opencaselaw.ch

SF 2005 22

Graubünden · 2005-09-12 · Deutsch GR

Raub, mehrfacher Diebstahl etc. | Vermögen

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist ausgewiesen. Der dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Ange- klagten im Ermittlungsverfahren, von denen er auch an der Hauptverhandlung nicht abwich. Er wird vom Angeklagten anerkannt. X. bestätigte dabei ausdrücklich, dass er das Lenkerschloss des gestohlenen Motorrades abgewürgt hatte. Es ist im Fol- genden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen der An- geklagte für sein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist.

E. 2 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

E. 7 a) Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107

IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu

können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug

auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahr-

samsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im

Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Drohung nicht

mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls

(mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen)

wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vorausgesetzt.

Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade

durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist der Versuch

aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht

begangen hat.

b) X. ist überführt und geständig, L. angegriffen und ihm mehrere Faust-

schläge ins Gesicht verpasst zu haben, als dieser das Parkhaus Arcas verlassen

wollte, nachdem es für ihn kein Kokain zum einspritzen mehr gab. L. ging zu Boden,

gleichwohl schlug X. weiterhin auf ihn ein. Währenddessen versuchte K. an das

Portemonnaie von L. zu kommen. L. entnahm hierauf einen 50 Franken Schein aus

seinem Geldbeutel und warf diesen X. hin, damit dieser und K. endlich von ihm

abliessen. Diese traktierten L. jedoch abermals mit Fusstritten und Faustschlägen.

Unter Anwendung massiver Gewalt gelang es ihnen, L. die Geldbörse abzunehmen.

K. entnahm dieser noch das restliche Geld sowie eine Postcard, lautend auf M.. In

der Folge entschuldigte sich X. und alle drei liefen stadteinwärts. X. und K. haben

gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, Gewalt ge-

gen L. ausgeübt, um ihm sein Portemonnaie abnehmen zu können, womit Mittäter-

schaft gegeben ist. Mit der Begehung des Diebstahls wurde der Raub vollendet. Der

Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht

erfüllt, womit X. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre-

chen ist.

c) L. zog sich als Folge der gewalttätigen Übergriffe einen Nasenbeinbruch

zu. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Körperver-

letzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rahmen

von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Trech-

sel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinweisen,

insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemerkungen

zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Zu Recht hat

E. 8 damit die Anklägerin keine Anklage wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art.

123 StGB erhoben.

3.

Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren

oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur An-

eignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

a) Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; die-

ser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der

Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der

Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Wil-

len des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben

dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung

erforderlich.

b) In der Nacht vom 2. September 2003 schlich X. auf das Garagengelände

der Garage O. GmbH in H., um ein Motorrad zu stehlen. Er würgte das Lenker-

schloss an dem von seinem Bruder zuvor bezeichneten Motorrad, MZ Muz Baghira,

ab und schob dieses zur Liegenschaft P., wo er und sein Bruder die Maschine in ihr

Kellerabteil unterbrachten. Sie beabsichtigten, das Motorrad zu verkaufen und den

Erlös zu teilen. X. ist überführt und geständig, sich das Motorrad angeeignet zu ha-

ben, um es anschliessend zu verkaufen und sich damit unrechtmässig zu berei-

chern. Den Gewahrsam der Eigentümerin hat er dadurch gebrochen, dass er das

Motorrad gegen deren Willen an seinen Wohnort in das Kellerabteil verfrachtete,

womit er eigenen Gewahrsam begründete. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss

Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

c) Es ist ausgewiesen, dass X. und K. am Abend des 8. Septembers 2003 in

der Wohnung von X. gemeinsam den Plan fassten, in der Nacht in die Wohnung

von R. in Domat Ems einzuschleichen und nach Geld zu suchen. Unter einem Vor-

wand gelang es ihnen, T. - dem zusammen mit anderen Freunden anwesenden

Enkel von R. - den Schlüssel seiner Grossmutter abzunehmen. X. ging in Begleitung

von N. zur Liegenschaft von R.. K. blieb in der Wohnung zurück. Vor Ort erklärte X.

seinem Bruder sein Vorhaben, worauf sich dieser von der geplanten Straftat distan-

zierte. X. betrat hierauf alleine die Wohnung und suchte im Wohnzimmer nach Geld,

wo er von R. überrascht wurde. X. verlangte von ihr Geld, worauf er von R. Fr. 60.-

- aus ihrem Portemonnaie erhielt. X. flüchtete in seine Wohnung, wo er das erbeu-

tete Geld K. zum Erwerb von Betäubungsmitteln übergab. Auch wenn K. in der Woh-

E. 9 nung zurückblieb, ist von Mittäterschaft auszugehen. Die Straftat ist zunächst von

beiden gemeinsam geplant worden. Ausgeführt wurde die Tat von X. zwar alleine.

K. leistete indes einen wesentlichen Tatbeitrag, indem sie mithalf, dass der Haus-

schlüssel zur Wohnung von R. von deren Enkel behändigt werden konnte. Vom

Diebesgut hätten sodann beide gleichermassen profitieren sollen; es war der Kauf

von Drogen zum Eigenkonsum geplant.

d) Die Verteidigung plädiert dafür, dass angesichts des geringen Deliktsbe-

trages der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB zur Anwendung gelange.

Bei Art. 172ter StGB handle es sich jedoch um ein Antragsdelikt. Da bezüglich des

Diebstahls kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege, sei die Strafverfolgung zum

Nachteil von R. einzustellen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Entschei-

dend für die Privilegierung ist zunächst, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Ver-

mögensdelikt gerichtet hat (Art. 172ter Abs. 1 StGB), somit ein subjektives Krite-

rium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV

156 E. 2a). Aus dieser subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und aus seinem

Sinn und Zweck ergibt sich gleichzeitig, dass seine Anwendung auf Bagatelldelin-

quenz gerichtete Taten einzugrenzen ist. So ist die Bestimmung etwa auch dann

nicht anwendbar, wenn zwar der erlangte Vermögenswert den objektiven Grenzwert

nicht erreicht, aber der Täter eine grössere Beute wollte (BGE 122 IV 156 E. 2b).

Art. 172ter StGB setzt also in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich auch der Vor-

satz des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkte

(vgl. BGE 122 IV 159, 123 IV 119, 156, 199; die beiden letztgenannten Entscheide

zum Vorsatz von Taschendieben). Aus den Akten kann nicht geschlossen werden,

dass X. und K. nur mit einem geringfügigen Deliktsbetrag gerechnet hätten. X. hat

während des Strafuntersuchungsverfahrens stets ausgesagt, dass er bei R. Geld

erbeuten wollte. Als er von R. überrascht wurde, verlangte er „ihr Geld“ (act. 5.13,

5.11). Der Wille von X. war damit offensichtlich darauf ausgerichtet, alles Geld von

R. zu erhalten, das sie im Hause aufbewahrte. Er hätte also auch Fr. 400.-- genom-

men, wenn dieser Betrag vorhanden gewesen wäre. Es kann vorliegend also nicht

von einem geringen Wert ausgegangen werden, weil X. möglichst viel Geld bei R.

zu finden hoffte. Dies brachte er deutlich dadurch zum Ausdruck, dass er unbe-

stimmt nach Geld verlangt hatte, anstatt beispielsweise Fr. 100.-- zu verlangen. Der

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von R. ist damit objektiv und

subjektiv erfüllt.

e) X. ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

E. 10 4.

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder

Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder

Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

X. ist geständig, das gestohlene Motorrad beschädigt zu haben, indem er das

Lenkerschloss abwürgte. Art. 144 StGB tritt in echte Konkurrenz zu Art. 139 StGB,

wenn der Täter - wie vorliegend - die Sachbeschädigung begeht, um den Diebstahl

überhaupt begehen zu können. Der erforderliche Strafantrag ist rechtsgenüglich ge-

stellt worden (act. 4.5). Die Anklägerin hat indes keine Anklage wegen Sachbeschä-

digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erhoben. Die Verteidigung ist damit einver-

standen, dass das Gericht den Tatbestand im Sinne der Prozessökonomie auf-

nimmt. Eine Änderung bei der Strafzumessung erfolgt wegen der untergeordneten

Bedeutung der Sachbeschädigung nicht. X. ist damit auch wegen Sachbeschädi-

gung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen.

5.

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,

in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un-

rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent-

fernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art.

186 StGB).

Indem X. gegen den Willen von R. in ihre Wohnung eindrang, machte er sich

unbestritten des Hausfriedensbruchs schuldig. Der für die Bestrafung notwendige

Strafantrag liegt rechtsgenüglich vor (act. 5.2).

6.

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer

unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert.

Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit vom 13. April 1999 bis 22. Januar

2005 wiederholt Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Einzelne dieser Über-

tretungstatbestände sind in der Zwischenzeit verjährt. Für die verbleibenden ist er

der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

7.

a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom

Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor-

leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden um-

fasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemes-

sung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet

E. 11 man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente be-

trachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit wel-

cher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen

umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten

nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf-

empfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der

Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten,

der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge-

schrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm

zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern

1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind

jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmen-

erweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschär-

fungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem

Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden

Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und

Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur

Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach

unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des

Richters nachvollziehbar sein.

Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-

fen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der

Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch

das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-

ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

68 Ziff. 1 StGB).

Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der

Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe

teilweise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das

Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 StGB).

b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be-

drohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall

E. 12 die in Art. 140 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren

oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

ba) Das Verschulden des Angeklagten X. wiegt nicht mehr leicht. Er war beim

Raubüberfall auf L. die treibende Kraft und offenbarte eine beachtliche Gewaltbe-

reitschaft. Das Ausmass der Gewaltbereitschaft angesichts des zu erwartenden ge-

ringen deliktischen Erfolges ist krass. Zudem zeugt das Vorgehen, wie X. das Opfer

unter der Vorgabe, es am Kokainkonsum teilhaben zu lassen, in die Tiefgarage

lockte, von Skrupellosigkeit und einer gewissen Verschlagenheit. Auch das Ver-

schulden bei den übrigen Delikten darf nicht bagatellisiert werden. Beim Diebstahl

zum Nachteil von R. hatte er ebenfalls die führende Rolle inne. Das Vorgehen, wie

sich X. zusammen mit K. den Schlüssel zur Wohnung des Opfers aneigneten, wie

auch der Umstand, dass er sich nicht scheute, in die Wohnung einer betagten Dame

einzudringen, zeugen doch von einem beachtlichen Mass an krimineller Energie.

Dabei wurden alle Delikte begangen, um sich Mittel für den Erwerb von Drogen zu

beschaffen, also aus rein egoistischen Motiven. Strafschärfend wirken sich das Zu-

sammentreffen mehrerer Straftatbestände und bei verschiedenen Delikten die

mehrfache Tatbegehung aus. Strafschärfend ist sodann der Rückfall gemäss Art.

67 StGB zu berücksichtigen. X. wurde am 5. Mai 2000 bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen. Am 3. September 2003 delinquierte er bereits wieder, so dass seit der

teilweisen Verbüssung von zwei Vorstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 noch

keine fünf Jahre vergangen sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung der

Strafschärfungsregel nach Art. 67 StGB sind damit gegeben. Angesichts des Ver-

schuldens von X. und der erwähnten Strafschärfungsgründe erachtet das Kantons-

gericht Graubünden eine Erhöhung der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefäng-

nis auf 30 Monate für angemessen. Wesentlich straferhöhend sind im Weiteren die

Vorstrafen und insbesondere die Tatsache zu werten, dass X. während laufender

Probezeit delinquierte. Strafmildernd ist dahingegen die verminderte Zurechnungs-

fähigkeit im mittleren Grade zu bewerten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass X.

zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten auf Grund seiner Polytoxikomanie (Rausch-

gift- und Alkoholsucht) in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt war. Die Fähig-

keit, gemäss seiner Einsicht zu handeln, war mittelgradig herabgesetzt. Dies führt

zu einer beachtlichen Reduktion der Strafe. Strafmindernd sind schliesslich das um-

fassende Geständnis, das Wohlverhalten während der Strafuntersuchung und sein

klagloses Verhalten seit der Entlassung aus der Polizeihaft zu werten.

Die Strafmilderungs- und - minderungsgründe würden eine Reduktion der

Ausgangstrafe von 30 Monaten Gefängnis auf gegen 15 Monate Gefängnis recht-

E. 13 fertigen. Die Straferhöhungsgründe, von welchen hauptsächlich die Delinquenz

während der Probezeit zu Buche schlägt, lassen jedoch eine 15-monatige Gefäng-

nisstrafe als zu milde erscheinen; eine solche würde dem Verschulden von X. nicht

gerecht. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe hält das Kantonsgericht

eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis für angemessen. Die Polizeihaft von 4 Tagen

ist anzurechnen.

8.

Gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB kann der Richter, ist der Täter trunksüch-

tig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, seine Einwei-

sung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anord-

nen, um die Gefahr künftiger Verbrechen und Vergehen zu verhüten. Der Richter

kann auch ambulante Behandlung anordnen. Art. 43 Ziff. 2 StGB, wonach der Rich-

ter den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschiebt, wenn er die Einweisung in eine Heil-

oder Pflegeanstalt anordnet, ist entsprechend anwendbar. Gemäss Art. 44 Ziff. 6 ist

Art. 44 StGB sinngemäss auch für Rauschgiftsüchtige anwendbar.

a) Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziff.

1 StGB ist, dass der Täter trunk- oder rauschgiftsüchtig ist und dass zwischen Sucht

und Tat ein Zusammenhang besteht. Bei Drogensüchtigen ist zum Beispiel an die

sog. Beschaffungskriminalität zu denken, das Begehen von Vermögensdelikten mit

dem Ziel, Drogen oder Mittel zum Ankauf von Drogen zu erlangen. Der Zusammen-

hang zwischen Sucht und Tat hat vor allem pragmatisch Gewicht: Nur die Gefahr

weiterer Straftaten rechtfertigt eine Massnahme (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 4 zu Art.

44 StGB).

b) Gegenüber dem Gutachter erklärte X., dass die von ihm eingestandenen

Delikte allesamt unter direktem Kokaineinfluss stattgefunden hätten. Kokain würde

ihn impulsiv-aggressiv machen, wohingegen Alkohol eine beruhigende Wirkung

habe. Er gab an, dass er alle Taten begangen habe, um an Geld zu kommen und

weiteres Kokain für den Eigenbedarf besorgen zu können. Unbestritten hat X. den

Raub und die Diebstähle begangen, um sich Geld für den Erwerb von Betäubungs-

mitteln zu beschaffen. Die Delikte hängen damit offensichtlich mit der diagnostizier-

ten Alkohol- und Rauschgiftsucht zusammen. Der Gutachter führt diesbezüglich

aus, dass sich X. in einem körperlich, psychisch und sozial desolaten Zustand be-

finde und er bedürfe dringend fachärztlicher und pflegerischer Unterstützung, wobei

diese ihm aktuell nur in einem stationären Rahmen angeboten werden könne. Darü-

ber hinaus bedürfe es ganz sicherlich einer langfristigen, mehrmonatigen Entwöh-

nungs- bzw. Stabilisierungsbehandlung unter weiterer ärztlicher Betreuung, wobei

E. 14 auch den Folgeerkrankungen der Suchterkrankung Beachtung geschenkt werden

müsse, um nicht nur die Legalprognose, sondern auch die Lebenserwartung und -

qualität von X. verbessern zu können. Der Gutachter führt weiter aus, dass eine

ambulante Behandlung bzw. lediglich eine kurze stationäre Behandlung (nur Ent-

zug) keine Erfolge bringen werden und die Legalprognose nicht verbessern. Sollte

es X. gelingen, unterstützt durch die vorgenannten Massnahmen, dauerhaft Dro-

gen- und Alkoholabstinent zu leben, so sei mit einer deutlichen Verbesserung der

Legalprognose bezogen auf Delikte, wie sie ihm aktuell zur Last gelegt werden, zu

rechnen. Daher empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art.

44 StGB. Er erachtet eine ambulante Massnahme zur Behandlung der Suchterkran-

kung für ungenügend, Auf Grund der Abhängigkeitserkrankung sei eine mehrmona-

tige stationäre Behandlung notwendig und zweckmässig (act. 2.8 und act. 2.13).

c) Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Novem-

ber 2003 (act. 2.9) befürwortete X. die Anordnung einer stationären Massnahme.

Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Befragen an, dass er keinen Entzug

mehr brauche, da er seit dem letzten Jahr keine Drogen mehr konsumiere. Er er-

klärte, dass er sein Umfeld geändert habe, er einer Arbeit nach gehe (Arbeit auf

Abruf bei einer Baufirma; Kanalreinigung) und wieder Sport treibe. Am Freitagabend

genehmige er sich zwei, drei Biere nach Feierabend. Nach 19.00 Uhr gehe er nicht

mehr aus dem Haus. X. ist zuversichtlich, dass er „über dem Berg“ ist. Er habe in

B. eine gute Chance erhalten und wolle diese nicht vermasseln. Der Verteidiger

führte ergänzend aus, dass X. nach eigenen Angaben seit Anfangs Januar 2004

drogenfrei lebe. Er habe auch seine Alkoholprobleme überwunden. X. sei der festen

Überzeugung, dass er keine Drogenentzugsmassnahme mehr bedürfe, er lehne

heute eine solche Massnahme ab, weshalb eine stationäre Massnahme entfalle. X.

habe sich seit rund zwei Jahren klaglos verhalten. Er habe seine Drogensucht über-

wunden und mache einen guten Eindruck. Der ihm zur Last gelegte Raub im Sinne

einer Tat unter Anwendung von Gewalt dürfte dabei eine einmalige Ausnahme ge-

wesen sein. Insgesamt könne X. eine günstige Prognose gestellt werden, zumal X.

durch den teilweisen Vollzug der widerrufenen Gefängnisstrafen aus den Jahren

1996 und 1999 genügend gewarnt worden sei.

d) Zur Anordnung einer Massnahme ist es nicht erforderlich, dass der Täter

mit dieser einverstanden ist. Immerhin wird die Anordnung einer ambulanten Be-

handlung nur erfolgen, wenn der Täter die nötige Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt.

Ansonsten müssen einzig die allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraus-

setzungen gegeben sein, was vorliegend zu prüfen ist. Unbestritten war X. zum Zeit-

E. 15 punkt, als er die heute beurteilten Delikte begangen hatte, trunk- und rausch-

giftsüchtig. Die Taten stehen im Weiteren offensichtlich mit seiner Sucht im Zusam-

menhang; diese war für die Verübung des Raubes und der Diebstähle unmittelbar

kausal. X. wollte sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln beschaffen. Unbe-

stritten ist auch, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von X. eine erhebliche Rück-

fallgefahr bestand, welcher nur mittels einer stationären Behandlung seiner Sucht

begegnet werden konnte. Heute ist X. der Auffassung, dass die Rückfallgefahr ge-

bannt sei und ihm eine günstige Prognose gestellt werden könne. In der Tat beste-

hen verschiedene Hinweise, die X. in einem günstigen Licht erscheinen lassen.

Dazu gehören sein klagloses Verhalten nach der Entlassung aus der Polizeihaft und

seine Bemühungen, in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Erhebliche Zweifel

an einer günstigen Prognose lässt aber das Vorleben von X. aufkommen. Es stellt

sich die Frage, wie nachhaltig das Verhalten von X. nach der Verhaftung im Ver-

gleich zu seinem Vorleben zu werten ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass

eine Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB zur Diskussion steht. Bereits

der Umstand, dass eine solche Massnahme zur Diskussion steht, schliesst eine

günstige Prognose aus, denn die Massnahme wird ja gerade empfohlen, um die

Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten, was eine Rückfallgefahr

impliziert. Zu beurteilen ist folglich, ob sich die Verhältnisse seit der Begutachtung

verändert haben und ob die Massnahmebedürftigkeit hinfällig geworden ist. X. ist

der Auffassung, dass er von seiner Sucht befreit sei, weil er seit Anfangs Januar

2004 keine Drogen mehr konsumiere. Es mag sein, dass X. den körperlichen Ent-

zug durchgeführt hat, auch wenn diesbezüglich in den Akten keine Hinweise beste-

hen. Gleichwohl ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass dies für den Wegfall

der Massnahmebedürftigkeit nicht genügen würde. Im Gutachten ist deutlich zum

Ausdruck gebracht worden, dass es neben einer Entwöhnungsbehandlung auch ei-

ner langfristigen, mehrmonatigen Stabilisierungsbehandlung bedürfe. Die körperli-

che Suchtabhängigkeit ist also nur ein Teil der Problematik. Ein weiterer Aspekt ist

die psychische Abhängigkeit. Es darf nicht vergessen werden, dass X. zum Zeit-

punkt der Begutachtung unter einer langjährigen und schweren Suchterkrankung

litt. Selbst wenn er nun seit eineinhalb Jahren keine Drogen mehr konsumieren

sollte, kann noch lange nicht davon ausgegangen werden, die Suchtproblematik sei

gelöst und die Situation gefestigt. Dafür bestehen - neben der Tatsache des lang-

jährigen und schweren Drogenmissbrauchs - verschiedene Hinweise: Gemäss den

Ausführungen im Gutachten hat X. die Strafanstalt Realta nach der teilweise Ver-

büssung der Gefängnisstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 nach seiner Ansicht

in einem sehr guten körperlichen und psychischen Zustand verlassen. Er habe im

Strafvollzug drogenfrei gelebt. Bereits ein halbes Jahr nach dem Austritt sei es je-

E. 16 doch wiederum zum Absturz gekommen. Dieser Umstand zeigt, dass selbst wenn

X. den körperlichen Entzug durchgemacht haben sollte, dies keine Gewähr dafür

ist, dass er auch mental von seiner Sucht befreit ist. Es bestehen erhebliche Beden-

ken, dass X. ohne professionelle Unterstützung dauernd in der Lage wäre, drogen-

frei zu leben. Diese Bedenken werden dadurch bestärkt, dass X. gegenüber dem

Gutachter erklärt hatte, dass er sich „so gern verführen“ lasse, er bei Kokain „nicht

nein sagen“ könne, obwohl er genau wisse, dass es ihm nicht gut tue. Gleichwohl

bagatellisierte er gegenüber dem Gutachter seine Suchterkrankung. Aber auch die

heutigen Aussagen von X. zeigen, dass er zumindest die psychische Abhängigkeit

nicht überwunden hat und dass er sich bewusst ist, dass er sich keinen Gefahren

sprich Versuchungen aussetzen darf. Er hat ja erklärt, dass er nach 19.00 Uhr

abends nicht mehr aus dem Haus gehe. Dadurch vermeidet er Kontakte mit seinem

früheren „Umfeld“. X. scheint sich also ebenfalls bewusst zu sein, dass er noch nicht

vollständig von seiner Sucht befreit ist. Die Massnahme ist als Chance zu sehen,

denn nach Auffassung des Gerichtes steht eine bedingte Strafe ausser Diskussion,

da X. auf Grund seines Vorlebens ohne erfolgreiche Drogenentziehungskur keine

günstige Prognose gestellt werden kann. Da die Voraussetzungen einer Mass-

nahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB gegeben sind, ist diese anzuordnen,

wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis gemäss Art. 43

Ziff. 2 StGB aufzuschieben ist. Ausser Betracht fällt dabei statt der stationären eine

ambulante Behandlung, nachdem der Gutachter festgestellt hat, dass eine solche

keine Erfolge bringen wird und die Legalprognose nicht verbessert.

e) Der Gutachter erachtete es als zweckmässig, dass im Rahmen der not-

wendigen Behandlung entsprechend des Verlaufs und des Zustandsbildes von X.

vormundschaftliche Abklärungen erwogen werden sollten. Entsprechend ist Voll-

zugsbehörde anzuweisen, die Akten im Hinblick auf die Entlassung von X. aus dem

Massnahmevollzug der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung allfälliger

vormundschaftlicher Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzu-

stellen.

9.

Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter, wenn der Verur-

teilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, die Strafe voll-

ziehen.

Der X. mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 3. September 2002 ge-

währte bedingte Strafvollzug von drei Monaten Gefängnis ist damit zu widerrufen.

E. 17 Der Vollzug der Strafe wird zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgescho- ben (vgl. vorstehend Erw. Ziff. 8). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten des Ver- urteilten, welcher zudem die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie des Mass- nahmevollzugs zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- haft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von vier Tagen.
  3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet.
  4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 3. September 2002 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe von drei Monaten Gefängnis wird ebenfalls zu Guns- ten einer stationären Massnahme gemäss Ziff. 3 dieses Urteilsdispositivs aufgeschoben.
  5. Die Vollzugsbehörde wird angehalten, die Akten im Hinblick auf die Entlas- sung von X. aus dem Massnahmevollzug der zuständigen Vormundschafts- behörde zur Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen.
  6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'934.05 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'190.65 total somit Fr. 10'124.70 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des Massnahmevoll- zugs zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
  7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- 19 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12.09.2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 22 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2005, wegen Raub, mehrfacher Diebstahl etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.

a) X. wuchs zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester in ge- ordneten Familienverhältnissen bei den Eltern in A. im U. auf. In A. und B. besuchte der Angeklagte während sechs Jahren die Primarschule, wobei er zwei Klassen re- petieren musste. Anschliessend absolvierte er noch während drei Jahren die Ober- stufe in A.. Nach der Schulentlassung begann er bei der C. in B. eine zweijährige Anlehre als Verkäufer, die er erfolgreich abschloss. Während zwei Monaten arbei- tete er in der Folge bei der D. AG in V.. Bis im Frühjahr 1993 war er als Handlanger bei der Baufirma E. in A. tätig. Eine alsdann bei der Baufirma F. in G. begonnene Maurerlehre brach er nach eineinhalb Jahren Ende 1994 ab. Mit Unterbrüchen, in denen er arbeitslos war, hatte der Angeklagte dann bis im Februar 2005 verschie- dene Stellen auf dem Bau als Handlanger inne. Zuletzt arbeitete er bis Mai 2005 für die Gemeinde B. an der Renovation des Schwimmbades. Im November 2003 hat X. seine Wohnung in H. aufgegeben und ist wiederum zu seinen Eltern nach B. gezogen. Er verfügt über kein geregeltes Einkommen; für seinen Lebensunterhalt kommen seine Eltern auf. Im Jahre 2003 versteuerte der Angeklagte ein Einkommen von Fr. 10'100.--. Bei den Betreibungsämtern B. und I. war er per 10. Mai 2005 mit 16 Betreibungen im Betrage von Fr. 16'003.70 sowie 22 offenen Verlustscheinen über Fr. 22'052.70 registriert. Der Leumund des Angeklagten muss als getrübt bezeichnet werden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit vier Vorstrafen verzeichnet. 14.12.1995 Kreisqericht Trins Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, falsches Zeugnis, Fahren in ange- trunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeugs, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG; 3 Monate Gefängnis und Fr. 500.-- Busse; Strafvollzug bedingt aufgeschoben, Probezeit 3 Jahre. 07.05.1996 Bezirksamt Sarqans Flums Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfaches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mehrfache Vereitelung der Blutprobe, Fahren trotz Führerausweisentzug, Widerhandlung gegen das BetmG; 2 Monate Gefängnis und Fr. 300.-- Busse; Strafvollzug bedingt aufgeschoben, 3 Jahre Probezeit. 26.11.1999 Kreisqerichtsausschuss B. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2 Monate Gefängnis und Fr. 200.--

3 Busse; Widerruf des mit Urteil des Bezirksamtes Sargans Flums vom 7.5.1996 bedingt aufgeschobenen Strafvollzugs der Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Die zwei Gefängnisstrafen von 1996 und 1999 von insgesamt vier Monaten hat X. in der Zeit vom 8.2 bis 5.5.2000 in der Strafanstalt Realta verbüsst. Am 5.5.2000 wurde er - mit einer Probezeit von zwei Jahren - bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. 03.09.2002 Kreispräsident B. Mehrfacher Diebstahl sowie Hausfriedensbruch; 3 Monate Gefängnis und Fr. 400.-- Busse; Strafvollzug bedingt aufgeschoben, Probezeit 5 Jahre. X. befand sich am 9. und 10. September 2003 sowie am 11. und 12. Sep- tember 2003 in V. in Polizeihaft. In seinem Gutachten vom 31. Oktober 2003 sowie im Nachtragsbericht vom

11. März 2004 diagnostiziert J. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Kli- nik Beverin, bei X. eine Alkohol- und Rauschgiftsucht (Polytoxikomanie). Im Zeit- punkt der Straftaten sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mittelgradig gemäss Art. 11 StGB eingeschränkt gewesen. Eine Alkohol- und Drogenentzugs- behandlung im Sinne von Art. 44 StGB in einer hierfür qualifizierten stationären Ein- richtung sei zu empfehlen. Aufgrund der Vorgeschichte und des Zustandsbilds des Angeklagten im Zeitpunkt der Begutachtung könne eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus Sicht des Psychiaters nicht befürwortet werden. Auch im Falle eines bedingten Strafvollzuges sei die Einweisung in eine hierfür qualifizierte stationäre Einrichtug im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für eine mehrmonatige Alkohol- und Drogenentzugsbehandlung angezeigt. Es seien vormundschaftliche Massnahmen, beispielsweise bezüglich einer Beistandschaft, in Erwägung zu ziehen. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wurde X. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB:

4 In der Nacht vom 10./11. September 2003 trafen der Angeklagte und seine damalige Freundin K. zufällig den ihnen als Betäubungsmittelkonsumenten bekannten L. in V.. Nachdem dieser auf dem Arcasplatz erfolglos bei einem Dritten Kokain kaufen wollte, boten ihm K. und X. einen Teil ihres Stoffes gegen Bezahlung an. Zu Fuss gelangten sie dann über den Westeingang ins nahe gelegene Parkhaus Arcas, wo L. im 2. UG seinen Begleitern Ko- kain injizierte. Als der Stoff für ihn selbst nicht mehr reichte, wollte er wie- derum das Parkhaus verlassen. In diesem Moment griff X. L. an, verpasste ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und dieser ging zu Boden. Während- dem der Angeklagte weiter auf L. einschlug, versuchte K. an dessen Porte- monnaie zu kommen. L. entnahm dann seinem Geldbeutel einen 50 Fran- ken Schein und warf diesen X. hin, damit dieser und K. endlich von ihm abliessen. Damit gaben sie sich jedoch nicht zufrieden und sie traktierten abermals L. mit Fusstritten und Faustschlägen. Unter Anwendung von mas- siver Gewalt gelang es ihnen schliesslich, L. seine Geldbörse abzuneh- men und K. entnahm dieser noch das restliche Geld von rund Fr. 50.-- sowie eine Postcard, lautend auf M.. In der Folge entschuldigte sich X. bei L. und sie liefen wiederum stadteinwärts. Als L. den Polizeiposten am Kornplatz aufsuchte, setzten sich der Angeklagte und seine Beglei- terin fluchtartig ab, konnten jedoch kurze Zeit später am Bahnhof in V. von der Stadtpolizei gestellt werden. Das Diebesgut wurde ihnen abge- nommen und L. erstattet. Bei der Auseinandersetzung zog sich L. einen Nasenbeinbruch zu und wurde noch in derselben Nacht im Kantonsspital ambulant behandelt. Im Zeitpunkt des Überfalls wies er einen Blutalkoholgehalt von mindes- tens 0.97 Gewichtspromille auf. Eine Beeinflussung durch die bei ihm gefundenen Spuren von Kokain, Methadon und Benzodiazepine konnte nicht nachgewiesen werden. Gemäss der Auswertung der bei X. vorgenommenen Blut- und Urin- probe durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen waren bei ihm im Zeitpunkt des Ereignisses Spuren von Kokain und Cannabis sowie min- destens 0.35 Gewichtspromille Trinkalkohol nachweisbar. Der Ange- klagte stand bei der Straftat somit unter einer geringgradigen Alkohol- einwirkung; eine Beeinflussung durch Kokain oder Cannabis konnte je- doch nicht nachgewiesen werden. 2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Zift. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB: 2.1. In der Nacht vom 2. September 2003 beabsichtigten der Angeklagte und sein Halbbruder N., ein Motorrad der Garage O. GmbH in H. zu stehlen. Währenddem N. zu Hause wartete, schlich X. aufs Garagengelände, würgte das Lenkerschloss an dem von seinem Bruder zuvor bezeichne- ten Motorrad, MZ Muz Baghira, mit einem Verkehrswert von Fr. 11'200.-

- ab und schob dieses zur Liegenschaft P., wo die zwei Täter die Ma- schine in ihr Kellerabteil unterbrachten. Obwohl der Angeklagte und sein Bruder im Tatzeitpunkt noch über keinen Interessenten verfügten, woll- ten sie das Motorrad baldmöglichst verkaufen und den Erlös teilen. Das Motorrad wurde von der Kantonspolizei sichergestellt und dem Ei- gentümer zurückgegeben. Die Maschine wies einen Schaden von rund Fr. 850.-- an der Zündung sowie an der Abschliessvorrichtung auf. Q. stellte am 2. September 2003 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Sachbeschädigung.

5 2.2. Am Abend des 8. September 2003 planten X. und seine damalige Freundin K., in der Nacht in die Wohnung von R. in H., S., einzuschlei- chen und nach Geld zu suchen. Den Abend verbrachten sie im Freun- deskreis in der Wohnung von X., wobei Alkohol konsumiert wurde. Unter einem Vorwand gelang es ihnen, T., dem ebenfalls anwesenden Enkel von R., den Schlüssel zur Wohnung seiner Grossmutter abzunehmen. Währenddem K. in der Wohnung blieb, forderte X. seinen ebenfalls an- wesenden Halbbruder N. auf, ihn zu begleiten, ohne diesen jedoch in sein Vorhaben einzuweihen. Erst vor der Liegenschaft von R. erklärte er N. seine Absicht; dieser distanzierte sich aber von der geplanten Straftat. In der Folge betrat der Angeklagte all eine die Wohnung und suchte im Wohnzimmer nach Geld, wobei er von der 77-jährigen R. überrascht wurde. Auf seine Aufforderung hin übergab die Geschädigte ihm Fr. 60.-- aus ihrem Portemonnaie und X. verliess fluchtartig das Haus. Er gelangte dann wiederum in seine Wohnung, wo er das erbeu- tete Geld K. übergab, um Betäubungsmittel zu kaufen. Das Diebesgut konnte von der Kantonspolizei sichergestellt und an R. zurückgegeben werden. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG: In der Zeit vom 13. April 1999 bis 22. Januar 2004 konsumierte der Ange- klagte im Raume H. und V. wiederholt Marihuana und Kokain, wobei ein- zelne Übertretungstatbestände zwischenzeitlich verjährt sind. Gegen K. (VV.2003.2426) und N. (VV.2003.2635) wurden bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden separate Verfahren geführt.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 12. September 2005 waren der Angeklagte persönlich, dessen amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen. Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. X. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig zu sprechen. 2.

a) Dafür sei X. mit zwei Jahren Gefängnis zu bestrafen unter Abzug der Untersuchungshaft.

b) Der bedingte Strafvollzug für die drei Monate Gefängnis gemäss Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 3. September 2002 sei zu wi- derrufen.

c) Der Vollzug der Strafen von zwei Jahren Gefängnis und der zu wider- rufenden Strafe von drei Monaten Gefängnis seien aufzuschieben und der Angeklagte in eine Alkohol- und Drogenentziehungsanstalt gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 44 Ziff. 6 StGB einzuweisen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“

6 Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Lechmann, stellte und begründete folgende Anträge: „1. Das Verfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von R. sei einzustellen. 2. X. sei wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wegen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei X. zu einer Gefängnisstrafe von maximal 12 Monaten zu ver- urteilen, unter Anrechnung der Polizeihaft von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Gefängnisstrafe sei aufzuschieben, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren. 5. Der bedingt aufgeschobene Strafvollzug der Gefängnisstrafe von 3 Mo- naten gemäss Strafbefehl des Kreispräsidenten B. vom 03. September 2002 sei zu widerrufen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ In seinem Schlusswort erklärte X., dass er nie eine Frau schlagen würde. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist ausgewiesen. Der dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des Ange- klagten im Ermittlungsverfahren, von denen er auch an der Hauptverhandlung nicht abwich. Er wird vom Angeklagten anerkannt. X. bestätigte dabei ausdrücklich, dass er das Lenkerschloss des gestohlenen Motorrades abgewürgt hatte. Es ist im Fol- genden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen der An- geklagte für sein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist. 2. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

7

a) Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahr- samsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Drohung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen) wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vorausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat.

b) X. ist überführt und geständig, L. angegriffen und ihm mehrere Faust- schläge ins Gesicht verpasst zu haben, als dieser das Parkhaus Arcas verlassen wollte, nachdem es für ihn kein Kokain zum einspritzen mehr gab. L. ging zu Boden, gleichwohl schlug X. weiterhin auf ihn ein. Währenddessen versuchte K. an das Portemonnaie von L. zu kommen. L. entnahm hierauf einen 50 Franken Schein aus seinem Geldbeutel und warf diesen X. hin, damit dieser und K. endlich von ihm abliessen. Diese traktierten L. jedoch abermals mit Fusstritten und Faustschlägen. Unter Anwendung massiver Gewalt gelang es ihnen, L. die Geldbörse abzunehmen. K. entnahm dieser noch das restliche Geld sowie eine Postcard, lautend auf M.. In der Folge entschuldigte sich X. und alle drei liefen stadteinwärts. X. und K. haben gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, Gewalt ge- gen L. ausgeübt, um ihm sein Portemonnaie abnehmen zu können, womit Mittäter- schaft gegeben ist. Mit der Begehung des Diebstahls wurde der Raub vollendet. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, womit X. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

c) L. zog sich als Folge der gewalttätigen Übergriffe einen Nasenbeinbruch zu. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Körperver- letzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rahmen von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Trech- sel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinweisen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemerkungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Zu Recht hat

8 damit die Anklägerin keine Anklage wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB erhoben. 3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur An- eignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

a) Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; die- ser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Wil- len des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich.

b) In der Nacht vom 2. September 2003 schlich X. auf das Garagengelände der Garage O. GmbH in H., um ein Motorrad zu stehlen. Er würgte das Lenker- schloss an dem von seinem Bruder zuvor bezeichneten Motorrad, MZ Muz Baghira, ab und schob dieses zur Liegenschaft P., wo er und sein Bruder die Maschine in ihr Kellerabteil unterbrachten. Sie beabsichtigten, das Motorrad zu verkaufen und den Erlös zu teilen. X. ist überführt und geständig, sich das Motorrad angeeignet zu ha- ben, um es anschliessend zu verkaufen und sich damit unrechtmässig zu berei- chern. Den Gewahrsam der Eigentümerin hat er dadurch gebrochen, dass er das Motorrad gegen deren Willen an seinen Wohnort in das Kellerabteil verfrachtete, womit er eigenen Gewahrsam begründete. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

c) Es ist ausgewiesen, dass X. und K. am Abend des 8. Septembers 2003 in der Wohnung von X. gemeinsam den Plan fassten, in der Nacht in die Wohnung von R. in Domat Ems einzuschleichen und nach Geld zu suchen. Unter einem Vor- wand gelang es ihnen, T. - dem zusammen mit anderen Freunden anwesenden Enkel von R. - den Schlüssel seiner Grossmutter abzunehmen. X. ging in Begleitung von N. zur Liegenschaft von R.. K. blieb in der Wohnung zurück. Vor Ort erklärte X. seinem Bruder sein Vorhaben, worauf sich dieser von der geplanten Straftat distan- zierte. X. betrat hierauf alleine die Wohnung und suchte im Wohnzimmer nach Geld, wo er von R. überrascht wurde. X. verlangte von ihr Geld, worauf er von R. Fr. 60.-

- aus ihrem Portemonnaie erhielt. X. flüchtete in seine Wohnung, wo er das erbeu- tete Geld K. zum Erwerb von Betäubungsmitteln übergab. Auch wenn K. in der Woh-

9 nung zurückblieb, ist von Mittäterschaft auszugehen. Die Straftat ist zunächst von beiden gemeinsam geplant worden. Ausgeführt wurde die Tat von X. zwar alleine. K. leistete indes einen wesentlichen Tatbeitrag, indem sie mithalf, dass der Haus- schlüssel zur Wohnung von R. von deren Enkel behändigt werden konnte. Vom Diebesgut hätten sodann beide gleichermassen profitieren sollen; es war der Kauf von Drogen zum Eigenkonsum geplant.

d) Die Verteidigung plädiert dafür, dass angesichts des geringen Deliktsbe- trages der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB zur Anwendung gelange. Bei Art. 172ter StGB handle es sich jedoch um ein Antragsdelikt. Da bezüglich des Diebstahls kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege, sei die Strafverfolgung zum Nachteil von R. einzustellen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Entschei- dend für die Privilegierung ist zunächst, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Ver- mögensdelikt gerichtet hat (Art. 172ter Abs. 1 StGB), somit ein subjektives Krite- rium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a). Aus dieser subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und aus seinem Sinn und Zweck ergibt sich gleichzeitig, dass seine Anwendung auf Bagatelldelin- quenz gerichtete Taten einzugrenzen ist. So ist die Bestimmung etwa auch dann nicht anwendbar, wenn zwar der erlangte Vermögenswert den objektiven Grenzwert nicht erreicht, aber der Täter eine grössere Beute wollte (BGE 122 IV 156 E. 2b). Art. 172ter StGB setzt also in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich auch der Vor- satz des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkte (vgl. BGE 122 IV 159, 123 IV 119, 156, 199; die beiden letztgenannten Entscheide zum Vorsatz von Taschendieben). Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, dass X. und K. nur mit einem geringfügigen Deliktsbetrag gerechnet hätten. X. hat während des Strafuntersuchungsverfahrens stets ausgesagt, dass er bei R. Geld erbeuten wollte. Als er von R. überrascht wurde, verlangte er „ihr Geld“ (act. 5.13, 5.11). Der Wille von X. war damit offensichtlich darauf ausgerichtet, alles Geld von R. zu erhalten, das sie im Hause aufbewahrte. Er hätte also auch Fr. 400.-- genom- men, wenn dieser Betrag vorhanden gewesen wäre. Es kann vorliegend also nicht von einem geringen Wert ausgegangen werden, weil X. möglichst viel Geld bei R. zu finden hoffte. Dies brachte er deutlich dadurch zum Ausdruck, dass er unbe- stimmt nach Geld verlangt hatte, anstatt beispielsweise Fr. 100.-- zu verlangen. Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von R. ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

e) X. ist des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

10 4. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. X. ist geständig, das gestohlene Motorrad beschädigt zu haben, indem er das Lenkerschloss abwürgte. Art. 144 StGB tritt in echte Konkurrenz zu Art. 139 StGB, wenn der Täter - wie vorliegend - die Sachbeschädigung begeht, um den Diebstahl überhaupt begehen zu können. Der erforderliche Strafantrag ist rechtsgenüglich ge- stellt worden (act. 4.5). Die Anklägerin hat indes keine Anklage wegen Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erhoben. Die Verteidigung ist damit einver- standen, dass das Gericht den Tatbestand im Sinne der Prozessökonomie auf- nimmt. Eine Änderung bei der Strafzumessung erfolgt wegen der untergeordneten Bedeutung der Sachbeschädigung nicht. X. ist damit auch wegen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. 5. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB). Indem X. gegen den Willen von R. in ihre Wohnung eindrang, machte er sich unbestritten des Hausfriedensbruchs schuldig. Der für die Bestrafung notwendige Strafantrag liegt rechtsgenüglich vor (act. 5.2). 6. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit vom 13. April 1999 bis 22. Januar 2005 wiederholt Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Einzelne dieser Über- tretungstatbestände sind in der Zwischenzeit verjährt. Für die verbleibenden ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 7.

a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden um- fasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemes- sung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet

11 man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente be- trachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit wel- cher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf- empfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zuge- schrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmen- erweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe teilweise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 StGB).

b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall

12 die in Art. 140 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. ba) Das Verschulden des Angeklagten X. wiegt nicht mehr leicht. Er war beim Raubüberfall auf L. die treibende Kraft und offenbarte eine beachtliche Gewaltbe- reitschaft. Das Ausmass der Gewaltbereitschaft angesichts des zu erwartenden ge- ringen deliktischen Erfolges ist krass. Zudem zeugt das Vorgehen, wie X. das Opfer unter der Vorgabe, es am Kokainkonsum teilhaben zu lassen, in die Tiefgarage lockte, von Skrupellosigkeit und einer gewissen Verschlagenheit. Auch das Ver- schulden bei den übrigen Delikten darf nicht bagatellisiert werden. Beim Diebstahl zum Nachteil von R. hatte er ebenfalls die führende Rolle inne. Das Vorgehen, wie sich X. zusammen mit K. den Schlüssel zur Wohnung des Opfers aneigneten, wie auch der Umstand, dass er sich nicht scheute, in die Wohnung einer betagten Dame einzudringen, zeugen doch von einem beachtlichen Mass an krimineller Energie. Dabei wurden alle Delikte begangen, um sich Mittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen, also aus rein egoistischen Motiven. Strafschärfend wirken sich das Zu- sammentreffen mehrerer Straftatbestände und bei verschiedenen Delikten die mehrfache Tatbegehung aus. Strafschärfend ist sodann der Rückfall gemäss Art. 67 StGB zu berücksichtigen. X. wurde am 5. Mai 2000 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 3. September 2003 delinquierte er bereits wieder, so dass seit der teilweisen Verbüssung von zwei Vorstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 noch keine fünf Jahre vergangen sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Strafschärfungsregel nach Art. 67 StGB sind damit gegeben. Angesichts des Ver- schuldens von X. und der erwähnten Strafschärfungsgründe erachtet das Kantons- gericht Graubünden eine Erhöhung der Mindeststrafe von sechs Monaten Gefäng- nis auf 30 Monate für angemessen. Wesentlich straferhöhend sind im Weiteren die Vorstrafen und insbesondere die Tatsache zu werten, dass X. während laufender Probezeit delinquierte. Strafmildernd ist dahingegen die verminderte Zurechnungs- fähigkeit im mittleren Grade zu bewerten. Der Gutachter kam zum Schluss, dass X. zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten auf Grund seiner Polytoxikomanie (Rausch- gift- und Alkoholsucht) in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt war. Die Fähig- keit, gemäss seiner Einsicht zu handeln, war mittelgradig herabgesetzt. Dies führt zu einer beachtlichen Reduktion der Strafe. Strafmindernd sind schliesslich das um- fassende Geständnis, das Wohlverhalten während der Strafuntersuchung und sein klagloses Verhalten seit der Entlassung aus der Polizeihaft zu werten. Die Strafmilderungs- und - minderungsgründe würden eine Reduktion der Ausgangstrafe von 30 Monaten Gefängnis auf gegen 15 Monate Gefängnis recht-

13 fertigen. Die Straferhöhungsgründe, von welchen hauptsächlich die Delinquenz während der Probezeit zu Buche schlägt, lassen jedoch eine 15-monatige Gefäng- nisstrafe als zu milde erscheinen; eine solche würde dem Verschulden von X. nicht gerecht. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe hält das Kantonsgericht eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis für angemessen. Die Polizeihaft von 4 Tagen ist anzurechnen. 8. Gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB kann der Richter, ist der Täter trunksüch- tig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, seine Einwei- sung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anord- nen, um die Gefahr künftiger Verbrechen und Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Art. 43 Ziff. 2 StGB, wonach der Rich- ter den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschiebt, wenn er die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, ist entsprechend anwendbar. Gemäss Art. 44 Ziff. 6 ist Art. 44 StGB sinngemäss auch für Rauschgiftsüchtige anwendbar.

a) Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB ist, dass der Täter trunk- oder rauschgiftsüchtig ist und dass zwischen Sucht und Tat ein Zusammenhang besteht. Bei Drogensüchtigen ist zum Beispiel an die sog. Beschaffungskriminalität zu denken, das Begehen von Vermögensdelikten mit dem Ziel, Drogen oder Mittel zum Ankauf von Drogen zu erlangen. Der Zusammen- hang zwischen Sucht und Tat hat vor allem pragmatisch Gewicht: Nur die Gefahr weiterer Straftaten rechtfertigt eine Massnahme (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 StGB).

b) Gegenüber dem Gutachter erklärte X., dass die von ihm eingestandenen Delikte allesamt unter direktem Kokaineinfluss stattgefunden hätten. Kokain würde ihn impulsiv-aggressiv machen, wohingegen Alkohol eine beruhigende Wirkung habe. Er gab an, dass er alle Taten begangen habe, um an Geld zu kommen und weiteres Kokain für den Eigenbedarf besorgen zu können. Unbestritten hat X. den Raub und die Diebstähle begangen, um sich Geld für den Erwerb von Betäubungs- mitteln zu beschaffen. Die Delikte hängen damit offensichtlich mit der diagnostizier- ten Alkohol- und Rauschgiftsucht zusammen. Der Gutachter führt diesbezüglich aus, dass sich X. in einem körperlich, psychisch und sozial desolaten Zustand be- finde und er bedürfe dringend fachärztlicher und pflegerischer Unterstützung, wobei diese ihm aktuell nur in einem stationären Rahmen angeboten werden könne. Darü- ber hinaus bedürfe es ganz sicherlich einer langfristigen, mehrmonatigen Entwöh- nungs- bzw. Stabilisierungsbehandlung unter weiterer ärztlicher Betreuung, wobei

14 auch den Folgeerkrankungen der Suchterkrankung Beachtung geschenkt werden müsse, um nicht nur die Legalprognose, sondern auch die Lebenserwartung und - qualität von X. verbessern zu können. Der Gutachter führt weiter aus, dass eine ambulante Behandlung bzw. lediglich eine kurze stationäre Behandlung (nur Ent- zug) keine Erfolge bringen werden und die Legalprognose nicht verbessern. Sollte es X. gelingen, unterstützt durch die vorgenannten Massnahmen, dauerhaft Dro- gen- und Alkoholabstinent zu leben, so sei mit einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose bezogen auf Delikte, wie sie ihm aktuell zur Last gelegt werden, zu rechnen. Daher empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 StGB. Er erachtet eine ambulante Massnahme zur Behandlung der Suchterkran- kung für ungenügend, Auf Grund der Abhängigkeitserkrankung sei eine mehrmona- tige stationäre Behandlung notwendig und zweckmässig (act. 2.8 und act. 2.13).

c) Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Novem- ber 2003 (act. 2.9) befürwortete X. die Anordnung einer stationären Massnahme. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Befragen an, dass er keinen Entzug mehr brauche, da er seit dem letzten Jahr keine Drogen mehr konsumiere. Er er- klärte, dass er sein Umfeld geändert habe, er einer Arbeit nach gehe (Arbeit auf Abruf bei einer Baufirma; Kanalreinigung) und wieder Sport treibe. Am Freitagabend genehmige er sich zwei, drei Biere nach Feierabend. Nach 19.00 Uhr gehe er nicht mehr aus dem Haus. X. ist zuversichtlich, dass er „über dem Berg“ ist. Er habe in B. eine gute Chance erhalten und wolle diese nicht vermasseln. Der Verteidiger führte ergänzend aus, dass X. nach eigenen Angaben seit Anfangs Januar 2004 drogenfrei lebe. Er habe auch seine Alkoholprobleme überwunden. X. sei der festen Überzeugung, dass er keine Drogenentzugsmassnahme mehr bedürfe, er lehne heute eine solche Massnahme ab, weshalb eine stationäre Massnahme entfalle. X. habe sich seit rund zwei Jahren klaglos verhalten. Er habe seine Drogensucht über- wunden und mache einen guten Eindruck. Der ihm zur Last gelegte Raub im Sinne einer Tat unter Anwendung von Gewalt dürfte dabei eine einmalige Ausnahme ge- wesen sein. Insgesamt könne X. eine günstige Prognose gestellt werden, zumal X. durch den teilweisen Vollzug der widerrufenen Gefängnisstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 genügend gewarnt worden sei.

d) Zur Anordnung einer Massnahme ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit dieser einverstanden ist. Immerhin wird die Anordnung einer ambulanten Be- handlung nur erfolgen, wenn der Täter die nötige Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt. Ansonsten müssen einzig die allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraus- setzungen gegeben sein, was vorliegend zu prüfen ist. Unbestritten war X. zum Zeit-

15 punkt, als er die heute beurteilten Delikte begangen hatte, trunk- und rausch- giftsüchtig. Die Taten stehen im Weiteren offensichtlich mit seiner Sucht im Zusam- menhang; diese war für die Verübung des Raubes und der Diebstähle unmittelbar kausal. X. wollte sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln beschaffen. Unbe- stritten ist auch, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von X. eine erhebliche Rück- fallgefahr bestand, welcher nur mittels einer stationären Behandlung seiner Sucht begegnet werden konnte. Heute ist X. der Auffassung, dass die Rückfallgefahr ge- bannt sei und ihm eine günstige Prognose gestellt werden könne. In der Tat beste- hen verschiedene Hinweise, die X. in einem günstigen Licht erscheinen lassen. Dazu gehören sein klagloses Verhalten nach der Entlassung aus der Polizeihaft und seine Bemühungen, in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Erhebliche Zweifel an einer günstigen Prognose lässt aber das Vorleben von X. aufkommen. Es stellt sich die Frage, wie nachhaltig das Verhalten von X. nach der Verhaftung im Ver- gleich zu seinem Vorleben zu werten ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass eine Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB zur Diskussion steht. Bereits der Umstand, dass eine solche Massnahme zur Diskussion steht, schliesst eine günstige Prognose aus, denn die Massnahme wird ja gerade empfohlen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten, was eine Rückfallgefahr impliziert. Zu beurteilen ist folglich, ob sich die Verhältnisse seit der Begutachtung verändert haben und ob die Massnahmebedürftigkeit hinfällig geworden ist. X. ist der Auffassung, dass er von seiner Sucht befreit sei, weil er seit Anfangs Januar 2004 keine Drogen mehr konsumiere. Es mag sein, dass X. den körperlichen Ent- zug durchgeführt hat, auch wenn diesbezüglich in den Akten keine Hinweise beste- hen. Gleichwohl ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass dies für den Wegfall der Massnahmebedürftigkeit nicht genügen würde. Im Gutachten ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es neben einer Entwöhnungsbehandlung auch ei- ner langfristigen, mehrmonatigen Stabilisierungsbehandlung bedürfe. Die körperli- che Suchtabhängigkeit ist also nur ein Teil der Problematik. Ein weiterer Aspekt ist die psychische Abhängigkeit. Es darf nicht vergessen werden, dass X. zum Zeit- punkt der Begutachtung unter einer langjährigen und schweren Suchterkrankung litt. Selbst wenn er nun seit eineinhalb Jahren keine Drogen mehr konsumieren sollte, kann noch lange nicht davon ausgegangen werden, die Suchtproblematik sei gelöst und die Situation gefestigt. Dafür bestehen - neben der Tatsache des lang- jährigen und schweren Drogenmissbrauchs - verschiedene Hinweise: Gemäss den Ausführungen im Gutachten hat X. die Strafanstalt Realta nach der teilweise Ver- büssung der Gefängnisstrafen aus den Jahren 1996 und 1999 nach seiner Ansicht in einem sehr guten körperlichen und psychischen Zustand verlassen. Er habe im Strafvollzug drogenfrei gelebt. Bereits ein halbes Jahr nach dem Austritt sei es je-

16 doch wiederum zum Absturz gekommen. Dieser Umstand zeigt, dass selbst wenn X. den körperlichen Entzug durchgemacht haben sollte, dies keine Gewähr dafür ist, dass er auch mental von seiner Sucht befreit ist. Es bestehen erhebliche Beden- ken, dass X. ohne professionelle Unterstützung dauernd in der Lage wäre, drogen- frei zu leben. Diese Bedenken werden dadurch bestärkt, dass X. gegenüber dem Gutachter erklärt hatte, dass er sich „so gern verführen“ lasse, er bei Kokain „nicht nein sagen“ könne, obwohl er genau wisse, dass es ihm nicht gut tue. Gleichwohl bagatellisierte er gegenüber dem Gutachter seine Suchterkrankung. Aber auch die heutigen Aussagen von X. zeigen, dass er zumindest die psychische Abhängigkeit nicht überwunden hat und dass er sich bewusst ist, dass er sich keinen Gefahren sprich Versuchungen aussetzen darf. Er hat ja erklärt, dass er nach 19.00 Uhr abends nicht mehr aus dem Haus gehe. Dadurch vermeidet er Kontakte mit seinem früheren „Umfeld“. X. scheint sich also ebenfalls bewusst zu sein, dass er noch nicht vollständig von seiner Sucht befreit ist. Die Massnahme ist als Chance zu sehen, denn nach Auffassung des Gerichtes steht eine bedingte Strafe ausser Diskussion, da X. auf Grund seines Vorlebens ohne erfolgreiche Drogenentziehungskur keine günstige Prognose gestellt werden kann. Da die Voraussetzungen einer Mass- nahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB gegeben sind, ist diese anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis gemäss Art. 43 Ziff. 2 StGB aufzuschieben ist. Ausser Betracht fällt dabei statt der stationären eine ambulante Behandlung, nachdem der Gutachter festgestellt hat, dass eine solche keine Erfolge bringen wird und die Legalprognose nicht verbessert.

e) Der Gutachter erachtete es als zweckmässig, dass im Rahmen der not- wendigen Behandlung entsprechend des Verlaufs und des Zustandsbildes von X. vormundschaftliche Abklärungen erwogen werden sollten. Entsprechend ist Voll- zugsbehörde anzuweisen, die Akten im Hinblick auf die Entlassung von X. aus dem Massnahmevollzug der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzu- stellen. 9. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter, wenn der Verur- teilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, die Strafe voll- ziehen. Der X. mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 3. September 2002 ge- währte bedingte Strafvollzug von drei Monaten Gefängnis ist damit zu widerrufen.

17 Der Vollzug der Strafe wird zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgescho- ben (vgl. vorstehend Erw. Ziff. 8). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten des Ver- urteilten, welcher zudem die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie des Mass- nahmevollzugs zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- haft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

18 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von vier Tagen. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 3. September 2002 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe von drei Monaten Gefängnis wird ebenfalls zu Guns- ten einer stationären Massnahme gemäss Ziff. 3 dieses Urteilsdispositivs aufgeschoben. 5. Die Vollzugsbehörde wird angehalten, die Akten im Hinblick auf die Entlas- sung von X. aus dem Massnahmevollzug der zuständigen Vormundschafts- behörde zur Prüfung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'934.05

- der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00

- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'190.65 total somit Fr. 10'124.70 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten des Massnahmevoll- zugs zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge-

19 richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: