Veruntreuung | Vermögen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Er ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig.
E. 3 Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse be- trägt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt und auf dem Betreibungswege nicht erhältlich gemacht werden kann.
E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
E. 5 Die während des Strafverfahrens sichergestellten persönlichen Ge- genstände von X. sind ihm nach rechtkräftiger Erledigung des vorliegen- den Strafverfahrens herauszugeben.
E. 6 Die Adhäsionsklage wird gutgeheissen und X. verpflichtet, Y. CHF 52'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2005 zu bezahlen.
E. 7 Die Kosten des Verfahrens von CHF 9'675.85 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'675.85, Gerichtskosten von CHF 5'000.00) gehen zu Lasten des Verurteilten. Dieser schuldet dem Bezirksgericht Plessur somit CHF 10'675.85 (Busse und Gerichtskos- ten). Der Betrag ist mit beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Ta- gen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur einzuzah- len. Der Angeklagte hat Y. überdies mit CHF 3'060.00, einschliesslich Barauslagen von CHF 60.00, zuzüglich 7,6 % MWSt ausseramtlich zu entschädigen.
E. 8 Rechtsmittelbelehrung …
E. 9 Mitteilung an …“ D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 14. Oktober 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Ziff. 2, 3, 4, des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Ange- klagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Adhäsions- klage sei auf den Zivilprozessweg zu verweisen.
3. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates, sowie unter Verpflichtung der Adhäsionsklägerin, den Be- rufungskläger für das Adhäsions- und das Rechtsmittelverfahren aus- seramtlich mit Fr. 3'060.00, einschliesslich Barauslagen von Fr. 60.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %, zu entschädigen.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates bzw. der Vorinstanz, so- wie unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten im Adhäsionspunkt.“
Seite 4 — 11 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 20. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Beru- fung; das Bezirksgericht Plessur verzichtete am 30. Oktober 2008 auf eine Ver- nehmlassung. Die Adhäsionsklägerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: I. 1.a) X. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür mit neun Monaten Gefängnis und einer Busse von 1'000 Franken bestraft. Als Ver- urteilter ist X. gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, gegen das am 24. September 2008 schriftlich mitgeteilte Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Mit sei- ner den Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO genügenden Eingabe vom 14. Oktober 2008 hat der Verurteilte die vom Gesetz vorgeschriebene Frist von zwanzig Tagen gewahrt, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. b) Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht notwendig. Seitens der Verteidigung liegt kein entsprechender Antrag vor, und das Kantonsgerichtspräsidium sieht keine Veranlassung, eine solche von Amtes wegen anzuordnen. II. 1. In der Anklageschrift vom 29. Februar 2008 wurde X. der Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, Y. den Abschluss einer Lebensversicherung in der Höhe von 100'000 Franken vor- geschlagen zu haben, als ihr schwer erkrankter Ehemann notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Frau habe dann, noch bevor ihr Mann am 26. März 2004 verstorben sei, 100'000 Franken von ihren Konten abgehoben und das Geld in zwei Tranchen von je 50'000 Franken dem Angeklagten zum Abschluss einer Versicherung übergeben. X. habe das Geld indessen nicht in diesem Sinne, sondern für sich verwendet und insbesondere grössere Beträge auf ein eigenes Konto einbezahlt. Der Angeklagte widersprach diesem Vorwurf von Anfang an und bestritt, sich das ihm von Y. übergebene Geld angeeignet und für eigene Bedürf- nisse verwendet zu haben. Er machte in der Befragung durch den Untersuchungs- richter geltend, das Geld sei nicht dazu bestimmt gewesen, in eine Lebensversiche- rung investiert zu werden; es sei vielmehr der Wunsch der Eheleute Y. gewesen, Geld im Ausland anzulegen, um es vor den gesetzlichen Erben des Ehemannes in
Seite 5 — 11 Sicherheit zu bringen. Er habe ihnen dann vom Angebot eines Makler namens E. in Belgien Kenntnis gegeben, der eine Anlage bei einer englischen Bank mit einer Rendite von 7 bis 9 % offeriert habe. Die Eheleute Y. hätten sich sehr interessiert gezeigt, und so habe ihm Y. dann nach dem Ableben ihres Ehemannes zweimal 50'000 Franken zur Weiterleitung an E. übergeben. Dieser habe ihm versprochen, eine Bestätigung für die Entgegennahme des Geldes zukommen zu lassen, habe dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten. Schliesslich habe ihm E. einen Scheck der Lloyd’s Bank über 69'000 £ geschickt, der sich allerdings als gestohlen herausgestellt habe. Es sei ihm (X.) dann nicht mehr gelungen, mit E. in Kontakt zu treten. Er habe am 28. April 2005 aus moralischen Gründen eine ihm von Rechts- anwalt Allenspach vorgelegte Schuldanerkennung über 100'000 Franken unter- schrieben und sei nun daran, der Witwe Y. das verlorene Geld zurückzuzahlen; er habe daher mit dieser am 26. September 2005 eine Vereinbarung getroffen, wonach er zumindest 60'000 Franken zurückzahlen werde. Das Bezirksgericht hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, woher X. im Frühjahr 2004 grössere Geldbeträge zugeflossen sind und für was er darauf diese Mittel wieder ausgegeben hat. Es kam zum Schluss, es sei der Anklage- behörde nicht gelungen nachzuweisen, dass der Angeklagte die ihm von Y. über- gebenen 100'000 Franken für sich verwendet hätte. Bezüglich der Behauptung der Zeugin Y., sie habe dem Angeklagten das Geld mit dem Auftrag übergeben, eine Lebensversicherung abzuschliessen, bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Es stehe freilich fest, dass X. spätestens bis Ende Mai 2004 von Y. 100'000 Franken erhalten habe. Das Gericht ging dann zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass ihm dieses Geld mit dem Auftrag übergeben worden sei, es gewinnbrin- gend im Ausland anzulegen. Dies habe X. denn auch getan, indem er das Geld einem Schwarzafrikaner überlassen habe, damit es dieser im Namen von Y. in Lon- don anlege. Der Angeklagte habe damit bestimmungsgemäss über das Bargeld als fremde bewegliche Sache verfügt, weshalb er vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sei. Die Vorinstanz führte sodann aus, für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen Veruntreuung komme, ersuche die Anklagebehörde, es sei der Angeklagte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 StGB schul- dig zu sprechen. Das Gericht stellte sich bei der Prüfung dieser Frage auf den Standpunkt, der Angeklagte habe bei der ihm übertragenen Vermögensverwaltung über einen hohen Grad an Selbständigkeit verfügt, und es liege auf der Hand, dass ihm Vermögensinteressen von einigem Gewicht anvertraut worden seien. Es könne damit festgestellt werden, dass X. in formell selbständiger und verantwortlicher Stel-
Seite 6 — 11 lung im Interesse seiner Auftraggeberin für einen nicht unerheblichen Vermögens- komplex habe sorgen müssen, womit er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Für die Auftraggeberin habe eindeutig die Vermögenserhaltung im Vordergrund gestanden. Damit sei X. gehalten gewesen, das Geschäftsrisiko in vernünftigen Grenzen zu halten und damit das Geld im übli- chen Rahmen und zu üblichen Bedingungen anzulegen. Indem er das Geld aber auf dem Flughafen Zürich einem Schwarzafrikaner ausgehändigt habe, ohne vorher dessen berufliche Qualifikation und den beruflichen Werdegang zu überprüfen und ohne sich nach dessen Identität zu erkundigen, sei er ein Risiko eingegangen, das ausserhalb jedes vertretbaren Rahmens gelegen habe. Es könne auch nicht be- hauptet werden, dass X. seine Auftraggeber angemessen über die von ihm vorge- schlagene und getätigte Vermögensanlage informiert habe; diese seien daher gar nicht in der Lage gewesen, im Bewusstsein der Risiken in diese einzuwilligen. Der Angeklagte habe durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Von seinen Beratungs- und Informationspflichten habe er zumindest in groben Zügen Kenntnis gehabt haben müssen. Indem er ein in mehrfacher Hinsicht sorgfaltswidriges Geschäft abgeschlossen habe, habe er wis- sentlich und willentlich die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt. Der Ein- tritt des Vermögensschadens habe sich daher als derart wahrscheinlich aufge- drängt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges aufgefasst werden könne. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, hat die Vor- instanz ihrem Urteil nicht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er in der Anklage- schrift umschrieben wurde. Während die Anklagebehörde davon ausging, X. habe sich die von Y. erhaltenen 100'000 Franken angeeignet und grössere Beträge auf ein eigenes Konto überwiesen, erachtete das Bezirksgericht den Beweis für diese Sachdarstellung als nicht erbracht. Es untersuchte den Fall darauf unter dem Ge- sichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und kam zum Schluss, der Ablauf der Geschehnisse, wie er von ihm als erwiesen angesehenen werde, entspreche dem von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Tatbestand. In der Berufung wird dazu ausgeführt, die Anklageschrift habe nicht einmal ansatzweise eine Be- strafung aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erwähnt. Erstmals anlässlich des anklägerischen mündlichen Vortrags an der Hauptverhandlung habe der Vertreter der Anklage subsidiär den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung erhoben, obwohl seine Untersuchungshandlungen sich diesem Thema nicht gewidmet hät- ten. Allein aufgrund der gescheiterten Strafuntersuchung zu Art. 138 StGB sei die
Seite 7 — 11 Tatbestandsmässigkeit des selbständig zu beurteilenden Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB nicht erstellt; die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht angewandt. Der Berufungskläger sei damit vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin hält diesen Ausführungen in der Berufungsschrift entgegen, der Angeklagte sei bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2006 mit der Frage der ungetreuen Geschäftsbesorgung konfrontiert worden. Der Untersuchungsrichter habe ihn damals gefragt, ob er diesen Straftat- bestand kenne; X. habe darauf geantwortet, er habe bisher davon keine Kenntnis gehabt, doch habe ihn sein Anwalt diesbezüglich orientiert. Mit diesem Hinweis soll offenbar der Einwand des Berufungsklägers entkräftet werden, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sei vom Be- zirksgericht in Verletzung des Anklageprinzips zur Anwendung gebracht worden. Es trifft tatsächlich zu, dass dem Angeklagten im Laufe der Untersuchung die entspre- chende Frage gestellt wurde. Die knappe Erwähnung des fraglichen Straftatbestan- des konnte nun aber keinesfalls die Wirkung haben, dass damit X. bereits in rechts- genüglicher Weise auch bezüglich dieser Bestimmung angeklagt worden wäre. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt weicht offensichtlich ganz entschei- dend von der vom Angeklagten in der Untersuchung gegebenen Darstellung der Ereignisse, welche die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte, ab. Die Staatsan- waltschaft wirft X. vor, das von Y. erhaltene Geld für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben, während der Angeklagte geltend macht, er habe das Geld zur Anlage bei einer englischen Bank an einen Schwarzafrikaner übergeben, von dem er dann be- trogen worden sei. Nun muss grundsätzlich zwischen dem in der Anklageschrift um- schriebenen, den Prozessrahmen setzenden und dem den Gegenstand des Urteils bildenden Sachverhalt gesamthaft gesehen Identität bestehen. Der gleiche histori- sche Vorgang, der gleiche Vorfall muss Gegenstand der Anklage und des Urteils sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, C. 1996, S. 263). Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich in einem Ent- scheid vom 17. Januar 1996 (SB 77/95) eingehend mit dem Inhalt des Akkusations- und Immutabilitätsprinzips auseinandergesetzt (PKG 1996 Nr. 34). Er hat damals festgehalten, dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger stütze, komme Verfassungsrang zu, weshalb der Kantonsgerichtsauschuss die aus Art. 4 BV (heute Art. 29 BV) hergeleiteten Minimalanforderungen an die Gehörsge- währung auch im Rahmen der Prüfung eines vorinstanzlichen Urteils beachte. Diese Situation liegt auch im vorliegenden Fall vor, wo der Untersuchungsrichter erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Angeklagten eventua-
Seite 8 — 11 liter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Last legte. Die Frage, ob dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte sich vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht, so dass X. keine Veranlassung hatte, sich bereits gegen die Anklageverfügung zu beschweren. Umso eher muss er die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit des ihm erstmals an der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht gemachten Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Ja die Tatsache, dass es sich beim Anspruch auf Beachtung des Akkusationsprinzips um ein verfas- sungsmässiges Recht handelt, hat zur Folge, dass seine Anwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Ausgehend von den im oben zitierten Entscheid des Kantonsgerichtsaus- schusses gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert wird, welche an die Anklage- schrift gestellt werden. Diese hat einerseits den Prozessgegenstand zu bestimmen und andrerseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen zu vermitteln. Art. 98 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Anklageschrift unter anderem die Darstellung und die rechtli- che Qualifikation des Sachverhalts enthalten muss. Um den rechtlichen Anforde- rungen zu genügen, muss das dem Angeklagten vorgehaltene Verhalten in allen Einzelheiten in der Anklageschrift enthalten sein und es hat sich auf die darin er- wähnte rechtliche Qualifikation zu beziehen. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merk- malen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden. Der Richter ist nur in der rechtlichen Würdigung frei und darf zusätzliche Beweise bezogen auf den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt erheben. Er darf aber von dem in der Anklageschrift beschriebenen Lebensvorgang beziehungsweise dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten nur in geringfügigem Ausmasse abweichen. Der in dieser Weise von der Anklagebehörde einmal festgelegte Sachverhalt ist dabei aufgrund des Immutabilitätsprinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend. Will die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgehen, so ist vorerst die Anklageschrift zu ergänzen, und der Angeklagte hat das Recht, zunächst dazu Stellung zu nehmen. Über die Verbindlichkeit dieser Grundsätze las- sen auch jüngere Publikationen keine Zweifel offen (vgl. etwa Hauser, Schweri, Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 225 N. 8; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, S. 52 N. 148).
Seite 9 — 11 In der Anklageschrift vom 29. Februar 2008 wurde X. nur der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB angeklagt. Bei der Schilderung des Sachverhalts be- schränkte sich die Anklagebehörde auf den Vorwurf, der Angeklagte habe Y. einige Tage nach der Einlieferung ihres Mannes ins Spital den Vorschlag gemacht, eine Lebensversicherung über den Betrag von 100'000 Franken abzuschliessen. Weil sie X. vertraut habe, sei Y. auf den Vorschlag eingegangen und habe diesem das Geld in zwei Tranchen zu 50'000 Franken übergeben. Der Angeklagte habe damit aber nicht wie vereinbart eine Lebensversicherung abgeschlossen, sondern sich das Geld angeeignet. In der Anklageschrift wird der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1Abs. 1 StGB nicht erwähnt und die Schil- derung des dem Angeklagten vorgehaltenen Verhaltens bezieht sich mit keinem Wort auf diese Gesetzesbestimmung. Damit mussten X. und sein Verteidiger aber nicht damit rechnen, an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht mit diesem Straftatbestand konfrontiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Untersuchungs- richter im Laufe einer Einvernahme den Angeklagten mehr beiläufig darauf ange- sprochen hatte, ob er den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kenne. Wenn der Untersuchungsrichter es bei dieser Frage bewenden liess und diese Strafnorm darauf nicht in die Anklageschrift aufgenommen wurde, durften der An- geklagte und sein Rechtsvertreter davon ausgehen, dass die Anklagebehörde diese Bestimmung nicht für anwendbar erachte und sie sich folglich nicht auf die Verteidi- gung gegenüber einem solchen Vorwurf vorzubereiten hatten. Ohne in der Ankla- geschrift auf Art. 158 StGB verwiesen und Ausführungen tatsächlicher Art bezüglich dieser Strafbestimmung gemacht zu haben, beantragte der Untersuchungsrichter dann aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, X. sei für den Fall, dass das Gericht den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt betrachten sollte, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen, und das Bezirksge- richt folgte diesem Antrag, ohne sich über die Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit dem Anklageprinzip Gedanken zu machen. Es mochte dabei die Bestimmung von Art. 125 Abs. 4 StPO vor Augen gehabt haben, wonach das Gericht an die rechtliche Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes nicht gebunden ist, eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund einer schärferen Strafbestimmung aber nur erfolgen darf, wenn dieser auf diese aufmerksam gemacht worden ist und er Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. Das Gericht könnte sich dabei auf den Standpunkt gestellt haben, X. und sein Anwalt hätten angesichts des vom Untersu- chungsrichter gestellten Eventualantrags die Möglichkeit gehabt, die Unterbrechung der Verhandlung zu verlangen, um sich über die neue Situation zu beraten. Dieses Vorgehen hielte allerdings vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beachtung des Akkusationsprinzips nicht stand. Die genannte strafprozessuale Bestimmung
Seite 10 — 11 kommt nur zum Zuge, wenn das Gericht von der von der Staatsanwaltschaft vorge- nommenen rechtlichen Beurteilung einer Straftat abzuweichen beabsichtigt. Sie be- rechtigt den Richter aber nicht, von dem in der Anklageschrift dargestellten Sach- verhalt abzuweichen, sofern der Verteidiger gegen ein solches Vorgehen nicht in- terveniert. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass der von der Staatsanwaltschaft relevierte Sachverhalt nicht nachgewiesen ist und eine Verurteilung aufgrund der von der Anklage angerufenen Strafbestimmung folglich nicht erfolgen kann, dass aber allenfalls ein anderer als der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt und Straftatbestand vorliegen könnte, so bleibt dem Richter keine an- dere Möglichkeit, als die Sache zur Neubeurteilung und allfälligen erneuten Ankla- geerhebung unter den neuen Gesichtspunkten an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Da das Bezirksgericht Plessur diese zwingenden strafprozessualen Grundsätze nicht beachtet und den Angeklagten in Verletzung des Akkusationsprin- zips schuldig gesprochen hat, ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Ur- teil aufzuheben und die Sache im Sinne dieser Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleiben die Kosten der Staatanwalt- schaft bei der Prozedur. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden ge- stützt auf Art. 160 Abs. 3 StPO dem Bezirk Plessur auferlegt. Die Entschädigungen für das Verfahren vor der ersten Instanz bleiben bei der Prozedur. Die Kosten des Kantonsgerichts von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Dieser hat für das Berufungsverfahren X. mit Fr. 2'000.-- inkl. MWSt und Y. mit Fr. 1'500.-- inkl. MWSt zu entschädigen.
Seite 11 — 11 Demnach erkennt die I. Strafkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
- a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden bleiben bei der Prozedur. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur. c) Die Kosten des Kantonsgerichts von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden, der X. mit Fr. 2'000.-- inkl. MWSt und Y. mit Fr. 1'500.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat.
- Die Entschädigungen für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur bleiben bei der Prozedur.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 32 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner, Michael Dürst Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Pe- ter Portmann, Goldgasse 11, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Juni 2008, mitgeteilt am 23. September 2008, in Sachen der Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Reto Allenspach, Arcas 22, Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 A. X. wurde am 12. Juli 1977 in C. geboren, wo er zusammen mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs und sechs Jahre die Primar- sowie drei Jahre die Realschule besuchte. Er begann im Jahre 1993 eine Lehre als Hei- zungszeichner, die er 1997 erfolgreich abschloss. Nach mehreren kürzeren An- stellungen war er vorerst in C. während dreier Jahre bei der CSS Versicherung und darauf während zwei weiterer Jahre bei der F. Versicherung tätig. Von März 2005 bis März 2006 war er als Verkaufsleiter bei Nestlé in Lausanne angestellt, und seit dem 1. Juli 2006 arbeitet er bei der SWICA als Innendienstmitarbeiter. Er bezieht an dieser Arbeitsstelle ein monatliches Bruttoeinkommen von 4'500 Fran- ken; über Vermögen verfügt er nicht, hingegen hat er 48'000 Franken Schulden. - X. geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist nicht vorbestraft. Er verheira- tete sich im Mai 2004 mit D.; die Ehe blieb bis anhin kinderlos. B. 1. Mit Verfügung vom 16. März 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. ein Strafverfahren wegen Betrugs, eventuell wegen Verun- treuung. In der Anklageschrift vom 29. Februar 2008 werden dem Angeklagten fol- gende Verfehlungen vorgeworfen: „Der Angeklagte betreute als Versicherungsberater der F. Versicherungen in C., insbesondere im Bereich Lebensversicherungen, seit dem Jahr 2000/2001 die Eheleute Y., B. 85, 7000 C.. Er hatte die Eheleute nicht nur beim Abschluss verschiedener Lebensversicherungen betreut, sondern die Eheleute auch in privaten finanziellen Angelegenheiten beraten, sodass ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Eheleuten entstanden ist. Als Herr Y. am 13. März 2004 an Leberkrebs erkrankt notfallmässig ins Spital eingeliefert wurde, meldete sich der Angeklagte einige Tage später bei Y., der Ehefrau des Erkrankten, und schlug ihr vor, eine Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 100'000.-- abzuschliessen. Weil Y. dem Angeklagten ver- traute, hob sie auf Anraten desselben noch vor dem Ableben ihres Eheman- nes vom 26. März 2004 von dessen und von ihrem Konto insgesamt Fr. 100'000.-- ab. Anschliessend übergab Y. dem Angeklagten dann in zwei Tranchen à Fr. 50'000.-- die vereinbarten Fr. 100'000.--. Der Angeklagte schloss jedoch mit den Fr. 100'000.-- nicht wie vereinbart eine Lebensversi- cherung ab, sondern eignete sich das Geld selber an. Er überwies insbeson- dere grössere Geldbeträge auf ein eigenes Konto.“ 2. Am 22. Juni 2007 reichte Rechtsanwalt lic.iur. Reto Allenspach im Na- men der Witwe Y. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage ein; er beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 62'000 Franken zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 7. September 2005 zu bezahlen. Der Rechtsschrift ist zu entnehmen, dass der Angeschuldigte der Adhäsionsklägerin bis zu diesem Zeit- punkt Rückzahlungen von 38'000 Franken geleistet hatte. Im Laufe des Verfahrens leistete X. weitere Zahlungen von insgesamt 10'000 Franken.
Seite 3 — 11 C. Mit am 24. Juni 2008 eröffnetem und am 23. September 2008 schrift- lich mitgeteiltem Urteil erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. X. wird vom Tatvorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 137 Ziff. 1 (recte 138 Ziff. 1) StGB freigesprochen.
2. Er ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig.
3. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse be- trägt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt und auf dem Betreibungswege nicht erhältlich gemacht werden kann.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. Die während des Strafverfahrens sichergestellten persönlichen Ge- genstände von X. sind ihm nach rechtkräftiger Erledigung des vorliegen- den Strafverfahrens herauszugeben.
6. Die Adhäsionsklage wird gutgeheissen und X. verpflichtet, Y. CHF 52'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2005 zu bezahlen.
7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 9'675.85 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'675.85, Gerichtskosten von CHF 5'000.00) gehen zu Lasten des Verurteilten. Dieser schuldet dem Bezirksgericht Plessur somit CHF 10'675.85 (Busse und Gerichtskos- ten). Der Betrag ist mit beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Ta- gen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur einzuzah- len. Der Angeklagte hat Y. überdies mit CHF 3'060.00, einschliesslich Barauslagen von CHF 60.00, zuzüglich 7,6 % MWSt ausseramtlich zu entschädigen.
8. Rechtsmittelbelehrung …
9. Mitteilung an …“ D. 1. Gegen dieses Urteil liess X. am 14. Oktober 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Ziff. 2, 3, 4, des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Ange- klagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Adhäsions- klage sei auf den Zivilprozessweg zu verweisen.
3. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates, sowie unter Verpflichtung der Adhäsionsklägerin, den Be- rufungskläger für das Adhäsions- und das Rechtsmittelverfahren aus- seramtlich mit Fr. 3'060.00, einschliesslich Barauslagen von Fr. 60.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %, zu entschädigen.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates bzw. der Vorinstanz, so- wie unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten im Adhäsionspunkt.“
Seite 4 — 11 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 20. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Beru- fung; das Bezirksgericht Plessur verzichtete am 30. Oktober 2008 auf eine Ver- nehmlassung. Die Adhäsionsklägerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: I. 1.a) X. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür mit neun Monaten Gefängnis und einer Busse von 1'000 Franken bestraft. Als Ver- urteilter ist X. gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, gegen das am 24. September 2008 schriftlich mitgeteilte Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Mit sei- ner den Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO genügenden Eingabe vom 14. Oktober 2008 hat der Verurteilte die vom Gesetz vorgeschriebene Frist von zwanzig Tagen gewahrt, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. b) Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht notwendig. Seitens der Verteidigung liegt kein entsprechender Antrag vor, und das Kantonsgerichtspräsidium sieht keine Veranlassung, eine solche von Amtes wegen anzuordnen. II. 1. In der Anklageschrift vom 29. Februar 2008 wurde X. der Veruntreu- ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, Y. den Abschluss einer Lebensversicherung in der Höhe von 100'000 Franken vor- geschlagen zu haben, als ihr schwer erkrankter Ehemann notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Frau habe dann, noch bevor ihr Mann am 26. März 2004 verstorben sei, 100'000 Franken von ihren Konten abgehoben und das Geld in zwei Tranchen von je 50'000 Franken dem Angeklagten zum Abschluss einer Versicherung übergeben. X. habe das Geld indessen nicht in diesem Sinne, sondern für sich verwendet und insbesondere grössere Beträge auf ein eigenes Konto einbezahlt. Der Angeklagte widersprach diesem Vorwurf von Anfang an und bestritt, sich das ihm von Y. übergebene Geld angeeignet und für eigene Bedürf- nisse verwendet zu haben. Er machte in der Befragung durch den Untersuchungs- richter geltend, das Geld sei nicht dazu bestimmt gewesen, in eine Lebensversiche- rung investiert zu werden; es sei vielmehr der Wunsch der Eheleute Y. gewesen, Geld im Ausland anzulegen, um es vor den gesetzlichen Erben des Ehemannes in
Seite 5 — 11 Sicherheit zu bringen. Er habe ihnen dann vom Angebot eines Makler namens E. in Belgien Kenntnis gegeben, der eine Anlage bei einer englischen Bank mit einer Rendite von 7 bis 9 % offeriert habe. Die Eheleute Y. hätten sich sehr interessiert gezeigt, und so habe ihm Y. dann nach dem Ableben ihres Ehemannes zweimal 50'000 Franken zur Weiterleitung an E. übergeben. Dieser habe ihm versprochen, eine Bestätigung für die Entgegennahme des Geldes zukommen zu lassen, habe dieses Versprechen jedoch nicht eingehalten. Schliesslich habe ihm E. einen Scheck der Lloyd’s Bank über 69'000 £ geschickt, der sich allerdings als gestohlen herausgestellt habe. Es sei ihm (X.) dann nicht mehr gelungen, mit E. in Kontakt zu treten. Er habe am 28. April 2005 aus moralischen Gründen eine ihm von Rechts- anwalt Allenspach vorgelegte Schuldanerkennung über 100'000 Franken unter- schrieben und sei nun daran, der Witwe Y. das verlorene Geld zurückzuzahlen; er habe daher mit dieser am 26. September 2005 eine Vereinbarung getroffen, wonach er zumindest 60'000 Franken zurückzahlen werde. Das Bezirksgericht hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, woher X. im Frühjahr 2004 grössere Geldbeträge zugeflossen sind und für was er darauf diese Mittel wieder ausgegeben hat. Es kam zum Schluss, es sei der Anklage- behörde nicht gelungen nachzuweisen, dass der Angeklagte die ihm von Y. über- gebenen 100'000 Franken für sich verwendet hätte. Bezüglich der Behauptung der Zeugin Y., sie habe dem Angeklagten das Geld mit dem Auftrag übergeben, eine Lebensversicherung abzuschliessen, bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Es stehe freilich fest, dass X. spätestens bis Ende Mai 2004 von Y. 100'000 Franken erhalten habe. Das Gericht ging dann zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass ihm dieses Geld mit dem Auftrag übergeben worden sei, es gewinnbrin- gend im Ausland anzulegen. Dies habe X. denn auch getan, indem er das Geld einem Schwarzafrikaner überlassen habe, damit es dieser im Namen von Y. in Lon- don anlege. Der Angeklagte habe damit bestimmungsgemäss über das Bargeld als fremde bewegliche Sache verfügt, weshalb er vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sei. Die Vorinstanz führte sodann aus, für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen Veruntreuung komme, ersuche die Anklagebehörde, es sei der Angeklagte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 StGB schul- dig zu sprechen. Das Gericht stellte sich bei der Prüfung dieser Frage auf den Standpunkt, der Angeklagte habe bei der ihm übertragenen Vermögensverwaltung über einen hohen Grad an Selbständigkeit verfügt, und es liege auf der Hand, dass ihm Vermögensinteressen von einigem Gewicht anvertraut worden seien. Es könne damit festgestellt werden, dass X. in formell selbständiger und verantwortlicher Stel-
Seite 6 — 11 lung im Interesse seiner Auftraggeberin für einen nicht unerheblichen Vermögens- komplex habe sorgen müssen, womit er als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Für die Auftraggeberin habe eindeutig die Vermögenserhaltung im Vordergrund gestanden. Damit sei X. gehalten gewesen, das Geschäftsrisiko in vernünftigen Grenzen zu halten und damit das Geld im übli- chen Rahmen und zu üblichen Bedingungen anzulegen. Indem er das Geld aber auf dem Flughafen Zürich einem Schwarzafrikaner ausgehändigt habe, ohne vorher dessen berufliche Qualifikation und den beruflichen Werdegang zu überprüfen und ohne sich nach dessen Identität zu erkundigen, sei er ein Risiko eingegangen, das ausserhalb jedes vertretbaren Rahmens gelegen habe. Es könne auch nicht be- hauptet werden, dass X. seine Auftraggeber angemessen über die von ihm vorge- schlagene und getätigte Vermögensanlage informiert habe; diese seien daher gar nicht in der Lage gewesen, im Bewusstsein der Risiken in diese einzuwilligen. Der Angeklagte habe durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Von seinen Beratungs- und Informationspflichten habe er zumindest in groben Zügen Kenntnis gehabt haben müssen. Indem er ein in mehrfacher Hinsicht sorgfaltswidriges Geschäft abgeschlossen habe, habe er wis- sentlich und willentlich die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt. Der Ein- tritt des Vermögensschadens habe sich daher als derart wahrscheinlich aufge- drängt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges aufgefasst werden könne. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, hat die Vor- instanz ihrem Urteil nicht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er in der Anklage- schrift umschrieben wurde. Während die Anklagebehörde davon ausging, X. habe sich die von Y. erhaltenen 100'000 Franken angeeignet und grössere Beträge auf ein eigenes Konto überwiesen, erachtete das Bezirksgericht den Beweis für diese Sachdarstellung als nicht erbracht. Es untersuchte den Fall darauf unter dem Ge- sichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und kam zum Schluss, der Ablauf der Geschehnisse, wie er von ihm als erwiesen angesehenen werde, entspreche dem von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Tatbestand. In der Berufung wird dazu ausgeführt, die Anklageschrift habe nicht einmal ansatzweise eine Be- strafung aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erwähnt. Erstmals anlässlich des anklägerischen mündlichen Vortrags an der Hauptverhandlung habe der Vertreter der Anklage subsidiär den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung erhoben, obwohl seine Untersuchungshandlungen sich diesem Thema nicht gewidmet hät- ten. Allein aufgrund der gescheiterten Strafuntersuchung zu Art. 138 StGB sei die
Seite 7 — 11 Tatbestandsmässigkeit des selbständig zu beurteilenden Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB nicht erstellt; die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht angewandt. Der Berufungskläger sei damit vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin hält diesen Ausführungen in der Berufungsschrift entgegen, der Angeklagte sei bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2006 mit der Frage der ungetreuen Geschäftsbesorgung konfrontiert worden. Der Untersuchungsrichter habe ihn damals gefragt, ob er diesen Straftat- bestand kenne; X. habe darauf geantwortet, er habe bisher davon keine Kenntnis gehabt, doch habe ihn sein Anwalt diesbezüglich orientiert. Mit diesem Hinweis soll offenbar der Einwand des Berufungsklägers entkräftet werden, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sei vom Be- zirksgericht in Verletzung des Anklageprinzips zur Anwendung gebracht worden. Es trifft tatsächlich zu, dass dem Angeklagten im Laufe der Untersuchung die entspre- chende Frage gestellt wurde. Die knappe Erwähnung des fraglichen Straftatbestan- des konnte nun aber keinesfalls die Wirkung haben, dass damit X. bereits in rechts- genüglicher Weise auch bezüglich dieser Bestimmung angeklagt worden wäre. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt weicht offensichtlich ganz entschei- dend von der vom Angeklagten in der Untersuchung gegebenen Darstellung der Ereignisse, welche die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte, ab. Die Staatsan- waltschaft wirft X. vor, das von Y. erhaltene Geld für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben, während der Angeklagte geltend macht, er habe das Geld zur Anlage bei einer englischen Bank an einen Schwarzafrikaner übergeben, von dem er dann be- trogen worden sei. Nun muss grundsätzlich zwischen dem in der Anklageschrift um- schriebenen, den Prozessrahmen setzenden und dem den Gegenstand des Urteils bildenden Sachverhalt gesamthaft gesehen Identität bestehen. Der gleiche histori- sche Vorgang, der gleiche Vorfall muss Gegenstand der Anklage und des Urteils sein (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, C. 1996, S. 263). Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich in einem Ent- scheid vom 17. Januar 1996 (SB 77/95) eingehend mit dem Inhalt des Akkusations- und Immutabilitätsprinzips auseinandergesetzt (PKG 1996 Nr. 34). Er hat damals festgehalten, dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger stütze, komme Verfassungsrang zu, weshalb der Kantonsgerichtsauschuss die aus Art. 4 BV (heute Art. 29 BV) hergeleiteten Minimalanforderungen an die Gehörsge- währung auch im Rahmen der Prüfung eines vorinstanzlichen Urteils beachte. Diese Situation liegt auch im vorliegenden Fall vor, wo der Untersuchungsrichter erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Angeklagten eventua-
Seite 8 — 11 liter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Last legte. Die Frage, ob dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte sich vor der erst- instanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht, so dass X. keine Veranlassung hatte, sich bereits gegen die Anklageverfügung zu beschweren. Umso eher muss er die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit des ihm erstmals an der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht gemachten Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Ja die Tatsache, dass es sich beim Anspruch auf Beachtung des Akkusationsprinzips um ein verfas- sungsmässiges Recht handelt, hat zur Folge, dass seine Anwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Ausgehend von den im oben zitierten Entscheid des Kantonsgerichtsaus- schusses gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert wird, welche an die Anklage- schrift gestellt werden. Diese hat einerseits den Prozessgegenstand zu bestimmen und andrerseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen zu vermitteln. Art. 98 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Anklageschrift unter anderem die Darstellung und die rechtli- che Qualifikation des Sachverhalts enthalten muss. Um den rechtlichen Anforde- rungen zu genügen, muss das dem Angeklagten vorgehaltene Verhalten in allen Einzelheiten in der Anklageschrift enthalten sein und es hat sich auf die darin er- wähnte rechtliche Qualifikation zu beziehen. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merk- malen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden. Der Richter ist nur in der rechtlichen Würdigung frei und darf zusätzliche Beweise bezogen auf den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt erheben. Er darf aber von dem in der Anklageschrift beschriebenen Lebensvorgang beziehungsweise dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten nur in geringfügigem Ausmasse abweichen. Der in dieser Weise von der Anklagebehörde einmal festgelegte Sachverhalt ist dabei aufgrund des Immutabilitätsprinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend. Will die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von einem anderen Sachverhalt ausgehen, so ist vorerst die Anklageschrift zu ergänzen, und der Angeklagte hat das Recht, zunächst dazu Stellung zu nehmen. Über die Verbindlichkeit dieser Grundsätze las- sen auch jüngere Publikationen keine Zweifel offen (vgl. etwa Hauser, Schweri, Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 225 N. 8; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, S. 52 N. 148).
Seite 9 — 11 In der Anklageschrift vom 29. Februar 2008 wurde X. nur der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB angeklagt. Bei der Schilderung des Sachverhalts be- schränkte sich die Anklagebehörde auf den Vorwurf, der Angeklagte habe Y. einige Tage nach der Einlieferung ihres Mannes ins Spital den Vorschlag gemacht, eine Lebensversicherung über den Betrag von 100'000 Franken abzuschliessen. Weil sie X. vertraut habe, sei Y. auf den Vorschlag eingegangen und habe diesem das Geld in zwei Tranchen zu 50'000 Franken übergeben. Der Angeklagte habe damit aber nicht wie vereinbart eine Lebensversicherung abgeschlossen, sondern sich das Geld angeeignet. In der Anklageschrift wird der Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziffer 1Abs. 1 StGB nicht erwähnt und die Schil- derung des dem Angeklagten vorgehaltenen Verhaltens bezieht sich mit keinem Wort auf diese Gesetzesbestimmung. Damit mussten X. und sein Verteidiger aber nicht damit rechnen, an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht mit diesem Straftatbestand konfrontiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Untersuchungs- richter im Laufe einer Einvernahme den Angeklagten mehr beiläufig darauf ange- sprochen hatte, ob er den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kenne. Wenn der Untersuchungsrichter es bei dieser Frage bewenden liess und diese Strafnorm darauf nicht in die Anklageschrift aufgenommen wurde, durften der An- geklagte und sein Rechtsvertreter davon ausgehen, dass die Anklagebehörde diese Bestimmung nicht für anwendbar erachte und sie sich folglich nicht auf die Verteidi- gung gegenüber einem solchen Vorwurf vorzubereiten hatten. Ohne in der Ankla- geschrift auf Art. 158 StGB verwiesen und Ausführungen tatsächlicher Art bezüglich dieser Strafbestimmung gemacht zu haben, beantragte der Untersuchungsrichter dann aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, X. sei für den Fall, dass das Gericht den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt betrachten sollte, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen, und das Bezirksge- richt folgte diesem Antrag, ohne sich über die Vereinbarkeit dieses Vorgehens mit dem Anklageprinzip Gedanken zu machen. Es mochte dabei die Bestimmung von Art. 125 Abs. 4 StPO vor Augen gehabt haben, wonach das Gericht an die rechtliche Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes nicht gebunden ist, eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund einer schärferen Strafbestimmung aber nur erfolgen darf, wenn dieser auf diese aufmerksam gemacht worden ist und er Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. Das Gericht könnte sich dabei auf den Standpunkt gestellt haben, X. und sein Anwalt hätten angesichts des vom Untersu- chungsrichter gestellten Eventualantrags die Möglichkeit gehabt, die Unterbrechung der Verhandlung zu verlangen, um sich über die neue Situation zu beraten. Dieses Vorgehen hielte allerdings vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beachtung des Akkusationsprinzips nicht stand. Die genannte strafprozessuale Bestimmung
Seite 10 — 11 kommt nur zum Zuge, wenn das Gericht von der von der Staatsanwaltschaft vorge- nommenen rechtlichen Beurteilung einer Straftat abzuweichen beabsichtigt. Sie be- rechtigt den Richter aber nicht, von dem in der Anklageschrift dargestellten Sach- verhalt abzuweichen, sofern der Verteidiger gegen ein solches Vorgehen nicht in- terveniert. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass der von der Staatsanwaltschaft relevierte Sachverhalt nicht nachgewiesen ist und eine Verurteilung aufgrund der von der Anklage angerufenen Strafbestimmung folglich nicht erfolgen kann, dass aber allenfalls ein anderer als der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt und Straftatbestand vorliegen könnte, so bleibt dem Richter keine an- dere Möglichkeit, als die Sache zur Neubeurteilung und allfälligen erneuten Ankla- geerhebung unter den neuen Gesichtspunkten an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Da das Bezirksgericht Plessur diese zwingenden strafprozessualen Grundsätze nicht beachtet und den Angeklagten in Verletzung des Akkusationsprin- zips schuldig gesprochen hat, ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Ur- teil aufzuheben und die Sache im Sinne dieser Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleiben die Kosten der Staatanwalt- schaft bei der Prozedur. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden ge- stützt auf Art. 160 Abs. 3 StPO dem Bezirk Plessur auferlegt. Die Entschädigungen für das Verfahren vor der ersten Instanz bleiben bei der Prozedur. Die Kosten des Kantonsgerichts von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Dieser hat für das Berufungsverfahren X. mit Fr. 2'000.-- inkl. MWSt und Y. mit Fr. 1'500.-- inkl. MWSt zu entschädigen.
Seite 11 — 11 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
2. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden bleiben bei der Prozedur.
b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur.
c) Die Kosten des Kantonsgerichts von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden, der X. mit Fr. 2'000.-- inkl. MWSt und Y. mit Fr. 1'500.-- inkl. MWSt zu entschädigen hat. 3. Die Entschädigungen für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur bleiben bei der Prozedur. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: