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SK1 2018 46

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2019-08-29 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung | Umwelt, Gewässer, Strahlenschutz, Gentechnik, Lebensmittel USG/GSchG/StSG/GTG/LMG

Erwägungen (5 Absätze)

E. 02 September 2019

E. 2 / 5 In Erwägung, – dass am 11. September 2018 vor dem Regionalgericht Albula die Hauptver- handlung gegen X._____ betreffend Widerhandlung gegen die Umweltschutz- gesetzgebung stattfand, – dass X._____ der Entscheid an der Hauptverhandlung vom 11. September 2018 mündlich mit kurzer Begründung eröffnet wurde und er zudem informiert wurde, dass die Zustellung des Entscheids ohne schriftliche Begründung in- nert fünf Tagen erfolgen werde (vgl. Protokoll Hauptverhandlung; KG act. E.2), – dass das Regionalgericht Albula den Parteien das Urteil ohne schriftliche Be- gründung am 13. September 2018 per Einschreiben mitteilte, – dass X._____ nach erfolglosem Zustellversuch am 14. September 2018 eine Abholungseinladung mit Frist bis 21. September 2018 erhielt, er die Sendung innert der Abholungsfrist nicht abholte und diese deswegen am 28. September 2018 wieder dem Regionalgericht Albula zuging (vgl. vorinstanzliches [zit. VI] act. 3), – dass das Regionalgericht Albula daraufhin am 1. Oktober 2018 X._____ das Urteil ohne schriftliche Begründung per A-Post Plus erneut zustellte, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die erneute Zustellung orientierungshalber erfolge und nicht erneut fristauslösend sei (vgl. VI act. 2), – dass X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 2. Oktober 2018 Berufung anmeldete und ein schriftlich begründetes Urteil verlangte, – dass das Regionalgericht Albula die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung in Frage stellte und diese sowie sämtliche Verfahrensakten deshalb vor Aus- fertigung des schriftlich begründeten Urteils dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer den Beteiligten mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2018 Gelegenheit einräumte, zur Rechtzeitigkeit der Be- rufungsanmeldung Stellung zu nehmen, – dass das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 die Ansicht vertritt, die Beru- fungsanmeldung sei verspätet erfolgt,

E. 3 / 5 – dass der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 (Poststempel) insbesondere geltend macht, er habe aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem Regionalgericht Albula in seinem Eheschutzverfahren und der dortigen langen Bearbeitungsfristen trotz offensichtlicher und hoher Dringlich- keit keine Veranlassung gehabt, mit einer Mitteilung innert fünf Tagen zu rechnen und zudem sei die Frist für die Berufungsanmeldung auch deswegen verstrichen, weil mit der erneuten Zustellung per A-Post Plus zu lange zuge- wartet worden sei, – dass aufgrund längerer, krankheitsbedingter Absenz vom damaligen Vorsit- zenden Kantonsrichter Davide Pedrotti den Vorsitz der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden und damit die Prozessleitung im vorliegen- den Fall übernommen hat, – dass gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung bei einer eingeschriebe- nen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste, – dass am 14. September 2018 erfolglos versucht wurde, dem Berufungskläger das schriftliche Urteil ohne Begründung zuzustellen und der Berufungskläger aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter im Strafverfahren betreffend Wi- derhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung vor dem Regionalgericht Albula und insbesondere aufgrund der ausstehenden, ausdrücklich angekün- digten und gesetzlich vorgesehenen Mitteilung des Urteils ohne schriftliche Begründung innert fünf Tagen (vgl. 84 Abs. 2 StPO; KG act. E.2), mit der Zu- stellung rechnen musste und deshalb die Zustellung als am 21. September 2018 erfolgt zu betrachten ist, – dass die Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert zehn Ta- gen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich beim Regionalgericht Albula hätte erfolgen müssen, – dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 91 StPO eine Frist eingehalten ist, wenn die Verfahrens- handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird (Abs. 1); Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

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Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer-

den (Abs. 2),

dass die Berufung demzufolge bis zum 1. Oktober 2018 hätte angemeldet

werden müssen und die am 2. Oktober 2018 dem Regionalgericht abgegebe-

ne Berufungsanmeldung offensichtlich verspätet erfolgt ist, weshalb auf die

Berufung nicht eingetreten werden kann,

dass selbst wenn man die verspätete Berufungsanmeldung und die Stellung-

nahme vom 7. November 2018 (Poststempel) als Gesuch um Wiederherstel-

lung der Berufungsfrist betrachten würde, die vom Beschuldigten angegebe-

nen Gründe den Anforderungen von Art. 94 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht

genügen würden,

dass das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge-

richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Ver-

ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV, BR 173.100) ein-

zelrichterlich erledigt werden kann,

dass die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren gemäss Art. 7 der Verord-

nung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwi-

schen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, die Gerichtsgebühr jedoch

bei Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen

des Gerichts herabgesetzt werden kann (vgl. Art. 10 VGS),

dass die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung dieser Bestimmun-

gen auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden und dem unterliegenden Berufungs-

kläger nach Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt werden,

dass keine Entschädigungen gesprochen werden,

E. 5 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. August 2019 Referenz SK1 18 46 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Berufungskläger gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kan- tons Graubünden Quaderstrasse 17, 7000 Chur Berufungsbeklagter Gegenstand Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung Anfechtungsobj. Urteil ohne schriftliche Begründung Regionalgericht Albula vom 11.09.2018, mitgeteilt am 13.09.2018 (Proz. Nr. 515-2018-8) Mitteilung

02. September 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass am 11. September 2018 vor dem Regionalgericht Albula die Hauptver- handlung gegen X._____ betreffend Widerhandlung gegen die Umweltschutz- gesetzgebung stattfand, – dass X._____ der Entscheid an der Hauptverhandlung vom 11. September 2018 mündlich mit kurzer Begründung eröffnet wurde und er zudem informiert wurde, dass die Zustellung des Entscheids ohne schriftliche Begründung in- nert fünf Tagen erfolgen werde (vgl. Protokoll Hauptverhandlung; KG act. E.2), – dass das Regionalgericht Albula den Parteien das Urteil ohne schriftliche Be- gründung am 13. September 2018 per Einschreiben mitteilte, – dass X._____ nach erfolglosem Zustellversuch am 14. September 2018 eine Abholungseinladung mit Frist bis 21. September 2018 erhielt, er die Sendung innert der Abholungsfrist nicht abholte und diese deswegen am 28. September 2018 wieder dem Regionalgericht Albula zuging (vgl. vorinstanzliches [zit. VI] act. 3), – dass das Regionalgericht Albula daraufhin am 1. Oktober 2018 X._____ das Urteil ohne schriftliche Begründung per A-Post Plus erneut zustellte, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die erneute Zustellung orientierungshalber erfolge und nicht erneut fristauslösend sei (vgl. VI act. 2), – dass X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 2. Oktober 2018 Berufung anmeldete und ein schriftlich begründetes Urteil verlangte, – dass das Regionalgericht Albula die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung in Frage stellte und diese sowie sämtliche Verfahrensakten deshalb vor Aus- fertigung des schriftlich begründeten Urteils dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer den Beteiligten mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2018 Gelegenheit einräumte, zur Rechtzeitigkeit der Be- rufungsanmeldung Stellung zu nehmen, – dass das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 die Ansicht vertritt, die Beru- fungsanmeldung sei verspätet erfolgt,

3 / 5 – dass der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 (Poststempel) insbesondere geltend macht, er habe aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem Regionalgericht Albula in seinem Eheschutzverfahren und der dortigen langen Bearbeitungsfristen trotz offensichtlicher und hoher Dringlich- keit keine Veranlassung gehabt, mit einer Mitteilung innert fünf Tagen zu rechnen und zudem sei die Frist für die Berufungsanmeldung auch deswegen verstrichen, weil mit der erneuten Zustellung per A-Post Plus zu lange zuge- wartet worden sei, – dass aufgrund längerer, krankheitsbedingter Absenz vom damaligen Vorsit- zenden Kantonsrichter Davide Pedrotti den Vorsitz der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden und damit die Prozessleitung im vorliegen- den Fall übernommen hat, – dass gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung bei einer eingeschriebe- nen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste, – dass am 14. September 2018 erfolglos versucht wurde, dem Berufungskläger das schriftliche Urteil ohne Begründung zuzustellen und der Berufungskläger aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter im Strafverfahren betreffend Wi- derhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung vor dem Regionalgericht Albula und insbesondere aufgrund der ausstehenden, ausdrücklich angekün- digten und gesetzlich vorgesehenen Mitteilung des Urteils ohne schriftliche Begründung innert fünf Tagen (vgl. 84 Abs. 2 StPO; KG act. E.2), mit der Zu- stellung rechnen musste und deshalb die Zustellung als am 21. September 2018 erfolgt zu betrachten ist, – dass die Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert zehn Ta- gen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich beim Regionalgericht Albula hätte erfolgen müssen, – dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 91 StPO eine Frist eingehalten ist, wenn die Verfahrens- handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird (Abs. 1); Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

4 / 5 Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Abs. 2), – dass die Berufung demzufolge bis zum 1. Oktober 2018 hätte angemeldet werden müssen und die am 2. Oktober 2018 dem Regionalgericht abgegebe- ne Berufungsanmeldung offensichtlich verspätet erfolgt ist, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, – dass selbst wenn man die verspätete Berufungsanmeldung und die Stellung- nahme vom 7. November 2018 (Poststempel) als Gesuch um Wiederherstel- lung der Berufungsfrist betrachten würde, die vom Beschuldigten angegebe- nen Gründe den Anforderungen von Art. 94 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht genügen würden, – dass das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV, BR 173.100) ein- zelrichterlich erledigt werden kann, – dass die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren gemäss Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwi- schen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, die Gerichtsgebühr jedoch bei Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (vgl. Art. 10 VGS), – dass die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung dieser Bestimmun- gen auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden und dem unterliegenden Berufungs- kläger nach Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt werden, – dass keine Entschädigungen gesprochen werden,

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: