vorsorglicher Führerausweisentzug und Anordnung zur Abklärung der Fahreignung | Berufung Verwaltungsrecht Bund - SR Öffentliche Werke-Energie-Verkehr
Sachverhalt
A. Am 30. Juni 2009 um ca. 22.55 Uhr kollidierte X., als er mit seinem Perso- nenwagen auf der A.-strasse in B. in die Promenade einbiegen wollte, mit einem von links herannahenden Linienbus. Dabei entstand sowohl am Personenwagen von X. wie auch am Linienbus ein erheblicher Sachschaden. Bei der anschliessen- den Befragung nahm die Kantonspolizei Graubünden bei X. starken Alkoholmund- geruch wahr, weshalb umgehend ein Atemlufttest durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Wert von 2.22 beziehungsweise 2.20 Gewichtspromille ermittelt. In der Folge wurde bei X. im Spital B. eine Blutentnahme durchgeführt. Die Analyse dieser Blut- probe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab ei- nen Mittelwert zum Zeitpunkt der Blutentnahme von 2.12 Gewichtspromille. B. Am 27. Juli 2009 beauftrage das Strassenverkehrsamt Graubünden das Amt für Justizvollzug Graubünden, Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Alkoholpro- blems von X. zu tätigen. Der entsprechende Bericht des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes vom 18. August 2009 ergab, dass bei X. einige Faktoren vorlagen, welche auf einen problematischen Umgang mit Alkohol hindeuten könnten und daher eine spezialärztliche Abklärung empfohlen werde. Aufgrund dieser Ausführungen und des sehr hohen Alkoholisierungsgrades bestanden für das Strassenverkehrsamt Graubünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung von X., weshalb es am 21. August 2009 einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ver- fügte und ihn verpflichtete, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung einer spezi- alärztlichen Untersuchung zu unterziehen. C. Gegen diese Verfügung liess X. am 31. August 2009 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gesetzlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge beantragte. D. Mit Verfügung vom 22. September 2009, mitgeteilt am 24. September 2009 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Be- schwerde ab. E. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 Berufung beim Kan- tonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Graubünden vom 21. August 2009 seien auf- zuheben und es sei auf die Anordnung einer spezialärztlichen Ab- klärung der Fahreignung zu verzichten.
Seite 3 — 9 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Vorakten beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2009 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene gestützt auf Art. 21 des Einführungsgesetzes zum SVG (EGzSVG; BR 870.100) beim Kan- tonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Ent- scheids oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 12. Oktober 2009 ist demnach einzutreten. 2. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Personen, welche während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägigen Widerhandlungen begangen hät- ten, nur dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalko- holkonzentration 2.5 und mehr Promille betrage. Damit habe das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht unmissverständlich vorge- geben. Er selbst sei im Strassenverkehr bezüglich Alkohol nie auffällig gewesen. Weder hätten in den letzten fünf Jahren zwei Ereignisse betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1.6 Promille noch ein einmaliges Ereignis mit über 2.5 Promille vorgelegen. Er erfülle damit die vom Bundesrecht aufgestellten Vor- aussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht nicht. Es bestehe weder ein Grund noch ein Anlass für eine spezialärztliche Abklärung. Das Vorgehen der Vor- instanz sei, indem sie trotz Nichterfüllen der bundesgerichtlich festgesetzten Vor- aussetzungen eine Abklärung der Fahreignung anordne, willkürlich und verstosse gegen Art. 9 und 29 BV. a) Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu
Seite 4 — 9 entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ertei- lung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahr- eignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regel- mässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizi- nischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II E. 4.1 S. 87). b) Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung eine genaue Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richt 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86f.). Nach der neueren Rechtsprechung ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2.5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreig- nungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen ha- ben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so grosse Alkoholtoleranz ver- fügt, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und 3 S. 190 f.). ba) Wie aus der Begründung des Berufungsklägers hervorgeht, vertritt er unter Hinweis auf die vorerwähnte Praxis des Bundesgerichts die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine spezialärztliche Abklärung nur an- geordnet werden, wenn ein einmaliges Ereignis mit über 2.5 Promille oder während
Seite 5 — 9 der letzten fünf Jahre ein zweimaliges Ereignis mit mindestens 1.6 Promille vorliege. Diese Auffassung ist offenkundig unzutreffend. Aus den genannten Bundesgerichts- entscheiden geht vielmehr hervor, dass bei den erwähnten Promillegehalten eine spezialärztliche Untersuchung betreffend Fahreignung angeordnet werden muss. In solchen Fällen steht es nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Entzugs- behörde, ob sie eine derartige Anordnung verfügen will oder nicht. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist vielmehr zwingend. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Entzugsbehörde auch bei einem niedrigeren Promillegehalt eine spe- zialärztliche Abklärung anordnen kann. In solchen Fällen kommt sodann das be- schriebene pflichtgemässe Ermessen der Entzugsbehörde zum Zug, wobei sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer der Berufungskläger als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheint, und die ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom
26. November 2001 E. 3a/cc). bb) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von 2.5 Promille, wenn man von seinem mittleren Blutal- koholgehalt von 2.12 Promille ausgeht, nicht erreicht. Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dennoch einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Ab- klärung der Fahreignung verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration unauffällig gesprochen und einen ruhigen und normalen Eindruck hinterlassen habe. So habe er gemäss der ihn untersuchenden Ärztin auch eine gute zeitliche und örtliche Orientierung gehabt sowie sichere und präzise Ergebnisse bei den Gleichgewichtstests erzielt. Mit Ausnahme der Augen- bindehäute (feucht/gerötet) seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Vor- instanz hat aus diesen Umständen auf eine Alkoholtoleranzentwicklung geschlos- sen. Tatsächlich deutet das Verhalten des Berufungsklägers auf eine auffällige Al- koholtoleranz hin. Wer bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration keinerlei merkbaren Ausfallerscheinungen zeigt, ist in einem aussergewöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1.6 Promille eine regel- mässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoho- laufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein entspricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 82 E. 5.2 S. 88). Aufgrund dieses vorläufigen Beweisergebnisses ist deshalb davon auszugehen, die aussergewöhnliche Alkoholtoleranz erlaube es dem Beru-
Seite 6 — 9 fungskläger nicht mehr, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Es geht von ihm daher im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Gefahr aus, dass er sich in einem Zustand, in dem er den Verkehr gefährdet, ans Steuer setzt. Diese hat sich bereits erstmalig am 30. Juni 2009 manifestiert, in dem er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, X. den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizi- nischer Sicht zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage ist oder nicht. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts und im Rechtsmittelverfahren auch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ist diesbezüglich nicht zu bean- standen. 3. Der Berufungskläger rügt des Weiteren das Vorgehen des Strassenverkehrs- amtes Graubünden, indem dieses vor Erlass seiner Verfügung den Bewährungs- dienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden um die Beantwortung verschiedener Fragen ersuchte. a) Beim Bewährungsdienst handelt es sich um eine Fachstelle des Strassen- verkehrsamtes Graubünden. Sie dient dazu, den bestehenden Verdacht bezüglich einer allfälligen Alkoholproblematik aus der Sicht des Bewährungsdienstes beurtei- len zu lassen und bei diesem eine Empfehlung betreffend Notwendigkeit der Anord- nung einer spezialärztlichen Abklärung einzuholen. Zu diesem Zweck führt der Be- währungsdienst ein Gespräch mit der betroffenen Person durch und beantwortet gestützt auf das Ergebnis dieser Unterredung die vom Strassenverkehrsamt Graubünden gestellten Fragen. b) Im vorliegenden Fall liessen die hohe Blutalkoholkonzentration von 2.12 Pro- mille (Mittelwert) verbunden mit den fehlenden Ausfallerscheinungen gar keine an- dere Erkenntnis zu als eine so grosse Alkoholtoleranz anzunehmen, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (vgl. dazu vorste- hend E. 2.b). Das Strassenverkehrsamt Graubünden wäre daher schon allein auf- grund dieser klaren Sachlage in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens er- mächtigt gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ein zusätzlicher Be- richt des Bewährungsdienstes wäre daher im konkreten Fall gar nicht erforderlich gewesen. Daran vermag auch der Bericht des Hausarztes vom 1. September 2009 (act. II/5), wonach während der Behandlungsdauer vom 15. Dezember 2000 bis zum 17. Oktober 2005 weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine Alkhol- problematik bestanden, nichts zu ändern. Sind die Voraussetzungen zum Einholen
Seite 7 — 9 eines Gutachtens auch ohne Empfehlung des Bewährungsdienstes gegeben, kommt dieser diesbezüglich auch keine rechtsrelevante Bedeutung zu. Demzufolge kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Empfehlung - wie der Berufungsklä- ger geltend macht - in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen ist. Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass der Empfehlung des Bewährungsdienstes nicht zu entnehmen ist, wie diese zustande kam. Der Bericht hält einerseits angeb- liche Aussagen von X. fest (Antworten auf Frage 1 und eigene Bemerkungen unter Ziffer 5), welche er anlässlich eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin FH C. gemacht haben soll. Andererseits drückt der Bericht das Ergebnis der Er- kenntnisse aus, welche C. aus dieser Besprechung gewonnen hat, (Antworten auf die Fragen 2-4). Da die Empfehlung des Bewährungsdienstes damit massgeblich von den Aussagen der betroffenen Person abhängt, wäre es sinnvoll, bei deren Be- fragung ein von ihr zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen. Damit liessen sich nämlich gerade nachträgliche Rügen wie die vorgebrachten, dass die im Bericht wiedergegebenen Aussagen unzutreffend, unvollständig und/oder aus dem Ge- samtzusammenhang gerissen worden seien, dass die wiedergegebenen Eindrücke völlig unzutreffend seien und ein einseitig falsches Bild vermitteln würden und der Bericht somit in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen sei, vermei- den. c) Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt zu entscheiden, ob sie ein fachärztliches Gutachten anordnen soll, wobei dieser Entscheid von den Umstän- den des Einzelfalls abhängt. Gleichermassen liegt es daher auch in ihrem Ermessen zu entscheiden, ob und bei wem sie vorgängig eine Zweitmeinung einholt. Voraus- gesetzt ist dabei, dass diese Zweitmeinung von einer fachkundigen Person stammt, ansonsten sie von vornherein für die Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst respektive die zuständige Sozialarbeiterin FH C. nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung einer solchen Frage aufweist, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Vorgehensweise des Strassenverkehrs- amtes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten gilt jedoch, dass eine sol- che Zweitmeinung nicht allein für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens ausschlaggebend sein kann. Insbesondere entbindet die Empfehlung der Fach- stelle die Entzugsbehörde nicht, im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Er- messens selbst zu entscheiden, ob eine fachärztliche Untersuchung erforderlich ist. Dabei ist es jedoch durchaus zulässig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auch auf die Empfehlung der Fachstelle abstützt und damit deren Meinung zu ihrer
Seite 8 — 9 eigenen macht. Auch diesbezüglich liegt kein Fehlverhalten des Strassenverkehrs- amtes vor. 4. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenver- kehrsamt Graubünden verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und die Verpflichtung zur Unterziehung einer spezialärztlichen Untersuchung zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsaus- schuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Personen, welche während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägigen Widerhandlungen begangen hät- ten, nur dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalko- holkonzentration 2.5 und mehr Promille betrage. Damit habe das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht unmissverständlich vorge- geben. Er selbst sei im Strassenverkehr bezüglich Alkohol nie auffällig gewesen. Weder hätten in den letzten fünf Jahren zwei Ereignisse betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1.6 Promille noch ein einmaliges Ereignis mit über
E. 2.5 Promille vorgelegen. Er erfülle damit die vom Bundesrecht aufgestellten Vor- aussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht nicht. Es bestehe weder ein Grund noch ein Anlass für eine spezialärztliche Abklärung. Das Vorgehen der Vor- instanz sei, indem sie trotz Nichterfüllen der bundesgerichtlich festgesetzten Vor- aussetzungen eine Abklärung der Fahreignung anordne, willkürlich und verstosse gegen Art. 9 und 29 BV. a) Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu
Seite 4 — 9 entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ertei- lung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahr- eignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regel- mässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizi- nischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II E. 4.1 S. 87). b) Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung eine genaue Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richt 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86f.). Nach der neueren Rechtsprechung ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2.5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreig- nungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen ha- ben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so grosse Alkoholtoleranz ver- fügt, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und 3 S. 190 f.). ba) Wie aus der Begründung des Berufungsklägers hervorgeht, vertritt er unter Hinweis auf die vorerwähnte Praxis des Bundesgerichts die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine spezialärztliche Abklärung nur an- geordnet werden, wenn ein einmaliges Ereignis mit über 2.5 Promille oder während
Seite 5 — 9 der letzten fünf Jahre ein zweimaliges Ereignis mit mindestens 1.6 Promille vorliege. Diese Auffassung ist offenkundig unzutreffend. Aus den genannten Bundesgerichts- entscheiden geht vielmehr hervor, dass bei den erwähnten Promillegehalten eine spezialärztliche Untersuchung betreffend Fahreignung angeordnet werden muss. In solchen Fällen steht es nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Entzugs- behörde, ob sie eine derartige Anordnung verfügen will oder nicht. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist vielmehr zwingend. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Entzugsbehörde auch bei einem niedrigeren Promillegehalt eine spe- zialärztliche Abklärung anordnen kann. In solchen Fällen kommt sodann das be- schriebene pflichtgemässe Ermessen der Entzugsbehörde zum Zug, wobei sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer der Berufungskläger als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheint, und die ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom
26. November 2001 E. 3a/cc). bb) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von 2.5 Promille, wenn man von seinem mittleren Blutal- koholgehalt von 2.12 Promille ausgeht, nicht erreicht. Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dennoch einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Ab- klärung der Fahreignung verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration unauffällig gesprochen und einen ruhigen und normalen Eindruck hinterlassen habe. So habe er gemäss der ihn untersuchenden Ärztin auch eine gute zeitliche und örtliche Orientierung gehabt sowie sichere und präzise Ergebnisse bei den Gleichgewichtstests erzielt. Mit Ausnahme der Augen- bindehäute (feucht/gerötet) seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Vor- instanz hat aus diesen Umständen auf eine Alkoholtoleranzentwicklung geschlos- sen. Tatsächlich deutet das Verhalten des Berufungsklägers auf eine auffällige Al- koholtoleranz hin. Wer bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration keinerlei merkbaren Ausfallerscheinungen zeigt, ist in einem aussergewöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1.6 Promille eine regel- mässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoho- laufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein entspricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 82 E. 5.2 S. 88). Aufgrund dieses vorläufigen Beweisergebnisses ist deshalb davon auszugehen, die aussergewöhnliche Alkoholtoleranz erlaube es dem Beru-
Seite 6 — 9 fungskläger nicht mehr, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Es geht von ihm daher im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Gefahr aus, dass er sich in einem Zustand, in dem er den Verkehr gefährdet, ans Steuer setzt. Diese hat sich bereits erstmalig am 30. Juni 2009 manifestiert, in dem er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, X. den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizi- nischer Sicht zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage ist oder nicht. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts und im Rechtsmittelverfahren auch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ist diesbezüglich nicht zu bean- standen.
E. 3 Der Berufungskläger rügt des Weiteren das Vorgehen des Strassenverkehrs- amtes Graubünden, indem dieses vor Erlass seiner Verfügung den Bewährungs- dienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden um die Beantwortung verschiedener Fragen ersuchte. a) Beim Bewährungsdienst handelt es sich um eine Fachstelle des Strassen- verkehrsamtes Graubünden. Sie dient dazu, den bestehenden Verdacht bezüglich einer allfälligen Alkoholproblematik aus der Sicht des Bewährungsdienstes beurtei- len zu lassen und bei diesem eine Empfehlung betreffend Notwendigkeit der Anord- nung einer spezialärztlichen Abklärung einzuholen. Zu diesem Zweck führt der Be- währungsdienst ein Gespräch mit der betroffenen Person durch und beantwortet gestützt auf das Ergebnis dieser Unterredung die vom Strassenverkehrsamt Graubünden gestellten Fragen. b) Im vorliegenden Fall liessen die hohe Blutalkoholkonzentration von 2.12 Pro- mille (Mittelwert) verbunden mit den fehlenden Ausfallerscheinungen gar keine an- dere Erkenntnis zu als eine so grosse Alkoholtoleranz anzunehmen, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (vgl. dazu vorste- hend E. 2.b). Das Strassenverkehrsamt Graubünden wäre daher schon allein auf- grund dieser klaren Sachlage in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens er- mächtigt gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ein zusätzlicher Be- richt des Bewährungsdienstes wäre daher im konkreten Fall gar nicht erforderlich gewesen. Daran vermag auch der Bericht des Hausarztes vom 1. September 2009 (act. II/5), wonach während der Behandlungsdauer vom 15. Dezember 2000 bis zum 17. Oktober 2005 weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine Alkhol- problematik bestanden, nichts zu ändern. Sind die Voraussetzungen zum Einholen
Seite 7 — 9 eines Gutachtens auch ohne Empfehlung des Bewährungsdienstes gegeben, kommt dieser diesbezüglich auch keine rechtsrelevante Bedeutung zu. Demzufolge kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Empfehlung - wie der Berufungsklä- ger geltend macht - in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen ist. Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass der Empfehlung des Bewährungsdienstes nicht zu entnehmen ist, wie diese zustande kam. Der Bericht hält einerseits angeb- liche Aussagen von X. fest (Antworten auf Frage 1 und eigene Bemerkungen unter Ziffer 5), welche er anlässlich eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin FH C. gemacht haben soll. Andererseits drückt der Bericht das Ergebnis der Er- kenntnisse aus, welche C. aus dieser Besprechung gewonnen hat, (Antworten auf die Fragen 2-4). Da die Empfehlung des Bewährungsdienstes damit massgeblich von den Aussagen der betroffenen Person abhängt, wäre es sinnvoll, bei deren Be- fragung ein von ihr zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen. Damit liessen sich nämlich gerade nachträgliche Rügen wie die vorgebrachten, dass die im Bericht wiedergegebenen Aussagen unzutreffend, unvollständig und/oder aus dem Ge- samtzusammenhang gerissen worden seien, dass die wiedergegebenen Eindrücke völlig unzutreffend seien und ein einseitig falsches Bild vermitteln würden und der Bericht somit in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen sei, vermei- den. c) Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt zu entscheiden, ob sie ein fachärztliches Gutachten anordnen soll, wobei dieser Entscheid von den Umstän- den des Einzelfalls abhängt. Gleichermassen liegt es daher auch in ihrem Ermessen zu entscheiden, ob und bei wem sie vorgängig eine Zweitmeinung einholt. Voraus- gesetzt ist dabei, dass diese Zweitmeinung von einer fachkundigen Person stammt, ansonsten sie von vornherein für die Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst respektive die zuständige Sozialarbeiterin FH C. nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung einer solchen Frage aufweist, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Vorgehensweise des Strassenverkehrs- amtes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten gilt jedoch, dass eine sol- che Zweitmeinung nicht allein für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens ausschlaggebend sein kann. Insbesondere entbindet die Empfehlung der Fach- stelle die Entzugsbehörde nicht, im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Er- messens selbst zu entscheiden, ob eine fachärztliche Untersuchung erforderlich ist. Dabei ist es jedoch durchaus zulässig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auch auf die Empfehlung der Fachstelle abstützt und damit deren Meinung zu ihrer
Seite 8 — 9 eigenen macht. Auch diesbezüglich liegt kein Fehlverhalten des Strassenverkehrs- amtes vor.
E. 4 Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenver- kehrsamt Graubünden verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und die Verpflichtung zur Unterziehung einer spezialärztlichen Untersuchung zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsaus- schuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 9 — 9 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 47 [nicht mündlich eröffnet] Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuarin Thöny In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schul- strasse 1, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom
22. September 2009, mitgeteilt am 24. September 2009, in Sachen gegen den Be- rufungskläger, betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug und Anordnung zur Abklärung der Fahreignung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 30. Juni 2009 um ca. 22.55 Uhr kollidierte X., als er mit seinem Perso- nenwagen auf der A.-strasse in B. in die Promenade einbiegen wollte, mit einem von links herannahenden Linienbus. Dabei entstand sowohl am Personenwagen von X. wie auch am Linienbus ein erheblicher Sachschaden. Bei der anschliessen- den Befragung nahm die Kantonspolizei Graubünden bei X. starken Alkoholmund- geruch wahr, weshalb umgehend ein Atemlufttest durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Wert von 2.22 beziehungsweise 2.20 Gewichtspromille ermittelt. In der Folge wurde bei X. im Spital B. eine Blutentnahme durchgeführt. Die Analyse dieser Blut- probe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab ei- nen Mittelwert zum Zeitpunkt der Blutentnahme von 2.12 Gewichtspromille. B. Am 27. Juli 2009 beauftrage das Strassenverkehrsamt Graubünden das Amt für Justizvollzug Graubünden, Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Alkoholpro- blems von X. zu tätigen. Der entsprechende Bericht des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes vom 18. August 2009 ergab, dass bei X. einige Faktoren vorlagen, welche auf einen problematischen Umgang mit Alkohol hindeuten könnten und daher eine spezialärztliche Abklärung empfohlen werde. Aufgrund dieser Ausführungen und des sehr hohen Alkoholisierungsgrades bestanden für das Strassenverkehrsamt Graubünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung von X., weshalb es am 21. August 2009 einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ver- fügte und ihn verpflichtete, sich zwecks Abklärung seiner Fahreignung einer spezi- alärztlichen Untersuchung zu unterziehen. C. Gegen diese Verfügung liess X. am 31. August 2009 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gesetzlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge beantragte. D. Mit Verfügung vom 22. September 2009, mitgeteilt am 24. September 2009 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Be- schwerde ab. E. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 Berufung beim Kan- tonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Verfügung sowie die Verfügung des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Graubünden vom 21. August 2009 seien auf- zuheben und es sei auf die Anordnung einer spezialärztlichen Ab- klärung der Fahreignung zu verzichten.
Seite 3 — 9 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Vorakten beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2009 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene gestützt auf Art. 21 des Einführungsgesetzes zum SVG (EGzSVG; BR 870.100) beim Kan- tonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Ent- scheids oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 12. Oktober 2009 ist demnach einzutreten. 2. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Personen, welche während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägigen Widerhandlungen begangen hät- ten, nur dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalko- holkonzentration 2.5 und mehr Promille betrage. Damit habe das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht unmissverständlich vorge- geben. Er selbst sei im Strassenverkehr bezüglich Alkohol nie auffällig gewesen. Weder hätten in den letzten fünf Jahren zwei Ereignisse betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1.6 Promille noch ein einmaliges Ereignis mit über 2.5 Promille vorgelegen. Er erfülle damit die vom Bundesrecht aufgestellten Vor- aussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht nicht. Es bestehe weder ein Grund noch ein Anlass für eine spezialärztliche Abklärung. Das Vorgehen der Vor- instanz sei, indem sie trotz Nichterfüllen der bundesgerichtlich festgesetzten Vor- aussetzungen eine Abklärung der Fahreignung anordne, willkürlich und verstosse gegen Art. 9 und 29 BV. a) Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu
Seite 4 — 9 entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ertei- lung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahr- eignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regel- mässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizi- nischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II E. 4.1 S. 87). b) Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung eine genaue Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richt 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86f.). Nach der neueren Rechtsprechung ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2.5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreig- nungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen ha- ben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so grosse Alkoholtoleranz ver- fügt, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und 3 S. 190 f.). ba) Wie aus der Begründung des Berufungsklägers hervorgeht, vertritt er unter Hinweis auf die vorerwähnte Praxis des Bundesgerichts die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine spezialärztliche Abklärung nur an- geordnet werden, wenn ein einmaliges Ereignis mit über 2.5 Promille oder während
Seite 5 — 9 der letzten fünf Jahre ein zweimaliges Ereignis mit mindestens 1.6 Promille vorliege. Diese Auffassung ist offenkundig unzutreffend. Aus den genannten Bundesgerichts- entscheiden geht vielmehr hervor, dass bei den erwähnten Promillegehalten eine spezialärztliche Untersuchung betreffend Fahreignung angeordnet werden muss. In solchen Fällen steht es nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Entzugs- behörde, ob sie eine derartige Anordnung verfügen will oder nicht. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist vielmehr zwingend. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Entzugsbehörde auch bei einem niedrigeren Promillegehalt eine spe- zialärztliche Abklärung anordnen kann. In solchen Fällen kommt sodann das be- schriebene pflichtgemässe Ermessen der Entzugsbehörde zum Zug, wobei sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer der Berufungskläger als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheint, und die ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom
26. November 2001 E. 3a/cc). bb) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von 2.5 Promille, wenn man von seinem mittleren Blutal- koholgehalt von 2.12 Promille ausgeht, nicht erreicht. Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dennoch einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Ab- klärung der Fahreignung verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration unauffällig gesprochen und einen ruhigen und normalen Eindruck hinterlassen habe. So habe er gemäss der ihn untersuchenden Ärztin auch eine gute zeitliche und örtliche Orientierung gehabt sowie sichere und präzise Ergebnisse bei den Gleichgewichtstests erzielt. Mit Ausnahme der Augen- bindehäute (feucht/gerötet) seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Vor- instanz hat aus diesen Umständen auf eine Alkoholtoleranzentwicklung geschlos- sen. Tatsächlich deutet das Verhalten des Berufungsklägers auf eine auffällige Al- koholtoleranz hin. Wer bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration keinerlei merkbaren Ausfallerscheinungen zeigt, ist in einem aussergewöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1.6 Promille eine regel- mässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoho- laufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein entspricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 82 E. 5.2 S. 88). Aufgrund dieses vorläufigen Beweisergebnisses ist deshalb davon auszugehen, die aussergewöhnliche Alkoholtoleranz erlaube es dem Beru-
Seite 6 — 9 fungskläger nicht mehr, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Es geht von ihm daher im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Gefahr aus, dass er sich in einem Zustand, in dem er den Verkehr gefährdet, ans Steuer setzt. Diese hat sich bereits erstmalig am 30. Juni 2009 manifestiert, in dem er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, X. den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizi- nischer Sicht zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage ist oder nicht. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts und im Rechtsmittelverfahren auch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ist diesbezüglich nicht zu bean- standen. 3. Der Berufungskläger rügt des Weiteren das Vorgehen des Strassenverkehrs- amtes Graubünden, indem dieses vor Erlass seiner Verfügung den Bewährungs- dienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden um die Beantwortung verschiedener Fragen ersuchte. a) Beim Bewährungsdienst handelt es sich um eine Fachstelle des Strassen- verkehrsamtes Graubünden. Sie dient dazu, den bestehenden Verdacht bezüglich einer allfälligen Alkoholproblematik aus der Sicht des Bewährungsdienstes beurtei- len zu lassen und bei diesem eine Empfehlung betreffend Notwendigkeit der Anord- nung einer spezialärztlichen Abklärung einzuholen. Zu diesem Zweck führt der Be- währungsdienst ein Gespräch mit der betroffenen Person durch und beantwortet gestützt auf das Ergebnis dieser Unterredung die vom Strassenverkehrsamt Graubünden gestellten Fragen. b) Im vorliegenden Fall liessen die hohe Blutalkoholkonzentration von 2.12 Pro- mille (Mittelwert) verbunden mit den fehlenden Ausfallerscheinungen gar keine an- dere Erkenntnis zu als eine so grosse Alkoholtoleranz anzunehmen, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (vgl. dazu vorste- hend E. 2.b). Das Strassenverkehrsamt Graubünden wäre daher schon allein auf- grund dieser klaren Sachlage in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens er- mächtigt gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ein zusätzlicher Be- richt des Bewährungsdienstes wäre daher im konkreten Fall gar nicht erforderlich gewesen. Daran vermag auch der Bericht des Hausarztes vom 1. September 2009 (act. II/5), wonach während der Behandlungsdauer vom 15. Dezember 2000 bis zum 17. Oktober 2005 weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine Alkhol- problematik bestanden, nichts zu ändern. Sind die Voraussetzungen zum Einholen
Seite 7 — 9 eines Gutachtens auch ohne Empfehlung des Bewährungsdienstes gegeben, kommt dieser diesbezüglich auch keine rechtsrelevante Bedeutung zu. Demzufolge kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Empfehlung - wie der Berufungsklä- ger geltend macht - in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen ist. Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass der Empfehlung des Bewährungsdienstes nicht zu entnehmen ist, wie diese zustande kam. Der Bericht hält einerseits angeb- liche Aussagen von X. fest (Antworten auf Frage 1 und eigene Bemerkungen unter Ziffer 5), welche er anlässlich eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin FH C. gemacht haben soll. Andererseits drückt der Bericht das Ergebnis der Er- kenntnisse aus, welche C. aus dieser Besprechung gewonnen hat, (Antworten auf die Fragen 2-4). Da die Empfehlung des Bewährungsdienstes damit massgeblich von den Aussagen der betroffenen Person abhängt, wäre es sinnvoll, bei deren Be- fragung ein von ihr zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen. Damit liessen sich nämlich gerade nachträgliche Rügen wie die vorgebrachten, dass die im Bericht wiedergegebenen Aussagen unzutreffend, unvollständig und/oder aus dem Ge- samtzusammenhang gerissen worden seien, dass die wiedergegebenen Eindrücke völlig unzutreffend seien und ein einseitig falsches Bild vermitteln würden und der Bericht somit in Verletzung von Art. 9 und 29 BV zustande gekommen sei, vermei- den. c) Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt zu entscheiden, ob sie ein fachärztliches Gutachten anordnen soll, wobei dieser Entscheid von den Umstän- den des Einzelfalls abhängt. Gleichermassen liegt es daher auch in ihrem Ermessen zu entscheiden, ob und bei wem sie vorgängig eine Zweitmeinung einholt. Voraus- gesetzt ist dabei, dass diese Zweitmeinung von einer fachkundigen Person stammt, ansonsten sie von vornherein für die Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst respektive die zuständige Sozialarbeiterin FH C. nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung einer solchen Frage aufweist, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Vorgehensweise des Strassenverkehrs- amtes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten gilt jedoch, dass eine sol- che Zweitmeinung nicht allein für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens ausschlaggebend sein kann. Insbesondere entbindet die Empfehlung der Fach- stelle die Entzugsbehörde nicht, im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Er- messens selbst zu entscheiden, ob eine fachärztliche Untersuchung erforderlich ist. Dabei ist es jedoch durchaus zulässig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auch auf die Empfehlung der Fachstelle abstützt und damit deren Meinung zu ihrer
Seite 8 — 9 eigenen macht. Auch diesbezüglich liegt kein Fehlverhalten des Strassenverkehrs- amtes vor. 4. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenver- kehrsamt Graubünden verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und die Verpflichtung zur Unterziehung einer spezialärztlichen Untersuchung zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsaus- schuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: