Fahren in fahrunfähigem Zustand | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ am 13. März 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 330.00 und einer Busse von CHF 1'900.00. B. A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Am 11. September 2019 verfügte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 147 IV 127 E. 2.2.) wurden die Parteien am 14. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen. C. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. August 2021 beantragte A.________, er sei freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Beru- fungsverhandlung nicht teil. D. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 19. August 2021 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
E. 2 In der Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er habe am 31. August 2017 um ca. 15:45 Uhr auf der Autobahn A13 von Zürich in Richtung Chur, beim Anschluss Chur-Nord, nach einem Überholmanöver die Kon- trolle über sein Fahrzeug – Kontrollschild GR F.________ – verloren und sei in der Folge mit seinem Personenwagen auf den Pannenstreifen und anschliessend auf den Grünstreifen geraten. Das Fahrzeug sei dann mit dem Wildschutzzaun kolli- diert und habe diesen durschlagen. Anschliessend sei der Personenwagen im an- grenzenden Wiesland zum Stillstand gekommen. In der Hauptanklage führt die Staatsanwaltschaft den Unfall auf Müdigkeit zurück, welche der Beschuldigte igno- riert habe, obwohl er diese hätte bemerken und entsprechend eine Pause einle- gen können. Gemäss Eventualanklage soll hingegen eine pflichtwidrige Unvor- sichtigkeit die Ursache des Unfalls sein (RG act. 5, Ziff. 1.1. u. 1.2).
E. 3 / 9
Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt
während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Abs. 2). Die
Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das
Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu ei-
nem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gar über die Stras-
se hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker
nicht beherrscht wurde. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges kann nur dann bestraft
werden, wenn es schuldhaft geschehen ist, wenn es also auf einem Fahrfehler
oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht (Andreas Roth, in: Nigg-
li/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufla-
ge, Basel 2014, N 54 zu Art. 31 SVG).
4.1.
Die Vorinstanz erwägt, es könne nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt
werden, ob der Unfall auf einen Sekundenschlaf oder auf eine Bewusstseins-
störung zurückzuführen sei. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, zumal die
von der Staatsanwaltschaft erhobene Eventualanklage nicht auf der Annahme be-
ruhe, dass der Unfall auf einen Sekundenschlaf oder auf eine Bewusstseins-
störung zurückzuführen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschuldigte sei bei
praktisch ebener Strassenlage sowie geradem und übersichtlichem Strassenver-
lauf mit seinem Auto unterwegs gewesen. Er sei entweder krass unaufmerksam
gewesen oder habe einen schweren Bedienungsfehler gemacht. Anderenfalls hät-
te er in dieser unproblematischen Verkehrssituation die Herrschaft über sein Fahr-
zeug nicht verloren. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG
sei objektiv und subjektiv erfüllt (act. E.1, E. 9 u. 10).
4.2.
Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass der Kontrollverlust
per se nicht für seine Schuld spreche. Allein die Tatsache, dass sein Fahrzeug im
Graben gelandet sei, belege keine bewusste Pflichtwidrigkeit. Es gebe keine Indi-
zien für einen Fahrfehler oder Hinweise darauf, dass er durch irgendetwas abge-
lenkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Frage einer plötzlichen Bewusstlosig-
keit – welche eine schuldhafte Tatbegehung ausschliessen würde – nicht geprüft
(act. A.3 Rn. B.4 f. und B.12; act. H.1 Rn. 5). Im offenen Widerspruch zu ihren ei-
genen Erwägungen werfe ihm die Vorinstanz ihm Rahmen der Strafzumessung
zudem erneut einen Sekundenschlaf vor (act. A.3 Rn. B.3 u. B.7; act. H.1 Rn. 7a).
E. 5 / 9 das Wort Sekundenschlaf verwendet haben soll, sei unzulässig. Der Beschuldigte erblickt die Ursache des Unfalls in einem plötzlichen Ohnmachtsanfall. Er sei des- halb schuldunfähig gewesen (act. A.3 Rn. B.7, B.9 und B.13 f.; act. H.1 Rn. 7-8).
E. 5.1 Der Berufungskläger hat bei jeder Einvernahme angegeben, er erinnere sich, beim Anschluss Chur-Nord einen Spurwechsel von der Normal- auf die Überholspur ausgeführt zu haben, sowie, dass er während des Überholvorganges
– ca. auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson – noch kurz nach rechts zum Lenker hingeschaut habe. Danach erinnere er sich einzig daran, dass er ausserhalb der Strasse und mitten in den ausgelösten Airbags seines Fahr- zeugs aufgewacht sei. Er habe weder die Kollision mit dem Wildschutzzaun noch das Aufgehen der Airbags bemerkt (StA act. 9 Fragen 1; StA act. 38 Frage 14; act. H.3 Fragen 1 u. 12). Gemäss Aussage der Auskunftsperson nahm der Berufungs- kläger sein Überholmanöver ganz normal über die Überholspur vor und wechselte dann auch mit genügendem Abstand wieder auf die Normalspur. Nun blieb er da- nach nicht auf der Normalspur, sondern geriet auf den Pannenstreifen, durch- schlug den Zaun und kam nach einigen Metern auf dem Acker zum Stillstand (StA act. 8 Frage 2). Die Auskunftsperson hat ebenfalls angegeben, dass ihr das Fahr- zeug des Beschuldigten vorher nicht aufgefallen sei (StA act. 8 Fragen 3). Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus diesem Verhalten weder eine krasse Unaufmerksamkeit noch ein schwerer Bedingungsfehler seitens des Beru- fungsklägers ableiten. Wären diese die Ursachen des Unfalls, hätte der Beschul- digte spätestens bei der Kollision mit dem Zaun reagieren müssen. Eine Reaktion blieb aber aus und der Beschuldigte fuhr ohne Lenkbewegungen immer weiter nach rechts, bis das Fahrzeug auf dem Wiesland zum Stillstand kam. Eine pflicht- widrige Unvorsichtigkeit bei Bewusstsein gemäss Eventualanklage ist demnach auszuschliessen.
E. 5.2 Es stellt sich die Frage, ob – entsprechend der Hauptanklage – der Be- schuldigte einen Sekundenschlaf erlitten hat. Die Vorinstanz hat diese Hypothese zumindest nicht ausdrücklich verworfen und diese gar ihrer Strafzumessung zu- grunde gelegt.
E. 5.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, einem Sekundenschlaf erlitten zu haben. Dafür würden keine Hinweise bestehen und der Unfallverlauf spreche dagegen. Sowohl das von der Staatsanwaltschaft eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten (StA act. 31 Frage 1) als auch das Privatgutachten (RG act. 10.1 S. 12 Frage 6) wür- den einen Sekundenschlaf als unwahrscheinlich bezeichnen. Einen solchen dar- aus ableiten zu wollen, dass er gemäss Polizeirapport unmittelbar nach dem Unfall
E. 5.2.2 In der Fahrweise des Beschuldigten vor dem Unfallereignis sind keine Er- müdungserscheinungen erkennbar, welche als Anzeichen für die Annahme eines Sekundenschlafs in Betracht kommen könnten. Bei einem Sekundenschlaf kommt es in der Regel zu verzögerten Reaktionen. Geschwindigkeit, Distanzen und Kur- ven können nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Man weicht von der normalen Fahrlinie ab, muss ständig korrigieren, beschleunigen und wieder brüsk bremsen etc. (Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 1. Auflage, Basel 2014, N 23 zu Art. 31 SVG). Dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. Die Auskunftsperson hat erklärt, dass der Be- schuldigte das Überholmanöver ganz normal vorgenommen habe und ihr das Fahrzeug des Beschuldigten zuvor nicht aufgefallen sei (StA act. 8 Fragen 2 u. 3). Dass der Beschuldigte bis zum Stillstand vom Unfall nichts bemerkt haben soll – was aufgrund fehlender Lenkbewegungen und Reaktionen nachvollziehbar ist – spricht auch eher gegen einen Sekundenschlaf.
E. 5.2.3 Weder das verkehrsmedizinischen Aktengutachten von Dr. med. B.________ vom 5. März 2018 noch das Privatgutachten von C.________ vom
28. November 2018 lassen den Schluss eines Sekundenschlafs als Unfallursache mit hinreichender Sicherheit zu. Dr. med. B.________ hält fest, dass "die Schilde- rung des Mannes, wonach er erst im Wiesland mit aufgegangenen Airbags wieder zu Bewusstsein gekommen sei, (…) atypisch für eine Schilderung nach Einschla- fen (fehlender Hinweis für Weckbarkeit) [ist]. Es bleibt somit aus medizinischer Sicht unklar, wie es zum Ereignis vom 31.08.2017 gekommen ist" (StA act. 31 Frage 1). C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält hingegen fest, dass eine dissoziative Bewusstseinsstörung neben einem Sekundenschlaf als gleichwertige Unfallursache zu diskutieren sei. Eine dissoziative Bewusst- seinsstörung könne mit der besonderen psychischen Belastung des Beschuldigten durch die Freitodankündigung dessen Mutter am selben Tag erklärt werden. Die Symptomatik des gestörten Bewusstseins würde ohne Vorzeichen eintreten und nach wenigen Minuten wieder vorübergehen, was den Schilderungen im vorlie- genden Fall entsprechen würde. Die fehlende Erweckbarkeit spreche eher gegen einen Sekundenschlaf, da bei einem solchen ein früheres Aufwachen durch Lärm und Erschütterungen eintreten würde (RG act. 10.1 S. 10, S. 11 Frage 2 und S. 12 Frage 6).
E. 5.2.4 Zusammengefasst erscheint ein Sekundenschlaf als Unfallursache unwahr- scheinlich. Eine auf eine psychische Belastung zurückzuführende dissoziative Bewusstseinsstörung kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. Dass der Be- schuldigte gleich nach dem Unfall das Wort "Sekundenschlaf" verwendet haben soll, ist ohne Bedeutung, zumal es sich hierbei einzig um eine laienhafte Diagnose handelt, welche keine Rückschlüsse auf eine vorausgehende Übermüdung und entsprechende Warnzeichen erlaubt. Der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, wo- nach der Beschuldigte den Unfall infolge erkennbarer Übermüdung verursacht haben soll, ist demnach nicht erstellt. Eine allfällige Fahrunfähigkeit infolge einer durch die Freitodankündigung der Mutter verursachten psychischen Belastung ist nicht Gegenstand der Anklage. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
E. 6 Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigespro- chen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 6.1 Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen ange- messen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Stefan Wehrenberg/Frank Friedrich, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429 StPO).
E. 6.2 Hinsichtlich der geforderten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren fällt auf, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen höheren An- spruch geltend macht als noch vor der ersten Instanz. Die vor der Vorinstanz ein-
E. 6.2.1 Weshalb die zweite Honorarnote erhöht wurde und nicht mit der ersten übereinstimmt, ist nicht klar. Hervorzuheben ist, dass – aus unbekannten Gründen
– in der zweiten Honorarnote (act. G.1) einige Leistungen eingefügt wurden, die in der ersten (RG act. 25) nicht bestehen (z.B. diejenige vom 6.10.2017, 25.11.2018, 14.01.2019 und 28.01.2019). Ausserdem wurden in den zwei Honorarnoten für dieselben Leistungen unterschiedlichen Zeitaufwände ausgewiesen (z.B. Leistun- gen vom 11.10.2017 und vom 10.01.2018).
E. 6.2.2 Der vorliegende Fall kennzeichnet sich durch keine besonders schwierigen Tat- oder Rechtsfragen aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich damit als übermässig. Namentlich sind die wiederholten Besprechungen mit dem Be- schuldigten und das wiederholte Aktenstudium zu Zeiten, in welches das Verfah- ren stillstand, nicht erforderlich. Zu bemerken ist auch, dass für jede einzelne Leis- tung fast nie ein Aufwand von weniger als 30 Minuten bzw. einer Stunde in Rech- nung gestellt wurde, was als übermässig zu qualifizieren ist. Im Ergebnis liegen keine schlüssigen Honorarnoten vor, welche eine punktuelle Kürzung des geltend gemachten Aufwandes erlauben würden. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) pauschal zu entschädigen.
E. 6.3 Für das Berufungsverfahren wurde eine Entschädigung von CHF 10'393.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 37.50 Stunden zu CHF 250.00 (act. G.1) geltend gemacht. Dieser Aufwand ist ebenfalls als über- mässig zu qualifizieren. Für die Erstellung der Berufungsbegründung macht der Verteidiger einen Aufwand von 9 Stunden geltend. Für das Plädoyer werden so- dann weiter 10 Stunden aufgeführt, obwohl dieses weitgehend mit der Berufungs- begründung übereinstimmt. Überdies werden immer wieder Besprechungen und Aktenstudium ohne erkennbaren Grund geltend gemacht. Auch im Berufungsver- fahren werden sodann nie weniger als 15 bzw. 30 Minuten, auch für kurze Schrei- ben, verrechnet. Schliesslich entspricht die geschätzte Dauer der Berufungsver- handlung nicht der effektiven Dauer (von 37 Minuten) derselben. Im Ergebnis ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren pauschal auf CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
E. 7 / 9 gereichte Honorarnote beträgt CHF 15'064.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 48.50 Stunden zu CHF 260.00, wie in der Honorarverein- barung vereinbart (RG act. 25). Beim Berufungsgericht wurde hingegen für das erstinstanzliche Verfahren eine Honorarnote von CHF 15'853.45 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 53.25 Stunden zu CHF 250.00 (act. G.1 S. 2 f.) eingereicht.
E. 8 / 9
E. 9 / 9
Dispositiv
- A.________ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen.
- Die Untersuchungskosten von CHF 2'473.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
- Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulas- ten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
- A.________ wird zulasten des Kantons Graubünden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Regionalgericht Plessur) und für das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Kantonsgericht).
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. August 2021 Referenz SK1 19 26 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Rossi, Aktuarin Parteien A.________ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 13.03.2019, mitgeteilt am 24.06.2019 (Proz. Nr. 515-2018-37) Mitteilung
12. April 2022
2 / 9 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ am 13. März 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 330.00 und einer Busse von CHF 1'900.00. B. A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Am 11. September 2019 verfügte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 147 IV 127 E. 2.2.) wurden die Parteien am 14. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen. C. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. August 2021 beantragte A.________, er sei freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Beru- fungsverhandlung nicht teil. D. Nach der Urteilsberatung hat das Kantonsgericht das Urteil am 19. August 2021 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. In der Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er habe am 31. August 2017 um ca. 15:45 Uhr auf der Autobahn A13 von Zürich in Richtung Chur, beim Anschluss Chur-Nord, nach einem Überholmanöver die Kon- trolle über sein Fahrzeug – Kontrollschild GR F.________ – verloren und sei in der Folge mit seinem Personenwagen auf den Pannenstreifen und anschliessend auf den Grünstreifen geraten. Das Fahrzeug sei dann mit dem Wildschutzzaun kolli- diert und habe diesen durschlagen. Anschliessend sei der Personenwagen im an- grenzenden Wiesland zum Stillstand gekommen. In der Hauptanklage führt die Staatsanwaltschaft den Unfall auf Müdigkeit zurück, welche der Beschuldigte igno- riert habe, obwohl er diese hätte bemerken und entsprechend eine Pause einle- gen können. Gemäss Eventualanklage soll hingegen eine pflichtwidrige Unvor- sichtigkeit die Ursache des Unfalls sein (RG act. 5, Ziff. 1.1. u. 1.2). 3. Gemäss Art. 31 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Abs. 1). Wer wegen
3 / 9 Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Abs. 2). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu ei- nem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gar über die Stras- se hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges kann nur dann bestraft werden, wenn es schuldhaft geschehen ist, wenn es also auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht (Andreas Roth, in: Nigg- li/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufla- ge, Basel 2014, N 54 zu Art. 31 SVG). 4.1. Die Vorinstanz erwägt, es könne nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, ob der Unfall auf einen Sekundenschlaf oder auf eine Bewusstseins- störung zurückzuführen sei. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, zumal die von der Staatsanwaltschaft erhobene Eventualanklage nicht auf der Annahme be- ruhe, dass der Unfall auf einen Sekundenschlaf oder auf eine Bewusstseins- störung zurückzuführen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschuldigte sei bei praktisch ebener Strassenlage sowie geradem und übersichtlichem Strassenver- lauf mit seinem Auto unterwegs gewesen. Er sei entweder krass unaufmerksam gewesen oder habe einen schweren Bedienungsfehler gemacht. Anderenfalls hät- te er in dieser unproblematischen Verkehrssituation die Herrschaft über sein Fahr- zeug nicht verloren. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sei objektiv und subjektiv erfüllt (act. E.1, E. 9 u. 10). 4.2. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass der Kontrollverlust per se nicht für seine Schuld spreche. Allein die Tatsache, dass sein Fahrzeug im Graben gelandet sei, belege keine bewusste Pflichtwidrigkeit. Es gebe keine Indi- zien für einen Fahrfehler oder Hinweise darauf, dass er durch irgendetwas abge- lenkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Frage einer plötzlichen Bewusstlosig- keit – welche eine schuldhafte Tatbegehung ausschliessen würde – nicht geprüft (act. A.3 Rn. B.4 f. und B.12; act. H.1 Rn. 5). Im offenen Widerspruch zu ihren ei- genen Erwägungen werfe ihm die Vorinstanz ihm Rahmen der Strafzumessung zudem erneut einen Sekundenschlaf vor (act. A.3 Rn. B.3 u. B.7; act. H.1 Rn. 7a). 5. Unumstritten ist, dass der Berufungskläger am 31. August 2017 während der Fahrt von Zürich in Richtung Chur einen Unfall verursachte, indem er nach einem Überholmanöver die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und von der Stras- se abkam, den Wildzaun durchbrach und nach Auslösen der Airbags auf der Wie-
4 / 9 se zum Stillstand kam. Dieser Verlauf wurde vom Berufungskläger nie beanstan- det (StA act. 9 Fragen 1; StA act. 38 Frage 14) und wurde auch vom Beifahrer des überholten Fahrzeuges, welcher als Auskunftsperson befragt wurde, bestätigt (StA act. 8 Frage 2). 5.1. Der Berufungskläger hat bei jeder Einvernahme angegeben, er erinnere sich, beim Anschluss Chur-Nord einen Spurwechsel von der Normal- auf die Überholspur ausgeführt zu haben, sowie, dass er während des Überholvorganges
– ca. auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug der Auskunftsperson – noch kurz nach rechts zum Lenker hingeschaut habe. Danach erinnere er sich einzig daran, dass er ausserhalb der Strasse und mitten in den ausgelösten Airbags seines Fahr- zeugs aufgewacht sei. Er habe weder die Kollision mit dem Wildschutzzaun noch das Aufgehen der Airbags bemerkt (StA act. 9 Fragen 1; StA act. 38 Frage 14; act. H.3 Fragen 1 u. 12). Gemäss Aussage der Auskunftsperson nahm der Berufungs- kläger sein Überholmanöver ganz normal über die Überholspur vor und wechselte dann auch mit genügendem Abstand wieder auf die Normalspur. Nun blieb er da- nach nicht auf der Normalspur, sondern geriet auf den Pannenstreifen, durch- schlug den Zaun und kam nach einigen Metern auf dem Acker zum Stillstand (StA act. 8 Frage 2). Die Auskunftsperson hat ebenfalls angegeben, dass ihr das Fahr- zeug des Beschuldigten vorher nicht aufgefallen sei (StA act. 8 Fragen 3). Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus diesem Verhalten weder eine krasse Unaufmerksamkeit noch ein schwerer Bedingungsfehler seitens des Beru- fungsklägers ableiten. Wären diese die Ursachen des Unfalls, hätte der Beschul- digte spätestens bei der Kollision mit dem Zaun reagieren müssen. Eine Reaktion blieb aber aus und der Beschuldigte fuhr ohne Lenkbewegungen immer weiter nach rechts, bis das Fahrzeug auf dem Wiesland zum Stillstand kam. Eine pflicht- widrige Unvorsichtigkeit bei Bewusstsein gemäss Eventualanklage ist demnach auszuschliessen. 5.2. Es stellt sich die Frage, ob – entsprechend der Hauptanklage – der Be- schuldigte einen Sekundenschlaf erlitten hat. Die Vorinstanz hat diese Hypothese zumindest nicht ausdrücklich verworfen und diese gar ihrer Strafzumessung zu- grunde gelegt. 5.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, einem Sekundenschlaf erlitten zu haben. Dafür würden keine Hinweise bestehen und der Unfallverlauf spreche dagegen. Sowohl das von der Staatsanwaltschaft eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten (StA act. 31 Frage 1) als auch das Privatgutachten (RG act. 10.1 S. 12 Frage 6) wür- den einen Sekundenschlaf als unwahrscheinlich bezeichnen. Einen solchen dar- aus ableiten zu wollen, dass er gemäss Polizeirapport unmittelbar nach dem Unfall
5 / 9 das Wort Sekundenschlaf verwendet haben soll, sei unzulässig. Der Beschuldigte erblickt die Ursache des Unfalls in einem plötzlichen Ohnmachtsanfall. Er sei des- halb schuldunfähig gewesen (act. A.3 Rn. B.7, B.9 und B.13 f.; act. H.1 Rn. 7-8). 5.2.2. In der Fahrweise des Beschuldigten vor dem Unfallereignis sind keine Er- müdungserscheinungen erkennbar, welche als Anzeichen für die Annahme eines Sekundenschlafs in Betracht kommen könnten. Bei einem Sekundenschlaf kommt es in der Regel zu verzögerten Reaktionen. Geschwindigkeit, Distanzen und Kur- ven können nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Man weicht von der normalen Fahrlinie ab, muss ständig korrigieren, beschleunigen und wieder brüsk bremsen etc. (Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 1. Auflage, Basel 2014, N 23 zu Art. 31 SVG). Dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. Die Auskunftsperson hat erklärt, dass der Be- schuldigte das Überholmanöver ganz normal vorgenommen habe und ihr das Fahrzeug des Beschuldigten zuvor nicht aufgefallen sei (StA act. 8 Fragen 2 u. 3). Dass der Beschuldigte bis zum Stillstand vom Unfall nichts bemerkt haben soll – was aufgrund fehlender Lenkbewegungen und Reaktionen nachvollziehbar ist – spricht auch eher gegen einen Sekundenschlaf. 5.2.3. Weder das verkehrsmedizinischen Aktengutachten von Dr. med. B.________ vom 5. März 2018 noch das Privatgutachten von C.________ vom
28. November 2018 lassen den Schluss eines Sekundenschlafs als Unfallursache mit hinreichender Sicherheit zu. Dr. med. B.________ hält fest, dass "die Schilde- rung des Mannes, wonach er erst im Wiesland mit aufgegangenen Airbags wieder zu Bewusstsein gekommen sei, (…) atypisch für eine Schilderung nach Einschla- fen (fehlender Hinweis für Weckbarkeit) [ist]. Es bleibt somit aus medizinischer Sicht unklar, wie es zum Ereignis vom 31.08.2017 gekommen ist" (StA act. 31 Frage 1). C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält hingegen fest, dass eine dissoziative Bewusstseinsstörung neben einem Sekundenschlaf als gleichwertige Unfallursache zu diskutieren sei. Eine dissoziative Bewusst- seinsstörung könne mit der besonderen psychischen Belastung des Beschuldigten durch die Freitodankündigung dessen Mutter am selben Tag erklärt werden. Die Symptomatik des gestörten Bewusstseins würde ohne Vorzeichen eintreten und nach wenigen Minuten wieder vorübergehen, was den Schilderungen im vorlie- genden Fall entsprechen würde. Die fehlende Erweckbarkeit spreche eher gegen einen Sekundenschlaf, da bei einem solchen ein früheres Aufwachen durch Lärm und Erschütterungen eintreten würde (RG act. 10.1 S. 10, S. 11 Frage 2 und S. 12 Frage 6).
6 / 9 5.2.4. Zusammengefasst erscheint ein Sekundenschlaf als Unfallursache unwahr- scheinlich. Eine auf eine psychische Belastung zurückzuführende dissoziative Bewusstseinsstörung kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. Dass der Be- schuldigte gleich nach dem Unfall das Wort "Sekundenschlaf" verwendet haben soll, ist ohne Bedeutung, zumal es sich hierbei einzig um eine laienhafte Diagnose handelt, welche keine Rückschlüsse auf eine vorausgehende Übermüdung und entsprechende Warnzeichen erlaubt. Der Sachverhalt gemäss Hauptanklage, wo- nach der Beschuldigte den Unfall infolge erkennbarer Übermüdung verursacht haben soll, ist demnach nicht erstellt. Eine allfällige Fahrunfähigkeit infolge einer durch die Freitodankündigung der Mutter verursachten psychischen Belastung ist nicht Gegenstand der Anklage. Der Beschuldigte ist freizusprechen. 6. Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigespro- chen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.1. Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen ange- messen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorar- vereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Stefan Wehrenberg/Frank Friedrich, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). 6.2. Hinsichtlich der geforderten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren fällt auf, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen höheren An- spruch geltend macht als noch vor der ersten Instanz. Die vor der Vorinstanz ein-
7 / 9 gereichte Honorarnote beträgt CHF 15'064.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 48.50 Stunden zu CHF 260.00, wie in der Honorarverein- barung vereinbart (RG act. 25). Beim Berufungsgericht wurde hingegen für das erstinstanzliche Verfahren eine Honorarnote von CHF 15'853.45 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 53.25 Stunden zu CHF 250.00 (act. G.1 S. 2 f.) eingereicht. 6.2.1. Weshalb die zweite Honorarnote erhöht wurde und nicht mit der ersten übereinstimmt, ist nicht klar. Hervorzuheben ist, dass – aus unbekannten Gründen
– in der zweiten Honorarnote (act. G.1) einige Leistungen eingefügt wurden, die in der ersten (RG act. 25) nicht bestehen (z.B. diejenige vom 6.10.2017, 25.11.2018, 14.01.2019 und 28.01.2019). Ausserdem wurden in den zwei Honorarnoten für dieselben Leistungen unterschiedlichen Zeitaufwände ausgewiesen (z.B. Leistun- gen vom 11.10.2017 und vom 10.01.2018). 6.2.2. Der vorliegende Fall kennzeichnet sich durch keine besonders schwierigen Tat- oder Rechtsfragen aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich damit als übermässig. Namentlich sind die wiederholten Besprechungen mit dem Be- schuldigten und das wiederholte Aktenstudium zu Zeiten, in welches das Verfah- ren stillstand, nicht erforderlich. Zu bemerken ist auch, dass für jede einzelne Leis- tung fast nie ein Aufwand von weniger als 30 Minuten bzw. einer Stunde in Rech- nung gestellt wurde, was als übermässig zu qualifizieren ist. Im Ergebnis liegen keine schlüssigen Honorarnoten vor, welche eine punktuelle Kürzung des geltend gemachten Aufwandes erlauben würden. Der Beschuldigte ist aus diesem Grund für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) pauschal zu entschädigen. 6.3. Für das Berufungsverfahren wurde eine Entschädigung von CHF 10'393.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für einen Zeitaufwand von 37.50 Stunden zu CHF 250.00 (act. G.1) geltend gemacht. Dieser Aufwand ist ebenfalls als über- mässig zu qualifizieren. Für die Erstellung der Berufungsbegründung macht der Verteidiger einen Aufwand von 9 Stunden geltend. Für das Plädoyer werden so- dann weiter 10 Stunden aufgeführt, obwohl dieses weitgehend mit der Berufungs- begründung übereinstimmt. Überdies werden immer wieder Besprechungen und Aktenstudium ohne erkennbaren Grund geltend gemacht. Auch im Berufungsver- fahren werden sodann nie weniger als 15 bzw. 30 Minuten, auch für kurze Schrei- ben, verrechnet. Schliesslich entspricht die geschätzte Dauer der Berufungsver- handlung nicht der effektiven Dauer (von 37 Minuten) derselben. Im Ergebnis ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren pauschal auf CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
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9 / 9 Demnach wird erkannt: 1. A.________ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2. Die Untersuchungskosten von CHF 2'473.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulas- ten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5. A.________ wird zulasten des Kantons Graubünden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Regionalgericht Plessur) und für das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Kantonsgericht). 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: