Verwahrung | Leib und Leben
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu-
E. 4 sammenhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind
spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung
von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behand-
lungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,
StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S.
116). Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ord-
net das Kantonsgericht diese an. Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage,
hat das Gericht festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64
StGB) weitergeführt wird.
2.a.
Dr. med. A. stellt in seinem Gutachten vom 30. September 2007 hin-
sichtlich X. die Diagnosen einer deutlich ausgeprägten Debilität sowie einer disso-
zialen Persönlichkeitsstörung. Überdies sei diagnostisch von einer akuten polymor-
phen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belas-
tung auszugehen.
Nach Einschätzung des Gutachters führt die ausgeprägte Intelligenzminde-
rung ebenso wie die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die psychotische
Störung zu weiteren prognostisch belastenden Defiziten wie einer verminderten
Frustrationstoleranz, einer defizitären Impulskontrolle und einem nur rudimentär
entwickelten moralischen bzw. Unrechtsverständnis bei nahezu fehlender Empa-
thie. Die professionelle Betreuung und Behandlung sowie der geschützte und ge-
schlossene Rahmen führe intramural zu einer erheblichen Reduzierung der dortigen
Rückfallgefahr, nicht jedoch in Freiheit. Für zukünftige Gewalthandlungen, im Ein-
zelfall – unter situativ ungünstig konstellierten Bedingungen – auch für eine
Tötungshandlung, sei von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr, bezüg-
lich Eigentumsdelikten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Dieser
ungünstigen Legalprognose stehe eine unzureichende therapeutische Beeinfluss-
barkeit gegenüber, welche eine relevante und belastungsstabile Senkung der Rück-
fallgefahr in Freiheit auch längerfristig unwahrscheinlich mache.
b.
Aus der ungünstigen Legalprognose auch für schwere Gewalthand-
lungen ergibt sich bei X. gemäss Beurteilung von Dr. A. die Notwendigkeit der Fort-
führung der Verwahrungsmassnahme nach Art. 64 StGB. Auch eine Umwandlung
in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht angezeigt, da sich auf-
grund der erheblichen Defizite des Exploranden eine unzureichende therapeutische
Beeinflussbarkeit ergebe und X. zudem intellektuell wie auch motivational nicht in
der Lage sei, einer strukturierteren deliktorientierten Behandlung im engeren Sinn
folgen zu können. Zudem stehe die emotionale Labilität mit der reduzierten Stress-
E. 5 resilienz einer in der Regel auch belastenden strukturierteren und fordernderen Be-
handlung entgegen.
Die derzeitige Platzierung darf aus Sicht des Gutachters als optimiert be-
zeichnet werden. Eine Versetzung in eine andere Institution mit vergleichbar hoher
Professionalität und individuellem Betreuungssetting brächte nach Dr. A. keine si-
gnifikante Besserung der Lebensqualität des Exploranden bzw. eine erhöhte Si-
cherheit für die Öffentlichkeit. Ein Institutionswechsel sei angezeigt bei anhaltender
Krise in der Zusammenarbeit zwischen Explorand und Institution, Zunahme an Re-
gelverstössen, die mehr auf die Persönlichkeit als auf eine psychotisch bedingte
Instabilität zurückzuführen seien und andererseits bei anhaltender Überlastung des
Betreuungsteams. Zentrale Merkmale eines geeigneten Platzierungssettings seien
tragfähige Betreuungskontakte zu professionellen Bezugspersonen, die Gewähr-
leistung einer kontrollierten Medikamenteneinnahme und die Förderung der Absti-
nenz des halluzinogenen Cannabiskonsums, die Fortführung einer supportiven Psy-
chotherapie und die Einbindung in eine strukturierte, kognitiv wie emotional nicht
überfordernde Alltagsgestaltung hinsichtlich Arbeit und Freizeit.
c.
Der Gutachter gelangt somit zusammenfassend zum Schluss, dass
bei X. die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB nicht gegeben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzu-
führen ist. Namentlich fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und
damit an der von Art. 59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit.
3.a.
Der amtliche Verteidiger stellt in seiner Vernehmlassung vom 20. No-
vember 2007 mehrere Anträge, wobei sich im vorliegenden Verfahren insbesondere
Ziffer 2 der Rechtsbegehren als relevant erweist, in der beantragt wird, für X. sei
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
In Ziffer 7 der Vernehmlassung verweist Rechtsanwalt Ranzi auf Art. 65 Abs.
1 StGB, wonach das Gericht auch während des Vollzugs der Verwahrung eine sta-
tionäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen kann. Dieser Ver-
weis ist an sich richtig. Vorliegend ist die Frage einer stationären Massnahme aber
allein im Zusammenhang mit Ziffer 2 Absatz 2 der Schlussbestimmungen des StGB
zu prüfen.
b.
Der amtliche Verteidiger bringt vor, im Fall von X. dränge sich eine
stationäre therapeutische Massnahme geradezu auf, nachdem die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorlägen und sich der Vollzug des Urteils des Kantonsge-
richtsausschusses als schwierig erweise.
E. 6 Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zum Gutachten von Dr. A.,
gemäss welchem – wie in Erwägung 2b. vorstehend ausgeführt – bei X. aufgrund
seiner erheblichen Defizite eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit
besteht (Gutachten A., S. 41). Die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungs-
fähigkeit ist nach Beurteilung des Gutachters nicht gegeben, und zwar offensichtlich
nicht. Vom amtlichen Verteidiger wird – zu Recht – mit keinem Wort dargelegt, dass
bzw. aus welchen Gründen die Einschätzung von Gutachter A. nicht zutreffe und
die Behandlungsfähigkeit von X. dennoch vorliege. Gutachter B., auf den sich
Rechtsanwalt Ranzi an anderer Stelle bezieht, äusserte sich zur Frage einer statio-
nären Massnahme nicht; Gegenstand seines Gutachtens bildete lediglich die Frage
der Art des Verwahrungsvollzugs. In diesem Sinn sprach sich Dr. B. bei X. ebenfalls
nicht für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB aus, sondern äusserte sich nur zu verschiedenen Vollzugsstufen in-
nerhalb der Verwahrung. Unter diesen Umständen ist der Antrag von X. auf Anord-
nung einer stationären therapeutischen Massnahme abzulehnen und die Verwah-
rung nach Art. 64 StGB weiterzuführen.
Ob die angeordnete Verwahrung als solche haltbar ist, braucht das Gericht,
wie bereits in Erwägung 1c. erwähnt, vorliegend nicht zu überprüfen. Es hat sich
lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. Da dies nicht zutrifft, muss die Verwah-
rung nach Art. 64 StGB weitergeführt werden. In diesem Sinn ist auch der Einwand
des amtlichen Verteidigers, bei X. handle es sich nicht um einen hochgefährlichen
Täter, so dass die Fortsetzung der eigentlichen Verwahrung im Sinne von Art. 64
StGB nicht im Vordergrund stehe, nicht zu hören.
4.a.
In Ziffer 1 und 3 der Rechtsbegehren beantragt der amtliche Verteidi-
ger, X. sei aus der Anstalt „Im Schachen“ zu entlassen und in eine andere Anstalt
zu versetzen. Auf diese Anträge, die den Vollzug der Verwahrung von X. betreffen,
kann in casu nicht eingetreten werden. Gegenstand des vorliegenden Gerichtsver-
fahrens bildet die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme
nach Art. 59 StGB erfüllt sind, was bei X. nicht der Fall ist, so dass die Verwahrung
nach Art. 64 StGB weitergeführt werden muss. Der Vollzug dieser Verwahrung ist
nicht zu überprüfen, was von Rechtsanwalt Ranzi verkannt wird. Ebenso wenig zur
Diskussion steht im Übrigen das Verhalten des Vormunds von X., C..
Auch wenn auf die Kritik am Vollzug der Verwahrung aufgrund des Ausge-
führten grundsätzlich nicht einzugehen ist, erscheinen einige Bemerkungen zur Ver-
nehmlassung des amtlichen Verteidigers als angezeigt, insbesondere im Zusam-
E. 7 menhang mit dem Gutachten von Dr. med. B. vom 16. Dezember 2002 und dem
Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003.
b.
Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 (VB
03 8) wurde die Vollzugsbehörde angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt, wie
sie von Dr. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 und in seiner Stellung-
nahme vom 1. September 2003 empfohlen worden war, zu versetzen. Gemäss dem
genannten Urteil führte Experte B. damals aus, die an sich günstige Entwicklung,
die X. durchgemacht habe, spreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, ihn
in eine Institution wie eine offene Anstalt zu versetzen, die zwar feste Strukturen
aufweise, nicht aber über speziell gesicherte Einrichtungen verfügen müsse und die
die ihm notwendige Aufsicht gewährleisten könne. In Betracht falle beispielsweise
die Strafanstalt Saxerriet, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behin-
derter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfüge. Dr. B. wollte sich für die
Unterbringung von X. indes nicht auf die Anstalt Saxerriet festlegen, sondern hielt
in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2003 ausdrücklich fest, in
Betracht falle auch eine andere geeignete Anstalt, die eine gute Betreuung gewähr-
leiste und aus der eine stufenweise Vollzugslockerung möglich sei, wobei er etwa
an die Anstalten St. Johannsen in Le Landeron oder „Im Schachen“ in Deitingen
denke. Aus dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003
geht im Weiteren hervor, dass X. nicht unverzüglich und stufenlos vom geschlosse-
nen in den offenen Vollzug versetzt werden sollte; Gutachter B. stellte gewisse Vor-
aussetzungen an die Unterbringung und das praktische Vorgehen. Die Vollzugslo-
ckerungen sollten vielmehr aus einem geschlossenen Rahmen heraus schrittweise
erfolgen (VB 03 8, S. 16 f.).
c.
Der amtliche Verteidiger macht geltend, anstatt dass die gerichtlich
verfügte Vollzugslockerung wirklich in Angriff genommen worden sei, sei X. von der
Anstalt Pöschwies in das Hochsicherheitsgefängnis „Im Schachen“ versetzt wor-
den, was für ihn im Verhältnis zur Unterbringung in Regensdorf ganz eindeutig eine
Verschärfung der Haft zur Folge gehabt habe und womit der Gerichtsentscheid aus
dem Jahr 2003 krass und nachhaltig missachtet worden sei.
Diesen Einwänden kann sich das Gericht nicht anschliessen. Im Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 wurde die Vollzugsbehörde,
wie erwähnt, angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt zu versetzen, wobei sich
unter den von Dr. B. empfohlenen Anstalten auch das Therapiezentrum „Im Scha-
chen“ in Deitingen befand. Darauf wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen auch
selbst hingewiesen (Vernehmlassung, S. 5). X. wurde in Nachachtung des genann-
E. 8 ten Urteils am 13. Mai 2004 in das Therapiezentrum „Im Schachen“ eingewiesen,
nachdem die Strafanstalt Saxerriet die Aufnahme von X. abgelehnt hatte. Unter die-
sen Umständen kann keineswegs gesagt werden, der Gerichtsentscheid aus dem
Jahr 2003 sei missachtet worden, indem man X. in das Therapiezentrum im Scha-
chen einwies.
d.
Rechtsanwalt Ranzi bringt im Weiteren vor, das Regime, das sich Dr.
B. vorgestellt habe, habe nicht der Entwicklung entsprochen, welche die Anstalt „Im
Schachen“ nahm, und schon gar nicht der Unterbringung von X. im Hochsicher-
heitstrakt.
Zu diesem Einwand ist anzufügen, dass es sich wohl gerade umgekehrt ver-
hielt, dass nämlich die Entwicklung von X. nicht einen derartigen Verlauf nahm, wie
es sich Gutachter B. damals vorgestellt hatte. Die Anstalt „Im Schachen“ verfügt
sowohl über eine geschlossene Abteilung als auch über einen offenen Bereich und
eine stufenweise Lockerung wäre und ist daher im Grundsatz durchaus möglich.
Offenbar liess nun aber das Verhalten von X. die Einleitung der erforderlichen
Schritte bis anhin nicht zu. Weshalb es dazu kam – der amtliche Verteidiger macht
geltend, der unsachgemässe Umgang und die Betreuung in der Anstalt „im Scha-
chen“ hätten die von Dr. B. beschriebenen Fortschritte bei X. vernichtet – kann vor-
liegend nicht geprüft werden. Es erscheint indes klar, dass erst der Erfolg von
schrittweisen Vollzugslockerungen letztlich die definitive Versetzung in den offenen
Vollzug rechtfertigt.
e.
Unter den genannten Umständen erscheint auch der Einwand des
amtlichen Verteidigers, das Amt für Justizvollzug habe einfach beschlossen, das
Urteil des Kantonsgerichtsausschusses nicht zu vollziehen, in dieser Absolutheit
nicht zutreffend. Aus den Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte-
ments vom 29. März 2005 und vom 18. Mai 2006, die auf die vom amtlichen Vertei-
diger ins Recht gelegten Stellungnahmen der Schutzaufsicht vom 31. Januar 2005
und vom 28. Februar 2006 Bezug nehmen, geht vielmehr hervor, dass sich die Voll-
zugsbehörde durchaus bewusst war, dass X. die vom Gericht angeordneten Voll-
zugslockerungen zu gewähren sind, allerdings, wie bereits erwähnt, nicht voraus-
setzungslos. Aufgrund der persönlichen Situation von X. befürworteten die zustän-
digen Aufsichts- und Betreuungsorgane die Weiterführung der Massnahme in ei-
nem vorerst noch geschlossenen Rahmen, was dann vom Justiz-, Polizei- und Sa-
nitätsdepartement entsprechend verfügt wurde, nicht jedoch ohne darauf hinzuwei-
sen, dass Vollzugslockerungen weiterhin angestrebt und sofern möglich, verwirk-
licht werden sollen.
E. 9 f.
Unter all diesen Umständen liegt entgegen der Ansicht des amtlichen
Verteidigers keine krasse Missachtung der Vorgaben des Kantonsgerichtsaus-
schusses durch das Amt für Justizvollzug vor. Das Urteil des Kantonsgerichtsaus-
schusses sah zwar zweifellos eine schrittweise Vollzugslockerung vor. Ob die ein-
zelnen Schritte tatsächlich vollzogen werden können, ist allerdings eine andere
Frage, die die zuständige Vollzugsbehörde und nicht das Gericht zu entscheiden
hat.
5.a.
Im Weiteren rügt der amtliche Verteidiger eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. So sei er weder bei der Auswahl des Gutachters angehört worden
noch seien ihm die Fragen vorgelegt oder ihm Gelegenheit geboten worden, Zu-
satzfragen zu stellen. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, sich an der Begut-
achtung zu beteiligen.
b.
Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs.
2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel-
lung des Einzelnen eingreift. Zum Mitwirkungsrecht gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge-
eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 ff., 56, E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 119 Ia 260 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde X. von Gutachter Dr. A. persönlich begutachtet.
Seinem Rechtsbeistand wurde das Gutachten nach dessen Vorliegen zugestellt
und gleichzeitig die Gelegenheit geboten, sich zu dessen Inhalt sowie zur Weiter-
führung der Verwahrung zu äussern. Damit ist der Gehörsanspruch des Art. 29 BV
gewahrt.
6.a
In Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren beantragt Rechtsanwalt Ranzi
schliesslich das Einholen eines neutralen Obergutachtens. Das Gutachten von Dr.
A. widerspreche in der abschliessenden Beurteilung dem Gutachten von Dr. B., wel-
ches im Jahr 2003 erstellt worden sei und zum Urteil des Kantonsgerichts vom 22.
Oktober 2003 geführt habe.
b.
Gutachter A. gelangte aufgrund seiner Abklärungen zum Schluss,
dass eine Versetzung von X. in eine andere Institution mit vergleichbar hoher Pro-
fessionalität und individuellem Betreuungssetting keine signifikante Besserung der
E. 10 Lebensqualität des Exploranden bzw. keine erhöhte Sicherheit für die Öffentlichkeit
brächte und begründete seine Ansicht entsprechend. Auch er ist aber im Übrigen
der Ansicht, dass X. nicht eines derart geschützten Rahmens bedarf wie ihn eine
geschlossene Strafanstalt oder auch das Therapiezentrum „im Schachen“ bietet.
Allerdings weist er darauf hin, dass das reale Angebot an geeigneten Einrichtungen
gering sei und berücksichtigt auch versetzungsbedingten Stress sowie die Aussa-
gen von X. selbst. Letztlich gelangt er zum Schluss, dass der status quo aus foren-
sisch-psychiatrischer Sicht sehr nahe an den optimalen Realisierungsmöglichkeiten
liegt (vgl. Gutachten A., S. 39 f.). Seine Einschätzungen stehen somit nicht
grundsätzlich im Widerspruch zur Ansicht von Dr. B. in seinem Gutachten aus dem
Jahr 2002. Dr. B. selbst erachtete die Anstalt „Im Schachen“ für X. ebenfalls als
geeignet. Schrittweise Vollzugslockerungen sind dort grundsätzlich möglich, kamen
indes bis anhin – was von Dr. B. nicht vorhergesehen wurde – aufgrund der persön-
lichen Entwicklung von X. nicht in Frage. In diesem Sinne sind für das Kantonsge-
richt keine Widersprüche zwischen den beiden Gutachten ersichtlich.
c.
Dass sich Dr. B. nicht zu den Voraussetzungen einer stationären the-
rapeutischen Massnahme äusserte und sich daher auch insofern nicht im Wider-
spruch zu Dr. A. befinden kann, wurde bereits in Erwägung 3b dargelegt.
d.
Weitere Widersprüche zwischen den Gutachten B. und A. erblickt der
amtliche Verteidiger darin, dass Dr. B. das Risiko erneuter schwerer Gewalttaten
mit Blick auf einen offenen Vollzug als verantwortbar prognostiziere, Dr. A. dagegen
von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr – unter Umständen auch für
eine Tötungshandlung – ausgehe. Allerdings ist festzuhalten, dass Dr. B. das Rück-
fallrisiko lediglich mit Blick auf einen offenen Vollzug der Verwahrung für verantwort-
bar hält. Dem stellt der amtliche Verteidiger die Einschätzung von Dr. A. hinsichtlich
der Rückfallgefahr in Freiheit gegenüber, was nicht angeht. Bei einer selbständigen
Lebensplanung und Lebensführung schliesst auch Dr. B. eine Rückfallgefahr ge-
rade nicht aus, so dass kein wesentlicher Unterschied zum Gutachten A. auszuma-
chen ist.
e.
Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Gut-
achten Dr. A. nachvollziehbare und begründete Schlüsse enthält, die nicht wesent-
lich von denjenigen von Dr. B. in dessen Gutachten von 2002 abweichen. Unter
diesen Umständen besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts kein Anlass, ein
Obergutachten anzuordnen; der entsprechende Antrag ist abzulehnen.
E. 11 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, besteht in casu nicht. Das vorlie- gende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprü- fung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kos- ten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zuge- ordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Dispositiv
- Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gemäss Art. 64 StGB weiterzuführen.
- Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die übrigen Verfahrenskosten, bestehend aus: - den Kosten des Gutachtens von Fr. 10'880.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'605.30 total Fr. 15'485.30 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 10 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., ledig, Hilfsarbeiter, Therapiezentrum „Im Schachen“, 4543 Deitingen, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, betreffend Verwahrung hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, wie folgt: „1. X. ist schuldig des Mordes gemäss Art. 112 StGB, des Raubes gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB, der Verun- treuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 145 Ziff. 1, 3 und 4 VZV. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts- ausschusses Chur vom 25. August 1983, mit zehn Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 50.-- bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und über X. die Ver- wahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 4. (Adhäsionsklagen) 5. (Kosten) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ B. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfordert eine Überprüfung der Verwahrung von Per- sonen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, bis am 31. Dezember 2007. Das Kantonsgericht hat in diesem Sinne die Ver- wahrung von X. zu überprüfen. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts vom 15. März 2007 wurde Dr. med. A., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. April 2007 vom Amt für Justizvollzug Graubünden beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu er- stellen. Das Gutachten lag am 30. September 2007 vor und ging beim Kantonsge- richt Graubünden zusammen mit der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug Graubünden am 12. Oktober 2007 ein. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Ver- wahrung von X. nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Eine Umwandlung der Verwah- rung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aus forensisch-psychia- trischer Sicht nicht indiziert. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2007 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt. Er erhielt Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie dazu, sich zur Frage der Weiterführung der Verwahrung seines Mandanten vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 20. November 2007 stellt Rechtsanwalt Ranzi folgende Anträge: „1. Es sei X. in Nachachtung von Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober/23. Dezember 2003 aus der Hochsicherheitsabteilung der Anstalt „Im Schachen“ zu entlassen
3 und er sei in eine für ihn geeignete offene Vollzugsanstalt im Sinne des Gutachtens von Dr. med. B. zu versetzen. 2. Eventuell sei für X. eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen und er sei dafür in eine geeignete psych- iatrische Einrichtung oder in eine Massnahmevollzugseinrichtung zu versetzen. 3. In jedem Fall sei X. aus der Anstalt „Im Schachen“ in eine andere im Kanton Graubünden oder in der Ostschweiz gelegen Anstalt im Sinne von vorstehenden Ziffern 1 und 2 zu versetzen. 4. Es sei ein Obergutachten über die Massnahmenotwendigkeit einzuho- len. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2007 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens 12 Monate nach In- krafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine thera- peutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. b. X. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. In diesem Sinne ist bis am 31. Dezember 2007 die Überprüfung dieser Verwahrung vorzunehmen. Zuständig hierfür ist dasjenige Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, vorlie- gend somit das Kantonsgericht. c. Das Kantonsgericht hat in casu einzig zu prüfen, ob bei X. die Voraus- setzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, wobei aufgrund des Al- ters sowie der Art und Schwere der psychischen Störung von X. nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu-
4 sammenhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behand- lungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 116). Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ord- net das Kantonsgericht diese an. Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage, hat das Gericht festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) weitergeführt wird. 2.a. Dr. med. A. stellt in seinem Gutachten vom 30. September 2007 hin- sichtlich X. die Diagnosen einer deutlich ausgeprägten Debilität sowie einer disso- zialen Persönlichkeitsstörung. Überdies sei diagnostisch von einer akuten polymor- phen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit akuter Belas- tung auszugehen. Nach Einschätzung des Gutachters führt die ausgeprägte Intelligenzminde- rung ebenso wie die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die psychotische Störung zu weiteren prognostisch belastenden Defiziten wie einer verminderten Frustrationstoleranz, einer defizitären Impulskontrolle und einem nur rudimentär entwickelten moralischen bzw. Unrechtsverständnis bei nahezu fehlender Empa- thie. Die professionelle Betreuung und Behandlung sowie der geschützte und ge- schlossene Rahmen führe intramural zu einer erheblichen Reduzierung der dortigen Rückfallgefahr, nicht jedoch in Freiheit. Für zukünftige Gewalthandlungen, im Ein- zelfall – unter situativ ungünstig konstellierten Bedingungen – auch für eine Tötungshandlung, sei von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr, bezüg- lich Eigentumsdelikten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Dieser ungünstigen Legalprognose stehe eine unzureichende therapeutische Beeinfluss- barkeit gegenüber, welche eine relevante und belastungsstabile Senkung der Rück- fallgefahr in Freiheit auch längerfristig unwahrscheinlich mache. b. Aus der ungünstigen Legalprognose auch für schwere Gewalthand- lungen ergibt sich bei X. gemäss Beurteilung von Dr. A. die Notwendigkeit der Fort- führung der Verwahrungsmassnahme nach Art. 64 StGB. Auch eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht angezeigt, da sich auf- grund der erheblichen Defizite des Exploranden eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit ergebe und X. zudem intellektuell wie auch motivational nicht in der Lage sei, einer strukturierteren deliktorientierten Behandlung im engeren Sinn folgen zu können. Zudem stehe die emotionale Labilität mit der reduzierten Stress-
5 resilienz einer in der Regel auch belastenden strukturierteren und fordernderen Be- handlung entgegen. Die derzeitige Platzierung darf aus Sicht des Gutachters als optimiert be- zeichnet werden. Eine Versetzung in eine andere Institution mit vergleichbar hoher Professionalität und individuellem Betreuungssetting brächte nach Dr. A. keine si- gnifikante Besserung der Lebensqualität des Exploranden bzw. eine erhöhte Si- cherheit für die Öffentlichkeit. Ein Institutionswechsel sei angezeigt bei anhaltender Krise in der Zusammenarbeit zwischen Explorand und Institution, Zunahme an Re- gelverstössen, die mehr auf die Persönlichkeit als auf eine psychotisch bedingte Instabilität zurückzuführen seien und andererseits bei anhaltender Überlastung des Betreuungsteams. Zentrale Merkmale eines geeigneten Platzierungssettings seien tragfähige Betreuungskontakte zu professionellen Bezugspersonen, die Gewähr- leistung einer kontrollierten Medikamenteneinnahme und die Förderung der Absti- nenz des halluzinogenen Cannabiskonsums, die Fortführung einer supportiven Psy- chotherapie und die Einbindung in eine strukturierte, kognitiv wie emotional nicht überfordernde Alltagsgestaltung hinsichtlich Arbeit und Freizeit. c. Der Gutachter gelangt somit zusammenfassend zum Schluss, dass bei X. die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gegeben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzu- führen ist. Namentlich fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und damit an der von Art. 59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit. 3.a. Der amtliche Verteidiger stellt in seiner Vernehmlassung vom 20. No- vember 2007 mehrere Anträge, wobei sich im vorliegenden Verfahren insbesondere Ziffer 2 der Rechtsbegehren als relevant erweist, in der beantragt wird, für X. sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. In Ziffer 7 der Vernehmlassung verweist Rechtsanwalt Ranzi auf Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auch während des Vollzugs der Verwahrung eine sta- tionäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen kann. Dieser Ver- weis ist an sich richtig. Vorliegend ist die Frage einer stationären Massnahme aber allein im Zusammenhang mit Ziffer 2 Absatz 2 der Schlussbestimmungen des StGB zu prüfen. b. Der amtliche Verteidiger bringt vor, im Fall von X. dränge sich eine stationäre therapeutische Massnahme geradezu auf, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und sich der Vollzug des Urteils des Kantonsge- richtsausschusses als schwierig erweise.
6 Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zum Gutachten von Dr. A., gemäss welchem – wie in Erwägung 2b. vorstehend ausgeführt – bei X. aufgrund seiner erheblichen Defizite eine unzureichende therapeutische Beeinflussbarkeit besteht (Gutachten A., S. 41). Die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungs- fähigkeit ist nach Beurteilung des Gutachters nicht gegeben, und zwar offensichtlich nicht. Vom amtlichen Verteidiger wird – zu Recht – mit keinem Wort dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen die Einschätzung von Gutachter A. nicht zutreffe und die Behandlungsfähigkeit von X. dennoch vorliege. Gutachter B., auf den sich Rechtsanwalt Ranzi an anderer Stelle bezieht, äusserte sich zur Frage einer statio- nären Massnahme nicht; Gegenstand seines Gutachtens bildete lediglich die Frage der Art des Verwahrungsvollzugs. In diesem Sinn sprach sich Dr. B. bei X. ebenfalls nicht für einen Wechsel von der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB aus, sondern äusserte sich nur zu verschiedenen Vollzugsstufen in- nerhalb der Verwahrung. Unter diesen Umständen ist der Antrag von X. auf Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme abzulehnen und die Verwah- rung nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Ob die angeordnete Verwahrung als solche haltbar ist, braucht das Gericht, wie bereits in Erwägung 1c. erwähnt, vorliegend nicht zu überprüfen. Es hat sich lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. Da dies nicht zutrifft, muss die Verwah- rung nach Art. 64 StGB weitergeführt werden. In diesem Sinn ist auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, bei X. handle es sich nicht um einen hochgefährlichen Täter, so dass die Fortsetzung der eigentlichen Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nicht im Vordergrund stehe, nicht zu hören. 4.a. In Ziffer 1 und 3 der Rechtsbegehren beantragt der amtliche Verteidi- ger, X. sei aus der Anstalt „Im Schachen“ zu entlassen und in eine andere Anstalt zu versetzen. Auf diese Anträge, die den Vollzug der Verwahrung von X. betreffen, kann in casu nicht eingetreten werden. Gegenstand des vorliegenden Gerichtsver- fahrens bildet die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind, was bei X. nicht der Fall ist, so dass die Verwahrung nach Art. 64 StGB weitergeführt werden muss. Der Vollzug dieser Verwahrung ist nicht zu überprüfen, was von Rechtsanwalt Ranzi verkannt wird. Ebenso wenig zur Diskussion steht im Übrigen das Verhalten des Vormunds von X., C.. Auch wenn auf die Kritik am Vollzug der Verwahrung aufgrund des Ausge- führten grundsätzlich nicht einzugehen ist, erscheinen einige Bemerkungen zur Ver- nehmlassung des amtlichen Verteidigers als angezeigt, insbesondere im Zusam-
7 menhang mit dem Gutachten von Dr. med. B. vom 16. Dezember 2002 und dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003. b. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 (VB 03 8) wurde die Vollzugsbehörde angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt, wie sie von Dr. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 und in seiner Stellung- nahme vom 1. September 2003 empfohlen worden war, zu versetzen. Gemäss dem genannten Urteil führte Experte B. damals aus, die an sich günstige Entwicklung, die X. durchgemacht habe, spreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, ihn in eine Institution wie eine offene Anstalt zu versetzen, die zwar feste Strukturen aufweise, nicht aber über speziell gesicherte Einrichtungen verfügen müsse und die die ihm notwendige Aufsicht gewährleisten könne. In Betracht falle beispielsweise die Strafanstalt Saxerriet, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behin- derter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfüge. Dr. B. wollte sich für die Unterbringung von X. indes nicht auf die Anstalt Saxerriet festlegen, sondern hielt in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2003 ausdrücklich fest, in Betracht falle auch eine andere geeignete Anstalt, die eine gute Betreuung gewähr- leiste und aus der eine stufenweise Vollzugslockerung möglich sei, wobei er etwa an die Anstalten St. Johannsen in Le Landeron oder „Im Schachen“ in Deitingen denke. Aus dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 geht im Weiteren hervor, dass X. nicht unverzüglich und stufenlos vom geschlosse- nen in den offenen Vollzug versetzt werden sollte; Gutachter B. stellte gewisse Vor- aussetzungen an die Unterbringung und das praktische Vorgehen. Die Vollzugslo- ckerungen sollten vielmehr aus einem geschlossenen Rahmen heraus schrittweise erfolgen (VB 03 8, S. 16 f.). c. Der amtliche Verteidiger macht geltend, anstatt dass die gerichtlich verfügte Vollzugslockerung wirklich in Angriff genommen worden sei, sei X. von der Anstalt Pöschwies in das Hochsicherheitsgefängnis „Im Schachen“ versetzt wor- den, was für ihn im Verhältnis zur Unterbringung in Regensdorf ganz eindeutig eine Verschärfung der Haft zur Folge gehabt habe und womit der Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2003 krass und nachhaltig missachtet worden sei. Diesen Einwänden kann sich das Gericht nicht anschliessen. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Oktober 2003 wurde die Vollzugsbehörde, wie erwähnt, angewiesen, X. in eine offene Vollzugsanstalt zu versetzen, wobei sich unter den von Dr. B. empfohlenen Anstalten auch das Therapiezentrum „Im Scha- chen“ in Deitingen befand. Darauf wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen auch selbst hingewiesen (Vernehmlassung, S. 5). X. wurde in Nachachtung des genann-
8 ten Urteils am 13. Mai 2004 in das Therapiezentrum „Im Schachen“ eingewiesen, nachdem die Strafanstalt Saxerriet die Aufnahme von X. abgelehnt hatte. Unter die- sen Umständen kann keineswegs gesagt werden, der Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2003 sei missachtet worden, indem man X. in das Therapiezentrum im Scha- chen einwies. d. Rechtsanwalt Ranzi bringt im Weiteren vor, das Regime, das sich Dr. B. vorgestellt habe, habe nicht der Entwicklung entsprochen, welche die Anstalt „Im Schachen“ nahm, und schon gar nicht der Unterbringung von X. im Hochsicher- heitstrakt. Zu diesem Einwand ist anzufügen, dass es sich wohl gerade umgekehrt ver- hielt, dass nämlich die Entwicklung von X. nicht einen derartigen Verlauf nahm, wie es sich Gutachter B. damals vorgestellt hatte. Die Anstalt „Im Schachen“ verfügt sowohl über eine geschlossene Abteilung als auch über einen offenen Bereich und eine stufenweise Lockerung wäre und ist daher im Grundsatz durchaus möglich. Offenbar liess nun aber das Verhalten von X. die Einleitung der erforderlichen Schritte bis anhin nicht zu. Weshalb es dazu kam – der amtliche Verteidiger macht geltend, der unsachgemässe Umgang und die Betreuung in der Anstalt „im Scha- chen“ hätten die von Dr. B. beschriebenen Fortschritte bei X. vernichtet – kann vor- liegend nicht geprüft werden. Es erscheint indes klar, dass erst der Erfolg von schrittweisen Vollzugslockerungen letztlich die definitive Versetzung in den offenen Vollzug rechtfertigt. e. Unter den genannten Umständen erscheint auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, das Amt für Justizvollzug habe einfach beschlossen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses nicht zu vollziehen, in dieser Absolutheit nicht zutreffend. Aus den Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte- ments vom 29. März 2005 und vom 18. Mai 2006, die auf die vom amtlichen Vertei- diger ins Recht gelegten Stellungnahmen der Schutzaufsicht vom 31. Januar 2005 und vom 28. Februar 2006 Bezug nehmen, geht vielmehr hervor, dass sich die Voll- zugsbehörde durchaus bewusst war, dass X. die vom Gericht angeordneten Voll- zugslockerungen zu gewähren sind, allerdings, wie bereits erwähnt, nicht voraus- setzungslos. Aufgrund der persönlichen Situation von X. befürworteten die zustän- digen Aufsichts- und Betreuungsorgane die Weiterführung der Massnahme in ei- nem vorerst noch geschlossenen Rahmen, was dann vom Justiz-, Polizei- und Sa- nitätsdepartement entsprechend verfügt wurde, nicht jedoch ohne darauf hinzuwei- sen, dass Vollzugslockerungen weiterhin angestrebt und sofern möglich, verwirk- licht werden sollen.
9 f. Unter all diesen Umständen liegt entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers keine krasse Missachtung der Vorgaben des Kantonsgerichtsaus- schusses durch das Amt für Justizvollzug vor. Das Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses sah zwar zweifellos eine schrittweise Vollzugslockerung vor. Ob die ein- zelnen Schritte tatsächlich vollzogen werden können, ist allerdings eine andere Frage, die die zuständige Vollzugsbehörde und nicht das Gericht zu entscheiden hat. 5.a. Im Weiteren rügt der amtliche Verteidiger eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. So sei er weder bei der Auswahl des Gutachters angehört worden noch seien ihm die Fragen vorgelegt oder ihm Gelegenheit geboten worden, Zu- satzfragen zu stellen. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, sich an der Begut- achtung zu beteiligen. b. Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Zum Mitwirkungsrecht gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 ff., 56, E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ia 260 ff.). Im vorliegenden Fall wurde X. von Gutachter Dr. A. persönlich begutachtet. Seinem Rechtsbeistand wurde das Gutachten nach dessen Vorliegen zugestellt und gleichzeitig die Gelegenheit geboten, sich zu dessen Inhalt sowie zur Weiter- führung der Verwahrung zu äussern. Damit ist der Gehörsanspruch des Art. 29 BV gewahrt. 6.a In Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren beantragt Rechtsanwalt Ranzi schliesslich das Einholen eines neutralen Obergutachtens. Das Gutachten von Dr. A. widerspreche in der abschliessenden Beurteilung dem Gutachten von Dr. B., wel- ches im Jahr 2003 erstellt worden sei und zum Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2003 geführt habe. b. Gutachter A. gelangte aufgrund seiner Abklärungen zum Schluss, dass eine Versetzung von X. in eine andere Institution mit vergleichbar hoher Pro- fessionalität und individuellem Betreuungssetting keine signifikante Besserung der
10 Lebensqualität des Exploranden bzw. keine erhöhte Sicherheit für die Öffentlichkeit brächte und begründete seine Ansicht entsprechend. Auch er ist aber im Übrigen der Ansicht, dass X. nicht eines derart geschützten Rahmens bedarf wie ihn eine geschlossene Strafanstalt oder auch das Therapiezentrum „im Schachen“ bietet. Allerdings weist er darauf hin, dass das reale Angebot an geeigneten Einrichtungen gering sei und berücksichtigt auch versetzungsbedingten Stress sowie die Aussa- gen von X. selbst. Letztlich gelangt er zum Schluss, dass der status quo aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht sehr nahe an den optimalen Realisierungsmöglichkeiten liegt (vgl. Gutachten A., S. 39 f.). Seine Einschätzungen stehen somit nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Ansicht von Dr. B. in seinem Gutachten aus dem Jahr 2002. Dr. B. selbst erachtete die Anstalt „Im Schachen“ für X. ebenfalls als geeignet. Schrittweise Vollzugslockerungen sind dort grundsätzlich möglich, kamen indes bis anhin – was von Dr. B. nicht vorhergesehen wurde – aufgrund der persön- lichen Entwicklung von X. nicht in Frage. In diesem Sinne sind für das Kantonsge- richt keine Widersprüche zwischen den beiden Gutachten ersichtlich. c. Dass sich Dr. B. nicht zu den Voraussetzungen einer stationären the- rapeutischen Massnahme äusserte und sich daher auch insofern nicht im Wider- spruch zu Dr. A. befinden kann, wurde bereits in Erwägung 3b dargelegt. d. Weitere Widersprüche zwischen den Gutachten B. und A. erblickt der amtliche Verteidiger darin, dass Dr. B. das Risiko erneuter schwerer Gewalttaten mit Blick auf einen offenen Vollzug als verantwortbar prognostiziere, Dr. A. dagegen von einer moderaten bis erheblichen Rückfallgefahr – unter Umständen auch für eine Tötungshandlung – ausgehe. Allerdings ist festzuhalten, dass Dr. B. das Rück- fallrisiko lediglich mit Blick auf einen offenen Vollzug der Verwahrung für verantwort- bar hält. Dem stellt der amtliche Verteidiger die Einschätzung von Dr. A. hinsichtlich der Rückfallgefahr in Freiheit gegenüber, was nicht angeht. Bei einer selbständigen Lebensplanung und Lebensführung schliesst auch Dr. B. eine Rückfallgefahr ge- rade nicht aus, so dass kein wesentlicher Unterschied zum Gutachten A. auszuma- chen ist. e. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Gut- achten Dr. A. nachvollziehbare und begründete Schlüsse enthält, die nicht wesent- lich von denjenigen von Dr. B. in dessen Gutachten von 2002 abweichen. Unter diesen Umständen besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts kein Anlass, ein Obergutachten anzuordnen; der entsprechende Antrag ist abzulehnen.
11 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, besteht in casu nicht. Das vorlie- gende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprü- fung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kos- ten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zuge- ordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
12 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Juni 1984 (SF 6/84) gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gemäss Art. 64 StGB weiterzuführen. 2. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die übrigen Verfahrenskosten, bestehend aus: - den Kosten des Gutachtens von Fr. 10'880.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'605.30 total Fr. 15'485.30 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc