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SK1 2012 37

Graubünden · 2012-09-21 · Deutsch GR

Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften | Jagd/Fischerei JSG/BGF

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2012 wurde X. der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 10 der Regierungsrätlichen Jagd- verordnung (RJV; BR 740.020) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 400.- bestraft, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Dem Strafbefehl lag der Sachverhalt zugrunde, dass X. ihr Auto innerhalb des Jagdgebiets abgestellt hatte, bevor sie anderntags die Jagd ausübte, ohne dieses bis zum Abend des Vortages an einen offiziellen Jä- gerparkplatz verbracht zu haben. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 10. Fe- bruar 2012 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzte hierauf ihre Untersuchung und erhob schliesslich am 2. April 2012 Anklage beim Bezirksge- richt Hinterrhein gegen X. wegen Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. B. Das Bezirksgericht Hinterrhein führte am 15. Mai 2012 eine Hauptverhand- lung durch, in deren Anschluss es den Parteien das Urteil ohne schriftliche Be- gründung mündlich eröffnete und gleichentags mitteilte. Es kam dabei zum Schluss, X. sei schuldig der Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG und bestrafte sie dem staatsanwaltschaftlichen Antrag gemäss mit einer Bus- se von CHF 400.- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X.. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf CHF 2‘500.00.

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein – sofern keine schriftli- che Begründung des Urteils verlangt wird – folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3‘300.00 Total CHF 3‘700.00 […]“ C. X. meldete am 21. Mai 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein Berufung ge- gen das Urteil vom 15. Mai 2012 an, worauf dieses eine schriftliche Begründung

Seite 3 — 10 ausfertigte und den Parteien das begründete Urteil am 3. Juli 2012 mitteilte. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X..

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 5‘800.00 Total CHF 6‘200.00 […]“ In ihrer Berufungserklärung vom 23. Juli 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden teilte die Berufungsklägerin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenverteilung. Sie sei von den ihr vorgeworfenen jagd- rechtlichen Übertretungstatbeständen freizusprechen und die Kosten des erstin- stanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden zog X. die Berufung insofern zurück, als diese sich auf den Schuldspruch und die verhängte Strafe bezog. Sie hielt jedoch an der Berufung fest, was die Frage der Kostenerhebung betraf. Dazu führte sie aus, die Gerichtskosten von CHF 5‘000.- seien zu hoch ausgefallen, da es sich nur um eine Übertretungssache handle und dem erstinstanzlichen Gericht kein hoher Aufwand erwachsen sei. Insgesamt sei- en Verfahrenskosten von maximal CHF 3000.- für das staatsanwaltschaftliche und erstinstanzliche Verfahren zu erheben. E. Derweil die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme ver- zichtete, beantragte das Bezirksgericht Hinterrhein mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Berufung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Beru- fungsbegründung und der Stellungnahme des Bezirksgerichts Hinterrhein wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Auch die Anfechtung von Nebenpunkten wie der Kostenfestsetzung und -auflage hat dabei mit der Berufung zu erfolgen (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein ohne schriftliche Be- gründung am 15. Mai 2012 mündlich eröffnet, woraufhin X. am 21. Mai 2012 frist- gemäss die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 3. Juli 2012, woraufhin X. am 23. Juli 2012 und somit ebenfalls frist- gemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden ein- reichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung wird daher ein- getreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, a.a.O., Art. 398, N 1). Bildeten jedoch wie vor- liegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend ge- macht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Ver- fahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 10 Vorliegend erstreckt sich die Berufung wegen teilweisen Rückzugs derselben nur noch auf den Kostenpunkt des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch und die verhängte Busse von CHF 400.- sind damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Bezirksgericht Hinterrhein setzte die Verfahrenskosten mit schriftlich begründetem Urteil auf CHF 5‘800.- fest (Kosten Staatsanwaltschaft CHF 800.-, Gerichtsgebühr CHF 5‘000.-). Falls keine schriftliche Begründung des Urteils ver- langt worden wäre, hätte sich die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘500.- reduziert. a) In ihrer Berufungsbegründung vom 24. August 2012 führt die Berufungsklä- gerin aus, sie verfüge über ein äusserst geringes Einkommen und besitze kein Vermögen, dennoch würden ihr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘800.- auferlegt, und dies in einem Verfahren, dem nur eine jagdrechtliche Übertretung zugrundeliege und in dem weder Zeugen einzuvernehmen, noch Gutachten zu erstellen, noch Augenscheine durchzuführen gewesen seien. b) Das Bezirksgericht Hinterrhein legt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 dar, die Tatsache, dass nur ein Übertretungstatbestand zu beurteilen gewesen sei, habe keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichts- kosten. Diese würden vielmehr nach dem jeweiligen Aufwand bemessen, und so habe allein schon die Durchführung der Hauptverhandlung Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 1‘200.- verursacht. 4. Der Rahmen für die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtsgebühren in Strafsachen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210). Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Ver- bindung mit Art. 2 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichts- gebühr von CHF 2‘000.- bis CHF 20‘000.- erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu. Aufgrund der dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht nach Art. 398 Abs. 4 StPO auferlegten Kognitionsbeschränkung kann mit der Berufung vorliegend nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, also eine Rechtsverletzung, geltend gemacht werden. Im Bereich des dem erstinstanzlichen Gericht zukom- menden Ermessens bedeutet dies, dass die Kostenauferlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- respektive - unterschreitung zu beurteilen ist. Eine Überprüfung hinsichtlich blosser Unange- messenheit bleibt dem Berufungsgericht verwehrt (Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Ermessensmiss-

Seite 6 — 10 brauch liegt dabei vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen un- ter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechts- ungleich betätigt wird. Mit Ermessensüber- und -unterschreitung wird hingegen bezeichnet, wenn ein Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in welchem die zugrundeliegende Rechtsnorm gar kein Ermessen vorsieht, respektive wenn eine Ermessensausübung unterlassen wird, obwohl die zugrundeliegende Rechtsnorm eine solche vorsehen würde (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, N 459b ff.). Da sich die Auferlegung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Rahmens bewegte und eine Ermessensausübung von der Vorinstanz sowohl durch das Recht gefor- dert als auch getätigt wurde, kommt vorliegend alleinig die Beanstandung einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens in Frage. Die Frage, ob nicht auch im Falle von Übertretungen mit Bezug auf die Anfechtung lediglich des Kostenpunk- tes (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) dem Berufungsgericht auch die Überprüfung der Unangemessenheit zustehen müsste, kann im vorliegenden Fall zwar – wie sich nachstehend ergibt – offen gelassen werden. Immerhin müsste eine Auslegung von Art. 398 Abs. 4 StPO dazu führen, dass sich die beschränkte Kognition auf die Übertretung als solche bezieht, nicht jedoch auf den selbständig angefochtenen Kostenpunkt, würde doch sonst das widersprüchliche Ergebnis resultieren, dass Kostenentscheide bei Verbrechen und Vergehen auf Unangemessenheit überprüft werden könnten, nicht aber bei Übertretungen. Es ist im Folgenden zu prüfen, in- wiefern das Bezirksgericht Hinterrhein das ihm zukommende Ermessen miss- braucht haben könnte, als es X. eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- auferlegte. Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem dem Gericht erwachsenden Aufwand und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Mit Art. 37 Abs. 2 EGzStPO hat der kantonale Ge- setzgeber eine Unterlassung des Bundesgesetzgebers nachgeholt, indem das Prinzip der Verhältnismässigkeit festgeschrieben wurde. Im Vorentwurf zur StPO wie auch im Entwurf wurde es noch als stossend empfunden, die beschuldigte Person zum Beispiel in einem Bagatellfall mit sehr hohen Kosten zu belasten. In der parlamentarischen Beratung wurde jedoch die Befürchtung geäussert, dass dann auch einer begüterten Person gewisse Kosten nicht überbunden werden könnten, weshalb die im Vorentwurf bzw. Entwurf enthaltene Bestimmung ersatz- los gestrichen wurde (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426, N 20). Gefordert wird jedoch die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips so-

Seite 7 — 10 wie, dass die Kostenauflage keine Sanktion darstellen soll (Domeisen, a.a.O., Art. 426, N 20). Einen Hinweis auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse enthält das Bundesrecht jedoch in Art. 425 StPO, nach welchem die Verfah- renskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden kön- nen. Die herrschende Lehre sieht denn auch in Art. 425 StPO die Grundlage, nach welcher bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen ist (Domeisen, a.a.O., Art. 425, N 3 f.; Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425, N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425, N 3). Indem Art. 37 Abs. 2 EGzStPO als Kriterium für die Kostenauflage neben dem Aufwand auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person anführt, wird indirekt gesagt, dass einer wenig begüterten Person nicht der gesamte, einem Gericht allenfalls entstandene Aufwand belastet werden soll. a) Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte das erstinstanzliche Gericht nach der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung keine weitergehenden Sachver- haltsabklärungen mehr zu treffen, sondern nur noch eine Hauptverhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ausschliesslich Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu beurteilen waren. Die relative Einfachheit des Falles schlägt sich dabei auch im vorliegend geringen Umfang des Aktendossiers nieder. Hinsichtlich des erfolgten Aufwandes ist daher festzuhalten, dass sich dieser wohl im unteren Bereich, verglichen mit dem Aufwand, den strafrechtliche erstinstanzliche Verfah- ren im Allgemeinen verursachen, bewegte. Für die Hauptverfahren mit sehr gerin- gem Aufwand ist nach Art. 2 VGS jedoch zumindest eine Orientierung an der unte- ren Grenze des Gebührenrahmens von CHF 2‘000.- vorgesehen. Vorliegend wur- de der Berufungsklägerin in einem Hauptverfahren, welches keinerlei speziellere Aufwendungen verursachte, eine Gerichtsgebühr in der Höhe des zweieinhalbfa- chen Betrages dieser Untergrenze auferlegt. Insofern die Vorinstanz in ihrer Stel- lungnahme anführt, die Tatsache, dass keine Sachverhaltsabklärungen mehr hät- ten getroffen werden müssen, beschlage hauptsächlich die vorliegend tief ausge- fallenen Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung, so ist dazu anzumer- ken, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichwohl unab- hängig von den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen und nach dem Auf- wand, der dem Gericht selbst konkret erwachsen ist, festzulegen sind. Der Ge- bührenrahmen des Art. 2 VGS ist daher so zu handhaben, dass in einfachen, un- komplizierten Verfahren auch eine Annäherung an die Untergrenze des Ge- bührenrahmens in Betracht gezogen wird. Andernfalls erscheint fraglich, in wel-

Seite 8 — 10 chen Fällen diese Untergrenze als Massstab überhaupt in Frage käme. Zudem sind, zur Wahrung der rechtsgleichen Behandlung der jeweiligen Parteien, wel- chen Gerichtskosten auferlegt werden, diese in solcher Weise innerhalb des Ge- bührenrahmens festzulegen, dass eine rechtsgenügende Differenzierung hinsicht- lich des jeweils unterschiedlichen Aufwandes vorgenommen werden kann. Der Gebührenrahmen des Art. 2 VGS muss auch Raum bieten für weit aufwendigere Verfahren, deren Verfahrenskosten sich dabei nach dem Äquivalenzprinzip signifi- kant von eigentlichen Bagatellfällen zu unterscheiden haben. Auch sollte, zumin- dest in einfachen Übertretungsfällen, darauf geachtet werden, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrenskosten und der ausgesprochenen Busse nicht zu extrem ausfällt (s. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 03 59 vom 25. November 2003 E. 9.b). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass zuweilen auch einfachere Übertretungen umfangreichere Abklärungen und Untersuchungs- handlungen erforderlich machen, doch dürfte sich dies in solchen Fällen jeweils in einem spezifisch erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts ausweisen, wovon vorlie- gend nicht ausgegangen werden kann. b) Sodann ist bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungskläge- rin festzuhalten, dass X. in ihrer Berufungsbegründung ausführte, sie verfüge nur über ein äusserst geringes Einkommen sowie über kein nennenswertes Vermö- gen. Auch in der vom Bezirksgericht Hinterrhein anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012 durchgeführten Einvernahme der beschuldigten Person gab X. zu Protokoll, ihre monatlichen Bruttoeinkünfte beliefen sich auf CHF 4‘200.-. Damit verfügt die Berufungsklägerin offensichtlich über ein unterdurchschnittliches Ein- kommen. Gleichwohl hat das erstinstanzliche Gericht jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Rahmen der Auferlegung der Verfahrens- kosten offenbar nicht berücksichtigt, sondern hat ohne genauere Angabe von Gründen eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- erhoben. c) Aus diesen Gründen und in Anbetracht aller im konkreten Fall vorliegender Umstände erscheint die Festlegung der Gerichtsgebühr auf CHF 5‘000.- vorlie- gend als ermessensmissbräuchlich. Sie ist dem Antrag der Berufungsklägerin fol- gend auf einen angemessenen Betrag von CHF 2‘200.- zu senken. Nicht zu bean- standen sind die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung von CHF 800.-. Die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind demgemäss auf CHF 3‘000.- festzulegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Sie werden unter Anwendung von

Seite 9 — 10 Art. 7 VGS auf CHF 1‘500.- festgelegt. Der Kanton Graubünden hat X. zudem, der eingereichten Kostennote entsprechend, welche angemessen erscheint, mit CHF 518.40.- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 47 Abs. 1 KJG. B. Das Bezirksgericht Hinterrhein führte am 15. Mai 2012 eine Hauptverhand- lung durch, in deren Anschluss es den Parteien das Urteil ohne schriftliche Be- gründung mündlich eröffnete und gleichentags mitteilte. Es kam dabei zum Schluss, X. sei schuldig der Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG und bestrafte sie dem staatsanwaltschaftlichen Antrag gemäss mit einer Bus- se von CHF 400.- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X.. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf CHF 2‘500.00.

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein – sofern keine schriftli- che Begründung des Urteils verlangt wird – folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3‘300.00 Total CHF 3‘700.00 […]“ C. X. meldete am 21. Mai 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein Berufung ge- gen das Urteil vom 15. Mai 2012 an, worauf dieses eine schriftliche Begründung

Seite 3 — 10 ausfertigte und den Parteien das begründete Urteil am 3. Juli 2012 mitteilte. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X..

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 5‘800.00 Total CHF 6‘200.00 […]“ In ihrer Berufungserklärung vom 23. Juli 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden teilte die Berufungsklägerin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenverteilung. Sie sei von den ihr vorgeworfenen jagd- rechtlichen Übertretungstatbeständen freizusprechen und die Kosten des erstin- stanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden zog X. die Berufung insofern zurück, als diese sich auf den Schuldspruch und die verhängte Strafe bezog. Sie hielt jedoch an der Berufung fest, was die Frage der Kostenerhebung betraf. Dazu führte sie aus, die Gerichtskosten von CHF 5‘000.- seien zu hoch ausgefallen, da es sich nur um eine Übertretungssache handle und dem erstinstanzlichen Gericht kein hoher Aufwand erwachsen sei. Insgesamt sei- en Verfahrenskosten von maximal CHF 3000.- für das staatsanwaltschaftliche und erstinstanzliche Verfahren zu erheben. E. Derweil die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme ver- zichtete, beantragte das Bezirksgericht Hinterrhein mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Berufung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Beru- fungsbegründung und der Stellungnahme des Bezirksgerichts Hinterrhein wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Auch die Anfechtung von Nebenpunkten wie der Kostenfestsetzung und -auflage hat dabei mit der Berufung zu erfolgen (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein ohne schriftliche Be- gründung am 15. Mai 2012 mündlich eröffnet, woraufhin X. am 21. Mai 2012 frist- gemäss die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 3. Juli 2012, woraufhin X. am 23. Juli 2012 und somit ebenfalls frist- gemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden ein- reichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung wird daher ein- getreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, a.a.O., Art. 398, N 1). Bildeten jedoch wie vor- liegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend ge- macht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Ver- fahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 10 Vorliegend erstreckt sich die Berufung wegen teilweisen Rückzugs derselben nur noch auf den Kostenpunkt des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch und die verhängte Busse von CHF 400.- sind damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Bezirksgericht Hinterrhein setzte die Verfahrenskosten mit schriftlich begründetem Urteil auf CHF 5‘800.- fest (Kosten Staatsanwaltschaft CHF 800.-, Gerichtsgebühr CHF 5‘000.-). Falls keine schriftliche Begründung des Urteils ver- langt worden wäre, hätte sich die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘500.- reduziert. a) In ihrer Berufungsbegründung vom 24. August 2012 führt die Berufungsklä- gerin aus, sie verfüge über ein äusserst geringes Einkommen und besitze kein Vermögen, dennoch würden ihr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘800.- auferlegt, und dies in einem Verfahren, dem nur eine jagdrechtliche Übertretung zugrundeliege und in dem weder Zeugen einzuvernehmen, noch Gutachten zu erstellen, noch Augenscheine durchzuführen gewesen seien. b) Das Bezirksgericht Hinterrhein legt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 dar, die Tatsache, dass nur ein Übertretungstatbestand zu beurteilen gewesen sei, habe keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichts- kosten. Diese würden vielmehr nach dem jeweiligen Aufwand bemessen, und so habe allein schon die Durchführung der Hauptverhandlung Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 1‘200.- verursacht. 4. Der Rahmen für die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtsgebühren in Strafsachen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210). Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Ver- bindung mit Art. 2 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichts- gebühr von CHF 2‘000.- bis CHF 20‘000.- erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu. Aufgrund der dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht nach Art. 398 Abs. 4 StPO auferlegten Kognitionsbeschränkung kann mit der Berufung vorliegend nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, also eine Rechtsverletzung, geltend gemacht werden. Im Bereich des dem erstinstanzlichen Gericht zukom- menden Ermessens bedeutet dies, dass die Kostenauferlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- respektive - unterschreitung zu beurteilen ist. Eine Überprüfung hinsichtlich blosser Unange- messenheit bleibt dem Berufungsgericht verwehrt (Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Ermessensmiss-

Seite 6 — 10 brauch liegt dabei vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen un- ter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechts- ungleich betätigt wird. Mit Ermessensüber- und -unterschreitung wird hingegen bezeichnet, wenn ein Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in welchem die zugrundeliegende Rechtsnorm gar kein Ermessen vorsieht, respektive wenn eine Ermessensausübung unterlassen wird, obwohl die zugrundeliegende Rechtsnorm eine solche vorsehen würde (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, N 459b ff.). Da sich die Auferlegung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Rahmens bewegte und eine Ermessensausübung von der Vorinstanz sowohl durch das Recht gefor- dert als auch getätigt wurde, kommt vorliegend alleinig die Beanstandung einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens in Frage. Die Frage, ob nicht auch im Falle von Übertretungen mit Bezug auf die Anfechtung lediglich des Kostenpunk- tes (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) dem Berufungsgericht auch die Überprüfung der Unangemessenheit zustehen müsste, kann im vorliegenden Fall zwar – wie sich nachstehend ergibt – offen gelassen werden. Immerhin müsste eine Auslegung von Art. 398 Abs. 4 StPO dazu führen, dass sich die beschränkte Kognition auf die Übertretung als solche bezieht, nicht jedoch auf den selbständig angefochtenen Kostenpunkt, würde doch sonst das widersprüchliche Ergebnis resultieren, dass Kostenentscheide bei Verbrechen und Vergehen auf Unangemessenheit überprüft werden könnten, nicht aber bei Übertretungen. Es ist im Folgenden zu prüfen, in- wiefern das Bezirksgericht Hinterrhein das ihm zukommende Ermessen miss- braucht haben könnte, als es X. eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- auferlegte. Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem dem Gericht erwachsenden Aufwand und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Mit Art. 37 Abs. 2 EGzStPO hat der kantonale Ge- setzgeber eine Unterlassung des Bundesgesetzgebers nachgeholt, indem das Prinzip der Verhältnismässigkeit festgeschrieben wurde. Im Vorentwurf zur StPO wie auch im Entwurf wurde es noch als stossend empfunden, die beschuldigte Person zum Beispiel in einem Bagatellfall mit sehr hohen Kosten zu belasten. In der parlamentarischen Beratung wurde jedoch die Befürchtung geäussert, dass dann auch einer begüterten Person gewisse Kosten nicht überbunden werden könnten, weshalb die im Vorentwurf bzw. Entwurf enthaltene Bestimmung ersatz- los gestrichen wurde (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426, N 20). Gefordert wird jedoch die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips so-

Seite 7 — 10 wie, dass die Kostenauflage keine Sanktion darstellen soll (Domeisen, a.a.O., Art. 426, N 20). Einen Hinweis auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse enthält das Bundesrecht jedoch in Art. 425 StPO, nach welchem die Verfah- renskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden kön- nen. Die herrschende Lehre sieht denn auch in Art. 425 StPO die Grundlage, nach welcher bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen ist (Domeisen, a.a.O., Art. 425, N 3 f.; Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425, N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425, N 3). Indem Art. 37 Abs. 2 EGzStPO als Kriterium für die Kostenauflage neben dem Aufwand auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person anführt, wird indirekt gesagt, dass einer wenig begüterten Person nicht der gesamte, einem Gericht allenfalls entstandene Aufwand belastet werden soll. a) Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte das erstinstanzliche Gericht nach der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung keine weitergehenden Sachver- haltsabklärungen mehr zu treffen, sondern nur noch eine Hauptverhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ausschliesslich Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu beurteilen waren. Die relative Einfachheit des Falles schlägt sich dabei auch im vorliegend geringen Umfang des Aktendossiers nieder. Hinsichtlich des erfolgten Aufwandes ist daher festzuhalten, dass sich dieser wohl im unteren Bereich, verglichen mit dem Aufwand, den strafrechtliche erstinstanzliche Verfah- ren im Allgemeinen verursachen, bewegte. Für die Hauptverfahren mit sehr gerin- gem Aufwand ist nach Art. 2 VGS jedoch zumindest eine Orientierung an der unte- ren Grenze des Gebührenrahmens von CHF 2‘000.- vorgesehen. Vorliegend wur- de der Berufungsklägerin in einem Hauptverfahren, welches keinerlei speziellere Aufwendungen verursachte, eine Gerichtsgebühr in der Höhe des zweieinhalbfa- chen Betrages dieser Untergrenze auferlegt. Insofern die Vorinstanz in ihrer Stel- lungnahme anführt, die Tatsache, dass keine Sachverhaltsabklärungen mehr hät- ten getroffen werden müssen, beschlage hauptsächlich die vorliegend tief ausge- fallenen Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung, so ist dazu anzumer- ken, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichwohl unab- hängig von den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen und nach dem Auf- wand, der dem Gericht selbst konkret erwachsen ist, festzulegen sind. Der Ge- bührenrahmen des Art. 2 VGS ist daher so zu handhaben, dass in einfachen, un- komplizierten Verfahren auch eine Annäherung an die Untergrenze des Ge- bührenrahmens in Betracht gezogen wird. Andernfalls erscheint fraglich, in wel-

Seite 8 — 10 chen Fällen diese Untergrenze als Massstab überhaupt in Frage käme. Zudem sind, zur Wahrung der rechtsgleichen Behandlung der jeweiligen Parteien, wel- chen Gerichtskosten auferlegt werden, diese in solcher Weise innerhalb des Ge- bührenrahmens festzulegen, dass eine rechtsgenügende Differenzierung hinsicht- lich des jeweils unterschiedlichen Aufwandes vorgenommen werden kann. Der Gebührenrahmen des Art. 2 VGS muss auch Raum bieten für weit aufwendigere Verfahren, deren Verfahrenskosten sich dabei nach dem Äquivalenzprinzip signifi- kant von eigentlichen Bagatellfällen zu unterscheiden haben. Auch sollte, zumin- dest in einfachen Übertretungsfällen, darauf geachtet werden, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrenskosten und der ausgesprochenen Busse nicht zu extrem ausfällt (s. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 03 59 vom 25. November 2003 E. 9.b). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass zuweilen auch einfachere Übertretungen umfangreichere Abklärungen und Untersuchungs- handlungen erforderlich machen, doch dürfte sich dies in solchen Fällen jeweils in einem spezifisch erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts ausweisen, wovon vorlie- gend nicht ausgegangen werden kann. b) Sodann ist bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungskläge- rin festzuhalten, dass X. in ihrer Berufungsbegründung ausführte, sie verfüge nur über ein äusserst geringes Einkommen sowie über kein nennenswertes Vermö- gen. Auch in der vom Bezirksgericht Hinterrhein anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012 durchgeführten Einvernahme der beschuldigten Person gab X. zu Protokoll, ihre monatlichen Bruttoeinkünfte beliefen sich auf CHF 4‘200.-. Damit verfügt die Berufungsklägerin offensichtlich über ein unterdurchschnittliches Ein- kommen. Gleichwohl hat das erstinstanzliche Gericht jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Rahmen der Auferlegung der Verfahrens- kosten offenbar nicht berücksichtigt, sondern hat ohne genauere Angabe von Gründen eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- erhoben. c) Aus diesen Gründen und in Anbetracht aller im konkreten Fall vorliegender Umstände erscheint die Festlegung der Gerichtsgebühr auf CHF 5‘000.- vorlie- gend als ermessensmissbräuchlich. Sie ist dem Antrag der Berufungsklägerin fol- gend auf einen angemessenen Betrag von CHF 2‘200.- zu senken. Nicht zu bean- standen sind die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung von CHF 800.-. Die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind demgemäss auf CHF 3‘000.- festzulegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Sie werden unter Anwendung von

Seite 9 — 10 Art. 7 VGS auf CHF 1‘500.- festgelegt. Der Kanton Graubünden hat X. zudem, der eingereichten Kostennote entsprechend, welche angemessen erscheint, mit CHF 518.40.- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Berufung, soweit sie die Zif- fern 1 und 2 des angefochtenen Urteils betrifft, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird, und soweit sie die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betrifft, gutgeheissen wird.
  2. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.- (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.-, Gerichtsgebühren CHF 2‘200.-) gehen zu Lasten von X. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3‘000.00 Total CHF 3‘400.00
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit CHF 518.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21./26. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 37 [nicht mündlich eröffnet]

27. September 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Berufung der X. Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 15. Mai 2012, mitgeteilt am 3. Juli 2012, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2012 wurde X. der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 10 der Regierungsrätlichen Jagd- verordnung (RJV; BR 740.020) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 400.- bestraft, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Dem Strafbefehl lag der Sachverhalt zugrunde, dass X. ihr Auto innerhalb des Jagdgebiets abgestellt hatte, bevor sie anderntags die Jagd ausübte, ohne dieses bis zum Abend des Vortages an einen offiziellen Jä- gerparkplatz verbracht zu haben. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 10. Fe- bruar 2012 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzte hierauf ihre Untersuchung und erhob schliesslich am 2. April 2012 Anklage beim Bezirksge- richt Hinterrhein gegen X. wegen Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. B. Das Bezirksgericht Hinterrhein führte am 15. Mai 2012 eine Hauptverhand- lung durch, in deren Anschluss es den Parteien das Urteil ohne schriftliche Be- gründung mündlich eröffnete und gleichentags mitteilte. Es kam dabei zum Schluss, X. sei schuldig der Übertretung der kantonalen Jagdvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG und bestrafte sie dem staatsanwaltschaftlichen Antrag gemäss mit einer Bus- se von CHF 400.- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X.. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf CHF 2‘500.00.

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein – sofern keine schriftli- che Begründung des Urteils verlangt wird – folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3‘300.00 Total CHF 3‘700.00 […]“ C. X. meldete am 21. Mai 2012 beim Bezirksgericht Hinterrhein Berufung ge- gen das Urteil vom 15. Mai 2012 an, worauf dieses eine schriftliche Begründung

Seite 3 — 10 ausfertigte und den Parteien das begründete Urteil am 3. Juli 2012 mitteilte. Unter der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs führte es, die Verfahrenskosten betreffend, aus: „3.

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘800.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.00, Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00) gehen zu Lasten von X..

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 5‘800.00 Total CHF 6‘200.00 […]“ In ihrer Berufungserklärung vom 23. Juli 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden teilte die Berufungsklägerin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenverteilung. Sie sei von den ihr vorgeworfenen jagd- rechtlichen Übertretungstatbeständen freizusprechen und die Kosten des erstin- stanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2012 an das Kantonsgericht von Graubünden zog X. die Berufung insofern zurück, als diese sich auf den Schuldspruch und die verhängte Strafe bezog. Sie hielt jedoch an der Berufung fest, was die Frage der Kostenerhebung betraf. Dazu führte sie aus, die Gerichtskosten von CHF 5‘000.- seien zu hoch ausgefallen, da es sich nur um eine Übertretungssache handle und dem erstinstanzlichen Gericht kein hoher Aufwand erwachsen sei. Insgesamt sei- en Verfahrenskosten von maximal CHF 3000.- für das staatsanwaltschaftliche und erstinstanzliche Verfahren zu erheben. E. Derweil die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme ver- zichtete, beantragte das Bezirksgericht Hinterrhein mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die Abweisung der Berufung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Beru- fungsbegründung und der Stellungnahme des Bezirksgerichts Hinterrhein wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Auch die Anfechtung von Nebenpunkten wie der Kostenfestsetzung und -auflage hat dabei mit der Berufung zu erfolgen (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein ohne schriftliche Be- gründung am 15. Mai 2012 mündlich eröffnet, woraufhin X. am 21. Mai 2012 frist- gemäss die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 3. Juli 2012, woraufhin X. am 23. Juli 2012 und somit ebenfalls frist- gemäss eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden ein- reichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung wird daher ein- getreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, a.a.O., Art. 398, N 1). Bildeten jedoch wie vor- liegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend ge- macht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Ver- fahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).

Seite 5 — 10 Vorliegend erstreckt sich die Berufung wegen teilweisen Rückzugs derselben nur noch auf den Kostenpunkt des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch und die verhängte Busse von CHF 400.- sind damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Bezirksgericht Hinterrhein setzte die Verfahrenskosten mit schriftlich begründetem Urteil auf CHF 5‘800.- fest (Kosten Staatsanwaltschaft CHF 800.-, Gerichtsgebühr CHF 5‘000.-). Falls keine schriftliche Begründung des Urteils ver- langt worden wäre, hätte sich die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘500.- reduziert. a) In ihrer Berufungsbegründung vom 24. August 2012 führt die Berufungsklä- gerin aus, sie verfüge über ein äusserst geringes Einkommen und besitze kein Vermögen, dennoch würden ihr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘800.- auferlegt, und dies in einem Verfahren, dem nur eine jagdrechtliche Übertretung zugrundeliege und in dem weder Zeugen einzuvernehmen, noch Gutachten zu erstellen, noch Augenscheine durchzuführen gewesen seien. b) Das Bezirksgericht Hinterrhein legt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 dar, die Tatsache, dass nur ein Übertretungstatbestand zu beurteilen gewesen sei, habe keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichts- kosten. Diese würden vielmehr nach dem jeweiligen Aufwand bemessen, und so habe allein schon die Durchführung der Hauptverhandlung Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 1‘200.- verursacht. 4. Der Rahmen für die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtsgebühren in Strafsachen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210). Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Ver- bindung mit Art. 2 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichts- gebühr von CHF 2‘000.- bis CHF 20‘000.- erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu. Aufgrund der dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht nach Art. 398 Abs. 4 StPO auferlegten Kognitionsbeschränkung kann mit der Berufung vorliegend nur die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, also eine Rechtsverletzung, geltend gemacht werden. Im Bereich des dem erstinstanzlichen Gericht zukom- menden Ermessens bedeutet dies, dass die Kostenauferlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- respektive - unterschreitung zu beurteilen ist. Eine Überprüfung hinsichtlich blosser Unange- messenheit bleibt dem Berufungsgericht verwehrt (Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Ermessensmiss-

Seite 6 — 10 brauch liegt dabei vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen un- ter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechts- ungleich betätigt wird. Mit Ermessensüber- und -unterschreitung wird hingegen bezeichnet, wenn ein Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in welchem die zugrundeliegende Rechtsnorm gar kein Ermessen vorsieht, respektive wenn eine Ermessensausübung unterlassen wird, obwohl die zugrundeliegende Rechtsnorm eine solche vorsehen würde (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, N 459b ff.). Da sich die Auferlegung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Rahmens bewegte und eine Ermessensausübung von der Vorinstanz sowohl durch das Recht gefor- dert als auch getätigt wurde, kommt vorliegend alleinig die Beanstandung einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens in Frage. Die Frage, ob nicht auch im Falle von Übertretungen mit Bezug auf die Anfechtung lediglich des Kostenpunk- tes (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) dem Berufungsgericht auch die Überprüfung der Unangemessenheit zustehen müsste, kann im vorliegenden Fall zwar – wie sich nachstehend ergibt – offen gelassen werden. Immerhin müsste eine Auslegung von Art. 398 Abs. 4 StPO dazu führen, dass sich die beschränkte Kognition auf die Übertretung als solche bezieht, nicht jedoch auf den selbständig angefochtenen Kostenpunkt, würde doch sonst das widersprüchliche Ergebnis resultieren, dass Kostenentscheide bei Verbrechen und Vergehen auf Unangemessenheit überprüft werden könnten, nicht aber bei Übertretungen. Es ist im Folgenden zu prüfen, in- wiefern das Bezirksgericht Hinterrhein das ihm zukommende Ermessen miss- braucht haben könnte, als es X. eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- auferlegte. Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem dem Gericht erwachsenden Aufwand und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Mit Art. 37 Abs. 2 EGzStPO hat der kantonale Ge- setzgeber eine Unterlassung des Bundesgesetzgebers nachgeholt, indem das Prinzip der Verhältnismässigkeit festgeschrieben wurde. Im Vorentwurf zur StPO wie auch im Entwurf wurde es noch als stossend empfunden, die beschuldigte Person zum Beispiel in einem Bagatellfall mit sehr hohen Kosten zu belasten. In der parlamentarischen Beratung wurde jedoch die Befürchtung geäussert, dass dann auch einer begüterten Person gewisse Kosten nicht überbunden werden könnten, weshalb die im Vorentwurf bzw. Entwurf enthaltene Bestimmung ersatz- los gestrichen wurde (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426, N 20). Gefordert wird jedoch die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips so-

Seite 7 — 10 wie, dass die Kostenauflage keine Sanktion darstellen soll (Domeisen, a.a.O., Art. 426, N 20). Einen Hinweis auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse enthält das Bundesrecht jedoch in Art. 425 StPO, nach welchem die Verfah- renskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden kön- nen. Die herrschende Lehre sieht denn auch in Art. 425 StPO die Grundlage, nach welcher bereits bei der Auflage der Verfahrenskosten auf die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen ist (Domeisen, a.a.O., Art. 425, N 3 f.; Griesser, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425, N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425, N 3). Indem Art. 37 Abs. 2 EGzStPO als Kriterium für die Kostenauflage neben dem Aufwand auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person anführt, wird indirekt gesagt, dass einer wenig begüterten Person nicht der gesamte, einem Gericht allenfalls entstandene Aufwand belastet werden soll. a) Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte das erstinstanzliche Gericht nach der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung keine weitergehenden Sachver- haltsabklärungen mehr zu treffen, sondern nur noch eine Hauptverhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ausschliesslich Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu beurteilen waren. Die relative Einfachheit des Falles schlägt sich dabei auch im vorliegend geringen Umfang des Aktendossiers nieder. Hinsichtlich des erfolgten Aufwandes ist daher festzuhalten, dass sich dieser wohl im unteren Bereich, verglichen mit dem Aufwand, den strafrechtliche erstinstanzliche Verfah- ren im Allgemeinen verursachen, bewegte. Für die Hauptverfahren mit sehr gerin- gem Aufwand ist nach Art. 2 VGS jedoch zumindest eine Orientierung an der unte- ren Grenze des Gebührenrahmens von CHF 2‘000.- vorgesehen. Vorliegend wur- de der Berufungsklägerin in einem Hauptverfahren, welches keinerlei speziellere Aufwendungen verursachte, eine Gerichtsgebühr in der Höhe des zweieinhalbfa- chen Betrages dieser Untergrenze auferlegt. Insofern die Vorinstanz in ihrer Stel- lungnahme anführt, die Tatsache, dass keine Sachverhaltsabklärungen mehr hät- ten getroffen werden müssen, beschlage hauptsächlich die vorliegend tief ausge- fallenen Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung, so ist dazu anzumer- ken, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichwohl unab- hängig von den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen und nach dem Auf- wand, der dem Gericht selbst konkret erwachsen ist, festzulegen sind. Der Ge- bührenrahmen des Art. 2 VGS ist daher so zu handhaben, dass in einfachen, un- komplizierten Verfahren auch eine Annäherung an die Untergrenze des Ge- bührenrahmens in Betracht gezogen wird. Andernfalls erscheint fraglich, in wel-

Seite 8 — 10 chen Fällen diese Untergrenze als Massstab überhaupt in Frage käme. Zudem sind, zur Wahrung der rechtsgleichen Behandlung der jeweiligen Parteien, wel- chen Gerichtskosten auferlegt werden, diese in solcher Weise innerhalb des Ge- bührenrahmens festzulegen, dass eine rechtsgenügende Differenzierung hinsicht- lich des jeweils unterschiedlichen Aufwandes vorgenommen werden kann. Der Gebührenrahmen des Art. 2 VGS muss auch Raum bieten für weit aufwendigere Verfahren, deren Verfahrenskosten sich dabei nach dem Äquivalenzprinzip signifi- kant von eigentlichen Bagatellfällen zu unterscheiden haben. Auch sollte, zumin- dest in einfachen Übertretungsfällen, darauf geachtet werden, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrenskosten und der ausgesprochenen Busse nicht zu extrem ausfällt (s. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SB 03 59 vom 25. November 2003 E. 9.b). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass zuweilen auch einfachere Übertretungen umfangreichere Abklärungen und Untersuchungs- handlungen erforderlich machen, doch dürfte sich dies in solchen Fällen jeweils in einem spezifisch erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts ausweisen, wovon vorlie- gend nicht ausgegangen werden kann. b) Sodann ist bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungskläge- rin festzuhalten, dass X. in ihrer Berufungsbegründung ausführte, sie verfüge nur über ein äusserst geringes Einkommen sowie über kein nennenswertes Vermö- gen. Auch in der vom Bezirksgericht Hinterrhein anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2012 durchgeführten Einvernahme der beschuldigten Person gab X. zu Protokoll, ihre monatlichen Bruttoeinkünfte beliefen sich auf CHF 4‘200.-. Damit verfügt die Berufungsklägerin offensichtlich über ein unterdurchschnittliches Ein- kommen. Gleichwohl hat das erstinstanzliche Gericht jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Rahmen der Auferlegung der Verfahrens- kosten offenbar nicht berücksichtigt, sondern hat ohne genauere Angabe von Gründen eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- erhoben. c) Aus diesen Gründen und in Anbetracht aller im konkreten Fall vorliegender Umstände erscheint die Festlegung der Gerichtsgebühr auf CHF 5‘000.- vorlie- gend als ermessensmissbräuchlich. Sie ist dem Antrag der Berufungsklägerin fol- gend auf einen angemessenen Betrag von CHF 2‘200.- zu senken. Nicht zu bean- standen sind die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung von CHF 800.-. Die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind demgemäss auf CHF 3‘000.- festzulegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Sie werden unter Anwendung von

Seite 9 — 10 Art. 7 VGS auf CHF 1‘500.- festgelegt. Der Kanton Graubünden hat X. zudem, der eingereichten Kostennote entsprechend, welche angemessen erscheint, mit CHF 518.40.- inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Berufung, soweit sie die Zif- fern 1 und 2 des angefochtenen Urteils betrifft, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird, und soweit sie die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betrifft, gutgeheissen wird. 2. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.- (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 800.-, Gerichtsgebühren CHF 2‘200.-) gehen zu Lasten von X.

b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse CHF 400.00 Verfahrenskosten CHF 3‘000.00 Total CHF 3‘400.00 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit CHF 518.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: