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SB 2008 10

Graubünden · 2008-04-25 · Deutsch GR

ausseramtliche Entschädigung | Strafprozessrecht (StPO)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.- bestraft. Der Vollzug der Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

E. 3 Es wird festgestellt, dass Z. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen aus den sexuellen Übergriffen im Zeitraum Juli/August 1994 bis August 1995 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.

E. 4 Z. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin den Schadensbetrag von CHF 70.25, nebst Zins zu 5% seit 11. Februar 2006, und CHF 180.-, nebst Zins zu 5% seit 7. September 2006, zu bezahlen.

E. 5 Der Adhäsionsklägerin wird ein Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR bezüglich allfälliger künftiger Schadenersatzforderungen aus den sexuellen Übergriffen eingeräumt.

E. 6 Z. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.-, nebst Zins zu 5% seit 1. September 1995, zu bezah- len. Er hat zudem die Adhäsionsklägerin ausseramtlich mit CHF 4'176.65 zu entschädigen.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 2'200.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 865.30

- der Gerichtsgebührt CHF 2'000.00

- den Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'434.70 Total CHF 12'500.00 werden Z. auferlegt.

E. 8 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 9 (Mitteilung)." C. Dagegen erhoben die Adhäsionsklägerin, X., und ihre Rechtsvertrete- rin, lic. iur. W., am 4. April 2008 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichts-

3 ausschuss von Graubünden. Sie beantragten, es sei Ziffer 6 Satz 2 des angefoch- tenen Urteils aufzuheben und der Adhäsionsklägerin eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 6’836.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten von Z. zu entrichten. D. Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2008 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefoch- tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben. Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsan- sprüche oder Einziehung ist gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung jeder unmittelbar Betroffene berechtigt. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver- fahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefoch- ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die beiden Berufungsklägerinnen sind im vor- liegenden Fall ohne weiteres legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die darin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung anzufechten. Da die vorliegende Berufung im Übrigen den obgenannten Anforderungen zu genügen ver- mag, ist auf sie einzutreten. 2. Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren grundsätzlich eine umfassende, un- eingeschränkte Kognition zu. Dies gilt auch in Bezug auf Ermessensfehler, wobei er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff.).

4

3. a) Die Vorinstanz reduzierte die Honorarrechung der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin um rund Fr. 2'700.-- auf Fr. 4'176.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege nur ein verminderter Stundenansatz von Fr. 180.-- anstatt eines sol- chen von Fr. 220.-- in Rechnung gestellt werden könne. Des Weiteren sei der Zeitaufwand von 27.60 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen, da einige der in Rech- nung gestellten Beratungsleistungen nicht zwingend erforderlich gewesen wären. Die Berufungsklägerinnen ersuchen nun in ihrer Berufungsschrift um Zusprechung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'836.55. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Nicht zu beurteilen ist hingegen die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes. Darüber befand die Opferhilfe-Beratungsstelle in ihrer Ver- fügung vom 6. März 2006 (act. 1/11). b) Soweit die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag von Fr. 6'836.55 mit der Begründung kürzte, der Adhäsionsklägerin sei von der Opferhilfe-Bera- tungsstelle die unentgeltliche Prozessführung erteilt worden (vgl. act. 1/11), wes- halb ein verminderter Stundenansatz von Fr. 180.-- zur Anwendung gelange, kann dem nicht beigepflichtet werden. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt nämlich die Tatsache, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt worden ist, keine Kürzung der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung (zum Ganzen siehe BGer, 5P.421/2000, unveröff. Urteil vom 10. Januar 2001; PKG 2001 Nr. 25; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003, 158 ff., 166 ff.). X. hat somit Anspruch darauf, dass ihr die notwendigen ausseramt- lichen Auslagen vom Berufungsbeklagten vollumfänglich ersetzt werden. Damit ist für die Berechnung des anwaltlichen Honorars nicht der reduzierte Stundenansatz von Fr. 180.--, sondern der Stundenansatz von Fr. 220.--, welcher der eingereichten Honorarnote zugrunde liegt und dem durchschnittlichen Honoraransatz entspricht, massgeblich. Die Reduktion der ausseramtlichen Entschädigung mit dem von der Vorinstanz angeführten Grund, der Adhäsionsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, ist somit nicht haltbar. Es kann der obsiegenden Par- tei die Entschädigung nicht allein deshalb gekürzt werden, weil ihr ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt worden ist. Erst wenn die Entschädigung von der Ge- genpartei uneinbringlich ist, kann sich der unentgeltliche Rechtsbeistand an den

5 Staat wenden, muss sich dann aber mit einem reduzierten Honorar begnügen (PKG 2001 Nr. 25 S. 125). c) Zu beurteilen ist demnach einzig noch, ob die Kürzung des Stunden- aufwands durch die Vorinstanz rechtmässig bzw. gerechtfertigt ist. Weicht das Ge- richt von einer detaillierten Honorarnote ab, wird es seiner in Art. 128 Abs. 1 lit. c StPO verankerten Begründungspflicht nur gerecht, wenn es die Reduktion gewisser Positionen der Rechnung erläutert. Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, verletzt es den in der Verfassung garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von der eingereichten detaillierten Honorarnote abgewichen, ohne dar- zulegen, inwiefern ihrer Ansicht nach zuviel Aufwand betrieben worden sei. Sie be- gnügte sich mit einem pauschalen Hinweis, gewisse in der Honorarrechnung auf- geführte Positionen seien unnötig. Um welche konkreten Positionen es sich dabei handelt und weshalb sie diese als überflüssig erachtet, wurde nicht ausgeführt. Da- mit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör eindeutig verletzt, was bereits die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würde. Nachfolgend wird nun aber noch geprüft, ob der in Rechnung gestellte und von der Vorinstanz beanstandete zeitliche Aufwand verhältnismässig ist. Das gel- tend gemachte Honorar entspricht einem zeitlichen Aufwand von 27.60 Stunden. Dieser zeitliche Aufwand ist in der detaillierten Honorarnote der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin ausgewiesen, wobei keine unnötigen Aufwendungen ver- rechnet wurden. Die Dauer sämtlicher Positionen liegt im üblichen Rahmen. Ver- hältnismässig lange mag allenfalls der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung er- scheinen. So bezifferte die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin diesen auf 7 Stunden. Wird jedoch berücksichtigt, dass diese Verhandlung im Engadin stattfand und in diesen 7 Stunden auch die Hin- und Rückfahrt von Chur nach Y. enthalten sind, erscheint die Dauer dieser Position ebenfalls als angemessen. Insgesamt gibt der verrechnete zeitliche Aufwand somit keinen Anlass zur Beanstandung. Daraus folgt, dass die von der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin für das vorinstanz- liche Verfahren geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen von 27.60 Stunden angemessen sind. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein sachlicher Grund für eine Kürzung der Anwaltskosten besteht. Somit ist die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'836.55 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertstreuer) vollumfänglich zuzusprechen, Ziffer 6 Satz 2 des ange- fochtenen Urteils entsprechend aufzuheben und die Berufung gutzuheissen.

6 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungsbeklagten zu überbinden. Dieser hat die obsiegenden Berufungsklägerinnen zudem angemessen ausseramt- lich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 6 Satz 2 des angefochtenen Ur- teils wird aufgehoben.
  2. Z. hat die Adhäsionsklägerin ausseramtlich mit Fr. 6'836.55 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von Z., welcher die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 10 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Hubert AktuarIn Rusch —————— In der strafrechtlichen Berufung der X. und ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. W., Berufungsklägerin- nen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses V. vom 28. November 2007, mitgeteilt am 13. März 2008, in Sachen der X. gegen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, betreffend ausseramtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 10. April 2006 ge- gen Z. ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt Y. mit der Durchführung der Untersuchung. Die Schlussverfügung erging am 6. November 2006. Am 27. November 2006 reichte X., vertreten durch lic. iur. W., beim Untersuchungsrichteramt fristgemäss Adhäsionsklage ein. Mit Ver- fügung vom 30. April 2007 wurde Z. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Anklagezustand versetzt, und der Fall wurde dem Bezirksgerichtsaus- schuss V. zur Beurteilung überwiesen. B. Dieses erkannte mit Urteil vom 28. November 2007 (Eröffnung im Dis- positiv am gleichen Tag, Mitteilung des begründeten Urteils am 13. März 2008) wie folgt: "1. Z. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.- bestraft. Der Vollzug der Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 3. Es wird festgestellt, dass Z. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen aus den sexuellen Übergriffen im Zeitraum Juli/August 1994 bis August 1995 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 4. Z. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin den Schadensbetrag von CHF 70.25, nebst Zins zu 5% seit 11. Februar 2006, und CHF 180.-, nebst Zins zu 5% seit 7. September 2006, zu bezahlen. 5. Der Adhäsionsklägerin wird ein Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR bezüglich allfälliger künftiger Schadenersatzforderungen aus den sexuellen Übergriffen eingeräumt. 6. Z. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.-, nebst Zins zu 5% seit 1. September 1995, zu bezah- len. Er hat zudem die Adhäsionsklägerin ausseramtlich mit CHF 4'176.65 zu entschädigen. 7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 2'200.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 865.30

- der Gerichtsgebührt CHF 2'000.00

- den Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'434.70 Total CHF 12'500.00 werden Z. auferlegt. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)." C. Dagegen erhoben die Adhäsionsklägerin, X., und ihre Rechtsvertrete- rin, lic. iur. W., am 4. April 2008 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichts-

3 ausschuss von Graubünden. Sie beantragten, es sei Ziffer 6 Satz 2 des angefoch- tenen Urteils aufzuheben und der Adhäsionsklägerin eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 6’836.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten von Z. zu entrichten. D. Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2008 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefoch- tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben. Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsan- sprüche oder Einziehung ist gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung jeder unmittelbar Betroffene berechtigt. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver- fahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefoch- ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die beiden Berufungsklägerinnen sind im vor- liegenden Fall ohne weiteres legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die darin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung anzufechten. Da die vorliegende Berufung im Übrigen den obgenannten Anforderungen zu genügen ver- mag, ist auf sie einzutreten. 2. Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren grundsätzlich eine umfassende, un- eingeschränkte Kognition zu. Dies gilt auch in Bezug auf Ermessensfehler, wobei er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff.).

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3. a) Die Vorinstanz reduzierte die Honorarrechung der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin um rund Fr. 2'700.-- auf Fr. 4'176.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege nur ein verminderter Stundenansatz von Fr. 180.-- anstatt eines sol- chen von Fr. 220.-- in Rechnung gestellt werden könne. Des Weiteren sei der Zeitaufwand von 27.60 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen, da einige der in Rech- nung gestellten Beratungsleistungen nicht zwingend erforderlich gewesen wären. Die Berufungsklägerinnen ersuchen nun in ihrer Berufungsschrift um Zusprechung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'836.55. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Nicht zu beurteilen ist hingegen die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes. Darüber befand die Opferhilfe-Beratungsstelle in ihrer Ver- fügung vom 6. März 2006 (act. 1/11). b) Soweit die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag von Fr. 6'836.55 mit der Begründung kürzte, der Adhäsionsklägerin sei von der Opferhilfe-Bera- tungsstelle die unentgeltliche Prozessführung erteilt worden (vgl. act. 1/11), wes- halb ein verminderter Stundenansatz von Fr. 180.-- zur Anwendung gelange, kann dem nicht beigepflichtet werden. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt nämlich die Tatsache, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt worden ist, keine Kürzung der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung (zum Ganzen siehe BGer, 5P.421/2000, unveröff. Urteil vom 10. Januar 2001; PKG 2001 Nr. 25; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003, 158 ff., 166 ff.). X. hat somit Anspruch darauf, dass ihr die notwendigen ausseramt- lichen Auslagen vom Berufungsbeklagten vollumfänglich ersetzt werden. Damit ist für die Berechnung des anwaltlichen Honorars nicht der reduzierte Stundenansatz von Fr. 180.--, sondern der Stundenansatz von Fr. 220.--, welcher der eingereichten Honorarnote zugrunde liegt und dem durchschnittlichen Honoraransatz entspricht, massgeblich. Die Reduktion der ausseramtlichen Entschädigung mit dem von der Vorinstanz angeführten Grund, der Adhäsionsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, ist somit nicht haltbar. Es kann der obsiegenden Par- tei die Entschädigung nicht allein deshalb gekürzt werden, weil ihr ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt worden ist. Erst wenn die Entschädigung von der Ge- genpartei uneinbringlich ist, kann sich der unentgeltliche Rechtsbeistand an den

5 Staat wenden, muss sich dann aber mit einem reduzierten Honorar begnügen (PKG 2001 Nr. 25 S. 125). c) Zu beurteilen ist demnach einzig noch, ob die Kürzung des Stunden- aufwands durch die Vorinstanz rechtmässig bzw. gerechtfertigt ist. Weicht das Ge- richt von einer detaillierten Honorarnote ab, wird es seiner in Art. 128 Abs. 1 lit. c StPO verankerten Begründungspflicht nur gerecht, wenn es die Reduktion gewisser Positionen der Rechnung erläutert. Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, verletzt es den in der Verfassung garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von der eingereichten detaillierten Honorarnote abgewichen, ohne dar- zulegen, inwiefern ihrer Ansicht nach zuviel Aufwand betrieben worden sei. Sie be- gnügte sich mit einem pauschalen Hinweis, gewisse in der Honorarrechnung auf- geführte Positionen seien unnötig. Um welche konkreten Positionen es sich dabei handelt und weshalb sie diese als überflüssig erachtet, wurde nicht ausgeführt. Da- mit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör eindeutig verletzt, was bereits die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würde. Nachfolgend wird nun aber noch geprüft, ob der in Rechnung gestellte und von der Vorinstanz beanstandete zeitliche Aufwand verhältnismässig ist. Das gel- tend gemachte Honorar entspricht einem zeitlichen Aufwand von 27.60 Stunden. Dieser zeitliche Aufwand ist in der detaillierten Honorarnote der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin ausgewiesen, wobei keine unnötigen Aufwendungen ver- rechnet wurden. Die Dauer sämtlicher Positionen liegt im üblichen Rahmen. Ver- hältnismässig lange mag allenfalls der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung er- scheinen. So bezifferte die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin diesen auf 7 Stunden. Wird jedoch berücksichtigt, dass diese Verhandlung im Engadin stattfand und in diesen 7 Stunden auch die Hin- und Rückfahrt von Chur nach Y. enthalten sind, erscheint die Dauer dieser Position ebenfalls als angemessen. Insgesamt gibt der verrechnete zeitliche Aufwand somit keinen Anlass zur Beanstandung. Daraus folgt, dass die von der Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin für das vorinstanz- liche Verfahren geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen von 27.60 Stunden angemessen sind. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein sachlicher Grund für eine Kürzung der Anwaltskosten besteht. Somit ist die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'836.55 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertstreuer) vollumfänglich zuzusprechen, Ziffer 6 Satz 2 des ange- fochtenen Urteils entsprechend aufzuheben und die Berufung gutzuheissen.

6 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungsbeklagten zu überbinden. Dieser hat die obsiegenden Berufungsklägerinnen zudem angemessen ausseramt- lich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 6 Satz 2 des angefochtenen Ur- teils wird aufgehoben. 2. Z. hat die Adhäsionsklägerin ausseramtlich mit Fr. 6'836.55 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von Z., welcher die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: