Kosten und Entschädigung | Strafprozessrecht (StPO)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 A.
Mit Verfügung vom 26. August 2004 erhob die Staatsanwaltschaft
Graubünden beim Bezirksgericht Plessur gegen Y. Anklage wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfa-
chen unvollendeten Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art.
187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, wegen vollendeten Ver-
suchs der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
sowie wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB. Der durch
Rechtsanwältin lic. iur. Z. privat verteidigte Angeklagte befand sich zu diesem Zeit-
punkt im vorzeitigen Massnahmevollzug. Zwei Knaben, die Opfer sexueller Über-
griffe geworden waren, hatten am 21. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
X., adhäsionsweise ihre Zivilansprüche eingeklagt.
Am 31. August 2004 ergingen die schriftlichen Vorladungen zur Hauptver-
handlung vom 17. September 2004 (14.30 Uhr). Ein Versuch vom gleichen Tag,
sich vorgängig mit Z. über den Termin zu verständigen, scheiterte, weil die Anwäl-
tin persönlich nicht erreichbar war und weil ihre Sekretärin weder Hinweise zur
Auslastung ihrer Chefin geben noch selber konkrete Abmachungen treffen konnte.
B.
Mit Faxschreiben vom 1. September 2004 ersuchte Z. um Verschie-
bung der Hauptverhandlung. Zur Begründung machte sie ohne nähere Angaben
geltend, dass sie am 17. September 2004 einen anderen Termin wahrnehmen
müsse, der keinen Aufschub dulde. Unter Hinweis darauf, dass nichts Stichhalti-
ges vorgebracht worden sei und dass es äusserst schwierig sei, einen allen Be-
teiligten genehmen Termin zu finden, wurde das Verschiebungsgesuch durch das
Bezirksgerichtspräsidium Plessur abgewiesen.
Am Dienstagabend, den 14. September 2004, erlitt Z. beim Volleyballtrai-
ning eine schmerzhafte Rückenverletzung, welche sie beim Gehen, Stehen und
Sitzen stark beeinträchtigte. Als während den folgenden beiden Tagen keine Bes-
serung eintrat, begab sie sich am Morgen des 17. September 2004 zu Dr. med.
W. in Landquart, der eine Muskelzerrung diagnostizierte und der Patientin Ruhe
verschrieb. Er stellte ihr eine Bestätigung aus, wonach sie zu hundert Prozent ar-
beitsunfähig sei. Um 09.30 Uhr liess Z. das ärztliche Zeugnis per Fax dem Be-
zirksgericht Plessur übermitteln, verbunden mit dem Begehren, die am Nachmittag
um 14.30 Uhr vorgesehene Verhandlung in Sachen Y. zu verschieben. Dem
wurde umgehend mündlich entsprochen.
E. 3 Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird weiter verpflichtet, an Rechtsan- walt Dr. X. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 880.00, zuzüg- lich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
E. 4 Die Kosten der vorliegenden Verfügung von Fr. 250.00 gehen zu Las- ten der privaten Verteidigerin und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
E. 5 personen, Zeugen etc.) jene Kosten überbunden werden, die sie unnötigerweise
(schuldhaft) verursacht haben. Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist dies etwa
für den Fall, dass eine Verhandlung verschoben werden muss, weil ein Zeuge
einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht nachkommt (Art. 106 Abs. 4
StPO); desgleichen die unter anderem auf Anzeigeerstatter zugeschnittene Rege-
lung in Art. 156 Abs. 2 StPO, wonach entsprechend belastet werden kann, wer
Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. durch vorsätzlich
oder grobfahrlässig unrichtige Angaben entstehen liess (vgl. PADRUTT, a. a. O., S.
398). Zu den Dritten gehören aber auch Anwältinnen und Anwälte. Sie können
direkt für jene Kosten belangt werden, die durch grobe Pflichtverletzungen ihrer-
seits erwachsen sind (vgl. Robert HAUSER/Erhard SCHWERI, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel Genf München 2002, §108 Rz. 15a).
Z. soll dafür einstehen, dass die auf den Nachmittag des 17. September
2004 angesetzte Hauptverhandlung gestützt auf ein von ihr als Verteidigerin des
Angeschuldigten gestelltes Begehren, das um 09.30 Uhr des Verhandlungstages
beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur einging, verschoben werden musste. Das
Gesuch beruhte indessen auf einem ärztlichen Zeugnis, wonach die Anwältin am
17. September 2004 wegen einer Muskelzerrung im Bereich des Rückens (einer
Sportverletzung) zu hundert Prozent arbeitsunfähig war. Da kein Anlass besteht,
den Inhalt dieser Bescheinigung in Frage zu stellen, gereicht es Z. nicht zum Vor-
wurf, dass sie sich wegen ihrer Beschwerden ausser Stande erklärt hatte, den
Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur machte
denn auch nicht einmal andeutungsweise geltend, dass Anwältinnen und Anwälte
im Vorfeld einer Hauptverhandlung zur Verminderung des Verletzungsrisikos
sportliche Betätigungen möglichst zu unterlassen hätten. Der Verteidigerin wird
vielmehr lediglich, aber immerhin angelastet, sie wäre nicht nur in der Lage, son-
dern auch verpflichtet gewesen, wesentlich früher auf ihre angeschlagene körper-
liche Verfassung aufmerksam zu machen. Dem kann der Kantonsgerichtsaus-
schuss nicht beipflichten. Dass Z. nach ihrem am Abend des 14. September 2004
erlittenen Sportunfall ernstlich hätte befürchten müssen, sie sei mindestens für
den Rest der Woche vollständig arbeitsunfähig, kann ihr nicht nachgewiesen wer-
den. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sie bereits einmal eine
ähnliche Verletzung erlitten hatte und aufgrund der damaligen Erfahrungen mit
einem eher langwierigen Heilungsverlauf hätte rechnen müssen. Vielmehr darf ihr
ohne weiteres geglaubt werden, dass sie in guten Treuen davon ausging, sie
werde innert zwei Tagen so weit wiederhergestellt sein, dass sie in der Lage sein
E. 6 werde, ihre Arbeit als Anwältin wieder aufzunehmen. Als sich dann am Morgen
des 17. September 2004 zeigte, dass sich diese Hoffnung nicht bewahrheitet, sich
ihr Zustand vielmehr eher noch verschlechtert hatte, so dass an ein Auftreten vor
Gericht nicht zu denken war, blieb ihr nichts anderes übrig, als das Bezirksge-
richtspräsidium Plessur kurzfristig hierüber unter Beilage eines aktuellen ärztli-
chen Zeugnisses zu unterrichten. Mehr konnte von ihr vernünftigerweise nicht er-
wartet werden. Muss sich Z. aber nach dem Gesagten nicht vorwerfen lassen, sich
in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 17. Septem-
ber 2004 unkorrekt verhalten zu haben, besteht kein genügender Grund, der es
zu rechtfertigen vermöchte, ihr hierfür Verfahrenskosten und aussergerichtliche
Entschädigungen an weitere Prozessbeteiligte zu überbinden. Gleichzeitig fehlt
damit aber auch eine Handhabe, um für den Erlass der Abwälzungsverfügung eine
zusätzliche, wiederum von Z. zu tragende Gebühr zu erheben. Dies führt in Gut-
heissung der Berufung zur ersatzlosen Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dis-
positivs des angefochtenen Erkenntnisses. Die durch den Vorfall vom 17. Septem-
ber 2004 beim Gericht und den übrigen Betroffenen ausgelösten Bemühungen
bildeten Teil des gewöhnlichen Prozessaufwandes, über dessen Tragung im ab-
schliessenden Urteil vom 22. Oktober 2004 nach den ordentlichen Regeln (dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend) zu befinden war.
Zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Rechtsvertreter der
Adhäsionskläger wäre Z. im Übrigen – nebenbei bemerkt – selbst dann nicht ver-
pflichtet, wenn ihr Vorgehen entgegen den bisherigen Ausführungen Anlass zu
irgendwelchen Vorwürfen gäbe. Die Bemühungen von Rechtsanwalt X. in Zusam-
menhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 17. September 2004
(Ausarbeiten eines schriftlichen Plädoyers) wurden durch deren Verschiebung
nicht einfach hinfällig, sondern konnten, wie auch das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur festgehalten hat, für den neu angesetzten Termin wieder verwendet wer-
den. Sie fielen also so oder so an und fanden denn auch entsprechend Aufnahme
in die dem Bezirksgericht Plessur zugestellte Honorarnote vom 22. Oktober 2004.
Von vornherein nicht abzugelten sind schliesslich die durch die Verschiebung der
Hauptverhandlung frei werdenden Stunden am Nachmittag des 17. September
2004. Rechtsanwalt X. konnte sie ohne weiteres dadurch gewinnbringend nutzen,
dass er in dieser Zeit andere Mandate bearbeitete. Er erlitt also durch das Verhal-
ten von Z. keinerlei Einbussen.
E. 7 3. Muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Anträge von Z. insoweit aufgehoben werden, als sie über die blosse Anordnung hinausgeht, dass die Hauptverhandlung verschoben werde, rechtfertigt es sich, für das Beru- fungsverfahren keine Kosten zu erheben. Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, der mit ih- rem Rechtsmittel durchdringenden Anwältin für das Berufungsverfahren eine an- gemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 700.00 festgelegt.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Z. für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.00 zu bezah- len.
- Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 38 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Lazzarini Aktuar Engler —————— In der strafrechtlichen Berufung von lic. iur. Z., Berufungsklägerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums P l e s s u r vom 17. September 2004, mitgeteilt am 17. September 2004, betreffend Verschiebung einer Hauptverhandlung (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 26. August 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirksgericht Plessur gegen Y. Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfa- chen unvollendeten Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, wegen vollendeten Ver- suchs der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB. Der durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. privat verteidigte Angeklagte befand sich zu diesem Zeit- punkt im vorzeitigen Massnahmevollzug. Zwei Knaben, die Opfer sexueller Über- griffe geworden waren, hatten am 21. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X., adhäsionsweise ihre Zivilansprüche eingeklagt. Am 31. August 2004 ergingen die schriftlichen Vorladungen zur Hauptver- handlung vom 17. September 2004 (14.30 Uhr). Ein Versuch vom gleichen Tag, sich vorgängig mit Z. über den Termin zu verständigen, scheiterte, weil die Anwäl- tin persönlich nicht erreichbar war und weil ihre Sekretärin weder Hinweise zur Auslastung ihrer Chefin geben noch selber konkrete Abmachungen treffen konnte. B. Mit Faxschreiben vom 1. September 2004 ersuchte Z. um Verschie- bung der Hauptverhandlung. Zur Begründung machte sie ohne nähere Angaben geltend, dass sie am 17. September 2004 einen anderen Termin wahrnehmen müsse, der keinen Aufschub dulde. Unter Hinweis darauf, dass nichts Stichhalti- ges vorgebracht worden sei und dass es äusserst schwierig sei, einen allen Be- teiligten genehmen Termin zu finden, wurde das Verschiebungsgesuch durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur abgewiesen. Am Dienstagabend, den 14. September 2004, erlitt Z. beim Volleyballtrai- ning eine schmerzhafte Rückenverletzung, welche sie beim Gehen, Stehen und Sitzen stark beeinträchtigte. Als während den folgenden beiden Tagen keine Bes- serung eintrat, begab sie sich am Morgen des 17. September 2004 zu Dr. med. W. in Landquart, der eine Muskelzerrung diagnostizierte und der Patientin Ruhe verschrieb. Er stellte ihr eine Bestätigung aus, wonach sie zu hundert Prozent ar- beitsunfähig sei. Um 09.30 Uhr liess Z. das ärztliche Zeugnis per Fax dem Be- zirksgericht Plessur übermitteln, verbunden mit dem Begehren, die am Nachmittag um 14.30 Uhr vorgesehene Verhandlung in Sachen Y. zu verschieben. Dem wurde umgehend mündlich entsprochen.
3 Angesichts der kurzfristigen Absage des Gerichtstermins forderte der Rechtsvertreter der Adhäsionskläger die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung von Fr. 1000.00. C. Am 17. September 2004 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Ples- sur überdies die folgende Verfügung, welche noch am gleichen Tag schriftlich mit- geteilt wurde: „1. Die Hauptverhandlung vom 17. September 2004 wird verschoben. 2. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird verpflichtet, die Richter- und Aktu- arentaggelder im Betrage von Fr. 1000.00 zu bezahlen. 3. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird weiter verpflichtet, an Rechtsan- walt Dr. X. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 880.00, zuzüg- lich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung von Fr. 250.00 gehen zu Las- ten der privaten Verteidigerin und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 5. Mitteilung an: …“ D. Hiergegen legte Z. mit Eingabe vom 7. Oktober 2004, der Post über- geben am 8. Oktober 2004, beim Kantonsgerichtsausschuss strafrechtliche Beru- fung ein, wobei sie den Antrag stellte: „1. Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 17. September 2004 seien aufzuheben und die Beru- fungsklägerin sei von der Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten und ausseramtlicher Entschädigungen zu befreien. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten des Berufungsbeklagten.“ E. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2004 stellte das Be- zirksgericht Plessur demgegenüber das Begehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin.“
4 F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Insoweit Z. in ihrer Eigenschaft als private Verteidigerin von Y. durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur persönlich verpflichtet wurde, in Zusam- menhang mit der von ihr erwirkten Verschiebung der Hauptverhandlung Gerichts- kosten zu tragen und dem Vertreter der Adhäsionskläger eine Umtriebsentschä- digung zu bezahlen, ist die Verfügung vom 17. September 2004 nicht einfach pro- zessleitender Natur, auch nicht hinsichtlich der darin zusätzlich enthaltenen An- ordnung, dass für den Erlass der Verfügung selbst noch einmal Kosten auf die Anwältin abgewälzt würden. Vielmehr handelt es sich hier trotz der Verbindung mit einer Zwischenverfügung zum Gang des Verfahrens (Verschiebung der Hauptver- handlung) um ein eigenständiges Kostenerkenntnis, das, sollte es von vornherein dabei sein Bewenden haben, für die Belastete einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bedeuten würde; es findet keine Aufnahme in das prozessbeendende Sachurteil, was zur Folge hätte, dass es dannzumal von einem allfälligen Weiter- zug nicht erfasst würde. Solche im Gerichtsverfahren ergangene Kostenüberbin- dungsverfügungen können deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO, da sie nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen gehören, mit Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden (vgl. zu weiteren Beispielen be- rufungsfähiger Verfügungen und zur Abgrenzung von den nicht berufungsfähigen Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 361 ff.). Als unmittelbar Betroffene ist Z. ausserdem nach Art. 141 Abs. 3 StPO berechtigt, sich in eigenem Namen gegen die Überbin- dung gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1983-30-118), was denn auch (gleich wie die Berufungsfähigkeit der Streitsache) vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Vernehmlassung vom 2. Novem- ber 2004 zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Da der Weiterzug überdies frist- und formgerecht erfolgte, kann somit auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 2. In Umsetzung des Verursacherprinzips dürfen im Strafverfahren nebst dem Angeschuldigten auch Dritten (Geschädigten, Verzeigern, Auskunfts-
5 personen, Zeugen etc.) jene Kosten überbunden werden, die sie unnötigerweise (schuldhaft) verursacht haben. Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist dies etwa für den Fall, dass eine Verhandlung verschoben werden muss, weil ein Zeuge einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht nachkommt (Art. 106 Abs. 4 StPO); desgleichen die unter anderem auf Anzeigeerstatter zugeschnittene Rege- lung in Art. 156 Abs. 2 StPO, wonach entsprechend belastet werden kann, wer Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben entstehen liess (vgl. PADRUTT, a. a. O., S. 398). Zu den Dritten gehören aber auch Anwältinnen und Anwälte. Sie können direkt für jene Kosten belangt werden, die durch grobe Pflichtverletzungen ihrer- seits erwachsen sind (vgl. Robert HAUSER/Erhard SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel Genf München 2002, §108 Rz. 15a). Z. soll dafür einstehen, dass die auf den Nachmittag des 17. September 2004 angesetzte Hauptverhandlung gestützt auf ein von ihr als Verteidigerin des Angeschuldigten gestelltes Begehren, das um 09.30 Uhr des Verhandlungstages beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur einging, verschoben werden musste. Das Gesuch beruhte indessen auf einem ärztlichen Zeugnis, wonach die Anwältin am
17. September 2004 wegen einer Muskelzerrung im Bereich des Rückens (einer Sportverletzung) zu hundert Prozent arbeitsunfähig war. Da kein Anlass besteht, den Inhalt dieser Bescheinigung in Frage zu stellen, gereicht es Z. nicht zum Vor- wurf, dass sie sich wegen ihrer Beschwerden ausser Stande erklärt hatte, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur machte denn auch nicht einmal andeutungsweise geltend, dass Anwältinnen und Anwälte im Vorfeld einer Hauptverhandlung zur Verminderung des Verletzungsrisikos sportliche Betätigungen möglichst zu unterlassen hätten. Der Verteidigerin wird vielmehr lediglich, aber immerhin angelastet, sie wäre nicht nur in der Lage, son- dern auch verpflichtet gewesen, wesentlich früher auf ihre angeschlagene körper- liche Verfassung aufmerksam zu machen. Dem kann der Kantonsgerichtsaus- schuss nicht beipflichten. Dass Z. nach ihrem am Abend des 14. September 2004 erlittenen Sportunfall ernstlich hätte befürchten müssen, sie sei mindestens für den Rest der Woche vollständig arbeitsunfähig, kann ihr nicht nachgewiesen wer- den. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sie bereits einmal eine ähnliche Verletzung erlitten hatte und aufgrund der damaligen Erfahrungen mit einem eher langwierigen Heilungsverlauf hätte rechnen müssen. Vielmehr darf ihr ohne weiteres geglaubt werden, dass sie in guten Treuen davon ausging, sie werde innert zwei Tagen so weit wiederhergestellt sein, dass sie in der Lage sein
6 werde, ihre Arbeit als Anwältin wieder aufzunehmen. Als sich dann am Morgen des 17. September 2004 zeigte, dass sich diese Hoffnung nicht bewahrheitet, sich ihr Zustand vielmehr eher noch verschlechtert hatte, so dass an ein Auftreten vor Gericht nicht zu denken war, blieb ihr nichts anderes übrig, als das Bezirksge- richtspräsidium Plessur kurzfristig hierüber unter Beilage eines aktuellen ärztli- chen Zeugnisses zu unterrichten. Mehr konnte von ihr vernünftigerweise nicht er- wartet werden. Muss sich Z. aber nach dem Gesagten nicht vorwerfen lassen, sich in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 17. Septem- ber 2004 unkorrekt verhalten zu haben, besteht kein genügender Grund, der es zu rechtfertigen vermöchte, ihr hierfür Verfahrenskosten und aussergerichtliche Entschädigungen an weitere Prozessbeteiligte zu überbinden. Gleichzeitig fehlt damit aber auch eine Handhabe, um für den Erlass der Abwälzungsverfügung eine zusätzliche, wiederum von Z. zu tragende Gebühr zu erheben. Dies führt in Gut- heissung der Berufung zur ersatzlosen Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dis- positivs des angefochtenen Erkenntnisses. Die durch den Vorfall vom 17. Septem- ber 2004 beim Gericht und den übrigen Betroffenen ausgelösten Bemühungen bildeten Teil des gewöhnlichen Prozessaufwandes, über dessen Tragung im ab- schliessenden Urteil vom 22. Oktober 2004 nach den ordentlichen Regeln (dem Ausgang des Verfahrens entsprechend) zu befinden war. Zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Rechtsvertreter der Adhäsionskläger wäre Z. im Übrigen – nebenbei bemerkt – selbst dann nicht ver- pflichtet, wenn ihr Vorgehen entgegen den bisherigen Ausführungen Anlass zu irgendwelchen Vorwürfen gäbe. Die Bemühungen von Rechtsanwalt X. in Zusam- menhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 17. September 2004 (Ausarbeiten eines schriftlichen Plädoyers) wurden durch deren Verschiebung nicht einfach hinfällig, sondern konnten, wie auch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur festgehalten hat, für den neu angesetzten Termin wieder verwendet wer- den. Sie fielen also so oder so an und fanden denn auch entsprechend Aufnahme in die dem Bezirksgericht Plessur zugestellte Honorarnote vom 22. Oktober 2004. Von vornherein nicht abzugelten sind schliesslich die durch die Verschiebung der Hauptverhandlung frei werdenden Stunden am Nachmittag des 17. September
2004. Rechtsanwalt X. konnte sie ohne weiteres dadurch gewinnbringend nutzen, dass er in dieser Zeit andere Mandate bearbeitete. Er erlitt also durch das Verhal- ten von Z. keinerlei Einbussen.
7 3. Muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Anträge von Z. insoweit aufgehoben werden, als sie über die blosse Anordnung hinausgeht, dass die Hauptverhandlung verschoben werde, rechtfertigt es sich, für das Beru- fungsverfahren keine Kosten zu erheben. Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, der mit ih- rem Rechtsmittel durchdringenden Anwältin für das Berufungsverfahren eine an- gemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 700.00 festgelegt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Z. für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.00 zu bezah- len. 4. Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar