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SB 2003 27

Graubünden · 2003-06-18 · Deutsch GR

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der Kreispräsident wird ersucht, über die hieramts aufgelaufenen Verfahrenskosten, bestehend aus:

- Gebühr Fr. 320.00

- Barauslagen Fr. 239.35

E. 3 Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, das von A. geleistete Depositum in der Höhe von Fr. 600.— (ES Nr. 68384 vom 12.08.2002/PP C.) dem Kreisamt Ramosch zu überweisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 15. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Der Kostenspruch im Erkenntnis des Strafmandates sei aufzuhe- ben.

4 2. Nebst den Gebühren des Kreisamtes von Fr. 200.— seien die Un- tersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 559.35 (bestehend aus Gebühr Fr. 320.— und Barauslagen Fr. 239.35) der Verurteilten auzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersu- chung im voliegenden Falle nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbe- standes, sondern wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstraf- norm von Art. 90 Ziff. 1 SVG eingestellt worden sei. Die polizeilichen und die unter- suchungsrichterlichen Ermittlungen seien somit auch für die Beurteilung des Über- tretungstatbestandes notwendig gewesen. Sämtliche Kosten stünden demzufolge im direkten Zusammenhang mit der erfolgen Verurteilung und seien daher der Ver- urteilten aufzuerlegen. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 liess A. die Abweisung der Be- rufung und die Bestätigung des im Strafmandat vom 17. April 2003 enthaltenen Kos- tenspruchs beantragen. Eventualiter sei ihr ein Drittel der in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 28. Februar 2003 aufgeführten Kosten der Staatsanwalt- schaft aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungsbeklagten eine angemessene Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Bereits objektiv könne der Berufungsbeklagten keine schwere Verkehrsregelverletzung und folglich auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung angelastet werden. Es hätte daher von Beginn weg das Verfahren gemäss Übertretungsstrafrecht Platz greifen müssen; die Eröffnung einer Strafun- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft sei unangemessen gewesen. Da die ent- standenen Kosten nicht adäquat kausal durch das Verhalten der Berufungsbeklag- ten verursacht worden seien, könnten ihr diese auch nicht angelastet werden. Über- dies rechtfertige sich eine Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung nur dann, wenn sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden der Anklagevor- würfe notwendig gewesen wären. Mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Kostenauflage würde die Berufungsbeklagte durch die Hintertür doch noch für eine grobe Verkehrsregelverletzung bestraft, was der Unschuldsvermutung gemäss Art.

E. 6 gelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) auf demselben, einheitlichen Sachverhaltskom-

plex. Die von der Polizei getätigten Ermittlungen und die während laufendem Staf-

verfahren bezüglich grober Verkehrsregelverletzung vorgenommenen, untersu-

chungsrichterlichen Erhebungen seien demzufolge sowohl für die Einstellung des

Verfahrens betreffend dem Vergehenstatbestand als auch für die Durchführung des

Strafmandatverfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung notwendig gewe-

sen. Da also sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verur-

teilung stünden, seien sie allesamt der Verurteilten aufzuerlegen.

b).

Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von

der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlauf von Art. 156 Abs.

1 StPO abgewichen werden, indem dem Angeschuldigten auch bei Ablehnung oder

Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden

können, sofern er das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-

men verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in

konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen einem An-

geschuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden,

wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schwei-

zerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch

das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der

Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich

somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine

zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten,

durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde.

Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gege-

benen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht

(vgl. BGE 119 Ia 332 ff; W. Padrutt, a.a.O., S. 395).

Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall

das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch A., welche eine abfallende Rechts-

kurve trotz starken Regens und nasser Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca.

70 km / Std. befuhr. Auch wenn es in der Folge lediglich zu einem Selbstunfall ohne

Drittschädigung kam, musste die Berufungsbeklagte mit Ermittlungen und Einver-

nahmen durch die Polizei rechnen, zumal sie mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrs-

vorschriften in schwerwiegender Weise verletzte. Gerade das Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die äusseren Umstände führt immer wieder zu schweren Ver-

kehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Das Befahren einer abfallen-

E. 7 den, nassen Strasse mit hoher Geschwindigkeit ruft aufgrund des möglichen Aqua-

planings eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer her-

vor. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung wegen

grober Verkehrsregelverletzung entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklag-

ten durchaus als angebracht und erforderlich. A. hat durch ihre Fahrweise – abge-

sehen davon, dass sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht

nur sich selbst gefährdet, sondern auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

Dritter hervorgerufen und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhal-

tensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Mit anderen Worten

hat die Berufungsbeklagte durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Einleitung des Straf-

verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.

2 SVG veranlasst. Die Überbindung der bis zur Einstellung dieses Verfahrens auf-

gelaufenen Untersuchungsgebühren und Barauslagen der Staatsanwaltschaft an A.

ist damit bereits unter dem Blickwinkel der vorne festgehaltenen Grundsätze nicht

zu beanstanden.

c).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kostenbelastung des in der Folge

eingestellten Strafverfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung vom Kausal-

zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten der Berufungsbeklagten und

den kostenverursachenden behördlichen Handlungen gedeckt ist (vgl. W. Padrutt,

a.a.O., S. 396; BGE 109 Ia 163). So beruhte die Einstellung der Untersuchung we-

gen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und die durch das Straf-

mandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die

während des Strafverfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung vorgenomme-

nen polizeilichen Ermittlungen und die untersuchungsrichterlich angeordnete Ein-

vernahme durch das Amtsgericht G. waren sowohl für die Einstellung des Verfah-

rens betreffend dem Vergehenstatbestand, als auch für die spätere Durchführung

des Strafmandatverfahrens notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsan-

waltschaft geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 559.35 in direktem Zu-

sammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverlet-

zung. Die Überbindung dieser Kosten an die Verurteilte A. rechtfertigt sich daher

auch unter diesem Gesichtspunkt.

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der vorliegende Fall

insofern keineswegs von jenen Fällen unterscheidet, in welchen das Gericht bei ei-

ner abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur

Anklage gebrachten Tatbestand zugrundelegt; beispielsweise den Grundtatbestand

E. 8 anstelle des geltend gemachten entsprechenden qualifizierten Tatbestandes. Dem

Verurteilten werden dabei, ohne dass ein Freispruch bzw. Teilfreispruch erfolgt, in

Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt – ausser

diese stünden in keinerlei Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten (vgl. ZR 99

(2000) Nr. 6).

d).

Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass A. auf-

grund ihres Verhaltens die Einleitung der Strafuntersuchung wegen grober Verlet-

zung von Verkehrsregeln selbst zu vertreten hat. Der nötige Kausalzusammenhang

zwischen den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten und der er-

folgten Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln liegt vor, wes-

halb die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Strafmandat des Kreisprä-

sidenten Ramosch vom 17. April 2003 entsprechend zu ergänzen ist.

3. a). Wird eine Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs.

3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger,

dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Be-

troffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden die Kosten aus Billigkeitsgründen

grundsätzlich dem Staat belastet (vgl. W. Padrutt, a.a.O.; S. 411). Dies bedeutet

indessen nicht, dass die Kostenverteilung stets nach einer abstrakten Regel und

losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat. Einen Kos-

tenentscheid nach Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter die Verfah-

renskosten so zu verteilen hat, wie es ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung

aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen

Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

b).

Im vorliegenden Fall änderte der Kantonsgerichtsausschuss das Straf-

mandat nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Be-

rufungsbeklagten ab. Diese Tatsache allein steht indessen einer Kos-tenüberbin-

dung an A. nicht entgegen. So ist es Aufgabe des Prozessrechts, dem materiellen

Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. Solange der Rechtsmittelweg nicht ausge-

schöpft ist, besteht für die Verfahrensbeteiligten stets das Risiko einer reformatio in

peius – vorausgesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grund-

satz des rechtlichen Gehörs beachtet werden. Bei Fällen wie dem vorliegenden ist

jedoch beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten eine Interessens-

abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen der Berufungsbeklagten auf voll-

umfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteiles und demjenigen an der

Durchsetzung des materiellen Rechts vorzunehmen.

E. 9 Auch wenn A. den Weiterzug des Strafmandates nicht direkt zu vertreten hat, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Straf- verfahren in ihrem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts lag. Die im vorliegenden Berufungsverfahren aufgelaufenen Kosten hat die Berufungs- beklagte daher zumindest mitverursacht. Berücksichtigt man weiter die Tatsache, dass sich A. bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Kostenauflage zur Wehr setzte, sich im Eventualbegehren ihrer Vernehmlassung jedoch ohne nähere Begründung zur Übernahme eines Teils der von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten Kosten bereit erklärte und damit die gegen den vorinstanzlichen Kosten- spruch gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft sinngemäss teilweise aner- kannte, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.— je zur Hälfte der Berufungsbeklagten und dem Kanton Graubünden aufzuer- legen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt ein Anspruch auf Entschädi- gung.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Strafmandat wird da- hin ergänzt, als A. zusätzlich auch die Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von Fr. 559.35 zu tragen hat.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.— gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von A..
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 27 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker. —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Be- rufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Ramosch vom 17. April 2003, mitgeteilt am

2. Mai 2003, in Sachen A., Berufungsbeklagte, vertreten durch Dr. iur. Stefan M. Jaissle, Grundwiesstrasse 11, 8700 Küsnacht ZH, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Am 12. August 2002, ca. 08.15 Uhr, fuhr A. als Lenkerin des Perso- nenwagens Kennzeichen xxx. auf der D.-Strasse von B. kommend in Richtung C.. Auf der Umfahrung X., in einer langgezogenen, leicht abfallenden Rechtskurve bei der Örtlichkeit „E.“, kam das Fahrzeug aufgrund des starken Regens ins Rutschen, woraufhin A. reflexartig die Fussbremse betätigte. In der Folge rutschte das Fahr- zeug über die Gegenfahrbahn und ca. 40 Meter die dort angrenzende Böschung hinunter, wo es leicht beschädigt zum Stillstand kam. A. entstieg dem Wagen un- verletzt und begab sich, nachdem sie sich bei einer Bekannten telefonisch nach dem weiteren Vorgehen erkundigt hatte, per Autostop nach F. zur Arbeit. B. Mit Verfügung vom 27. September 2002 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (in Betracht fallende Strafbestimmungen Art. 32 Abs. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG). Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen und die zusätzlichen eigenen Er- hebungen (rechtshilfeweise Einvernahme durch das Amtsgericht G. vom 7. Januar

2003) kam der Untersuchungsrichter in der Folge zum Schluss, dass der Unfall auf das leicht überhöhte Tempo von A. und die Glätte der Strasse durch Wasser (Aqua- planing) zurückzuführen sei. Diese Regelwidrigkeit könne mangels eines rück- sichtslosen Verhaltens oder eines sonstigen schwerwiegenden Verschuldens nicht als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden, zumal zum fraglichen Zeit- punkt praktisch kein Verkehr auf der Unfallstrasse geherrscht habe. Möglicherweise aber habe A. gegen die Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen. Da die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungstatbeständen jedoch in die Zuständigkeit des jeweiligen Kreisprä- sidenten falle, sei das vorliegende Verfahren dem Kreispräsidenten Ramosch ab- zutreten. Am 28. Februar 2003 erliess das Untersuchungsrichteramt Samedan da- her folgende Einstellungs- und Abtretungsverfügung: „1. Das Strafverfahren gegen A. wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln wird hieramts eingestellt und bezüglich der Übertre- tungstatbestände gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an das Kreisamt Ramosch abgetreten. 2. Der Kreispräsident wird ersucht, über die hieramts aufgelaufenen Verfahrenskosten, bestehend aus:

- Gebühr Fr. 320.00

- Barauslagen Fr. 239.35

3 Total Fr. 559.35 im Mandatsverfahren zu befinden. 3. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, das von A. geleistete Depositum in der Höhe von Fr. 600.— (ES Nr. 68384 vom 12.08.2002/PP C.) dem Kreisamt Ramosch zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Diese Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteram- tes Samedan erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. In der Folge erkannte der Kreispräsident Ramosch mit Strafmandat vom 17. April 2003, mitgeteilt am 2. Mai 2003, wie folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 250.00 bestraft. 3. Der/die Angeschuldigte bezahlt die Kosten des Verfahrens, beste- hend aus - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme Fr. 0.00 - Kosten Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 0.00 - Gebühren Fr. 200.00 - Busse Fr. 250.00 - allfälliger Wertersatz Fr. Total innert 20 Tagen Fr.450.00 wird mit Depositum von Fr. 600.00 verrechnet. Der Rest von Fr. 150.00 wird nach Rechtskraft und Bekanntgabe einer Bankverbin- dung zurückerstattet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 15. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Der Kostenspruch im Erkenntnis des Strafmandates sei aufzuhe- ben.

4 2. Nebst den Gebühren des Kreisamtes von Fr. 200.— seien die Un- tersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 559.35 (bestehend aus Gebühr Fr. 320.— und Barauslagen Fr. 239.35) der Verurteilten auzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersu- chung im voliegenden Falle nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbe- standes, sondern wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstraf- norm von Art. 90 Ziff. 1 SVG eingestellt worden sei. Die polizeilichen und die unter- suchungsrichterlichen Ermittlungen seien somit auch für die Beurteilung des Über- tretungstatbestandes notwendig gewesen. Sämtliche Kosten stünden demzufolge im direkten Zusammenhang mit der erfolgen Verurteilung und seien daher der Ver- urteilten aufzuerlegen. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 liess A. die Abweisung der Be- rufung und die Bestätigung des im Strafmandat vom 17. April 2003 enthaltenen Kos- tenspruchs beantragen. Eventualiter sei ihr ein Drittel der in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 28. Februar 2003 aufgeführten Kosten der Staatsanwalt- schaft aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungsbeklagten eine angemessene Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Bereits objektiv könne der Berufungsbeklagten keine schwere Verkehrsregelverletzung und folglich auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung angelastet werden. Es hätte daher von Beginn weg das Verfahren gemäss Übertretungsstrafrecht Platz greifen müssen; die Eröffnung einer Strafun- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft sei unangemessen gewesen. Da die ent- standenen Kosten nicht adäquat kausal durch das Verhalten der Berufungsbeklag- ten verursacht worden seien, könnten ihr diese auch nicht angelastet werden. Über- dies rechtfertige sich eine Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung nur dann, wenn sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden der Anklagevor- würfe notwendig gewesen wären. Mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Kostenauflage würde die Berufungsbeklagte durch die Hintertür doch noch für eine grobe Verkehrsregelverletzung bestraft, was der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV widerspreche. Der Kreispräsident Ramosch beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 ebenfalls die Abweisung der Berufung. Nach Kenntnisnahme der Akten sei er zur Überzeugung gelangt, dass offensichtlich keine grobe Verkehrsregelver- letzung vorgelegen habe und die Strafuntersuchung wegen Vergehen und Verbre-

5 chen demnach nicht notwendig gewesen sei. Die entsprechenden Kosten seien der Angeschuldigten daher nicht auferlegt worden. Auf die weiteren Begründungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen ein Strafmandat ist gemäss Art. 174 StPO grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben. Soll indessen lediglich der in einem Straf- mandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. PKG 1993 Nr. 29; 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss in Bezug auf jene Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwalt- schaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Über- wälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aufgrund des Sach- zusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufungsschrift ist dem Kantons- gerichtsausschuss innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des ange- fochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht eingereichte Berufungsschrift ist demzu- folge einzutreten.

2. a). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den im Strafmandat ent- haltenen Kostenspruch, und zwar einzig gegen die (stillschweigende) Überbindung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsgebühr von Fr. 320.— und der Baraus- lagen von Fr. 239.35 an den Kanton Graubünden. Die Berufungsklägerin macht gel- tend, dass die Untersuchung nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG eingestellt worden sei, nicht aber hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes. Zudem beruhe die Einstel- lung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und die durch Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verkehrsre-

6 gelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) auf demselben, einheitlichen Sachverhaltskom- plex. Die von der Polizei getätigten Ermittlungen und die während laufendem Staf- verfahren bezüglich grober Verkehrsregelverletzung vorgenommenen, untersu- chungsrichterlichen Erhebungen seien demzufolge sowohl für die Einstellung des Verfahrens betreffend dem Vergehenstatbestand als auch für die Durchführung des Strafmandatverfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung notwendig gewe- sen. Da also sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verur- teilung stünden, seien sie allesamt der Verurteilten aufzuerlegen. b). Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlauf von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen werden, indem dem Angeschuldigten auch bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, sofern er das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen einem An- geschuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schwei- zerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gege- benen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff; W. Padrutt, a.a.O., S. 395). Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch A., welche eine abfallende Rechts- kurve trotz starken Regens und nasser Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km / Std. befuhr. Auch wenn es in der Folge lediglich zu einem Selbstunfall ohne Drittschädigung kam, musste die Berufungsbeklagte mit Ermittlungen und Einver- nahmen durch die Polizei rechnen, zumal sie mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrs- vorschriften in schwerwiegender Weise verletzte. Gerade das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die äusseren Umstände führt immer wieder zu schweren Ver- kehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Das Befahren einer abfallen-

7 den, nassen Strasse mit hoher Geschwindigkeit ruft aufgrund des möglichen Aqua- planings eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer her- vor. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklag- ten durchaus als angebracht und erforderlich. A. hat durch ihre Fahrweise – abge- sehen davon, dass sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter hervorgerufen und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhal- tensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Mit anderen Worten hat die Berufungsbeklagte durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Einleitung des Straf- verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG veranlasst. Die Überbindung der bis zur Einstellung dieses Verfahrens auf- gelaufenen Untersuchungsgebühren und Barauslagen der Staatsanwaltschaft an A. ist damit bereits unter dem Blickwinkel der vorne festgehaltenen Grundsätze nicht zu beanstanden. c). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kostenbelastung des in der Folge eingestellten Strafverfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung vom Kausal- zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten der Berufungsbeklagten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen gedeckt ist (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 396; BGE 109 Ia 163). So beruhte die Einstellung der Untersuchung we- gen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und die durch das Straf- mandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die während des Strafverfahrens wegen grober Verkehrsregelverletzung vorgenomme- nen polizeilichen Ermittlungen und die untersuchungsrichterlich angeordnete Ein- vernahme durch das Amtsgericht G. waren sowohl für die Einstellung des Verfah- rens betreffend dem Vergehenstatbestand, als auch für die spätere Durchführung des Strafmandatverfahrens notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsan- waltschaft geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 559.35 in direktem Zu- sammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverlet- zung. Die Überbindung dieser Kosten an die Verurteilte A. rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der vorliegende Fall insofern keineswegs von jenen Fällen unterscheidet, in welchen das Gericht bei ei- ner abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrundelegt; beispielsweise den Grundtatbestand

8 anstelle des geltend gemachten entsprechenden qualifizierten Tatbestandes. Dem Verurteilten werden dabei, ohne dass ein Freispruch bzw. Teilfreispruch erfolgt, in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt – ausser diese stünden in keinerlei Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten (vgl. ZR 99 (2000) Nr. 6). d). Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass A. auf- grund ihres Verhaltens die Einleitung der Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln selbst zu vertreten hat. Der nötige Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten und der er- folgten Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln liegt vor, wes- halb die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Strafmandat des Kreisprä- sidenten Ramosch vom 17. April 2003 entsprechend zu ergänzen ist.

3. a). Wird eine Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Be- troffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden die Kosten aus Billigkeitsgründen grundsätzlich dem Staat belastet (vgl. W. Padrutt, a.a.O.; S. 411). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kostenverteilung stets nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat. Einen Kos- tenentscheid nach Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter die Verfah- renskosten so zu verteilen hat, wie es ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. b). Im vorliegenden Fall änderte der Kantonsgerichtsausschuss das Straf- mandat nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Be- rufungsbeklagten ab. Diese Tatsache allein steht indessen einer Kos-tenüberbin- dung an A. nicht entgegen. So ist es Aufgabe des Prozessrechts, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. Solange der Rechtsmittelweg nicht ausge- schöpft ist, besteht für die Verfahrensbeteiligten stets das Risiko einer reformatio in peius – vorausgesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grund- satz des rechtlichen Gehörs beachtet werden. Bei Fällen wie dem vorliegenden ist jedoch beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten eine Interessens- abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen der Berufungsbeklagten auf voll- umfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteiles und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts vorzunehmen.

9 Auch wenn A. den Weiterzug des Strafmandates nicht direkt zu vertreten hat, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Straf- verfahren in ihrem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts lag. Die im vorliegenden Berufungsverfahren aufgelaufenen Kosten hat die Berufungs- beklagte daher zumindest mitverursacht. Berücksichtigt man weiter die Tatsache, dass sich A. bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Kostenauflage zur Wehr setzte, sich im Eventualbegehren ihrer Vernehmlassung jedoch ohne nähere Begründung zur Übernahme eines Teils der von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten Kosten bereit erklärte und damit die gegen den vorinstanzlichen Kosten- spruch gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft sinngemäss teilweise aner- kannte, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.— je zur Hälfte der Berufungsbeklagten und dem Kanton Graubünden aufzuer- legen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt ein Anspruch auf Entschädi- gung.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Strafmandat wird da- hin ergänzt, als A. zusätzlich auch die Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von Fr. 559.35 zu tragen hat. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.— gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von A.. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: