Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, wurde die Ehe zwischen X. und Y. geschieden. Die Obhut über die beiden Kinder A., geb. 7. Dezember 1989, und B., geb. 6. Oktober 1991, wurde den Eltern gemeinsam belassen, wobei die Kinder vorrangig bei der Mutter leben und dort ihren Wohnsitz haben. Unter Ziffer 4 werden die Y. auferlegten Unterhalts- pflichten geregelt (vgl. VI act. 3 S. 12). B. Am 8. Mai 2009 stellte die Mutter X. gegen ihren geschiedenen Ehe- mann Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber ih- ren Kindern (VI act. 9). In der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, ihr stehe ein Betrag von Fr. 1'750.― pro Monat zu. Bis Oktober 2008 habe sie die Alimente immer pünktlich bekommen. Ab Oktober 2008 habe ihr Ex-Mann den Betrag von Fr. 750.― nicht mehr bezahlt. Y. hat die Aussagen seiner Ex-Frau bestätigt und zudem ausgeführt, er bezahle seit März 2009 überhaupt keine Unterhaltsbeiträge mehr (vgl. VI act. 7). Die Unterhaltszahlungen von Fr. 1'750.― setzten sich aus Fr. 800.― für den Sohn und Fr. 950.― (Fr. 800.― plus Fr. 150.― Ausbildungsaufschlag) für die Tochter zusammen (vgl. VI act. 10). C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete die Untersuchung am 16. Juli 2009. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 nahm Y. zur Strafanzeige Stellung und beantragte gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens, die Überbindung der Unter- suchungskosten an X. sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 300.―. D. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen Y. mit Verfügung vom 20. August 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, ein. Es erkannte darin, was folgt: „1. Die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Y. wird für die Kosten seiner privaten Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kontos 3105.3180.5 zugesprochen. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die Y. zugesprochene Entschädigung der privaten Verteidigung von insgesamt Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“
Seite 3 — 12 Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an, X. stehe kein Antragsrecht für ihre mündige Tochter zu, wodurch hinsichtlich der Vernach- lässigung der Unterhaltszahlungen für die Tochter kein gültiger Strafantrag vorliege. Ausserdem erfülle Y. den Tatbestand auch nicht bezüglich der Unterhaltszahlungen für B., denn die für die Monate April 2009 und Mai 2009 schuldig gebliebenen Un- terhaltsbeiträge seien in den vom Dezember 2006 bis Oktober 2008 zu viel geleis- teten Beiträgen enthalten. E. Gegen diese Einstellungsverfügung hat X. am 7. September 2009 Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Darin nimmt sie zunächst zur Vertre- tungsbefugnis ihrer Tochter A. Stellung (Ziffer 1). Sodann rügt sie die in der Einstel- lungsverfügung vorgenommene Berechnung der Alimente (Ziffer 2). Unter den Zif- fern 3 und 4 schliesslich macht sie geltend, seit April 2009 verweigere Y. jegliche Unterhaltszahlungen, der PAX-Vorsorgefond sei dieses Jahr nicht bezahlt worden und des Weiteren habe sich Y. an den Arztkosten, Zahnsanierungskosten, Zahn- stellungskorrekturen sowie Ausbildungszulagen zur Hälfte zu beteiligen. Demzu- folge habe er noch Ausstände von insgesamt Fr. 9'722.18 zu begleichen. F. Y. hat mit Schreiben vom 16. September 2009 auf die Stellungnahme zur Beschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 20. August 2009 verzichtet und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
17. September 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von die- sem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist durch den angefochtenen Entscheid
Seite 4 — 12 fraglos beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Dies trifft insbesondere auch zu, soweit in der Einstellungsverfügung das Antragsrecht für ihre Tochter A. verneint wird, denn die Mutter hat ein schutzwürdiges Interesse, dass diese (um- strittene) Frage im Beschwerdeverfahren geprüft wird. b) X. bringt mit den Ziffern 3 und 4 ihrer Beschwerdeschrift neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweise (act. 01/4 bis 01/12) vor. Neue Tatsachen- behauptungen und Beweisanträge – und damit auch die Einlage neuer Urkunden – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (Art. 139 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. PKG 2001 Nr. 29 S. 140 unten). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die II. Strafkammer kann auf Beschwerde hin eine angefochtene Ein- stellungsverfügung auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit überprüfen (Art. 138 StPO). Angemessen ist eine Einstellungsverfügung, wenn aufgrund des Unter- suchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.1 S. 347). 3. Die Tochter A. wurde am 7. Dezember 1989 geboren. Sie war somit zum Zeitpunkt der Strafantragstellung durch die Mutter am 8. Mai 2009 bereits mün- dig und handlungsfähig. Die Staatsanwaltschaft hat daraus geschlossen, der Mutter stehe kein eigenes Antragsrecht für ihre Tochter zu. Es liege daher bezogen auf die Unterhaltsansprüche der Tochter kein gültiger Strafantrag vor. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf einer näheren Überprüfung: a) Die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 20. August 2009, wonach Art. 217 StGB den Anspruch auf Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltsan- sprüche schütze und anspruchsberechtigt nur derjenige sei, dem der entspre- chende Anspruch zustehe (E. 2.a), stehen im Einklang mit der Lehre und Recht- sprechung. Dasselbe trifft zu, soweit ausgeführt wird, bei dem auf einem Kindsver- hältnis beruhenden Anspruch auf Unterstützung sei nur der Nachkomme selbst „ver- letzt“ im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB und somit berechtigt, den Strafantrag zu
Seite 5 — 12 stellen. Nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage, ob eine antragsberechtigte Person befugt ist, ihr Antragsrecht auf eine Drittperson zu übertragen. b) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (anstatt vieler: Rehberg, Der Strafantrag, ZStR 85 1996, S. 258; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar, Zürich – St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 30 StGB). Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter aus- geübt werden könnte (Vertretung in der Erklärung). Dafür genügt namentlich die Erteilung einer generellen Vollmacht (vgl. PKG 2000 Nr. 29 S. 136). Es kann mithin einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die dem Straf- antrag immanente Willenserklärung abzugeben. Fraglich ist, ob dazu eine Voll- macht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag er- heben will (Vertretung im Willen). Nach der Rechtsprechung ist dies dort zu bejahen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung. In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermächtigung zulässig. Der Antrag ist demnach auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Ge- schädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das be- treffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.). c/1) Art. 217 StGB schützt die Gläubigerrechte jener Personen, deren An- sprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen und dient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflich- ten. Diesem Normzweck entspricht, dass das Antragsrecht abgesehen von den un- mittelbar Verletzten auch den vom Gesetz genannten Behörden und Stellen zuer- kannt wird (vgl. Art. 217 Abs. 2 StGB). Steht diesen ein selbständiges Antragsrecht zu, so sei es gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einzuse- hen, weshalb nicht auch die unmittelbar verletzte Person selbst einer solchen Stelle eine generelle Vollmacht mit Entscheidungsbefugnis soll erteilen können. Einer aus- drücklichen Ermächtigung für den konkreten Fall bedürfe es daher bei Art. 217 StGB nicht. Es genüge eine generelle Ermächtigung, welche sich nicht auf eine be- stimmte, bereits begangene Vernachlässigung der Unterhaltspflichten beziehen müsse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die berechtigte Person diejenige Stelle ge- nerell zum Strafantrag ermächtige, die damit beauftragt ist, deren Interessen im Hin-
Seite 6 — 12 blick auf die Erfüllung der Unterhaltspflichten zu wahren (BGE 122 IV 207 E. 3d S. 210). 2) Eine weitere Frage ist, ob in der generellen Ermächtigung das Recht auf Stellung eines Strafantrags ausdrücklich erwähnt werden muss. Das Bundes- gericht hat dies verneint und ausgeführt, hierbei handle es sich um eine Ausle- gungsfrage der erteilten generellen Vollmacht. Im damals zu beurteilenden Fall übergab die geschiedene Ehefrau mit einer Vollmacht der Beratungsstelle das In- kasso der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn und erklärte sich gleich- zeitig mit allen dafür notwendigen Massnahmen einverstanden. Gemäss Bundes- gericht war der Zweck der Vollmacht, die geschiedene Ehefrau von der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind zu entlasten und der Beratungs- stelle sämtliche für das Inkasso derselben notwendigen Mittel in die Hand zu geben. Zu diesen Massnahmen zählte aufgrund der Interessenlage der Unterhaltsberech- tigten bzw. der gesetzlichen Vertreterin des unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Gesagten auch die Erhebung des Strafantrags, da Art. 217 StGB der Durch- setzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten diene. Damit sei eine Ermächtigung für die Erhebung eines Strafantrags nach Art. 217 StGB zu bejahen (BGE 122 IV 207 E. 3e S. 210 f.). d) Im vorliegenden Fall stellte die Mutter der volljährigen Tochter den Strafantrag. Eine Vollmacht legte sie dabei nicht ins Recht. In welcher Form die Ermächtigung im Verfahren darzutun ist, bestimmt das kantonale Recht (Rehberg, a.a.O., S. 258). Die bündnerische Strafprozessordnung verlangt in dieser Hinsicht keine besonderen Erfordernisse. Insbesondere bedarf der Parteivertreter keiner schriftlichen Vollmacht, solange keine Zweifel daran bestehen, dass er mit Wissen und Willen der Prozesspartei als ihr Vertreter handelt (Padrutt, a.a.O, Ziff. 1.2 S. 125). Für die Strafverfolgungsbehörde ergibt sich daraus die Pflicht, in Zweifelsfäl- len eine schriftliche Spezialvollmacht zu verlangen oder ein Beweisverfahren über die geltend gemachte Ermächtigung durch den Verletzten zu veranlassen, wenn der Antrag stellende Vertreter keine oder bloss eine allgemein gehaltene schriftliche Vollmacht vorlegt (Rehberg, a.a.O, S. 258). Vorliegend ergibt sich mangels gegen- teiliger im Recht liegender Urkunden, dass X. weder bei der Antragstellung noch im Untersuchungsverfahren darauf aufmerksam gemacht wurde, ihr stünde kein An- tragsrecht zu und sie müsse sich daher mit einer entsprechenden Vollmacht ihrer Tochter ausweisen. Diesbezüglich ist demnach die Untersuchungsbehörde der ihr obliegenden Pflicht nicht nachgekommen. Gesagtes spielt jedoch insofern keine Rolle, als X. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vollmacht eingelegt hat.
Seite 7 — 12 Zu prüfen ist somit, ob diese entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (auch) die Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags beinhaltet. e) Die von X. eingelegte und von A. unterzeichnete Vollmacht (act. 01/4) datiert vom 8. Dezember 2007. Sie wurde also von A. zu einem Zeitpunkt unter- zeichnet, in dem sie bereits mündig und handlungsfähig war. Mit dieser Vollmacht hat A. ihre Mutter X. ermächtigt, „die Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehemann Y. nach deren Volljährigkeit am 7. Dezember 2007 bis zur Beendigung der Ausbildung entgegenzunehmen und ggf. einzufordern“. Des Weiteren wird in dieser Vollmacht festgehalten, Y. erfülle mit der Bezahlung der Unterhaltszahlungen für A. an die Mutter X. gemäss Scheidungsurteil vom 23. Mai 2006 die Unterhaltspflicht. Mit die- ser Vollmacht verhält es sich sinngemäss gleich wie im zuvor mehrfach erwähnten BGE 122 IV 207. Ihr Zweck ist, die Tochter von der Eintreibung der Unterhaltsbei- träge beim Vater zu entlasten und der Mutter die für das Inkasso notwendigen Mittel in die Hand zu geben. Dieser direkt aus der Vollmacht sich ergebende Zweck findet zudem seine Bestätigung in der Beschwerde, in welcher die Mutter ausführt, eine Anzeige durch A. sei nicht gemacht worden, da zu hoffen gewesen sei, es würde ihr erspart bleiben, den eigenen Vater anzuzeigen. Wenn dies der Konformität des Gesetzes wegen notwendig sei, könne dies noch gemacht werden. Erteilte A. ihrer Mutter die Vollmacht unter anderem auch, um die Unterhaltszahlungen gegebenen- falls einzufordern, so fällt aufgrund der Interessenlage der Unterhaltsberechtigten ebenso die Erhebung des Strafantrags darunter, da Art. 217 StGB der Durchset- zung familienrechtlich begründetet Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient. Dass X. den Strafantrag nicht ausdrücklich im Namen ihrer Tochter A. gestellt hat, ist unerheblich, da allein relevant ist, ob Erstere dazu legitimiert war (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3e S. 211). f) Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass es die Staatsanwalt- schaft unterlassen hat, ihrer Pflicht entsprechend das Vorhandensein einer Voll- macht von A. an ihre Mutter X. für die Stellung des Strafantrages wegen Vernach- lässigung der Unterhaltspflichten abzuklären. Aus der von der Mutter alsdann im Beschwerdeverfahren eingelegten Vollmacht ergibt sich, dass diese auch eine ent- sprechende Ermächtigung beinhaltet. Folge davon ist, dass die Vorinstanz einen gültigen Strafantrag zu Unrecht verneint hat. Es ist daher ebenfalls bezüglich A. zu prüfen, ob sich ihr Vater der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig gemacht hat. Auch wenn dazu erst im Beschwerdeverfahren namhafte Akten eingelegt wurden, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich erstmals damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 217 StGB auseinanderzusetzen. Dies obliegt vielmehr der Untersuchungsbehörde, wobei sich darüber hinaus allen-
Seite 8 — 12 falls noch weitere Befragungen und Aktenerhebungen aufdrängen. Dabei wird sie zugleich sinngemäss die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Unterhalts- pflichten gegenüber B. zu beachten haben. Die Beschwerde ist demnach allein schon in Bezug auf A. gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. g) Im Gegensatz zu A. war B., geb. am 6. Oktober 1991, im Zeitpunkt des Strafantrages am 8. Mai 2009 noch nicht volljährig. Zur allfälligen Vernachlässigung dessen Unterhaltsansprüche hat die Vorinstanz somit das Antragsrecht der Mutter zu Recht nicht verneint. Die generelle Behauptung von Y. in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht, es fehle ein rechtsgenüglicher Strafantrag, ist folglich unzu- treffend. 4.a) X. führt in ihrer Beschwerde aus, Y. verweigere seit April 2009 jegliche Unterhaltszahlungen. Als Beleg hat sie eine tabellarische Zusammenstellung der Alimentenzahlungen bzw. Ausstände über den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 1. September 2009 ins Recht gelegt (act. 01/5). Ihren Berechnungen zu- folge beläuft sich der Zahlungsrückstand von Y. bezüglich B. auf total Fr. 5'210.64. Unbesehen davon, ob diese Zusammenstellung zutreffend ist oder nicht, bleibt dar- auf hinzuweisen, dass der Strafantrag nur für die Vergangenheit wirkt. Dauert die Vernachlässigung während des Verfahrens an, so ist ein neuer Strafantrag erfor- derlich (Trechsel/Christener-Trechsel, a.a.O., N. 18 zu Art. 217 StGB). Vorliegend wurde der Strafantrag am 8. Mai 2009 gestellt. Somit ist nur bis zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Verletzung der Unterhaltspflichten zu prüfen. Gemäss Ziffer 4 Abs. 1 des Scheidungsurteils sind Unterhaltszahlungen jeweils im Voraus am ersten eines jeden Monats zu leisten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Überprüfung bis und mit Mai 2009 vorgenommen (E. 2.c), nicht jedoch darüber hinaus etwa bis zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung am 20. August 2009. b) Die Vorinstanz erwog (E. 2.c), der Angeschuldigte habe von Dezember 2006 bis Oktober 2008 jeweils Fr. 150.― zu viel an Unterhaltsbeiträgen (bei Ver- rechnung der Fr. 150.― von November 2006 mit Juni 2006) bezahlt, insgesamt Fr. 3'450.―. Diesem Betrag setzt sie alsdann die im April und Mai 2009 ausgebliebe- nen Unterhaltszahlungen von je Fr. 800.―, total also Fr. 1'600.―, gegenüber und folgert, dass diese nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge in den von Dezember 2006 bis Oktober 2008 zuviel bezahlten Beiträgen enthalten seien. Diese Rechnung ist nicht gänzlich nachvollziehbar. So berücksichtigte die Vorinstanz bezüglich der nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge nur die Monate April und Mai 2009, nicht aber die Zeit von November 2008 bis März 2009. Ihre Argumentation in Erwägung 1 lässt
Seite 9 — 12 darauf schliessen, dass sie gestützt auf die vom Angeschuldigten eingereichte Übersicht über die Unterhaltszahlungen (act. VI/13) davon ausging, dieser habe mit seinen in den Monaten November 2008 bis März 2009 geleisteten monatlichen Un- terhaltszahlungen von Fr. 1'000.― in erster Linie die Unterhaltspflicht gegenüber B. abgegolten. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin in der von ihr verfass- ten und im Beschwerdeverfahren eingereichten Zusammenstellung (act. 01/5) von dem während dieser fünf Monate geleisteten Betrag von monatlich Fr. 1'000.― je- weils einen Anteil von Fr. 800.― der Tochter A. und Fr. 200.― dem Sohn B. zuge- ordnet. Diese Zuordnung erscheint aufgrund der Aussage von Y. (vgl. act. VI/7), wonach er ab August 2008 nur noch Fr. 1'000.― pro Monat bezahlt habe (gemäss beider Zusammenstellungen tat er dies allerdings erst ab November 2008), weil er nun für B. direkt aufkomme, nachvollziehbar. Wie es sich damit jedoch letztlich ver- hält, wird die Untersuchungsbehörde nochmals abzuklären haben. Die diesbezügli- chen Feststellungen sind insofern wesentlich, als je nach Höhe des von den Fr. 1'000.― an B. und A. zugeordneten Anteils sich die Frage stellt, ob der Angeschul- digte gegenüber B. und/oder A. die Unterhaltszahlungen entsprechend dem Schei- dungsurteil leistete oder nicht. Zudem wird sich die Untersuchungsbehörde in die- sem Zusammenhang auch mit der Frage zu befassen haben, welche Bedeutung der Aussage von Y. beizumessen ist, wonach er davon ausgegangen sei, seine Ex- Frau sei mit den in den fraglichen Monaten überwiesenen Fr. 1'000.― einverstan- den gewesen (vgl. act. VI/7 zu Frage 3). c/1) Völlig ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz schliesslich, dass die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltszahlungen wie üblich an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden wurden und die Anpassung jeweils jährlich, erst- mals per 1. Januar 2007, zu erfolgen hat. Die Vorinstanz indes ging im Zeitabschnitt von Dezember 2006 bis Oktober 2008 durchwegs von einem geschuldeten Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 800.― aus und stellte diesen die jeweils bezahlten Beiträge von Fr. 950.― gegenüber. Sie ging somit von einem monatlich jeweils zu viel bezahlten Beitrag von Fr. 150.― aus. Die Berechnung der Vorinstanz über die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge ist demnach offensichtlich falsch und die dies- bezügliche Rüge der Beschwerdeführerin begründet. 2) Der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin (act. 01/5) ist zu ent- nehmen, dass Vater Y. gegenüber seinem Sohn B., trotz der von Dezember 2006 bis Oktober 2009 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge, bis zum Zeitpunkt des Straf- antrages am 8. Mai 2009 mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand war, und zwar im Umfang von Fr. 1'870.16. Ob die vorgenommene Indexierung und der Saldo letztlich zutreffend sind, hat nicht die Beschwerdeinstanz im Einzelnen zu prü-
Seite 10 — 12 fen, zumal sich die Vorinstanz mit der Indexierung und den Unterhaltszahlungen für die Monate November 2008 bis März 2009 überhaupt nicht befasst hat. Da es sich hierbei um Fragen handelt, die für die Beurteilung der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten durchaus rechtserheblich sein können, erweist sich die Einstellungs- verfügung auch in dieser Hinsicht als mangelhaft. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Aspekt gutzuheissen. 5. Wie eingangs erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin sodann zusätzli- che neue Gründe vor, mit denen sie eine Verletzung der Unterhaltspflichten geltend macht. a) In Erwägung 3.c des vorliegenden Urteils wurde aufgezeigt, dass das Schutzobjekt von Art. 217 Abs. 1 StGB familienrechtliche Ansprüche sind. Der Um- fang der Leistungspflicht bzw. des geschützten Anspruchs ist im Einzelfall zu be- stimmen. Da vorliegend der Zivilrichter die geschuldeten Leistungen festgesetzt hat, kommt die sogenannte indirekte Methode zur Anwendung, mit der Folge, dass der Strafrichter an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden ist. Das rechtskräf- tige Zivilurteil ist mithin für den Strafrichter verbindlich (Bosshard, Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel/Christener- Trechsel, a.a.O., N. 7-9 zu Art. 217 StGB). b) Gemäss Ziffer 4 Abs. 2 des Scheidungsurteils hat sich Y. an den aus- sergewöhnlichen Arztkosten, Zahnsanierungskosten, Zahnstellungskorrekturen so- wie Ausbildungskosten während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung – rückwir- kend ab dem 1. Januar 2001 – zur Hälfte zu beteiligen. Zudem wurde er verpflichtet, den Vorsorgefond PAX-Fondplan zugunsten der Kinder A. und B. mit einem jährli- chen Beitrag von Fr. 1'200.― bis zum Ablauf zu übernehmen. Bei sämtlichen Posi- tionen handelt es sich fraglos um familienrechtliche Ansprüche. Die Beschwerde- führerin macht nun geltend, der Pax-Vorsorgefond sei dieses Jahr nicht bezahlt wor- den. Überdies seien betreffend aussergewöhnliche Arztkosten, Zahnsanierungs- kosten, Zahnstellungskorrekturen sowie Ausbildungszulagen, an denen sich Y. zur Hälfte beteiligen müsse, noch Ausstände von Fr. 9'722.18 offen. Um diese Tatsa- chenbehauptung zu belegen, hat sie verschiedene Urkunden (act. 01/6 bis 01/11) ins Recht gelegt, welche über die diesbezüglichen Aufwendungen für A. und B. Auf- schluss geben sollen. Auch damit wird sich die Untersuchungsbehörde auseinan- derzusetzen haben. Sie wird hierbei insbesondere zu prüfen haben, inwiefern es sich bei den fraglichen Kosten um solche aussergewöhnlicher Natur handelt. Nicht massgebend ist hierbei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Z. vom 26. März 2009 (VI act. 4), wonach aus den von X. eingereichten Rech-
Seite 11 — 12 nungen, Kontoblättern und Zusammenstellungen nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, bei welchen von ihr geltend gemachten anteilmässigen Forderungen es sich um solche aussergewöhnliche Arzt-, Zahnarzt- oder ähnliche Kosten handle (E. 2.b des Rechtsöffnungsentscheids). Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsrichter hat die Straf- verfolgungsbehörde diese Fragen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 75 StPO). Sollten in der Tat Zweifel über die Zuordnung der fraglichen Kosten zu den gewöhn- lichen oder aussergewöhnlichen bestehen, dürfte eine Rückfrage bei den damals behandelnden Ärzten und Zahnärzten wohl unumgänglich sein. 6.a) Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Von dieser Aufhebung sind nicht nur die Ziffern 1 und 2, sondern auch die Ziffer 3 der Einstel- lungsverfügung betroffen, denn die Staatsanwaltschaft wird über eine allfällige Ent- schädigung der privaten Verteidigung von Y. in ihrer neu zu treffenden Entschei- dung zu befinden haben. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.― zulasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin ist praxisgemäss abzusehen. Dies umso mehr, als sie verschiedene für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant erscheinende Urkunden erst im Be- schwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Art. 160 Abs. 4 StPO).
Seite 12 — 12 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
E. 3 Y. wird für die Kosten seiner privaten Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kontos 3105.3180.5 zugesprochen. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die Y. zugesprochene Entschädigung der privaten Verteidigung von insgesamt Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, zu überweisen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 Wie eingangs erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin sodann zusätzli- che neue Gründe vor, mit denen sie eine Verletzung der Unterhaltspflichten geltend macht. a) In Erwägung 3.c des vorliegenden Urteils wurde aufgezeigt, dass das Schutzobjekt von Art. 217 Abs. 1 StGB familienrechtliche Ansprüche sind. Der Um- fang der Leistungspflicht bzw. des geschützten Anspruchs ist im Einzelfall zu be- stimmen. Da vorliegend der Zivilrichter die geschuldeten Leistungen festgesetzt hat, kommt die sogenannte indirekte Methode zur Anwendung, mit der Folge, dass der Strafrichter an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden ist. Das rechtskräf- tige Zivilurteil ist mithin für den Strafrichter verbindlich (Bosshard, Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel/Christener- Trechsel, a.a.O., N. 7-9 zu Art. 217 StGB). b) Gemäss Ziffer 4 Abs. 2 des Scheidungsurteils hat sich Y. an den aus- sergewöhnlichen Arztkosten, Zahnsanierungskosten, Zahnstellungskorrekturen so- wie Ausbildungskosten während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung – rückwir- kend ab dem 1. Januar 2001 – zur Hälfte zu beteiligen. Zudem wurde er verpflichtet, den Vorsorgefond PAX-Fondplan zugunsten der Kinder A. und B. mit einem jährli- chen Beitrag von Fr. 1'200.― bis zum Ablauf zu übernehmen. Bei sämtlichen Posi- tionen handelt es sich fraglos um familienrechtliche Ansprüche. Die Beschwerde- führerin macht nun geltend, der Pax-Vorsorgefond sei dieses Jahr nicht bezahlt wor- den. Überdies seien betreffend aussergewöhnliche Arztkosten, Zahnsanierungs- kosten, Zahnstellungskorrekturen sowie Ausbildungszulagen, an denen sich Y. zur Hälfte beteiligen müsse, noch Ausstände von Fr. 9'722.18 offen. Um diese Tatsa- chenbehauptung zu belegen, hat sie verschiedene Urkunden (act. 01/6 bis 01/11) ins Recht gelegt, welche über die diesbezüglichen Aufwendungen für A. und B. Auf- schluss geben sollen. Auch damit wird sich die Untersuchungsbehörde auseinan- derzusetzen haben. Sie wird hierbei insbesondere zu prüfen haben, inwiefern es sich bei den fraglichen Kosten um solche aussergewöhnlicher Natur handelt. Nicht massgebend ist hierbei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Z. vom 26. März 2009 (VI act. 4), wonach aus den von X. eingereichten Rech-
Seite 11 — 12 nungen, Kontoblättern und Zusammenstellungen nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, bei welchen von ihr geltend gemachten anteilmässigen Forderungen es sich um solche aussergewöhnliche Arzt-, Zahnarzt- oder ähnliche Kosten handle (E. 2.b des Rechtsöffnungsentscheids). Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsrichter hat die Straf- verfolgungsbehörde diese Fragen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 75 StPO). Sollten in der Tat Zweifel über die Zuordnung der fraglichen Kosten zu den gewöhn- lichen oder aussergewöhnlichen bestehen, dürfte eine Rückfrage bei den damals behandelnden Ärzten und Zahnärzten wohl unumgänglich sein. 6.a) Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Von dieser Aufhebung sind nicht nur die Ziffern 1 und 2, sondern auch die Ziffer 3 der Einstel- lungsverfügung betroffen, denn die Staatsanwaltschaft wird über eine allfällige Ent- schädigung der privaten Verteidigung von Y. in ihrer neu zu treffenden Entschei- dung zu befinden haben. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.― zulasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin ist praxisgemäss abzusehen. Dies umso mehr, als sie verschiedene für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant erscheinende Urkunden erst im Be- schwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Art. 160 Abs. 4 StPO).
Seite 12 — 12 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.― gehen zulasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 41 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar ad hoc Schaub In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, wurde die Ehe zwischen X. und Y. geschieden. Die Obhut über die beiden Kinder A., geb. 7. Dezember 1989, und B., geb. 6. Oktober 1991, wurde den Eltern gemeinsam belassen, wobei die Kinder vorrangig bei der Mutter leben und dort ihren Wohnsitz haben. Unter Ziffer 4 werden die Y. auferlegten Unterhalts- pflichten geregelt (vgl. VI act. 3 S. 12). B. Am 8. Mai 2009 stellte die Mutter X. gegen ihren geschiedenen Ehe- mann Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber ih- ren Kindern (VI act. 9). In der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, ihr stehe ein Betrag von Fr. 1'750.― pro Monat zu. Bis Oktober 2008 habe sie die Alimente immer pünktlich bekommen. Ab Oktober 2008 habe ihr Ex-Mann den Betrag von Fr. 750.― nicht mehr bezahlt. Y. hat die Aussagen seiner Ex-Frau bestätigt und zudem ausgeführt, er bezahle seit März 2009 überhaupt keine Unterhaltsbeiträge mehr (vgl. VI act. 7). Die Unterhaltszahlungen von Fr. 1'750.― setzten sich aus Fr. 800.― für den Sohn und Fr. 950.― (Fr. 800.― plus Fr. 150.― Ausbildungsaufschlag) für die Tochter zusammen (vgl. VI act. 10). C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete die Untersuchung am 16. Juli 2009. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 nahm Y. zur Strafanzeige Stellung und beantragte gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens, die Überbindung der Unter- suchungskosten an X. sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 300.―. D. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen Y. mit Verfügung vom 20. August 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, ein. Es erkannte darin, was folgt: „1. Die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Y. wird für die Kosten seiner privaten Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kontos 3105.3180.5 zugesprochen. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung die Y. zugesprochene Entschädigung der privaten Verteidigung von insgesamt Fr. 300.00 (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“
Seite 3 — 12 Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an, X. stehe kein Antragsrecht für ihre mündige Tochter zu, wodurch hinsichtlich der Vernach- lässigung der Unterhaltszahlungen für die Tochter kein gültiger Strafantrag vorliege. Ausserdem erfülle Y. den Tatbestand auch nicht bezüglich der Unterhaltszahlungen für B., denn die für die Monate April 2009 und Mai 2009 schuldig gebliebenen Un- terhaltsbeiträge seien in den vom Dezember 2006 bis Oktober 2008 zu viel geleis- teten Beiträgen enthalten. E. Gegen diese Einstellungsverfügung hat X. am 7. September 2009 Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Darin nimmt sie zunächst zur Vertre- tungsbefugnis ihrer Tochter A. Stellung (Ziffer 1). Sodann rügt sie die in der Einstel- lungsverfügung vorgenommene Berechnung der Alimente (Ziffer 2). Unter den Zif- fern 3 und 4 schliesslich macht sie geltend, seit April 2009 verweigere Y. jegliche Unterhaltszahlungen, der PAX-Vorsorgefond sei dieses Jahr nicht bezahlt worden und des Weiteren habe sich Y. an den Arztkosten, Zahnsanierungskosten, Zahn- stellungskorrekturen sowie Ausbildungszulagen zur Hälfte zu beteiligen. Demzu- folge habe er noch Ausstände von insgesamt Fr. 9'722.18 zu begleichen. F. Y. hat mit Schreiben vom 16. September 2009 auf die Stellungnahme zur Beschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 20. August 2009 verzichtet und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
17. September 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von die- sem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Be- schwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist durch den angefochtenen Entscheid
Seite 4 — 12 fraglos beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Dies trifft insbesondere auch zu, soweit in der Einstellungsverfügung das Antragsrecht für ihre Tochter A. verneint wird, denn die Mutter hat ein schutzwürdiges Interesse, dass diese (um- strittene) Frage im Beschwerdeverfahren geprüft wird. b) X. bringt mit den Ziffern 3 und 4 ihrer Beschwerdeschrift neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweise (act. 01/4 bis 01/12) vor. Neue Tatsachen- behauptungen und Beweisanträge – und damit auch die Einlage neuer Urkunden – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig (Art. 139 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. PKG 2001 Nr. 29 S. 140 unten). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die II. Strafkammer kann auf Beschwerde hin eine angefochtene Ein- stellungsverfügung auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit überprüfen (Art. 138 StPO). Angemessen ist eine Einstellungsverfügung, wenn aufgrund des Unter- suchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.1 S. 347). 3. Die Tochter A. wurde am 7. Dezember 1989 geboren. Sie war somit zum Zeitpunkt der Strafantragstellung durch die Mutter am 8. Mai 2009 bereits mün- dig und handlungsfähig. Die Staatsanwaltschaft hat daraus geschlossen, der Mutter stehe kein eigenes Antragsrecht für ihre Tochter zu. Es liege daher bezogen auf die Unterhaltsansprüche der Tochter kein gültiger Strafantrag vor. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf einer näheren Überprüfung: a) Die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 20. August 2009, wonach Art. 217 StGB den Anspruch auf Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltsan- sprüche schütze und anspruchsberechtigt nur derjenige sei, dem der entspre- chende Anspruch zustehe (E. 2.a), stehen im Einklang mit der Lehre und Recht- sprechung. Dasselbe trifft zu, soweit ausgeführt wird, bei dem auf einem Kindsver- hältnis beruhenden Anspruch auf Unterstützung sei nur der Nachkomme selbst „ver- letzt“ im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB und somit berechtigt, den Strafantrag zu
Seite 5 — 12 stellen. Nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage, ob eine antragsberechtigte Person befugt ist, ihr Antragsrecht auf eine Drittperson zu übertragen. b) Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (anstatt vieler: Rehberg, Der Strafantrag, ZStR 85 1996, S. 258; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar, Zürich – St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 30 StGB). Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter aus- geübt werden könnte (Vertretung in der Erklärung). Dafür genügt namentlich die Erteilung einer generellen Vollmacht (vgl. PKG 2000 Nr. 29 S. 136). Es kann mithin einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die dem Straf- antrag immanente Willenserklärung abzugeben. Fraglich ist, ob dazu eine Voll- macht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag er- heben will (Vertretung im Willen). Nach der Rechtsprechung ist dies dort zu bejahen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung. In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermächtigung zulässig. Der Antrag ist demnach auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Ge- schädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das be- treffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.). c/1) Art. 217 StGB schützt die Gläubigerrechte jener Personen, deren An- sprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen und dient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflich- ten. Diesem Normzweck entspricht, dass das Antragsrecht abgesehen von den un- mittelbar Verletzten auch den vom Gesetz genannten Behörden und Stellen zuer- kannt wird (vgl. Art. 217 Abs. 2 StGB). Steht diesen ein selbständiges Antragsrecht zu, so sei es gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einzuse- hen, weshalb nicht auch die unmittelbar verletzte Person selbst einer solchen Stelle eine generelle Vollmacht mit Entscheidungsbefugnis soll erteilen können. Einer aus- drücklichen Ermächtigung für den konkreten Fall bedürfe es daher bei Art. 217 StGB nicht. Es genüge eine generelle Ermächtigung, welche sich nicht auf eine be- stimmte, bereits begangene Vernachlässigung der Unterhaltspflichten beziehen müsse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die berechtigte Person diejenige Stelle ge- nerell zum Strafantrag ermächtige, die damit beauftragt ist, deren Interessen im Hin-
Seite 6 — 12 blick auf die Erfüllung der Unterhaltspflichten zu wahren (BGE 122 IV 207 E. 3d S. 210). 2) Eine weitere Frage ist, ob in der generellen Ermächtigung das Recht auf Stellung eines Strafantrags ausdrücklich erwähnt werden muss. Das Bundes- gericht hat dies verneint und ausgeführt, hierbei handle es sich um eine Ausle- gungsfrage der erteilten generellen Vollmacht. Im damals zu beurteilenden Fall übergab die geschiedene Ehefrau mit einer Vollmacht der Beratungsstelle das In- kasso der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn und erklärte sich gleich- zeitig mit allen dafür notwendigen Massnahmen einverstanden. Gemäss Bundes- gericht war der Zweck der Vollmacht, die geschiedene Ehefrau von der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind zu entlasten und der Beratungs- stelle sämtliche für das Inkasso derselben notwendigen Mittel in die Hand zu geben. Zu diesen Massnahmen zählte aufgrund der Interessenlage der Unterhaltsberech- tigten bzw. der gesetzlichen Vertreterin des unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Gesagten auch die Erhebung des Strafantrags, da Art. 217 StGB der Durch- setzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten diene. Damit sei eine Ermächtigung für die Erhebung eines Strafantrags nach Art. 217 StGB zu bejahen (BGE 122 IV 207 E. 3e S. 210 f.). d) Im vorliegenden Fall stellte die Mutter der volljährigen Tochter den Strafantrag. Eine Vollmacht legte sie dabei nicht ins Recht. In welcher Form die Ermächtigung im Verfahren darzutun ist, bestimmt das kantonale Recht (Rehberg, a.a.O., S. 258). Die bündnerische Strafprozessordnung verlangt in dieser Hinsicht keine besonderen Erfordernisse. Insbesondere bedarf der Parteivertreter keiner schriftlichen Vollmacht, solange keine Zweifel daran bestehen, dass er mit Wissen und Willen der Prozesspartei als ihr Vertreter handelt (Padrutt, a.a.O, Ziff. 1.2 S. 125). Für die Strafverfolgungsbehörde ergibt sich daraus die Pflicht, in Zweifelsfäl- len eine schriftliche Spezialvollmacht zu verlangen oder ein Beweisverfahren über die geltend gemachte Ermächtigung durch den Verletzten zu veranlassen, wenn der Antrag stellende Vertreter keine oder bloss eine allgemein gehaltene schriftliche Vollmacht vorlegt (Rehberg, a.a.O, S. 258). Vorliegend ergibt sich mangels gegen- teiliger im Recht liegender Urkunden, dass X. weder bei der Antragstellung noch im Untersuchungsverfahren darauf aufmerksam gemacht wurde, ihr stünde kein An- tragsrecht zu und sie müsse sich daher mit einer entsprechenden Vollmacht ihrer Tochter ausweisen. Diesbezüglich ist demnach die Untersuchungsbehörde der ihr obliegenden Pflicht nicht nachgekommen. Gesagtes spielt jedoch insofern keine Rolle, als X. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vollmacht eingelegt hat.
Seite 7 — 12 Zu prüfen ist somit, ob diese entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (auch) die Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags beinhaltet. e) Die von X. eingelegte und von A. unterzeichnete Vollmacht (act. 01/4) datiert vom 8. Dezember 2007. Sie wurde also von A. zu einem Zeitpunkt unter- zeichnet, in dem sie bereits mündig und handlungsfähig war. Mit dieser Vollmacht hat A. ihre Mutter X. ermächtigt, „die Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehemann Y. nach deren Volljährigkeit am 7. Dezember 2007 bis zur Beendigung der Ausbildung entgegenzunehmen und ggf. einzufordern“. Des Weiteren wird in dieser Vollmacht festgehalten, Y. erfülle mit der Bezahlung der Unterhaltszahlungen für A. an die Mutter X. gemäss Scheidungsurteil vom 23. Mai 2006 die Unterhaltspflicht. Mit die- ser Vollmacht verhält es sich sinngemäss gleich wie im zuvor mehrfach erwähnten BGE 122 IV 207. Ihr Zweck ist, die Tochter von der Eintreibung der Unterhaltsbei- träge beim Vater zu entlasten und der Mutter die für das Inkasso notwendigen Mittel in die Hand zu geben. Dieser direkt aus der Vollmacht sich ergebende Zweck findet zudem seine Bestätigung in der Beschwerde, in welcher die Mutter ausführt, eine Anzeige durch A. sei nicht gemacht worden, da zu hoffen gewesen sei, es würde ihr erspart bleiben, den eigenen Vater anzuzeigen. Wenn dies der Konformität des Gesetzes wegen notwendig sei, könne dies noch gemacht werden. Erteilte A. ihrer Mutter die Vollmacht unter anderem auch, um die Unterhaltszahlungen gegebenen- falls einzufordern, so fällt aufgrund der Interessenlage der Unterhaltsberechtigten ebenso die Erhebung des Strafantrags darunter, da Art. 217 StGB der Durchset- zung familienrechtlich begründetet Unterhalts- und Unterstützungspflichten dient. Dass X. den Strafantrag nicht ausdrücklich im Namen ihrer Tochter A. gestellt hat, ist unerheblich, da allein relevant ist, ob Erstere dazu legitimiert war (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3e S. 211). f) Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass es die Staatsanwalt- schaft unterlassen hat, ihrer Pflicht entsprechend das Vorhandensein einer Voll- macht von A. an ihre Mutter X. für die Stellung des Strafantrages wegen Vernach- lässigung der Unterhaltspflichten abzuklären. Aus der von der Mutter alsdann im Beschwerdeverfahren eingelegten Vollmacht ergibt sich, dass diese auch eine ent- sprechende Ermächtigung beinhaltet. Folge davon ist, dass die Vorinstanz einen gültigen Strafantrag zu Unrecht verneint hat. Es ist daher ebenfalls bezüglich A. zu prüfen, ob sich ihr Vater der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig gemacht hat. Auch wenn dazu erst im Beschwerdeverfahren namhafte Akten eingelegt wurden, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich erstmals damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 217 StGB auseinanderzusetzen. Dies obliegt vielmehr der Untersuchungsbehörde, wobei sich darüber hinaus allen-
Seite 8 — 12 falls noch weitere Befragungen und Aktenerhebungen aufdrängen. Dabei wird sie zugleich sinngemäss die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Unterhalts- pflichten gegenüber B. zu beachten haben. Die Beschwerde ist demnach allein schon in Bezug auf A. gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. g) Im Gegensatz zu A. war B., geb. am 6. Oktober 1991, im Zeitpunkt des Strafantrages am 8. Mai 2009 noch nicht volljährig. Zur allfälligen Vernachlässigung dessen Unterhaltsansprüche hat die Vorinstanz somit das Antragsrecht der Mutter zu Recht nicht verneint. Die generelle Behauptung von Y. in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht, es fehle ein rechtsgenüglicher Strafantrag, ist folglich unzu- treffend. 4.a) X. führt in ihrer Beschwerde aus, Y. verweigere seit April 2009 jegliche Unterhaltszahlungen. Als Beleg hat sie eine tabellarische Zusammenstellung der Alimentenzahlungen bzw. Ausstände über den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 1. September 2009 ins Recht gelegt (act. 01/5). Ihren Berechnungen zu- folge beläuft sich der Zahlungsrückstand von Y. bezüglich B. auf total Fr. 5'210.64. Unbesehen davon, ob diese Zusammenstellung zutreffend ist oder nicht, bleibt dar- auf hinzuweisen, dass der Strafantrag nur für die Vergangenheit wirkt. Dauert die Vernachlässigung während des Verfahrens an, so ist ein neuer Strafantrag erfor- derlich (Trechsel/Christener-Trechsel, a.a.O., N. 18 zu Art. 217 StGB). Vorliegend wurde der Strafantrag am 8. Mai 2009 gestellt. Somit ist nur bis zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Verletzung der Unterhaltspflichten zu prüfen. Gemäss Ziffer 4 Abs. 1 des Scheidungsurteils sind Unterhaltszahlungen jeweils im Voraus am ersten eines jeden Monats zu leisten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Überprüfung bis und mit Mai 2009 vorgenommen (E. 2.c), nicht jedoch darüber hinaus etwa bis zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung am 20. August 2009. b) Die Vorinstanz erwog (E. 2.c), der Angeschuldigte habe von Dezember 2006 bis Oktober 2008 jeweils Fr. 150.― zu viel an Unterhaltsbeiträgen (bei Ver- rechnung der Fr. 150.― von November 2006 mit Juni 2006) bezahlt, insgesamt Fr. 3'450.―. Diesem Betrag setzt sie alsdann die im April und Mai 2009 ausgebliebe- nen Unterhaltszahlungen von je Fr. 800.―, total also Fr. 1'600.―, gegenüber und folgert, dass diese nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge in den von Dezember 2006 bis Oktober 2008 zuviel bezahlten Beiträgen enthalten seien. Diese Rechnung ist nicht gänzlich nachvollziehbar. So berücksichtigte die Vorinstanz bezüglich der nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge nur die Monate April und Mai 2009, nicht aber die Zeit von November 2008 bis März 2009. Ihre Argumentation in Erwägung 1 lässt
Seite 9 — 12 darauf schliessen, dass sie gestützt auf die vom Angeschuldigten eingereichte Übersicht über die Unterhaltszahlungen (act. VI/13) davon ausging, dieser habe mit seinen in den Monaten November 2008 bis März 2009 geleisteten monatlichen Un- terhaltszahlungen von Fr. 1'000.― in erster Linie die Unterhaltspflicht gegenüber B. abgegolten. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin in der von ihr verfass- ten und im Beschwerdeverfahren eingereichten Zusammenstellung (act. 01/5) von dem während dieser fünf Monate geleisteten Betrag von monatlich Fr. 1'000.― je- weils einen Anteil von Fr. 800.― der Tochter A. und Fr. 200.― dem Sohn B. zuge- ordnet. Diese Zuordnung erscheint aufgrund der Aussage von Y. (vgl. act. VI/7), wonach er ab August 2008 nur noch Fr. 1'000.― pro Monat bezahlt habe (gemäss beider Zusammenstellungen tat er dies allerdings erst ab November 2008), weil er nun für B. direkt aufkomme, nachvollziehbar. Wie es sich damit jedoch letztlich ver- hält, wird die Untersuchungsbehörde nochmals abzuklären haben. Die diesbezügli- chen Feststellungen sind insofern wesentlich, als je nach Höhe des von den Fr. 1'000.― an B. und A. zugeordneten Anteils sich die Frage stellt, ob der Angeschul- digte gegenüber B. und/oder A. die Unterhaltszahlungen entsprechend dem Schei- dungsurteil leistete oder nicht. Zudem wird sich die Untersuchungsbehörde in die- sem Zusammenhang auch mit der Frage zu befassen haben, welche Bedeutung der Aussage von Y. beizumessen ist, wonach er davon ausgegangen sei, seine Ex- Frau sei mit den in den fraglichen Monaten überwiesenen Fr. 1'000.― einverstan- den gewesen (vgl. act. VI/7 zu Frage 3). c/1) Völlig ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz schliesslich, dass die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltszahlungen wie üblich an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden wurden und die Anpassung jeweils jährlich, erst- mals per 1. Januar 2007, zu erfolgen hat. Die Vorinstanz indes ging im Zeitabschnitt von Dezember 2006 bis Oktober 2008 durchwegs von einem geschuldeten Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 800.― aus und stellte diesen die jeweils bezahlten Beiträge von Fr. 950.― gegenüber. Sie ging somit von einem monatlich jeweils zu viel bezahlten Beitrag von Fr. 150.― aus. Die Berechnung der Vorinstanz über die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge ist demnach offensichtlich falsch und die dies- bezügliche Rüge der Beschwerdeführerin begründet. 2) Der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin (act. 01/5) ist zu ent- nehmen, dass Vater Y. gegenüber seinem Sohn B., trotz der von Dezember 2006 bis Oktober 2009 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge, bis zum Zeitpunkt des Straf- antrages am 8. Mai 2009 mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand war, und zwar im Umfang von Fr. 1'870.16. Ob die vorgenommene Indexierung und der Saldo letztlich zutreffend sind, hat nicht die Beschwerdeinstanz im Einzelnen zu prü-
Seite 10 — 12 fen, zumal sich die Vorinstanz mit der Indexierung und den Unterhaltszahlungen für die Monate November 2008 bis März 2009 überhaupt nicht befasst hat. Da es sich hierbei um Fragen handelt, die für die Beurteilung der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten durchaus rechtserheblich sein können, erweist sich die Einstellungs- verfügung auch in dieser Hinsicht als mangelhaft. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Aspekt gutzuheissen. 5. Wie eingangs erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin sodann zusätzli- che neue Gründe vor, mit denen sie eine Verletzung der Unterhaltspflichten geltend macht. a) In Erwägung 3.c des vorliegenden Urteils wurde aufgezeigt, dass das Schutzobjekt von Art. 217 Abs. 1 StGB familienrechtliche Ansprüche sind. Der Um- fang der Leistungspflicht bzw. des geschützten Anspruchs ist im Einzelfall zu be- stimmen. Da vorliegend der Zivilrichter die geschuldeten Leistungen festgesetzt hat, kommt die sogenannte indirekte Methode zur Anwendung, mit der Folge, dass der Strafrichter an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden ist. Das rechtskräf- tige Zivilurteil ist mithin für den Strafrichter verbindlich (Bosshard, Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 20 zu Art. 217 StGB; Trechsel/Christener- Trechsel, a.a.O., N. 7-9 zu Art. 217 StGB). b) Gemäss Ziffer 4 Abs. 2 des Scheidungsurteils hat sich Y. an den aus- sergewöhnlichen Arztkosten, Zahnsanierungskosten, Zahnstellungskorrekturen so- wie Ausbildungskosten während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung – rückwir- kend ab dem 1. Januar 2001 – zur Hälfte zu beteiligen. Zudem wurde er verpflichtet, den Vorsorgefond PAX-Fondplan zugunsten der Kinder A. und B. mit einem jährli- chen Beitrag von Fr. 1'200.― bis zum Ablauf zu übernehmen. Bei sämtlichen Posi- tionen handelt es sich fraglos um familienrechtliche Ansprüche. Die Beschwerde- führerin macht nun geltend, der Pax-Vorsorgefond sei dieses Jahr nicht bezahlt wor- den. Überdies seien betreffend aussergewöhnliche Arztkosten, Zahnsanierungs- kosten, Zahnstellungskorrekturen sowie Ausbildungszulagen, an denen sich Y. zur Hälfte beteiligen müsse, noch Ausstände von Fr. 9'722.18 offen. Um diese Tatsa- chenbehauptung zu belegen, hat sie verschiedene Urkunden (act. 01/6 bis 01/11) ins Recht gelegt, welche über die diesbezüglichen Aufwendungen für A. und B. Auf- schluss geben sollen. Auch damit wird sich die Untersuchungsbehörde auseinan- derzusetzen haben. Sie wird hierbei insbesondere zu prüfen haben, inwiefern es sich bei den fraglichen Kosten um solche aussergewöhnlicher Natur handelt. Nicht massgebend ist hierbei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidi- ums Z. vom 26. März 2009 (VI act. 4), wonach aus den von X. eingereichten Rech-
Seite 11 — 12 nungen, Kontoblättern und Zusammenstellungen nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, bei welchen von ihr geltend gemachten anteilmässigen Forderungen es sich um solche aussergewöhnliche Arzt-, Zahnarzt- oder ähnliche Kosten handle (E. 2.b des Rechtsöffnungsentscheids). Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsrichter hat die Straf- verfolgungsbehörde diese Fragen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 75 StPO). Sollten in der Tat Zweifel über die Zuordnung der fraglichen Kosten zu den gewöhn- lichen oder aussergewöhnlichen bestehen, dürfte eine Rückfrage bei den damals behandelnden Ärzten und Zahnärzten wohl unumgänglich sein. 6.a) Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Von dieser Aufhebung sind nicht nur die Ziffern 1 und 2, sondern auch die Ziffer 3 der Einstel- lungsverfügung betroffen, denn die Staatsanwaltschaft wird über eine allfällige Ent- schädigung der privaten Verteidigung von Y. in ihrer neu zu treffenden Entschei- dung zu befinden haben. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.― zulasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin ist praxisgemäss abzusehen. Dies umso mehr, als sie verschiedene für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant erscheinende Urkunden erst im Be- schwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Art. 160 Abs. 4 StPO).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.― gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: