opencaselaw.ch

SK2 2009 15

schwere Körperverletzung

Graubünden · 2009-04-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 28. November 2008 reichte X., Stiftungsratspräsident der Klinik B., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehrverletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Y. ein. Letzterer ist Landamann von A. und war offen- bar bis Herbst 2007 Stiftungsrat der Klinik B.. Ausgangspunkt der Vorwürfe bil- det ein Schreiben von Y. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem Chefarzt der Klinik B., Dr. med. Z., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stif- tungsrat der Kinderklinik darlegt. In diesem Schreiben - so X. - werfe ihm Y. eine unredliche Vermischung von Interessen sowie die Unterdrückung von ent- scheiderheblichen Informationen und damit ein unehrenhaftes Verhalten vor. Y. habe für sein Schreiben amtliches Papier verwendet. Alsdann habe er es als Landammann im Namen der Landschaft A. unterzeichnet. Damit habe er für seine Äusserungen Amtsgewalt beansprucht und kraft hoheitlicher Gewalt ver- fügt, um ihm einen Nachteil zuzufügen. B. Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. Dezember 2008 gegen Y. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfah- ren unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeschuldigte habe in seinem Schreiben an den Chefarzt der Klinik B. lediglich die Gründe dargelegt, die zu seinem Rückzug aus dem Stiftungsrat der Klinik B. geführt hätten. Y. habe weder verfügt, noch Zwang ausgeübt. Dass sich X. durch das Schreiben in seiner Persönlichkeit verletzt fühle, möge zutreffen. Allein deshalb könne jedoch nicht auf eine Äus- serung von staatlicher Befehlsgewalt geschlossen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben auf amtlichen Papier verfasst und vom Angeschuldigten in seiner Funktion als Landammann unter- zeichnet worden sei. Die nachträglich erstellte Rücktrittsbegründung stelle schliesslich auch deshalb keine dienstliche Verrichtung dar, weil es im besagten Schreiben um den Austritt aus dem Stiftungsrat der Klinik B. und damit um eine wohl rein privatrechtliche Angelegenheit gehe. Alsdann müsste dem Ange- schuldigten für einen Schuldspruch zusätzlich zum Vorsatz auch nachgewie- sen werden, dass er gehandelt habe, um dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen. Das lasse sich Y. nach dem Ergebnis seiner Befragung nicht nach- weisen.

Seite 3 — 7 D.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. März 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzu- heben und die Strafuntersuchung gegen Y. fortzusetzen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Y. liess in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragen. 4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Be- schwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeint- lichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als be- fugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozes- sualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ide- eller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkri- minierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt bezie- hungsweise gefährdet wurde. Das nach Art. 312 StGB geschützte Rechtsgut ist einerseits das Inte- resse des Staates an zuverlässigen Beamten, andererseits aber auch das In- teresse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. PKG 1989 Nr. 56). X., der geltend macht, er sei durch einen Missbrauch der Amts-

Seite 4 — 7 gewalt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt worden, ist demnach zur Be- schwerde legitimiert. 2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt ver- leiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa S. 211 mit Hin- weisen; Trechsel / Vest, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, N. 3 zu Art. 312 StGB). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legi- time Ziele verfolgt, dabei aber unzulässige oder unverhältnismässige Mittel ein- setzt (BGE 104 IV 22 E. 2; 113 IV 29 E. 1; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, dritte Auflage, N. 1.2 b) S. 445). Nicht erfor- derlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck er- folgt. Es genügt, wenn der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung be- inhaltet (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, 2. Auflage, N. 14 zu Art. 312 StGB; Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II, 6. Auflage, S. 431 N 9). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs zu Unrecht verneint. Y. habe den klar ehrverlet- zenden Brief auf Amtspapier der Gemeinde A. verfasst und in seiner Funktion als Landammann der Landschaft A. firmiert. Er habe demnach Amtsgebrauch und damit Amtsmacht ausgeübt und mit der Verwendung von Amtspapier und der amtlichen Firmierung den brieflich festgehaltenen Aussagen Amtsgewicht verliehen. Es liege zwar kein physischer Zwang, wohl aber ein Eingriff in die Persönlichkeit des im Brief Verunglimpften vor. Das amtliche Vorgehen des An- geschuldigten habe keine gesetzliche Grundlage. Das rechtliche Gehör, auf dessen Wahrung er - X. - als Verunglimpfter Anspruch habe, sei erst recht nicht gewahrt worden. Unverständlich sei, weshalb der Untersuchungsrichter des- halb zur Auffassung gelangt sei, der Angeschuldigte habe weder etwas verfügt,

Seite 5 — 7 noch Zwang ausgeübt. Eine Verfügung im Sinne von Art. 312 StGB könne auch darin bestehen, dass eine Amtsperson in die Persönlichkeit einer Drittperson mittels eines Amtsschreibens eingreife und dieser Person eine Persönlichkeits- verletzung zufüge. Wer auf Amtspapier mit voller amtlicher Firmierung über eine Person ein diskriminierendes Urteil abgebe, übe Amtsgewalt aus. Die Wider- rechtlichkeit des Amtsgebrauchs ergebe sich daraus, dass das Schreiben einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Amtsmiss- brauch und eine Form der Ehrverletzung könnten, wie es vorliegend der Fall sei, in Idealkonkurrenz begangen werden. b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Nicht jedes behördliche Tätigwerden versteht sich - wie dargelegt wurde - gleich auch als hoheitliches Handeln. Behördliches Tätigwerden kann auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offenbar tut - mit behördlichem Verfügen gleichge- setzt werden. Behördliche Verfügungen sind rechtsgestaltende Akte und ver- mögen als solche nur dann einen Amtsmissbrauch darzustellen, wenn sie in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erlassen werden (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42; Donatsch/Wohlers, a.a.O., N. 1.2 a.) S. 444). Voraussetzung dafür, dass ein Amtsschreiben als Verfügung qualifiziert werden kann, ist vorweg, dass der darin aufscheinende Gegenstand auch „verfügungsfähig" ist, d.h. dass es sich um einen Gegenstand handelt, der mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt wer- den kann. Die beanstandeten Aussagen im Schreiben von Y. können nun aber schon ihrer Natur nach gar nicht Gegenstand einer hoheitlichen Verfügung bzw. eines hoheitlichen Zwangs sein. Mit dem vorerwähnten Schreiben hat Y. - wie dieser zu Recht geltend macht - keine rechtsgestaltende, durchsetzbare Anord- nung getroffen. Er hat lediglich die Gründe für seinen Rücktritt aus dem Stif- tungsrat und damit eine persönliche Meinung dargelegt. Bezeichnenderweise spricht der rechtskundige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem be- sagten Schreiben selbst von einem Brief und nicht von einer Verfügung. Dass der Beschwerdeführer die in diesem Brief geäusserte Meinung als Eingriff in seine Persönlichkeit empfindet, macht das Schreiben ebenso wenig zur behördlichen Anordnung, wie der Gebrauch von Amtspapier und die Unter- schrift. Ob die Rücktrittsbegründung zudem - wie der Untersuchungsrichter dafürhält - als rein privatrechtliche Angelegenheit zu betrachten ist und ihm nicht einmal ein amtlicher Charakter beizumessen ist, kann schon allein des- halb offen bleiben. Nachdem keine hoheitliche Verfügung vorliegt ist auch irre- levant, ob Y. dem Beschwerdeführer - wie Letzterer geltend macht - vor Zustel- lung des Briefs an Dr. Z. noch das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.

Seite 6 — 7 c) Ebenso wenig lässt sich behaupten, Y. habe kraft staatlicher Hoheits- gewalt sonstwie Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Der Beschwerde- führer wurde zu nichts verpflichtet und blieb in seinem Verhalten gänzlich frei. Was den Beschwerdeführer stört, ist nicht irgendwelcher behördlicher Zwang, der ihn ungerechtfertigterweise zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern die Meinungsäusserung von Y.. Diese empfindet der Beschwerdefüh- rer als ehrverletzend. Dagegen kann er sich mit einer Strafklage nach Art. 162 ff. StPO zur Wehr setzen. Das hat X. denn offenbar auch getan. Ob eine Ehr- verletzung vorliegt oder nicht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prü- fen, noch spielt diese Frage überhaupt eine Rolle. Desgleichen ist irrelevant, ob das Schreiben das Vertrauen des Stiftungsrats in den Stiftungsratspräsidenten erschüttert hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang anbgegehrten Einvernahmen erübrigen sich. Denn in Bezug auf den Cha- rakter des Schreibens liesse sich im Hinblick auf ein strafbares Verhalten nach Art. 312 StGB selbst dann nichts ableiten, wenn die vorgenannten Zeugen diese Behauptungen des Berufungsklägers vollumfänglich bestätigen würden. Nur weil es sich um die Meinungsäusserung einer Amtsperson handelt und sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre angegriffen fühlt, werden die Darlegungen im besagten Schreiben nicht zum behördlichen Zwang. Von einem Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB in Idealkonkurrenz mit einem Delikt gegen die Ehre kann nicht die Rede sein. 3. Nachdem der Tatbestand des Amtsmissbrauchs bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde ohne Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdever- fahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer alsdann den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansatzes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'200.-- inklusive Mehr- wertsteuer angemessen.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

E. 3 Y. liess in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragen.

E. 4 Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdever- fahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer alsdann den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansatzes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'200.-- inklusive Mehr- wertsteuer angemessen.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner überdies aus- sergerichtlich mit Fr. 2'200.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die wei- teren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 15 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Kantonsrichter Bochsler Richter Hubert und Schlenker Aktuar Blöchlinger In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Feb- ruar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, in Sachen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Benisowitsch, Im Boden 7, 8825 Hütten, betreffend Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt: A. Am 28. November 2008 reichte X., Stiftungsratspräsident der Klinik B., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehrverletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Y. ein. Letzterer ist Landamann von A. und war offen- bar bis Herbst 2007 Stiftungsrat der Klinik B.. Ausgangspunkt der Vorwürfe bil- det ein Schreiben von Y. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem Chefarzt der Klinik B., Dr. med. Z., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stif- tungsrat der Kinderklinik darlegt. In diesem Schreiben - so X. - werfe ihm Y. eine unredliche Vermischung von Interessen sowie die Unterdrückung von ent- scheiderheblichen Informationen und damit ein unehrenhaftes Verhalten vor. Y. habe für sein Schreiben amtliches Papier verwendet. Alsdann habe er es als Landammann im Namen der Landschaft A. unterzeichnet. Damit habe er für seine Äusserungen Amtsgewalt beansprucht und kraft hoheitlicher Gewalt ver- fügt, um ihm einen Nachteil zuzufügen. B. Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. Dezember 2008 gegen Y. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs. C. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfah- ren unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Angeschuldigte habe in seinem Schreiben an den Chefarzt der Klinik B. lediglich die Gründe dargelegt, die zu seinem Rückzug aus dem Stiftungsrat der Klinik B. geführt hätten. Y. habe weder verfügt, noch Zwang ausgeübt. Dass sich X. durch das Schreiben in seiner Persönlichkeit verletzt fühle, möge zutreffen. Allein deshalb könne jedoch nicht auf eine Äus- serung von staatlicher Befehlsgewalt geschlossen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben auf amtlichen Papier verfasst und vom Angeschuldigten in seiner Funktion als Landammann unter- zeichnet worden sei. Die nachträglich erstellte Rücktrittsbegründung stelle schliesslich auch deshalb keine dienstliche Verrichtung dar, weil es im besagten Schreiben um den Austritt aus dem Stiftungsrat der Klinik B. und damit um eine wohl rein privatrechtliche Angelegenheit gehe. Alsdann müsste dem Ange- schuldigten für einen Schuldspruch zusätzlich zum Vorsatz auch nachgewie- sen werden, dass er gehandelt habe, um dem Anzeigeerstatter einen Nachteil zuzufügen. Das lasse sich Y. nach dem Ergebnis seiner Befragung nicht nach- weisen.

Seite 3 — 7 D.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 10. März 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzu- heben und die Strafuntersuchung gegen Y. fortzusetzen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Y. liess in seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragen. 4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Be- schwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeint- lichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als be- fugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozes- sualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ide- eller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkri- minierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt bezie- hungsweise gefährdet wurde. Das nach Art. 312 StGB geschützte Rechtsgut ist einerseits das Inte- resse des Staates an zuverlässigen Beamten, andererseits aber auch das In- teresse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. PKG 1989 Nr. 56). X., der geltend macht, er sei durch einen Missbrauch der Amts-

Seite 4 — 7 gewalt in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt worden, ist demnach zur Be- schwerde legitimiert. 2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt ver- leiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa S. 211 mit Hin- weisen; Trechsel / Vest, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, N. 3 zu Art. 312 StGB). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legi- time Ziele verfolgt, dabei aber unzulässige oder unverhältnismässige Mittel ein- setzt (BGE 104 IV 22 E. 2; 113 IV 29 E. 1; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, dritte Auflage, N. 1.2 b) S. 445). Nicht erfor- derlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck er- folgt. Es genügt, wenn der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung be- inhaltet (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, 2. Auflage, N. 14 zu Art. 312 StGB; Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II, 6. Auflage, S. 431 N 9). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs zu Unrecht verneint. Y. habe den klar ehrverlet- zenden Brief auf Amtspapier der Gemeinde A. verfasst und in seiner Funktion als Landammann der Landschaft A. firmiert. Er habe demnach Amtsgebrauch und damit Amtsmacht ausgeübt und mit der Verwendung von Amtspapier und der amtlichen Firmierung den brieflich festgehaltenen Aussagen Amtsgewicht verliehen. Es liege zwar kein physischer Zwang, wohl aber ein Eingriff in die Persönlichkeit des im Brief Verunglimpften vor. Das amtliche Vorgehen des An- geschuldigten habe keine gesetzliche Grundlage. Das rechtliche Gehör, auf dessen Wahrung er - X. - als Verunglimpfter Anspruch habe, sei erst recht nicht gewahrt worden. Unverständlich sei, weshalb der Untersuchungsrichter des- halb zur Auffassung gelangt sei, der Angeschuldigte habe weder etwas verfügt,

Seite 5 — 7 noch Zwang ausgeübt. Eine Verfügung im Sinne von Art. 312 StGB könne auch darin bestehen, dass eine Amtsperson in die Persönlichkeit einer Drittperson mittels eines Amtsschreibens eingreife und dieser Person eine Persönlichkeits- verletzung zufüge. Wer auf Amtspapier mit voller amtlicher Firmierung über eine Person ein diskriminierendes Urteil abgebe, übe Amtsgewalt aus. Die Wider- rechtlichkeit des Amtsgebrauchs ergebe sich daraus, dass das Schreiben einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Amtsmiss- brauch und eine Form der Ehrverletzung könnten, wie es vorliegend der Fall sei, in Idealkonkurrenz begangen werden. b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Nicht jedes behördliche Tätigwerden versteht sich - wie dargelegt wurde - gleich auch als hoheitliches Handeln. Behördliches Tätigwerden kann auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offenbar tut - mit behördlichem Verfügen gleichge- setzt werden. Behördliche Verfügungen sind rechtsgestaltende Akte und ver- mögen als solche nur dann einen Amtsmissbrauch darzustellen, wenn sie in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erlassen werden (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42; Donatsch/Wohlers, a.a.O., N. 1.2 a.) S. 444). Voraussetzung dafür, dass ein Amtsschreiben als Verfügung qualifiziert werden kann, ist vorweg, dass der darin aufscheinende Gegenstand auch „verfügungsfähig" ist, d.h. dass es sich um einen Gegenstand handelt, der mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt wer- den kann. Die beanstandeten Aussagen im Schreiben von Y. können nun aber schon ihrer Natur nach gar nicht Gegenstand einer hoheitlichen Verfügung bzw. eines hoheitlichen Zwangs sein. Mit dem vorerwähnten Schreiben hat Y. - wie dieser zu Recht geltend macht - keine rechtsgestaltende, durchsetzbare Anord- nung getroffen. Er hat lediglich die Gründe für seinen Rücktritt aus dem Stif- tungsrat und damit eine persönliche Meinung dargelegt. Bezeichnenderweise spricht der rechtskundige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem be- sagten Schreiben selbst von einem Brief und nicht von einer Verfügung. Dass der Beschwerdeführer die in diesem Brief geäusserte Meinung als Eingriff in seine Persönlichkeit empfindet, macht das Schreiben ebenso wenig zur behördlichen Anordnung, wie der Gebrauch von Amtspapier und die Unter- schrift. Ob die Rücktrittsbegründung zudem - wie der Untersuchungsrichter dafürhält - als rein privatrechtliche Angelegenheit zu betrachten ist und ihm nicht einmal ein amtlicher Charakter beizumessen ist, kann schon allein des- halb offen bleiben. Nachdem keine hoheitliche Verfügung vorliegt ist auch irre- levant, ob Y. dem Beschwerdeführer - wie Letzterer geltend macht - vor Zustel- lung des Briefs an Dr. Z. noch das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.

Seite 6 — 7 c) Ebenso wenig lässt sich behaupten, Y. habe kraft staatlicher Hoheits- gewalt sonstwie Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Der Beschwerde- führer wurde zu nichts verpflichtet und blieb in seinem Verhalten gänzlich frei. Was den Beschwerdeführer stört, ist nicht irgendwelcher behördlicher Zwang, der ihn ungerechtfertigterweise zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, sondern die Meinungsäusserung von Y.. Diese empfindet der Beschwerdefüh- rer als ehrverletzend. Dagegen kann er sich mit einer Strafklage nach Art. 162 ff. StPO zur Wehr setzen. Das hat X. denn offenbar auch getan. Ob eine Ehr- verletzung vorliegt oder nicht, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prü- fen, noch spielt diese Frage überhaupt eine Rolle. Desgleichen ist irrelevant, ob das Schreiben das Vertrauen des Stiftungsrats in den Stiftungsratspräsidenten erschüttert hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang anbgegehrten Einvernahmen erübrigen sich. Denn in Bezug auf den Cha- rakter des Schreibens liesse sich im Hinblick auf ein strafbares Verhalten nach Art. 312 StGB selbst dann nichts ableiten, wenn die vorgenannten Zeugen diese Behauptungen des Berufungsklägers vollumfänglich bestätigen würden. Nur weil es sich um die Meinungsäusserung einer Amtsperson handelt und sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre angegriffen fühlt, werden die Darlegungen im besagten Schreiben nicht zum behördlichen Zwang. Von einem Amtsmiss- brauch im Sinne von Art. 312 StGB in Idealkonkurrenz mit einem Delikt gegen die Ehre kann nicht die Rede sein. 3. Nachdem der Tatbestand des Amtsmissbrauchs bereits in objektiver Hinsicht ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde ohne Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdever- fahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer alsdann den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansatzes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'200.-- inklusive Mehr- wertsteuer angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner überdies aus- sergerichtlich mit Fr. 2'200.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die wei- teren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: