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SK1 2021 84

2C_649/2023 vom 04.01.2024 und 2C_674/2023 vom 04.01.2024

Graubünden · 2023-04-03 · Deutsch GR
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mehrfache Brandstiftung etc. | StGB 221-230 Gemeingefahr

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 wurde A._____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift frei- gesprochen (Dispositivziffer 1). Hingegen wurde er der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichttragens eines Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV für schuldig befunden (Dispositivziffer 2). Dafür wurde er mit einer Freiheits- strafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (Dispositivziffer 3). Des Weiteren wurde für A._____ eine stationä- re therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB ange- ordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufge- schoben (Dispositivziffer 4). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 70.00 wurde widerrufen und sei als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3 zu vollziehen (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage der D._____ wurde gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. Alle weiteren Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 5. Juli 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 10. November 2021 das begründete Urteil mit. B. Am 29. November 2021 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Vollumfängliche oder teilweise Anfechtung (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO)

3 / 13 Das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) wird in folgenden Teilen angefochten: - die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3 und 5); - die Anordnung der Massnahmen (Dispositivziffer 4); 2. Beantragte Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO) 2.1. Es seien die oberwähnten Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) aufzuheben und wie folgt zu ändern: 3. Dafür wird A._____ bestraft: a) mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Poli- zeihaft von 2 Tagen; b) mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00; c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgelegt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Der Antrag um Anordnung einer stationären Massnahme wird abge- wiesen. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Gelds- trafe wird verzichtet. 2.2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) Aktuell stellen wir keine Beweisanträge; dies bleibt aber vorbehalten (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO). 4. Kostenfolge Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge für das Rechtsmittelverfahren zuzüglich 7.7% MWST und Spesen zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. I.2) teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er seine Berufung bezüglich der ange- fochtenen Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB) zurückziehe. E. Am 3. April 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl der Berufungskläger mit sei-

4 / 13 nem Rechtsvertreter als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilnahmen. Angefochten wurden lediglich noch die Höhe der Freiheitsstrafe, wobei der Beru- fungskläger eine Reduktion auf 12 Monate beantragte, sowie in einem unterge- ordneten Punkt die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe, wobei er den An- trag auf eine Reduktion auf CHF 40.00 stellte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am folgenden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.

E. 2 Gegenstand der Berufung Mit der Berufung angefochten wurden lediglich die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe. Nicht angefochten wurden demge- genüber die Verurteilungen wegen Brandstiftung, mehrfacher versuchter Brandstif- tung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verunreinigung fremden Eigentums, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachem Exhibitionismus, unberechtigten Verwen- dens eines Motorfahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- alkoholkonzentration sowie wegen Nichttragens eines Schutzhelmes. Diese Punk- te erwuchsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Gleiches gilt für die Anordnung der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB (Ziff. 4 des ange- fochtenen Dispositivs), für den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

E. 5 / 13

Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 70.00 (Ziff. 5 des angefochtenen Dispositivs) sowie für die

Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. 6 des angefochtenen Dispositivs).

3.

Höhe der Freiheitsstrafe

3.1.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die allgemeinen Ausführun-

gen zur Strafzumessung zutreffend widergegeben hat, weshalb vollumfänglich

darauf verwiesen werden kann (RG act. I./6. E 9.1 bis 9.4).

3.2.

Die Vorinstanz legte die Einsatzstrafe für die Brandstiftung in B._____ als

schwerste Tat auf 12 Monate fest. Für die beiden in C._____ begangenen ver-

suchten Brandstiftungen erhöhte sie die Einsatzstrafe – wie von der Staatsanwalt-

schaft beantragt – um einen Monat auf 13 Monate. Im Zusammenhang mit den

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erachtete die Vorinstanz eine Er-

höhung von 4 Monaten auf 17 Monate für angemessen. Die Täterkomponente

führte bei der Vorinstanz zu einer weiteren Erhöhung um 3 Monate auf insgesamt

20 Monate, zumal der Berufungskläger mehrfach vorbestraft sei und zudem

während laufender Probezeit delinquiert habe. Für die weiteren Tatbestände des

mehrfachen Exhibitionismus, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie die mehrfachen Vergehen gegen das SVG fällte die

Vorinstanz eine Geldstrafe aus.

3.3.

Der Berufungskläger erhebt gegen die Strafzumessung im Zusammenhang

mit den beiden ersten Punkten, der Brandstiftung in Domat/Ems und den versuch-

ten Brandstiftungen in C._____, keine Einwände. Hingegen erachtet er die Er-

höhung um 4 Monate wegen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

als unangemessen. Korrekt sei, wenn die Vorinstanz von einem "recht geringen

objektiven Tatverschulden" ausgehe. Richtig sei zudem, dass die Taten über ei-

nen kurzen Zeitraum passiert seien und es sich um "hands-off" Delikte gehandelt

habe. Was die subjektiven Tatkomponenten angehe, sei der Vorinstanz zuzu-

stimmen, wenn sie auf das eventualvorsätzliche Handeln verweise und dass die

Steuerungsfähigkeit herabgesetzt gewesen sei, mithin von einem minderschweren

Tatverschulden ausgehe. Es seien aber verschiedene Faktoren nicht berücksich-

tigt worden. Im Spektrum der "hands-off" Delikte würde man sich im untersten

möglichen Bereich befinden, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden

sei. Der Berufungskläger habe sich darauf beschränkt, das zu tun, was für die

Tatbestandserfüllung notwendig gewesen sei, nämlich seinen Penis zu entblössen

und daran zu manipulieren. Er sei derart unauffällig vorgegangen, dass gewisse

Opfer die Handlung erst spät gesehen hätten. Er habe nicht die Hosen herunter-

E. 5.1 Gestützt auf Art. 408 und Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüg- lich Tragung der Verfahrenskosten zu befinden. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Untersuchungskosten und Ausla- gen der Staatsanwaltschaft in Höhe von total CHF 19'537.05 in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerle- gen. Ebenso gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskas- se des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 5.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden

E. 5.3 Mit Honorarnote vom 3. April 2023 (act. G.1) machte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von insgesamt 17.46 Stunden geltend, wo- bei 0.5 Stunden für Urteilsstudium/Schreiben an Gericht/Schreiben an Klient be- reits von der Vorinstanz berücksichtigt worden sind. Somit können insgesamt 16.96 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet werden, was ein Honorar von CHF 3'392.00 ergibt. Die Spesenpauschale beläuft sich auf CHF 101.76 (3% von CHF 3'392.00). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch ein verrechenbares Honorar in Höhe von gerundet CHF 3'762.80. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wer- den einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 6 / 13

gelassen oder sich den Opfern sonstwie visuell aufgedrängt. Entsprechend sei

auch der bei den Opfern entstandene Eindruck sehr gering. Diese Taten seien

Ausdruck einer Krankheit und der Unbeholfenheit mit dem Thema Sexualität und

nicht eines negativ ins Gewicht fallenden verbrecherischen Willens. Der Beru-

fungskläger sei kein bösartiger skrupelloser Straftäter, sondern ein geistig stark

eingeschränkter Mann, welcher keinerlei Tagesstruktur habe und aus einer Lang-

weile heraus Unfug anstelle. Aufgrund dessen erscheine eine Erhöhung um ledig-

lich 2 Monate auf 15 Monate angemessen. Bei den Täterkomponenten sei einzu-

wenden, dass diese unvollständig und unangemessen seien. Die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers seien völlig ausgeblendet worden. Er sei be-

sonders strafempfindlich und – wie auch gutachterlich festgestellt worden sei – mit

dem Regime in den meisten Justizvollzugsanstalten überfordert, weshalb das Ri-

siko einer psychischen Dekompensation bestehe. Er sei wie ein Kind und würde

im Gefängnis untergehen. Zu Unrecht unbeachtet geblieben sei auch seine

schwierige Kinder- und Jugendzeit. Er sei unter schwierigen psychosozialen Be-

dingungen aufgewachsen. Es bestehe eine erbliche Belastung in Form einer nicht

näher bezeichneten geistigen Behinderung der Mutter, eines übermässigen Alko-

holkonsums beider Elternteile und einer ebenfalls nicht näher bekannten psychi-

schen Erkrankung mindestens einer Schwester. Der Berufungskläger sei gestän-

dig und habe sich stets kooperativ verhalten. Das habe dazu geführt, dass insbe-

sondere die Opfer des Exhibitionismus nicht nochmals zur Sache hätten aussagen

müssen. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren sei er strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung getreten. Daher erscheine es angemessen, die Täterkomponenten

neutral zu werten, womit sich eine Erhöhung um 3 Monate, wie von der Vorinstanz

vorgenommen, als falsch erweise.

3.4.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dem Berufungskläger werde eine

möglicherweise genetisch bedingte organische Persönlichkeitsstörung, eine

Störung des Sexualverhaltens und eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Das Aus-

mass der Störungen werde als schwergradig beurteilt. Erfahrungsgemäss seien

Persönlichkeitsstörungen, welche in Kombination mit einer Suchtstörung auftreten

würden, schwierig zu therapieren, weshalb von einer mehrjährigen Behandlung

auszugehen sei. Eine stationäre Behandlung könne gemäss Gesetz bis zu fünf

Jahren oder – bei entsprechender Verlängerung – länger dauern. Es sei daher

nicht sehr wahrscheinlich, dass der Berufungskläger die ausgesprochene Frei-

heitsstrafe von 20 Monaten überhaupt je absitzen müsse, weshalb es faktisch

kaum eine Rolle spielen dürfte, ob 20 oder 15 Monate Freiheitsstrafe ausgespro-

chen würden.

E. 7 / 13

3.5.

Wie der Anklageschrift (RG act. I./1. Ziff. 3) entnommen werden kann, ona-

nierte der Berufungskläger in der Zeitspanne vom 27. November 2019 bis

22. März 2020 mehrfach vor verschiedenen Personen im Zug. Konkret aufgeführt

werden neun Vorfälle, wobei insgesamt vier Kinder betroffen gewesen waren. Der

Berufungskläger schien dabei nicht bewusst Kinder auszusuchen, sondern über-

liess es vielmehr dem Zufall, vor wem er die exhibitionistischen Handlungen aus-

führte. Dabei nahm er in Kauf, dass einige der Opfer weniger als 16 Jahre alt wa-

ren. Bei den vier betroffenen Kindern handelte es sich um Mädchen im Alter zwi-

schen 14 und 15 Jahren. Sie waren mithin für Aussenstehende, somit auch für

den Berufungskläger, als Kinder erkennbar. Der Einwand des Berufungsklägers,

er sei sehr unauffällig vorgegangen, weshalb auch der bei den Opfern entstande-

ne Eindruck sehr gering gewesen sei, greift hier ins Leere. Zunächst ist darauf

hinzuweisen, dass auch ein Vorfall zu beurteilen war, bei welchem der Berufungs-

kläger wiederum im Zug vor einer Frau seinen Penis ausgepackt und ihn so in die

Hand genommen hatte, dass sie seine Eichel hatte sehen können. Er habe dabei

eine eklige Geste mit der Zunge gemacht. Von einem unauffälligen Vorgehen

kann hier keine Rede sein. Ausserdem ist es nach dem Gesagten dem Zufall zu-

zuschreiben, dass sich dieser Vorfall nicht vor einem Kind zugetragen hatte. Die

Auswirkungen, welche eine solche Tat auf ein Kind haben kann, sind dabei nicht

ausser Acht zu lassen. Je nach Intensität der Handlung kann ein solches Ereignis

das Kind nachhaltig traumatisieren oder in seiner Entwicklung stören. Daran ver-

mag auch der Umstand, dass die Taten Ausdruck einer Krankheit sein können,

nichts zu ändern. Selbst wenn das Geschehene bei den betroffenen Mädchen

adäquat aufgearbeitet wird, werden sie den Vorfall wohl in negativer Erinnerung

behalten. Auch wenn die Verhaltensweisen des Berufungsklägers zu den objektiv

leichteren, unter diesen Tatbestand fallenden Tathandlungen zu zählen sind, sind

sie aufgrund ihres schädigenden Potentials bei den Opfern keinesfalls zu bagatel-

lisieren. Im Ergebnis ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate, welche

die Vorinstanz im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen

vorgenommen hat, zu bestätigen.

3.6.

Was die Täterkomponente anbelangt, macht der Berufungskläger eine be-

sondere Strafempfindlichkeit geltend. Die Rechtsprechung hat dazu wiederholt

betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Um-

ständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeits-

tätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte

verbunden ist (vgl. etwa BGer 6B_216/2017 v. 11.7.2017 E. 2.3 mit Hinweis auf

BGer 6B_748/2015 v. 29.10.2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände, auf-

grund welcher im konkreten Fall die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als

E. 8 / 13

erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind entgegen

seinen Vorbringen keine ersichtlich. Der Berufungskläger befindet sich gerade

nicht in einem stabilen sozialen und finanziellen Umfeld. Wie er selber vorbrachte,

hat er keinerlei Tagesstruktur und delinquiert aus einer Langweile heraus. Auch

seine geistige Einschränkung kann richtigerweise nicht dazu führen, dass bei der

Strafzumessung die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt. Es ist da-

her eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beru-

fungsklägers zu verneinen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Vorstrafen

sowie des Umstands, dass er während laufender Probezeit delinquierte, erscheint

die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate als angemes-

sen.

3.7.

Schliesslich macht der Berufungskläger eine Verletzung des Beschleuni-

gungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend. Die Berufung sei am 29. November

2021 erklärt worden. Die Verhandlung habe erst rund 16 Monate später stattge-

funden, ohne dass in der Zwischenzeit nennenswerte Verfahrenshandlungen er-

folgt seien. Diese Zeitspanne sei zu lang, nachdem es um eine Freiheitsstrafe von

nicht unerheblicher Länge gehe und bis zuletzt, im Januar 2023, auch eine statio-

näre Massnahme zur Debatte gestanden habe. Eine Reduktion um drei Monate

erscheine angemessen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt

worden ist, entzieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung starren Re-

geln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Ge-

samtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer

sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die

gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sa-

che, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie

die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit

einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung

oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech-

nung getragen werden (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Im konkreten Fall ging die

Berufungserklärung im November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden ein.

Die Vorladung zur mündlichen Hauptverhandlung erfolgte innerhalb eines Jahres.

Dies allein kann nicht als "krasse Zeitlücke" im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. wiederum BGE 143 IV 49 E. 1.8.2) gewertet werden. Zudem

beschränkte sich die Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die Ungewissheit

bestand für den Berufungskläger im Wesentlichen bezüglich der Frage, ob er eine

Freiheitsstrafe anzutreten habe oder ob für ihn eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Voll-

zug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wird. Jedoch

E. 9 / 13 wurde die diesbezügliche Berufung noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurückgezogen. Da somit auch keine besondere Dringlichkeit vorlag, ist die Ver- fahrensdauer im konkreten Fall nicht als unbegründete Verzögerung zu werten. 3.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgefällt, unter Berück- sichtigung sämtlicher strafmindernder und straferhöhender Faktoren im Ergebnis als angemessen erweist. Die vorinstanzliche Bemessung der Freiheitsstrafe ist dementsprechend zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4. Höhe des Tagessatzes Bei der Bemessung der Geldstrafe für den mehrfachen Exhibitionismus, der mehr- fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie die mehr- fachen Vergehen gegen das SVG ging die Vorinstanz von einem Tagessatz von CHF 50.00 aus. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das Kantonsge- richt von Graubünden die aktuellen Steuerfaktoren in Erfahrung gebracht habe. Demnach habe er im Jahre 2021 Einkünfte von CHF 19'270.00 versteuert. Beim üblichen Abzug von 20%, wie ihn auch die Vorinstanz gewährt habe, verbleibe noch ein Tagessatz von CHF 40.00. Diese Auffassung ist zu teilen. Aufgrund der aktuellen Steuerdaten ist der Tagessatz von CHF 50.00 auf CHF 40.00 zu redu- zieren und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Kostenfolge

E. 10 / 13 Fall konnte der Berufungskläger im Hauptpunkt, nämlich der Höhe der Freiheits- strafe keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Lediglich bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes wurde eine Reduktion um CHF 10.00 gewährt. Da es sich hierbei jedoch nur um einen untergeordneten Nebenpunkt handelte, gehen die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 4'000.00 vollumfäng- lich zu Lasten des Berufungsklägers.

E. 11 / 13

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021, mitgeteilt am 10. November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. A._____ wird vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift freigesprochen.
  3. A._____ ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der mehrfa- chen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB und der Verunreinigung fremden Ei- gentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB; - des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und des Nichttragens des Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV;
  4. […].
  5. Es wird für A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
  6. […].
  7. Zivilklagen: 6.1 Die Zivilklage der D._____ wird gutgeheissen und A._____ verpflich- tet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. 6.2. Alle weiteren Zivilklagen werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. Im Zusammenhang mit den Zivilklagen werden keine Kosten erho- ben. 12 / 13 7.-9. […].
  8. [Rechtsmittelbelehrung].
  9. [Mitteilung].
  10. A._____ wird bestraft a) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Poli- zeihaft von 2 Tagen; b) mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00; c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgelegt.
  11. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen; sie ist als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 2 lit. b hiervor zu vollziehen.
  12. Die Untersuchungskosten von CHF 19'537.05 gehen zu Lasten von A._____. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichts- gebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) gehen zu Lasten von A._____. 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'762.80 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'762.80) gehen zu Lasten von A._____. 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem 13 / 13 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
  13. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 03. April 2023 Referenz SK1 21 84 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Berufsbeistandschaft E._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand mehrfache Brandstiftung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 29.06.2021, mitgeteilt am 10.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) Mitteilung

15. November 2023

2 / 13 Sachverhalt A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 wurde A._____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift frei- gesprochen (Dispositivziffer 1). Hingegen wurde er der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Nichttragens eines Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV für schuldig befunden (Dispositivziffer 2). Dafür wurde er mit einer Freiheits- strafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen, mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (Dispositivziffer 3). Des Weiteren wurde für A._____ eine stationä- re therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB ange- ordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufge- schoben (Dispositivziffer 4). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 70.00 wurde widerrufen und sei als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3 zu vollziehen (Dispositivziffer 5). Die Zivilklage der D._____ wurde gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. Alle weiteren Zivilklagen wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 6). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Imboden meldete A._____ am 5. Juli 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Imboden den Parteien am 10. November 2021 das begründete Urteil mit. B. Am 29. November 2021 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Vollumfängliche oder teilweise Anfechtung (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO)

3 / 13 Das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) wird in folgenden Teilen angefochten: - die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3 und 5); - die Anordnung der Massnahmen (Dispositivziffer 4); 2. Beantragte Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO) 2.1. Es seien die oberwähnten Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) aufzuheben und wie folgt zu ändern: 3. Dafür wird A._____ bestraft: a) mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Poli- zeihaft von 2 Tagen; b) mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00; c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgelegt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Der Antrag um Anordnung einer stationären Massnahme wird abge- wiesen. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Gelds- trafe wird verzichtet. 2.2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) Aktuell stellen wir keine Beweisanträge; dies bleibt aber vorbehalten (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO). 4. Kostenfolge Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge für das Rechtsmittelverfahren zuzüglich 7.7% MWST und Spesen zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. I.2) teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er seine Berufung bezüglich der ange- fochtenen Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art. 60 StGB) zurückziehe. E. Am 3. April 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden statt, an welcher sowohl der Berufungskläger mit sei-

4 / 13 nem Rechtsvertreter als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilnahmen. Angefochten wurden lediglich noch die Höhe der Freiheitsstrafe, wobei der Beru- fungskläger eine Reduktion auf 12 Monate beantragte, sowie in einem unterge- ordneten Punkt die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe, wobei er den An- trag auf eine Reduktion auf CHF 40.00 stellte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am folgenden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2. Gegenstand der Berufung Mit der Berufung angefochten wurden lediglich die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe. Nicht angefochten wurden demge- genüber die Verurteilungen wegen Brandstiftung, mehrfacher versuchter Brandstif- tung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verunreinigung fremden Eigentums, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachem Exhibitionismus, unberechtigten Verwen- dens eines Motorfahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- alkoholkonzentration sowie wegen Nichttragens eines Schutzhelmes. Diese Punk- te erwuchsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Gleiches gilt für die Anordnung der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB (Ziff. 4 des ange- fochtenen Dispositivs), für den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

5 / 13 Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Ziff. 5 des angefochtenen Dispositivs) sowie für die Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. 6 des angefochtenen Dispositivs). 3. Höhe der Freiheitsstrafe 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die allgemeinen Ausführun- gen zur Strafzumessung zutreffend widergegeben hat, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (RG act. I./6. E 9.1 bis 9.4). 3.2. Die Vorinstanz legte die Einsatzstrafe für die Brandstiftung in B._____ als schwerste Tat auf 12 Monate fest. Für die beiden in C._____ begangenen ver- suchten Brandstiftungen erhöhte sie die Einsatzstrafe – wie von der Staatsanwalt- schaft beantragt – um einen Monat auf 13 Monate. Im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erachtete die Vorinstanz eine Er- höhung von 4 Monaten auf 17 Monate für angemessen. Die Täterkomponente führte bei der Vorinstanz zu einer weiteren Erhöhung um 3 Monate auf insgesamt 20 Monate, zumal der Berufungskläger mehrfach vorbestraft sei und zudem während laufender Probezeit delinquiert habe. Für die weiteren Tatbestände des mehrfachen Exhibitionismus, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie die mehrfachen Vergehen gegen das SVG fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe aus. 3.3. Der Berufungskläger erhebt gegen die Strafzumessung im Zusammenhang mit den beiden ersten Punkten, der Brandstiftung in Domat/Ems und den versuch- ten Brandstiftungen in C._____, keine Einwände. Hingegen erachtet er die Er- höhung um 4 Monate wegen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern als unangemessen. Korrekt sei, wenn die Vorinstanz von einem "recht geringen objektiven Tatverschulden" ausgehe. Richtig sei zudem, dass die Taten über ei- nen kurzen Zeitraum passiert seien und es sich um "hands-off" Delikte gehandelt habe. Was die subjektiven Tatkomponenten angehe, sei der Vorinstanz zuzu- stimmen, wenn sie auf das eventualvorsätzliche Handeln verweise und dass die Steuerungsfähigkeit herabgesetzt gewesen sei, mithin von einem minderschweren Tatverschulden ausgehe. Es seien aber verschiedene Faktoren nicht berücksich- tigt worden. Im Spektrum der "hands-off" Delikte würde man sich im untersten möglichen Bereich befinden, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei. Der Berufungskläger habe sich darauf beschränkt, das zu tun, was für die Tatbestandserfüllung notwendig gewesen sei, nämlich seinen Penis zu entblössen und daran zu manipulieren. Er sei derart unauffällig vorgegangen, dass gewisse Opfer die Handlung erst spät gesehen hätten. Er habe nicht die Hosen herunter-

6 / 13 gelassen oder sich den Opfern sonstwie visuell aufgedrängt. Entsprechend sei auch der bei den Opfern entstandene Eindruck sehr gering. Diese Taten seien Ausdruck einer Krankheit und der Unbeholfenheit mit dem Thema Sexualität und nicht eines negativ ins Gewicht fallenden verbrecherischen Willens. Der Beru- fungskläger sei kein bösartiger skrupelloser Straftäter, sondern ein geistig stark eingeschränkter Mann, welcher keinerlei Tagesstruktur habe und aus einer Lang- weile heraus Unfug anstelle. Aufgrund dessen erscheine eine Erhöhung um ledig- lich 2 Monate auf 15 Monate angemessen. Bei den Täterkomponenten sei einzu- wenden, dass diese unvollständig und unangemessen seien. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seien völlig ausgeblendet worden. Er sei be- sonders strafempfindlich und – wie auch gutachterlich festgestellt worden sei – mit dem Regime in den meisten Justizvollzugsanstalten überfordert, weshalb das Ri- siko einer psychischen Dekompensation bestehe. Er sei wie ein Kind und würde im Gefängnis untergehen. Zu Unrecht unbeachtet geblieben sei auch seine schwierige Kinder- und Jugendzeit. Er sei unter schwierigen psychosozialen Be- dingungen aufgewachsen. Es bestehe eine erbliche Belastung in Form einer nicht näher bezeichneten geistigen Behinderung der Mutter, eines übermässigen Alko- holkonsums beider Elternteile und einer ebenfalls nicht näher bekannten psychi- schen Erkrankung mindestens einer Schwester. Der Berufungskläger sei gestän- dig und habe sich stets kooperativ verhalten. Das habe dazu geführt, dass insbe- sondere die Opfer des Exhibitionismus nicht nochmals zur Sache hätten aussagen müssen. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Daher erscheine es angemessen, die Täterkomponenten neutral zu werten, womit sich eine Erhöhung um 3 Monate, wie von der Vorinstanz vorgenommen, als falsch erweise. 3.4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dem Berufungskläger werde eine möglicherweise genetisch bedingte organische Persönlichkeitsstörung, eine Störung des Sexualverhaltens und eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Das Aus- mass der Störungen werde als schwergradig beurteilt. Erfahrungsgemäss seien Persönlichkeitsstörungen, welche in Kombination mit einer Suchtstörung auftreten würden, schwierig zu therapieren, weshalb von einer mehrjährigen Behandlung auszugehen sei. Eine stationäre Behandlung könne gemäss Gesetz bis zu fünf Jahren oder – bei entsprechender Verlängerung – länger dauern. Es sei daher nicht sehr wahrscheinlich, dass der Berufungskläger die ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 20 Monaten überhaupt je absitzen müsse, weshalb es faktisch kaum eine Rolle spielen dürfte, ob 20 oder 15 Monate Freiheitsstrafe ausgespro- chen würden.

7 / 13 3.5. Wie der Anklageschrift (RG act. I./1. Ziff. 3) entnommen werden kann, ona- nierte der Berufungskläger in der Zeitspanne vom 27. November 2019 bis

22. März 2020 mehrfach vor verschiedenen Personen im Zug. Konkret aufgeführt werden neun Vorfälle, wobei insgesamt vier Kinder betroffen gewesen waren. Der Berufungskläger schien dabei nicht bewusst Kinder auszusuchen, sondern über- liess es vielmehr dem Zufall, vor wem er die exhibitionistischen Handlungen aus- führte. Dabei nahm er in Kauf, dass einige der Opfer weniger als 16 Jahre alt wa- ren. Bei den vier betroffenen Kindern handelte es sich um Mädchen im Alter zwi- schen 14 und 15 Jahren. Sie waren mithin für Aussenstehende, somit auch für den Berufungskläger, als Kinder erkennbar. Der Einwand des Berufungsklägers, er sei sehr unauffällig vorgegangen, weshalb auch der bei den Opfern entstande- ne Eindruck sehr gering gewesen sei, greift hier ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vorfall zu beurteilen war, bei welchem der Berufungs- kläger wiederum im Zug vor einer Frau seinen Penis ausgepackt und ihn so in die Hand genommen hatte, dass sie seine Eichel hatte sehen können. Er habe dabei eine eklige Geste mit der Zunge gemacht. Von einem unauffälligen Vorgehen kann hier keine Rede sein. Ausserdem ist es nach dem Gesagten dem Zufall zu- zuschreiben, dass sich dieser Vorfall nicht vor einem Kind zugetragen hatte. Die Auswirkungen, welche eine solche Tat auf ein Kind haben kann, sind dabei nicht ausser Acht zu lassen. Je nach Intensität der Handlung kann ein solches Ereignis das Kind nachhaltig traumatisieren oder in seiner Entwicklung stören. Daran ver- mag auch der Umstand, dass die Taten Ausdruck einer Krankheit sein können, nichts zu ändern. Selbst wenn das Geschehene bei den betroffenen Mädchen adäquat aufgearbeitet wird, werden sie den Vorfall wohl in negativer Erinnerung behalten. Auch wenn die Verhaltensweisen des Berufungsklägers zu den objektiv leichteren, unter diesen Tatbestand fallenden Tathandlungen zu zählen sind, sind sie aufgrund ihres schädigenden Potentials bei den Opfern keinesfalls zu bagatel- lisieren. Im Ergebnis ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen vorgenommen hat, zu bestätigen. 3.6. Was die Täterkomponente anbelangt, macht der Berufungskläger eine be- sondere Strafempfindlichkeit geltend. Die Rechtsprechung hat dazu wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeits- tätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa BGer 6B_216/2017 v. 11.7.2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_748/2015 v. 29.10.2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände, auf- grund welcher im konkreten Fall die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als

8 / 13 erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind entgegen seinen Vorbringen keine ersichtlich. Der Berufungskläger befindet sich gerade nicht in einem stabilen sozialen und finanziellen Umfeld. Wie er selber vorbrachte, hat er keinerlei Tagesstruktur und delinquiert aus einer Langweile heraus. Auch seine geistige Einschränkung kann richtigerweise nicht dazu führen, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt. Es ist da- her eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beru- fungsklägers zu verneinen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Vorstrafen sowie des Umstands, dass er während laufender Probezeit delinquierte, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate als angemes- sen. 3.7. Schliesslich macht der Berufungskläger eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend. Die Berufung sei am 29. November 2021 erklärt worden. Die Verhandlung habe erst rund 16 Monate später stattge- funden, ohne dass in der Zwischenzeit nennenswerte Verfahrenshandlungen er- folgt seien. Diese Zeitspanne sei zu lang, nachdem es um eine Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Länge gehe und bis zuletzt, im Januar 2023, auch eine statio- näre Massnahme zur Debatte gestanden habe. Eine Reduktion um drei Monate erscheine angemessen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung starren Re- geln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sa- che, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Im konkreten Fall ging die Berufungserklärung im November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Vorladung zur mündlichen Hauptverhandlung erfolgte innerhalb eines Jahres. Dies allein kann nicht als "krasse Zeitlücke" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. wiederum BGE 143 IV 49 E. 1.8.2) gewertet werden. Zudem beschränkte sich die Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die Ungewissheit bestand für den Berufungskläger im Wesentlichen bezüglich der Frage, ob er eine Freiheitsstrafe anzutreten habe oder ob für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Voll- zug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wird. Jedoch

9 / 13 wurde die diesbezügliche Berufung noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurückgezogen. Da somit auch keine besondere Dringlichkeit vorlag, ist die Ver- fahrensdauer im konkreten Fall nicht als unbegründete Verzögerung zu werten. 3.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgefällt, unter Berück- sichtigung sämtlicher strafmindernder und straferhöhender Faktoren im Ergebnis als angemessen erweist. Die vorinstanzliche Bemessung der Freiheitsstrafe ist dementsprechend zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4. Höhe des Tagessatzes Bei der Bemessung der Geldstrafe für den mehrfachen Exhibitionismus, der mehr- fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie die mehr- fachen Vergehen gegen das SVG ging die Vorinstanz von einem Tagessatz von CHF 50.00 aus. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das Kantonsge- richt von Graubünden die aktuellen Steuerfaktoren in Erfahrung gebracht habe. Demnach habe er im Jahre 2021 Einkünfte von CHF 19'270.00 versteuert. Beim üblichen Abzug von 20%, wie ihn auch die Vorinstanz gewährt habe, verbleibe noch ein Tagessatz von CHF 40.00. Diese Auffassung ist zu teilen. Aufgrund der aktuellen Steuerdaten ist der Tagessatz von CHF 50.00 auf CHF 40.00 zu redu- zieren und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Kostenfolge 5.1. Gestützt auf Art. 408 und Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auch über den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid bezüg- lich Tragung der Verfahrenskosten zu befinden. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs sind die Untersuchungskosten und Ausla- gen der Staatsanwaltschaft in Höhe von total CHF 19'537.05 in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerle- gen. Ebenso gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) zu Lasten des Berufungsklägers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskas- se des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden

10 / 13 Fall konnte der Berufungskläger im Hauptpunkt, nämlich der Höhe der Freiheits- strafe keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Lediglich bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes wurde eine Reduktion um CHF 10.00 gewährt. Da es sich hierbei jedoch nur um einen untergeordneten Nebenpunkt handelte, gehen die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 4'000.00 vollumfäng- lich zu Lasten des Berufungsklägers. 5.3. Mit Honorarnote vom 3. April 2023 (act. G.1) machte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von insgesamt 17.46 Stunden geltend, wo- bei 0.5 Stunden für Urteilsstudium/Schreiben an Gericht/Schreiben an Klient be- reits von der Vorinstanz berücksichtigt worden sind. Somit können insgesamt 16.96 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet werden, was ein Honorar von CHF 3'392.00 ergibt. Die Spesenpauschale beläuft sich auf CHF 101.76 (3% von CHF 3'392.00). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dadurch ein verrechenbares Honorar in Höhe von gerundet CHF 3'762.80. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wer- den einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juni 2021, mitgeteilt am 10. November 2021 (Proz. Nr. 515-2021-5), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ wird vom Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift freigesprochen. 2. A._____ ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der mehrfa- chen versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB und der Verunreinigung fremden Ei- gentums gemäss Art. 36h Polizeigesetz/GR; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und des mehrfachen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB; - des unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, des Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und des Nichttragens des Schutzhelmes gemäss Art. 3b Abs. 1 VRV und Art. 96 VRV; 3. […]. 4. Es wird für A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und Art 60 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. 5. […]. 6. Zivilklagen: 6.1 Die Zivilklage der D._____ wird gutgeheissen und A._____ verpflich- tet, der Zivilklägerin den Betrag von CHF 130.70 zu bezahlen. 6.2. Alle weiteren Zivilklagen werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. Im Zusammenhang mit den Zivilklagen werden keine Kosten erho- ben.

12 / 13 7.-9. […]. 10. [Rechtsmittelbelehrung]. 11. [Mitteilung]. 2. A._____ wird bestraft a) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Poli- zeihaft von 2 Tagen; b) mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 40.00; c) mit einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgelegt. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen; sie ist als Teil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 2 lit. b hiervor zu vollziehen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 19'537.05 gehen zu Lasten von A._____. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19'829.55 (Gerichts- gebühr von CHF 7'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'829.55) gehen zu Lasten von A._____. 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'762.80 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'762.80) gehen zu Lasten von A._____. 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem

13 / 13 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8. Mitteilung an: