Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2020 erliess das Regionalgericht Albula ein Abwesen- heitsurteil gegen A._____ und verurteilte diesen wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 300.00. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Beschuldigten am 22. Dezember 2020 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt und per Einschreiben zugesandt. Die Post retournierte die entsprechende Postsendung mit dem Vermerk "nicht abge- holt". Die Retoure ging beim Regionalgericht Viamala am 8. Januar 2021 ein. Am
12. Januar 2021 stellte das Regionalgericht dem Beschuldigten das Abwesen- heitsurteil per A-Post zu und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass die Nachsendung freiwillig erfolge und keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe (act. RG I.1., S. 5). B. Gegen das Abwesenheitsurteil vom 22. Dezember 2020 reichte der Be- schuldigte dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. Januar 2020 (recte:
20. Januar 2021; Poststempel 21. Januar 2021) ein als "Beschwerde" betiteltes Schreiben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils ein (vgl. act. KG A. 1.). Am 22. Januar 2021 (Poststempel 27. Januar 2021) sandte der Beschuldigte dem Kantonsgericht eine "korrigierte und endgültige Fas- sung" seiner "Beschwerde" vom 21. Januar 2021. Gleichzeitig gab er zum Aus- druck, die Eingabe vom 20. Januar 2021 (Poststempel 21. Januar 2021) sei unbe- achtlich und solle dem "Shredder" zugeführt werden (vgl. act. KG A. 2.). Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 stellte das Kantonsgericht dem Regionalgericht die "Beschwerde" des Beschuldigten vom 20. Januar 2021 zu und ersuchte das- selbe um Prüfung, ob es sich dabei um ein Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO und/oder um eine Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO handeln würde. In beiden Fällen sei das Regionalgericht zur weiteren Be- handlung der Angelegenheit zuständig (vgl. act. RG, III. Korrespondenz zu 515- 2021-3, Wiederaufnahme des Verfahrens, 6.; [nachfolgend: act. RG, III. Korr., Zif- fer]). C. Am 27. Januar 2021 leitete das Kantonsgericht dem Regionalgericht die zweite Eingabe des Beschuldigten vom 22. Januar 2021 weiter. In der Folge gab das Regionalgericht dem Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Februar 2021 Gele- genheit zur Stellungnahme. Es forderte den Beschuldigten auf, dem Gericht bis am 1. März 2021 mitzuteilen, ob seine Eingaben ans Kantonsgericht als Beru- fungsanmeldung und / oder als Gesuch um Neubeurteilung entgegengenommen werden sollen. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten erfolglos per Ein-
3 / 7 schreiben zugesandt. Das Regionalgericht ersuchte mit Schreiben vom 2. März 2021 die Stadtpolizei Zürich um rechtshilfeweise Zustellung, unter Verlängerung der angesetzten Frist zur Beantwortung der oben festgehaltenen Fragen um 20 Tage ab rechtshilfeweiser Zustellung (act. RG, III., Korr., 9.). Am 9. März 2021 konnte die Stadtpolizei Zürich das Schreiben des Regionalgerichts dem Beschul- digten persönlich zustellen (act. RG, III., Korr., 11.). Mit Schreiben vom 10. März 2021 und vom 14. März 2021 teilte der Beschuldigte dem Regionalgericht mit, sei- ne Eingaben ans Kantonsgericht seien sowohl als Gesuch um Neubeurteilung als auch als Berufungsanmeldung entgegenzunehmen (act. RG, III., Korr., 12./13.). D. Nachdem das Regionalgericht den Beschuldigten und die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit Schreiben vom 16. März 2021 darüber in Kenntnis setzte, dass das Gericht im Rahmen eines Zirkularbeschlusses ohne Durchführung einer Hauptverhandlung beurteilen werde, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurtei- lung und/oder eine rechtsgenügliche Berufungsanmeldung vorliegen würden, er- liess es am 30. März 2021 seinen Beschluss. Es entschied, dass das Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 ff. StPO abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich Rechtzeitigkeit und Rechtsgenüglichkeit der Berufungs- anmeldung hielt das Regionalgericht in den Erwägungen 5 ff. fest, dass für die Beurteilung dieser Fragen das zuständig sei (vgl. act. KG E. I). Am 9. April 2021 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss "Beschwerde/Einspruch" ans Regionalgericht (act. KG A. 3). Das Regionalgericht übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 13. April 2021 dem Kantonsgericht (act. KG D. 1). Über die Be- gründetheit letzterer Beschwerde entscheidet die II. Strafkammer des Kantonsge- richts (Verfahren SK2 2021 34).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 / 7
1.2
Hält das erstinstanzliche Gericht eine Berufungsanmeldung für offensicht-
lich verspätet, steht es diesem gemäss kantonaler Rechtsprechung zu, vorerst auf
eine schriftliche Begründung des Urteils zu verzichten und stattdessen der Beru-
fungsinstanz die Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren,
zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden
(PKG 2017 Nr. 21). Das Regionalgericht Viamala machte von dieser Praxis Ge-
brauch. Es übermittelte dem Kantonsgericht die Verfahrensakten und die Einga-
ben des Beschuldigten vom 20. und 22. Januar 2020 zur Entscheidung über die
Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufung. Die Vorinstanz macht geltend, die Be-
rufungsanmeldung sei offensichtlich verspätet, sie selbst sei jedoch aufgrund der
gesetzlichen Konzeption nicht zuständig, über die Rechtzeitigkeit der Berufung zu
entscheiden (vgl. act. KG E.1. S. 19).
1.3
Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufung entscheidet das
Berufungsgericht (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dieses entscheidet in einem schrift-
lichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung
oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei
verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Das Berufungsgericht gibt
den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2
StPO), wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung
zu beschränken ist. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel
um ein schriftliches handelt, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzich-
tet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, was bei einer ver-
späteten Eingabe in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; Sven Zim-
merlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 6
zu Art. 403 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.,
Bern 2020, Rz. 2122; Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457, 2. Aufl., Basel
2014, N 1 zu Art. 403 StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung
für verspätet oder aus anderen Gründen für unzulässig, tritt es mittels (verfah-
renserledigendem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO;
Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 403 StPO).
2.1
Vorliegend wurde dem Beschuldigten das Abwesenheitsurteil des Regio-
nalgerichts vom 22. Dezember 2020 am 22. Dezember 2020 mitgeteilt. Aus der
Sendungsverfolgung der Post geht hervor, dass die Frist zur Abholung des per
E. 5 / 7
Einschreiben am 22. Dezember 2020 an den Beschuldigten versandten Abwesen-
heitsurteils am 30. Dezember 2020 endete. Nachdem dem Beschuldigten bekannt
war, dass vor Regionalgericht ein Strafverfahren gegen ihn rechtshängig ist, er
mehrfach erfolglos zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde und aktenkundig in
schriftlichem Kontakt mit dem Regionalgericht Viamala stand, greift die Zustellfikti-
on gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO und das Urteil gilt dem Beschuldigten am 30. De-
zember 2020 als zugestellt (vgl. BGE 142 IV 286 E. 1.6). Damit endete die Frist
zur
Anmeldung
der
Berufung
beim
erstinstanzlichen
Gericht
gemäss
Art. 399 Abs. 1 StPO am 11. Januar 2021.
2.2
Die Eingaben des Beschuldigten an das Kantonsgericht gegen das Abwe-
senheitsurteil des Regionalgerichts vom 22. Dezember 2020 datieren vom 20. Ja-
nuar 2020 (recte: 20. Januar 2021; Poststempel 21. Januar 2021) und vom
22. Januar 2021 (Poststempel 27. Januar 2021). Die Berufungsanmeldung erfolg-
te daher – auch in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach eine unzuständi-
ge schweizerische Behörde eine fristgerecht eingereichte Eingabe unverzüglich an
die zuständige Strafbehörde weiterleitet – verspätet. Dasselbe gilt für den Fall,
dass die Eingaben des Beschuldigten als Berufungserklärung zu verstehen wären.
Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht
innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen. Daraus er-
hellt, dass die Frist zur Einreichung einer allfälligen Berufungserklärung am
19. Januar 2021 endete.
2.3
Damit kann offenbleiben, wie die Eingaben des Beschuldigten vom 20. Ja-
nuar 2021 und vom 22. Januar 2021 zu qualifizieren sind. Die Einlegung des
Rechtsmittels erfolgte unabhängig davon, ob dieses als Berufungsanmeldung oder
als Berufungserklärung zu verstehen ist, offensichtlich verspätet.
3.
Soweit der Beschuldigte in seiner Eingabe von 22. Januar 2021 (Poststem-
pel 27. Januar 2021) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung stellt, ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht belegt
ist. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung scheitert zudem an den weiteren
Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Beim angefochtenen Urteil vom 22. Dezem-
ber 2020 handelt es sich angesichts der ausgesprochenen Geldstrafe und der
Verbindungsbusse um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO e con-
trario und der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be-
sondere Schwierigkeiten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege bzw. um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2
lit. b StPO ist somit abzuweisen.
E. 6 / 7 4. Das Verfahren kann in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG auf CHF 300.00 festgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
E. 7 / 7
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung wird abgewiesen.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Mai 2021 Referenz SK1 21 31 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Walker, Aktuarin Parteien A._____, Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Viamala vom 30.03.2021, mitgeteilt am 30.03.2021 (Proz. Nr. 515-2021-3) Mitteilung
25. Mai 2021
2 / 7 Sachverhalt A. Am 22. Dezember 2020 erliess das Regionalgericht Albula ein Abwesen- heitsurteil gegen A._____ und verurteilte diesen wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Es auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 300.00. Das Abwesenheitsurteil wurde dem Beschuldigten am 22. Dezember 2020 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt und per Einschreiben zugesandt. Die Post retournierte die entsprechende Postsendung mit dem Vermerk "nicht abge- holt". Die Retoure ging beim Regionalgericht Viamala am 8. Januar 2021 ein. Am
12. Januar 2021 stellte das Regionalgericht dem Beschuldigten das Abwesen- heitsurteil per A-Post zu und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass die Nachsendung freiwillig erfolge und keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe (act. RG I.1., S. 5). B. Gegen das Abwesenheitsurteil vom 22. Dezember 2020 reichte der Be- schuldigte dem Kantonsgericht von Graubünden am 20. Januar 2020 (recte:
20. Januar 2021; Poststempel 21. Januar 2021) ein als "Beschwerde" betiteltes Schreiben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils ein (vgl. act. KG A. 1.). Am 22. Januar 2021 (Poststempel 27. Januar 2021) sandte der Beschuldigte dem Kantonsgericht eine "korrigierte und endgültige Fas- sung" seiner "Beschwerde" vom 21. Januar 2021. Gleichzeitig gab er zum Aus- druck, die Eingabe vom 20. Januar 2021 (Poststempel 21. Januar 2021) sei unbe- achtlich und solle dem "Shredder" zugeführt werden (vgl. act. KG A. 2.). Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 stellte das Kantonsgericht dem Regionalgericht die "Beschwerde" des Beschuldigten vom 20. Januar 2021 zu und ersuchte das- selbe um Prüfung, ob es sich dabei um ein Gesuch um Neubeurteilung nach Art. 368 StPO und/oder um eine Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO handeln würde. In beiden Fällen sei das Regionalgericht zur weiteren Be- handlung der Angelegenheit zuständig (vgl. act. RG, III. Korrespondenz zu 515- 2021-3, Wiederaufnahme des Verfahrens, 6.; [nachfolgend: act. RG, III. Korr., Zif- fer]). C. Am 27. Januar 2021 leitete das Kantonsgericht dem Regionalgericht die zweite Eingabe des Beschuldigten vom 22. Januar 2021 weiter. In der Folge gab das Regionalgericht dem Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Februar 2021 Gele- genheit zur Stellungnahme. Es forderte den Beschuldigten auf, dem Gericht bis am 1. März 2021 mitzuteilen, ob seine Eingaben ans Kantonsgericht als Beru- fungsanmeldung und / oder als Gesuch um Neubeurteilung entgegengenommen werden sollen. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten erfolglos per Ein-
3 / 7 schreiben zugesandt. Das Regionalgericht ersuchte mit Schreiben vom 2. März 2021 die Stadtpolizei Zürich um rechtshilfeweise Zustellung, unter Verlängerung der angesetzten Frist zur Beantwortung der oben festgehaltenen Fragen um 20 Tage ab rechtshilfeweiser Zustellung (act. RG, III., Korr., 9.). Am 9. März 2021 konnte die Stadtpolizei Zürich das Schreiben des Regionalgerichts dem Beschul- digten persönlich zustellen (act. RG, III., Korr., 11.). Mit Schreiben vom 10. März 2021 und vom 14. März 2021 teilte der Beschuldigte dem Regionalgericht mit, sei- ne Eingaben ans Kantonsgericht seien sowohl als Gesuch um Neubeurteilung als auch als Berufungsanmeldung entgegenzunehmen (act. RG, III., Korr., 12./13.). D. Nachdem das Regionalgericht den Beschuldigten und die Staatsanwalt- schaft Graubünden mit Schreiben vom 16. März 2021 darüber in Kenntnis setzte, dass das Gericht im Rahmen eines Zirkularbeschlusses ohne Durchführung einer Hauptverhandlung beurteilen werde, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurtei- lung und/oder eine rechtsgenügliche Berufungsanmeldung vorliegen würden, er- liess es am 30. März 2021 seinen Beschluss. Es entschied, dass das Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 ff. StPO abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich Rechtzeitigkeit und Rechtsgenüglichkeit der Berufungs- anmeldung hielt das Regionalgericht in den Erwägungen 5 ff. fest, dass für die Beurteilung dieser Fragen das zuständig sei (vgl. act. KG E. I). Am 9. April 2021 erhob der Beschuldigte gegen diesen Beschluss "Beschwerde/Einspruch" ans Regionalgericht (act. KG A. 3). Das Regionalgericht übermittelte diese Eingabe mit Schreiben vom 13. April 2021 dem Kantonsgericht (act. KG D. 1). Über die Be- gründetheit letzterer Beschwerde entscheidet die II. Strafkammer des Kantonsge- richts (Verfahren SK2 2021 34). Erwägungen 1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftli- che Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungsanträge sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht tritt auf die Berufung nur ein, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 403 StPO).
4 / 7 1.2 Hält das erstinstanzliche Gericht eine Berufungsanmeldung für offensicht- lich verspätet, steht es diesem gemäss kantonaler Rechtsprechung zu, vorerst auf eine schriftliche Begründung des Urteils zu verzichten und stattdessen der Beru- fungsinstanz die Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (PKG 2017 Nr. 21). Das Regionalgericht Viamala machte von dieser Praxis Ge- brauch. Es übermittelte dem Kantonsgericht die Verfahrensakten und die Einga- ben des Beschuldigten vom 20. und 22. Januar 2020 zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufung. Die Vorinstanz macht geltend, die Be- rufungsanmeldung sei offensichtlich verspätet, sie selbst sei jedoch aufgrund der gesetzlichen Konzeption nicht zuständig, über die Rechtzeitigkeit der Berufung zu entscheiden (vgl. act. KG E.1. S. 19). 1.3 Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufung entscheidet das Berufungsgericht (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dieses entscheidet in einem schrift- lichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Das Berufungsgericht gibt den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO), wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel um ein schriftliches handelt, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzich- tet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, was bei einer ver- späteten Eingabe in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; Sven Zim- merlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 403 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2122; Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 403 StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung für verspätet oder aus anderen Gründen für unzulässig, tritt es mittels (verfah- renserledigendem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 403 StPO). 2.1 Vorliegend wurde dem Beschuldigten das Abwesenheitsurteil des Regio- nalgerichts vom 22. Dezember 2020 am 22. Dezember 2020 mitgeteilt. Aus der Sendungsverfolgung der Post geht hervor, dass die Frist zur Abholung des per
5 / 7 Einschreiben am 22. Dezember 2020 an den Beschuldigten versandten Abwesen- heitsurteils am 30. Dezember 2020 endete. Nachdem dem Beschuldigten bekannt war, dass vor Regionalgericht ein Strafverfahren gegen ihn rechtshängig ist, er mehrfach erfolglos zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde und aktenkundig in schriftlichem Kontakt mit dem Regionalgericht Viamala stand, greift die Zustellfikti- on gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO und das Urteil gilt dem Beschuldigten am 30. De- zember 2020 als zugestellt (vgl. BGE 142 IV 286 E. 1.6). Damit endete die Frist zur Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO am 11. Januar 2021. 2.2 Die Eingaben des Beschuldigten an das Kantonsgericht gegen das Abwe- senheitsurteil des Regionalgerichts vom 22. Dezember 2020 datieren vom 20. Ja- nuar 2020 (recte: 20. Januar 2021; Poststempel 21. Januar 2021) und vom
22. Januar 2021 (Poststempel 27. Januar 2021). Die Berufungsanmeldung erfolg- te daher – auch in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach eine unzuständi- ge schweizerische Behörde eine fristgerecht eingereichte Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterleitet – verspätet. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Eingaben des Beschuldigten als Berufungserklärung zu verstehen wären. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen. Daraus er- hellt, dass die Frist zur Einreichung einer allfälligen Berufungserklärung am
19. Januar 2021 endete. 2.3 Damit kann offenbleiben, wie die Eingaben des Beschuldigten vom 20. Ja- nuar 2021 und vom 22. Januar 2021 zu qualifizieren sind. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte unabhängig davon, ob dieses als Berufungsanmeldung oder als Berufungserklärung zu verstehen ist, offensichtlich verspätet. 3. Soweit der Beschuldigte in seiner Eingabe von 22. Januar 2021 (Poststem- pel 27. Januar 2021) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung stellt, ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht belegt ist. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung scheitert zudem an den weiteren Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Beim angefochtenen Urteil vom 22. Dezem- ber 2020 handelt es sich angesichts der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO e con- trario und der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be- sondere Schwierigkeiten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bzw. um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist somit abzuweisen.
6 / 7 4. Das Verfahren kann in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG auf CHF 300.00 festgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: