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SF 2006 28

Sexuelle Integrität

Graubünden · 2006-11-13 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt - unter anderem - verkauft (Abs. 4), kauft und besitzt (Abs. 5). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG insbesondere vor wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann (lit. a). Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert

E. 6 bei Kokain auf 18 Gramm reinen Stoffes festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob

der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen klei-

nen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE, 114 IV 167 f., 110 IV 99. 109 IV 145).

2. a)

Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. vor, in der Zeit von Januar

2005 bis zum 17. Mai 2006 unter mehreren Malen 337 Gramm Kokain für insgesamt

Fr. 26'960.-- (Fr. 80.-- pro Gramm) bei H. angekauft und in der Folge in G. zwölf

verschiedenen Personen für total Fr. 43'810.-- (Fr. 130.-- pro Gramm) verkauft zu

haben (Ziff. 2 der Anklageschrift).

a/a)

Der Angeklagte gestand in mehreren Einvernahmen zur Sache und an

der Hauptverhandlung, zwischen Frühjahr 2005 und April 2006 insgesamt 337

Gramm Kokain bei H. erstanden zu haben (act. 21.1 - 21.7). Von dieser Menge habe

er an J. 20 Gramm, K. 60 Gramm, L. 10 Gramm, M. und N. je 20 Gramm, O. 10

Gramm, P. 30 Gramm, Q. 5 Gramm, R. 20 Gramm, S. 46 Gramm, T. 16 Gramm

und U. 80 Gramm verkauft (act. 9 - 20, 12.3, 15.3, 16.3, 20.3).

a/b)

Im Bereich der Würdigung von Aussagen besitzt der Richter einen

weiten Ermessensspielraum. Gemäss dem in Art. 125 Abs. 2 StPO verankerten

Prinzip der freien Beweiswürdigung entscheidet er nach seiner freien, in der Haupt-

verhandlung gewonnenen Ueberzeugung. Seine Aufgabe ist es demnach, ohne

Bindung an Regeln, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er die an

sich möglichen Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt über-

zeugen kann. Für die richterliche Urteilsfindung genügt somit, dass sich der Richter

zur subjektiven Gewissheit, zur subjektiven Wahrheit durchringen kann, wobei diese

richterliche Ueberzeugung mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist viel-

mehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann

oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Demzu-

folge muss er anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, un-

tersuchen, welchen Sachverhalt ihn zu überzeugen vermag. Auch die Aussagen

des Angeschuldigten stellen Beweismittel dar und unterliegen der freie Beweiswür-

digung (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.

Aufl., Chur 1996, N 2 zu Art. 125, 2.5 zu Art. 88, 4 zu Art. 112).

a/c)

Die an J., K., O., R., S. und T. verkauften Kokainmengen beruhen nicht

nur auf die übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten, sondern decken

sich im Grundsatz auch mit den Depositionen dieser Käufer (act. 9.1, 10.1, 14.1,

17.1, 18.1 und 19.1). Sagte der Angeklagte in den polizeilichen und untersuchungs-

E. 7 richterlichen Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung immer dasselbe aus

und finden seine Angaben Bestätigung in den Aussagen dieser Abnehmer, liegen

Indizien vor, die seine Geständnisse als glaubhaft erscheinen lassen.

Hingegen haben die übrigen Käufer bestritten, die vom Angeklagten gestan-

denen Drogenmengen bezogen zu haben. Sie wollen geringere Mengen gekauft

haben, und zwar L. 4 bis 5 Gramm, M. 5 Gramm, N. 12 Gramm, P. 4 Gramm, Q. 3

Gramm und U. 40 Gramm Kokain. Diese Abnehmer verstrickten sich mit ihren Aus-

sagen aber in Widersprüche; einige stellten anfänglich jeglichen Drogenbezug in

Abrede, gaben ihn alsdann im Laufe der Einvernahmen und in den Konfrontver-

hören jedoch zu und korrigierten ihn immer wieder nach oben (act. 11.1, 12.1, 12.3,

13.1, 15.1, 15.3, 16.1, 16.3, 20.1 und 20.3). Die Depositionen des Angeklagten sind

dagegen konstant. In den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernah-

men sowie an der Hauptverhandlung nannte er immer die gleichen an diesen Käu-

fern verkauften Drogenmengen (act. 21.1 - 21.7, 11.2, 12.2, 12.3, 13.2, 15.2, 15.3,

16.2, 16.3, 20.2, 20.3). Die Würdigung seiner Aussagen führt somit zum Schluss,

dass der Sachverhalt sich wie eingeklagt zugetragen hat. Zweifel an der Glaubwür-

digkeit des Angeklagten bestehen nicht und seine übereinstimmenden Geständ-

nisse erweisen sich sodann als glaubhaft und überzeugend. Von den widersprüch-

lichen Depositionen der sechs eben erwähnten Abnehmern werden sie nicht ent-

kräftet. Im Weiteren wird kein Grund geltend gemacht und es ist auch nicht ersicht-

lich, weshalb sich der Angeklagte mit dem Verkauf einer derart grossen Kokain-

menge belasten sollte. Seine Geständnisse stellen somit den unwiderlegbaren Be-

weis für die von ihm auch an diese Käufer abgesetzte Drogenmenge dar.

b)

Im Weiteren wird dem Angeklagten vorgeworfen, bei der Polizeikon-

trolle am Abend des 17. Mai 2006 30 Gramm Kokain mit einem von der Dienststelle

Forensische Chemie & - Technologie der Kantonspolizei St. Gallen festgestellten

Reinheitsgrad von 35 % (act. 7.2) besessen zu haben (Ziff. 1 der Anklageschrift).

Anlässlich der Untersuchung (act. 21.1 - 21.3, 21.6, 21.7) und der Hauptverhand-

lung erklärte sich der Angeklagte bezüglich des Drogenbesitzes geständig. Dieses

Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abgestellt

wird.

c)

Der Angeklagte verkaufte somit 337 Gramm Kokain. Er bezeichnete

dessen Qualität als mittelmässig (act. 21.3, 21.6); auch zwei Abnehmer sprachen

davon, dass der Stoff von zufrieden stellender und mittlerer Güte war (act. 9.1, 13.1).

Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen hat Kokain bei Kleinmengen

E. 8 und bei mittlerer Qualität einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 38 % (SJZ 95

[1999] Nr. 21, S. 511). Sowohl beim verkauften als auch beim besessenen Rausch-

gift ist von einem Reinheitsgrad von 35 % auszugehen, zumal es vom gleichen Lie-

feranten bezogen, vom Angeklagten selbst von mittelmässiger Güte gehalten wurde

und dem durchschnittlichen Gehalt von Kokain mittlerer Qualität entspricht. Hinzu

kommen die 30 Gramm Droge, die der Angeklagte bei der Polizeikontrolle bei sich

hatte. Die gesamte Menge Rauschgift von 367 Gramm ergeben somit 128,45

Gramm reinen Kokains, das der Angeklagte verkaufte und besass. Die gemäss bun-

desgerichtlicher Praxis für die Gefährdung vieler Menschen genügende Menge von

18 Gramm reinen Kokains wurde somit in casu um ein Vielfaches überschritten.

Demnach ist der objektive Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2

lit. a BetmG erfüllt.

d)

Auf der subjektiven Seite ist erforderlich, dass der Täter um die objek-

tiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Schon die Tatsache, dass der

Angeklagte als Händler 337 Gramm Kokain verkaufte, belegt zwingend, dass diese

Menge den Bedarf von vielen Drogenkonsumenten decken konnte und es kann kein

Zweifel bestehen, dass er dies aufgrund seiner Stellung in der Drogenszene auch

wusste. Zudem wurde er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. Fe-

bruar 2004 wegen Drogenkonsum bestraft und bis Mai 2006 konsumierte er hin und

wieder Kokain. Demnach war ihm die Gefährlichkeit des Rauschgiftes bekannt; un-

besehen davon setzte er eine erhebliche Menge in Umlauf. Es ist somit erstellt, dass

der Angeklagte die oben abgehandelten Betäubungsmitteldelikte wissentlich und

willentlich begangen hat. Daher hat er auch den subjektiven Tatbestand gemäss

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt.

3. a)

Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer

unbefugt Betäubungsmittel - unter anderem - vorsätzlich konsumiert. Für die An-

wendung dieser Bestimmung kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes

nicht an.

b)

A. wird vorgehalten, in der Zeit von September 2002 bis Mai 2006 ca.

5 Gramm Kokain zu sich genommen zu haben (Ziff. 5 der Anklageschrift).

c)

Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit von September 2003 bis Mai

2006 mehrmals insgesamt 5 Gramm Kokain gesnifft zu haben (act. 21.1, 21.5 -

21.7). Für das bis September 2003 konsumierte Rauschgift wurde er mit Strafman-

dat des Kreispräsidenten Chur vom 6. Februar 2004 bereits abgeurteilt, so dass

E. 9 vorliegend nur der Konsum ab September 2003 zu beurteilen ist. Infolgedessen hat

er mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen.

4. a)

Bei der Strafzumessung hat der Richter nach der allgemeinen Regel

von Art. 63 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und

hierbei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Schuldigen zu berücksichtigen.

b)

Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Von Januar 2005 bis

Mai 2006 handelte er mit einer Menge Kokain, die bedeutend höher war als die für

den schweren Fall erforderliche Mindestmenge. Strafschärfend wirken sich das Zu-

sammentreffen zweier Straftatbestände (Art. 19 Ziff. 2 lit a und 19a Ziff. 1 BetmG)

aus. Straferhöhend sind die Gewinnsucht und die Vorstrafen aus den Jahren 1999

und 2004, insbesondere die zweite, zu werten; gerade in diesem Fall, wo der Ange-

klagte zum zweiten Mal gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat, ist die vor nicht

einmal drei Jahren gefällte Vorstrafe für die Strafzumessung nicht völlig unbeacht-

lich (BGE 121 IV 9, E. 1c/dd). Was die Gewinnsucht betrifft, erscheint diese nach

den zutreffenden Ausführungen des Staatsanwalts allerdings dadurch etwas gemil-

dert, als der Angeklagte die Drogen zumindest teilweise zur Tilgung seiner Schulden

im Umlauf setzte. Erheblich strafmindernd ist das schon am Anfang der polizeilichen

Ermittlungen abgelegte vollumfängliche Geständnis des Angeklagten zu berück-

sichtigen. Von sich aus, nicht auf Vorhalte oder unter dem Druck zwingender Be-

weise, gab er bereits in den ersten Einvernahmen die Namen der zwölf Kokainab-

nehmer und die jedem einzelnen verkaufte Drogenmenge zu (act. 21.1 - 21.4). Die

Käufer wurden daraufhin einvernommen, sechs davon nannten niedrigere Quanti-

täten, die der Angeklagte bestritt (act. 11.1, 12.1, 13.1, 15.1, 16.1 und 20.1). Zu

seinen Gunsten sind auch sein guter Leumund und der gute Führungsbericht der

Kantonalen Strafanstalt Sennhof, wo er sich in Untersuchungshaft befand, zu wer-

ten (act. 3.8). Strafmindernd wirken sich schliesslich die gezeigte Reue und Einsicht.

Entsprechend der grossen Menge verkauften Kokains, die zwar allein für die Straf-

zumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, aber dafür einen Aus-

gangspunkt bzw. einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt bildet (BGE 121 IV 193

= Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348), sowie in Anbetracht des vorerwähnten Straf-

schärfungsgrundes und der genannten Straferhöhungsgründe ist von einer mehr-

jährigen Freiheitsstrafe auszugehen, die sodann in Berücksichtigung der hier sehr

stark ins Gewicht fallenden Strafminderungsgründe beträchtlich zu reduzieren ist.

In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 18 Monaten

E. 10 Gefängnis als angemessen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft

von 17 Tagen ist nach Art. 69 StGB auf diese Freiheitsstrafe anzurechnen.

c)

In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzuges

nichts entgegen. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verur-

teilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weite-

ren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine

günstige Prognose gestellt werden können, d. h. er muss nicht nur für die Probezeit,

sondern für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bieten. Dabei ist es aber auch unter

den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Kriterien nicht zulässig,

einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen

oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr müssen die Besserungsaussichten

aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten beur-

teilt werden. Die Vorstrafen, vor allem die Verurteilung vom 6. Februar 2004 wegen

Kokainkonsums, erwecken zwar einige Bedenken, die vom Gesetz geforderte güns-

tige Prognose zu stellen. Indessen ist zu bedenken, dass es sich bei diesen Vor-

strafen um leichte Fälle handelt (je Fr. 150.-- Busse wegen Drogenkonsums und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges). Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte

- wie erwähnt - von Beginn an vollumfänglich geständig und er gab von sich aus

zahlreiche Betäubungsmitteldelikte zu Protokoll. Seine grosse Kooperation mit den

Untersuchungsorganen und die auch an der Haupotverhandlung bekundete Ein-

sicht und Reue in die Verwerflichkeit seines Kokainhandels lassen erwarten, dass

er sich künftighin wohlverhalten wird. Kann dem Angeklagten somit eine günstige

Prognose gestellt werden, sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Ge-

währung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Den bestehenden Bedenken auf-

grund der vorerwähnten Vorstrafe wegen Kokainkonsums ist durch eine leichte Er-

höhung der Probezeit auf drei Jahre Rechnung zu tragen.

5. a)

Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung

von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Sind

die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird

auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt (Art. 59 Ziff. 2 Abs.

1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,

wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des

Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). In diesem Zu-

sammenhang hat der Richter eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage

des Betroffenen vorzunehmen.

E. 11 b)

Der Angeklagte hat durch den Verkauf von Kokain einen Gewinn von

Fr. 16'850.-- erzielt (Ziff. 3 der Anklageschrift). Die Eintreibung dieser gesamten Er-

satzforderung würde zweifelsohne die Wiedereingliederung des Verurteilten in die

Gesellschaft ernsthaft gefährden. Er ist im Betreibungsregister mit offenen Verlust-

scheinen im Gesamtbetrag von Fr. 74'936.05 eingetragen. Indessen ist zu berück-

sichtigen, dass sich die Ende 2004 und Anfang 2005 schlechte Geschäftslage des

Autohandels nach den Ausführungen des Angeklagten an der Hauptverhandlung

gebessert hat. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 5'000.--, er ist ledig

und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Aus diesen Gründen ist auf eine

gemäss dem Antrag der Staatanwaltschaft reduzierte Ersatzforderung von Fr.

3'000.--, also rund einen Fünftel des Gewinnes, zu erkennen. Bei diesem Betrag

kann auch eine Gefährdung der Resozialisierung ausgeschlossen werden.

6. a)

Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die

Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur

Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die

durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge-

genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord-

nung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände

unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

b)

Anlässlich seiner Verhaftung am 17. Mai 2006 trug der Angeklagte 30

Gramm Kokain auf sich. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 2. August

2006 wurde dieses Rauschgift beschlagnahmt (act. 1.3). Unbefugter Besitz von

Betäubungsmitteln ist eine strafbare Handlung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG). Daher

wird die beschlagnahmte Drogenmenge gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich

eingezogen. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB ist sie zu vernichten.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafunter-

suchung und des Gerichtsverfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1

StPO), der auch das Honorar der privaten Verteidigung trägt. Die Kosten der ange-

rechneten Polizei- und Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvollzuges ge-

hen zu Lasten der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 und 188 StPO).

Dispositiv
  1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  2. a) Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 17 Tagen. b) Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
  3. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer Ersatz- abgabe von Fr. 3'000.-- verpflichtet.
  4. Das beschlagnahmte Kokain wird gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich einge- zogen und ist zu vernichten.
  5. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'892.-- - und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- total somit Fr. 7'892.-- gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten seiner privaten Ver- teidigung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersu- chungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubün- den.
  6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  7. Mitteilung an: __________ 13 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 28 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuar Crameri —————— In der Strafsache des A. Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 29. August 2006, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit zwei älteren Schwestern bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen in B. auf. Der Vater arbeitete beim kantonalen Tiefbauamt; die Mutter besorgte den Haushalt. In B. besuchte A. die Primar- und die Realschule. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine Lehre als Maschinen- monteur bei der C. AG, die ihn danach für drei Jahre weiterhin beschäftigte. In der Folge machte er sich selbständig; er führte vier Jahre lang eine Werbeagentur in D. und übte weitere Tätigkeiten aus. Seit Mai 2005 ist er Inhaber des E.s an der F.- Strasse in G.. Eigenen Angaben zufolge verkauft er pro Monat durchschnittlich 10 - 15 Autos und erwirtschaftet einen Bruttogewinn zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.--; nach Abzug der Unkosten verbleibt ihm ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'000.--. Er hat kein Vermögen. Im Betreibungsregister des Betreibungs- amtes G. sind zu seinen Lasten für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2006 36 Be- treibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'744.95 und für die Zeit von Januar 2001 bis Mai 2006 56 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 74'936.05 eingetragen. Im schweizerischen Strafregister ist der Angeklagte nicht verzeichnet. We- gen zwei Übertretungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Konsum von Betäubungsmitteln) wurde er mit je Fr. 150.-- gebüsst (Strafmandate der Kreisprä- sidenten Ilanz und Chur vom 6. Juli 1999 und 6. Februar 2004). A. wurde am 17. Mai 2006 in G. verhaftet. Anschliessend war er bis zum 2. Juni 2006 in Polizei- und Untersuchungshaft. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Angeklagten Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde (An- klageschrift vom 29. August 2006): „1. Am Abend des 17. Mai 2006 traf sich A. mit H. in G.. Nach diesem Tref- fen fuhr er mit dem Auto in Richtung I.. Auf der Kantonsstrasse wurde er von der Polizei kontrolliert. Bei dieser Kontrolle ergab sich, dass der Angeklagte 30 gr Kokain bei sich hatte, die er zuvor von H. für Fr. 2'400.-

- gekauft hatte. Eine Analyse des Kokains durch das Institut für Rechts- medizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab später, dass dieses einen Reinheitsgehalt von 35% aufwies. Der Angeklagte wollte die 30 gr Ko- kain weiter verkaufen. Akten: 3.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.7, 21.1, 21.3, 21.5, 21.6, 21.7 2. In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte in der Zeit von Januar 2005 bis zum 17. Mai 2006 unter mehreren Malen weitere 337 gr Kokain für insgesamt Fr. 26'960.- von H. übernommen und diese 337 gr Kokain in der Folge in G. 12 verschiedenen Personen weiter ver-

3 kauft hat, und zwar zum Grammpreis von Fr. 130.-- oder total Fr. 43'810.--. Akten: 7.1, 8.7, 21.6, 21.7 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 2.1 Von ca. März 2005 bis April 2006 verkaufte der Angeklagte unter mehreren Malen total 20 gr Kokain an J.. Dabei löste er Fr. 2'600.-- . Akten: 7.1, 9.1, 9.2, 21.6, 21.7 2.2 Von Frühjahr 2005 bis April 2006 verkaufte der Angeklagte K. total 60 gr Kokain. Die Abgaben erfolgten in Portionen von 1 bis 10 gr. Total löste der Angeklagte Fr. 7'800.--. Akten: 7.1, 10.1, 10.2, 21.6, 21.7 2.3 Von Mitte 2005 bis April 2006 verkaufte der Angeklagte unter meh- reren Malen total 10 gr Kokain für insgesamt Fr. 1'300.- an L.. Die- ser will nur 4 bis 5 gr Kokain beim Angeklagten bezogen haben und letztmals im Januar 2006. Akten: 7.1, 11.1, 11.2, 21.6, 21.7 2.4 Zwischen Januar 2005 und Dezember 2005 verkaufte der Ange- klagte M. total 20 gr Kokain für Fr. 2'600.--. M. gab an, nur 5 gr Kokain vom Angeklagten übernommen zu haben. Akten: 7.1, 12.1, 12.2, 12.3, 21.6, 21.7 2.5 Vom Frühjahr 2005 bis April 2006 verkaufte der Angeklagte 20 gr Kokain an N. und löste dafür Fr. 2'600.--. N. will nur bis Ende 2005 und total nur 12 gr Kokain von A. bezogen haben. Akten: 7.1, 13.1, 13.2, 21.6, 21.7 2.6 Von Mitte 2005 bis März 2006 verkaufte der Angeklagte O. 10 gr Kokain zum Preis von total Fr. 1'300.-. Akten: 7.1, 14.1, 14.2, 21.6, 21.7 2.7 In der Zeit von anfangs 2005 bis März/April 2006 verkaufte der Angeklagte P. 30 gr Kokain. Dieser musste ihm für das Gramm Kokain Fr. 130.-- bezahlen, sodass der Angeklagte Fr. 3'900.- gelöst hat. P. sagte aus, nur bis Ende 2005 vom Angeklagten Ko- kain bezogen zu haben, und zwar total 4 gr Kokain. Akten: 7.1, 15.1, 15.2, 15.3, 21.6, 21.7 2.8 Zwischen anfangs 2005 und ca. Februar 2006 verkaufte der An- geklagte total 5 gr Kokain an Q.. Dabei erhielt er pro Gramm Ko- kain Fr. 130.-- oder total Fr. 650.--. Q. will nur 3 gr Kokain beim Angeklagten gekauft haben. Akten: 7.1, 16.1, 16.2, 16.3, 21.6, 21.7 2.9 In der Zeit von Frühjahr 2005 bis März 2006 verkaufte der Ange- klagte R. 20 gr Kokain zum Grammpreis von Fr. 130.-- oder total Fr. 2'600.--.

4 Akten: 7.1, 17.1, 17.2 2.10 Zwischen Januar 2005 und März 2006 verkaufte der Angeklagte unter mehreren Malen 46 gr Kokain für total Fr. 5'980.-- an S.. Akten: 7.1, 18.1, 18.2, 21.6, 21.7 2.11 Von Januar 2005 bis April 2006 verkaufte der Angeklagte 16 gr Kokain an T.. Dabei löste er Fr. 2'080.--. Akten: 7.1, 19.1, 19.2, 21.6, 21.7 2.12 Zwischen Januar 2005 und April 2006 verkaufte der Angeklagte mindestens 80 gr Kokain an U. und löste dabei total Fr. 10'400.--. U. will höchstens 40 gr Kokain vom Angeklagten bezogen haben. Akten: 7.1, 20.1, 20.2, 20.3, 21.6, 21.7 3. Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von Fr. 130.-- pro Gramm Kokain erzielte der Angeklagte mit dem Verkauf der 337 gr Kokain einen Bruttoerlös von Fr. 43'810.-. Bei einem Ankaufspreis von Fr. 80.-- pro Gramm oder total Fr. 26'960.- beläuft sich der Gewinn aus dem Verkauf der 337 gr Kokain somit auf Fr. 16'850.--. Akten: 7.1, 21.5, 21.6, 21.7 4. Total hat der Angeklagte von H. 367 gr Kokain erworben und hievon 337 gr weiterverkauft und 30 gr anlässlich seiner Festnahme auf sich getra- gen. Die Qualität des Kokains wird von den Abnehmern als mittelmässig bis gut bezeichnet. Die Analyse des beim Angeklagten am 17. Mai 2006 sichergestellten Kokains ergab einen Reinheitsgehalt von 35%. Da der Angeklagte das Kokain immer vom gleichen Lieferanten bezogen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Reinheitsgehalt der insge- samt bezogenen 367 gr Kokain mindestens dieser Qualität entsprach. Demgemäss hat A. 128.45 gr reines Kokain verkauft bzw. verkaufen wollen. Akten: 7.1, 7.2, 8.3, 9.1, 13.1,14.1, 17.1, 19.1, 20.1, 21.6, 21.7 5. In der Zeit von September 2002 bis Mai 2006 hat der Angeklagte hin und wieder eine geringe Menge Kokain durch sniffen konsumiert. Total hat er auf diese Weise ca. 5 gr Kokain zu sich genommen. Akten: 3.3, 7.1, 21.6, 21.7 6. Am 2. August 2006 wurden die 30 gr Kokain, die der Angeklagte bei der Verhaftung bei sich hatte, untersuchungsrichterlich beschlagnahmt. Akten: 7.1, 21.7.“ C. Zur Hauptverhandlung vom 13. November 2006 erschienen Staatsan- walt lic. iur. Corsin Capaul sowie der Angeklagte mit seinem privaten Verteidiger. Der Staatsanwalt stellte und begründete folgende Rechtsbegehren:

5 „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen im Vollzugsfalle zu bestrafen. 3. Dem Angeklagten sei die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die beschlagnahmten 30 Gramm Kokain seien gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich einzuziehen und vernichten zu lassen. 5. Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB zu einer reduzierten Ersatzabgabe von Fr. 3'000.-- an den Staat zu verpflichten. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Hierfür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. 3. Der Strafvollzug sei im Sinne einer bedingten Strafe aufzuschieben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche und auch die Vernichtung der beschlag- nahmten Drogen sei gemäss Gesetz zu vollziehen. 5. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.“ Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, dass er den als Folge der Ende 2004 und Anfang 2005 schlechten Geschäftslage seines Autohandels began- genen Fehler sehr bereue und er so etwas nicht mehr machen werde. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungs- mittel unbefugt - unter anderem - verkauft (Abs. 4), kauft und besitzt (Abs. 5). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG insbesondere vor wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann (lit. a). Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert

6 bei Kokain auf 18 Gramm reinen Stoffes festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen klei- nen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE, 114 IV 167 f., 110 IV 99. 109 IV 145).

2. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. vor, in der Zeit von Januar 2005 bis zum 17. Mai 2006 unter mehreren Malen 337 Gramm Kokain für insgesamt Fr. 26'960.-- (Fr. 80.-- pro Gramm) bei H. angekauft und in der Folge in G. zwölf verschiedenen Personen für total Fr. 43'810.-- (Fr. 130.-- pro Gramm) verkauft zu haben (Ziff. 2 der Anklageschrift). a/a) Der Angeklagte gestand in mehreren Einvernahmen zur Sache und an der Hauptverhandlung, zwischen Frühjahr 2005 und April 2006 insgesamt 337 Gramm Kokain bei H. erstanden zu haben (act. 21.1 - 21.7). Von dieser Menge habe er an J. 20 Gramm, K. 60 Gramm, L. 10 Gramm, M. und N. je 20 Gramm, O. 10 Gramm, P. 30 Gramm, Q. 5 Gramm, R. 20 Gramm, S. 46 Gramm, T. 16 Gramm und U. 80 Gramm verkauft (act. 9 - 20, 12.3, 15.3, 16.3, 20.3). a/b) Im Bereich der Würdigung von Aussagen besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Gemäss dem in Art. 125 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung entscheidet er nach seiner freien, in der Haupt- verhandlung gewonnenen Ueberzeugung. Seine Aufgabe ist es demnach, ohne Bindung an Regeln, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt über- zeugen kann. Für die richterliche Urteilsfindung genügt somit, dass sich der Richter zur subjektiven Gewissheit, zur subjektiven Wahrheit durchringen kann, wobei diese richterliche Ueberzeugung mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist viel- mehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Demzu- folge muss er anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, un- tersuchen, welchen Sachverhalt ihn zu überzeugen vermag. Auch die Aussagen des Angeschuldigten stellen Beweismittel dar und unterliegen der freie Beweiswür- digung (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, N 2 zu Art. 125, 2.5 zu Art. 88, 4 zu Art. 112). a/c) Die an J., K., O., R., S. und T. verkauften Kokainmengen beruhen nicht nur auf die übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten, sondern decken sich im Grundsatz auch mit den Depositionen dieser Käufer (act. 9.1, 10.1, 14.1, 17.1, 18.1 und 19.1). Sagte der Angeklagte in den polizeilichen und untersuchungs-

7 richterlichen Einvernahmen sowie an der Hauptverhandlung immer dasselbe aus und finden seine Angaben Bestätigung in den Aussagen dieser Abnehmer, liegen Indizien vor, die seine Geständnisse als glaubhaft erscheinen lassen. Hingegen haben die übrigen Käufer bestritten, die vom Angeklagten gestan- denen Drogenmengen bezogen zu haben. Sie wollen geringere Mengen gekauft haben, und zwar L. 4 bis 5 Gramm, M. 5 Gramm, N. 12 Gramm, P. 4 Gramm, Q. 3 Gramm und U. 40 Gramm Kokain. Diese Abnehmer verstrickten sich mit ihren Aus- sagen aber in Widersprüche; einige stellten anfänglich jeglichen Drogenbezug in Abrede, gaben ihn alsdann im Laufe der Einvernahmen und in den Konfrontver- hören jedoch zu und korrigierten ihn immer wieder nach oben (act. 11.1, 12.1, 12.3, 13.1, 15.1, 15.3, 16.1, 16.3, 20.1 und 20.3). Die Depositionen des Angeklagten sind dagegen konstant. In den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernah- men sowie an der Hauptverhandlung nannte er immer die gleichen an diesen Käu- fern verkauften Drogenmengen (act. 21.1 - 21.7, 11.2, 12.2, 12.3, 13.2, 15.2, 15.3, 16.2, 16.3, 20.2, 20.3). Die Würdigung seiner Aussagen führt somit zum Schluss, dass der Sachverhalt sich wie eingeklagt zugetragen hat. Zweifel an der Glaubwür- digkeit des Angeklagten bestehen nicht und seine übereinstimmenden Geständ- nisse erweisen sich sodann als glaubhaft und überzeugend. Von den widersprüch- lichen Depositionen der sechs eben erwähnten Abnehmern werden sie nicht ent- kräftet. Im Weiteren wird kein Grund geltend gemacht und es ist auch nicht ersicht- lich, weshalb sich der Angeklagte mit dem Verkauf einer derart grossen Kokain- menge belasten sollte. Seine Geständnisse stellen somit den unwiderlegbaren Be- weis für die von ihm auch an diese Käufer abgesetzte Drogenmenge dar. b) Im Weiteren wird dem Angeklagten vorgeworfen, bei der Polizeikon- trolle am Abend des 17. Mai 2006 30 Gramm Kokain mit einem von der Dienststelle Forensische Chemie & - Technologie der Kantonspolizei St. Gallen festgestellten Reinheitsgrad von 35 % (act. 7.2) besessen zu haben (Ziff. 1 der Anklageschrift). Anlässlich der Untersuchung (act. 21.1 - 21.3, 21.6, 21.7) und der Hauptverhand- lung erklärte sich der Angeklagte bezüglich des Drogenbesitzes geständig. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abgestellt wird. c) Der Angeklagte verkaufte somit 337 Gramm Kokain. Er bezeichnete dessen Qualität als mittelmässig (act. 21.3, 21.6); auch zwei Abnehmer sprachen davon, dass der Stoff von zufrieden stellender und mittlerer Güte war (act. 9.1, 13.1). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen hat Kokain bei Kleinmengen

8 und bei mittlerer Qualität einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 38 % (SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511). Sowohl beim verkauften als auch beim besessenen Rausch- gift ist von einem Reinheitsgrad von 35 % auszugehen, zumal es vom gleichen Lie- feranten bezogen, vom Angeklagten selbst von mittelmässiger Güte gehalten wurde und dem durchschnittlichen Gehalt von Kokain mittlerer Qualität entspricht. Hinzu kommen die 30 Gramm Droge, die der Angeklagte bei der Polizeikontrolle bei sich hatte. Die gesamte Menge Rauschgift von 367 Gramm ergeben somit 128,45 Gramm reinen Kokains, das der Angeklagte verkaufte und besass. Die gemäss bun- desgerichtlicher Praxis für die Gefährdung vieler Menschen genügende Menge von 18 Gramm reinen Kokains wurde somit in casu um ein Vielfaches überschritten. Demnach ist der objektive Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. d) Auf der subjektiven Seite ist erforderlich, dass der Täter um die objek- tiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Schon die Tatsache, dass der Angeklagte als Händler 337 Gramm Kokain verkaufte, belegt zwingend, dass diese Menge den Bedarf von vielen Drogenkonsumenten decken konnte und es kann kein Zweifel bestehen, dass er dies aufgrund seiner Stellung in der Drogenszene auch wusste. Zudem wurde er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. Fe- bruar 2004 wegen Drogenkonsum bestraft und bis Mai 2006 konsumierte er hin und wieder Kokain. Demnach war ihm die Gefährlichkeit des Rauschgiftes bekannt; un- besehen davon setzte er eine erhebliche Menge in Umlauf. Es ist somit erstellt, dass der Angeklagte die oben abgehandelten Betäubungsmitteldelikte wissentlich und willentlich begangen hat. Daher hat er auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt.

3. a) Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel - unter anderem - vorsätzlich konsumiert. Für die An- wendung dieser Bestimmung kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an. b) A. wird vorgehalten, in der Zeit von September 2002 bis Mai 2006 ca. 5 Gramm Kokain zu sich genommen zu haben (Ziff. 5 der Anklageschrift). c) Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit von September 2003 bis Mai 2006 mehrmals insgesamt 5 Gramm Kokain gesnifft zu haben (act. 21.1, 21.5 - 21.7). Für das bis September 2003 konsumierte Rauschgift wurde er mit Strafman- dat des Kreispräsidenten Chur vom 6. Februar 2004 bereits abgeurteilt, so dass

9 vorliegend nur der Konsum ab September 2003 zu beurteilen ist. Infolgedessen hat er mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen.

4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter nach der allgemeinen Regel von Art. 63 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und hierbei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen. b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Von Januar 2005 bis Mai 2006 handelte er mit einer Menge Kokain, die bedeutend höher war als die für den schweren Fall erforderliche Mindestmenge. Strafschärfend wirken sich das Zu- sammentreffen zweier Straftatbestände (Art. 19 Ziff. 2 lit a und 19a Ziff. 1 BetmG) aus. Straferhöhend sind die Gewinnsucht und die Vorstrafen aus den Jahren 1999 und 2004, insbesondere die zweite, zu werten; gerade in diesem Fall, wo der Ange- klagte zum zweiten Mal gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat, ist die vor nicht einmal drei Jahren gefällte Vorstrafe für die Strafzumessung nicht völlig unbeacht- lich (BGE 121 IV 9, E. 1c/dd). Was die Gewinnsucht betrifft, erscheint diese nach den zutreffenden Ausführungen des Staatsanwalts allerdings dadurch etwas gemil- dert, als der Angeklagte die Drogen zumindest teilweise zur Tilgung seiner Schulden im Umlauf setzte. Erheblich strafmindernd ist das schon am Anfang der polizeilichen Ermittlungen abgelegte vollumfängliche Geständnis des Angeklagten zu berück- sichtigen. Von sich aus, nicht auf Vorhalte oder unter dem Druck zwingender Be- weise, gab er bereits in den ersten Einvernahmen die Namen der zwölf Kokainab- nehmer und die jedem einzelnen verkaufte Drogenmenge zu (act. 21.1 - 21.4). Die Käufer wurden daraufhin einvernommen, sechs davon nannten niedrigere Quanti- täten, die der Angeklagte bestritt (act. 11.1, 12.1, 13.1, 15.1, 16.1 und 20.1). Zu seinen Gunsten sind auch sein guter Leumund und der gute Führungsbericht der Kantonalen Strafanstalt Sennhof, wo er sich in Untersuchungshaft befand, zu wer- ten (act. 3.8). Strafmindernd wirken sich schliesslich die gezeigte Reue und Einsicht. Entsprechend der grossen Menge verkauften Kokains, die zwar allein für die Straf- zumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, aber dafür einen Aus- gangspunkt bzw. einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt bildet (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348), sowie in Anbetracht des vorerwähnten Straf- schärfungsgrundes und der genannten Straferhöhungsgründe ist von einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe auszugehen, die sodann in Berücksichtigung der hier sehr stark ins Gewicht fallenden Strafminderungsgründe beträchtlich zu reduzieren ist. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 18 Monaten

10 Gefängnis als angemessen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 17 Tagen ist nach Art. 69 StGB auf diese Freiheitsstrafe anzurechnen. c) In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Vollzuges nichts entgegen. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verur- teilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weite- ren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können, d. h. er muss nicht nur für die Probezeit, sondern für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bieten. Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Kriterien nicht zulässig, einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr müssen die Besserungsaussichten aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten beur- teilt werden. Die Vorstrafen, vor allem die Verurteilung vom 6. Februar 2004 wegen Kokainkonsums, erwecken zwar einige Bedenken, die vom Gesetz geforderte güns- tige Prognose zu stellen. Indessen ist zu bedenken, dass es sich bei diesen Vor- strafen um leichte Fälle handelt (je Fr. 150.-- Busse wegen Drogenkonsums und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges). Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte

- wie erwähnt - von Beginn an vollumfänglich geständig und er gab von sich aus zahlreiche Betäubungsmitteldelikte zu Protokoll. Seine grosse Kooperation mit den Untersuchungsorganen und die auch an der Haupotverhandlung bekundete Ein- sicht und Reue in die Verwerflichkeit seines Kokainhandels lassen erwarten, dass er sich künftighin wohlverhalten wird. Kann dem Angeklagten somit eine günstige Prognose gestellt werden, sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Den bestehenden Bedenken auf- grund der vorerwähnten Vorstrafe wegen Kokainkonsums ist durch eine leichte Er- höhung der Probezeit auf drei Jahre Rechnung zu tragen.

5. a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). In diesem Zu- sammenhang hat der Richter eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen vorzunehmen.

11 b) Der Angeklagte hat durch den Verkauf von Kokain einen Gewinn von Fr. 16'850.-- erzielt (Ziff. 3 der Anklageschrift). Die Eintreibung dieser gesamten Er- satzforderung würde zweifelsohne die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft ernsthaft gefährden. Er ist im Betreibungsregister mit offenen Verlust- scheinen im Gesamtbetrag von Fr. 74'936.05 eingetragen. Indessen ist zu berück- sichtigen, dass sich die Ende 2004 und Anfang 2005 schlechte Geschäftslage des Autohandels nach den Ausführungen des Angeklagten an der Hauptverhandlung gebessert hat. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 5'000.--, er ist ledig und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Aus diesen Gründen ist auf eine gemäss dem Antrag der Staatanwaltschaft reduzierte Ersatzforderung von Fr. 3'000.--, also rund einen Fünftel des Gewinnes, zu erkennen. Bei diesem Betrag kann auch eine Gefährdung der Resozialisierung ausgeschlossen werden.

6. a) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). b) Anlässlich seiner Verhaftung am 17. Mai 2006 trug der Angeklagte 30 Gramm Kokain auf sich. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 2. August 2006 wurde dieses Rauschgift beschlagnahmt (act. 1.3). Unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln ist eine strafbare Handlung (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG). Daher wird die beschlagnahmte Drogenmenge gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB ist sie zu vernichten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafunter- suchung und des Gerichtsverfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO), der auch das Honorar der privaten Verteidigung trägt. Die Kosten der ange- rechneten Polizei- und Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvollzuges ge- hen zu Lasten der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 und 188 StPO).

12 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. a) Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 17 Tagen. b) Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer Ersatz- abgabe von Fr. 3'000.-- verpflichtet. 4. Das beschlagnahmte Kokain wird gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich einge- zogen und ist zu vernichten. 5. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'892.--

- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- total somit Fr. 7'892.-- gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten seiner privaten Ver- teidigung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersu- chungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubün- den. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________

13 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar