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SB 2008 8

Graubünden · 2008-04-25 · Deutsch GR

Wiederherstellung einer Frist | Strafprozessrecht (StPO)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 ob die Verurteilung des Berufungsklägers mit Strafmandat vom 14. Dezember 2007 rechtmässig ist. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsklä- ger den Ablauf der ungenutzten Einsprachefrist und den dadurch erlittenen Rechts- nachteil selbst zu verantworten hat, eine Wiederherstellung der versäumten Frist damit ausgeschlossen und das Strafmandat infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Somit hat die Vorinstanz die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu Recht verweigert. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die an- gefochtene Ablehnungsverfügung zu bestätigen und die Berufung ist als unbegrün- det abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 1'000.-- zulasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zulasten des Be- rufungsklägers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 8 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. August 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidiums W. vom 7. März 2008, mitgeteilt am

7. März 2008, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Wiederherstellung einer Frist, hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 3. August 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln. Diese Verfügung wurde Z. nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19. Sep- tember 2007 wurde Z. vom Untersuchungsrichteramt Y. zur untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 10. Oktober 2007 vorgeladen. Diese Postsendung konnte Z. wegen seines zwischenzeitlichen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden. Am

26. September 2007 wurde die Vorladung an seine neue Wohnadresse versandt. Mit Faxschreiben vom 28. September 2007 teilte Z. dem Untersuchungsrichteramt Y. sinngemäss mit, es sei für ihn nicht zumutbar, an der Einvernahme zu erschei- nen. B. Am 18. Oktober 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Mandatsantrag an das Kreisamt W. mit dem Begehren, Z. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, zu bestrafen. Mit Strafmandat vom 14. Dezem- ber 2007 kam das Kreispräsidium W. diesem Antrag nach. Das Strafmandat wurde gleichentags per Einschreiben versandt; da es jedoch nicht zugestellt werden konnte, wurde es in der Folge an das Kreisamt W. zurückerstattet. Nachdem das Kreisamt W. bei der Einwohnerkontrolle in Erfahrung gebracht hatte, dass Z. seinen Wohnsitz verlegt hatte, wurde ihm das Strafmandat am 19. Dezember 2007 einge- schrieben an seine neue Adresse zugestellt. Nach erneut erfolglosem Zustellungs- versuch wurde die eingeschriebene Postsendung wiederum an den Absender zurückgesandt. Daraufhin wurde Z. am 18. Januar 2008 das Strafmandat mit A-Post zugestellt mit dem Hinweis, dass mit dieser nochmaligen Zustellung keine neue Ein- sprachefrist ausgelöst würde. C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 ersuchte Z. das Kreispräsidium W. um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses verfügte am 7. März 2008 wie folgt: "1. Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und festgestellt, dass das Strafmandat des Kreispräsident-Stellvertreters vom 14. Dezember 2007 (Akten A 573/07) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. (Kosten).

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung)."

3 D. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob Z. am 14. März 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung mit dem Begehren, die Ein- sprachefrist wiederherzustellen. Er machte unter anderem geltend, er sei von Mitte Dezember 2007 bis Januar 2008 in den Ferien gewesen, weshalb er von der Zu- stellung erst Kenntnis erhalten habe, als die Einsprachefrist abgelaufen war. Sowohl das Kreisamt W. als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 141 Abs. 1 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Beim Entscheid des Kreispräsidiums W. über die Wiederherstellung der Einsprachefrist handelt es sich ebenfalls um eine Verfügung im Sinne von Art. 141 StPO, die der Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss unterliegt (PKG 1992 Nr. 44; PKG 1986 Nr. 31). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor- instanz das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat. Gemäss Art. 65a StPO kann diejenige Person, die eine Frist versäumt hat, ihre Wiederherstellung verlangen, wenn sie nachweist, dass sie die Frist unverschulde- termassen nicht hat wahren können. Das entsprechende Gesuch muss innert zehn Tagen seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses bei jener Instanz gestellt wer- den, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen. Diese Vorschrift ist nach konstanter Gerichtspraxis restriktiv auszulegen. Entsprechend darf die Wie- derherstellung nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers gewährt wer- den (PKG 1990 Nr. 37). Nachstehend ist somit zu prüfen, ob Z. an der Einhaltung der Einsprachefrist unverschuldet oder aus entschuldbaren Gründen verhindert war.

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3. a) Gemäss Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsan- walt gegen ein Strafmandat innert zehn Tagen seit dessen Zustellung schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptorischer Natur und daher nicht erstreckbar (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Die Frist be- ginnt für den Betroffenen vom tatsächlichen Empfang des Strafmandats an zu lau- fen (PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, der Adres- sat nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Briefpostsendung gemäss ständiger Bundesge- richtspraxis in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem diese bei der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentätigen Abholfrist ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin bzw. ab dem erfolglosen Zustellversuch, dessen Datum auf der Abholungseinladung erscheint, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Zustellungsfiktion setzt indes voraus, dass der Adressat mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung des behördlichen Aktes rechnen musste. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer erst dann der Fall, wenn der Empfänger als Partei an einem Verfahren beteiligt ist (vgl. BGE 127 I 31, 34; 130 III 396, 399; 116 Ia 90, 92). Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der Fiktion ist also ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis. Ist ein solches vorhanden, sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst, unter anderem dafür zu sorgen, dass Postsendungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 Ia 12, 15). Unter dieser Vorausset- zung rechtfertigt es sich, vom potentiellen Adressaten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig, spätestens jeweils nach sieben Tagen, kontrolliert und im Falle längerer Ortsabwesenheit dies der Behörde mitteilt oder sicherstellt, dass Briefpost- sendungen, welche das hängige Verfahren betreffen, zugestellt werden können, sei es, indem er sich die Sendungen nachschicken lässt oder indem er ein Zustellungs- domizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet (BGE 119 V 89, 94; PKG 1986 Nr. 33). Gemäss Rechtsprechung lassen das blosse Erstellen eines Polizeirapportes oder die polizeiliche Einvernahme allein die Durchführung eines Strafverfahrens noch nicht als derart wahrscheinlich erscheinen, dass dadurch ein Prozessrechts- verhältnis begründet und mithin eine Empfangspflicht für behördliche Akte aus- gelöst wird. Wird hingegen dem Verfahrensbeteiligten nach der Eröffnung der Stra- funtersuchung durch die Staatsanwaltschaft eine diese betreffende Mitteilung (Vor- ladung, Mitteilung des Verhandlungstermins etc.) zugestellt, ist davon auszugehen,

5 dass diesem nach Kenntnisnahme einer solchen Mitteilung das Bestehen des mit der Untersuchungseröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses be- kannt geworden ist und ihn dementsprechend die prozessuale Empfangspflicht für behördliche Akte trifft (vgl. BGE 101 Ia 7 ff.; BGE 116 Ia 90, 93; PKG 1998 Nr. 35). b) Im konkreten Falle wurde der Berufungskläger am 5. April 2007 von der Polizei in V. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommen (act. 3/2). Am 19. bzw. 26. September 2007 wurde er alsdann vom Untersuchungsrichteramt Y. zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme vorgeladen (act. 1/2 und 1/3). Auf- grund der Tatsache, dass der Berufungskläger am 28. September 2007 mittels Fa- xschreibens (act. 1/4) auf diese Vorladung reagierte, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger spätestens seit diesem Zeitpunkt von dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wusste und jederzeit mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen musste. Dies wird denn vom Berufungskläger grundsätzlich auch nicht bestritten. Im Gegenteil, gemäss seinen eigenen Aus- führungen in der Berufungsschrift erwartete er nämlich im Rahmen des gegen ihn im Gang befindlichen Strafverfahrens die Zustellung, wenn auch nicht gerade des Strafmandats, so doch einer behördlichen Mitteilung. Die Ferienabwesenheit, wie sie der Berufungskläger geltend macht, stellt so- mit keineswegs einen Grund für die Wiederherstellung abgelaufener Fristen dar. Vielmehr traf den Berufungskläger, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses eine prozessuale Empfangspflicht für behördliche Urkunden. War er zwischenzeitlich verreist und hatte er deswegen keine Möglichkeit, seine Post abzuholen, hätte er dafür sorgen müssen, dass behördliche Sendungen, Mitteilungen und Gerichtsurkunden ihn trotzdem erreichen konnten, eine empfangsberechtigte Person bezeichnen oder seine Ferienabwesen- heit der Behörde mitteilen müssen. Indem der Berufungskläger für die Dauer seiner ferienbedingten Abwesenheit keine entsprechenden Vorkehren getroffen hat, ist er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Folglich muss er sich die von der Rechts- sprechung entwickelte Zustellungsfiktion entgegenhalten lassen. Da es im Strafver- fahren keine Gerichtsferien gibt (Padrutt, a.a.O., S. 71; PKG 1980 Nr. 38), ist das Strafmandat gemäss Zustellinformation der Post als am 3. Januar 2008, dem letzten Tag der Frist auf der Abholungseinladung, zugestellt zu betrachten (vgl. VI act. 6). Wie die Vorinstanz in ihrem Begleitschreiben vom 18. Januar 2008 zuhanden des Berufungsklägers (VI act. 7) korrekt ausführte, löste die zweite Zustellung des Straf- mandats mit gewöhnlicher Post keinen neuen Fristenlauf aus (vgl. hierzu BGE 119 V 89, 94; 118 V 190 f.; 115 Ia 12, 20; PKG 1991 Nr. 34). Die zehntätige Frist für die Einreichung der Einsprache begann daher gemäss Art. 65 Abs. 3 StPO am 4. Ja-

6 nuar 2008 zu laufen und war am 28. Januar 2008, als der Berufungskläger sein Wiederherstellungsgesuch einreichte, abgelaufen. Der Einwand des Berufungsklägers, seit Monaten sei im Strafverfahren nichts mehr gelaufen, ist in Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten Frist unbehelflich. Er kann sich daraus keine Vorteile zu seinen Gunsten ableiten. Wohl kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht erwartet werden, dass er bei einem hän- gigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Abwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Solange das Untätigsein der Behörde jedoch nicht länger als ein Jahr an- dauert, bleibt die Zustellungsfiktion ohne weiteres aufrecht erhalten (unveröff. Ent- scheid des BGer, 2P.120/2005 vom 23.03.2006 mit Literaturhinweisen). Dessen un- geachtet wäre es im vorliegenden Fall aber ohnehin verfehlt, von einem übermässig langen Untätigsein der Behörden zu sprechen, liegen doch zwischen der letzten behördlichen Handlung, der untersuchungsrichterlichen Vorladung vom 19. bzw.

26. September 2007, und der Zustellung des Strafmandats vom 14. Dezember 2007 lediglich knapp drei Monate. Bringt der Berufungskläger als weiteres Argument vor, ein Laie könne und müsse nicht wissen, dass die verschiedenen Verfahren in den einzelnen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt seien und dass Form und Ablauf der entsprechenden Verfahren je nach Kanton variieren können, kann dies ebenfalls nicht gehört werden. Blosse Rechtsunkenntnis lässt die Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen bzw. gilt nach ständiger Gerichtspraxis nicht als Wieder- herstellungsgrund (BGE 103 IV 131; 133; PKG 1986 Nr. 31). Ebenso wenig ändert der Umstand, dass das Strafmandat am 14. Dezember 2007 zunächst an seine ehe- malige Adresse und am 19. Dezember 2007 an seine neue Adresse versandt wurde, etwas an diesem Ergebnis. Das Strafmandat wurde ordnungsgemäss zuge- stellt; zunächst am 19. Dezember 2007 per Einschreiben, nach erfolgloser Zustel- lung sodann am 18. Januar 2008 mit gewöhnlicher A-Post (VI act. 7). Andere Gründe, welche die Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigen könnten, wurden vom Berufungskläger nicht angeführt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. 4. Auf die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Beru- fungsschrift ist im Übrigen nicht näher einzugehen. Es handelt sich dabei aussch- liesslich um Einwände und Ausführungen, welche den mit Strafmandat des Kreispräsidiums gefällten Entscheid in der Sache selbst betreffen. Diese Einwen- dungen hätte der Berufungskläger mit fristgerechter Einsprache vorbringen müs- sen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht es nicht darum zu beurteilen,

7 ob die Verurteilung des Berufungsklägers mit Strafmandat vom 14. Dezember 2007 rechtmässig ist. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsklä- ger den Ablauf der ungenutzten Einsprachefrist und den dadurch erlittenen Rechts- nachteil selbst zu verantworten hat, eine Wiederherstellung der versäumten Frist damit ausgeschlossen und das Strafmandat infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Somit hat die Vorinstanz die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu Recht verweigert. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die an- gefochtene Ablehnungsverfügung zu bestätigen und die Berufung ist als unbegrün- det abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 1'000.-- zulasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zulasten des Be- rufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: