Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde BGP Anklageverfügung (altrechtlich)
Sachverhalt
A. Am 14. Juni 2009 kam es auf der Hauptstrasse von A. in Richtung B. zu einem Verkehrsunfall, in welchen unter anderem auch Motorradlenker X. verwic- kelt war. Mit Strafmandat vom 1./3. Juni 2010 sprach der Kreispräsident Bergell X. in der Folge der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG für schuldig. B. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 17. Juni 2010 fristgerecht Einspra- che erheben. Gestützt auf Art. 175 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (im Folgenden: StPO-GR) überwies der Kreispräsident Bergell dar- aufhin die Strafsache an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zur Durchführung der Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren. C. Am 31. Januar 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Schluss- verfügung und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, Akteneinsicht zu nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 entsprach der Bezirksgerichtspräsident Maloja dem Antrag von X. um Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens. D. Am 13. Februar 2012, mitgeteilt am 15. Februar 2012, erliess der Bezirks- gerichtspräsident Maloja eine Anklageverfügung, worin er X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzte und die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja zur Beurteilung überwies. E. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. am 6. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er beantragte, die Anklageverfügung vom 13. Februar 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der Untersuchung und Einstellung, eventualiter zur Anklageerhebung, zuständigkeits- halber an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu überweisen. Die Beschwerde wurde damit begründet, das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sei nicht zuständig, die Strafuntersuchung zu führen. Es sei nämlich mit dem 1. Januar 2011 die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten, deren Art. 448 vorsehe, dass zum Zeitpunkt des 1. Januar 2011 hängige Verfahren nach dem neuen Ver- fahrensrecht fortgeführt werden sollten. Zwar sehe Art. 455 StPO im Falle von Einsprachen gegen Strafbefehle vor, diese noch nach bisherigem Recht durchzu- führen. Art. 455 StPO komme jedoch nur zum Tragen, falls das Einspracheverfah- ren, wie beispielsweise im Kanton Zürich, einem Rechtsmittelverfahren entspre-
Seite 3 — 8 che. Im Kanton Graubünden entspreche die Einsprache gegen einen Strafbefehl jedoch nicht einem Rechtsmittel, sondern sei ein Rechtsbehelf sui generis, der dazu führe, dass an die Stelle des durchgeführten summarischen Verfahrens ein ordentliches Verfahren trete. Es sei vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt ge- wesen, dass Art. 455 StPO auch in solchen Fällen zur Anwendung käme, weshalb dieser Artikel im Falle des Kantons Graubünden unbeachtlich bleiben müsse und die Übergangsregelung vielmehr nach der allgemeinen Regel des Art. 448 StPO zum Tragen käme, welcher eine möglichst rasche Anpassung an das neue Ver- fahrensrecht und damit eine Fortführung hängiger altrechtlicher Verfahren nach neuem Recht vorsehe. Damit sei ab dem 1. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Untersuchung zuständig gewesen, und das Verfahren sei die- ser Behörde zur Durchführung der Untersuchung zu überweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefoch- tenen Anklageverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Angefochten ist eine Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten, welche in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, also nach dem alten Straf- verfahrensrecht, erging. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Be- schwerde ebenfalls nach der alten bündnerischen StPO-GR oder nach der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen StPO entgegenzunehmen ist. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, welche nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das neue Verfahrens- recht. Demgegenüber werden nach Art. 453 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach dem bisheri- gen Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene Anklageverfügung wurde am 13. Februar 2012, und damit nach Inkrafttreten der neuen StPO, erlassen. Es fragt sich somit, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt einen „erstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne des Art. 454 Abs. 1 StPO darstellt. Dies ist auf folgendem Grund zu verneinen: Würden auch Amtshandlungen der Untersuchungsorgane – und als eine solche ist die angefochtene Anklageverfü- gung zu betrachten – von Art. 454 Abs. 1 StPO erfasst, so würde deren Anfech- tung allenfalls mitten im Untersuchungsverfahren zu einem Wechsel vom bisheri- gen zum neuen Recht, und damit zu anderen Verfahrensrechten und Zuständig- keiten, führen. Zur Vermeidung dieses Resultats rechtfertigt es sich daher, unter
Seite 4 — 8 „erstinstanzlichen Entscheiden“ gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nur erstinstanzliche (Gerichts-)urteile zu verstehen. Ein solches ist die angefochtene Anklageverfü- gung nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde nach Art. 453 Abs. 1 als altrecht- liche Beschwerde im Sinne des Art. 176a StPO-GR in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO-GR entgegenzunehmen ist. 2. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO-GR ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Beschuldigter ist X. durch die gegen ihn erlassene Anklageverfügung zweifellos berührt. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob er auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anklageverfügung verfügt. Ein schutzwürdiges Interesse kann dabei nicht bestehen, falls es der Entscheidung der Beschwerdeinstanz von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die Rechtsposition der Rechtsmittel einlegenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Vorliegend ist Gegenstand des Ver- fahrens und der angefochtenen Verfügung ein Sachverhalt, welcher sich am 14. Juni 2009 ereignet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde X. am 13. Februar 2012 wegen Verletzung eines Übertretungstatbestands in Anklagezustand ver- setzt. Nach Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe im Fall von Übertretungen mit Ablauf einer Frist von drei Jahren. Nach Art. 98 lit. a StGB be- ginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung ausgeführt hat, zu laufen. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB ver- hindert ein erstinstanzliches Urteil, welches innert der Verjährungsfrist ergeht, dass die Verjährung in der Folge überhaupt noch eintritt. Vorliegend ist es aber bis zum heutigen Tag nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen. Das Straf- mandat des Kreispräsidenten Bergell vom 1./3. Juni 2010 hätte nur als erstin- stanzliches Urteil gelten können, falls dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre. Mit Einspracheerhebung des Beschuldigten vom 17. Juni 2010 fiel das Strafmandat dahin und die Verjährung lief weiter (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 97, N 9; Jaggi, Ist der Strafbe- fehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB?, ZStrR 124 (2006), S. 437 ff.). Es ergibt sich daher, dass die Strafverfolgung gegen X. wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung vom 14. Juni 2009 mit Eintritt des 14. Juni 2012 verjährt ist. Es konnte damit ab dem 14. Juni 2012 keine gerichtliche Beurtei- lung über die X. zur Last gelegte Übertretung mehr stattfinden, womit auch die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 13. Februar 2012
Seite 5 — 8 dahingefallen ist. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der besagten Verfügung, womit die Beschwerde abgeschrieben werden kann. Das vor dem Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann damit eingestellt werden. 3. Der Klarstellung halber sei im Folgenden dennoch kurz aufgeführt, weshalb es mit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja im vorliegen- den Fall, bezüglich der Behandlung der Einsprache gegen das kreispräsidentliche Strafmandat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine Rich- tigkeit hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich nämlich im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Strafverfahrensrechts mit der Behandlung von Einspra- chen gegen altrechtliche Strafmandate auseinandergesetzt und eine Weisung an die rechtsanwendenden Behörden des Kantons Graubünden erlassen, worin es festgelegt hat, dass im Falle von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate in Übertretungsstrafsachen das Verfahren nach der StPO-GR, also nach dem alten Verfahrensrecht, weiterzuführen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Nach Art. 453 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel, welche gegen Entscheide, die vor Inkrafttre- ten der StPO gefällt wurden, das bisherige Recht, und es bleiben die bisher zu- ständigen Behörden im weiteren Verfahren zuständig. Art. 455 StPO statuiert ex- plizit, dass dieses Vorgehen nach Art. 453 StPO auch bei Strafbefehlen gilt. Nach Art. 175 Abs. 1 StPO-GR führt der Bezirksgerichtspräsident als Untersuchungs- behörde im Falle einer Einsprache gegen ein Strafmandat die Untersuchung wei- ter und erhebt nach deren Abschluss entweder Anklage oder stellt das Verfahren ein. Nach neuem Verfahrensrecht hingegen ist die Sache gemäss Art. 355 StPO nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen, welche die Untersuchung ergänzt (Abs. 1), und anschliessend entweder am Strafbefehl festhält (Abs. 3 lit. a), das Verfahren einstellt (Abs. 3 lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (Abs. 3 lit. c) oder aber Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Abs. 3 lit. d). Würde daher bei Einsprachen gegen nach altem Recht ergangene Strafmandate das neue Verfahrensrecht angewendet, so hätte dies einen Wechsel des nach altem Recht zuständigen Untersuchungsorgans und zudem auch eine Änderung der Kompetenzen sowie eine Verschiebung der rich- terlichen Spruchkompetenz bezüglich der Strafmandate zur Folge. Ein solches Ergebnis wäre aber mit Sinn und Zweck von Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO unvereinbar. Es bleibt damit für Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate bei der Regelung, die dem Wortlaut von Art. 455 in Verbindung mit 453 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach solche Einsprachen nach dem alten
Seite 6 — 8 Verfahrensrecht zu behandeln sind (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 11 17 vom 20. Mai 2011; s. für den Kanton Bern: Bänziger / Burkhard / Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1088). Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre als Ausnahme zu einem solchen Vorge- hen zum Teil propagiert wird, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl sei nach dem neuen Verfahrensrecht – also nach Art. 355 StPO – zu behandeln, falls der jeweilige Kanton bereits in seinem alten Verfahrensrecht die Regelung gekannt habe, dass nach erhobener Einsprache die Sache nicht automatisch dem Gericht überwiesen, sondern zunächst erneut der Staatsanwaltschaft übergeben werde (so Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 455, N 4; Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 455, N 4). Es geschieht dies aber mit dem Argument, dass in diesen Kantonen eine dem neuen Art. 355 StPO analoge Regelung bereits früher gegolten habe. Im Kanton Graubünden ist gerade das aber nicht der Fall. Im neuen Art. 355 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nämlich, wie oben dargelegt, vier Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Dies war auch schon der Fall zum Bei- spiel in der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (§ 322 StPO-ZH), welcher Kanton also eine dem Art. 355 StPO analoge Regelung bereits in seinem alten Strafverfahrensrecht gekannt hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, in einem solchen Fall direkt die neue StPO anzuwenden. Im Kanton Graubünden hat der Bezirksgerichtspräsident bei Einsprachen gegen Strafmandate jedoch gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO-GR nur die beiden Möglichkeiten, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem geht im Kanton Graubünden nach dem alten Straf- verfahrensrecht die Sache nach Einsprache gegen ein Strafmandat eben nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Bezirksrichter, welcher die Funktion ei- ner Untersuchungsbehörde wahrnimmt. Der Kanton Graubünden kannte also in seiner Strafprozessordnung keine analoge Regelung zu Art. 355 StPO, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, eine Ausnahme der oben dargelegten Art in der Behandlung von Einsprachen gegen Strafmandate vorzunehmen. 4. In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Verfahrensaus- gang nach Art. 160 Abs. 2 StPO-GR zu Lasten des Kantons Graubünden. Das
Seite 7 — 8 gegen X. eröffnete Strafverfahren wird eingestellt und die Untersuchungskosten des Kreisamts Bergell und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO-GR ist dem An- geschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädi- gung zuzusprechen, wenn das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 161 Abs. 2 StPO GR entscheidet jene Instanz über das Entschädi- gungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Im Falle von Vertei- digerkosten ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass der Bei- zug eines Rechtsanwalts nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühun- gen angemessen waren. In unkomplizierten Fällen, vor allem bei einfachen Ver- kehrsstrafsachen, ist hinsichtlich der Umtriebsentschädigung Zurückhaltung gebo- ten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 414 f. m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren nur eine Übertretung zum Gegenstand hatte, erscheint eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von CHF 1‘400.- als angemessen.
Seite 8 — 8 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Angefochten ist eine Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten, welche in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, also nach dem alten Straf- verfahrensrecht, erging. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Be- schwerde ebenfalls nach der alten bündnerischen StPO-GR oder nach der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen StPO entgegenzunehmen ist. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, welche nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das neue Verfahrens- recht. Demgegenüber werden nach Art. 453 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach dem bisheri- gen Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene Anklageverfügung wurde am 13. Februar 2012, und damit nach Inkrafttreten der neuen StPO, erlassen. Es fragt sich somit, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt einen „erstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne des Art. 454 Abs. 1 StPO darstellt. Dies ist auf folgendem Grund zu verneinen: Würden auch Amtshandlungen der Untersuchungsorgane – und als eine solche ist die angefochtene Anklageverfü- gung zu betrachten – von Art. 454 Abs. 1 StPO erfasst, so würde deren Anfech- tung allenfalls mitten im Untersuchungsverfahren zu einem Wechsel vom bisheri- gen zum neuen Recht, und damit zu anderen Verfahrensrechten und Zuständig- keiten, führen. Zur Vermeidung dieses Resultats rechtfertigt es sich daher, unter
Seite 4 — 8 „erstinstanzlichen Entscheiden“ gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nur erstinstanzliche (Gerichts-)urteile zu verstehen. Ein solches ist die angefochtene Anklageverfü- gung nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde nach Art. 453 Abs. 1 als altrecht- liche Beschwerde im Sinne des Art. 176a StPO-GR in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO-GR entgegenzunehmen ist.
E. 2 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO-GR ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Beschuldigter ist X. durch die gegen ihn erlassene Anklageverfügung zweifellos berührt. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob er auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anklageverfügung verfügt. Ein schutzwürdiges Interesse kann dabei nicht bestehen, falls es der Entscheidung der Beschwerdeinstanz von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die Rechtsposition der Rechtsmittel einlegenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Vorliegend ist Gegenstand des Ver- fahrens und der angefochtenen Verfügung ein Sachverhalt, welcher sich am 14. Juni 2009 ereignet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde X. am 13. Februar 2012 wegen Verletzung eines Übertretungstatbestands in Anklagezustand ver- setzt. Nach Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe im Fall von Übertretungen mit Ablauf einer Frist von drei Jahren. Nach Art. 98 lit. a StGB be- ginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung ausgeführt hat, zu laufen. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB ver- hindert ein erstinstanzliches Urteil, welches innert der Verjährungsfrist ergeht, dass die Verjährung in der Folge überhaupt noch eintritt. Vorliegend ist es aber bis zum heutigen Tag nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen. Das Straf- mandat des Kreispräsidenten Bergell vom 1./3. Juni 2010 hätte nur als erstin- stanzliches Urteil gelten können, falls dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre. Mit Einspracheerhebung des Beschuldigten vom 17. Juni 2010 fiel das Strafmandat dahin und die Verjährung lief weiter (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 97, N 9; Jaggi, Ist der Strafbe- fehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB?, ZStrR 124 (2006), S. 437 ff.). Es ergibt sich daher, dass die Strafverfolgung gegen X. wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung vom 14. Juni 2009 mit Eintritt des 14. Juni 2012 verjährt ist. Es konnte damit ab dem 14. Juni 2012 keine gerichtliche Beurtei- lung über die X. zur Last gelegte Übertretung mehr stattfinden, womit auch die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 13. Februar 2012
Seite 5 — 8 dahingefallen ist. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der besagten Verfügung, womit die Beschwerde abgeschrieben werden kann. Das vor dem Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann damit eingestellt werden.
E. 3 Der Klarstellung halber sei im Folgenden dennoch kurz aufgeführt, weshalb es mit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja im vorliegen- den Fall, bezüglich der Behandlung der Einsprache gegen das kreispräsidentliche Strafmandat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine Rich- tigkeit hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich nämlich im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Strafverfahrensrechts mit der Behandlung von Einspra- chen gegen altrechtliche Strafmandate auseinandergesetzt und eine Weisung an die rechtsanwendenden Behörden des Kantons Graubünden erlassen, worin es festgelegt hat, dass im Falle von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate in Übertretungsstrafsachen das Verfahren nach der StPO-GR, also nach dem alten Verfahrensrecht, weiterzuführen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Nach Art. 453 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel, welche gegen Entscheide, die vor Inkrafttre- ten der StPO gefällt wurden, das bisherige Recht, und es bleiben die bisher zu- ständigen Behörden im weiteren Verfahren zuständig. Art. 455 StPO statuiert ex- plizit, dass dieses Vorgehen nach Art. 453 StPO auch bei Strafbefehlen gilt. Nach Art. 175 Abs. 1 StPO-GR führt der Bezirksgerichtspräsident als Untersuchungs- behörde im Falle einer Einsprache gegen ein Strafmandat die Untersuchung wei- ter und erhebt nach deren Abschluss entweder Anklage oder stellt das Verfahren ein. Nach neuem Verfahrensrecht hingegen ist die Sache gemäss Art. 355 StPO nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen, welche die Untersuchung ergänzt (Abs. 1), und anschliessend entweder am Strafbefehl festhält (Abs. 3 lit. a), das Verfahren einstellt (Abs. 3 lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (Abs. 3 lit. c) oder aber Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Abs. 3 lit. d). Würde daher bei Einsprachen gegen nach altem Recht ergangene Strafmandate das neue Verfahrensrecht angewendet, so hätte dies einen Wechsel des nach altem Recht zuständigen Untersuchungsorgans und zudem auch eine Änderung der Kompetenzen sowie eine Verschiebung der rich- terlichen Spruchkompetenz bezüglich der Strafmandate zur Folge. Ein solches Ergebnis wäre aber mit Sinn und Zweck von Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO unvereinbar. Es bleibt damit für Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate bei der Regelung, die dem Wortlaut von Art. 455 in Verbindung mit 453 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach solche Einsprachen nach dem alten
Seite 6 — 8 Verfahrensrecht zu behandeln sind (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 11 17 vom 20. Mai 2011; s. für den Kanton Bern: Bänziger / Burkhard / Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1088). Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre als Ausnahme zu einem solchen Vorge- hen zum Teil propagiert wird, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl sei nach dem neuen Verfahrensrecht – also nach Art. 355 StPO – zu behandeln, falls der jeweilige Kanton bereits in seinem alten Verfahrensrecht die Regelung gekannt habe, dass nach erhobener Einsprache die Sache nicht automatisch dem Gericht überwiesen, sondern zunächst erneut der Staatsanwaltschaft übergeben werde (so Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 455, N 4; Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 455, N 4). Es geschieht dies aber mit dem Argument, dass in diesen Kantonen eine dem neuen Art. 355 StPO analoge Regelung bereits früher gegolten habe. Im Kanton Graubünden ist gerade das aber nicht der Fall. Im neuen Art. 355 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nämlich, wie oben dargelegt, vier Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Dies war auch schon der Fall zum Bei- spiel in der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (§ 322 StPO-ZH), welcher Kanton also eine dem Art. 355 StPO analoge Regelung bereits in seinem alten Strafverfahrensrecht gekannt hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, in einem solchen Fall direkt die neue StPO anzuwenden. Im Kanton Graubünden hat der Bezirksgerichtspräsident bei Einsprachen gegen Strafmandate jedoch gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO-GR nur die beiden Möglichkeiten, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem geht im Kanton Graubünden nach dem alten Straf- verfahrensrecht die Sache nach Einsprache gegen ein Strafmandat eben nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Bezirksrichter, welcher die Funktion ei- ner Untersuchungsbehörde wahrnimmt. Der Kanton Graubünden kannte also in seiner Strafprozessordnung keine analoge Regelung zu Art. 355 StPO, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, eine Ausnahme der oben dargelegten Art in der Behandlung von Einsprachen gegen Strafmandate vorzunehmen.
E. 4 In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung.
E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Verfahrensaus- gang nach Art. 160 Abs. 2 StPO-GR zu Lasten des Kantons Graubünden. Das
Seite 7 — 8 gegen X. eröffnete Strafverfahren wird eingestellt und die Untersuchungskosten des Kreisamts Bergell und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO-GR ist dem An- geschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädi- gung zuzusprechen, wenn das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 161 Abs. 2 StPO GR entscheidet jene Instanz über das Entschädi- gungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Im Falle von Vertei- digerkosten ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass der Bei- zug eines Rechtsanwalts nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühun- gen angemessen waren. In unkomplizierten Fällen, vor allem bei einfachen Ver- kehrsstrafsachen, ist hinsichtlich der Umtriebsentschädigung Zurückhaltung gebo- ten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 414 f. m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren nur eine Übertretung zum Gegenstand hatte, erscheint eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von CHF 1‘400.- als angemessen.
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Dispositiv
- Die angefochtene Anklageverfügung wird aufgehoben und das Strafverfah- ren gegen X. wird infolge Verjährung eingestellt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Untersuchungsverfahren des Kreisamts Bergell und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungs- und das Beschwer- deverfahren mit CHF 1‘400.- ausseramtlich zu entschädigen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 7
27. Dezember 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 13. Februar 2012, mitgeteilt am 15. Februar 2012, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 14. Juni 2009 kam es auf der Hauptstrasse von A. in Richtung B. zu einem Verkehrsunfall, in welchen unter anderem auch Motorradlenker X. verwic- kelt war. Mit Strafmandat vom 1./3. Juni 2010 sprach der Kreispräsident Bergell X. in der Folge der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG für schuldig. B. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 17. Juni 2010 fristgerecht Einspra- che erheben. Gestützt auf Art. 175 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (im Folgenden: StPO-GR) überwies der Kreispräsident Bergell dar- aufhin die Strafsache an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zur Durchführung der Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren. C. Am 31. Januar 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Schluss- verfügung und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, Akteneinsicht zu nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 entsprach der Bezirksgerichtspräsident Maloja dem Antrag von X. um Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens. D. Am 13. Februar 2012, mitgeteilt am 15. Februar 2012, erliess der Bezirks- gerichtspräsident Maloja eine Anklageverfügung, worin er X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzte und die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja zur Beurteilung überwies. E. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. am 6. März 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er beantragte, die Anklageverfügung vom 13. Februar 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der Untersuchung und Einstellung, eventualiter zur Anklageerhebung, zuständigkeits- halber an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu überweisen. Die Beschwerde wurde damit begründet, das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sei nicht zuständig, die Strafuntersuchung zu führen. Es sei nämlich mit dem 1. Januar 2011 die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten, deren Art. 448 vorsehe, dass zum Zeitpunkt des 1. Januar 2011 hängige Verfahren nach dem neuen Ver- fahrensrecht fortgeführt werden sollten. Zwar sehe Art. 455 StPO im Falle von Einsprachen gegen Strafbefehle vor, diese noch nach bisherigem Recht durchzu- führen. Art. 455 StPO komme jedoch nur zum Tragen, falls das Einspracheverfah- ren, wie beispielsweise im Kanton Zürich, einem Rechtsmittelverfahren entspre-
Seite 3 — 8 che. Im Kanton Graubünden entspreche die Einsprache gegen einen Strafbefehl jedoch nicht einem Rechtsmittel, sondern sei ein Rechtsbehelf sui generis, der dazu führe, dass an die Stelle des durchgeführten summarischen Verfahrens ein ordentliches Verfahren trete. Es sei vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt ge- wesen, dass Art. 455 StPO auch in solchen Fällen zur Anwendung käme, weshalb dieser Artikel im Falle des Kantons Graubünden unbeachtlich bleiben müsse und die Übergangsregelung vielmehr nach der allgemeinen Regel des Art. 448 StPO zum Tragen käme, welcher eine möglichst rasche Anpassung an das neue Ver- fahrensrecht und damit eine Fortführung hängiger altrechtlicher Verfahren nach neuem Recht vorsehe. Damit sei ab dem 1. Januar 2011 die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Untersuchung zuständig gewesen, und das Verfahren sei die- ser Behörde zur Durchführung der Untersuchung zu überweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefoch- tenen Anklageverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Angefochten ist eine Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten, welche in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, also nach dem alten Straf- verfahrensrecht, erging. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Be- schwerde ebenfalls nach der alten bündnerischen StPO-GR oder nach der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen StPO entgegenzunehmen ist. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent- scheide, welche nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das neue Verfahrens- recht. Demgegenüber werden nach Art. 453 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach dem bisheri- gen Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene Anklageverfügung wurde am 13. Februar 2012, und damit nach Inkrafttreten der neuen StPO, erlassen. Es fragt sich somit, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt einen „erstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne des Art. 454 Abs. 1 StPO darstellt. Dies ist auf folgendem Grund zu verneinen: Würden auch Amtshandlungen der Untersuchungsorgane – und als eine solche ist die angefochtene Anklageverfü- gung zu betrachten – von Art. 454 Abs. 1 StPO erfasst, so würde deren Anfech- tung allenfalls mitten im Untersuchungsverfahren zu einem Wechsel vom bisheri- gen zum neuen Recht, und damit zu anderen Verfahrensrechten und Zuständig- keiten, führen. Zur Vermeidung dieses Resultats rechtfertigt es sich daher, unter
Seite 4 — 8 „erstinstanzlichen Entscheiden“ gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nur erstinstanzliche (Gerichts-)urteile zu verstehen. Ein solches ist die angefochtene Anklageverfü- gung nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde nach Art. 453 Abs. 1 als altrecht- liche Beschwerde im Sinne des Art. 176a StPO-GR in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO-GR entgegenzunehmen ist. 2. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO-GR ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Beschuldigter ist X. durch die gegen ihn erlassene Anklageverfügung zweifellos berührt. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob er auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anklageverfügung verfügt. Ein schutzwürdiges Interesse kann dabei nicht bestehen, falls es der Entscheidung der Beschwerdeinstanz von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die Rechtsposition der Rechtsmittel einlegenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Vorliegend ist Gegenstand des Ver- fahrens und der angefochtenen Verfügung ein Sachverhalt, welcher sich am 14. Juni 2009 ereignet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde X. am 13. Februar 2012 wegen Verletzung eines Übertretungstatbestands in Anklagezustand ver- setzt. Nach Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe im Fall von Übertretungen mit Ablauf einer Frist von drei Jahren. Nach Art. 98 lit. a StGB be- ginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung ausgeführt hat, zu laufen. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB ver- hindert ein erstinstanzliches Urteil, welches innert der Verjährungsfrist ergeht, dass die Verjährung in der Folge überhaupt noch eintritt. Vorliegend ist es aber bis zum heutigen Tag nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen. Das Straf- mandat des Kreispräsidenten Bergell vom 1./3. Juni 2010 hätte nur als erstin- stanzliches Urteil gelten können, falls dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre. Mit Einspracheerhebung des Beschuldigten vom 17. Juni 2010 fiel das Strafmandat dahin und die Verjährung lief weiter (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 97, N 9; Jaggi, Ist der Strafbe- fehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB?, ZStrR 124 (2006), S. 437 ff.). Es ergibt sich daher, dass die Strafverfolgung gegen X. wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung vom 14. Juni 2009 mit Eintritt des 14. Juni 2012 verjährt ist. Es konnte damit ab dem 14. Juni 2012 keine gerichtliche Beurtei- lung über die X. zur Last gelegte Übertretung mehr stattfinden, womit auch die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 13. Februar 2012
Seite 5 — 8 dahingefallen ist. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der besagten Verfügung, womit die Beschwerde abgeschrieben werden kann. Das vor dem Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann damit eingestellt werden. 3. Der Klarstellung halber sei im Folgenden dennoch kurz aufgeführt, weshalb es mit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja im vorliegen- den Fall, bezüglich der Behandlung der Einsprache gegen das kreispräsidentliche Strafmandat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine Rich- tigkeit hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich nämlich im Vorfeld des Inkrafttretens des neuen Strafverfahrensrechts mit der Behandlung von Einspra- chen gegen altrechtliche Strafmandate auseinandergesetzt und eine Weisung an die rechtsanwendenden Behörden des Kantons Graubünden erlassen, worin es festgelegt hat, dass im Falle von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate in Übertretungsstrafsachen das Verfahren nach der StPO-GR, also nach dem alten Verfahrensrecht, weiterzuführen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Nach Art. 453 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel, welche gegen Entscheide, die vor Inkrafttre- ten der StPO gefällt wurden, das bisherige Recht, und es bleiben die bisher zu- ständigen Behörden im weiteren Verfahren zuständig. Art. 455 StPO statuiert ex- plizit, dass dieses Vorgehen nach Art. 453 StPO auch bei Strafbefehlen gilt. Nach Art. 175 Abs. 1 StPO-GR führt der Bezirksgerichtspräsident als Untersuchungs- behörde im Falle einer Einsprache gegen ein Strafmandat die Untersuchung wei- ter und erhebt nach deren Abschluss entweder Anklage oder stellt das Verfahren ein. Nach neuem Verfahrensrecht hingegen ist die Sache gemäss Art. 355 StPO nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen, welche die Untersuchung ergänzt (Abs. 1), und anschliessend entweder am Strafbefehl festhält (Abs. 3 lit. a), das Verfahren einstellt (Abs. 3 lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (Abs. 3 lit. c) oder aber Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Abs. 3 lit. d). Würde daher bei Einsprachen gegen nach altem Recht ergangene Strafmandate das neue Verfahrensrecht angewendet, so hätte dies einen Wechsel des nach altem Recht zuständigen Untersuchungsorgans und zudem auch eine Änderung der Kompetenzen sowie eine Verschiebung der rich- terlichen Spruchkompetenz bezüglich der Strafmandate zur Folge. Ein solches Ergebnis wäre aber mit Sinn und Zweck von Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO unvereinbar. Es bleibt damit für Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate bei der Regelung, die dem Wortlaut von Art. 455 in Verbindung mit 453 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach solche Einsprachen nach dem alten
Seite 6 — 8 Verfahrensrecht zu behandeln sind (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den SK2 11 17 vom 20. Mai 2011; s. für den Kanton Bern: Bänziger / Burkhard / Haenni, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1088). Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre als Ausnahme zu einem solchen Vorge- hen zum Teil propagiert wird, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl sei nach dem neuen Verfahrensrecht – also nach Art. 355 StPO – zu behandeln, falls der jeweilige Kanton bereits in seinem alten Verfahrensrecht die Regelung gekannt habe, dass nach erhobener Einsprache die Sache nicht automatisch dem Gericht überwiesen, sondern zunächst erneut der Staatsanwaltschaft übergeben werde (so Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 455, N 4; Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 455, N 4). Es geschieht dies aber mit dem Argument, dass in diesen Kantonen eine dem neuen Art. 355 StPO analoge Regelung bereits früher gegolten habe. Im Kanton Graubünden ist gerade das aber nicht der Fall. Im neuen Art. 355 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nämlich, wie oben dargelegt, vier Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Dies war auch schon der Fall zum Bei- spiel in der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (§ 322 StPO-ZH), welcher Kanton also eine dem Art. 355 StPO analoge Regelung bereits in seinem alten Strafverfahrensrecht gekannt hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, in einem solchen Fall direkt die neue StPO anzuwenden. Im Kanton Graubünden hat der Bezirksgerichtspräsident bei Einsprachen gegen Strafmandate jedoch gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO-GR nur die beiden Möglichkeiten, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem geht im Kanton Graubünden nach dem alten Straf- verfahrensrecht die Sache nach Einsprache gegen ein Strafmandat eben nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Bezirksrichter, welcher die Funktion ei- ner Untersuchungsbehörde wahrnimmt. Der Kanton Graubünden kannte also in seiner Strafprozessordnung keine analoge Regelung zu Art. 355 StPO, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, eine Ausnahme der oben dargelegten Art in der Behandlung von Einsprachen gegen Strafmandate vorzunehmen. 4. In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Verfahrensaus- gang nach Art. 160 Abs. 2 StPO-GR zu Lasten des Kantons Graubünden. Das
Seite 7 — 8 gegen X. eröffnete Strafverfahren wird eingestellt und die Untersuchungskosten des Kreisamts Bergell und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO-GR ist dem An- geschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädi- gung zuzusprechen, wenn das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 161 Abs. 2 StPO GR entscheidet jene Instanz über das Entschädi- gungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Im Falle von Vertei- digerkosten ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass der Bei- zug eines Rechtsanwalts nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühun- gen angemessen waren. In unkomplizierten Fällen, vor allem bei einfachen Ver- kehrsstrafsachen, ist hinsichtlich der Umtriebsentschädigung Zurückhaltung gebo- ten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 414 f. m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren nur eine Übertretung zum Gegenstand hatte, erscheint eine Entschädigung für das gesamte Verfahren von CHF 1‘400.- als angemessen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die angefochtene Anklageverfügung wird aufgehoben und das Strafverfah- ren gegen X. wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Untersuchungsverfahren des Kreisamts Bergell und des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungs- und das Beschwer- deverfahren mit CHF 1‘400.- ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: