Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. X. wurde am _ in G. geboren. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. X. ist Jurist und arbeitet als Leiter Informatik bei der Z. SA in G.. Der Beschuldigte besitzt ein Einfamilienhaus in K. b. G.. Nach Auskunft der Steuerverwaltung der Gemeinde K. ist er für das Jahr 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 254'700.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 318'000.00 erfasst. B. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS- Register verzeichnet. C. Mit Strafmandat gemäss Art. 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspfle- ge (StPO-GR; BR 350.000) vom 2. Dezember 2009, mitgeteilt am 8. Dezember 2009, wurde X. vom Kreispräsidenten D. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 250.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Der Kreispräsidenten D. legte dem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 4. Juli 2009 um 10:30 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwagen VW/Passat, Kontrollschild (CH) ZH _, auf der M.passstrasse Richtung Süden. Noch innerorts von M. in den so genannten „Q.“ verlangsamte er das Tempo und fuhr gegen den rechten Fahrbahnrand in der Absicht, anschliessend nach links in eine Quartierstrasse abzubiegen. Dazu betätigte er laut seiner Aussage den linken Blinker. Als er begann abzubiegen, versuchte ihn ein hinter ihm herfahrender Motorradlenker links zu überholen. Dem überholenden Y. gelang es nicht mehr, sein Motorrad abzubremsen. In der Folge streifte er mit seinem Motorfahrzeug das linke Hinterrad des Personenwagens. Er kam zu Fall und blieb mit dem linken Bein unter dem Motorrad eingeklemmt am Boden liegen. Am Bein zog er sich dabei schwere Knochenbrüche zu. Auf Strafantrag wegen Körperverletzung wurde schriftlich verzichtet.“ D. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 18. Dezember 2009 Einsprache beim Kreisamt D.. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 bestätigte der private Verteidiger von X., dass an der Einsprache festgehalten werde und begründete diese. Infolgedessen wurden die Akten, gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zur weiteren Behandlung überwiesen.
Seite 3 — 18 E. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein führte die Untersuchung im ordentlichen Verfahren. Dabei wurden X. als Angeschuldigter, Y. als Auskunftsperson sowie die Partnerin von Y., A., und die Ehefrau des Angeschuldigten, B., als Zeuginnen einvernommen. Ausserdem wurden ein Auszug aus dem Strafregister und dem SVG-Massnahmenregister sowie eine Auskunft über die Steuerfaktoren eingeholt. Am 25. August 2010 erliess die Bezirksgerichtsvizepräsidentin die Schlussverfügung. Mit dem Abschluss der Untersuchung begann die 10-tägige Frist für die Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zu laufen, von welcher X. Gebrauch machte. Auf Antrag seines Rechtsvertreters liess er seine Schwiegermutter, C., geborene E., als Zeugin befragen. F. Nach ergänzter Untersuchung erliess die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein am 26. Januar 2011 die Anklageverfügung. Es wurde darin wie folgt verfügt: 1. X. wird wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird dem Bezirksgericht Hinterrhein zur Beurteilung überwie- sen. 3. (Kosten). 4. (Mitteilung). G. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 22. März 2011, war der Angeklagte X. mit seinem privaten Verteidiger RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach persönlich anwesend. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Angeklagte X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. X. sagte zum Abschluss der Parteiverhandlung, er könne nur nochmals betonen, dass er sich absolut korrekt verhalten und sämtliche Vorsichtsmassnahmen eingehalten habe. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihn Y. nicht überholen werde. Keinesfalls sei er nach rechts gefahren oder fast stillgestanden. H. Mit Urteil vom 22. März 2011, mündlich eröffnet am 22. März 2011, ohne Begründung schriftlich mitgeteilt am 23. März 2011, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein was folgt:
Seite 4 — 18 1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. a) Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
3. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'924.50 (Gebühren für das Mandatsverfahren CHF 388.50, Kosten der Untersuchung CHF 1'836.00 und Gerichtsgebühren CHF 2'700.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse: CHF 250.00 Verfahrenskosten: CHF 4'924.50 Total: CHF 5'174.50 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind in- nert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegen- dem Einzahlungsschein zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit Gerichtsgebüh- ren in Höhe von CHF 5'400.00 (statt CHF 2'700.00) und entspre- chend höheren Auslagen zu rechnen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Ur- teil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 5. (Rechtsmittelbelehrungen). 6. (Mitteilung). I. Mit Schreiben vom 1. April 2011 verlangte der Rechtsvertreter von X. eine schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22./23. März 2011; gleichzeitig erklärte er gegen das Urteil strafrechtliche Berufung. J. In der Begründung, mitgeteilt am 27. April 2011, führte das Bezirksgericht Hinterrhein aus, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung der Ver- haltensregel von Art. 39 Abs. 1 SVG sei möglich, auch wenn diese Bestimmung in der Anklageverfügung nicht aufgeführt worden sei. Im Rahmen der Hauptverhand- lung sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, das Gericht ziehe eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG in Betracht. Ferner sei ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschuldigte habe sich in jedem Fall
Seite 5 — 18 rechtsgenüglich verteidigen können. Zudem sei in sämtlichen Einvernahmen die Frage, ob der Beschuldigte den Blinker betätigt habe oder nicht, von zentraler Be- deutung gewesen. Schliesslich habe der Beschuldigte während der gesamten Un- tersuchung mit einer allfälligen Verurteilung wegen einer Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG gerechnet. Dies zeige die Begründung seines Antrages am 7. Sep- tember 2010, C. sei als Zeugin rechtshilfeweise befragen zu lassen, da sie das Blinken der linken Blinkanlage gesehen und auch akustisch mitbekommen habe. Des Weiteren führte das Bezirksgericht aus, die Kollisionsbeteiligten hätten den Unfallhergang gegensätzlich geschildert. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheine keineswegs widerspruchslos. In seinen Schilderungen seien Strukturbrüche vorhanden, was als Indiz für die Unzuverlässigkeit seiner Aussage zu werten sei. Für die Unrichtigkeit der Darstellung würden auch die bei der Polizei abstrakt, kurz und stereotyp gehaltenen Aussagen sprechen. Demge- genüber habe Y. das Geschehen recht detailreich geschildert, was bereits als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen gewertet werden könne. Die Schilderungen würden nachvollziehbar und nicht übersteigert erscheinen. Auf- grund der inhaltlichen Konstanz in den Aussagen von Y. erachte das Bezirksgericht dessen Schilderungen für glaubhaft. Dass dieser den Blinker übersehen haben könnte, scheine dem Gericht dagegen äusserst unwahrschein- lich. Hätte nämlich der Beschuldigte den Blinker tatsächlich 80 bis 100 m vor der Abbiegung gesetzt gehabt (wie von diesem behauptet werde), so wäre der Blinker bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts während 5.76 bis 7.2 Sekun- den betätigt gewesen. Würde der Darstellung des Beschuldigten gefolgt werden, wäre sogar von einer längeren Blinkdauer auszugehen, mache dieser doch gel- tend, er habe seine Fahrt noch vor der Stellung des Blinkers verlangsamt. Wie dem auch sei, dass die Zeichengebung bei einer solch langen Blinkdauer (mindes- tens 5.72 Sekunden) von einem unmittelbar folgenden Motorfahrzeuglenker und gleichzeitig auch von dessen Beifahrerin übersehen werden könnte, sei nun wirklich nicht anzunehmen, selbst wenn an besagtem Tag die Sonne geblendet haben sollte. In Würdigung sämtlicher Einvernahmen komme das Bezirksgericht zum Schluss, dass X. beim Abbiegemanöver den Blinker an seinem Fahrzeug nicht betätigt habe. Nur am Rande sei im Übrigen bemerkt, dass, wenn der Darstellung des Beschuldigten Glauben geschenkt würde, wohl ebenfalls von einem Verstoss gegen Art. 39 Abs. 1 SVG auszugehen gewesen wäre, da das Gesetz „rechtzeitige“ Zeichengebung verlange, diese Prämisse aber bei einem Blinken auf einer Innerortsstrasse 80 bis 100 m vor der Abbiegung und insbesondere vor weiteren Abzweigungen nicht eingehalten wäre. Nicht
Seite 6 — 18 rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne dem Beschuldigten indes, dass er sich beim Abbiegemanöver nicht gegen die Strassenmitte gehalten habe. K. Gegen dieses Urteil liess X. am 18. Mai 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 22. März / 27. April 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wird ausgeführt, das Gericht würdige die Tatsache, dass der Beschuldigte erst am nächsten Tag von der Polizei befragt worden sei, zu sei- nen Ungunsten. Dass der Motorradlenker Y. erst zwei Wochen später vor der Polizei ausgesagt habe, würdige das Gericht mit keinem Wort. Dabei habe dieser erklärt, auch seine Freundin habe keinen Blinker beim Zürcher gesehen. Diese Aussage beweise, dass sich Y. auf seine Einvernahme vorbereitet habe. Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden abstrakt und stereotyp wirken, sei festzuhalten, dass dieser auf die kurzen Fragen klar geantwortet habe. Diese seien auch so gestellt worden, dass sie z.T. mit ja oder nein hätten beantwortet werden müssen. Der einvernehmende Polizeibeamte Remo Zanetti habe den Beschuldigten nicht gebeten, den Vorfall/das Unfallge- schehen zu schildern – wie dies üblich sei und wie dies der einvernehmende Poli- zeibeamte Reto Nutt bei der Befragung von Lenker Y. gemacht habe. Remo Zanetti sei mehr der italienischen Sprache mächtig, habe er doch seine Schilde- rung zur angetroffenen Situation und zum Unfallhergang im Unfallprotokoll in Italienisch verfasst. Seine protokollierte Einvernahme des Beschuldigten in Deutscher Sprache sei auffallend kurz ausgefallen und Wm Zanetti habe auffallend wenige Fragen gestellt, welche eher als stereotyp und kaum fallbezogen zu qualifizieren seien. Dieser Umstand und die mutmasslich schlechteren Deutschkenntnisse von Wm Zanetti im Vergleich zu Gfr. Nutt und zu den Bezirksrichtern dürften nicht zur Abwertung des Aussagegehaltes des Beschuldigten führen. Hinsichtlich der geschätzten Geschwindigkeitsangaben sämtlicher Befragter könne von Widersprüchen keine Rede sein, da diese ihre geschätzten Werte mit Circa-Geschwindigkeiten angegeben und diese alle im ähnlichen Rahmen gelegen hätten. Einzig der Motorradlenker Y. habe von einem praktischen Stillstand des Fahrzeuges X. unmittelbar vor der Kollision gesprochen; keiner der übrigen Befragten habe einen praktischen Stillstand bestätigten
Seite 7 — 18 können. Hinzu komme, dass Y. als einziger Befragter mehrmals betont habe, der Beschuldigte sei ganz an den rechten Strassenrand gefahren. Dies werde von keiner der übrigen einvernommenen Personen bestätigt. Die Behauptungen von Y. entsprächen nicht der Wahrheit. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz die Zeugenaussage Y. auf dieses Lügensignal hin analysieren und diesen Fakt berücksichtigen müssen. Y. habe zudem ein grosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens X., da er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, was zweifellos auch auf die Klärung des zivilrechtlichen Teils dieser Unfallsache negative Auswirkungen auf Y. habe. Die Tatsache, dass Y. die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung akzeptiert habe, wolle die Vorinstanz nicht in ihre Beweiswürdigung einfliessen lassen. Dieser habe den Vorwurf, ein Fahrzeug links überholen zu wollen, nachdem dessen Lenker rechtzeitig sein Linksabbiegemanöver angekündigt habe, akzeptiert. All diese Umstände habe das Gericht ausser Acht gelassen bzw. in seine Beweiswürdigung nicht einfliessen lassen wollen. Es fehle an einer gewissenhaften Prüfung der verschiedenen Zeugenaussagen. Die Vorinstanz hätte Zweifel haben müssen, habe sie aber nicht vorgebracht. L. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 führte das Bezirksgericht Hin- terrhein aus, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass der Beschuldigte vor dem Abzweigen nicht geblinkt habe. Es treffe nicht zu, dass die Autoinsassen sich auf den Standpunkt stellen würden, der Beschuldigte habe den Blinker betätigt. Die zwei Mädchen seien nicht einvernommen und auch nicht als Zeuginnen genannt worden. Die Ehefrau und Beifahrerin habe klar ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob geblinkt worden sei, sie nehme es nur an. Nur die Schwiegermutter des Be- schuldigten, die Zeugin C., wolle sich nach über einem Jahr genau und detailliert daran erinnern, an welcher Strassenstelle (links in Fahrtrichtung) der Blinker betätigt worden sei. Allerdings sei ihre Aussage zur rechten Strassenseite (in Fahrtrichtung) sehr ungenau. Sie gebe an, es würden sich da Wiesen und Bäume befinden. Stattdessen befänden sich rechtsseitig eine sich in Fahrtrichtung auf- wärts verjüngende Böschung und insbesondere ein sehr grosser Naturparkplatz. (Dies sei im Urteil gar nicht aufgeführt worden, weil das Gericht die Aussage die- ser Zeugin schon aus anderen Gründen nicht als massgebend gewürdigt habe). Der Beschuldigte und seine Ehefrau würden behaupten, die Strasse hätte zum Unfallzeitpunkt keine Mittellinie aufgewiesen. Dies werde aber durch die sich bei den Akten befindenden Farbfotos, die am Unfalltag gemacht worden seien, klar widerlegt. Darauf sei ersichtlich, dass schon damals eine Mittellinie bestanden habe, nämlich eine Leitlinie gemäss Art. 73 Abs. 3 SSV.
Seite 8 — 18 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2011 auf eine Stellungnahme. M. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, der Stellungnahme so- wie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten die- ses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 22. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträ- ge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). X. meldete die Berufung fristgerecht am 1. April 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 27. April 2011 reichte er am 18. Mai 2011 die schriftliche Berufungserklärung ein, welche er auch gleich begründete. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden kann (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kann die Berufung jedoch – wie erwähnt – in einem schriftli- chen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli-
Seite 9 — 18 chen Urteils bilden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die vorliegende Berufung wird so- mit im schriftlichen Verfahren behandelt. 3.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art 90 Ziff. 1 SVG, Art. 103 StGB), so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4. Die Vorinstanz hat X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess X. Berufung einlegen mit dem Antrag, X. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG stehen von vornherein nicht zur Diskussion, zumal X. deshalb auch nicht verurteilt worden ist. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob X. sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
Seite 10 — 18 sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86, 87 f. E. 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12). 6. Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überho- len, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen, das Überholen und das Wenden sowie für das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassen- rand (Art. 39 Abs. 1 SVG). 7.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. sowie C. und gelangte zum Schluss, dass das Aussagever- halten von X. nicht widerspruchslos sei. Die Strukturbrüche in den Schilderungen sowie die abstrakt, kurz und stereotyp gehaltenen Aussagen bei der Polizei würden für die Unrichtigkeit der Darstellung sprechen. Demgegenüber seien die Aussagen von Y. überaus glaubhaft, welche zudem von den ebenfalls überzeugenden Aussagen von A. vollumfänglich gestützt würden. Die Aussage von B. erscheine zwar nicht unglaubhaft, sei jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes unbehelflich. Die Aussage von C. hingegen erscheine übersteigert; es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sich eine Mitfahrerin nach so langer Zeit noch so detailliert an das Setzen eines Blinkers erinnern könne. 7.2 Der Berufungskläger führt dagegen aus, dass der einvernehmende Polizei- beamte mutmasslich mehr der italienischen als der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, weshalb dieser auffallend wenig Fragen gestellt habe, welche eher stereotyp und kaum fallbezogen zu qualifizieren seien. Er habe somit auf die kurz- en Fragen klar geantwortet. Dies dürfe aber nicht zur Abwertung des Aussagege- haltes des Beschuldigten führen. Des Weiteren könne die Behauptung von Y., der Personenwagen habe sich an den rechten Strassenrand gehalten, durch die Aussagen der übrigen Befragten als unwahr qualifiziert werden. Einem vernünftigen Menschen müssten somit nach der objektiven Sachlage begründete
Seite 11 — 18 Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Motorradlenkers Y. aufkommen. Die Vorinstanz hätte die Zweifel haben müssen, habe sie aber nicht vorgebracht. 8.1 In den Akten finden sich bezüglich Unfallhergangs die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. und C.. 8.2 Vorweg gilt es indes festzuhalten, dass Y. am 2. Dezember 2009 vom Kreispräsidenten D. der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (act. IV./4). Der Kreispräsident D. führte aus, die Aussage von X. sei in casu höher zu bewerten, weshalb rechtsgenüglich festgestellt werden könne, dass Y. den PW habe überholen wollen, obwohl dieser die Absicht nach links abzubiegen angezeigt habe. Y. hat seinen Schuldspruch akzeptiert und dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 2. Dezember 2009 verurteilte der Kreispräsident D. X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dazu führte er aus, X. habe zwar den linken Blinker eingeschaltet gehabt, habe aber zu wenig auf den nachfolgenden Verkehr geachtet (act. II./8). Der Kreispräsident D. hat somit X. gerade nicht wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Einsprache von X. richtete sich vielmehr gegen den Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hat denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, was aber die Vorinstanz nicht daran hinderte, diese Bestimmungen gewissermassen auszutauschen. Da die Einsprache gegen das Strafmandat ein Rechtsbehelf sui generis ist, welcher das Strafmandat hinfallen lässt, ist ein solches Vorgehen nicht grundsätzlich unzulässig. Indessen ist im vorliegenden Fall bedeutsam, dass Y. seinen Schuldspruch akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, was bei einer Verurteilung von X. wegen Verletzung von Art. 39 Abs.1 SVG zu sich widersprechenden Urteilen bei gleichem Sachverhalt führen würde. Dies wäre eine Konstellation, welche einen Revisionsgrund darstellen könnte (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nun aber nicht hilfreich, beim Motorradfahrer davon auszugehen, der Lenker des Autos habe den linken Blinker gesetzt gehabt, weshalb er dieses nicht hätte überholen dürfen; beim Autofahrer aber davon auszugehen, er habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt, handelt es sich doch um denselben Sachverhalt. Diesen Sachverhalt gilt es nun anhand der Aussagen zu prüfen.
Seite 12 — 18 8.3 X. sagte am 5. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./4) aus, dass er den Blinker ca. 80 bis 100 Meter vor dem Abbiegemanöver gestellt habe und mit ca. 20 km/h gefahren sei. Vor dem Bezirksgericht Hinterrhein sagte er am 13. August 2010 aus (act. III./3), er habe zwischen der ersten und zweiten Einfahrt in die Quartierstrasse „Q.“ die Fahrt verlangsamt und den linken Blinker gesetzt. Im Rückspiegel habe er den Töfffahrer gesehen, welcher ca. 100 Meter hinter ihm gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt. Der Unfall sei auf die Ungeduld des Töfffahrers zurückzuführen. 8.4 Y. sagte am 18. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./3) aus, dass ca. 150 Meter vor ihm ein Personenwagen mit Zürcher Kontrollschild gefahren sei. Dieses sei auf der M.passstrasse immer langsamer geworden und schliesslich Schritttempo gefahren. Da sich das Auto ganz am rechten Strassenrand befunden habe, sei er davon ausgegangen, dass ihn der Lenker nach vorne lassen wolle. Weder er noch seine Freundin hätten einen Blinker erkennen können. Er habe deshalb ca. 50 Meter vor dem Personenwagen den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt. Nach dem Unfall habe er den Autofahrer gefragt, weshalb er den Blinker nicht gestellt hätte. Dieser habe ihm geantwortet, dass er schon seit 10 Jahren hier abbiegen und blinken würde. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil sich der Lenker des Personenwagens nicht vergewissert habe, dass hinten keiner komme und der Lenker so langsam und ganz rechts gefahren sei. Bei der Befragung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. August 2010 (act. III./3) bestätigte Y. seine vor der Polizei getätigte Aussage. Er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt gehabt habe; dass er den Blinker übersehen habe, könne nicht sein. 8.5 A., die Freundin von Y., wurde am 12. April 2010 rechtshilfeweise vom Bezirksgericht Landquart zum Unfallgeschehen vom 4. Juli 2009 als Zeugin befragt (act. III./1). Sie sagte aus, dass sie hinten auf dem Motorrad gesessen habe. Sie sei von Natur aus eher vorsichtig und würde den Verkehr beobachten. Sie wisse deshalb noch, dass sie ein Auto überholen wollten, das weder den Blinker gestellt hatte noch eingespurt gewesen sei. Der Autofahrer sei weder an den rechten Strassenrand gefahren noch habe er nach links eingespurt. Er habe einzig die Geschwindigkeit reduziert, weshalb sie gedacht habe, er wolle sie überholen lassen. Dies sei aber eine falsche Meinung gewesen. 8.6 Am 13. August 2010 wurde B., die Ehefrau von X., als Zeugin von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein zum Vorfall befragt (act. III./2). Sie sagte aus, sie sei sich sicher, dass ihr Ehemann den Blinker gesetzt habe. Sie
Seite 13 — 18 habe dies aber weder bewusst gesehen noch gehört. Da sie eine sehr aufmerksame Beifahrerin sei, hätte sie bestimmt bemerkt, wenn er den Blinker nicht gesetzt gehabt hätte. Ihr Ehemann sei ganz gewöhnlich nach links abgebogen. Sie gehe davon aus, dass der Töfffahrer den Blinker übersehen habe und nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Es sei klar, dass der Töfffahrer angebe, den Blinker nicht gesehen zu haben, denn sonst hätte er ja nicht überholt. 8.7 Die Schwiegermutter von X., C., wurde am 9. Dezember 2010 rechtshilfeweise von der Polizeidirektion P. (D) als Zeugin einvernommen. Sie sagte aus, sie könne sich noch sehr gut an den Unfall erinnern. X. habe den linken Blinker gesetzt, sobald die Einfahrt nach links erkennbar gewesen sei. Sie habe das Geräusch des Blinkers hören und die Kontrollleuchte des Blinkers auf dem Armaturenbrett sehen können. Es habe sich um einen völlig normalen Abbiegevorgang gehandelt. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. Sie glaube, dass ihr Schwiegersohn vor dem Blinken seine Geschwindigkeit reduziert habe; er sei vermutungsweise ca. 40 km/h gefahren. Sie vermute, es sei deshalb zum Unfall gekommen, weil der Motorradfahrer nicht auf den Blinker des Autos geachtet habe und das Fahrzeug links habe überholen wollen. 8.8 Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass sich die Aussagen widersprechen. X., B. und C. sagten aus, X. habe den linken Blinker gestellt gehabt, um sein Abbiegemanöver anzuzeigen. Y. und A. sagten hingegen aus, dass sie ein Auto überholen wollten, welches keinen Blinker gestellt gehabt habe. Y. sagte vor dem Bezirksgericht Hinterrhein aus, er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt hatte. Trotzdem akzeptierte er eine Verurteilung wegen Missachtung des Verbots, wonach Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeige, nach links abbiegen zu wollen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Akzeptieren des Strafmandates vom 2. Dezember 2009 (act. IV./4) – welches in Rechtskraft erwachsen ist – lässt die Aussagen von Y. in einem anderen Licht erscheinen. Wenn sich Y. so sicher war, dass X. den Blinker nicht gesetzt hatte, hätte er seine Verurteilung wegen Nichtbeachtung des Überholverbotes bei angezeigter Absicht des Fahrers, nach links abbiegen zu wollen, wohl nicht akzeptiert. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hatte denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG gerade nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, weswegen aber der Berufungskläger von der Vorinstanz nicht verurteilt worden ist. Des Weitern behauptete Y. als Einziger, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden. Diese Aussage wird weder von seiner Freundin, A., noch von B. und C. bestätigt. Alle drei Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass das Auto nicht
Seite 14 — 18 an den rechten Strassenrand gefahren sei (act. III./1, III./2, III./4). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urteil S. 19 unten). Im Gegensatz zur Vorinstanz kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von Y. höher zu bewerten sind als jene von X.. Das Verhalten von Y. und seine Aussagen widersprechen sich; zudem wird seine Aussage, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden, von keiner Zeugin gestützt. Eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass X. die Absicht nach links abbiegen zu wollen mit dem Setzen des Blinkers angezeigt hat. 9. Wie bereits ausgeführt, steht Art. 36 Abs. 1 SVG, wonach derjenige, wel- cher nach rechts abbiegen will, sich an den rechten Strassenrand, und derjenige, welcher nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten hat, nicht mehr zur Diskussion. Zudem führte die Vorinstanz dazu aus, es könne dem Be- schuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er sich beim Abbie- gemanöver nicht gegen die Strassenmitte gehalten hätte (Urteil des Bezirksge- richts Hinterrhein vom 22. März 2011, S. 19 unten). Es ist somit davon auszuge- hen, dass sich X. gegen die Strassenmitte gehalten hat, als er nach links abbiegen wollte. 10.1 Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob X. zu wenig Rücksicht auf das ihm nachfolgende Motorrad genommen hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG). 10.2 Die einvernommenen Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Personenwagen vor dem Abbiegemanöver langsam unterwegs gewesen sei. X. sagte vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010 aus, er habe den Töfffahrer im Rückspiegel gesehen, es sei jedoch schwierig, den Abstand zu schätzen. Er stimme aber mit Y. überein, dass dieser ca. 100 m hinter ihm gefahren sei. Als er in den Rückspiegel geschaut habe, habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt bzw. er habe nicht gesehen, dass dieser einen Blinker gesetzt hatte. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass der Töff immer noch 100 m hinter ihm war, bevor er mit dem Abbiegemanöver begonnen habe (act. III./3). Y. führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2009 aus, dass der Autofahrer gewusst habe, dass er hinter ihm her fahre. Als dieser immer langsamer geworden sei, habe er gedacht, der Personenwagen wolle ihn nach vorne lassen, weshalb er ca. 50 m vor diesem den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt habe. Diese Aussage bestätigte Y. vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010.
Seite 15 — 18 10.3 Das Bundesgericht führte im Entscheid 125 IV 83 aus, dass der Linksabbie- ger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat – ohne unmittel- bar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswid- rig links überholt und dass der Abbiegende mangels gegenteiliger Anzeichen ins- besondere nicht damit rechnen müsse, dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich erhöhe, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (BGE 125 IV 83, 88 E. 2c). Gemäss Bundesgericht darf jeder Strassenbenutzer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (vgl. BGE 125 IV 83, 87 E. 2b; BGE 118 IV 277, 280 f. E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG könne sich jedoch nur stützen, wer sich selbst verkehrs- regelkonform verhalten habe. 10.4 X. wollte von der M.passstrasse links in eine Quartierstrasse einbiegen. Er musste deshalb sicher sein, dass ihm kein Fahrzeug auf der Passstrasse entgegen kommt und dass die Einfahrt in die Quartierstrasse nicht behindert wird. Er schaute in den Rückspiegel und sah, dass 100 bis 150 m hinter ihm ein Motorradfahrer folgte. Er stellte den linken Blinker und fuhr – wovon auch die Vorinstanz ausging – gegen die Strassenmitte. Er kam damit seiner Pflicht, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, nach (vgl. BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Zumal es im Allgemeinen genügt, dass der nach links Abbiegende vor dem Abbiegen in den Rückspiegel schaut (BGE 125 IV 83, 85 E. 1a). Er durfte somit darauf vertrauen, dass der nachfolgende Motorradfahrer ihn nicht links überholt. Denn ein Fahrzeug, das die Absicht, nach links abzubiegen anzeigt, darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 5 SVG). Zudem besass X. gegenüber dem nachfolgenden Motorradfahrer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG das Vortrittsrecht, jedoch nicht gegenüber allfällig entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern (vgl. auch BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Gemäss Bundesgericht würde man die Anforderungen an den Linksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste (BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). 11. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz X. zu Unrecht einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. daher als begründet. X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter diesen Umständen hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung noch diejenigen des Kreisamtes D., der Vorinstanz
Seite 16 — 18 und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). 12.1 Am 22. März 2011 reichte RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach seine Hono- rarnote über Fr. 7'131.60 dem Bezirksgericht Hinterrhein ein (act. V./2). Er macht einen Aufwand von 26 Stunden 25 Minuten à Fr. 240.00 geltend. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung bemisst sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 12.2 Die eingereichte Honorarnote basiert auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 und entspricht damit den Voraussetzungen eines üblichen Ansatzes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV. 12.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Dies bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwie- rigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verant- wortung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2010, ZK2 10 59). Die ausgewiesenen Aufwendungen für das Strafverfahren belaufen sich gemäss Honorarnote auf insgesamt 26 Stunden 25 Minuten. Dabei erscheinen der geltend gemachte Aufwand für die Positionen vom 11. Januar
Seite 17 — 18 2010, 14. Januar 2010 und 26. Januar 2010 als zu hoch, zumal beim Schreiben vom 26. Januar 2011 an das Bezirksgericht Hinterrhein auf das Schreiben vom 14. Januar 2010 verwiesen wird und die Rechtslage sich nicht geändert hat, weshalb diese nicht von neuem geprüft werden musste. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für diese Positionen von insgesamt 4 Stunden 30 Minuten auf 3 Stunden zu reduzieren. Ferner scheinen die in der Honorarnote veranschlagten 6 Stunden für die Einvernahmen am 13. August 2010 als zu hoch. Die Zeugeneinvernahme von B. dauerte 1 Stunde und die Konfronteinvernahme mit Y. und X. 1 Stunde 55 Minuten. Die Fahrt von Chur nach Thusis und zurück ist mit 1 Stunde zu berechnen. Berücksichtigt man eine Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten von einer Stunde ist diese Position um 1 Stunde 5 Minuten zu reduzieren. 12.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass insgesamt ein Aufwand von 23 Stunden 50 Minuten als angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'720.00. Für die Barauslagen sind sodann Fr. 171.60 (3% pauschal) sowie Fahrspesen von Fr. 90.00 zuzusprechen. Bezüglich Mehrwertsteuer ist zwischen dem Aufwand im Jahr 2010 (7.6% auf Fr. 3'917.80) und jenem im Jahr 2011 (8% auf Fr. 2'063.80) zu unterscheiden. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer für das Jahr 2010 von Fr. 297.75 sowie für das Jahr 2011 von Fr. 165.10. 12.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von total Fr. 6'444.45 inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Wie auf- gezeigt, setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: 23 Stunden 50 Minuten à Fr. 240.00 für den zeitlichen Aufwand (Fr. 5'720.00), dann Fr. 261.60 für Spesen (Zwi- schentotal Fr. 5'981.60), zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 462.85), ergibt total Fr. 6'444.45. 13. Der Kanton Graubünden hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfah- ren zudem eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die I. Strafkammer erachtet – zumal eine Bezifferung in der Berufung nicht erfolgt ist – eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 inkl. MwSt. als angemessen. Es stellten sich im Berufungsverfahren die gleichen Fragen wie vor der Vorinstanz, weshalb davon auszugehen ist, dass der relevante Aufwand für juristische Abklärungen bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren erfolgte und die massgebliche rechtliche Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen werden konnte.
Seite 18 — 18 III.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X. wird wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt.
E. 2 Der Fall wird dem Bezirksgericht Hinterrhein zur Beurteilung überwie- sen.
E. 3 (Kosten).
E. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kann die Berufung jedoch – wie erwähnt – in einem schriftli- chen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli-
Seite 9 — 18 chen Urteils bilden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die vorliegende Berufung wird so- mit im schriftlichen Verfahren behandelt.
E. 3.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art 90 Ziff. 1 SVG, Art. 103 StGB), so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4. Die Vorinstanz hat X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess X. Berufung einlegen mit dem Antrag, X. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG stehen von vornherein nicht zur Diskussion, zumal X. deshalb auch nicht verurteilt worden ist. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob X. sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
Seite 10 — 18 sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86, 87 f. E. 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12).
E. 4 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Ur- teil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrungen).
E. 6 Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überho- len, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen, das Überholen und das Wenden sowie für das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassen- rand (Art. 39 Abs. 1 SVG). 7.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. sowie C. und gelangte zum Schluss, dass das Aussagever- halten von X. nicht widerspruchslos sei. Die Strukturbrüche in den Schilderungen sowie die abstrakt, kurz und stereotyp gehaltenen Aussagen bei der Polizei würden für die Unrichtigkeit der Darstellung sprechen. Demgegenüber seien die Aussagen von Y. überaus glaubhaft, welche zudem von den ebenfalls überzeugenden Aussagen von A. vollumfänglich gestützt würden. Die Aussage von B. erscheine zwar nicht unglaubhaft, sei jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes unbehelflich. Die Aussage von C. hingegen erscheine übersteigert; es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sich eine Mitfahrerin nach so langer Zeit noch so detailliert an das Setzen eines Blinkers erinnern könne. 7.2 Der Berufungskläger führt dagegen aus, dass der einvernehmende Polizei- beamte mutmasslich mehr der italienischen als der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, weshalb dieser auffallend wenig Fragen gestellt habe, welche eher stereotyp und kaum fallbezogen zu qualifizieren seien. Er habe somit auf die kurz- en Fragen klar geantwortet. Dies dürfe aber nicht zur Abwertung des Aussagege- haltes des Beschuldigten führen. Des Weiteren könne die Behauptung von Y., der Personenwagen habe sich an den rechten Strassenrand gehalten, durch die Aussagen der übrigen Befragten als unwahr qualifiziert werden. Einem vernünftigen Menschen müssten somit nach der objektiven Sachlage begründete
Seite 11 — 18 Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Motorradlenkers Y. aufkommen. Die Vorinstanz hätte die Zweifel haben müssen, habe sie aber nicht vorgebracht. 8.1 In den Akten finden sich bezüglich Unfallhergangs die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. und C.. 8.2 Vorweg gilt es indes festzuhalten, dass Y. am 2. Dezember 2009 vom Kreispräsidenten D. der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (act. IV./4). Der Kreispräsident D. führte aus, die Aussage von X. sei in casu höher zu bewerten, weshalb rechtsgenüglich festgestellt werden könne, dass Y. den PW habe überholen wollen, obwohl dieser die Absicht nach links abzubiegen angezeigt habe. Y. hat seinen Schuldspruch akzeptiert und dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 2. Dezember 2009 verurteilte der Kreispräsident D. X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dazu führte er aus, X. habe zwar den linken Blinker eingeschaltet gehabt, habe aber zu wenig auf den nachfolgenden Verkehr geachtet (act. II./8). Der Kreispräsident D. hat somit X. gerade nicht wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Einsprache von X. richtete sich vielmehr gegen den Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hat denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, was aber die Vorinstanz nicht daran hinderte, diese Bestimmungen gewissermassen auszutauschen. Da die Einsprache gegen das Strafmandat ein Rechtsbehelf sui generis ist, welcher das Strafmandat hinfallen lässt, ist ein solches Vorgehen nicht grundsätzlich unzulässig. Indessen ist im vorliegenden Fall bedeutsam, dass Y. seinen Schuldspruch akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, was bei einer Verurteilung von X. wegen Verletzung von Art. 39 Abs.1 SVG zu sich widersprechenden Urteilen bei gleichem Sachverhalt führen würde. Dies wäre eine Konstellation, welche einen Revisionsgrund darstellen könnte (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nun aber nicht hilfreich, beim Motorradfahrer davon auszugehen, der Lenker des Autos habe den linken Blinker gesetzt gehabt, weshalb er dieses nicht hätte überholen dürfen; beim Autofahrer aber davon auszugehen, er habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt, handelt es sich doch um denselben Sachverhalt. Diesen Sachverhalt gilt es nun anhand der Aussagen zu prüfen.
Seite 12 — 18 8.3 X. sagte am 5. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./4) aus, dass er den Blinker ca. 80 bis 100 Meter vor dem Abbiegemanöver gestellt habe und mit ca. 20 km/h gefahren sei. Vor dem Bezirksgericht Hinterrhein sagte er am 13. August 2010 aus (act. III./3), er habe zwischen der ersten und zweiten Einfahrt in die Quartierstrasse „Q.“ die Fahrt verlangsamt und den linken Blinker gesetzt. Im Rückspiegel habe er den Töfffahrer gesehen, welcher ca. 100 Meter hinter ihm gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt. Der Unfall sei auf die Ungeduld des Töfffahrers zurückzuführen. 8.4 Y. sagte am 18. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./3) aus, dass ca. 150 Meter vor ihm ein Personenwagen mit Zürcher Kontrollschild gefahren sei. Dieses sei auf der M.passstrasse immer langsamer geworden und schliesslich Schritttempo gefahren. Da sich das Auto ganz am rechten Strassenrand befunden habe, sei er davon ausgegangen, dass ihn der Lenker nach vorne lassen wolle. Weder er noch seine Freundin hätten einen Blinker erkennen können. Er habe deshalb ca. 50 Meter vor dem Personenwagen den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt. Nach dem Unfall habe er den Autofahrer gefragt, weshalb er den Blinker nicht gestellt hätte. Dieser habe ihm geantwortet, dass er schon seit 10 Jahren hier abbiegen und blinken würde. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil sich der Lenker des Personenwagens nicht vergewissert habe, dass hinten keiner komme und der Lenker so langsam und ganz rechts gefahren sei. Bei der Befragung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. August 2010 (act. III./3) bestätigte Y. seine vor der Polizei getätigte Aussage. Er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt gehabt habe; dass er den Blinker übersehen habe, könne nicht sein. 8.5 A., die Freundin von Y., wurde am 12. April 2010 rechtshilfeweise vom Bezirksgericht Landquart zum Unfallgeschehen vom 4. Juli 2009 als Zeugin befragt (act. III./1). Sie sagte aus, dass sie hinten auf dem Motorrad gesessen habe. Sie sei von Natur aus eher vorsichtig und würde den Verkehr beobachten. Sie wisse deshalb noch, dass sie ein Auto überholen wollten, das weder den Blinker gestellt hatte noch eingespurt gewesen sei. Der Autofahrer sei weder an den rechten Strassenrand gefahren noch habe er nach links eingespurt. Er habe einzig die Geschwindigkeit reduziert, weshalb sie gedacht habe, er wolle sie überholen lassen. Dies sei aber eine falsche Meinung gewesen. 8.6 Am 13. August 2010 wurde B., die Ehefrau von X., als Zeugin von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein zum Vorfall befragt (act. III./2). Sie sagte aus, sie sei sich sicher, dass ihr Ehemann den Blinker gesetzt habe. Sie
Seite 13 — 18 habe dies aber weder bewusst gesehen noch gehört. Da sie eine sehr aufmerksame Beifahrerin sei, hätte sie bestimmt bemerkt, wenn er den Blinker nicht gesetzt gehabt hätte. Ihr Ehemann sei ganz gewöhnlich nach links abgebogen. Sie gehe davon aus, dass der Töfffahrer den Blinker übersehen habe und nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Es sei klar, dass der Töfffahrer angebe, den Blinker nicht gesehen zu haben, denn sonst hätte er ja nicht überholt. 8.7 Die Schwiegermutter von X., C., wurde am 9. Dezember 2010 rechtshilfeweise von der Polizeidirektion P. (D) als Zeugin einvernommen. Sie sagte aus, sie könne sich noch sehr gut an den Unfall erinnern. X. habe den linken Blinker gesetzt, sobald die Einfahrt nach links erkennbar gewesen sei. Sie habe das Geräusch des Blinkers hören und die Kontrollleuchte des Blinkers auf dem Armaturenbrett sehen können. Es habe sich um einen völlig normalen Abbiegevorgang gehandelt. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. Sie glaube, dass ihr Schwiegersohn vor dem Blinken seine Geschwindigkeit reduziert habe; er sei vermutungsweise ca. 40 km/h gefahren. Sie vermute, es sei deshalb zum Unfall gekommen, weil der Motorradfahrer nicht auf den Blinker des Autos geachtet habe und das Fahrzeug links habe überholen wollen. 8.8 Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass sich die Aussagen widersprechen. X., B. und C. sagten aus, X. habe den linken Blinker gestellt gehabt, um sein Abbiegemanöver anzuzeigen. Y. und A. sagten hingegen aus, dass sie ein Auto überholen wollten, welches keinen Blinker gestellt gehabt habe. Y. sagte vor dem Bezirksgericht Hinterrhein aus, er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt hatte. Trotzdem akzeptierte er eine Verurteilung wegen Missachtung des Verbots, wonach Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeige, nach links abbiegen zu wollen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Akzeptieren des Strafmandates vom 2. Dezember 2009 (act. IV./4) – welches in Rechtskraft erwachsen ist – lässt die Aussagen von Y. in einem anderen Licht erscheinen. Wenn sich Y. so sicher war, dass X. den Blinker nicht gesetzt hatte, hätte er seine Verurteilung wegen Nichtbeachtung des Überholverbotes bei angezeigter Absicht des Fahrers, nach links abbiegen zu wollen, wohl nicht akzeptiert. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hatte denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG gerade nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, weswegen aber der Berufungskläger von der Vorinstanz nicht verurteilt worden ist. Des Weitern behauptete Y. als Einziger, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden. Diese Aussage wird weder von seiner Freundin, A., noch von B. und C. bestätigt. Alle drei Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass das Auto nicht
Seite 14 — 18 an den rechten Strassenrand gefahren sei (act. III./1, III./2, III./4). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urteil S. 19 unten). Im Gegensatz zur Vorinstanz kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von Y. höher zu bewerten sind als jene von X.. Das Verhalten von Y. und seine Aussagen widersprechen sich; zudem wird seine Aussage, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden, von keiner Zeugin gestützt. Eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass X. die Absicht nach links abbiegen zu wollen mit dem Setzen des Blinkers angezeigt hat.
E. 9 Wie bereits ausgeführt, steht Art. 36 Abs. 1 SVG, wonach derjenige, wel- cher nach rechts abbiegen will, sich an den rechten Strassenrand, und derjenige, welcher nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten hat, nicht mehr zur Diskussion. Zudem führte die Vorinstanz dazu aus, es könne dem Be- schuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er sich beim Abbie- gemanöver nicht gegen die Strassenmitte gehalten hätte (Urteil des Bezirksge- richts Hinterrhein vom 22. März 2011, S. 19 unten). Es ist somit davon auszuge- hen, dass sich X. gegen die Strassenmitte gehalten hat, als er nach links abbiegen wollte. 10.1 Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob X. zu wenig Rücksicht auf das ihm nachfolgende Motorrad genommen hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG). 10.2 Die einvernommenen Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Personenwagen vor dem Abbiegemanöver langsam unterwegs gewesen sei. X. sagte vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010 aus, er habe den Töfffahrer im Rückspiegel gesehen, es sei jedoch schwierig, den Abstand zu schätzen. Er stimme aber mit Y. überein, dass dieser ca. 100 m hinter ihm gefahren sei. Als er in den Rückspiegel geschaut habe, habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt bzw. er habe nicht gesehen, dass dieser einen Blinker gesetzt hatte. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass der Töff immer noch 100 m hinter ihm war, bevor er mit dem Abbiegemanöver begonnen habe (act. III./3). Y. führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2009 aus, dass der Autofahrer gewusst habe, dass er hinter ihm her fahre. Als dieser immer langsamer geworden sei, habe er gedacht, der Personenwagen wolle ihn nach vorne lassen, weshalb er ca. 50 m vor diesem den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt habe. Diese Aussage bestätigte Y. vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010.
Seite 15 — 18 10.3 Das Bundesgericht führte im Entscheid 125 IV 83 aus, dass der Linksabbie- ger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat – ohne unmittel- bar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswid- rig links überholt und dass der Abbiegende mangels gegenteiliger Anzeichen ins- besondere nicht damit rechnen müsse, dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich erhöhe, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (BGE 125 IV 83, 88 E. 2c). Gemäss Bundesgericht darf jeder Strassenbenutzer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (vgl. BGE 125 IV 83, 87 E. 2b; BGE 118 IV 277, 280 f. E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG könne sich jedoch nur stützen, wer sich selbst verkehrs- regelkonform verhalten habe. 10.4 X. wollte von der M.passstrasse links in eine Quartierstrasse einbiegen. Er musste deshalb sicher sein, dass ihm kein Fahrzeug auf der Passstrasse entgegen kommt und dass die Einfahrt in die Quartierstrasse nicht behindert wird. Er schaute in den Rückspiegel und sah, dass 100 bis 150 m hinter ihm ein Motorradfahrer folgte. Er stellte den linken Blinker und fuhr – wovon auch die Vorinstanz ausging – gegen die Strassenmitte. Er kam damit seiner Pflicht, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, nach (vgl. BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Zumal es im Allgemeinen genügt, dass der nach links Abbiegende vor dem Abbiegen in den Rückspiegel schaut (BGE 125 IV 83, 85 E. 1a). Er durfte somit darauf vertrauen, dass der nachfolgende Motorradfahrer ihn nicht links überholt. Denn ein Fahrzeug, das die Absicht, nach links abzubiegen anzeigt, darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 5 SVG). Zudem besass X. gegenüber dem nachfolgenden Motorradfahrer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG das Vortrittsrecht, jedoch nicht gegenüber allfällig entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern (vgl. auch BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Gemäss Bundesgericht würde man die Anforderungen an den Linksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste (BGE 125 IV 83, 89 E. 2d).
E. 11 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz X. zu Unrecht einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. daher als begründet. X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter diesen Umständen hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung noch diejenigen des Kreisamtes D., der Vorinstanz
Seite 16 — 18 und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). 12.1 Am 22. März 2011 reichte RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach seine Hono- rarnote über Fr. 7'131.60 dem Bezirksgericht Hinterrhein ein (act. V./2). Er macht einen Aufwand von 26 Stunden 25 Minuten à Fr. 240.00 geltend. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung bemisst sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 12.2 Die eingereichte Honorarnote basiert auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 und entspricht damit den Voraussetzungen eines üblichen Ansatzes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV. 12.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Dies bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwie- rigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verant- wortung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2010, ZK2 10 59). Die ausgewiesenen Aufwendungen für das Strafverfahren belaufen sich gemäss Honorarnote auf insgesamt 26 Stunden 25 Minuten. Dabei erscheinen der geltend gemachte Aufwand für die Positionen vom 11. Januar
Seite 17 — 18 2010, 14. Januar 2010 und 26. Januar 2010 als zu hoch, zumal beim Schreiben vom 26. Januar 2011 an das Bezirksgericht Hinterrhein auf das Schreiben vom 14. Januar 2010 verwiesen wird und die Rechtslage sich nicht geändert hat, weshalb diese nicht von neuem geprüft werden musste. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für diese Positionen von insgesamt 4 Stunden 30 Minuten auf 3 Stunden zu reduzieren. Ferner scheinen die in der Honorarnote veranschlagten 6 Stunden für die Einvernahmen am 13. August 2010 als zu hoch. Die Zeugeneinvernahme von B. dauerte 1 Stunde und die Konfronteinvernahme mit Y. und X. 1 Stunde 55 Minuten. Die Fahrt von Chur nach Thusis und zurück ist mit 1 Stunde zu berechnen. Berücksichtigt man eine Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten von einer Stunde ist diese Position um 1 Stunde 5 Minuten zu reduzieren. 12.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass insgesamt ein Aufwand von 23 Stunden 50 Minuten als angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'720.00. Für die Barauslagen sind sodann Fr. 171.60 (3% pauschal) sowie Fahrspesen von Fr. 90.00 zuzusprechen. Bezüglich Mehrwertsteuer ist zwischen dem Aufwand im Jahr 2010 (7.6% auf Fr. 3'917.80) und jenem im Jahr 2011 (8% auf Fr. 2'063.80) zu unterscheiden. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer für das Jahr 2010 von Fr. 297.75 sowie für das Jahr 2011 von Fr. 165.10. 12.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von total Fr. 6'444.45 inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Wie auf- gezeigt, setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: 23 Stunden 50 Minuten à Fr. 240.00 für den zeitlichen Aufwand (Fr. 5'720.00), dann Fr. 261.60 für Spesen (Zwi- schentotal Fr. 5'981.60), zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 462.85), ergibt total Fr. 6'444.45.
E. 13 Der Kanton Graubünden hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfah- ren zudem eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die I. Strafkammer erachtet – zumal eine Bezifferung in der Berufung nicht erfolgt ist – eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 inkl. MwSt. als angemessen. Es stellten sich im Berufungsverfahren die gleichen Fragen wie vor der Vorinstanz, weshalb davon auszugehen ist, dass der relevante Aufwand für juristische Abklärungen bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren erfolgte und die massgebliche rechtliche Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen werden konnte.
Seite 18 — 18 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
- X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3.1 Die Kosten des Mandatsverfahrens von Fr. 388.50 gehen zu Lasten des Kreises D.. 3.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'236.00 (Kosten der Untersuchung von Fr. 1'836.00 und Gerichtsgebühren von Fr. 5'400.00) ge- hen zu Lasten des Bezirks Hinterrhein, welcher den Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'444.45. inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsver- fahren mit Fr. 1'500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 18 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Hunger In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar- zenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. März 2011, mitgeteilt am 27. April 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in G. geboren. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. X. ist Jurist und arbeitet als Leiter Informatik bei der Z. SA in G.. Der Beschuldigte besitzt ein Einfamilienhaus in K. b. G.. Nach Auskunft der Steuerverwaltung der Gemeinde K. ist er für das Jahr 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 254'700.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 318'000.00 erfasst. B. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS- Register verzeichnet. C. Mit Strafmandat gemäss Art. 170 ff. des Gesetzes über die Strafrechtspfle- ge (StPO-GR; BR 350.000) vom 2. Dezember 2009, mitgeteilt am 8. Dezember 2009, wurde X. vom Kreispräsidenten D. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 250.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Der Kreispräsidenten D. legte dem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 4. Juli 2009 um 10:30 Uhr fuhr X. mit seinem Personenwagen VW/Passat, Kontrollschild (CH) ZH _, auf der M.passstrasse Richtung Süden. Noch innerorts von M. in den so genannten „Q.“ verlangsamte er das Tempo und fuhr gegen den rechten Fahrbahnrand in der Absicht, anschliessend nach links in eine Quartierstrasse abzubiegen. Dazu betätigte er laut seiner Aussage den linken Blinker. Als er begann abzubiegen, versuchte ihn ein hinter ihm herfahrender Motorradlenker links zu überholen. Dem überholenden Y. gelang es nicht mehr, sein Motorrad abzubremsen. In der Folge streifte er mit seinem Motorfahrzeug das linke Hinterrad des Personenwagens. Er kam zu Fall und blieb mit dem linken Bein unter dem Motorrad eingeklemmt am Boden liegen. Am Bein zog er sich dabei schwere Knochenbrüche zu. Auf Strafantrag wegen Körperverletzung wurde schriftlich verzichtet.“ D. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 18. Dezember 2009 Einsprache beim Kreisamt D.. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 bestätigte der private Verteidiger von X., dass an der Einsprache festgehalten werde und begründete diese. Infolgedessen wurden die Akten, gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zur weiteren Behandlung überwiesen.
Seite 3 — 18 E. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein führte die Untersuchung im ordentlichen Verfahren. Dabei wurden X. als Angeschuldigter, Y. als Auskunftsperson sowie die Partnerin von Y., A., und die Ehefrau des Angeschuldigten, B., als Zeuginnen einvernommen. Ausserdem wurden ein Auszug aus dem Strafregister und dem SVG-Massnahmenregister sowie eine Auskunft über die Steuerfaktoren eingeholt. Am 25. August 2010 erliess die Bezirksgerichtsvizepräsidentin die Schlussverfügung. Mit dem Abschluss der Untersuchung begann die 10-tägige Frist für die Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zu laufen, von welcher X. Gebrauch machte. Auf Antrag seines Rechtsvertreters liess er seine Schwiegermutter, C., geborene E., als Zeugin befragen. F. Nach ergänzter Untersuchung erliess die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein am 26. Januar 2011 die Anklageverfügung. Es wurde darin wie folgt verfügt: 1. X. wird wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird dem Bezirksgericht Hinterrhein zur Beurteilung überwie- sen. 3. (Kosten). 4. (Mitteilung). G. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 22. März 2011, war der Angeklagte X. mit seinem privaten Verteidiger RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach persönlich anwesend. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Angeklagte X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. X. sagte zum Abschluss der Parteiverhandlung, er könne nur nochmals betonen, dass er sich absolut korrekt verhalten und sämtliche Vorsichtsmassnahmen eingehalten habe. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihn Y. nicht überholen werde. Keinesfalls sei er nach rechts gefahren oder fast stillgestanden. H. Mit Urteil vom 22. März 2011, mündlich eröffnet am 22. März 2011, ohne Begründung schriftlich mitgeteilt am 23. März 2011, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein was folgt:
Seite 4 — 18 1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. a) Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
3. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'924.50 (Gebühren für das Mandatsverfahren CHF 388.50, Kosten der Untersuchung CHF 1'836.00 und Gerichtsgebühren CHF 2'700.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich: Busse: CHF 250.00 Verfahrenskosten: CHF 4'924.50 Total: CHF 5'174.50 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind in- nert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegen- dem Einzahlungsschein zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit Gerichtsgebüh- ren in Höhe von CHF 5'400.00 (statt CHF 2'700.00) und entspre- chend höheren Auslagen zu rechnen. 4. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Andernfalls wird das Ur- teil ohne schriftliche Begründung rechtskräftig. 5. (Rechtsmittelbelehrungen). 6. (Mitteilung). I. Mit Schreiben vom 1. April 2011 verlangte der Rechtsvertreter von X. eine schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22./23. März 2011; gleichzeitig erklärte er gegen das Urteil strafrechtliche Berufung. J. In der Begründung, mitgeteilt am 27. April 2011, führte das Bezirksgericht Hinterrhein aus, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung der Ver- haltensregel von Art. 39 Abs. 1 SVG sei möglich, auch wenn diese Bestimmung in der Anklageverfügung nicht aufgeführt worden sei. Im Rahmen der Hauptverhand- lung sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, das Gericht ziehe eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG in Betracht. Ferner sei ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschuldigte habe sich in jedem Fall
Seite 5 — 18 rechtsgenüglich verteidigen können. Zudem sei in sämtlichen Einvernahmen die Frage, ob der Beschuldigte den Blinker betätigt habe oder nicht, von zentraler Be- deutung gewesen. Schliesslich habe der Beschuldigte während der gesamten Un- tersuchung mit einer allfälligen Verurteilung wegen einer Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG gerechnet. Dies zeige die Begründung seines Antrages am 7. Sep- tember 2010, C. sei als Zeugin rechtshilfeweise befragen zu lassen, da sie das Blinken der linken Blinkanlage gesehen und auch akustisch mitbekommen habe. Des Weiteren führte das Bezirksgericht aus, die Kollisionsbeteiligten hätten den Unfallhergang gegensätzlich geschildert. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheine keineswegs widerspruchslos. In seinen Schilderungen seien Strukturbrüche vorhanden, was als Indiz für die Unzuverlässigkeit seiner Aussage zu werten sei. Für die Unrichtigkeit der Darstellung würden auch die bei der Polizei abstrakt, kurz und stereotyp gehaltenen Aussagen sprechen. Demge- genüber habe Y. das Geschehen recht detailreich geschildert, was bereits als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen gewertet werden könne. Die Schilderungen würden nachvollziehbar und nicht übersteigert erscheinen. Auf- grund der inhaltlichen Konstanz in den Aussagen von Y. erachte das Bezirksgericht dessen Schilderungen für glaubhaft. Dass dieser den Blinker übersehen haben könnte, scheine dem Gericht dagegen äusserst unwahrschein- lich. Hätte nämlich der Beschuldigte den Blinker tatsächlich 80 bis 100 m vor der Abbiegung gesetzt gehabt (wie von diesem behauptet werde), so wäre der Blinker bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts während 5.76 bis 7.2 Sekun- den betätigt gewesen. Würde der Darstellung des Beschuldigten gefolgt werden, wäre sogar von einer längeren Blinkdauer auszugehen, mache dieser doch gel- tend, er habe seine Fahrt noch vor der Stellung des Blinkers verlangsamt. Wie dem auch sei, dass die Zeichengebung bei einer solch langen Blinkdauer (mindes- tens 5.72 Sekunden) von einem unmittelbar folgenden Motorfahrzeuglenker und gleichzeitig auch von dessen Beifahrerin übersehen werden könnte, sei nun wirklich nicht anzunehmen, selbst wenn an besagtem Tag die Sonne geblendet haben sollte. In Würdigung sämtlicher Einvernahmen komme das Bezirksgericht zum Schluss, dass X. beim Abbiegemanöver den Blinker an seinem Fahrzeug nicht betätigt habe. Nur am Rande sei im Übrigen bemerkt, dass, wenn der Darstellung des Beschuldigten Glauben geschenkt würde, wohl ebenfalls von einem Verstoss gegen Art. 39 Abs. 1 SVG auszugehen gewesen wäre, da das Gesetz „rechtzeitige“ Zeichengebung verlange, diese Prämisse aber bei einem Blinken auf einer Innerortsstrasse 80 bis 100 m vor der Abbiegung und insbesondere vor weiteren Abzweigungen nicht eingehalten wäre. Nicht
Seite 6 — 18 rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne dem Beschuldigten indes, dass er sich beim Abbiegemanöver nicht gegen die Strassenmitte gehalten habe. K. Gegen dieses Urteil liess X. am 18. Mai 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 22. März / 27. April 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wird ausgeführt, das Gericht würdige die Tatsache, dass der Beschuldigte erst am nächsten Tag von der Polizei befragt worden sei, zu sei- nen Ungunsten. Dass der Motorradlenker Y. erst zwei Wochen später vor der Polizei ausgesagt habe, würdige das Gericht mit keinem Wort. Dabei habe dieser erklärt, auch seine Freundin habe keinen Blinker beim Zürcher gesehen. Diese Aussage beweise, dass sich Y. auf seine Einvernahme vorbereitet habe. Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden abstrakt und stereotyp wirken, sei festzuhalten, dass dieser auf die kurzen Fragen klar geantwortet habe. Diese seien auch so gestellt worden, dass sie z.T. mit ja oder nein hätten beantwortet werden müssen. Der einvernehmende Polizeibeamte Remo Zanetti habe den Beschuldigten nicht gebeten, den Vorfall/das Unfallge- schehen zu schildern – wie dies üblich sei und wie dies der einvernehmende Poli- zeibeamte Reto Nutt bei der Befragung von Lenker Y. gemacht habe. Remo Zanetti sei mehr der italienischen Sprache mächtig, habe er doch seine Schilde- rung zur angetroffenen Situation und zum Unfallhergang im Unfallprotokoll in Italienisch verfasst. Seine protokollierte Einvernahme des Beschuldigten in Deutscher Sprache sei auffallend kurz ausgefallen und Wm Zanetti habe auffallend wenige Fragen gestellt, welche eher als stereotyp und kaum fallbezogen zu qualifizieren seien. Dieser Umstand und die mutmasslich schlechteren Deutschkenntnisse von Wm Zanetti im Vergleich zu Gfr. Nutt und zu den Bezirksrichtern dürften nicht zur Abwertung des Aussagegehaltes des Beschuldigten führen. Hinsichtlich der geschätzten Geschwindigkeitsangaben sämtlicher Befragter könne von Widersprüchen keine Rede sein, da diese ihre geschätzten Werte mit Circa-Geschwindigkeiten angegeben und diese alle im ähnlichen Rahmen gelegen hätten. Einzig der Motorradlenker Y. habe von einem praktischen Stillstand des Fahrzeuges X. unmittelbar vor der Kollision gesprochen; keiner der übrigen Befragten habe einen praktischen Stillstand bestätigten
Seite 7 — 18 können. Hinzu komme, dass Y. als einziger Befragter mehrmals betont habe, der Beschuldigte sei ganz an den rechten Strassenrand gefahren. Dies werde von keiner der übrigen einvernommenen Personen bestätigt. Die Behauptungen von Y. entsprächen nicht der Wahrheit. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz die Zeugenaussage Y. auf dieses Lügensignal hin analysieren und diesen Fakt berücksichtigen müssen. Y. habe zudem ein grosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens X., da er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, was zweifellos auch auf die Klärung des zivilrechtlichen Teils dieser Unfallsache negative Auswirkungen auf Y. habe. Die Tatsache, dass Y. die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung akzeptiert habe, wolle die Vorinstanz nicht in ihre Beweiswürdigung einfliessen lassen. Dieser habe den Vorwurf, ein Fahrzeug links überholen zu wollen, nachdem dessen Lenker rechtzeitig sein Linksabbiegemanöver angekündigt habe, akzeptiert. All diese Umstände habe das Gericht ausser Acht gelassen bzw. in seine Beweiswürdigung nicht einfliessen lassen wollen. Es fehle an einer gewissenhaften Prüfung der verschiedenen Zeugenaussagen. Die Vorinstanz hätte Zweifel haben müssen, habe sie aber nicht vorgebracht. L. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 führte das Bezirksgericht Hin- terrhein aus, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass der Beschuldigte vor dem Abzweigen nicht geblinkt habe. Es treffe nicht zu, dass die Autoinsassen sich auf den Standpunkt stellen würden, der Beschuldigte habe den Blinker betätigt. Die zwei Mädchen seien nicht einvernommen und auch nicht als Zeuginnen genannt worden. Die Ehefrau und Beifahrerin habe klar ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob geblinkt worden sei, sie nehme es nur an. Nur die Schwiegermutter des Be- schuldigten, die Zeugin C., wolle sich nach über einem Jahr genau und detailliert daran erinnern, an welcher Strassenstelle (links in Fahrtrichtung) der Blinker betätigt worden sei. Allerdings sei ihre Aussage zur rechten Strassenseite (in Fahrtrichtung) sehr ungenau. Sie gebe an, es würden sich da Wiesen und Bäume befinden. Stattdessen befänden sich rechtsseitig eine sich in Fahrtrichtung auf- wärts verjüngende Böschung und insbesondere ein sehr grosser Naturparkplatz. (Dies sei im Urteil gar nicht aufgeführt worden, weil das Gericht die Aussage die- ser Zeugin schon aus anderen Gründen nicht als massgebend gewürdigt habe). Der Beschuldigte und seine Ehefrau würden behaupten, die Strasse hätte zum Unfallzeitpunkt keine Mittellinie aufgewiesen. Dies werde aber durch die sich bei den Akten befindenden Farbfotos, die am Unfalltag gemacht worden seien, klar widerlegt. Darauf sei ersichtlich, dass schon damals eine Mittellinie bestanden habe, nämlich eine Leitlinie gemäss Art. 73 Abs. 3 SSV.
Seite 8 — 18 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2011 auf eine Stellungnahme. M. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, der Stellungnahme so- wie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten die- ses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 22. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tage seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträ- ge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). X. meldete die Berufung fristgerecht am 1. April 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 27. April 2011 reichte er am 18. Mai 2011 die schriftliche Berufungserklärung ein, welche er auch gleich begründete. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden kann (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kann die Berufung jedoch – wie erwähnt – in einem schriftli- chen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli-
Seite 9 — 18 chen Urteils bilden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die vorliegende Berufung wird so- mit im schriftlichen Verfahren behandelt. 3.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art 90 Ziff. 1 SVG, Art. 103 StGB), so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4. Die Vorinstanz hat X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess X. Berufung einlegen mit dem Antrag, X. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG stehen von vornherein nicht zur Diskussion, zumal X. deshalb auch nicht verurteilt worden ist. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob X. sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
Seite 10 — 18 sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86, 87 f. E. 2a). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12). 6. Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überho- len, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen, das Überholen und das Wenden sowie für das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassen- rand (Art. 39 Abs. 1 SVG). 7.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. sowie C. und gelangte zum Schluss, dass das Aussagever- halten von X. nicht widerspruchslos sei. Die Strukturbrüche in den Schilderungen sowie die abstrakt, kurz und stereotyp gehaltenen Aussagen bei der Polizei würden für die Unrichtigkeit der Darstellung sprechen. Demgegenüber seien die Aussagen von Y. überaus glaubhaft, welche zudem von den ebenfalls überzeugenden Aussagen von A. vollumfänglich gestützt würden. Die Aussage von B. erscheine zwar nicht unglaubhaft, sei jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes unbehelflich. Die Aussage von C. hingegen erscheine übersteigert; es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sich eine Mitfahrerin nach so langer Zeit noch so detailliert an das Setzen eines Blinkers erinnern könne. 7.2 Der Berufungskläger führt dagegen aus, dass der einvernehmende Polizei- beamte mutmasslich mehr der italienischen als der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, weshalb dieser auffallend wenig Fragen gestellt habe, welche eher stereotyp und kaum fallbezogen zu qualifizieren seien. Er habe somit auf die kurz- en Fragen klar geantwortet. Dies dürfe aber nicht zur Abwertung des Aussagege- haltes des Beschuldigten führen. Des Weiteren könne die Behauptung von Y., der Personenwagen habe sich an den rechten Strassenrand gehalten, durch die Aussagen der übrigen Befragten als unwahr qualifiziert werden. Einem vernünftigen Menschen müssten somit nach der objektiven Sachlage begründete
Seite 11 — 18 Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Motorradlenkers Y. aufkommen. Die Vorinstanz hätte die Zweifel haben müssen, habe sie aber nicht vorgebracht. 8.1 In den Akten finden sich bezüglich Unfallhergangs die Aussagen von X., Y. und der Zeuginnen A., B. und C.. 8.2 Vorweg gilt es indes festzuhalten, dass Y. am 2. Dezember 2009 vom Kreispräsidenten D. der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (act. IV./4). Der Kreispräsident D. führte aus, die Aussage von X. sei in casu höher zu bewerten, weshalb rechtsgenüglich festgestellt werden könne, dass Y. den PW habe überholen wollen, obwohl dieser die Absicht nach links abzubiegen angezeigt habe. Y. hat seinen Schuldspruch akzeptiert und dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 2. Dezember 2009 verurteilte der Kreispräsident D. X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dazu führte er aus, X. habe zwar den linken Blinker eingeschaltet gehabt, habe aber zu wenig auf den nachfolgenden Verkehr geachtet (act. II./8). Der Kreispräsident D. hat somit X. gerade nicht wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Einsprache von X. richtete sich vielmehr gegen den Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hat denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, was aber die Vorinstanz nicht daran hinderte, diese Bestimmungen gewissermassen auszutauschen. Da die Einsprache gegen das Strafmandat ein Rechtsbehelf sui generis ist, welcher das Strafmandat hinfallen lässt, ist ein solches Vorgehen nicht grundsätzlich unzulässig. Indessen ist im vorliegenden Fall bedeutsam, dass Y. seinen Schuldspruch akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, was bei einer Verurteilung von X. wegen Verletzung von Art. 39 Abs.1 SVG zu sich widersprechenden Urteilen bei gleichem Sachverhalt führen würde. Dies wäre eine Konstellation, welche einen Revisionsgrund darstellen könnte (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nun aber nicht hilfreich, beim Motorradfahrer davon auszugehen, der Lenker des Autos habe den linken Blinker gesetzt gehabt, weshalb er dieses nicht hätte überholen dürfen; beim Autofahrer aber davon auszugehen, er habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt, handelt es sich doch um denselben Sachverhalt. Diesen Sachverhalt gilt es nun anhand der Aussagen zu prüfen.
Seite 12 — 18 8.3 X. sagte am 5. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./4) aus, dass er den Blinker ca. 80 bis 100 Meter vor dem Abbiegemanöver gestellt habe und mit ca. 20 km/h gefahren sei. Vor dem Bezirksgericht Hinterrhein sagte er am 13. August 2010 aus (act. III./3), er habe zwischen der ersten und zweiten Einfahrt in die Quartierstrasse „Q.“ die Fahrt verlangsamt und den linken Blinker gesetzt. Im Rückspiegel habe er den Töfffahrer gesehen, welcher ca. 100 Meter hinter ihm gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt. Der Unfall sei auf die Ungeduld des Töfffahrers zurückzuführen. 8.4 Y. sagte am 18. Juli 2009 vor der Polizei (act. II./3) aus, dass ca. 150 Meter vor ihm ein Personenwagen mit Zürcher Kontrollschild gefahren sei. Dieses sei auf der M.passstrasse immer langsamer geworden und schliesslich Schritttempo gefahren. Da sich das Auto ganz am rechten Strassenrand befunden habe, sei er davon ausgegangen, dass ihn der Lenker nach vorne lassen wolle. Weder er noch seine Freundin hätten einen Blinker erkennen können. Er habe deshalb ca. 50 Meter vor dem Personenwagen den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt. Nach dem Unfall habe er den Autofahrer gefragt, weshalb er den Blinker nicht gestellt hätte. Dieser habe ihm geantwortet, dass er schon seit 10 Jahren hier abbiegen und blinken würde. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil sich der Lenker des Personenwagens nicht vergewissert habe, dass hinten keiner komme und der Lenker so langsam und ganz rechts gefahren sei. Bei der Befragung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. August 2010 (act. III./3) bestätigte Y. seine vor der Polizei getätigte Aussage. Er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt gehabt habe; dass er den Blinker übersehen habe, könne nicht sein. 8.5 A., die Freundin von Y., wurde am 12. April 2010 rechtshilfeweise vom Bezirksgericht Landquart zum Unfallgeschehen vom 4. Juli 2009 als Zeugin befragt (act. III./1). Sie sagte aus, dass sie hinten auf dem Motorrad gesessen habe. Sie sei von Natur aus eher vorsichtig und würde den Verkehr beobachten. Sie wisse deshalb noch, dass sie ein Auto überholen wollten, das weder den Blinker gestellt hatte noch eingespurt gewesen sei. Der Autofahrer sei weder an den rechten Strassenrand gefahren noch habe er nach links eingespurt. Er habe einzig die Geschwindigkeit reduziert, weshalb sie gedacht habe, er wolle sie überholen lassen. Dies sei aber eine falsche Meinung gewesen. 8.6 Am 13. August 2010 wurde B., die Ehefrau von X., als Zeugin von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein zum Vorfall befragt (act. III./2). Sie sagte aus, sie sei sich sicher, dass ihr Ehemann den Blinker gesetzt habe. Sie
Seite 13 — 18 habe dies aber weder bewusst gesehen noch gehört. Da sie eine sehr aufmerksame Beifahrerin sei, hätte sie bestimmt bemerkt, wenn er den Blinker nicht gesetzt gehabt hätte. Ihr Ehemann sei ganz gewöhnlich nach links abgebogen. Sie gehe davon aus, dass der Töfffahrer den Blinker übersehen habe und nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Es sei klar, dass der Töfffahrer angebe, den Blinker nicht gesehen zu haben, denn sonst hätte er ja nicht überholt. 8.7 Die Schwiegermutter von X., C., wurde am 9. Dezember 2010 rechtshilfeweise von der Polizeidirektion P. (D) als Zeugin einvernommen. Sie sagte aus, sie könne sich noch sehr gut an den Unfall erinnern. X. habe den linken Blinker gesetzt, sobald die Einfahrt nach links erkennbar gewesen sei. Sie habe das Geräusch des Blinkers hören und die Kontrollleuchte des Blinkers auf dem Armaturenbrett sehen können. Es habe sich um einen völlig normalen Abbiegevorgang gehandelt. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. Sie glaube, dass ihr Schwiegersohn vor dem Blinken seine Geschwindigkeit reduziert habe; er sei vermutungsweise ca. 40 km/h gefahren. Sie vermute, es sei deshalb zum Unfall gekommen, weil der Motorradfahrer nicht auf den Blinker des Autos geachtet habe und das Fahrzeug links habe überholen wollen. 8.8 Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass sich die Aussagen widersprechen. X., B. und C. sagten aus, X. habe den linken Blinker gestellt gehabt, um sein Abbiegemanöver anzuzeigen. Y. und A. sagten hingegen aus, dass sie ein Auto überholen wollten, welches keinen Blinker gestellt gehabt habe. Y. sagte vor dem Bezirksgericht Hinterrhein aus, er sei sich sicher, dass der Lenker des Personenwagens keinen Blinker gesetzt hatte. Trotzdem akzeptierte er eine Verurteilung wegen Missachtung des Verbots, wonach Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeige, nach links abbiegen zu wollen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Akzeptieren des Strafmandates vom 2. Dezember 2009 (act. IV./4) – welches in Rechtskraft erwachsen ist – lässt die Aussagen von Y. in einem anderen Licht erscheinen. Wenn sich Y. so sicher war, dass X. den Blinker nicht gesetzt hatte, hätte er seine Verurteilung wegen Nichtbeachtung des Überholverbotes bei angezeigter Absicht des Fahrers, nach links abbiegen zu wollen, wohl nicht akzeptiert. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin hatte denn auch in ihrer Anklageverfügung vom 26. Januar 2011 den Art. 39 Abs. 1 SVG gerade nicht thematisiert, sondern Art. 39 Abs. 2 SVG, weswegen aber der Berufungskläger von der Vorinstanz nicht verurteilt worden ist. Des Weitern behauptete Y. als Einziger, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden. Diese Aussage wird weder von seiner Freundin, A., noch von B. und C. bestätigt. Alle drei Zeuginnen sagten übereinstimmend aus, dass das Auto nicht
Seite 14 — 18 an den rechten Strassenrand gefahren sei (act. III./1, III./2, III./4). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urteil S. 19 unten). Im Gegensatz zur Vorinstanz kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von Y. höher zu bewerten sind als jene von X.. Das Verhalten von Y. und seine Aussagen widersprechen sich; zudem wird seine Aussage, das Auto habe sich am rechten Strassenrand befunden, von keiner Zeugin gestützt. Eine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass X. die Absicht nach links abbiegen zu wollen mit dem Setzen des Blinkers angezeigt hat. 9. Wie bereits ausgeführt, steht Art. 36 Abs. 1 SVG, wonach derjenige, wel- cher nach rechts abbiegen will, sich an den rechten Strassenrand, und derjenige, welcher nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten hat, nicht mehr zur Diskussion. Zudem führte die Vorinstanz dazu aus, es könne dem Be- schuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er sich beim Abbie- gemanöver nicht gegen die Strassenmitte gehalten hätte (Urteil des Bezirksge- richts Hinterrhein vom 22. März 2011, S. 19 unten). Es ist somit davon auszuge- hen, dass sich X. gegen die Strassenmitte gehalten hat, als er nach links abbiegen wollte. 10.1 Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob X. zu wenig Rücksicht auf das ihm nachfolgende Motorrad genommen hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG). 10.2 Die einvernommenen Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Personenwagen vor dem Abbiegemanöver langsam unterwegs gewesen sei. X. sagte vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010 aus, er habe den Töfffahrer im Rückspiegel gesehen, es sei jedoch schwierig, den Abstand zu schätzen. Er stimme aber mit Y. überein, dass dieser ca. 100 m hinter ihm gefahren sei. Als er in den Rückspiegel geschaut habe, habe dieser noch keinen Blinker gesetzt gehabt bzw. er habe nicht gesehen, dass dieser einen Blinker gesetzt hatte. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass der Töff immer noch 100 m hinter ihm war, bevor er mit dem Abbiegemanöver begonnen habe (act. III./3). Y. führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2009 aus, dass der Autofahrer gewusst habe, dass er hinter ihm her fahre. Als dieser immer langsamer geworden sei, habe er gedacht, der Personenwagen wolle ihn nach vorne lassen, weshalb er ca. 50 m vor diesem den linken Blinker gestellt und zum Überholen angesetzt habe. Diese Aussage bestätigte Y. vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 13. August 2010.
Seite 15 — 18 10.3 Das Bundesgericht führte im Entscheid 125 IV 83 aus, dass der Linksabbie- ger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat – ohne unmittel- bar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – in der Regel darauf vertrauen dürfe, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswid- rig links überholt und dass der Abbiegende mangels gegenteiliger Anzeichen ins- besondere nicht damit rechnen müsse, dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich erhöhe, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (BGE 125 IV 83, 88 E. 2c). Gemäss Bundesgericht darf jeder Strassenbenutzer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten (vgl. BGE 125 IV 83, 87 E. 2b; BGE 118 IV 277, 280 f. E. 4a). Auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG könne sich jedoch nur stützen, wer sich selbst verkehrs- regelkonform verhalten habe. 10.4 X. wollte von der M.passstrasse links in eine Quartierstrasse einbiegen. Er musste deshalb sicher sein, dass ihm kein Fahrzeug auf der Passstrasse entgegen kommt und dass die Einfahrt in die Quartierstrasse nicht behindert wird. Er schaute in den Rückspiegel und sah, dass 100 bis 150 m hinter ihm ein Motorradfahrer folgte. Er stellte den linken Blinker und fuhr – wovon auch die Vorinstanz ausging – gegen die Strassenmitte. Er kam damit seiner Pflicht, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, nach (vgl. BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Zumal es im Allgemeinen genügt, dass der nach links Abbiegende vor dem Abbiegen in den Rückspiegel schaut (BGE 125 IV 83, 85 E. 1a). Er durfte somit darauf vertrauen, dass der nachfolgende Motorradfahrer ihn nicht links überholt. Denn ein Fahrzeug, das die Absicht, nach links abzubiegen anzeigt, darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 5 SVG). Zudem besass X. gegenüber dem nachfolgenden Motorradfahrer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG das Vortrittsrecht, jedoch nicht gegenüber allfällig entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern (vgl. auch BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). Gemäss Bundesgericht würde man die Anforderungen an den Linksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste (BGE 125 IV 83, 89 E. 2d). 11. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz X. zu Unrecht einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. daher als begründet. X. ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter diesen Umständen hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung noch diejenigen des Kreisamtes D., der Vorinstanz
Seite 16 — 18 und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). 12.1 Am 22. März 2011 reichte RA lic. iur. Diego F. Schwarzenbach seine Hono- rarnote über Fr. 7'131.60 dem Bezirksgericht Hinterrhein ein (act. V./2). Er macht einen Aufwand von 26 Stunden 25 Minuten à Fr. 240.00 geltend. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung bemisst sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 12.2 Die eingereichte Honorarnote basiert auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 und entspricht damit den Voraussetzungen eines üblichen Ansatzes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV. 12.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Dies bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwie- rigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verant- wortung (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2010, ZK2 10 59). Die ausgewiesenen Aufwendungen für das Strafverfahren belaufen sich gemäss Honorarnote auf insgesamt 26 Stunden 25 Minuten. Dabei erscheinen der geltend gemachte Aufwand für die Positionen vom 11. Januar
Seite 17 — 18 2010, 14. Januar 2010 und 26. Januar 2010 als zu hoch, zumal beim Schreiben vom 26. Januar 2011 an das Bezirksgericht Hinterrhein auf das Schreiben vom 14. Januar 2010 verwiesen wird und die Rechtslage sich nicht geändert hat, weshalb diese nicht von neuem geprüft werden musste. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für diese Positionen von insgesamt 4 Stunden 30 Minuten auf 3 Stunden zu reduzieren. Ferner scheinen die in der Honorarnote veranschlagten 6 Stunden für die Einvernahmen am 13. August 2010 als zu hoch. Die Zeugeneinvernahme von B. dauerte 1 Stunde und die Konfronteinvernahme mit Y. und X. 1 Stunde 55 Minuten. Die Fahrt von Chur nach Thusis und zurück ist mit 1 Stunde zu berechnen. Berücksichtigt man eine Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten von einer Stunde ist diese Position um 1 Stunde 5 Minuten zu reduzieren. 12.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass insgesamt ein Aufwand von 23 Stunden 50 Minuten als angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 5'720.00. Für die Barauslagen sind sodann Fr. 171.60 (3% pauschal) sowie Fahrspesen von Fr. 90.00 zuzusprechen. Bezüglich Mehrwertsteuer ist zwischen dem Aufwand im Jahr 2010 (7.6% auf Fr. 3'917.80) und jenem im Jahr 2011 (8% auf Fr. 2'063.80) zu unterscheiden. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer für das Jahr 2010 von Fr. 297.75 sowie für das Jahr 2011 von Fr. 165.10. 12.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von total Fr. 6'444.45 inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Wie auf- gezeigt, setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen: 23 Stunden 50 Minuten à Fr. 240.00 für den zeitlichen Aufwand (Fr. 5'720.00), dann Fr. 261.60 für Spesen (Zwi- schentotal Fr. 5'981.60), zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 462.85), ergibt total Fr. 6'444.45. 13. Der Kanton Graubünden hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfah- ren zudem eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die I. Strafkammer erachtet – zumal eine Bezifferung in der Berufung nicht erfolgt ist – eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 inkl. MwSt. als angemessen. Es stellten sich im Berufungsverfahren die gleichen Fragen wie vor der Vorinstanz, weshalb davon auszugehen ist, dass der relevante Aufwand für juristische Abklärungen bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren erfolgte und die massgebliche rechtliche Argumentation in wesentlichen Teilen übernommen werden konnte.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3.1 Die Kosten des Mandatsverfahrens von Fr. 388.50 gehen zu Lasten des Kreises D.. 3.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'236.00 (Kosten der Untersuchung von Fr. 1'836.00 und Gerichtsgebühren von Fr. 5'400.00) ge- hen zu Lasten des Bezirks Hinterrhein, welcher den Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'444.45. inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsver- fahren mit Fr. 1'500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: