Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 13 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge-
richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen
beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi-
schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20
Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs-
weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli-
cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl.
BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer
einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE
114 IV 167). Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in Bezug auf die einzelnen Betäubungs-
mittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind. Die
durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Be-
urteilung des schweren Falles zusammenzuzählen (BGE 112 IV 109 ff.).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter
weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men-
schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen
Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick
auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der
Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit
Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge
genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset-
zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch
sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl
von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113).
2.a/aa.
XX. wird gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, im
Zeitraum vom 7. März 2002 bis am 3. Dezember 2004 ca. 35 Gramm Kokain bei
Schwarzafrikanern in B. gekauft zu haben. 20 Gramm von diesem Kokain kaufte er
für seinen ehemaligen Arbeitskollegen H.. Weitere 5 Gramm des von den Schwarz-
afrikanern gekauften Kokains konsumierte er gemeinsam mit I.; er gab ihr demnach
unentgeltlich etwa 2.5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz ab.
a/bb. In Ziffer 1.2 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, von März 2003
bis am 7. Dezember 2004 von J., K. und L. in B. mindestens 50 Gramm Heroin
gekauft zu haben. 30 Gramm von diesem Heroin gab er in kleineren Portionen an
E. 14 H. ab. Weitere 10 Gramm dieses Heroins konsumierte XX. gemeinsam mit Kolle-
gen; er gab ihnen also insgesamt etwa 5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz
ab.
Im Weiteren soll XX. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von
Oktober 2004 bis anfangs Dezember 2004 mit seinem Personenwagen 20 Mal M.
sowie 2-5 Mal J. zu Heroinübergaben an verschiedene Personen im Raum B. chauf-
fiert haben. In der Regel wurden bei einem solchen Transport zwischen 2 und 5
Gramm Heroin geliefert.
Im gleichen Zeitraum soll der Angeklagte im Auftrag seiner Cousine L. zu-
sammen mit J. mindestens 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen in B. und
Umgebung verkauft haben. Ca. 10-20 Gramm von diesem Heroin übergab er direkt
an N. und an eine andere Person in B.. Den Erlös dieser Drogenverkäufe übergab
er an L..
b.
Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons
Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdi-
gung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach
freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., AQ. 2004, N 286, S. 96). Im vorliegenden Fall beruht der
in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt im Wesentlichen auf den Anga-
ben des Angeklagten selbst und wird demzufolge von diesem anerkannt. XX. hat
das ihm seitens der Anklage vorgeworfene Verhalten vollumfänglich zugestanden.
Ein Geständnis bildet in der Regel eine sichere Basis für eine Verurteilung, wenn
Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die das Geständnis als glaubhaft erscheinen
lassen.
c/aa. Geht man die Anklageschrift und die Akten unter diesem Aspekt durch,
ergibt sich, dass an den Aussagen des Angeklagten grundsätzlich nicht zu zweifeln
ist, da sich diese aufgrund mehrerer Anhaltspunkte und Indizien als glaubhaft er-
weisen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte jeweils detailliert
und bestimmt zu den jeweiligen Abnehmern, den abgegebenen Drogenmengen so-
wie den Modalitäten der Drogenübergaben äusserte. Seine Aussagen sind konstant
und übereinstimmend. XX. sagte in den verschiedenen Einvernahmen und anläss-
lich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 12. De-
zember 2006 grundsätzlich dasselbe aus.
E. 15 c/bb. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift erwähnten Drogenmen-
gen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, sondern zudem
grundsätzlich auch mit den Angaben der mitbeteiligten Personen übereinstimmen.
Was den Kokainhandel betrifft, so sagte der Abnehmer H. aus, dass er von
XX. Kokain bezogen habe, zusammen mit dem von ihm ebenfalls beim Angeklagten
bezogenen Heroin insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Überdies gab die Abnehmerin
I. an, XX. habe ihr mehrere Male etwas Kokain für den gemeinsamen Konsum ab-
gegeben (act. 4.16).
In Bezug auf den Handel mit Heroin ist zunächst wiederum auf die Aussage
des Abnehmers H. hinzuweisen, der angab, er habe von XX. Heroin bezogen, zu-
sammen mit dem bezogenen Kokain insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Zudem gab
M. an, XX. habe ihn einige Male zu Drogenübergaben chauffiert (act. 4.9), was auch
vom Abnehmer N. bestätigt wird (act. 4.8). J. wiederum sagte mehrfach aus, dass
er mit XX. zusammen Heroin verkaufte (act. 4.13, 5.3, 5.4, 5.6). Schliesslich gab
auch der Abnehmer N. an, der Angeklagte habe ihm zusammen mit J. Heroin ver-
kauft (act. 5.3).
c/cc.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass an den
Aussagen des Angeklagten nicht zu zweifeln ist. Es ist überdies kein Grund ersicht-
lich, weshalb XX. wider besseres Wissen falsche Angaben machen und sich selbst
ohne Not des Drogenhandels in dem von ihm geschilderten Ausmass bezichtigten
sollte. Das Kantonsgericht erachtet daher die in der Anklageschrift aufgeführten
vom Angeklagten umgesetzten Mengen an Kokain und Heroin als ausgewiesen
d.
Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass XX.
insgesamt 35 Gramm Kokain erwarb und davon 22.5 Gramm Kokain an Dritte ab-
gab (Verkauf von 20 Gramm an H. und unentgeltliche Abgabe von 2.5 Gramm an
I.). Darüber hinaus erwarb er 50 Gramm Heroin, wovon er 35 Gramm an Dritte ab-
gab (30 Gramm an H., 5 Gramm an Kollegen), leistete Chauffeurdienste für Dro-
genübergaben und verkaufte 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen im
Raum B. (darunter 10-20 Gramm an N.).
e.
Indem der Angeklagte insgesamt 22.5 Gramm Kokain und 105 Gramm
Heroin abgab oder beim Verkauf mitwirkte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar.
E. 16 f. Hat XX. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art.
E. 19 c.
Der Angeklagte ist überführt und geständig, die soeben aufgeführten
Taten begangen zu haben (act. 5.14, S. 5; 15.4). Indem XX. sich mit Wissen und
Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignete und sich da-
mit unrechtmässig bereicherte, hat er mehrere Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff.
1 StGB begangen. Bei den Diebstählen zum Nachteil von AF. und von AG. erbeu-
tete der Angeklagte jeweils Deliktsgut, dessen Wert Fr. 300.-- nicht überschritt. Es
ist davon auszugehen, dass auch der Vorsatz des Angeklagten nicht auf einen
höheren Deliktsbetrag gerichtet war, da er offensichtlich lediglich alkoholische Ge-
tränke in einem bescheidenen Umfang erbeuten wollte und weitere Gegenstände in
den beiden Kellerabteilen unangetastet liess. Unter diesen Umständen handelt es
sich in diesen beiden Fällen um geringfügige Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
5.a.
Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit
der Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Nig-
gli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollen-
deter Versuch des Diebstahls vor. Zur Anwendung gelangt Art. 21 Abs. 1 StGB, der
bestimmt, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der Aus-
führung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit aber nicht zu Ende führt.
b.
In Ziffer 2 der Anklageschrift werden XX. zwei Diebstahlsversuche vor-
geworfen:
b/aa. Am 1. Dezember 2004 chauffierte XX. in Begleitung von O. den in S.
wohnhaften H. von B. in Richtung Kanton T.. Auf der Fahrt machte O. den Vor-
schlag, an den V. zu fahren. In der Folge fuhren die drei Personen zum W.-Anlege-
steg in U. und stiegen dort aus. Während der Angeklagte und H. warteten, begab
sich O., der über die notwendigen Schlüssel verfügte, an Bord des V.-Motorschiffes
X., um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot. O. begab sich, gefolgt
vom Angeklagten, ins Schiffsinnere zum Kassaraum und versuchte dort mit einem
Schlüssel, den Tresor zu öffnen. Der Schlüssel brach ab. Der Tresor blieb zu. Ohne
Beute verliessen die zwei das Schiff (Ziffer 2.1 der Anklageschrift).
b/bb. Am Abend des 18. Dezember 2004 fuhren XX., Z. und I. mit dem Per-
sonenwagen des Angeklagten zum Bahnhof nach AA.. Sie beabsichtigten, das
Münzgeld aus dem dortigen Billettautomaten zu entwenden. Zu diesem Zweck hat-
ten sie zwei PET-Flaschen mit Wasser mitgenommen, welche Z. in den Schlitz des
E. 20 Münzeinwurfes leerte, um dadurch die Elektronik des Billetautomaten ausser Be-
trieb zu setzen. Ihr Vorhaben blieb ohne Erfolg (Ziffer 2.2 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, sich in den genannten Fällen mit dem
Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, an den jeweiligen Tatort begeben zu haben
(act. 5.14, S. 4). Da der Angeklagte nicht zum angestrebten Erfolg gelangte, das
heisst, sich keine fremde bewegliche Sache aneignete und damit keinen vollende-
ten Diebstahl beging, ist von zwei unvollendeten Diebstahlsversuchen gemäss Art.
139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB auszugehen.
d/aa. Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen aus-
zuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart,
dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande über-
haupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann das Gericht die Strafe nach freiem
Ermessen mildern (Art. 23 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Unverstand, so kann
das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 23 Abs. 2 StGB).
Beim untauglichen Versuch besteht ein Sachverhaltsirrtum zuungunsten des
Täters. Nach der Vorstellung des Täters erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit
ist sein Verhalten harmlos. Unter Art. 23 StGB fällt nur der absolut untaugliche Ver-
such. Aus Unverstand gemäss Art. 23 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn die
Untauglichkeit seines Vorgehens von jedem normal denkenden Menschen ohne
Weiteres erkannt werden kann bzw. wenn der Täter seine Verhaltensweise nur aus
besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, AQ. 1997, N 1, 3 und 8 zu Art. 23
StGB, mit weiteren Hinweisen).
d/bb. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht machte der
amtliche Verteidiger des Angeklagten geltend, beim Versuch, den Billettautomaten
am Bahnhof AA. mittels in den Münzeinwurf geleerten Wassers ausser Betrieb zu
setzen, handle es sich um einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 2
StGB.
Dieser Ansicht kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Der Ver-
such, einen Billettautomaten zu knacken, indem dessen Elektronik durch erhebliche
Mengen an durch den Münzeinwurf geleertes Wasser ausser Betrieb gesetzt wird,
erscheint nicht bereits zum Vornherein als besonders dumm. Die Untauglichkeit die-
ses Vorgehens kann nicht von jedem normal denkenden Menschen ohne Weiteres
erkannt werden. Zudem wurden auf die genannte Art offenbar auch schon erfolg-
E. 21 reich Diebstähle verübt (vgl. act. 6.4.2). Daher fällt die Anwendung von Art. 23 Abs.
2 StGB ausser Betracht. Auch eine absolute Untauglichkeit im Sinne von Art. 23
Abs. 1 StGB liegt aufgrund des Gesagten nicht vor.
6.a.
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus
gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt
oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird
gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Diese Be-
stimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich
in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist so-
mit das sogenannte Hausrecht (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186
StGB). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht
eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus
den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst
das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die
Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard,
Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186
StGB).
b.
Dem Angeklagten wird gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift mehrfacher
Hausfriedensbruch vorgeworfen.
b/aa. Beim Diebstahlsversuch vom 1. Dezember 2004 auf dem V.-Motor-
schiff X. begab sich zunächst O. an Bord des Schiffes, um die Türen zu öffnen.
Dann folgte XX. O. aufs Boot, wo der Letztere erfolglos versuchte, den Tresor zu
öffnen (Ziffer 2.1 der Anklageschrift).
b/bb. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I. und
Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC. an
der AD. in B. ein, wo sie Deliktsgut im Gesamtwert von Fr. 5'375.-- erbeuteten (Ziffer
2.3 der Anklageschrift).
b/cc.
Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem
Wohnort an der P. in das Kellerabteil von AF. ein und entwendete 10 Weinflaschen.
Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kellerabteils von AF. auf und
eignete sich zwei Kartons Bier an (Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
E. 22 b/dd. Von Januar 2005 bis am 27. Februar 2005 drang der Angeklagte im
Mehrfamilienhauses an seinem Wohnort an der P. in B. immer wieder in das Keller-
abteil von AG. ein, bis er sämtliche dort gelagerten Weinflaschen entwendet hatte
(Ziffer 2.5 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, die genannten Gebäude und Räume
zwecks Begehen von Diebstählen oder Diebstahlsversuchen und damit klarerweise
gegen den Willen der Berechtigten betreten zu haben (act. 5.14, S. 4 f.). Es handelt
sich damit um ein vorsätzliches und unrechtmässiges Eindringen und der Ange-
klagte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach
Art. 186 StGB mehrfach. Entsprechende Strafanträge von Y., Vertreter der geschä-
digten W., des Geschädigten AE., sowie der Geschädigten AF. und AG. liegen vor.
7.a.
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder
Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In sub-
jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu
deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar
zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB).
Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit
Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Schaden richtet. In BGE
123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Schaden auf Fr.
300.-- festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des
jeweiligen Opfers. Massgebend ist hierbei der Vorsatz des Täters, nicht der einge-
tretene Erfolg.
b.
Dem Angeklagten werden gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zwei
Fälle von Sachbeschädigung vorgeworfen.
b/aa. Beim Eindringen in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. in
der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 brachen XX., I. und Z. gewaltsam
die Holztüre auf. An der Türe entstand dabei ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--
(Ziffer 2.3 der Anklageschrift).
b/bb. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem
Wohnort an der P. in B. in das Kellerabteil von AF. ein, indem er die Gittertüre mit
Einsteckschloss mit Körpergewalt aufdrückte. Im Februar 2005 brach er die Gitter-
E. 23 türe des Kellerabteils von AF. erneut auf. An der Gittertüre entstand ein Sachscha-
den in Höhe von Fr. 10.-- (Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte hat das eben erwähnte Verhalten zugestanden (act.
5.14, S. 5). Indem er vorsätzlich fremde bewegliche Sachen beschädigte, erfüllt er
den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in den er-
wähnten zwei Fällen. Da an der Gittertüre des Kellerabteils von AF. lediglich ein
Sachschaden von Fr. 10.-- entstand, handelt sich dabei um eine geringfügige Sach-
beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1
StGB. Ein Strafantrag liegt sowohl vom Geschädigten AE. als auch von der Geschä-
digten AF. vor.
8.a.
Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt,
sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird
nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng-
nis bestraft. Die Hehlerei setzt voraus, dass die fragliche Sache von einem anderen,
dem Vortäter, durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung,
die Vortat, erlangt wurde. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere
auf den Umstand bezieht, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das
Vermögen erlangt wurde und der Täter sich die Sache im Einvernehmen mit dem
Vorbesitzer beschafft (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar zum StGB,
Band II, Basel 2003, N 16 ff., 28 ff. und 54 zu Art. 160 StGB).
b.
In Ziffer 2.6 der Anklageschrift wird XX. versuchte Hehlerei vorgewor-
fen.
Am Abend des 2. Juni 2005 hielt sich AH. zusammen mit einer Freundin in
der Diskothek AI. in B. auf. Als sie sich auf die Toilette begab, liess sie ihr schwarzes
Mobiltelefon auf dem Tresen liegen. Als sie zurückkam, war es verschwunden. Zu
diesem Zeitpunkt befand sich XX. ebenfalls in der Diskothek AI.. Gemäss seinen
Aussagen übergab ihm ein Italiener namens AJ. das Mobiltelefon von AH. und
sagte: "Iuog do probiers z'verkaufa". Der Angeklagte nahm dann das Mobiltelefon
und ging zu einem weiteren Bekannten namens AK., der sich in der Diskothek mit
einem Soldaten unterhielt. Er zeigte den beiden das Handy und fragte, ob sie es
kaufen wollten. Dabei erwähnte er, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Die zwei
waren am Kauf des Mobiltelefons nicht interessiert. In einem späteren Zeitpunkt
E. 24 fragte AJ. den Angeklagten, ob er das Mobiltelefon "weggebracht" habe. XX. ver-
neinte dies und gab das Natel an AJ. zurück.
c.
Der Angeklagte hat dieses ihm zur Last gelegte Verhalten zugestan-
den (vgl. act. 14.2). Indem XX. erfolglos versuchte, für einen gewissen AJ. das Mo-
biltelefon von AH. an Dritte zu veräussern, im Wissen darum, dass dieses zuvor
gestohlen worden war, hat er sich des unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art.
160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
9.a.
Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Füh-
rerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird nach Art. 95 Ziff. 2
SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt denje-
nigen unter Strafe, der ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder
trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.
b.
Am 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden
gegen XX. den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 20. Januar
2005. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte am 14. Januar 2005. Trotz Füh-
rerausweisentzugs und Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, den Führeraus-
weis unverzüglich abzugeben, lenkte er am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, seinen
Personenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von
AP. her kommend in Richtung AQ. (Ziffer 3 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, den ihm mit Verfügung vom 12. Januar
2005 entzogenen Führerausweis trotz der entsprechenden Aufforderung des Stras-
senverkehrsamts nicht abgegeben zu haben. Überdies hat er zugegeben, am 31.
Januar 2005 ein Motorfahrzeug geführt zu haben (act. 5.14, S. 5 f.). Er hat sich
dadurch des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie des
Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
10.a. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf Autobahnen unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h.
b.
Am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, lenkte der Angeklagte seinen Per-
sonenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von AP.
her kommend in Richtung AQ.. Auf Höhe der Örtlichkeit AR. überschritt er die zuläs-
sige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 27 km/h. Zu diesem Zeitpunkt
E. 25 herrschte wenig Verkehr und die Strasse war wegen leichten Schneefalls nass. Die
Sichtverhältnisse waren gut (Ziffer 3 der Anklageschrift).
Der Angeklagte ist geständig, am 31. Januar 2005 die zulässige Höchstge-
schwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben (act. 11.8; 5.14, S. 5 f.). Dadurch
hat er sich der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV
schuldig gemacht. Hierbei handelt es sich um eine einfache Verkehrsregelverlet-
zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.
11.a. Nach Art. 2 Abs. 3 VRV darf niemand ein Fahrzeug einem Führer über-
lassen, der nicht fahrfähig ist. Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird nach Art. 96
VRV, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse
bestraft.
b.
In Ziffer 4 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, sein Fahrzeug sei-
nem nicht fahrfähigen Kollegen AS. zum Führen überlassen zu haben: Am 19. Fe-
bruar 2005, um ca. 24.00 Uhr, holte AS. den Angeklagten mit dessen Fahrzeug von
seinem Wohnort in B. ab und ging zusammen mit ihm in den Ausgang. AS. stellte
das Fahrzeug auf dem AT. in B. ab. Dann begaben sich die zwei Kollegen zu Fuss
vorerst in das Restaurant AU. und dann in den AV. in B., wo sie mehrere Biere
konsumierten. Am 20. Februar 2005, um ca. 5.30 Uhr, verliessen sie den AV. und
AS. fuhr mit dem Personenwagen des Angeklagten vom AT. weg. XX. sass auf dem
Beifahrersitz. Sie fuhren über die AW. in Richtung P.. Auf Höhe Haus Nr. 105 wur-
den sie von der Polizei der Stadt B. angehalten und kontrolliert. Das Alcotest an AS.
fiel positiv auf, weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. Die Blutanalyse durch
das IRM des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen Blutalkoholgehalt zu diesem
Zeitpunkt zwischen 0.80 und 1.20 Gewichtspromille.
c.
Der Angeklagte ist geständig, sein Fahrzeug in der fraglichen Nacht
AS. überlassen zu haben. Die Fahrunfähigkeit desselben ist durch die erwähnte
Blutanalyse nachgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche
Verteidiger des Angeklagten indessen geltend, der Nachweis, dass XX. bemerkt
habe, dass sein Kollege fahrunfähig gewesen sei, sei nicht erbracht. Die beiden
hätten nicht den ganzen Abend miteinander verbracht. Überdies sei ein Alkoholpe-
gel von 0.8 Promille nicht derart hoch, dass dies zwingend bemerkt werden müsse.
Der Angeklagte sei daher in diesem Anklagepunkt aufgrund des Grundsatzes „in
dubio pro reo“ freizusprechen. Auch der Angeklagte hielt anlässlich der Gerichts-
verhandlung fest, er sei nicht davon ausgegangen, dass sein Kollege nicht mehr
E. 26 fahrfähig gewesen sei. Dieser sei immer zuverlässig gewesen, und er habe bei ihm
weder Alkohol gerochen noch jenem angesehen, dass er getrunken habe. Er sei
auch nicht die ganze Zeit mit ihm zusammen gewesen. Gesehen habe er, dass AS.
ein Desperados-Bier mit Tequila und ein weiteres Bier getrunken habe.
Würdigt man die vorliegenden Umstände, so fällt auf, dass XX. und AS. in
der besagten Nacht von Mitternacht bis frühmorgens zusammen im Ausgang waren.
Der Angeklagte nahm dabei zugegebenermassen wahr, dass sein Kollege auch al-
koholische Getränke konsumierte. Gerade der Umstand, dass XX. nicht die ganze
Nacht mit AS. zusammen war, hätte ihn unter diesen Umständen dazu veranlassen
müssen, bei seinem Kollegen nachzufragen, wie viel dieser getrunken hatte. Da es
sich um sein Fahrzeug handelte, oblag XX. die Verantwortung, wem er dieses über-
liess. Er hätte sein Augenmerk intensiver auf seinen Kollegen richten müssen, um
beurteilen zu können, ob dieser noch fahrfähig war und er ihm das Auto wirklich
überlassen durfte. Indem er dies nicht tat, nahm der Angeklagte zumindest in Kauf,
dass sein Kollege über 0.5 Promille im Blut hatte und daher nicht mehr fahrfähig
war. XX. hat sich somit des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahr-
fähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig
gemacht.
12.a. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) wird bestraft, wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Handelt der Täter oder die Täterin fahr-
lässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung
abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 WG). Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und
Faustfeuerwaffen). Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt nach
Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Waffen können nur ungeladen frei
mitgeführt werden, wobei dann aber Waffen und Munition getrennt sein müssen
(Art. 28 WG). Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer seinen Pflichten nach Art. 11
WG nicht nachkommt (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Art. 11 WG schreibt vor, dass für
jede Übertragung einer Waffe unter Privaten ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen
ist.
b.
In Ziffer 5 der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, ge-
gen das Waffengesetz verstossen zu haben: Anfangs August 2004 kaufte XX. von
J. im Durchgangszentrum AX. in AY. eine Schreck- bzw. Gasschusspistole der
Marke Reck, Mod. PP, für Fr. 100.--, ohne hiefür einen schriftlichen Vertrag abzu-
E. 27 schliessen. Danach führte er diese Waffe mit eingesetztem Magazin mit Platzpatro-
nen Kal. 9 mm bis am 7. Dezember 2004 in seinem Fahrzeug Audi A4, AO., mit.
Der Angeklagte ist geständig (act. 5.14, S. 6 f.).
c.
Eine Schreck- bzw. Gasschusspistole, wie sie der Angeklagte erwarb
und in seinem Wagen mitführte, ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a. WG
zu qualifizieren (vgl. act. 6.6.5 u. 6.6.6). Indem der Angeklagte diese Waffe ohne
Waffentragbewilligung sowie mit eingesetztem Magazin mit sich führte, hat er den
Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Nach eigenen Angaben wusste der
Angeklagte nicht, dass für das Tragen der Waffe eine Bewilligung notwendig war.
Ein vorsätzliches Handeln kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Indes hat er
die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er sich in keiner Weise nach den Voraussetzun-
gen für das erlaubte Tragen einer Waffe erkundigte. In diesem Sinn hat er sich eines
fahrlässigen Vergehens nach Art. 33 Abs. 2 WG schuldig gemacht. Der Angeklagte
verletzte überdies die Pflichten von Art. 11 WG, indem er für den Erwerb der fragli-
chen Waffe keinen Vertrag unterzeichnete. Damit liegt auch ein Verstoss gegen Art.
34 Abs. 1 lit. d WG vor.
13.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der
Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer-
den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei-
ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im
Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das
Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen
Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem
Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser
also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in
die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo-
bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach-
vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV
20 f.).
E. 28 Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten
Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im
vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jah-
ren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der
Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art.
19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizie-
ren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber
insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese
erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge-
zeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung
nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen
einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters
(BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat
bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches
Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und
damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders
menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offen-
bart.
b.
Im vorliegenden Fall ist das Verschulden von XX. als schwer zu be-
zeichnen. Innerhalb von wenigen Monaten hat er nicht unerhebliche Mengen an
Kokain und Heroin in Umlauf gebracht. Zwar ist der Grenzwert des schweren Falles
durch die von ihm getätigten Verkäufe und Abgaben nur knapp überschritten. Hinzu
tritt aber, dass er beim Transport von Betäubungsmitteln für weitere Drogenhändler
behilflich war. Zu Gunsten des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass er nicht primär aus Gewinnsucht, sondern zur Finanzierung
seines Eigenkonsums handelte. Neben dem Handel mit Betäubungsmitteln beging
XX. eine Vielzahl weiterer Delikte, die ebenfalls nicht bagatellisiert werden dürfen.
Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine nicht zu unterschätzende krimi-
nelle Energie hin. Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentref-
fen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich strafschärfend aus. Straferhöhend
E. 29 sind die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, der Umstand, dass dieser
während laufender Strafuntersuchung delinquierte sowie sein eher angeschlagener
Leumund. Strafmindernd wirken sich für den Angeklagten das vollumfängliche Ge-
ständnis sowie sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung aus,
ebenso wie die offensichtlich nicht ganz einfache Kindheit. Strafmildernd sind die
drei unvollendeten Delikte zu werten. Weitere Strafmilderungsgründe fehlen, zumal
dem Angeklagten vom Psychiater für die Tatzeit keine Verminderung der Zurech-
nungsfähigkeit attestiert wird.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine
Strafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemes-
sen.
c.
Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu-
chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver-
halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann
XX. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Poli-
zei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entge-
gensteht.
14.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die Ge-
fängnisstrafe von 18 Monaten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ge-
währt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art.
41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen
oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine
günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in
erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich. Bei der Prüfung, ob
der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwür-
digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzube-
ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos
ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindun-
gen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Unzulässig ist dabei, unter den nach
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vor-
E. 30 rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt
ausser Acht zu lassen. Das Gericht soll sich ein möglichst vollständiges Bild der
Täterpersönlichkeit machen. Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und
intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche
Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art.
41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzun-
gen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt
werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (BGE 118 IV 97 ff.; BGE 128 IV 193 ff.,
mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 24).
Ein Aufschub der Strafe ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens
oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Mo-
naten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt
das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff.
1 Abs. 3 StGB).
b.
Da XX. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten verbüssen musste und im hier zu beurteilenden Fall eine Freiheits-
strafe von achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen
für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hin-
sicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kan-
tonsgerichts kann dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden. Zwar
verübte der Angeklagte eine Vielzahl von Delikten – teilweise sogar während lau-
fender Strafuntersuchung, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wor-
den war – und weist überdies mehrere Vorstrafen auf. Dennoch besteht die Erwar-
tung, dass das aktuelle Straf- und Gerichtsverfahren die nötige Wirkung nicht ver-
fehlt und der Angeklagte sich hüten wird, in Zukunft weitere Delikte zu begehen. Für
eine günstige Prognose spricht insbesondere die Tatsache, dass XX. über eine
Lehrstelle verfügt und die angefangene Lehre beenden will. Der Arbeitgeber stellt
ihm ein gutes Zeugnis aus. Es fällt auf, dass die Delinquenz des Angeklagten in
jene Zeit fiel, in der er arbeitslos war, was im heutigen Zeitpunkt wie erwähnt nicht
mehr der Fall ist. Sein Leben verläuft soweit ersichtlich in geordneten Bahnen, auch
was das persönliche und familiäre Umfeld betrifft. Er lebt in gutem Einvernehmen
mit der Mutter, hat eine feste Beziehung und scheint sich von seinen früheren Kol-
legen gelöst zu haben. Für die Zukunft kann unter diesen Umständen erwartet wer-
den, dass sich XX. wohl verhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der
E. 31 achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre
angesetzt.
15.a. Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann das Gericht den
Verurteilten nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen. Die
Schutzaufsicht hat unter anderem darauf zu achten, dass trunksüchtige, rausch-
giftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands zu Rückfällen
neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn
nötig, ärztlich betreut werden (Art. 47 Abs. 3 StGB). Neben der Betreuung kann
auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein (BGE 104 IV 62 ff.). Darü-
ber hinaus kann das Gericht dem Verurteilten für sein Verhalten während der Pro-
bezeit bestimmte Weisungen erteilen, beispielsweise hinsichtlich einer ärztlichen
Betreuung (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wahl und Inhalt solcher Weisungen
müssen sich im Allgemeinen nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingen
Strafvollzugs (Besserung, erzieherische Einwirkung) richten. Sie dürfen vom Betrof-
fenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen
und müssen überdies in einem Zusammenhang mit dem Delikt stehen (BGE 130 IV
2 f., 108 IV 152 f.; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 41 StGB). Eine Weisung zur ärztli-
chen Betreuung kann beispielsweise in der Anordnung einer ambulanten psychia-
trischen oder psychotherapeutischen Behandlung bestehen (BGE 118 IV 333 f.;
Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 41 StGB).
b.
Der Staatsanwalt beantragte in seinem Plädoyer, dem Angeklagten
die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im
Sinne des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen sowie ihn unter Schutzauf-
sicht zu stellen. Dagegen sprach sich der amtliche Verteidiger des Angeklagten ge-
gen die Anordnung einer Weisung bzw. einer Schutzaufsicht aus. Derartige Anord-
nungen seien nicht notwendig, und infolge des fehlenden Zusammenhangs der
Straftaten mit der festgestellten Suchtproblematik sei die Weisung zu ärztlicher Be-
treuung überdies nicht zulässig.
c.
Im psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2006 (act. 2.11) ge-
langte der Gutachter zur Erkenntnis, dass XX. an einer Opiatenabhängigkeit leidet
und rauschgiftsüchtig ist. Bei den Delikten des Angeklagten handle es sich aber am
ehesten um Taten, bei welchen dieser aus Langeweile und unter dem Einfluss einer
gewissen Gruppendynamik teilgenommen habe, ohne dass dabei ein suchtmittel-
bezogener Druck, etwa im Sinne eines akuten Entzugssyndroms oder auch nur der
Angst vor einem möglichen starken Entzugssyndrom diese ihm vorgeworfenen De-
E. 32 likte begünstigt hätten. Auch habe der Angeklagte nicht angegeben, die Delikte zur
Beschaffung neuer Drogen begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte
der Gutachter zum Schluss, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte nicht
im Zusammenhang mit der festgestellten Rauschgiftsucht stehen. Für den Fall des
bedingten Strafvollzugs empfiehlt der Experte aber dennoch die Auflage einer am-
bulanten Entwöhnungsbehandlung mit der Auflage einer 12-monatigen kontrollier-
ten Abstinenz.
d.
Wie einleitend erwähnt, müssen Wahl und Inhalt von Weisungen im
Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB in einem Zusammenhang mit den zu
beurteilenden Delikten stehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den dem
Angeklagten vorgeworfenen Delikten und der festgestellten Rauschgiftsucht wird
vom Gutachter indes explizit verneint. Unter diesen Umständen erweist sich die von
der Staatsanwaltschaft beantragte Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung als unzulässig. Überdies erscheint eine derartige Weisung nicht als not-
wendig, was auch für die beantragte Schutzaufsicht gilt. Zurzeit lebt der Angeklagte
in gefestigten Verhältnissen und konsumierte in letzter Zeit offensichtlich auch keine
Drogen mehr. Nach eigenen Angaben hat er zudem gegenüber dem Strassenver-
kehrsamt durch regelmässige Kontrollen den Nachweis der Drogenabstinenz zu er-
bringen, um den vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweis wie-
der zu erlangen (vgl. act. 2.7). Unter diesen Umständen sieht das Gericht von der
Anordnung einer Schutzaufsicht sowie einer ambulanten psychiatrischen Behand-
lung ab. Es steht XX. indes jederzeit frei, sich aus eigener Initiative und im eigenen
Interesse in eine entsprechende ärztliche Behandlung zu begeben.
16.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver-
mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu
bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus-
gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö-
gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde-
rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn
diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof-
fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert
in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur-
teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302).
E. 33 b.
Inwieweit XX. durch den Verkauf von Kokain und Heroin einen Gewinn
erzielt hat, lässt sich vorliegend nicht genau eruieren. Ein allfälliger Erlös aus den
Drogenverkäufen scheint jedenfalls nicht mehr vorhanden zu sein, so dass sich die
Frage einer Ersatzforderung stellt. Mangels Vermögen des Angeklagten, aufgrund
der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nach-
stehend Ziffer 19) sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der nach-
folgenden Zeitspanne, namentlich bis zum Lehrabschluss, nicht über ein erhebli-
ches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der zusätzlichen Erhebung
einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB ab.
17.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per-
son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre
aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und
Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichts-
punkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in
Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden
des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der per-
sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht
ausgeschaltet. Es ist Sache des Gerichts, im Einzelfall dem Straf- und dem Siche-
rungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV
118). Das Gericht hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Aus-
länder lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat
aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). Anders verhält es sich,
wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104;
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und
Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208).
b.
Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, wiegt das Tat-
verschulden des Angeklagten schwer, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der
begangenen Delikte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Betäu-
bungsmitteldelikte die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschritten wurde,
und dass die weiteren Delikte, auch wenn sie nicht zu bagatellisieren sind, nicht
extrem gravierend sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Schweiz verwur-
zelt ist, ist er doch hier geboren und aufgewachsen. Unter diesen Umständen recht-
fertigen weder der Straf- noch der Sicherungszweck die Verhängung einer Landes-
verweisung, weshalb das Kantonsgericht von der Anordnung einer solchen absieht.
E. 34 18.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die
durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge-
genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord-
nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden. Nach Art. 31 Abs. 2 WG werden beschlagnahmte Waffen definitiv eingezo-
gen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
b.
Anlässlich der Durchsuchung des Zimmers und des Fahrzeugs des
Angeklagten am 7. Dezember 2004 wurden 4 Gramm Heroin sowie eine Schreck-
schusspistole Marke Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sichergestellt.
Bei einer Polizeikontrolle am 11. März 2006 wurden überdies 9 Tabletten Kettalgyn
und 0,2 Gramm Amphetamine sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrich-
ters vom 8. November 2005 (act. 4.24) wurden die 4 Gramm Heroin sowie die er-
wähnte Schreckschusspistole inkl. Magazin und Platzpatronen beschlagnahmt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel dienten der Begehung von strafbaren
Handlungen, waren sie nach Angaben des Angeklagten doch für den Eigenkonsum
vorgesehen. In Bezug auf die Pistole besteht die Gefahr einer missbräuchlichen
Verwendung durch XX.. Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole Marke
Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich sichergestell-
ten Betäubungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm Am-
phetamine) werden daher gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3 WG gericht-
lich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten.
19.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten
der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der
amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten.
Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie eines allfälli-
gen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung
mit Art. 188 StPO).
Dispositiv
- XX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der geringfügigen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Wider- handlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes. 2.a) Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 21 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verzichtet.
- Von einer Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB wird abgesehen.
- Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole Marke Reck inkl. Maga- zin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich sichergestellten Betäu- bungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm Am- phetamine) werden gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3 WG gericht- lich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten.
- Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8’394.70 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'873.05 36 total somit Fr. 15'267.75 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 7 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des XX., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. September 2006, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. XX. wurde am A. in B. geboren, wo er zusammen mit drei Brüdern in eher schwierigen Verhältnissen bei der Mutter aufwuchs. Seine Eltern liessen sich ein Jahr nach seiner Geburt scheiden. In B. besuchte er die Primar- und Realschule. Im Jahre 2000 begann er eine Lehre als Koch im Restaurant C. in B., welche er im Jahre 2004 ohne Abschluss beendete. Anschliessend arbeitete er noch einige Mo- nate im Restaurant C. weiter. Von September 2004 bis Ende März 2005 war XX. arbeitslos und erhielt monatlich ca. Fr. 3'000.-- von der Arbeitslosenkasse. Danach trat er in das Einsatzprogramm ProWiv des KIGA Graubünden ein. Von anfangs Juni 2005 bis Ende April 2006 arbeitete XX. als Koch im Restaurant D. in B. und verdiente hierbei netto Fr. 3'250.--. Nach einem Temporärjob bei der E. begann er im September 2006 im Restaurant F. in B. zu arbeiten, wo er zurzeit nochmals das
3. Lehrjahr absolviert. Dabei erzielt er einen Monatslohn von brutto Fr. 800.--. Gemäss Auszug der kantonalen Steuerverwaltung vom 9. Dezember 2005 wurde XX. für das Steuerjahr 2004 mit einem Reineinkommen von Fr. 31'600.-- besteuert. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. Nach eigenen Angaben hat XX. Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.-- bis Fr. 8’000.--. Beim Betreibungsamt B. ist er mit 14 Be- treibungen in Höhe von rund Fr. 7'000.-- erfasst. XX. ist ledig und hat keine Unter- haltspflichten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist XX. mit einer Eintragung ver- zeichnet: Mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 19. Januar 2005 wurde er wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 300.-
- bestraft. Wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verpflich- tete ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden am 2. September 1999 zu einer Ar- beitsleistung von zwei Halbtagen. Am 24. April 2001 erteilte ihm die Jugendanwalt- schaft Graubünden einen Verweis wegen Fahrens ohne Führerausweis. Schliess- lich bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft am 6. Juni 2001 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 70.--. Im SVG-Mass- nahmenregister ist XX. mit zwei Eintragungen registriert: Am 12. Januar 2005 ver- fügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden wegen Drogensucht ei- nen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für sämtliche Kategorien, Unterka- tegorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Bereits am 11. November 2004 war gegen XX. eine Verwarnung ausgesprochen worden. Gemäss Leumunds- bericht der Stadtpolizei B. vom 23. Mai 2005 besitzt XX. in B. einen eher angeschla- genen Leumund. XX. befand sich vom 7. bis am 9. Dezember 2004 in Polizeihaft. Am 20. De- zember 2004 wurde er erneut festgenommen. Mit Entscheid des zuständigen Haft-
3 richters vom 22. Dezember 2004 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Am 6. Januar 2005 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. B. Am 21. Dezember 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen XX. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrich- teramt B. mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 22. November 2005 geschlossen. Mit Anklageverfügung vom 21. März 2006 wurde XX. in Anklagezustand versetzt und der Fall dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung überwiesen. Die entsprechende Anklageschrift datiert ebenfalls vom 21. März 2006. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantons- gericht weitere polizeiliche Ermittlungsakten betreffend den neuerlichen Konsum von Betäubungsmitteln durch XX. zukommen und beantragte eine Vereinigung des entsprechenden Sachverhalts mit dem beim Kantonsgericht hängigen Verfahren. C. Die Hauptverhandlung in der Strafsache des XX. vor dem Kantonsge- richt von Graubünden fand am 15. Mai 2006 in Anwesenheit des Angeklagten, XX., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Das Gerichtsverfahren wurde zunächst auf die Frage beschränkt, ob über den Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei, insbesondere im Hinblick auf die allfällige Anordnung von Massnahmen oder die Erteilung entspre- chender Weisungen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006, mitgeteilt am 24. Mai 2006, erkannte das Kantonsgericht, wie folgt: „1. Die Hauptverhandlung in der Strafsache des XX. betreffend Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wird vertagt. 2.a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird beauftragt, über XX. ein psychiatrisches Gutachten zur Frage einer Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB oder einer Weisung im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB einzuholen und die Anklageschrift zu ergänzen. b) Zu diesem Zweck werden die Strafakten der Staatanwaltschaft retour- niert. 3. Im Anschluss an die unter Ziff. 2 genannten Ergänzungen wird das Ver- fahren vor Kantonsgericht Graubünden fortgesetzt.
4 4. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Prozedur. 5. (Mitteilung)“ D. Am 1. Juni 2006 wurde der Psychiatrischen Klinik Beverin der Auftrag für ein psychiatrisches Gutachten über XX. erteilt. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2006 gelangte Dr. med. G. Forensischer Dienst Klinik Beverin, zu folgender Beurteilung: „Der Expl. leidet an einer Opiatabhängigkeit, was einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit entspricht. Diese ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt gewesen wäre. Der Expl. ist rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Drogenentziehungs- anstalt oder eine andere Anstalt erscheint heute nicht zweckmässig. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB gegeben sind (die Taten stehen nicht im Zusammenhang mit der diagnostizierten Rauschgift- sucht), so wäre eine ambulante Behandlung unter der Auflage der kontrol- lierten Drogenabstinenz für die Dauer von 12 Monaten zu empfehlen. Der sofortige Vollzug einer Strafe ist mit einer ambulanten Behandlung ver- einbar. Für den Fall eines bedingten Strafvollzugs empfehlen wir die Auflage der ambulanten Entwöhnungsbehandlung, welche im Rahmen fachpsychiatri- scher suchtbezogener Gespräche oder im Rahmen einer Suchtberatung stattfinden könnte, mit der Auflage einer 12-monatigen kontrollierten Absti- nenz.“ E. Mit Verfügung vom 14. September 2006 wurde die Anklageverfügung vom 21. März 2006 aufgehoben und durch eine neue Anklageverfügung ersetzt, in der XX. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie wegen Widerhand- lung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und gegen Art. 34
5 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG) in Anklagezustand versetzt wurde. Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2006, die diejenige vom 21. März 2006 ersetzte, liegt der Anklage der folgende Sachverhalt zugrunde: „XX. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG 1.1. Kokainhandel Im Zeitraum vom 7. März 2002 bis am 3. Dezember 2004 kaufte XX. ca. 35 Gramm Kokain bei Schwarzafrikanern in B.. 20 Gramm da- von kaufte er für seinen ehemaligen Arbeitskollegen H.. Der Preis für 0.8 Gramm Kokain betrug durchschnittlich CHF 100.--. Für diese 20 Gramm Kokain bezahlte H. an XX. insgesamt CHF 2'500.--. Wei- tere 5 Gramm des von den Schwarzafrikanern gekauften Kokains konsumierte er gemeinsam mit I.; er gab ihr also gratis etwa 2.5 Gramm (ca. die Hälfte) dieser Betäubungsmittelsubstanz ab. Gemäss Aussagen des Angeklagten war das Kokain schlechter Qualität. Ausgehend von einem hypothetischen minimalen Rein- heitsgrad von 13 % gab er somit an H. insgesamt 2.6 Gramm und an I. 0.325 Gramm reines Kokain ab, was eine Gesamtmenge von 2.925 Gramm ergibt. Akten:4.1, 4.16-4.19, 4.25, 5.11, 5.14 1.2. Heroinhandel a) Zwischen März 2003 bis am 7. Dezember 2004 kaufte XX. von J., K. und L. in B. mindestens 50 Gramm Heroin. Die Heroinbe- stellungen erfolgten per SMS oder telefonisch. 30 Gramm von diesem Heroin gab er in kleineren Portionen an H. ab. Der Preis für 5 Gramm Heroin betrug durchschnittlich CHF 200.--. Für das Heroin bezahlte somit H. an XX. insgesamt CHF 1'200.--. Wei- tere 10 Gramm dieses Heroins konsumierte XX. gemeinsam mit Kollegen; er gab ihnen also insgesamt etwa 5 Gramm (ca. die Hälfte) dieser Betäubungsmittelsubstanz ab. Akten:3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4 b) Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Oktober 2004 bis anfangs Dezember 2004 chauffierte XX. mit seinem Personenwagen 20 Mal M. sowie 2-5 Mal J. zu Heroinüberg- aben an verschiedene Personen im Raume B.. In der Regel wurden bei einem solchen Transport zwischen 2 und 5 Gramm Heroin für CHF 100.-- bis CHF 200.-- geliefert. Akten:3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4 c) Im gleichen Zeitraum (Oktober 2004 bis anfangs Dezember
2004) verkaufte XX. im Auftrag seiner Cousine L. zusammen mit J. mindestens 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen in B. und Umgebung. Ca. 10-20 Gramm von diesem Heroin übergab er direkt an N. und an eine andere Person in B.. Mit
6 diesen Drogenverkäufen erzielte XX. einen Erlös von CHF 1'100.--, den er an L. übergab. Akten:3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4 Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 7. Dezember 2004 an der P. in B. wurden im Schlafzimmer von XX. 4 Gramm Heroin sicherge- stellt. Die Auswertung dieses Heroins durch den forensisch-naturwissen- schaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab einen Rein- heitsgrad (Heroin-Base) von 10 %. Ausgehend von diesem Rein- heitsgrad gab XX. an H. 3 Gramm und an Kollegen 0.5 Gramm rei- nes Heroin ab und verkaufte im Auftrag von L. insgesamt 7 Gramm reines Heroin, was eine Gesamtmenge von 10.5 Gramm ergibt. Akten:4.1, 4.4, 4.22, 4.25, 5.14 1.3. Betäubungsmittelkonsum Im Zeitraum vom 7. März 2002 bis März 2006 konsumierte der An- geklagte ca. 10.8-12.8 Gramm Kokain. Ferner konsumierte er von Ende Oktober 2004 bis März 2006 mindestens 48.5 Gramm Heroin. In der Zeit von 2004 bis März 2006 konsumierte er eine unbe- stimmte Menge (mehr als 10 Mal) Marihuana und am 10. März 2006 nahm er Amphetamin zu sich. Akten:1.11-1.15, 4.11, 4.14, 5.11, 5.14, 12.1-12.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Dezember 2004 wurden beim Angeklagten u.a. 4 Gramm Heroin sichergestellt (Kapo Lager Nr. Q.) und beschlagnahmt. Ferner wurden bei einer Polizeikontrolle vom 11. März 2006 insgesamt 9 Tabletten Ketalgin (45 Milligramm Methadon) sowie 0.2 Gramm Amphetamin, welche XX. auf sich hatte und selber konsumieren wollte, sichergestellt (Kapo Lager Nr. R.). Akten:1.11-1.12, 4.1, 4.4, 4.24 Gegen die mitbeteiligten Personen wurden separate Verfahren eröffnet. Akten:1.11 (S. 3), 4.26 2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfa- chen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Hehlereiver- suchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehr- fachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB 2.1. Diebstahlsversuch / Hausfriedensbruch
7 Am 1. Dezember 2004 chauffierte XX. in Begleitung von O. den in S. wohnhaften H. von B. in Richtung Kanton T.. Auf der Fahrt machte O. den Vorschlag, an den V. zu fahren. In der Folge fuhren die drei Personen zum W.-Anlegesteg in U. und stiegen dort aus. Während der Angeklagte und H. warteten, begab sich O., der über die notwendigen Schlüssel verfügte, an Bord des V.-Motorschiffes X., um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot. O. begab sich, gefolgt vom Angeklagten, ins Schiffsinnere zum Kassaraum und versuchte dort mit einem Schlüssel, den Tresor zu öffnen. Der Schlüssel brach ab. Der Tresor blieb zu. Ohne Beute verliessen die zwei das Schiff. In der Folge fuhren XX. und O. H. nach Hause und anschliessend zu zweit nach B.. Y. stellte am 01. Dezember 2004 für die V.-Schifffahrtsgesellschaft W. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: 3.3 (S. 5), 5.8-5.10,5.14, 6.1, 6.2, 6.3.1-6.3.4, 6.7.2, 6.9.2, 7.3-7.5, 8.3, 8.4, 8.7, 8.8 2.2. Diebstahlsversuch Am Abend des 18. Dezember 2004 fuhren XX., Z. und I. mit dem Personenwagen des Angeklagten zum Bahnhof nach AA.. Sie be- absichtigten, das Münzgeld aus dem dortigen Billettautomaten zu entwenden. Zu diesem Zweck hatten sie zwei PET-Flaschen mit Wasser mitgenommen, welche Z. in den Schlitz des Münzeinwurfes leerte, um dadurch die Elektronik des Billetautomaten ausser Be- trieb zu setzen. Ihr Vorhaben blieb ohne Erfolg. Akten: 3.3 (S. 5), 5.14, 6.1, 6.2, 6.4.1-6.4.2, 7.3, 7.4 (S. 3), 7.5, 8.1 (S. 3), 8.2 2.3. Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I. und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. ein und entwendeten daraus di- verse elektronische Geräte (2 DVD-Abspiel-, 1 Videospiel-, 2 Walk- man-CD-Geräte) sowie 135 CD-Platten, 11 DVD-Filme, 2 Spiele zu XBOX und 1 Playstation im Gesamtwert von CHF 5'375.--. Das De- liktsgut konnte am 20. Dezember 2004 im Kellerabteil von XX. an der P. in B. sichergestellt und dem Geschädigten, AE., erstattet wer- den. An der Holztüre entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--. Am 20. Dezember 2004 stellte AE. Strafantrag wegen Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruchs. Akten: 3.3 (S. 4), 5.14, 6.1, 6.2, 6.5.1-6.5.3, 7.3, 7.4 (S. 3), 8.1-8.2 2.4. Hausfriedensbruch / geringfügiger Diebstahl / geringfügige Sachbeschädigung Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 brach XX. an seinem Wohnort an der P. in B. die Gittertüre mit Einsteckschloss des Kel- lerabteils von AF. mit Körpergewalt auf. Danach betrat er ihr Keller- abteil und entwendete 10 Weinflaschen im Werte von insgesamt
8 CHF 150.--. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kel- lerabteils von AF. auf und aneignete sich zwei Kartons Bier im Werte von insgesamt CHF 45.--. An der Gittertüre entstand ein Sachschaden in Höhe von CHF 10.--. Am 26. Januar 2005 und am 16. Februar 2005 stellte AF. Strafan- trag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs. Akten: 5.14, 10.1-10.8 2.5. Hausfriedensbruch / geringfügiger Diebstahl Im Januar 2005 begab sich der Angeklagte in den Keller des Mehr- familienhauses an seinem Wohnort an der P. in B., um im eigenen Kellerabteil etwas zu erledigen. Dort sah er mehrere Weinflaschen im Kellerabteil von AG.. Mittels Körpergewalt drückte er die Tür die- ses Kellerabteils vom Türrahmen weg. Er drang dort ein, nahm zwei Weinflaschen mit und schloss wieder die Türe. In der folgenden Zeit bis am 27. Februar 2005 ging XX. immer wieder in das Kellerabteil von AG. bis er sämtliche dort gelagerten Weinflaschen entwendet hatte. Dabei drückte er jeweils die Kellerabteiltür mit Körpergewalt auf und verschloss sie dann auch wieder. Dies erfolgte ohne Sach- schaden anzurichten. Insgesamt eignete sich XX. 15 Weinflaschen im Werte von insgesamt ca. CH 300.-- an. Den Wein konsumierte er selber. Am 1. März 2005 stellte AG. Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Akten: 5.14, 9.1-9.3 2.6. Hehlereiversuch Am Abend des 2. Juni 2005 hielt sich AH. zusammen mit einer Freundin in der Diskothek AI. in B. auf. Um ca. 23.50 Uhr begab sie sich auf die Toilette und liess ihr schwarzes Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von CHF 599.-- auf dem Tresen liegen. Als sie zurückkam, war es verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich XX. ebenfalls in der Diskothek AI.. Gemäss seinen Aussagen übergab ihm ein Italiener namens AJ. das Mobiltelefon von AH. und sagte: "Iuog do probiers z'verkaufa". Der Angeklagte nahm dann das Mobiltelefon und ging zu einem weiteren Bekannten namens AK., der sich in der Diskothek mit einem Soldaten unterhielt. Er zeigte den beiden das Handy und fragte, ob sie es kaufen wollten. Dabei erwähnte er, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Die zwei waren an den Kauf des Mobiltelefons nicht interessiert. Daraufhin bestellte der Angeklagte noch einen Drink, begab sich auf die Toi- lette und unterhielt sich dann mit AL.. Dann kam AJ. zu ihnen und fragte den Angeklagten, ob er das Mobiltelefon "weggebracht" habe. XX. verneinte dies und gab das Natel an AJ. zurück. Akten: 14.1-14.4
9 2.7. Diebstahl In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2005 hielt sich AM. mit Freunden in der AN. in B. auf. Während sie Dart spielten, lag ihre Handtasche offen auf einem Stuhl im hinteren Bereich des Lokals. XX. hielt sich in dieser Nacht ebenfalls in der AN. auf. Er sah in der Handtasche von AM. ihr Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson so- wie ein Portemonnaie im Wert von insgesamt ca. CHF 519.-- und entwendete sie. Dann begab er sich auf die Herrentoilette, wo er das Portemonnaie durchsuchte und die SIM-Karte aus dem Mobil- telefon herausnahm. Dann warf er das Portemonnaie und die SIM- Karte in den dortigen Abfallkübel. Anschliessend begab er sich nach Hause. Nach einer Kontrolle und Befragung durch die Polizei gab XX. das Mobiltelefon an sie zurück. Dieses konnte dann der Ge- schädigten wieder ausgehändigt werden. Akten: 15.1-15.4 Gegen die mitbeteiligten Personen wurden separate Verfahren eröffnet. Akten: 6.3 3. des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des Miss- brauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG Am 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden ge- gen XX. den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 20. Ja- nuar 2005. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte am 14. Januar 2005. Trotz Führerausweisentzugs und Aufforderung des Strassenverkehrs- amtes, den Führerausweis unverzüglich abzugeben, lenkte er am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, seinen Personenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von AP. her kommend in Rich- tung AQ.. Auf Höhe der Örtlichkeit AR. überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 27 km/h. Zu diesem Zeit- punkt herrschte wenig Verkehr und die Strasse war wegen leichten Schneefalls nass. Die Sichtverhältnisse waren gut. Akten:5.14, 11.1-11.16 4. des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV Am 19. Februar 2005, um ca. 24.00 Uhr, holte AS. den Angeklagten mit dessen Fahrzeug von seinem Wohnort in B. ab und ging zusammen mit ihm in den Ausgang. AS. stellte das Fahrzeug auf dem AT. in B. ab. Dann begaben sich die zwei Kollegen zu Fuss vorerst in das Restaurant AU. und dann in den AV. in B., wo sie mehrere Biere konsumierten. Am
20. Februar 2005, um ca. 5.30 Uhr, verliessen sie den AV. und AS. fuhr mit dem Personenwagen des Angeklagten vom AT. weg. XX. sass auf dem Beifahrersitz. Sie fuhren über die AW. in Richtung P.. Auf Höhe
10 Haus Nr. 105 wurden sie von der Polizei der Stadt B. angehalten und kontrolliert. Das Alcotest an AS. fiel positiv auf, weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. Die Blutanalyse durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen Blutalkoholgehalt zu diesem Zeitpunkt zwischen 0.80 und 1.20 Gewichtspromille. XX. ist geständig, sein Fahrzeug an AS. überlassen zu haben. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass sein Kollege nicht angetrunken war. Akten:2.4, 5.14, 13.1-13.7 5. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 sowie gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG) Anfangs August 2004 kaufte XX. von J. im Durchgangszentrum AX. in AY. eine Schreck- bzw. Gasschusspistole der Marke Reck, Mod. PP, für CHF 100.--, ohne hiefür einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Da- nach führte er diese Waffe mit eingesetztem Magazin mit Platzpatronen Kal. 9 mm bis am 7. Dezember 2004 in seinem Fahrzeug Audi A4, AO., mit. Bei dieser Gasschusspistole erfolgt der Gasaustritt aus dem nicht ganz verschlossenen Lauf. An der Laufmündung befindet sich ein Gewinde, um einen so genannten Schiessbecher zu befestigen. Die Schreckschusspistole und das Magazin mit den Platzpatronen wur- den von der Kantonspolizei Graubünden am 7. Dezember 2004 sicher- gestellt und vom Untersuchungsrichteramt B. am 8. November 2005 be- schlagnahmt. Akten:5.14,6.6.1-6.6.7“ F. Am 12. Dezember 2006 wurde die Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwesenheit des Angeklagten XX. und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, fortgesetzt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Kantonsgerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Ergänzend hielt er fest, er arbeite seit anfangs Sep- tember 2006 im Restaurant F. in B., wo er nochmals das 3. Lehrjahr absolviere. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsbestätigung so- wie mehrere Lohnabrechnungen zu den Akten. Im Anschluss wurde das Beweis- verfahren zur Sache durchgeführt. XX. erwies sich im Hinblick auf die ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten grundsätzlich als geständig.
11 Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 21 Tage Untersu- chungshaft im Vollzugsfalle, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 4. Dem Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne des psychiatrischen Gutachters zu unterziehen. 5. Für den Angeklagten sei eine Schutzaufsicht zu errichten. 6. Die sichergestellten Betäubungsmittel (4 gr Heroin, 9 Tabletten Kettal- gyn und 0,2 gr Amphetamine) und die beschlagnahmte Schreckschuss- pistole Marke Reck inkl. 1 Magazin mit Platzpatronen Kal. 9 mm, seien richterlich einzuziehen und vernichten zu lassen. 7. Von einer Ersatzleistung sei abzusehen. 8. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, der in der Anklage- schrift dargestellte Sachverhalt sei unbestritten und decke sich mit dem Geständnis des Angeklagten. Auch die rechtliche Subsumtion werde grundsätzlich anerkannt. Lediglich in Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift sei nicht von einem Versuch nach Art. 21 StGB, sondern von einem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 StGB auszugehen. Zudem sei der Angeklagte hinsichtlich des ihm in Ziffer 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikts des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person freizusprechen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte von der Fahrunfähigkeit seines Kollegen gewusst habe. Im Hinblick auf die Strafzumessung stehe die Resozialisierung des Angeklagten im Vorder- grund. Er befindet sich auf gutem Weg, weshalb eine Strafe auszusprechen sei, die den bedingten Vollzug erlaube. Dem Angeklagten könne eine günstige Prognose gestellt werden. Die vom Staatsanwalt beantragte Strafe von 18 Monaten Gefängnis erscheine etwas zu hoch. Von einer Weisung sei abzusehen. Eine solche sei nicht notwendig und überdies auch nicht zulässig, da die Straftaten gemäss dem psych- iatrischen Gutachten in keinem Zusammenhang mit der Sucht des Angeklagten ständen. Der Staatsanwalt gab von seinem mündlichen Vortrag im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Er erhielt das Recht auf Replik, machte davon indes keinen Gebrauch.
12 Der Angeklagte verzichtete auf ein Schlusswort. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Ge- sundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungs- delikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung er- schlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118
13 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge- richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi- schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs- weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli- cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in Bezug auf die einzelnen Betäubungs- mittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind. Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Be- urteilung des schweren Falles zusammenzuzählen (BGE 112 IV 109 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). 2.a/aa. XX. wird gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. März 2002 bis am 3. Dezember 2004 ca. 35 Gramm Kokain bei Schwarzafrikanern in B. gekauft zu haben. 20 Gramm von diesem Kokain kaufte er für seinen ehemaligen Arbeitskollegen H.. Weitere 5 Gramm des von den Schwarz- afrikanern gekauften Kokains konsumierte er gemeinsam mit I.; er gab ihr demnach unentgeltlich etwa 2.5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz ab. a/bb. In Ziffer 1.2 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, von März 2003 bis am 7. Dezember 2004 von J., K. und L. in B. mindestens 50 Gramm Heroin gekauft zu haben. 30 Gramm von diesem Heroin gab er in kleineren Portionen an
14 H. ab. Weitere 10 Gramm dieses Heroins konsumierte XX. gemeinsam mit Kolle- gen; er gab ihnen also insgesamt etwa 5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz ab. Im Weiteren soll XX. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Oktober 2004 bis anfangs Dezember 2004 mit seinem Personenwagen 20 Mal M. sowie 2-5 Mal J. zu Heroinübergaben an verschiedene Personen im Raum B. chauf- fiert haben. In der Regel wurden bei einem solchen Transport zwischen 2 und 5 Gramm Heroin geliefert. Im gleichen Zeitraum soll der Angeklagte im Auftrag seiner Cousine L. zu- sammen mit J. mindestens 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen in B. und Umgebung verkauft haben. Ca. 10-20 Gramm von diesem Heroin übergab er direkt an N. und an eine andere Person in B.. Den Erlös dieser Drogenverkäufe übergab er an L.. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdi- gung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., AQ. 2004, N 286, S. 96). Im vorliegenden Fall beruht der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt im Wesentlichen auf den Anga- ben des Angeklagten selbst und wird demzufolge von diesem anerkannt. XX. hat das ihm seitens der Anklage vorgeworfene Verhalten vollumfänglich zugestanden. Ein Geständnis bildet in der Regel eine sichere Basis für eine Verurteilung, wenn Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die das Geständnis als glaubhaft erscheinen lassen. c/aa. Geht man die Anklageschrift und die Akten unter diesem Aspekt durch, ergibt sich, dass an den Aussagen des Angeklagten grundsätzlich nicht zu zweifeln ist, da sich diese aufgrund mehrerer Anhaltspunkte und Indizien als glaubhaft er- weisen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte jeweils detailliert und bestimmt zu den jeweiligen Abnehmern, den abgegebenen Drogenmengen so- wie den Modalitäten der Drogenübergaben äusserte. Seine Aussagen sind konstant und übereinstimmend. XX. sagte in den verschiedenen Einvernahmen und anläss- lich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 12. De- zember 2006 grundsätzlich dasselbe aus.
15 c/bb. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift erwähnten Drogenmen- gen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, sondern zudem grundsätzlich auch mit den Angaben der mitbeteiligten Personen übereinstimmen. Was den Kokainhandel betrifft, so sagte der Abnehmer H. aus, dass er von XX. Kokain bezogen habe, zusammen mit dem von ihm ebenfalls beim Angeklagten bezogenen Heroin insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Überdies gab die Abnehmerin I. an, XX. habe ihr mehrere Male etwas Kokain für den gemeinsamen Konsum ab- gegeben (act. 4.16). In Bezug auf den Handel mit Heroin ist zunächst wiederum auf die Aussage des Abnehmers H. hinzuweisen, der angab, er habe von XX. Heroin bezogen, zu- sammen mit dem bezogenen Kokain insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Zudem gab M. an, XX. habe ihn einige Male zu Drogenübergaben chauffiert (act. 4.9), was auch vom Abnehmer N. bestätigt wird (act. 4.8). J. wiederum sagte mehrfach aus, dass er mit XX. zusammen Heroin verkaufte (act. 4.13, 5.3, 5.4, 5.6). Schliesslich gab auch der Abnehmer N. an, der Angeklagte habe ihm zusammen mit J. Heroin ver- kauft (act. 5.3). c/cc. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass an den Aussagen des Angeklagten nicht zu zweifeln ist. Es ist überdies kein Grund ersicht- lich, weshalb XX. wider besseres Wissen falsche Angaben machen und sich selbst ohne Not des Drogenhandels in dem von ihm geschilderten Ausmass bezichtigten sollte. Das Kantonsgericht erachtet daher die in der Anklageschrift aufgeführten vom Angeklagten umgesetzten Mengen an Kokain und Heroin als ausgewiesen d. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass XX. insgesamt 35 Gramm Kokain erwarb und davon 22.5 Gramm Kokain an Dritte ab- gab (Verkauf von 20 Gramm an H. und unentgeltliche Abgabe von 2.5 Gramm an I.). Darüber hinaus erwarb er 50 Gramm Heroin, wovon er 35 Gramm an Dritte ab- gab (30 Gramm an H., 5 Gramm an Kollegen), leistete Chauffeurdienste für Dro- genübergaben und verkaufte 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen im Raum B. (darunter 10-20 Gramm an N.). e. Indem der Angeklagte insgesamt 22.5 Gramm Kokain und 105 Gramm Heroin abgab oder beim Verkauf mitwirkte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar.
16 f. Hat XX. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. f/aa. Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von XX. abgege- bene Kokain und Heroin war. Das Kokain war nach den Angaben des Angeklagten von schlechter Qualität (vgl. act. 5.14). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) hat Kokain bei Kleinmengen und bei schlechter Qualität einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13 %. Davon ausgehend entspricht das abge- gebene Kokain von insgesamt 22.5 Gramm somit einer Menge von 2.925 Gramm reinem Kokain. In Bezug auf die Qualität des Heroins kann auf dasjenige Heroin abgestellt werden, welches anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten am 7. De- zember 2004 sichergestellt wurde. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbe- richt der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Januar 2005 (act. 4.22) wies dieses He- roin einen Reinheitsgehalt von 10 % auf. Der Angeklagte selbst bezeichnete die Qualität des Heroins damit übereinstimmend als mittelmässig bis schlecht (act. 5.11, 5.14). Das abgegebene Heroin von insgesamt 105 Gramm entspricht somit einer Menge von 10.5 Gramm reinem Heroin. Da 2.925 Gramm reines Kokain 16.25 % von 18 Gramm Kokain, die für die Annahme eines schweren Falls vorausgesetzt sind, entsprechen und 10.5 Gramm reines Heroin 87.50 % von für die Annahme eines schweren Falls vorausgesetzten 12 Gramm Heroin, ergibt sich, dass mit der Abgabe von insgesamt 103.75 % die Grenze zum schweren Fall überschritten wurde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch die erwähnten Chauffeurdienste für M. und J. ebenfalls dazu verhalf, erhebli- che Mengen an Betäubungsmitteln in Verkehr zu bringen. Auch diese Transporte sind bei der Festlegung des schweren Falls zu berücksichtigen. Dementsprechend erfüllt XX. mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. f/bb. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Ange- klagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, zumal er sel- ber Kokain und Heroin konsumierte und daher die Dosierung und Wirkung des
17 Stoffs aus eigener Erfahrung kannte. Er hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privilegierte Tatbe- stand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die aussch- liesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Ver- mittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.). b. XX. ist geständig, im Zeitraum vom 7. März 2002 bis März 2006 ca. 10.8-12.8 Gramm Kokain sowie von Ende Oktober 2004 bis am März 2006 mindes- tens 48.5 Gramm Heroin konsumiert zu haben. In der Zeit von 2004 bis März 2006 konsumierte er zudem eine unbestimmte Menge, mehr als 10 Mal, Marihuana, und am 10. März 2006 nahm er Amphetamin zu sich (vgl. act. 1.12, 1.13, 4.11, 4.14, 4.19, 5.11, 5.14, 12.2, 12.4). Damit steht fest, dass XX. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. 4.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, bestehend aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem sind Aneignungsab- sicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt (Niggli Ma- rcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. In BGE 123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermögens- wert auf Fr. 300.-- festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den Ver-
18 hältnissen des jeweiligen Opfers. Massgebend ist hierbei der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. b. Dem Angeklagten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vorgeworfen, mehrere Diebstähle verübt zu haben. Es handelt sich um folgende Fälle: b/aa. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I. und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. ein und entwendeten daraus diverse elektronische Geräte (2 DVD- Abspiel-, 1 Videospiel-, 2 Walkman-CD-Geräte) sowie 135 CD-Platten, 11 DVD- Filme, 2 Spiele zu XBOX und 1 Playstation im Gesamtwert von Fr. 5'375.-- (Ziff. 2.3 der Anklageschrift). b/bb. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 brach XX. an seinem Wohnort an der P. in B. die Gittertüre mit Einsteckschloss des Kellerabteils von AF. mit Körpergewalt auf und entwendete 10 Weinflaschen im Wert von insgesamt Fr. 150.--. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kellerabteils von AF. auf und eignete sich zwei Kartons Bier im Wert von insgesamt Fr. 45.-- an (Ziffer 2.4 der Anklageschrift). b/cc. Im Januar 2005 begab sich der Angeklagte in den Keller des Mehrfa- milienhauses an seinem Wohnort an der P. in B., wo er mehrere Weinflaschen im Kellerabteil von AG. sah. Mittels Körpergewalt drückte er die Tür dieses Kellerabteils vom Türrahmen weg, drang dort ein, nahm zwei Weinflaschen mit und schloss die Türe wieder. In der folgenden Zeit bis am 27. Februar 2005 ging XX. immer wieder in das Kellerabteil von AG. bis er sämtliche dort gelagerten Weinflaschen entwendet hatte. Insgesamt eignete sich XX. 15 Weinflaschen im Werte von insgesamt ca. Fr. 300.-- an (Ziffer 2.5 der Anklageschrift). b/dd. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2005 hielt sich AM. mit Freunden in der AN. in B. auf. Während sie Dart spielten, lag ihre Handtasche offen auf einem Stuhl im hinteren Bereich des Lokals. XX., der sich in dieser Nacht eben- falls in der AN. aufhielt, sah in der Handtasche von AM. ihr Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson sowie ein Portemonnaie im Wert von insgesamt ca. Fr. 519.-- und entwendete diese Gegenstände. Dann begab er sich auf die Herrentoilette, wo er das Portemonnaie durchsuchte und die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon heraus- nahm. Dann warf er das Portemonnaie und die SIM-Karte in den dortigen Abfallkü- bel (Ziff. 2.7 der Anklageschrift).
19 c. Der Angeklagte ist überführt und geständig, die soeben aufgeführten Taten begangen zu haben (act. 5.14, S. 5; 15.4). Indem XX. sich mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignete und sich da- mit unrechtmässig bereicherte, hat er mehrere Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Bei den Diebstählen zum Nachteil von AF. und von AG. erbeu- tete der Angeklagte jeweils Deliktsgut, dessen Wert Fr. 300.-- nicht überschritt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Vorsatz des Angeklagten nicht auf einen höheren Deliktsbetrag gerichtet war, da er offensichtlich lediglich alkoholische Ge- tränke in einem bescheidenen Umfang erbeuten wollte und weitere Gegenstände in den beiden Kellerabteilen unangetastet liess. Unter diesen Umständen handelt es sich in diesen beiden Fällen um geringfügige Diebstähle gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 5.a. Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Nig- gli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollen- deter Versuch des Diebstahls vor. Zur Anwendung gelangt Art. 21 Abs. 1 StGB, der bestimmt, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der Aus- führung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt. b. In Ziffer 2 der Anklageschrift werden XX. zwei Diebstahlsversuche vor- geworfen: b/aa. Am 1. Dezember 2004 chauffierte XX. in Begleitung von O. den in S. wohnhaften H. von B. in Richtung Kanton T.. Auf der Fahrt machte O. den Vor- schlag, an den V. zu fahren. In der Folge fuhren die drei Personen zum W.-Anlege- steg in U. und stiegen dort aus. Während der Angeklagte und H. warteten, begab sich O., der über die notwendigen Schlüssel verfügte, an Bord des V.-Motorschiffes X., um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot. O. begab sich, gefolgt vom Angeklagten, ins Schiffsinnere zum Kassaraum und versuchte dort mit einem Schlüssel, den Tresor zu öffnen. Der Schlüssel brach ab. Der Tresor blieb zu. Ohne Beute verliessen die zwei das Schiff (Ziffer 2.1 der Anklageschrift). b/bb. Am Abend des 18. Dezember 2004 fuhren XX., Z. und I. mit dem Per- sonenwagen des Angeklagten zum Bahnhof nach AA.. Sie beabsichtigten, das Münzgeld aus dem dortigen Billettautomaten zu entwenden. Zu diesem Zweck hat- ten sie zwei PET-Flaschen mit Wasser mitgenommen, welche Z. in den Schlitz des
20 Münzeinwurfes leerte, um dadurch die Elektronik des Billetautomaten ausser Be- trieb zu setzen. Ihr Vorhaben blieb ohne Erfolg (Ziffer 2.2 der Anklageschrift). c. Der Angeklagte ist geständig, sich in den genannten Fällen mit dem Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, an den jeweiligen Tatort begeben zu haben (act. 5.14, S. 4). Da der Angeklagte nicht zum angestrebten Erfolg gelangte, das heisst, sich keine fremde bewegliche Sache aneignete und damit keinen vollende- ten Diebstahl beging, ist von zwei unvollendeten Diebstahlsversuchen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB auszugehen. d/aa. Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen aus- zuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande über- haupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 23 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Unverstand, so kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 23 Abs. 2 StGB). Beim untauglichen Versuch besteht ein Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach der Vorstellung des Täters erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten harmlos. Unter Art. 23 StGB fällt nur der absolut untaugliche Ver- such. Aus Unverstand gemäss Art. 23 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn die Untauglichkeit seines Vorgehens von jedem normal denkenden Menschen ohne Weiteres erkannt werden kann bzw. wenn der Täter seine Verhaltensweise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, AQ. 1997, N 1, 3 und 8 zu Art. 23 StGB, mit weiteren Hinweisen). d/bb. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht machte der amtliche Verteidiger des Angeklagten geltend, beim Versuch, den Billettautomaten am Bahnhof AA. mittels in den Münzeinwurf geleerten Wassers ausser Betrieb zu setzen, handle es sich um einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 StGB. Dieser Ansicht kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Der Ver- such, einen Billettautomaten zu knacken, indem dessen Elektronik durch erhebliche Mengen an durch den Münzeinwurf geleertes Wasser ausser Betrieb gesetzt wird, erscheint nicht bereits zum Vornherein als besonders dumm. Die Untauglichkeit die- ses Vorgehens kann nicht von jedem normal denkenden Menschen ohne Weiteres erkannt werden. Zudem wurden auf die genannte Art offenbar auch schon erfolg-
21 reich Diebstähle verübt (vgl. act. 6.4.2). Daher fällt die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Auch eine absolute Untauglichkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB liegt aufgrund des Gesagten nicht vor. 6.a. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Diese Be- stimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist so- mit das sogenannte Hausrecht (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b. Dem Angeklagten wird gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen. b/aa. Beim Diebstahlsversuch vom 1. Dezember 2004 auf dem V.-Motor- schiff X. begab sich zunächst O. an Bord des Schiffes, um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot, wo der Letztere erfolglos versuchte, den Tresor zu öffnen (Ziffer 2.1 der Anklageschrift). b/bb. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I. und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. ein, wo sie Deliktsgut im Gesamtwert von Fr. 5'375.-- erbeuteten (Ziffer 2.3 der Anklageschrift). b/cc. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem Wohnort an der P. in das Kellerabteil von AF. ein und entwendete 10 Weinflaschen. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kellerabteils von AF. auf und eignete sich zwei Kartons Bier an (Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
22 b/dd. Von Januar 2005 bis am 27. Februar 2005 drang der Angeklagte im Mehrfamilienhauses an seinem Wohnort an der P. in B. immer wieder in das Keller- abteil von AG. ein, bis er sämtliche dort gelagerten Weinflaschen entwendet hatte (Ziffer 2.5 der Anklageschrift). c. Der Angeklagte ist geständig, die genannten Gebäude und Räume zwecks Begehen von Diebstählen oder Diebstahlsversuchen und damit klarerweise gegen den Willen der Berechtigten betreten zu haben (act. 5.14, S. 4 f.). Es handelt sich damit um ein vorsätzliches und unrechtmässiges Eindringen und der Ange- klagte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach. Entsprechende Strafanträge von Y., Vertreter der geschä- digten W., des Geschädigten AE., sowie der Geschädigten AF. und AG. liegen vor. 7.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In sub- jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB). Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Schaden richtet. In BGE 123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Schaden auf Fr. 300.-- festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers. Massgebend ist hierbei der Vorsatz des Täters, nicht der einge- tretene Erfolg. b. Dem Angeklagten werden gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zwei Fälle von Sachbeschädigung vorgeworfen. b/aa. Beim Eindringen in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 brachen XX., I. und Z. gewaltsam die Holztüre auf. An der Türe entstand dabei ein Sachschaden von ca. Fr. 500.-- (Ziffer 2.3 der Anklageschrift). b/bb. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem Wohnort an der P. in B. in das Kellerabteil von AF. ein, indem er die Gittertüre mit Einsteckschloss mit Körpergewalt aufdrückte. Im Februar 2005 brach er die Gitter-
23 türe des Kellerabteils von AF. erneut auf. An der Gittertüre entstand ein Sachscha- den in Höhe von Fr. 10.-- (Ziffer 2.4 der Anklageschrift). c. Der Angeklagte hat das eben erwähnte Verhalten zugestanden (act. 5.14, S. 5). Indem er vorsätzlich fremde bewegliche Sachen beschädigte, erfüllt er den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in den er- wähnten zwei Fällen. Da an der Gittertüre des Kellerabteils von AF. lediglich ein Sachschaden von Fr. 10.-- entstand, handelt sich dabei um eine geringfügige Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Ein Strafantrag liegt sowohl vom Geschädigten AE. als auch von der Geschä- digten AF. vor. 8.a. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng- nis bestraft. Die Hehlerei setzt voraus, dass die fragliche Sache von einem anderen, dem Vortäter, durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung, die Vortat, erlangt wurde. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf den Umstand bezieht, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde und der Täter sich die Sache im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer beschafft (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 ff., 28 ff. und 54 zu Art. 160 StGB). b. In Ziffer 2.6 der Anklageschrift wird XX. versuchte Hehlerei vorgewor- fen. Am Abend des 2. Juni 2005 hielt sich AH. zusammen mit einer Freundin in der Diskothek AI. in B. auf. Als sie sich auf die Toilette begab, liess sie ihr schwarzes Mobiltelefon auf dem Tresen liegen. Als sie zurückkam, war es verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich XX. ebenfalls in der Diskothek AI.. Gemäss seinen Aussagen übergab ihm ein Italiener namens AJ. das Mobiltelefon von AH. und sagte: "Iuog do probiers z'verkaufa". Der Angeklagte nahm dann das Mobiltelefon und ging zu einem weiteren Bekannten namens AK., der sich in der Diskothek mit einem Soldaten unterhielt. Er zeigte den beiden das Handy und fragte, ob sie es kaufen wollten. Dabei erwähnte er, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Die zwei waren am Kauf des Mobiltelefons nicht interessiert. In einem späteren Zeitpunkt
24 fragte AJ. den Angeklagten, ob er das Mobiltelefon "weggebracht" habe. XX. ver- neinte dies und gab das Natel an AJ. zurück. c. Der Angeklagte hat dieses ihm zur Last gelegte Verhalten zugestan- den (vgl. act. 14.2). Indem XX. erfolglos versuchte, für einen gewissen AJ. das Mo- biltelefon von AH. an Dritte zu veräussern, im Wissen darum, dass dieses zuvor gestohlen worden war, hat er sich des unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 9.a. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Füh- rerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird nach Art. 95 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt denje- nigen unter Strafe, der ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. b. Am 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden gegen XX. den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 20. Januar
2005. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte am 14. Januar 2005. Trotz Füh- rerausweisentzugs und Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, den Führeraus- weis unverzüglich abzugeben, lenkte er am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, seinen Personenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von AP. her kommend in Richtung AQ. (Ziffer 3 der Anklageschrift). c. Der Angeklagte ist geständig, den ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2005 entzogenen Führerausweis trotz der entsprechenden Aufforderung des Stras- senverkehrsamts nicht abgegeben zu haben. Überdies hat er zugegeben, am 31. Januar 2005 ein Motorfahrzeug geführt zu haben (act. 5.14, S. 5 f.). Er hat sich dadurch des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 10.a. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h. b. Am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, lenkte der Angeklagte seinen Per- sonenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von AP. her kommend in Richtung AQ.. Auf Höhe der Örtlichkeit AR. überschritt er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 27 km/h. Zu diesem Zeitpunkt
25 herrschte wenig Verkehr und die Strasse war wegen leichten Schneefalls nass. Die Sichtverhältnisse waren gut (Ziffer 3 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig, am 31. Januar 2005 die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben (act. 11.8; 5.14, S. 5 f.). Dadurch hat er sich der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Hierbei handelt es sich um eine einfache Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. 11.a. Nach Art. 2 Abs. 3 VRV darf niemand ein Fahrzeug einem Führer über- lassen, der nicht fahrfähig ist. Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird nach Art. 96 VRV, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft. b. In Ziffer 4 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, sein Fahrzeug sei- nem nicht fahrfähigen Kollegen AS. zum Führen überlassen zu haben: Am 19. Fe- bruar 2005, um ca. 24.00 Uhr, holte AS. den Angeklagten mit dessen Fahrzeug von seinem Wohnort in B. ab und ging zusammen mit ihm in den Ausgang. AS. stellte das Fahrzeug auf dem AT. in B. ab. Dann begaben sich die zwei Kollegen zu Fuss vorerst in das Restaurant AU. und dann in den AV. in B., wo sie mehrere Biere konsumierten. Am 20. Februar 2005, um ca. 5.30 Uhr, verliessen sie den AV. und AS. fuhr mit dem Personenwagen des Angeklagten vom AT. weg. XX. sass auf dem Beifahrersitz. Sie fuhren über die AW. in Richtung P.. Auf Höhe Haus Nr. 105 wur- den sie von der Polizei der Stadt B. angehalten und kontrolliert. Das Alcotest an AS. fiel positiv auf, weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. Die Blutanalyse durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen Blutalkoholgehalt zu diesem Zeitpunkt zwischen 0.80 und 1.20 Gewichtspromille. c. Der Angeklagte ist geständig, sein Fahrzeug in der fraglichen Nacht AS. überlassen zu haben. Die Fahrunfähigkeit desselben ist durch die erwähnte Blutanalyse nachgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger des Angeklagten indessen geltend, der Nachweis, dass XX. bemerkt habe, dass sein Kollege fahrunfähig gewesen sei, sei nicht erbracht. Die beiden hätten nicht den ganzen Abend miteinander verbracht. Überdies sei ein Alkoholpe- gel von 0.8 Promille nicht derart hoch, dass dies zwingend bemerkt werden müsse. Der Angeklagte sei daher in diesem Anklagepunkt aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen. Auch der Angeklagte hielt anlässlich der Gerichts- verhandlung fest, er sei nicht davon ausgegangen, dass sein Kollege nicht mehr
26 fahrfähig gewesen sei. Dieser sei immer zuverlässig gewesen, und er habe bei ihm weder Alkohol gerochen noch jenem angesehen, dass er getrunken habe. Er sei auch nicht die ganze Zeit mit ihm zusammen gewesen. Gesehen habe er, dass AS. ein Desperados-Bier mit Tequila und ein weiteres Bier getrunken habe. Würdigt man die vorliegenden Umstände, so fällt auf, dass XX. und AS. in der besagten Nacht von Mitternacht bis frühmorgens zusammen im Ausgang waren. Der Angeklagte nahm dabei zugegebenermassen wahr, dass sein Kollege auch al- koholische Getränke konsumierte. Gerade der Umstand, dass XX. nicht die ganze Nacht mit AS. zusammen war, hätte ihn unter diesen Umständen dazu veranlassen müssen, bei seinem Kollegen nachzufragen, wie viel dieser getrunken hatte. Da es sich um sein Fahrzeug handelte, oblag XX. die Verantwortung, wem er dieses über- liess. Er hätte sein Augenmerk intensiver auf seinen Kollegen richten müssen, um beurteilen zu können, ob dieser noch fahrfähig war und er ihm das Auto wirklich überlassen durfte. Indem er dies nicht tat, nahm der Angeklagte zumindest in Kauf, dass sein Kollege über 0.5 Promille im Blut hatte und daher nicht mehr fahrfähig war. XX. hat sich somit des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahr- fähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gemacht. 12.a. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Handelt der Täter oder die Täterin fahr- lässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 WG). Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen). Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt nach Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Waffen können nur ungeladen frei mitgeführt werden, wobei dann aber Waffen und Munition getrennt sein müssen (Art. 28 WG). Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer seinen Pflichten nach Art. 11 WG nicht nachkommt (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Art. 11 WG schreibt vor, dass für jede Übertragung einer Waffe unter Privaten ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist. b. In Ziffer 5 der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, ge- gen das Waffengesetz verstossen zu haben: Anfangs August 2004 kaufte XX. von J. im Durchgangszentrum AX. in AY. eine Schreck- bzw. Gasschusspistole der Marke Reck, Mod. PP, für Fr. 100.--, ohne hiefür einen schriftlichen Vertrag abzu-
27 schliessen. Danach führte er diese Waffe mit eingesetztem Magazin mit Platzpatro- nen Kal. 9 mm bis am 7. Dezember 2004 in seinem Fahrzeug Audi A4, AO., mit. Der Angeklagte ist geständig (act. 5.14, S. 6 f.). c. Eine Schreck- bzw. Gasschusspistole, wie sie der Angeklagte erwarb und in seinem Wagen mitführte, ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a. WG zu qualifizieren (vgl. act. 6.6.5 u. 6.6.6). Indem der Angeklagte diese Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie mit eingesetztem Magazin mit sich führte, hat er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Nach eigenen Angaben wusste der Angeklagte nicht, dass für das Tragen der Waffe eine Bewilligung notwendig war. Ein vorsätzliches Handeln kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Indes hat er die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er sich in keiner Weise nach den Voraussetzun- gen für das erlaubte Tragen einer Waffe erkundigte. In diesem Sinn hat er sich eines fahrlässigen Vergehens nach Art. 33 Abs. 2 WG schuldig gemacht. Der Angeklagte verletzte überdies die Pflichten von Art. 11 WG, indem er für den Erwerb der fragli- chen Waffe keinen Vertrag unterzeichnete. Damit liegt auch ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d WG vor. 13.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.).
28 Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jah- ren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizie- ren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge- zeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offen- bart. b. Im vorliegenden Fall ist das Verschulden von XX. als schwer zu be- zeichnen. Innerhalb von wenigen Monaten hat er nicht unerhebliche Mengen an Kokain und Heroin in Umlauf gebracht. Zwar ist der Grenzwert des schweren Falles durch die von ihm getätigten Verkäufe und Abgaben nur knapp überschritten. Hinzu tritt aber, dass er beim Transport von Betäubungsmitteln für weitere Drogenhändler behilflich war. Zu Gunsten des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er nicht primär aus Gewinnsucht, sondern zur Finanzierung seines Eigenkonsums handelte. Neben dem Handel mit Betäubungsmitteln beging XX. eine Vielzahl weiterer Delikte, die ebenfalls nicht bagatellisiert werden dürfen. Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine nicht zu unterschätzende krimi- nelle Energie hin. Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentref- fen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich strafschärfend aus. Straferhöhend
29 sind die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, der Umstand, dass dieser während laufender Strafuntersuchung delinquierte sowie sein eher angeschlagener Leumund. Strafmindernd wirken sich für den Angeklagten das vollumfängliche Ge- ständnis sowie sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung aus, ebenso wie die offensichtlich nicht ganz einfache Kindheit. Strafmildernd sind die drei unvollendeten Delikte zu werten. Weitere Strafmilderungsgründe fehlen, zumal dem Angeklagten vom Psychiater für die Tatzeit keine Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit attestiert wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemes- sen. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann XX. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Poli- zei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entge- gensteht. 14.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die Ge- fängnisstrafe von 18 Monaten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ge- währt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Cha- rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindun- gen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Unzulässig ist dabei, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vor-
30 rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Das Gericht soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzun- gen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben (BGE 118 IV 97 ff.; BGE 128 IV 193 ff., mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 24). Ein Aufschub der Strafe ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Mo- naten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). b. Da XX. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und im hier zu beurteilenden Fall eine Freiheits- strafe von achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hin- sicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kan- tonsgerichts kann dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden. Zwar verübte der Angeklagte eine Vielzahl von Delikten – teilweise sogar während lau- fender Strafuntersuchung, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den war – und weist überdies mehrere Vorstrafen auf. Dennoch besteht die Erwar- tung, dass das aktuelle Straf- und Gerichtsverfahren die nötige Wirkung nicht ver- fehlt und der Angeklagte sich hüten wird, in Zukunft weitere Delikte zu begehen. Für eine günstige Prognose spricht insbesondere die Tatsache, dass XX. über eine Lehrstelle verfügt und die angefangene Lehre beenden will. Der Arbeitgeber stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Es fällt auf, dass die Delinquenz des Angeklagten in jene Zeit fiel, in der er arbeitslos war, was im heutigen Zeitpunkt wie erwähnt nicht mehr der Fall ist. Sein Leben verläuft soweit ersichtlich in geordneten Bahnen, auch was das persönliche und familiäre Umfeld betrifft. Er lebt in gutem Einvernehmen mit der Mutter, hat eine feste Beziehung und scheint sich von seinen früheren Kol- legen gelöst zu haben. Für die Zukunft kann unter diesen Umständen erwartet wer- den, dass sich XX. wohl verhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der
31 achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt. 15.a. Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann das Gericht den Verurteilten nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen. Die Schutzaufsicht hat unter anderem darauf zu achten, dass trunksüchtige, rausch- giftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden (Art. 47 Abs. 3 StGB). Neben der Betreuung kann auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein (BGE 104 IV 62 ff.). Darü- ber hinaus kann das Gericht dem Verurteilten für sein Verhalten während der Pro- bezeit bestimmte Weisungen erteilen, beispielsweise hinsichtlich einer ärztlichen Betreuung (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wahl und Inhalt solcher Weisungen müssen sich im Allgemeinen nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingen Strafvollzugs (Besserung, erzieherische Einwirkung) richten. Sie dürfen vom Betrof- fenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen und müssen überdies in einem Zusammenhang mit dem Delikt stehen (BGE 130 IV 2 f., 108 IV 152 f.; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 41 StGB). Eine Weisung zur ärztli- chen Betreuung kann beispielsweise in der Anordnung einer ambulanten psychia- trischen oder psychotherapeutischen Behandlung bestehen (BGE 118 IV 333 f.; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 41 StGB). b. Der Staatsanwalt beantragte in seinem Plädoyer, dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen sowie ihn unter Schutzauf- sicht zu stellen. Dagegen sprach sich der amtliche Verteidiger des Angeklagten ge- gen die Anordnung einer Weisung bzw. einer Schutzaufsicht aus. Derartige Anord- nungen seien nicht notwendig, und infolge des fehlenden Zusammenhangs der Straftaten mit der festgestellten Suchtproblematik sei die Weisung zu ärztlicher Be- treuung überdies nicht zulässig. c. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2006 (act. 2.11) ge- langte der Gutachter zur Erkenntnis, dass XX. an einer Opiatenabhängigkeit leidet und rauschgiftsüchtig ist. Bei den Delikten des Angeklagten handle es sich aber am ehesten um Taten, bei welchen dieser aus Langeweile und unter dem Einfluss einer gewissen Gruppendynamik teilgenommen habe, ohne dass dabei ein suchtmittel- bezogener Druck, etwa im Sinne eines akuten Entzugssyndroms oder auch nur der Angst vor einem möglichen starken Entzugssyndrom diese ihm vorgeworfenen De-
32 likte begünstigt hätten. Auch habe der Angeklagte nicht angegeben, die Delikte zur Beschaffung neuer Drogen begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte nicht im Zusammenhang mit der festgestellten Rauschgiftsucht stehen. Für den Fall des bedingten Strafvollzugs empfiehlt der Experte aber dennoch die Auflage einer am- bulanten Entwöhnungsbehandlung mit der Auflage einer 12-monatigen kontrollier- ten Abstinenz. d. Wie einleitend erwähnt, müssen Wahl und Inhalt von Weisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB in einem Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten stehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den dem Angeklagten vorgeworfenen Delikten und der festgestellten Rauschgiftsucht wird vom Gutachter indes explizit verneint. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Weisung zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung als unzulässig. Überdies erscheint eine derartige Weisung nicht als not- wendig, was auch für die beantragte Schutzaufsicht gilt. Zurzeit lebt der Angeklagte in gefestigten Verhältnissen und konsumierte in letzter Zeit offensichtlich auch keine Drogen mehr. Nach eigenen Angaben hat er zudem gegenüber dem Strassenver- kehrsamt durch regelmässige Kontrollen den Nachweis der Drogenabstinenz zu er- bringen, um den vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweis wie- der zu erlangen (vgl. act. 2.7). Unter diesen Umständen sieht das Gericht von der Anordnung einer Schutzaufsicht sowie einer ambulanten psychiatrischen Behand- lung ab. Es steht XX. indes jederzeit frei, sich aus eigener Initiative und im eigenen Interesse in eine entsprechende ärztliche Behandlung zu begeben. 16.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde- rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur- teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302).
33 b. Inwieweit XX. durch den Verkauf von Kokain und Heroin einen Gewinn erzielt hat, lässt sich vorliegend nicht genau eruieren. Ein allfälliger Erlös aus den Drogenverkäufen scheint jedenfalls nicht mehr vorhanden zu sein, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Mangels Vermögen des Angeklagten, aufgrund der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nach- stehend Ziffer 19) sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der nach- folgenden Zeitspanne, namentlich bis zum Lehrabschluss, nicht über ein erhebli- ches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB ab. 17.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per- son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichts- punkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Gerichts, im Einzelfall dem Straf- und dem Siche- rungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Das Gericht hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Aus- länder lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). Anders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208). b. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, wiegt das Tat- verschulden des Angeklagten schwer, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der begangenen Delikte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Betäu- bungsmitteldelikte die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschritten wurde, und dass die weiteren Delikte, auch wenn sie nicht zu bagatellisieren sind, nicht extrem gravierend sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Schweiz verwur- zelt ist, ist er doch hier geboren und aufgewachsen. Unter diesen Umständen recht- fertigen weder der Straf- noch der Sicherungszweck die Verhängung einer Landes- verweisung, weshalb das Kantonsgericht von der Anordnung einer solchen absieht.
34 18.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Nach Art. 31 Abs. 2 WG werden beschlagnahmte Waffen definitiv eingezo- gen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. b. Anlässlich der Durchsuchung des Zimmers und des Fahrzeugs des Angeklagten am 7. Dezember 2004 wurden 4 Gramm Heroin sowie eine Schreck- schusspistole Marke Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sichergestellt. Bei einer Polizeikontrolle am 11. März 2006 wurden überdies 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm Amphetamine sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrich- ters vom 8. November 2005 (act. 4.24) wurden die 4 Gramm Heroin sowie die er- wähnte Schreckschusspistole inkl. Magazin und Platzpatronen beschlagnahmt. Die sichergestellten Betäubungsmittel dienten der Begehung von strafbaren Handlungen, waren sie nach Angaben des Angeklagten doch für den Eigenkonsum vorgesehen. In Bezug auf die Pistole besteht die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch XX.. Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole Marke Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich sichergestell- ten Betäubungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm Am- phetamine) werden daher gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3 WG gericht- lich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie eines allfälli- gen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
35 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. XX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der geringfügigen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Wider- handlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes. 2.a) Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 21 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verzichtet. 4. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB wird abgesehen. 5. Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole Marke Reck inkl. Maga- zin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich sichergestellten Betäu- bungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm Am- phetamine) werden gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3 WG gericht- lich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8’394.70
- der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00
- sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'873.05
36 total somit Fr. 15'267.75 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: