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SK2 2010 45

revoca della licenza di condurre

Graubünden · 2010-09-14 · Deutsch GR
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einfache Verkehrsregelverletzung | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 2. November 2009, um 10.30 Uhr, fuhr X. mit dem Lastwagen A. mit Anhänger B. von C. kommend den D.-Pass hinauf. Unweit der Passhöhe kam ihm aus der Gegenrichtung Y. im Personenwagen der Marke BMW, E. (I), entgegen. Beim Kreuzen kam es zwischen dem Personenwagen und dem Anhänger zu einer seitlichen Kollision. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Strasse (leicht) schneebe- deckt. Der BMW war mit Sommerreifen ausgerüstet. X. sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2009 aus, dass er hinten einen Schlag bemerkt habe, als Y. an ihm vorbeigefahren sei. Im Rückspiegel habe er sehen könne, wie der BMW in Richtung Felsen gerutscht und daraufhin auf die Fahrerseite umgekippt sei. Sein Fahrzeug sei vor dem Unfall nicht ins Rutschen geraten. Y. führte demgegenüber aus, dass der Anhänger des entgegenkommenden Last- wagens auf seine Fahrbahn geschleudert worden sei. Dadurch sei es zu einer seit- lichen Kollision zwischen dem Anhänger und seinem Personenwagen gekommen. Durch den Aufprall habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei nach rechts über den Strassenrand hinaus geraten und schliesslich mit einem Felsen kol- lidiert. Dabei sei der Personenwagen auf die Fahrerseite umgekippt. Die Polizei befragte den Beifahrer von Y., F., als Zeuge. Bei ihm handelt es sich um einen Arbeitskollegen von Y. F. schilderte den Unfallhergang im Wesentlichen gleich wie Y. (vgl. zum Ganzen Polizeirapport mit Einvernahmen, Unfallskizze und Fotos, act. 2). Es entstand Sachschaden am Personenwagen und am Anhänger. Y. klagte auf der Unfallstelle über leichte Schmerzen. Er verzichtete auf die Stellung eines Strafan- trages wegen Körperverletzung. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden überwies die Angelegenheit mit Kompe- tenzentscheid vom 19. Januar 2010 zur Verfolgung im Übertretungsstrafmandats- verfahren an den Kreispräsidenten Oberengadin. Mit Strafmandat vom 28. Juli 2010 befand der Kreispräsident-Stellvertreter Oberen- gadin X. der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Ta- gen.

Seite 3 — 6 Ebenfalls am 28. Juli 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, stellte der Kreispräsident- Stellvertreter das Strafverfahren gegen Y. ein. C. Gegen das Strafmandat erhob X. am 9. August 2010 Einsprache beim Kreis- amt Oberengadin. Zudem legte er am 18. August 2010 gegen die Einstellungsver- fügung in Sachen des Y. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. D. Y. verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2010 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies auf die produzierten Untersuchungsakten. Ebenso verzichtete das Kreisamt Oberengadin am 24. August 2010 auf eine Vernehmlas- sung. Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 176a der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt wer- den. Dabei ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch die Einstellungsverfügung in seinen Opferrechten verletzt und deshalb zur Beschwerde legitimiert sei. Ausserdem weise die Einstellungsverfügung gleichzeitig die Schuld am Verkehrsunfall ihm zu. b) Nach der Praxis des Kantonsgerichts zu Art. 139 StPO ist durch einen Ent- scheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60 S. 162). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Insbesondere der Direktgeschädigte weist ein derart schutzwürdiges Interesse auf. Das Gesetz erklärt ihn ausdrücklich befugt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (PKG 1993 Nr. 41 E. 3 S. 146 f.; 1988 Nr. 54 S. 178 f.; 1987 Nr. 48). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vorherr- schender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung

Seite 4 — 6 unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Damit ist Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Mittelbar zugefügte Schäden genügen nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (PKG 1993 Nr. 41 E. 2 f. S. 146 f.). Auch derjenige, dessen Schädigung mit einer Verkehrsregelverletzung zusammenhängt, ist zur Beschwerde legitimiert. Allerdings wird vorausgesetzt, dass eine effektive Schädigung vorliegt. Somit verfügt der Kol- lisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt wurde, weil er beispielsweise nur Lenker und nicht Halter des beschädigten Fahrzeugs ist, über kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Einstellungsverfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergangen ist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 353 f. mit zahlrei- chen Hinweisen). c) X. war an der Strafuntersuchung, welche der angefochtenen Einstellungsver- fügung gegen Y. voranging, ebenfalls als Angeschuldigter beteiligt. Er steht in be- sonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann deshalb als berührt im Sinne des Gesetzes gelten. Anlässlich des fraglichen Vorfalls kam es aber auf Seiten von X. zu keiner Schädigung. Der Beschwerdeführer ist nämlich nicht Halter des von ihm gefahrenen Anhängers. Als Fahrzeughalterin ist gemäss Polizeirapport vom 2. November 2009 (act. 2) die G. AG eingetragen. Vom Halter eines Fahrzeugs wird vermutet, dass er der Eigentümer ist. Diese Rechtsvermutung zugunsten des Hal- ters führt zu einer Beweislastumkehr, d.h. der Beschwerdeführer ist nun gehalten, die Vermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass es sich bei ihm um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt. X. könnte folglich nur dann als unmittelbar Ge- schädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO betrachtet werden, wenn er bewiesen hätte, dass er der Eigentümer des beschädigten Anhängers ist. Falls er sein Eigen- tumsrecht nicht nachweisen kann, fehlt es ihm an der Voraussetzung des tat- beständlich Verletzten. Der Schaden am Anhänger traf nicht den Beschwerdefüh- rer, sondern die G. AG. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Opferrechten verletzt worden sein soll. Er wurde weder in seiner körperli- chen, psychischen noch sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten [Opferhilfege- setz, OHG] [SR 312.5]). X. ist also nicht Geschädigter im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO. d) Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Legitimation zur Anfechtung der Ein- stellungsverfügung. Es trifft zu, dass der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin

Seite 5 — 6 gleichzeitig zwei Entscheide getroffen und begründet hat, nämlich die Einstellungs- verfügung in Sachen des Y. und das Strafmandat in Sachen des X. Dies offensicht- lich deshalb, weil der Einstellungsverfügung wie auch dem Strafmandat das gleiche Ereignis – der Vorfall auf dem D.-Pass – zugrunde liegt. In Bezug auf die Beschwer ist aber eine klare Trennung notwendig. Sie ergibt sich in beiden Fällen allein aus dem Dispositiv des jeweiligen Entscheides (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N. 22). Das Dispositiv der Einstellungsverfügung bezieht sich nicht auf X. und befasst sich auch nicht mit ihm. Deshalb lässt sich nicht sagen, dass die Einstellung des Verfah- rens gegen Y. gleichzeitig die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens von X. beinhalte. Beschwert ist X. einzig durch das gegen ihn erlassene Straf- mandat. Seine eigenen Interessen vermag der Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Einsprache gegen dieses Strafmandat zu wahren, wobei die Begründung, mit welcher das Verfahren gegen Y. eingestellt wurde, nicht unweigerlich zu einer Verurteilung von X. führen muss (vgl. PKG 1994 Nr. 44 S. 145; 1975 Nr. 60 S. 163). Eine Schuldkompensation gibt es im Strafrecht nicht. Ebenso wenig vermag die Be- gründung einer Einstellungsverfügung gegen einen Verfahrensbeteiligten einen un- mittelbaren Beweis für die Schuld eines anderen Angeschuldigten darzustellen oder den Richter sonst wie zu binden. Allein der Umstand, dass X. am fraglichen Vorfall beteiligt war und ebenfalls angeschuldigt wurde, reicht für die Beschwerdelegitima- tion nicht aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht die Durchsetzung des Strafanspruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. Eine Kontroll- funktion im Sinne einer Popularbeschwerde über die staatlichen Strafverfolgungs- behörden kommt dem Einzelnen nicht zu. Der Strafanspruch steht allein dem Staat zu und es ist Sache seiner dafür geschaffen Behörden, diesen Anspruch geltend zu machen (PKG 1975 Nr. 60 S. 163). Weil es X. an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO fehlt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner entfällt, da er auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und demzufolge auch kein (nennenswerter) Aufwand entstanden ist.

Seite 6 — 6 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner entfällt, da er auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und demzufolge auch kein (nennenswerter) Aufwand entstanden ist.

Seite 6 — 6 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 45 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Eisenring, Rosenbergstrasse 87, 9000 St. Gallen, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsident-Stellvertreters Oberengadin vom

28. Juli 2010, mitgeteilt am 28. Juli 2010, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch MLaw Celina Tscharner, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, betreffend einfache Verkehrsregelverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 2. November 2009, um 10.30 Uhr, fuhr X. mit dem Lastwagen A. mit Anhänger B. von C. kommend den D.-Pass hinauf. Unweit der Passhöhe kam ihm aus der Gegenrichtung Y. im Personenwagen der Marke BMW, E. (I), entgegen. Beim Kreuzen kam es zwischen dem Personenwagen und dem Anhänger zu einer seitlichen Kollision. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Strasse (leicht) schneebe- deckt. Der BMW war mit Sommerreifen ausgerüstet. X. sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2009 aus, dass er hinten einen Schlag bemerkt habe, als Y. an ihm vorbeigefahren sei. Im Rückspiegel habe er sehen könne, wie der BMW in Richtung Felsen gerutscht und daraufhin auf die Fahrerseite umgekippt sei. Sein Fahrzeug sei vor dem Unfall nicht ins Rutschen geraten. Y. führte demgegenüber aus, dass der Anhänger des entgegenkommenden Last- wagens auf seine Fahrbahn geschleudert worden sei. Dadurch sei es zu einer seit- lichen Kollision zwischen dem Anhänger und seinem Personenwagen gekommen. Durch den Aufprall habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei nach rechts über den Strassenrand hinaus geraten und schliesslich mit einem Felsen kol- lidiert. Dabei sei der Personenwagen auf die Fahrerseite umgekippt. Die Polizei befragte den Beifahrer von Y., F., als Zeuge. Bei ihm handelt es sich um einen Arbeitskollegen von Y. F. schilderte den Unfallhergang im Wesentlichen gleich wie Y. (vgl. zum Ganzen Polizeirapport mit Einvernahmen, Unfallskizze und Fotos, act. 2). Es entstand Sachschaden am Personenwagen und am Anhänger. Y. klagte auf der Unfallstelle über leichte Schmerzen. Er verzichtete auf die Stellung eines Strafan- trages wegen Körperverletzung. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden überwies die Angelegenheit mit Kompe- tenzentscheid vom 19. Januar 2010 zur Verfolgung im Übertretungsstrafmandats- verfahren an den Kreispräsidenten Oberengadin. Mit Strafmandat vom 28. Juli 2010 befand der Kreispräsident-Stellvertreter Oberen- gadin X. der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Ta- gen.

Seite 3 — 6 Ebenfalls am 28. Juli 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, stellte der Kreispräsident- Stellvertreter das Strafverfahren gegen Y. ein. C. Gegen das Strafmandat erhob X. am 9. August 2010 Einsprache beim Kreis- amt Oberengadin. Zudem legte er am 18. August 2010 gegen die Einstellungsver- fügung in Sachen des Y. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. D. Y. verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2010 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies auf die produzierten Untersuchungsakten. Ebenso verzichtete das Kreisamt Oberengadin am 24. August 2010 auf eine Vernehmlas- sung. Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 176a der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt wer- den. Dabei ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch die Einstellungsverfügung in seinen Opferrechten verletzt und deshalb zur Beschwerde legitimiert sei. Ausserdem weise die Einstellungsverfügung gleichzeitig die Schuld am Verkehrsunfall ihm zu. b) Nach der Praxis des Kantonsgerichts zu Art. 139 StPO ist durch einen Ent- scheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60 S. 162). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Insbesondere der Direktgeschädigte weist ein derart schutzwürdiges Interesse auf. Das Gesetz erklärt ihn ausdrücklich befugt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (PKG 1993 Nr. 41 E. 3 S. 146 f.; 1988 Nr. 54 S. 178 f.; 1987 Nr. 48). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vorherr- schender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung

Seite 4 — 6 unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Damit ist Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsguts, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Mittelbar zugefügte Schäden genügen nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (PKG 1993 Nr. 41 E. 2 f. S. 146 f.). Auch derjenige, dessen Schädigung mit einer Verkehrsregelverletzung zusammenhängt, ist zur Beschwerde legitimiert. Allerdings wird vorausgesetzt, dass eine effektive Schädigung vorliegt. Somit verfügt der Kol- lisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt wurde, weil er beispielsweise nur Lenker und nicht Halter des beschädigten Fahrzeugs ist, über kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Einstellungsverfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergangen ist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 353 f. mit zahlrei- chen Hinweisen). c) X. war an der Strafuntersuchung, welche der angefochtenen Einstellungsver- fügung gegen Y. voranging, ebenfalls als Angeschuldigter beteiligt. Er steht in be- sonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann deshalb als berührt im Sinne des Gesetzes gelten. Anlässlich des fraglichen Vorfalls kam es aber auf Seiten von X. zu keiner Schädigung. Der Beschwerdeführer ist nämlich nicht Halter des von ihm gefahrenen Anhängers. Als Fahrzeughalterin ist gemäss Polizeirapport vom 2. November 2009 (act. 2) die G. AG eingetragen. Vom Halter eines Fahrzeugs wird vermutet, dass er der Eigentümer ist. Diese Rechtsvermutung zugunsten des Hal- ters führt zu einer Beweislastumkehr, d.h. der Beschwerdeführer ist nun gehalten, die Vermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass es sich bei ihm um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt. X. könnte folglich nur dann als unmittelbar Ge- schädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO betrachtet werden, wenn er bewiesen hätte, dass er der Eigentümer des beschädigten Anhängers ist. Falls er sein Eigen- tumsrecht nicht nachweisen kann, fehlt es ihm an der Voraussetzung des tat- beständlich Verletzten. Der Schaden am Anhänger traf nicht den Beschwerdefüh- rer, sondern die G. AG. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Opferrechten verletzt worden sein soll. Er wurde weder in seiner körperli- chen, psychischen noch sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten [Opferhilfege- setz, OHG] [SR 312.5]). X. ist also nicht Geschädigter im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO. d) Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Legitimation zur Anfechtung der Ein- stellungsverfügung. Es trifft zu, dass der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin

Seite 5 — 6 gleichzeitig zwei Entscheide getroffen und begründet hat, nämlich die Einstellungs- verfügung in Sachen des Y. und das Strafmandat in Sachen des X. Dies offensicht- lich deshalb, weil der Einstellungsverfügung wie auch dem Strafmandat das gleiche Ereignis – der Vorfall auf dem D.-Pass – zugrunde liegt. In Bezug auf die Beschwer ist aber eine klare Trennung notwendig. Sie ergibt sich in beiden Fällen allein aus dem Dispositiv des jeweiligen Entscheides (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N. 22). Das Dispositiv der Einstellungsverfügung bezieht sich nicht auf X. und befasst sich auch nicht mit ihm. Deshalb lässt sich nicht sagen, dass die Einstellung des Verfah- rens gegen Y. gleichzeitig die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens von X. beinhalte. Beschwert ist X. einzig durch das gegen ihn erlassene Straf- mandat. Seine eigenen Interessen vermag der Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Einsprache gegen dieses Strafmandat zu wahren, wobei die Begründung, mit welcher das Verfahren gegen Y. eingestellt wurde, nicht unweigerlich zu einer Verurteilung von X. führen muss (vgl. PKG 1994 Nr. 44 S. 145; 1975 Nr. 60 S. 163). Eine Schuldkompensation gibt es im Strafrecht nicht. Ebenso wenig vermag die Be- gründung einer Einstellungsverfügung gegen einen Verfahrensbeteiligten einen un- mittelbaren Beweis für die Schuld eines anderen Angeschuldigten darzustellen oder den Richter sonst wie zu binden. Allein der Umstand, dass X. am fraglichen Vorfall beteiligt war und ebenfalls angeschuldigt wurde, reicht für die Beschwerdelegitima- tion nicht aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht die Durchsetzung des Strafanspruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. Eine Kontroll- funktion im Sinne einer Popularbeschwerde über die staatlichen Strafverfolgungs- behörden kommt dem Einzelnen nicht zu. Der Strafanspruch steht allein dem Staat zu und es ist Sache seiner dafür geschaffen Behörden, diesen Anspruch geltend zu machen (PKG 1975 Nr. 60 S. 163). Weil es X. an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO fehlt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner entfällt, da er auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und demzufolge auch kein (nennenswerter) Aufwand entstanden ist.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: