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SK1 2012 30

Graubünden · 2012-09-11 · Deutsch GR

mehrfacher Ungehorsam gegen die Polizei (Art. 36d PolG) | Kantonales materielles Strafrecht (PolG etc.)

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 30 [nicht/mündlich eröffnet]

12. September 2012 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dominique von Planta-Sting, Schweizergasse 8, 8021 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 24. April 2012, mitgeteilt am 31. Mai 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstras- se 17, 7001 Chur gegen die Berufungsklägerin, betreffend mehrfacher Ungehorsam gegen die Polizei (Art. 36d PolG),

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Berufungser- klärung vom 26. Juni 2012 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Bezirksgericht Plessur X. mit Urteil vom 24. April 2012, mitgeteilt am

31. Mai 2012, wegen mehrfachen Ungehorsams gegen die Polizei nach Art. 36d des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) mit ei- ner Busse von CHF 400.- bestrafte, – dass X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur fristgemäss die Berufung nach Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anmeldete und nach Art. 399 Abs. 3 StPO dem Kantonsgericht von Graubünden ebenfalls frist- und formgemäss eine Berufungserklärung ein- reichte, – dass der Vorsitzende der I. Strafkammer darauf mit Verfügung vom 20. Juli 2012 das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO anordnete, – dass die Berufungsklägerin mit ebendieser Verfügung darauf aufmerksam gemacht wurde, sie habe innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfü- gung dem Kantonsgericht von Graubünden eine schriftliche Berufungsbegrün- dung einzureichen, widrigenfalls die Berufung nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte, – dass die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Berufungsklägerin am

25. Juli 2012 zugestellt wurde, – dass die 20-tägige Frist des Art. 399 Abs. 3 StPO daher mit dem 15. August 2012 ablief, – dass die Berufungsklägerin es unterliess, dem Kantonsgericht von Graubün- den innerhalb der Frist eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, – dass auch die eingereichte Berufungserklärung der Berufungsklägerin die An- forderungen an eine schriftliche Berufungsbegründung vorliegend nicht zu er- füllen vermag, – dass dies der Berufungsklägerin bewusst sein musste, führt sie in ihrer Beru- fungserklärung doch ausdrücklich an, es werde auf eine Begründung der Be- rufung vorerst verzichtet, da diese kein Erfordernis der schriftlichen Beru- fungserklärung sei (Act. A.2, S. 6, Rz 15),

Seite 3 — 4 – dass die Berufung, wie es der Berufungsklägerin vorgängig angekündigt wur- de, gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gilt, wenn das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO angeordnet wurde und die Partei, welche die Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht, – dass das Nichteinreichen der das persönliche Erscheinen ersetzenden Einga- be damit den Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 407, N 3), – dass die vorliegende Berufung demzufolge als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass das vorliegende Verfahren damit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass für die vorliegende Verfügung keine Kosten erhoben werden,

Seite 4 — 4 erkannt 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: