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SK1 2009 12

Graubünden · 2009-05-19 · Deutsch GR

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Strassenverkehrsgesetz SVG

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 12 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterIn Bochsler und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Thoma In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Anklägerin und Berufungskläge- rin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, in Sachen Dr. Y., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, hat sich ergeben: A. Am 22. September 2006 um 21.45 Uhr wurde Y. an der Strasse A. in B. von der Polizei B. kontrolliert, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch festgestellt wurde. Y.

Seite 2 — 10 verweigerte in der Folge trotz Aufforderung sowohl Angaben zum konsumierten Al- kohol als auch den erforderlichen Atemlufttest. Er legte einen Diplomatenpass der Republik D. vor und verwies auf seinen Diplomatenstatus. Weil Abklärungen der Polizei B. zum Diplomatenstatus von Y. angesichts der späten Stunde nicht möglich waren, wurde auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen verzichtet und ihm die Weiterfahrt ermöglicht. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt B. beauftragt. C. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde Y. zum erhobenen Vorwurf einver- nommen und es wurden Abklärungen zu einem allfälligen Diplomatenstatus beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) getätigt. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubün- den Y. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beur- teilung. E. Gegen diese Anklageverfügung erhob Y. am 18. Juni 2008 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 9. Juli 2008, mitgeteilt am

18. September 2008, wurde die Beschwerde abgewiesen (BK 08 26). In den Erwä- gungen auf Seite 7 wurde insbesondere festgehalten, es bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle diplo- matische Immunität genossen habe. Diese Frage sei ausschliesslich von der Be- weiswürdigung abhängig, weshalb der Fall durch Anklage an den erkennenden Sachrichter weiterzuleiten sei. Der vorliegend zuständige Bezirksgerichtspräsident Plessur werde in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob der Sachverhalt, insbe- sondere was die Frage der diplomatischen Immunität betreffe, rechtsgenüglich ab- geklärt worden sei und ob weitere Beweise zu erheben seien. Danach habe der Bezirksgerichtsausschuss Plessur im Rahmen der Hauptverhandlung über die di- plomatische Immunität als Prozessvoraussetzung zu entscheiden. Werde festge- stellt, dass der Angeklagte diplomatische Immunität geniesse, sei das Verfahren gestützt auf Art. 125 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Andernfalls sei in der Sache

Seite 3 — 10 selbst zu entscheiden und der Angeklagte entsprechend zu verurteilen oder freizu- sprechen. F. Am 20. Januar 2009 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichts- ausschuss Plessur durchgeführt. Der Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Mit Urteil vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, erkannte der Bezirksge- richtsausschuss Plessur: „1. Das Strafverfahren gegen Y. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird ein- gestellt.

2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'095.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsverfah- renskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

3. (Rechtsmittel).

4. (Mitteilung).“ Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Botschaft der Republik D. in E. am

5. Dezember 2007 schriftlich und am 31. Oktober 2008, anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Botschafter der Republik D. in E., Dr. Z., und dem Bezirksgerichts- präsidenten, mündlich bestätigt habe, dass der Angeklagte seit 1998 ständiger Ver- treter bei der UNO F. sei. In seiner Funktion als Minister Counsellor in E. sei er seit dem 21. Mai 2003 akkreditiert. In den Akten seien auch verschiedene Kopien von Briefen (act. 3.4) des Aussenministeriums der Republik D. an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, worin festgehalten werde, dass der Angeklagte als ständi- ger Vertreter der Republik D. bei den Vereinten Nationen (F.) ernannt sei. Der An- geklagte sei für alle Organe der Vereinten Nationen in F. und für alle Sitzungen in F. unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen akkreditiert. Somit sei der An- geklagte Vertreter der Republik D. bei der UNO und könne sich auf die diplomati- sche Immunität berufen. Anlässlich des Gesprächs zwischen dem Botschafter der Republik D. und dem Bezirksgerichtspräsidenten sei zudem bestätigt worden, dass der Angeklagte am fraglichen Tag in offiziellem diplomatischem Auftrag der Regie- rung der Republik D. in B. unterwegs gewesen sei. Dies sei am 5. November 2008 auch schriftlich bestätigt worden. Damit seien die Voraussetzungen zur Berufung auf die diplomatische Immunität gegeben, weshalb eine negative Prozessvoraus- setzung vorliege und das Verfahren einzustellen sei. G. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom

25. März 2009, überbracht am 27. März 2009, Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren:

Seite 4 — 10 „1. Der Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom

20. Januar 2009 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Be- urteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung wurde eine Verletzung (Verweigerung) des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksgerichtspräsidenten beanstandet. Dem Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses sei zu entnehmen, dass der Gerichtspräsident am 31. Oktober 2008 den Botschafter der Republik D. zu einem persönlichen Gespräch empfangen habe. Aus den Strafakten, insbesondere auch aus den beim Bezirksgericht Plessur ein- geholten „Gerichtsakten“, ergäben sich keine Hinweise auf dieses Gespräch. Offen- bar sei darüber weder eine Aktennotiz noch ein Protokoll erstellt worden. Einzig Seite 9 des vorinstanzlichen Urteils enthalte einen kurzen Hinweis auf den Inhalt der Unterredung mit dem Botschafter der Republik D.. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei weder über das Treffen des Gerichtspräsidenten mit dem Botschaf- ter informiert worden noch sei ihr das Schreiben vom 5. November 2008 zugestellt worden. Aufgrund der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten habe die Staatsanwaltschaft weder zur Person des Botschafters noch zum Inhalt von dessen Bestätigungsschreiben Stellung nehmen können. H. Am 6. April 2009 überbrachte das Bezirksgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten und verzichtete auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. I. Die vom Vorsitzenden am 31. März 2009 an Y. gerichtete Aufforderung zur Vernehmlassung wurde am 20. April 2009 von der Post mit unleserlichem Vermerk retourniert. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Berufungs- schrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und form-

Seite 5 — 10 gerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher einzu- treten. b) Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden überprüft das erst- instanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt somit eine umfassende, uneinge- schränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, ob- schon sie sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder dieser Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., B. 1996, S. 376). 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, zu den vom Bezirks- gerichtspräsidenten Plessur durchgeführten Abklärungen Stellung zu nehmen. a) Das rechtliche Gehör ist Teil der allgemeinen Verfahrensgarantien, welche in Art. 29 BV und Art. 6 EMRK für Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen geregelt sind. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Neben dem Be- schuldigten und dem Geschädigten bzw. Opfer ist das rechtliche Gehör im Rahmen des (straf)gerichtlichen Hauptverfahrens auch der Staatsanwaltschaft (als Interes- senvertreterin der Öffentlichkeit) zu gewähren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., 2004 Zürich, N 253). Die Ansprüche auf Orientierung und Äusserung als Teilgehalte des Gehörsanspruchs gewähren zum einen, Einblick in alle relevanten Unterlagen zu erhalten, und zum andern, vorgängig der Entscheidfindung zur Sache (zumindest schriftlich) Stellung zu nehmen (Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastro- nardi/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., H. 2008, Art. 29 N 24 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Akteneinsichts- recht gilt nur dann als gewahrt, wenn auch alle entscheidrelevanten Akten von der Behörde geführt werden, insbesondere Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Befra- gungen und Verhandlungen in Protokollen festgehalten und Aufnahmen von Befra- gungen aufbewahrt werden (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 30 mit Hinweisen). Für das Strafverfahren verlangt das Bundesgericht, dass mindestens die wesentlichen Zeugenaussagen im Protokoll schriftlich festgehalten werden. Die blosse Würdi- gung der Aussagen in den Erwägungen des Urteils genügen nicht; denn es könne

Seite 6 — 10 nicht dem Richter überlassen werden, - allein und ohne Mitwirkung der Parteien - darüber zu entscheiden, welche Aussagen im Urteil erwähnt werden (BGE 126 I 15 E. 2a/bb). b) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht- lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in der Sa- che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids. Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob die Anhörung im kon- kreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen

- Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf 126 V 132 E. 2b; vgl. PKG 1994 Nr. 26). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemacht - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. a) Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erachtete es im Entscheid vom 9. Juli 2008, mitgeteilt am 18. September 2008, als zweifelhaft, ob Y. sich am Abend des 22. September 2006 tatsächlich als diplomatischer Ver- treter auf einer dienstlichen Durchreise durch die Schweiz befand. Der Bezirksge- richtspräsident Plessur sollte die Frage der diplomatischen Immunität abklären und gegebenenfalls weitere Beweise erheben. Dieser Aufforderung kam der Bezirksge- richtspräsident sodann nach und führte Abklärung durch. Gestützt darauf fällte der Bezirksgerichtsausschuss am 20. Januar 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, schliesslich sein Urteil und erkannte, dass der Angeklagte als ständiger Vertreter der Republik D. bei der UNO in offizieller diplomatischer Mission seiner Regierung in B. unterwegs gewesen sei. Das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung wurde bejaht und infolgedessen das Strafverfahren eingestellt. Der Bezirksgerichts- ausschuss stützte seinen Entscheid insbesondere auf eine Unterredung zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Botschafter der Republik D., Dr. Z., wel- che offenbar am 31. Oktober 2008 beim Bezirksgericht Plessur stattgefunden hatte. Weiter wurde das Bestätigungsschreiben vom 5. November 2008 erwähnt, welches vom genannten Botschafter verfasst wurde. Dr. Z. habe dem Bezirksgerichtspräsi- denten mündlich bzw. schriftlich bestätigt, dass der Angeklagte seit 1998 ständiger Vertreter der UNO in F. sei. In seiner Funktion als Minister Counsellor in E. sei er

Seite 7 — 10 seit dem 21. Mai 2003 akkreditiert. Zudem sei bestätigt worden, dass der Ange- klagte am 22. September 2006 in offiziellem diplomatischem Auftrag der Regierung der Republik D. in B. unterwegs gewesen sei. b) Der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur und dem Botschafter Dr. Z. ist in den eingereichten Akten durch nichts be- legt. Ausschluss darüber geben einzig die Erwägung 3.b/bb im Urteil des Bezirks- gerichtsausschusses Plessur und das genannte Bestätigungsschreiben des Bot- schafters Dr. Z. vom 5. November 2008. Das Schreiben belegt, dass der Angeklagte am 22. September 2006 um 21.45 Uhr in offiziellem diplomatischem Auftrag der Regierung der Republik D. in B. unterwegs gewesen sei. Eine Aktennotiz oder ein Protokoll zum Gespräch liegen nicht vor. Ebenso wenig lässt sich den Akten ent- nehmen, dass das Gespräch digital aufgezeichnet wurde. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur genügt damit in keiner Weise den bundesge- richtlichen Anforderungen an die Aktenführung (vgl. E. 2.a). Aufgrund der Dokumen- tationspflicht hätte der Bezirksgerichtspräsident zumindest in einer Aktennotiz, wenn nicht gar in einem Protokoll, den Inhalt der Unterredung mit dem Botschafter Dr. Z. schriftlich festhalten müssen. Letztlich waren nämlich gerade die Aussagen von Dr. Z. entscheidrelevant und führten zur Einstellung des Verfahrens. Durch diese Missachtung der Dokumentationspflicht wurde der Gehörsanspruch verletzt (vgl. E. 2.a). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft von der besagten Unterre- dung erst aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils erfuhr. Auch das Bestätigungsschreiben vom 5. November 2008 wurde ihr nicht ausgehändigt. Mit anderen Worten wurde die Staatsanwaltschaft Graubünden weder über die Vor- nahme wesentlicher Aktenergänzungen orientiert noch konnte sie dazu Stellung nehmen. Werden jedoch Aktenergänzungen vom Gerichtspräsidenten selber vor- genommen, ist er verpflichtet, das Ergebnis den Parteien inkl. Staatsanwaltschaft mitzuteilen, damit diese sich äussern können (Willy Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., B. 1996, S. 275 Rz. 4 mit Hin- weisen). Indem der Bezirksgerichtsausschuss gestützt auf das (nicht aktenkundige) Gespräch zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Botschafter Dr. Z. so- wie gestützt auf das Bestätigungsschreiben vom 5. November 2008 seinen Ent- scheid fällte, ohne die Staatsanwaltschaft über diese Aktenergänzungen zu orien- tieren und sie dazu vernehmen zu lassen, wurde der Gehörsanspruch der Staats- anwaltschaft in schwerer Weise verletzt. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (E. 2.b).

Seite 8 — 10 4. Wie bereits unter E. 1.b) ausgeführt, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selbst, wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten möglich ist. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Berufungsschrift aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gerichtspräsident den Botschafter Dr. Z. empfangen habe, ohne irgendwelche Erkundigungen über diese Person ein- zuholen. Bereits die in aller Eile nach Eingang des vorinstanzlichen Urteils durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Abklärungen würden ein äusserst fragwür- diges Bild des angeblichen Botschafters Dr. Z. zeigen. So sei mehreren Pressearti- keln zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen mehr als merkwürdigen „Bot- schafter“ handle, gegen den zumindest in G. Strafuntersuchungen wegen des Ver- dachts des Verkaufs von Diplomatenausweisen laufen würden. Im Kanton H. sei bereits im Jahre 2007 ein Diplomatenpass von D. als ungültiger Ausweis sicherge- stellt worden. Dieser Pass sei von Dr. Z. als Vertreter der Botschaft der Republik D. in I. ausgestellt worden. Schliesslich dürfte es sich auch einer Mitteilung von Interpol I. zufolge bei Dr. Z. wohl eher nicht um den rechtmässigen Botschafter der Republik D. handeln. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte die Staatsanwaltschaft noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf augenfällige Unstimmigkeiten in Zu- sammenhang mit der Person von Dr. Z. hinweisen können. Bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob es sich bei Dr. Z. um den rechtmässigen Botschafter der Repu- blik D. handle, so könne diese Person auch nicht bestätigen, dass der Angeklagte zur rechtlich relevanten Zeit in B. in offiziellem Auftrag der Regierung von D. unter- wegs gewesen sei. b) Aufgrund der Vorbringen der Staatsanwaltschaft und den von ihr ins Recht gelegten Dokumente bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aus- sagen von Dr. Z.. Bevor nicht zuverlässige Angaben zu seiner Person und seiner Stellung eingeholt werden, kann auf seine Aussagen, wonach der Angeklagte als diplomatischer Vertreter am Abend des 22. September 2006 in diplomatischem Auf- trag unterwegs gewesen sei, nicht zweifelsfrei abgestellt werden. Aufgrund des Schreibens des Staatssekretariates STS vom 12. Februar 2007 (act. 3.5), wonach der Angeklagte von der Schweiz nie als Diplomat anerkannt worden sei und er dem- zufolge keine Privilegien und Immunität in der Schweiz geniesse, sowie aufgrund des Schreibens der Direktion für Völkerrecht DV vom 5. Februar 2008 (act. 3.9), wonach das Aussenministerium von D. den Angeklagten nicht kenne, sind weitere erhebliche Zweifel an den Depositionen von Dr. Z. angezeigt.

Seite 9 — 10 c) Abgesehen vom Gespräch mit Dr. Z. und dem von diesem verfassten Bestäti- gungsschreiben hat der Bezirksgerichtspräsident Plessur keine weiteren Abklärun- gen veranlasst. Da nach dem Gesagten auf die getätigten Aktenergänzungen nicht abgestellt werden kann, ist die Frage, ob der Angeklagte zum rechtlich relevanten Zeitpunkt diplomatische Immunität genoss, nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ist somit nicht möglich. Gestattet die Aktenlage ein neues Urteil nicht, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen (Art. 146 Abs. 2 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident Ples- sur wird genaue Abklärungen, insbesondere beim EDA (Aussenministerium von D., UNO), über den Status und die Tätigkeiten von Y. (insbesondere am 22. September

2006) und Dr. Z. vorzunehmen haben oder die Staatsanwaltschaft damit beauftra- gen. Diese Abklärungen sind aktenkundig zu machen und haben unter Einbezug der Parteien (auch der Staatsanwaltschaft) zu erfolgen. Gestützt darauf wird der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sodann erneut in der Sache zu befinden haben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 10 — 10 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: