Sachverhalt
A. Auf entsprechendes Gesuch erteilte die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 20. Februar 2026 dem B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Landquart definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 648.00 nebst Zins. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte darin folgende Anträge (im Wortlaut wiedergegeben): 1. Nachdem das «Obergericht Graubünden» und «Regionalgericht Graubünden» seine Legitimation in Bezug auf die Bundesverfassung (Wer hat dem Obergericht/Oberrichtern die Legitimation erteilt und von wem hat sie dieser jemand erhalten) nachgewiesen haben, ist unter Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 20.02.2026 sowie die Nichtigkeit der unrechtmässigen Forderungen des Kantons Graubünden festzustellen. 2. Eventualiter ist der Entscheid sowie die Forderung des Kantons Graubünden auf Grund Rechts- und Sittenwidrigkeit aufzuheben und abzuschreiben. 3. Dem Beschwerdeführer ist sowohl für das Verfahren vor dem nicht als legitimiert nachgewiesenen «Regionalgericht» sowie nicht als legitimiert nachgewiesenen «Obergericht» unentgeltliche Rechtspflege zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfügt über seine natürliche Person in der SchweinZ weder Einkommen und Vermögen und das wird auch bis zum 75. Lebensjahr so bleiben. Er lebt nun von gelegentlichen Zuwendungen von beim Kanton angestellten Juristinnen für sexuelle Dienstleistungen (Auf Grund Selbstlosigkeit meist gratis) und von Kartoffelanbau als Selbstversorgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Straftäter und Beihilfenschaft zu Straftaten, aus welchen die Forderungen stammen. 5. Dem Beschwerdeführer sind für die Nötigung und Diebstahl seiner Zeit CHF 2'000.00 zu überweisen. C. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]), das über Beschwerden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit der
E. 3 / 8
Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1.
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das
zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung
des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat
deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus
gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der
ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht
gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten
in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel
zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten.
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die
Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen
Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an
die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen
vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in
Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation
gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz
abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen
geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an
die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene
kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt
mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht
von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der
unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im
Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a
ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2.
Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das
Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts
4A_117/2022
vom
E. 8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 225.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 30. April 2026 mitgeteilt am 30. April 2026 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (4D_99/2026).] Referenz SBK 26 47 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichterin, vom
20. Februar 2026, mitgeteilt am 19. März 2026 (Proz. Nr. 335- 2026-25)
2 / 8 Sachverhalt A. Auf entsprechendes Gesuch erteilte die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 20. Februar 2026 dem B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Landquart definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 648.00 nebst Zins. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte darin folgende Anträge (im Wortlaut wiedergegeben): 1. Nachdem das «Obergericht Graubünden» und «Regionalgericht Graubünden» seine Legitimation in Bezug auf die Bundesverfassung (Wer hat dem Obergericht/Oberrichtern die Legitimation erteilt und von wem hat sie dieser jemand erhalten) nachgewiesen haben, ist unter Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 20.02.2026 sowie die Nichtigkeit der unrechtmässigen Forderungen des Kantons Graubünden festzustellen. 2. Eventualiter ist der Entscheid sowie die Forderung des Kantons Graubünden auf Grund Rechts- und Sittenwidrigkeit aufzuheben und abzuschreiben. 3. Dem Beschwerdeführer ist sowohl für das Verfahren vor dem nicht als legitimiert nachgewiesenen «Regionalgericht» sowie nicht als legitimiert nachgewiesenen «Obergericht» unentgeltliche Rechtspflege zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfügt über seine natürliche Person in der SchweinZ weder Einkommen und Vermögen und das wird auch bis zum 75. Lebensjahr so bleiben. Er lebt nun von gelegentlichen Zuwendungen von beim Kanton angestellten Juristinnen für sexuelle Dienstleistungen (Auf Grund Selbstlosigkeit meist gratis) und von Kartoffelanbau als Selbstversorgen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Straftäter und Beihilfenschaft zu Straftaten, aus welchen die Forderungen stammen. 5. Dem Beschwerdeführer sind für die Nötigung und Diebstahl seiner Zeit CHF 2'000.00 zu überweisen. C. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]), das über Beschwerden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit der
3 / 8 Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom
8. April 2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll.
4 / 8 Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 51 vom 26. Februar 2023 E. 1.5). 3. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung. Sie qualifizierte das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 43 vom 10. Juli 2024, in dem der Beschwerdeführer und C._____ solidarisch zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'296.00 verpflichtet worden waren, als definitiven Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 648.00 (= ½ von CHF 1'296.00). Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vollstreckbar. Der Betrag sei am 16. Juli 2025 in Rechnung gestellt worden und wäre bis zum
15. August 2025 zu bezahlen gewesen. Die drei Identitäten seien gegeben. Die Forderung sei damit bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 9. Dezember 2025 fällig gewesen und im Zahlungsbefehl werde die gestützt auf den vollstreckbaren Entscheid erstellte Rechnung als Forderungsgrund erwähnt. Was die Einwendungen des Gesuchsgegners angehe, sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren sei. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe nicht über den materiellen Bestand einer Forderung urteilen, sondern einzig prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, gestützt auf den Rechtsöffnung zu gewähren sei. Soweit der Gesuchsgegner die Nichtigkeit bzw. Aufhebung des Bundesgerichtsurteils 1C_462/2024 und des Urteils des Verwaltungsgerichts U 24 43 geltend machen, könne eine solche Überprüfung nicht vorgenommen werden. Weiter fehle der Rechtsöffnungsrichterin die Zuständigkeit, um eine ausserkantonale PUK-Kommission einzusetzen und sich zu den Begehren in den Ziffern 5, 6 und 7 zu äussern. Im vorliegenden Verfahren zugelassene Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG seien nicht vorgebracht worden. 4. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 4.1. Die Beschwerde enthält über weite Strecken allgemeine rechtliche Ausführungen und pauschale Kritik an behördlicher Tätigkeit, ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid zu nehmen. Dies entspricht den oben dargelegten Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer dem Regionalgericht und dem Obergericht samt deren Mitgliedern die Legitimation abspricht, ist er zum einen auf
5 / 8 Art. 54 der Verfassung des Kantons Graubünden hinzuweisen, wonach die Zivilgerichtsbarkeit unter anderem durch das Obergericht und die Regionalgerichte ausgeübt wird. Zum anderen sind Art. 11 und Art. 36 der Verfassung des Kantons Graubünden zu erwähnen, die vorsehen, dass die Mitglieder der Regionalgerichte von den Stimmberechtigten und die Mitglieder des Obergerichts vom Grossen Rat gewählt werden. Die Vorinstanz hat im Rechtsöffnungsentscheid ihre Zuständigkeit nach den einschlägigen rechtlichen Kriterien geprüft und bejaht. Dass sie dabei auf die grundsätzliche, rechtsphilosophische Frage der Legitimation staatlicher Autorität nicht näher eingegangen ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlichen Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Parteivorbringen, die die geltende Verfassungsordnung des demokratischen Rechtsstaats in Frage stellen und die gesamte Justiz als «kriminelle, terroristische Organisation» (act. A.1 S. 9 Ziff. 3) darstellen, sind, wenn nicht rechtsmissbräuchlich und schon deshalb unbeachtlich (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 3 ZPO), jedenfalls im Rechtsöffnungsverfahren unerheblich, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen. 4.2. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Forderung, die Gegenstand des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren ist, sei «ursprünglich nichtig, da auf sie geradezu offensichtlich mit einem Verbrechen (Amtsmissbrauch/Rechtsbeugung) entstanden ist und die Vorgehensweise zur ’Erstellung’ dieser Forderung sittenwidrig, verfassungswidrig» (act. A.1 S. 8 Ziff. 2) sei. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 20. Februar 2026. Nur dieser Entscheid kann vorliegend auf fehlerhafte Rechtsanwendung oder auf offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer Mängel anderer Verfahren geltend macht, kann darauf zum Vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2024, das die Vorinstanz vorliegend als definitiven Rechtsöffnungstitel anerkannt hat. Dieser Entscheid ist unbestrittenermassen vollstreckbar, was für die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich ausreicht (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils zu befassen (statt vieler BGE 135 III 315 E. 2.3). Einzig wenn der zu vollstreckende Entscheid derart mangelhaft wäre, dass er als nichtig qualifiziert werden müsste, wäre ihm im
6 / 8 vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Vollstreckung zu versagen. Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung, wird allerdings nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit auszugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des Aktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet, was namentlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln der Fall sein kann (statt vieler BGE 129 I 361 E. 2.1). Was das hier zu vollstreckende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2024 betrifft, sind keine derart schweren, zur Nichtigkeit führenden Mängel konkret geltend gemacht oder sonstwie ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesgericht angefochten, das Bundesgericht diesen überprüft und schliesslich bestätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_462/2024 vom 27. Februar 2025). 4.3. Mit Blick auf die Gerichtskosten von CHF 150.00, die die Vorinstanz für den Rechtsöffnungsentscheid erhoben hat, ist ebenfalls kein Fehler erkennbar. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 648.00. Bei Streitwerten bis CHF 1'000.00 beläuft sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie den Rechtsöffnungsentscheid nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG (SR 281.35) auf CHF 40.00 bis CHF 150.00. Die Höhe der Gerichtskosten im angefochtenen Entscheid liegt somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Angesichts des erforderlichen Aufwands (schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers mit verschiedenen, teils umfangreichen Beilagen; Vorladung zur mündlichen Verhandlung, an der die Parteien fernblieben; Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids mit schriftlicher Begründung) kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Gerichtskosten nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte oder dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt wäre. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, obschon er unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe, finde sich im angefochtenen Entscheid keinerlei Prüfung oder rechtsgenügende Begründung der Nichtbeachtung. Die schriftliche Stellungnahme vom 19. Februar 2026, mit der sich der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren vernehmen liess, enthält kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. RG-act. 3). Erst im Gesuch um vollständige Ausfertigung des Entscheids vom 16. März 2026, nachdem die Vorinstanz den Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Februar 2026 im Dispositiv bereits eröffnet hatte, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er «Anrecht auf
7 / 8 unentgeltliche Rechtspflege habe (Gerichtsnotorisch seitens Obergericht)» (RG- act. 4). Da der Entscheid zu diesem Zeitpunkt bereits gefällt war, durfte die Vorinstanz diesen neuen Antrag in der schriftlichen Begründung, die es schliesslich am 19. März 2026 mitteilte, gar nicht mehr berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich auch in diesem Punkt nicht vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit sie überhaupt die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden (Art. 117 lit. b ZPO). Abgesehen davon gibt der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seiner Eingaben zu, über Vermögen zu verfügen (vgl. act. A.1 S. 10 Ziff. 5; RG-act. 3 S. 1) bzw. dieses auf einen «Strohmann» übertragen zu haben (RG-act. 4), weshalb es auch an der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Mittellosigkeit mangelt (Art. 117 lit. a ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden aufgrund des notwendig gewordenen Aufwands auf CHF 225.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 225.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]