gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB etc. | StGB 137-172 Vermögen
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2021 wurde A._____ des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Personen- beförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG für schuldig befunden. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Plessur meldete A._____ am 5. August 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 23. August 2021 das begründete Urteil mit. Darin erkann- te es wie folgt: 1. A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. A._____ ist schuldig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3.a) Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 119 Tagen anzurechnen.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die beschlagnahmten ca. 3.6 Gramm Marihuana (GR 2020-8-1761) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Die Zivilklage der C._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 440.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. Die Zivilklagen der D._____ (E._____, F._____, G._____, H._____), der I._____, der J._____, der K._____, der L._____, der M._____, der N._____, der O._____ sowie von B._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.a) Die Verfahrenskosten von CH 13'386.00 (ohne amtliche Verteidigung) gehen zu Lasten von A._____.
3 / 11
b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 34'972.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
c) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: Busse CHF 600.00 Verfahrenskosten CHF 13'386.00 Total CHF 13'986.00 7. A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 8.a) Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'530.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbe- halten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
b) A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtli- chen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'459.20 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.a) (Vormerk Berufungsanmeldung)
b) (Rechtsmittelbelehrung)
10. (Mitteilung) B. Am 13. September 2021 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ur- teils aufzuheben. 2. A._____ sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3. A._____ sei in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Hierfür sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die bereits erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen.
4 / 11 5. Es sei eine Bewährungshilfe während der Dauer der Probezeit anzu- ordnen. 6. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei der Unterzeichnende auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden als amtlicher Verteidiger des Beru- fungsklägers zu bestellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 5. Ok- tober 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D. Am 26. Januar 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher lediglich der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter anwesend war; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete vorgängig auf eine Teilnahme. Der Berufungskläger verzichtete auf seinen vormals gestellten Antrag auf Ausfällung einer bedingten Strafe, hielt aber an den übrigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am folgenden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
E. 5 / 11
2.
Gegenstand der Berufung
Mit der Berufung angefochten wurden lediglich die Verurteilung wegen Drohung
gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie das Strafmass. Nicht angefochten wurden
demgegenüber die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss
Art. 139 Ziff. 2 StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
StGB, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a
Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes
gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. Diese Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 387
i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Gleiches gilt für
den gerichtlichen Einzug und die Vernichtung der Betäubungsmittel (Ziff. 4 des
angefochtenen Dispositivs) sowie für die Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. 5 des
angefochtenen Dispositivs).
3.
Anklage
Gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2021 wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
am 27. Mai 2020, um ca. 16.00 Uhr im Tankstellenshop P._____ an der Q._____
in E._____ einen Ladendiebstahl verübt zu haben. Daraufhin habe B._____, der
im Tankstellenshop P._____ arbeitet, den Berufungskläger anhalten wollen. Er
habe ihn am Rucksack gepackt und sei mit ihm zu Boden gestürzt. Der Beru-
fungskläger sei sofort wieder aufgestanden und habe B._____, welcher noch am
Boden gelegen habe, gedroht, er würde ihn im Dunkeln finden und umbringen.
B._____ sei dadurch in Angst versetzt worden. Der Berufungskläger bestreitet
nicht, den Ladendiebstahl begangen zu haben. Auch gibt er zu, dass ihn B._____
daraufhin am Rucksack gepackt und beide zu Boden gestürzt sind. Dass er
B._____ dabei bedroht haben solle, könne er sich nicht mehr erinnern, er könne
es jedoch auch nicht ausschliessen. Mit dem verbalen Angriff auf B._____ habe er
keineswegs darauf abgezielt, diesen zu bedrohen. Vielmehr habe es der emotio-
nalen Entlastung des Drucks durch die aussergewöhnliche Situation gedient. Da-
mit könne ihm auch kein Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz unterstellt
werden. Die ganzen Umstände hätten bei ihm zu einem unüberlegten und heftigen
Wortschwall geführt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er unter
Drogeneinfluss gestanden habe. Er habe sich somit nicht der Drohung gemäss
Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
4.
Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB
4.1.
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere
Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird unter anderem von Am-
E. 5.1 Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung verwiesen werden (RG act. 35 E 9.1 und 9.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für sämtliche der begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 9 Mona- ten) und einer Busse von CHF 600.00. Der Berufungskläger führt zur objektiven Tatschwere aus, der gesamte Deliktsbetrag der 21 verübten Diebstähle sei auch von Seiten der Staatsanwaltschaft als insgesamt nicht sehr hoch bezeichnet wor- den. Die Diebstähle seien zudem tagsüber begangen worden, somit habe er sich keinen Zugang zu den Läden verschaffen müssen. Weder die Mitarbeiter noch die anwesende Kundschaft sei zu irgendeinem Zeitpunkt durch ihn gefährdet gewe- sen. Von ihm sei bei der Begehung der Straftaten keine kriminelle Energie hervor- gegangen. In subjektiver Hinsicht strafmindernd gelte es zu berücksichtigen, dass er sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens kooperativ gezeigt habe und in den Einvernahmen grundsätzlich geständig gewesen sei. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe für den ge-
E. 5.2 Eine Reduktion der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, wie sie der Berufungskläger beantragt, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Wie vorste- henden Erwägungen gezeigt haben, hat er bei einem seiner Ladendiebstähle ei- nen Verkäufer bedroht. Sein Einwand, von ihm gehe keine kriminelle Energie aus, geht damit fehl. Der Hinweis auf sein kooperatives Verhalten hat sich im vorlie- genden Berufungsverfahren zudem relativiert: Bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 zeigte er sich äusserst unge- halten und gab an, er sei nicht hier, um über sein Leben zu reden, woraufhin die Verhandlung unterbrochen werden musste. Danach entschuldigte er sich zwar für seinen emotionalen Ausbruch, gab aber an, keine weiteren Aussagen machen zu wollen. Von einem besonders kooperativen Verhalten, welches strafmindernd berücksichtigt werden könnte, kann damit keine Rede sein. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, relativiert sich auch das weitgehende Ge- ständnis dadurch, dass er bei einer Vielzahl der Diebstähle gefilmt worden war, vom Personal beobachtet werden konnte oder er in flagranti erwischt worden war und somit zumeist bereits überführt war. Eine Reduktion der Strafe aufgrund sei- nes Verhaltens im Strafverfahren fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Damit ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Einsatzstrafe im Er- gebnis nicht zu beanstanden. Auch die Asperation der Strafe für die weiteren De- likte – wenngleich methodisch nicht korrekt vorgenommen (vgl. dazu BGE 144 IV 313 E. 1.1 ff.), was jedoch nicht angefochten wurde – um 2 Monate erscheint im konkreten Fall angemessen. Die ausgefällte Gesamtstrafe von 11 Monaten wie auch die Busse von CHF 600.00 sind demzufolge zu bestätigen.
E. 5.3 Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 führte der Rechtsvertreter aus, dass es dem Berufungsklä- ger seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht besser gehe, weshalb auf den Antrag auf eine bedingte Strafe verzichtet werde. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 6 / 11
tes wegen verfolgt, wenn er Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künf-
tiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das ge-
eignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp-
finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be-
lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person
durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird.
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht
erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aus-
sicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 v. 19.9.2018 E. 1.1.2
mit Hinweisen).
4.2.
Der Sachverhalt ist als erstellt zu werten. Zwar kann sich der Berufungsklä-
ger nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, er schliesst es jedoch auch
nicht aus, B._____ gesagt zu haben, er würde ihn im Dunkeln finden und umbrin-
gen (vgl. dazu auch act. H.1 S. 3). Auch hat er vor der Vorinstanz den von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt ohne Einschränkung anerkannt
(vgl. RG act. 35 E. 2 und 4.4). Seine gegen B._____ gerichtete Aussage war in
der besonderen Situation und aufgrund der vorherrschenden aufgeladenen Stim-
mung ohne weiteres geeignet, das Opfer durch das angekündigte Übel in Angst
und Schrecken zu versetzen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es sei
B._____ gewesen, welcher ihn zu Boden gerissen habe, weshalb es diesem auch
hätte bewusst gewesen sein müssen, dass es sich beim verbalen Angriff um einen
emotionalen Ausbruch aufgrund der ganzen Situation und nicht um eine ernstge-
meinte Situation gehandelt habe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht gerade bei Drogenabhängigen oft-
mals die Gefahr, dass sie unter Druck enthemmt agieren und auch vor Gewaltan-
wendung nicht zurückschrecken. Da der Berufungskläger über den Arbeitsort von
B._____ und die Öffnungszeiten des Tankstellenshops Bescheid wusste, wäre es
für ihn ohne weiteres möglich gewesen, B._____ nach Ladenschluss aufzulauern.
Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass bei B._____ der – wie
der Berufungskläger selber beschreibt – unüberlegte und heftige Wortschwall als
ernstgemeinte Drohung ankam. Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beru-
fungskläger mit seiner Aussage und seinem Verhalten den objektiven Tatbestand
der Drohung erfüllt hat.
4.3.
Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, bringt der Berufungskläger vor,
im Zeitraum der Tatbegehungen sei er obdachlos und drogenabhängig gewesen.
E. 6.1 Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen (vgl. RG act. 35 E. 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 6.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 3'568.35 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 16.08 Stun- den à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% Mehrwert- steuer geltend machte (act. G.1). Dieser Aufwand erscheint überhöht. Zunächst sind die Positionen vor Einreichung der Berufungserklärung (insgesamt 1 Stunde 5 Minuten) zu streichen, da sie bereits mit dem erstinstanzlichen Verfahren pau- schal abgegolten worden sind. Des Weiteren sind die Aufwendungen im Zusam- menhang mit den Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Sep- tember 2021, 30. September 2021 und vom 30. Juni 2022 auf je 5 Minuten sowie diejenigen vom 5. Oktober 2022 auf 10 Minuten zu kürzen, zumal diese Rechts- anwalt Brändli lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren. Sodann sind sämtliche Telefonate zwischen dem 15. Februar 2022 und dem 17. April 2022 mit der Polizei respektive dem Berufungskläger zu streichen, da sie in keinem unmit- telbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren standen. Für die Berufungsverhandlung samt An- und Rückfahrt stellte Rechtsanwalt Tobias Brändli 2 Stunden in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Be- rufungsverhandlung ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren für insgesamt 11.15 Stunden mit insgesamt CHF 2'495.95 (Honorar von CHF 2'250.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 67.50 und 7.7% MwSt. von CHF 178.45) zu entschädigen. Die Entschädi- gung ist dem Berufungskläger aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 7 / 11 Aufgrund seiner finanziellen Notlage habe er den besagten Ladendiebstahl be- gangen. Da er Geld gebraucht habe, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er unter massivem Druck gestanden. Zweifellos habe eine aussergewöhnliche Situation vorgelegen. Dem ist entgegenzusetzen, dass der Berufungskläger an jenem Tag im Tankstellenshop P._____ gemäss Anklageschrift drei Glaces ge- stohlen hatte. Es handelte sich somit weder um dringend benötigte Lebensmittel noch um Produkte, welche er durch Weiterverkauf hätte zu Geld machen können. Insofern überzeugt die Darstellung des Berufungsklägers, dass es sich um einen emotionalen Ausbruch aufgrund der ganzen Situation gehandelt habe, nicht. Sie ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass es zwar B._____ gewesen war, welcher den Berufungskläger am Rucksack auf den Boden gezogen hatte, der Berufungskläger jedoch selbst diese Situation verschuldet hat- te, indem er drei Glaces entwenden wollte. Das Verhalten des Berufungsklägers kann nicht anders gedeutet werden, als er zumindest in Kauf nahm, den von ihm bedrohten B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob er dabei beabsich- tigt hatte, seine Drohung in die Tat umzusetzen, ist unerheblich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Würdigung der Vorinstanz als zutref- fend und der Berufungskläger hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Strafzumessung
E. 8 / 11 werbsmässigen Diebstahl von 5 Monaten als angemessen. Für die Hausfriedens- brüche sei die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen; bei den geringfügigen Sachbeschädigungen lediglich um einen halben Monat. Damit resultiere eine Ge- samtstrafe von 6½ Monaten. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG erscheine eine Busse von CHF 400.00 als angemessen.
E. 9 / 11 6. Kostenfolge
E. 10 / 11
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
- August 2021, schriftlich mitgeteilt am 23. August 2021 (Proz. Nr. 515- 2020-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, […] der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. […].
- Die beschlagnahmten ca. 3.6 Gramm Marihuana (GR 2020-8-1761) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.
- Die Zivilklage der C._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 440.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. Die Zivilklagen der D._____ (Chur, F._____, G._____, H._____), der I._____, der J._____, der K._____, der L._____, der M._____, der N._____, der O._____ sowie von B._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. […].
- A._____ ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 3.1. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 600.00 bestraft. 3.2. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 119 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.1. Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 9'786.00 gehen zu Lasten von A._____. 11 / 11 4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'130.80 (Gerichts- kosten CHF 3'600.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'530.80 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wer- den einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'495.95 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'495.95 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Januar 2023 Referenz SK1 21 64 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Richter Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Privatkläger Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 03.08.2021, mitgeteilt am 23.08.2021 (Proz. Nr. 515-2021-29) Mitteilung
30. Oktober 2023
2 / 11 Sachverhalt A. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 3. August 2021 wurde A._____ des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Personen- beförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG für schuldig befunden. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Regionalgerichts Plessur meldete A._____ am 5. August 2021 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 23. August 2021 das begründete Urteil mit. Darin erkann- te es wie folgt: 1. A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. A._____ ist schuldig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3.a) Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungs- haft von 119 Tagen anzurechnen.
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die beschlagnahmten ca. 3.6 Gramm Marihuana (GR 2020-8-1761) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Die Zivilklage der C._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 440.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. Die Zivilklagen der D._____ (E._____, F._____, G._____, H._____), der I._____, der J._____, der K._____, der L._____, der M._____, der N._____, der O._____ sowie von B._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.a) Die Verfahrenskosten von CH 13'386.00 (ohne amtliche Verteidigung) gehen zu Lasten von A._____.
3 / 11
b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 34'972.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. A._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen.
c) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich: Busse CHF 600.00 Verfahrenskosten CHF 13'386.00 Total CHF 13'986.00 7. A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 8.a) Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'530.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbe- halten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
b) A._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtli- chen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'459.20 (inkl. MwSt.), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.a) (Vormerk Berufungsanmeldung)
b) (Rechtsmittelbelehrung)
10. (Mitteilung) B. Am 13. September 2021 reichte A._____ (nachstehend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ur- teils aufzuheben. 2. A._____ sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 3. A._____ sei in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Hierfür sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die bereits erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen.
4 / 11 5. Es sei eine Bewährungshilfe während der Dauer der Probezeit anzu- ordnen. 6. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei der Unterzeichnende auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden als amtlicher Verteidiger des Beru- fungsklägers zu bestellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 5. Ok- tober 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D. Am 26. Januar 2023 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt, an welcher lediglich der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter anwesend war; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete vorgängig auf eine Teilnahme. Der Berufungskläger verzichtete auf seinen vormals gestellten Antrag auf Ausfällung einer bedingten Strafe, hielt aber an den übrigen Anträgen fest. Auf die mündliche Eröffnung des Urteils wurde mit Einverständnis des Berufungsklägers verzichtet. Stattdessen wurde das Urteil am folgenden Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
5 / 11 2. Gegenstand der Berufung Mit der Berufung angefochten wurden lediglich die Verurteilung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie das Strafmass. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. Diese Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO), was im vorliegenden Urteil festzustellen ist. Gleiches gilt für den gerichtlichen Einzug und die Vernichtung der Betäubungsmittel (Ziff. 4 des angefochtenen Dispositivs) sowie für die Beurteilung der Zivilklagen (Ziff. 5 des angefochtenen Dispositivs). 3. Anklage Gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2021 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 27. Mai 2020, um ca. 16.00 Uhr im Tankstellenshop P._____ an der Q._____ in E._____ einen Ladendiebstahl verübt zu haben. Daraufhin habe B._____, der im Tankstellenshop P._____ arbeitet, den Berufungskläger anhalten wollen. Er habe ihn am Rucksack gepackt und sei mit ihm zu Boden gestürzt. Der Beru- fungskläger sei sofort wieder aufgestanden und habe B._____, welcher noch am Boden gelegen habe, gedroht, er würde ihn im Dunkeln finden und umbringen. B._____ sei dadurch in Angst versetzt worden. Der Berufungskläger bestreitet nicht, den Ladendiebstahl begangen zu haben. Auch gibt er zu, dass ihn B._____ daraufhin am Rucksack gepackt und beide zu Boden gestürzt sind. Dass er B._____ dabei bedroht haben solle, könne er sich nicht mehr erinnern, er könne es jedoch auch nicht ausschliessen. Mit dem verbalen Angriff auf B._____ habe er keineswegs darauf abgezielt, diesen zu bedrohen. Vielmehr habe es der emotio- nalen Entlastung des Drucks durch die aussergewöhnliche Situation gedient. Da- mit könne ihm auch kein Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz unterstellt werden. Die ganzen Umstände hätten bei ihm zu einem unüberlegten und heftigen Wortschwall geführt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er unter Drogeneinfluss gestanden habe. Er habe sich somit nicht der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB 4.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird unter anderem von Am-
6 / 11 tes wegen verfolgt, wenn er Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künf- tiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das ge- eignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aus- sicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 v. 19.9.2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 4.2. Der Sachverhalt ist als erstellt zu werten. Zwar kann sich der Berufungsklä- ger nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, er schliesst es jedoch auch nicht aus, B._____ gesagt zu haben, er würde ihn im Dunkeln finden und umbrin- gen (vgl. dazu auch act. H.1 S. 3). Auch hat er vor der Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt ohne Einschränkung anerkannt (vgl. RG act. 35 E. 2 und 4.4). Seine gegen B._____ gerichtete Aussage war in der besonderen Situation und aufgrund der vorherrschenden aufgeladenen Stim- mung ohne weiteres geeignet, das Opfer durch das angekündigte Übel in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es sei B._____ gewesen, welcher ihn zu Boden gerissen habe, weshalb es diesem auch hätte bewusst gewesen sein müssen, dass es sich beim verbalen Angriff um einen emotionalen Ausbruch aufgrund der ganzen Situation und nicht um eine ernstge- meinte Situation gehandelt habe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht gerade bei Drogenabhängigen oft- mals die Gefahr, dass sie unter Druck enthemmt agieren und auch vor Gewaltan- wendung nicht zurückschrecken. Da der Berufungskläger über den Arbeitsort von B._____ und die Öffnungszeiten des Tankstellenshops Bescheid wusste, wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, B._____ nach Ladenschluss aufzulauern. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass bei B._____ der – wie der Berufungskläger selber beschreibt – unüberlegte und heftige Wortschwall als ernstgemeinte Drohung ankam. Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beru- fungskläger mit seiner Aussage und seinem Verhalten den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt hat. 4.3. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, bringt der Berufungskläger vor, im Zeitraum der Tatbegehungen sei er obdachlos und drogenabhängig gewesen.
7 / 11 Aufgrund seiner finanziellen Notlage habe er den besagten Ladendiebstahl be- gangen. Da er Geld gebraucht habe, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er unter massivem Druck gestanden. Zweifellos habe eine aussergewöhnliche Situation vorgelegen. Dem ist entgegenzusetzen, dass der Berufungskläger an jenem Tag im Tankstellenshop P._____ gemäss Anklageschrift drei Glaces ge- stohlen hatte. Es handelte sich somit weder um dringend benötigte Lebensmittel noch um Produkte, welche er durch Weiterverkauf hätte zu Geld machen können. Insofern überzeugt die Darstellung des Berufungsklägers, dass es sich um einen emotionalen Ausbruch aufgrund der ganzen Situation gehandelt habe, nicht. Sie ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass es zwar B._____ gewesen war, welcher den Berufungskläger am Rucksack auf den Boden gezogen hatte, der Berufungskläger jedoch selbst diese Situation verschuldet hat- te, indem er drei Glaces entwenden wollte. Das Verhalten des Berufungsklägers kann nicht anders gedeutet werden, als er zumindest in Kauf nahm, den von ihm bedrohten B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob er dabei beabsich- tigt hatte, seine Drohung in die Tat umzusetzen, ist unerheblich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Würdigung der Vorinstanz als zutref- fend und der Berufungskläger hat sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Strafzumessung 5.1. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung verwiesen werden (RG act. 35 E 9.1 und 9.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für sämtliche der begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 9 Mona- ten) und einer Busse von CHF 600.00. Der Berufungskläger führt zur objektiven Tatschwere aus, der gesamte Deliktsbetrag der 21 verübten Diebstähle sei auch von Seiten der Staatsanwaltschaft als insgesamt nicht sehr hoch bezeichnet wor- den. Die Diebstähle seien zudem tagsüber begangen worden, somit habe er sich keinen Zugang zu den Läden verschaffen müssen. Weder die Mitarbeiter noch die anwesende Kundschaft sei zu irgendeinem Zeitpunkt durch ihn gefährdet gewe- sen. Von ihm sei bei der Begehung der Straftaten keine kriminelle Energie hervor- gegangen. In subjektiver Hinsicht strafmindernd gelte es zu berücksichtigen, dass er sich während des gesamten Untersuchungsverfahrens kooperativ gezeigt habe und in den Einvernahmen grundsätzlich geständig gewesen sei. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe für den ge-
8 / 11 werbsmässigen Diebstahl von 5 Monaten als angemessen. Für die Hausfriedens- brüche sei die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen; bei den geringfügigen Sachbeschädigungen lediglich um einen halben Monat. Damit resultiere eine Ge- samtstrafe von 6½ Monaten. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG erscheine eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. 5.2. Eine Reduktion der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, wie sie der Berufungskläger beantragt, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Wie vorste- henden Erwägungen gezeigt haben, hat er bei einem seiner Ladendiebstähle ei- nen Verkäufer bedroht. Sein Einwand, von ihm gehe keine kriminelle Energie aus, geht damit fehl. Der Hinweis auf sein kooperatives Verhalten hat sich im vorlie- genden Berufungsverfahren zudem relativiert: Bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 zeigte er sich äusserst unge- halten und gab an, er sei nicht hier, um über sein Leben zu reden, woraufhin die Verhandlung unterbrochen werden musste. Danach entschuldigte er sich zwar für seinen emotionalen Ausbruch, gab aber an, keine weiteren Aussagen machen zu wollen. Von einem besonders kooperativen Verhalten, welches strafmindernd berücksichtigt werden könnte, kann damit keine Rede sein. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, relativiert sich auch das weitgehende Ge- ständnis dadurch, dass er bei einer Vielzahl der Diebstähle gefilmt worden war, vom Personal beobachtet werden konnte oder er in flagranti erwischt worden war und somit zumeist bereits überführt war. Eine Reduktion der Strafe aufgrund sei- nes Verhaltens im Strafverfahren fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Damit ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Einsatzstrafe im Er- gebnis nicht zu beanstanden. Auch die Asperation der Strafe für die weiteren De- likte – wenngleich methodisch nicht korrekt vorgenommen (vgl. dazu BGE 144 IV 313 E. 1.1 ff.), was jedoch nicht angefochten wurde – um 2 Monate erscheint im konkreten Fall angemessen. Die ausgefällte Gesamtstrafe von 11 Monaten wie auch die Busse von CHF 600.00 sind demzufolge zu bestätigen. 5.3. Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 führte der Rechtsvertreter aus, dass es dem Berufungsklä- ger seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht besser gehe, weshalb auf den Antrag auf eine bedingte Strafe verzichtet werde. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
9 / 11 6. Kostenfolge 6.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6-8) zu bestätigen (vgl. RG act. 35 E. 12; Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 6.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 3'568.35 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 16.08 Stun- den à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% Mehrwert- steuer geltend machte (act. G.1). Dieser Aufwand erscheint überhöht. Zunächst sind die Positionen vor Einreichung der Berufungserklärung (insgesamt 1 Stunde 5 Minuten) zu streichen, da sie bereits mit dem erstinstanzlichen Verfahren pau- schal abgegolten worden sind. Des Weiteren sind die Aufwendungen im Zusam- menhang mit den Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Sep- tember 2021, 30. September 2021 und vom 30. Juni 2022 auf je 5 Minuten sowie diejenigen vom 5. Oktober 2022 auf 10 Minuten zu kürzen, zumal diese Rechts- anwalt Brändli lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren. Sodann sind sämtliche Telefonate zwischen dem 15. Februar 2022 und dem 17. April 2022 mit der Polizei respektive dem Berufungskläger zu streichen, da sie in keinem unmit- telbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren standen. Für die Berufungsverhandlung samt An- und Rückfahrt stellte Rechtsanwalt Tobias Brändli 2 Stunden in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Be- rufungsverhandlung ist dieser Aufwand auf 1 Stunde zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren für insgesamt 11.15 Stunden mit insgesamt CHF 2'495.95 (Honorar von CHF 2'250.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 67.50 und 7.7% MwSt. von CHF 178.45) zu entschädigen. Die Entschädi- gung ist dem Berufungskläger aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
3. August 2021, schriftlich mitgeteilt am 23. August 2021 (Proz. Nr. 515- 2020-12), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, […] der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. […]. 4. Die beschlagnahmten ca. 3.6 Gramm Marihuana (GR 2020-8-1761) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Die Zivilklage der C._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 440.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. Die Zivilklagen der D._____ (Chur, F._____, G._____, H._____), der I._____, der J._____, der K._____, der L._____, der M._____, der N._____, der O._____ sowie von B._____ gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. […]. 2. A._____ ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 3.1. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 600.00 bestraft. 3.2. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 119 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.1. Die Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 9'786.00 gehen zu Lasten von A._____.
11 / 11 4.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'130.80 (Gerichts- kosten CHF 3'600.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'530.80 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wer- den einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'495.95 (Gerichtskosten CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'495.95 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7. Mitteilung an: