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SK1 2017 58

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2018-01-09 · Deutsch GR
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bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: SK1 17 58

Chur, 09. Januar 2018

Schriftlich mitgeteilt am:

10. Januar 2018

Vorsitz

Pedrotti

Verfügung

I. Strafkammer

In der Haftsache

des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

wird festgestellt und in Erwägung,

dass X._____ am 21. Dezember 2017 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beim Amt für Justizvollzug Graubünden stellte,

dass das Amt für Justizvollzug zuständigkeitshalber das Gesuch dem Kan- tonsgericht von Graubünden am 22. Dezember 2017 übermittelte,

dass X._____ am 03. Januar 2018 das Gesuch um bedingte Entlassung zurückzog,

dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichterlich erledigt werden kann,

dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zuge- sprochen werden,

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2.

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verfügt:

Das Gesuch wird infolge Rückzug abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

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Mitteilung an:

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