Geldwäscherei | Anderes Bundesgesetz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Am 8. Mai 2003 reichte A. daraufhin beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zwei Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO) ein. Zudem bat er, beilie- gende Abrechnungen der Banken X. (vom 15.01.2001), Y. (vom 18.12.2000) und zwei der Z. (vom 20.12.2000) zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergänzung, mitgeteilt gleichen- tags, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, dass die vom Angeklagten am
8. Mai 2003 eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen werden. Die übrigen Beweisergänzungsanträge des Angeklagten wurden abgewiesen und die Untersu- chung wurde nicht ergänzt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass ge- gen die Verfügung Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden er- hoben werden könne.
E. 3 A. erhob sodann am 24. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Ma- loja vom 3. Juni 2003. Sein Rechtsbegehren beinhaltet den Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs der genannten Verfügung, worin die gestellten Beweiser- gänzungsanträge abgewiesen wurden. Diesen sei gemäss Eingabe vom 8. Mai 2003 stattzugeben.
E. 4 Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO schreibt das Kantonsgerichtspräsidium unzulässige Berufungen ohne weiteres Verfahren ab. a.) Nach Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht, also während hängigem Gerichtsverfahren, ist gegen prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidenten weder strafrechtliche Berufung noch strafrechtliche Be- schwerde gegeben (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3 zu Art. 103 StPO; PKG 1982 Nr. 10). Unter einer prozessleitenden Verfügung ist eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens, wie zum Beispiel eine Verfügung bezüglich Aktenergänzung, zu verstehen. Lehnt der Präsident den Antrag des Verteidigers bezüglich Beweis- bzw.
3 Aktenergänzung ganz oder teilweise ab, so kann dieser gemäss Art. 103 Abs. 3 StPO darauf lediglich an der Hauptverhandlung zurückkommen. b.) Der Berufungskläger führt richtig aus, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StPO der Verteidiger innert einer ihm gesetzten Frist Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann und der Präsident dem Antrag inso- fern zu entsprechen hat, als die Beweisergänzung für die weitere Abklärung des Straftatbestandes erheblich erscheint. Lehnt der Präsident die Anträge ganz oder teilweise ab, so kann der Verteidiger an der Hauptverhandlung darauf zurückkom- men und einen Gerichtsentscheid verlangen (vgl. Art. 103 Abs. 3 StPO). Der Ge- richtsentscheid kann alsdann mit Berufung angefochten werden, wobei zu vermer- ken ist, dass auch im Berufungsverfahren das Beweisverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag ergänzt oder wiederholt werden kann (Art. 145 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 141 StPO kann gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsi- denten durch den Verurteilten und den Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung eingelegt werden. Der Berufungskläger sowie das Bezirksge- richtspräsidium Maloja verkennen hierbei jedoch, dass es sich bei der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergän- zung um eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens handelt und diese somit eine prozessleitende Verfügung darstellt. Gemäss Klammerbemerkung im Gesetzestext des Art. 141 Abs. 1 StPO ist eine Berufung gegen eine solche - wie auch gegen Untersuchungshandlungen und Strafmandate - jedoch ausdrücklich ausgenommen (vgl. auch Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 103 StPO sowie Ziff. 2.3 zu Art. 141 StPO). Die Berufung ist daher als offensichtlich unzulässig ohne weiteres Verfahren abzuschreiben. Insofern, als A. an seinen Anträgen auf Aktenergänzung festhalten will, kann - wie erwähnt - gemäss Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 StPO darauf an der Hauptverhandlung zurückgekommen werden. Dem Betroffenen erwachsen somit aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Bezirksgerichts- präsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 keine Nachteile.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben.
4
Dispositiv
- Die Berufung wird zufolge Unzulässigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 02. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 36 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Beru- fungskläger, betreffend Geldwäscherei, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
2 1. A. wurde mit Anklageverfügung vom 26. März 2003 von der Staatsan- waltschaft Graubünden wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB und Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GWG in den Anklagezustand versetzt. Gleichentags erging auch die Anklageschrift. Der Fall wurde alsdann dem Bezirks- gerichtsausschuss Maloja zur Beurteilung überwiesen. 2. Am 8. Mai 2003 reichte A. daraufhin beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zwei Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO) ein. Zudem bat er, beilie- gende Abrechnungen der Banken X. (vom 15.01.2001), Y. (vom 18.12.2000) und zwei der Z. (vom 20.12.2000) zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergänzung, mitgeteilt gleichen- tags, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, dass die vom Angeklagten am
8. Mai 2003 eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen werden. Die übrigen Beweisergänzungsanträge des Angeklagten wurden abgewiesen und die Untersu- chung wurde nicht ergänzt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass ge- gen die Verfügung Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden er- hoben werden könne. 3. A. erhob sodann am 24. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Ma- loja vom 3. Juni 2003. Sein Rechtsbegehren beinhaltet den Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs der genannten Verfügung, worin die gestellten Beweiser- gänzungsanträge abgewiesen wurden. Diesen sei gemäss Eingabe vom 8. Mai 2003 stattzugeben. 4. Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO schreibt das Kantonsgerichtspräsidium unzulässige Berufungen ohne weiteres Verfahren ab. a.) Nach Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht, also während hängigem Gerichtsverfahren, ist gegen prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidenten weder strafrechtliche Berufung noch strafrechtliche Be- schwerde gegeben (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3 zu Art. 103 StPO; PKG 1982 Nr. 10). Unter einer prozessleitenden Verfügung ist eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens, wie zum Beispiel eine Verfügung bezüglich Aktenergänzung, zu verstehen. Lehnt der Präsident den Antrag des Verteidigers bezüglich Beweis- bzw.
3 Aktenergänzung ganz oder teilweise ab, so kann dieser gemäss Art. 103 Abs. 3 StPO darauf lediglich an der Hauptverhandlung zurückkommen. b.) Der Berufungskläger führt richtig aus, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StPO der Verteidiger innert einer ihm gesetzten Frist Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen kann und der Präsident dem Antrag inso- fern zu entsprechen hat, als die Beweisergänzung für die weitere Abklärung des Straftatbestandes erheblich erscheint. Lehnt der Präsident die Anträge ganz oder teilweise ab, so kann der Verteidiger an der Hauptverhandlung darauf zurückkom- men und einen Gerichtsentscheid verlangen (vgl. Art. 103 Abs. 3 StPO). Der Ge- richtsentscheid kann alsdann mit Berufung angefochten werden, wobei zu vermer- ken ist, dass auch im Berufungsverfahren das Beweisverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag ergänzt oder wiederholt werden kann (Art. 145 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 141 StPO kann gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsi- denten durch den Verurteilten und den Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung eingelegt werden. Der Berufungskläger sowie das Bezirksge- richtspräsidium Maloja verkennen hierbei jedoch, dass es sich bei der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 betreffend Beweisergän- zung um eine Zwischenverfügung über den Gang des Verfahrens handelt und diese somit eine prozessleitende Verfügung darstellt. Gemäss Klammerbemerkung im Gesetzestext des Art. 141 Abs. 1 StPO ist eine Berufung gegen eine solche - wie auch gegen Untersuchungshandlungen und Strafmandate - jedoch ausdrücklich ausgenommen (vgl. auch Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 103 StPO sowie Ziff. 2.3 zu Art. 141 StPO). Die Berufung ist daher als offensichtlich unzulässig ohne weiteres Verfahren abzuschreiben. Insofern, als A. an seinen Anträgen auf Aktenergänzung festhalten will, kann - wie erwähnt - gemäss Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 StPO darauf an der Hauptverhandlung zurückgekommen werden. Dem Betroffenen erwachsen somit aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Bezirksgerichts- präsidiums Maloja vom 3. Juni 2003 keine Nachteile. 5. Es werden keine Kosten erhoben.
4 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Berufung wird zufolge Unzulässigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc