sexuelle Handlungen mit Kindern/Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | StGB 187-200 Sexuelle Integrität
Sachverhalt
angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2).
b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist sagen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe
Seite 17 — 46 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahmen, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 9. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern auf die Aussagen von C. und B.. Im Folgenden sind ihre Aussagen daher einer vertieften Würdigung zu unterziehen.
a) Bereits im November 2000 hatte sich B. gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass ihr damaliger Ehemann A. mit ihrer ausserehelichen, 13-jährigen Tochter C. eine sexuelle Beziehung pflege (Vorakten, Polizeirapport, act. 3.01). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. November 2000 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Vorakten, act. 1.01). Das Strafverfahren wurde am 13. September 2001 eingestellt, nachdem sowohl A. als auch insbesondere C. jegliche sexuellen Handlungen vehement verneint hatten (Vorakten, act. 1.07). Es wurde wieder aufgenommen, da C. am 25. Februar 2008 Strafanzeige gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eingereicht hatte (act. 5.01).
b) Wie bereits festgestellt, stellte C. die von ihrer Mutter behaupteten sexuellen Handlungen während des gesamten ersten Strafverfahrens konsequent und klar in Abrede. Insbesondere hielt sie auch in der Konfronteinvernahme mit B. an ihrer Darstellung fest, dass zwischen ihr und ihrem Stiefvater keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten (Vorakten, act. 5.12). Diese Konfronteinvernahme fand am 29. März 2001 statt. A. war gemäss Aktenlage bereits seit dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, Aktennotiz der Untersuchungsrichterin vom 23. März 2001, act. 3.14). C. selbst erklärte in der Konfronteinvernahme, dass sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit A. gehabt habe. Auch wusste sie nicht, wo er sich aufhielt (vgl. Vorakten, act. 5.12, S. 15). Obwohl sie somit schon mehrere Wochen keinen Kontakt mehr mit A. gehabt hatte und obwohl sich dieser offenbar abgesetzt und sie in ihrer schwierigen Situation alleine gelassen hatte, hielt C. an ihren Aussagen fest. Dies spricht grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit. Andererseits hatte C. im Vorfeld der Konfronteinvernahme offenbar ihre Mutter gefragt, was sie denn tun solle, und
Seite 18 — 46 B. hatte ihrer Tochter den Rat gegeben, bei ihren bisherigen Aussagen zu bleiben (Vorakten, act. 5.12, S. 11 und 12). Jedoch hat C. auf die Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie denn unter diesen Umständen deshalb an ihren bisherigen Aussagen festhalte, weil ihre Mutter ihr das gesagt habe, geantwortet, dass sie vor niemandem Angst habe und auch nicht machen müsse, was ihre Mutter sage (Vorakten, act. 5.12, S. 13). Zudem hat B. anlässlich der Konfronteinvernahme in diesem Zusammenhang ausgesagt, C. habe sie gefragt, was sie machen solle. C. habe offenbar Mitleid mit ihrer Mutter gehabt (vgl. Tonbandaufnahme der Konfronteinvernahme, Beilage zu den Vorakten. Diese Aussage hat keinen Eingang in die schriftliche Ausfertigung der Konfronteinvernahme gefunden). Dies könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass C. aus Mitleid mit ihrer Mutter sogar bereit gewesen wäre, deren Aussagen zu bestätigen, nur um ihr zu helfen. Das wiederum würde durch die Feststellung von Dr. L., KJPD Graubünden, der ab dem 24. November 2000 mehrere Sitzungen mit C. durchführte, bestätigt. Dr. L. hat in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt BB. vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass C. sich sehr ambivalent gegenüber ihrer Mutter und ihrem Stiefvater verhalte; dass sie von beiden Seiten sehr beeinflussbar sei und sich noch keine eigene und feste Meinung im Loyalitätskonflikt zwischen ihrer Mutter und A. bilden könne (Vorakten, act. 3.21, S. 2, Ziff. 4). Andererseits könnte diese bestätigte leichte Beeinflussbarkeit auch dafür sprechen, dass C. nur bei ihren verneinenden Aussagen blieb, weil ihre Mutter ihr dies so gesagt hatte. Die leichte Beeinflussbarkeit könnte im weiteren auch als Hinweis dafür interpretiert werden, dass C. als 13-jährige unter dem Einfluss von A. stand, welcher in der Zeit, als sie bei der Pflegefamilie war, lange Telefongespräche mit ihr führte, sie auch besuchen durfte und dabei alleine mit ihr sprechen konnte (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 3). Die leichte Beeinflussbarkeit zusammen mit dem intensiven Kontakt zwischen A. und C. könnte ein Indiz dafür sein, dass C. damals unter dem Einfluss von A. beziehungsweise aufgrund ihrer nahen Verbundenheit zu ihm nicht die Wahrheit gesagt hat, um ihn vor der Strafverfolgung zu schützen. Sie hat denn auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 erklärt, sie habe damals gelogen. Sie habe in diesem Alter nicht gewusst, was sie machen sollte. Sie habe auch Angst gehabt und sei auf eine Art verliebt gewesen, weshalb sie A. in Schutz genommen habe. Sie hätte alles für ihn gemacht (act. 5.6, S. 2 und 10). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 sagte sie aus, sie habe damals zu allen gesagt, dass kein geschlechtlicher Kontakt zwischen ihr und A. stattgefunden habe. Sie sei damals
Seite 19 — 46 in ihn verliebt gewesen. Sie hätte damals alles gesagt und getan, um dies [die sexuellen Handlungen] zu verleugnen. Dies habe sie ja auch getan (act. 5.28, S. 5 unten). Damit aber liesse sich absolut plausibel und einleuchtend erklären, warum C. in den Einvernahmen in den Jahren 2000 und 2001 nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass A. C. ein grosszügiges Taschengeld gab, dass er stundenlange Telefonate mit ihr führte und ihr auch sonst manchen Wunsch erfüllte, als sie bei der Pflegefamilie untergebracht war (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 1 f. und S. 3; Vorakten: untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Dass er sich auch um seine leibliche Tochter D. in gleicher Weise gekümmert hätte, geht aus den Akten im übrigen nicht hervor. A. hat sein Verhalten damit zu erklären versucht, dass er lediglich für die Bedürfnisse von C. aufkomme, wie es B. vor ihrer Heirat zur Bedingung gemacht habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Das eben Aufgezählte geht jedoch über das hinaus, was zur Deckung der Bedürfnisse von C. notwendig gewesen wäre. Diese Überhäufung von C. mit Aufmerksamkeit, Geld und Geschenken würde wiederum dafür sprechen, dass zwischen A. und C. durchaus mehr war, als eine normale Stiefvater-Stieftochter- Beziehung, und dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass C. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. November 2000 gelacht habe, als sie die sexuellen Handlungen verneint habe, erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch weniger ein Indiz dafür zu sein, dass C. die sexuellen Handlungen zu Unrecht negiert haben könnte. Hört man der Tonbandaufnahme jener Einvernahme zu, so ist leicht festzustellen, dass C. an vielen verschiedenen Stellen gelacht hat (vgl. die Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Es entsteht dabei durchaus der Eindruck, dass C. mit dem Lachen auf die für sie ungewöhnliche und wohl auch etwas einschüchternde Situation reagiert hat. Hingegen hat C., als es um die Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen A. und B. ging, zwar erklärt, A. habe ihre Mutter auf den Hinterkopf geschlagen. Sofort jedoch hat sie versucht, den Ausdruck „schlagen“ wieder zurückzunehmen und durch einen milderen Ausdruck zu ersetzen. Auch hat sie sehr viel Wert darauf gelegt, dass A. mit seiner Handlung auf die Messerattacke ihrer Mutter reagiert und sich nur verteidigt beziehungsweise geschützt habe (Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Diese Passage erweckt klarerweise den Eindruck, dass es C. gar nicht recht war, dass sie A. belastet hatte, und dass sie dies gerne zurückgenommen und ungeschehen gemacht
Seite 20 — 46 hätte. Ihr Aussageverhalten lässt klar den Eindruck entstehen, dass es C. wirklich wichtig war, A. möglichst gut dastehen zu lassen und ihn in keiner Weise zu belasten. Dies wiederum würde C.s Aussagen aus dem Jahre 2008 stützen, sie sei damals in A. verliebt gewesen und habe ihn in Schutz genommen. Unter diesen Umständen aber würden die verneinenden Aussagen von C. gerade nicht gegen die Vornahme von sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. sprechen. Andererseits hat sie die Faustschläge von A. ihrer Mutter gegenüber geschildert und nicht einfach verneint, was wiederum in der Weise interpretiert werden könnte, dass sie, wenn auch mit Widerwillen, negative Verhaltensweisen von A. durchaus zugegeben hat, wenn diese vorlagen. Die sexuellen Handlungen hat sie immer klar und ohne zu zögern verneint. Aus den Aussagen von C. in den Jahren 2000 und 2001 sowie dem damaligen Verhalten von A. ergeben sich mithin sowohl Argumente, die dafür sprechen, dass zwischen C. und A. sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten, als auch solche, die dagegen sprechen, wobei nach Auffassung der I. Strafkammer die Argumente dafür leicht überwiegen, jedoch eine Verurteilung noch nicht zu rechtfertigen vermögen.
c) Nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Jahre 2008 hat C. erklärt, sie habe früher gelogen und es sei im Jahre 2000 sehr wohl zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. gekommen. Wie bereits ausgeführt, sind ihre Erklärungen, weshalb sie als 13-jährige nicht die Wahrheit gesagt haben soll, durchaus plausibel. Dass sie nach ihren eigenen Angaben während des gesamten ersten Strafverfahrens gelogen hat, lässt ihre nunmehr gemachten Aussagen daher nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen. Jedoch finden sich in ihren Aussagen zahlreiche schwerwiegende Widersprüche, auch im Verhältnis zu anderen Beweismitteln, sowie Unsicherheiten und grobe Ungenauigkeiten. Jeder Widerspruch, jede Ungenauigkeit oder Unsicherheit für sich allein würde den Aussagen von C. noch keinen Abbruch tun, ist doch in Rechnung zu stellen, dass die Ereignisse, über die C. ausgesagt hat, mehr als sieben Jahre zuvor stattgefunden haben. Die Gesamtheit der Widersprüche, Ungenauigkeiten und Unsicherheiten aber lassen Zweifel an den Aussagen von C. entstehen, die schwer wiegen. Im Folgenden ist nun darauf einzugehen. Am klarsten tritt dies in der Aussage von C. bezüglich des behaupteten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F., einer Tante von A., zu Tage. C. hat diesbezüglich in der Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 ausgesagt, sie sei nach dem Spitalaufenthalt zu Pflegeeltern nach TT. gekommen, wo sie aber nicht lange habe bleiben können. Sie habe dann bei einer Schulkollegin in EE. wohnen können. Eine Verwandte von A. habe sich bei ihr gemeldet, wobei A. dies arrangiert habe.
Seite 21 — 46 Sie habe damals mit A. keinen Kontakt haben dürfen, weshalb die Tante sie besucht und abgeholt habe. Sie hätten anschliessend A. getroffen und seien zur Wohnung der Tante gefahren. Die Tante habe gesagt, dass sie von ihr und A. wisse, ihre Tochter jedoch nicht. Die Tochter sei dann mit dem Hund spazieren gegangen, die Tante sei in der Wohnung geblieben. Sie, C., und A. seien in ein Zimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe die Tante sie wieder zur Familie der Kollegin gebracht (act. 5.6, S. 9). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 erklärte C. – nachdem sie den Beginn des Besuchs zunächst anders geschildert hatte –, sie erinnere sich nun wieder. Sie habe sich mit A. nicht treffen dürfen. Deshalb habe sie der Familie P. gesagt, sie treffe sich mit F.. Sie habe sich aber mit A. getroffen. Dieser habe sie mit dem Auto abgeholt. Sie hätten unterwegs F. getroffen, welche mit ihrem roten Auto bei der Kreuzung zwischen EE. und FF. gewesen sei. Sie seien dann ins Café M. an der JJ.-Strasse in BB. gefahren, wo sie etwas gegessen hätten. Anschliessend seien sie mit dem Auto zur Wohnung von F. gefahren. Dort hätten sie ein wenig geredet. Sie seien im Wohnzimmer gewesen. Danach seien A. und sie in ein Zimmer gegangen. A. habe ihr gesagt gehabt, er habe seiner Tante von ihnen beiden erzählt. Sie habe gemerkt, dass die Tante von ihnen wisse, weil diese im Café M. gesagt habe, sie würden nun zu ihr nach Hause gehen, wo A. und sie, C., ein wenig kuscheln könnten. A. habe ihr gesagt, die Tochter wisse jedoch nichts davon. Dass die Tochter das Ganze komisch gefunden habe, habe sie daran festgestellt, dass diese kaum etwas gesagt habe und dann mit dem Hund nach draussen gegangen sei. Kurz darauf seien A. und sie in ein kleines Zimmer gegangen, in welchem ein Bett gewesen sei. Sie hätten in diesem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Später seien sie dann weggegangen. Sie denke, dass F. sie zur Familie ihrer Kollegin gefahren habe, da sie ja gesagt habe, dass sie sich mit ihr treffe. Von A. hätten sie sich wieder an der Kreuzung verabschiedet. Sie seien etwa eine Stunde alleine im Zimmer gewesen, hätten zunächst Geschlechtsverkehr gehabt und seien danach noch eine Weile im Bett gelegen. Auf Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie allenfalls in ihrer Erinnerung ein Ereignis verwechsle und deshalb davon ausgehe, in der Wohnung von F. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, erklärte C. nein, sie wisse, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Sinn des Treffens sei auch der Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Nachfrage des Verteidigers räumte sie ein, dass es auch so gewesen sein könne, wie sie es in der Konfronteinvernahme mit A. geschildert habe, dass nämlich die Tante sie besucht und abgeholt habe (act. 5.28). Aus den Aussagen von C. geht unzweifelhaft hervor, dass sie sich bezüglich der Vorgänge rund um ihren Besuch bei F. in keiner Weise mehr sicher
Seite 22 — 46 war. Trotzdem hat sie sehr klar darauf beharrt, dass es in der Wohnung von F. zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies haben F. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.16, sowie Konfronteinvernahme mit C. vom 6. November 2008, act. 5.28) und ihre Tochter G. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18) jedoch beide klar und entschieden verneint. G. hat als Zeugin und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Sowohl F. als auch G. haben beide übereinstimmend erklärt, dass G. nur etwa zehn Minuten mit dem Hund draussen gewesen sei. Nach Aussage von C. seien sie und A. ins Zimmer gegangen, als G. mit dem Hund nach draussen ging, und sie seien etwa eine Stunde in diesem Zimmer geblieben. C. hat an der Konfronteinvernahme mit F. die Wohnung von F. nach ihrer Erinnerung aufgezeichnet und das Zimmer, in welchem der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, mit einem Kreuz gekennzeichnet. Auch F. hat an dieser Konfronteinvernahme ihre Wohnung aufgezeichnet und die Zimmer nummeriert. Nach ihrer Aussage gehört das Zimmer Nr. 2, in welchem nach C.s Zeichnung der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, G. (act. 5.28, S. 4 unten, sowie Anhang zu act. 5.28). Wenn nun G. nach eigener Aussage nach fünf bis zehn Minuten mit dem Hund zurückgekommen ist (act. 5.18, S. 2 unten), hätte sie noch etwa fünfzig Minuten ihr Zimmer nicht betreten können. Es wäre ihr unter diesen Umständen mit Sicherheit nicht verborgen geblieben, dass sich C. und A. alleine in ihrem Zimmer aufgehalten hätten. Sie hat jedoch klar ausgesagt, dass A. und C. an jenem Nachmittag nie alleine gewesen seien (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18, S. 3). Im übrigen wäre es doch eigenartig, wenn G., die ja von allem nichts gewusst habe, mit dem Hund mehr als eine Stunde spazieren gegangen wäre, obwohl sie und ihre Mutter Gäste hatten. Die Aussagen von C. auf der einen sowie von F. und G. auf der anderen Seite stehen sich mithin diametral entgegen, sowohl was die Länge des Zeitraums angeht, den G. mit dem Hund draussen verbrachte, als auch in Bezug auf den von C. geltend gemachten Umstand, dass sie mit A. etwa eine Stunde alleine in einem Zimmer gewesen sei und in dieser Zeit mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem aber C. auf Frage der Untersuchungsrichterin ausdrücklich darauf beharrt hat, dass sie sich bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F. nicht geirrt habe (act. 5.28, S. 6), kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, C. habe die Örtlichkeit verwechselt und der Geschlechtsverkehr habe tatsächlich anderswo stattgefunden, wie es die Vorinstanz als möglich erachtet hat. Die Aussagen von C. sowie von F. und G. sind miteinander unvereinbar und lassen sich nicht in Einklang bringen. Hinweise aber, dass F. und G. übereinstimmend falsch ausgesagt hätten, lassen sich den Akten nicht
Seite 23 — 46 entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass sich F. allenfalls der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben könnte, falls der Geschlechtsverkehr tatsächlich in ihrer Wohnung und mit ihrem Wissen und Willen stattgefunden hätte, kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, sie und ihre Tochter, welche unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, hätten falsche Aussagen gemacht. Der von C. geltend gemachte Geschlechtsverkehr in der Wohnung von F. ist unter diesen Umständen nicht erstellt, die Aussagen von C. erweisen sich in diesem Punkt als erschüttert. Lediglich nebenbei sei im Zusammenhang mit dem Besuch bei F. auf einen Widerspruch in den Aussagen von C. hingewiesen. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. hat C. angegeben, sie sei dieses eine Mal [als es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll] bei F. zu Hause gewesen (act. 5.6, S. 10 oben). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit F. hat C. zu Protokoll gegeben, A., B. und sie hätten F. früher ab und zu besucht (act. 5.28, S. 2). Es trifft zwar zu, dass F. im Herbst 2000 in eine neue Wohnung umgezogen war (act. 5.28, S. 4 unten), jedoch hat C. nicht erklärt, sie sei nur dieses eine Mal in der neuen Wohnung gewesen. Vielmehr hat sie ganz klar ausgesagt, sie sei nur dieses eine Mal bei F. zu Hause gewesen. Dies widerspricht klarerweise ihren späteren Aussagen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 hat C. im weiteren ausgesagt, gegen Schluss habe ihre Mutter wieder mit A. zusammen gewohnt. Sie erinnere sich, dass ihre Mutter und A. am
5. April 2001 zusammen zur Pflegefamilie gekommen seien und ihren Geburtstag gefeiert hätten. Ihr habe es nicht gepasst, dass ihre Mutter wieder bei A. gewesen sei. Sie sei ja verliebt gewesen. Ihre Mutter und sie hätten deswegen auch Streit gehabt. Sie wisse noch, dass sie vom Bahnhof in EE. aus mit A. telefoniert habe, geweint habe und nachher nichts mehr mit ihm gewesen sei. Kurze Zeit später sei sie zu ihrer Mutter gezogen (act. 5.29, S. 2). Sie wolle noch etwas angeben, was sie bis anhin nicht gesagt habe, weil sie N. nicht habe mit reinziehen wollen. Als ihre Mutter und A. an ihrem Geburtstag zur Pflegefamilie gekommen und sie alle am Tisch gesessen seien, habe A. sie unter dem Tisch mit dem Fuss streicheln wollen. Er habe aber N. erwischt. Er habe sich entschuldigt. N. habe komisch reagiert, so dass sie gedacht habe, sie habe gemerkt, dass A. eigentlich sie habe erreichen wollen (act. 5.29, S. 3). Diese Aussagen von C. können nicht zutreffen, denn gemäss Aktenlage war A. ungefähr ab dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, act. 3.14; vgl. aber auch Vorakten, act. 2.3, wonach A. am 12. Februar 2001 und am 9. März 2001 die Kontrollschilder seiner Fahrzeuge abgegeben haben soll). Er hatte seine Wohnung aufgegeben (Entscheid des Bezirksgerichts Landquart betreffend Eheschutzmassnahmen vom 13. Juni 2001, act. 3.5, S. 4;
Seite 24 — 46 Vorakten: act. 3.14 und act. 2.3) und trotz intensiver Nachforschungen wusste niemand, wo er sich aufhielt (Vorakten: act. 1.8 samt Beilagen, act. 3.14 und act. 5.12, S. 15). Nach eigener Aussage war er nach GG. ausgereist (vgl. Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Prozesseingabe vom 11. März 2007 [recte: 2008], S. 4, Ziff. 4; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
10. Januar 2008, act. 4.10, S. 2). Er konnte damit gar nicht an der Geburtstagsfeier von C. am 5. April 2001 teilnehmen. Wäre er tatsächlich bei der Geburtstagsfeier erschienen, so hätte im übrigen die Pflegefamilie diese Information zweifellos weiter geleitet, war ihnen doch bewusst, dass A. als verschwunden galt. In den Akten findet sich jedoch kein entsprechender Hinweis. Zudem erscheint es kaum realistisch und völlig lebensfremd, dass A. seine Wohnung aufgegeben haben soll (er hatte seine Wohnung im übrigen sogar einfach verlassen, ohne sie zu räumen, vgl. Vorakten, act. 2.3), dass er sich alle Mühe gegeben haben soll, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, dass er den Kontakt mit seiner Familie und seinem Umfeld vollständig abgebrochen haben soll, dann aber etwa einen Monat nach seinem Verschwinden zur Geburtstagsfeier von C. erschienen sein soll, sogar noch in Begleitung seiner damaligen Ehefrau und Mutter von C. und obwohl er davon ausgehen musste, dass sein Verschwinden bemerkt worden war und er allenfalls gesucht wurde, um dann anschliessend wieder vollständig unterzutauchen. Auch in diesem Punkt widersprechen die Aussagen von C. mithin der klaren Aktenlage. Sie sind nicht nachvollziehbar und durch die Akten sogar widerlegt. Nachdem C. klar von ihrer Geburtstagsfeier gesprochen hat und nachdem die Untersuchungsrichterin C. gerade vor dieser Aussage darauf hingewiesen hat, dass A. ab dem 4. März 2001 verschwunden gewesen sei, kann auch nicht davon ausgegangen werden, C. habe sich bei ihrer Aussage im Datum geirrt. C. hat offensichtlich ein Ereignis geschildert, das so nicht stattgefunden haben kann. Dies wirkt sich erheblich negativ bei der Würdigung ihrer gesamten Aussagen aus. Durch die Erwähnung von N. wäre im übrigen augenscheinlich auch dieses Erlebnis nachprüfbar gewesen. Dies aber hat C. nicht davon abgehalten, die entsprechende Begebenheit zu erzählen. Damit aber ist auch dem Argument, C. habe damit rechnen müssen, dass ihre Angaben bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F. überprüft werden würden, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, der Boden entzogen. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich im Zusammenhang mit dem Vorfall, bei dem B. A. und C. zum ersten Mal bei sexuellen Handlungen erwischt haben soll. C. hat diesbezüglich in der Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 ausgesagt, die sexuellen Handlungen hätten damit begonnen, dass A. sie in der Nacht
Seite 25 — 46 gestreichelt habe, zunächst nur an den Armen, nachher immer intimer, so auch an den Brüsten und an der Vagina. Das Streicheln sei jede Nacht einmal erfolgt, jedoch nicht lange. Dies sei geschehen, als sie auf einer eigenen Matratze im Schlafzimmer von A. und ihrer Mutter geschlafen habe. Zum Geschlechtsverkehr sei es erst gekommen, als sie wieder im Wohnzimmer geschlafen habe. Immer, wenn die Mutter mit dem Hund spazieren gegangen sei, sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. In der Nacht sei es erst wieder gegen Schluss passiert. Sie glaube, dass A. früher schlafen gegangen und dann wieder heraus gekommen sei, als ihre Mutter geschlafen habe. Dann sei es wieder passiert. Einmal habe sie auch ihre Mutter erwischt. Sie glaube, dass sie damals im Wohnzimmer gewesen seien. Sie hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern nur geküsst. Ihre Mutter sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe sie beide halbnackt gesehen. Es sei jeweils auf dem Sofa oder auf ihrem Bett im Wohnzimmer passiert. Der Geschlechtsverkehr sei ganz normal abgelaufen. Es habe mit küssen begonnen, dann streicheln und dann ... (act. 5.6, S. 5 und 6). Diese Schilderung ist zum einen in sich widersprüchlich und deckt sich zum andern in keiner Weise mit den Aussagen von B.. C. hat ausgesagt, in der Nacht, in welcher B. sie erwischt habe, hätten A. und sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern nur geküsst. Es habe immer damit angefangen, dass sie sich geküsst hätten, dann gestreichelt und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Schilderung zusammen mit dem Umstand, dass beide nach Aussage von C. halbnackt gewesen seien, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, wenn B. nicht ins Wohnzimmer getreten wäre. Die Aussage von C., sie hätten keinen Geschlechtsverkehrt gehabt, sondern nur geküsst, ist wohl dahingehend zu verstehen, dass im Moment, als B. ins Wohnzimmer kam, kein Geschlechtsverkehr stattfand. Der Widerspruch in der Aussage liegt nun darin, dass es zum einen erst gegen Schluss, also gegen Mitte November 2000, wieder in der Nacht passiert sein soll, die Mutter die beiden zum andern jedoch in einer Nacht erwischt haben soll, noch bevor sie anfangs September 2000 nach GG. gegangen ist. Die Aussagen von C. erweisen sich in diesem Punkt mithin als sehr ungenau beziehungsweise widersprüchlich. Was nun die Schilderung dieses Vorfalles anbelangt, so hat B. ausgesagt, sie sei in der Nacht aufgestanden, weil sie zur Toilette habe gehen müssen. Dabei habe sie A. im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzen gesehen. Er habe nur ein T-Shirt getragen und sei unten nackt gewesen. C. sei zwischen seinen Beinen gekniet. Sie sei unten ebenfalls nackt gewesen. Als die beiden sie bemerkt hätten, seien sie sehr erschrocken. A. habe schnell sein Geschlechtsteil bedeckt und C. habe ihre Hand, mit der sie zumindest
Seite 26 — 46 in der Nähe des Penis von A. gewesen sei, schnell zurückgezogen. Der Penis von A. sei erigiert gewesen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 2; Vorakten: untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 2 f., und vom 29. März 2001, act. 5.12, S. 2 f.). Damit divergieren die Aussagen von C. und B. so stark, dass sie nicht in Einklang gebracht werden können. Die Unterschiede lassen sich im übrigen auch nicht mit dem Zeitablauf erklären, welcher die Erinnerung verblassen lassen kann. Denn das geltend gemachte Erwischen durch die Mutter wäre ohne Zweifel sowohl für C. als auch für B. ein dermassen einschneidendes Ereignis gewesen, dass es sich bei beiden sehr deutlich ins Gedächtnis eingeprägt haben müsste, so dass ihre Schilderungen zumindest in den Hauptpunkten übereinstimmen müssten. Dies tun sie aber nicht, was wiederum Zweifel an den Aussagen sowohl von C. als auch von B. weckt. Im weiteren bleiben die Aussagen von C., was den geltend gemachten Geschlechtsverkehr angeht, überraschend vage und unbestimmt. Einzig im Zusammenhang mit der Schilderung der ersten Streicheleien finden sich Hinweise zur Gemütslage von C.. Später fehlen solche gänzlich. Sie verliert kein Wort darüber, wie sie sich gefühlt hat, wie sie die verschiedenen Handlungen empfunden hat, ob ihr gewisse Dinge unangenehm waren und Ähnliches. Es fehlt jedwelcher Hinweis darauf, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, der ja stattgefunden haben soll, als die Mutter mit dem Hund draussen war, und was dieser für C. bedeutet hat, hat sie sich doch offensichtlich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt gegenüber ihrer Mutter befunden. Kein Wort über die Beziehung zu ihrer Mutter, vor der ja alles geheim gehalten werden musste. Nicht der kleinste Hinweis darauf, was es für sie bedeutet hat, das Geheimnis auch vor Freunden, Schulkameraden, Kollegen, Lehrern und so weiter verbergen zu müssen, mit niemandem über ihre Gefühle und Erfahrungen sprechen zu können, immer auf der Hut sein zu müssen, dass sie sich nicht doch auf irgendeine Weise verrät. Zur Frage, wie der Geschlechtsverkehr jeweils abgelaufen sei, hat C. ausgesagt, es habe mit Küssen begonnen, dann Streicheln und dann der Geschlechtsverkehr. Es fehlen dann aber nähere Angaben, wo sie sich konkret geküsst und gestreichelt haben sollen. Nachdem es nach Aussage von C. ja ausserordentlich häufig zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, wären hier genauere Ausführungen, zum Beispiel Hinweise auf Vorlieben, durchaus zu erwarten gewesen. Ganz besonders auffällig ist die Unbestimmtheit in den Aussagen im Zusammenhang mit der erneuten Aufnahme einer sexuellen Beziehung, nachdem B. nach GG. abgereist war. C. schildert dies so, dass ihre Mutter vor dem Umzug in die neue Wohnung mit D. nach GG. gegangen sei. Sie sei nicht mitgegangen, sie habe keine Schulferien gehabt. Es hätte mit A. nichts
Seite 27 — 46 mehr passieren sollen. Sie seien dann nach Hause gegangen. Sie hätten viele Sachen schon in die neue Wohnung gezügelt gehabt und hätten auch dort übernachtet. A. habe ihr eine Glacé gekauft und es sei wieder passiert. Es sei wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 6 unten). Es fehlen konkrete Angaben, wie und wann genau es zum erneuten Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Ebenso wenig aber macht C. ihre Gemütslage kenntlich, obwohl die Spannung zwischen der Loyalität der Mutter gegenüber, der sie selbst und A. im übrigen nach dem geltend gemachten ersten Erwischen versprochen haben sollen, dass nichts mehr passieren werde, und den erneuten sexuellen Handlungen MM. gewesen sein müsste. Es fehlen alle Details, die Schilderung bleibt äusserst rudimentär. Auf Frage der Untersuchungsrichterin erklärte C. im weiteren, dass es auch zu Oralverkehr bei beiden gekommen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 Mitte). Wiederum fehlen nähere Angaben und es finden sich insbesondere auch hier keine Hinweise zu ihren Gefühlen. Gerade mit Bezug auf Oralverkehr jedoch wären weitergehende Äusserungen zu erwarten gewesen, war C. im Zeitpunkt, als dieser stattgefunden haben soll, doch erst 13 Jahre alt und hatte sie zuvor gemäss Aktenlage noch kaum sexuelle Erfahrungen gesammelt, so dass Oralverkehr für sie eine ungewöhnliche Handlung dargestellt haben müsste. Trotzdem belässt es C. dabei, die Frage der Untersuchungsrichterin einfach zu bestätigen. Und obwohl die Untersuchungsrichterin zuvor bereits nachgefragt hatte, wie denn alles abgelaufen und was genau vorgefallen sei, und C. daraufhin geschildert hat, was geschehen sei, hat sie erst auf konkrete Frage der Untersuchungsrichterin hin den Oralverkehr erwähnt. Gesamthaft gesehen ist festzustellen, dass die Aussagen von C. zu den sexuellen Handlungen sehr vage und stereotyp erscheinen, was klarerweise gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht. Gerade anschliessend erklärte C. in der Konfronteinvernahme mit A. weiter, sie wisse nicht mehr genau, wie häufig es zu den geschilderten Vorfällen gekommen sei. Insgesamt sei es vielleicht ein Jahr lang dazu gekommen. Ein paar Monate lang sei es in der kleinen Wohnung passiert. Dort sei es aber noch nicht so schlimm gewesen. In der neuen Wohnung sei es dann länger passiert, vielleicht ein bis zwei Monate und vor allem, als ihre Mutter weg gewesen sei (act. 5.6, S. 7 unten). Diese Angaben sind äusserst widersprüchlich, hat C. in der nämlichen Einvernahme kurz davor doch selbst erklärt, dass ihre Mutter nach GG. abgereist sei, noch bevor sie endgültig in die neue Wohnung umgezogen seien. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass nach dem Erwischen durch die Mutter eine Weile lang nichts mehr passiert sei, dass sie dann in die neue Wohnung umgezogen seien,
Seite 28 — 46 dass die Mutter vorher nach GG. gegangen sei und dass es wieder zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem die Mutter weg gewesen sei (act. 5.6, S. 6 unten). Es kann mithin nicht schon vor der Reise der Mutter nach GG. während ein bis zwei Monaten in der neuen Wohnung zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Auch wenn zu bedenken ist, dass nach mehr als sieben Jahren gewisse Erinnerungslücken und Unsicherheiten durchaus nachvollziehbar sind, so lässt sich dieser eklatante Widerspruch in den eigenen Aussagen damit doch nicht erklären. In der Konfronteinvernahme erklärte C. weiter, dass es in der neuen Wohnung häufiger zu Geschlechtsverkehr gekommen sei als in der kleineren Wohnung. Es sei mehrfach pro Tag passiert und dies meistens jeden Tag (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 8 oben). Diese Aussage erscheint übersteigert. Zum einen ist die Anzahl der geltend gemachten sexuellen Kontakte ausserordentlich hoch, hätten doch über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Monaten beinahe täglich zwei und mehr Sexualkontakte stattfinden müssen. Zum andern spielt auch der Zeitaspekt eine Rolle, worauf der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen hat. A. verfügte über eine Vollzeitarbeitsstelle, er führte Renovationsarbeiten an der neuen Wohnung aus, schloss den Umzug ab und richtete die neue Wohnung ein. Daneben hätte er noch jeden Tag bis zu zwei Stunden und mehr für die geltend gemachten sexuellen Handlungen aufwenden müssen, hat C. doch erklärt, der Geschlechtsverkehr habe jeweils zwischen 30 Minuten und einer Stunde gedauert, abhängig davon, wie schnell A. zum Samenerguss gekommen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 oben). Insgesamt betrachtet erscheint die geltend gemachte Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs als überzeichnet und daher wenig glaubhaft. Weitere Unstimmigkeiten finden sich bezüglich der Schilderung der Ereignisse rund um das zweite Mal, als B. C. und A. bei sexuellen Handlungen erwischt haben soll. Die Aussagen von C. weichen bezüglich der Reihenfolge der Ereignisse ganz erheblich von den Aussagen von B. und A. ab, welche diese im Jahre 2000 und 2001 gemacht haben. Damals haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen am Mittwoch nach der Rückkehr von B. aus GG. stattgefunden habe (Vorakten: act. 3.3, S. 3 unten; act. 3.6, S. 4; act. 5.9, S. 17 f., wobei sowohl die Untersuchungsrichterin als auch B. und A. die Auseinandersetzung auf den 22. November 2001 datierten, statt auf den 15. November 2001, an welchem sie tatsächlich stattfand). B. hat im weiteren zu jener Zeit ausgesagt, sie habe A. und C. am selben Tag, als die körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, in der Nacht bei sexuellen Handlungen erwischt (Vorakten: act. 3.3, S. 3; act. 5.9, S. 10 und 17 ff.). Gemäss
Seite 29 — 46 Polizeirapport meldete sich B. erst am Freitag danach, um 17.10 Uhr, bei der Polizei (Vorakten, act. 3.01); sie wartete mithin beinahe 48 Stunden, bevor sie die Polizei avisierte. C. hat in der Konfronteinvernahmen mit A. vom 15. Mai 2008 erklärt, ihre Mutter sei aus den Ferien zurückgekehrt, habe sie erwischt und sofort die Polizei angerufen. Nachdem die Polizei bei ihnen gewesen sei, sei es zwischen ihrer Mutter und A. zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihre Mutter ein Messer genommen habe und A. ihre Mutter an den Haaren gepackt und am Boden in die Dusche gezogen habe. Am nächsten Tag seien sie wieder bei der Polizei gewesen. Ihre Mutter habe dann ins Spital gehen wollen, wohin sie A. schliesslich auch gebracht habe. Ihre Mutter habe im Spital alles erzählt, was passiert sei, worauf sie, C., ebenfalls untersucht worden und im Spital geblieben sei (act. 5.6, S. 8). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
6. November 2008 hat sie sich, angesprochen auf die Divergenzen in ihren Aussagen im Vergleich zu den Aussagen der Mutter, dahingehend geäussert, sie habe ja früher schon gesagt, dass sie möglicherweise die Reihenfolge verdrehe. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse noch, dass die Polizei gekommen und sie danach ins Spital gegangen sei. Der Geschlechtsverkehr habe am Tag stattgefunden, an welchem ihre Mutter aus GG. zurückgekommen sei. Die Auseinandersetzung mit dem Messer könne nicht am gleichen Tag stattgefunden haben. Sie müsse nach dem Geschlechtsverkehrt stattgefunden haben. Sie wisse noch, dass ihre Mutter sich aufgeregt habe. Die Polizei sei erst gekommen, nachdem die Auseinandersetzung gewesen sei. Ihre Mutter habe erst da die Polizei angerufen (act. 5.29, S. 5 oben). Damit bestehen eklatante Widersprüche sowohl zwischen den Aussagen von C. und den früheren Aussagen von B. und A., als auch zwischen den einzelnen Aussagen von C. selbst. C. hat versucht, diese Widersprüche damit zu erklären, dass sie schon vorher gesagt habe, dass sie die Reihenfolge möglicherweise verdrehe, sie wisse es nicht mehr genau. Trotzdem hat sie gerade anschliessend und ohne Einschränkung die nach ihrer Meinung zutreffende Abfolge der Ereignisse geschildert, die jedoch mit den früheren Aussagen von A. und B. sowie den aufgrund der Akten belegten zeitlichen Abläufen nicht übereinstimmt. Interessanterweise terminiert sie dabei die angeblich beobachteten sexuellen Handlungen auf den Abend des Tages, an welchem ihre Mutter aus GG. zurückgekehrt ist. Dieselbe Aussage hat B. in ihrer Einvernahme vom 14. August 2008 gemacht (act. 5.20, S. 9 unten), obwohl sie in den Jahren 2000 und 2001 klar ausgesagt hat, sie sei am Montag zurückgekommen und habe am Mittwoch beziehungsweise drei, vier Tage nach ihrer Ankunft sexuelle Handlungen zwischen A. und C. gesehen (Vorakten: polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2000, act. 3.3, S. 3;
Seite 30 — 46 untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 10 und 11). Sowohl Mutter als auch Tochter geben mithin denselben falschen Termin an, was doch etwas überrascht. Widerlegt ist im weiteren die Aussage von C., am Tag ihres Spitaleintritts sei sie aus dem Spital abgehauen und zu A. gegangen, von wo sie K. am selben Abend wieder ins Spital gebracht habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 8 unten). K. war am 18. November 2000, als C. ins Kinderspital aufgenommen wurde, noch gar nicht mit ihrem Fall betraut, wurde die Vormundschaftsbehörde doch erst am 21. November 2000 eingeschaltet (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten Vormundschaftsbehörde Kreis KK., Protokoll der Sitzung der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik BB. vom 24. November 2000, act. 6). Wieder hat C. eine Begebenheit geschildert, die so nicht geschehen sein kann, was im übrigen schon während der Einvernahme leicht zu erkennen war. Dass C. bei der Schilderung einfachster Abläufe so grobe und offenkundige Fehler unterlaufen sind, wirft kein gutes Licht auf ihr Aussageverhalten. Aus dem Protokoll der Sitzung der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik BB. vom 20. November 2000 geht im übrigen eindeutig hervor, dass A. C. ins Spital zurück gebracht hat (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten der Vormundschaftsbehörde Kreis KK., act. 6). Im weiteren hat C. erklärt, während ihrer Zeit bei der Pflegefamilie habe sie sich heimlich etwa einmal in der Woche mit A. getroffen. Er habe sie beim Coop mit dem Auto abgeholt. Sie seien in seine Wohnung gefahren und dort sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe der Pflegefamilie gegenüber jeweils gesagt, dass sie früher in die Schule gehe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 9; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 2). Diese Aussage widerspricht klarerweise der Lebenserfahrung. Zum einen wäre es ein grosses Risiko gewesen. Denn zweifellos hätte A. immer damit rechnen müssen, dass jemand sie beobachtet und diese Information an die Strafbehörden weiter gibt, war doch offenbar allgemein bekannt, was ihm vorgeworfen wurde (vgl. Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Prozesseingabe an das Bezirksgericht Plessur vom 11. März 2007 [recte: 2008], S.4, Ziff. 4). Es ist kaum realistisch, dass A. ein solches Risiko bei laufendem Strafverfahren wöchentlich eingegangen wäre. Zum zweiten ist kaum vorstellbar, dass C. sich wöchentlich vor der Schule mit A. hätte treffen können, ohne dass es der Pflegefamilie aufgefallen wäre. Die Pflegefamilie war sich, gemäss Aussagen von O., durchaus bewusst, dass C. besonderen Schutz benötigte, und sie liessen sie daher nicht gerne alleine (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 2). Kommt hinzu, dass die
Seite 31 — 46 jüngere Tochter der Pflegefamilie in derselben Klasse wie C. war, weshalb die Pflegefamilie bezüglich Schulzeiten und Aktivitäten in der Schule zweifellos immer bestens informiert und auf dem Laufenden war. Dass sich C. unter diesen Umständen wöchentlich einmal mit dem Hinweis, sie gehe früher zur Schule, hätte absetzen können, ohne dass die Pflegefamilie misstrauisch geworden wäre und etwas bemerkt hätte, ist kaum anzunehmen. Zudem soll der Geschlechtsverkehr gemäss Aussagen von C. jeweils zwischen 30 Minuten und einer Stunde gedauert haben (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 oben). Zusammen mit dem Weg zum Treffpunkt, der Fahrt in die Wohnung, der Fahrt zurück und dem Weg zur Schule wäre somit jedes Mal mehr als eine Stunde notwendig gewesen. Es wäre nun aber der Pflegefamilie zweifellos aufgefallen, wenn C. jede Woche einmal über eine Stunde früher zur Schule gegangen wäre, als notwendig, und die Pflegefamilie hätte das mit Sicherheit nicht einfach so und ohne Reaktion hingenommen. Die Aussage von C. widerspricht mithin der Lebenserfahrung deutlich und erscheint wenig glaubhaft. Damit ist im übrigen auch dem Argument der Boden entzogen, C. habe ihre eigene Rolle wenig vorteilhaft dargestellt, da sie mit den Treffen mit A. während ihrer Zeit bei der Pflegefamilie alle hintergangen habe, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Die geltend gemachten Treffen erscheinen eben gerade nicht glaubhaft. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass C. ausgesagt hat, bei der Pflegefamilie hätten sie und A. die Zimmertüre jeweils offen lassen müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 3), während O. erklärt hat, sie hätten C. und A. jeweils eine Stunde alleine gelassen, wobei die Zimmertüre geschlossen gewesen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 3). Ein weiterer Widerspruch zwischen den Aussagen von C. und dem übrigen Beweisergebnis. Widersprüchlich ist auch C.s Schilderung, wie es zum Ende der sexuellen Handlungen mit A. gekommen sein soll. In der Einvernahme vom 6. November 2008 hat C. in diesem Zusammenhang erklärt, als sie bei der Pflegefamilie gewesen sei, habe sie sich sicher einmal pro Woche heimlich mit A. getroffen und habe in seiner Wohnung Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Kurz bevor sie von der Pflegefamilie weggegangen sei, sei es nicht mehr vorgekommen, da sie mehr in BB. gewesen sei und sich dort mit Kollegen getroffen habe (act. 5.29, S. 2 Mitte). Nach dieser Aussage soll das Ende der sexuellen Handlungen somit dadurch eingetreten sein, dass C. sich keine Zeit mehr genommen hat, A. zu treffen. In derselben Einvernahme hat C. nur wenig später erklärt, sie habe mit ihrer Mutter einen Streit gehabt, weil diese wieder mit A. zusammen gewohnt habe. Dies habe ihr nicht gepasst, sie sei ja verliebt
Seite 32 — 46 gewesen. Sie wisse noch, dass sie vom Bahnhof EE. aus mit A. telefoniert habe, geweint habe und nachher nichts mehr gewesen sei mit ihm (act. 5.29, S. 2 unten). Diese Aussage wiederum erweckt den Eindruck, die sexuellen Handlungen hätten aufgehört, weil der Kontakt zu A. abgebrochen sei. Im übrigen war A. etwa seit dem 4. März 2001 verschwunden und niemand kannte seinen Aufenthaltsort. C. ist am 15. April 2001 von der Pflegefamilie wieder zu ihrer Mutter gezogen (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten Vormundschaftsbehörde Kreis KK., Bericht der Beiständin vom 16. Dezember 2002, act. 2, S. 2, Ziff. 1). Die sexuellen Handlungen müssten damit zumindest etwa eineinhalb Monate vor ihrem Weggang bei der Pflegefamilie aufgehört haben und damit nicht erst kurz davor. Die Aussagen von C. erwecken über weite Strecken den Anschein, dass sie sich mit Bezug auf die von ihr zu schildernden Geschehnisse im Jahre 2000 in vielerlei Hinsicht nicht sicher war und dass sie die Unsicherheiten nicht eingestanden, sondern einfach mit Inhalten gefüllt hat, wie es ihr im Moment gerade passend erschien. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Aussagen entstehen. In einem letzten Punkt schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass C. nach ihrer eigenen Aussage im Jahre 2008 den Strafantrag gegen A. gestellt hat, weil sie ein paar Wochen oder knapp einen Monat zuvor A. mit seiner neuen Ehefrau und dem Kind überraschend in BB. im PP. auf der gegenüberliegenden Rolltreppe gesehen hatte, was sie stark aufgewühlt und aufgeregt hatte und alle Ereignisse wieder hoch kommen liess (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 11 und 12). Es überrascht nun, dass dieses unverhoffte Sehen eine solche Reaktion hervorgerufen haben soll, nachdem C. A. gemäss ihren eigenen Aussagen in den Jahren nach seinem Verschwinden zumindest bereits zwei Mal gesehen hatte. Einmal traf sie ihn, nachdem sie schon nach BB. zu ihrer Mutter gezogen war. Sie erklärte in diesem Zusammenhang anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A., als sie einmal mit einer Kollegin beim Bahnhof in BB. gewesen sei, habe sie A. getroffen. Für sie sei die Sache damals abgeschlossen gewesen. Ihre damalige Aussage sei ein Fehler, aber schon passiert gewesen. A. sei zu ihr gekommen und habe sie an den Armen gestreichelt. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich nur noch geschämt und habe ihn nicht mehr sehen wollen (act. 5.6, S. 9). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 führte sie zudem aus, A. habe nach seinem Verschwinden einmal an der Wohnung ihrer Mutter an der QQ.-Strasse in BB. geläutet. Sie sei damals mit ihrem Ex-Freund vor dem Haus gewesen und sei sofort in die Wohnung gegangen, als A. gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Mutter mit ihm gesprochen habe.
Seite 33 — 46 Ihre Mutter habe sich wohl wegen D. danach noch ab und zu mit ihm getroffen (act. 5.29, S. 4). Dieses Ereignis muss einige Zeit nach dem Verschwinden von A. stattgefunden haben. Zum einen war B. auf den 1. April 2001 nämlich in eine Wohnung an der RR.-Strasse in BB. gezogen (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und B. vom 29. März 2001, act. 5.12, S. 1), also in eine andere Wohnung, als C. bei der Schilderung des Ereignisses erwähnt hat. Zum andern spricht C. von ihrem Ex-Freund, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass sie damals doch etwas älter als 13 Jahre gewesen ist. Und drittens ergibt sich aus den Akten, dass A. sich nach seinem Verschwinden nur in den Jahren 2003 und 2005 für kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten hat (act. 3.27; Beilage 2: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Schreiben Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel an die Sozialen Dienste der BB. vom 22. August 2003 samt Vollmacht). Dies spricht im übrigen auch dafür, dass das erste geschilderte Zusammentreffen einige Zeit nach dem Verschwinden von A. stattgefunden hat. Obwohl C. somit A. seit dessen Verschwinden im Jahre 2001 bereits zwei Mal getroffen hatte, wobei sie einmal sogar mit ihm gesprochen und er sie ganz vertraulich an den Armen gestreichelt haben soll, hat sie keine Anzeige eingereicht. Schliesslich ist auch noch auf das Verfahren wegen Ehrverletzung zu verweisen, welches C. im Jahre 2003 gegen A. angestrengt hat, nachdem dessen Rechtsanwalt in einem Schreiben an die Sozialen Dienste der BB. erklärt hatte, A. mache geltend, dass C. im Sexgewerbe tätig sein solle, was ihm nicht unwahrscheinlich erscheine, nachdem A. einen entsprechenden Sexanzeiger mit Bild vorgelegt habe (Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel vom
22. August 2003). Für C. war dieser Vorwurf nach eigener Aussage eine Verletzung (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 15 Mitte), so dass sie ein Ehrverletzungsverfahren gegen A. anstrengte. Trotz dieses schwerwiegenden Vorwurfs, welchen A. ihr gegenüber erhoben haben soll, sprach sie mit ihrem damaligen Anwalt nicht über die nun geltend gemachten sexuellen Handlungen und sie erhob auch keine Strafanzeige. Dass aber weder die aufgezeigten Treffen mit A. noch vor allem dessen von seinem Anwalt kolportierte Aussage, C. sei möglicherweise im Sexgewerbe tätig, C. so sehr aufgewühlt haben, dass sie ein Strafverfahren gegen A. angestrengt hätte, ein zufälliges, kurzes Sehen im Februar 2008 auf der gegenüberliegenden Rolltreppe im PP. jedoch schon, ist nur schwer nachvollziehbar. C. konnte denn auch nicht wirklich erklären, weshalb sie im Jahre 2003 neben dem Ehrverletzungsverfahren nicht auch eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemacht hat (siehe untersuchungsrichterliche
Seite 34 — 46 Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 15). Dieses Verhalten lässt doch Zweifel entstehen, ob die geltend gemachten gravierenden sexuellen Handlungen tatsächlich vorgefallen sind. Andererseits erscheinen die Aussagen von C., es sei ihr eigentlich egal, ob man ihr noch glaube und was mit A. geschehen werde, sie habe das Strafverfahren wieder aufgerollt, um die ganze Sache für sich abschliessen und den Fehler von damals, nämlich das Lügen, mit dem sie habe leben müssen, für sich wiedergutmachen zu können (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 5 unten), recht überzeugend. Im Gegensatz zu den Vermutungen von A., welche er anlässlich der Berufungsverhandlung geäussert hat, sind auch keine Anzeichen vorhanden, dass C. einen finanziellen Vorteil aus ihrem Vorgehen ziehen wollte. So hat sie beispielsweise keine Adhäsionsklage eingereicht, obwohl ihr diese Möglichkeit durchaus offen gestanden hat. Es sind mithin durchaus Gesichtspunkte vorhanden, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. sprechen. In Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch zum Schluss, dass die vielen Ungenauigkeiten und Unsicherheiten in ihrer Gesamtheit, die Widersprüche in den Aussagen selbst und im Verhältnis zu den übrigen Beweisen und die widerlegten Aussagen insgesamt gesehen erhebliche Zweifel an den Depositionen von C. erwecken, die die Argumente, welche für die Aussagen von C. sprechen, überwiegen. Auf ihre Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. 10. Neben den Aussagen von C. stützt sich die Vorinstanz auch auf die Aussagen von B.. Diese sind im Folgenden einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Aussagen von B. bezüglich der sexuellen Handlungen, welche sie zwischen A. und C. beobachtet haben will, viele Details finden. Zudem hat sie die sexuellen Kontakte zwischen A. und ihrer Tochter an sich in den verschiedenen Einvernahmen immer gleich geschildert. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben jedoch gibt es mehrere Faktoren, die erhebliche Zweifel an den Aussagen von B. entstehen lassen. Zunächst einmal erscheint es wenig überzeugend, dass B. nicht einmal eine Woche, nachdem sie A. und C. in eindeutiger Situation erwischt haben will, für zweieinhalb Monate nach GG. gereist sein soll. B. hatte nach ihren eigenen Aussagen gesehen, dass A. auf dem Sofa sass, wobei er unten nackt war, dass C. zwischen seinen Beinen kniete, unten ebenfalls nackt, dass C. ihre Hand zumindest in der Nähe des Penis von A. hatte und dass der Penis erigiert war (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
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14. August 2008, act. 5.20, S. 2; Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 2 f.). Diese von B. geschilderte Situation ist doch sehr eindeutig und auch schwerwiegend. Sie liesse ohne weiteres darauf schliessen, dass die sexuelle Beziehung zwischen A. und C. schon sehr weit fortgeschritten gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass C. ihrer Mutter gegenüber gerade nach deren Beobachtung gesagt haben soll, das Ganze gehe schon einen Monat (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 4). Dass B. in dieser Situation kaum eine Woche später für zweieinhalb Monate nach GG. gereist wäre und A. mit ihrer Tochter C. alleine gelassen hätte, erscheint schwer nachvollziehbar. B. hat in diesem Zusammenhang erklärt, die beiden hätten ihr versprochen, dass nichts mehr geschehen werde, weshalb sie ihre Reise angetreten habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 Mitte). A. habe zuvor immer gemacht, was er gesagt habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 13 unten). Sie habe A. und C. vertraut (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 12). Es sei in ihrer Kultur so, dass es eine Strafe von Gott geben könne, wenn man etwas verspreche, aber dann nicht halte, weshalb man das, was jemand verspreche, auch glaube (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4 oben). Zudem habe sie an ihren Vater gedacht und alles sei für sie zuviel gewesen in jenem Moment (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 2 unten). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Bezüglich der Aussage, in ihrer Kultur glaube man jemandem, der etwas verspreche, weil ein gebrochenes Versprechen eine Strafe Gottes nach sich ziehen könne, ist festzuhalten, dass C. gegenüber der Untersuchungsrichterin ausgesagt hat, sie habe erst etwa mit sieben oder acht Jahren erfahren, dass B. ihre Mutter sei. Danach hätten sie sich ab und zu gesehen. Sie hätten abgemacht. Ihre Mutter habe viel versprochen, es aber oft nicht gehalten (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und C. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 3). Diese Aussage zeigt deutlich, dass für B. Versprechen offenbar nicht den Stellenwert einnahmen, der ihnen allenfalls in der GG.-Kultur ansonsten zukommen kann. Ihre Aussage, sie hätte den Versprechen von A. und C., dass nichts mehr geschehen werde, geglaubt, weil gemäss ihrer Kultur gebrochene Versprechen eine Strafe Gottes nach sich ziehen könnten, wird damit ganz erheblich relativiert. Ihrer weiteren Aussage, A. habe vorher immer gemacht, was er gesagt habe, ist entgegen zu halten, dass die sexuellen Handlungen gemäss Aussagen von C. gegenüber ihrer Mutter bereits seit einem Monat
Seite 36 — 46 angedauert haben sollen. Damit aber hätte A. klarerweise und leicht erkennbar sein Wort über längere Zeit und mehrfach gebrochen, das er B. nach seiner eigenen Aussage vor der Ehe gegeben hatte, nämlich dass er sich um ihre Tochter C. kümmern werde; er hätte sich somit in gravierender Weise nicht an das gehalten, was er gesagt hatte. Zudem hätte er B. bereits einen Monat lang in sehr schwerwiegender Weise hintergangen, was ohne Zweifel das Vertrauen in ihn und sein Wort erheblich erschüttert hätte. In dieser Situation wäre kaum zu erwarten, dass sich B. durch eine Zusicherung von A. hätte tatsächlich beschwichtigen lassen. Und schliesslich scheint es, dass B. das Vertrauen in A. hervorhebt oder verneint, gerade wie es ihr nützlich oder passend erscheint. Einerseits hat sie nämlich, um ihre Reise nach GG. erklären zu können, ausgesagt, sie habe A. und ihrer Tochter vertraut, da beide versprochen hätten, dass nichts mehr geschehe. Andererseits hat sie auch ausgeführt, sie habe mit A. nach ihrer Rückkehr aus GG. gestritten, weil er ihr nicht habe helfen wollen, obwohl er früher gesagt habe, er werde helfen, wenn etwas mit ihrem Vater sei. Früher habe er sich jeweils an das gehalten, was er gesagt habe. Nachdem sie aber C. und A. zusammen gesehen habe, habe sie das Vertrauen verloren (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 3). Da sie erst anschliessend den eben erwähnten Streit und die zweite sexuelle Handlung zwischen A. und C. schildert, welche sie in der Nacht nach dem Streit gesehen haben will (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.6, S. 3 und 4), bezieht sich der Verlust des Vertrauens offenbar auf die erste Situation, in welcher sie sexuelle Handlungen zwischen ihrem damaligen Ehemann und ihrer Tochter gesehen haben will. Damit aber setzt sie sich in klaren Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage, sie habe dem nach dem ersten Erwischen abgegebenen Versprechen von A. und C. vertraut. B. Erklärung, sie sei nach GG. gegangen, weil sie A. und ihrer Tochter, die versprochen hätten, dass nichts mehr geschehen werde, vertraut habe, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Andererseits ist nur schwer vorstellbar, dass B. in einer solchen Situation tatsächlich für zweieinhalb Monate nach GG. gereist wäre und A. und C. allein zurückgelassen hätte. Die Tatsache, dass B. anfangs September 2000 für zweieinhalb Monate nach GG. gereist ist, spricht damit dagegen, dass sie zuvor sexuelle Handlungen zwischen ihrem damaligen Ehemann und ihrer Tochter beobachtet hatte. Unwahrscheinlich erscheint im weiteren B.’ Aussage, sie habe nach ihrer Rückkehr aus GG. festgestellt, dass zwei Kondome aus der Packung gefehlt hätten, die A. früher einmal gekauft habe; sie habe sich dabei jedoch noch nichts gedacht, da sie darauf vertraut habe, dass nichts passiert sei, weil A. ihr dies versprochen habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008,
Seite 37 — 46 act. 5.20, S. 3 unten und 4 oben). Wie bereits aufgezeigt, nahm B. Versprechen selbst nicht sehr ernst und hatte sie nach einer anderen ihrer Aussagen das Vertrauen in A. bereits vor ihrer Reise nach GG. verloren. Zudem müssten zwei fehlende Kondome doch als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass etwas vorgefallen sein konnte. Dass B. in dieser Situation und mit der von ihr behaupteten Kenntnis über frühere sexuelle Handlungen zwischen A. und C. nicht den Schluss gezogen haben will, dass in ihrer Abwesenheit etwas vorgefallen sein musste, erscheint nicht sehr überzeugend. Dies auch unter dem Aspekt, dass sie nach eigener Aussage in der Nacht nach der Auseinandersetzung mit A. sofort das Bild von diesem und C. im Kopf gehabt habe, wie sie sie vor ihrer Reise nach GG. erwischt habe, und schlecht gedacht habe, als sie aufgestanden sei und gesehen habe, dass A. nicht auf dem Sofa im Wohnzimmer sitze (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4). Ihre Aussage, es hätten nach ihrer Rückkehr von GG. zwei Kondome gefehlt, wobei sie sich jedoch nichts gedacht habe, da A. ihr versprochen habe, es werde nichts mehr geschehen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Die vom Verteidiger anlässlich seines Plädoyers vorgebrachte Vermutung, B. habe mit dieser Geschichte nur ihre Aussage, dass es zu sexuellen Kontakten zwischen A. und C. gekommen sei, stützen wollen, erscheint unter diesen Umständen nicht abwegig. Grösste Zweifel an den Aussagen von B. erweckt schliesslich aber die Tatsache, dass B. von A. Fr. 50'000.-- gefordert hat. Unbestrittenermassen hat B. am 17. November 2000, nachdem die Polizei die gemeinsame Wohnung in EE. wieder verlassen hatte, von A. verlangt, dass er Fr. 50'000.-- bezahle. Sie habe A. gesagt, er solle für sie oder für D. ein Konto bei einer Bank eröffnen und Fr. 50'000.-- überweisen. Dies sei besser, als dass er das Geld jemand anders gebe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 16 und 23). Die Forderung von Fr. 50'000.-- hat sie im Jahr 2001 so begründet, dass A. zuvor ihrer Familie ab und zu Geld geschickt habe. Er habe gesagt, dass er ihre Familie liebe. Um ihn zu prüfen, habe sie zu ihm gesagt, er solle ihr oder D. Fr. 50'000.-- auf ein Konto überweisen. Sie habe aber nicht daran geglaubt, dass er dies tun werde (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 16). Es sei wirklich kein Druckmittel gewesen; es sei wirklich darum gegangen, ihn zu prüfen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 17). Es scheint, dass B. damit geltend machen wollte, die Forderung nach der Bezahlung von Fr. 50'000.-- habe gar nichts mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit C. zu tun gehabt; vielmehr habe sie prüfen wollen, ob A. ihre Familie liebe, wie er behauptet habe. Diese Argumentation
Seite 38 — 46 überzeugt nicht. Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass sich B. und A. bereits seit der Rückkehr von B. aus GG. am 13. November 2000 immer wieder über Geld stritten, das A. für den Vater von B. geben sollte. Dabei ging es offenbar um einen Betrag von Fr. 2'000.-- (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17 und 19). A. erklärte B. gemäss seinen Aussagen, dass er zur Zeit kein Geld für ihren Vater hätte, da er drei Wochen keine Arbeit gehabt hätte (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. Selglias vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17). B. merkte nach eigenen Angaben im Rahmen des Streites, der sich über mehrere Tage hinzog, dass A. ihr nicht helfen werde, was sie zu einer heftigen Reaktion bewog, die wiederum den Streit eskalieren liess, worauf die bereits mehrfach erwähnte tätliche Auseinandersetzung zwischen B. und A. stattfand (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17 und 18). Dass A. im Verlaufe oder nach der tätlichen Auseinandersetzung bereit gewesen wäre, B. das für die Operation des Vaters verlangte Geld zu geben, wird von keiner Seite geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Für B. war mithin gemäss Aktenlage klar, dass A. in jenem Zeitpunkt kein Geld für ihre Familie geben wollte. Eine Forderung von Fr. 50'000.-- zu stellen, um die Liebe zu ihrer Familie zu prüfen, hätte damit von vornherein gar keinen Sinn gemacht. B. hat denn auch selbst ausgesagt, sie habe nicht daran geglaubt, dass A. ihr das Geld geben werde (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 16). Zudem wartete B. nach der körperlichen Auseinandersetzung und nach dem von ihr behaupteten zweiten Erwischen von A. und C. bei sexuellen Handlungen ungefähr 48 Stunden, bis sie ihre Forderung stellte. Sie hat also auch nicht unter dem Schock der Ereignisse gehandelt, der allenfalls vernunftgemässes Denken und Handeln hätte beeinträchtigen können. Vielmehr hat sie sich 48 Stunden Zeit genommen, hat dann die Polizei informiert und dieser gegenüber erklärt, dass sexuelle Handlungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter vorgefallen seien, und hat erst anschliessend ihre Forderung über Fr. 50'000.-- gestellt. Der Umstand, dass B. schon vor ihrer Forderung erkannt hatte, dass A. kein Geld für ihre Familie geben würde, sowie der Ablauf der Geschehnisse sprechen klarerweise gegen die Aussage von B., es habe sich bei ihrer Forderung um eine Prüfung gehandelt. Diese Aussage erscheint vielmehr als Schutzbehauptung, um die wahren Gründe für die Forderung zu verschleiern. Im Jahre 2008 hat B. ihre Forderung von Fr. 50'000.-- zudem ganz anders begründet. Sie hat erklärt, nachdem sie A. und C. zum zweiten Mal erwischt habe, hätten sie und A. mit Worten gestritten. Sie habe eine dumme Idee gehabt und gesagt, dass
Seite 39 — 46 sie sich scheiden lassen sollten und A. dann C. heiraten solle. In der folgenden Nacht habe sie hin und her überlegt und gedacht, dass dies nicht gehe, weil C. ja ihre Tochter sei. Sie habe danach die Polizei angerufen. Sie habe sehr schlecht deutsch gesprochen. Sie habe gesagt, dass ihr Mann mit ihrer Tochter Sex gehabt habe. Der Polizist habe sie nicht verstanden und habe mit jemandem sprechen wollen, der deutsch spreche. Sie habe ihm C. gegeben, die jedoch nicht das gesagt habe, was sie, B., habe sagen wollen. Der Polizist habe sie alle für den nächsten Tag auf den Polizeiposten bestellt. Sie hätten dann in der Nacht weiter diskutiert. Sie habe zuerst mit D. nach GG. gehen wollen, wofür sie von A. Fr. 10'000.-- verlangt habe, die er ihr auch habe geben wollen, wenn sie mit D. weggehe. Sie habe dann aber gedacht, es gehe nicht, dass sie weggehe. Sie habe sich überlegt, was dann mit C. geschehen würde. Sie habe später Fr. 50'000.-- von A. gewollt und habe gesagt, dass sie dann mit D. und C. gehen würde. Damit sei er nicht einverstanden gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4). Wenn dem aber tatsächlich so gewesen wäre, wäre kein Grund ersichtlich, weshalb B. nicht bereits anlässlich der Einvernahmen in den Jahren 2000 und 2001 genau dies hätte aussagen sollen. Dass sie dies nicht getan hat, lässt erhebliche Zweifel an ihren Darstellungen entstehen. Im weiteren ergibt sich aus den Akten klar und entgegen den Aussagen von B. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
14. August 2008, dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen ihr und A. am 15. November 2000 stattfand, das Telefonat an die Polizei mit anschliessendem Einsatz derselben jedoch erst gegen Abend des 17. November
2000. Es lagen mithin ungefähr 48 Stunden dazwischen, in welchen sich B. mit Sicherheit Gedanken darüber gemacht hat, wie es weiter gehen und welchen Weg sie nun einschlagen soll. Ihre Darstellung, dass sie sich erst überlegt habe, was mit C. geschehen würde, wenn sie mit D. nach GG. gehe, als sich A. bereits bereit erklärt habe, ihr dafür Fr. 10'000.-- zu geben, erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend. Ebenso muss aufgrund der nicht unbedeutenden Zeitspanne, die zwischen den Ereignissen lag und in der B. sich in Ruhe Gedanken über ihr weiteres Vorgehen machen konnte, davon ausgegangen werden, dass B. nicht zufällig zuerst die Polizei avisiert und erst danach gegenüber A. ihre Forderung erhoben hat. Ob B. das Geld nun tatsächlich dafür verwenden wollte, mit ihren zwei Töchtern die Schweiz zu verlassen, oder ob sie es einfach für sich selbst haben wollte, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Aufgrund der Aktenlage besteht nämlich im einen wie im anderen Fall sehr wohl die Möglichkeit, dass der Anruf bei der Polizei und die Mitteilung von B. an diese, dass sexuelle Kontakte zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter bestehen würden, lediglich als
Seite 40 — 46 Druckmittel dienen sollten, um das verlangte Geld erhältlich zu machen, wusste B. aufgrund der Vorfälle in den Tagen davor doch ganz genau, dass A. unter „normalen“ Umständen nicht bereit war, ihr Geld zu geben. Dass B. mit ihrer Forderung von Fr. 50'000.-- versuchte, aus einer sexuellen Beziehung zwischen A. und C. Profit zu schlagen, kann dabei ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass überhaupt keine sexuellen Handlungen vorgefallen waren und die diesbezügliche Behauptung von B. nur den Druck gegenüber A. erhöhen sollte. In die Betrachtungen miteinzubeziehen ist im weiteren, dass B. gemäss ihren eigenen Aussagen nicht wusste, dass das Strafverfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht mehr von ihrem Willen abhing, sobald es eröffnet war, da es sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt handelt (vgl. Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom
1. Februar 2001, act. 5.9, S. 23 unten und S. 24 oben). Als sie die Polizei verständigte und dieser von sexuellen Handlungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter erzählte wie auch während der ersten Einvernahmen war B. somit offenbar der Überzeugung, dass es von ihr abhing, wie weit das Strafverfahren ging, weil sie es durch den Rückzug der Anzeige jederzeit stoppen könnte. Sie hat denn im Verlaufe der Zeit auch zugegebenermassen gegenüber mehreren Personen erklärt, sie wolle die Anzeige zurückziehen und damit alles wieder in Ordnung bringen (Vorakten: untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A., act. 5.9, S. 25; Aktennotiz vom 6. Februar 2001, act. 3.10). Damit aber kann die Möglichkeit, dass es keine sexuellen Handlungen zwischen A. und C. gegeben hat und die diesbezüglichen Aussagen von B. nur dazu gedient haben, A. unter Druck zu setzen, damit er das verlangte Geld bezahlt, noch weniger ausgeschlossen werden. Somit steht fest, dass die Aussagen von B. bezüglich des ersten, von ihr angeblich beobachteten Vorfalles nicht nachvollziehbar erscheinen, weil B. kurze Zeit danach für zweieinhalb Monate nach GG. gereist ist, während im Zusammenhang mit den Aussagen über den zweiten Vorfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese nur erfolgten, um A. unter Druck zu setzen und so Geld von ihm erhältlich zu machen. Damit aber bestehen an den Aussagen von B. erhebliche Zweifel, die nicht ausgeräumt werden können. Unter diesen Umständen genügen sie nicht für eine Verurteilung von A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. 11. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es vorliegend sehr wohl Argumente und Hinweise gibt, die dafür sprechen, dass es zwischen A. und C. zu sexuellen Handlungen gekommen sein kann. Daneben sind jedoch auch Gegenargumente vorhanden, die schlussendlich ein solches Gewicht erhalten,
Seite 41 — 46 dass sie unüberwindbare Zweifel zu begründen vermögen, weshalb A. aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hingegen bleibt bestehen; diese wurde von A. anerkannt und nicht angefochten. 12. Nachdem A. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen werden muss, ist die Strafe neu zuzumessen. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. A. ist geständig, in der Zeit von Februar 2007 bis und mit Mai 2007 die durch entsprechende gerichtliche Entscheidung festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D. nicht bezahlt zu haben, obwohl er in dieser Zeitspanne ein Einkommen erzielte oder zumindest hätte erzielen können, das ihm die Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge erlaubt hätte. Für die Zeit vor Februar 2007 ist nicht nachgewiesen, dass A. in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb der Zeitraum vor Februar 2007 trotz vorhandenem Strafantrag nicht zur Anklage gebracht worden ist. Was nun das Verschulden von A. betrifft, so darf es auf keinen Fall bagatellisiert werden. Zunächst ist festzustellen, dass B. gemäss Aktenlage aus eigenen Mitteln nicht für D. aufkommen konnte und daher auf die Alimentenzahlungen angewiesen war. Weil A. seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war B. darauf angewiesen, dass die Alimente für D. bevorschusst wurden. Dies wiederum bedeutete, dass ihr für die Bedürfnisse von D. weniger Geld zur Verfügung stand, als wenn sie die Alimente in voller Höhe erhalten hätte. A. hat damit in Kauf genommen, dass für seine Tochter allenfalls nicht in der notwendigen Weise gesorgt werden konnte. Dies hat ihn aber offenbar weder berührt noch beeindruckt. Er hat sich in keiner Weise bemüht, seiner Verpflichtung seiner Tochter gegenüber nachzukommen. Wie er anlässlich der Berufungsverhandlung zudem eingestanden hat, hat er auch in der Zwischenzeit keine Unterhaltszahlungen geleistet, obwohl die entsprechende Verpflichtung nach seiner Aussage nach wie vor besteht. Er hat im weiteren erklärt und es ergibt sich auch aus den Akten der Vorinstanz, dass eine Lohnpfändung verfügt worden ist (Akten Vorinstanz, Beilage 6: Berechnung Existenzminimum und pfändbare Quote), was wiederum belegt, dass er zumindest einen Teil der Alimente durchaus bezahlen könnte. Dafür spricht im übrigen auch, dass gemäss Erklärung von A. und seinem Verteidiger an der Berufungsverhandlung die Höhe der Kinderalimente im von A. angestrengten
Seite 42 — 46 Abänderungsprozess vom Bezirksgericht Plessur überprüft und nicht herabgesetzt worden ist. Dass A. weiterhin keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, obwohl er dazu zumindest teilweise in der Lage gewesen wäre, kann im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens durchaus zur Kenntnis genommen werden; es deutet darauf hin, dass es A. an Einsicht in das Unrecht seiner Unterlassung und an Reue mangelt. Zu Gunsten von A. kann seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund veranschlagt werden. Sein Geständnis jedoch wirkt kaum positiv, zeigt sein Verhalten nach der Tat doch gerade, dass er weder Einsicht noch Reue entwickelt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden von A. angemessen. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei neueren Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 und das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist davon abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wohnkosten fallen dabei wie andere grössere Zahlungsverpflichtungen, haben sie nun schon unabhängig von der Tat bestanden oder seien sie mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat, ausser Betracht. Ist Vermögen vorhanden, so ist dessen Substanz in die Berechnung miteinzubeziehen, soweit der Täter diese ohnehin für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum in der Weise zu berücksichtigen, als vom Nettoprinzip abgewichen und der Tagessatz bedeutend tiefer angesetzt werden kann, wenn der Verurteilte nahe am oder unter dem Existenzminimum lebt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind jedoch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90
Seite 43 — 46 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). In den Akten der Vorinstanz befindet sich die Lohnabrechnung von A. für den Monat Februar 2009 (Akten Vorinstanz, Beilage 6). Der darin aufgeführte Bruttolohn entspricht in etwa dem ungefähren Wert, den A. im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung bezüglich seines monatlichen Bruttoeinkommens angegeben hat. Es kann mithin bezüglich Einkommen und Sozialabzügen auf die Lohnabrechnung abgestellt werden. Ebenso finden sich in den Akten der Vorinstanz Angaben zu den Krankenkassenprämien und zu der Lohnpfändung (Akten Vorinstanz, Beilage 6). Mit Bezug auf die Lohnpfändung ist festzustellen, dass diese – wie bereits ausgeführt – im Zusammenhang mit den Kinderalimenten für D. verfügt wurde, welche A. nach eigenen Aussagen nie bezahlt hat. Die Lohnpfändung beträgt Fr. 500.-- im Monat. A. hat an der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht, er leiste neben der Lohnpfändung noch weitere Zahlungen für den Unterhalt von D., und aus den Akten ergibt sich auch nichts in diese Richtung. In der Berechnung sind daher für den Unterhalt von D. Fr. 500.-- einzusetzen, auch wenn sich die Kinderalimente grundsätzlich zumindest auf Fr. 711.-- pro Monat (inklusive Indexierung) belaufen. Denn Unterstützungspflichten können nur insoweit Beachtung finden, als sie auch tatsächlich geleistet werden. Vorliegend ist im weiteren das Existenzminimum zu beachten, da sich aus der Berechnung der Lohnpfändung klar ergibt, dass A. und seine Familie am Existenzminimum leben. Ein Abzug von 50 % erscheint unter diesem Titel angebracht. Im weiteren wird eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und damit eine recht hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen, was wiederum dafür spricht, nicht direkt eine Kürzung vorzunehmen, aber doch – wo immer möglich – abzurunden anstatt allenfalls aufzurunden. Damit ergibt sich für die Höhe des Tagessatzes folgende Berechnung: Einkommen brutto Fr. 5'475.-- Kinderzulage Fr. 220.-- ./. Sozialversicherungen Fr. 940.-- ./. Steuern Fr. 250.-- ./. Krankenkasse Fr. 520.-- ./. Berufsauslagen Fr. 300.-- strafrechtliches Nettoeinkommen Fr. 3'685.--
Seite 44 — 46 ./. familienrechtliche Unterstützung (Ehefrau und Sohn = 30%) Fr. 1'105.-- ./. Unterhalt D. (Lohnpfändung) Fr. 500.-- Zwischentotal Fr. 2'080.-- ./. Abzug wegen Existenzminimum (50%) Fr. 1'040.-- Total Fr. 1'040.-- Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 34.70 pro Tag ergibt. Ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.-- entspricht daher der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von A.. Er hat denn selbst auch bezüglich des Tagessatzes diese Höhe beantragt. A. ist somit zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. 13. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). Vorliegend nun hat A. nach eigener Aussage an der Berufungsverhandlung nie Unterhaltszahlungen an seine Tochter D. geleistet. Da seine finanziellen Verhältnisse eng sind, wie sich aus der Berechnung der Lohnpfändung ergibt, besteht durchaus die Gefahr, dass er auch in Zukunft keine Unterhaltsleistung für D. erbringen wird. Diese Befürchtung reicht jedoch gerade noch nicht aus, um eine ungünstige Prognose stellen zu müssen. Jedoch rechtfertigt sie es, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Für die ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- wird daher der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kinder freigesprochen werden muss, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten jedoch wurde nicht angefochten und bleibt bestehen; dieser Schuldspruch erfolgte mithin zu Recht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wiederum ist aufgrund des Freispruchs im Hauptanklagepunkt ganz massiv zu reduzieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Verfahrens A. gänzlich
Seite 45 — 46 aufzuerlegen, wie es die Vorinstanz getan hat. Da A. von Beginn weg bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen geständig war, verursachte dieser Anklagepunkt weder für die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Untersuchung noch für die Vorinstanz im Gerichtsverfahren einen grossen Aufwand und führte damit auch nicht zu hohen Kosten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es unter diesem Gesichtpunkt als gerechtfertigt, A. sowohl bezüglich der Untersuchungskosten als auch mit Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens je Fr. 400.-- zu überbinden. Die übrigen Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 3'776.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, während die weitergehenden Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in Höhe von Fr. 3'800.-- vom Bezirk Landquart zu tragen sind. In einem ähnlichen Verhältnis sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuteilen. Es rechtfertigt sich, A. in diesem Zusammenhang Fr. 850.30 aufzuerlegen, während die restlichen Fr. 7000.-- zu Lasten des Bezirks Landquart gehen. Dieser hat zudem vorschussweise den von A. zu bezahlenden Anteil der amtlichen Verteidigung zu übernehmen. 15. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat A. mit seinem Rechtsmittel weitestgehend obsiegt. Lediglich bezüglich der Anzahl Tagessätze ist das Gericht nicht seinem Antrag gefolgt, wobei dies den Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen betrifft, welcher in der Anklage eine untergeordnete Rolle einnimmt. Mit seinem Hauptanliegen, dem Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, ist A. vollständig durchgedrungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 4'725.45 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Seite 46 — 46 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. A. ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 4. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. 5. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'176.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'776.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 4'200.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'800.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'850.30 geht im Umfang von Fr. 850.30 zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 7'000.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Der Betrag von Fr. 850.30 wird vorschussweise durch den Bezirk Landquart bezahlt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'725.45 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
E. 2 Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, BB. 1996, S. 375 f.).
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E. 3 A. stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob die Freiheitsstrafe bedingt beziehungsweise teilbedingt oder unbedingt beantragt wird. Vorliegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt, beantragt und von der Vorinstanz zum Urteil erhoben. A. hat mithin gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst wird daher bewilligt.
E. 4 Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 2. Juli 2009 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 30. September 2009 (vgl. Verfügung vom 10. August 2009, act. 06) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen.
E. 5 a) A. hat in der Berufungsschrift mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt, die ihn bezüglich der Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern entlasten sollen. aa) Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder
Seite 11 — 46 antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). bb) Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist A. bereits aufgrund der bestehenden Beweislage vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Es erübrigt sich aber unter diesen Umständen, diesbezüglich weitere entlastende Beweiserhebungen zu tätigen. Die von A. in der Berufung gestellten Beweisergänzungsanträge werden daher abgewiesen.
b) Der Verteidiger von A. hat in seinem Plädoyer die bereits in der Berufungsschrift gestellten Beweisergänzungsanträge wiederholt und bekräftigt, was unproblematisch ist. Daneben hat er jedoch auch einen neuen Beweisergänzungsantrag gestellt, der in der Berufungsschrift nicht zu finden ist. Er beantragt aus Händen des damaligen Arbeitgebers die Edition der Stempeluhrausdrucke betreffend A. für die Monate Juni bis und mit September
2000. Damit versucht er zu belegen, dass die von C. geltend gemachte Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs rein zeitlich schon gar nicht möglich gewesen sei. Dieser Beweisergänzungsantrag betrifft mithin einen Umstand, der im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits bekannt war. Unter diesen Umständen aber kann auf den Beweisergänzungsantrag nicht eingetreten werden, da er verspätet ist. Beweisergänzungsanträge, die keine echten Noven betreffen, sind schon in der Berufungsschrift zu stellen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom
17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b).
c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Aktennotiz der Untersuchungsrichterin bezüglich des Inhalts eines Telefonats mit K. (Vorakten, act. 3.8) vorliegend entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung in der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden kann. Eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters, die eine Zusammenfassung eines Gesprächs mit einer Person beinhaltet, welche als Zeuge einvernommen werden könnte, ist nicht einem Bericht einer Behörde, sondern vielmehr einem Polizeirapport gleichzustellen. Denn wie bei Zusammenfassungen von Aussagen in Polizeirapporten wurde die Aktennotiz von K. nicht unterschrieben, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassung von der aussagenden Person überprüft und als ihren
Seite 12 — 46 Aussagen entsprechend anerkannt wurde. Es kann auch nicht kontrolliert werden, ob die Zusammenfassung die Aussagen korrekt wiedergibt. Das heisst jedoch nicht, dass eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters generell bedeutungslos ist. Vielmehr kann auch sie ein wichtiges und taugliches Beweismittel sein. Sie kann durchaus berücksichtigt werden, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die Angaben mit den Akten übereinstimmen, sie auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare Ermittlungsergebnisse festhält oder wenn weitere Abklärungen getroffen werden, die es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Schliesslich ist noch zu beachten, dass aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK abgeleitet wird, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, grundsätzlich mindestens einmal das Recht eingeräumt werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten. Eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters, welche ein Gespräch mit einer Person zusammenfasst, die den Angeklagten belastet und die als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden könnte, kann daher nur als Beweismittel herangezogen werden, soweit damit nicht das eben geschilderte Recht des Angeklagten beschnitten oder gar umgangen wird. Vorliegend nun widersprechen die Ausführungen in der Aktennotiz den Beteuerungen von A., es habe zwischen ihm und C. keine über das Übliche hinausgehenden Berührungen gegeben. Andere Beweismittel, die die Ausführungen in der Aktennotiz stützen würden, sind nicht vorhanden. Vor allem aber wurde A. nie die Gelegenheit eingeräumt, K. zu befragen und dabei ihre Aussagen auch zu hinterfragen und in Zweifel zu ziehen (vgl. zum Ganzen insbesondere auch PKG 2002 Nr. 11 und PKG 2004 Nr. 14). Die Aktennotiz kann daher in der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Hätte man die Ausführungen in der Aktennotiz A. entgegenhalten wollen, dann wäre eine Einvernahme von K. als Zeugin notwendig gewesen.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Berufung ihren Antrag, die Berufung abzuweisen, bezüglich der Beweiswürdigung, der rechtlichen Erwägungen und der Strafzumessung nicht weiter begründet. Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang auf die Untersuchungsakten, auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin vor der Vorinstanz, welches sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan zu den genannten Themen aber plädiert. Es stellt sich die Frage, ob ihre Ausführungen vorliegend Beachtung finden dürfen.
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a) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schriftlich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist es bezüglich der Berufungsschrift grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift selbst auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen. Denn dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an seiner Stelle zusammenzutragen (vgl. dazu Padrutt, a.a.O. S. 368 f.). Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein (einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein (PKG 2003 Nr. 18). Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren (PKG 1999 Nr. 27). Argumente und Begründungen, die der Berufungsbeklagte vorbringen will, müssen daher aus der Vernehmlassung selbst hervorgehen. Es wäre nämlich nicht zu rechtfertigen, wenn dem Berufungsbeklagten erlaubt wäre, was dem Berufungskläger verboten ist. Die schriftliche Vernehmlassung im Berufungsverfahren muss somit alle Argumentationsketten enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will. Verweisungen auf andere Einlagen anstelle von eigenen Ausführungen sind nicht statthaft. Der Verweis auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin, welches sie vor Schranken der Vorinstanz gehalten hat und das sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, genügt mithin der Begründungsanforderung nicht; die in jenem Plädoyer enthaltenen Argumente sind nicht Inhalt der Vernehmlassung geworden. Dasselbe aber ist bezüglich der globalen Verweisung auf die Untersuchungsakten zu sagen. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus der Fülle der Akten Argumente hervorzusuchen und zusammenzutragen, die einen nicht begründeten Antrag stützen würden. Mit Bezug auf die Verweisung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wiederum ist zu sagen, dass es zur Begründung der eigenen Anträge nicht genügen kann, auf das angefochtene Urteil als Ganzes zu verweisen, müssen sich die Argumentationsketten doch aus der Vernehmlassung selbst ergeben. Bezüglich der Beweiswürdigung, der rechtlichen Erwägungen und der Strafzumessung enthält die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden folglich keine Begründungen beziehungsweise keine Argumente, die Beachtung finden müssen.
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b) Die Untersuchungsrichterin hat nun an Schranken des Kantonsgerichts trotzdem zur Beweiswürdigung und Strafzumessung plädiert. Ihr Plädoyer, welches sie anlässlich der Berufungsverhandlung gehalten hat, befasst sich sogar ausschliesslich mit diesen Themen. Es stellt sich die Frage, ob die Argumente, welche sie in ihrem Plädoyer vorgebracht hat, im Berufungsverfahren noch Beachtung finden dürfen, nachdem sie in der Vernehmlassung nicht enthalten sind. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen einzureichen und zu begründen. Daraus kann abgeleitet werden, dass Begründungen, die nach Ablauf der Berufungsfrist erst geltend gemacht werden und die keine echten Noven betreffen, nicht mehr zugelassen werden können. Anders entscheiden hiesse, Art. 142 Abs. 1StPO auszuhebeln, weil die Frist zur („endgültigen“) Begründung der Berufung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Berufungsverhandlung verlängert würde. Die Berufungsbegründung muss daher bereits in der Berufungsschrift vorgebracht werden. Argumente, die sich nicht in der Berufungsschrift finden, die nicht als nähere Ausführung einer bereits in der Rechtsschrift vorgebrachten Begründung angesehen werden können und die auch keine echten Noven betreffen, können daher keine Beachtung finden, auch wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht werden (vgl. zum Ganzen das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8). Da nun also der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vorbringen kann, sofern es sich nicht um echte Noven handelt, muss es auch dem Berufungsbeklagten verwehrt sein, noch an der Berufungsverhandlung neue Argumente einzuführen. Dies allein schon unter dem Aspekt der gleichlangen Spiesse. Der Berufungskläger wäre klarerweise benachteiligt, wenn er noch an der Berufungsverhandlung mit neuen Argumenten der Gegenseite rechnen müsste, während er selbst bereits in der Berufungsschrift seine Argumente offen legen musste. Diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass auch der Berufungsbeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vorbringen kann, soweit es sich nicht um echte Noven handelt. Die Begründung muss damit vollständig bereits in der Vernehmlassung enthalten sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelt, die folglich erstreckt werden kann. Denn zum einen wird diese Frist nur auf begründetes Gesuch und nicht beliebig oft erstreckt, und zum andern muss der Berufungsbeklagte Argumente, die er vorbringen will, auch im Falle einer erstreckten Frist in der Vernehmlassung aufführen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem ganz klar festzuhalten, dass eine Berufungsverhandlung nicht dazu da ist, allfällige
Seite 15 — 46 Versäumnisse der Parteien nachzuholen. Sie ist auch keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. Vielmehr bezweckt die mündliche Berufungsverhandlung, die bereits in der Berufungsschrift vorgetragenen Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten noch zu erhellen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Argumente der Untersuchungsrichterin grundsätzlich nicht weiter eingehen muss.
E. 7 In der Berufungsschrift wird festgestellt, A. anerkenne den Sachverhalt in Sachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wie er von der Anklage an Schranken vorgebracht worden sei. Gemäss Rechtsbegehren in der Berufung beantragt A. denn auch eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Obwohl A. mit der Berufung den Antrag stellt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben, ergibt sich somit aus der Berufung selbst, dass der Schuldspruch betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten akzeptiert und nicht angefochten wird. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich daher mit diesem Schuldspruch nicht weiter zu befassen. Angefochten ist jedoch der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Ebenso wendet sich A. gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. In einem ersten Schritt hat die I. Strafkammer somit zu prüfen, ob sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte ergeben, dass A. den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt erfüllt hat. In einem zweiten Schritt ist sodann über die Strafzumessung zu befinden.
E. 8 a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
Seite 16 — 46 verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2).
b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist sagen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe
Seite 17 — 46 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahmen, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).
E. 9 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern auf die Aussagen von C. und B.. Im Folgenden sind ihre Aussagen daher einer vertieften Würdigung zu unterziehen.
a) Bereits im November 2000 hatte sich B. gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass ihr damaliger Ehemann A. mit ihrer ausserehelichen, 13-jährigen Tochter C. eine sexuelle Beziehung pflege (Vorakten, Polizeirapport, act. 3.01). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. November 2000 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Vorakten, act. 1.01). Das Strafverfahren wurde am 13. September 2001 eingestellt, nachdem sowohl A. als auch insbesondere C. jegliche sexuellen Handlungen vehement verneint hatten (Vorakten, act. 1.07). Es wurde wieder aufgenommen, da C. am 25. Februar 2008 Strafanzeige gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eingereicht hatte (act. 5.01).
b) Wie bereits festgestellt, stellte C. die von ihrer Mutter behaupteten sexuellen Handlungen während des gesamten ersten Strafverfahrens konsequent und klar in Abrede. Insbesondere hielt sie auch in der Konfronteinvernahme mit B. an ihrer Darstellung fest, dass zwischen ihr und ihrem Stiefvater keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten (Vorakten, act. 5.12). Diese Konfronteinvernahme fand am 29. März 2001 statt. A. war gemäss Aktenlage bereits seit dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, Aktennotiz der Untersuchungsrichterin vom 23. März 2001, act. 3.14). C. selbst erklärte in der Konfronteinvernahme, dass sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit A. gehabt habe. Auch wusste sie nicht, wo er sich aufhielt (vgl. Vorakten, act. 5.12, S. 15). Obwohl sie somit schon mehrere Wochen keinen Kontakt mehr mit A. gehabt hatte und obwohl sich dieser offenbar abgesetzt und sie in ihrer schwierigen Situation alleine gelassen hatte, hielt C. an ihren Aussagen fest. Dies spricht grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit. Andererseits hatte C. im Vorfeld der Konfronteinvernahme offenbar ihre Mutter gefragt, was sie denn tun solle, und
Seite 18 — 46 B. hatte ihrer Tochter den Rat gegeben, bei ihren bisherigen Aussagen zu bleiben (Vorakten, act. 5.12, S. 11 und 12). Jedoch hat C. auf die Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie denn unter diesen Umständen deshalb an ihren bisherigen Aussagen festhalte, weil ihre Mutter ihr das gesagt habe, geantwortet, dass sie vor niemandem Angst habe und auch nicht machen müsse, was ihre Mutter sage (Vorakten, act. 5.12, S. 13). Zudem hat B. anlässlich der Konfronteinvernahme in diesem Zusammenhang ausgesagt, C. habe sie gefragt, was sie machen solle. C. habe offenbar Mitleid mit ihrer Mutter gehabt (vgl. Tonbandaufnahme der Konfronteinvernahme, Beilage zu den Vorakten. Diese Aussage hat keinen Eingang in die schriftliche Ausfertigung der Konfronteinvernahme gefunden). Dies könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass C. aus Mitleid mit ihrer Mutter sogar bereit gewesen wäre, deren Aussagen zu bestätigen, nur um ihr zu helfen. Das wiederum würde durch die Feststellung von Dr. L., KJPD Graubünden, der ab dem 24. November 2000 mehrere Sitzungen mit C. durchführte, bestätigt. Dr. L. hat in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt BB. vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass C. sich sehr ambivalent gegenüber ihrer Mutter und ihrem Stiefvater verhalte; dass sie von beiden Seiten sehr beeinflussbar sei und sich noch keine eigene und feste Meinung im Loyalitätskonflikt zwischen ihrer Mutter und A. bilden könne (Vorakten, act. 3.21, S. 2, Ziff. 4). Andererseits könnte diese bestätigte leichte Beeinflussbarkeit auch dafür sprechen, dass C. nur bei ihren verneinenden Aussagen blieb, weil ihre Mutter ihr dies so gesagt hatte. Die leichte Beeinflussbarkeit könnte im weiteren auch als Hinweis dafür interpretiert werden, dass C. als 13-jährige unter dem Einfluss von A. stand, welcher in der Zeit, als sie bei der Pflegefamilie war, lange Telefongespräche mit ihr führte, sie auch besuchen durfte und dabei alleine mit ihr sprechen konnte (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 3). Die leichte Beeinflussbarkeit zusammen mit dem intensiven Kontakt zwischen A. und C. könnte ein Indiz dafür sein, dass C. damals unter dem Einfluss von A. beziehungsweise aufgrund ihrer nahen Verbundenheit zu ihm nicht die Wahrheit gesagt hat, um ihn vor der Strafverfolgung zu schützen. Sie hat denn auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 erklärt, sie habe damals gelogen. Sie habe in diesem Alter nicht gewusst, was sie machen sollte. Sie habe auch Angst gehabt und sei auf eine Art verliebt gewesen, weshalb sie A. in Schutz genommen habe. Sie hätte alles für ihn gemacht (act. 5.6, S. 2 und 10). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 sagte sie aus, sie habe damals zu allen gesagt, dass kein geschlechtlicher Kontakt zwischen ihr und A. stattgefunden habe. Sie sei damals
Seite 19 — 46 in ihn verliebt gewesen. Sie hätte damals alles gesagt und getan, um dies [die sexuellen Handlungen] zu verleugnen. Dies habe sie ja auch getan (act. 5.28, S. 5 unten). Damit aber liesse sich absolut plausibel und einleuchtend erklären, warum C. in den Einvernahmen in den Jahren 2000 und 2001 nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass A. C. ein grosszügiges Taschengeld gab, dass er stundenlange Telefonate mit ihr führte und ihr auch sonst manchen Wunsch erfüllte, als sie bei der Pflegefamilie untergebracht war (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 1 f. und S. 3; Vorakten: untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Dass er sich auch um seine leibliche Tochter D. in gleicher Weise gekümmert hätte, geht aus den Akten im übrigen nicht hervor. A. hat sein Verhalten damit zu erklären versucht, dass er lediglich für die Bedürfnisse von C. aufkomme, wie es B. vor ihrer Heirat zur Bedingung gemacht habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Das eben Aufgezählte geht jedoch über das hinaus, was zur Deckung der Bedürfnisse von C. notwendig gewesen wäre. Diese Überhäufung von C. mit Aufmerksamkeit, Geld und Geschenken würde wiederum dafür sprechen, dass zwischen A. und C. durchaus mehr war, als eine normale Stiefvater-Stieftochter- Beziehung, und dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass C. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. November 2000 gelacht habe, als sie die sexuellen Handlungen verneint habe, erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch weniger ein Indiz dafür zu sein, dass C. die sexuellen Handlungen zu Unrecht negiert haben könnte. Hört man der Tonbandaufnahme jener Einvernahme zu, so ist leicht festzustellen, dass C. an vielen verschiedenen Stellen gelacht hat (vgl. die Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Es entsteht dabei durchaus der Eindruck, dass C. mit dem Lachen auf die für sie ungewöhnliche und wohl auch etwas einschüchternde Situation reagiert hat. Hingegen hat C., als es um die Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen A. und B. ging, zwar erklärt, A. habe ihre Mutter auf den Hinterkopf geschlagen. Sofort jedoch hat sie versucht, den Ausdruck „schlagen“ wieder zurückzunehmen und durch einen milderen Ausdruck zu ersetzen. Auch hat sie sehr viel Wert darauf gelegt, dass A. mit seiner Handlung auf die Messerattacke ihrer Mutter reagiert und sich nur verteidigt beziehungsweise geschützt habe (Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Diese Passage erweckt klarerweise den Eindruck, dass es C. gar nicht recht war, dass sie A. belastet hatte, und dass sie dies gerne zurückgenommen und ungeschehen gemacht
Seite 20 — 46 hätte. Ihr Aussageverhalten lässt klar den Eindruck entstehen, dass es C. wirklich wichtig war, A. möglichst gut dastehen zu lassen und ihn in keiner Weise zu belasten. Dies wiederum würde C.s Aussagen aus dem Jahre 2008 stützen, sie sei damals in A. verliebt gewesen und habe ihn in Schutz genommen. Unter diesen Umständen aber würden die verneinenden Aussagen von C. gerade nicht gegen die Vornahme von sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. sprechen. Andererseits hat sie die Faustschläge von A. ihrer Mutter gegenüber geschildert und nicht einfach verneint, was wiederum in der Weise interpretiert werden könnte, dass sie, wenn auch mit Widerwillen, negative Verhaltensweisen von A. durchaus zugegeben hat, wenn diese vorlagen. Die sexuellen Handlungen hat sie immer klar und ohne zu zögern verneint. Aus den Aussagen von C. in den Jahren 2000 und 2001 sowie dem damaligen Verhalten von A. ergeben sich mithin sowohl Argumente, die dafür sprechen, dass zwischen C. und A. sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten, als auch solche, die dagegen sprechen, wobei nach Auffassung der I. Strafkammer die Argumente dafür leicht überwiegen, jedoch eine Verurteilung noch nicht zu rechtfertigen vermögen.
c) Nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Jahre 2008 hat C. erklärt, sie habe früher gelogen und es sei im Jahre 2000 sehr wohl zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. gekommen. Wie bereits ausgeführt, sind ihre Erklärungen, weshalb sie als 13-jährige nicht die Wahrheit gesagt haben soll, durchaus plausibel. Dass sie nach ihren eigenen Angaben während des gesamten ersten Strafverfahrens gelogen hat, lässt ihre nunmehr gemachten Aussagen daher nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen. Jedoch finden sich in ihren Aussagen zahlreiche schwerwiegende Widersprüche, auch im Verhältnis zu anderen Beweismitteln, sowie Unsicherheiten und grobe Ungenauigkeiten. Jeder Widerspruch, jede Ungenauigkeit oder Unsicherheit für sich allein würde den Aussagen von C. noch keinen Abbruch tun, ist doch in Rechnung zu stellen, dass die Ereignisse, über die C. ausgesagt hat, mehr als sieben Jahre zuvor stattgefunden haben. Die Gesamtheit der Widersprüche, Ungenauigkeiten und Unsicherheiten aber lassen Zweifel an den Aussagen von C. entstehen, die schwer wiegen. Im Folgenden ist nun darauf einzugehen. Am klarsten tritt dies in der Aussage von C. bezüglich des behaupteten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F., einer Tante von A., zu Tage. C. hat diesbezüglich in der Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 ausgesagt, sie sei nach dem Spitalaufenthalt zu Pflegeeltern nach TT. gekommen, wo sie aber nicht lange habe bleiben können. Sie habe dann bei einer Schulkollegin in EE. wohnen können. Eine Verwandte von A. habe sich bei ihr gemeldet, wobei A. dies arrangiert habe.
Seite 21 — 46 Sie habe damals mit A. keinen Kontakt haben dürfen, weshalb die Tante sie besucht und abgeholt habe. Sie hätten anschliessend A. getroffen und seien zur Wohnung der Tante gefahren. Die Tante habe gesagt, dass sie von ihr und A. wisse, ihre Tochter jedoch nicht. Die Tochter sei dann mit dem Hund spazieren gegangen, die Tante sei in der Wohnung geblieben. Sie, C., und A. seien in ein Zimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe die Tante sie wieder zur Familie der Kollegin gebracht (act. 5.6, S. 9). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 erklärte C. – nachdem sie den Beginn des Besuchs zunächst anders geschildert hatte –, sie erinnere sich nun wieder. Sie habe sich mit A. nicht treffen dürfen. Deshalb habe sie der Familie P. gesagt, sie treffe sich mit F.. Sie habe sich aber mit A. getroffen. Dieser habe sie mit dem Auto abgeholt. Sie hätten unterwegs F. getroffen, welche mit ihrem roten Auto bei der Kreuzung zwischen EE. und FF. gewesen sei. Sie seien dann ins Café M. an der JJ.-Strasse in BB. gefahren, wo sie etwas gegessen hätten. Anschliessend seien sie mit dem Auto zur Wohnung von F. gefahren. Dort hätten sie ein wenig geredet. Sie seien im Wohnzimmer gewesen. Danach seien A. und sie in ein Zimmer gegangen. A. habe ihr gesagt gehabt, er habe seiner Tante von ihnen beiden erzählt. Sie habe gemerkt, dass die Tante von ihnen wisse, weil diese im Café M. gesagt habe, sie würden nun zu ihr nach Hause gehen, wo A. und sie, C., ein wenig kuscheln könnten. A. habe ihr gesagt, die Tochter wisse jedoch nichts davon. Dass die Tochter das Ganze komisch gefunden habe, habe sie daran festgestellt, dass diese kaum etwas gesagt habe und dann mit dem Hund nach draussen gegangen sei. Kurz darauf seien A. und sie in ein kleines Zimmer gegangen, in welchem ein Bett gewesen sei. Sie hätten in diesem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Später seien sie dann weggegangen. Sie denke, dass F. sie zur Familie ihrer Kollegin gefahren habe, da sie ja gesagt habe, dass sie sich mit ihr treffe. Von A. hätten sie sich wieder an der Kreuzung verabschiedet. Sie seien etwa eine Stunde alleine im Zimmer gewesen, hätten zunächst Geschlechtsverkehr gehabt und seien danach noch eine Weile im Bett gelegen. Auf Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie allenfalls in ihrer Erinnerung ein Ereignis verwechsle und deshalb davon ausgehe, in der Wohnung von F. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, erklärte C. nein, sie wisse, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Sinn des Treffens sei auch der Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Nachfrage des Verteidigers räumte sie ein, dass es auch so gewesen sein könne, wie sie es in der Konfronteinvernahme mit A. geschildert habe, dass nämlich die Tante sie besucht und abgeholt habe (act. 5.28). Aus den Aussagen von C. geht unzweifelhaft hervor, dass sie sich bezüglich der Vorgänge rund um ihren Besuch bei F. in keiner Weise mehr sicher
Seite 22 — 46 war. Trotzdem hat sie sehr klar darauf beharrt, dass es in der Wohnung von F. zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies haben F. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.16, sowie Konfronteinvernahme mit C. vom 6. November 2008, act. 5.28) und ihre Tochter G. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18) jedoch beide klar und entschieden verneint. G. hat als Zeugin und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Sowohl F. als auch G. haben beide übereinstimmend erklärt, dass G. nur etwa zehn Minuten mit dem Hund draussen gewesen sei. Nach Aussage von C. seien sie und A. ins Zimmer gegangen, als G. mit dem Hund nach draussen ging, und sie seien etwa eine Stunde in diesem Zimmer geblieben. C. hat an der Konfronteinvernahme mit F. die Wohnung von F. nach ihrer Erinnerung aufgezeichnet und das Zimmer, in welchem der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, mit einem Kreuz gekennzeichnet. Auch F. hat an dieser Konfronteinvernahme ihre Wohnung aufgezeichnet und die Zimmer nummeriert. Nach ihrer Aussage gehört das Zimmer Nr. 2, in welchem nach C.s Zeichnung der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, G. (act. 5.28, S. 4 unten, sowie Anhang zu act. 5.28). Wenn nun G. nach eigener Aussage nach fünf bis zehn Minuten mit dem Hund zurückgekommen ist (act. 5.18, S. 2 unten), hätte sie noch etwa fünfzig Minuten ihr Zimmer nicht betreten können. Es wäre ihr unter diesen Umständen mit Sicherheit nicht verborgen geblieben, dass sich C. und A. alleine in ihrem Zimmer aufgehalten hätten. Sie hat jedoch klar ausgesagt, dass A. und C. an jenem Nachmittag nie alleine gewesen seien (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18, S. 3). Im übrigen wäre es doch eigenartig, wenn G., die ja von allem nichts gewusst habe, mit dem Hund mehr als eine Stunde spazieren gegangen wäre, obwohl sie und ihre Mutter Gäste hatten. Die Aussagen von C. auf der einen sowie von F. und G. auf der anderen Seite stehen sich mithin diametral entgegen, sowohl was die Länge des Zeitraums angeht, den G. mit dem Hund draussen verbrachte, als auch in Bezug auf den von C. geltend gemachten Umstand, dass sie mit A. etwa eine Stunde alleine in einem Zimmer gewesen sei und in dieser Zeit mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem aber C. auf Frage der Untersuchungsrichterin ausdrücklich darauf beharrt hat, dass sie sich bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F. nicht geirrt habe (act. 5.28, S. 6), kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, C. habe die Örtlichkeit verwechselt und der Geschlechtsverkehr habe tatsächlich anderswo stattgefunden, wie es die Vorinstanz als möglich erachtet hat. Die Aussagen von C. sowie von F. und G. sind miteinander unvereinbar und lassen sich nicht in Einklang bringen. Hinweise aber, dass F. und G. übereinstimmend falsch ausgesagt hätten, lassen sich den Akten nicht
Seite 23 — 46 entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass sich F. allenfalls der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben könnte, falls der Geschlechtsverkehr tatsächlich in ihrer Wohnung und mit ihrem Wissen und Willen stattgefunden hätte, kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, sie und ihre Tochter, welche unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, hätten falsche Aussagen gemacht. Der von C. geltend gemachte Geschlechtsverkehr in der Wohnung von F. ist unter diesen Umständen nicht erstellt, die Aussagen von C. erweisen sich in diesem Punkt als erschüttert. Lediglich nebenbei sei im Zusammenhang mit dem Besuch bei F. auf einen Widerspruch in den Aussagen von C. hingewiesen. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. hat C. angegeben, sie sei dieses eine Mal [als es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll] bei F. zu Hause gewesen (act. 5.6, S. 10 oben). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit F. hat C. zu Protokoll gegeben, A., B. und sie hätten F. früher ab und zu besucht (act. 5.28, S. 2). Es trifft zwar zu, dass F. im Herbst 2000 in eine neue Wohnung umgezogen war (act. 5.28, S. 4 unten), jedoch hat C. nicht erklärt, sie sei nur dieses eine Mal in der neuen Wohnung gewesen. Vielmehr hat sie ganz klar ausgesagt, sie sei nur dieses eine Mal bei F. zu Hause gewesen. Dies widerspricht klarerweise ihren späteren Aussagen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 hat C. im weiteren ausgesagt, gegen Schluss habe ihre Mutter wieder mit A. zusammen gewohnt. Sie erinnere sich, dass ihre Mutter und A. am
5. April 2001 zusammen zur Pflegefamilie gekommen seien und ihren Geburtstag gefeiert hätten. Ihr habe es nicht gepasst, dass ihre Mutter wieder bei A. gewesen sei. Sie sei ja verliebt gewesen. Ihre Mutter und sie hätten deswegen auch Streit gehabt. Sie wisse noch, dass sie vom Bahnhof in EE. aus mit A. telefoniert habe, geweint habe und nachher nichts mehr mit ihm gewesen sei. Kurze Zeit später sei sie zu ihrer Mutter gezogen (act. 5.29, S. 2). Sie wolle noch etwas angeben, was sie bis anhin nicht gesagt habe, weil sie N. nicht habe mit reinziehen wollen. Als ihre Mutter und A. an ihrem Geburtstag zur Pflegefamilie gekommen und sie alle am Tisch gesessen seien, habe A. sie unter dem Tisch mit dem Fuss streicheln wollen. Er habe aber N. erwischt. Er habe sich entschuldigt. N. habe komisch reagiert, so dass sie gedacht habe, sie habe gemerkt, dass A. eigentlich sie habe erreichen wollen (act. 5.29, S. 3). Diese Aussagen von C. können nicht zutreffen, denn gemäss Aktenlage war A. ungefähr ab dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, act. 3.14; vgl. aber auch Vorakten, act. 2.3, wonach A. am 12. Februar 2001 und am 9. März 2001 die Kontrollschilder seiner Fahrzeuge abgegeben haben soll). Er hatte seine Wohnung aufgegeben (Entscheid des Bezirksgerichts Landquart betreffend Eheschutzmassnahmen vom 13. Juni 2001, act. 3.5, S. 4;
Seite 24 — 46 Vorakten: act. 3.14 und act. 2.3) und trotz intensiver Nachforschungen wusste niemand, wo er sich aufhielt (Vorakten: act. 1.8 samt Beilagen, act. 3.14 und act. 5.12, S. 15). Nach eigener Aussage war er nach GG. ausgereist (vgl. Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Prozesseingabe vom 11. März 2007 [recte: 2008], S. 4, Ziff. 4; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
E. 10 Neben den Aussagen von C. stützt sich die Vorinstanz auch auf die Aussagen von B.. Diese sind im Folgenden einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Aussagen von B. bezüglich der sexuellen Handlungen, welche sie zwischen A. und C. beobachtet haben will, viele Details finden. Zudem hat sie die sexuellen Kontakte zwischen A. und ihrer Tochter an sich in den verschiedenen Einvernahmen immer gleich geschildert. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben jedoch gibt es mehrere Faktoren, die erhebliche Zweifel an den Aussagen von B. entstehen lassen. Zunächst einmal erscheint es wenig überzeugend, dass B. nicht einmal eine Woche, nachdem sie A. und C. in eindeutiger Situation erwischt haben will, für zweieinhalb Monate nach GG. gereist sein soll. B. hatte nach ihren eigenen Aussagen gesehen, dass A. auf dem Sofa sass, wobei er unten nackt war, dass C. zwischen seinen Beinen kniete, unten ebenfalls nackt, dass C. ihre Hand zumindest in der Nähe des Penis von A. hatte und dass der Penis erigiert war (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
Seite 35 — 46
E. 14 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kinder freigesprochen werden muss, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten jedoch wurde nicht angefochten und bleibt bestehen; dieser Schuldspruch erfolgte mithin zu Recht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wiederum ist aufgrund des Freispruchs im Hauptanklagepunkt ganz massiv zu reduzieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Verfahrens A. gänzlich
Seite 45 — 46 aufzuerlegen, wie es die Vorinstanz getan hat. Da A. von Beginn weg bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen geständig war, verursachte dieser Anklagepunkt weder für die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Untersuchung noch für die Vorinstanz im Gerichtsverfahren einen grossen Aufwand und führte damit auch nicht zu hohen Kosten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es unter diesem Gesichtpunkt als gerechtfertigt, A. sowohl bezüglich der Untersuchungskosten als auch mit Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens je Fr. 400.-- zu überbinden. Die übrigen Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 3'776.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, während die weitergehenden Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in Höhe von Fr. 3'800.-- vom Bezirk Landquart zu tragen sind. In einem ähnlichen Verhältnis sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuteilen. Es rechtfertigt sich, A. in diesem Zusammenhang Fr. 850.30 aufzuerlegen, während die restlichen Fr. 7000.-- zu Lasten des Bezirks Landquart gehen. Dieser hat zudem vorschussweise den von A. zu bezahlenden Anteil der amtlichen Verteidigung zu übernehmen.
E. 15 Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat A. mit seinem Rechtsmittel weitestgehend obsiegt. Lediglich bezüglich der Anzahl Tagessätze ist das Gericht nicht seinem Antrag gefolgt, wobei dies den Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen betrifft, welcher in der Anklage eine untergeordnete Rolle einnimmt. Mit seinem Hauptanliegen, dem Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, ist A. vollständig durchgedrungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 4'725.45 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Seite 46 — 46 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. A. ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 4. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. 5. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'176.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'776.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 4'200.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'800.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'850.30 geht im Umfang von Fr. 850.30 zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 7'000.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Der Betrag von Fr. 850.30 wird vorschussweise durch den Bezirk Landquart bezahlt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'725.45 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 28 [nicht mündlich eröffnet] 12. Februar 2010 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 27. Mai 2009, mitgeteilt am 11. Juni 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern/Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 46 A. A. wurde am 25. Februar 1966 in BB. geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in AA., CC. und DD. auf. Er besuchte die Primar- und die Realschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine vierjährige Maschinenschlosserlehre bei der LL. in AA., welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete A. längere Zeit für die Temporärfirma MM. AG. Im Jahre 1997 lernte A. in GG. B. kennen, welche er im August 1998 in der Schweiz heiratete und mit ihr in EE. wohnte. Anfangs April 1999 zog C., geboren am 5. April 1987, Tochter von B., zu A. und ihrer Mutter nach EE.. Die gemeinsame Tochter D. wurde am 27. September 1999 geboren. Von 1998 bis Ende 2000 arbeitete A. für die Firma NN. in FF.. Dort verdiente er monatlich zwischen Fr. 4'800.-- und Fr. 5'000.-- brutto. Im Frühjahr 2001 ging er nach GG. und kam im Jahre 2003 für kurze Zeit zurück in die Schweiz. Von 2003 bis Februar 2007 hielt er sich wiederum in GG. auf. In GG. verdiente sich A. seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs. Die Ehe mit B. wurde am 19. Januar 2005 geschieden. Im Oktober 2007 verheiratete sich A. mit E.. Der gemeinsame Sohn wurde am 30. Januar 2006 in GG. geboren. Ab Februar 2007 wohnte A. in AA. und es wurden ihm von der MM. AG in BB. Temporärjobs vermittelt. Ende September 2007 zogen seine Ehefrau und sein Sohn zu ihm nach AA.. Im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. April 2008 erhielt A. von der Gemeinde AA. Sozialleistungen in der Höhe von Fr. 5'737.40. Seit dem 1. April 2008 arbeitet er bei der Firma OO. AG in BB.. Dort erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'475.--. Gemäss Leumundsbericht sind beim Betreibungsamt des Kreises Rhäzüns drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 42'504.90 hängig. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht vom 22. Januar 2009 hat seine Lebensführung und das allgemeine Verhalten in AA. nie zu Klagen Anlass gegeben. Sein derzeitiger Arbeitgeber beschreibt ihn als guten und zuverlässigen Mitarbeiter. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2009 wurde A. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt
Seite 3 — 46 1. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. [recte: Ziff.] 1 StGB. Im Jahr 1997 lernte A. in GG. B. kennen, welche er im August 1998 in der Schweiz heiratete und danach mit ihr in EE. wohnte. Anfangs April 1999 zog C., geb. 5. April 1987, Tochter von B., von GG. zu A. und B. nach EE.. Ab Sommer 2000 bis ca. Ende März 2001 kam es dazu, dass A. C. zuerst in der Familienwohnung an der HH.-Strasse 1 in EE. und anschliessend in der Familienwohnung am II.-Strasse 4 in EE. regelmässig berührte und mit ihr Geschlechtsverkehr hatte. Zu Beginn streichelte er sie in der Nacht immer wieder, insbesondere auch an den Brüsten und an der Scheide. In der Folge und vor allem nachdem B. anfangs September 2000 mit der Tochter D. nach GG. gereist war, kam es zwischen A. und C. bis Mitte November 2000 in der Familienwohnung täglich oder auch mehrmals täglich zu Geschlechtsverkehr. Am 17. November 2000 erstattete B. bei der Kantonspolizei Landquart gegen A. Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil ihrer Tochter C.. Daraufhin hielt sich C. bis am 6. Dezember 2000 in der Kinderklinik des Kantonsspitals Graubünden und danach bei der Pflegefamilie P. in EE. auf. Vom 6. Dezember 2000 bis Ende März 2001 kam es sodann zwischen A. und C. in der Wohnung am II.-Strasse 4 in EE. und einmal in der Wohnung von F. in AA. etwa einmal wöchentlich zu Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte bestreitet, C. in sexueller Absicht berührt und/oder mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 2. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 13./14. Juni 2001 sowie mit Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19./24. Januar 2005 wurde A. verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter D., geb. 27.8.1999 [recte: 27.9.1999], einen monatlich praenumerando je auf den 1. fälligen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- zu bezahlen, zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Indexierung. Gemäss Strafanzeige der Sozialen Dienste der BB. vom 20. Januar 2004 sowie vom 24. Mai 2007 bezahlte A. im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis am 31. Mai 2007 den der Tochter D. geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- nicht. Die Sozialen Dienste der BB. bevorschussten B. seit Juli 2001 die Unterhaltsbeiträge und übernahmen ab gleichem Datum das Inkasso.
Seite 4 — 46 Der Angeklagte gibt an, während der in Frage stehenden Zeitspanne keine Unterhaltsbeiträge bezahlt zu haben. Er macht geltend, finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, da er während seiner Aufenthalte in GG. über ein monatliches Einkommen von höchstens CHF 300.-- verfügte. Ab Februar bis Mai 2007 erzielte der Angeklagte in der Schweiz ein regelmässiges Einkommen, bezahlte aber die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 711.--, total CHF 2'844, nicht.“ C. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 27. Mai 2009 waren A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, sowie die Vertreterin der Anklage, Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan, anwesend. Die Anklagevertreterin stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen. 3. Für den Teil von 18 Monaten sei die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 43 StGB bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“ Der amtliche Verteidiger beantragte und begründete was folgt: „1. A. sei vom Vorwurf der sexuellen Handlunge mit Kindern vollumfänglich freizusprechen. 2. A. sei wegen des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Geldstrafe, maximal zu einer Geldstrafe von CHF 1'000.--, zu verurteilen. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen. Von der Auferlegung einer Busse sei abzusehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D. Mit Urteil vom 27. Mai 2009, mitgeteilt am 11. Juni 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wie folgt: „1. A. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft.
Seite 5 — 46 3. In Anwendung von Art. 43 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe hat A. zu verbüssen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'000.00
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 176.00
- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart Fr. 3'820.00
- den Barauslagen des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart Fr. 380.00
- dem Honorar der amtlichen Verteidigung (MwSt. Inbegriffen) Fr. 7'850.30 total somit Fr. 16'226.30 werden A. auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ In der Begründung prüfte die Vorinstanz zunächst die Aussagen von C. und B.. Sie kam zum Schluss, dass diese in den Hauptpunkten konstant, nachvollziehbar und übereinstimmend und deshalb glaubhaft seien. Die zeitlichen Ungenauigkeiten und Unsicherheiten sowie die Abweichungen in Details liessen sich durch den Zeitablauf und das naturgemäss unzulängliche menschliche Erinnerungsvermögen erklären. Die Aussagen von A. bewertete sie als Schutzbehauptungen. Sie gelangte daher zum Schluss, dass A. den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt habe. Bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellte die Vorinstanz fest, A. habe eingeräumt, dass er die Unterhaltsleistungen an seine Tochter D. nicht bezahlt habe. Er habe jedoch ab Februar 2007 ein Einkommen erzielt oder hätte ein solches erzielen können, das ihm die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht hätte. Für die Zeit davor sei nicht nachgewiesen, dass er in GG. genügend hätte verdienen können, um seiner Verpflichtung nachzukommen, weshalb für die Zeit, die A. in GG. verbracht habe, auch keine Anklage erhoben worden sei. Mit Bezug auf die Strafzumessung führte die Vorinstanz an, A.’ Verschulden wiege schwer. Er habe sich als Stiefvater in bedeutender Weise an der in seiner Obhut stehenden C. vergangen und habe ihre innige Zuwendung schamlos, eigennützig und ohne jedes Verantwortungsgefühl ausgenützt. C. sei durch das Erlebte stark beeinträchtigt worden. Das verantwortungslose Handeln von A. zeige sich im weiteren darin, dass er die
Seite 6 — 46 Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter D. nicht wahrgenommen habe. Er habe damit in Kauf genommen, dass sein Kind mangels finanziellen Mitteln nicht optimal versorgt werden könne. Strafmindernd wirke der bisher ordentliche Leumund, straferhöhend die Uneinsichtigkeit. Strafschärfend sei die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrer Straftaten zu beachten. Strafmilderungsgründe seien keine ersichtlich. Der Bezirksgerichtsausschuss erachtete die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden von A. angemessen. Es könne erwartet werden, dass sich A. inskünftig rechtskonform verhalten werde, weshalb ein Teil der Strafe aufgeschoben werden könne. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und des Verschuldens erscheine ein Aufschub von 18 Monaten angebracht. Die Probezeit setzte der Bezirksgerichtsausschuss auf drei Jahre fest. E. Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, mit Eingabe vom 2. Juli 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 27.05.2009 (Prozess-Nr. SS.) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei der Vernachlässigung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sei der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 33 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen. 4. Dem Angeklagten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch den unterzeichnenden RA zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung stellte der Verteidiger zudem den Antrag, es seien I., J., eventuell K., eventuell F. und eventuell G. als Zeugen einzuvernehmen. Im weiteren sei über die Aussagen von C. ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Der Verteidiger führte weiter aus, A. anerkenne den Sachverhalt betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wie er von der Anklage vorgebracht worden sei. Er sei daher der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 33 Tagessätzen à CHF 30.-- zu bestrafen. Von der zusätzlichen Auferlegung einer Busse sei abzusehen. Bezüglich der Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern brachte er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Umstände, wie es zur Strafanzeige gekommen sei, völlig unzureichend gewürdigt. Diese Umstände erweckten schon
Seite 7 — 46 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von C.. Die Motivlage sei durchaus von Bedeutung, wenn das vermeintliche Opfer im ersten Strafverfahren jedwelche sexuellen Übergriffe verneine, nach rund sechseinhalb Jahren seine Meinung ändere und eine Strafanzeige einreiche. C. aber habe bezüglich ihres Motivs gelogen. Die Strafanzeige sei unmittelbar nach Einreichung einer Zivilklage durch A. gegen B. und D. erfolgt. Es bestehe also ein Zusammenhang zwischen Zivilklage und Strafanzeige. Da C. versuche, die Motive für die Einreichung der Strafanzeige zu verschleiern, sei zu Gunsten von A. davon auszugehen, dass die Strafanzeige ein Racheakt wegen der Zivilklage sei. Die Vorinstanz finde es nachvollziehbar, dass C. im ersten Strafverfahren wegen ihrer damaligen Liebe zu A. falsch ausgesagt haben soll. Folge man dieser Argumentation, so sei ebenso gut Rachsucht ein Grund für eine Falschaussage. Wer aus Liebe lüge, könne dies genau so gut aus Rachsucht tun. Berücksichtige man zudem, dass B. weder vor Anstiftung zur Falschaussage noch vor versuchter Erpressung zurückschrecke, und nehmen man im weiteren die höchst zweifelhaften Aussagen von C. bezüglich der Ereignisse bei der Familie H. hinzu, so ergäben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Belastungszeugen. Der Verteidiger wies auf weitere Widersprüche zunächst in den Aussagen von C. und anschliessend in jenen von B. hin. Unter anderem machte er dabei geltend, die Aussagen von C. seien alles andere als detailliert. Einzig bei den zwei Vorfällen, die B. beobachtet haben wolle, seien Details vorhanden, die C. jedoch aus den früheren Aussagen ihrer Mutter, welche sie nach eigener Aussage vor etwa sechs Jahren gelesen habe, übernommen haben könne. Es sei bezüglich B. zudem höchst ungewöhnlich, dass einer Zeugin in einer Konfronteinvernahme just in dem Moment, als sie offenbar zusammenzubrechen drohe, eine Pause von 45 Minuten eingeräumt werde, in der sie ihre Geschichte noch einmal ordnen könne. Insgesamt bleibe die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich und sehr einseitig. Wenn das Kantonsgericht wider Erwarten die Meinung der Vorinstanz teile, so sei doch eine erheblich geringere Strafe auszusprechen, da von deutlich weniger Straftaten auszugehen sei, als dies die Vorinstanz getan habe. F.
a) Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Vernehmlassung zur Berufung ein. Sie beantragte was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Dem Antrag auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Aussagen von C. sowie den Anträgen auf Befragung von J. als Zeuge, von I. als Zeugin sowie eventuell von K., F. und G. als Zeugen sei nicht stattzugeben.
Seite 8 — 46 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Begründung führte sie zunächst an, sie verweise auf die Untersuchungsakten, auf das Plädoyer von Untersuchungsrichterin Bettina Ott, welches in der erstinstanzlichen Verhandlung zu den Akten gegeben worden sei, und die sorgfältigen, umfassenden und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart. Bezüglich der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hielt sie fest, die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei primär Sache der Gerichte. Auf Begutachtungen sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen, insbesondere wenn dem Richter die nötige Sachkunde fehle. Die Begutachtung solle nur dann fachtechnische Unterstützung bieten, wenn das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage sei, die Aussage zu verstehen. Vorliegend seien besondere Umstände, die die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. durch eine Fachperson als notwendig erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Die Einvernahmen von J. und I. vermöchten keine neuen Aufschlüsse zu geben; F. und G. seien bereits in der Untersuchung als Zeugen einvernommen worden und es sei nicht klar, was sie zusätzlich aussagen könnten. Die Aktennotizen bezüglich der Telefonate mit K. seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine von der Untersuchungsbehörde erstellte Aktennotiz aus dem Recht zu weisen wäre. Eine solche Aktennotiz über das Gespräch mit der Beiständin sei einem schriftlichen Bericht einer Behörde gleichzustellen und entsprechend zu würdigen. Eine Befragung der Beiständin erübrige sich somit.
b) Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 verzichtete das Bezirksgericht Landquart auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die einlässliche Begründung des angefochtenen Urteils. Gleichzeitig beantragte es die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter entsprechender Kostenfolge. G. An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 30. September 2009 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde durch Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf das Verlesen einzelner Akten. Im Rahmen der Befragung äusserte sich A. ausführlich zu seiner Ehe mit B., zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie zu seinen heutigen Lebensumständen. Der Verteidiger hielt sich in seinem Plädoyer im weiteren weitgehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Die
Seite 9 — 46 Untersuchungsrichterin begründete in ihrem mündlichen Vortrag die beantragte Abweisung der Berufung. Der Verteidiger bekräftigte in seiner Replik seine Argumente, während die Untersuchungsrichterin auf eine Duplik verzichtete. Anschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er betonte, dass es zu keinen sexuellen Handlungen mit C. gekommen sei. Gleichzeitig stellte er Vermutungen bezüglich des Motivs zur erneuten Strafanzeige an. Er hoffe nun auf ein faires Urteil. H. Am 28. Oktober 2009 erfolgte auf Begehren von A. die vorzeitige schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Berufungsschrift, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, BB. 1996, S. 375 f.).
Seite 10 — 46 3. A. stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob die Freiheitsstrafe bedingt beziehungsweise teilbedingt oder unbedingt beantragt wird. Vorliegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt, beantragt und von der Vorinstanz zum Urteil erhoben. A. hat mithin gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst wird daher bewilligt. 4. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 2. Juli 2009 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 30. September 2009 (vgl. Verfügung vom 10. August 2009, act. 06) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 5.
a) A. hat in der Berufungsschrift mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt, die ihn bezüglich der Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern entlasten sollen. aa) Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder
Seite 11 — 46 antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). bb) Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist A. bereits aufgrund der bestehenden Beweislage vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Es erübrigt sich aber unter diesen Umständen, diesbezüglich weitere entlastende Beweiserhebungen zu tätigen. Die von A. in der Berufung gestellten Beweisergänzungsanträge werden daher abgewiesen.
b) Der Verteidiger von A. hat in seinem Plädoyer die bereits in der Berufungsschrift gestellten Beweisergänzungsanträge wiederholt und bekräftigt, was unproblematisch ist. Daneben hat er jedoch auch einen neuen Beweisergänzungsantrag gestellt, der in der Berufungsschrift nicht zu finden ist. Er beantragt aus Händen des damaligen Arbeitgebers die Edition der Stempeluhrausdrucke betreffend A. für die Monate Juni bis und mit September
2000. Damit versucht er zu belegen, dass die von C. geltend gemachte Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs rein zeitlich schon gar nicht möglich gewesen sei. Dieser Beweisergänzungsantrag betrifft mithin einen Umstand, der im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits bekannt war. Unter diesen Umständen aber kann auf den Beweisergänzungsantrag nicht eingetreten werden, da er verspätet ist. Beweisergänzungsanträge, die keine echten Noven betreffen, sind schon in der Berufungsschrift zu stellen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom
17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b).
c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Aktennotiz der Untersuchungsrichterin bezüglich des Inhalts eines Telefonats mit K. (Vorakten, act. 3.8) vorliegend entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung in der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden kann. Eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters, die eine Zusammenfassung eines Gesprächs mit einer Person beinhaltet, welche als Zeuge einvernommen werden könnte, ist nicht einem Bericht einer Behörde, sondern vielmehr einem Polizeirapport gleichzustellen. Denn wie bei Zusammenfassungen von Aussagen in Polizeirapporten wurde die Aktennotiz von K. nicht unterschrieben, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassung von der aussagenden Person überprüft und als ihren
Seite 12 — 46 Aussagen entsprechend anerkannt wurde. Es kann auch nicht kontrolliert werden, ob die Zusammenfassung die Aussagen korrekt wiedergibt. Das heisst jedoch nicht, dass eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters generell bedeutungslos ist. Vielmehr kann auch sie ein wichtiges und taugliches Beweismittel sein. Sie kann durchaus berücksichtigt werden, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die Angaben mit den Akten übereinstimmen, sie auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare Ermittlungsergebnisse festhält oder wenn weitere Abklärungen getroffen werden, die es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Schliesslich ist noch zu beachten, dass aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK abgeleitet wird, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, grundsätzlich mindestens einmal das Recht eingeräumt werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten. Eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters, welche ein Gespräch mit einer Person zusammenfasst, die den Angeklagten belastet und die als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden könnte, kann daher nur als Beweismittel herangezogen werden, soweit damit nicht das eben geschilderte Recht des Angeklagten beschnitten oder gar umgangen wird. Vorliegend nun widersprechen die Ausführungen in der Aktennotiz den Beteuerungen von A., es habe zwischen ihm und C. keine über das Übliche hinausgehenden Berührungen gegeben. Andere Beweismittel, die die Ausführungen in der Aktennotiz stützen würden, sind nicht vorhanden. Vor allem aber wurde A. nie die Gelegenheit eingeräumt, K. zu befragen und dabei ihre Aussagen auch zu hinterfragen und in Zweifel zu ziehen (vgl. zum Ganzen insbesondere auch PKG 2002 Nr. 11 und PKG 2004 Nr. 14). Die Aktennotiz kann daher in der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Hätte man die Ausführungen in der Aktennotiz A. entgegenhalten wollen, dann wäre eine Einvernahme von K. als Zeugin notwendig gewesen. 6. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Berufung ihren Antrag, die Berufung abzuweisen, bezüglich der Beweiswürdigung, der rechtlichen Erwägungen und der Strafzumessung nicht weiter begründet. Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang auf die Untersuchungsakten, auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin vor der Vorinstanz, welches sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan zu den genannten Themen aber plädiert. Es stellt sich die Frage, ob ihre Ausführungen vorliegend Beachtung finden dürfen.
Seite 13 — 46
a) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schriftlich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist es bezüglich der Berufungsschrift grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift selbst auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen. Denn dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an seiner Stelle zusammenzutragen (vgl. dazu Padrutt, a.a.O. S. 368 f.). Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein (einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein (PKG 2003 Nr. 18). Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren (PKG 1999 Nr. 27). Argumente und Begründungen, die der Berufungsbeklagte vorbringen will, müssen daher aus der Vernehmlassung selbst hervorgehen. Es wäre nämlich nicht zu rechtfertigen, wenn dem Berufungsbeklagten erlaubt wäre, was dem Berufungskläger verboten ist. Die schriftliche Vernehmlassung im Berufungsverfahren muss somit alle Argumentationsketten enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will. Verweisungen auf andere Einlagen anstelle von eigenen Ausführungen sind nicht statthaft. Der Verweis auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin, welches sie vor Schranken der Vorinstanz gehalten hat und das sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, genügt mithin der Begründungsanforderung nicht; die in jenem Plädoyer enthaltenen Argumente sind nicht Inhalt der Vernehmlassung geworden. Dasselbe aber ist bezüglich der globalen Verweisung auf die Untersuchungsakten zu sagen. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus der Fülle der Akten Argumente hervorzusuchen und zusammenzutragen, die einen nicht begründeten Antrag stützen würden. Mit Bezug auf die Verweisung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wiederum ist zu sagen, dass es zur Begründung der eigenen Anträge nicht genügen kann, auf das angefochtene Urteil als Ganzes zu verweisen, müssen sich die Argumentationsketten doch aus der Vernehmlassung selbst ergeben. Bezüglich der Beweiswürdigung, der rechtlichen Erwägungen und der Strafzumessung enthält die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden folglich keine Begründungen beziehungsweise keine Argumente, die Beachtung finden müssen.
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b) Die Untersuchungsrichterin hat nun an Schranken des Kantonsgerichts trotzdem zur Beweiswürdigung und Strafzumessung plädiert. Ihr Plädoyer, welches sie anlässlich der Berufungsverhandlung gehalten hat, befasst sich sogar ausschliesslich mit diesen Themen. Es stellt sich die Frage, ob die Argumente, welche sie in ihrem Plädoyer vorgebracht hat, im Berufungsverfahren noch Beachtung finden dürfen, nachdem sie in der Vernehmlassung nicht enthalten sind. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen einzureichen und zu begründen. Daraus kann abgeleitet werden, dass Begründungen, die nach Ablauf der Berufungsfrist erst geltend gemacht werden und die keine echten Noven betreffen, nicht mehr zugelassen werden können. Anders entscheiden hiesse, Art. 142 Abs. 1StPO auszuhebeln, weil die Frist zur („endgültigen“) Begründung der Berufung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Berufungsverhandlung verlängert würde. Die Berufungsbegründung muss daher bereits in der Berufungsschrift vorgebracht werden. Argumente, die sich nicht in der Berufungsschrift finden, die nicht als nähere Ausführung einer bereits in der Rechtsschrift vorgebrachten Begründung angesehen werden können und die auch keine echten Noven betreffen, können daher keine Beachtung finden, auch wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht werden (vgl. zum Ganzen das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8). Da nun also der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vorbringen kann, sofern es sich nicht um echte Noven handelt, muss es auch dem Berufungsbeklagten verwehrt sein, noch an der Berufungsverhandlung neue Argumente einzuführen. Dies allein schon unter dem Aspekt der gleichlangen Spiesse. Der Berufungskläger wäre klarerweise benachteiligt, wenn er noch an der Berufungsverhandlung mit neuen Argumenten der Gegenseite rechnen müsste, während er selbst bereits in der Berufungsschrift seine Argumente offen legen musste. Diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass auch der Berufungsbeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vorbringen kann, soweit es sich nicht um echte Noven handelt. Die Begründung muss damit vollständig bereits in der Vernehmlassung enthalten sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelt, die folglich erstreckt werden kann. Denn zum einen wird diese Frist nur auf begründetes Gesuch und nicht beliebig oft erstreckt, und zum andern muss der Berufungsbeklagte Argumente, die er vorbringen will, auch im Falle einer erstreckten Frist in der Vernehmlassung aufführen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem ganz klar festzuhalten, dass eine Berufungsverhandlung nicht dazu da ist, allfällige
Seite 15 — 46 Versäumnisse der Parteien nachzuholen. Sie ist auch keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. Vielmehr bezweckt die mündliche Berufungsverhandlung, die bereits in der Berufungsschrift vorgetragenen Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten noch zu erhellen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Argumente der Untersuchungsrichterin grundsätzlich nicht weiter eingehen muss. 7. In der Berufungsschrift wird festgestellt, A. anerkenne den Sachverhalt in Sachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wie er von der Anklage an Schranken vorgebracht worden sei. Gemäss Rechtsbegehren in der Berufung beantragt A. denn auch eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Obwohl A. mit der Berufung den Antrag stellt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben, ergibt sich somit aus der Berufung selbst, dass der Schuldspruch betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten akzeptiert und nicht angefochten wird. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich daher mit diesem Schuldspruch nicht weiter zu befassen. Angefochten ist jedoch der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Ebenso wendet sich A. gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. In einem ersten Schritt hat die I. Strafkammer somit zu prüfen, ob sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte ergeben, dass A. den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt erfüllt hat. In einem zweiten Schritt ist sodann über die Strafzumessung zu befinden. 8.
a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
Seite 16 — 46 verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2).
b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist sagen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe
Seite 17 — 46 Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahmen, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 9. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern auf die Aussagen von C. und B.. Im Folgenden sind ihre Aussagen daher einer vertieften Würdigung zu unterziehen.
a) Bereits im November 2000 hatte sich B. gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass ihr damaliger Ehemann A. mit ihrer ausserehelichen, 13-jährigen Tochter C. eine sexuelle Beziehung pflege (Vorakten, Polizeirapport, act. 3.01). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. November 2000 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Vorakten, act. 1.01). Das Strafverfahren wurde am 13. September 2001 eingestellt, nachdem sowohl A. als auch insbesondere C. jegliche sexuellen Handlungen vehement verneint hatten (Vorakten, act. 1.07). Es wurde wieder aufgenommen, da C. am 25. Februar 2008 Strafanzeige gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eingereicht hatte (act. 5.01).
b) Wie bereits festgestellt, stellte C. die von ihrer Mutter behaupteten sexuellen Handlungen während des gesamten ersten Strafverfahrens konsequent und klar in Abrede. Insbesondere hielt sie auch in der Konfronteinvernahme mit B. an ihrer Darstellung fest, dass zwischen ihr und ihrem Stiefvater keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten (Vorakten, act. 5.12). Diese Konfronteinvernahme fand am 29. März 2001 statt. A. war gemäss Aktenlage bereits seit dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, Aktennotiz der Untersuchungsrichterin vom 23. März 2001, act. 3.14). C. selbst erklärte in der Konfronteinvernahme, dass sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit A. gehabt habe. Auch wusste sie nicht, wo er sich aufhielt (vgl. Vorakten, act. 5.12, S. 15). Obwohl sie somit schon mehrere Wochen keinen Kontakt mehr mit A. gehabt hatte und obwohl sich dieser offenbar abgesetzt und sie in ihrer schwierigen Situation alleine gelassen hatte, hielt C. an ihren Aussagen fest. Dies spricht grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit. Andererseits hatte C. im Vorfeld der Konfronteinvernahme offenbar ihre Mutter gefragt, was sie denn tun solle, und
Seite 18 — 46 B. hatte ihrer Tochter den Rat gegeben, bei ihren bisherigen Aussagen zu bleiben (Vorakten, act. 5.12, S. 11 und 12). Jedoch hat C. auf die Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie denn unter diesen Umständen deshalb an ihren bisherigen Aussagen festhalte, weil ihre Mutter ihr das gesagt habe, geantwortet, dass sie vor niemandem Angst habe und auch nicht machen müsse, was ihre Mutter sage (Vorakten, act. 5.12, S. 13). Zudem hat B. anlässlich der Konfronteinvernahme in diesem Zusammenhang ausgesagt, C. habe sie gefragt, was sie machen solle. C. habe offenbar Mitleid mit ihrer Mutter gehabt (vgl. Tonbandaufnahme der Konfronteinvernahme, Beilage zu den Vorakten. Diese Aussage hat keinen Eingang in die schriftliche Ausfertigung der Konfronteinvernahme gefunden). Dies könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass C. aus Mitleid mit ihrer Mutter sogar bereit gewesen wäre, deren Aussagen zu bestätigen, nur um ihr zu helfen. Das wiederum würde durch die Feststellung von Dr. L., KJPD Graubünden, der ab dem 24. November 2000 mehrere Sitzungen mit C. durchführte, bestätigt. Dr. L. hat in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt BB. vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass C. sich sehr ambivalent gegenüber ihrer Mutter und ihrem Stiefvater verhalte; dass sie von beiden Seiten sehr beeinflussbar sei und sich noch keine eigene und feste Meinung im Loyalitätskonflikt zwischen ihrer Mutter und A. bilden könne (Vorakten, act. 3.21, S. 2, Ziff. 4). Andererseits könnte diese bestätigte leichte Beeinflussbarkeit auch dafür sprechen, dass C. nur bei ihren verneinenden Aussagen blieb, weil ihre Mutter ihr dies so gesagt hatte. Die leichte Beeinflussbarkeit könnte im weiteren auch als Hinweis dafür interpretiert werden, dass C. als 13-jährige unter dem Einfluss von A. stand, welcher in der Zeit, als sie bei der Pflegefamilie war, lange Telefongespräche mit ihr führte, sie auch besuchen durfte und dabei alleine mit ihr sprechen konnte (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 3). Die leichte Beeinflussbarkeit zusammen mit dem intensiven Kontakt zwischen A. und C. könnte ein Indiz dafür sein, dass C. damals unter dem Einfluss von A. beziehungsweise aufgrund ihrer nahen Verbundenheit zu ihm nicht die Wahrheit gesagt hat, um ihn vor der Strafverfolgung zu schützen. Sie hat denn auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 erklärt, sie habe damals gelogen. Sie habe in diesem Alter nicht gewusst, was sie machen sollte. Sie habe auch Angst gehabt und sei auf eine Art verliebt gewesen, weshalb sie A. in Schutz genommen habe. Sie hätte alles für ihn gemacht (act. 5.6, S. 2 und 10). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 sagte sie aus, sie habe damals zu allen gesagt, dass kein geschlechtlicher Kontakt zwischen ihr und A. stattgefunden habe. Sie sei damals
Seite 19 — 46 in ihn verliebt gewesen. Sie hätte damals alles gesagt und getan, um dies [die sexuellen Handlungen] zu verleugnen. Dies habe sie ja auch getan (act. 5.28, S. 5 unten). Damit aber liesse sich absolut plausibel und einleuchtend erklären, warum C. in den Einvernahmen in den Jahren 2000 und 2001 nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass A. C. ein grosszügiges Taschengeld gab, dass er stundenlange Telefonate mit ihr führte und ihr auch sonst manchen Wunsch erfüllte, als sie bei der Pflegefamilie untergebracht war (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 1 f. und S. 3; Vorakten: untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Dass er sich auch um seine leibliche Tochter D. in gleicher Weise gekümmert hätte, geht aus den Akten im übrigen nicht hervor. A. hat sein Verhalten damit zu erklären versucht, dass er lediglich für die Bedürfnisse von C. aufkomme, wie es B. vor ihrer Heirat zur Bedingung gemacht habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 oben). Das eben Aufgezählte geht jedoch über das hinaus, was zur Deckung der Bedürfnisse von C. notwendig gewesen wäre. Diese Überhäufung von C. mit Aufmerksamkeit, Geld und Geschenken würde wiederum dafür sprechen, dass zwischen A. und C. durchaus mehr war, als eine normale Stiefvater-Stieftochter- Beziehung, und dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass C. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. November 2000 gelacht habe, als sie die sexuellen Handlungen verneint habe, erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch weniger ein Indiz dafür zu sein, dass C. die sexuellen Handlungen zu Unrecht negiert haben könnte. Hört man der Tonbandaufnahme jener Einvernahme zu, so ist leicht festzustellen, dass C. an vielen verschiedenen Stellen gelacht hat (vgl. die Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Es entsteht dabei durchaus der Eindruck, dass C. mit dem Lachen auf die für sie ungewöhnliche und wohl auch etwas einschüchternde Situation reagiert hat. Hingegen hat C., als es um die Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen A. und B. ging, zwar erklärt, A. habe ihre Mutter auf den Hinterkopf geschlagen. Sofort jedoch hat sie versucht, den Ausdruck „schlagen“ wieder zurückzunehmen und durch einen milderen Ausdruck zu ersetzen. Auch hat sie sehr viel Wert darauf gelegt, dass A. mit seiner Handlung auf die Messerattacke ihrer Mutter reagiert und sich nur verteidigt beziehungsweise geschützt habe (Tonbandaufnahme in der Beilage zu den Vorakten). Diese Passage erweckt klarerweise den Eindruck, dass es C. gar nicht recht war, dass sie A. belastet hatte, und dass sie dies gerne zurückgenommen und ungeschehen gemacht
Seite 20 — 46 hätte. Ihr Aussageverhalten lässt klar den Eindruck entstehen, dass es C. wirklich wichtig war, A. möglichst gut dastehen zu lassen und ihn in keiner Weise zu belasten. Dies wiederum würde C.s Aussagen aus dem Jahre 2008 stützen, sie sei damals in A. verliebt gewesen und habe ihn in Schutz genommen. Unter diesen Umständen aber würden die verneinenden Aussagen von C. gerade nicht gegen die Vornahme von sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. sprechen. Andererseits hat sie die Faustschläge von A. ihrer Mutter gegenüber geschildert und nicht einfach verneint, was wiederum in der Weise interpretiert werden könnte, dass sie, wenn auch mit Widerwillen, negative Verhaltensweisen von A. durchaus zugegeben hat, wenn diese vorlagen. Die sexuellen Handlungen hat sie immer klar und ohne zu zögern verneint. Aus den Aussagen von C. in den Jahren 2000 und 2001 sowie dem damaligen Verhalten von A. ergeben sich mithin sowohl Argumente, die dafür sprechen, dass zwischen C. und A. sexuelle Handlungen stattgefunden haben könnten, als auch solche, die dagegen sprechen, wobei nach Auffassung der I. Strafkammer die Argumente dafür leicht überwiegen, jedoch eine Verurteilung noch nicht zu rechtfertigen vermögen.
c) Nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Jahre 2008 hat C. erklärt, sie habe früher gelogen und es sei im Jahre 2000 sehr wohl zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und A. gekommen. Wie bereits ausgeführt, sind ihre Erklärungen, weshalb sie als 13-jährige nicht die Wahrheit gesagt haben soll, durchaus plausibel. Dass sie nach ihren eigenen Angaben während des gesamten ersten Strafverfahrens gelogen hat, lässt ihre nunmehr gemachten Aussagen daher nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen. Jedoch finden sich in ihren Aussagen zahlreiche schwerwiegende Widersprüche, auch im Verhältnis zu anderen Beweismitteln, sowie Unsicherheiten und grobe Ungenauigkeiten. Jeder Widerspruch, jede Ungenauigkeit oder Unsicherheit für sich allein würde den Aussagen von C. noch keinen Abbruch tun, ist doch in Rechnung zu stellen, dass die Ereignisse, über die C. ausgesagt hat, mehr als sieben Jahre zuvor stattgefunden haben. Die Gesamtheit der Widersprüche, Ungenauigkeiten und Unsicherheiten aber lassen Zweifel an den Aussagen von C. entstehen, die schwer wiegen. Im Folgenden ist nun darauf einzugehen. Am klarsten tritt dies in der Aussage von C. bezüglich des behaupteten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F., einer Tante von A., zu Tage. C. hat diesbezüglich in der Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 ausgesagt, sie sei nach dem Spitalaufenthalt zu Pflegeeltern nach TT. gekommen, wo sie aber nicht lange habe bleiben können. Sie habe dann bei einer Schulkollegin in EE. wohnen können. Eine Verwandte von A. habe sich bei ihr gemeldet, wobei A. dies arrangiert habe.
Seite 21 — 46 Sie habe damals mit A. keinen Kontakt haben dürfen, weshalb die Tante sie besucht und abgeholt habe. Sie hätten anschliessend A. getroffen und seien zur Wohnung der Tante gefahren. Die Tante habe gesagt, dass sie von ihr und A. wisse, ihre Tochter jedoch nicht. Die Tochter sei dann mit dem Hund spazieren gegangen, die Tante sei in der Wohnung geblieben. Sie, C., und A. seien in ein Zimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe die Tante sie wieder zur Familie der Kollegin gebracht (act. 5.6, S. 9). In der Konfronteinvernahme mit F. vom 6. November 2008 erklärte C. – nachdem sie den Beginn des Besuchs zunächst anders geschildert hatte –, sie erinnere sich nun wieder. Sie habe sich mit A. nicht treffen dürfen. Deshalb habe sie der Familie P. gesagt, sie treffe sich mit F.. Sie habe sich aber mit A. getroffen. Dieser habe sie mit dem Auto abgeholt. Sie hätten unterwegs F. getroffen, welche mit ihrem roten Auto bei der Kreuzung zwischen EE. und FF. gewesen sei. Sie seien dann ins Café M. an der JJ.-Strasse in BB. gefahren, wo sie etwas gegessen hätten. Anschliessend seien sie mit dem Auto zur Wohnung von F. gefahren. Dort hätten sie ein wenig geredet. Sie seien im Wohnzimmer gewesen. Danach seien A. und sie in ein Zimmer gegangen. A. habe ihr gesagt gehabt, er habe seiner Tante von ihnen beiden erzählt. Sie habe gemerkt, dass die Tante von ihnen wisse, weil diese im Café M. gesagt habe, sie würden nun zu ihr nach Hause gehen, wo A. und sie, C., ein wenig kuscheln könnten. A. habe ihr gesagt, die Tochter wisse jedoch nichts davon. Dass die Tochter das Ganze komisch gefunden habe, habe sie daran festgestellt, dass diese kaum etwas gesagt habe und dann mit dem Hund nach draussen gegangen sei. Kurz darauf seien A. und sie in ein kleines Zimmer gegangen, in welchem ein Bett gewesen sei. Sie hätten in diesem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Später seien sie dann weggegangen. Sie denke, dass F. sie zur Familie ihrer Kollegin gefahren habe, da sie ja gesagt habe, dass sie sich mit ihr treffe. Von A. hätten sie sich wieder an der Kreuzung verabschiedet. Sie seien etwa eine Stunde alleine im Zimmer gewesen, hätten zunächst Geschlechtsverkehr gehabt und seien danach noch eine Weile im Bett gelegen. Auf Frage der Untersuchungsrichterin, ob sie allenfalls in ihrer Erinnerung ein Ereignis verwechsle und deshalb davon ausgehe, in der Wohnung von F. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, erklärte C. nein, sie wisse, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Sinn des Treffens sei auch der Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Nachfrage des Verteidigers räumte sie ein, dass es auch so gewesen sein könne, wie sie es in der Konfronteinvernahme mit A. geschildert habe, dass nämlich die Tante sie besucht und abgeholt habe (act. 5.28). Aus den Aussagen von C. geht unzweifelhaft hervor, dass sie sich bezüglich der Vorgänge rund um ihren Besuch bei F. in keiner Weise mehr sicher
Seite 22 — 46 war. Trotzdem hat sie sehr klar darauf beharrt, dass es in der Wohnung von F. zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies haben F. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.16, sowie Konfronteinvernahme mit C. vom 6. November 2008, act. 5.28) und ihre Tochter G. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18) jedoch beide klar und entschieden verneint. G. hat als Zeugin und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Sowohl F. als auch G. haben beide übereinstimmend erklärt, dass G. nur etwa zehn Minuten mit dem Hund draussen gewesen sei. Nach Aussage von C. seien sie und A. ins Zimmer gegangen, als G. mit dem Hund nach draussen ging, und sie seien etwa eine Stunde in diesem Zimmer geblieben. C. hat an der Konfronteinvernahme mit F. die Wohnung von F. nach ihrer Erinnerung aufgezeichnet und das Zimmer, in welchem der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, mit einem Kreuz gekennzeichnet. Auch F. hat an dieser Konfronteinvernahme ihre Wohnung aufgezeichnet und die Zimmer nummeriert. Nach ihrer Aussage gehört das Zimmer Nr. 2, in welchem nach C.s Zeichnung der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, G. (act. 5.28, S. 4 unten, sowie Anhang zu act. 5.28). Wenn nun G. nach eigener Aussage nach fünf bis zehn Minuten mit dem Hund zurückgekommen ist (act. 5.18, S. 2 unten), hätte sie noch etwa fünfzig Minuten ihr Zimmer nicht betreten können. Es wäre ihr unter diesen Umständen mit Sicherheit nicht verborgen geblieben, dass sich C. und A. alleine in ihrem Zimmer aufgehalten hätten. Sie hat jedoch klar ausgesagt, dass A. und C. an jenem Nachmittag nie alleine gewesen seien (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.18, S. 3). Im übrigen wäre es doch eigenartig, wenn G., die ja von allem nichts gewusst habe, mit dem Hund mehr als eine Stunde spazieren gegangen wäre, obwohl sie und ihre Mutter Gäste hatten. Die Aussagen von C. auf der einen sowie von F. und G. auf der anderen Seite stehen sich mithin diametral entgegen, sowohl was die Länge des Zeitraums angeht, den G. mit dem Hund draussen verbrachte, als auch in Bezug auf den von C. geltend gemachten Umstand, dass sie mit A. etwa eine Stunde alleine in einem Zimmer gewesen sei und in dieser Zeit mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem aber C. auf Frage der Untersuchungsrichterin ausdrücklich darauf beharrt hat, dass sie sich bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F. nicht geirrt habe (act. 5.28, S. 6), kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, C. habe die Örtlichkeit verwechselt und der Geschlechtsverkehr habe tatsächlich anderswo stattgefunden, wie es die Vorinstanz als möglich erachtet hat. Die Aussagen von C. sowie von F. und G. sind miteinander unvereinbar und lassen sich nicht in Einklang bringen. Hinweise aber, dass F. und G. übereinstimmend falsch ausgesagt hätten, lassen sich den Akten nicht
Seite 23 — 46 entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass sich F. allenfalls der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben könnte, falls der Geschlechtsverkehr tatsächlich in ihrer Wohnung und mit ihrem Wissen und Willen stattgefunden hätte, kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, sie und ihre Tochter, welche unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, hätten falsche Aussagen gemacht. Der von C. geltend gemachte Geschlechtsverkehr in der Wohnung von F. ist unter diesen Umständen nicht erstellt, die Aussagen von C. erweisen sich in diesem Punkt als erschüttert. Lediglich nebenbei sei im Zusammenhang mit dem Besuch bei F. auf einen Widerspruch in den Aussagen von C. hingewiesen. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. hat C. angegeben, sie sei dieses eine Mal [als es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll] bei F. zu Hause gewesen (act. 5.6, S. 10 oben). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit F. hat C. zu Protokoll gegeben, A., B. und sie hätten F. früher ab und zu besucht (act. 5.28, S. 2). Es trifft zwar zu, dass F. im Herbst 2000 in eine neue Wohnung umgezogen war (act. 5.28, S. 4 unten), jedoch hat C. nicht erklärt, sie sei nur dieses eine Mal in der neuen Wohnung gewesen. Vielmehr hat sie ganz klar ausgesagt, sie sei nur dieses eine Mal bei F. zu Hause gewesen. Dies widerspricht klarerweise ihren späteren Aussagen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 hat C. im weiteren ausgesagt, gegen Schluss habe ihre Mutter wieder mit A. zusammen gewohnt. Sie erinnere sich, dass ihre Mutter und A. am
5. April 2001 zusammen zur Pflegefamilie gekommen seien und ihren Geburtstag gefeiert hätten. Ihr habe es nicht gepasst, dass ihre Mutter wieder bei A. gewesen sei. Sie sei ja verliebt gewesen. Ihre Mutter und sie hätten deswegen auch Streit gehabt. Sie wisse noch, dass sie vom Bahnhof in EE. aus mit A. telefoniert habe, geweint habe und nachher nichts mehr mit ihm gewesen sei. Kurze Zeit später sei sie zu ihrer Mutter gezogen (act. 5.29, S. 2). Sie wolle noch etwas angeben, was sie bis anhin nicht gesagt habe, weil sie N. nicht habe mit reinziehen wollen. Als ihre Mutter und A. an ihrem Geburtstag zur Pflegefamilie gekommen und sie alle am Tisch gesessen seien, habe A. sie unter dem Tisch mit dem Fuss streicheln wollen. Er habe aber N. erwischt. Er habe sich entschuldigt. N. habe komisch reagiert, so dass sie gedacht habe, sie habe gemerkt, dass A. eigentlich sie habe erreichen wollen (act. 5.29, S. 3). Diese Aussagen von C. können nicht zutreffen, denn gemäss Aktenlage war A. ungefähr ab dem 4. März 2001 verschwunden (Vorakten, act. 3.14; vgl. aber auch Vorakten, act. 2.3, wonach A. am 12. Februar 2001 und am 9. März 2001 die Kontrollschilder seiner Fahrzeuge abgegeben haben soll). Er hatte seine Wohnung aufgegeben (Entscheid des Bezirksgerichts Landquart betreffend Eheschutzmassnahmen vom 13. Juni 2001, act. 3.5, S. 4;
Seite 24 — 46 Vorakten: act. 3.14 und act. 2.3) und trotz intensiver Nachforschungen wusste niemand, wo er sich aufhielt (Vorakten: act. 1.8 samt Beilagen, act. 3.14 und act. 5.12, S. 15). Nach eigener Aussage war er nach GG. ausgereist (vgl. Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Prozesseingabe vom 11. März 2007 [recte: 2008], S. 4, Ziff. 4; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
10. Januar 2008, act. 4.10, S. 2). Er konnte damit gar nicht an der Geburtstagsfeier von C. am 5. April 2001 teilnehmen. Wäre er tatsächlich bei der Geburtstagsfeier erschienen, so hätte im übrigen die Pflegefamilie diese Information zweifellos weiter geleitet, war ihnen doch bewusst, dass A. als verschwunden galt. In den Akten findet sich jedoch kein entsprechender Hinweis. Zudem erscheint es kaum realistisch und völlig lebensfremd, dass A. seine Wohnung aufgegeben haben soll (er hatte seine Wohnung im übrigen sogar einfach verlassen, ohne sie zu räumen, vgl. Vorakten, act. 2.3), dass er sich alle Mühe gegeben haben soll, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, dass er den Kontakt mit seiner Familie und seinem Umfeld vollständig abgebrochen haben soll, dann aber etwa einen Monat nach seinem Verschwinden zur Geburtstagsfeier von C. erschienen sein soll, sogar noch in Begleitung seiner damaligen Ehefrau und Mutter von C. und obwohl er davon ausgehen musste, dass sein Verschwinden bemerkt worden war und er allenfalls gesucht wurde, um dann anschliessend wieder vollständig unterzutauchen. Auch in diesem Punkt widersprechen die Aussagen von C. mithin der klaren Aktenlage. Sie sind nicht nachvollziehbar und durch die Akten sogar widerlegt. Nachdem C. klar von ihrer Geburtstagsfeier gesprochen hat und nachdem die Untersuchungsrichterin C. gerade vor dieser Aussage darauf hingewiesen hat, dass A. ab dem 4. März 2001 verschwunden gewesen sei, kann auch nicht davon ausgegangen werden, C. habe sich bei ihrer Aussage im Datum geirrt. C. hat offensichtlich ein Ereignis geschildert, das so nicht stattgefunden haben kann. Dies wirkt sich erheblich negativ bei der Würdigung ihrer gesamten Aussagen aus. Durch die Erwähnung von N. wäre im übrigen augenscheinlich auch dieses Erlebnis nachprüfbar gewesen. Dies aber hat C. nicht davon abgehalten, die entsprechende Begebenheit zu erzählen. Damit aber ist auch dem Argument, C. habe damit rechnen müssen, dass ihre Angaben bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung von F. überprüft werden würden, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, der Boden entzogen. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich im Zusammenhang mit dem Vorfall, bei dem B. A. und C. zum ersten Mal bei sexuellen Handlungen erwischt haben soll. C. hat diesbezüglich in der Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008 ausgesagt, die sexuellen Handlungen hätten damit begonnen, dass A. sie in der Nacht
Seite 25 — 46 gestreichelt habe, zunächst nur an den Armen, nachher immer intimer, so auch an den Brüsten und an der Vagina. Das Streicheln sei jede Nacht einmal erfolgt, jedoch nicht lange. Dies sei geschehen, als sie auf einer eigenen Matratze im Schlafzimmer von A. und ihrer Mutter geschlafen habe. Zum Geschlechtsverkehr sei es erst gekommen, als sie wieder im Wohnzimmer geschlafen habe. Immer, wenn die Mutter mit dem Hund spazieren gegangen sei, sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. In der Nacht sei es erst wieder gegen Schluss passiert. Sie glaube, dass A. früher schlafen gegangen und dann wieder heraus gekommen sei, als ihre Mutter geschlafen habe. Dann sei es wieder passiert. Einmal habe sie auch ihre Mutter erwischt. Sie glaube, dass sie damals im Wohnzimmer gewesen seien. Sie hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern nur geküsst. Ihre Mutter sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe sie beide halbnackt gesehen. Es sei jeweils auf dem Sofa oder auf ihrem Bett im Wohnzimmer passiert. Der Geschlechtsverkehr sei ganz normal abgelaufen. Es habe mit küssen begonnen, dann streicheln und dann ... (act. 5.6, S. 5 und 6). Diese Schilderung ist zum einen in sich widersprüchlich und deckt sich zum andern in keiner Weise mit den Aussagen von B.. C. hat ausgesagt, in der Nacht, in welcher B. sie erwischt habe, hätten A. und sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern nur geküsst. Es habe immer damit angefangen, dass sie sich geküsst hätten, dann gestreichelt und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Schilderung zusammen mit dem Umstand, dass beide nach Aussage von C. halbnackt gewesen seien, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, wenn B. nicht ins Wohnzimmer getreten wäre. Die Aussage von C., sie hätten keinen Geschlechtsverkehrt gehabt, sondern nur geküsst, ist wohl dahingehend zu verstehen, dass im Moment, als B. ins Wohnzimmer kam, kein Geschlechtsverkehr stattfand. Der Widerspruch in der Aussage liegt nun darin, dass es zum einen erst gegen Schluss, also gegen Mitte November 2000, wieder in der Nacht passiert sein soll, die Mutter die beiden zum andern jedoch in einer Nacht erwischt haben soll, noch bevor sie anfangs September 2000 nach GG. gegangen ist. Die Aussagen von C. erweisen sich in diesem Punkt mithin als sehr ungenau beziehungsweise widersprüchlich. Was nun die Schilderung dieses Vorfalles anbelangt, so hat B. ausgesagt, sie sei in der Nacht aufgestanden, weil sie zur Toilette habe gehen müssen. Dabei habe sie A. im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzen gesehen. Er habe nur ein T-Shirt getragen und sei unten nackt gewesen. C. sei zwischen seinen Beinen gekniet. Sie sei unten ebenfalls nackt gewesen. Als die beiden sie bemerkt hätten, seien sie sehr erschrocken. A. habe schnell sein Geschlechtsteil bedeckt und C. habe ihre Hand, mit der sie zumindest
Seite 26 — 46 in der Nähe des Penis von A. gewesen sei, schnell zurückgezogen. Der Penis von A. sei erigiert gewesen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 2; Vorakten: untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 2 f., und vom 29. März 2001, act. 5.12, S. 2 f.). Damit divergieren die Aussagen von C. und B. so stark, dass sie nicht in Einklang gebracht werden können. Die Unterschiede lassen sich im übrigen auch nicht mit dem Zeitablauf erklären, welcher die Erinnerung verblassen lassen kann. Denn das geltend gemachte Erwischen durch die Mutter wäre ohne Zweifel sowohl für C. als auch für B. ein dermassen einschneidendes Ereignis gewesen, dass es sich bei beiden sehr deutlich ins Gedächtnis eingeprägt haben müsste, so dass ihre Schilderungen zumindest in den Hauptpunkten übereinstimmen müssten. Dies tun sie aber nicht, was wiederum Zweifel an den Aussagen sowohl von C. als auch von B. weckt. Im weiteren bleiben die Aussagen von C., was den geltend gemachten Geschlechtsverkehr angeht, überraschend vage und unbestimmt. Einzig im Zusammenhang mit der Schilderung der ersten Streicheleien finden sich Hinweise zur Gemütslage von C.. Später fehlen solche gänzlich. Sie verliert kein Wort darüber, wie sie sich gefühlt hat, wie sie die verschiedenen Handlungen empfunden hat, ob ihr gewisse Dinge unangenehm waren und Ähnliches. Es fehlt jedwelcher Hinweis darauf, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, der ja stattgefunden haben soll, als die Mutter mit dem Hund draussen war, und was dieser für C. bedeutet hat, hat sie sich doch offensichtlich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt gegenüber ihrer Mutter befunden. Kein Wort über die Beziehung zu ihrer Mutter, vor der ja alles geheim gehalten werden musste. Nicht der kleinste Hinweis darauf, was es für sie bedeutet hat, das Geheimnis auch vor Freunden, Schulkameraden, Kollegen, Lehrern und so weiter verbergen zu müssen, mit niemandem über ihre Gefühle und Erfahrungen sprechen zu können, immer auf der Hut sein zu müssen, dass sie sich nicht doch auf irgendeine Weise verrät. Zur Frage, wie der Geschlechtsverkehr jeweils abgelaufen sei, hat C. ausgesagt, es habe mit Küssen begonnen, dann Streicheln und dann der Geschlechtsverkehr. Es fehlen dann aber nähere Angaben, wo sie sich konkret geküsst und gestreichelt haben sollen. Nachdem es nach Aussage von C. ja ausserordentlich häufig zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, wären hier genauere Ausführungen, zum Beispiel Hinweise auf Vorlieben, durchaus zu erwarten gewesen. Ganz besonders auffällig ist die Unbestimmtheit in den Aussagen im Zusammenhang mit der erneuten Aufnahme einer sexuellen Beziehung, nachdem B. nach GG. abgereist war. C. schildert dies so, dass ihre Mutter vor dem Umzug in die neue Wohnung mit D. nach GG. gegangen sei. Sie sei nicht mitgegangen, sie habe keine Schulferien gehabt. Es hätte mit A. nichts
Seite 27 — 46 mehr passieren sollen. Sie seien dann nach Hause gegangen. Sie hätten viele Sachen schon in die neue Wohnung gezügelt gehabt und hätten auch dort übernachtet. A. habe ihr eine Glacé gekauft und es sei wieder passiert. Es sei wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 6 unten). Es fehlen konkrete Angaben, wie und wann genau es zum erneuten Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Ebenso wenig aber macht C. ihre Gemütslage kenntlich, obwohl die Spannung zwischen der Loyalität der Mutter gegenüber, der sie selbst und A. im übrigen nach dem geltend gemachten ersten Erwischen versprochen haben sollen, dass nichts mehr passieren werde, und den erneuten sexuellen Handlungen MM. gewesen sein müsste. Es fehlen alle Details, die Schilderung bleibt äusserst rudimentär. Auf Frage der Untersuchungsrichterin erklärte C. im weiteren, dass es auch zu Oralverkehr bei beiden gekommen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 Mitte). Wiederum fehlen nähere Angaben und es finden sich insbesondere auch hier keine Hinweise zu ihren Gefühlen. Gerade mit Bezug auf Oralverkehr jedoch wären weitergehende Äusserungen zu erwarten gewesen, war C. im Zeitpunkt, als dieser stattgefunden haben soll, doch erst 13 Jahre alt und hatte sie zuvor gemäss Aktenlage noch kaum sexuelle Erfahrungen gesammelt, so dass Oralverkehr für sie eine ungewöhnliche Handlung dargestellt haben müsste. Trotzdem belässt es C. dabei, die Frage der Untersuchungsrichterin einfach zu bestätigen. Und obwohl die Untersuchungsrichterin zuvor bereits nachgefragt hatte, wie denn alles abgelaufen und was genau vorgefallen sei, und C. daraufhin geschildert hat, was geschehen sei, hat sie erst auf konkrete Frage der Untersuchungsrichterin hin den Oralverkehr erwähnt. Gesamthaft gesehen ist festzustellen, dass die Aussagen von C. zu den sexuellen Handlungen sehr vage und stereotyp erscheinen, was klarerweise gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht. Gerade anschliessend erklärte C. in der Konfronteinvernahme mit A. weiter, sie wisse nicht mehr genau, wie häufig es zu den geschilderten Vorfällen gekommen sei. Insgesamt sei es vielleicht ein Jahr lang dazu gekommen. Ein paar Monate lang sei es in der kleinen Wohnung passiert. Dort sei es aber noch nicht so schlimm gewesen. In der neuen Wohnung sei es dann länger passiert, vielleicht ein bis zwei Monate und vor allem, als ihre Mutter weg gewesen sei (act. 5.6, S. 7 unten). Diese Angaben sind äusserst widersprüchlich, hat C. in der nämlichen Einvernahme kurz davor doch selbst erklärt, dass ihre Mutter nach GG. abgereist sei, noch bevor sie endgültig in die neue Wohnung umgezogen seien. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass nach dem Erwischen durch die Mutter eine Weile lang nichts mehr passiert sei, dass sie dann in die neue Wohnung umgezogen seien,
Seite 28 — 46 dass die Mutter vorher nach GG. gegangen sei und dass es wieder zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem die Mutter weg gewesen sei (act. 5.6, S. 6 unten). Es kann mithin nicht schon vor der Reise der Mutter nach GG. während ein bis zwei Monaten in der neuen Wohnung zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Auch wenn zu bedenken ist, dass nach mehr als sieben Jahren gewisse Erinnerungslücken und Unsicherheiten durchaus nachvollziehbar sind, so lässt sich dieser eklatante Widerspruch in den eigenen Aussagen damit doch nicht erklären. In der Konfronteinvernahme erklärte C. weiter, dass es in der neuen Wohnung häufiger zu Geschlechtsverkehr gekommen sei als in der kleineren Wohnung. Es sei mehrfach pro Tag passiert und dies meistens jeden Tag (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 8 oben). Diese Aussage erscheint übersteigert. Zum einen ist die Anzahl der geltend gemachten sexuellen Kontakte ausserordentlich hoch, hätten doch über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Monaten beinahe täglich zwei und mehr Sexualkontakte stattfinden müssen. Zum andern spielt auch der Zeitaspekt eine Rolle, worauf der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen hat. A. verfügte über eine Vollzeitarbeitsstelle, er führte Renovationsarbeiten an der neuen Wohnung aus, schloss den Umzug ab und richtete die neue Wohnung ein. Daneben hätte er noch jeden Tag bis zu zwei Stunden und mehr für die geltend gemachten sexuellen Handlungen aufwenden müssen, hat C. doch erklärt, der Geschlechtsverkehr habe jeweils zwischen 30 Minuten und einer Stunde gedauert, abhängig davon, wie schnell A. zum Samenerguss gekommen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 oben). Insgesamt betrachtet erscheint die geltend gemachte Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs als überzeichnet und daher wenig glaubhaft. Weitere Unstimmigkeiten finden sich bezüglich der Schilderung der Ereignisse rund um das zweite Mal, als B. C. und A. bei sexuellen Handlungen erwischt haben soll. Die Aussagen von C. weichen bezüglich der Reihenfolge der Ereignisse ganz erheblich von den Aussagen von B. und A. ab, welche diese im Jahre 2000 und 2001 gemacht haben. Damals haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen am Mittwoch nach der Rückkehr von B. aus GG. stattgefunden habe (Vorakten: act. 3.3, S. 3 unten; act. 3.6, S. 4; act. 5.9, S. 17 f., wobei sowohl die Untersuchungsrichterin als auch B. und A. die Auseinandersetzung auf den 22. November 2001 datierten, statt auf den 15. November 2001, an welchem sie tatsächlich stattfand). B. hat im weiteren zu jener Zeit ausgesagt, sie habe A. und C. am selben Tag, als die körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, in der Nacht bei sexuellen Handlungen erwischt (Vorakten: act. 3.3, S. 3; act. 5.9, S. 10 und 17 ff.). Gemäss
Seite 29 — 46 Polizeirapport meldete sich B. erst am Freitag danach, um 17.10 Uhr, bei der Polizei (Vorakten, act. 3.01); sie wartete mithin beinahe 48 Stunden, bevor sie die Polizei avisierte. C. hat in der Konfronteinvernahmen mit A. vom 15. Mai 2008 erklärt, ihre Mutter sei aus den Ferien zurückgekehrt, habe sie erwischt und sofort die Polizei angerufen. Nachdem die Polizei bei ihnen gewesen sei, sei es zwischen ihrer Mutter und A. zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihre Mutter ein Messer genommen habe und A. ihre Mutter an den Haaren gepackt und am Boden in die Dusche gezogen habe. Am nächsten Tag seien sie wieder bei der Polizei gewesen. Ihre Mutter habe dann ins Spital gehen wollen, wohin sie A. schliesslich auch gebracht habe. Ihre Mutter habe im Spital alles erzählt, was passiert sei, worauf sie, C., ebenfalls untersucht worden und im Spital geblieben sei (act. 5.6, S. 8). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
6. November 2008 hat sie sich, angesprochen auf die Divergenzen in ihren Aussagen im Vergleich zu den Aussagen der Mutter, dahingehend geäussert, sie habe ja früher schon gesagt, dass sie möglicherweise die Reihenfolge verdrehe. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse noch, dass die Polizei gekommen und sie danach ins Spital gegangen sei. Der Geschlechtsverkehr habe am Tag stattgefunden, an welchem ihre Mutter aus GG. zurückgekommen sei. Die Auseinandersetzung mit dem Messer könne nicht am gleichen Tag stattgefunden haben. Sie müsse nach dem Geschlechtsverkehrt stattgefunden haben. Sie wisse noch, dass ihre Mutter sich aufgeregt habe. Die Polizei sei erst gekommen, nachdem die Auseinandersetzung gewesen sei. Ihre Mutter habe erst da die Polizei angerufen (act. 5.29, S. 5 oben). Damit bestehen eklatante Widersprüche sowohl zwischen den Aussagen von C. und den früheren Aussagen von B. und A., als auch zwischen den einzelnen Aussagen von C. selbst. C. hat versucht, diese Widersprüche damit zu erklären, dass sie schon vorher gesagt habe, dass sie die Reihenfolge möglicherweise verdrehe, sie wisse es nicht mehr genau. Trotzdem hat sie gerade anschliessend und ohne Einschränkung die nach ihrer Meinung zutreffende Abfolge der Ereignisse geschildert, die jedoch mit den früheren Aussagen von A. und B. sowie den aufgrund der Akten belegten zeitlichen Abläufen nicht übereinstimmt. Interessanterweise terminiert sie dabei die angeblich beobachteten sexuellen Handlungen auf den Abend des Tages, an welchem ihre Mutter aus GG. zurückgekehrt ist. Dieselbe Aussage hat B. in ihrer Einvernahme vom 14. August 2008 gemacht (act. 5.20, S. 9 unten), obwohl sie in den Jahren 2000 und 2001 klar ausgesagt hat, sie sei am Montag zurückgekommen und habe am Mittwoch beziehungsweise drei, vier Tage nach ihrer Ankunft sexuelle Handlungen zwischen A. und C. gesehen (Vorakten: polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2000, act. 3.3, S. 3;
Seite 30 — 46 untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 10 und 11). Sowohl Mutter als auch Tochter geben mithin denselben falschen Termin an, was doch etwas überrascht. Widerlegt ist im weiteren die Aussage von C., am Tag ihres Spitaleintritts sei sie aus dem Spital abgehauen und zu A. gegangen, von wo sie K. am selben Abend wieder ins Spital gebracht habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 8 unten). K. war am 18. November 2000, als C. ins Kinderspital aufgenommen wurde, noch gar nicht mit ihrem Fall betraut, wurde die Vormundschaftsbehörde doch erst am 21. November 2000 eingeschaltet (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten Vormundschaftsbehörde Kreis KK., Protokoll der Sitzung der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik BB. vom 24. November 2000, act. 6). Wieder hat C. eine Begebenheit geschildert, die so nicht geschehen sein kann, was im übrigen schon während der Einvernahme leicht zu erkennen war. Dass C. bei der Schilderung einfachster Abläufe so grobe und offenkundige Fehler unterlaufen sind, wirft kein gutes Licht auf ihr Aussageverhalten. Aus dem Protokoll der Sitzung der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik BB. vom 20. November 2000 geht im übrigen eindeutig hervor, dass A. C. ins Spital zurück gebracht hat (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten der Vormundschaftsbehörde Kreis KK., act. 6). Im weiteren hat C. erklärt, während ihrer Zeit bei der Pflegefamilie habe sie sich heimlich etwa einmal in der Woche mit A. getroffen. Er habe sie beim Coop mit dem Auto abgeholt. Sie seien in seine Wohnung gefahren und dort sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe der Pflegefamilie gegenüber jeweils gesagt, dass sie früher in die Schule gehe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 9; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 2). Diese Aussage widerspricht klarerweise der Lebenserfahrung. Zum einen wäre es ein grosses Risiko gewesen. Denn zweifellos hätte A. immer damit rechnen müssen, dass jemand sie beobachtet und diese Information an die Strafbehörden weiter gibt, war doch offenbar allgemein bekannt, was ihm vorgeworfen wurde (vgl. Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Prozesseingabe an das Bezirksgericht Plessur vom 11. März 2007 [recte: 2008], S.4, Ziff. 4). Es ist kaum realistisch, dass A. ein solches Risiko bei laufendem Strafverfahren wöchentlich eingegangen wäre. Zum zweiten ist kaum vorstellbar, dass C. sich wöchentlich vor der Schule mit A. hätte treffen können, ohne dass es der Pflegefamilie aufgefallen wäre. Die Pflegefamilie war sich, gemäss Aussagen von O., durchaus bewusst, dass C. besonderen Schutz benötigte, und sie liessen sie daher nicht gerne alleine (untersuchungsrichterliche Einvernahme von O. vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 2). Kommt hinzu, dass die
Seite 31 — 46 jüngere Tochter der Pflegefamilie in derselben Klasse wie C. war, weshalb die Pflegefamilie bezüglich Schulzeiten und Aktivitäten in der Schule zweifellos immer bestens informiert und auf dem Laufenden war. Dass sich C. unter diesen Umständen wöchentlich einmal mit dem Hinweis, sie gehe früher zur Schule, hätte absetzen können, ohne dass die Pflegefamilie misstrauisch geworden wäre und etwas bemerkt hätte, ist kaum anzunehmen. Zudem soll der Geschlechtsverkehr gemäss Aussagen von C. jeweils zwischen 30 Minuten und einer Stunde gedauert haben (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 7 oben). Zusammen mit dem Weg zum Treffpunkt, der Fahrt in die Wohnung, der Fahrt zurück und dem Weg zur Schule wäre somit jedes Mal mehr als eine Stunde notwendig gewesen. Es wäre nun aber der Pflegefamilie zweifellos aufgefallen, wenn C. jede Woche einmal über eine Stunde früher zur Schule gegangen wäre, als notwendig, und die Pflegefamilie hätte das mit Sicherheit nicht einfach so und ohne Reaktion hingenommen. Die Aussage von C. widerspricht mithin der Lebenserfahrung deutlich und erscheint wenig glaubhaft. Damit ist im übrigen auch dem Argument der Boden entzogen, C. habe ihre eigene Rolle wenig vorteilhaft dargestellt, da sie mit den Treffen mit A. während ihrer Zeit bei der Pflegefamilie alle hintergangen habe, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Die geltend gemachten Treffen erscheinen eben gerade nicht glaubhaft. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass C. ausgesagt hat, bei der Pflegefamilie hätten sie und A. die Zimmertüre jeweils offen lassen müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 3), während O. erklärt hat, sie hätten C. und A. jeweils eine Stunde alleine gelassen, wobei die Zimmertüre geschlossen gewesen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. August 2008, act. 5.14, S. 3). Ein weiterer Widerspruch zwischen den Aussagen von C. und dem übrigen Beweisergebnis. Widersprüchlich ist auch C.s Schilderung, wie es zum Ende der sexuellen Handlungen mit A. gekommen sein soll. In der Einvernahme vom 6. November 2008 hat C. in diesem Zusammenhang erklärt, als sie bei der Pflegefamilie gewesen sei, habe sie sich sicher einmal pro Woche heimlich mit A. getroffen und habe in seiner Wohnung Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Kurz bevor sie von der Pflegefamilie weggegangen sei, sei es nicht mehr vorgekommen, da sie mehr in BB. gewesen sei und sich dort mit Kollegen getroffen habe (act. 5.29, S. 2 Mitte). Nach dieser Aussage soll das Ende der sexuellen Handlungen somit dadurch eingetreten sein, dass C. sich keine Zeit mehr genommen hat, A. zu treffen. In derselben Einvernahme hat C. nur wenig später erklärt, sie habe mit ihrer Mutter einen Streit gehabt, weil diese wieder mit A. zusammen gewohnt habe. Dies habe ihr nicht gepasst, sie sei ja verliebt
Seite 32 — 46 gewesen. Sie wisse noch, dass sie vom Bahnhof EE. aus mit A. telefoniert habe, geweint habe und nachher nichts mehr gewesen sei mit ihm (act. 5.29, S. 2 unten). Diese Aussage wiederum erweckt den Eindruck, die sexuellen Handlungen hätten aufgehört, weil der Kontakt zu A. abgebrochen sei. Im übrigen war A. etwa seit dem 4. März 2001 verschwunden und niemand kannte seinen Aufenthaltsort. C. ist am 15. April 2001 von der Pflegefamilie wieder zu ihrer Mutter gezogen (Beilage 3 zu den Akten: Beigezogene Akten Vormundschaftsbehörde Kreis KK., Bericht der Beiständin vom 16. Dezember 2002, act. 2, S. 2, Ziff. 1). Die sexuellen Handlungen müssten damit zumindest etwa eineinhalb Monate vor ihrem Weggang bei der Pflegefamilie aufgehört haben und damit nicht erst kurz davor. Die Aussagen von C. erwecken über weite Strecken den Anschein, dass sie sich mit Bezug auf die von ihr zu schildernden Geschehnisse im Jahre 2000 in vielerlei Hinsicht nicht sicher war und dass sie die Unsicherheiten nicht eingestanden, sondern einfach mit Inhalten gefüllt hat, wie es ihr im Moment gerade passend erschien. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Aussagen entstehen. In einem letzten Punkt schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass C. nach ihrer eigenen Aussage im Jahre 2008 den Strafantrag gegen A. gestellt hat, weil sie ein paar Wochen oder knapp einen Monat zuvor A. mit seiner neuen Ehefrau und dem Kind überraschend in BB. im PP. auf der gegenüberliegenden Rolltreppe gesehen hatte, was sie stark aufgewühlt und aufgeregt hatte und alle Ereignisse wieder hoch kommen liess (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 11 und 12). Es überrascht nun, dass dieses unverhoffte Sehen eine solche Reaktion hervorgerufen haben soll, nachdem C. A. gemäss ihren eigenen Aussagen in den Jahren nach seinem Verschwinden zumindest bereits zwei Mal gesehen hatte. Einmal traf sie ihn, nachdem sie schon nach BB. zu ihrer Mutter gezogen war. Sie erklärte in diesem Zusammenhang anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A., als sie einmal mit einer Kollegin beim Bahnhof in BB. gewesen sei, habe sie A. getroffen. Für sie sei die Sache damals abgeschlossen gewesen. Ihre damalige Aussage sei ein Fehler, aber schon passiert gewesen. A. sei zu ihr gekommen und habe sie an den Armen gestreichelt. Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe sich nur noch geschämt und habe ihn nicht mehr sehen wollen (act. 5.6, S. 9). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 führte sie zudem aus, A. habe nach seinem Verschwinden einmal an der Wohnung ihrer Mutter an der QQ.-Strasse in BB. geläutet. Sie sei damals mit ihrem Ex-Freund vor dem Haus gewesen und sei sofort in die Wohnung gegangen, als A. gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Mutter mit ihm gesprochen habe.
Seite 33 — 46 Ihre Mutter habe sich wohl wegen D. danach noch ab und zu mit ihm getroffen (act. 5.29, S. 4). Dieses Ereignis muss einige Zeit nach dem Verschwinden von A. stattgefunden haben. Zum einen war B. auf den 1. April 2001 nämlich in eine Wohnung an der RR.-Strasse in BB. gezogen (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und B. vom 29. März 2001, act. 5.12, S. 1), also in eine andere Wohnung, als C. bei der Schilderung des Ereignisses erwähnt hat. Zum andern spricht C. von ihrem Ex-Freund, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass sie damals doch etwas älter als 13 Jahre gewesen ist. Und drittens ergibt sich aus den Akten, dass A. sich nach seinem Verschwinden nur in den Jahren 2003 und 2005 für kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten hat (act. 3.27; Beilage 2: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Schreiben Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel an die Sozialen Dienste der BB. vom 22. August 2003 samt Vollmacht). Dies spricht im übrigen auch dafür, dass das erste geschilderte Zusammentreffen einige Zeit nach dem Verschwinden von A. stattgefunden hat. Obwohl C. somit A. seit dessen Verschwinden im Jahre 2001 bereits zwei Mal getroffen hatte, wobei sie einmal sogar mit ihm gesprochen und er sie ganz vertraulich an den Armen gestreichelt haben soll, hat sie keine Anzeige eingereicht. Schliesslich ist auch noch auf das Verfahren wegen Ehrverletzung zu verweisen, welches C. im Jahre 2003 gegen A. angestrengt hat, nachdem dessen Rechtsanwalt in einem Schreiben an die Sozialen Dienste der BB. erklärt hatte, A. mache geltend, dass C. im Sexgewerbe tätig sein solle, was ihm nicht unwahrscheinlich erscheine, nachdem A. einen entsprechenden Sexanzeiger mit Bild vorgelegt habe (Beilage 2 zu den Akten: Beigezogene Akten Bezirksgericht Plessur, Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel vom
22. August 2003). Für C. war dieser Vorwurf nach eigener Aussage eine Verletzung (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 15 Mitte), so dass sie ein Ehrverletzungsverfahren gegen A. anstrengte. Trotz dieses schwerwiegenden Vorwurfs, welchen A. ihr gegenüber erhoben haben soll, sprach sie mit ihrem damaligen Anwalt nicht über die nun geltend gemachten sexuellen Handlungen und sie erhob auch keine Strafanzeige. Dass aber weder die aufgezeigten Treffen mit A. noch vor allem dessen von seinem Anwalt kolportierte Aussage, C. sei möglicherweise im Sexgewerbe tätig, C. so sehr aufgewühlt haben, dass sie ein Strafverfahren gegen A. angestrengt hätte, ein zufälliges, kurzes Sehen im Februar 2008 auf der gegenüberliegenden Rolltreppe im PP. jedoch schon, ist nur schwer nachvollziehbar. C. konnte denn auch nicht wirklich erklären, weshalb sie im Jahre 2003 neben dem Ehrverletzungsverfahren nicht auch eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemacht hat (siehe untersuchungsrichterliche
Seite 34 — 46 Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 15). Dieses Verhalten lässt doch Zweifel entstehen, ob die geltend gemachten gravierenden sexuellen Handlungen tatsächlich vorgefallen sind. Andererseits erscheinen die Aussagen von C., es sei ihr eigentlich egal, ob man ihr noch glaube und was mit A. geschehen werde, sie habe das Strafverfahren wieder aufgerollt, um die ganze Sache für sich abschliessen und den Fehler von damals, nämlich das Lügen, mit dem sie habe leben müssen, für sich wiedergutmachen zu können (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. November 2008, act. 5.29, S. 5 unten), recht überzeugend. Im Gegensatz zu den Vermutungen von A., welche er anlässlich der Berufungsverhandlung geäussert hat, sind auch keine Anzeichen vorhanden, dass C. einen finanziellen Vorteil aus ihrem Vorgehen ziehen wollte. So hat sie beispielsweise keine Adhäsionsklage eingereicht, obwohl ihr diese Möglichkeit durchaus offen gestanden hat. Es sind mithin durchaus Gesichtspunkte vorhanden, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. sprechen. In Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch zum Schluss, dass die vielen Ungenauigkeiten und Unsicherheiten in ihrer Gesamtheit, die Widersprüche in den Aussagen selbst und im Verhältnis zu den übrigen Beweisen und die widerlegten Aussagen insgesamt gesehen erhebliche Zweifel an den Depositionen von C. erwecken, die die Argumente, welche für die Aussagen von C. sprechen, überwiegen. Auf ihre Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. 10. Neben den Aussagen von C. stützt sich die Vorinstanz auch auf die Aussagen von B.. Diese sind im Folgenden einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Aussagen von B. bezüglich der sexuellen Handlungen, welche sie zwischen A. und C. beobachtet haben will, viele Details finden. Zudem hat sie die sexuellen Kontakte zwischen A. und ihrer Tochter an sich in den verschiedenen Einvernahmen immer gleich geschildert. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben jedoch gibt es mehrere Faktoren, die erhebliche Zweifel an den Aussagen von B. entstehen lassen. Zunächst einmal erscheint es wenig überzeugend, dass B. nicht einmal eine Woche, nachdem sie A. und C. in eindeutiger Situation erwischt haben will, für zweieinhalb Monate nach GG. gereist sein soll. B. hatte nach ihren eigenen Aussagen gesehen, dass A. auf dem Sofa sass, wobei er unten nackt war, dass C. zwischen seinen Beinen kniete, unten ebenfalls nackt, dass C. ihre Hand zumindest in der Nähe des Penis von A. hatte und dass der Penis erigiert war (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
Seite 35 — 46
14. August 2008, act. 5.20, S. 2; Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 2 f.). Diese von B. geschilderte Situation ist doch sehr eindeutig und auch schwerwiegend. Sie liesse ohne weiteres darauf schliessen, dass die sexuelle Beziehung zwischen A. und C. schon sehr weit fortgeschritten gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass C. ihrer Mutter gegenüber gerade nach deren Beobachtung gesagt haben soll, das Ganze gehe schon einen Monat (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 4). Dass B. in dieser Situation kaum eine Woche später für zweieinhalb Monate nach GG. gereist wäre und A. mit ihrer Tochter C. alleine gelassen hätte, erscheint schwer nachvollziehbar. B. hat in diesem Zusammenhang erklärt, die beiden hätten ihr versprochen, dass nichts mehr geschehen werde, weshalb sie ihre Reise angetreten habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 26 Mitte). A. habe zuvor immer gemacht, was er gesagt habe (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 13 unten). Sie habe A. und C. vertraut (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 12). Es sei in ihrer Kultur so, dass es eine Strafe von Gott geben könne, wenn man etwas verspreche, aber dann nicht halte, weshalb man das, was jemand verspreche, auch glaube (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4 oben). Zudem habe sie an ihren Vater gedacht und alles sei für sie zuviel gewesen in jenem Moment (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 2 unten). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Bezüglich der Aussage, in ihrer Kultur glaube man jemandem, der etwas verspreche, weil ein gebrochenes Versprechen eine Strafe Gottes nach sich ziehen könne, ist festzuhalten, dass C. gegenüber der Untersuchungsrichterin ausgesagt hat, sie habe erst etwa mit sieben oder acht Jahren erfahren, dass B. ihre Mutter sei. Danach hätten sie sich ab und zu gesehen. Sie hätten abgemacht. Ihre Mutter habe viel versprochen, es aber oft nicht gehalten (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und C. vom 15. Mai 2008, act. 5.6, S. 3). Diese Aussage zeigt deutlich, dass für B. Versprechen offenbar nicht den Stellenwert einnahmen, der ihnen allenfalls in der GG.-Kultur ansonsten zukommen kann. Ihre Aussage, sie hätte den Versprechen von A. und C., dass nichts mehr geschehen werde, geglaubt, weil gemäss ihrer Kultur gebrochene Versprechen eine Strafe Gottes nach sich ziehen könnten, wird damit ganz erheblich relativiert. Ihrer weiteren Aussage, A. habe vorher immer gemacht, was er gesagt habe, ist entgegen zu halten, dass die sexuellen Handlungen gemäss Aussagen von C. gegenüber ihrer Mutter bereits seit einem Monat
Seite 36 — 46 angedauert haben sollen. Damit aber hätte A. klarerweise und leicht erkennbar sein Wort über längere Zeit und mehrfach gebrochen, das er B. nach seiner eigenen Aussage vor der Ehe gegeben hatte, nämlich dass er sich um ihre Tochter C. kümmern werde; er hätte sich somit in gravierender Weise nicht an das gehalten, was er gesagt hatte. Zudem hätte er B. bereits einen Monat lang in sehr schwerwiegender Weise hintergangen, was ohne Zweifel das Vertrauen in ihn und sein Wort erheblich erschüttert hätte. In dieser Situation wäre kaum zu erwarten, dass sich B. durch eine Zusicherung von A. hätte tatsächlich beschwichtigen lassen. Und schliesslich scheint es, dass B. das Vertrauen in A. hervorhebt oder verneint, gerade wie es ihr nützlich oder passend erscheint. Einerseits hat sie nämlich, um ihre Reise nach GG. erklären zu können, ausgesagt, sie habe A. und ihrer Tochter vertraut, da beide versprochen hätten, dass nichts mehr geschehe. Andererseits hat sie auch ausgeführt, sie habe mit A. nach ihrer Rückkehr aus GG. gestritten, weil er ihr nicht habe helfen wollen, obwohl er früher gesagt habe, er werde helfen, wenn etwas mit ihrem Vater sei. Früher habe er sich jeweils an das gehalten, was er gesagt habe. Nachdem sie aber C. und A. zusammen gesehen habe, habe sie das Vertrauen verloren (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 3). Da sie erst anschliessend den eben erwähnten Streit und die zweite sexuelle Handlung zwischen A. und C. schildert, welche sie in der Nacht nach dem Streit gesehen haben will (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.6, S. 3 und 4), bezieht sich der Verlust des Vertrauens offenbar auf die erste Situation, in welcher sie sexuelle Handlungen zwischen ihrem damaligen Ehemann und ihrer Tochter gesehen haben will. Damit aber setzt sie sich in klaren Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage, sie habe dem nach dem ersten Erwischen abgegebenen Versprechen von A. und C. vertraut. B. Erklärung, sie sei nach GG. gegangen, weil sie A. und ihrer Tochter, die versprochen hätten, dass nichts mehr geschehen werde, vertraut habe, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Andererseits ist nur schwer vorstellbar, dass B. in einer solchen Situation tatsächlich für zweieinhalb Monate nach GG. gereist wäre und A. und C. allein zurückgelassen hätte. Die Tatsache, dass B. anfangs September 2000 für zweieinhalb Monate nach GG. gereist ist, spricht damit dagegen, dass sie zuvor sexuelle Handlungen zwischen ihrem damaligen Ehemann und ihrer Tochter beobachtet hatte. Unwahrscheinlich erscheint im weiteren B.’ Aussage, sie habe nach ihrer Rückkehr aus GG. festgestellt, dass zwei Kondome aus der Packung gefehlt hätten, die A. früher einmal gekauft habe; sie habe sich dabei jedoch noch nichts gedacht, da sie darauf vertraut habe, dass nichts passiert sei, weil A. ihr dies versprochen habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008,
Seite 37 — 46 act. 5.20, S. 3 unten und 4 oben). Wie bereits aufgezeigt, nahm B. Versprechen selbst nicht sehr ernst und hatte sie nach einer anderen ihrer Aussagen das Vertrauen in A. bereits vor ihrer Reise nach GG. verloren. Zudem müssten zwei fehlende Kondome doch als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass etwas vorgefallen sein konnte. Dass B. in dieser Situation und mit der von ihr behaupteten Kenntnis über frühere sexuelle Handlungen zwischen A. und C. nicht den Schluss gezogen haben will, dass in ihrer Abwesenheit etwas vorgefallen sein musste, erscheint nicht sehr überzeugend. Dies auch unter dem Aspekt, dass sie nach eigener Aussage in der Nacht nach der Auseinandersetzung mit A. sofort das Bild von diesem und C. im Kopf gehabt habe, wie sie sie vor ihrer Reise nach GG. erwischt habe, und schlecht gedacht habe, als sie aufgestanden sei und gesehen habe, dass A. nicht auf dem Sofa im Wohnzimmer sitze (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4). Ihre Aussage, es hätten nach ihrer Rückkehr von GG. zwei Kondome gefehlt, wobei sie sich jedoch nichts gedacht habe, da A. ihr versprochen habe, es werde nichts mehr geschehen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Die vom Verteidiger anlässlich seines Plädoyers vorgebrachte Vermutung, B. habe mit dieser Geschichte nur ihre Aussage, dass es zu sexuellen Kontakten zwischen A. und C. gekommen sei, stützen wollen, erscheint unter diesen Umständen nicht abwegig. Grösste Zweifel an den Aussagen von B. erweckt schliesslich aber die Tatsache, dass B. von A. Fr. 50'000.-- gefordert hat. Unbestrittenermassen hat B. am 17. November 2000, nachdem die Polizei die gemeinsame Wohnung in EE. wieder verlassen hatte, von A. verlangt, dass er Fr. 50'000.-- bezahle. Sie habe A. gesagt, er solle für sie oder für D. ein Konto bei einer Bank eröffnen und Fr. 50'000.-- überweisen. Dies sei besser, als dass er das Geld jemand anders gebe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 16 und 23). Die Forderung von Fr. 50'000.-- hat sie im Jahr 2001 so begründet, dass A. zuvor ihrer Familie ab und zu Geld geschickt habe. Er habe gesagt, dass er ihre Familie liebe. Um ihn zu prüfen, habe sie zu ihm gesagt, er solle ihr oder D. Fr. 50'000.-- auf ein Konto überweisen. Sie habe aber nicht daran geglaubt, dass er dies tun werde (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 16). Es sei wirklich kein Druckmittel gewesen; es sei wirklich darum gegangen, ihn zu prüfen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, Vorakten, act. 5.9, S. 17). Es scheint, dass B. damit geltend machen wollte, die Forderung nach der Bezahlung von Fr. 50'000.-- habe gar nichts mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit C. zu tun gehabt; vielmehr habe sie prüfen wollen, ob A. ihre Familie liebe, wie er behauptet habe. Diese Argumentation
Seite 38 — 46 überzeugt nicht. Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass sich B. und A. bereits seit der Rückkehr von B. aus GG. am 13. November 2000 immer wieder über Geld stritten, das A. für den Vater von B. geben sollte. Dabei ging es offenbar um einen Betrag von Fr. 2'000.-- (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17 und 19). A. erklärte B. gemäss seinen Aussagen, dass er zur Zeit kein Geld für ihren Vater hätte, da er drei Wochen keine Arbeit gehabt hätte (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und B. Selglias vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17). B. merkte nach eigenen Angaben im Rahmen des Streites, der sich über mehrere Tage hinzog, dass A. ihr nicht helfen werde, was sie zu einer heftigen Reaktion bewog, die wiederum den Streit eskalieren liess, worauf die bereits mehrfach erwähnte tätliche Auseinandersetzung zwischen B. und A. stattfand (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 17 und 18). Dass A. im Verlaufe oder nach der tätlichen Auseinandersetzung bereit gewesen wäre, B. das für die Operation des Vaters verlangte Geld zu geben, wird von keiner Seite geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Für B. war mithin gemäss Aktenlage klar, dass A. in jenem Zeitpunkt kein Geld für ihre Familie geben wollte. Eine Forderung von Fr. 50'000.-- zu stellen, um die Liebe zu ihrer Familie zu prüfen, hätte damit von vornherein gar keinen Sinn gemacht. B. hat denn auch selbst ausgesagt, sie habe nicht daran geglaubt, dass A. ihr das Geld geben werde (Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 1. Februar 2001, act. 5.9, S. 16). Zudem wartete B. nach der körperlichen Auseinandersetzung und nach dem von ihr behaupteten zweiten Erwischen von A. und C. bei sexuellen Handlungen ungefähr 48 Stunden, bis sie ihre Forderung stellte. Sie hat also auch nicht unter dem Schock der Ereignisse gehandelt, der allenfalls vernunftgemässes Denken und Handeln hätte beeinträchtigen können. Vielmehr hat sie sich 48 Stunden Zeit genommen, hat dann die Polizei informiert und dieser gegenüber erklärt, dass sexuelle Handlungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter vorgefallen seien, und hat erst anschliessend ihre Forderung über Fr. 50'000.-- gestellt. Der Umstand, dass B. schon vor ihrer Forderung erkannt hatte, dass A. kein Geld für ihre Familie geben würde, sowie der Ablauf der Geschehnisse sprechen klarerweise gegen die Aussage von B., es habe sich bei ihrer Forderung um eine Prüfung gehandelt. Diese Aussage erscheint vielmehr als Schutzbehauptung, um die wahren Gründe für die Forderung zu verschleiern. Im Jahre 2008 hat B. ihre Forderung von Fr. 50'000.-- zudem ganz anders begründet. Sie hat erklärt, nachdem sie A. und C. zum zweiten Mal erwischt habe, hätten sie und A. mit Worten gestritten. Sie habe eine dumme Idee gehabt und gesagt, dass
Seite 39 — 46 sie sich scheiden lassen sollten und A. dann C. heiraten solle. In der folgenden Nacht habe sie hin und her überlegt und gedacht, dass dies nicht gehe, weil C. ja ihre Tochter sei. Sie habe danach die Polizei angerufen. Sie habe sehr schlecht deutsch gesprochen. Sie habe gesagt, dass ihr Mann mit ihrer Tochter Sex gehabt habe. Der Polizist habe sie nicht verstanden und habe mit jemandem sprechen wollen, der deutsch spreche. Sie habe ihm C. gegeben, die jedoch nicht das gesagt habe, was sie, B., habe sagen wollen. Der Polizist habe sie alle für den nächsten Tag auf den Polizeiposten bestellt. Sie hätten dann in der Nacht weiter diskutiert. Sie habe zuerst mit D. nach GG. gehen wollen, wofür sie von A. Fr. 10'000.-- verlangt habe, die er ihr auch habe geben wollen, wenn sie mit D. weggehe. Sie habe dann aber gedacht, es gehe nicht, dass sie weggehe. Sie habe sich überlegt, was dann mit C. geschehen würde. Sie habe später Fr. 50'000.-- von A. gewollt und habe gesagt, dass sie dann mit D. und C. gehen würde. Damit sei er nicht einverstanden gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. August 2008, act. 5.20, S. 4). Wenn dem aber tatsächlich so gewesen wäre, wäre kein Grund ersichtlich, weshalb B. nicht bereits anlässlich der Einvernahmen in den Jahren 2000 und 2001 genau dies hätte aussagen sollen. Dass sie dies nicht getan hat, lässt erhebliche Zweifel an ihren Darstellungen entstehen. Im weiteren ergibt sich aus den Akten klar und entgegen den Aussagen von B. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
14. August 2008, dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen ihr und A. am 15. November 2000 stattfand, das Telefonat an die Polizei mit anschliessendem Einsatz derselben jedoch erst gegen Abend des 17. November
2000. Es lagen mithin ungefähr 48 Stunden dazwischen, in welchen sich B. mit Sicherheit Gedanken darüber gemacht hat, wie es weiter gehen und welchen Weg sie nun einschlagen soll. Ihre Darstellung, dass sie sich erst überlegt habe, was mit C. geschehen würde, wenn sie mit D. nach GG. gehe, als sich A. bereits bereit erklärt habe, ihr dafür Fr. 10'000.-- zu geben, erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend. Ebenso muss aufgrund der nicht unbedeutenden Zeitspanne, die zwischen den Ereignissen lag und in der B. sich in Ruhe Gedanken über ihr weiteres Vorgehen machen konnte, davon ausgegangen werden, dass B. nicht zufällig zuerst die Polizei avisiert und erst danach gegenüber A. ihre Forderung erhoben hat. Ob B. das Geld nun tatsächlich dafür verwenden wollte, mit ihren zwei Töchtern die Schweiz zu verlassen, oder ob sie es einfach für sich selbst haben wollte, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Aufgrund der Aktenlage besteht nämlich im einen wie im anderen Fall sehr wohl die Möglichkeit, dass der Anruf bei der Polizei und die Mitteilung von B. an diese, dass sexuelle Kontakte zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter bestehen würden, lediglich als
Seite 40 — 46 Druckmittel dienen sollten, um das verlangte Geld erhältlich zu machen, wusste B. aufgrund der Vorfälle in den Tagen davor doch ganz genau, dass A. unter „normalen“ Umständen nicht bereit war, ihr Geld zu geben. Dass B. mit ihrer Forderung von Fr. 50'000.-- versuchte, aus einer sexuellen Beziehung zwischen A. und C. Profit zu schlagen, kann dabei ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass überhaupt keine sexuellen Handlungen vorgefallen waren und die diesbezügliche Behauptung von B. nur den Druck gegenüber A. erhöhen sollte. In die Betrachtungen miteinzubeziehen ist im weiteren, dass B. gemäss ihren eigenen Aussagen nicht wusste, dass das Strafverfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht mehr von ihrem Willen abhing, sobald es eröffnet war, da es sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt handelt (vgl. Vorakten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom
1. Februar 2001, act. 5.9, S. 23 unten und S. 24 oben). Als sie die Polizei verständigte und dieser von sexuellen Handlungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter erzählte wie auch während der ersten Einvernahmen war B. somit offenbar der Überzeugung, dass es von ihr abhing, wie weit das Strafverfahren ging, weil sie es durch den Rückzug der Anzeige jederzeit stoppen könnte. Sie hat denn im Verlaufe der Zeit auch zugegebenermassen gegenüber mehreren Personen erklärt, sie wolle die Anzeige zurückziehen und damit alles wieder in Ordnung bringen (Vorakten: untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A., act. 5.9, S. 25; Aktennotiz vom 6. Februar 2001, act. 3.10). Damit aber kann die Möglichkeit, dass es keine sexuellen Handlungen zwischen A. und C. gegeben hat und die diesbezüglichen Aussagen von B. nur dazu gedient haben, A. unter Druck zu setzen, damit er das verlangte Geld bezahlt, noch weniger ausgeschlossen werden. Somit steht fest, dass die Aussagen von B. bezüglich des ersten, von ihr angeblich beobachteten Vorfalles nicht nachvollziehbar erscheinen, weil B. kurze Zeit danach für zweieinhalb Monate nach GG. gereist ist, während im Zusammenhang mit den Aussagen über den zweiten Vorfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese nur erfolgten, um A. unter Druck zu setzen und so Geld von ihm erhältlich zu machen. Damit aber bestehen an den Aussagen von B. erhebliche Zweifel, die nicht ausgeräumt werden können. Unter diesen Umständen genügen sie nicht für eine Verurteilung von A. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. 11. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es vorliegend sehr wohl Argumente und Hinweise gibt, die dafür sprechen, dass es zwischen A. und C. zu sexuellen Handlungen gekommen sein kann. Daneben sind jedoch auch Gegenargumente vorhanden, die schlussendlich ein solches Gewicht erhalten,
Seite 41 — 46 dass sie unüberwindbare Zweifel zu begründen vermögen, weshalb A. aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hingegen bleibt bestehen; diese wurde von A. anerkannt und nicht angefochten. 12. Nachdem A. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen werden muss, ist die Strafe neu zuzumessen. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. A. ist geständig, in der Zeit von Februar 2007 bis und mit Mai 2007 die durch entsprechende gerichtliche Entscheidung festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D. nicht bezahlt zu haben, obwohl er in dieser Zeitspanne ein Einkommen erzielte oder zumindest hätte erzielen können, das ihm die Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge erlaubt hätte. Für die Zeit vor Februar 2007 ist nicht nachgewiesen, dass A. in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb der Zeitraum vor Februar 2007 trotz vorhandenem Strafantrag nicht zur Anklage gebracht worden ist. Was nun das Verschulden von A. betrifft, so darf es auf keinen Fall bagatellisiert werden. Zunächst ist festzustellen, dass B. gemäss Aktenlage aus eigenen Mitteln nicht für D. aufkommen konnte und daher auf die Alimentenzahlungen angewiesen war. Weil A. seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war B. darauf angewiesen, dass die Alimente für D. bevorschusst wurden. Dies wiederum bedeutete, dass ihr für die Bedürfnisse von D. weniger Geld zur Verfügung stand, als wenn sie die Alimente in voller Höhe erhalten hätte. A. hat damit in Kauf genommen, dass für seine Tochter allenfalls nicht in der notwendigen Weise gesorgt werden konnte. Dies hat ihn aber offenbar weder berührt noch beeindruckt. Er hat sich in keiner Weise bemüht, seiner Verpflichtung seiner Tochter gegenüber nachzukommen. Wie er anlässlich der Berufungsverhandlung zudem eingestanden hat, hat er auch in der Zwischenzeit keine Unterhaltszahlungen geleistet, obwohl die entsprechende Verpflichtung nach seiner Aussage nach wie vor besteht. Er hat im weiteren erklärt und es ergibt sich auch aus den Akten der Vorinstanz, dass eine Lohnpfändung verfügt worden ist (Akten Vorinstanz, Beilage 6: Berechnung Existenzminimum und pfändbare Quote), was wiederum belegt, dass er zumindest einen Teil der Alimente durchaus bezahlen könnte. Dafür spricht im übrigen auch, dass gemäss Erklärung von A. und seinem Verteidiger an der Berufungsverhandlung die Höhe der Kinderalimente im von A. angestrengten
Seite 42 — 46 Abänderungsprozess vom Bezirksgericht Plessur überprüft und nicht herabgesetzt worden ist. Dass A. weiterhin keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, obwohl er dazu zumindest teilweise in der Lage gewesen wäre, kann im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens durchaus zur Kenntnis genommen werden; es deutet darauf hin, dass es A. an Einsicht in das Unrecht seiner Unterlassung und an Reue mangelt. Zu Gunsten von A. kann seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund veranschlagt werden. Sein Geständnis jedoch wirkt kaum positiv, zeigt sein Verhalten nach der Tat doch gerade, dass er weder Einsicht noch Reue entwickelt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden von A. angemessen. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei neueren Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 und das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist davon abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wohnkosten fallen dabei wie andere grössere Zahlungsverpflichtungen, haben sie nun schon unabhängig von der Tat bestanden oder seien sie mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat, ausser Betracht. Ist Vermögen vorhanden, so ist dessen Substanz in die Berechnung miteinzubeziehen, soweit der Täter diese ohnehin für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum in der Weise zu berücksichtigen, als vom Nettoprinzip abgewichen und der Tagessatz bedeutend tiefer angesetzt werden kann, wenn der Verurteilte nahe am oder unter dem Existenzminimum lebt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind jedoch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90
Seite 43 — 46 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). In den Akten der Vorinstanz befindet sich die Lohnabrechnung von A. für den Monat Februar 2009 (Akten Vorinstanz, Beilage 6). Der darin aufgeführte Bruttolohn entspricht in etwa dem ungefähren Wert, den A. im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung bezüglich seines monatlichen Bruttoeinkommens angegeben hat. Es kann mithin bezüglich Einkommen und Sozialabzügen auf die Lohnabrechnung abgestellt werden. Ebenso finden sich in den Akten der Vorinstanz Angaben zu den Krankenkassenprämien und zu der Lohnpfändung (Akten Vorinstanz, Beilage 6). Mit Bezug auf die Lohnpfändung ist festzustellen, dass diese – wie bereits ausgeführt – im Zusammenhang mit den Kinderalimenten für D. verfügt wurde, welche A. nach eigenen Aussagen nie bezahlt hat. Die Lohnpfändung beträgt Fr. 500.-- im Monat. A. hat an der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht, er leiste neben der Lohnpfändung noch weitere Zahlungen für den Unterhalt von D., und aus den Akten ergibt sich auch nichts in diese Richtung. In der Berechnung sind daher für den Unterhalt von D. Fr. 500.-- einzusetzen, auch wenn sich die Kinderalimente grundsätzlich zumindest auf Fr. 711.-- pro Monat (inklusive Indexierung) belaufen. Denn Unterstützungspflichten können nur insoweit Beachtung finden, als sie auch tatsächlich geleistet werden. Vorliegend ist im weiteren das Existenzminimum zu beachten, da sich aus der Berechnung der Lohnpfändung klar ergibt, dass A. und seine Familie am Existenzminimum leben. Ein Abzug von 50 % erscheint unter diesem Titel angebracht. Im weiteren wird eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und damit eine recht hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen, was wiederum dafür spricht, nicht direkt eine Kürzung vorzunehmen, aber doch – wo immer möglich – abzurunden anstatt allenfalls aufzurunden. Damit ergibt sich für die Höhe des Tagessatzes folgende Berechnung: Einkommen brutto Fr. 5'475.-- Kinderzulage Fr. 220.-- ./. Sozialversicherungen Fr. 940.-- ./. Steuern Fr. 250.-- ./. Krankenkasse Fr. 520.-- ./. Berufsauslagen Fr. 300.-- strafrechtliches Nettoeinkommen Fr. 3'685.--
Seite 44 — 46 ./. familienrechtliche Unterstützung (Ehefrau und Sohn = 30%) Fr. 1'105.-- ./. Unterhalt D. (Lohnpfändung) Fr. 500.-- Zwischentotal Fr. 2'080.-- ./. Abzug wegen Existenzminimum (50%) Fr. 1'040.-- Total Fr. 1'040.-- Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 34.70 pro Tag ergibt. Ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.-- entspricht daher der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von A.. Er hat denn selbst auch bezüglich des Tagessatzes diese Höhe beantragt. A. ist somit zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. 13. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). Vorliegend nun hat A. nach eigener Aussage an der Berufungsverhandlung nie Unterhaltszahlungen an seine Tochter D. geleistet. Da seine finanziellen Verhältnisse eng sind, wie sich aus der Berechnung der Lohnpfändung ergibt, besteht durchaus die Gefahr, dass er auch in Zukunft keine Unterhaltsleistung für D. erbringen wird. Diese Befürchtung reicht jedoch gerade noch nicht aus, um eine ungünstige Prognose stellen zu müssen. Jedoch rechtfertigt sie es, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Für die ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- wird daher der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kinder freigesprochen werden muss, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten jedoch wurde nicht angefochten und bleibt bestehen; dieser Schuldspruch erfolgte mithin zu Recht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wiederum ist aufgrund des Freispruchs im Hauptanklagepunkt ganz massiv zu reduzieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Verfahrens A. gänzlich
Seite 45 — 46 aufzuerlegen, wie es die Vorinstanz getan hat. Da A. von Beginn weg bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen geständig war, verursachte dieser Anklagepunkt weder für die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Untersuchung noch für die Vorinstanz im Gerichtsverfahren einen grossen Aufwand und führte damit auch nicht zu hohen Kosten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es unter diesem Gesichtpunkt als gerechtfertigt, A. sowohl bezüglich der Untersuchungskosten als auch mit Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens je Fr. 400.-- zu überbinden. Die übrigen Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 3'776.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, während die weitergehenden Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart in Höhe von Fr. 3'800.-- vom Bezirk Landquart zu tragen sind. In einem ähnlichen Verhältnis sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuteilen. Es rechtfertigt sich, A. in diesem Zusammenhang Fr. 850.30 aufzuerlegen, während die restlichen Fr. 7000.-- zu Lasten des Bezirks Landquart gehen. Dieser hat zudem vorschussweise den von A. zu bezahlenden Anteil der amtlichen Verteidigung zu übernehmen. 15. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat A. mit seinem Rechtsmittel weitestgehend obsiegt. Lediglich bezüglich der Anzahl Tagessätze ist das Gericht nicht seinem Antrag gefolgt, wobei dies den Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen betrifft, welcher in der Anklage eine untergeordnete Rolle einnimmt. Mit seinem Hauptanliegen, dem Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, ist A. vollständig durchgedrungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 4'725.45 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Seite 46 — 46 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. A. ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 4. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. 5. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'176.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'776.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 4'200.-- gehen im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 3'800.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'850.30 geht im Umfang von Fr. 850.30 zu Lasten von A. und im Umfang von Fr. 7'000.-- zu Lasten des Bezirkes Landquart. Der Betrag von Fr. 850.30 wird vorschussweise durch den Bezirk Landquart bezahlt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'725.45 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: