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SF 2003 37

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Graubünden · 2004-03-08 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (10 Absätze)

E. 7 sergänzungsbegehren zu stellen. Der Entscheid über die Beweisergänzung wird

vom Gericht gefällt, das selbst und von Amtes wegen bis zum Schluss der Urteils-

beratung die Vornahme weiterer Beweisaufnahmen beschliessen kann (Art. 117

Abs. 2 und 3 StPO). Erachtet das Gericht Beweisergänzungen für erforderlich, die

nicht sofort vorgenommen werden können, ist die Verhandlung zu vertagen (Art.

118 Abs. 1 StPO).

b)

Der amtliche Verteidiger von A. beantragte mit Schreiben vom 19. Ja-

nuar 2004 die Einholung eines Gutachtens über den Zustand der Angeklagten so-

wie über die Zweckmässigkeit einer Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 6 StGB

in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Aussagen der Angeklag-

ten, dass sie seit mehreren Jahren monatlich 3-4 Gramm Kokain konsumiere,

müsse eine Drogensucht angenommen werden. Der Staatsanwalt erteilte mit

Schreiben vom 27. Januar 2004 seine Zustimmung zu einer Begutachtung, sofern

die Angeklagte willens sei, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen. Um

die Angeklagte gerade auch zur Massnahmewilligkeit befragen zu können, hatte der

Kantonsgerichtsvizepräsident – weil die Angeklagte zur Hauptverhandlung vom 10.

Februar 2004 nicht erschienen war – diese auf den 8. März 2004 vertagt. Die An-

geklagte ist erneut zur Hauptverhandlung nicht erschienen und ist unbekannten Auf-

enthalts. Aufgrund dieser Umstände besteht keine Möglichkeit zur Begutachtung,

setzt eine solche doch voraus, dass sich die Angeklagte für eine solche auch zur

Verfügung stellt. In einem allfälligen wieder aufgenommenen Verfahren könnte eine

solche Begutachtung allenfalls durchgeführt werden, sofern sich A. stellt, sie sich

dafür zur Verfügung hält und die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. auch Art.

123 StPO).

2.a)

Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln

unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-

trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat

der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-

lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass

Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-

lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1

Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen

Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an-

derem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt

lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft,

verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbe-

E. 8 wahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6).

Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder

Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei-

nem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19

Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfah-

ren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe dro-

hen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst,

Haft oder Busse.

Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt insbesondere vor,

wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine

Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV

334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Ab-

hängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele

Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet

worden sind, ist doch Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen

werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.;

111 IV 31 f.).

Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus,

dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungs-

weise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhän-

gigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist

somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12

Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis

um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV

143 ff.).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter

weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men-

schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umge-

setzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hin-

blick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch

in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen

mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In bezug auf die grosse Menge

E. 9 genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset-

zen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob

der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge

eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen.

b)

A. hat den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt vollum-

fänglich anerkannt. Der amtliche Verteidiger hat die rechtliche Subsumtion des

Sachverhalts unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ebenfalls anerkannt, wies jedoch dar-

auf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ermittelte Ge-

samtmenge von 375 Gramm verkauftem Kokain aufgrund der Akten auch weniger

sein könnte, nämlich 330 Gramm. Das Kantonsgericht geht jedoch aufgrund der

Akten davon aus, dass die von der Staatsanwaltschaft ermittelte Menge zutreffend

ist. F. (act. 5.1) hat angegeben zusammen mit E., 360 Gramm Kokain bei A. gekauft

zu haben. E. konnte diese Mengenangabe aufgrund eigener Berechnungen bestäti-

gen (act. 5.2). Gemäss Angaben von G. hat dieser bei A. insgesamt mindestens 15

Gramm Kokain gekauft (act. 5.3). Nachdem A. die Gesamtmenge von 375 Gramm

anfänglich für zu hoch hielt (act. 6.3), erachtete sie es in den weiteren Einvernah-

men für möglich, 360 Gramm an F. und E. sowie 15 Gramm an G. verkauft zu haben

(act. 6.4, 6.7, 6.8). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es als ausgewiesen, dass

A. total 375 Gramm Kokain an F., E. sowie G. verkauft hat.

Die vom Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen durchgeführte

Analyse des bei A. sichergestellten Stoffes ergab einen Reinheitsgehalt von 6,9 bis

11,5% (act. 4.8). Geht man bezüglich der von A. verkauften 375 Gramm Kokain von

einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 9,2% aus, hat sie 34,5 Gramm reines

Kokain verkauft. Diese verkaufte Kokainmenge übersteigt den in BGE 109 IV 143

ff. festgelegten Grenzwert von 18 Gramm. A. erfüllt deshalb mit dem ihr zur Last

gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles. Auch in sub-

jektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass die Angeklagte mit Wissen und Willen

gehandelt hat. Sie hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowohl

in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

3.

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer

unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum

eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbe-

stand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen

Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Ins-

besondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter

E. 10 führen oder konkret führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die An-

wendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum

Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156).

Die Angeklagte hat in den verschiedenen polizeilichen sowie untersuchungs-

richterlichen Einvernahmen gestanden (act. 6.1, act. 6.4, act. 6.8), selber Drogen

konsumiert zu haben. A. konsumierte seit 9. März 2002 bis zum 9. November 2003

in mehr oder weniger regelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain durch Sniffen.

Von Mai bis August 2003 hat sie gelegentlich etwas Haschisch konsumiert. Diese

in der Anklageschrift aufgelisteten und durch die Angeklagte in den verschiedenen

polizeilichen sowie untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zugegebenen Tat-

und Erwerbshandlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum sind unter den Tat-

bestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Die Angeklagte hat sich somit

der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.

4.a)

Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom

Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor-

leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Ver-

schuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf-

tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter

unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkom-

ponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich-

tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente

hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Ver-

halten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder

Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in

die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo-

bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach-

vollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Straf-

schärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen

Strafrahmen zu halten.

b)

Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits-

strafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der

Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch

das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.

Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1

StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe

E. 11 bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Stafzumessung ist daher im vorlie-

genden Fall der in Art. 19 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorge-

sehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe

von 20 Jahren reicht. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu einer Million Franken

verbunden werden.

Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung

gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist.

Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbeson-

dere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben

dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet

hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von

ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen

Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr.

28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schwe-

ren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer

eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit

vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenver-

achtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart.

c)

Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungs-

recht, welches keine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung

kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Gemäss

Art. 337 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Taten, die nach

Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt

also grundsätzlich für vor diesem Zeitpunkt begangene Straftaten weiter; es sei

denn, das neue Recht ist gegenüber dem älteren Recht das mildere (Schubarth,

Anwaltsrevue, 3/2003, S. 83 f.). Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfol-

gung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine ab-

solute Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 2.

Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Straf-

verfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren.

Die vorliegend in Frage stehenden Handlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1

BetmG, welche bis zum 8. März 2002 begangen wurden, sind gemäss der altrecht-

lichen Regelung verjährt. A. kann deswegen nicht mehr verurteilt werden. Deshalb

ist auch keine Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Z. vom 12. No-

vember 2001 auszusprechen.

E. 12 d)

Das Verschulden von A. kann aufgrund der von ihr in Umlauf gesetz-

ten Drogenmenge als erheblich bezeichnet werden. Hat sie doch innerhalb weniger

Monate, nämlich von April 2003 bis August 2003, mindestens 34,5 Gramm reines

Kokain verkauft, was beinahe doppelt soviel ist wie der massgebliche Grenzwert

von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falles. Dabei hat

sie einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Gewinn erzielt. Straferhöhend wirken

sich sodann die Vorstrafen der Angeklagten aus. Sie wurde bereits 1999 durch das

Kantonsgericht Graubünden sowie zweimal im Jahre 2001 mit Strafmandaten des

Kreispräsidenten Z. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

verurteilt. A. hat während der Einvernahmen immer bestritten, selber drogensüchtig

zu sein. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung jedoch

geltend, dass bei seiner Mandantin eine Drogensucht bestehe. Abgesehen von der

Menge die A. konsumierte (1 bis 2 Gramm oder 3 bis 4 Gramm monatlich), ist es

bereits aufgrund der Tatsache, dass sie dreimal einschlägig vorbestraft ist, nicht

abwegig, eine bestehende Sucht anzunehmen. Deshalb ist A. zugute zu halten,

dass sie nicht nur aus Gewinnsucht, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit, das

heisst zum Zwecke der Finanzierung und Befriedigung ihrer eigenen Sucht, han-

delte. Strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass A. mit den Einnahmen aus

dem Drogengeschäft angeblich ihrer kranken Mutter helfen wollte. Es handelt sich

dabei jedoch nicht um einen achtenswerten Beweggrund im Sinne von Art. 64 StGB,

der eine Strafmilderung rechtfertigen würde. Ob ein achtenswerter Beweggrund im

Sinne von Art. 64 StGB vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hoch-

stehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist

(vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich

1997, N 3 zu Art. 64 mit Hinweisen). In casu spielte wohl ein erhöhtes Mass an

Emotionalität mit, die Tat lässt sich allein damit jedoch nicht rechtfertigen, insbeson-

dere weil A. ihrer Mutter auch ohne Drogenverkäufe hätte helfen können, verfügte

sie doch zum einen über ein eigenes Einkommen, zum anderen hätte sie auch ihre

beiden Söhne, die in W. arbeiten, um Hilfe bitten können. Strafmindernd sind so-

dann auch das Geständnis der Angeklagten sowie ihr kooperatives Verhalten

während der Strafuntersuchung zu werten. Strafschärfend ist das Zusammentreffen

mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung zu beachten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als

angemessen und gerechtfertigt, A. eine Gefängnisstrafe von 22 Monaten aufzuer-

legen.

E. 13 e)

Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu-

chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Ver-

halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf

nach neuerer Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Be-

schuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares

Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der

Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu

umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweige-

rung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist

nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde.

Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden

durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhe-

bungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sach-

fremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungs-

gründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in bezug auf A. keine,

so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen nichts

im Wege steht.

5.

Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Voll-

zug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe

aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er

werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der

Verurteilung von über 18 Monaten wäre bereits die objektive Voraussetzung für den

bedingten Strafvollzug nicht gegeben. Die Grenze von 18 Monaten für die Ge-

währung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist bei einer

grundsätzlichen Strafzumessung von bis zu 22 Monaten zu berücksichtigen (vgl.

Wiprächtiger, ZStrR 114, S. 432 bezogen auf BGE 118 IV 337). In BGE 118 IV 337

wird festgehalten, dass die Strafzumessung eine Einheit bildet, die auch die mögli-

chen Bedingungen bedingt vollziehbarer Strafen zu berücksichtigen habe. Das

Strafrecht dient in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensver-

hütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung der Resoziali-

sierung als Ziel des Strafvollzuges (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck, son-

dern vor allem auch mit der bei der StGB-Teilrevision von 1971 erfolgten Auswei-

tung der Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen. Deshalb sind Sanktionen,

die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und sol-

che, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu ver-

meiden. Das gilt nicht nur im Massnahmerecht, sondern für das strafrechtliche

Sanktionensystem insgesamt. Gemäss BGE 118 IV 337 hat sich der Richter aus

E. 14 diesem Grunde aber dort, wo er eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18

Monaten in Betracht zieht und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges

gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB im übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinander-

zusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug

einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zu-

widerlaufe. Bejaht er das, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt

der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im gleichen

Sinne ist ein Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, das auf Reue

und Einsicht schliessen lässt oder sonst aufzeigt, dass er bereits die nötigen Lehren

gezogen und durch einen anderen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen

vorgebeugt hat; andernfalls würde ein solcher Täter, der sich aufgefangen und sich

zum Beispiel von einer Sucht gelöst hat, gegenüber jenem, der gegebenenfalls ei-

ner mit dem Strafvollzug nicht zu vereinbarenden ambulanten Behandlung bedarf,

in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. BGE 129 IV 161 f.). Die erwähnten

Strafminderungsgründe und die folgenorientierten Überlegungen bei der Anordnung

der Sanktion dürfen aber nicht dazu führen, dass in allen Fällen, in denen ange-

sichts der günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte,

unabhängig von der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine Freiheits-

strafe von höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte Strafvollzug ge-

währt werden kann.

Bei A. kann jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Sie wird bereits

zum vierten mal seit Juni 1999 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs-

mittelgesetz verurteilt. Mit Urteil vom 2. Juni 1999 wurde sie von der Strafkammer

des Kantonsgerichts Graubünden zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe

von 14 Monaten verurteilt. Während der 2-jährigen Probezeit hat sie erneut gegen

das BetmG verstossen und wurde dafür mit Strafmandat des Kreispräsidenten Z.

vom 6. März 2001 bestraft. Bereits am 12. November 2001 erliess der Kreispräsi-

denten Z. erneut ein Strafmandat gegen sie wegen Widerhandlung gegen das

BetmG. Weder die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe noch die Bussen der

Strafmandate konnten A. von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten. Schein-

bar unbeeindruckt delinquierte sie weiter. Es kann ihr deshalb keine günstige Pro-

gnose gestellt werden. Entsprechend ist die grundsätzliche Strafe von 22 Monaten

Gefängnis auch nicht auf 18 Monate zu reduzieren.

6.

Der amtliche Verteidiger beantragte die Anordnung einer Massnahme

gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB, falls der bedingte

Strafvollzug nicht gewährt werden könne.

E. 15 Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in

Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44

Ziff. 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr

künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Rich-

ter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und

geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein.

Die Anordnung einer Massnahme setzt neben der Behandlungsfähigkeit und

der Behandlungsbedürftigkeit auch die Massnahmewilligkeit der betroffenen Person

voraus. Die Angeklagte hat anlässlich der Einvernahmen stets bestritten drogen-

süchtig zu sein und sich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnend

geäussert (act. 6.4, act. 6.8). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die

Angeklagte trotzdem drogensüchtig ist. Diese Annahme lässt sich zum einen aus

der Tatsache schliessen, dass sie bereits zum vierten mal wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere auch wegen Konsum von Betäu-

bungsmitteln, verurteilt wird, zum anderen aber auch aus der Tatsache, dass sie

seit Jahren eine nicht genau bekannte Menge an Drogen konsumiert. Gemäss An-

gaben ihres amtlichen Verteidigers wäre die Angeklagte im heutigen Zeitpunkt zu

einer Massnahme bereit. Da sie zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, konnte

sie nicht zu ihrer Haltung bezüglich Massnahmewilligkeit befragt werden. Um eine

Massnahme anzuordnen, wäre daher die Einholung eines Gutachtens notwendig,

welches sich über die Massnahmebedürftigkeit sowie über die Massnahmewilligkeit

der Angeklagten sowie über die Art der Massnahme äussern würde. Die Begutach-

tung ist jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthalts von A. - wie bereits oben

unter Ziffer 1 lit. b dargelegt - nicht möglich. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt

keine Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB ange-

ordnet werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ange-

klagte die Möglichkeit hat, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In

diesem Fall könnte unter den unter Ziffer 1 lit. b oben genannten Voraussetzungen

allenfalls eine Begutachtung durchgeführt werden und das Ergebnis derselben in

das Verfahren miteinbezogen werden.

7.

Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch

eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine straf-

bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59

E. 16 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die mit Beschlagnahmeverfügung vom

24. November 2003 (act. 1.2) sichergestellten Fr. 2'400.-- sowie das sichergestellte

Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte zu Handen des Kantons

Graubünden gerichtlich eingezogen.

8.

Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von

Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa-

ren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Ge-

genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die ebenfalls mit

Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 (act. 1.2) sichergestellten 8.5

Gramm Kokain sowie 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf diese Bestimmung

gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

9.

Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatz-

forderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile.

Der Richter kann jedoch gemäss Absatz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von

einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un-

einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern

würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusam-

menhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanzi-

ellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 IV 117). Die Angeklagte hat einen den

Betrag gemäss Ziffer 7 übersteigenden Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmit-

teln erwirtschaftet. Für diesen restlichen aus dem Verkauf erzielten, nicht mehr vor-

handenen Gewinn, steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher

Höhe zu. Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte den Gewinn verbraucht hat

und über keine weiteren Vermögenswerte verfügt, sowie dass sie zur Tragung sämt-

licher Verfahrenskosten verpflichtet ist (vgl. Ziffer 10 hiernach), sieht das Gericht

infolge Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab.

10.

Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 3‘556.70), des Gerichtsverfah-

rens (Fr. 2‘000.--) und der amtlichen Verteidigung (insgesamt Fr. 3339.60; gemäss

konstanter Praxis des Kantonsgerichts Graubünden bei 3/5 des Normalansatzes

und somit bei einem Honorar von Fr. 135.-- pro Stunde für amtliche Verteidigung

von Substituten) gehen zu Lasten der Verurteilten. Demgegenüber trägt der Kanton

Graubünden die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Straf-

vollzugs (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

Dispositiv
  1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
  2. Dafür wird sie in Abwesenheit mit 22 Monaten Gefängnis bestraft abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. 3.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten 8,5 Gramm Kokain und 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte sowie die ebenfalls si- chergestellten Fr. 2'400.-- werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kanons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen.
  3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'556.70 – Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'000.00 – der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 – und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'339.60 total somit Fr. 8'896.30 gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersu- chungshaft sowie jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5.a) Die Beurteilte kann innert sechzig Tagen seit sie von dem gegen sie ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Leistet die Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben. b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- 18 pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 37 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch lic. iur. Bruno Maranta, c/o Lardi & Part- ner, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Dezember 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. ist am 5. April 1959 in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik geboren. Sie wuchs als ältestes von vier Kindern in armen Verhältnissen bei ihrer Mutter auf dem Lande auf. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule und in der Folge arbeitete sie als Hilfsarbeiterin auf dem elterlichen Bauernhof. Als sie 14-jäh- rig war, zog sie mit einem vier Jahre älteren Mann zusammen. Mit 15 Jahren gebar sie ihren ersten, mit 17 Jahren ihren zweiten Sohn. 21-jährig verliess A. ihren Mann und zog nach Puerto Plata, wo sie in den folgenden sieben Jahren als Haushälterin arbeitete. Im Jahre 1985 reiste A. erstmals in die Schweiz und verdiente ihr Geld während fünf Jahren als Stripteasetänzerin an verschiedenen Orten in der Schweiz. Im Jahre 1989 heiratete sie B., den sie während ihrer Tätigkeit als Tänzerin in Z. kennengelernt hatte. Die ersten Jahre war sie als Hausfrau im gemeinsamen Haus in Y. tätig. Anschliessend arbeitete sie in verschiedenen Hotels in X. als Zimmer- mädchen. 1995 zog sie mit ihrem Mann nach Z., wo sie im später von ihrem Ehe- mann gepachteten „L.“ als Köchin arbeitete. Nachdem sie ihren Mann – die Ehe blieb kinderlos – Ende 1996 verlassen hatte, war sie als Serviceangestellte im Re- staurant M. und dann in der „N.“ tätig. Im Jahre 1999 ging A. eine zweite Ehe ein und zwar mit C.. Auch diese – nunmehr getrennte – Ehe blieb kinderlos. Von 1999 bis Ende 2001 führte A. an der X.-Strasse in Z. die „H.-Bar“, welche sie gepachtet hatte. In der Folge war sie einige Monate arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Von September 2002 bis März 2003 arbeitete A. als Köchin in der Alterssiedlung O. in Z.. Seitdem ist sie arbeitslos, machte während dieser Zeit jedoch eine Ausbildung als Krankenpflegerin und besuchte dafür jeden Mittwoch einen Kurs. Diese Ausbil- dung konnte A. noch nicht abschliessen, weil sie in zwei Fächern die Prüfung nicht bestanden hat. Sie hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, zu Beginn des Jahres 2004 die Prüfung noch einmal abzulegen. A. bekommt Arbeitslosenunterstützung, wobei dieses Geld dem Sozialamt ausbezahlt werde. Sie selber bekommt monatlich Fr. 1'700.-- und muss davon die Miete sowie die Lebensunterhaltskosten bestreiten. Die Krankenkasse wird direkt vom Sozialamt bezahlt. Seit November 2003 arbeitete A. in einem Studio an der Y.-Strasse in Z. und musste Fr. 150.-- pro Tag der Betrei- berin des Studios bezahlen. Da dies keine schöne Arbeit sei, überlegte sich A., ob sie damit überhaupt weitermachen wolle. Bis dato habe sie mit dieser Tätigkeit kei- nen grossen Verdienst erzielt. Ihre beiden mittlerweile 25 bzw. 27 Jahre alten Söhne wohnen und arbeiten in W.. Beim Betreibungsamt Z. ist sie für die Jahre 2000 bis 2003 mit 29 Betreibungen verzeichnet. Es bestehen Verlustscheine über total Fr. 42'476.65. Im Jahr 2002 erzielte die Angeklagte ein Reineinkommen von Fr. 8'400.-- . Sie verfügt über kein Vermögen. Die Angeklagte erschien nicht zu der auf den 10. Februar 2004 angesetzten Hauptverhandlung. Auch zu der auf den 8. März 2004

3 vertagten Hauptverhandlung erschien die Angeklagte nicht. Ihre Wohnung in Z. ist geräumt und ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Verurteilungen ver- zeichnet: Mit Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 2. Juni 1999 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu 14 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Mit Strafmandat vom 6. März 2001 ver- urteilte der Kreispräsident Z. sie wegen Widerhandlung gegen das ANAG und das BetmG zu einer Busse von Fr. 1'000.--, mit einer Probezeit für die Löschung von einem Jahr. Darüber hinaus verurteilte der Kreispräsident Z. sie am 12. November 2001 wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr. 400.--. Die letzte Verurteilung erscheint nicht im Strafregister. Aus dem einfachen Leumundsbericht (act. 2.3.), erstellt am 16. September 2003 von der Polizei Z., kann nichts weiteres entnommen werden. A. wurde am 27. August 2003 in Z. festgenommen und befand sich ansch- liessend bis zum 2. September 2003 in der Strafanstalt Sennhof, Chur, in Untersu- chungshaft. B. A. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Staatsan- waltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „1. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG In der Zeit von August 2001 bis zu ihrer Festnahme vom 27. August 2003 erwarb A. in Z. von Schwarzafrikanern und einem ihr namentlich nicht bekannten Pakistaner sowie in Zürich angeblich bei D. total 246 Gramm Kokain für Fr. 13'080.--. Den grössten Teil dieses Kokains streckte sie mit Aspirin oder Milchzucker, so dass sie dann über min- destens 400 Gramm Kokain verfügte. Einen Teil hievon konsumierte sie in der Folge selber bzw. war für den Eigenkonsum vorgesehen. Die rest- lichen 375 Gramm Kokain portionierte sie eigenhändig in Kokainkugeln zu 1 Gramm ab und verkaufte es dann in dieser Form im Zeitraum vom

1. April 2003 bis zum 27. August 2003 in Z. für Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- pro Gramm oder total Fr. 30‘300.-- an drei verschiedene Personen, nämlich E., F. und G.. Mit dem Kokainverkauf erzielte sie demnach ei- nen Gewinn von ca. Fr. 17'220.--. Die Angeklagte wollte damit ihre kranke Mutter in der Dominikanischen Republik unterstützen sowie ih- ren Eigenkonsum finanzieren. Im Einzelnen tätigte sie folgende Verkäufe: a) im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 verkaufte A. in ihrer Wohnung am P. in Z. zwei bis drei Mal pro Woche jeweils 1 bis 3 Gramm Kokain an E. und F.. Total verkaufte sie diesen beiden 360 Gramm Ko-

4 kain. Pro Gramm verlangte sie Fr. 80.-- und löste somit total Fr. 28'800.-- . Die Verbindungsaufnahme zwischen A. und den Drogenabnehmern erfolgte in der Regel über Mobiltelefon. b) im Zeitraum von anfangs August 2003 bis zum 27. August 2003 ver- kaufte A. in ihrer Wohnung am P. in Z. unter mehreren Malen und in Portionen von 1 bis 2 Gramm total 15 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 100.-- pro Gramm an G.. Die Angaben betreffend Qualität des Kokains reichen von gut bis schlecht. Die Angeklagte gibt an, es sei immer gleicher Qualität gewesen. Anlässlich der bei A. erfolgten Hausdurchsuchung hat die Polizei auch Kokain sicher- gestellt, deren Analyse einen Reinheitsgehalt von 6,9 bis 11,5 % ergab. Geht man bezüglich der von A. verkauften 375 Gramm Kokain von einem durch- schnittlichen Reinheitsgehalt von 9,2% aus, hat sie 34,5 Gramm reines Ko- kain verkauft. 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.1 In der Zeit von August 2001 bis zum 9. November 2003 konsumierte A. in mehr oder weniger regelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain durch Sniffen. Total sniffte sie in dieser Zeit mindestens 34 Gramm Ko- kain, welches sie zuvor unter anderem von ihr unbekannten Schwarz- afrikanern in Z. bzw. angeblich bei D. in Zürich gekauft hatte. Sodann konsumierte sie von Mai 2003 bis anfangs August 2003 hie und da et- was Haschisch. 2.2 Anlässlich der am 27. August 2003 bei A. erfolgten Hausdurchsuchung hat die Polizei 2 Gramm Haschisch sowie 8.5 Gramm Kokain sicherge- stellt. Diese Drogen waren für den Eigenkonsum bestimmt. 3. Beschlagnahmung Bei der Angeklagten wurden ausser dem oben unter Ziffer 2.2 der An- klageschrift erwähnten Kokain und Haschisch ein Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt Sunrise SIM-Karte, mit welchem Verbindungs- aufnahmen zwischen A. sowie den Drogenabnehmern und Dealern er- folgten, sowie Fr. 2'400.-- beschlagnahmt. C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März 2004 vor der Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der amtliche Verteidiger lic. iur. Bruno Maranta und der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Die Angeklagte A. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sie konnte wegen unbekannten Aufenthal- tes nicht polizeilich zugeführt werden. Nachdem A. bereits zur ursprünglich ange- setzten Hauptverhandlung vom 10. Februar 2004 nicht erschienen war, gelangte das Abwesenheitsverfahren nach Art. 123 StPO zur Anwendung. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Im Rahmen des Beweisverfahrens ergab sich, dass die Wohnung der Ange- klagten in Z. geräumt sei. Der amtliche Verteidiger teilte mit, dass sich die Ange-

5 klagte nach Angaben ihrer Schwester zur Zeit in der Dominikanischen Republik be- finde. Sie habe ihre Ausbildung als Krankenpflegerin wohl nicht abgeschlossen, weil die zweite Prüfung Mitte Februar 2004 stattfand und sie bereits dann abwesend war. Der Verteidiger wies auf Unklarheiten bezüglich der Kokainmenge hin. D. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie – als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Z. vom 12. November 2001 ausgefällten Strafe – mit einer Gefängniss- trafe von 2 Jahren unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft zu bestrafen. Die Strafe sei unbedingt zu vollziehen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie das Mobiltelefon samt SIM-Karte und das Bargeld seien gerichtlich einzuzie- hen und über deren weitere Verwendung sei zu befinden. 4. Auf die Stellung einer Ersatzforderung werde verzichtet. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt hielt fest, das die Angeklagte ein erhebliches Verschulden treffe. Die totale Menge an verkauftem reinen Kokain zeige einen erheblichen krimi- nellen Willen. Unerheblich sei, ob die Angeklagte zum heutigen Zeitpunkt drogen- süchtig sei. Einzig wesentlich sei, dass sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht süchtig gewesen sei. Sie habe daher einzig aus finanziellen Gründen gehandelt. Selbst wenn sie das Geld für die Operation ihrer Mutter ausgegeben habe, liege kein achtenswerter Beweggrund vor, der eine Strafmilderung rechtfertige. Das Ge- ständnis könne strafmindernd gewertet werden. Straferhöhend fallen die Vorstrafen ins Gewicht, strafschärfend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen. E. Der amtliche Verteidiger lic. iur. Bruno Maranta anerkannte den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt sowie die vom Staatsanwalt vorge- nommene rechtliche Subsumtion grundsätzlich. Einwendungen wurden zunächst bezüglich der festgestellten Kokainmenge angebracht. Die Menge Kokain könnte aufgrund der Akten auch kleiner sein als von der Staatsanwaltschaft berechnet, nämlich 330 Gramm anstelle von 375 Gramm. Dies habe zwar keinen Einfluss auf die Qualifizierung des Tatbestands als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, es ergebe sich als Folge daraus jedoch ein kleinerer erzielter Gewinn. Weitere Unklarheiten bestünden auch bezüglich der von A. konsumierten Menge Kokain. Dies sei für die Frage, ob eine Drogensucht bestehe oder nicht, erheblich. Aufgrund der konsumierten Menge sei anzunehmen, dass eine Drogensucht bei

6 seiner Mandantin vorliege, was wiederum bei der Beurteilung der Massnahmebe- dürftigkeit wesentlich sei. Gemäss Angaben der Mandantin habe diese nämlich mo- natlich 3 bis 4 Gramm Kokain konsumiert. Bei einem Konsum von 3 Gramm monat- lich ergebe dies bei einem Reinheitsgehalt von 10% 10 Milligramm reines Kokain pro Tag. Aufgrund dieser Menge und des Umstandes, dass seine Mandantin bereits seit Jahren Drogen konsumiere, sei sehr wahrscheinlich, dass eine Drogensucht vorliege. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu beachten, dass A. mit dem Erlös der Drogengeschäfte nicht Gewinn erzielen wollte, sondern damit den Spitalaufent- halt ihrer kranken Mutter und ihren eigenen Drogenkonsum finanzieren wollte. Während der Untersuchung habe sich A. geständig und kooperativ gezeigt. Dies und ihre Ehrlichkeit, Einsicht und Reue sowie ihre Drogenabhängigkeit seien straf- mindernd zu berücksichtigen. Eine Strafe von 16 Monaten Gefängnis erscheine un- ter Beachtung all dieser Umstände als angemessen. Es sei der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren, evtl. verbunden mit der Erteilung von angemessenen und zweck- mässigen Weisungen zur Resozialisierung. Könne keine günstige Prognose gestellt und somit der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, sei eine Massnahme an- zuordnen, da seine Mandantin massnahmewillig und -fähig sei. Sie sei, entgegen ihrer früheren Aussagen, bereit für eine Massnahme. Auf eine allfällige Ersatzab- gabe sei zu verzichten, da seine Mandantin über kein Vermögen verfüge. Der amt- liche Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: „1. A. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 16 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der er- standenen Untersuchungshaft von 6 Tagen. 3. Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer angemessenen Pro- bezeit. Eventualiter sei eine geeignete Massnahme anzuordnen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben sei. 4. Auf eine Ersatzabgabe sei zu verzichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Auf die weiteren Ausführungen zu den Anträgen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1.a) Gemäss Art. 117 Abs. 1 StPO sind der Anklagevertreter, der Ange- klagte und sein Verteidiger bis zum Schluss der Hauptverhandlung befugt, Bewei-

7 sergänzungsbegehren zu stellen. Der Entscheid über die Beweisergänzung wird vom Gericht gefällt, das selbst und von Amtes wegen bis zum Schluss der Urteils- beratung die Vornahme weiterer Beweisaufnahmen beschliessen kann (Art. 117 Abs. 2 und 3 StPO). Erachtet das Gericht Beweisergänzungen für erforderlich, die nicht sofort vorgenommen werden können, ist die Verhandlung zu vertagen (Art. 118 Abs. 1 StPO). b) Der amtliche Verteidiger von A. beantragte mit Schreiben vom 19. Ja- nuar 2004 die Einholung eines Gutachtens über den Zustand der Angeklagten so- wie über die Zweckmässigkeit einer Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 6 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Aussagen der Angeklag- ten, dass sie seit mehreren Jahren monatlich 3-4 Gramm Kokain konsumiere, müsse eine Drogensucht angenommen werden. Der Staatsanwalt erteilte mit Schreiben vom 27. Januar 2004 seine Zustimmung zu einer Begutachtung, sofern die Angeklagte willens sei, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen. Um die Angeklagte gerade auch zur Massnahmewilligkeit befragen zu können, hatte der Kantonsgerichtsvizepräsident – weil die Angeklagte zur Hauptverhandlung vom 10. Februar 2004 nicht erschienen war – diese auf den 8. März 2004 vertagt. Die An- geklagte ist erneut zur Hauptverhandlung nicht erschienen und ist unbekannten Auf- enthalts. Aufgrund dieser Umstände besteht keine Möglichkeit zur Begutachtung, setzt eine solche doch voraus, dass sich die Angeklagte für eine solche auch zur Verfügung stellt. In einem allfälligen wieder aufgenommenen Verfahren könnte eine solche Begutachtung allenfalls durchgeführt werden, sofern sich A. stellt, sie sich dafür zur Verfügung hält und die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. auch Art. 123 StPO). 2.a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbe-

8 wahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei- nem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfah- ren sie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe dro- hen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst, Haft oder Busse. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Ab- hängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist doch Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.; 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungs- weise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhän- gigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umge- setzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hin- blick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In bezug auf die grosse Menge

9 genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. b) A. hat den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt vollum- fänglich anerkannt. Der amtliche Verteidiger hat die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ebenfalls anerkannt, wies jedoch dar- auf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ermittelte Ge- samtmenge von 375 Gramm verkauftem Kokain aufgrund der Akten auch weniger sein könnte, nämlich 330 Gramm. Das Kantonsgericht geht jedoch aufgrund der Akten davon aus, dass die von der Staatsanwaltschaft ermittelte Menge zutreffend ist. F. (act. 5.1) hat angegeben zusammen mit E., 360 Gramm Kokain bei A. gekauft zu haben. E. konnte diese Mengenangabe aufgrund eigener Berechnungen bestäti- gen (act. 5.2). Gemäss Angaben von G. hat dieser bei A. insgesamt mindestens 15 Gramm Kokain gekauft (act. 5.3). Nachdem A. die Gesamtmenge von 375 Gramm anfänglich für zu hoch hielt (act. 6.3), erachtete sie es in den weiteren Einvernah- men für möglich, 360 Gramm an F. und E. sowie 15 Gramm an G. verkauft zu haben (act. 6.4, 6.7, 6.8). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es als ausgewiesen, dass A. total 375 Gramm Kokain an F., E. sowie G. verkauft hat. Die vom Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen durchgeführte Analyse des bei A. sichergestellten Stoffes ergab einen Reinheitsgehalt von 6,9 bis 11,5% (act. 4.8). Geht man bezüglich der von A. verkauften 375 Gramm Kokain von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 9,2% aus, hat sie 34,5 Gramm reines Kokain verkauft. Diese verkaufte Kokainmenge übersteigt den in BGE 109 IV 143 ff. festgelegten Grenzwert von 18 Gramm. A. erfüllt deshalb mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles. Auch in sub- jektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass die Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Sie hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbe- stand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Ins- besondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter

10 führen oder konkret führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die An- wendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Die Angeklagte hat in den verschiedenen polizeilichen sowie untersuchungs- richterlichen Einvernahmen gestanden (act. 6.1, act. 6.4, act. 6.8), selber Drogen konsumiert zu haben. A. konsumierte seit 9. März 2002 bis zum 9. November 2003 in mehr oder weniger regelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain durch Sniffen. Von Mai bis August 2003 hat sie gelegentlich etwas Haschisch konsumiert. Diese in der Anklageschrift aufgelisteten und durch die Angeklagte in den verschiedenen polizeilichen sowie untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum sind unter den Tat- bestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Die Angeklagte hat sich somit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Ver- schuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkom- ponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich- tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Ver- halten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo- bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach- vollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Straf- schärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe

11 bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Stafzumessung ist daher im vorlie- genden Fall der in Art. 19 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorge- sehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbeson- dere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schwe- ren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenver- achtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. c) Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungs- recht, welches keine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Gemäss Art. 337 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Taten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt also grundsätzlich für vor diesem Zeitpunkt begangene Straftaten weiter; es sei denn, das neue Recht ist gegenüber dem älteren Recht das mildere (Schubarth, Anwaltsrevue, 3/2003, S. 83 f.). Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfol- gung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine ab- solute Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Straf- verfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren. Die vorliegend in Frage stehenden Handlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche bis zum 8. März 2002 begangen wurden, sind gemäss der altrecht- lichen Regelung verjährt. A. kann deswegen nicht mehr verurteilt werden. Deshalb ist auch keine Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Z. vom 12. No- vember 2001 auszusprechen.

12 d) Das Verschulden von A. kann aufgrund der von ihr in Umlauf gesetz- ten Drogenmenge als erheblich bezeichnet werden. Hat sie doch innerhalb weniger Monate, nämlich von April 2003 bis August 2003, mindestens 34,5 Gramm reines Kokain verkauft, was beinahe doppelt soviel ist wie der massgebliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falles. Dabei hat sie einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Gewinn erzielt. Straferhöhend wirken sich sodann die Vorstrafen der Angeklagten aus. Sie wurde bereits 1999 durch das Kantonsgericht Graubünden sowie zweimal im Jahre 2001 mit Strafmandaten des Kreispräsidenten Z. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. A. hat während der Einvernahmen immer bestritten, selber drogensüchtig zu sein. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung jedoch geltend, dass bei seiner Mandantin eine Drogensucht bestehe. Abgesehen von der Menge die A. konsumierte (1 bis 2 Gramm oder 3 bis 4 Gramm monatlich), ist es bereits aufgrund der Tatsache, dass sie dreimal einschlägig vorbestraft ist, nicht abwegig, eine bestehende Sucht anzunehmen. Deshalb ist A. zugute zu halten, dass sie nicht nur aus Gewinnsucht, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit, das heisst zum Zwecke der Finanzierung und Befriedigung ihrer eigenen Sucht, han- delte. Strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass A. mit den Einnahmen aus dem Drogengeschäft angeblich ihrer kranken Mutter helfen wollte. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen achtenswerten Beweggrund im Sinne von Art. 64 StGB, der eine Strafmilderung rechtfertigen würde. Ob ein achtenswerter Beweggrund im Sinne von Art. 64 StGB vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hoch- stehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 3 zu Art. 64 mit Hinweisen). In casu spielte wohl ein erhöhtes Mass an Emotionalität mit, die Tat lässt sich allein damit jedoch nicht rechtfertigen, insbeson- dere weil A. ihrer Mutter auch ohne Drogenverkäufe hätte helfen können, verfügte sie doch zum einen über ein eigenes Einkommen, zum anderen hätte sie auch ihre beiden Söhne, die in W. arbeiten, um Hilfe bitten können. Strafmindernd sind so- dann auch das Geständnis der Angeklagten sowie ihr kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung zu werten. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung zu beachten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, A. eine Gefängnisstrafe von 22 Monaten aufzuer- legen.

13 e) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach neuerer Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Be- schuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweige- rung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhe- bungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sach- fremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungs- gründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in bezug auf A. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen nichts im Wege steht. 5. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung von über 18 Monaten wäre bereits die objektive Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben. Die Grenze von 18 Monaten für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist bei einer grundsätzlichen Strafzumessung von bis zu 22 Monaten zu berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger, ZStrR 114, S. 432 bezogen auf BGE 118 IV 337). In BGE 118 IV 337 wird festgehalten, dass die Strafzumessung eine Einheit bildet, die auch die mögli- chen Bedingungen bedingt vollziehbarer Strafen zu berücksichtigen habe. Das Strafrecht dient in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensver- hütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung der Resoziali- sierung als Ziel des Strafvollzuges (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck, son- dern vor allem auch mit der bei der StGB-Teilrevision von 1971 erfolgten Auswei- tung der Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen. Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und sol- che, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu ver- meiden. Das gilt nicht nur im Massnahmerecht, sondern für das strafrechtliche Sanktionensystem insgesamt. Gemäss BGE 118 IV 337 hat sich der Richter aus

14 diesem Grunde aber dort, wo er eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht zieht und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB im übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinander- zusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zu- widerlaufe. Bejaht er das, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im gleichen Sinne ist ein Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, das auf Reue und Einsicht schliessen lässt oder sonst aufzeigt, dass er bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat; andernfalls würde ein solcher Täter, der sich aufgefangen und sich zum Beispiel von einer Sucht gelöst hat, gegenüber jenem, der gegebenenfalls ei- ner mit dem Strafvollzug nicht zu vereinbarenden ambulanten Behandlung bedarf, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. BGE 129 IV 161 f.). Die erwähnten Strafminderungsgründe und die folgenorientierten Überlegungen bei der Anordnung der Sanktion dürfen aber nicht dazu führen, dass in allen Fällen, in denen ange- sichts der günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte, unabhängig von der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine Freiheits- strafe von höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Bei A. kann jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Sie wird bereits zum vierten mal seit Juni 1999 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz verurteilt. Mit Urteil vom 2. Juni 1999 wurde sie von der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Während der 2-jährigen Probezeit hat sie erneut gegen das BetmG verstossen und wurde dafür mit Strafmandat des Kreispräsidenten Z. vom 6. März 2001 bestraft. Bereits am 12. November 2001 erliess der Kreispräsi- denten Z. erneut ein Strafmandat gegen sie wegen Widerhandlung gegen das BetmG. Weder die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe noch die Bussen der Strafmandate konnten A. von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten. Schein- bar unbeeindruckt delinquierte sie weiter. Es kann ihr deshalb keine günstige Pro- gnose gestellt werden. Entsprechend ist die grundsätzliche Strafe von 22 Monaten Gefängnis auch nicht auf 18 Monate zu reduzieren. 6. Der amtliche Verteidiger beantragte die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB, falls der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne.

15 Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Soweit erforderlich holt der Rich- ter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Die Anordnung einer Massnahme setzt neben der Behandlungsfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit auch die Massnahmewilligkeit der betroffenen Person voraus. Die Angeklagte hat anlässlich der Einvernahmen stets bestritten drogen- süchtig zu sein und sich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnend geäussert (act. 6.4, act. 6.8). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte trotzdem drogensüchtig ist. Diese Annahme lässt sich zum einen aus der Tatsache schliessen, dass sie bereits zum vierten mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere auch wegen Konsum von Betäu- bungsmitteln, verurteilt wird, zum anderen aber auch aus der Tatsache, dass sie seit Jahren eine nicht genau bekannte Menge an Drogen konsumiert. Gemäss An- gaben ihres amtlichen Verteidigers wäre die Angeklagte im heutigen Zeitpunkt zu einer Massnahme bereit. Da sie zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, konnte sie nicht zu ihrer Haltung bezüglich Massnahmewilligkeit befragt werden. Um eine Massnahme anzuordnen, wäre daher die Einholung eines Gutachtens notwendig, welches sich über die Massnahmebedürftigkeit sowie über die Massnahmewilligkeit der Angeklagten sowie über die Art der Massnahme äussern würde. Die Begutach- tung ist jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthalts von A. - wie bereits oben unter Ziffer 1 lit. b dargelegt - nicht möglich. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB ange- ordnet werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ange- klagte die Möglichkeit hat, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In diesem Fall könnte unter den unter Ziffer 1 lit. b oben genannten Voraussetzungen allenfalls eine Begutachtung durchgeführt werden und das Ergebnis derselben in das Verfahren miteinbezogen werden. 7. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine straf- bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59

16 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die mit Beschlagnahmeverfügung vom

24. November 2003 (act. 1.2) sichergestellten Fr. 2'400.-- sowie das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. 8. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 (act. 1.2) sichergestellten 8.5 Gramm Kokain sowie 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 9. Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatz- forderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Absatz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich un- einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusam- menhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanzi- ellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 IV 117). Die Angeklagte hat einen den Betrag gemäss Ziffer 7 übersteigenden Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmit- teln erwirtschaftet. Für diesen restlichen aus dem Verkauf erzielten, nicht mehr vor- handenen Gewinn, steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu. Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte den Gewinn verbraucht hat und über keine weiteren Vermögenswerte verfügt, sowie dass sie zur Tragung sämt- licher Verfahrenskosten verpflichtet ist (vgl. Ziffer 10 hiernach), sieht das Gericht infolge Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab. 10. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 3‘556.70), des Gerichtsverfah- rens (Fr. 2‘000.--) und der amtlichen Verteidigung (insgesamt Fr. 3339.60; gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts Graubünden bei 3/5 des Normalansatzes und somit bei einem Honorar von Fr. 135.-- pro Stunde für amtliche Verteidigung von Substituten) gehen zu Lasten der Verurteilten. Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Straf- vollzugs (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

17 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird sie in Abwesenheit mit 22 Monaten Gefängnis bestraft abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. 3.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten 8,5 Gramm Kokain und 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte sowie die ebenfalls si- chergestellten Fr. 2'400.-- werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kanons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

– Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'556.70

– Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'000.00

– der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00

– und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'339.60 total somit Fr. 8'896.30 gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersu- chungshaft sowie jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5.a) Die Beurteilte kann innert sechzig Tagen seit sie von dem gegen sie ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Leistet die Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben. b) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts-

18 pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: