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SB 2003 41

Graubünden · 2003-09-08 · Deutsch GR

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Sachverhalt

„Am Sonntag, 7. April 2002, um ca. 17.30 Uhr, fuhr R. T. in Begleitung ihrer beiden 14- und 16-jährigen Söhne A. T. und M. T. mit ihrem Per- sonenwagen VW Golf, Kennzeichen xxx., von F. kommend auf der Au- tobahn A13 in Richtung X.. Ihre Geschwindigkeit betrug ca. 120 km/h. Es herrschten gute Strassen- und Sichtverhältnisse. Bei H., Höhe Ga- rage G., wechselte R. T. auf die Überholspur, um mehrere Fahrzeuge zu überholen. Während des Überholmanövers näherte sich von hinten auf der Überholspur der Angeklagte in seinem blauen Personenwagen der Marke BMW M5, Kontrollschild Kennzeichen zzz., mit hoher Ge- schwindigkeit und schloss sehr nahe zum Fahrzeug von R. T. auf. Gleichzeitig betätigte er die Lichthupe, um Frau T. zum Verlassen der Überholspur zu veranlassen. Da sich auf der rechten Fahrspur meh- rere Personenwagen befanden, konnte R. T. jedoch nicht ausweichen. In der Folge schloss der Angeklagte noch näher zum Fahrzeug von R. T. auf, so dass diese im Innenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter seines Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Anschliessend zwängte sich der Angeklagte mit seinem BMW links am Fahrzeug von R. T. vorbei und zwang diese zu einer Lenkkorrektur nach rechts. Da- durch musste auch der Lenker des auf der Normalspur fahrenden Per-

3 sonenwagens etwas rechts ausweichen. Während des Überholmanö- vers des Angeklagten befanden sich somit für einen Moment drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe. Nachdem der Angeklagte mit sehr geringem seitlichem Abstand am Fahrzeug von R. T. vorbeigefahren war, beschleunigte er sein Fahr- zeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit in Richtung X. davon. Zuvor hatte R. T. die Kontrollschildnummer seines Fahrzeugs abgelesen und ihre beiden Kinder angewiesen, die Nummer aufzuschreiben. M. T., der auf dem Beifahrersitz sass und das gefährliche Überholmanöver mitbekommen hatte, las die Nummer des Kontrollschildes Kennzei- chen zzz. ab und notierte sie auf einem Notizblock. Auch sein jüngerer Bruder A. T., der hinten links sass und den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet hatte, las die Kontrollschildnummer Kennzeichen zzz. ab und gab sie in sein Handy ein. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhand- lungen. Gemäss seinen Aussagen sei er zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf der Autobahn A13 von H. in Richtung X. unterwegs gewe- sen.“ C. Mit Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 30. Juni 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wie folgt: „1. B. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. Die Probe- zeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf ein Jahr festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'500.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 189.40

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart Fr. 3'000.00 total somit Fr. 4689.40 werden B. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom

15. Juli 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren:

4 „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Land- quart sei als Ganzes aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes.“ E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil die Abwei- sung der Berufung. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart beantragte mit Schrei- ben vom 8. August 2003 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gericht- licher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- rufungsklägers. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der An- träge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Art. 144 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfah- ren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündli- chen Hauptverhandlung verlangen kann, wenn eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Ungunsten beantragt wird. In den übrigen Fällen kann der Kan- tonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO). Findet keine mündliche Verhand- lung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivor- tritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Straf- verfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich

5 gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündli- che Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von ei- ner mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausge- schlossen und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinläng- lichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentli- chen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sach- gerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von B. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsaus- schuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. Der Berufungskläger macht geltend, das ihm durch EMRK und Ver- fassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehöre insbesondere auch der Anspruch des Angeklagten gemäss Art. 112 StPO sich an der Verhandlung zu äussern und zum Sachverhalt persönlich verhört/befragt zu werden. Diese Norm verpflichte die Behörde, dem Be- teiligten über den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis und gleichzeitig Gelegenheit zur Äusserung dazu zu geben. Dazu gehöre auch die Be-

6 fragung des Angeklagten zur Person und Sache anlässlich der Hauptverhandlung. Nur auf diese Weise könne eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage geschaffen werden. Im vorliegenden Fall sei der Berufungskläger an der Hauptverhandlung mit keinem Wort zum Sachverhalt verhört und befragt wor- den. a) Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des vom Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im eng- lischen Originaltext heisst) oder (nach der deutschen Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklage- behörde nicht benachteiligt wird, Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verhal- ten und auf wirksame Verteidigung entspringt die Pflicht der Gerichte, dafür zu sor- gen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib 120; BGE 116 Ia 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. b) Gemäss Art. 112 Abs. 1 StPO befragt der Präsident den Angeklagten zur Person und über die strafbare Handlung auf Grund der Untersuchungsakten. Hiebei wird der wesentliche Inhalt der Untersuchungsakten bekannt gegeben. Abs. 3 sieht vor, dass die Richter, der Anklagevertreter und der Verteidiger im Verlaufe des Verhörs durch den Präsidenten jederzeit über bestimmte Tatumstände Ergän- zungsfragen beantragen können. Wie aus dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hervorgeht, wurde zu Beginn der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 die Anklageschrift, welche auch die persönlichen Verhältnisse enthält (vgl. act. 1/14), verlesen. B. habe anschlies- send diese aktenmässig dokumentierten Angaben bestätigt. Dem Berufungskläger selbst wurde also die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgelesenen Angaben zu

7 äussern. Hätten zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse noch Unklarheiten bestanden, hätte B. somit die Gelegenheit gehabt, diese entspre- chend zu ergänzen. Nachdem er jedoch die Angaben auf entsprechende Frage hin bestätigt hatte, bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart kein Anlass, den Angeklagten erneut zur Person zu befragen, zumal auch der private Verteidiger von B. keine Ergänzungsfragen gemäss Art. 112 Abs. 3 StPO beantragt hatte. Auch hinsichtlich der Rüge des Berufungsklägers, er sei bezüglich des Sachverhalts nicht persönlich befragt werden, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter von B. - auf entsprechende Frage hin - keine weiteren Anträge zum Beweisverfahren gestellt hatte. Art. 117 Abs. 1 StPO sieht zudem vor, dass die Prozessbeteiligten bis zum Schluss der Hauptverhandlung, also auch über die eigentliche Beweisverhandlung im Sinne von Art. 119 hinaus, Beweisergänzungen beantragen können (Padrutt, a.a.O., S. 293). Im Anschluss an die Beweisverhandlung hatte der private Verteidi- ger nochmals die Gelegenheit, sich im Rahmen seines Plädoyers zu den relevanten Tatumständen zu äussern. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, wurde dem Berufungskläger im Sinne von Art. 119 Abs. 3 StPO am Ende der Hauptver- handlung das letzte Wort erteilt. Sowohl der Berufungskläger als auch dessen Rechtsvertreter hatten somit im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Gelegenhei- ten, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits dadurch geheilt würde, dass der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz das angefochtene Urteil

- wie bereits ausgeführt - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (Art. 146 Abs. 1 StPO) und der Berufungskläger seine Sicht der Dinge in der Berufungsschrift vom 15. Juli 2003 umfassend aufzeigen konnte. 5. Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprin- zips geltend. Das in Art. 112 StPO statuierte Unmittelbarkeitsprinzip fordere näm- lich, dass die Richter alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen und die Untersuchungsakten nicht vorher auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben würden. Aus dem angefochtenen Urteil gehe jedoch hervor, dass die Tatbestandsakten aus dem Dossier 3 bereits vor Ver- handlungsbeginn den Richtern bekannt gegeben worden seien. Dies sei den Betei- ligten an der Hauptverhandlung eröffnet worden und dagegen hätte nichts mehr un- ternommen werden können. Ein nochmaliges Verlesen der Akten hätte an der Ver- letzung von Art. 112 StPO auch nichts mehr verändert.

8 Bei der Urteilsfindung darf das Gericht nur berücksichtigen, was ihm münd- lich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten zur Kenntnis gebracht wurde (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, S. 202 f.). Die Untersuchungsakten dürfen den Richtern daher nicht vor der Hauptver- handlung auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben werden. Die Vorlage von Be- weisstücken an die Richter schon vor dem Verhandlungstag ist unzulässig (Padrutt, a.a.O., S. 290). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 2. April 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Parteien darauf hin, dass das Gericht die Akten aus dem Dossier 3 vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen habe. Die Parteien hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass diese Akten nicht noch einmal verlesen würden. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Akten liegenden Handprotokoll des Aktuars. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart legt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 dar, dass am Tag der Hauptverhand- lung mit dem Einverständnis des Rechtsvertreters von B. drei verschiedene Straffälle angesetzt worden waren, bei welchem dieser jeweils als Verteidiger auf- trat. Die drei Verfahren waren so zu koordinieren, dass für die Beteiligten keine zu grossen Wartezeiten entstanden. Deshalb liess das Gericht die Zeit vor der Mittags- pause nicht unnötig verstreichen, sondern nahm von den Akten in Dossier 3 Kennt- nis. Die Untersuchungsakten wurden den Richtern somit nicht vor dem Verhand- lungstag vorgelegt, sondern lediglich kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wies die Parteien sodann pflichtgemäss auf diesen Umstand hin und diese erklärten sich mit dem genannten Vorgehen aus- drücklich einverstanden. Hätten die Parteien Einwände geäussert, wäre der Be- zirksgerichtspräsident Landquart verpflichtet gewesen, alle Aktenstücke nochmals zu verlesen. Da jedoch die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet hatten und gegen das Vorgehen des Bezirksgerichtsausschusses keine Einwände geltend machten, liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Die formellen Einwände des Berufungsklägers sind damit unbegründet. 6. Der Berufungskläger macht ausserdem eine Verletzung der Un- schuldsvermutung geltend. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wo- nach bekannt sei, dass Fahrzeugführer häufig nur deshalb automobilistisch unbe- scholten seien, weil sie noch nie in eine Kontrolle geraten seien, seien EMRK-widrig und würden in krasser Weise gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 32 Abs. 1 BV. Sie besagt, dass jeder Beschuldigte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat. Dies bedeutet konkret, dass alle Prozesshandlungen und

9 Zwangseingriffe nach der Möglichkeit eines späteren Freispruchs ausgerichtet sein müssen (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 230). Die Unschuldsvermutung verlangt, dass die Schuld des Verdächtigen in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wird. Als Beweiswürdigungsregel garantiert sie, dass der Strafrichter dann nicht verurtei- len darf, wenn er bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an einem für den Angeschuldigten belastenden Beweisergebnis haben müsste (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 559 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers denjenigen der Zeugin gegenüber, um sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (S. 13 des vorinstanzlichen Urteils). Sie stellte fest, dass auch die Äusserungen des Angeklag- ten hinsichtlich seines Alters und seines automobilistischen Leumundes ihn nicht zu entlasten vermögen. Es sei nicht einzusehen, was das Alter mit der Fahrweise des Angeklagten zu tun haben sollte. Um dies zu verdeutlichen, führte die Vorinstanz einige Beispiele auf (S. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Sie machte jedoch aus- drücklich darauf aufmerksam, dass es sich dabei lediglich um Beispiele handeln würde. „Mit diesen Beispielen soll lediglich gezeigt werden, dass die vom Angeklag- ten vorgebrachten Argumente, welche die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstel- lung untermauern sollten, nicht stichhaltig sind, da weder das Lebensalter noch ein ungetrübter Leumund Garanten für eine korrekte Fahrweise sein können.“ Die Vor- instanz gelangte somit aufgrund einer gründlichen Prüfung der Aussagen des Be- rufungsklägers zum Ergebnis, dass bei objektiver Betrachtung Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist damit nicht gegeben. 7. Des Weiteren rügt der Berufungskläger eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Es werde in der Anklageschrift mit keiner Silbe angegeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des jeweiligen Straftatbestandes entsprechen sollten. Insofern werde eine Verteidigung in einem solchen Fall verunmöglicht. a) Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger stützt, kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewähr- leisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat da- her auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vor-

10 bringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen wäre. b) Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwalts die Darstellung und die rechtliche Qualifi- kation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhalts ge- bunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tat- sachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausge- setzt sein (PKG 1992 Nr. 58). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorge- worfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Ver- teidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, wel- che an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgren- zungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informati- onsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Ent- scheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen un- ter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen not- wendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; PKG 1992 Nr. 58).

11 Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstel- lung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift, die keine Par- teischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig objektiv, sachlich, ge- nau aktenmässig darzustellen. Die Anklageschrift muss aufführen, welches histori- sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). c) Der Berufungskläger macht geltend, es werde nicht dargetan, inwie- fern der blaue BMW keinen genügenden Abstand beim Überholen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten habe. Es würden zwar Begriffe wie „sehr nahe aufge- schlossen“ oder „mit sehr geringem seitlichen Abstand am Fahrzeug von R. T. vor- beigefahren“ verwendet. Es werde aber nicht dargetan, wie nahe, was jedoch ent- scheidend sei. Eine Konkretisierung in diesbezüglicher Hinsicht finde überhaupt nicht statt und eine Verteidigung sei unter diesem Aspekt gar nicht möglich. Insbe- sondere sei ganz entscheidend zu wissen, auf welche Distanz der blaue BMW auf das Fahrzeug von R. T. aufgeschlossen sei. Auch werde nicht dargetan, inwiefern der zum Überholen nötige Raum nicht vorhanden gewesen und auf die übrigen Strassenbenutzer nicht Rücksicht genommen worden sei. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002 (act. 1/14) wird B. der groben Verletzung von Verkehrsregeln unter anderem gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Tatbestandes geht hervor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Anklageverfügung habe sich der Angeklagte während des Überholmanövers von R. T. in seinem blauen Personen- wagen von hinten genähert und sei sehr nahe zum Fahrzeug von R. T. aufgeschlos- sen. In der Folge sei der Angeklagte noch näher zum Fahrzeug von R. T. aufge- schlossen, so dass diese im Innenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter sei- nes Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Diese Umschreibung des Sachverhalts ist ausreichend und der Vorwurf mit Angabe der anzuwendenden Gesetzesbestim- mung genügend konkretisiert, dass der Angeklagte genau erkennen konnte, wel- ches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Gleiches gilt auch für die Vorschriften betreffend das Überholen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Aus dem Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte mit sehr geringem seitli- chem Abstand am Fahrzeug von R. T. vorbeigefahren war und sich somit für einen

12 Augenblick drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hatten. Auch diese Darstel- lung gibt genügend Aufschluss darüber, inwiefern dieses Verhalten für die Prüfung der Vorschriften betreffend das Überholen massgebend ist. d) Auch bezüglich Art. 40 SVG macht der Berufungskläger geltend, in der Anklageschrift werde nicht konkretisiert, inwiefern unnötige und übermässige Warn- signale verwendet worden seien. Es werde nicht dargetan, weshalb welche Warn- signale übermässig und weshalb welche konkreten Warnsignale unnötig gewesen seien. Insbesondere werde auch nicht ausgeführt, inwiefern akustische Warnsi- gnale gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV verwendet worden seien. Überdies gebe es hierzu auch gar keinen Beweis in den Akten. Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsüber- schreitung würden in der Anklageschrift konkrete Ausführungen fehlen. Es werde nicht dargetan, um wie viel die Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei. Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Anklageschrift aufführen, welche Handlung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Aus der Anklageschrift vom 17. Dezember 2002 geht explizit hervor, dass der Angeklagte die Lichthupe betätigt hatte, um R. T. zum Verlassen der Über- holspur zu veranlassen. Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass das Betätigen der Lichthupe in der beschriebenen Situation im Hinblick auf Art. 40 SVG durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Der Angeklagte konnte daraus zweifelsohne entnehmen, wogegen er sich zu verteidigen hat. Gleiches gilt für die Darstellung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch hier geht aus der Sachverhalts- darstellung der Staatsanwaltschaft hinreichend hervor, welches als strafwürdig er- achtete Verhalten durch das Gericht gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu beur- teilen ist. Bezüglich der Rüge des Berufungsklägers betreffend Art. 29 Abs. 1 VRV ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich auf akustische Warnsi- gnale und Lichtsignale bezieht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklage- schrift sind deshalb ebenfalls ausreichend. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002 den gesetzlichen Anfor- derungen genügt und somit eine Verletzung des Anklageprinzips ausser Betracht fällt. 8. Der Berufungskläger bestreitet, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der drei Zeugen abgespielt habe. Er habe den fraglichen Sonntag-

13 nachmittag zusammen mit seinem Sohn I. in seinem Haus in X. verbracht. Am späteren Nachmittag um 17.30 Uhr habe er sich entschlossen, sein Auto zu wa- schen und sei daher zur Garage J. hinunter gefahren. Dort habe er sein Fahrzeug hinter wartende Fahrzeuge vor der Waschanlage abgestellt und habe sich zu Fuss zum Shop begeben und sich eine Waschmarke gekauft. Als er im Freien neben der Waschanlage gestanden habe, sei dann eine Frau mit ihrem Fahrzeug auf den Platz gefahren, ausgestiegen und habe ihm gegenüber Drohgebärden gemacht. Diese Frau habe erst sein Fahrzeug inspiziert und die Nummer kontrolliert, wahrscheinlich habe sie die Nummer sogar in ein Handy eingetippt. Offensichtlich habe die Frau nach einem Verkehrsrowdy gesucht, der einen blauen BMW gefahren haben und halte ihn nun zu Unrecht für diesen Rowdy. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge- worfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklag- ten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt ange-

14 nommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gül- tige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 216). Stehen dem Gericht Zeu- gen zur Verfügung, so interessiert in erster Linie nicht deren persönliche Glaubwür- digkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werden. Die Schilderung des Vorfal- les in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen zudem die Kenntlichmachung der psy- chischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschul- digten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr- heitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Zurücknahme, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aus- sagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann be- sonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivations- umfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 311, Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys- tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage 1993, S. 15 ff.).

15 c) Zunächst sind die Aussagen von R. T. sowie ihrer beiden Söhne be- züglich des fraglichen Überholmanövers auf der Autobahn A13 miteinander zu ver- gleichen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, fällt auf, dass die wesentli- chen Elemente des Vorganges von allen drei Personen übereinstimmend geschil- dert wurden. Demnach konnten alle drei Zeugen erkennen, wie sich ein blauer BMW mit hoher Geschwindigkeit von hinten näherte, sehr nahe an das Fahrzeug von R. T. aufschloss und die Lichthupe betätigte. Weiter gaben alle drei Zeugen überein- stimmend zu Protokoll, dass der blaue BMW links überholte und sich damit für eine kurze Zeit drei Fahrzeuge nebeneinander auf den beiden Fahrspuren befanden. R. T. gab zu Protokoll, dass sie ihre Söhne angewiesen habe, dass Kennzeichen des blauen BMW zu notieren. Auch diese Schilderung wird von den beiden Söhnen bestätigt, welche gemäss eigenen Aussagen die Kontrollnummer unabhängig von- einander aufgeschrieben und in der Folge miteinander verglichen hatten. Auch die im Anschluss an diesen Vorfall stattgefundene Suche nach dem blauen BMW und die Verständigung der Polizei werden von den Zeugen gleichermassen beschrie- ben. Die Sachverhaltsdarstellungen der drei Zeugen stimmen somit weitestgehend überein und sind - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - als konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die wenigen Ab- weichungen beziehen sich allesamt auf rechtlich nicht relevante Details, wie zum Beispiel, wer das Fahrzeug nach dem Verlassen der Autobahn zuerst wieder er- kannt, wer die Kontrollnummer nun tatsächlich im Index nachgeschaut hat oder in welcher Position das Fahrzeug vor der Waschstrasse stand. Diese Unstimmigkeiten lassen sich darauf zurückzuführen, dass die Einvernahmen der beiden Söhne erst rund 3 Monate nach dem Unfall stattgefunden haben. Auch bezüglich der Überein- stimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen stellen sich die Aussagen als glaubhaft heraus. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Person ei- nen ihr völlig unbekannten Mann wider besseres Wissen bei der Polizei anzeigen und belasten soll, zumal ihr und ihren minderjährigen Kindern dadurch Unannehm- lichkeiten wie polizeiliche Einvernahmen unter Strafandrohung entstehen. d) Auch bezüglich der Zeugenaussagen des Sohnes von B. kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Sohn konnte keine exakten Angaben darüber machen, wann sein Vater am fraglichen Sonntag- nachmittag das Haus verlassen hatte und wann er wieder zurückgekehrt war. Viel- mehr äusserte er sich dahingehend, dass es um ca. 17.30 Uhr gewesen sein dürfte, als sein Vater noch rasch wegfuhr, um sein Fahrzeug zu waschen. Er gab weiter zu Protokoll, dass ihm der genaue Zeitpunkt der Rückkehr seines Vaters nicht bekannt sei, da er nicht auf die Uhr geschaut habe. Spätestens zu Beginn des Nachtessens

16 um 18.00 Uhr sei er aber wieder zu Hause gewesen. Auf die Frage hin, wie lange sein Vater gesamthaft abwesend gewesen sei, konnte der Sohn wiederum keine konkreten Zeitangaben machen. Gemäss den Zeugenaussagen war der Berufungs- kläger somit mindestens 30 Minuten von zu Hause abwesend. Diese Zeitspanne reicht jedoch - wie die bei den Akten liegenden Berechnungen zeigen - aus, um die Strecke von 26 Kilometern Autobahn von X. nach Landquart und wieder zurück zu bewältigen und anschliessend noch zur Waschanlage zu fahren. Die Zeugenaussa- gen des Sohnes stehen damit nicht im Widerspruch zu den Aussagen der anderen drei Zeugen, vermögen diese jedoch auch nicht umzustossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Be- trachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel beste- hen, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen von R. T. und ihrer zwei Söhne abgespielt haben muss, da die Zeugenaussagen bezüglich der relevan- ten Umstände, nämlich dem Vorfall auf der Autobahn, deckungsgleich sind und die Geschichte entgegen der Auffassung der Berufungsklägers nicht als unwahrschein- lich erscheint. Die Widersprüche, die der Berufungskläger geltend macht, beziehen sich auf Umstände, die für die Beurteilung des Falles nicht stichhaltig sind.

9. a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Not- bremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahr- zeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (Schaffhauser, a.a.O., N 721). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde beträgt. Gemäss den Aussagen von R. T. fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von un- gefähr 120 km/h. Gemäss der vorgängig ausgeführten Faustregel hätte der Beru- fungskläger damit einen Abstand von mindestens 60 Metern zu ihrem Fahrzeug ein- halten müssen. Wie sich aus den polizeilichen Einvernahmen ergibt, schloss der Berufungskläger jedoch so nahe an das Fahrzeug von R. T. auf, dass diese im In-

17 nenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter seines Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Diesen Schilderungen ist zu entnehmen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen deutlich weniger als 60 Meter betrug. Dadurch wurden der ge- setzlich geforderte Sicherheitsabstand klar unterschritten und verstiess B. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG. b) Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behin- dert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss zudem auf die übrigen Stras- senbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder einzubiegen (BGE 103 IV 258). Gemäss Art. 11 Abs. 2 VRV darf ein Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt. Wie sich aus den Akten ergibt, schloss B. zu der vor ihm auf der Überholspur fahrenden R. T. auf und machte sich mittels Lichthupe bemerkbar. Danach über- holte er sie auf der linken Seite, woraufhin sich für kurze Zeit drei Fahrzeuge nebe- neinander auf gleicher Höhe befanden. Aus dem Einvernahmeprotokoll von R. T. geht hervor, dass sie versuchte, ihr Fahrzeug etwas nach rechts hinzulenken, um dem BMW-Lenker Platz zu machen und vor allem um eine Kollision zu vermeiden (act. 3/7, S. 2). Dieser Umstand wird zudem von den beiden Söhnen bestätigt. Der für das Überholmanöver nötige Raum war damit nicht frei, sondern wurde vom Be- rufungskläger durch sein Verhalten erzwungen. Der Zeuge A. T. gab in seiner Ein- vernahme zu Protokoll, dass der seitliche Abstand zum links vorbeifahrenden BMW sehr gering gewesen sei. Gemäss seinen Schätzungen dürfte es sich um ca. einen Meter gehandelt haben (act. 3/10, S. 2). Aus diesen Schilderungen geht eindeutig hervor, dass der seitliche Abstand keineswegs ausreichend war. Dies ergibt sich auch bereits aus der Tatsache, dass sich während des Überholmanövers des Be- rufungsklägers drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe auf der zweispurigen Autobahn befunden hatten. Damit verstiess B. gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Dadurch dass er überdies ein Fahrzeug überholte, welches selber gerade ein Überholmanöver ausführte, machte er sich ausserdem einer Verletzung von Art. 11 Abs. 2 VRV schul- dig. c) Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-

18 hältnissen 120 km/h. R. T. gab zu Protokoll, dass sie mit ca. 120 km/h auf der Über- holspur fuhr. Während ihres Überholvorganges habe sich von hinten ein blauer Per- sonenwagen mit hoher Geschwindigkeit genähert. Nach dem riskanten Vorfall habe der Lenker dieses Fahrzeuges sein Auto sehr forsch beschleunigt und sei mit hoher Geschwindigkeit davongefahren (act. 3/3 S. 2). Gleiches geht auch aus den Einver- nahmeprotokollen der Söhne hervor. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger mit einer höheren als der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war und damit auch die Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. d) Nach Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer, wo die Sicherheit des Ver- kehrs es erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen, unnötige oder über- mässige Warnsignale und Rufzeichen mit der Warnvorrichtung jedoch zu unterlas- sen. Ein Warnsignal ist also immer nötig und erlaubt, „wo die Sicherheit des Ver- kehrs es erfordert“ (Art. 29 Abs. 1 VRV). Wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht, betätigte der Berufungskläger die Lichthupe, um die vor ihm fahrende R. T. zu ver- anlassen, die Überholspur freizugeben. Es lag jedoch keine Situation vor, die die Abgabe eines Warnsignals im Sinne von Art. 40 SVG gerechtfertigt hätte, zumal sich R. T. vorschriftsgemäss verhielt. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger lediglich die Überholspur für sich beanspruchen wollte. Damit liegt eine Verletzung von Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV vor. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass B. mit seinem Verhalten gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV verstossen hat. 10. Wer durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, ist gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen. Objektiv wird der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt, die besonders unfallträchtig ist und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl. BGE 123 IV 91; BGE 118 IV 290). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen, noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Objektiv grob ist die Verkehrsregelverletzung, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regel- widrigkeit oft oder leicht zu Unfällen führt. Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein

19 rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln mindest grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung eben- falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93). a) Wie bereits ausgeführt, hat B. zunächst den nötigen Abstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten. Die Missachtung dieser Verkehrsregel führt immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Wird der gemäss dem „halben Tacho“ berechnete Abstand deut- lich unterschritten, so erfolgt die Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das bernische Obergericht in ständiger Praxis eine grobe Verkehrsregelverletzung annimmt, sobald der zeitliche Abstand nur noch 0,3 Sekunden oder weniger betrage. Dem ist entgegenzusetzen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte genommen hat. Es handelt sich dabei nicht um einen Grund- satzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für al- lemal festgesetzt wurde. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweis- entzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vorliege. Zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt, kann nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden. Viel- mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Der Berufungskläger ist dem voranfahrenden Personenwagen so nahe aufgefahren, dass die Lenkerin dieses Wagens das Kontrollschild sowie die Lichter im Innenrückspiegel nicht mehr erkennen konnte. Dies geschah bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Überholspur der Autobahn. Der Berufungskläger hätte damit keine Möglichkeit gehabt, auf ein allfälliges Abbremsen der voranfahrenden Lenkerin zu reagieren oder diesem auszuweichen, da beide Fahrspuren bereits beansprucht waren. Im Falle eines Bremsmanövers der vor ihm fahrenden Lenkerin wäre es daher mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Auffah-

20 runfall gekommen. Damit hat der Berufungskläger durch sein Fahrverhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch sein ris- kantes Überholmanöver stellt zweifelsohne eine schwerwiegende und gefahren- trächtige Verkehrsregelverletzung dar, zumal sowohl die überholte Lenkerin als auch der sich auf der Normalspur befindliche Automobilist gezwungen waren, Lenk- korrekturen vorzunehmen, um eine Kollision zu verhindern. Zudem fuhr der Beru- fungskläger vor und nach diesem Überholmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit und betätigte überdies die Lichthupe und verunsicherte damit die anderen Verkehrs- teilnehmer. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. b) In subjektiver Hinsicht liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Als er- fahrener Automobilist musste der Angeklagte sich über das Gefährdungspotential seiner Fahrweise bewusst gewesen sein. Trotzdem nahm er das Risiko in Kauf und gefährdete dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten beim be- sagten Vorfall ist damit auch in subjektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. 11. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde- ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse

21 des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesund- heit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wiegt das Verschulden von B. schwer. Durch sein rücksichtsloses Verhalten am 7. April 2002 hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Das Zusammentreffen von mehreren Regelverstös- sen ist strafschärfend zu würdigen (Art. 68 StGB). Strafmindernd fällt der gute au- tomobilistische Leumund in Betracht. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 12. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei die- sem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Erwägungen (20 Absätze)

E. 3 Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'500.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 189.40

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart Fr. 3'000.00 total somit Fr. 4689.40 werden B. auferlegt.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires

Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht

nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt-

heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch

auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO.

Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer

mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass

das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündli-

che Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt

hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von ei-

ner mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausge-

schlossen und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum

Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinläng-

lichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentli-

chen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia

318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sach-

gerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von B. vor dem Gericht ist

daher nicht notwendig.

3.

Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-

richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte

Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil

grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft.

Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsaus-

schuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an

die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung

des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend

weder beantragt noch ist sie angezeigt.

4.

Der Berufungskläger macht geltend, das ihm durch EMRK und Ver-

fassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zum Grundsatz des

rechtlichen Gehörs gehöre insbesondere auch der Anspruch des Angeklagten

gemäss Art. 112 StPO sich an der Verhandlung zu äussern und zum Sachverhalt

persönlich verhört/befragt zu werden. Diese Norm verpflichte die Behörde, dem Be-

teiligten über den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis und

gleichzeitig Gelegenheit zur Äusserung dazu zu geben. Dazu gehöre auch die Be-

E. 6 fragung des Angeklagten zur Person und Sache anlässlich der Hauptverhandlung.

Nur auf diese Weise könne eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Schuld-

und Straffrage geschaffen werden. Im vorliegenden Fall sei der Berufungskläger an

der Hauptverhandlung mit keinem Wort zum Sachverhalt verhört und befragt wor-

den.

a)

Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen

einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in

Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des vom Angeschuldigten

durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im eng-

lischen Originaltext heisst) oder (nach der deutschen Übersetzung) auf Anhörung in

billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in

ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklage-

behörde nicht benachteiligt wird, Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verhal-

ten und auf wirksame Verteidigung entspringt die Pflicht der Gerichte, dafür zu sor-

gen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113

Ia 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über

die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtli-

ches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaus-

sichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (BGE 118 Ia 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des

vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der

Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib

120; BGE 116 Ia 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den

vorliegenden Fall anzuwenden.

b)

Gemäss Art. 112 Abs. 1 StPO befragt der Präsident den Angeklagten

zur Person und über die strafbare Handlung auf Grund der Untersuchungsakten.

Hiebei wird der wesentliche Inhalt der Untersuchungsakten bekannt gegeben. Abs.

3 sieht vor, dass die Richter, der Anklagevertreter und der Verteidiger im Verlaufe

des Verhörs durch den Präsidenten jederzeit über bestimmte Tatumstände Ergän-

zungsfragen beantragen können.

Wie aus dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hervorgeht, wurde zu

Beginn der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 die Anklageschrift, welche auch

die persönlichen Verhältnisse enthält (vgl. act. 1/14), verlesen. B. habe anschlies-

send diese aktenmässig dokumentierten Angaben bestätigt. Dem Berufungskläger

selbst wurde also die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgelesenen Angaben zu

E. 7 äussern. Hätten zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse

noch Unklarheiten bestanden, hätte B. somit die Gelegenheit gehabt, diese entspre-

chend zu ergänzen. Nachdem er jedoch die Angaben auf entsprechende Frage hin

bestätigt hatte, bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart kein Anlass,

den Angeklagten erneut zur Person zu befragen, zumal auch der private Verteidiger

von B. keine Ergänzungsfragen gemäss Art. 112 Abs. 3 StPO beantragt hatte. Auch

hinsichtlich der Rüge des Berufungsklägers, er sei bezüglich des Sachverhalts nicht

persönlich befragt werden, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter von B. - auf

entsprechende Frage hin - keine weiteren Anträge zum Beweisverfahren gestellt

hatte. Art. 117 Abs. 1 StPO sieht zudem vor, dass die Prozessbeteiligten bis zum

Schluss der Hauptverhandlung, also auch über die eigentliche Beweisverhandlung

im Sinne von Art. 119 hinaus, Beweisergänzungen beantragen können (Padrutt,

a.a.O., S. 293). Im Anschluss an die Beweisverhandlung hatte der private Verteidi-

ger nochmals die Gelegenheit, sich im Rahmen seines Plädoyers zu den relevanten

Tatumständen zu äussern. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, wurde

dem Berufungskläger im Sinne von Art. 119 Abs. 3 StPO am Ende der Hauptver-

handlung das letzte Wort erteilt. Sowohl der Berufungskläger als auch dessen

Rechtsvertreter hatten somit im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Gelegenhei-

ten, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Es liegt damit keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hinge-

wiesen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits dadurch geheilt würde,

dass der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz das angefochtene Urteil

- wie bereits ausgeführt - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen

kann (Art. 146 Abs. 1 StPO) und der Berufungskläger seine Sicht der Dinge in der

Berufungsschrift vom 15. Juli 2003 umfassend aufzeigen konnte.

5.

Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprin-

zips geltend. Das in Art. 112 StPO statuierte Unmittelbarkeitsprinzip fordere näm-

lich, dass die Richter alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten direkt in der

Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen und die Untersuchungsakten nicht vorher

auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben würden. Aus dem angefochtenen Urteil

gehe jedoch hervor, dass die Tatbestandsakten aus dem Dossier 3 bereits vor Ver-

handlungsbeginn den Richtern bekannt gegeben worden seien. Dies sei den Betei-

ligten an der Hauptverhandlung eröffnet worden und dagegen hätte nichts mehr un-

ternommen werden können. Ein nochmaliges Verlesen der Akten hätte an der Ver-

letzung von Art. 112 StPO auch nichts mehr verändert.

E. 8 Bei der Urteilsfindung darf das Gericht nur berücksichtigen, was ihm münd-

lich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten zur Kenntnis gebracht

wurde (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, S.

202 f.). Die Untersuchungsakten dürfen den Richtern daher nicht vor der Hauptver-

handlung auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben werden. Die Vorlage von Be-

weisstücken an die Richter schon vor dem Verhandlungstag ist unzulässig (Padrutt,

a.a.O., S. 290). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 2. April 2003 wies der

Bezirksgerichtspräsident Landquart die Parteien darauf hin, dass das Gericht die

Akten aus dem Dossier 3 vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen habe.

Die Parteien hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass diese Akten

nicht noch einmal verlesen würden. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Akten

liegenden Handprotokoll des Aktuars. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart legt

in seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 dar, dass am Tag der Hauptverhand-

lung mit dem Einverständnis des Rechtsvertreters von B. drei verschiedene

Straffälle angesetzt worden waren, bei welchem dieser jeweils als Verteidiger auf-

trat. Die drei Verfahren waren so zu koordinieren, dass für die Beteiligten keine zu

grossen Wartezeiten entstanden. Deshalb liess das Gericht die Zeit vor der Mittags-

pause nicht unnötig verstreichen, sondern nahm von den Akten in Dossier 3 Kennt-

nis. Die Untersuchungsakten wurden den Richtern somit nicht vor dem Verhand-

lungstag vorgelegt, sondern lediglich kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung.

Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wies die Parteien sodann pflichtgemäss auf

diesen Umstand hin und diese erklärten sich mit dem genannten Vorgehen aus-

drücklich einverstanden. Hätten die Parteien Einwände geäussert, wäre der Be-

zirksgerichtspräsident Landquart verpflichtet gewesen, alle Aktenstücke nochmals

zu verlesen. Da jedoch die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet hatten und gegen

das Vorgehen des Bezirksgerichtsausschusses keine Einwände geltend machten,

liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Die formellen Einwände des

Berufungsklägers sind damit unbegründet.

6.

Der Berufungskläger macht ausserdem eine Verletzung der Un-

schuldsvermutung geltend. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wo-

nach bekannt sei, dass Fahrzeugführer häufig nur deshalb automobilistisch unbe-

scholten seien, weil sie noch nie in eine Kontrolle geraten seien, seien EMRK-widrig

und würden in krasser Weise gegen die Unschuldsvermutung verstossen.

Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 32

Abs. 1 BV. Sie besagt, dass jeder Beschuldigte bis zum Nachweis seiner Schuld als

unschuldig zu gelten hat. Dies bedeutet konkret, dass alle Prozesshandlungen und

E. 9 Zwangseingriffe nach der Möglichkeit eines späteren Freispruchs ausgerichtet sein

müssen (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 230). Die Unschuldsvermutung verlangt, dass

die Schuld des Verdächtigen in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wird.

Als Beweiswürdigungsregel garantiert sie, dass der Strafrichter dann nicht verurtei-

len darf, wenn er bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel an einem für den Angeschuldigten belastenden Beweisergebnis haben

müsste (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 559 ff.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz die Aussagen des

Berufungsklägers denjenigen der Zeugin gegenüber, um sie auf ihre Glaubhaftigkeit

hin zu überprüfen. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die Aussagen des

Berufungsklägers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (S. 13 des

vorinstanzlichen Urteils). Sie stellte fest, dass auch die Äusserungen des Angeklag-

ten hinsichtlich seines Alters und seines automobilistischen Leumundes ihn nicht zu

entlasten vermögen. Es sei nicht einzusehen, was das Alter mit der Fahrweise des

Angeklagten zu tun haben sollte. Um dies zu verdeutlichen, führte die Vorinstanz

einige Beispiele auf (S. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Sie machte jedoch aus-

drücklich darauf aufmerksam, dass es sich dabei lediglich um Beispiele handeln

würde. „Mit diesen Beispielen soll lediglich gezeigt werden, dass die vom Angeklag-

ten vorgebrachten Argumente, welche die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstel-

lung untermauern sollten, nicht stichhaltig sind, da weder das Lebensalter noch ein

ungetrübter Leumund Garanten für eine korrekte Fahrweise sein können.“ Die Vor-

instanz gelangte somit aufgrund einer gründlichen Prüfung der Aussagen des Be-

rufungsklägers zum Ergebnis, dass bei objektiver Betrachtung Zweifel an deren

Glaubhaftigkeit bestünden. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist damit nicht

gegeben.

7.

Des Weiteren rügt der Berufungskläger eine Verletzung des Anklage-

grundsatzes. Es werde in der Anklageschrift mit keiner Silbe angegeben, welche

einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des jeweiligen

Straftatbestandes entsprechen sollten. Insofern werde eine Verteidigung in einem

solchen Fall verunmöglicht.

a)

Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger stützt,

kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewähr-

leisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat da-

her auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vor-

E. 10 bringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art.

138 StPO zu ergreifen wäre.

b)

Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip

hat die Anklageschrift des Staatsanwalts die Darstellung und die rechtliche Qualifi-

kation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in

tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhalts ge-

bunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter

Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der

Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tat-

sachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz

abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle

Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er

angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine

zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner

Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausge-

setzt sein (PKG 1992 Nr. 58).

Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen

historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven

und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte

genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorge-

worfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Ver-

teidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der

Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, wel-

che an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung,

indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgren-

zungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des

Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informati-

onsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Ent-

scheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt

wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht,

wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen un-

ter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit

zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen not-

wendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; PKG 1992

Nr. 58).

E. 11 Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstel-

lung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift, die keine Par-

teischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig objektiv, sachlich, ge-

nau aktenmässig darzustellen. Die Anklageschrift muss aufführen, welches histori-

sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des

Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher

strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit

Hinweisen).

c)

Der Berufungskläger macht geltend, es werde nicht dargetan, inwie-

fern der blaue BMW keinen genügenden Abstand beim Überholen im Sinne von Art.

34 Abs. 4 SVG eingehalten habe. Es würden zwar Begriffe wie „sehr nahe aufge-

schlossen“ oder „mit sehr geringem seitlichen Abstand am Fahrzeug von R. T. vor-

beigefahren“ verwendet. Es werde aber nicht dargetan, wie nahe, was jedoch ent-

scheidend sei. Eine Konkretisierung in diesbezüglicher Hinsicht finde überhaupt

nicht statt und eine Verteidigung sei unter diesem Aspekt gar nicht möglich. Insbe-

sondere sei ganz entscheidend zu wissen, auf welche Distanz der blaue BMW auf

das Fahrzeug von R. T. aufgeschlossen sei. Auch werde nicht dargetan, inwiefern

der zum Überholen nötige Raum nicht vorhanden gewesen und auf die übrigen

Strassenbenutzer nicht Rücksicht genommen worden sei.

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember

2002 (act. 1/14) wird B. der groben Verletzung von Verkehrsregeln unter anderem

gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses

Tatbestandes geht hervor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei-

chender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie

beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Anklageverfügung habe sich der

Angeklagte während des Überholmanövers von R. T. in seinem blauen Personen-

wagen von hinten genähert und sei sehr nahe zum Fahrzeug von R. T. aufgeschlos-

sen. In der Folge sei der Angeklagte noch näher zum Fahrzeug von R. T. aufge-

schlossen, so dass diese im Innenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter sei-

nes Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Diese Umschreibung des Sachverhalts ist

ausreichend und der Vorwurf mit Angabe der anzuwendenden Gesetzesbestim-

mung genügend konkretisiert, dass der Angeklagte genau erkennen konnte, wel-

ches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Gleiches gilt auch

für die Vorschriften betreffend das Überholen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Aus dem

Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte mit sehr geringem seitli-

chem Abstand am Fahrzeug von R. T. vorbeigefahren war und sich somit für einen

E. 12 Augenblick drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hatten. Auch diese Darstel-

lung gibt genügend Aufschluss darüber, inwiefern dieses Verhalten für die Prüfung

der Vorschriften betreffend das Überholen massgebend ist.

d)

Auch bezüglich Art. 40 SVG macht der Berufungskläger geltend, in der

Anklageschrift werde nicht konkretisiert, inwiefern unnötige und übermässige Warn-

signale verwendet worden seien. Es werde nicht dargetan, weshalb welche Warn-

signale übermässig und weshalb welche konkreten Warnsignale unnötig gewesen

seien. Insbesondere werde auch nicht ausgeführt, inwiefern akustische Warnsi-

gnale gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV verwendet worden seien. Überdies gebe es hierzu

auch gar keinen Beweis in den Akten. Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsüber-

schreitung würden in der Anklageschrift konkrete Ausführungen fehlen. Es werde

nicht dargetan, um wie viel die Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Anklageschrift aufführen, welche

Handlung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher

strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit

Hinweisen). Aus der Anklageschrift vom 17. Dezember 2002 geht explizit hervor,

dass der Angeklagte die Lichthupe betätigt hatte, um R. T. zum Verlassen der Über-

holspur zu veranlassen. Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass das Betätigen der

Lichthupe in der beschriebenen Situation im Hinblick auf Art. 40 SVG durch das

zuständige Gericht zu überprüfen ist. Der Angeklagte konnte daraus zweifelsohne

entnehmen, wogegen er sich zu verteidigen hat. Gleiches gilt für die Darstellung

betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch hier geht aus der Sachverhalts-

darstellung der Staatsanwaltschaft hinreichend hervor, welches als strafwürdig er-

achtete Verhalten durch das Gericht gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu beur-

teilen ist. Bezüglich der Rüge des Berufungsklägers betreffend Art. 29 Abs. 1 VRV

ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich auf akustische Warnsi-

gnale und Lichtsignale bezieht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklage-

schrift sind deshalb ebenfalls ausreichend.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002 den gesetzlichen Anfor-

derungen genügt und somit eine Verletzung des Anklageprinzips ausser Betracht

fällt.

8.

Der Berufungskläger bestreitet, dass sich der Vorfall gemäss den

Schilderungen der drei Zeugen abgespielt habe. Er habe den fraglichen Sonntag-

E. 13 nachmittag zusammen mit seinem Sohn I. in seinem Haus in X. verbracht. Am

späteren Nachmittag um 17.30 Uhr habe er sich entschlossen, sein Auto zu wa-

schen und sei daher zur Garage J. hinunter gefahren. Dort habe er sein Fahrzeug

hinter wartende Fahrzeuge vor der Waschanlage abgestellt und habe sich zu Fuss

zum Shop begeben und sich eine Waschmarke gekauft. Als er im Freien neben der

Waschanlage gestanden habe, sei dann eine Frau mit ihrem Fahrzeug auf den Platz

gefahren, ausgestiegen und habe ihm gegenüber Drohgebärden gemacht. Diese

Frau habe erst sein Fahrzeug inspiziert und die Nummer kontrolliert, wahrscheinlich

habe sie die Nummer sogar in ein Handy eingetippt. Offensichtlich habe die Frau

nach einem Verkehrsrowdy gesucht, der einen blauen BMW gefahren haben und

halte ihn nun zu Unrecht für diesen Rowdy.

a)

Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss

Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs-

verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge-

worfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen

Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse

Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in

dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes

Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel

sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht

zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek-

tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne

Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit

Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung

der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An-

geklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige

Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12;

Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden

Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklag-

ten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder

in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem

Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt ange-

E. 14 nommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt,

a.a.O., S. 307).

b)

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund-

satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass

alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise

auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286

ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gül-

tige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist

weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und

Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist

mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall

(Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 216). Stehen dem Gericht Zeu-

gen zur Verfügung, so interessiert in erster Linie nicht deren persönliche Glaubwür-

digkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Als Kenn-

zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und

Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werden. Die Schilderung des Vorfal-

les in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der

den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition.

Für die Korrektheit einer Aussage sprechen zudem die Kenntlichmachung der psy-

chischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschul-

digten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr-

heitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für be-

wusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Zurücknahme, unklare, verschwom-

mene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aus-

sagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und

der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders

nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für

einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann be-

sonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivations-

umfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum

Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi-

vilprozesses, Zürich 1974, S. 311, Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys-

tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage 1993, S. 15 ff.).

E. 15 c)

Zunächst sind die Aussagen von R. T. sowie ihrer beiden Söhne be-

züglich des fraglichen Überholmanövers auf der Autobahn A13 miteinander zu ver-

gleichen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, fällt auf, dass die wesentli-

chen Elemente des Vorganges von allen drei Personen übereinstimmend geschil-

dert wurden. Demnach konnten alle drei Zeugen erkennen, wie sich ein blauer BMW

mit hoher Geschwindigkeit von hinten näherte, sehr nahe an das Fahrzeug von R.

T. aufschloss und die Lichthupe betätigte. Weiter gaben alle drei Zeugen überein-

stimmend zu Protokoll, dass der blaue BMW links überholte und sich damit für eine

kurze Zeit drei Fahrzeuge nebeneinander auf den beiden Fahrspuren befanden. R.

T. gab zu Protokoll, dass sie ihre Söhne angewiesen habe, dass Kennzeichen des

blauen BMW zu notieren. Auch diese Schilderung wird von den beiden Söhnen

bestätigt, welche gemäss eigenen Aussagen die Kontrollnummer unabhängig von-

einander aufgeschrieben und in der Folge miteinander verglichen hatten. Auch die

im Anschluss an diesen Vorfall stattgefundene Suche nach dem blauen BMW und

die Verständigung der Polizei werden von den Zeugen gleichermassen beschrie-

ben. Die Sachverhaltsdarstellungen der drei Zeugen stimmen somit weitestgehend

überein und sind - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - als

konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die wenigen Ab-

weichungen beziehen sich allesamt auf rechtlich nicht relevante Details, wie zum

Beispiel, wer das Fahrzeug nach dem Verlassen der Autobahn zuerst wieder er-

kannt, wer die Kontrollnummer nun tatsächlich im Index nachgeschaut hat oder in

welcher Position das Fahrzeug vor der Waschstrasse stand. Diese Unstimmigkeiten

lassen sich darauf zurückzuführen, dass die Einvernahmen der beiden Söhne erst

rund 3 Monate nach dem Unfall stattgefunden haben. Auch bezüglich der Überein-

stimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen stellen sich die Aussagen als

glaubhaft heraus. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Person ei-

nen ihr völlig unbekannten Mann wider besseres Wissen bei der Polizei anzeigen

und belasten soll, zumal ihr und ihren minderjährigen Kindern dadurch Unannehm-

lichkeiten wie polizeiliche Einvernahmen unter Strafandrohung entstehen.

d)

Auch bezüglich der Zeugenaussagen des Sohnes von B. kann vollum-

fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Sohn konnte

keine exakten Angaben darüber machen, wann sein Vater am fraglichen Sonntag-

nachmittag das Haus verlassen hatte und wann er wieder zurückgekehrt war. Viel-

mehr äusserte er sich dahingehend, dass es um ca. 17.30 Uhr gewesen sein dürfte,

als sein Vater noch rasch wegfuhr, um sein Fahrzeug zu waschen. Er gab weiter zu

Protokoll, dass ihm der genaue Zeitpunkt der Rückkehr seines Vaters nicht bekannt

sei, da er nicht auf die Uhr geschaut habe. Spätestens zu Beginn des Nachtessens

E. 16 um 18.00 Uhr sei er aber wieder zu Hause gewesen. Auf die Frage hin, wie lange

sein Vater gesamthaft abwesend gewesen sei, konnte der Sohn wiederum keine

konkreten Zeitangaben machen. Gemäss den Zeugenaussagen war der Berufungs-

kläger somit mindestens 30 Minuten von zu Hause abwesend. Diese Zeitspanne

reicht jedoch - wie die bei den Akten liegenden Berechnungen zeigen - aus, um die

Strecke von 26 Kilometern Autobahn von X. nach Landquart und wieder zurück zu

bewältigen und anschliessend noch zur Waschanlage zu fahren. Die Zeugenaussa-

gen des Sohnes stehen damit nicht im Widerspruch zu den Aussagen der anderen

drei Zeugen, vermögen diese jedoch auch nicht umzustossen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Be-

trachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel beste-

hen, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen von R. T. und ihrer

zwei Söhne abgespielt haben muss, da die Zeugenaussagen bezüglich der relevan-

ten Umstände, nämlich dem Vorfall auf der Autobahn, deckungsgleich sind und die

Geschichte entgegen der Auffassung der Berufungsklägers nicht als unwahrschein-

lich erscheint. Die Widersprüche, die der Berufungskläger geltend macht, beziehen

sich auf Umstände, die für die Beurteilung des Falles nicht stichhaltig sind.

9. a)

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern

ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen

sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der

es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Not-

bremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer

nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung

und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Der Abstand, der diesen

Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahr-

zeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (Schaffhauser,

a.a.O., N 721). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener

Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit

in Kilometern pro Stunde beträgt.

Gemäss den Aussagen von R. T. fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von un-

gefähr 120 km/h. Gemäss der vorgängig ausgeführten Faustregel hätte der Beru-

fungskläger damit einen Abstand von mindestens 60 Metern zu ihrem Fahrzeug ein-

halten müssen. Wie sich aus den polizeilichen Einvernahmen ergibt, schloss der

Berufungskläger jedoch so nahe an das Fahrzeug von R. T. auf, dass diese im In-

E. 17 nenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter seines Fahrzeugs nicht mehr sehen

konnte. Diesen Schilderungen ist zu entnehmen, dass der Abstand zwischen den

beiden Fahrzeugen deutlich weniger als 60 Meter betrug. Dadurch wurden der ge-

setzlich geforderte Sicherheitsabstand klar unterschritten und verstiess B. gegen

Art. 34 Abs. 4 SVG.

b)

Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet,

wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behin-

dert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss zudem auf die übrigen Stras-

senbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht neh-

men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht,

beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen

Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder einzubiegen (BGE 103 IV 258).

Gemäss Art. 11 Abs. 2 VRV darf ein Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das

ein anderes Fahrzeug überholt.

Wie sich aus den Akten ergibt, schloss B. zu der vor ihm auf der Überholspur

fahrenden R. T. auf und machte sich mittels Lichthupe bemerkbar. Danach über-

holte er sie auf der linken Seite, woraufhin sich für kurze Zeit drei Fahrzeuge nebe-

neinander auf gleicher Höhe befanden. Aus dem Einvernahmeprotokoll von R. T.

geht hervor, dass sie versuchte, ihr Fahrzeug etwas nach rechts hinzulenken, um

dem BMW-Lenker Platz zu machen und vor allem um eine Kollision zu vermeiden

(act. 3/7, S. 2). Dieser Umstand wird zudem von den beiden Söhnen bestätigt. Der

für das Überholmanöver nötige Raum war damit nicht frei, sondern wurde vom Be-

rufungskläger durch sein Verhalten erzwungen. Der Zeuge A. T. gab in seiner Ein-

vernahme zu Protokoll, dass der seitliche Abstand zum links vorbeifahrenden BMW

sehr gering gewesen sei. Gemäss seinen Schätzungen dürfte es sich um ca. einen

Meter gehandelt haben (act. 3/10, S. 2). Aus diesen Schilderungen geht eindeutig

hervor, dass der seitliche Abstand keineswegs ausreichend war. Dies ergibt sich

auch bereits aus der Tatsache, dass sich während des Überholmanövers des Be-

rufungsklägers drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe auf der zweispurigen Autobahn

befunden hatten. Damit verstiess B. gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Dadurch dass

er überdies ein Fahrzeug überholte, welches selber gerade ein Überholmanöver

ausführte, machte er sich ausserdem einer Verletzung von Art. 11 Abs. 2 VRV schul-

dig.

c)

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstge-

schwindigkeit auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-

E. 18 hältnissen 120 km/h. R. T. gab zu Protokoll, dass sie mit ca. 120 km/h auf der Über-

holspur fuhr. Während ihres Überholvorganges habe sich von hinten ein blauer Per-

sonenwagen mit hoher Geschwindigkeit genähert. Nach dem riskanten Vorfall habe

der Lenker dieses Fahrzeuges sein Auto sehr forsch beschleunigt und sei mit hoher

Geschwindigkeit davongefahren (act. 3/3 S. 2). Gleiches geht auch aus den Einver-

nahmeprotokollen der Söhne hervor. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger mit

einer höheren als der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war

und damit auch die Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat.

d)

Nach Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer, wo die Sicherheit des Ver-

kehrs es erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen, unnötige oder über-

mässige Warnsignale und Rufzeichen mit der Warnvorrichtung jedoch zu unterlas-

sen. Ein Warnsignal ist also immer nötig und erlaubt, „wo die Sicherheit des Ver-

kehrs es erfordert“ (Art. 29 Abs. 1 VRV). Wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht,

betätigte der Berufungskläger die Lichthupe, um die vor ihm fahrende R. T. zu ver-

anlassen, die Überholspur freizugeben. Es lag jedoch keine Situation vor, die die

Abgabe eines Warnsignals im Sinne von Art. 40 SVG gerechtfertigt hätte, zumal

sich R. T. vorschriftsgemäss verhielt. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend

muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger lediglich die

Überholspur für sich beanspruchen wollte. Damit liegt eine Verletzung von Art. 40

SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV vor.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass B. mit seinem Verhalten gegen

Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV verstossen hat.

10.

Wer durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, ist gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis

oder Busse zu bestrafen. Objektiv wird der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt, die besonders unfallträchtig ist und durch

die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl.

BGE 123 IV 91; BGE 118 IV 290). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur

Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen,

noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig.

Objektiv grob ist die Verkehrsregelverletzung, wenn der Verstoss nach den

konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regel-

widrigkeit oft oder leicht zu Unfällen führt. Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein

E. 19 rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches

bei fahrlässigem Handeln mindest grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist

stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns

bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung

anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt.

In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen

Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung eben-

falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE

123 IV 93).

a)

Wie bereits ausgeführt, hat B. zunächst den nötigen Abstand beim

Hintereinanderfahren nicht eingehalten. Die Missachtung dieser Verkehrsregel führt

immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder

gar Todesfolgen. Wird der gemäss dem „halben Tacho“ berechnete Abstand deut-

lich unterschritten, so erfolgt die Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der

Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das bernische Obergericht in ständiger

Praxis eine grobe Verkehrsregelverletzung annimmt, sobald der zeitliche Abstand

nur noch 0,3 Sekunden oder weniger betrage. Dem ist entgegenzusetzen, dass das

Bundesgericht im Entscheid BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der

bernischen Gerichte genommen hat. Es handelt sich dabei nicht um einen Grund-

satzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfachen und groben

Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für al-

lemal festgesetzt wurde. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens

ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweis-

entzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne

von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vorliege. Zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des

Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.

2 SVG darstellt, kann nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden. Viel-

mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine

konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer

geschaffen wurde. Der Berufungskläger ist dem voranfahrenden Personenwagen

so nahe aufgefahren, dass die Lenkerin dieses Wagens das Kontrollschild sowie

die Lichter im Innenrückspiegel nicht mehr erkennen konnte. Dies geschah bei einer

Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Überholspur der Autobahn. Der

Berufungskläger hätte damit keine Möglichkeit gehabt, auf ein allfälliges Abbremsen

der voranfahrenden Lenkerin zu reagieren oder diesem auszuweichen, da beide

Fahrspuren bereits beansprucht waren. Im Falle eines Bremsmanövers der vor ihm

fahrenden Lenkerin wäre es daher mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Auffah-

E. 20 runfall gekommen. Damit hat der Berufungskläger durch sein Fahrverhalten eine

erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch sein ris-

kantes Überholmanöver stellt zweifelsohne eine schwerwiegende und gefahren-

trächtige Verkehrsregelverletzung dar, zumal sowohl die überholte Lenkerin als

auch der sich auf der Normalspur befindliche Automobilist gezwungen waren, Lenk-

korrekturen vorzunehmen, um eine Kollision zu verhindern. Zudem fuhr der Beru-

fungskläger vor und nach diesem Überholmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit

und betätigte überdies die Lichthupe und verunsicherte damit die anderen Verkehrs-

teilnehmer. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsre-

geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor.

b)

In subjektiver Hinsicht liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Als er-

fahrener Automobilist musste der Angeklagte sich über das Gefährdungspotential

seiner Fahrweise bewusst gewesen sein. Trotzdem nahm er das Risiko in Kauf und

gefährdete dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten beim be-

sagten Vorfall ist damit auch in subjektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverlet-

zung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren.

11.

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der

Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und

wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe

nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In

BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage

der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei

der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde-

ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel-

cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich

erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere

auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat

und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit

(vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah-

mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.

Gemäss Art. 90 Ziff. 2 wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis

oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach

den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse

E. 21 des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesund- heit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wiegt das Verschulden von B. schwer. Durch sein rücksichtsloses Verhalten am 7. April 2002 hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Das Zusammentreffen von mehreren Regelverstös- sen ist strafschärfend zu würdigen (Art. 68 StGB). Strafmindernd fällt der gute au- tomobilistische Leumund in Betracht. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 12. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei die- sem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

E. 22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 8. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 41 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 09. März 2004 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung des B., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 2. April 2003, mitgeteilt am 30. Juni 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. B. wuchs zusammen mit einem Bruder bei seinen Eltern in X. auf, wo er auch die Schulen absolvierte. Nach der Handelsmatura studierte er Jurisprudenz an der Universität Zürich. Danach arbeitete er während zwei Jahren bei den Versi- cherung C. in D.. Weitere zwei Jahre war er als Rechtskonsulent der Stadt X. tätig. Seit 1976 führt er in X. eine eigene Anwaltskanzlei. Im Jahre 1972 verheiratete sich B. mit E.. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister sowie im SVG-Massnahmen-regis- ter ist B. nicht verzeichnet. Aus dem Leumundsbericht der Stadtpolizei X. vom 20. November 2002 geht über den Berufungskläger nichts Nachteiliges hervor. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG etc. in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Nach Abschluss der Untersuchung versetzte die Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wegen grober Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in den Anklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsaus- schusses Landquart erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „Am Sonntag, 7. April 2002, um ca. 17.30 Uhr, fuhr R. T. in Begleitung ihrer beiden 14- und 16-jährigen Söhne A. T. und M. T. mit ihrem Per- sonenwagen VW Golf, Kennzeichen xxx., von F. kommend auf der Au- tobahn A13 in Richtung X.. Ihre Geschwindigkeit betrug ca. 120 km/h. Es herrschten gute Strassen- und Sichtverhältnisse. Bei H., Höhe Ga- rage G., wechselte R. T. auf die Überholspur, um mehrere Fahrzeuge zu überholen. Während des Überholmanövers näherte sich von hinten auf der Überholspur der Angeklagte in seinem blauen Personenwagen der Marke BMW M5, Kontrollschild Kennzeichen zzz., mit hoher Ge- schwindigkeit und schloss sehr nahe zum Fahrzeug von R. T. auf. Gleichzeitig betätigte er die Lichthupe, um Frau T. zum Verlassen der Überholspur zu veranlassen. Da sich auf der rechten Fahrspur meh- rere Personenwagen befanden, konnte R. T. jedoch nicht ausweichen. In der Folge schloss der Angeklagte noch näher zum Fahrzeug von R. T. auf, so dass diese im Innenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter seines Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Anschliessend zwängte sich der Angeklagte mit seinem BMW links am Fahrzeug von R. T. vorbei und zwang diese zu einer Lenkkorrektur nach rechts. Da- durch musste auch der Lenker des auf der Normalspur fahrenden Per-

3 sonenwagens etwas rechts ausweichen. Während des Überholmanö- vers des Angeklagten befanden sich somit für einen Moment drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe. Nachdem der Angeklagte mit sehr geringem seitlichem Abstand am Fahrzeug von R. T. vorbeigefahren war, beschleunigte er sein Fahr- zeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit in Richtung X. davon. Zuvor hatte R. T. die Kontrollschildnummer seines Fahrzeugs abgelesen und ihre beiden Kinder angewiesen, die Nummer aufzuschreiben. M. T., der auf dem Beifahrersitz sass und das gefährliche Überholmanöver mitbekommen hatte, las die Nummer des Kontrollschildes Kennzei- chen zzz. ab und notierte sie auf einem Notizblock. Auch sein jüngerer Bruder A. T., der hinten links sass und den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet hatte, las die Kontrollschildnummer Kennzeichen zzz. ab und gab sie in sein Handy ein. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhand- lungen. Gemäss seinen Aussagen sei er zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf der Autobahn A13 von H. in Richtung X. unterwegs gewe- sen.“ C. Mit Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 30. Juni 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wie folgt: „1. B. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. Die Probe- zeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf ein Jahr festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'500.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 189.40

- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart Fr. 3'000.00 total somit Fr. 4689.40 werden B. auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ D. Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom

15. Juli 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren:

4 „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Land- quart sei als Ganzes aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes.“ E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil die Abwei- sung der Berufung. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart beantragte mit Schrei- ben vom 8. August 2003 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gericht- licher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- rufungsklägers. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der An- träge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Art. 144 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfah- ren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündli- chen Hauptverhandlung verlangen kann, wenn eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Ungunsten beantragt wird. In den übrigen Fällen kann der Kan- tonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO). Findet keine mündliche Verhand- lung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivor- tritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Straf- verfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich

5 gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündli- che Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von ei- ner mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausge- schlossen und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinläng- lichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentli- chen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sach- gerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von B. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsaus- schuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4. Der Berufungskläger macht geltend, das ihm durch EMRK und Ver- fassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehöre insbesondere auch der Anspruch des Angeklagten gemäss Art. 112 StPO sich an der Verhandlung zu äussern und zum Sachverhalt persönlich verhört/befragt zu werden. Diese Norm verpflichte die Behörde, dem Be- teiligten über den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis und gleichzeitig Gelegenheit zur Äusserung dazu zu geben. Dazu gehöre auch die Be-

6 fragung des Angeklagten zur Person und Sache anlässlich der Hauptverhandlung. Nur auf diese Weise könne eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage geschaffen werden. Im vorliegenden Fall sei der Berufungskläger an der Hauptverhandlung mit keinem Wort zum Sachverhalt verhört und befragt wor- den. a) Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des vom Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im eng- lischen Originaltext heisst) oder (nach der deutschen Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklage- behörde nicht benachteiligt wird, Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verhal- ten und auf wirksame Verteidigung entspringt die Pflicht der Gerichte, dafür zu sor- gen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib 120; BGE 116 Ia 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. b) Gemäss Art. 112 Abs. 1 StPO befragt der Präsident den Angeklagten zur Person und über die strafbare Handlung auf Grund der Untersuchungsakten. Hiebei wird der wesentliche Inhalt der Untersuchungsakten bekannt gegeben. Abs. 3 sieht vor, dass die Richter, der Anklagevertreter und der Verteidiger im Verlaufe des Verhörs durch den Präsidenten jederzeit über bestimmte Tatumstände Ergän- zungsfragen beantragen können. Wie aus dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hervorgeht, wurde zu Beginn der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 die Anklageschrift, welche auch die persönlichen Verhältnisse enthält (vgl. act. 1/14), verlesen. B. habe anschlies- send diese aktenmässig dokumentierten Angaben bestätigt. Dem Berufungskläger selbst wurde also die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgelesenen Angaben zu

7 äussern. Hätten zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse noch Unklarheiten bestanden, hätte B. somit die Gelegenheit gehabt, diese entspre- chend zu ergänzen. Nachdem er jedoch die Angaben auf entsprechende Frage hin bestätigt hatte, bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart kein Anlass, den Angeklagten erneut zur Person zu befragen, zumal auch der private Verteidiger von B. keine Ergänzungsfragen gemäss Art. 112 Abs. 3 StPO beantragt hatte. Auch hinsichtlich der Rüge des Berufungsklägers, er sei bezüglich des Sachverhalts nicht persönlich befragt werden, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter von B. - auf entsprechende Frage hin - keine weiteren Anträge zum Beweisverfahren gestellt hatte. Art. 117 Abs. 1 StPO sieht zudem vor, dass die Prozessbeteiligten bis zum Schluss der Hauptverhandlung, also auch über die eigentliche Beweisverhandlung im Sinne von Art. 119 hinaus, Beweisergänzungen beantragen können (Padrutt, a.a.O., S. 293). Im Anschluss an die Beweisverhandlung hatte der private Verteidi- ger nochmals die Gelegenheit, sich im Rahmen seines Plädoyers zu den relevanten Tatumständen zu äussern. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, wurde dem Berufungskläger im Sinne von Art. 119 Abs. 3 StPO am Ende der Hauptver- handlung das letzte Wort erteilt. Sowohl der Berufungskläger als auch dessen Rechtsvertreter hatten somit im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Gelegenhei- ten, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hinge- wiesen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits dadurch geheilt würde, dass der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz das angefochtene Urteil

- wie bereits ausgeführt - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (Art. 146 Abs. 1 StPO) und der Berufungskläger seine Sicht der Dinge in der Berufungsschrift vom 15. Juli 2003 umfassend aufzeigen konnte. 5. Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprin- zips geltend. Das in Art. 112 StPO statuierte Unmittelbarkeitsprinzip fordere näm- lich, dass die Richter alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen und die Untersuchungsakten nicht vorher auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben würden. Aus dem angefochtenen Urteil gehe jedoch hervor, dass die Tatbestandsakten aus dem Dossier 3 bereits vor Ver- handlungsbeginn den Richtern bekannt gegeben worden seien. Dies sei den Betei- ligten an der Hauptverhandlung eröffnet worden und dagegen hätte nichts mehr un- ternommen werden können. Ein nochmaliges Verlesen der Akten hätte an der Ver- letzung von Art. 112 StPO auch nichts mehr verändert.

8 Bei der Urteilsfindung darf das Gericht nur berücksichtigen, was ihm münd- lich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten zur Kenntnis gebracht wurde (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, S. 202 f.). Die Untersuchungsakten dürfen den Richtern daher nicht vor der Hauptver- handlung auf dem Zirkulationsweg bekannt gegeben werden. Die Vorlage von Be- weisstücken an die Richter schon vor dem Verhandlungstag ist unzulässig (Padrutt, a.a.O., S. 290). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 2. April 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Parteien darauf hin, dass das Gericht die Akten aus dem Dossier 3 vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen habe. Die Parteien hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass diese Akten nicht noch einmal verlesen würden. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Akten liegenden Handprotokoll des Aktuars. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart legt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 dar, dass am Tag der Hauptverhand- lung mit dem Einverständnis des Rechtsvertreters von B. drei verschiedene Straffälle angesetzt worden waren, bei welchem dieser jeweils als Verteidiger auf- trat. Die drei Verfahren waren so zu koordinieren, dass für die Beteiligten keine zu grossen Wartezeiten entstanden. Deshalb liess das Gericht die Zeit vor der Mittags- pause nicht unnötig verstreichen, sondern nahm von den Akten in Dossier 3 Kennt- nis. Die Untersuchungsakten wurden den Richtern somit nicht vor dem Verhand- lungstag vorgelegt, sondern lediglich kurze Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wies die Parteien sodann pflichtgemäss auf diesen Umstand hin und diese erklärten sich mit dem genannten Vorgehen aus- drücklich einverstanden. Hätten die Parteien Einwände geäussert, wäre der Be- zirksgerichtspräsident Landquart verpflichtet gewesen, alle Aktenstücke nochmals zu verlesen. Da jedoch die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet hatten und gegen das Vorgehen des Bezirksgerichtsausschusses keine Einwände geltend machten, liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Die formellen Einwände des Berufungsklägers sind damit unbegründet. 6. Der Berufungskläger macht ausserdem eine Verletzung der Un- schuldsvermutung geltend. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wo- nach bekannt sei, dass Fahrzeugführer häufig nur deshalb automobilistisch unbe- scholten seien, weil sie noch nie in eine Kontrolle geraten seien, seien EMRK-widrig und würden in krasser Weise gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 32 Abs. 1 BV. Sie besagt, dass jeder Beschuldigte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat. Dies bedeutet konkret, dass alle Prozesshandlungen und

9 Zwangseingriffe nach der Möglichkeit eines späteren Freispruchs ausgerichtet sein müssen (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 230). Die Unschuldsvermutung verlangt, dass die Schuld des Verdächtigen in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen wird. Als Beweiswürdigungsregel garantiert sie, dass der Strafrichter dann nicht verurtei- len darf, wenn er bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an einem für den Angeschuldigten belastenden Beweisergebnis haben müsste (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 559 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers denjenigen der Zeugin gegenüber, um sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (S. 13 des vorinstanzlichen Urteils). Sie stellte fest, dass auch die Äusserungen des Angeklag- ten hinsichtlich seines Alters und seines automobilistischen Leumundes ihn nicht zu entlasten vermögen. Es sei nicht einzusehen, was das Alter mit der Fahrweise des Angeklagten zu tun haben sollte. Um dies zu verdeutlichen, führte die Vorinstanz einige Beispiele auf (S. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Sie machte jedoch aus- drücklich darauf aufmerksam, dass es sich dabei lediglich um Beispiele handeln würde. „Mit diesen Beispielen soll lediglich gezeigt werden, dass die vom Angeklag- ten vorgebrachten Argumente, welche die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstel- lung untermauern sollten, nicht stichhaltig sind, da weder das Lebensalter noch ein ungetrübter Leumund Garanten für eine korrekte Fahrweise sein können.“ Die Vor- instanz gelangte somit aufgrund einer gründlichen Prüfung der Aussagen des Be- rufungsklägers zum Ergebnis, dass bei objektiver Betrachtung Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist damit nicht gegeben. 7. Des Weiteren rügt der Berufungskläger eine Verletzung des Anklage- grundsatzes. Es werde in der Anklageschrift mit keiner Silbe angegeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des jeweiligen Straftatbestandes entsprechen sollten. Insofern werde eine Verteidigung in einem solchen Fall verunmöglicht. a) Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger stützt, kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewähr- leisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat da- her auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vor-

10 bringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen wäre. b) Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwalts die Darstellung und die rechtliche Qualifi- kation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhalts ge- bunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tat- sachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausge- setzt sein (PKG 1992 Nr. 58). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorge- worfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Ver- teidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, wel- che an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgren- zungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informati- onsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Ent- scheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen un- ter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen not- wendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; PKG 1992 Nr. 58).

11 Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstel- lung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift, die keine Par- teischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig objektiv, sachlich, ge- nau aktenmässig darzustellen. Die Anklageschrift muss aufführen, welches histori- sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). c) Der Berufungskläger macht geltend, es werde nicht dargetan, inwie- fern der blaue BMW keinen genügenden Abstand beim Überholen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten habe. Es würden zwar Begriffe wie „sehr nahe aufge- schlossen“ oder „mit sehr geringem seitlichen Abstand am Fahrzeug von R. T. vor- beigefahren“ verwendet. Es werde aber nicht dargetan, wie nahe, was jedoch ent- scheidend sei. Eine Konkretisierung in diesbezüglicher Hinsicht finde überhaupt nicht statt und eine Verteidigung sei unter diesem Aspekt gar nicht möglich. Insbe- sondere sei ganz entscheidend zu wissen, auf welche Distanz der blaue BMW auf das Fahrzeug von R. T. aufgeschlossen sei. Auch werde nicht dargetan, inwiefern der zum Überholen nötige Raum nicht vorhanden gewesen und auf die übrigen Strassenbenutzer nicht Rücksicht genommen worden sei. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002 (act. 1/14) wird B. der groben Verletzung von Verkehrsregeln unter anderem gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Tatbestandes geht hervor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Anklageverfügung habe sich der Angeklagte während des Überholmanövers von R. T. in seinem blauen Personen- wagen von hinten genähert und sei sehr nahe zum Fahrzeug von R. T. aufgeschlos- sen. In der Folge sei der Angeklagte noch näher zum Fahrzeug von R. T. aufge- schlossen, so dass diese im Innenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter sei- nes Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Diese Umschreibung des Sachverhalts ist ausreichend und der Vorwurf mit Angabe der anzuwendenden Gesetzesbestim- mung genügend konkretisiert, dass der Angeklagte genau erkennen konnte, wel- ches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Gleiches gilt auch für die Vorschriften betreffend das Überholen (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Aus dem Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte mit sehr geringem seitli- chem Abstand am Fahrzeug von R. T. vorbeigefahren war und sich somit für einen

12 Augenblick drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hatten. Auch diese Darstel- lung gibt genügend Aufschluss darüber, inwiefern dieses Verhalten für die Prüfung der Vorschriften betreffend das Überholen massgebend ist. d) Auch bezüglich Art. 40 SVG macht der Berufungskläger geltend, in der Anklageschrift werde nicht konkretisiert, inwiefern unnötige und übermässige Warn- signale verwendet worden seien. Es werde nicht dargetan, weshalb welche Warn- signale übermässig und weshalb welche konkreten Warnsignale unnötig gewesen seien. Insbesondere werde auch nicht ausgeführt, inwiefern akustische Warnsi- gnale gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV verwendet worden seien. Überdies gebe es hierzu auch gar keinen Beweis in den Akten. Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsüber- schreitung würden in der Anklageschrift konkrete Ausführungen fehlen. Es werde nicht dargetan, um wie viel die Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei. Wie bereits ausgeführt wurde, muss die Anklageschrift aufführen, welche Handlung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Aus der Anklageschrift vom 17. Dezember 2002 geht explizit hervor, dass der Angeklagte die Lichthupe betätigt hatte, um R. T. zum Verlassen der Über- holspur zu veranlassen. Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass das Betätigen der Lichthupe in der beschriebenen Situation im Hinblick auf Art. 40 SVG durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist. Der Angeklagte konnte daraus zweifelsohne entnehmen, wogegen er sich zu verteidigen hat. Gleiches gilt für die Darstellung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch hier geht aus der Sachverhalts- darstellung der Staatsanwaltschaft hinreichend hervor, welches als strafwürdig er- achtete Verhalten durch das Gericht gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV zu beur- teilen ist. Bezüglich der Rüge des Berufungsklägers betreffend Art. 29 Abs. 1 VRV ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich auf akustische Warnsi- gnale und Lichtsignale bezieht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklage- schrift sind deshalb ebenfalls ausreichend. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Dezember 2002 den gesetzlichen Anfor- derungen genügt und somit eine Verletzung des Anklageprinzips ausser Betracht fällt. 8. Der Berufungskläger bestreitet, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der drei Zeugen abgespielt habe. Er habe den fraglichen Sonntag-

13 nachmittag zusammen mit seinem Sohn I. in seinem Haus in X. verbracht. Am späteren Nachmittag um 17.30 Uhr habe er sich entschlossen, sein Auto zu wa- schen und sei daher zur Garage J. hinunter gefahren. Dort habe er sein Fahrzeug hinter wartende Fahrzeuge vor der Waschanlage abgestellt und habe sich zu Fuss zum Shop begeben und sich eine Waschmarke gekauft. Als er im Freien neben der Waschanlage gestanden habe, sei dann eine Frau mit ihrem Fahrzeug auf den Platz gefahren, ausgestiegen und habe ihm gegenüber Drohgebärden gemacht. Diese Frau habe erst sein Fahrzeug inspiziert und die Nummer kontrolliert, wahrscheinlich habe sie die Nummer sogar in ein Handy eingetippt. Offensichtlich habe die Frau nach einem Verkehrsrowdy gesucht, der einen blauen BMW gefahren haben und halte ihn nun zu Unrecht für diesen Rowdy. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge- worfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklag- ten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt ange-

14 nommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gül- tige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 216). Stehen dem Gericht Zeu- gen zur Verfügung, so interessiert in erster Linie nicht deren persönliche Glaubwür- digkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werden. Die Schilderung des Vorfal- les in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen zudem die Kenntlichmachung der psy- chischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschul- digten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr- heitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Zurücknahme, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aus- sagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann be- sonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivations- umfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 311, Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys- tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage 1993, S. 15 ff.).

15 c) Zunächst sind die Aussagen von R. T. sowie ihrer beiden Söhne be- züglich des fraglichen Überholmanövers auf der Autobahn A13 miteinander zu ver- gleichen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, fällt auf, dass die wesentli- chen Elemente des Vorganges von allen drei Personen übereinstimmend geschil- dert wurden. Demnach konnten alle drei Zeugen erkennen, wie sich ein blauer BMW mit hoher Geschwindigkeit von hinten näherte, sehr nahe an das Fahrzeug von R. T. aufschloss und die Lichthupe betätigte. Weiter gaben alle drei Zeugen überein- stimmend zu Protokoll, dass der blaue BMW links überholte und sich damit für eine kurze Zeit drei Fahrzeuge nebeneinander auf den beiden Fahrspuren befanden. R. T. gab zu Protokoll, dass sie ihre Söhne angewiesen habe, dass Kennzeichen des blauen BMW zu notieren. Auch diese Schilderung wird von den beiden Söhnen bestätigt, welche gemäss eigenen Aussagen die Kontrollnummer unabhängig von- einander aufgeschrieben und in der Folge miteinander verglichen hatten. Auch die im Anschluss an diesen Vorfall stattgefundene Suche nach dem blauen BMW und die Verständigung der Polizei werden von den Zeugen gleichermassen beschrie- ben. Die Sachverhaltsdarstellungen der drei Zeugen stimmen somit weitestgehend überein und sind - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - als konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die wenigen Ab- weichungen beziehen sich allesamt auf rechtlich nicht relevante Details, wie zum Beispiel, wer das Fahrzeug nach dem Verlassen der Autobahn zuerst wieder er- kannt, wer die Kontrollnummer nun tatsächlich im Index nachgeschaut hat oder in welcher Position das Fahrzeug vor der Waschstrasse stand. Diese Unstimmigkeiten lassen sich darauf zurückzuführen, dass die Einvernahmen der beiden Söhne erst rund 3 Monate nach dem Unfall stattgefunden haben. Auch bezüglich der Überein- stimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen stellen sich die Aussagen als glaubhaft heraus. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Person ei- nen ihr völlig unbekannten Mann wider besseres Wissen bei der Polizei anzeigen und belasten soll, zumal ihr und ihren minderjährigen Kindern dadurch Unannehm- lichkeiten wie polizeiliche Einvernahmen unter Strafandrohung entstehen. d) Auch bezüglich der Zeugenaussagen des Sohnes von B. kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Sohn konnte keine exakten Angaben darüber machen, wann sein Vater am fraglichen Sonntag- nachmittag das Haus verlassen hatte und wann er wieder zurückgekehrt war. Viel- mehr äusserte er sich dahingehend, dass es um ca. 17.30 Uhr gewesen sein dürfte, als sein Vater noch rasch wegfuhr, um sein Fahrzeug zu waschen. Er gab weiter zu Protokoll, dass ihm der genaue Zeitpunkt der Rückkehr seines Vaters nicht bekannt sei, da er nicht auf die Uhr geschaut habe. Spätestens zu Beginn des Nachtessens

16 um 18.00 Uhr sei er aber wieder zu Hause gewesen. Auf die Frage hin, wie lange sein Vater gesamthaft abwesend gewesen sei, konnte der Sohn wiederum keine konkreten Zeitangaben machen. Gemäss den Zeugenaussagen war der Berufungs- kläger somit mindestens 30 Minuten von zu Hause abwesend. Diese Zeitspanne reicht jedoch - wie die bei den Akten liegenden Berechnungen zeigen - aus, um die Strecke von 26 Kilometern Autobahn von X. nach Landquart und wieder zurück zu bewältigen und anschliessend noch zur Waschanlage zu fahren. Die Zeugenaussa- gen des Sohnes stehen damit nicht im Widerspruch zu den Aussagen der anderen drei Zeugen, vermögen diese jedoch auch nicht umzustossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Be- trachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel beste- hen, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen von R. T. und ihrer zwei Söhne abgespielt haben muss, da die Zeugenaussagen bezüglich der relevan- ten Umstände, nämlich dem Vorfall auf der Autobahn, deckungsgleich sind und die Geschichte entgegen der Auffassung der Berufungsklägers nicht als unwahrschein- lich erscheint. Die Widersprüche, die der Berufungskläger geltend macht, beziehen sich auf Umstände, die für die Beurteilung des Falles nicht stichhaltig sind.

9. a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Not- bremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahr- zeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (Schaffhauser, a.a.O., N 721). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde beträgt. Gemäss den Aussagen von R. T. fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von un- gefähr 120 km/h. Gemäss der vorgängig ausgeführten Faustregel hätte der Beru- fungskläger damit einen Abstand von mindestens 60 Metern zu ihrem Fahrzeug ein- halten müssen. Wie sich aus den polizeilichen Einvernahmen ergibt, schloss der Berufungskläger jedoch so nahe an das Fahrzeug von R. T. auf, dass diese im In-

17 nenrückspiegel die Kontrollschilder und Lichter seines Fahrzeugs nicht mehr sehen konnte. Diesen Schilderungen ist zu entnehmen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen deutlich weniger als 60 Meter betrug. Dadurch wurden der ge- setzlich geforderte Sicherheitsabstand klar unterschritten und verstiess B. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG. b) Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behin- dert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss zudem auf die übrigen Stras- senbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder einzubiegen (BGE 103 IV 258). Gemäss Art. 11 Abs. 2 VRV darf ein Fahrzeugführer kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt. Wie sich aus den Akten ergibt, schloss B. zu der vor ihm auf der Überholspur fahrenden R. T. auf und machte sich mittels Lichthupe bemerkbar. Danach über- holte er sie auf der linken Seite, woraufhin sich für kurze Zeit drei Fahrzeuge nebe- neinander auf gleicher Höhe befanden. Aus dem Einvernahmeprotokoll von R. T. geht hervor, dass sie versuchte, ihr Fahrzeug etwas nach rechts hinzulenken, um dem BMW-Lenker Platz zu machen und vor allem um eine Kollision zu vermeiden (act. 3/7, S. 2). Dieser Umstand wird zudem von den beiden Söhnen bestätigt. Der für das Überholmanöver nötige Raum war damit nicht frei, sondern wurde vom Be- rufungskläger durch sein Verhalten erzwungen. Der Zeuge A. T. gab in seiner Ein- vernahme zu Protokoll, dass der seitliche Abstand zum links vorbeifahrenden BMW sehr gering gewesen sei. Gemäss seinen Schätzungen dürfte es sich um ca. einen Meter gehandelt haben (act. 3/10, S. 2). Aus diesen Schilderungen geht eindeutig hervor, dass der seitliche Abstand keineswegs ausreichend war. Dies ergibt sich auch bereits aus der Tatsache, dass sich während des Überholmanövers des Be- rufungsklägers drei Fahrzeuge auf gleicher Höhe auf der zweispurigen Autobahn befunden hatten. Damit verstiess B. gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Dadurch dass er überdies ein Fahrzeug überholte, welches selber gerade ein Überholmanöver ausführte, machte er sich ausserdem einer Verletzung von Art. 11 Abs. 2 VRV schul- dig. c) Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-

18 hältnissen 120 km/h. R. T. gab zu Protokoll, dass sie mit ca. 120 km/h auf der Über- holspur fuhr. Während ihres Überholvorganges habe sich von hinten ein blauer Per- sonenwagen mit hoher Geschwindigkeit genähert. Nach dem riskanten Vorfall habe der Lenker dieses Fahrzeuges sein Auto sehr forsch beschleunigt und sei mit hoher Geschwindigkeit davongefahren (act. 3/3 S. 2). Gleiches geht auch aus den Einver- nahmeprotokollen der Söhne hervor. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger mit einer höheren als der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war und damit auch die Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV verletzt hat. d) Nach Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer, wo die Sicherheit des Ver- kehrs es erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen, unnötige oder über- mässige Warnsignale und Rufzeichen mit der Warnvorrichtung jedoch zu unterlas- sen. Ein Warnsignal ist also immer nötig und erlaubt, „wo die Sicherheit des Ver- kehrs es erfordert“ (Art. 29 Abs. 1 VRV). Wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht, betätigte der Berufungskläger die Lichthupe, um die vor ihm fahrende R. T. zu ver- anlassen, die Überholspur freizugeben. Es lag jedoch keine Situation vor, die die Abgabe eines Warnsignals im Sinne von Art. 40 SVG gerechtfertigt hätte, zumal sich R. T. vorschriftsgemäss verhielt. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger lediglich die Überholspur für sich beanspruchen wollte. Damit liegt eine Verletzung von Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV vor. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass B. mit seinem Verhalten gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 40 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV verstossen hat. 10. Wer durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, ist gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen. Objektiv wird der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt, die besonders unfallträchtig ist und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl. BGE 123 IV 91; BGE 118 IV 290). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen, noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Objektiv grob ist die Verkehrsregelverletzung, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regel- widrigkeit oft oder leicht zu Unfällen führt. Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein

19 rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln mindest grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung eben- falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93). a) Wie bereits ausgeführt, hat B. zunächst den nötigen Abstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten. Die Missachtung dieser Verkehrsregel führt immer wieder zu schweren und schwersten Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Wird der gemäss dem „halben Tacho“ berechnete Abstand deut- lich unterschritten, so erfolgt die Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das bernische Obergericht in ständiger Praxis eine grobe Verkehrsregelverletzung annimmt, sobald der zeitliche Abstand nur noch 0,3 Sekunden oder weniger betrage. Dem ist entgegenzusetzen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte genommen hat. Es handelt sich dabei nicht um einen Grund- satzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für al- lemal festgesetzt wurde. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweis- entzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vorliege. Zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt, kann nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden. Viel- mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Der Berufungskläger ist dem voranfahrenden Personenwagen so nahe aufgefahren, dass die Lenkerin dieses Wagens das Kontrollschild sowie die Lichter im Innenrückspiegel nicht mehr erkennen konnte. Dies geschah bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Überholspur der Autobahn. Der Berufungskläger hätte damit keine Möglichkeit gehabt, auf ein allfälliges Abbremsen der voranfahrenden Lenkerin zu reagieren oder diesem auszuweichen, da beide Fahrspuren bereits beansprucht waren. Im Falle eines Bremsmanövers der vor ihm fahrenden Lenkerin wäre es daher mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Auffah-

20 runfall gekommen. Damit hat der Berufungskläger durch sein Fahrverhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch sein ris- kantes Überholmanöver stellt zweifelsohne eine schwerwiegende und gefahren- trächtige Verkehrsregelverletzung dar, zumal sowohl die überholte Lenkerin als auch der sich auf der Normalspur befindliche Automobilist gezwungen waren, Lenk- korrekturen vorzunehmen, um eine Kollision zu verhindern. Zudem fuhr der Beru- fungskläger vor und nach diesem Überholmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit und betätigte überdies die Lichthupe und verunsicherte damit die anderen Verkehrs- teilnehmer. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. b) In subjektiver Hinsicht liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Als er- fahrener Automobilist musste der Angeklagte sich über das Gefährdungspotential seiner Fahrweise bewusst gewesen sein. Trotzdem nahm er das Risiko in Kauf und gefährdete dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten beim be- sagten Vorfall ist damit auch in subjektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. 11. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde- ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse

21 des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesund- heit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wiegt das Verschulden von B. schwer. Durch sein rücksichtsloses Verhalten am 7. April 2002 hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Das Zusammentreffen von mehreren Regelverstös- sen ist strafschärfend zu würdigen (Art. 68 StGB). Strafmindernd fällt der gute au- tomobilistische Leumund in Betracht. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 5'000.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 12. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei die- sem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: