Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme | Berufung Straf- und Massnahmenvollzug (4 Abs. 1 oder 48 JVG)
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 24. Januar 1994 (SF 39/93) sprach das Kantonsgericht von Graubünden A. des mehrfachen Raubversuches sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Dafür wurde er mit 3 Jah- ren Zuchthaus, abzüglich 278 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde indessen aufgeschoben und über den Verurteilten gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) die Verwahrung angeordnet. B. Seit der Anordnung der Verwahrung im Jahre 1994 wurde die Weiter- führung der Massnahme periodisch überprüft und die bedingte Entlassung von A. jeweils abgelehnt. Unter anderem hatte das Kantonsgericht von Graubünden nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Jahre 2007 die Verwahrungsmassnahme zu überprüfen. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 30. September 2007 von Dr. G. war eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht angezeigt. Ebenso konnte der Gutachter die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB nicht empfehlen, da es bei A. an einer ausreichenden thera- peutischen Beeinflussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (SF 07 9) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, dass die angeordnete Verwahrung gemäss Art. 64 StGB weiterzu- führen sei. C. Letztmals überprüft wurde die Verwahrungsmassnahme auf Gesuch von A. vom 23. Juli 2010 hin, worin er die bedingte Entlassung und eine diesbezügliche Neubegutachtung sowie eventuell die Versetzung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme beantragte. Mit Verfügung vom 18. August 2010 lehnte das Amt für Justizvollzug Graubünden das Gesuch ab. Insbesondere wurde auch auf eine Neubegutachtung verzichtet, da sich seit der letztmaligen Begutachtung keine re- levanten Veränderungen eingestellt hätten. Die Verfügung wurde nicht angefoch- ten. D. Im Verlaufe des Sommers 2011 stellte sich die Frage der bedingten Entlas- sung bzw. der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme erneut. Die Justizvollzugsanstalt Realta stellte in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 eine kontinuierliche Verbesserung des Vollzugsverhaltens von A. fest. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung könne noch nicht befürwortet werden, aber es sei zu empfehlen, die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Be-
Seite 3 — 11 handlung zu beantragen. Der Therapeut T. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden unterstützte dieses Vorhaben in seinem Therapiebericht vom 18. Au- gust 2011. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen wer- den, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien und der Antrag auf Umwandlung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB gestellt werden sollte. Diese Einschätzungen teilte auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubün- den in seinem Bericht vom 22. August 2011. Ferner stimmten sowohl die Amts- vormundin von A., V., als auch A. selbst dem vorgeschlagenen Vorgehen zu (Er- klärungen vom 22. August 2011 und vom 25. August 2011). E. Mit Eingabe vom 31. August 2011 stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden den Antrag auf Umwandlung der Verwahrungsmassnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme. So- wohl A. als auch V. von der Amtsvormundschaft Chur verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. Die Fachkommission teilte auf Anfrage des Amtes für Justiz- vollzug Graubünden mit Schreiben vom 8. September 2011 mit, dass sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Fra- ge durch das im Nachverfahren befasste Gericht aller Voraussicht nach nicht ein- treten würde. F. Auf die Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden sowie in den massgebenden Berichten, Gutachten und Schreiben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) ist für nachträgliche selbstständige Entscheide das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund und Kanton nichts an- deres bestimmen. Eine solche besondere Bestimmung findet sich in Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach für die Umwandlung einer Verwahrungsmassnahme bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme das Ge- richt zuständig ist, das die Verwahrung angeordnet oder die Strafe ausgesprochen hat. Auf das Verhältnis zwischen Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 65 Abs. 1 StGB braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil vom 24. Januar 1994 nach dem damals anwendbaren kantonalen Strafrechtspflegegesetz (StPO-GR) als erstinstanzliches Gericht die
Seite 4 — 11 Verwahrung von A. angeordnet, weshalb sich aufgrund beider Bestimmungen vor- liegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt.
2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegeben sind und ordnet gegebenen- falls die Massnahme nachträglich an. Die Möglichkeit, eine Verwahrung oder eine Freiheitsstrafe nachträglich durch eine stationäre therapeutische Behandlung zu ersetzen, soll es erlauben, der Entwicklung des Verurteilten nach der Urteilsfällung Rechnung zu tragen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 2 zu Art. 65 StGB). Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden kann das Gericht gestützt auf die Akten entscheiden (Art. 365 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese sind wenn nötig zu ergänzen und es ist den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehe- nen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). b) Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 und Art. 60 StGB müssen – wie bei der Verwahrung oder anderen Massnahmen – zunächst die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, das heisst die Subsidiarität der Massnahme und die Behand- lungsbedürftigkeit des Täters oder ein entsprechendes öffentliches Sicherheitsbe- dürfnis, gegeben sein. Darüber hinaus verlangt Art. 59 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Täter, ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat sowie ein Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychi- schen Störung des Täters. Zudem muss erwartet werden können, dass durch die Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang stehender Taten begegnet werden kann. In diesem Sinne wird die Behand- lungsfähigkeit des Täters und die voraussichtliche Eignung der Massnahme ver- langt (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 7 zu Art. 59 StGB). Die ebenfalls beantrag- te Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 17 zu Art. 60 StGB). Die geforderte Abhän- gigkeit kann in verschiedenen Arten auftreten, vorliegend geht es um eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit. c) Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraus- setzungen für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme sind gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64b
Seite 5 — 11 Abs. 2 lit. a–d StGB ein Bericht der Anstaltsleitung (nachfolgend Erw. 3), die An- hörung des Täters (nachfolgend Erw. 4), eine unabhängige sachverständige Be- gutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (nachfolgend Erw. 5) sowie die An- hörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (nachfolgend Erw. 6). Dem Wortlaut von Art. 64b StGB nach sind diese Entscheidungsgrundlagen massge- bend für jede – periodische oder auf Antrag hin erfolgende – Prüfung einer beding- ten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) oder eines Wech- sels zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
3. a) Die Justizvollzugsanstalt Realta hält in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 Verbesserungen bei A. im Vollzugs- und im Sozialverhalten sowie im Be- reich der notwendigen Disziplinierungen fest. Zudem sei der Drogenkonsum von A. im Berichtsjahr stabil gewesen, mit Blick auf die letzten Jahre zeige sich eine Tendenz zu weniger Drogenkonsum. Die Anstaltsleitung kommt deshalb zum Schluss, dass aufgrund dieser positiven Veränderungen bei A. nunmehr die Um- wandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt werden könne. b) In seinem Therapiebericht vom 18. August 2011 hält T. von den Psychiatri- schen Diensten Graubünden einen positiven Verlauf der forensisch-psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und Vollzugsbegleitung im Berichtszeitraum seit November 2010 fest, welcher eine deutliche und anhaltende Einstellungsän- derung bei A. in Bezug auf Behandlungseinsicht und Behandlungsmotivation er- kennen lasse. Neben einer psychischen Stabilisierung einschliesslich einer anhal- tenden Abstinenz von Alkohol, illegalen Drogen und nicht ärztlich verordneten Me- dikamenten, bei gleichzeitiger Bereitschaft, sich mit kritischen biografischen Ent- wicklungslinien und deliktrelevanten Persönlichkeits- und Verhaltensaspekten so- wie den Delikthandlungen im engeren Sinne auseinanderzusetzen, könne aus fo- rensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien. c) Schliesslich teilt auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden im Bericht vom 22. August 2011 diese Einschätzungen. Einer bedingten Entlassung könne unter den gegebenen Umständen nicht zuge- stimmt werden, die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre thera- peutische Massnahme dagegen seien erfüllt. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. a StGB erforderliche Bericht der Anstaltsleitung der Justizvoll-
Seite 6 — 11 zugsanstalt Realta vorliegt und die darin festgehaltene Einschätzung, dass die Verwahrung von A. in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden kann, auch durch den Therapeuten von A. sowie durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst gestützt wird.
4. a) Nach Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB hat die Vollzugsbehörde bei ihrem Ent- scheid über einen allfälligen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine sta- tionäre therapeutische Massnahme den betroffenen Täter anzuhören. Vorliegend erfolgte die mündliche Anhörung von A. durch die Vollzugsbehörde am 25. August 2011 im Beisein seines Therapeuten T.. A. erklärte sich damit einverstanden, dass die Vollzugsbehörde beim Kantonsgericht von Graubünden die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung beantragen und die Prüfung der be- dingten Entlassung aus der Verwahrung solange sistieren wird. Nicht teilnehmen an der Anhörung konnte V. von der Amtsvormundschaft Chur, welche sich jedoch bereits per E-Mail vom 22. August 2011 mit dem Vorgehen der Vollzugsbehörde einverstanden erklärt hatte. b) Sodann hat in Anwendung von Art. 364 Abs. 4 StPO das Gericht, welches über die Umwandlung der Verwahrung bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidet, den betroffenen Personen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Vorsitzende der zuständigen I. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden forderte mit Verfügung vom
1. September 2011 A. sowie dessen Amtsvormündin V. zur Stellungnahme auf. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme, was wohl ebenfalls als Zustimmung zu der ohnehin zu Gunsten von A. beantragten und auch dessen Gesuch vom 23. Juli 2010 entsprechenden Umwandlung betrachtet werden kann.
5. a) Wie bereits beim Entscheid vom 18. August 2010 verzichtete das Amt für Justizvollzug von Graubünden auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Antragstellung auf eine Neubegutachtung von A.. In der Verfügung vom 18. Au- gust 2010, mit welcher das Gesuch von A. betreffend bedingte Entlassung aber auch betreffend Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme abge- lehnt wurde, legte das Amt für Justizvollzug Graubünden überzeugend dar, dass es entgegen dem Wortlaut von Art. 64b StGB nicht Sinn dieser Regelung sein könne, dass im Rahmen jeder periodischen oder auf Antrag hin erfolgenden Über- prüfung der Massnahme ein Gutachten zu erstellen sei. Mit den vorhandenen Ka- pazitäten wäre dies gar nicht zu bewältigen. Auch die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichtes von Graubünden hat in ihrem Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11
7) – in Bezug auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung – festgehalten,
Seite 7 — 11 dass die Frage, in welchen Zeitintervallen bei der Überprüfung der Entlassung ein neuer Sachverständiger beizuziehen ist, danach zu beurteilen sei, ob und inwie- fern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell seien. Diese Auffassung stimmt auch mit der Lehre und Rechtsprechung überein, wonach nicht bei jeder Neuüberprüfung der Verwahrung auch ein neues Gutachten eingeholt werden muss, sondern vielmehr die Aktualität des Gutachtens entscheidend ist (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 13 zu Art. 64b StGB; vgl. auch BGE 128 IV 241 Erw. 3.4. S. 247). Diese Überlegungen treffen sowohl für die Überprüfung einer möglichen bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) als auch für die – vorliegend vorzuneh- mende – Prüfung der Voraussetzungen für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB) zu. b) Im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 erfolgten Überprüfung der Ver- wahrungsmassnahme vor dem Kantonsgericht von Graubünden wurde in Sachen A. per 30. September 2007 ein umfassendes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G. erstellt. Im Gutachten wurden bei A. eine dissoziale Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen, impulsiven Merkmalen sowie Abhängigkeitser- krankungen bezüglich Alkohol, Heroin und Benzodiazepinen diagnostiziert und die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen und Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz als sehr erheblich, diejenige bezüglich Diebstahl und Sachbeschädigun- gen als erheblich bezeichnet (Gutachten vom 30. September 2007, S. 36 f. und S. 41). Unter Berücksichtigung der deutlichen psychischen Einschränkungen von A., der hiermit verbundenen ungünstigen Legalprognose, der geringen therapeuti- schen Beeinflussbarkeit, des ungünstigen strukturellen Rückfallrisikos bezüglich neuer Gewalthandlungen sowie den bis dahin erfolglosen, von Rückfälligkeit bzw. Regelverstössen gezeichneten externen Platzierungs- und Entlassungsversuchen könne aus gutachterlicher Sicht eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht unterstützt werden. Des Weiteren hatte der Gutachter auch zur Frage einer stationären therapeutischen Massnahme Stellung zu nehmen. Dr. G. hielt diesbezüglich fest, dass es bei A. an ausreichender therapeutischer Beein- flussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle und auch die Belast- barkeit nicht gegeben sei, um in ein intensiveres und umfassenderes deliktorien- tiertes Behandlungsprogramm eingebunden werden zu können, weshalb auch die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nicht empfohlen werden könne (Gutachten vom 30. September 2007, S. 44). c) Anstaltsleitung, Therapeut und Vollzugsbehörde kommen einstimmig zum Schluss, dass die im Gutachten angesprochene nachhaltige Veränderungsbereit-
Seite 8 — 11 schaft, Belastbarkeit und ausreichende therapeutische Beeinflussbarkeit bei A. nun offensichtlich eingetreten ist. Ferner scheint sich in Bezug auf die Abhängig- keit von Suchtstoffen eine Verbesserung bzw. Stabilisierung eingestellt zu haben. Aus den seit der Begutachtung erstellten Therapie- und Vollzugsberichten geht aber auch hervor, dass sich im Übrigen bei den Verhältnissen bei A. keine rele- vanten Veränderungen ergeben haben. Unter diesen Umständen kann im Sinne der obenstehenden Ausführungen auf eine neuerliche Begutachtung verzichtet werden und für die Beurteilung der Umwandlung in eine stationäre Massnahme auf das Gutachten aus dem Jahre 2007 abgestellt werden. Das Absehen von ei- ner Neubegutachtung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Umwandlung der Massnahme zu Gunsten von A. erfolgt, damit aber nicht unmittelbar Lockerungen verbunden sind und der Entscheid folglich – im Unterschied zur bedingten Entlas- sung – keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann. d) Das Gutachten vom 30. September 2007 ist dem Gesagten nach immer noch aktuell und daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB (weiterhin) erfüllt sind und bei A. eine schwere, mit den Anlasstaten in Verbindung stehende psychi- sche Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB grundsätzlich ebenso vorliegt wie eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB.
6. a) Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt – Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB dem Wortlaut nach bei jeder Prüfung der Verwahrung oder einer Umwandlung in eine stationäre thera- peutische Massnahme die Anhörung einer besonderen Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorschreibt. Das Amt für Justizvollzug Graubünden hat denn auch in vorliegender Sache der zuständigen Fachkommission eine Anfrage unter- breitet. Mit Schreiben vom 8. September 2011 hat die Fachkommission ausführlich dargelegt, dass und weshalb sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Frage durch das im Nachverfahren befass- te Gericht aller Voraussicht nach nicht eintreten würde. Die Fachkommission führ- te aus, dass es nicht ihre Aufgabe sein könne, die therapeutische Behandelbarkeit eines zu einer Verwahrung Verurteilten zuhanden der Vollzugsbehörde bzw. der Gerichte zu beurteilen und eine entsprechende Empfehlung abzugeben. Davon abgesehen zeitige der blosse Antrag an das Gericht und selbst eine gestützt dar- auf durch das Gericht beschlossene Umwandlung der Verwahrung in eine statio- näre therapeutische Massnahme für sich genommen noch keinerlei Konsequen- zen für die öffentliche Sicherheit und habe in aller Regel auch keine Veränderung
Seite 9 — 11 des Regimes und so rasch auch keine Vollzugsöffnungen zur Folge. Die Aussich- ten für Vollzugsöffnungen seien zwar bei einer therapeutischen Massnahme bes- ser als bei einer primär auf Sicherung ausgerichteten Verwahrung, doch liege in beiden Fällen eine Sanktion von grundsätzlich unbeschränkter Dauer vor und sei- en Lockerungen nur dann möglich, wenn sie unter dem Aspekt der Gemein- und Fluchtgefahr verantwortbar seien. Erst bei der Prüfung dieser Fragen komme die Fachkommission zum Zuge, deren Aufgabe gerade darin bestehe, die Vollzugs- behörden im Hinblick auf konkrete, möglicherweise risikobehaftete Vollzugsent- scheide zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben. b) Die Ausführungen der Fachkommission sind schlüssig und überzeugend. Gewicht kommt insbesondere dem Argument zu, dass durch den vorliegend zu fällenden Entscheid die öffentliche Sicherheit nicht unmittelbar tangiert wird. Darü- ber hinaus spricht sich auch die Lehre angesichts von Kapazitätsproblemen für eine Relativierung der Pflicht zur Anhörung der Fachkommission aus (Heer, a.a.O., N 22 zu Art. 64b StGB in Verbindung mit N 22 zu Art. 62d StGB). Dem ste- hen auch die Ausführungen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11 7 Erw. 2d) mit Hinweisen auf die neuere Bundesgerichtsrechtsprechung nicht entgegen, wonach sowohl bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung als auch aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe zwingend die Fachkommission an- zuhören sei. Vorliegend geht es gerade nicht um eine bedingte Entlassung oder eine konkrete Lockerung des Vollzugsregimes, sondern lediglich um den Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. 7. Gestützt auf die Ausführungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Realta vom 8. August 2011, im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. August 2011, im Bericht des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes vom 22. August 2011 und im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 30. September 2007 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme vorliegend gegeben sind. Sowohl der Betroffene, A., als auch dessen Amtsvor- mundin, V., haben sich damit einverstanden erklärt. Der Antrag des Amtes für Jus- tizvollzug Graubünden ist folglich gutzuheissen und die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 24. Januar 1994 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete und mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 gemäss Art. 64 StGB weitergeführte Verwahrung ist in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB umzuwandeln.
Seite 10 — 11 8. Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verfahrenskosten bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Die im 10. Titel der StPO enthaltenen Bestimmungen über die Verfahrenskosten gelten nach Art. 416 StPO für sämtliche Verfahren nach diesem Gesetz. Dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. In ana- loger Anwendung des Gebührenrahmens für selbständige nachträgliche Entschei- de der Bezirksgerichte von Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheinen vor- liegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) die Verwahrung angeordnet. B. Seit der Anordnung der Verwahrung im Jahre 1994 wurde die Weiter- führung der Massnahme periodisch überprüft und die bedingte Entlassung von A. jeweils abgelehnt. Unter anderem hatte das Kantonsgericht von Graubünden nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Jahre 2007 die Verwahrungsmassnahme zu überprüfen. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 30. September 2007 von Dr. G. war eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht angezeigt. Ebenso konnte der Gutachter die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB nicht empfehlen, da es bei A. an einer ausreichenden thera- peutischen Beeinflussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (SF 07 9) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, dass die angeordnete Verwahrung gemäss Art. 64 StGB weiterzu- führen sei. C. Letztmals überprüft wurde die Verwahrungsmassnahme auf Gesuch von A. vom 23. Juli 2010 hin, worin er die bedingte Entlassung und eine diesbezügliche Neubegutachtung sowie eventuell die Versetzung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme beantragte. Mit Verfügung vom 18. August 2010 lehnte das Amt für Justizvollzug Graubünden das Gesuch ab. Insbesondere wurde auch auf eine Neubegutachtung verzichtet, da sich seit der letztmaligen Begutachtung keine re- levanten Veränderungen eingestellt hätten. Die Verfügung wurde nicht angefoch- ten. D. Im Verlaufe des Sommers 2011 stellte sich die Frage der bedingten Entlas- sung bzw. der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme erneut. Die Justizvollzugsanstalt Realta stellte in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 eine kontinuierliche Verbesserung des Vollzugsverhaltens von A. fest. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung könne noch nicht befürwortet werden, aber es sei zu empfehlen, die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Be-
Seite 3 — 11 handlung zu beantragen. Der Therapeut T. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden unterstützte dieses Vorhaben in seinem Therapiebericht vom 18. Au- gust 2011. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen wer- den, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien und der Antrag auf Umwandlung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB gestellt werden sollte. Diese Einschätzungen teilte auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubün- den in seinem Bericht vom 22. August 2011. Ferner stimmten sowohl die Amts- vormundin von A., V., als auch A. selbst dem vorgeschlagenen Vorgehen zu (Er- klärungen vom 22. August 2011 und vom 25. August 2011). E. Mit Eingabe vom 31. August 2011 stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden den Antrag auf Umwandlung der Verwahrungsmassnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme. So- wohl A. als auch V. von der Amtsvormundschaft Chur verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. Die Fachkommission teilte auf Anfrage des Amtes für Justiz- vollzug Graubünden mit Schreiben vom 8. September 2011 mit, dass sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Fra- ge durch das im Nachverfahren befasste Gericht aller Voraussicht nach nicht ein- treten würde. F. Auf die Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden sowie in den massgebenden Berichten, Gutachten und Schreiben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) ist für nachträgliche selbstständige Entscheide das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund und Kanton nichts an- deres bestimmen. Eine solche besondere Bestimmung findet sich in Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach für die Umwandlung einer Verwahrungsmassnahme bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme das Ge- richt zuständig ist, das die Verwahrung angeordnet oder die Strafe ausgesprochen hat. Auf das Verhältnis zwischen Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 65 Abs. 1 StGB braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil vom 24. Januar 1994 nach dem damals anwendbaren kantonalen Strafrechtspflegegesetz (StPO-GR) als erstinstanzliches Gericht die
Seite 4 — 11 Verwahrung von A. angeordnet, weshalb sich aufgrund beider Bestimmungen vor- liegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt.
2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegeben sind und ordnet gegebenen- falls die Massnahme nachträglich an. Die Möglichkeit, eine Verwahrung oder eine Freiheitsstrafe nachträglich durch eine stationäre therapeutische Behandlung zu ersetzen, soll es erlauben, der Entwicklung des Verurteilten nach der Urteilsfällung Rechnung zu tragen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 2 zu Art. 65 StGB). Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden kann das Gericht gestützt auf die Akten entscheiden (Art. 365 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese sind wenn nötig zu ergänzen und es ist den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehe- nen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). b) Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 und Art. 60 StGB müssen – wie bei der Verwahrung oder anderen Massnahmen – zunächst die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, das heisst die Subsidiarität der Massnahme und die Behand- lungsbedürftigkeit des Täters oder ein entsprechendes öffentliches Sicherheitsbe- dürfnis, gegeben sein. Darüber hinaus verlangt Art. 59 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Täter, ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat sowie ein Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychi- schen Störung des Täters. Zudem muss erwartet werden können, dass durch die Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang stehender Taten begegnet werden kann. In diesem Sinne wird die Behand- lungsfähigkeit des Täters und die voraussichtliche Eignung der Massnahme ver- langt (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 7 zu Art. 59 StGB). Die ebenfalls beantrag- te Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 17 zu Art. 60 StGB). Die geforderte Abhän- gigkeit kann in verschiedenen Arten auftreten, vorliegend geht es um eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit. c) Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraus- setzungen für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme sind gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64b
Seite 5 — 11 Abs. 2 lit. a–d StGB ein Bericht der Anstaltsleitung (nachfolgend Erw. 3), die An- hörung des Täters (nachfolgend Erw. 4), eine unabhängige sachverständige Be- gutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (nachfolgend Erw. 5) sowie die An- hörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (nachfolgend Erw. 6). Dem Wortlaut von Art. 64b StGB nach sind diese Entscheidungsgrundlagen massge- bend für jede – periodische oder auf Antrag hin erfolgende – Prüfung einer beding- ten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) oder eines Wech- sels zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
3. a) Die Justizvollzugsanstalt Realta hält in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 Verbesserungen bei A. im Vollzugs- und im Sozialverhalten sowie im Be- reich der notwendigen Disziplinierungen fest. Zudem sei der Drogenkonsum von A. im Berichtsjahr stabil gewesen, mit Blick auf die letzten Jahre zeige sich eine Tendenz zu weniger Drogenkonsum. Die Anstaltsleitung kommt deshalb zum Schluss, dass aufgrund dieser positiven Veränderungen bei A. nunmehr die Um- wandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt werden könne. b) In seinem Therapiebericht vom 18. August 2011 hält T. von den Psychiatri- schen Diensten Graubünden einen positiven Verlauf der forensisch-psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und Vollzugsbegleitung im Berichtszeitraum seit November 2010 fest, welcher eine deutliche und anhaltende Einstellungsän- derung bei A. in Bezug auf Behandlungseinsicht und Behandlungsmotivation er- kennen lasse. Neben einer psychischen Stabilisierung einschliesslich einer anhal- tenden Abstinenz von Alkohol, illegalen Drogen und nicht ärztlich verordneten Me- dikamenten, bei gleichzeitiger Bereitschaft, sich mit kritischen biografischen Ent- wicklungslinien und deliktrelevanten Persönlichkeits- und Verhaltensaspekten so- wie den Delikthandlungen im engeren Sinne auseinanderzusetzen, könne aus fo- rensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien. c) Schliesslich teilt auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden im Bericht vom 22. August 2011 diese Einschätzungen. Einer bedingten Entlassung könne unter den gegebenen Umständen nicht zuge- stimmt werden, die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre thera- peutische Massnahme dagegen seien erfüllt. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. a StGB erforderliche Bericht der Anstaltsleitung der Justizvoll-
Seite 6 — 11 zugsanstalt Realta vorliegt und die darin festgehaltene Einschätzung, dass die Verwahrung von A. in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden kann, auch durch den Therapeuten von A. sowie durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst gestützt wird.
4. a) Nach Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB hat die Vollzugsbehörde bei ihrem Ent- scheid über einen allfälligen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine sta- tionäre therapeutische Massnahme den betroffenen Täter anzuhören. Vorliegend erfolgte die mündliche Anhörung von A. durch die Vollzugsbehörde am 25. August 2011 im Beisein seines Therapeuten T.. A. erklärte sich damit einverstanden, dass die Vollzugsbehörde beim Kantonsgericht von Graubünden die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung beantragen und die Prüfung der be- dingten Entlassung aus der Verwahrung solange sistieren wird. Nicht teilnehmen an der Anhörung konnte V. von der Amtsvormundschaft Chur, welche sich jedoch bereits per E-Mail vom 22. August 2011 mit dem Vorgehen der Vollzugsbehörde einverstanden erklärt hatte. b) Sodann hat in Anwendung von Art. 364 Abs. 4 StPO das Gericht, welches über die Umwandlung der Verwahrung bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidet, den betroffenen Personen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Vorsitzende der zuständigen I. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden forderte mit Verfügung vom
1. September 2011 A. sowie dessen Amtsvormündin V. zur Stellungnahme auf. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme, was wohl ebenfalls als Zustimmung zu der ohnehin zu Gunsten von A. beantragten und auch dessen Gesuch vom 23. Juli 2010 entsprechenden Umwandlung betrachtet werden kann.
5. a) Wie bereits beim Entscheid vom 18. August 2010 verzichtete das Amt für Justizvollzug von Graubünden auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Antragstellung auf eine Neubegutachtung von A.. In der Verfügung vom 18. Au- gust 2010, mit welcher das Gesuch von A. betreffend bedingte Entlassung aber auch betreffend Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme abge- lehnt wurde, legte das Amt für Justizvollzug Graubünden überzeugend dar, dass es entgegen dem Wortlaut von Art. 64b StGB nicht Sinn dieser Regelung sein könne, dass im Rahmen jeder periodischen oder auf Antrag hin erfolgenden Über- prüfung der Massnahme ein Gutachten zu erstellen sei. Mit den vorhandenen Ka- pazitäten wäre dies gar nicht zu bewältigen. Auch die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichtes von Graubünden hat in ihrem Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11
7) – in Bezug auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung – festgehalten,
Seite 7 — 11 dass die Frage, in welchen Zeitintervallen bei der Überprüfung der Entlassung ein neuer Sachverständiger beizuziehen ist, danach zu beurteilen sei, ob und inwie- fern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell seien. Diese Auffassung stimmt auch mit der Lehre und Rechtsprechung überein, wonach nicht bei jeder Neuüberprüfung der Verwahrung auch ein neues Gutachten eingeholt werden muss, sondern vielmehr die Aktualität des Gutachtens entscheidend ist (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 13 zu Art. 64b StGB; vgl. auch BGE 128 IV 241 Erw. 3.4. S. 247). Diese Überlegungen treffen sowohl für die Überprüfung einer möglichen bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) als auch für die – vorliegend vorzuneh- mende – Prüfung der Voraussetzungen für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB) zu. b) Im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 erfolgten Überprüfung der Ver- wahrungsmassnahme vor dem Kantonsgericht von Graubünden wurde in Sachen A. per 30. September 2007 ein umfassendes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G. erstellt. Im Gutachten wurden bei A. eine dissoziale Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen, impulsiven Merkmalen sowie Abhängigkeitser- krankungen bezüglich Alkohol, Heroin und Benzodiazepinen diagnostiziert und die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen und Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz als sehr erheblich, diejenige bezüglich Diebstahl und Sachbeschädigun- gen als erheblich bezeichnet (Gutachten vom 30. September 2007, S. 36 f. und S. 41). Unter Berücksichtigung der deutlichen psychischen Einschränkungen von A., der hiermit verbundenen ungünstigen Legalprognose, der geringen therapeuti- schen Beeinflussbarkeit, des ungünstigen strukturellen Rückfallrisikos bezüglich neuer Gewalthandlungen sowie den bis dahin erfolglosen, von Rückfälligkeit bzw. Regelverstössen gezeichneten externen Platzierungs- und Entlassungsversuchen könne aus gutachterlicher Sicht eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht unterstützt werden. Des Weiteren hatte der Gutachter auch zur Frage einer stationären therapeutischen Massnahme Stellung zu nehmen. Dr. G. hielt diesbezüglich fest, dass es bei A. an ausreichender therapeutischer Beein- flussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle und auch die Belast- barkeit nicht gegeben sei, um in ein intensiveres und umfassenderes deliktorien- tiertes Behandlungsprogramm eingebunden werden zu können, weshalb auch die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nicht empfohlen werden könne (Gutachten vom 30. September 2007, S. 44). c) Anstaltsleitung, Therapeut und Vollzugsbehörde kommen einstimmig zum Schluss, dass die im Gutachten angesprochene nachhaltige Veränderungsbereit-
Seite 8 — 11 schaft, Belastbarkeit und ausreichende therapeutische Beeinflussbarkeit bei A. nun offensichtlich eingetreten ist. Ferner scheint sich in Bezug auf die Abhängig- keit von Suchtstoffen eine Verbesserung bzw. Stabilisierung eingestellt zu haben. Aus den seit der Begutachtung erstellten Therapie- und Vollzugsberichten geht aber auch hervor, dass sich im Übrigen bei den Verhältnissen bei A. keine rele- vanten Veränderungen ergeben haben. Unter diesen Umständen kann im Sinne der obenstehenden Ausführungen auf eine neuerliche Begutachtung verzichtet werden und für die Beurteilung der Umwandlung in eine stationäre Massnahme auf das Gutachten aus dem Jahre 2007 abgestellt werden. Das Absehen von ei- ner Neubegutachtung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Umwandlung der Massnahme zu Gunsten von A. erfolgt, damit aber nicht unmittelbar Lockerungen verbunden sind und der Entscheid folglich – im Unterschied zur bedingten Entlas- sung – keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann. d) Das Gutachten vom 30. September 2007 ist dem Gesagten nach immer noch aktuell und daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB (weiterhin) erfüllt sind und bei A. eine schwere, mit den Anlasstaten in Verbindung stehende psychi- sche Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB grundsätzlich ebenso vorliegt wie eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB.
6. a) Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt – Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB dem Wortlaut nach bei jeder Prüfung der Verwahrung oder einer Umwandlung in eine stationäre thera- peutische Massnahme die Anhörung einer besonderen Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorschreibt. Das Amt für Justizvollzug Graubünden hat denn auch in vorliegender Sache der zuständigen Fachkommission eine Anfrage unter- breitet. Mit Schreiben vom 8. September 2011 hat die Fachkommission ausführlich dargelegt, dass und weshalb sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Frage durch das im Nachverfahren befass- te Gericht aller Voraussicht nach nicht eintreten würde. Die Fachkommission führ- te aus, dass es nicht ihre Aufgabe sein könne, die therapeutische Behandelbarkeit eines zu einer Verwahrung Verurteilten zuhanden der Vollzugsbehörde bzw. der Gerichte zu beurteilen und eine entsprechende Empfehlung abzugeben. Davon abgesehen zeitige der blosse Antrag an das Gericht und selbst eine gestützt dar- auf durch das Gericht beschlossene Umwandlung der Verwahrung in eine statio- näre therapeutische Massnahme für sich genommen noch keinerlei Konsequen- zen für die öffentliche Sicherheit und habe in aller Regel auch keine Veränderung
Seite 9 — 11 des Regimes und so rasch auch keine Vollzugsöffnungen zur Folge. Die Aussich- ten für Vollzugsöffnungen seien zwar bei einer therapeutischen Massnahme bes- ser als bei einer primär auf Sicherung ausgerichteten Verwahrung, doch liege in beiden Fällen eine Sanktion von grundsätzlich unbeschränkter Dauer vor und sei- en Lockerungen nur dann möglich, wenn sie unter dem Aspekt der Gemein- und Fluchtgefahr verantwortbar seien. Erst bei der Prüfung dieser Fragen komme die Fachkommission zum Zuge, deren Aufgabe gerade darin bestehe, die Vollzugs- behörden im Hinblick auf konkrete, möglicherweise risikobehaftete Vollzugsent- scheide zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben. b) Die Ausführungen der Fachkommission sind schlüssig und überzeugend. Gewicht kommt insbesondere dem Argument zu, dass durch den vorliegend zu fällenden Entscheid die öffentliche Sicherheit nicht unmittelbar tangiert wird. Darü- ber hinaus spricht sich auch die Lehre angesichts von Kapazitätsproblemen für eine Relativierung der Pflicht zur Anhörung der Fachkommission aus (Heer, a.a.O., N 22 zu Art. 64b StGB in Verbindung mit N 22 zu Art. 62d StGB). Dem ste- hen auch die Ausführungen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11 7 Erw. 2d) mit Hinweisen auf die neuere Bundesgerichtsrechtsprechung nicht entgegen, wonach sowohl bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung als auch aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe zwingend die Fachkommission an- zuhören sei. Vorliegend geht es gerade nicht um eine bedingte Entlassung oder eine konkrete Lockerung des Vollzugsregimes, sondern lediglich um den Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. 7. Gestützt auf die Ausführungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Realta vom 8. August 2011, im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. August 2011, im Bericht des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes vom 22. August 2011 und im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 30. September 2007 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme vorliegend gegeben sind. Sowohl der Betroffene, A., als auch dessen Amtsvor- mundin, V., haben sich damit einverstanden erklärt. Der Antrag des Amtes für Jus- tizvollzug Graubünden ist folglich gutzuheissen und die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 24. Januar 1994 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete und mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 gemäss Art. 64 StGB weitergeführte Verwahrung ist in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB umzuwandeln.
Seite 10 — 11 8. Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verfahrenskosten bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Die im 10. Titel der StPO enthaltenen Bestimmungen über die Verfahrenskosten gelten nach Art. 416 StPO für sämtliche Verfahren nach diesem Gesetz. Dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. In ana- loger Anwendung des Gebührenrahmens für selbständige nachträgliche Entschei- de der Bezirksgerichte von Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheinen vor- liegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Der Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 31. August 2011 wird gutgeheissen und die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 24. Januar 1994 (SF 39/93) gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung wird in eine stationäre therapeutische Massnah- me gemäss Art. 59 und 60 StGB umgewandelt.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1’500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 31 [nicht mündlich eröffnet]
16. November 2011 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuar ad hoc Luzi In der Strafsache des A., bevormundet in der Person von V. betreffend Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 24. Januar 1994 (SF 39/93) sprach das Kantonsgericht von Graubünden A. des mehrfachen Raubversuches sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Dafür wurde er mit 3 Jah- ren Zuchthaus, abzüglich 278 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde indessen aufgeschoben und über den Verurteilten gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) die Verwahrung angeordnet. B. Seit der Anordnung der Verwahrung im Jahre 1994 wurde die Weiter- führung der Massnahme periodisch überprüft und die bedingte Entlassung von A. jeweils abgelehnt. Unter anderem hatte das Kantonsgericht von Graubünden nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Jahre 2007 die Verwahrungsmassnahme zu überprüfen. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 30. September 2007 von Dr. G. war eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht angezeigt. Ebenso konnte der Gutachter die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB nicht empfehlen, da es bei A. an einer ausreichenden thera- peutischen Beeinflussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (SF 07 9) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, dass die angeordnete Verwahrung gemäss Art. 64 StGB weiterzu- führen sei. C. Letztmals überprüft wurde die Verwahrungsmassnahme auf Gesuch von A. vom 23. Juli 2010 hin, worin er die bedingte Entlassung und eine diesbezügliche Neubegutachtung sowie eventuell die Versetzung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme beantragte. Mit Verfügung vom 18. August 2010 lehnte das Amt für Justizvollzug Graubünden das Gesuch ab. Insbesondere wurde auch auf eine Neubegutachtung verzichtet, da sich seit der letztmaligen Begutachtung keine re- levanten Veränderungen eingestellt hätten. Die Verfügung wurde nicht angefoch- ten. D. Im Verlaufe des Sommers 2011 stellte sich die Frage der bedingten Entlas- sung bzw. der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme erneut. Die Justizvollzugsanstalt Realta stellte in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 eine kontinuierliche Verbesserung des Vollzugsverhaltens von A. fest. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung könne noch nicht befürwortet werden, aber es sei zu empfehlen, die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Be-
Seite 3 — 11 handlung zu beantragen. Der Therapeut T. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden unterstützte dieses Vorhaben in seinem Therapiebericht vom 18. Au- gust 2011. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen wer- den, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien und der Antrag auf Umwandlung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB gestellt werden sollte. Diese Einschätzungen teilte auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubün- den in seinem Bericht vom 22. August 2011. Ferner stimmten sowohl die Amts- vormundin von A., V., als auch A. selbst dem vorgeschlagenen Vorgehen zu (Er- klärungen vom 22. August 2011 und vom 25. August 2011). E. Mit Eingabe vom 31. August 2011 stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden den Antrag auf Umwandlung der Verwahrungsmassnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme. So- wohl A. als auch V. von der Amtsvormundschaft Chur verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. Die Fachkommission teilte auf Anfrage des Amtes für Justiz- vollzug Graubünden mit Schreiben vom 8. September 2011 mit, dass sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Fra- ge durch das im Nachverfahren befasste Gericht aller Voraussicht nach nicht ein- treten würde. F. Auf die Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden sowie in den massgebenden Berichten, Gutachten und Schreiben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) ist für nachträgliche selbstständige Entscheide das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund und Kanton nichts an- deres bestimmen. Eine solche besondere Bestimmung findet sich in Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach für die Umwandlung einer Verwahrungsmassnahme bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme das Ge- richt zuständig ist, das die Verwahrung angeordnet oder die Strafe ausgesprochen hat. Auf das Verhältnis zwischen Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 65 Abs. 1 StGB braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil vom 24. Januar 1994 nach dem damals anwendbaren kantonalen Strafrechtspflegegesetz (StPO-GR) als erstinstanzliches Gericht die
Seite 4 — 11 Verwahrung von A. angeordnet, weshalb sich aufgrund beider Bestimmungen vor- liegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt.
2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegeben sind und ordnet gegebenen- falls die Massnahme nachträglich an. Die Möglichkeit, eine Verwahrung oder eine Freiheitsstrafe nachträglich durch eine stationäre therapeutische Behandlung zu ersetzen, soll es erlauben, der Entwicklung des Verurteilten nach der Urteilsfällung Rechnung zu tragen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 2 zu Art. 65 StGB). Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden kann das Gericht gestützt auf die Akten entscheiden (Art. 365 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese sind wenn nötig zu ergänzen und es ist den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehe- nen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). b) Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 und Art. 60 StGB müssen – wie bei der Verwahrung oder anderen Massnahmen – zunächst die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, das heisst die Subsidiarität der Massnahme und die Behand- lungsbedürftigkeit des Täters oder ein entsprechendes öffentliches Sicherheitsbe- dürfnis, gegeben sein. Darüber hinaus verlangt Art. 59 Abs. 1 StGB das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Täter, ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat sowie ein Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychi- schen Störung des Täters. Zudem muss erwartet werden können, dass durch die Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang stehender Taten begegnet werden kann. In diesem Sinne wird die Behand- lungsfähigkeit des Täters und die voraussichtliche Eignung der Massnahme ver- langt (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 7 zu Art. 59 StGB). Die ebenfalls beantrag- te Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 17 zu Art. 60 StGB). Die geforderte Abhän- gigkeit kann in verschiedenen Arten auftreten, vorliegend geht es um eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit. c) Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraus- setzungen für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme sind gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 64b
Seite 5 — 11 Abs. 2 lit. a–d StGB ein Bericht der Anstaltsleitung (nachfolgend Erw. 3), die An- hörung des Täters (nachfolgend Erw. 4), eine unabhängige sachverständige Be- gutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (nachfolgend Erw. 5) sowie die An- hörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (nachfolgend Erw. 6). Dem Wortlaut von Art. 64b StGB nach sind diese Entscheidungsgrundlagen massge- bend für jede – periodische oder auf Antrag hin erfolgende – Prüfung einer beding- ten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) oder eines Wech- sels zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
3. a) Die Justizvollzugsanstalt Realta hält in ihrem Vollzugsbericht vom 8. August 2011 Verbesserungen bei A. im Vollzugs- und im Sozialverhalten sowie im Be- reich der notwendigen Disziplinierungen fest. Zudem sei der Drogenkonsum von A. im Berichtsjahr stabil gewesen, mit Blick auf die letzten Jahre zeige sich eine Tendenz zu weniger Drogenkonsum. Die Anstaltsleitung kommt deshalb zum Schluss, dass aufgrund dieser positiven Veränderungen bei A. nunmehr die Um- wandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt werden könne. b) In seinem Therapiebericht vom 18. August 2011 hält T. von den Psychiatri- schen Diensten Graubünden einen positiven Verlauf der forensisch-psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und Vollzugsbegleitung im Berichtszeitraum seit November 2010 fest, welcher eine deutliche und anhaltende Einstellungsän- derung bei A. in Bezug auf Behandlungseinsicht und Behandlungsmotivation er- kennen lasse. Neben einer psychischen Stabilisierung einschliesslich einer anhal- tenden Abstinenz von Alkohol, illegalen Drogen und nicht ärztlich verordneten Me- dikamenten, bei gleichzeitiger Bereitschaft, sich mit kritischen biografischen Ent- wicklungslinien und deliktrelevanten Persönlichkeits- und Verhaltensaspekten so- wie den Delikthandlungen im engeren Sinne auseinanderzusetzen, könne aus fo- rensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 und Art. 60 StGB gegeben seien. c) Schliesslich teilt auch der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amtes für Justizvollzug Graubünden im Bericht vom 22. August 2011 diese Einschätzungen. Einer bedingten Entlassung könne unter den gegebenen Umständen nicht zuge- stimmt werden, die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre thera- peutische Massnahme dagegen seien erfüllt. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. a StGB erforderliche Bericht der Anstaltsleitung der Justizvoll-
Seite 6 — 11 zugsanstalt Realta vorliegt und die darin festgehaltene Einschätzung, dass die Verwahrung von A. in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt werden kann, auch durch den Therapeuten von A. sowie durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst gestützt wird.
4. a) Nach Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB hat die Vollzugsbehörde bei ihrem Ent- scheid über einen allfälligen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine sta- tionäre therapeutische Massnahme den betroffenen Täter anzuhören. Vorliegend erfolgte die mündliche Anhörung von A. durch die Vollzugsbehörde am 25. August 2011 im Beisein seines Therapeuten T.. A. erklärte sich damit einverstanden, dass die Vollzugsbehörde beim Kantonsgericht von Graubünden die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung beantragen und die Prüfung der be- dingten Entlassung aus der Verwahrung solange sistieren wird. Nicht teilnehmen an der Anhörung konnte V. von der Amtsvormundschaft Chur, welche sich jedoch bereits per E-Mail vom 22. August 2011 mit dem Vorgehen der Vollzugsbehörde einverstanden erklärt hatte. b) Sodann hat in Anwendung von Art. 364 Abs. 4 StPO das Gericht, welches über die Umwandlung der Verwahrung bzw. die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidet, den betroffenen Personen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Vorsitzende der zuständigen I. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden forderte mit Verfügung vom
1. September 2011 A. sowie dessen Amtsvormündin V. zur Stellungnahme auf. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme, was wohl ebenfalls als Zustimmung zu der ohnehin zu Gunsten von A. beantragten und auch dessen Gesuch vom 23. Juli 2010 entsprechenden Umwandlung betrachtet werden kann.
5. a) Wie bereits beim Entscheid vom 18. August 2010 verzichtete das Amt für Justizvollzug von Graubünden auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Antragstellung auf eine Neubegutachtung von A.. In der Verfügung vom 18. Au- gust 2010, mit welcher das Gesuch von A. betreffend bedingte Entlassung aber auch betreffend Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme abge- lehnt wurde, legte das Amt für Justizvollzug Graubünden überzeugend dar, dass es entgegen dem Wortlaut von Art. 64b StGB nicht Sinn dieser Regelung sein könne, dass im Rahmen jeder periodischen oder auf Antrag hin erfolgenden Über- prüfung der Massnahme ein Gutachten zu erstellen sei. Mit den vorhandenen Ka- pazitäten wäre dies gar nicht zu bewältigen. Auch die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichtes von Graubünden hat in ihrem Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11
7) – in Bezug auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung – festgehalten,
Seite 7 — 11 dass die Frage, in welchen Zeitintervallen bei der Überprüfung der Entlassung ein neuer Sachverständiger beizuziehen ist, danach zu beurteilen sei, ob und inwie- fern frühere gutachterliche Feststellungen noch aktuell seien. Diese Auffassung stimmt auch mit der Lehre und Rechtsprechung überein, wonach nicht bei jeder Neuüberprüfung der Verwahrung auch ein neues Gutachten eingeholt werden muss, sondern vielmehr die Aktualität des Gutachtens entscheidend ist (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 13 zu Art. 64b StGB; vgl. auch BGE 128 IV 241 Erw. 3.4. S. 247). Diese Überlegungen treffen sowohl für die Überprüfung einer möglichen bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) als auch für die – vorliegend vorzuneh- mende – Prüfung der Voraussetzungen für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB) zu. b) Im Zusammenhang mit der im Jahre 2007 erfolgten Überprüfung der Ver- wahrungsmassnahme vor dem Kantonsgericht von Graubünden wurde in Sachen A. per 30. September 2007 ein umfassendes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G. erstellt. Im Gutachten wurden bei A. eine dissoziale Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen, impulsiven Merkmalen sowie Abhängigkeitser- krankungen bezüglich Alkohol, Heroin und Benzodiazepinen diagnostiziert und die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen und Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz als sehr erheblich, diejenige bezüglich Diebstahl und Sachbeschädigun- gen als erheblich bezeichnet (Gutachten vom 30. September 2007, S. 36 f. und S. 41). Unter Berücksichtigung der deutlichen psychischen Einschränkungen von A., der hiermit verbundenen ungünstigen Legalprognose, der geringen therapeuti- schen Beeinflussbarkeit, des ungünstigen strukturellen Rückfallrisikos bezüglich neuer Gewalthandlungen sowie den bis dahin erfolglosen, von Rückfälligkeit bzw. Regelverstössen gezeichneten externen Platzierungs- und Entlassungsversuchen könne aus gutachterlicher Sicht eine probeweise Entlassung bzw. eine Aufhebung der Verwahrung nicht unterstützt werden. Des Weiteren hatte der Gutachter auch zur Frage einer stationären therapeutischen Massnahme Stellung zu nehmen. Dr. G. hielt diesbezüglich fest, dass es bei A. an ausreichender therapeutischer Beein- flussbarkeit und nachhaltiger Veränderungsbereitschaft fehle und auch die Belast- barkeit nicht gegeben sei, um in ein intensiveres und umfassenderes deliktorien- tiertes Behandlungsprogramm eingebunden werden zu können, weshalb auch die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nicht empfohlen werden könne (Gutachten vom 30. September 2007, S. 44). c) Anstaltsleitung, Therapeut und Vollzugsbehörde kommen einstimmig zum Schluss, dass die im Gutachten angesprochene nachhaltige Veränderungsbereit-
Seite 8 — 11 schaft, Belastbarkeit und ausreichende therapeutische Beeinflussbarkeit bei A. nun offensichtlich eingetreten ist. Ferner scheint sich in Bezug auf die Abhängig- keit von Suchtstoffen eine Verbesserung bzw. Stabilisierung eingestellt zu haben. Aus den seit der Begutachtung erstellten Therapie- und Vollzugsberichten geht aber auch hervor, dass sich im Übrigen bei den Verhältnissen bei A. keine rele- vanten Veränderungen ergeben haben. Unter diesen Umständen kann im Sinne der obenstehenden Ausführungen auf eine neuerliche Begutachtung verzichtet werden und für die Beurteilung der Umwandlung in eine stationäre Massnahme auf das Gutachten aus dem Jahre 2007 abgestellt werden. Das Absehen von ei- ner Neubegutachtung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Umwandlung der Massnahme zu Gunsten von A. erfolgt, damit aber nicht unmittelbar Lockerungen verbunden sind und der Entscheid folglich – im Unterschied zur bedingten Entlas- sung – keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann. d) Das Gutachten vom 30. September 2007 ist dem Gesagten nach immer noch aktuell und daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB (weiterhin) erfüllt sind und bei A. eine schwere, mit den Anlasstaten in Verbindung stehende psychi- sche Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB grundsätzlich ebenso vorliegt wie eine Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB.
6. a) Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt – Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB dem Wortlaut nach bei jeder Prüfung der Verwahrung oder einer Umwandlung in eine stationäre thera- peutische Massnahme die Anhörung einer besonderen Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorschreibt. Das Amt für Justizvollzug Graubünden hat denn auch in vorliegender Sache der zuständigen Fachkommission eine Anfrage unter- breitet. Mit Schreiben vom 8. September 2011 hat die Fachkommission ausführlich dargelegt, dass und weshalb sie sich zum betreffenden Antrag nicht zu äussern habe und auch auf eine Vorlage dieser Frage durch das im Nachverfahren befass- te Gericht aller Voraussicht nach nicht eintreten würde. Die Fachkommission führ- te aus, dass es nicht ihre Aufgabe sein könne, die therapeutische Behandelbarkeit eines zu einer Verwahrung Verurteilten zuhanden der Vollzugsbehörde bzw. der Gerichte zu beurteilen und eine entsprechende Empfehlung abzugeben. Davon abgesehen zeitige der blosse Antrag an das Gericht und selbst eine gestützt dar- auf durch das Gericht beschlossene Umwandlung der Verwahrung in eine statio- näre therapeutische Massnahme für sich genommen noch keinerlei Konsequen- zen für die öffentliche Sicherheit und habe in aller Regel auch keine Veränderung
Seite 9 — 11 des Regimes und so rasch auch keine Vollzugsöffnungen zur Folge. Die Aussich- ten für Vollzugsöffnungen seien zwar bei einer therapeutischen Massnahme bes- ser als bei einer primär auf Sicherung ausgerichteten Verwahrung, doch liege in beiden Fällen eine Sanktion von grundsätzlich unbeschränkter Dauer vor und sei- en Lockerungen nur dann möglich, wenn sie unter dem Aspekt der Gemein- und Fluchtgefahr verantwortbar seien. Erst bei der Prüfung dieser Fragen komme die Fachkommission zum Zuge, deren Aufgabe gerade darin bestehe, die Vollzugs- behörden im Hinblick auf konkrete, möglicherweise risikobehaftete Vollzugsent- scheide zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben. b) Die Ausführungen der Fachkommission sind schlüssig und überzeugend. Gewicht kommt insbesondere dem Argument zu, dass durch den vorliegend zu fällenden Entscheid die öffentliche Sicherheit nicht unmittelbar tangiert wird. Darü- ber hinaus spricht sich auch die Lehre angesichts von Kapazitätsproblemen für eine Relativierung der Pflicht zur Anhörung der Fachkommission aus (Heer, a.a.O., N 22 zu Art. 64b StGB in Verbindung mit N 22 zu Art. 62d StGB). Dem ste- hen auch die Ausführungen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11 7 Erw. 2d) mit Hinweisen auf die neuere Bundesgerichtsrechtsprechung nicht entgegen, wonach sowohl bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung als auch aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe zwingend die Fachkommission an- zuhören sei. Vorliegend geht es gerade nicht um eine bedingte Entlassung oder eine konkrete Lockerung des Vollzugsregimes, sondern lediglich um den Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. 7. Gestützt auf die Ausführungen im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Realta vom 8. August 2011, im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. August 2011, im Bericht des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes vom 22. August 2011 und im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 30. September 2007 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme vorliegend gegeben sind. Sowohl der Betroffene, A., als auch dessen Amtsvor- mundin, V., haben sich damit einverstanden erklärt. Der Antrag des Amtes für Jus- tizvollzug Graubünden ist folglich gutzuheissen und die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 24. Januar 1994 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete und mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 gemäss Art. 64 StGB weitergeführte Verwahrung ist in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB umzuwandeln.
Seite 10 — 11 8. Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verfahrenskosten bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Die im 10. Titel der StPO enthaltenen Bestimmungen über die Verfahrenskosten gelten nach Art. 416 StPO für sämtliche Verfahren nach diesem Gesetz. Dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. In ana- loger Anwendung des Gebührenrahmens für selbständige nachträgliche Entschei- de der Bezirksgerichte von Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheinen vor- liegend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 31. August 2011 wird gutgeheissen und die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 24. Januar 1994 (SF 39/93) gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung wird in eine stationäre therapeutische Massnah- me gemäss Art. 59 und 60 StGB umgewandelt. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1’500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: