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SB 2006 37

Graubünden · 2006-11-01 · Deutsch GR

Betrugsversuch etc. | Vermögen

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 A.

X. wurde am 1. Juni 1976 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit drei

Brüdern bei den Eltern vorerst in B. und später in C. auf. Nachdem er in D. drei

Jahre die Primarschule besucht hatte, zog seine Familie 1987 für ein halbes Jahr

nach E., wodurch er ein Schuljahr verlor. Nach der Rückkehr aus Italien liess sich

die Familie X. in A. nieder, wo X. weitere drei Jahre die Primar- und anschliessend

drei Jahre die Realschule besuchte. Nach der Schulentlassung durchlief er eine

dreijährige Malerlehre, die er 1996 mit Erfolg abschloss. Er war darauf bis 2003 bei

verschiedenen Firmen auf seinem Beruf tätig. Es folgten verschiedene kürzere Be-

schäftigungen vor allem in Gastwirtschaftsbetrieben. Seit 2005 ist X. arbeitslos; er

bezieht vom Sozialamt A., das auch für die Kosten eines Zimmers und die Kranken-

kassenbeiträge aufkommt, öffentliche Unterstützungsleistungen von 1'000 Franken

pro Monat. Nach den Angaben der Steuerverwaltung Graubünden war X. 2005 pro-

visorisch mit einem Reineinkommen von 30'000 Franken veranlagt. Eigenen Anga-

ben zufolge besitzt der Angeklagte kein Vermögen, hingegen hat er Schulden von

mehreren tausend Franken. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister wurde

er in den Jahren 2003 bis 2005 für insgesamt Fr. 17'541.65 betrieben.

Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Verurteilungen ver-

zeichnet. Am 22. August 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen

versuchter Unterdrückung von Urkunden zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng-

nisstrafe von 14 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

Am 11. Februar 2004 bestrafte ihn der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wegen

Sachbeschädigung, Drohung usw. mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken

Busse; es wurde ihm abermals der bedingte Strafvollzug beziehungsweise die be-

dingt vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister unter Ansetzung einer Probe-

zeit von zwei Jahren gewährt. – Auf Grund seiner Vorstrafen und seines Lebens-

wandels muss der Leumund des Angeklagten als angeschlagen bezeichnet wer-

den.

B.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X. in ihrer Anklageschrift

vom 4. April 2006 folgende Begangenschaften vor:

„1. Mit Darlehensvertrag vom 7. März 2004 gewährte F. X. zur Be-

gleichung von Kosten beim Betreibungsamt J. n zinsloses Darle-

hen in Höhe von CHF 4'343.85. Die Rückzahlung sollte durch Ver-

rechnung mit dem Lohn, jeweils am Ende des Monats, erstmals

am 31. März 2004, erfolgen. Die vereinbarten monatlichen Zah-

lungen von CHF 500.-- sind im März, April und Mai 2004 durch

entsprechende Verrechnung mit dem Lohn geleistet worden. Da

in der Folge die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von CHF

2'843.86 ausblieb, wurde X. betrieben. Gegen den am 15. März

E. 3 Am 10. Juni 2005, um ca. 22.15 Uhr, hielt eine Patrouille der Stadtpolizei A. den Angeklagten auf der H.-Strasse in A., Höhe I.- Weg, an und verlangte von ihm Angaben über seine Person. Die- ser verweigerte eine Aussage und rannte unvermittelt davon. Kurze Zeit später konnte er von besagter Patrouille wieder ange- halten werden.“ C. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts versetzte die Staatsanwalt- schaft X. in Anklagezustand und überwies die Sache zur Beurteilung an das Be-

E. 4 Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'060.-- (Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'060.--, Ge- richtsgebühr von CHF 3'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 5 Rechtsmittel ..…

E. 6 tersuchungskosten sowie die vom Bezirksgericht dem Verurteilten auferlegten Ge-

richtskosten innerhalb des von der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren

beziehungsweise der sich auf diese beziehenden Verordnung über Gebühren und

Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech-

nungswesen vorgesehen Rahmens. Dabei darf festgestellt werden, dass sowohl die

von der Staatsanwaltschaft als auch die vom Bezirksgericht in Rechnung gestellten

Gebühren als dem erheblichen vom Angeklagten verursachten Aufwand angemes-

sen bezeichnet werden können. Die Untersuchung von mindesten zwei der drei ein-

geklagten Tatbestände erforderte von den Untersuchungsbehörden einen erhebli-

chen Aufwand, und beim Bezirksgericht fielen für die Vorbereitung und die Durch-

führung der Gerichtsverhandlung und die Urteilsredaktion namhafte Kosten an. Die

dem Berufungskläger auferlegten Kosten erscheinen angesichts des entstandenen

Aufwandes als durchaus gerechtfertigt, so dass der Kantonsgerichtausschuss kei-

nen Grund sieht, in den entsprechenden Ermessensentscheid der Vorinstanz ein-

zugreifen.

2.

Der Berufungskläger spricht zwar in seiner Eingabe vom 3. Oktober

2006 im Zusammenhang mit der Strafzumessung davon, er habe nur einen Straf-

tatbestand erfüllt, macht aber nur eine kurze Bemerkung zum Strafpunkt, der sich

offenbar auf die Verurteilung wegen vollendeten versuchten Betruges und Irre-

führung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Darlehen von F. bezieht,

während er zum zweiten Anklagepunkt, dem untauglichen Betrugsversuch und der

mehrfachen Urkundenfälschung keinerlei Bemerkungen anführt und sich auch zur

Auskunftsverweigerung nicht äussert. Eine eigentliche Begründung, wie sie die

Strafprozessordnung fordert, findet sich in der Eingabe von X. allerdings auch mit

Bezug auf den Schuldspruch im Falle F. nicht. Nach Art. 142 Abs. 1 StPO ist die

Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides

beim Kantonsgerichtsausschuss unter Beilage des angefochtenen Urteils in dreifa-

cher Ausfertigung einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche

Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden

und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diese Er-

fordernisse sind prozessual von erheblicher Bedeutung, richten sich doch der Um-

fang und der Inhalt der Prüfungsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses nach

dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die

vom Gesetz vorgeschriebene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungs-

gemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleis-

ten. Es kann somit nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn

eine ausreichende Begründung der Berufung verlangt wird (PKG 1980 Nr. 31). Als

E. 7 Folge dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Berufungsinstanz nur

überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist.

X. verweist in seiner Eingabe lediglich auf seine schon in der Untersuchung und

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge

und seine damaligen Akteneinlagen. Damit erfüllt er die an eine Berufung zu stel-

lenden Anforderungen in keiner Weise, selbst wenn diese in einem Fall wie dem

vorliegenden, wo sich ein juristischer Laie ohne Rechtsbeistand gegen seine Verur-

teilung vor erster Instanz zur Wehr setzt, nicht allzu hoch angesetzt werden. Der

Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese

ihren Schuldspruch begründet, in keiner Weise auseinander, sondern macht ledig-

lich geltend, er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Das Bezirksge-

richt hat demgegenüber seine Sachdarstellung mit überzeugenden Argumenten als

unglaubhaft bezeichnet. Die Behauptung des Angeklagten, er sei mit F. keinen Dar-

lehensvertrag eingegangen und er habe von diesem auch kein Geld bekommen,

sondern er habe die beim Postamt J. einbezahlten Fr. 4'343.85 von der G. AG er-

halten, werden durch erdrückende, das Gegenteil belegende Beweise entkräftet. Es

ist in keiner Weise einzusehen, weshalb der Zeuge F., der dem Angeklagten nach

der Aktenlage sehr wohl gesinnt war, in wahrheitswidriger Weise behauptet haben

sollte, er habe seinem Angestellten ein Darlehen zur Bezahlung seiner Schulden

gewährt. Für die Tatsache, dass er in der Folge zwei Lohnabrechnung erstellt hat,

konnte F. einleuchtende Gründe angeben, während der Angeklagte eine Erklärung

dafür, weshalb er sich gegen die dreimaligen Abzüge von je 500 Franken von sei-

nem Lohnguthaben nicht beschwerte, schuldig blieb. Nicht nur mit der klaren Er-

klärung der G. AG im Schreiben vom 20. Juli 2005, sie habe X. nie eine Auszahlung

in Form eines Schecks oder wie auch immer gemacht, sondern auch mit jedem

vernünftigen Handeln in solchen Fällen im Widerspruch steht die Behauptung des

Angeklagten, die fragliche Schuldentilgungsfirma habe ihm den fraglichen Betrag

zur Vornahme von Zahlungen zur Verfügung gestellt. Ohne dass angesichts der

ungenügenden Berufungsbegründung näher auf den umstrittenen Sachverhalt ein-

zugehen wäre, lässt sich damit aufgrund dieser wenigen Fakten mit restloser Si-

cherheit sagen, dass die Sachdarstellung X.s völlig wirklichkeitsfremd ist, so dass

sie von der Vorinstanz zu Recht verworfen wurde. Auch an der rechtlichen Würdi-

gung des klar ausgewiesenen Sachverhalts ist nichts auszusetzen.

3. a) Dem Schreiben X.s vom 3. Oktober 2006 kann entnommen werden,

dass er sich mit der ihm vom Bezirksgericht Plessur auferlegten Strafe von drei Mo-

naten Gefängnis nicht abfinden kann. Er macht geltend, seine finanzielle Situation

und psychische Verfassung seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und

E. 8 es komme auch der in Art. 64 StGB erwähnte Strafmilderungsgrund zur Anwen-

dung, wonach die Strafe gemildert werden könne, wenn Zorn oder grosser Schmerz

über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter zur Tat hingerissen habe.

Beim zweiten ihm zur Last gelegten Tatbestand verhalte es sich so.

Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, wie bei der Strafzumessung vorzu-

gehen ist. Sie hat zutreffend festgestellt, dass gemäss Art. 63 StGB vom Verschul-

den des Täters auszugehen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die per-

sönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen seien. Setzt man in An-

wendung dieser Vorschrift das Verschulden von X. in den Vordergrund der Überle-

gungen zur Strafzumessung, so muss sofort festgestellt werden, dass sich der An-

geklagte ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Mit Bezug auf den ers-

ten ihm zur Last gelegten Tatbestand kann das Verhalten des Berufungsklägers

nicht anders denn als verwerflich bezeichnet werden. X. hat das ihm von einem ihm

wohlgesinnten Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen in schmählicher Weise

missbraucht. Er hat die ihm von F. angebotene Hilfe entgegengenommen; anstatt

sich dafür aber dankbar zu erweisen, hat er nach wenigen Wochen seine Arbeits-

stelle grundlos und ohne Kündigung verlassen und hat später seinen Arbeitgeber

unlauterer Machenschaften bezichtigt. Dieses Verhalten wirft ein denkbar schlech-

tes Licht auf Gesinnung und Charakter des Angeklagten und ruft nach einer stren-

gen Bestrafung. Das Vorleben X.s gibt zu weiteren ernsthaften Bedenken Anlass.

Er musste sich bereits zweimal vor dem Richter verantworten. Aus den ihm in bei-

den Fällen auferlegten bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen hat er offensichtlich

keine Lehren gezogen, ja er wurde innert der ihm bei der letzten Verurteilung aufer-

legten Probezeit erneut straffällig. Er hat nur wenige Monate nach der Verurteilung

vom 11. Februar 2004 eine sichere Arbeitsstelle verlassen und damit und durch die

bereits früheren häufigen Stellenwechsel bewiesen, dass es ihm am ernsthaften

Willen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, fehlt. Durch seinen Lebens-

wandel hat er auch seine prekäre wirtschaftliche Lage weitgehend selbst verschul-

det, so dass er nicht geltend machen kann, seine finanzielle Situation sei bei der

Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinen mangelnden Ar-

beitswillen hat er auch beim zweiten ihm zur Last gelegten Sachverhalt unter Be-

weis gestellt, indem er ohne Grund nicht zu dem ihm vom KIGA zugewiesenen Ar-

beitseinsatz erschienen ist, sondern sich mit wahrheitswidrigen Ausflüchten der Ar-

beit entzogen hat. Schwer wiegt auch, dass er sich nicht zu versuchen gescheut

hat, durch zahlreiche gefälschte Bestätigungsschreiben über Vorstellungs-ge-

spräche den zuständigen Personalberater des KIGA zu täuschen. Inwiefern er in

diesem Zusammenhang darauf kommen kann, eine Provokation zu behaupten und

E. 9 damit einen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 StGB für sich in Anspruch

zu nehmen, lässt sich seinen Ausführungen mit dem besten Willen nicht entneh-

men.

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das Zusammentreffen meh-

rerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung gemäss Art. 68 StGB

zu einer Strafschärfung führen müssen. Strafmildernd im Sinne von Art. 65 StGB

kann berücksichtigt werden, dass es im ersten dem Angeklagten zur Last gelegten

Fall beim vollendeten Versuch geblieben ist, während die Untauglichkeit des Ver-

suchs beim zweiten Anklagepunkt zu einer Strafmilderung nach freiem Ermessen

gemäss Art. 66 StGB führt. Dass eine Strafmilderung wegen verminderter Zurech-

nungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB nicht in Frage kommt, hat die Vorinstanz

in Würdigung der ärztlichen Berichte zu Recht festgestellt. Im Bericht der psychia-

trischen Dienste Graubünden vom 9. Mai 2005 wird festgestellt, dass keine massi-

ven depressiven Symptome ausgemacht werden könnten, hingegen zeige der Pro-

band deutliche Aggravationstendenzen und er habe auch zu erkennen gegeben,

dass er an der Fortführung der Beschäftigungsmassnahmen nicht interessiert sei.

Aus ärztlicher Sicht lasse sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Auch

Dr. med. K. hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 fest, die depressive Verstim-

mung mit Kopfschmerzen habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten

zur Tatzeit gehabt. - Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich, hingegen wirken

sich die Vorstrafen, der getrübte Leumund und das Delinquieren während hängiger

Probezeit straferhöhend aus. Der Vorwurf des Delinquierens während laufender Un-

tersuchung lässt sich hingegen entgegen den Ausführungen in der Ergänzung zur

Anklageschrift und im angefochtenen Urteil kaum erheben. Die Eröffnungsverfü-

gung der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Juni 2005. Die zu beurteilenden straf-

baren Handlungen gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift wurden hingegen alle

vor diesem Datum begangen und nur die Auskunftsverweigerung fiel mit dem Tag

der Eröffnung der Strafuntersuchung zusammen. Ob auch die von der Vorinstanz

angeführte Einsichtslosigkeit straferhöhend berücksichtigt werden muss, ist in der

Literatur umstritten. Die Frage kann aber offen bleiben, da – selbst wenn die Frage

zu bejahen wäre - die Strafzumessung angesichts der zahlreichen übrigen Strafzu-

messungsgründe dadurch kaum mehr beeinflusst würde. Bei Würdigung all der für

die Strafzumessung erwähnten massgeblichen Elemente erweist sich die vom Be-

zirksgericht Plessur ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis

als dem Verschulden des Verurteilten angemessen; die Strafe ist folglich zu bestäti-

gen.

E. 10 b) Die Vorinstanz hat X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges ver-

weigert, weil sie die subjektiven Voraussetzungen zu deren Gewährung als nicht

gegeben erachtete. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt zur gleichen Beurtei-

lung. In der Tat hat der Verurteilte aus zwei früheren Verfahren keine Lehren gezo-

gen. Nachdem er bereits am 22. August 2000 wegen versuchter Unterdrückung von

Urkunden mit 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

bestraft worden war, wurde er kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit erneut straffällig,

so dass er am 11. Februar 2004 wegen Sachbeschädigung, Drohung usw. erneut

mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken Busse bestraft werden musste, wobei

ihm abermals der bedingte Strafvollzug gewährt worden war. Kurz nach der Ausfäl-

lung dieses Urteil begann X. wieder zu delinquieren und beging die in diesem Ver-

fahren beurteilten Straftaten. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss ge-

zogen werden, als dass der Angeklagte sich durch blosse Warnstrafen nicht beein-

drucken lässt. Damit kann ihm zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine günstige

Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden; es ist nicht zu erwarten, dass

er sich durch die abermalige Gewährung des bedingten Strafvollzuges von der Be-

gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt. Die Vorinstanz hat da-

her mit guten Gründen entschieden, dass die in diesem Verfahren ausgefällte Frei-

heitsstrafe zu vollziehen ist. - Entsprechend dem Antrag des Untersuchungsrichters

hat das Bezirksgericht davon abgesehen, den Vollzug der am 11. Februar 2004

ausgesprochenen Gefängnisstrafe anzuordnen, hingegen hat es die Probezeit um

ein Jahr verlängert. Es stellte sich auf den Standpunkt, der haftungewohnte Ange-

klagte lasse sich durch den Vollzug der neu ausgesprochenen dreimonatigen Frei-

heitsstrafe beeindrucken, so dass mehr als nur die vage Hoffnung bestehe, dass er

sich zu einer dauerhaften Verhaltensänderung bewegen lasse und sich in Zukunft

bewähren werde. Da das vorinstanzliche Urteil in diesem zu Gunsten des Ange-

klagten lautenden Punkt nicht angefochten wurde, braucht sich der Kantonsge-

richtsausschuss nicht dazu zu äussern, ob dieser Optimismus berechtigt erscheint.

II.

Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts-

ausschusses zu Lasten des Berufungsklägers.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 37 (nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2007 (6S.89/2007) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Möhr und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 8. August 2006, mitgeteilt am 26. Sep- tember 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Betrugsversuch, Urkundenfälschung und Auskunftsverweigerung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 1. Juni 1976 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit drei Brüdern bei den Eltern vorerst in B. und später in C. auf. Nachdem er in D. drei Jahre die Primarschule besucht hatte, zog seine Familie 1987 für ein halbes Jahr nach E., wodurch er ein Schuljahr verlor. Nach der Rückkehr aus Italien liess sich die Familie X. in A. nieder, wo X. weitere drei Jahre die Primar- und anschliessend drei Jahre die Realschule besuchte. Nach der Schulentlassung durchlief er eine dreijährige Malerlehre, die er 1996 mit Erfolg abschloss. Er war darauf bis 2003 bei verschiedenen Firmen auf seinem Beruf tätig. Es folgten verschiedene kürzere Be- schäftigungen vor allem in Gastwirtschaftsbetrieben. Seit 2005 ist X. arbeitslos; er bezieht vom Sozialamt A., das auch für die Kosten eines Zimmers und die Kranken- kassenbeiträge aufkommt, öffentliche Unterstützungsleistungen von 1'000 Franken pro Monat. Nach den Angaben der Steuerverwaltung Graubünden war X. 2005 pro- visorisch mit einem Reineinkommen von 30'000 Franken veranlagt. Eigenen Anga- ben zufolge besitzt der Angeklagte kein Vermögen, hingegen hat er Schulden von mehreren tausend Franken. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister wurde er in den Jahren 2003 bis 2005 für insgesamt Fr. 17'541.65 betrieben. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Verurteilungen ver- zeichnet. Am 22. August 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen versuchter Unterdrückung von Urkunden zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng- nisstrafe von 14 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 11. Februar 2004 bestrafte ihn der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wegen Sachbeschädigung, Drohung usw. mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken Busse; es wurde ihm abermals der bedingte Strafvollzug beziehungsweise die be- dingt vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren gewährt. – Auf Grund seiner Vorstrafen und seines Lebens- wandels muss der Leumund des Angeklagten als angeschlagen bezeichnet wer- den. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X. in ihrer Anklageschrift vom 4. April 2006 folgende Begangenschaften vor: „1. Mit Darlehensvertrag vom 7. März 2004 gewährte F. X. zur Be- gleichung von Kosten beim Betreibungsamt J. n zinsloses Darle- hen in Höhe von CHF 4'343.85. Die Rückzahlung sollte durch Ver- rechnung mit dem Lohn, jeweils am Ende des Monats, erstmals am 31. März 2004, erfolgen. Die vereinbarten monatlichen Zah- lungen von CHF 500.-- sind im März, April und Mai 2004 durch entsprechende Verrechnung mit dem Lohn geleistet worden. Da in der Folge die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von CHF 2'843.86 ausblieb, wurde X. betrieben. Gegen den am 15. März

3 2005 zugestellten Zahlungsbefehl erhob er Rechtsvorschlag, wor- auf RA Jürg Domenig namens von F. am 5. April 2005 das Rechts- ffnungsbegehren stellte. Am 13. April 2005 lud das Bezirksge- richtspräsidium Plessur F. und X. auf den 4. Mai 2005 zur Rechtsöffnungsverhandlung vor. Anlässlich dieser Verhandlung machte der Angeklagte geltend, er habe von F. kein Geld erhalten und er habe auch keinen Darlehensvertrag unterzeichnet. Die Un- terschrift auf dem Darlehensvertrag sei nicht seine Unterschrift und deshalb gefälscht. Die am 8. März 2004 an das Betreibungs- amt J. überwiesenen CHF 4'343.85 würden von einer ihm gehörenden Gesellschaft stammen. Ausserdem reichte der Ange- klagte Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2004 ein, auf welchen keine Verrechnung einer Darlehensforderung mit dem Monatslohn enthalten sind. Der Rechtsöffnungsrichter nahm in der Folge trotz dieser falschen Aussagen und der begleitenden Machenschaft des Angeklagten keine für F. nachteiligen Disposi- tionen vor.

2. Am 8. Juli 2004 meldete X. beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 Prozent ab diesem Datum an. In der Folge wies ihn die zuständige Behörde dem Einsatzprogramm Pro Wiv zu, wo er am 21. und 22. März 2005 nicht zur Arbeit erschien. Dem Programmleiter gegenüber führte der Angeklagte aus, er hätte wegen der Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, welche in die- ser Zeit durchgeführt worden seien, der Arbeit fernbleiben müs- sen. Um diese Behauptung zu beweisen, reichte er in der Folge dem für ihn zuständigen Personalberater des KIGA insgesamt acht Bestätigungen ein, welche jeweils mit Stempel und Unter- schrift von verschiedenen Betrieben aus A. – grösstenteils aus dem Malereigewerbe – versehen waren. Mit diesem Vorgehen versuchte der Angeklagte eine Sanktionierung durch die für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung zuständige Behörde zu verhindern. In der Folge verfügte das KIGA eine Einstellung der Anspruchsberechtigung für 18 Tage, was einem Geldwert von CHF 1'940.-- entspricht. Gemäss Aussagen des KIGA wäre die Sanktionierung auch ausgesprochen worden, wenn der Ange- klagte keine gefälschten Bestätigungen von Vorstellungsge- sprächen eingereicht hätte.

3. Am 10. Juni 2005, um ca. 22.15 Uhr, hielt eine Patrouille der Stadtpolizei A. den Angeklagten auf der H.-Strasse in A., Höhe I.- Weg, an und verlangte von ihm Angaben über seine Person. Die- ser verweigerte eine Aussage und rannte unvermittelt davon. Kurze Zeit später konnte er von besagter Patrouille wieder ange- halten werden.“ C. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts versetzte die Staatsanwalt- schaft X. in Anklagezustand und überwies die Sache zur Beurteilung an das Be-

4 zirksgericht Plessur. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. August 2006 bestritt der Angeklagte den ihm unter Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver- halt. Er machte geltend, sein ehemaliger Arbeitgeber F. habe ihm nie ein Darlehen gewährt. Das Geld zur Begleichung seiner Schulden habe er von der G. AG erhal- ten. Er habe auch nie einen Darlehensvertrag unterzeichnet; seine Unterschriften auf dem Vertrag und auf den Lohnabrechnungen seien gefälscht; er habe nur Lohn- abrechnungen ohne Abzug für das angebliche Darlehen erhalten. Mit Bezug auf die beiden übrigen ihm vorgeworfenen Sachverhalte war der Angeklagte geständig. Das Bezirksgericht fällte das folgende Urteil: „1. X. ist schuldig – des vollendeten versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – des untauglichen Betrugsversuches gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, – der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie – der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 StPO.“

2. Dafür wird X. mit drei Monaten Gefängnis bestraft.

3. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Lan- dquart vom 11. Februar 2004 bedingt ausgesprochenen Gefäng- nisstrafe von 20 Tagen (Probezeit zwei Jahre) wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'060.-- (Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'060.--, Ge- richtsgebühr von CHF 3'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Rechtsmittel ..… 6. Mitteilung ….“ D. Gegen dieses Urteil reichte X. am 3. Oktober 2006 ein als Berufung bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte er vorerst aus, es stelle sich die Frage, wie er Gerichtskosten von Fr. 5'060.-- sollte bezahlen können, wenn er eine drei- monatige Gefängnisstrafe verbüssen müsse, nicht arbeiten könne und noch offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 17'541.65 habe. Das was er an Herrn Raschein

5 geschrieben und an der Hauptverhandlung abgegeben habe, sei wahrheitsgetreu. Er beantrage eine Strafe auf Bewährung, da er nur einen Tatbestand begangen habe, oder eine Strafe von nur anderthalb Monaten Gefängnis, eine dreimonatige Strafe halte er wegen seiner Depressionen nicht aus. Zu berücksichtigen seien auch die Ursachen, die zu seinen Handlungen geführt hätten, nämlich der Strafmilde- rungsgrund der Provokation, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine unge- rechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen habe. Gemäss dem GAV Gas- tronomie habe er Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, was auch wegen seiner finan- ziellen Lage nötig gewesen sei. Wegen dieser Provokation habe er die Urkunden- fälschungen gemacht. Das Bezirksgericht Plessur und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. a) X. stellt an den Anfang seiner mit viel Wohlwollen als Berufung anzuerkennenden Eingabe vom 3. Oktober 2006 die Frage, wie er angesichts der gegen ihn ausgefällten dreimonatigen Gefängnisstrafe, deretwegen er keiner Arbeit nachgehen könne, sowie seiner zahlreichen Betreibungen in der Lage sein solle, Gerichtskosten von 5'060 Franken zu bezahlen. Er bestreitet mit dieser Frage nicht so sehr die Höhe der ihm auferlegten Kosten, sondern macht vielmehr geltend, er sei zu deren Bezahlung ausserstande. Dies ist ein Problem, das im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht überprüft werden kann, und insbesondere kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht mit der Frage befassen, ob einem Verurteilten in- folge Mittellosigkeit die Bezahlung von Gerichtskosten erlassen werden kann. Wenn der Berufungskläger glaubt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu kön- nen, so hat er sich mit diesem Anliegen an die für den Einzug der ihm auferlegten Kosten zuständige Amtsstelle zu wenden und mit dieser darüber zu verhandeln, ob ihm Zahlungserleichterungen gewährt oder ob ihm diese Kosten ganz oder teilweise erlassen werden können. b) Was die Höhe der dem Berufungskläger auferlegten Kosten betrifft, kann der Kantonsgerichtsausschuss zwar überprüfen, ob die Vorinstanz sich an den Kostentarif gehalten und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat. Dabei soll das Gericht im Berufungsverfahren allerdings nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen. Im vorliegenden Fall halten sich die von der Staatsanwaltschaft ausgewiesenen und ins Urteil übernommenen Un-

6 tersuchungskosten sowie die vom Bezirksgericht dem Verurteilten auferlegten Ge- richtskosten innerhalb des von der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren beziehungsweise der sich auf diese beziehenden Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech- nungswesen vorgesehen Rahmens. Dabei darf festgestellt werden, dass sowohl die von der Staatsanwaltschaft als auch die vom Bezirksgericht in Rechnung gestellten Gebühren als dem erheblichen vom Angeklagten verursachten Aufwand angemes- sen bezeichnet werden können. Die Untersuchung von mindesten zwei der drei ein- geklagten Tatbestände erforderte von den Untersuchungsbehörden einen erhebli- chen Aufwand, und beim Bezirksgericht fielen für die Vorbereitung und die Durch- führung der Gerichtsverhandlung und die Urteilsredaktion namhafte Kosten an. Die dem Berufungskläger auferlegten Kosten erscheinen angesichts des entstandenen Aufwandes als durchaus gerechtfertigt, so dass der Kantonsgerichtausschuss kei- nen Grund sieht, in den entsprechenden Ermessensentscheid der Vorinstanz ein- zugreifen. 2. Der Berufungskläger spricht zwar in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Strafzumessung davon, er habe nur einen Straf- tatbestand erfüllt, macht aber nur eine kurze Bemerkung zum Strafpunkt, der sich offenbar auf die Verurteilung wegen vollendeten versuchten Betruges und Irre- führung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Darlehen von F. bezieht, während er zum zweiten Anklagepunkt, dem untauglichen Betrugsversuch und der mehrfachen Urkundenfälschung keinerlei Bemerkungen anführt und sich auch zur Auskunftsverweigerung nicht äussert. Eine eigentliche Begründung, wie sie die Strafprozessordnung fordert, findet sich in der Eingabe von X. allerdings auch mit Bezug auf den Schuldspruch im Falle F. nicht. Nach Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss unter Beilage des angefochtenen Urteils in dreifa- cher Ausfertigung einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diese Er- fordernisse sind prozessual von erheblicher Bedeutung, richten sich doch der Um- fang und der Inhalt der Prüfungsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die vom Gesetz vorgeschriebene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungs- gemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleis- ten. Es kann somit nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn eine ausreichende Begründung der Berufung verlangt wird (PKG 1980 Nr. 31). Als

7 Folge dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist. X. verweist in seiner Eingabe lediglich auf seine schon in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge und seine damaligen Akteneinlagen. Damit erfüllt er die an eine Berufung zu stel- lenden Anforderungen in keiner Weise, selbst wenn diese in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich ein juristischer Laie ohne Rechtsbeistand gegen seine Verur- teilung vor erster Instanz zur Wehr setzt, nicht allzu hoch angesetzt werden. Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese ihren Schuldspruch begründet, in keiner Weise auseinander, sondern macht ledig- lich geltend, er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Das Bezirksge- richt hat demgegenüber seine Sachdarstellung mit überzeugenden Argumenten als unglaubhaft bezeichnet. Die Behauptung des Angeklagten, er sei mit F. keinen Dar- lehensvertrag eingegangen und er habe von diesem auch kein Geld bekommen, sondern er habe die beim Postamt J. einbezahlten Fr. 4'343.85 von der G. AG er- halten, werden durch erdrückende, das Gegenteil belegende Beweise entkräftet. Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb der Zeuge F., der dem Angeklagten nach der Aktenlage sehr wohl gesinnt war, in wahrheitswidriger Weise behauptet haben sollte, er habe seinem Angestellten ein Darlehen zur Bezahlung seiner Schulden gewährt. Für die Tatsache, dass er in der Folge zwei Lohnabrechnung erstellt hat, konnte F. einleuchtende Gründe angeben, während der Angeklagte eine Erklärung dafür, weshalb er sich gegen die dreimaligen Abzüge von je 500 Franken von sei- nem Lohnguthaben nicht beschwerte, schuldig blieb. Nicht nur mit der klaren Er- klärung der G. AG im Schreiben vom 20. Juli 2005, sie habe X. nie eine Auszahlung in Form eines Schecks oder wie auch immer gemacht, sondern auch mit jedem vernünftigen Handeln in solchen Fällen im Widerspruch steht die Behauptung des Angeklagten, die fragliche Schuldentilgungsfirma habe ihm den fraglichen Betrag zur Vornahme von Zahlungen zur Verfügung gestellt. Ohne dass angesichts der ungenügenden Berufungsbegründung näher auf den umstrittenen Sachverhalt ein- zugehen wäre, lässt sich damit aufgrund dieser wenigen Fakten mit restloser Si- cherheit sagen, dass die Sachdarstellung X.s völlig wirklichkeitsfremd ist, so dass sie von der Vorinstanz zu Recht verworfen wurde. Auch an der rechtlichen Würdi- gung des klar ausgewiesenen Sachverhalts ist nichts auszusetzen.

3. a) Dem Schreiben X.s vom 3. Oktober 2006 kann entnommen werden, dass er sich mit der ihm vom Bezirksgericht Plessur auferlegten Strafe von drei Mo- naten Gefängnis nicht abfinden kann. Er macht geltend, seine finanzielle Situation und psychische Verfassung seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und

8 es komme auch der in Art. 64 StGB erwähnte Strafmilderungsgrund zur Anwen- dung, wonach die Strafe gemildert werden könne, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter zur Tat hingerissen habe. Beim zweiten ihm zur Last gelegten Tatbestand verhalte es sich so. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, wie bei der Strafzumessung vorzu- gehen ist. Sie hat zutreffend festgestellt, dass gemäss Art. 63 StGB vom Verschul- den des Täters auszugehen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen seien. Setzt man in An- wendung dieser Vorschrift das Verschulden von X. in den Vordergrund der Überle- gungen zur Strafzumessung, so muss sofort festgestellt werden, dass sich der An- geklagte ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Mit Bezug auf den ers- ten ihm zur Last gelegten Tatbestand kann das Verhalten des Berufungsklägers nicht anders denn als verwerflich bezeichnet werden. X. hat das ihm von einem ihm wohlgesinnten Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen in schmählicher Weise missbraucht. Er hat die ihm von F. angebotene Hilfe entgegengenommen; anstatt sich dafür aber dankbar zu erweisen, hat er nach wenigen Wochen seine Arbeits- stelle grundlos und ohne Kündigung verlassen und hat später seinen Arbeitgeber unlauterer Machenschaften bezichtigt. Dieses Verhalten wirft ein denkbar schlech- tes Licht auf Gesinnung und Charakter des Angeklagten und ruft nach einer stren- gen Bestrafung. Das Vorleben X.s gibt zu weiteren ernsthaften Bedenken Anlass. Er musste sich bereits zweimal vor dem Richter verantworten. Aus den ihm in bei- den Fällen auferlegten bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen hat er offensichtlich keine Lehren gezogen, ja er wurde innert der ihm bei der letzten Verurteilung aufer- legten Probezeit erneut straffällig. Er hat nur wenige Monate nach der Verurteilung vom 11. Februar 2004 eine sichere Arbeitsstelle verlassen und damit und durch die bereits früheren häufigen Stellenwechsel bewiesen, dass es ihm am ernsthaften Willen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, fehlt. Durch seinen Lebens- wandel hat er auch seine prekäre wirtschaftliche Lage weitgehend selbst verschul- det, so dass er nicht geltend machen kann, seine finanzielle Situation sei bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinen mangelnden Ar- beitswillen hat er auch beim zweiten ihm zur Last gelegten Sachverhalt unter Be- weis gestellt, indem er ohne Grund nicht zu dem ihm vom KIGA zugewiesenen Ar- beitseinsatz erschienen ist, sondern sich mit wahrheitswidrigen Ausflüchten der Ar- beit entzogen hat. Schwer wiegt auch, dass er sich nicht zu versuchen gescheut hat, durch zahlreiche gefälschte Bestätigungsschreiben über Vorstellungs-ge- spräche den zuständigen Personalberater des KIGA zu täuschen. Inwiefern er in diesem Zusammenhang darauf kommen kann, eine Provokation zu behaupten und

9 damit einen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 StGB für sich in Anspruch zu nehmen, lässt sich seinen Ausführungen mit dem besten Willen nicht entneh- men. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das Zusammentreffen meh- rerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung gemäss Art. 68 StGB zu einer Strafschärfung führen müssen. Strafmildernd im Sinne von Art. 65 StGB kann berücksichtigt werden, dass es im ersten dem Angeklagten zur Last gelegten Fall beim vollendeten Versuch geblieben ist, während die Untauglichkeit des Ver- suchs beim zweiten Anklagepunkt zu einer Strafmilderung nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 StGB führt. Dass eine Strafmilderung wegen verminderter Zurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB nicht in Frage kommt, hat die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Berichte zu Recht festgestellt. Im Bericht der psychia- trischen Dienste Graubünden vom 9. Mai 2005 wird festgestellt, dass keine massi- ven depressiven Symptome ausgemacht werden könnten, hingegen zeige der Pro- band deutliche Aggravationstendenzen und er habe auch zu erkennen gegeben, dass er an der Fortführung der Beschäftigungsmassnahmen nicht interessiert sei. Aus ärztlicher Sicht lasse sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Auch Dr. med. K. hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 fest, die depressive Verstim- mung mit Kopfschmerzen habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit gehabt. - Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich, hingegen wirken sich die Vorstrafen, der getrübte Leumund und das Delinquieren während hängiger Probezeit straferhöhend aus. Der Vorwurf des Delinquierens während laufender Un- tersuchung lässt sich hingegen entgegen den Ausführungen in der Ergänzung zur Anklageschrift und im angefochtenen Urteil kaum erheben. Die Eröffnungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Juni 2005. Die zu beurteilenden straf- baren Handlungen gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift wurden hingegen alle vor diesem Datum begangen und nur die Auskunftsverweigerung fiel mit dem Tag der Eröffnung der Strafuntersuchung zusammen. Ob auch die von der Vorinstanz angeführte Einsichtslosigkeit straferhöhend berücksichtigt werden muss, ist in der Literatur umstritten. Die Frage kann aber offen bleiben, da – selbst wenn die Frage zu bejahen wäre - die Strafzumessung angesichts der zahlreichen übrigen Strafzu- messungsgründe dadurch kaum mehr beeinflusst würde. Bei Würdigung all der für die Strafzumessung erwähnten massgeblichen Elemente erweist sich die vom Be- zirksgericht Plessur ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Verurteilten angemessen; die Strafe ist folglich zu bestäti- gen.

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b) Die Vorinstanz hat X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges ver- weigert, weil sie die subjektiven Voraussetzungen zu deren Gewährung als nicht gegeben erachtete. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt zur gleichen Beurtei- lung. In der Tat hat der Verurteilte aus zwei früheren Verfahren keine Lehren gezo- gen. Nachdem er bereits am 22. August 2000 wegen versuchter Unterdrückung von Urkunden mit 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestraft worden war, wurde er kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit erneut straffällig, so dass er am 11. Februar 2004 wegen Sachbeschädigung, Drohung usw. erneut mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken Busse bestraft werden musste, wobei ihm abermals der bedingte Strafvollzug gewährt worden war. Kurz nach der Ausfäl- lung dieses Urteil begann X. wieder zu delinquieren und beging die in diesem Ver- fahren beurteilten Straftaten. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss ge- zogen werden, als dass der Angeklagte sich durch blosse Warnstrafen nicht beein- drucken lässt. Damit kann ihm zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden; es ist nicht zu erwarten, dass er sich durch die abermalige Gewährung des bedingten Strafvollzuges von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt. Die Vorinstanz hat da- her mit guten Gründen entschieden, dass die in diesem Verfahren ausgefällte Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist. - Entsprechend dem Antrag des Untersuchungsrichters hat das Bezirksgericht davon abgesehen, den Vollzug der am 11. Februar 2004 ausgesprochenen Gefängnisstrafe anzuordnen, hingegen hat es die Probezeit um ein Jahr verlängert. Es stellte sich auf den Standpunkt, der haftungewohnte Ange- klagte lasse sich durch den Vollzug der neu ausgesprochenen dreimonatigen Frei- heitsstrafe beeindrucken, so dass mehr als nur die vage Hoffnung bestehe, dass er sich zu einer dauerhaften Verhaltensänderung bewegen lasse und sich in Zukunft bewähren werde. Da das vorinstanzliche Urteil in diesem zu Gunsten des Ange- klagten lautenden Punkt nicht angefochten wurde, braucht sich der Kantonsge- richtsausschuss nicht dazu zu äussern, ob dieser Optimismus berechtigt erscheint. II. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts- ausschusses zu Lasten des Berufungsklägers.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: