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SF 2007 8

Kreispräsident Oberengadin

Graubünden · 2007-11-13 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (19 Absätze)

E. 9 angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun,

welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt

werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art.

142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe von X.

zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzu-

treten.

b.

Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 13. November 2007 eine

mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO).

c.

Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzli-

che Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfas-

sende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO).

d.

Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Verurteilungen von

X. wegen Widerhandlung gegen das ANAG sowie gegen das Waffengesetz sowie

die Höhe der Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Verurteilung des Berufungsklägers

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Kokainab-

gaben an K. und L. zu prüfen.

2.a.

Was die Verurteilung von X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff.

2 lit. a BetmG betrifft, so gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur Er-

kenntnis, dass der Berufungskläger neben 15 Gramm Marihuana insgesamt 1069

Gramm Kokain umsetzte. In diesem Zusammenhang wendet sich der Berufungs-

kläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, er habe K. und L. insgesamt 760

Gramm Kokain verkauft. Er selbst will diesen weit weniger Betäubungsmittel, höchs-

tens 300–400 Gramm, veräussert haben.

Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten

strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegen-

den Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern

der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich ge-

macht werden kann.

b.

Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt

grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des

Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., I. 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei

der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2

StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus

Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der

E. 10 freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von

Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per-

sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be-

weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht

(vgl. BGE 115 IV 268 f.).

Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es

eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre

und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht

genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und

eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte,

rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den

Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird

mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täter-

schaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög-

lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach-

verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach-

vollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte

Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu

beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach

der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs-

regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob-

jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei-

lendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte

Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-

solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche

und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach

der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine

Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-

sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um-

stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten

das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in

der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund-

satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom-

men werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).

E. 11 Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel

grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus-

kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar

gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich

können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97, sowie

den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen).

Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens

fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu-

gen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten

Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichti-

gung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsge-

treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der

Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des

Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise,

wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein

weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage

sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eige-

nen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Kon-

stanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Be-

kundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbe-

wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den ei-

genen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerun-

gen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder auswei-

chende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit

einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrun-

gen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Ein-

zelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage,

System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993).

3.a.

Im Folgenden sind nun die Aussagen von K., L. und X. zu würdigen,

damit beurteilt werden kann, ob der Verkauf von 760 Gramm Kokain, der dem Be-

rufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, rechtsgenüglich nach-

gewiesen ist.

aa.

K. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2007 (act.

5.20) an, er habe X. vor ca. 2 bis 2 ½ Jahren über den Sozialarbeiter AD. kennen-

gelernt. Ziemlich von Anfang an, als er ihn gekannt habe, habe er bei X. Kokain

E. 12 erworben. Von Februar 2005 bis Oktober 2005 habe er mindestens 30–40 Gramm

Kokain bezogen. Ende 2005 habe er dann angefangen, grössere Mengen an Kokain

zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt habe er zusammen mit seiner damaligen Freun-

din L. wöchentlich durchschnittlich mindestens 20 Gramm bezogen. Davon hätten

sie 10-15 Gramm selbst konsumiert und 5–10 Gramm weiterverkauft. Der wöchent-

liche Bezug von 20 Gramm habe sicher im Oktober 2005 begonnen und sei bis

mindestens Juli 2006 gegangen. Insgesamt habe es sich um 800 Gramm Kokain

gehandelt. Seit Sommer 2006 habe er nur noch kleinere Mengen bei X. bezogen,

von Juli 2006 bis November 2006 mindestens 10 Gramm. In der polizeilichen Ein-

vernahme vom 26. Februar 2007 (act. 5.21) korrigierte sich K. dahingehend, dass

die Bezüge von wöchentlich 20 Gramm nicht bis im Juli 2006 gegangen seien, son-

dern möglicherweise nur bis im Juni 2006, sicherlich aber bis im Sommer.

Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme

zwischen X. und K. statt (act. 5.30). K. gab dabei an, er habe von Februar 2005 bis

Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bei X. bezogen. Überdies treffe es zu, dass er

von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich ca. 20 Gramm Kokain von jenem er-

worben habe. Dabei habe es Unterbrüche gegeben. Zudem habe er von Juli 2006

bis November 2006 insgesamt mindestens 10 Gramm Kokain bei X. bezogen. Am

6. November 2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinver-

nahme zwischen K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei äusserte sich K. dahinge-

hend, er habe sich im Zeitpunkt seiner früheren Aussagen beruflich in einer grossen

Drucksituation befunden. Nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle habe er sich

seine Aussagen nochmals überlegt, und sei zum Schluss gekommen, er habe bei

X. nicht wie ursprünglich angegeben von Oktober 2005 bis Juni/Juli 2006 Kokain

bezogen, sondern lediglich von Oktober 2005 bis März 2006. Dabei habe es auch

Unterbrüche gegeben. Durchschnittlich habe er aber wöchentlich 10-20 Gramm bei

X. bezogen. In der Folgezeit sei er ihm aus dem Weg gegangen. Sein Kokain habe

er zwischen April und Juni/Juli 2006 bei einem Schwarzafrikaner namens „AE.“ be-

zogen. Sein richtiger Name sei AE.. Die von X. bezogene Menge werde sich zwi-

schen 240 und 480 Gramm bewegen. Dass er von ihm bereits von Februar 2005

bis Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bezogen habe, könne zutreffen.

bb.

L. sagte vor der Polizei am 24. Februar 2007 (act. 5.18) aus, sie habe

von Ende 2005 bis Juli 2006 Kokain konsumiert und das Kokain zusammen mit K.

beim Berufungskläger erworben. Von Ende 2005 bis Ende Mai 2006 hätten sie

wöchentlich mindestens 20 Gramm Kokain bezogen und davon fünf Gramm für den

Eigenkonsum gebraucht und 15 Gramm weiterverkauft. Den Grossteil habe K. ver-

kauft. Insgesamt hätten sie 400 Gramm Kokain bezogen. Der letzte Bezug sei im

E. 13 Juli 2006 erfolgt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2007

(act. 5.19) bestätigte sie diese Aussagen. Am 26. Februar 2007 wurde L. untersu-

chungsrichterlich befragt (act. 5.22). Dabei gab sie erneut an, dass sie von X. rund

400 Gramm Kokain bezogen habe, und zwar von Januar bis Mai 2006. Im Novem-

ber und Dezember 2005 habe sie ebenfalls ca. 10 Gramm von jenem erworben.

Zudem habe sie anfangs Juni 2006 noch geringe Mengen an Kokain bezogen.

cc.

X. stritt in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2007 vormit-

tags (act. 5.7) zunächst generell ab, Kokain verkauft zu haben. Am Nachmittag des-

selben Tages sagte er dann aus, er habe von anfangs 2006 bis Mitte 2006 mindes-

tens 270 bis 336 Gramm Kokain vermittelt. Zudem habe er im Juli 2006 15-36

Gramm Kokain verkauft (act. 5.8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6.

Februar 2007 (act. 5.9) korrigierte er seine Angaben in der Folge um die Hälfte nach

unten. In der Hafteinvernahme vor dem Untersuchungsrichter, die gleichentags

stattfand (act. 3.3), widerrief er seine früheren Aussagen und gab an, diese nur ge-

macht zu haben, damit er aus der Zelle herauskomme. Daran hielt er auch in der

Hafteinvernahme vom 13. Februar 2007 (act 3.7) fest. In der polizeilichen Einver-

nahme vom 14. Februar 2007 (act. 5.12) gab er wiederum an, er habe die ursprüng-

lichen Aussagen erfunden, weil er in der Zelle Platzangst und psychische Probleme

gehabt habe. In den polizeilichen Einvernahmen vom 21. März 2007 (act. 5.27) und

vom 22. März 2007 (act. 5.28) verweigerte er in der Folge bis auf wenige Ausnah-

men jegliche Aussage zu allfälligen Drogenabgaben. Erst am Nachmittag des 22.

März 2007 entschloss sich X. dann, vor der Polizei über die Kokainabgaben an K.

und L. auszusagen (act. 5.29). Er gab an, es treffe zu, dass er diesen Kokain ver-

kauft habe, aber nicht in der von jenen angegebenen Grössenordnung. Einige Wo-

chen in der von ihnen genannten Zeitspanne hätten sie von ihm kein Kokain erhal-

ten, da er nichts gehabt habe. Auch habe er gehört, dass K. noch eine andere Be-

zugsquelle für Kokain gehabt habe. Dieser habe überdies bei ihm Schulden gehabt

und daher eine Zeitlang nichts von sich hören lassen. Er glaube, dass K. und L. ca.

300 bis 400 Gramm bei ihm gekauft hätten. Den Zeitraum der Kokainbezüge von

Oktober 2005 bis und mit Juni 2006 bestätigte der Berufungskläger. Er gestand

ebenfalls zu, dass er K. von Februar 2005 bis Oktober 2005 4 bis 5 Mal Kokain

vermittelt habe.

Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme

zwischen X. und K. statt (act. 5.30). Dabei gab X. an, er kenne K. seit ca. Juni/Juli

2005. Er könne ihm daher nicht schon im Februar 2005 Kokain verkauft haben. An-

fänglich habe er nur vermittelt und erst nach zwei bis drei Monaten verkauft. Es

treffe zu, dass er ihm jeweils 10-Gramm-Portionen übergeben habe, nicht aber,

E. 14 dass jener pro Lieferung 20 Gramm bezogen habe. Ungefähr im April/Mai 2006

habe K. Schulden bei ihm gehabt. In dieser Zeit habe jener das Kokain daher auch

bei einer anderen Person bezogen. Auch zuvor habe K. gelegentlich Probleme ge-

habt, seine Kokainbezüge zu bezahlen. Er sei dann jeweils ein, zwei Wochen nicht

erschienen. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2007 (act. 5.42) gab X.

dann an, K. habe im Mai, Juni und in der ersten Hälfte des Juli 2006 bei ihm nichts

geholt.

Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 24. Mai

2007 (act. 1.15) sagte X. aus, er habe K. erst im Juni/Juli 2005 kennengelernt. In

der ersten Zeit, als er ihn gekannt habe, habe er ihm ein paar Mal im Durchgangs-

heim Foral Kokain vermittelt. Die zweite Phase beginne seines Erachtens erst im

Dezember 2005. Er habe K. und L. aber nicht jede Woche 20 Gramm verkauft. So

habe er beispielsweise während der Fussballweltmeisterschaft sowie im Mai 2006

keinen Kontakt mit den beiden Personen gehabt, da K. bei ihm Schulden gehabt

habe, die er nicht habe begleichen können. Was die Phase von Juli bis Oktober

2006 betreffe, so wisse er nicht mehr, ob die Vorwürfe zutreffen. Im August 2006

sei er auf jeden Fall bei seiner Familie in Deutschland gewesen. Insgesamt habe er

K. ca. 6 Kugeln à 0.6/0.7 Gramm vermittelt und K. und L. ca. 300–350 Gramm ver-

kauft. Es könnten aber auch ca. 300–400 Gramm gewesen sein. Am 6. November

2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen

K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei gab der Berufungskläger an, die Angaben

von K., er habe ihm zwischen Februar 2005 und Oktober 2005 30–40 Gramm Ko-

kain und von Oktober 2005 bis März 2006 zwischen 240 und 480 Gramm Kokain

verkauft, träfen zu. Der erste Kontakt zwischen ihm und K. sei aber nicht bereits im

Februar 2005 gewesen, sondern erst im Juli/August 2005.

b.

Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass die Kokainabgaben

an K. und L. grundsätzlich in drei Phasen zu gliedern sind:

aa.

Die erste Phase dauerte vom Frühjahr/Sommer 2005 bis Oktober

2005. K. gab nicht nur vor der Polizei an, in dieser Zeit ca. 30–40 Gramm Kokain

von X. erworben zu haben, sondern hielt auch in beiden Konfronteinvernahmen mit

dem Berufungskläger vor dem Untersuchungsrichter an dieser Schilderung fest.

Seine Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei und in diesem Sinne glaubhaft.

Der Berufungskläger selbst stellt sich auf den Standpunkt, er habe K. erst im Juli

2005 kennengelernt, gibt aber zu, diesem von Juli 2005 bis Oktober 2005 mehrere

Male Kokain vermittelt zu haben. Rechtlich spielt es indes keine Rolle, ob der Beru-

fungskläger Kokain verkauft oder vermittelt hat. Überdies bezeichnete der Beru-

E. 15 fungskläger in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 6. Novem-

ber 2007 die Angaben von K. grundsätzlich als zutreffend und bestritt wiederum nur,

dass er ihn vor Juli 2005 kennengelernt habe. Unter diesen Umständen erweist es

sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. K. in dieser ersten Phase mindes-

tens 30 Gramm Kokain vermittelte oder verkaufte.

Die Frage, wann sich K. und X. genau kennenlernten, ist lediglich von unter-

geordneter Bedeutung, zumal weder K. noch X. die in Frage stehende Kokain-

menge anhand von wöchentlichen Bezügen massen – dies im Gegensatz zur zwei-

ten, nachfolgend näher zu betrachtenden Phase –, so dass die von K. für die erste

Phase angegebene Gesamtkokainmenge auch bei einem kürzeren Zeitraum nicht

tiefer ausfallen würde. Aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden, AD.

zum Zeitpunkt des Kennenlernens von K. und X. zu befragen. Der entsprechende

Beweisantrag wird abgelehnt.

bb.

Als am umstrittensten erweist sich die zweite Phase, in der gemäss

Anklageschrift von Oktober 2005 bis Sommer 2006 Kokainverkäufe an K. und L.

von insgesamt 720 Gramm zur Diskussion stehen. Der Berufungskläger will den

genannten Personen indes insgesamt höchstens 300–400 Gramm Kokain verkauft

haben.

Die Anklage und die Vorinstanz stützen sich auf die Aussage von K., er habe

zusammen mit L. von X. von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich durchschnitt-

lich 20 Gramm, insgesamt also 720 Gramm Kokain, bezogen. Allerdings wird dabei

nicht berücksichtigt, dass es in der genannten Zeitspanne zu mehreren Unter-

brüchen kam, was sowohl K. als auch X. übereinstimmend und glaubhaft angaben.

Als unglaubhaft erweist sich dagegen die neue, die früheren Aussagen widerru-

fende Angabe von K. vom 6. November 2007, er habe lediglich bis März 2006 vom

Berufungskläger Kokain bezogen; von April bis Juni 2006 habe er sein Kokain da-

gegen bei einem gewissen „AE.“ alias AE. erworben. Wie aus dem Urteil des Kan-

tonsgerichts vom 13. Dezember 2006 (SF 06 30) hervorgeht, wurde AE. am 5. Mai

2006 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, so dass die Aussage von K.,

zumindest was die Monate Mai und Juni 2006 betrifft, nicht zutreffen kann und als

nachträglich konstruiert erscheint. Unter diesen Umständen kann im Übrigen auch

auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte Einvernahme von AF. und

AG. verzichtet werden. Die Angabe von AF. in ihrer schriftlichen Stellungnahme

(act. 11.1), K. habe von März bis Juni 2006 von „AE.“ Kokain bezogen, kann aus

den erwähnten Gründen nicht vollumfänglich zutreffen. Aufgrund der vagen Anga-

ben von AG. in seiner Stellungnahme (act. 11.2) – dieser spricht davon, K. habe im

E. 16 „Frühling 2006“ von AE. Kokain bezogen – sind auch von ihm keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dass K. von AE. vor dessen Verhaftung oder al-

lenfalls von einem anderen Anbieter ebenfalls Kokain bezog, ist im Übrigen durch-

aus in Betracht zu ziehen, ging doch auch der Berufungskläger davon aus, K. habe

noch eine andere Bezugsquelle gehabt. Dies ändert aber nichts daran, dass er da-

neben offensichtlich auch vom Berufungskläger noch Kokain bezog. Es ist daher

aufgrund der früheren Aussagen von K. sowie der wiederholten Aussagen von L.

und dem Berufungskläger selbst davon auszugehen, dass die zweite Phase der

Kokainbezüge von Oktober 2005 bis Juni 2006 dauerte. Zu beachten ist in diesem

Zusammenhang nicht zuletzt, dass L. die letzten zwei bis drei Käufe in der Wohnung

von X. in G. getätigt haben will (act. 5.19, S. 4). Auch K. gab an, er habe einmal in

der Wohnung von X. eine Portion von 10 Gramm Kokain übernommen (act. 5.20,

S. 5). Da dieser diese Wohnung erst im Juni 2006 bezog, müssen auch nach Mai

2006 noch Bezüge stattgefunden haben.

Was aufgrund der Aussagen von K. und X. allerdings als ausgewiesen er-

scheint, ist, dass es einerseits, wie bereits erwähnt, bis März 2006 zu einigen Un-

terbrüchen bei den wöchentlichen Lieferungen kam. Anderseits fanden die

wöchentlichen Lieferungen ab April 2006 offenbar nicht mehr regelmässig, sondern

nur noch selten statt, zum einen weil K. bei X. Schulden hatte und zum anderen,

weil K. noch von anderen Personen Kokain bezog. Es rechtfertigt sich unter diesen

Umständen, von einer effektiven Bezugsdauer von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im

gesamten Zeitraum von insgesamt 9 Monaten von Oktober 2005 bis Juni 2006 aus-

zugehen. Nimmt man zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der letzten Aussage

von K. an, er habe nicht 20 Gramm, sondern durchschnittlich 10–20 Gramm, also

15 Gramm, wöchentlich bezogen, so ergibt sich eine Kokainmenge von 360 Gramm

(24 x 15), die X. an K. und L. verkauft hat. Dies stimmt letztlich mit den Aussagen

aller Beteiligten überein: K. gab in der letzten Konfronteinvernahme an, die bezo-

gene Menge bewege sich zwischen 240 und 480 Gramm. L. ging konstant davon

aus, von X. rund 400 Gramm Kokain erworben zu haben und auch der Berufungs-

kläger spricht letztlich von einer Kokainmenge von 300–400 Gramm. In diesem

Punkt ist daher eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils vorzunehmen.

cc.

Kein Grund, vom erstinstanzlichen Urteil abzuweichen, besteht dage-

gen für die dritte Phase von Juli bis November 2006. K. gab mehrfach übereinstim-

mend an, er habe in dieser Zeit von X. 10 Gramm Kokain erworben. Seine Aussagen

sind glaubhaft. Der Berufungskläger bestritt diese Abgaben überdies nie explizit. Er

gab lediglich an, er wisse es nicht mehr so genau, im August 2006 habe er sich aber

bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten. Jedenfalls bildet der Umstand, dass

E. 17 es vom 12. August 2006 bis am 6. Oktober 2006 zu insgesamt 53 telefonischen

Verbindungen zwischen K. und X. kam (vgl. act. 4.1, S. 13; 6.9), ebenfalls ein Indiz

dafür, dass auch in der dritten Phase noch Drogenverkäufe stattfanden, selbst wenn

davon auszugehen ist, dass K. und X. nicht nur zwecks Drogengeschäften, sondern

auch sonst Kontakt pflegten.

c.

Zusammenfassend steht fest, dass X. K. und L. mindestens 400

Gramm Kokain verkauft bzw. vermittelt hat. Zieht man von den 1'069 Gramm Ko-

kain, von denen die Vorinstanz ausging, die im vorangehenden Abschnitt erwähnten

360 Gramm ab, verbleibt eine Kokainmenge von insgesamt 709 Gramm, die der

Berufungskläger umgesetzt hat.

d.aa. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln

unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-

trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat

der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-

lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass

Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-

lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1

Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen

Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an-

derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder

verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer

sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr

bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie

erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt,

wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,

womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).

Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter

weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von

Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin-

gen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Gesund-

heitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE

121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten ge-

fährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, han-

delt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

E. 18 Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen

werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f.,

111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon

aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen bezie-

hungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen

Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Perso-

nen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise

12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Pra-

xis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 122

IV 360 ff., 363; 109 IV 143 ff.). Unmassgeblich ist, ob der Täter die Betäubungsmit-

tel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr

bringt (BGE 114 IV 167).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter

weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men-

schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen

Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick

auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der

Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit

Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge

genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset-

zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch

sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl

von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113).

bb.

Indem X. insgesamt mindestens 709 Gramm Kokain umsetzte, erfüllt

er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG klar. Beim erwähnten Kokain

ist von einem Reinheitsgrad von 38 % auszugehen, der vorliegend unbestritten ist

und mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511)

übereinstimmt. Durch die Abgabe und Vermittlung von 709 Gramm Kokain setzte

der Berufungskläger somit eine reine Drogenmenge von 269.4 Gramm um, so dass

die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG – trotz der in Erwä-

gung 3b/bb erwähnten Reduktion – immer noch rund 15-fach überschritten ist. Auch

der subjektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erfüllt, da keine Zweifel be-

stehen, dass X. vorsätzlich handelte und wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit

seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden.

E. 19 cc.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz X. zu Recht

der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig sprach, dass allerdings

von einer reduzierten Menge an umgesetzten Drogen auszugehen ist.

e.

Zu Recht nicht angefochten wurde vom Berufungskläger die Verurtei-

lung wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, erweist sich ein Verstoss

gegen die genannte Bestimmung aufgrund des Geständnisses des Berufungsklä-

gers, seit anfangs 2006 regelmässig Cannabis konsumiert zu haben (vgl. act. 3.3;

5.9), doch als ausgewiesen.

4.a.

Zu prüfen ist im Weiteren die Verurteilung von X. wegen Verstosses

gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Nach der genannten Bestimmung wird mit Gelds-

trafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin

verweilt.

b.

X. reiste am 15. März 2004 von Deutschland herkommend in die

Schweiz ein. Dabei benutzte er den deutschen Reisepass seines Cousins und

stellte unter dem falschen Namen F. ein Asylgesuch. Als Geburtsdatum gab er

wahrheitswidrig den 10. Januar 1981 an Stelle des A. an. Der Berufungskläger ist

geständig. Er gab an, die Falschangaben aus Angst vor einer Abschiebung nach C.

gemacht zu haben (vgl. act. 1.15, S. 7; 7.6).

Der Berufungskläger gab bei seiner Ankunft in der Schweiz somit einen fal-

schen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Anklage und Vorinstanz gehen

davon aus, dass er damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG erfüllt hat.

c.

Einleitend ist festzuhalten, dass X. mit Entscheid vom 18. Januar 2006

vom Bundesamt für Migration Asyl gewährt wurde. Zwar wurde ihm am 26. Januar

2006 mitgeteilt, dass die Verfügung vom 18. Januar 2006 keine Rechtswirkung er-

lange, doch erwuchs der positive Asylentscheid am 3. Mai 2006 letztlich dennoch in

Rechtskraft, worauf X. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Von dieser Aner-

kennung der Flüchtlingseigenschaft durch den positiven Asylentscheid hat das Ge-

richt auszugehen.

Für Flüchtlinge bestehen besondere Regelungen, die als Spezialnormen den

allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts vorgehen, so das Asylgesetz und

die Asylverordnung sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich somit nur dann nach

dem für Ausländerinnen und Ausländer allgemein geltenden Recht, u.a. dem ANAG,

soweit nicht die besonderen Bestimmungen der genannten Gesetze oder des

E. 20 genannten Abkommens anwendbar sind (Art. 58 AsylG; Valentin Roschacher, Die

Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), Diss. Zürich 1991, S. 15).

d.aa. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechts-

kräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlaubt (Art. 42 AsylG). Wird ihm Asyl ge-

währt, so schliesst dies nach Art. 2 des Asylgesetzes das Recht auf Anwesenheit in

der Schweiz ein. X. wurde als Folge der Asylgewährung denn auch eine Aufent-

haltsbewilligung erteilt. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, X. habe sich

im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten.

Daran ändern auch die falschen Angaben hinsichtlich Namen und Geburtsdatum

nichts. Zwar kann das Asyl widerrufen werden, wenn im Nachhinein festgestellt

wird, dass dieses durch falsche Angaben erschlichen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a

AsylG). Vorliegend fand indes kein solcher Widerruf statt. Ohne Widerruf der Auf-

enthaltsbewilligung ist der Aufenthalt des Ausländers, der sein Asyl mit falschen

Angaben erschlichen hat, indes nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4

ANAG. Ein rechtswidriges Verweilen im Land liegt vielmehr erst dann vor, wenn

sowohl Asyl als auch Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen sind (Roscha-

cher, a.a.O., S. 69 f.). Da vorliegend, wie erwähnt, kein solcher Widerruf vorliegt,

hat X. durch seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG

verstossen.

bb.

Was seine Einreise betrifft, so ist zu beachten, dass dem Ausländer

nach Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz unter bestimmten Umständen ge-

stattet wird. Auch wenn es aus den Akten nicht direkt hervorgeht, ist vorliegend da-

von auszugehen, dass X. eine Einreisebewilligung erteilt wurde, wenn auch unter

den falschen Personalien. Die aufgrund von falschen Angaben des Ausländers er-

teilte Bewilligung zur Einreise ist eine Verfügung, die ex tunc widerrufen werden

kann, wenn sie nicht gesetzeskonform ergangen ist, weil der Betroffene den zugrun-

deliegenden Sachverhalt fälschte. Wird die Einreisebewilligung tatsächlich widerru-

fen, hat der Ausländer die Schweiz ursprünglich rechtswidrig betreten (Roschacher,

a.a.O., S. 68). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Einreisebewilligung

widerrufen wurde, so dass X. nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Schweiz

rechtswidrig betreten. Auch diesbezüglich liegt daher kein Verstoss gegen Art. 23

Abs. 1 al 4 ANAG vor.

Die Einreise und der Aufenthalt unter falschem Namen bzw. mit falschem

Geburtsdatum ist trotz des Ausgeführten nicht grundsätzlich straflos. So hält Art.

116 lit. a AsylG fest, dass mit Busse bestraft wird, wer die Auskunftspflicht verletzt,

E. 21 indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert. Die

Bestimmung von Art. 116 AsylG geht Art. 23 Abs. 1 ANAG als lex specialis vor. Da

die Tat von Art. 116 AsylG mit Busse bestraft ist, handelt es sich dabei um eine

Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Bei Übertretungen verjähren Strafverfolgung und

Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Da seit der Einreise von X. unter Falschanga-

ben in die Schweiz am 15. März 2004 mehr als drei Jahre vergangen sind, erweist

sich seine Tat als verjährt.

e.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. von der Anklage der Wi-

derhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die Berufung in

diesem Punkt gutzuheissen ist.

5.

Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, die durch die Vorin-

stanz erfolgte Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Waffenverordnung

bzw. das Waffengesetz erweise sich als unzulässig.

a.

Eines Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG)

macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt oder trägt.

Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG Dolche und Messer mit einhändig

bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen.

Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) bestimmt, dass Schmetterlingsmes-

ser weder erworben noch getragen werden dürfen.

b.

X. ist grundsätzlich geständig, Ende des Jahres 2006 im Asylantenheim

ein Schmetterlingsmesser mit einhändig bedienbarem Mechanismus erhalten und

mit sich getragen zu haben, um sich gegen Angriffe zu schützen.

Ein Schmetterlingsmesser ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu

qualifizieren. Da ein solches nach Art. 7 Abs. 1 lit. c WV weder erworben noch ge-

tragen werden darf, hat X. den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.

c.

Zu seiner Verteidigung macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm

nicht bewusst gewesen, dass der Besitz oder das Tragen eines solchen Messers

strafbar sei, da es sich nur um ein kleines Messer handle. Ausserdem liefen viele

Leute mit einem Schweizer Armeemesser herum, dessen Klingen mindestens so

gross seien, wie diejenige des Butterflymessers (act. 1.20; 5.10). Mit anderen Wor-

ten beruft sich X. auf einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Anlässlich der Beru-

fungsverhandlung brachte der amtliche Verteidiger zudem vor, es sei zu beachten,

dass Schmetterlingsmesser im an den Kanton Graubünden angrenzenden Öster-

reich bspw. zugelassen seien und deren Besitz nicht mit Strafe geahndet werde.

E. 22 Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht

weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Rechtsunkenntnis

entschuldigt indes grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist.

Vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung beziehungsweise ein Erkundigen

bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. Insbesondere wenn sein

Verhalten in einem durch Rechtsnormen speziell geregelten Tätigkeitsbereich liegt

oder liegen könnte, wird vom Täter verlangt, sich der Rechtmässigkeit seines Ver-

haltens zu vergewissern (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 3 zu Art. 21 StGB).

Vorliegend behauptet der Berufungskläger zwar, er habe nicht gewusst, dass

der Erwerb bzw. das Tragen eines Schmetterlingsmessers strafbar sei. Ob dies zu-

trifft, lässt sich nicht nachprüfen. In jedem Fall kann aber nicht gesagt werden, X.

habe nicht wissen können, dass sein Handeln strafbar ist. Es wäre ihm ohne Wei-

teres zumutbar gewesen, sich nach der Rechtmässigkeit seines Tuns zu erkundi-

gen, zumal er einwandfrei Deutsch spricht, schon einige Zeit in der Schweiz weilt,

und nicht einfach davon ausgegangen werden darf, dass das Tragen von derartigen

Messern ohne Weiteres zulässig ist. Massgebend ist im übrigen nicht die Rechts-

ordnung im Ausland, sondern jene in der Schweiz. Wer sich hier aufhält, hat sich an

die hier geltende Rechtsordnung zu halten und sich gegebenenfalls nach derselben

zu erkundigen. Sein Einwand ist deshalb als blosse Schutzbehauptung zu werten.

Auch der Hinweis darauf, er habe es als erlaubt erachtet, das fragliche Messer zu

tragen, weil viele Leute mit einem Schweizer Armeemesser herumliefen, dessen

Klingen mindestens so gross seien, wie diejenige des Butterflymessers, verfängt

nicht, zumal sich ein Schmetterlingsmesser in Aussehen und Handhabung deutlich

von einem Schweizer Armeemesser unterscheidet. Unter diesen Umständen ist die

vorinstanzliche Feststellung, X. habe es zumindest in Kauf genommen, gegen das

Waffengesetz zu verstossen, nicht zu beanstanden. Die Verurteilung von X. wegen

Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit

Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes erweist sich daher als rechtmässig und die

Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.a.

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das

Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die

Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Es ist an die vorinstanzliche Straf-

zumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sach-

verhalt auszugehen ist, kann das Kantonsgericht die Strafe belassen (Urteil des

Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 3b = Pra 2001, Nr. 197). Eine

E. 23 Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu

Gunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich hinsichtlich der vorliegend

in Frage stehenden Sanktion der Freiheitsstrafe das am 1. Januar 2007 in Kraft

getretene neue Recht als milder erweist (vgl. Erw. 2 des angefochtenen Urteils).

b.

Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-

schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul-

den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus-

seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-

gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und

der Täterkomponente. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbeson-

dere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Her-

beiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweg-

gründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafver-

fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des

Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den

unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Ent-

scheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein

Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waag-

schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der

Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar

sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.; Stra-

tenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 47 StGB). In diesem Sinne bestimmt denn

auch Art. 50 StGB, dass das Gericht in der Begründung des Urteils auch die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Aspera-

tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden

E. 24 (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs-

ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 49

StGB). Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art.

19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, die mit einer Geldstrafe verbunden werden

kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe liegt gemäss Art. 40 StGB bei 20 Jahren.

Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die

objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere

anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem

Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die

Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von aus-

schlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönli-

chen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten

massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193

= Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschrei-

bung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beige-

messen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben

und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders menschenver-

achtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart.

c.

Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat über längere Zeit erhebli-

che Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt, indem er mindestens 269.4 Gramm

reines Kokain an verschiedene Abnehmer vermittelte, verkaufte und abgab. Damit

hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von

18 Gramm reinem Kokain auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion

rund 15-fach überschritten. Daneben ist dem Berufungskläger die Abgabe von Ma-

rihuana, der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln sowie ein Verstoss gegen das

Waffengesetz vorzuwerfen. Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine

nicht zu unterschätzende kriminelle Energie hin. Mit seinem Kokainhandel hat X.

einen erheblichen Umsatz und Gewinn erzielt. Dabei ist erschwerend zu berück-

sichtigen, dass er zwar selbst auch Cannabis konsumierte, indes nicht als rausch-

giftsüchtig bezeichnet werden kann, dass sein Verhalten demnach nicht durch einen

suchtbedingten Beschaffungsdruck motiviert war. Er handelte vielmehr vorwiegend

aus geldwerten Motiven, namentlich um seinen Lebensstandard aufbessern und

sich gewisse Annehmlichkeiten leisten zu können. Die finanzielle Bereicherung auf

Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfli-

ches Verhalten dar. Da der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wurde,

E. 25 bestand auch keine irgendwie geartete finanzielle Notlage, die sein Verhalten in mil-

derem Licht erscheinen liesse. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen meh-

rerer strafbarer Handlungen aus.

Was die Vorstrafen des Berufungsklägers betrifft, so ist zu beachten, dass die-

ser zwar im Strafregister nicht verzeichnet ist, dass aber aus den Akten zahlreiche

in Deutschland verübte Straftaten hervorgehen. Grundsätzlich dürfen auch im

Strafregister nicht oder nicht mehr verzeichnete Vorstrafen straferhöhend berück-

sichtigt werden (BGE 121 IV 3). In diesem Zusammenhang fallen die mehrfachen,

in Deutschland ausgesprochenen, auch Verstösse gegen das Betäubungsmittelge-

setz betreffende Strafen durchaus ins Gewicht, vermochte der Berufungskläger die

entsprechenden Lehren daraus offensichtlich nicht zu ziehen. Strafmilderungs-

gründe liegen keine vor. Strafmindernd ist die schwere Jugendzeit des Berufungs-

klägers zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu seinem Vater und seiner Schwester

erhielt er in Deutschland kein Asyl, so dass er nie über ein gefestigtes Aufenthalts-

recht verfügte. Überdies lebte er aufgrund von Konflikten mit dem Elternhaus

während mehreren Jahren auf der Strasse. Was das Teilgeständnis des Berufungs-

klägers betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er sich erst spät entschloss, ernsthaft

zu den ihm vorgeworfenen Delikten auszusagen. So stritt er zunächst kategorisch

jeglichen Kontakt mit Drogen ab, machte danach gewisse Aussagen, die er indes

wieder zurückzog, worauf er erneut schwieg. Im Verlauf der weiteren Einvernahmen

gab er dann zwar einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten zu, insbesondere indes

jene, bei denen eine eindeutige Beweislage bestand. Überdies äusserte er sich

nicht von sich aus zu seinen Taten, sondern nahm nur zu konkreten Vorwürfen Stel-

lung. Von einer eigentlichen Kooperation im Strafverfahren kann daher entgegen

der Ansicht des amtlichen Verteidigers nicht gesprochen werden. In Übereinstim-

mung mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich

das Teilgeständnis von X. lediglich leicht strafmindernd auswirkt. Zu seinen Gunsten

ist schliesslich zu werten, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig

zeigte.

Der amtliche Verteidiger macht geltend, es müsse vorliegend eine Freiheits-

strafe von weit weniger als vier Jahren festgelegt werden, unter Umständen müsse

sich das Gericht sogar über eine Strafe von lediglich 20 Monaten Gedanken ma-

chen. Er beruft sich hierbei auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, wobei aus

diesen in erster Linie hervorgeht, welche Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt

wurden. Da die Menge der umgesetzten Drogen zwar einen Anhaltspunkt für den

kriminellen Willen des Täters bildet, daneben aber auch das Vorleben, die persön-

lichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant sind, erscheint es gerechtfertigt,

E. 26 an Stelle von Bundesgerichtsentscheiden Urteile des Kantonsgerichts zum Ver-

gleich heranzuziehen, aus denen auch die weiteren für die Strafzumessung rele-

vanten Faktoren hervorgehen. Im Fall SF 05 24 wurde ein Täter, der 577 Gramm

reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt und sich darüber hin-

aus des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hatte, zu vier Jahren

Zuchthaus verurteilt. Der Verurteilte war vorbestraft und delinquierte während der

Probezeit. Das abgelegte Teilgeständnis sowie die gezeigte Reue wurden strafmin-

dernd gewertet. Stark mindernd fiel die persönliche Komponente – schwere Jugend

sowie psychiatrisch festgestellte labile und beeinflussbare Persönlichkeit – ins Ge-

wicht. Im Fall SF 06 23 verurteilte das Kantonsgericht einen Täter, der 311 Gramm

reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt hatte, zu drei Jahren

Zuchthaus. Dabei wurde ein umfassendes Geständnis, das den Strafverfolgungs-

behörden erlaubte, auch gegen Lieferanten und Abnehmer des Täters vorzugehen,

mithin die Strafverfolgung erheblich erleichterte, in recht erheblichem Umfang straf-

mindernd berücksichtigt. Auch die Vorstrafenlosigkeit und die Kooperation im Straf-

verfahren wirkten sich mindernd aus. Schliesslich ist auf den Fall SF 05 1 hinzuwei-

sen, in dem das Kantonsgericht den Täter wegen Handels mit ca. 120 Gramm rei-

nen Heroins, Eigenkonsum sowie Ausweisfälschung zu drei Jahren Zuchthaus ver-

urteilte. Straferhöhend wurden eine Vorstrafe sowie das Delinquieren während der

Probezeit gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden strafmindernd und die

Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis höchstens mittlerem Grade

strafmildernd berücksichtigt. Derselbe Täter wurde in SF 05 31 mit fünf Jahren

Zuchthaus bestraft, nachdem er rund 400 Gramm reines Heroin im Zusammenwir-

ken mit anderen umgesetzt und mindestens 25 Gramm reines Heroin selbst verkauft

hatte, wobei sich der Rückfall strafschärfend auswirkte.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie im Ver-

gleich mit den soeben angeführten Urteilen erscheint dem Kantonsgericht eine Frei-

heitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden des Berufungsklägers angemes-

sen. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe ist somit um ein halbes Jahr

zu reduzieren. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

Zur Freiheitsstrafe hinzu tritt die – vorliegend nicht angefochtene – Busse von

Fr. 200.-- bzw. die ersatzweise angeordnete Freiheitsstrafe von 2 Tagen für die Wi-

derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

d.

Die 95 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, die X. ausgestanden hat,

können auf die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB).

E. 27 e.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB

oder die Ausfällung einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB fallen beim ausge-

sprochenen Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht, so dass

eine nähere Prüfung dieser Fragen entfällt.

7.

Unangefochten blieben die Einziehung der Betäubungsmittel, der Mari-

huanamühle, des Schmetterlingsmessers und der zwei Mobiltelefone sowie die Ver-

nichtung der Betäubungsmittel.

8.a. Im Ergebnis ist die Berufung von X. teilweise gutzuheissen. Er ist von der

Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die von der

Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist von 4 auf 3 ½ Jahre zu reduzieren.

b.

Was die vorinstanzliche Kostenverteilung betrifft, so erweist sich deren

Abänderung im Hinblick auf Art. 158 StGB als nicht gerechtfertigt. Anlass für das

vorliegende Strafverfahren bot das Verhalten des Angeklagten, namentlich sein re-

ger Handel mit Betäubungsmitteln. Vorliegend erfolgte nun zwar ein teilweiser Frei-

spruch, doch betrifft dieser einen untergeordneten Punkt. Die Frage eines Verstos-

ses gegen das ANAG hatte auf den Umfang der Strafuntersuchung, und damit auch

auf deren Kosten, kaum Einfluss, bildeten das Schwergewicht der Untersuchung

doch die Betäubungsmitteldelikte. Dies gilt auch für das vorinstanzliche Gerichts-

verfahren.

Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteil ist dagegen von Amtes wegen da-

hingehend zu ergänzen, dass die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersu-

chungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs zu Lasten des Kantons Graubünden

gehen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

9.a.

Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Ge-

richt über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten

Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz

kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Un-

terliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

b.

Aufgrund der Teilgutheissung der Berufung von X. rechtfertigt es sich,

die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- sowie die Kosten der amtlichen

Verteidigung von Fr. 4'387.10 zu 4/5 X. und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzu-

erlegen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben.
  2. X. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freigesprochen.
  3. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhand- lung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG).
  4. Dafür wird er bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 95 Tagen, sowie - mit einer Busse von Fr. 200.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'387.10 gehen zu 4/5 zu Lasten von X. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden (1/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung = Fr. 877.40). 4/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 3'509.70) werden vor- schussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden 29 Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 8 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., von C., geboren am A. in B., ledig, Landwirt, zurzeit Strafanstalt Sennhof, Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 4. Juli 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, in Sachen der Staatsanwaltschaft G r a u b ü n d e n gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben: A. X. wurde am A. in B., C., geboren. Im Jahr 1983 reiste er mit seinem Vater und einer Schwester als Flüchtling nach Deutschland ein. Die Mutter folgte ein Jahr später. Während vier Jahren besuchte er in D. die Grundschule und danach vier Jahre lang die Gesamt- und Realschule. Nachdem sein Vater etwa im Jahr 1991 nach C. zurückgekehrt war, entstanden Probleme zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. 1991 musste er deshalb in ein Kinderheim eingewiesen werden.

2 Nach knapp einem Jahr wurde er zur Mutter zurückgeschickt, wobei er zwei bis drei Monate danach – im Alter von 14 Jahren – das Elternhaus verliess und fortan in E. auf der Strasse lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit Gelegenheits- arbeiten auf Baustellen. In diesen Jahren geriet X. wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde mehrfach verurteilt, wegen Diebstahls, Körperverletzung, Raub und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, und verbüsste mehrere Strafen, letztmals im Jahr 1999. Im gleichen Jahr wurde er aufgefordert, Deutschland zu verlassen und nach C. zurückzukehren. Entgegen dieser Aufforderung hielt er sich weiterhin in E. auf. Am 15. März 2004 reiste X. in die Schweiz ein, wo er unter dem Namen F. und mit dem Geburtsdatum 10. Januar 1981 ein Asylgesuch stellte. Hei- matliche Identitätspapiere reichte er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz keine ein. Nach längerem Verfahren wurde X. mit Entscheid vom 18. Ja- nuar 2006 vom Bundesamt für Migration Asyl erteilt. Dieser Entscheid erwuchs am

3. Mai 2006 in Rechtskraft, worauf ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. X. wurde bis zu seiner Verhaftung von der Gemeinde G. monatlich mit Fr. 1'974.70 unterstützt. Über Vermögen und/oder Schulden ist nichts bekannt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 22. Februar 2007 fiel X. in H., I. und G. nicht negativ auf. Gegenüber der Kantonspolizei, der Frem- denpolizei oder anderen Behörden sei er jedoch immer wieder, insbesondere an- lässlich von Personenkontrollen, äusserst arrogant und frech aufgetreten. Im schweizerischen, deutschen und niederländischen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. Am 5. Februar 2007 wurde X. wegen Verdachts des Drogenhandels festge- nommen. Nach der Hafteinvernahme vor dem Untersuchungsrichter am 6. Februar 2007 gelang ihm die Flucht. Am 12. Februar 2007 stellte er sich wieder und wurde daraufhin erneut festgenommen. Mit Verfügung des zuständigen Haftrichters vom

15. Februar 2007 wurde X. in Untersuchungshaft versetzt. Am 30. April 2007 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch von X. vom 25. April 2007 ab und ver- längerte die Untersuchungshaft bis längstens am 29. Juli 2007. Mit Verfügung vom

15. Mai 2007 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen und in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm mit Datum vom 11. Juni 2007 ein gutes Führungszeugnis aus. B. Am 6. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-

3 telgesetz und beauftragte das Untersuchungsrichteramt I. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 24. Mai 2007 erlassen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverord- nung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) in An- klagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Imboden erhobenen An- klage liegt gemäss Anklageschrift vom 11. Juni 2007 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In der Zeit von Februar 2005 bis anfangs Februar 2007 verkaufte, ver- mittelte oder übergab X. in G., J., I. und weiteren Orten verschiedenen Personen mindestens 1'096 g Kokain sowie 18 g Marihuana. Unter An- nahme eines mittleren Reinheitsgrades von 38 % hat der Angeklagte mindestens 416 g reines Kokain verkauft, vermittelt oder abgegeben. Damit erzielte er einen Umsatz von mindestens CHF 79'620.--. Anlässlich der am 5. Februar 2007 in G. durchgeführten Hausdurchsu- chung wurden u.a. 4.7 g Marihuana, Marihuanablüten, eine Marihua- namühle sowie zwei Mobiltelefone sichergestellt. Akten:act. 4.1; 4.3; 4.4 Im Einzelnen werden dem Angeklagten folgende Abgaben, Verkäufe und Vermittlungen zur Last gelegt: 1.1 Von Februar 2005 bis September 2005 verkaufte er K. mindestens 30 g Kokain, wobei er CHF 80.-- für eine Kugel à 0.6 – 0.7 g verlangte. Von Oktober 2005 bis Juni 2006 verkaufte er K. und dessen damaliger Freundin L. wöchentlich 20 g, insgesamt also mindestens 720 g Kokain. Dafür verlangte er anfänglich CHF 800.-- pro 10 g, später CHF 700.-- pro 10 g. Schliesslich verkaufte er K. von Juli bis Oktober 2006 mindes- tens 10 g Kokain für CHF 80.-- pro Kugel à 0.6 – 0.7 g. Die Qualität des Kokains wird von beiden erwähnten Abnehmern als gut bezeichnet. Akten: act. 1.15; 5.18 – 22; 5.30; 5.42 1.2 In der Zeit zwischen Mai und November 2006 verkaufte er M. mindes- tens 45 g Kokain. M. bezahlte für 5 g CHF 500.--. Die restliche Menge will sie vom Angeklagten für Fahrdienste erhalten haben. Die Überg- aben des Kokains fanden in der Wohnung des Angeklagten in G. oder im Fahrzeug von M. statt. M. bezeichnete die Qualität des Kokains als sehr gut. Akten: act. 1.15, S. 2 f.; 5.11; 5.23; 5.37; 5.40 f. 1.3 Zwischen Juli und Dezember 2006 verkaufte er N. mindestens 100 g Kokain und verlangte dafür CHF 800.-- pro 10 g. Die Übergaben fanden vorwiegend beim Bahnhof in G. sowie in I. statt. N. bezeichnete die Qua- lität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 3; 5.26; 5.28 f.; 5.31

4 1.4 Von April bis Oktober 2006 verkaufte er O. mindestens 75 g Kokain und verlangte dafür anfänglich CHF 100.-- pro Gramm, später CHF 80.-- pro Gramm. Die Übergaben fanden in I. bei der P. und in G. in der Wohnung des Angeklagten statt. O. bezeichnete die Qualität des Kokains als mit- telmässig. Akten: act. 1.15, S. 3 f.; 5.17; 5.27; 5.29 1.5 Zwischen August und Dezember 2006 verkaufte er Q. beim Bahnhof G. mindestens 50 g Kokain. Dafür verlangte er grundsätzlich CHF 800.-- pro 10 g. Weitere 5 g Kokain zu je CHF 100.-- wurden Q. in der Disko- thek R. oder in der Bar „S.“, beide in I., übergeben. Ein Gramm Kokain erhielt Q. schliesslich gratis vom Angeklagten „zur Probe“. Q. bezeich- nete die Qualität des Kokains als durchschnittlich. Akten: act. 1.15, S. 4; 5.14; 5.27; 5.29; 5.31; 5.36 1.6 Zwischen Juli und Dezember 2006 verkaufte er T. mindestens 30 g Ko- kain und verlangte dafür CHF 900.-- pro 10 g. Die Übergaben fanden in der Wohnung des Angeklagten in G. statt. T. bezeichnete die Qualität des Kokains als „mittel bis gut“. Weiter hat der Angeklagte im Zeitraum September/Oktober 2006 T. 3 g Marihuana verkauft und dafür CHF 20.-- verlangt. Die Übergabe dessel- ben fand in seiner Wohnung in G. statt. Akten: act. 1.15, S. 4; 5.24; 5.31; 5.33; 5.40 1.7 Zwischen April 2006 und Januar 2007 verkaufte er U. insgesamt 25 g Kokain und verlangte dafür CHF 800.-- pro 10 g bzw. CHF 100.-- pro Kugel à 0.6 - 0.7 g. Die Übergaben fanden mehrheitlich in der Wohnung von U. in J. statt, einmal in der Wohnung des Angeklagten in G.. U. qualifizierte die Qualität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 5; 5.38 – 5.40 1.8 Von März bis Juni 2006 verkaufte er V. 2 – 3 g Kokain und verlangte dafür CHF 50.-- pro Kugel à 0.6 - 0.7 g. Die Übergaben fanden in I. vor der Bar „W.“ statt. V. stufte die Qualität des Kokains als mittelmässig ein. Akten: act. 1.15, S. 5; 5.6; 5.27 1.9 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2005 verkaufte er AH. eine unbekannte Menge Kokain. Anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen anerkannte der Angeklagte, dass es sich um insgesamt vier Kugeln à 0.6 – 0.7 g gehandelt habe, wobei er AH. drei davon unentgeltlich abgegeben und eine vermittelt haben will. Akten:act. 1.15, S. 5; 5.31 f. 1.10Im November 2006 vermittelte er Y. 2 g Kokain. Um den Kauf dieser Kokainmenge tätigen zu können, übergab Y. dem Angeklagten CHF 220.--. Y. bezeichnete die Qualität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.13; 5.25; 5.27

5 1.11Im Sommer 2006 verkaufte er Z. 1 g Kokain für CHF 100.--. Die Überg- abe fand in der Bar „AA.“ in I. statt. Z. bezeichnete die Qualität des Ko- kains als schlecht. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.15; 5.27; 5.42 1.12Zwischen September und Dezember 2006 verkaufte er AB. mindestens 15 g Marihuana und verlangte dafür CHF 130.--. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.16; 5.37 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Seit anfangs 2006 konsumierte der Angeklagte in unregelmässigen Ab- ständen eine unbekannte Mange Cannabis durch Rauchen. Akten:act. 1.15, S. 6; 5.7; 5.9 3. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Am 15. März 2004 reiste der Angeklagte von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Im Hinblick auf eine Gutheissung seines Gesuches gab er bei dieser Einreise den zustän- dige Behörden den Falschnamen „F.“ an; weiter führte er wahrheitswid- rig aus, er sei am 10. Januar 1981 geboren. Akten:act. 1.15, S. 7 f.; Dossier 7 4. der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Februar 2007 stellte die Kan- tonspolizei Graubünden in der Wohnung des Angeklagten in G. ein Schmetterlingsmesser sicher. Dieses will der Angeklagte ca. Ende des Jahres 2006 von einem ehemaligen Mitbewohner im Asylantenheim an der Schönbühlstrasse namens „A.C.“ erhalten haben, um sich damit ge- gen allfällige Angriffe Dritter schützen zu können. Akten: act. 1.20; 1.21; 4.1; 4.3; 5.10; Dossier 8 Beschlagnahmen Die von der Kantonspolizei Graubünden sichergestellten 4.70 Gramm Mari- huana, die Marihuanablüten, eine Marihuanamühle, ein Schmetterlingsmes- ser sowie zwei Mobiltelefone wurden mit Verfügungen vom 4. bzw. 6. Juni 2007 vom Untersuchungsrichter beschlagnahmt. Akten: act. 1.21; 1.23; 4.1; 4.3“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 4. Juli 2007 statt. X. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 4. Juli 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, erkannte das Bezirksgericht Imboden, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). 2. Dafür wird er verurteilt.

6 - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 95 Tagen sowie - zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juni 2007 sichergestell- ten 4.70 Gramm Marihuana, die Marihuanablüten und die Marihua- namühle silberfarbig sowie das sichergestellte Schmetterlingsmes- ser werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB, resp. gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind ge- stützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Juni 2007 sichergestell- ten Mobiltelefone Nokia 6101 mit Ladekabel 50 und Nokia N80 mit SIM-Karte und Ladekabel werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 10'405.30 - der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 - den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'130.35 total somit Fr. 20'535.65 gehen unter Anrechnung des geleisteten Depositums von Fr. 7'250.00 zu Lasten des Verurteilten. Das Depositum von Fr. 7'250.00 wird anteil- mässig mit den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubün- den und den Kosten des Bezirksgerichts Imboden verrechnet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ D. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 23. August 2007 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellt folgende Rechtsbe- gehren: „1. Die Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4.7.2007 sei insofern aufzuheben, als der Berufungskläger der Widerhandlung ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig gesprochen wurde. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffenge- setzes von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 des Urteils des Bezirksge- richts Imboden vom 4.7.2007 von 4 Jahren sei auf 24 Monate zu redu-

7 zieren und dem Berufungskläger sei der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. 4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer teilbedingten Strafe nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Im- boden vom 4.7.2007 seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzusetzen bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden. 6. Der Unterzeichnete sei für das Verfahren vor Kantonsgericht als amtli- cher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. 8. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.“ Zur Begründung der Berufung wird vorgebracht, die Drogenmenge von 1'069 Gramm Kokain, deren Umsatz dem Berufungskläger vorgeworfen werde und dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde liege, müsse erheblich reduziert werden, insbeson- dere im Hinblick auf die Drogenverkäufe an K. und L.. Dementsprechend sei auch die vom Bezirksgericht Imboden ausgefällte Strafe erheblich zu reduzieren und zwar auf 24 Monate. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers stehe der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nichts im Weg. Die Freiheitsstrafe sei aber auch dann viel zu hoch, wenn von der gemäss Urteil gehandelten Drogenmenge auszugehen wäre. In diesem Fall sei höchstens eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen, wobei dem Berufungskläger eine teilbedingte Strafe aufzuerlegen sei. Im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das ANAG müsse ein Freispruch erfolgen, da der Sachverhalt nicht unter Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG subsumierbar sei. Auch die Verurteilung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz erweise sich als unrecht- mässig. Der Berufungskläger habe die Waffe zum Selbstschutz bei sich aufbewahrt, ohne zu wissen, dass der Besitz in der Schweiz verboten ist. Auch könne ihm kein eventualvorsätzliches, sondern höchstens ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht Imboden verzichtete gemäss Schreiben vom 13. Septem- ber 2007 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom

12. September 2007 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. E. Auf den vom Verteidiger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 gestell- ten Antrag, es sei K. als Zeuge zu befragen, wurde die Staatsanwaltschaft Graubün-

8 den mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 beauftragt, eine Konfronteinvernahme zwischen K. und X. durchzuführen. Die Konfronteinvernahme fand am 6. November 2007 statt. Von der Befragung weiterer Zeugen wurde abgesehen. F. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 13. November 2007 in Anwesenheit des Berufungsklägers, X., seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, sowie des Staatsanwalts, lic. iur. Corsin Capaul, statt. Gegen die Zuständigkeit sowie ge- gen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens plädierten der amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie im Grundsatz festhielten. Ergänzend führte Rechtsanwalt Menge aus, aufgrund der zwischenzeitlich revidier- ten Aussagen von K. bzw. der damit verbundenen erheblichen Reduktion der vom Berufungskläger angeblich umgesetzten Kokainmenge müsse sogar die in der Be- rufungsschrift beantragte Strafe von 24 Monaten Gefängnis als zu hoch bezeichnet werden, weshalb sich das Gericht über eine weitere Senkung auf 20 Monate Ge- danken machen müsse. In seinem Schlusswort führte X. aus, er bereue, was er getan habe. Er habe mit dem Drogenhandel von sich aus aufgehört, weil er es mit seinem Gewissen nicht mehr habe vereinbaren können und er sich gegenüber seiner Familie geschämt habe. Er bitte das Gericht, ihm eine zweite Chance zu geben. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Aus- führungen des Berufungsklägers, seines Rechtsvertreters sowie des Staatsanwalts und auf die gerichtliche Befragung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungs- verhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des

9 angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe von X. zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzu- treten. b. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 13. November 2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). c. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzli- che Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfas- sende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). d. Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Verurteilungen von X. wegen Widerhandlung gegen das ANAG sowie gegen das Waffengesetz sowie die Höhe der Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Verurteilung des Berufungsklägers betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Kokainab- gaben an K. und L. zu prüfen. 2.a. Was die Verurteilung von X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG betrifft, so gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur Er- kenntnis, dass der Berufungskläger neben 15 Gramm Marihuana insgesamt 1069 Gramm Kokain umsetzte. In diesem Zusammenhang wendet sich der Berufungs- kläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, er habe K. und L. insgesamt 760 Gramm Kokain verkauft. Er selbst will diesen weit weniger Betäubungsmittel, höchs- tens 300–400 Gramm, veräussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegen- den Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich ge- macht werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., I. 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der

10 freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner per- sönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täter- schaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög- lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach- verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach- vollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei- lendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus- sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund- satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).

11 Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97, sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichti- gung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eige- nen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Kon- stanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Be- kundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbe- wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den ei- genen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerun- gen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrun- gen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Ein- zelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a. Im Folgenden sind nun die Aussagen von K., L. und X. zu würdigen, damit beurteilt werden kann, ob der Verkauf von 760 Gramm Kokain, der dem Be- rufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, rechtsgenüglich nach- gewiesen ist. aa. K. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2007 (act. 5.20) an, er habe X. vor ca. 2 bis 2 ½ Jahren über den Sozialarbeiter AD. kennen- gelernt. Ziemlich von Anfang an, als er ihn gekannt habe, habe er bei X. Kokain

12 erworben. Von Februar 2005 bis Oktober 2005 habe er mindestens 30–40 Gramm Kokain bezogen. Ende 2005 habe er dann angefangen, grössere Mengen an Kokain zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt habe er zusammen mit seiner damaligen Freun- din L. wöchentlich durchschnittlich mindestens 20 Gramm bezogen. Davon hätten sie 10-15 Gramm selbst konsumiert und 5–10 Gramm weiterverkauft. Der wöchent- liche Bezug von 20 Gramm habe sicher im Oktober 2005 begonnen und sei bis mindestens Juli 2006 gegangen. Insgesamt habe es sich um 800 Gramm Kokain gehandelt. Seit Sommer 2006 habe er nur noch kleinere Mengen bei X. bezogen, von Juli 2006 bis November 2006 mindestens 10 Gramm. In der polizeilichen Ein- vernahme vom 26. Februar 2007 (act. 5.21) korrigierte sich K. dahingehend, dass die Bezüge von wöchentlich 20 Gramm nicht bis im Juli 2006 gegangen seien, son- dern möglicherweise nur bis im Juni 2006, sicherlich aber bis im Sommer. Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und K. statt (act. 5.30). K. gab dabei an, er habe von Februar 2005 bis Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bei X. bezogen. Überdies treffe es zu, dass er von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich ca. 20 Gramm Kokain von jenem er- worben habe. Dabei habe es Unterbrüche gegeben. Zudem habe er von Juli 2006 bis November 2006 insgesamt mindestens 10 Gramm Kokain bei X. bezogen. Am

6. November 2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinver- nahme zwischen K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei äusserte sich K. dahinge- hend, er habe sich im Zeitpunkt seiner früheren Aussagen beruflich in einer grossen Drucksituation befunden. Nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle habe er sich seine Aussagen nochmals überlegt, und sei zum Schluss gekommen, er habe bei X. nicht wie ursprünglich angegeben von Oktober 2005 bis Juni/Juli 2006 Kokain bezogen, sondern lediglich von Oktober 2005 bis März 2006. Dabei habe es auch Unterbrüche gegeben. Durchschnittlich habe er aber wöchentlich 10-20 Gramm bei X. bezogen. In der Folgezeit sei er ihm aus dem Weg gegangen. Sein Kokain habe er zwischen April und Juni/Juli 2006 bei einem Schwarzafrikaner namens „AE.“ be- zogen. Sein richtiger Name sei AE.. Die von X. bezogene Menge werde sich zwi- schen 240 und 480 Gramm bewegen. Dass er von ihm bereits von Februar 2005 bis Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bezogen habe, könne zutreffen. bb. L. sagte vor der Polizei am 24. Februar 2007 (act. 5.18) aus, sie habe von Ende 2005 bis Juli 2006 Kokain konsumiert und das Kokain zusammen mit K. beim Berufungskläger erworben. Von Ende 2005 bis Ende Mai 2006 hätten sie wöchentlich mindestens 20 Gramm Kokain bezogen und davon fünf Gramm für den Eigenkonsum gebraucht und 15 Gramm weiterverkauft. Den Grossteil habe K. ver- kauft. Insgesamt hätten sie 400 Gramm Kokain bezogen. Der letzte Bezug sei im

13 Juli 2006 erfolgt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2007 (act. 5.19) bestätigte sie diese Aussagen. Am 26. Februar 2007 wurde L. untersu- chungsrichterlich befragt (act. 5.22). Dabei gab sie erneut an, dass sie von X. rund 400 Gramm Kokain bezogen habe, und zwar von Januar bis Mai 2006. Im Novem- ber und Dezember 2005 habe sie ebenfalls ca. 10 Gramm von jenem erworben. Zudem habe sie anfangs Juni 2006 noch geringe Mengen an Kokain bezogen. cc. X. stritt in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2007 vormit- tags (act. 5.7) zunächst generell ab, Kokain verkauft zu haben. Am Nachmittag des- selben Tages sagte er dann aus, er habe von anfangs 2006 bis Mitte 2006 mindes- tens 270 bis 336 Gramm Kokain vermittelt. Zudem habe er im Juli 2006 15-36 Gramm Kokain verkauft (act. 5.8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2007 (act. 5.9) korrigierte er seine Angaben in der Folge um die Hälfte nach unten. In der Hafteinvernahme vor dem Untersuchungsrichter, die gleichentags stattfand (act. 3.3), widerrief er seine früheren Aussagen und gab an, diese nur ge- macht zu haben, damit er aus der Zelle herauskomme. Daran hielt er auch in der Hafteinvernahme vom 13. Februar 2007 (act 3.7) fest. In der polizeilichen Einver- nahme vom 14. Februar 2007 (act. 5.12) gab er wiederum an, er habe die ursprüng- lichen Aussagen erfunden, weil er in der Zelle Platzangst und psychische Probleme gehabt habe. In den polizeilichen Einvernahmen vom 21. März 2007 (act. 5.27) und vom 22. März 2007 (act. 5.28) verweigerte er in der Folge bis auf wenige Ausnah- men jegliche Aussage zu allfälligen Drogenabgaben. Erst am Nachmittag des 22. März 2007 entschloss sich X. dann, vor der Polizei über die Kokainabgaben an K. und L. auszusagen (act. 5.29). Er gab an, es treffe zu, dass er diesen Kokain ver- kauft habe, aber nicht in der von jenen angegebenen Grössenordnung. Einige Wo- chen in der von ihnen genannten Zeitspanne hätten sie von ihm kein Kokain erhal- ten, da er nichts gehabt habe. Auch habe er gehört, dass K. noch eine andere Be- zugsquelle für Kokain gehabt habe. Dieser habe überdies bei ihm Schulden gehabt und daher eine Zeitlang nichts von sich hören lassen. Er glaube, dass K. und L. ca. 300 bis 400 Gramm bei ihm gekauft hätten. Den Zeitraum der Kokainbezüge von Oktober 2005 bis und mit Juni 2006 bestätigte der Berufungskläger. Er gestand ebenfalls zu, dass er K. von Februar 2005 bis Oktober 2005 4 bis 5 Mal Kokain vermittelt habe. Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und K. statt (act. 5.30). Dabei gab X. an, er kenne K. seit ca. Juni/Juli

2005. Er könne ihm daher nicht schon im Februar 2005 Kokain verkauft haben. An- fänglich habe er nur vermittelt und erst nach zwei bis drei Monaten verkauft. Es treffe zu, dass er ihm jeweils 10-Gramm-Portionen übergeben habe, nicht aber,

14 dass jener pro Lieferung 20 Gramm bezogen habe. Ungefähr im April/Mai 2006 habe K. Schulden bei ihm gehabt. In dieser Zeit habe jener das Kokain daher auch bei einer anderen Person bezogen. Auch zuvor habe K. gelegentlich Probleme ge- habt, seine Kokainbezüge zu bezahlen. Er sei dann jeweils ein, zwei Wochen nicht erschienen. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2007 (act. 5.42) gab X. dann an, K. habe im Mai, Juni und in der ersten Hälfte des Juli 2006 bei ihm nichts geholt. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 24. Mai 2007 (act. 1.15) sagte X. aus, er habe K. erst im Juni/Juli 2005 kennengelernt. In der ersten Zeit, als er ihn gekannt habe, habe er ihm ein paar Mal im Durchgangs- heim Foral Kokain vermittelt. Die zweite Phase beginne seines Erachtens erst im Dezember 2005. Er habe K. und L. aber nicht jede Woche 20 Gramm verkauft. So habe er beispielsweise während der Fussballweltmeisterschaft sowie im Mai 2006 keinen Kontakt mit den beiden Personen gehabt, da K. bei ihm Schulden gehabt habe, die er nicht habe begleichen können. Was die Phase von Juli bis Oktober 2006 betreffe, so wisse er nicht mehr, ob die Vorwürfe zutreffen. Im August 2006 sei er auf jeden Fall bei seiner Familie in Deutschland gewesen. Insgesamt habe er K. ca. 6 Kugeln à 0.6/0.7 Gramm vermittelt und K. und L. ca. 300–350 Gramm ver- kauft. Es könnten aber auch ca. 300–400 Gramm gewesen sein. Am 6. November 2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei gab der Berufungskläger an, die Angaben von K., er habe ihm zwischen Februar 2005 und Oktober 2005 30–40 Gramm Ko- kain und von Oktober 2005 bis März 2006 zwischen 240 und 480 Gramm Kokain verkauft, träfen zu. Der erste Kontakt zwischen ihm und K. sei aber nicht bereits im Februar 2005 gewesen, sondern erst im Juli/August 2005. b. Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass die Kokainabgaben an K. und L. grundsätzlich in drei Phasen zu gliedern sind: aa. Die erste Phase dauerte vom Frühjahr/Sommer 2005 bis Oktober

2005. K. gab nicht nur vor der Polizei an, in dieser Zeit ca. 30–40 Gramm Kokain von X. erworben zu haben, sondern hielt auch in beiden Konfronteinvernahmen mit dem Berufungskläger vor dem Untersuchungsrichter an dieser Schilderung fest. Seine Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei und in diesem Sinne glaubhaft. Der Berufungskläger selbst stellt sich auf den Standpunkt, er habe K. erst im Juli 2005 kennengelernt, gibt aber zu, diesem von Juli 2005 bis Oktober 2005 mehrere Male Kokain vermittelt zu haben. Rechtlich spielt es indes keine Rolle, ob der Beru- fungskläger Kokain verkauft oder vermittelt hat. Überdies bezeichnete der Beru-

15 fungskläger in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 6. Novem- ber 2007 die Angaben von K. grundsätzlich als zutreffend und bestritt wiederum nur, dass er ihn vor Juli 2005 kennengelernt habe. Unter diesen Umständen erweist es sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. K. in dieser ersten Phase mindes- tens 30 Gramm Kokain vermittelte oder verkaufte. Die Frage, wann sich K. und X. genau kennenlernten, ist lediglich von unter- geordneter Bedeutung, zumal weder K. noch X. die in Frage stehende Kokain- menge anhand von wöchentlichen Bezügen massen – dies im Gegensatz zur zwei- ten, nachfolgend näher zu betrachtenden Phase –, so dass die von K. für die erste Phase angegebene Gesamtkokainmenge auch bei einem kürzeren Zeitraum nicht tiefer ausfallen würde. Aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden, AD. zum Zeitpunkt des Kennenlernens von K. und X. zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgelehnt. bb. Als am umstrittensten erweist sich die zweite Phase, in der gemäss Anklageschrift von Oktober 2005 bis Sommer 2006 Kokainverkäufe an K. und L. von insgesamt 720 Gramm zur Diskussion stehen. Der Berufungskläger will den genannten Personen indes insgesamt höchstens 300–400 Gramm Kokain verkauft haben. Die Anklage und die Vorinstanz stützen sich auf die Aussage von K., er habe zusammen mit L. von X. von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich durchschnitt- lich 20 Gramm, insgesamt also 720 Gramm Kokain, bezogen. Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, dass es in der genannten Zeitspanne zu mehreren Unter- brüchen kam, was sowohl K. als auch X. übereinstimmend und glaubhaft angaben. Als unglaubhaft erweist sich dagegen die neue, die früheren Aussagen widerru- fende Angabe von K. vom 6. November 2007, er habe lediglich bis März 2006 vom Berufungskläger Kokain bezogen; von April bis Juni 2006 habe er sein Kokain da- gegen bei einem gewissen „AE.“ alias AE. erworben. Wie aus dem Urteil des Kan- tonsgerichts vom 13. Dezember 2006 (SF 06 30) hervorgeht, wurde AE. am 5. Mai 2006 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, so dass die Aussage von K., zumindest was die Monate Mai und Juni 2006 betrifft, nicht zutreffen kann und als nachträglich konstruiert erscheint. Unter diesen Umständen kann im Übrigen auch auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte Einvernahme von AF. und AG. verzichtet werden. Die Angabe von AF. in ihrer schriftlichen Stellungnahme (act. 11.1), K. habe von März bis Juni 2006 von „AE.“ Kokain bezogen, kann aus den erwähnten Gründen nicht vollumfänglich zutreffen. Aufgrund der vagen Anga- ben von AG. in seiner Stellungnahme (act. 11.2) – dieser spricht davon, K. habe im

16 „Frühling 2006“ von AE. Kokain bezogen – sind auch von ihm keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dass K. von AE. vor dessen Verhaftung oder al- lenfalls von einem anderen Anbieter ebenfalls Kokain bezog, ist im Übrigen durch- aus in Betracht zu ziehen, ging doch auch der Berufungskläger davon aus, K. habe noch eine andere Bezugsquelle gehabt. Dies ändert aber nichts daran, dass er da- neben offensichtlich auch vom Berufungskläger noch Kokain bezog. Es ist daher aufgrund der früheren Aussagen von K. sowie der wiederholten Aussagen von L. und dem Berufungskläger selbst davon auszugehen, dass die zweite Phase der Kokainbezüge von Oktober 2005 bis Juni 2006 dauerte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass L. die letzten zwei bis drei Käufe in der Wohnung von X. in G. getätigt haben will (act. 5.19, S. 4). Auch K. gab an, er habe einmal in der Wohnung von X. eine Portion von 10 Gramm Kokain übernommen (act. 5.20, S. 5). Da dieser diese Wohnung erst im Juni 2006 bezog, müssen auch nach Mai 2006 noch Bezüge stattgefunden haben. Was aufgrund der Aussagen von K. und X. allerdings als ausgewiesen er- scheint, ist, dass es einerseits, wie bereits erwähnt, bis März 2006 zu einigen Un- terbrüchen bei den wöchentlichen Lieferungen kam. Anderseits fanden die wöchentlichen Lieferungen ab April 2006 offenbar nicht mehr regelmässig, sondern nur noch selten statt, zum einen weil K. bei X. Schulden hatte und zum anderen, weil K. noch von anderen Personen Kokain bezog. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, von einer effektiven Bezugsdauer von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im gesamten Zeitraum von insgesamt 9 Monaten von Oktober 2005 bis Juni 2006 aus- zugehen. Nimmt man zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der letzten Aussage von K. an, er habe nicht 20 Gramm, sondern durchschnittlich 10–20 Gramm, also 15 Gramm, wöchentlich bezogen, so ergibt sich eine Kokainmenge von 360 Gramm (24 x 15), die X. an K. und L. verkauft hat. Dies stimmt letztlich mit den Aussagen aller Beteiligten überein: K. gab in der letzten Konfronteinvernahme an, die bezo- gene Menge bewege sich zwischen 240 und 480 Gramm. L. ging konstant davon aus, von X. rund 400 Gramm Kokain erworben zu haben und auch der Berufungs- kläger spricht letztlich von einer Kokainmenge von 300–400 Gramm. In diesem Punkt ist daher eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils vorzunehmen. cc. Kein Grund, vom erstinstanzlichen Urteil abzuweichen, besteht dage- gen für die dritte Phase von Juli bis November 2006. K. gab mehrfach übereinstim- mend an, er habe in dieser Zeit von X. 10 Gramm Kokain erworben. Seine Aussagen sind glaubhaft. Der Berufungskläger bestritt diese Abgaben überdies nie explizit. Er gab lediglich an, er wisse es nicht mehr so genau, im August 2006 habe er sich aber bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten. Jedenfalls bildet der Umstand, dass

17 es vom 12. August 2006 bis am 6. Oktober 2006 zu insgesamt 53 telefonischen Verbindungen zwischen K. und X. kam (vgl. act. 4.1, S. 13; 6.9), ebenfalls ein Indiz dafür, dass auch in der dritten Phase noch Drogenverkäufe stattfanden, selbst wenn davon auszugehen ist, dass K. und X. nicht nur zwecks Drogengeschäften, sondern auch sonst Kontakt pflegten. c. Zusammenfassend steht fest, dass X. K. und L. mindestens 400 Gramm Kokain verkauft bzw. vermittelt hat. Zieht man von den 1'069 Gramm Ko- kain, von denen die Vorinstanz ausging, die im vorangehenden Abschnitt erwähnten 360 Gramm ab, verbleibt eine Kokainmenge von insgesamt 709 Gramm, die der Berufungskläger umgesetzt hat. d.aa. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Gesund- heitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten ge- fährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, han- delt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

18 Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen bezie- hungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Perso- nen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Pra- xis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 122 IV 360 ff., 363; 109 IV 143 ff.). Unmassgeblich ist, ob der Täter die Betäubungsmit- tel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). bb. Indem X. insgesamt mindestens 709 Gramm Kokain umsetzte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG klar. Beim erwähnten Kokain ist von einem Reinheitsgrad von 38 % auszugehen, der vorliegend unbestritten ist und mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) übereinstimmt. Durch die Abgabe und Vermittlung von 709 Gramm Kokain setzte der Berufungskläger somit eine reine Drogenmenge von 269.4 Gramm um, so dass die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG – trotz der in Erwä- gung 3b/bb erwähnten Reduktion – immer noch rund 15-fach überschritten ist. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erfüllt, da keine Zweifel be- stehen, dass X. vorsätzlich handelte und wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden.

19 cc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz X. zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig sprach, dass allerdings von einer reduzierten Menge an umgesetzten Drogen auszugehen ist. e. Zu Recht nicht angefochten wurde vom Berufungskläger die Verurtei- lung wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, erweist sich ein Verstoss gegen die genannte Bestimmung aufgrund des Geständnisses des Berufungsklä- gers, seit anfangs 2006 regelmässig Cannabis konsumiert zu haben (vgl. act. 3.3; 5.9), doch als ausgewiesen. 4.a. Zu prüfen ist im Weiteren die Verurteilung von X. wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Nach der genannten Bestimmung wird mit Gelds- trafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. b. X. reiste am 15. März 2004 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Dabei benutzte er den deutschen Reisepass seines Cousins und stellte unter dem falschen Namen F. ein Asylgesuch. Als Geburtsdatum gab er wahrheitswidrig den 10. Januar 1981 an Stelle des A. an. Der Berufungskläger ist geständig. Er gab an, die Falschangaben aus Angst vor einer Abschiebung nach C. gemacht zu haben (vgl. act. 1.15, S. 7; 7.6). Der Berufungskläger gab bei seiner Ankunft in der Schweiz somit einen fal- schen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Anklage und Vorinstanz gehen davon aus, dass er damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG erfüllt hat. c. Einleitend ist festzuhalten, dass X. mit Entscheid vom 18. Januar 2006 vom Bundesamt für Migration Asyl gewährt wurde. Zwar wurde ihm am 26. Januar 2006 mitgeteilt, dass die Verfügung vom 18. Januar 2006 keine Rechtswirkung er- lange, doch erwuchs der positive Asylentscheid am 3. Mai 2006 letztlich dennoch in Rechtskraft, worauf X. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Von dieser Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft durch den positiven Asylentscheid hat das Ge- richt auszugehen. Für Flüchtlinge bestehen besondere Regelungen, die als Spezialnormen den allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts vorgehen, so das Asylgesetz und die Asylverordnung sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich somit nur dann nach dem für Ausländerinnen und Ausländer allgemein geltenden Recht, u.a. dem ANAG, soweit nicht die besonderen Bestimmungen der genannten Gesetze oder des

20 genannten Abkommens anwendbar sind (Art. 58 AsylG; Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), Diss. Zürich 1991, S. 15). d.aa. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlaubt (Art. 42 AsylG). Wird ihm Asyl ge- währt, so schliesst dies nach Art. 2 des Asylgesetzes das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. X. wurde als Folge der Asylgewährung denn auch eine Aufent- haltsbewilligung erteilt. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, X. habe sich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Daran ändern auch die falschen Angaben hinsichtlich Namen und Geburtsdatum nichts. Zwar kann das Asyl widerrufen werden, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass dieses durch falsche Angaben erschlichen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG). Vorliegend fand indes kein solcher Widerruf statt. Ohne Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung ist der Aufenthalt des Ausländers, der sein Asyl mit falschen Angaben erschlichen hat, indes nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Ein rechtswidriges Verweilen im Land liegt vielmehr erst dann vor, wenn sowohl Asyl als auch Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen sind (Roscha- cher, a.a.O., S. 69 f.). Da vorliegend, wie erwähnt, kein solcher Widerruf vorliegt, hat X. durch seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG verstossen. bb. Was seine Einreise betrifft, so ist zu beachten, dass dem Ausländer nach Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz unter bestimmten Umständen ge- stattet wird. Auch wenn es aus den Akten nicht direkt hervorgeht, ist vorliegend da- von auszugehen, dass X. eine Einreisebewilligung erteilt wurde, wenn auch unter den falschen Personalien. Die aufgrund von falschen Angaben des Ausländers er- teilte Bewilligung zur Einreise ist eine Verfügung, die ex tunc widerrufen werden kann, wenn sie nicht gesetzeskonform ergangen ist, weil der Betroffene den zugrun- deliegenden Sachverhalt fälschte. Wird die Einreisebewilligung tatsächlich widerru- fen, hat der Ausländer die Schweiz ursprünglich rechtswidrig betreten (Roschacher, a.a.O., S. 68). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Einreisebewilligung widerrufen wurde, so dass X. nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Schweiz rechtswidrig betreten. Auch diesbezüglich liegt daher kein Verstoss gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG vor. Die Einreise und der Aufenthalt unter falschem Namen bzw. mit falschem Geburtsdatum ist trotz des Ausgeführten nicht grundsätzlich straflos. So hält Art. 116 lit. a AsylG fest, dass mit Busse bestraft wird, wer die Auskunftspflicht verletzt,

21 indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert. Die Bestimmung von Art. 116 AsylG geht Art. 23 Abs. 1 ANAG als lex specialis vor. Da die Tat von Art. 116 AsylG mit Busse bestraft ist, handelt es sich dabei um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Bei Übertretungen verjähren Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Da seit der Einreise von X. unter Falschanga- ben in die Schweiz am 15. März 2004 mehr als drei Jahre vergangen sind, erweist sich seine Tat als verjährt. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. von der Anklage der Wi- derhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, die durch die Vorin- stanz erfolgte Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Waffenverordnung bzw. das Waffengesetz erweise sich als unzulässig. a. Eines Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt oder trägt. Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) bestimmt, dass Schmetterlingsmes- ser weder erworben noch getragen werden dürfen. b. X. ist grundsätzlich geständig, Ende des Jahres 2006 im Asylantenheim ein Schmetterlingsmesser mit einhändig bedienbarem Mechanismus erhalten und mit sich getragen zu haben, um sich gegen Angriffe zu schützen. Ein Schmetterlingsmesser ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren. Da ein solches nach Art. 7 Abs. 1 lit. c WV weder erworben noch ge- tragen werden darf, hat X. den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. c. Zu seiner Verteidigung macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Besitz oder das Tragen eines solchen Messers strafbar sei, da es sich nur um ein kleines Messer handle. Ausserdem liefen viele Leute mit einem Schweizer Armeemesser herum, dessen Klingen mindestens so gross seien, wie diejenige des Butterflymessers (act. 1.20; 5.10). Mit anderen Wor- ten beruft sich X. auf einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung brachte der amtliche Verteidiger zudem vor, es sei zu beachten, dass Schmetterlingsmesser im an den Kanton Graubünden angrenzenden Öster- reich bspw. zugelassen seien und deren Besitz nicht mit Strafe geahndet werde.

22 Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Rechtsunkenntnis entschuldigt indes grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung beziehungsweise ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. Insbesondere wenn sein Verhalten in einem durch Rechtsnormen speziell geregelten Tätigkeitsbereich liegt oder liegen könnte, wird vom Täter verlangt, sich der Rechtmässigkeit seines Ver- haltens zu vergewissern (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 3 zu Art. 21 StGB). Vorliegend behauptet der Berufungskläger zwar, er habe nicht gewusst, dass der Erwerb bzw. das Tragen eines Schmetterlingsmessers strafbar sei. Ob dies zu- trifft, lässt sich nicht nachprüfen. In jedem Fall kann aber nicht gesagt werden, X. habe nicht wissen können, dass sein Handeln strafbar ist. Es wäre ihm ohne Wei- teres zumutbar gewesen, sich nach der Rechtmässigkeit seines Tuns zu erkundi- gen, zumal er einwandfrei Deutsch spricht, schon einige Zeit in der Schweiz weilt, und nicht einfach davon ausgegangen werden darf, dass das Tragen von derartigen Messern ohne Weiteres zulässig ist. Massgebend ist im übrigen nicht die Rechts- ordnung im Ausland, sondern jene in der Schweiz. Wer sich hier aufhält, hat sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten und sich gegebenenfalls nach derselben zu erkundigen. Sein Einwand ist deshalb als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch der Hinweis darauf, er habe es als erlaubt erachtet, das fragliche Messer zu tragen, weil viele Leute mit einem Schweizer Armeemesser herumliefen, dessen Klingen mindestens so gross seien, wie diejenige des Butterflymessers, verfängt nicht, zumal sich ein Schmetterlingsmesser in Aussehen und Handhabung deutlich von einem Schweizer Armeemesser unterscheidet. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung, X. habe es zumindest in Kauf genommen, gegen das Waffengesetz zu verstossen, nicht zu beanstanden. Die Verurteilung von X. wegen Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes erweist sich daher als rechtmässig und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Es ist an die vorinstanzliche Straf- zumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sach- verhalt auszugehen ist, kann das Kantonsgericht die Strafe belassen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 3b = Pra 2001, Nr. 197). Eine

23 Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu Gunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Sanktion der Freiheitsstrafe das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Recht als milder erweist (vgl. Erw. 2 des angefochtenen Urteils). b. Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld- gehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbeson- dere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Her- beiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Ent- scheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waag- schale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.; Stra- tenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 47 StGB). In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 50 StGB, dass das Gericht in der Begründung des Urteils auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Aspera- tionsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden

24 (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs- ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 49 StGB). Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, die mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe liegt gemäss Art. 40 StGB bei 20 Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von aus- schlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschrei- bung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beige- messen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders menschenver- achtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. c. Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat über längere Zeit erhebli- che Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt, indem er mindestens 269.4 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer vermittelte, verkaufte und abgab. Damit hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion rund 15-fach überschritten. Daneben ist dem Berufungskläger die Abgabe von Ma- rihuana, der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln sowie ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorzuwerfen. Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie hin. Mit seinem Kokainhandel hat X. einen erheblichen Umsatz und Gewinn erzielt. Dabei ist erschwerend zu berück- sichtigen, dass er zwar selbst auch Cannabis konsumierte, indes nicht als rausch- giftsüchtig bezeichnet werden kann, dass sein Verhalten demnach nicht durch einen suchtbedingten Beschaffungsdruck motiviert war. Er handelte vielmehr vorwiegend aus geldwerten Motiven, namentlich um seinen Lebensstandard aufbessern und sich gewisse Annehmlichkeiten leisten zu können. Die finanzielle Bereicherung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfli- ches Verhalten dar. Da der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wurde,

25 bestand auch keine irgendwie geartete finanzielle Notlage, die sein Verhalten in mil- derem Licht erscheinen liesse. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen meh- rerer strafbarer Handlungen aus. Was die Vorstrafen des Berufungsklägers betrifft, so ist zu beachten, dass die- ser zwar im Strafregister nicht verzeichnet ist, dass aber aus den Akten zahlreiche in Deutschland verübte Straftaten hervorgehen. Grundsätzlich dürfen auch im Strafregister nicht oder nicht mehr verzeichnete Vorstrafen straferhöhend berück- sichtigt werden (BGE 121 IV 3). In diesem Zusammenhang fallen die mehrfachen, in Deutschland ausgesprochenen, auch Verstösse gegen das Betäubungsmittelge- setz betreffende Strafen durchaus ins Gewicht, vermochte der Berufungskläger die entsprechenden Lehren daraus offensichtlich nicht zu ziehen. Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Strafmindernd ist die schwere Jugendzeit des Berufungs- klägers zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu seinem Vater und seiner Schwester erhielt er in Deutschland kein Asyl, so dass er nie über ein gefestigtes Aufenthalts- recht verfügte. Überdies lebte er aufgrund von Konflikten mit dem Elternhaus während mehreren Jahren auf der Strasse. Was das Teilgeständnis des Berufungs- klägers betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er sich erst spät entschloss, ernsthaft zu den ihm vorgeworfenen Delikten auszusagen. So stritt er zunächst kategorisch jeglichen Kontakt mit Drogen ab, machte danach gewisse Aussagen, die er indes wieder zurückzog, worauf er erneut schwieg. Im Verlauf der weiteren Einvernahmen gab er dann zwar einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten zu, insbesondere indes jene, bei denen eine eindeutige Beweislage bestand. Überdies äusserte er sich nicht von sich aus zu seinen Taten, sondern nahm nur zu konkreten Vorwürfen Stel- lung. Von einer eigentlichen Kooperation im Strafverfahren kann daher entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers nicht gesprochen werden. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich das Teilgeständnis von X. lediglich leicht strafmindernd auswirkt. Zu seinen Gunsten ist schliesslich zu werten, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig zeigte. Der amtliche Verteidiger macht geltend, es müsse vorliegend eine Freiheits- strafe von weit weniger als vier Jahren festgelegt werden, unter Umständen müsse sich das Gericht sogar über eine Strafe von lediglich 20 Monaten Gedanken ma- chen. Er beruft sich hierbei auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, wobei aus diesen in erster Linie hervorgeht, welche Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt wurden. Da die Menge der umgesetzten Drogen zwar einen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters bildet, daneben aber auch das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant sind, erscheint es gerechtfertigt,

26 an Stelle von Bundesgerichtsentscheiden Urteile des Kantonsgerichts zum Ver- gleich heranzuziehen, aus denen auch die weiteren für die Strafzumessung rele- vanten Faktoren hervorgehen. Im Fall SF 05 24 wurde ein Täter, der 577 Gramm reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt und sich darüber hin- aus des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hatte, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Verurteilte war vorbestraft und delinquierte während der Probezeit. Das abgelegte Teilgeständnis sowie die gezeigte Reue wurden strafmin- dernd gewertet. Stark mindernd fiel die persönliche Komponente – schwere Jugend sowie psychiatrisch festgestellte labile und beeinflussbare Persönlichkeit – ins Ge- wicht. Im Fall SF 06 23 verurteilte das Kantonsgericht einen Täter, der 311 Gramm reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt hatte, zu drei Jahren Zuchthaus. Dabei wurde ein umfassendes Geständnis, das den Strafverfolgungs- behörden erlaubte, auch gegen Lieferanten und Abnehmer des Täters vorzugehen, mithin die Strafverfolgung erheblich erleichterte, in recht erheblichem Umfang straf- mindernd berücksichtigt. Auch die Vorstrafenlosigkeit und die Kooperation im Straf- verfahren wirkten sich mindernd aus. Schliesslich ist auf den Fall SF 05 1 hinzuwei- sen, in dem das Kantonsgericht den Täter wegen Handels mit ca. 120 Gramm rei- nen Heroins, Eigenkonsum sowie Ausweisfälschung zu drei Jahren Zuchthaus ver- urteilte. Straferhöhend wurden eine Vorstrafe sowie das Delinquieren während der Probezeit gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden strafmindernd und die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis höchstens mittlerem Grade strafmildernd berücksichtigt. Derselbe Täter wurde in SF 05 31 mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft, nachdem er rund 400 Gramm reines Heroin im Zusammenwir- ken mit anderen umgesetzt und mindestens 25 Gramm reines Heroin selbst verkauft hatte, wobei sich der Rückfall strafschärfend auswirkte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie im Ver- gleich mit den soeben angeführten Urteilen erscheint dem Kantonsgericht eine Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden des Berufungsklägers angemes- sen. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe ist somit um ein halbes Jahr zu reduzieren. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. Zur Freiheitsstrafe hinzu tritt die – vorliegend nicht angefochtene – Busse von Fr. 200.-- bzw. die ersatzweise angeordnete Freiheitsstrafe von 2 Tagen für die Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. d. Die 95 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, die X. ausgestanden hat, können auf die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB).

27 e. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB oder die Ausfällung einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB fallen beim ausge- sprochenen Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht, so dass eine nähere Prüfung dieser Fragen entfällt. 7. Unangefochten blieben die Einziehung der Betäubungsmittel, der Mari- huanamühle, des Schmetterlingsmessers und der zwei Mobiltelefone sowie die Ver- nichtung der Betäubungsmittel. 8.a. Im Ergebnis ist die Berufung von X. teilweise gutzuheissen. Er ist von der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist von 4 auf 3 ½ Jahre zu reduzieren. b. Was die vorinstanzliche Kostenverteilung betrifft, so erweist sich deren Abänderung im Hinblick auf Art. 158 StGB als nicht gerechtfertigt. Anlass für das vorliegende Strafverfahren bot das Verhalten des Angeklagten, namentlich sein re- ger Handel mit Betäubungsmitteln. Vorliegend erfolgte nun zwar ein teilweiser Frei- spruch, doch betrifft dieser einen untergeordneten Punkt. Die Frage eines Verstos- ses gegen das ANAG hatte auf den Umfang der Strafuntersuchung, und damit auch auf deren Kosten, kaum Einfluss, bildeten das Schwergewicht der Untersuchung doch die Betäubungsmitteldelikte. Dies gilt auch für das vorinstanzliche Gerichts- verfahren. Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteil ist dagegen von Amtes wegen da- hingehend zu ergänzen, dass die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersu- chungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). 9.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Ge- richt über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Un- terliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). b. Aufgrund der Teilgutheissung der Berufung von X. rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'387.10 zu 4/5 X. und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen.

28 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. X. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freigesprochen. 3. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhand- lung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). 4. Dafür wird er bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 95 Tagen, sowie - mit einer Busse von Fr. 200.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'387.10 gehen zu 4/5 zu Lasten von X. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden (1/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung = Fr. 877.40). 4/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 3'509.70) werden vor- schussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

29 Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc