Verwahrung | Sexuelle Integrität
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 zu lassen. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Februar 1992
wurde das einleitend genannte Urteil dahingehend geändert, dass die Strafen von
12 und 7 Monaten Gefängnis aufgeschoben wurden und anstelle der ambulanten
Behandlung eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Am 12. November
1992 hob der Kantonsgerichtausschuss diesen Beschluss hinsichtlich der statio-
nären Massnahme auf und entschied, X. sei zu verwahren.
Am 20. Juli 1993 sprach das Kreisgericht Lugnez X. der mehrfachen sexuel-
len Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie schuldig und be-
strafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben
und X. gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 (recte Abs. 2) StGB verwahrt wurde. Gegen
dieses Urteil erhob X. Berufung. Mit Urteil vom 22. September 1993 (SB 63/93)
sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden X. von der Anklage der
mehrfachen Pornographie frei, reduzierte die Strafe auf zwei Monate Gefängnis und
bestätigte die angeordnete Verwahrung.
B.
Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches erfordert eine Überprüfung der Verwahrung von Per-
sonen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt
sind, bis am 31. Dezember 2007. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in diesem
Sinne die Verwahrung von X. zu überprüfen.
Am 31. Januar 2007 wurde med. pract. A., Oberarzt im Psychiatrisch-Psy-
chologischen Dienst des Justizvollzugs Kanton Zürich, vom Amt für Justizvollzug
Graubünden beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu erstellen. Das
Gutachten lag am 2. Oktober 2007 vor und ging beim Kantonsgericht Graubünden
zusammen mit der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug Graubünden am 12.
Oktober 2007 ein. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Verwahrung von X. nach
Art. 64 StGB weiterzuführen. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht
zweckmässig erachtet.
Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2007 wurde
Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger von X. einge-
setzt. Er erhielt Gelegenheit, sich zur Frage der Weiterführung der Verwahrung sei-
nes Mandanten vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 21. November
2007 stellt Rechtsanwalt Fryberg den Antrag, X. aus der Verwahrung zu entlassen.
Nur so könne dieser in eine Anstalt eingewiesen werden, die ihm gerecht werde.
E. 3 Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2007
sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a.
Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB
vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens 12 Monate nach In-
krafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1
Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine thera-
peutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet
das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung
nach neuem Recht weitergeführt.
b.
X. wurde mit den Urteilen des Kantonsgerichtausschusses vom 12.
November 1992 und vom 22. September 1993 (SB 63/93) gestützt auf aArt. 43 Ziff.
1 Abs. 2 StGB verwahrt. In diesem Sinne ist bis am 31. Dezember 2007 die Über-
prüfung dieser Verwahrung, welche in den vergangenen Jahren bereits mehrmals
erfolgte, erneut vorzunehmen. Zuständig hierfür ist dasjenige Gericht, das die Mass-
nahme angeordnet hat, vorliegend somit der Kantonsgerichtsausschuss.
c.
Der Kantonsgerichtsausschuss hat zu prüfen, ob bei X. die Vorausset-
zungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, wobei aufgrund des Alters
sowie der Art und Schwere der psychischen Störung von X. nur eine stationäre the-
rapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt. Nach Art. 59 Abs. 1
StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Be-
handlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusam-
menhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind spezi-
fische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung von
Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behand-
lungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,
StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S.
116). Ist der Betroffene einer Behandlung nicht zugänglich, fällt eine therapeutische
Massnahme ausser Betracht (Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, Band
I, 2. A., Basel 2007, N 63 zu Art. 59 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Mass-
nahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ordnet der Kantonsgerichtsausschuss diese an.
Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage, hat das Gericht, wenn eine Entlas-
E. 4 sung, eine probeweise Entlassung oder gar eine Aufhebung der Verwahrung nicht
in Frage kommt, festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64
StGB) weitergeführt wird.
2.a.
A. stellt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 hinsichtlich X. die
Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen Zü-
gen. Zudem bestehe bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pä-
dophilie.
In Bezug auf Gefährlichkeit und Rückfallgefahr sieht der Gutachter bei X. ge-
genwärtig ein deutlich ausgeprägtes strukturelles Rückfallrisiko für einschlägiges
pädosexuelles Deliktshandeln. Auch langfristig erachtet der Experte Rückfälligkeit
als eher wahrscheinlich als Rückfallfreiheit. Die aktuelle legalprognostische Beurtei-
lung und die Einschätzung des Rückfallrisikos für einschlägiges Handeln fielen bei
X. gegenwärtig weiterhin ungünstig aus. Die von ihm ausgehende Gefährdung ge-
genüber anderen Menschen ergebe sich aus der bei ihm fortbestehenden Störung
der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie sowie aus der mit einem gegenwär-
tig deutlichen Rückfallrisiko behafteten Disposition für pädosexuelles Handeln. Es
sei in diesem Zusammenhang eine relevante Gefährdung der sexuellen Integrität
von Kindern zu erwarten, die über das in den bisherigen pädosexuellen Tathand-
lungen gezeigte Ausmass indes nicht hinausgehen sollte. Eine nennenswerte
Wahrscheinlichkeit für Handlungen, welche zu einer – zumal höher gradigen – kör-
perlichen Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben
eines Menschen führen, werde bei X. nicht gesehen.
X. habe keine delinquenzspezifischen personalen Kompetenzen und ein aus-
reichend rückfallprophylaktisch wirksames kognitiv-verhaltens-bezogenes Risiko-
managementpotential bei sich ausbilden können. Das bei ihm weiterhin als deutlich
ausgeprägt beurteilte Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Delikthandeln
sei nicht in einem relevanten Masse kompensiert. Eine probeweise Entlassung von
X. aus der Verwahrung – oder gar deren Aufhebung – erscheine zum jetzigen Zeit-
punkt verfrüht und werde gutachterlicherseits nicht empfohlen.
Vor und auch während der nunmehr bald 15-jährigen Inhaftierungszeit von
X. seien verschiedentlich Versuche einer psychotherapeutischen Beeinflussung sei-
ner persönlichkeitsbezogenen Risikofaktoren für pädosexuelles Delikthandeln un-
ternommen worden. In den jährlichen Beurteilungen und den Prognosegutachten
sei ihm attestiert worden, dass eine deliktorientierte Therapiearbeit mit ihm nicht
durchführbar gewesen sei und wirksame rückfallprophylaktische Strukturen nicht
E. 5 haben etabliert werden können. In der jetzigen gutachterlichen Untersuchungssitua-
tion präsentiere sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu den früheren Be-
urteilungssituationen. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädo-
sexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitsei-
genarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht
möglich gewesen. Die teilweise Verleugnung verurteilter Delikthandlungen und ko-
gnitive Verzerrungen wie die Externalisierung von Verantwortung bei erheblicher
Bagatellisierung der Deliktschwere sowie eine teilweise Verkehrung ins Gegenteil
hinsichtlich der Initiierung von Tathandlungen etc. seien bei X. weiterhin auffällig.
Im FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-Sys-
tem) sei die deliktbezogene Beeinflussbarkeit des Exploranden als gering bis sehr
gering vorhanden beurteilt worden. Zusammenfassend lägen bei X. nicht die Vor-
aussetzungen vor, um eine stationäre Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59
StGB empfehlen zu können. Eine Umwandlung der Verwahrungs- in eine stationäre
Behandlungsmassnahme werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht
zweckmässig erachtet.
b.
Der Gutachter gelangt somit zum Schluss, dass bei X. die Vorausset-
zungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht ge-
geben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Namentlich
fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und damit an der von Art.
59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit.
3.a.
Der amtliche Verteidiger macht in seiner Vernehmlassung vom 21. No-
vember 2007 geltend, X. sei von verschiedenen Fachleuten verschieden beurteilt
worden. Die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Therapierbarkeit von X.
gingen teilweise diametral auseinander. So halte insbesondere der Psychologe D.
fest, dass X. seiner Meinung nach nicht untherapierbar sei. Rechtsanwalt Fryberg
verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in der Weltwoche, der sich mit
X. befasst hat.
b.
Der erwähnte Weltwoche-Artikel zitiert hinsichtlich der Therapierbar-
keit von X. – wie sich aus den im Beitrag verwendeten Initialen in Verbindung mit
den vorliegenden Verfahrensakten ergibt – die Ärzte bzw. Psychotherapeuten B.,
C. und D..
Es trifft zu, dass D., Psychologe in der Strafanstalt Lenzburg, in seinem Be-
richt vom 14. Juni 1996, der im Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 wiedergegeben
ist, festhielt, X. sei seiner Meinung nach nicht untherapierbar. Es habe eine Vertrau-
E. 6 ensbasis bestanden und Identifikationen seien möglich gewesen. Aus diesen Anga-
ben liessen sich durchaus positive Aspekte in den bislang unternommenen psycho-
therapeutischen Interventionen erkennen. Fruchtbare Ansätze waren laut Gutach-
ten allerdings in erster Linie dann möglich, wenn die konkreten Schwierigkeiten von
X. im Alltag zum Ansatz der therapeutischen Gespräche genommen wurden. Sexu-
elle Handlungen mit Kindern waren offenbar kein zentrales Thema des therapeuti-
schen Prozesses, selbst wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass sich auch eine
Arbeit an den Delikten hätte ergeben können (Gutachten Dr. E., S. 5 f., 12 f.). Das
Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 nimmt im Weiteren auf die Behandlung von X.
durch Dr. C. Bezug. Es geht daraus hervor, dass X. dem Therapeuten im letzten
Halbjahr des Behandlungszeitraums als spürbarer und emotional zugänglicher er-
schien. Auch Dr. C. äusserte allerdings die Ansicht, dass Auseinandersetzungen
psychotherapeutischer Art kaum stattfinden konnten (Gutachten Dr. E., S. 4). Die
erwähnten Teilerfolge in den allgemeinen therapeutischen Bemühungen der Jahre
1993 bis 1996 sind zwar positiv zu werten, rechtfertigen indes die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme für sich allein noch nicht. Insbesondere ist
für eine Behandlung nach Art. 59 StGB vorausgesetzt, dass eine deliktorientierte
Therapie möglich ist, ansonsten nicht erwartet werden kann, durch die Behandlung
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusam-
menhang stehender Taten begegnen. Trotz der in Betracht gezogenen Möglichkeit,
dass sich aus der allgemeinen therapeutischen Behandlung von X. auch eine de-
liktsbezogene Arbeit hätte ergeben können – diese Möglichkeit wird im Übrigen von
Gutachter A. noch heute nicht ausgeschlossen (vgl. Gutachten A., S. 78) – gelang
es in den folgenden zehn Jahren zudem offensichtlich nicht, eine erfolgreiche delik-
torientierte Therapie durchzuführen. Dr. B., Psychiatrischer Dienst Strafanstalt
Lenzburg, sprach in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 dann zwar davon,
X. dürfe als therapie- bzw. gesprächswillig bezeichnet werden (Therapiebericht Dr.
B., S. 3). Damit wird indes in erster Linie die Behandlungsbereitschaft angesprochen
und nicht die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit.
c.
Von den weiteren Gutachtern, die sich bis anhin mit X. befasst haben,
wird dessen Therapierbarkeit bzw. Behandlungsfähigkeit trotz vielfacher psychothe-
rapeutischer Behandlungsversuche als nicht vorhanden bezeichnet (vgl. Gutachten
Dr. F. vom 4. September 1992, S. 9 ff.; Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996, S. 11
ff.; Gutachten Dr. G. vom 22. Oktober 2003, S. 36 ff.; Therapieverlaufsbericht Dr. H.
vom 22. August 2006). Bis heute konnte eine erfolgversprechende therapeutische
Behandlung bei X., wie bereits erwähnt, denn auch nicht durchgeführt werden.
E. 7 d.
Wie in Erwägung 2 dargelegt, gelangt auch Gutachter A. im aktuellen
Gutachten aus dem Jahr 2007 zum Schluss, X. fehle die Behandelbarkeit. Dabei
beurteilte der Experte einerseits den gesamten bisherigen Massnahme- und Inhaf-
tierungszeitraum bzw. die verschiedenen Versuche einer psychotherapeutischen
Beeinflussung von X.. Anderseits nahm er eigene Untersuchungen vor, die ihn zur
Erkenntnis führten, dass sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu früheren
Beurteilungssituationen präsentiere. Dieser habe jeweils klar Stellung genommen
zu den prognoserelevanten und anderen Fragestellungen. Er habe zwar die bei ihm
bestehende Einsicht formuliert, dass er solche Handlungen nicht mehr tun dürfe und
werde. Als Anlass für diese Haltung erscheine jedoch weniger die Einsicht in die
umfassende kindsbezogene Unrechtmässigkeit eines solchen Tuns, sondern die
Angst vor Bestrafung. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädo-
sexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitsei-
genarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht
möglich. Bei X. sei keine Entwicklung erkennbar geworden, welche auf einer per-
sönlichkeitsstrukturellen Ebene und im Hinblick auf deliktbezogene persönliche Hal-
tungen und Sichtweisen einen relevanten Unterschied zu früheren Beurteilungssi-
tuationen ausmachen würde. Diese negative Einschätzung werde von den Ergeb-
nissen der in der vorliegenden Begutachtung angewandten Prognoseinstrumente
gestützt. Die Behandelbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des strukturellen Rückfallrisi-
kos werde als gering bis sehr gering ausgeprägt beurteilt. Zusammenfassend sei
davon auszugehen, dass X. im Sinne einer primär deliktorientierten Therapie nicht
ausreichend behandelbar sei. Auch seine Persönlichkeitsstörung sei in seinem fort-
geschrittenen Alter psychotherapeutisch nicht (mehr) angehbar (Gutachten A., S.
70 ff.).
e.
Das Gutachten von Oberarzt A. erweist sich grundsätzlich als vollstän-
dig und klar und wird im Übrigen auch vom amtlichen Verteidiger nicht substanziiert
beanstandet. Unter diesen Umständen besteht für den Kantonsgerichtsausschuss
kein Anlass, bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den aktuellen
gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, mögen in der Vergangenheit auch
vereinzelte Gutachter die Situation etwas anders eingeschätzt haben. Die von Art.
59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit ist nach Beurteilung von Gutachter
A. bei X. nicht gegeben, so dass dessen Verwahrung nach Art. 64 StGB, zumal eine
Entlassung, eine probeweise Entlassung oder gar die Aufhebung der Verwahrung
zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Frage kommt, weiterzuführen ist.
4.a.
Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, eine Entlassung aus der
Verwahrung sei bei X. auch deshalb angezeigt, weil vom Gutachter eine Gefähr-
E. 8 dung ausgeschlossen werde. Dieser halte fest, dass bei X. keine nennenswerte
Wahrscheinlichkeit für Handlungen gesehen werde, welche zu einer körperlichen
Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Men-
schen führen.
b.
Dass Gutachter A. die Wahrscheinlichkeit für Handlungen, die zu einer
Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen, als nicht nennenswert ein-
stuft, trifft zu. Dennoch darf nicht einfach ausgeblendet werden, dass er daneben
das strukturelle Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Handeln nach wie
vor als deutlich ausgeprägt erachtet, so dass eine relevante Gefährdung der sexu-
ellen Integrität von Kindern zu erwarten ist. Unter diesen Umständen kann nicht
generell gesagt werden, vom Gutachter werde eine Gefährdung ausgeschlossen.
5.a.
Was die Unterbringung von X. betrifft, so bedarf dieser nach Einschät-
zung von Gutachter A. nicht mehr der sichernden Strukturen eines Gefängnisses,
um bei ihm das deutlich ausgeprägte fortbestehende Rückfallrisiko für einschlägi-
ges Delikthandeln ausreichend zu kompensieren. Der Vollzug der Verwahrung
könne und solle daher an einem anderen Ort als in einem Gefängnis bzw. in der
Strafanstalt Realta durchgeführt werden. Vorgeschlagen wird die Platzierung in ei-
ner von psychiatrischem Fachpersonal geführten Wohnheim-Struktur innerhalb ei-
ner psychiatrischen Klinik. Dies sei insbesondere dann zweckmässig, wenn
zunächst auch eine geschlossene Unterbringung möglich sei und Lockerungen im
Öffnungsregime gemäss des jeweiligen Entwicklungsverlaufs von den Betreuenden
entschieden und vor Ort durchgeführt werden können. Als geeignet erscheine unter
anderem die Klinik Sonnhalde in Grüningen. Auch Dr. B., Psychiatrischer Dienst
Strafanstalt Lenzburg, ging in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 davon aus,
dass X. die Sicherheitsstrukturen der Strafanstalt nicht benötige, jedoch eine Über-
wachung der Kontakte und der Aktivitäten mit begleitender Eingliederung/Platzie-
rung, die eine engmaschige soziale Einbindung mit Menschen in seiner Alters-
gruppe sowie eine angemessene Beschäftigung ermögliche. Nicht zuletzt stellte
auch Dr. H., Klinik Beverin, in seinem Therapieverlaufsbericht vom 22. August 2006
zumindest in Frage, ob die Verwahrung im Rahmen einer Strafanstalt stattfinden
müsse und ob nicht auch eine andere Struktur in Frage käme.
b.
Der Kantonsgerichtsausschuss, welcher die Ausführungen der Gut-
achter durchaus nachvollziehen kann, kann nun aber im vorliegenden Verfahren
nicht über den Vollzug der Verwahrung von X. entscheiden. Er hat lediglich zu be-
urteilen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 StGB vorliegen und verneinendenfalls, falls – wie im vorliegenden Fall
E. 9 – auch die Voraussetzungen für eine Entlassung, für eine probeweise Entlassung oder gar für eine Aufhebung der Verwahrung nicht erfüllt sind, festzustellen, dass die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Das Amt für Justizvollzug, das für den Entscheid, in welcher Vollzugseinrichtung die Verwahrung erfolgen soll, zuständig ist, wird sich indes mit den entsprechenden Empfehlungen des Gutach- ters ernsthaft zu befassen und einlässlich zu begründen haben, wenn es von diesen abweichen sollte. 6. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, liegt in casu nicht vor. Das vorlie- gende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprü- fung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kos- ten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zuge- ordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gestützt auf Art. 64 nStGB im Sinne der Erwägungen bis auf weiteres weiter- zuführen.
- Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten der Begutachtung von Fr. 10'530.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'264.60 inkl. MWST gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 21 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., ledig, kaufmännischer Angestellter, Kantonale Anstalt Realta, Postfach 156, 7408 Cazis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Qua- derstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Verwahrung, hat sich ergeben: A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 sprach das Kreisgericht Churwalten X. schuldig der wiederholten und fortgesetzten Unzucht mit Kindern, der Tätlichkei- ten sowie der Drohung, wofür er mit 12 Monaten Gefängnis bestraft wurde. Gleich- zeitig wurde eine mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. Oktober 1989 be- dingt ausgesprochene Strafe von 7 Monaten Gefängnis widerrufen. Dem Verurteil- ten wurde vom Gericht die Weisung erteilt, sich ambulant psychiatrisch behandeln
2 zu lassen. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Februar 1992 wurde das einleitend genannte Urteil dahingehend geändert, dass die Strafen von 12 und 7 Monaten Gefängnis aufgeschoben wurden und anstelle der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Am 12. November 1992 hob der Kantonsgerichtausschuss diesen Beschluss hinsichtlich der statio- nären Massnahme auf und entschied, X. sei zu verwahren. Am 20. Juli 1993 sprach das Kreisgericht Lugnez X. der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie schuldig und be- strafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und X. gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 (recte Abs. 2) StGB verwahrt wurde. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung. Mit Urteil vom 22. September 1993 (SB 63/93) sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden X. von der Anklage der mehrfachen Pornographie frei, reduzierte die Strafe auf zwei Monate Gefängnis und bestätigte die angeordnete Verwahrung. B. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfordert eine Überprüfung der Verwahrung von Per- sonen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, bis am 31. Dezember 2007. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in diesem Sinne die Verwahrung von X. zu überprüfen. Am 31. Januar 2007 wurde med. pract. A., Oberarzt im Psychiatrisch-Psy- chologischen Dienst des Justizvollzugs Kanton Zürich, vom Amt für Justizvollzug Graubünden beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu erstellen. Das Gutachten lag am 2. Oktober 2007 vor und ging beim Kantonsgericht Graubünden zusammen mit der Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug Graubünden am 12. Oktober 2007 ein. Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Verwahrung von X. nach Art. 64 StGB weiterzuführen. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht zweckmässig erachtet. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2007 wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger von X. einge- setzt. Er erhielt Gelegenheit, sich zur Frage der Weiterführung der Verwahrung sei- nes Mandanten vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 stellt Rechtsanwalt Fryberg den Antrag, X. aus der Verwahrung zu entlassen. Nur so könne dieser in eine Anstalt eingewiesen werden, die ihm gerecht werde.
3 Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2007 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 überprüft das Gericht bis spätestens 12 Monate nach In- krafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine thera- peutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63 StGB) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. b. X. wurde mit den Urteilen des Kantonsgerichtausschusses vom 12. November 1992 und vom 22. September 1993 (SB 63/93) gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. In diesem Sinne ist bis am 31. Dezember 2007 die Über- prüfung dieser Verwahrung, welche in den vergangenen Jahren bereits mehrmals erfolgte, erneut vorzunehmen. Zuständig hierfür ist dasjenige Gericht, das die Mass- nahme angeordnet hat, vorliegend somit der Kantonsgerichtsausschuss. c. Der Kantonsgerichtsausschuss hat zu prüfen, ob bei X. die Vorausset- zungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind, wobei aufgrund des Alters sowie der Art und Schwere der psychischen Störung von X. nur eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht, ist ein Täter psychisch schwer gestört, eine stationäre Be- handlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Massnahmen nach Art. 59 StGB sind spezi- fische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Vorausgesetzt sind Behand- lungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 116). Ist der Betroffene einer Behandlung nicht zugänglich, fällt eine therapeutische Massnahme ausser Betracht (Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. A., Basel 2007, N 63 zu Art. 59 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Mass- nahme nach Art. 59 StGB erfüllt, ordnet der Kantonsgerichtsausschuss diese an. Kommt eine solche Massnahme nicht in Frage, hat das Gericht, wenn eine Entlas-
4 sung, eine probeweise Entlassung oder gar eine Aufhebung der Verwahrung nicht in Frage kommt, festzustellen, dass die Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) weitergeführt wird. 2.a. A. stellt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 hinsichtlich X. die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen Zü- gen. Zudem bestehe bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pä- dophilie. In Bezug auf Gefährlichkeit und Rückfallgefahr sieht der Gutachter bei X. ge- genwärtig ein deutlich ausgeprägtes strukturelles Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Deliktshandeln. Auch langfristig erachtet der Experte Rückfälligkeit als eher wahrscheinlich als Rückfallfreiheit. Die aktuelle legalprognostische Beurtei- lung und die Einschätzung des Rückfallrisikos für einschlägiges Handeln fielen bei X. gegenwärtig weiterhin ungünstig aus. Die von ihm ausgehende Gefährdung ge- genüber anderen Menschen ergebe sich aus der bei ihm fortbestehenden Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie sowie aus der mit einem gegenwär- tig deutlichen Rückfallrisiko behafteten Disposition für pädosexuelles Handeln. Es sei in diesem Zusammenhang eine relevante Gefährdung der sexuellen Integrität von Kindern zu erwarten, die über das in den bisherigen pädosexuellen Tathand- lungen gezeigte Ausmass indes nicht hinausgehen sollte. Eine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für Handlungen, welche zu einer – zumal höher gradigen – kör- perlichen Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen, werde bei X. nicht gesehen. X. habe keine delinquenzspezifischen personalen Kompetenzen und ein aus- reichend rückfallprophylaktisch wirksames kognitiv-verhaltens-bezogenes Risiko- managementpotential bei sich ausbilden können. Das bei ihm weiterhin als deutlich ausgeprägt beurteilte Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Delikthandeln sei nicht in einem relevanten Masse kompensiert. Eine probeweise Entlassung von X. aus der Verwahrung – oder gar deren Aufhebung – erscheine zum jetzigen Zeit- punkt verfrüht und werde gutachterlicherseits nicht empfohlen. Vor und auch während der nunmehr bald 15-jährigen Inhaftierungszeit von X. seien verschiedentlich Versuche einer psychotherapeutischen Beeinflussung sei- ner persönlichkeitsbezogenen Risikofaktoren für pädosexuelles Delikthandeln un- ternommen worden. In den jährlichen Beurteilungen und den Prognosegutachten sei ihm attestiert worden, dass eine deliktorientierte Therapiearbeit mit ihm nicht durchführbar gewesen sei und wirksame rückfallprophylaktische Strukturen nicht
5 haben etabliert werden können. In der jetzigen gutachterlichen Untersuchungssitua- tion präsentiere sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu den früheren Be- urteilungssituationen. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädo- sexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitsei- genarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht möglich gewesen. Die teilweise Verleugnung verurteilter Delikthandlungen und ko- gnitive Verzerrungen wie die Externalisierung von Verantwortung bei erheblicher Bagatellisierung der Deliktschwere sowie eine teilweise Verkehrung ins Gegenteil hinsichtlich der Initiierung von Tathandlungen etc. seien bei X. weiterhin auffällig. Im FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-Sys- tem) sei die deliktbezogene Beeinflussbarkeit des Exploranden als gering bis sehr gering vorhanden beurteilt worden. Zusammenfassend lägen bei X. nicht die Vor- aussetzungen vor, um eine stationäre Behandlungsmassnahme gemäss Art. 59 StGB empfehlen zu können. Eine Umwandlung der Verwahrungs- in eine stationäre Behandlungsmassnahme werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht als nicht zweckmässig erachtet. b. Der Gutachter gelangt somit zum Schluss, dass bei X. die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht ge- geben sind und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Namentlich fehlt es bei X. an der therapeutischen Beeinflussbarkeit und damit an der von Art. 59 StGB geforderten Behandlungsfähigkeit. 3.a. Der amtliche Verteidiger macht in seiner Vernehmlassung vom 21. No- vember 2007 geltend, X. sei von verschiedenen Fachleuten verschieden beurteilt worden. Die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Therapierbarkeit von X. gingen teilweise diametral auseinander. So halte insbesondere der Psychologe D. fest, dass X. seiner Meinung nach nicht untherapierbar sei. Rechtsanwalt Fryberg verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in der Weltwoche, der sich mit X. befasst hat. b. Der erwähnte Weltwoche-Artikel zitiert hinsichtlich der Therapierbar- keit von X. – wie sich aus den im Beitrag verwendeten Initialen in Verbindung mit den vorliegenden Verfahrensakten ergibt – die Ärzte bzw. Psychotherapeuten B., C. und D.. Es trifft zu, dass D., Psychologe in der Strafanstalt Lenzburg, in seinem Be- richt vom 14. Juni 1996, der im Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 wiedergegeben ist, festhielt, X. sei seiner Meinung nach nicht untherapierbar. Es habe eine Vertrau-
6 ensbasis bestanden und Identifikationen seien möglich gewesen. Aus diesen Anga- ben liessen sich durchaus positive Aspekte in den bislang unternommenen psycho- therapeutischen Interventionen erkennen. Fruchtbare Ansätze waren laut Gutach- ten allerdings in erster Linie dann möglich, wenn die konkreten Schwierigkeiten von X. im Alltag zum Ansatz der therapeutischen Gespräche genommen wurden. Sexu- elle Handlungen mit Kindern waren offenbar kein zentrales Thema des therapeuti- schen Prozesses, selbst wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass sich auch eine Arbeit an den Delikten hätte ergeben können (Gutachten Dr. E., S. 5 f., 12 f.). Das Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996 nimmt im Weiteren auf die Behandlung von X. durch Dr. C. Bezug. Es geht daraus hervor, dass X. dem Therapeuten im letzten Halbjahr des Behandlungszeitraums als spürbarer und emotional zugänglicher er- schien. Auch Dr. C. äusserte allerdings die Ansicht, dass Auseinandersetzungen psychotherapeutischer Art kaum stattfinden konnten (Gutachten Dr. E., S. 4). Die erwähnten Teilerfolge in den allgemeinen therapeutischen Bemühungen der Jahre 1993 bis 1996 sind zwar positiv zu werten, rechtfertigen indes die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für sich allein noch nicht. Insbesondere ist für eine Behandlung nach Art. 59 StGB vorausgesetzt, dass eine deliktorientierte Therapie möglich ist, ansonsten nicht erwartet werden kann, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Trotz der in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass sich aus der allgemeinen therapeutischen Behandlung von X. auch eine de- liktsbezogene Arbeit hätte ergeben können – diese Möglichkeit wird im Übrigen von Gutachter A. noch heute nicht ausgeschlossen (vgl. Gutachten A., S. 78) – gelang es in den folgenden zehn Jahren zudem offensichtlich nicht, eine erfolgreiche delik- torientierte Therapie durchzuführen. Dr. B., Psychiatrischer Dienst Strafanstalt Lenzburg, sprach in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 dann zwar davon, X. dürfe als therapie- bzw. gesprächswillig bezeichnet werden (Therapiebericht Dr. B., S. 3). Damit wird indes in erster Linie die Behandlungsbereitschaft angesprochen und nicht die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit. c. Von den weiteren Gutachtern, die sich bis anhin mit X. befasst haben, wird dessen Therapierbarkeit bzw. Behandlungsfähigkeit trotz vielfacher psychothe- rapeutischer Behandlungsversuche als nicht vorhanden bezeichnet (vgl. Gutachten Dr. F. vom 4. September 1992, S. 9 ff.; Gutachten Dr. E. vom 24. Juli 1996, S. 11 ff.; Gutachten Dr. G. vom 22. Oktober 2003, S. 36 ff.; Therapieverlaufsbericht Dr. H. vom 22. August 2006). Bis heute konnte eine erfolgversprechende therapeutische Behandlung bei X., wie bereits erwähnt, denn auch nicht durchgeführt werden.
7 d. Wie in Erwägung 2 dargelegt, gelangt auch Gutachter A. im aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2007 zum Schluss, X. fehle die Behandelbarkeit. Dabei beurteilte der Experte einerseits den gesamten bisherigen Massnahme- und Inhaf- tierungszeitraum bzw. die verschiedenen Versuche einer psychotherapeutischen Beeinflussung von X.. Anderseits nahm er eigene Untersuchungen vor, die ihn zur Erkenntnis führten, dass sich X. weitgehend unverändert im Vergleich zu früheren Beurteilungssituationen präsentiere. Dieser habe jeweils klar Stellung genommen zu den prognoserelevanten und anderen Fragestellungen. Er habe zwar die bei ihm bestehende Einsicht formuliert, dass er solche Handlungen nicht mehr tun dürfe und werde. Als Anlass für diese Haltung erscheine jedoch weniger die Einsicht in die umfassende kindsbezogene Unrechtmässigkeit eines solchen Tuns, sondern die Angst vor Bestrafung. Eine adäquate inhaltliche Reflexion seiner verurteilten pädo- sexuellen Anlasstathandlungen und seiner deliktbegünstigenden Persönlichkeitsei- genarten in Form einer deliktrekonstruktiven Auseinandersetzung sei mit ihm nicht möglich. Bei X. sei keine Entwicklung erkennbar geworden, welche auf einer per- sönlichkeitsstrukturellen Ebene und im Hinblick auf deliktbezogene persönliche Hal- tungen und Sichtweisen einen relevanten Unterschied zu früheren Beurteilungssi- tuationen ausmachen würde. Diese negative Einschätzung werde von den Ergeb- nissen der in der vorliegenden Begutachtung angewandten Prognoseinstrumente gestützt. Die Behandelbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des strukturellen Rückfallrisi- kos werde als gering bis sehr gering ausgeprägt beurteilt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass X. im Sinne einer primär deliktorientierten Therapie nicht ausreichend behandelbar sei. Auch seine Persönlichkeitsstörung sei in seinem fort- geschrittenen Alter psychotherapeutisch nicht (mehr) angehbar (Gutachten A., S. 70 ff.). e. Das Gutachten von Oberarzt A. erweist sich grundsätzlich als vollstän- dig und klar und wird im Übrigen auch vom amtlichen Verteidiger nicht substanziiert beanstandet. Unter diesen Umständen besteht für den Kantonsgerichtsausschuss kein Anlass, bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den aktuellen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, mögen in der Vergangenheit auch vereinzelte Gutachter die Situation etwas anders eingeschätzt haben. Die von Art. 59 StGB vorausgesetzte Behandlungsfähigkeit ist nach Beurteilung von Gutachter A. bei X. nicht gegeben, so dass dessen Verwahrung nach Art. 64 StGB, zumal eine Entlassung, eine probeweise Entlassung oder gar die Aufhebung der Verwahrung zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Frage kommt, weiterzuführen ist. 4.a. Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, eine Entlassung aus der Verwahrung sei bei X. auch deshalb angezeigt, weil vom Gutachter eine Gefähr-
8 dung ausgeschlossen werde. Dieser halte fest, dass bei X. keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für Handlungen gesehen werde, welche zu einer körperlichen Integritätsverletzung und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Men- schen führen. b. Dass Gutachter A. die Wahrscheinlichkeit für Handlungen, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen, als nicht nennenswert ein- stuft, trifft zu. Dennoch darf nicht einfach ausgeblendet werden, dass er daneben das strukturelle Rückfallrisiko für einschlägiges pädosexuelles Handeln nach wie vor als deutlich ausgeprägt erachtet, so dass eine relevante Gefährdung der sexu- ellen Integrität von Kindern zu erwarten ist. Unter diesen Umständen kann nicht generell gesagt werden, vom Gutachter werde eine Gefährdung ausgeschlossen. 5.a. Was die Unterbringung von X. betrifft, so bedarf dieser nach Einschät- zung von Gutachter A. nicht mehr der sichernden Strukturen eines Gefängnisses, um bei ihm das deutlich ausgeprägte fortbestehende Rückfallrisiko für einschlägi- ges Delikthandeln ausreichend zu kompensieren. Der Vollzug der Verwahrung könne und solle daher an einem anderen Ort als in einem Gefängnis bzw. in der Strafanstalt Realta durchgeführt werden. Vorgeschlagen wird die Platzierung in ei- ner von psychiatrischem Fachpersonal geführten Wohnheim-Struktur innerhalb ei- ner psychiatrischen Klinik. Dies sei insbesondere dann zweckmässig, wenn zunächst auch eine geschlossene Unterbringung möglich sei und Lockerungen im Öffnungsregime gemäss des jeweiligen Entwicklungsverlaufs von den Betreuenden entschieden und vor Ort durchgeführt werden können. Als geeignet erscheine unter anderem die Klinik Sonnhalde in Grüningen. Auch Dr. B., Psychiatrischer Dienst Strafanstalt Lenzburg, ging in seinem Therapiebericht vom 8. März 2005 davon aus, dass X. die Sicherheitsstrukturen der Strafanstalt nicht benötige, jedoch eine Über- wachung der Kontakte und der Aktivitäten mit begleitender Eingliederung/Platzie- rung, die eine engmaschige soziale Einbindung mit Menschen in seiner Alters- gruppe sowie eine angemessene Beschäftigung ermögliche. Nicht zuletzt stellte auch Dr. H., Klinik Beverin, in seinem Therapieverlaufsbericht vom 22. August 2006 zumindest in Frage, ob die Verwahrung im Rahmen einer Strafanstalt stattfinden müsse und ob nicht auch eine andere Struktur in Frage käme. b. Der Kantonsgerichtsausschuss, welcher die Ausführungen der Gut- achter durchaus nachvollziehen kann, kann nun aber im vorliegenden Verfahren nicht über den Vollzug der Verwahrung von X. entscheiden. Er hat lediglich zu be- urteilen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB vorliegen und verneinendenfalls, falls – wie im vorliegenden Fall
9
– auch die Voraussetzungen für eine Entlassung, für eine probeweise Entlassung oder gar für eine Aufhebung der Verwahrung nicht erfüllt sind, festzustellen, dass die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen ist. Das Amt für Justizvollzug, das für den Entscheid, in welcher Vollzugseinrichtung die Verwahrung erfolgen soll, zuständig ist, wird sich indes mit den entsprechenden Empfehlungen des Gutach- ters ernsthaft zu befassen und einlässlich zu begründen haben, wenn es von diesen abweichen sollte. 6. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie jene der Begutachtung sind vom Kan- ton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, liegt in casu nicht vor. Das vorlie- gende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprü- fung der Verwahrung. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine Verwahrung angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kos- ten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zuge- ordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung ist gestützt auf Art. 64 nStGB im Sinne der Erwägungen bis auf weiteres weiter- zuführen. 2. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten der Begutachtung von Fr. 10'530.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'264.60 inkl. MWST gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc