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SK1 2011 42

provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Graubünden · 2012-02-22 · Deutsch GR
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Verletzung von Vorschriften von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Sachverhalt

A. X. wurde am _ in Ort A geboren und wuchs in Ort B auf. Er ist italienischer Staatsangehöriger. Nach der Primar- und Realschule sowie einem 10. Schuljahr absolvierte er eine kaufmännische Lehre, die er im Jahre 1996 mit Erfolg ab- schloss. In der Folge durchlief er ein Praktikum als Informatiker bei der E.. Seit dem Jahre 2001 ist er bei der Firma F. Europe Ltd. in Ort C als Informatiker ange- stellt. Dabei verdient er nach eigenen Angaben monatlich rund Fr. 6'500.-- netto, inklusive 13. Monatslohn. X. hat weder Schulden noch Vermögen. Seine Miete, die er alleine bezahlt, beträgt monatlich Fr. 1'500.--. Seine sonstigen Lebenshal- tungskosten bewegen sich im Rahmen des Üblichen. X. hat keine Unterhaltsver- pflichtungen. Laut ADMAS-Massnahmeregister wurde X. der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 entzogen. Bereits zuvor wurde er, aufgrund einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 2. August 2008, verwarnt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Verurteilung verzeichnet: Mit Strafbefehl vom 24. März 2009 sprach ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland schuldig wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage. B. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 30. August 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein und trat den Fall für die Verfolgung und Beur- teilung der Übertretungsstraftatbestände von Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an das Kreisamt Ort D ab. C. Mit Strafmandat vom 27. Oktober 2010, mitgeteilt am 5. November 2010, entschied der Kreispräsident Ort D was folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Seite 3 — 15 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise mit drei Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend in: Gebühr und Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 285.00 Untersuchungs- und Gerichtsgebühr Fr. 200.00 Total Fr. 485.00 gehen zulasten von X.. Busse und Kosten im Betrag von Fr. 785.00 sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ort D zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Kreispräsident Ort D legte seinem Strafmandat den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 4. Oktober 2009, um ca. 12.15 Uhr, machte X. mit dem Motorrad April- ia, ZH _, zusammen mit A. und B. einen Motorradausflug ins Bündnerland. In Ort D auf der G.strasse war bei der H.bahntalstation ein Lichtsignal auf rot gestellt. X. überholte den am Anhalten begriffenen Personenwagen von C., währenddem die beiden andern hinter ihm anhielten. Nachdem die Am- pel auf grün gewechselt hatte, fuhr X. langsam weiter und forderte seine Kameraden mit Handzeichen auf, den Personenwagen ebenfalls zu über- holen. Da seine Kollegen dieser Aufforderung nicht nachkamen und X. im- mer noch langsam fuhr, setzte C. zum Überholen an. X. verhinderte dies jedoch, indem er das Motorrad stark beschleunigte und dann die Ge- schwindigkeit wieder reduzierte, so dass C. bremsen musste. Daraufhin fuhr X. in Schlangenlinien auf der rechten Fahrbahn weiter. Nachdem B. und A. den Personenwagen von C. ebenfalls überholt hatten, fuhren die drei gemeinsam weiter.“ D. Mit Eingabe vom 12. November 2010 liess X. Einsprache gegen das Straf- mandat erheben. In der Folge übermittelte das Kreisamt Ort D die Akten an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos Dieser ergänzte alsdann die Strafun- tersuchung, indem er X. rechtshilfeweise einvernehmen liess. Am 28. März 2011 erging die Schlussverfügung. Mit Anklageverfügung vom 17. Juni 2011 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG. Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. E. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanz- liches Strafgericht, am 22. September 2011 erschien X. nicht persönlich; er wurde jedoch von seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar- zenbach, vertreten. Dieser stellte im Rahmen seines Plädoyers den Antrag, X. von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Begründend führte er im Wesentlichen an, es werde anerkannt, dass das von den Eheleuten D. geschilderte Fahrverhalten eines Motorradlenkers ver-

Seite 4 — 15 fehlt sei und eine einfach Verkehrsregelverletzung (eine Übertretung) darstelle. Jedoch sei fraglich, wer das Motorrad des Angeklagten damals gelenkt habe. Der Angeklagte wisse nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Örtlichkeit die Motorräder unter ihm und A. getauscht worden seien. Auch könne sich X. an einen Vorfall an einem Lichtsignal, wie er von den Eheleuten D. geschildert werde, nicht erinnern. F. Mit Urteil vom 22. September 2011, mitgeteilt am 2. November 2011, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. bestraft mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft GR von CHF 285.00

- den Kosten des Kreisamtes Ort D von CHF 200.00

- der Gerichtsgebühr / den Gerichtskosten von CHF 1'500.00 total somit von CHF 1'985.00 gehen zu Lasten des X.. Sie sind zusammen mit der Busse (CHF 300.00), total also CHF 2'285.00, innert 30 Tagen seit eingetretener Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Urteilsdispositiv wurde am 27. September 2011 schriftlich eröffnet/mitgeteilt, worauf X. am 29. September 2011 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beru- fung gegen das Urteil anmeldete. Am 2. November 2011 teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, sein begründetes Urteil mit. Es hielt fest, aufgrund der Akten komme als Täter vorliegend neben X. nur A. in Fra- ge. X. habe geltend gemacht, A. und er hätten auf der Fahrt ihre Motorräder mehrmals getauscht. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, es sei unmöglich, dass sich A. so verhalten habe, wie in der Anzeige geschildert. Wenn aber X. eine Täterschaft von A. ausschliesse, müsse davon ausgegangen werden, dass X. der Täter gewesen sei. Das der Anklageverfügung zugrunde gelegte Fahrverhalten habe der Angeklagte selbst als „verfehlt“ und als „eine einfache Verkehrsregelver- letzung“ taxiert. X. habe mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten die ihm zur Last

Seite 5 — 15 gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen. Im wei- teren sei aktenmässig nicht erwiesen, dass X. ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte, weshalb als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung gelange. Als Strafe erachtete es ei- ne Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, als dem Verschulden an- gemessen. G. Mit Eingabe vom 16. November 2011 reichte X. beim Kantonsgericht von Graubünden eine schriftliche Berufungserklärung ein mit folgendem Rechtsbegeh- ren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 22. September /

02. November 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG. Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRG [recte: VRV] in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ H. Mit Verfügung vom 17. November 2011 räumte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubün- den sowie dem Bezirksgericht Prättigau/Davos Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 21. November 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Am 25. November 2011 erklärte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos den Verzicht auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Hinweise auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. I. Mit Verfügung vom 28. November 2011 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, eine Berufungsbegründung einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter von X. mit Eingabe vom 3. Januar 2012 seine Be- rufungsbegründung ein. Er hielt fest, dass der in der schriftlichen Berufungser- klärung gestellte Antrag bestätigt werde. Begründend machte er geltend, X. habe von Beginn weg bestritten, sich so verhalten zu haben, wie es die Anzeigeerstatter geschildert hätten. Die Aussagen der Zeugen würden übereinstimmen, weshalb vor der ersten Instanz der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten worden sei. Je- doch hätten die Zeugen den Motorradlenker nicht erkennen und nur vage Aus- führungen zu Motorradmarke beziehungsweise –modell und über die Bekleidung des Motorradfahrers machen können, so dass der Täter aufgrund der Zeugenaus- sagen nicht ermittelt werden könne. Die Vorinstanz begründe die Verurteilung la- pidar damit, dass sich X. gegenüber der Polizei auf entsprechende Frage dahin-

Seite 6 — 15 gehend geäussert habe, dass es unmöglich sei, dass sich A. so verhalten habe, wie in der Anzeige geschildert. Daraus ziehe die Vorinstanz den Schluss, dass X. das Motorrad gelenkt haben müsse. Sie übersehe dabei geflissentlich, dass X. in derselben polizeilichen Einvernahme wie in allen weiteren Einvernahmen seine Täterschaft bestritten habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, X. müsse der Fahrer gewesen sein, weil er gegenüber der Polizei erklärt habe, A. würde sich unmöglich so verhalten, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Auch die Haltereigenschaft von X. spreche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht für seine Täterschaft, da keine weiteren Indizien vorhanden seien. J. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Berufungsbegrün- dung. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechts- schrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde der Entscheid im Dispositiv am 27. September 2011 schriftlich mitgeteilt/eröffnet (vorinstanzliche Akten, act. 16), woraufhin X. am 29. September 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht anmeldete (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 2. November 2011 (act. E.01). In der Folge reichte X. mit Eingabe vom 16. November 2011 die Berufungs- erklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Nachdem der Vorsitzende das schriftliche Verfahren angeordnet und X. aufgefordert hatte, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (act. D.03), kam X. dieser Auffor- derung innert erstreckter Frist am 3. Januar 2012 nach. Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 7 — 15 2. Vorliegend ist das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) ange- ordnet worden, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens gebildet haben. Eine öffentliche Berufungsverhandlung ist damit von vornherein ausgeschlossen (Art. 390 Abs. 4 StPO). Im weiteren hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf dem Zirkularweg entschieden (Art. 390 Abs. 4 StPO), da einerseits Einstimmigkeit vorlag und andererseits keiner der ur- teilenden Richter eine Beratung verlangte (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 390 StPO). 3. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Bildeten – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanz- liche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erst- instanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 4. Mit der Berufung wird der Sachverhalt, wie er von den Anzeigeerstattern, welche zudem als Zeugen einvernommen worden sind, geschildert worden ist, nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass durch ein dem Sach- verhalt entsprechendes Verhalten die zur Anklage gebrachten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt werden. Hingegen wird geltend gemacht, dass sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen, nicht ergebe, dass X. sich dem Sachverhalt entsprechend verhalten habe und damit der Täter gewesen sei. Das Gericht hat mithin die Frage zu beantworten, ob die Akten den Schluss zulassen, dass X. der Motorradfahrer gewesen ist, der von den Zeugen beobachtet worden ist. 5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und

Seite 8 — 15 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der An- klage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Ange- klagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12). 6. Die Anzeigeerstatter haben in ihrer Strafanzeige vom 5. Oktober 2009 zum einen das von ihnen beobachtete Verhalten eines Motorradlenkers geschildert und zum andern das Nummernschild des Motorrades festgehalten, nämlich ZH _ (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Beide Anzeigeerstatter haben als Zeugen erklärt, dass sie das Nummernschild des Motorrades noch während des inkrimi- nierten Vorganges abgelesen und schriftlich festgehalten hätten (untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 5 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme von D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 2 f.). Auf- grund ihrer klaren und widerspruchsfreien Aussagen ist zweifellos davon auszu- gehen, dass die Zeugen das Nummernschild richtig abgelesen haben. X. bestrei- tet dies denn auch nicht. Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild ZH _ ist zugestandenermassen X. (polizeiliche Einvernahme von X. vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Frage 2). X. gibt im weiteren zu, an dem besagten Wochenende mit seiner Freundin B. und seinem Kollegen A. über verschiedene Pässe bis ins Engadin und zurück gefahren zu sein (Beru- fungsbegründung, act. A.05, S. 5 oben). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2009 hat er erklärt, dass sie in Ort D einen Zwischenhalt gemacht hät- ten, dann aber gleich weitergefahren seien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 7). Im weiteren hat er ausgesagt, dass B. damals mit einem „L“ unter-

Seite 9 — 15 wegs gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8). Bereits in der Anzeige war davon die Rede, dass ein Motorrad der Dreiergruppe mit einem „L“ gekennzeichnet gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 2). Die Akten lassen mithin den Schluss zu, dass X. mit seiner Freundin und einem Kollegen am 4. Oktober 2009 um ca. 12.15 Uhr im Rahmen eines Motorradausfluges auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation unterwegs gewesen ist. Der Verteidiger von X. hat denn auch aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nicht bestritten (Berufungsbegrün- dung vom 3. Januar 2012, act. A.05, S. 6, Ziff. 9). Auch in der Berufung wendet er sich nicht gegen diesen Sachverhalt. X. hat im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens jedoch immer bestritten, dass er sich so verhalten habe, wie es in der Anzei- ge geschildert werde (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 f.; untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme mit C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 4 unten und S. 5 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, S. 1; Einvernahme durch den Statt- halter des Bezirkes Ort A, vorinstanzliche Akten, act. 7, S. 1 f.). Er hat im weiteren geltend gemacht, er habe auf dieser Fahrt mit seinem Kollegen A. das Motorrad getauscht. Bereits in der ersten rechtshilfeweisen Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich hat X. ausgesagt, es komme vor, dass sie unter Kollegen ihre Mo- torräder mal wechseln würden auf einer Tour (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Ziff. 3). Gleichzeitig erklärte er, dass er am 4. Oktober 2009 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 9). In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme mit C. bejahte X. die Frage, ob er auf jener Fahrt das Motorrad zeitweise mit seinem Kollegen A. getauscht habe. Auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, er habe gegenüber der Polizei jedoch ausgesagt, er sei mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, erklärte er, es sei schon richtig, dass jeder mit seinem eigenen Töff unterwegs gewesen sei. Bei solchen Ausfahr- ten komme es aber immer wieder vor, dass man das Motorrad austausche (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). Gegenüber dem Statthalter des Bezirks Ort A schliesslich hat X. am 22. März 2011 klar ausgesagt, an jenem Tag hätten er und sein Kollege die Maschinen mehrmals getauscht, wobei er aber nicht sagen könne, wer wann genau welches Motorrad gelenkt habe (Akten der Vorinstanz, act. 7, S. 3). X. hat mithin in der Untersuchung geltend gemacht, dass er grundsätzlich mit seinem eigenen Motorrad gefahren sei, dass er und sein Kollege A. das Motorrad aber auch getauscht hätten. Diese Aussage kann nicht einfach

Seite 10 — 15 als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da gemäss der Lebenserfahrung ein Tausch von Motorrädern unter Motorradfahrern als nichts Aussergewöhnliches angesehen werden muss. Im weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder getauscht haben könnten, entgegen stehen würde. Insbesondere konnten die Zeugen X. nicht als Fahrer des Motorra- des identifizieren, da dieser Fahrer einen Vollintegralhelm getragen hat (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). Ebenso konnten sie bezüglich der Bekleidung des Motorradfahrers keine sicheren Angaben machen. C. sagte diesbezüglich aus, der Lenker habe, soweit er sich erinnere, einen Kombi getragen mit grünen Streifen, die Farbe des Helms könne er nicht mehr angeben (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). D. erklärte, soweit sie sich noch erinnere, habe der Lenker einen dunklen Kombianzug getra- gen. Sie wisse noch, dass auf dem Anzug oder dem Helm irgendetwas geleuchtet habe, entweder eine grüne oder eine gelbe Farbe. Es handle sich dabei nur noch um eine vage Erinnerung (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). X. hat ausgesagt, dass er kei- nen Kombi mit grünen Streifen habe, ebenso wenig sein Kollege A. (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3 oben). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugen weder das Gesicht des Motorradfahrers sehen konnten, noch in der Lage waren, sichere Angaben zur Bekleidung des Fahrers zu machen oder andere Hinweise zu Besonderheiten des Fahrers zu geben, was eine eindeutige Identifizierung des Fahrers erlauben würde, stehen ihre Aussagen der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder unter Umständen getauscht hatten, nicht entgegen. Da X. keine Angaben dazu machen konnte, wo sie die Motorräder jeweils getauscht hätten, und auch in den übrigen Akten keine Hinweise dazu zu finden sind, kann nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt, als C. und D. den Motorradfahrer beobachteten, nicht X. sein eigenes Motorrad lenkte, sondern A.. Es vermag daher auch die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen; sie verfängt insbesondere vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht. Es trifft zwar zu, dass die Zeugen das Motorrad von X. gesehen haben. Weiter steht auf- grund der Akten fest, dass entweder X. oder A. dieses Motorrad in jenem Moment gefahren haben. Aus der Aussage von X., er könne sich nicht vorstellen, dass A. sich so verhalten habe, wie es in der Anzeige geschildert werde, kann aber offen- sichtlich und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht der

Seite 11 — 15 Schluss gezogen werden, dann müsse X. der Fahrer gewesen sein, da nur diese zwei Personen in Frage kämen. X. hat in seinen Aussagen nicht nur betont, er könne sich ein solches Verhalten bei A. nicht vorstellen, er hat vielmehr auch klar ausgesagt, dass er selbst sich nicht so verhalten habe, wie es in der Anzeige dar- gestellt werde. Er bestreitet seine Täterschaft damit klar und unzweideutig. Da kann es für eine Verurteilung augenscheinlich nicht genügen, lediglich darauf hin- zuweisen, dass der Angeklagte die Täterschaft eines ebenfalls am Tatort anwe- senden Kollegen nicht für möglich halte und dass nur diese zwei Personen als Täter in Frage kämen. Im weiteren hat X. in den Einvernahmen auch erklärt, er sei den ganzen Tag hinter seiner Freundin, die noch Lernfahrerin gewesen sei, gefah- ren und A. sei zuvorderst gefahren (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8 und S. 3 Ziff. 13). Diese Aussagen würden klar dafür sprechen, dass A. im Zeitpunkt, als sich die in der Anzeige geschilderten Vorfälle ereigneten, der Fahrer des Motorrades von X. ge- wesen ist. A. wurde aus unerfindlichen Gründen jedoch nie zu den Ereignissen des 4. Oktober 2009 befragt, obwohl X. schon in der ersten polizeilichen Einver- nahme bereitwillig Name und Adresse seines Kollegen angab (polizeiliche Einver- nahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 10). Ebenso wenig wurde die Freundin von X., B., welche auf der Motorradtour dabei war, befragt. Ein solches Versäumnis ist schlicht unverständlich. Beide hät- ten zweifellos unter anderem Aussagen dazu machen können, ob anfangs Okto- ber 2009 eine Fahrt von Ort D über den G. ins Engadin stattgefunden habe, ob bei dieser Fahrt die Motorräder getauscht worden seien, wer jeweils zuvorderst mit welchem Motorrad gefahren sei, ob X. immer hinter seiner Freundin gefahren sei, was für Kombis am besagten Tag von wem getragen worden seien, ob sie das in der Anzeige geschilderte Verhalten beobachtet hätten und wenn ja bei wem, und andere Fragen mehr. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass durch die Befragung der Begleiter von X. neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die entweder die Aussagen von X. bestätigt oder aber gegen diese ge- sprochen hätten. Es ist daher unerklärlich, weshalb in hinreichender Zeit nahe beim Vorfall, das heisst insbesondere der Untersuchungsrichter, allenfalls auch noch der Kreispräsident darauf verzichtet haben, die beiden Begleiter von X. ein- zuvernehmen beziehungsweise rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Einvernahme von A. und B. im jetzigen Zeitpunkt an- geordnet werden soll. Diese Frage ist zu verneinen. Die Zeugen beobachteten das vorliegend zur Anklage gebrachte Verhalten am 4. Oktober 2009. Bis eine Einver- nahme von A. und B. durchgeführt werden könnte, lägen die vorliegend interessie- renden Ereignisse daher mehr als 2 ½ Jahre zurück. Nach einem solchen Zeit-

Seite 12 — 15 raum aber ist das Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäss lückenhaft oder fehlt gänzlich. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich aus den Akten kein Hinweis ergibt, dass die Fahrt über den G. ins Engadin für die Dreiergruppe ir- gendwelche besonderen Umstände enthielt, die ein Erinnern begünstigen würden. Auch der vorliegend zu prüfende Sachverhalt kann nicht als dermassen gravie- rend eingestuft werden, dass er ohne weiteres auch noch nach mehr als zwei Jah- ren im Gedächtnis haften geblieben sein müsste. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass von einer Einvernahme von A. und B. vorliegend aufgrund des Zeit- ablaufs keine entscheidrelevanten Aufschlüsse mehr zu erwarten sind. Damit aber steht fest, dass die Akten die Täterschaft von X. nicht zu belegen vermögen. Es fehlen rechtsgenügliche Beweise, dass X. am 4. Oktober 2009 um 12.15 Uhr auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation sein Motorrad selbst gelenkt und dabei die von den Zeugen geschilderten Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Die Vorinstanz hat X. damit zu Unrecht wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. als begrün- det. Das vorinstanzliche Urteil ist unter diesen Umständen aufzuheben und X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 7. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren freigesprochen wird, sind die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz neu zu verlegen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). X. hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vielmehr sind die Verfahrenskosten vom je- weiligen Gemeinwesen zu tragen. Die Kosten des Kreisamtes Ort D von Fr. 200.-- gehen somit zu Lasten des Kreises Ort D. Die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 285.-- hat der Kanton Graubünden zu tragen. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- schliesslich sind dem Bezirk Prättigau/Davos zu überbinden. 8. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat vor der Vorin- stanz eine Honorarnote eingereicht, die den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 22. September 2011 abdeckt (vorinstanzliche Akten, act. 14, total Fr.

Seite 13 — 15 5'831.90). Aus dieser Honorarnote lässt sich ohne weiteres errechnen, welche Aufwendungen der Verteidiger in welchem Stadium des Verfahrens hatte. Für das Untersuchungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Graubünden geführt und das bis zum 30. August 2010 gedauert hat (Datum der Abtretung des Verfahrens an das Kreisamt Ort D, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.12), wird ein Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht. Unter Berücksichtigung, dass in diesem Aufwand die Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen enthalten ist, die in Chur stattgefunden haben und daher für den Verteidiger eine längere Anreise nötig machten, ist dieser Aufwand der Schwierigkeit des Falles entsprechend durchaus angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- ergibt sich somit ein Aufwand von Fr. 2'260.--. Hinzukommen die Spesen, welche mit pauschal 3 % abgerechnet worden sind, was Fr. 67.80 entspricht, sowie die Mehrwertsteuer von 7.6 % auf den gesamten Betrag, was Fr. 176.90 ergibt. Insgesamt sind im Unter- suchungsverfahren damit Aufwendungen von Fr. 2'504.70 entstanden. Diese hat der Kanton Graubünden zu tragen. Für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Ort D ergibt sich aus der Honorarnote ein Aufwand von 2 Stunden und 10 Minu- ten, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 520.-- entspricht. Hinzukom- men die Spesen von pauschal 3 %, also Fr. 15.60, sowie die Mehrwertsteuer von 7.6 % auf den gesamten Betrag, was Fr. 40.70 ergibt. Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten ist mithin ein Aufwand von insgesamt Fr. 576.30 angefallen, den der Kreis Ort D zu tragen hat. Im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vor- instanz wird in der Honorarnote ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dies erscheint, unter Berücksichtigung, dass eine mündliche Hauptverhandlung in Klosters stattgefunden hat, welche der Verteidiger vorbereiten musste und an welcher er teilgenommen hat, vertretbar. Bezüglich des Aufwandes im Verfahren vor der Vorinstanz ist im weiteren zu beachten, dass ein Teil im Jahre 2010 und ein Teil im Jahre 2011 angefallen ist, weshalb zwei unter- schiedliche Mehrwertsteuersätze Anwendung finden müssen. Für das Jahr 2010 weist die Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und 20 Minuten aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 800.-- ergibt. Auch hier sind Spesen von pauschal 3 % oder Fr. 24.-- hinzuzurechnen. Die Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag beträgt für das Jahr 2010 noch 7.6 %, was Fr. 62.60 ent- spricht. Insgesamt ist im Jahr 2010 somit ein Aufwand von Fr. 886.60 entstanden. Im Jahr 2011 ist gemäss Honorarnote ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 1'640.--. Die Spesenpauschale von 3 % ergibt damit Fr. 49.20. Die Mehrwert- steuer für den gesamten Betrag beträgt 8 % oder Fr. 135.10. Schliesslich sind noch Fahrspesen von Fr. 40.-- dazuzuzählen (in der Honorarnote werden diese

Seite 14 — 15 nicht in die Mehrwertsteuerberechnung miteinbezogen, weshalb davon auszuge- hen ist, dieser Betrag enthalte die Mehrwertsteuer bereits). Für das Jahr 2011 wird somit ein Aufwand von Fr. 1'864.30 geltend gemacht. Insgesamt ist für das Ver- fahren vor der Vorinstanz somit ein Aufwand von Fr. 2'750.90 (Fr. 886.60 + Fr. 1'864.30) angefallen, der vom Bezirk Prättigau/Davos zu ersetzen ist. 9. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder wenn der angefochte- ne Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat X. mit seiner Berufung erreicht, dass er vollständig freigesprochen wird, wes- halb das vorinstanzliche Urteil nicht nur unwesentlich abgeändert wird. Im weite- ren hat es nicht X. zu verantworten, dass seine Begleiter nicht einvernommen worden sind und nun aufgrund des Zeitablaufs von einer Einvernahme abgesehen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Auch im Rechtsmittelver- fahren hat die Partei, die freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festzusetzen hat. Rechtsan- walt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach musste zunächst das Urteil der Vorinstanz prüfen und mit seinem Mandanten besprechen. Dann hat er eine Berufungser- klärung und eine Berufungsbegründung verfasst. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Verrichtungen, bei welchen er sich auf seine früheren Erkenntnisse abstützen konnte, gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inklu- sive Spesen und Mehrwertsteuer) der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen ist.

Seite 15 — 15 III.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise mit drei Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.

E. 3 Die Verfahrenskosten, bestehend in: Gebühr und Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 285.00 Untersuchungs- und Gerichtsgebühr Fr. 200.00 Total Fr. 485.00 gehen zulasten von X.. Busse und Kosten im Betrag von Fr. 785.00 sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ort D zu überweisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und

Seite 8 — 15 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der An- klage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Ange- klagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12).

E. 6 Die Anzeigeerstatter haben in ihrer Strafanzeige vom 5. Oktober 2009 zum einen das von ihnen beobachtete Verhalten eines Motorradlenkers geschildert und zum andern das Nummernschild des Motorrades festgehalten, nämlich ZH _ (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Beide Anzeigeerstatter haben als Zeugen erklärt, dass sie das Nummernschild des Motorrades noch während des inkrimi- nierten Vorganges abgelesen und schriftlich festgehalten hätten (untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 5 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme von D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 2 f.). Auf- grund ihrer klaren und widerspruchsfreien Aussagen ist zweifellos davon auszu- gehen, dass die Zeugen das Nummernschild richtig abgelesen haben. X. bestrei- tet dies denn auch nicht. Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild ZH _ ist zugestandenermassen X. (polizeiliche Einvernahme von X. vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Frage 2). X. gibt im weiteren zu, an dem besagten Wochenende mit seiner Freundin B. und seinem Kollegen A. über verschiedene Pässe bis ins Engadin und zurück gefahren zu sein (Beru- fungsbegründung, act. A.05, S. 5 oben). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2009 hat er erklärt, dass sie in Ort D einen Zwischenhalt gemacht hät- ten, dann aber gleich weitergefahren seien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 7). Im weiteren hat er ausgesagt, dass B. damals mit einem „L“ unter-

Seite 9 — 15 wegs gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8). Bereits in der Anzeige war davon die Rede, dass ein Motorrad der Dreiergruppe mit einem „L“ gekennzeichnet gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 2). Die Akten lassen mithin den Schluss zu, dass X. mit seiner Freundin und einem Kollegen am 4. Oktober 2009 um ca. 12.15 Uhr im Rahmen eines Motorradausfluges auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation unterwegs gewesen ist. Der Verteidiger von X. hat denn auch aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nicht bestritten (Berufungsbegrün- dung vom 3. Januar 2012, act. A.05, S. 6, Ziff. 9). Auch in der Berufung wendet er sich nicht gegen diesen Sachverhalt. X. hat im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens jedoch immer bestritten, dass er sich so verhalten habe, wie es in der Anzei- ge geschildert werde (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 f.; untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme mit C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 4 unten und S. 5 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, S. 1; Einvernahme durch den Statt- halter des Bezirkes Ort A, vorinstanzliche Akten, act. 7, S. 1 f.). Er hat im weiteren geltend gemacht, er habe auf dieser Fahrt mit seinem Kollegen A. das Motorrad getauscht. Bereits in der ersten rechtshilfeweisen Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich hat X. ausgesagt, es komme vor, dass sie unter Kollegen ihre Mo- torräder mal wechseln würden auf einer Tour (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Ziff. 3). Gleichzeitig erklärte er, dass er am 4. Oktober 2009 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 9). In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme mit C. bejahte X. die Frage, ob er auf jener Fahrt das Motorrad zeitweise mit seinem Kollegen A. getauscht habe. Auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, er habe gegenüber der Polizei jedoch ausgesagt, er sei mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, erklärte er, es sei schon richtig, dass jeder mit seinem eigenen Töff unterwegs gewesen sei. Bei solchen Ausfahr- ten komme es aber immer wieder vor, dass man das Motorrad austausche (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). Gegenüber dem Statthalter des Bezirks Ort A schliesslich hat X. am 22. März 2011 klar ausgesagt, an jenem Tag hätten er und sein Kollege die Maschinen mehrmals getauscht, wobei er aber nicht sagen könne, wer wann genau welches Motorrad gelenkt habe (Akten der Vorinstanz, act. 7, S. 3). X. hat mithin in der Untersuchung geltend gemacht, dass er grundsätzlich mit seinem eigenen Motorrad gefahren sei, dass er und sein Kollege A. das Motorrad aber auch getauscht hätten. Diese Aussage kann nicht einfach

Seite 10 — 15 als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da gemäss der Lebenserfahrung ein Tausch von Motorrädern unter Motorradfahrern als nichts Aussergewöhnliches angesehen werden muss. Im weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder getauscht haben könnten, entgegen stehen würde. Insbesondere konnten die Zeugen X. nicht als Fahrer des Motorra- des identifizieren, da dieser Fahrer einen Vollintegralhelm getragen hat (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). Ebenso konnten sie bezüglich der Bekleidung des Motorradfahrers keine sicheren Angaben machen. C. sagte diesbezüglich aus, der Lenker habe, soweit er sich erinnere, einen Kombi getragen mit grünen Streifen, die Farbe des Helms könne er nicht mehr angeben (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). D. erklärte, soweit sie sich noch erinnere, habe der Lenker einen dunklen Kombianzug getra- gen. Sie wisse noch, dass auf dem Anzug oder dem Helm irgendetwas geleuchtet habe, entweder eine grüne oder eine gelbe Farbe. Es handle sich dabei nur noch um eine vage Erinnerung (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). X. hat ausgesagt, dass er kei- nen Kombi mit grünen Streifen habe, ebenso wenig sein Kollege A. (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3 oben). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugen weder das Gesicht des Motorradfahrers sehen konnten, noch in der Lage waren, sichere Angaben zur Bekleidung des Fahrers zu machen oder andere Hinweise zu Besonderheiten des Fahrers zu geben, was eine eindeutige Identifizierung des Fahrers erlauben würde, stehen ihre Aussagen der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder unter Umständen getauscht hatten, nicht entgegen. Da X. keine Angaben dazu machen konnte, wo sie die Motorräder jeweils getauscht hätten, und auch in den übrigen Akten keine Hinweise dazu zu finden sind, kann nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt, als C. und D. den Motorradfahrer beobachteten, nicht X. sein eigenes Motorrad lenkte, sondern A.. Es vermag daher auch die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen; sie verfängt insbesondere vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht. Es trifft zwar zu, dass die Zeugen das Motorrad von X. gesehen haben. Weiter steht auf- grund der Akten fest, dass entweder X. oder A. dieses Motorrad in jenem Moment gefahren haben. Aus der Aussage von X., er könne sich nicht vorstellen, dass A. sich so verhalten habe, wie es in der Anzeige geschildert werde, kann aber offen- sichtlich und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht der

Seite 11 — 15 Schluss gezogen werden, dann müsse X. der Fahrer gewesen sein, da nur diese zwei Personen in Frage kämen. X. hat in seinen Aussagen nicht nur betont, er könne sich ein solches Verhalten bei A. nicht vorstellen, er hat vielmehr auch klar ausgesagt, dass er selbst sich nicht so verhalten habe, wie es in der Anzeige dar- gestellt werde. Er bestreitet seine Täterschaft damit klar und unzweideutig. Da kann es für eine Verurteilung augenscheinlich nicht genügen, lediglich darauf hin- zuweisen, dass der Angeklagte die Täterschaft eines ebenfalls am Tatort anwe- senden Kollegen nicht für möglich halte und dass nur diese zwei Personen als Täter in Frage kämen. Im weiteren hat X. in den Einvernahmen auch erklärt, er sei den ganzen Tag hinter seiner Freundin, die noch Lernfahrerin gewesen sei, gefah- ren und A. sei zuvorderst gefahren (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8 und S. 3 Ziff. 13). Diese Aussagen würden klar dafür sprechen, dass A. im Zeitpunkt, als sich die in der Anzeige geschilderten Vorfälle ereigneten, der Fahrer des Motorrades von X. ge- wesen ist. A. wurde aus unerfindlichen Gründen jedoch nie zu den Ereignissen des 4. Oktober 2009 befragt, obwohl X. schon in der ersten polizeilichen Einver- nahme bereitwillig Name und Adresse seines Kollegen angab (polizeiliche Einver- nahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 10). Ebenso wenig wurde die Freundin von X., B., welche auf der Motorradtour dabei war, befragt. Ein solches Versäumnis ist schlicht unverständlich. Beide hät- ten zweifellos unter anderem Aussagen dazu machen können, ob anfangs Okto- ber 2009 eine Fahrt von Ort D über den G. ins Engadin stattgefunden habe, ob bei dieser Fahrt die Motorräder getauscht worden seien, wer jeweils zuvorderst mit welchem Motorrad gefahren sei, ob X. immer hinter seiner Freundin gefahren sei, was für Kombis am besagten Tag von wem getragen worden seien, ob sie das in der Anzeige geschilderte Verhalten beobachtet hätten und wenn ja bei wem, und andere Fragen mehr. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass durch die Befragung der Begleiter von X. neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die entweder die Aussagen von X. bestätigt oder aber gegen diese ge- sprochen hätten. Es ist daher unerklärlich, weshalb in hinreichender Zeit nahe beim Vorfall, das heisst insbesondere der Untersuchungsrichter, allenfalls auch noch der Kreispräsident darauf verzichtet haben, die beiden Begleiter von X. ein- zuvernehmen beziehungsweise rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Einvernahme von A. und B. im jetzigen Zeitpunkt an- geordnet werden soll. Diese Frage ist zu verneinen. Die Zeugen beobachteten das vorliegend zur Anklage gebrachte Verhalten am 4. Oktober 2009. Bis eine Einver- nahme von A. und B. durchgeführt werden könnte, lägen die vorliegend interessie- renden Ereignisse daher mehr als 2 ½ Jahre zurück. Nach einem solchen Zeit-

Seite 12 — 15 raum aber ist das Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäss lückenhaft oder fehlt gänzlich. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich aus den Akten kein Hinweis ergibt, dass die Fahrt über den G. ins Engadin für die Dreiergruppe ir- gendwelche besonderen Umstände enthielt, die ein Erinnern begünstigen würden. Auch der vorliegend zu prüfende Sachverhalt kann nicht als dermassen gravie- rend eingestuft werden, dass er ohne weiteres auch noch nach mehr als zwei Jah- ren im Gedächtnis haften geblieben sein müsste. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass von einer Einvernahme von A. und B. vorliegend aufgrund des Zeit- ablaufs keine entscheidrelevanten Aufschlüsse mehr zu erwarten sind. Damit aber steht fest, dass die Akten die Täterschaft von X. nicht zu belegen vermögen. Es fehlen rechtsgenügliche Beweise, dass X. am 4. Oktober 2009 um 12.15 Uhr auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation sein Motorrad selbst gelenkt und dabei die von den Zeugen geschilderten Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Die Vorinstanz hat X. damit zu Unrecht wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. als begrün- det. Das vorinstanzliche Urteil ist unter diesen Umständen aufzuheben und X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

E. 7 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren freigesprochen wird, sind die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz neu zu verlegen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). X. hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vielmehr sind die Verfahrenskosten vom je- weiligen Gemeinwesen zu tragen. Die Kosten des Kreisamtes Ort D von Fr. 200.-- gehen somit zu Lasten des Kreises Ort D. Die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 285.-- hat der Kanton Graubünden zu tragen. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- schliesslich sind dem Bezirk Prättigau/Davos zu überbinden.

E. 7.6 % auf den gesamten Betrag, was Fr. 40.70 ergibt. Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten ist mithin ein Aufwand von insgesamt Fr. 576.30 angefallen, den der Kreis Ort D zu tragen hat. Im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vor- instanz wird in der Honorarnote ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dies erscheint, unter Berücksichtigung, dass eine mündliche Hauptverhandlung in Klosters stattgefunden hat, welche der Verteidiger vorbereiten musste und an welcher er teilgenommen hat, vertretbar. Bezüglich des Aufwandes im Verfahren vor der Vorinstanz ist im weiteren zu beachten, dass ein Teil im Jahre 2010 und ein Teil im Jahre 2011 angefallen ist, weshalb zwei unter- schiedliche Mehrwertsteuersätze Anwendung finden müssen. Für das Jahr 2010 weist die Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und 20 Minuten aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 800.-- ergibt. Auch hier sind Spesen von pauschal 3 % oder Fr. 24.-- hinzuzurechnen. Die Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag beträgt für das Jahr 2010 noch 7.6 %, was Fr. 62.60 ent- spricht. Insgesamt ist im Jahr 2010 somit ein Aufwand von Fr. 886.60 entstanden. Im Jahr 2011 ist gemäss Honorarnote ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 1'640.--. Die Spesenpauschale von 3 % ergibt damit Fr. 49.20. Die Mehrwert- steuer für den gesamten Betrag beträgt 8 % oder Fr. 135.10. Schliesslich sind noch Fahrspesen von Fr. 40.-- dazuzuzählen (in der Honorarnote werden diese

Seite 14 — 15 nicht in die Mehrwertsteuerberechnung miteinbezogen, weshalb davon auszuge- hen ist, dieser Betrag enthalte die Mehrwertsteuer bereits). Für das Jahr 2011 wird somit ein Aufwand von Fr. 1'864.30 geltend gemacht. Insgesamt ist für das Ver- fahren vor der Vorinstanz somit ein Aufwand von Fr. 2'750.90 (Fr. 886.60 + Fr. 1'864.30) angefallen, der vom Bezirk Prättigau/Davos zu ersetzen ist.

E. 8 Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat vor der Vorin- stanz eine Honorarnote eingereicht, die den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 22. September 2011 abdeckt (vorinstanzliche Akten, act. 14, total Fr.

Seite 13 — 15 5'831.90). Aus dieser Honorarnote lässt sich ohne weiteres errechnen, welche Aufwendungen der Verteidiger in welchem Stadium des Verfahrens hatte. Für das Untersuchungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Graubünden geführt und das bis zum 30. August 2010 gedauert hat (Datum der Abtretung des Verfahrens an das Kreisamt Ort D, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.12), wird ein Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht. Unter Berücksichtigung, dass in diesem Aufwand die Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen enthalten ist, die in Chur stattgefunden haben und daher für den Verteidiger eine längere Anreise nötig machten, ist dieser Aufwand der Schwierigkeit des Falles entsprechend durchaus angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- ergibt sich somit ein Aufwand von Fr. 2'260.--. Hinzukommen die Spesen, welche mit pauschal 3 % abgerechnet worden sind, was Fr. 67.80 entspricht, sowie die Mehrwertsteuer von

E. 9 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder wenn der angefochte- ne Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat X. mit seiner Berufung erreicht, dass er vollständig freigesprochen wird, wes- halb das vorinstanzliche Urteil nicht nur unwesentlich abgeändert wird. Im weite- ren hat es nicht X. zu verantworten, dass seine Begleiter nicht einvernommen worden sind und nun aufgrund des Zeitablaufs von einer Einvernahme abgesehen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Auch im Rechtsmittelver- fahren hat die Partei, die freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festzusetzen hat. Rechtsan- walt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach musste zunächst das Urteil der Vorinstanz prüfen und mit seinem Mandanten besprechen. Dann hat er eine Berufungser- klärung und eine Berufungsbegründung verfasst. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Verrichtungen, bei welchen er sich auf seine früheren Erkenntnisse abstützen konnte, gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inklu- sive Spesen und Mehrwertsteuer) der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen ist.

Seite 15 — 15 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. X. wird von der Anklage betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen.
  3. a) Die Kosten des Kreisamtes Ort D von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kreises Ort D, welcher X. mit Fr. 576.30 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 285.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'504.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prätti- gau/Davos, welcher X. für das Gerichtsverfahren mit Fr. 2'750.90 (in- klusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Februar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 42 [nicht mündlich eröffnet]

16. April 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. September 2011, Urteils- dispositiv schriftlich eröffnet am 27. September 2011, mitgeteilt am 2. November 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in Ort A geboren und wuchs in Ort B auf. Er ist italienischer Staatsangehöriger. Nach der Primar- und Realschule sowie einem 10. Schuljahr absolvierte er eine kaufmännische Lehre, die er im Jahre 1996 mit Erfolg ab- schloss. In der Folge durchlief er ein Praktikum als Informatiker bei der E.. Seit dem Jahre 2001 ist er bei der Firma F. Europe Ltd. in Ort C als Informatiker ange- stellt. Dabei verdient er nach eigenen Angaben monatlich rund Fr. 6'500.-- netto, inklusive 13. Monatslohn. X. hat weder Schulden noch Vermögen. Seine Miete, die er alleine bezahlt, beträgt monatlich Fr. 1'500.--. Seine sonstigen Lebenshal- tungskosten bewegen sich im Rahmen des Üblichen. X. hat keine Unterhaltsver- pflichtungen. Laut ADMAS-Massnahmeregister wurde X. der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 entzogen. Bereits zuvor wurde er, aufgrund einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 2. August 2008, verwarnt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Verurteilung verzeichnet: Mit Strafbefehl vom 24. März 2009 sprach ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland schuldig wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage. B. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 30. August 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein und trat den Fall für die Verfolgung und Beur- teilung der Übertretungsstraftatbestände von Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an das Kreisamt Ort D ab. C. Mit Strafmandat vom 27. Oktober 2010, mitgeteilt am 5. November 2010, entschied der Kreispräsident Ort D was folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Seite 3 — 15 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise mit drei Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend in: Gebühr und Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 285.00 Untersuchungs- und Gerichtsgebühr Fr. 200.00 Total Fr. 485.00 gehen zulasten von X.. Busse und Kosten im Betrag von Fr. 785.00 sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Ort D zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Kreispräsident Ort D legte seinem Strafmandat den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 4. Oktober 2009, um ca. 12.15 Uhr, machte X. mit dem Motorrad April- ia, ZH _, zusammen mit A. und B. einen Motorradausflug ins Bündnerland. In Ort D auf der G.strasse war bei der H.bahntalstation ein Lichtsignal auf rot gestellt. X. überholte den am Anhalten begriffenen Personenwagen von C., währenddem die beiden andern hinter ihm anhielten. Nachdem die Am- pel auf grün gewechselt hatte, fuhr X. langsam weiter und forderte seine Kameraden mit Handzeichen auf, den Personenwagen ebenfalls zu über- holen. Da seine Kollegen dieser Aufforderung nicht nachkamen und X. im- mer noch langsam fuhr, setzte C. zum Überholen an. X. verhinderte dies jedoch, indem er das Motorrad stark beschleunigte und dann die Ge- schwindigkeit wieder reduzierte, so dass C. bremsen musste. Daraufhin fuhr X. in Schlangenlinien auf der rechten Fahrbahn weiter. Nachdem B. und A. den Personenwagen von C. ebenfalls überholt hatten, fuhren die drei gemeinsam weiter.“ D. Mit Eingabe vom 12. November 2010 liess X. Einsprache gegen das Straf- mandat erheben. In der Folge übermittelte das Kreisamt Ort D die Akten an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos Dieser ergänzte alsdann die Strafun- tersuchung, indem er X. rechtshilfeweise einvernehmen liess. Am 28. März 2011 erging die Schlussverfügung. Mit Anklageverfügung vom 17. Juni 2011 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG. Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. E. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanz- liches Strafgericht, am 22. September 2011 erschien X. nicht persönlich; er wurde jedoch von seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar- zenbach, vertreten. Dieser stellte im Rahmen seines Plädoyers den Antrag, X. von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Begründend führte er im Wesentlichen an, es werde anerkannt, dass das von den Eheleuten D. geschilderte Fahrverhalten eines Motorradlenkers ver-

Seite 4 — 15 fehlt sei und eine einfach Verkehrsregelverletzung (eine Übertretung) darstelle. Jedoch sei fraglich, wer das Motorrad des Angeklagten damals gelenkt habe. Der Angeklagte wisse nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Örtlichkeit die Motorräder unter ihm und A. getauscht worden seien. Auch könne sich X. an einen Vorfall an einem Lichtsignal, wie er von den Eheleuten D. geschildert werde, nicht erinnern. F. Mit Urteil vom 22. September 2011, mitgeteilt am 2. November 2011, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. bestraft mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft GR von CHF 285.00

- den Kosten des Kreisamtes Ort D von CHF 200.00

- der Gerichtsgebühr / den Gerichtskosten von CHF 1'500.00 total somit von CHF 1'985.00 gehen zu Lasten des X.. Sie sind zusammen mit der Busse (CHF 300.00), total also CHF 2'285.00, innert 30 Tagen seit eingetretener Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Das Urteilsdispositiv wurde am 27. September 2011 schriftlich eröffnet/mitgeteilt, worauf X. am 29. September 2011 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beru- fung gegen das Urteil anmeldete. Am 2. November 2011 teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, sein begründetes Urteil mit. Es hielt fest, aufgrund der Akten komme als Täter vorliegend neben X. nur A. in Fra- ge. X. habe geltend gemacht, A. und er hätten auf der Fahrt ihre Motorräder mehrmals getauscht. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, es sei unmöglich, dass sich A. so verhalten habe, wie in der Anzeige geschildert. Wenn aber X. eine Täterschaft von A. ausschliesse, müsse davon ausgegangen werden, dass X. der Täter gewesen sei. Das der Anklageverfügung zugrunde gelegte Fahrverhalten habe der Angeklagte selbst als „verfehlt“ und als „eine einfache Verkehrsregelver- letzung“ taxiert. X. habe mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten die ihm zur Last

Seite 5 — 15 gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen. Im wei- teren sei aktenmässig nicht erwiesen, dass X. ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte, weshalb als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung gelange. Als Strafe erachtete es ei- ne Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, als dem Verschulden an- gemessen. G. Mit Eingabe vom 16. November 2011 reichte X. beim Kantonsgericht von Graubünden eine schriftliche Berufungserklärung ein mit folgendem Rechtsbegeh- ren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 22. September /

02. November 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG. Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRG [recte: VRV] in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ H. Mit Verfügung vom 17. November 2011 räumte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubün- den sowie dem Bezirksgericht Prättigau/Davos Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 21. November 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Am 25. November 2011 erklärte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos den Verzicht auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Hinweise auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. I. Mit Verfügung vom 28. November 2011 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, eine Berufungsbegründung einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter von X. mit Eingabe vom 3. Januar 2012 seine Be- rufungsbegründung ein. Er hielt fest, dass der in der schriftlichen Berufungser- klärung gestellte Antrag bestätigt werde. Begründend machte er geltend, X. habe von Beginn weg bestritten, sich so verhalten zu haben, wie es die Anzeigeerstatter geschildert hätten. Die Aussagen der Zeugen würden übereinstimmen, weshalb vor der ersten Instanz der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten worden sei. Je- doch hätten die Zeugen den Motorradlenker nicht erkennen und nur vage Aus- führungen zu Motorradmarke beziehungsweise –modell und über die Bekleidung des Motorradfahrers machen können, so dass der Täter aufgrund der Zeugenaus- sagen nicht ermittelt werden könne. Die Vorinstanz begründe die Verurteilung la- pidar damit, dass sich X. gegenüber der Polizei auf entsprechende Frage dahin-

Seite 6 — 15 gehend geäussert habe, dass es unmöglich sei, dass sich A. so verhalten habe, wie in der Anzeige geschildert. Daraus ziehe die Vorinstanz den Schluss, dass X. das Motorrad gelenkt haben müsse. Sie übersehe dabei geflissentlich, dass X. in derselben polizeilichen Einvernahme wie in allen weiteren Einvernahmen seine Täterschaft bestritten habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, X. müsse der Fahrer gewesen sein, weil er gegenüber der Polizei erklärt habe, A. würde sich unmöglich so verhalten, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Auch die Haltereigenschaft von X. spreche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht für seine Täterschaft, da keine weiteren Indizien vorhanden seien. J. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Berufungsbegrün- dung. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechts- schrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde der Entscheid im Dispositiv am 27. September 2011 schriftlich mitgeteilt/eröffnet (vorinstanzliche Akten, act. 16), woraufhin X. am 29. September 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht anmeldete (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 2. November 2011 (act. E.01). In der Folge reichte X. mit Eingabe vom 16. November 2011 die Berufungs- erklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Nachdem der Vorsitzende das schriftliche Verfahren angeordnet und X. aufgefordert hatte, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (act. D.03), kam X. dieser Auffor- derung innert erstreckter Frist am 3. Januar 2012 nach. Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 7 — 15 2. Vorliegend ist das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) ange- ordnet worden, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens gebildet haben. Eine öffentliche Berufungsverhandlung ist damit von vornherein ausgeschlossen (Art. 390 Abs. 4 StPO). Im weiteren hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf dem Zirkularweg entschieden (Art. 390 Abs. 4 StPO), da einerseits Einstimmigkeit vorlag und andererseits keiner der ur- teilenden Richter eine Beratung verlangte (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 390 StPO). 3. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Bildeten – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanz- liche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erst- instanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 4. Mit der Berufung wird der Sachverhalt, wie er von den Anzeigeerstattern, welche zudem als Zeugen einvernommen worden sind, geschildert worden ist, nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass durch ein dem Sach- verhalt entsprechendes Verhalten die zur Anklage gebrachten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt werden. Hingegen wird geltend gemacht, dass sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen, nicht ergebe, dass X. sich dem Sachverhalt entsprechend verhalten habe und damit der Täter gewesen sei. Das Gericht hat mithin die Frage zu beantworten, ob die Akten den Schluss zulassen, dass X. der Motorradfahrer gewesen ist, der von den Zeugen beobachtet worden ist. 5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und

Seite 8 — 15 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objekti- ven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der An- klage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Ange- klagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12). 6. Die Anzeigeerstatter haben in ihrer Strafanzeige vom 5. Oktober 2009 zum einen das von ihnen beobachtete Verhalten eines Motorradlenkers geschildert und zum andern das Nummernschild des Motorrades festgehalten, nämlich ZH _ (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Beide Anzeigeerstatter haben als Zeugen erklärt, dass sie das Nummernschild des Motorrades noch während des inkrimi- nierten Vorganges abgelesen und schriftlich festgehalten hätten (untersuchungs- richterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 5 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme von D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 2 f.). Auf- grund ihrer klaren und widerspruchsfreien Aussagen ist zweifellos davon auszu- gehen, dass die Zeugen das Nummernschild richtig abgelesen haben. X. bestrei- tet dies denn auch nicht. Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild ZH _ ist zugestandenermassen X. (polizeiliche Einvernahme von X. vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Frage 2). X. gibt im weiteren zu, an dem besagten Wochenende mit seiner Freundin B. und seinem Kollegen A. über verschiedene Pässe bis ins Engadin und zurück gefahren zu sein (Beru- fungsbegründung, act. A.05, S. 5 oben). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2009 hat er erklärt, dass sie in Ort D einen Zwischenhalt gemacht hät- ten, dann aber gleich weitergefahren seien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 7). Im weiteren hat er ausgesagt, dass B. damals mit einem „L“ unter-

Seite 9 — 15 wegs gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8). Bereits in der Anzeige war davon die Rede, dass ein Motorrad der Dreiergruppe mit einem „L“ gekennzeichnet gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 2). Die Akten lassen mithin den Schluss zu, dass X. mit seiner Freundin und einem Kollegen am 4. Oktober 2009 um ca. 12.15 Uhr im Rahmen eines Motorradausfluges auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation unterwegs gewesen ist. Der Verteidiger von X. hat denn auch aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nicht bestritten (Berufungsbegrün- dung vom 3. Januar 2012, act. A.05, S. 6, Ziff. 9). Auch in der Berufung wendet er sich nicht gegen diesen Sachverhalt. X. hat im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens jedoch immer bestritten, dass er sich so verhalten habe, wie es in der Anzei- ge geschildert werde (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 f.; untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme mit C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 4 unten und S. 5 oben; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, S. 1; Einvernahme durch den Statt- halter des Bezirkes Ort A, vorinstanzliche Akten, act. 7, S. 1 f.). Er hat im weiteren geltend gemacht, er habe auf dieser Fahrt mit seinem Kollegen A. das Motorrad getauscht. Bereits in der ersten rechtshilfeweisen Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich hat X. ausgesagt, es komme vor, dass sie unter Kollegen ihre Mo- torräder mal wechseln würden auf einer Tour (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1, Ziff. 3). Gleichzeitig erklärte er, dass er am 4. Oktober 2009 mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2, Ziff. 9). In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme mit C. bejahte X. die Frage, ob er auf jener Fahrt das Motorrad zeitweise mit seinem Kollegen A. getauscht habe. Auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, er habe gegenüber der Polizei jedoch ausgesagt, er sei mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, erklärte er, es sei schon richtig, dass jeder mit seinem eigenen Töff unterwegs gewesen sei. Bei solchen Ausfahr- ten komme es aber immer wieder vor, dass man das Motorrad austausche (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). Gegenüber dem Statthalter des Bezirks Ort A schliesslich hat X. am 22. März 2011 klar ausgesagt, an jenem Tag hätten er und sein Kollege die Maschinen mehrmals getauscht, wobei er aber nicht sagen könne, wer wann genau welches Motorrad gelenkt habe (Akten der Vorinstanz, act. 7, S. 3). X. hat mithin in der Untersuchung geltend gemacht, dass er grundsätzlich mit seinem eigenen Motorrad gefahren sei, dass er und sein Kollege A. das Motorrad aber auch getauscht hätten. Diese Aussage kann nicht einfach

Seite 10 — 15 als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da gemäss der Lebenserfahrung ein Tausch von Motorrädern unter Motorradfahrern als nichts Aussergewöhnliches angesehen werden muss. Im weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder getauscht haben könnten, entgegen stehen würde. Insbesondere konnten die Zeugen X. nicht als Fahrer des Motorra- des identifizieren, da dieser Fahrer einen Vollintegralhelm getragen hat (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und C. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einver- nahme vom D. vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). Ebenso konnten sie bezüglich der Bekleidung des Motorradfahrers keine sicheren Angaben machen. C. sagte diesbezüglich aus, der Lenker habe, soweit er sich erinnere, einen Kombi getragen mit grünen Streifen, die Farbe des Helms könne er nicht mehr angeben (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 2). D. erklärte, soweit sie sich noch erinnere, habe der Lenker einen dunklen Kombianzug getra- gen. Sie wisse noch, dass auf dem Anzug oder dem Helm irgendetwas geleuchtet habe, entweder eine grüne oder eine gelbe Farbe. Es handle sich dabei nur noch um eine vage Erinnerung (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. März 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 3). X. hat ausgesagt, dass er kei- nen Kombi mit grünen Streifen habe, ebenso wenig sein Kollege A. (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme mit X. vom 8. Februar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 3 oben). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugen weder das Gesicht des Motorradfahrers sehen konnten, noch in der Lage waren, sichere Angaben zur Bekleidung des Fahrers zu machen oder andere Hinweise zu Besonderheiten des Fahrers zu geben, was eine eindeutige Identifizierung des Fahrers erlauben würde, stehen ihre Aussagen der Möglichkeit, dass X. und A. ihre Motorräder unter Umständen getauscht hatten, nicht entgegen. Da X. keine Angaben dazu machen konnte, wo sie die Motorräder jeweils getauscht hätten, und auch in den übrigen Akten keine Hinweise dazu zu finden sind, kann nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt, als C. und D. den Motorradfahrer beobachteten, nicht X. sein eigenes Motorrad lenkte, sondern A.. Es vermag daher auch die Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen; sie verfängt insbesondere vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht. Es trifft zwar zu, dass die Zeugen das Motorrad von X. gesehen haben. Weiter steht auf- grund der Akten fest, dass entweder X. oder A. dieses Motorrad in jenem Moment gefahren haben. Aus der Aussage von X., er könne sich nicht vorstellen, dass A. sich so verhalten habe, wie es in der Anzeige geschildert werde, kann aber offen- sichtlich und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht der

Seite 11 — 15 Schluss gezogen werden, dann müsse X. der Fahrer gewesen sein, da nur diese zwei Personen in Frage kämen. X. hat in seinen Aussagen nicht nur betont, er könne sich ein solches Verhalten bei A. nicht vorstellen, er hat vielmehr auch klar ausgesagt, dass er selbst sich nicht so verhalten habe, wie es in der Anzeige dar- gestellt werde. Er bestreitet seine Täterschaft damit klar und unzweideutig. Da kann es für eine Verurteilung augenscheinlich nicht genügen, lediglich darauf hin- zuweisen, dass der Angeklagte die Täterschaft eines ebenfalls am Tatort anwe- senden Kollegen nicht für möglich halte und dass nur diese zwei Personen als Täter in Frage kämen. Im weiteren hat X. in den Einvernahmen auch erklärt, er sei den ganzen Tag hinter seiner Freundin, die noch Lernfahrerin gewesen sei, gefah- ren und A. sei zuvorderst gefahren (polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 8 und S. 3 Ziff. 13). Diese Aussagen würden klar dafür sprechen, dass A. im Zeitpunkt, als sich die in der Anzeige geschilderten Vorfälle ereigneten, der Fahrer des Motorrades von X. ge- wesen ist. A. wurde aus unerfindlichen Gründen jedoch nie zu den Ereignissen des 4. Oktober 2009 befragt, obwohl X. schon in der ersten polizeilichen Einver- nahme bereitwillig Name und Adresse seines Kollegen angab (polizeiliche Einver- nahme vom 29. Dezember 2009, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 2 Ziff. 10). Ebenso wenig wurde die Freundin von X., B., welche auf der Motorradtour dabei war, befragt. Ein solches Versäumnis ist schlicht unverständlich. Beide hät- ten zweifellos unter anderem Aussagen dazu machen können, ob anfangs Okto- ber 2009 eine Fahrt von Ort D über den G. ins Engadin stattgefunden habe, ob bei dieser Fahrt die Motorräder getauscht worden seien, wer jeweils zuvorderst mit welchem Motorrad gefahren sei, ob X. immer hinter seiner Freundin gefahren sei, was für Kombis am besagten Tag von wem getragen worden seien, ob sie das in der Anzeige geschilderte Verhalten beobachtet hätten und wenn ja bei wem, und andere Fragen mehr. Es kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass durch die Befragung der Begleiter von X. neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die entweder die Aussagen von X. bestätigt oder aber gegen diese ge- sprochen hätten. Es ist daher unerklärlich, weshalb in hinreichender Zeit nahe beim Vorfall, das heisst insbesondere der Untersuchungsrichter, allenfalls auch noch der Kreispräsident darauf verzichtet haben, die beiden Begleiter von X. ein- zuvernehmen beziehungsweise rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Einvernahme von A. und B. im jetzigen Zeitpunkt an- geordnet werden soll. Diese Frage ist zu verneinen. Die Zeugen beobachteten das vorliegend zur Anklage gebrachte Verhalten am 4. Oktober 2009. Bis eine Einver- nahme von A. und B. durchgeführt werden könnte, lägen die vorliegend interessie- renden Ereignisse daher mehr als 2 ½ Jahre zurück. Nach einem solchen Zeit-

Seite 12 — 15 raum aber ist das Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäss lückenhaft oder fehlt gänzlich. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich aus den Akten kein Hinweis ergibt, dass die Fahrt über den G. ins Engadin für die Dreiergruppe ir- gendwelche besonderen Umstände enthielt, die ein Erinnern begünstigen würden. Auch der vorliegend zu prüfende Sachverhalt kann nicht als dermassen gravie- rend eingestuft werden, dass er ohne weiteres auch noch nach mehr als zwei Jah- ren im Gedächtnis haften geblieben sein müsste. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass von einer Einvernahme von A. und B. vorliegend aufgrund des Zeit- ablaufs keine entscheidrelevanten Aufschlüsse mehr zu erwarten sind. Damit aber steht fest, dass die Akten die Täterschaft von X. nicht zu belegen vermögen. Es fehlen rechtsgenügliche Beweise, dass X. am 4. Oktober 2009 um 12.15 Uhr auf der G.strasse in Ort D bei der H.bahntalstation sein Motorrad selbst gelenkt und dabei die von den Zeugen geschilderten Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Die Vorinstanz hat X. damit zu Unrecht wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. als begrün- det. Das vorinstanzliche Urteil ist unter diesen Umständen aufzuheben und X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 7. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren freigesprochen wird, sind die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz neu zu verlegen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). X. hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vielmehr sind die Verfahrenskosten vom je- weiligen Gemeinwesen zu tragen. Die Kosten des Kreisamtes Ort D von Fr. 200.-- gehen somit zu Lasten des Kreises Ort D. Die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 285.-- hat der Kanton Graubünden zu tragen. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- schliesslich sind dem Bezirk Prättigau/Davos zu überbinden. 8. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat vor der Vorin- stanz eine Honorarnote eingereicht, die den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 22. September 2011 abdeckt (vorinstanzliche Akten, act. 14, total Fr.

Seite 13 — 15 5'831.90). Aus dieser Honorarnote lässt sich ohne weiteres errechnen, welche Aufwendungen der Verteidiger in welchem Stadium des Verfahrens hatte. Für das Untersuchungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Graubünden geführt und das bis zum 30. August 2010 gedauert hat (Datum der Abtretung des Verfahrens an das Kreisamt Ort D, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.12), wird ein Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht. Unter Berücksichtigung, dass in diesem Aufwand die Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen enthalten ist, die in Chur stattgefunden haben und daher für den Verteidiger eine längere Anreise nötig machten, ist dieser Aufwand der Schwierigkeit des Falles entsprechend durchaus angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- ergibt sich somit ein Aufwand von Fr. 2'260.--. Hinzukommen die Spesen, welche mit pauschal 3 % abgerechnet worden sind, was Fr. 67.80 entspricht, sowie die Mehrwertsteuer von 7.6 % auf den gesamten Betrag, was Fr. 176.90 ergibt. Insgesamt sind im Unter- suchungsverfahren damit Aufwendungen von Fr. 2'504.70 entstanden. Diese hat der Kanton Graubünden zu tragen. Für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Ort D ergibt sich aus der Honorarnote ein Aufwand von 2 Stunden und 10 Minu- ten, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 520.-- entspricht. Hinzukom- men die Spesen von pauschal 3 %, also Fr. 15.60, sowie die Mehrwertsteuer von 7.6 % auf den gesamten Betrag, was Fr. 40.70 ergibt. Im Verfahren vor dem Kreispräsidenten ist mithin ein Aufwand von insgesamt Fr. 576.30 angefallen, den der Kreis Ort D zu tragen hat. Im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vor- instanz wird in der Honorarnote ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dies erscheint, unter Berücksichtigung, dass eine mündliche Hauptverhandlung in Klosters stattgefunden hat, welche der Verteidiger vorbereiten musste und an welcher er teilgenommen hat, vertretbar. Bezüglich des Aufwandes im Verfahren vor der Vorinstanz ist im weiteren zu beachten, dass ein Teil im Jahre 2010 und ein Teil im Jahre 2011 angefallen ist, weshalb zwei unter- schiedliche Mehrwertsteuersätze Anwendung finden müssen. Für das Jahr 2010 weist die Honorarnote einen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und 20 Minuten aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 800.-- ergibt. Auch hier sind Spesen von pauschal 3 % oder Fr. 24.-- hinzuzurechnen. Die Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag beträgt für das Jahr 2010 noch 7.6 %, was Fr. 62.60 ent- spricht. Insgesamt ist im Jahr 2010 somit ein Aufwand von Fr. 886.60 entstanden. Im Jahr 2011 ist gemäss Honorarnote ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 1'640.--. Die Spesenpauschale von 3 % ergibt damit Fr. 49.20. Die Mehrwert- steuer für den gesamten Betrag beträgt 8 % oder Fr. 135.10. Schliesslich sind noch Fahrspesen von Fr. 40.-- dazuzuzählen (in der Honorarnote werden diese

Seite 14 — 15 nicht in die Mehrwertsteuerberechnung miteinbezogen, weshalb davon auszuge- hen ist, dieser Betrag enthalte die Mehrwertsteuer bereits). Für das Jahr 2011 wird somit ein Aufwand von Fr. 1'864.30 geltend gemacht. Insgesamt ist für das Ver- fahren vor der Vorinstanz somit ein Aufwand von Fr. 2'750.90 (Fr. 886.60 + Fr. 1'864.30) angefallen, der vom Bezirk Prättigau/Davos zu ersetzen ist. 9. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder wenn der angefochte- ne Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat X. mit seiner Berufung erreicht, dass er vollständig freigesprochen wird, wes- halb das vorinstanzliche Urteil nicht nur unwesentlich abgeändert wird. Im weite- ren hat es nicht X. zu verantworten, dass seine Begleiter nicht einvernommen worden sind und nun aufgrund des Zeitablaufs von einer Einvernahme abgesehen wird. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Auch im Rechtsmittelver- fahren hat die Partei, die freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X. hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festzusetzen hat. Rechtsan- walt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach musste zunächst das Urteil der Vorinstanz prüfen und mit seinem Mandanten besprechen. Dann hat er eine Berufungser- klärung und eine Berufungsbegründung verfasst. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Verrichtungen, bei welchen er sich auf seine früheren Erkenntnisse abstützen konnte, gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inklu- sive Spesen und Mehrwertsteuer) der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen ist.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. X. wird von der Anklage betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 7 SVG, Art. 47 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3. a) Die Kosten des Kreisamtes Ort D von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kreises Ort D, welcher X. mit Fr. 576.30 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 285.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'504.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prätti- gau/Davos, welcher X. für das Gerichtsverfahren mit Fr. 2'750.90 (in- klusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: