Sachverhalt
A. Die Ehegatten B._____ und A._____ sind je hälftige Miteigentümer des Grundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____. Gegen beide wurden verschiedene Betreibungen angehoben und es wurden Pfändungen durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) vorgenommen. In den Betreibungen Nr. Z.2._____ der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen A._____ und Nr. Z.3._____ der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen B._____ wurden nach der jeweiligen Beseitigung des Rechtsvorschlags Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfändungen vollzogen. Die Pfändungsurkunden wurden am 2. Juli 2025 ausgestellt. B. Am 5. November 2025 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Verwertung der von den Betreibungen betroffenen Grundstücke. Die Verwertungsbegehren wurden B._____ bzw. A._____ je separat mit Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 10. November 2025 (zugestellt am
9. Dezember 2025) mitgeteilt. C. Die Ehegatten A.B._____ gelangten mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 an das Betreibungsamt Imboden und stellten darin einen Ratenzahlungsvorschlag in Aussicht. Hierauf wurde den beiden Ehegatten je separat mit Schreiben vom
18. Dezember 2025 mittgeteilt, dass ein Verwertungsaufschub gestützt auf Art. 123 SchKG um höchstens 12 Monate zugestanden werden könne, wenn die Schuldner glaubhaft machen könnten, dass sie die Schuld ratenweise tilgen könnten. Die beiden Schuldner wurden mit separaten Verfügungen unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Betreibungsnummer darauf hingewiesen, dass der Aufschub gewährt werde, wenn bis zum 7. Januar 2026 als erste Rate ein Betrag von CHF 4'200.00 überwiesen werde. D. Mit E-Mail vom 13. Januar 2026 bestätigte das Betreibungsamt Imboden einen Zahlungseingang von CHF 4'200.00, welcher B._____ gutgeschrieben wurde. In der Folge wurden die Ehegatten A.B._____ darauf hingewiesen, dass der Betrag jedoch von beiden Parteien zu leisten sei. Das Betreibungsamt Imboden gewährte eine Frist der Zahlung bis zum 16. Januar 2026 und wies darauf hin, dass der Aufschub dahinfalle und die Verwertung angeordnet werde, wenn die Abschlagszahlung nicht pünktlich geleistet werde. Eine Zahlung ging jedoch nicht ein. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Februar 2026 forderte das Betreibungsamt Imboden A._____ und B._____ auf, die zwei bereits fällig
3 / 8 gewordenen Aufschubsraten von total CHF 8'400.00 innert 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu überweisen. Sollten die Zahlungen nicht innert Frist eintreffen, falle der Aufschub dahin und es werde die Versteigerung beider Miteigentumsanteile angeordnet. F. Dagegen erhoben B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. März 2026 gemeinsam Beschwerde. Sie beantragten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. Februar 2026 sowie die damit zusammenhängenden Vollstreckungshandlungen (Verwertungsbegehren) aufzuheben seien. Es sei ihnen ausserdem ein Zahlungsaufschub bis spätestens
31. Mai 2026 zu gewähren. Bis dahin sei von weiteren Verwertungshandlungen (insbesondere Publikation und Steigerung) abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Stellungnahme vom 10. März 2026 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde vom 3. März 2026 wurde vorliegend fristgerecht eingereicht.
E. 1.2 Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind Schuldner und Miteigentümer der zu verwertenden Grundstücke. Durch die Fortführung der Verwertung sind die Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie sind folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu auch ROTH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 132a N. 8). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebende der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens verfrüht und unverhältnismässig sei. Sie bringen vor, gewillt und finanziell in der Lage zu sein, die ausstehende Forderung vollständig zu begleichen, benötigten hierfür jedoch noch Zeit bis Ende Mai 2026. Eine sofortige Verwertung des Grundstücks würde die bereits unternommenen Bemühungen zur Schuldenbereinigung gefährden, obwohl eine vollständige Tilgung der Forderung in absehbarer Zeit sichergestellt werden könne. Aus diesem Grund beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der damit zusammenhängenden Vollstreckungshandlungen sowie die Gewährung eines weiteren Zahlungs- bzw. Verwertungsaufschubs bis spätestens 31. Mai 2026. Bis dahin sei von weiteren Verwertungshandlungen abzusehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1). 2.2. Das Betreibungsamt Imboden führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2026 aus, dass es sich bei Art. 123 SchKG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Es sei nie glaubhaft gemacht worden, dass die Schuld ratenweise getilgt werden könne. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer habe ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, mehr als CHF 4'200.00 zu bezahlen. Es handle sich nicht um eine Solidarbetreibung, weshalb die Forderungssumme je Betreibung ca. CHF 50'000.00 betrage. Die erste Rate sei hingegen nur von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, nicht aber vom Beschwerdeführer. Die Verwertung nur eines Miteigentumsanteils habe demgegenüber weniger
E. 4 / 8 Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).
E. 5 / 8
Erfolgsaussichten, weswegen die Aufschubsbewilligung nicht gewährt worden sei
(act. A.2).
3.1.
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, die der Verfügung vorausgehenden
Betreibungshandlungen nicht angefochten wurden und somit Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Verfügungen vom 20. Februar
2026 bilden, worin eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Betrages von
CHF 8'400.00 gesetzt wurden, andernfalls der Aufschub dahinfalle und die
Verwertung angeordnet werde (act. B.1 und 2).
3.2.
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann,
und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen
an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate
die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1
SchKG). Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der
Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des
Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum
Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a
SchKG). Die Bewilligung des Verwertungsaufschubs ist von zwei wesentlichen
Voraussetzungen
abhängig,
wobei
diese
in
einem
engen
inhaltlichen
Zusammenhang stehen, nämlich einerseits die Glaubhaftmachung, dass die Schuld
ratenweise getilgt werden kann, sowie andererseits die sofortige Bezahlung der
ersten Rate (SCHLEGEL/ZOPFI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 123
N. 6).
3.3.
Die Glaubhaftmachung hängt im Wesentlichen von der Frage ab, wie
wahrscheinlich es ist, dass es dem Schuldner aufgrund seiner konkreten Umstände
möglich sein wird, die Schuld innert nützlicher (d.h. längstens der gesetzlichen) Frist
zu begleichen (SCHLEGEL/ZOPFI, a.a.O., Art. 123 N. 7). Ob die Darlegungen des
Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier
Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer
summarischen Prüfung begnügen (SUTER/REINAU, in: Staehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3
Aufl. 2021, Art. 123 N. 15). Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach
seinem pflichtgemässen Ermessen in freier Würdigung der Umstände zu treffen
(BGE 82 III 33, 35). Glaubhaft machen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als
beweisen. Die Darlegungen des Schuldners sind glaubhaft, wenn für ihre Richtigkeit
eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn der Betreibungsbeamte noch
mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich doch als unrichtig erweisen könnten. Der
E. 6 / 8
Schuldner hat seine Fähigkeit glaubhaft zu machen, während der Aufschubsdauer
die Schuld vollumfänglich zu tilgen, wobei sich aus den Angaben insgesamt die
Wahrscheinlichkeit ersehen lassen muss, dass innert nützlicher Frist hinreichend
frei verfügbare Mittel zur Tilgung der fraglichen Schuld zur Verfügung stehen
werden (SUTER/REINAU, a.a.O., N 14 zu Art. 123 SchKG). Ob die Darlegungen des
Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier
Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer
summarischen Prüfung begnügen (SUTER/REINAU, a.a.O., N 15 zu Art. 123 SchKG).
3.4.
Im Gegensatz zur Glaubhaftmachung der ratenweisen Tilgung der Schuld
handelt es sich bei der Bezahlung der ersten Rate um die Erbringung eines
konkreten Tatbeweises. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner dabei gleichzeitig
mit der Höhe der ersten Rate einen konkreten Zahlungstermin zu setzen. Hält der
Schuldner diesen Zahlungstermin nicht ein oder bezahlt er eine zu tiefe erste Rate,
verwirkt sein Anspruch auf Verwertungsaufschub (SCHLEGEL/ZOPFI, a.a.O., Art. 123
SchKG N. 8).
3.5.
Vorliegend wurde bereits der Tatbeweis der Bezahlung der ersten Rate nicht
erbracht. Das Betreibungsamt Imboden hat diese erste Rate bei in Betreibung
gesetzten
Forderungen
von
je
CHF
45'178.00
zuzüglich
Zinsen
und
Betreibungskosten auf je CHF 4'200.00 festgelegt. Diese Rate wurde in zwei
separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2025 – enthaltend die jeweilige
Betreibungsnummer – an die Beschwerdeführer mitgeteilt (BA-act. A.4). Das
Betreibungsamt Imboden hat zudem mit E-Mail vom 13. Januar 2026 klargestellt,
dass die Ratenzahlung von je CHF 4'200.00 von beiden Beschwerdeführern zu
leisten ist. Gleiches wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer nochmals mit
E-Mail vom 25. Februar 2026 mitgeteilt. Somit wurden allfällige Missverständnisse
der Beschwerdeführer aus dem Weg geräumt. Ein Ersuchen um Anpassung dieser
Ratenzahlung auf CHF 4'200.00 für beide Schuldner zusammen wurde abgelehnt.
Dass das Betreibungsamt Imboden mit der festgelegten Rate von je CHF 4'200.00
bzw. insgesamt CHF 8'400.00 sein pflichtgemäss Ermessen überschritten hätte, ist
für das Obergericht nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen diese Raten angesichts
der offenen Forderungssummen – beim Beschwerdeführer eine Restschuld von
CHF 48'498.45 (Stand vom 10. März 2026) und bei der Beschwerdeführerin eine
Restschuld von CHF 48'519.55 (Stand vom 10. März 2026) – ohne Weiteres
regelmässig und angemessen bzw. nachvollziehbar. Damit wären die offenen
Forderungen in rund 12 Monaten – der zulässigen Höchstdauer des
Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG – getilgt worden. Mit Art. 123
SchKG offensichtlich nicht vereinbar ist dagegen der von den Beschwerdeführern
E. 7 / 8
mit ihren Rechtsbegehren beantragte (vollständige) Zahlungsaufschub bis Ende
Mai 2026. Zahlungseingänge sind, abgesehen von einer Zahlung über
CHF 4'200.00, nicht mehr erfolgt. Ist aber bereits die Finanzierung der verlangten
ersten Abschlagszahlungen für beide Beschwerdeführer zusammen nicht
sichergestellt, fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung eines
Verwertungsaufschubs.
3.6.
Die Zahlung weiterer Raten ist überdies nicht glaubhaft gemacht. Bereits der
Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2026
an das Betreibungsamt Imboden geltend gemacht, dass es den Beschwerdeführern
«aus leicht nachvollziehbaren Gründen aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich»
sei, CHF 8'400.00 pro Monat für Ratenzahlungen aufzuwerfen (vgl. BA-act. 5). Die
Beschwerdeführer beantragten in vorliegender Beschwerde sogar einen
Zahlungsaufschub bis 31. Mai 2026 (vgl. act. A.1), ohne im Weiteren mit
Dokumenten ihre Zahlungsfähigkeit darzulegen. Damit ist offensichtlich nicht
glaubhaft gemacht, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann. Es fehlt daher
auch an der zweiten Voraussetzung für einen Aufschub der Verwertung gemäss
Art. 123 SchKG.
3.7.
Zusammenfassend fehlt es an einem Tatbeweis der Beschwerdeführer für
die Zahlung der vom Betreibungsamt Imboden festgelegten ersten Raten. Zudem
haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuld ratenweise
getilgt werden kann. Wenn das Betreibungsamt Imboden in der angefochtenen
Verfügung festgehalten hat, dass der Aufschub dahinfalle und die Versteigerung der
beiden Miteigentumsanteile angeordnet werde, wenn die Zahlung von insgesamt
CHF 8'400.00 nicht innert der gesetzten Frist erfolgte, hat es rechtmässig und in
pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens gehandelt. Die dagegen erhobene
Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren
kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton
Graubünden verbleiben.
5.
Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in
einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. Mai 2026 mitgeteilt am 29. Mai 2026 Referenz SBK 26 34 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Aufschubsbewilligung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 20. Februar 2026
2 / 8 Sachverhalt A. Die Ehegatten B._____ und A._____ sind je hälftige Miteigentümer des Grundstücks Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____. Gegen beide wurden verschiedene Betreibungen angehoben und es wurden Pfändungen durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) vorgenommen. In den Betreibungen Nr. Z.2._____ der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen A._____ und Nr. Z.3._____ der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen B._____ wurden nach der jeweiligen Beseitigung des Rechtsvorschlags Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfändungen vollzogen. Die Pfändungsurkunden wurden am 2. Juli 2025 ausgestellt. B. Am 5. November 2025 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Verwertung der von den Betreibungen betroffenen Grundstücke. Die Verwertungsbegehren wurden B._____ bzw. A._____ je separat mit Schreiben des Betreibungsamtes Imboden vom 10. November 2025 (zugestellt am
9. Dezember 2025) mitgeteilt. C. Die Ehegatten A.B._____ gelangten mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 an das Betreibungsamt Imboden und stellten darin einen Ratenzahlungsvorschlag in Aussicht. Hierauf wurde den beiden Ehegatten je separat mit Schreiben vom
18. Dezember 2025 mittgeteilt, dass ein Verwertungsaufschub gestützt auf Art. 123 SchKG um höchstens 12 Monate zugestanden werden könne, wenn die Schuldner glaubhaft machen könnten, dass sie die Schuld ratenweise tilgen könnten. Die beiden Schuldner wurden mit separaten Verfügungen unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Betreibungsnummer darauf hingewiesen, dass der Aufschub gewährt werde, wenn bis zum 7. Januar 2026 als erste Rate ein Betrag von CHF 4'200.00 überwiesen werde. D. Mit E-Mail vom 13. Januar 2026 bestätigte das Betreibungsamt Imboden einen Zahlungseingang von CHF 4'200.00, welcher B._____ gutgeschrieben wurde. In der Folge wurden die Ehegatten A.B._____ darauf hingewiesen, dass der Betrag jedoch von beiden Parteien zu leisten sei. Das Betreibungsamt Imboden gewährte eine Frist der Zahlung bis zum 16. Januar 2026 und wies darauf hin, dass der Aufschub dahinfalle und die Verwertung angeordnet werde, wenn die Abschlagszahlung nicht pünktlich geleistet werde. Eine Zahlung ging jedoch nicht ein. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. Februar 2026 forderte das Betreibungsamt Imboden A._____ und B._____ auf, die zwei bereits fällig
3 / 8 gewordenen Aufschubsraten von total CHF 8'400.00 innert 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu überweisen. Sollten die Zahlungen nicht innert Frist eintreffen, falle der Aufschub dahin und es werde die Versteigerung beider Miteigentumsanteile angeordnet. F. Dagegen erhoben B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. März 2026 gemeinsam Beschwerde. Sie beantragten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 20. Februar 2026 sowie die damit zusammenhängenden Vollstreckungshandlungen (Verwertungsbegehren) aufzuheben seien. Es sei ihnen ausserdem ein Zahlungsaufschub bis spätestens
31. Mai 2026 zu gewähren. Bis dahin sei von weiteren Verwertungshandlungen (insbesondere Publikation und Steigerung) abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Stellungnahme vom 10. März 2026 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde vom 3. März 2026 wurde vorliegend fristgerecht eingereicht. 1.2. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale
4 / 8 Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind Schuldner und Miteigentümer der zu verwertenden Grundstücke. Durch die Fortführung der Verwertung sind die Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie sind folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu auch ROTH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 132a N. 8). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebende der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens verfrüht und unverhältnismässig sei. Sie bringen vor, gewillt und finanziell in der Lage zu sein, die ausstehende Forderung vollständig zu begleichen, benötigten hierfür jedoch noch Zeit bis Ende Mai 2026. Eine sofortige Verwertung des Grundstücks würde die bereits unternommenen Bemühungen zur Schuldenbereinigung gefährden, obwohl eine vollständige Tilgung der Forderung in absehbarer Zeit sichergestellt werden könne. Aus diesem Grund beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der damit zusammenhängenden Vollstreckungshandlungen sowie die Gewährung eines weiteren Zahlungs- bzw. Verwertungsaufschubs bis spätestens 31. Mai 2026. Bis dahin sei von weiteren Verwertungshandlungen abzusehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1). 2.2. Das Betreibungsamt Imboden führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2026 aus, dass es sich bei Art. 123 SchKG um eine «Kann-Bestimmung» handle. Es sei nie glaubhaft gemacht worden, dass die Schuld ratenweise getilgt werden könne. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer habe ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, mehr als CHF 4'200.00 zu bezahlen. Es handle sich nicht um eine Solidarbetreibung, weshalb die Forderungssumme je Betreibung ca. CHF 50'000.00 betrage. Die erste Rate sei hingegen nur von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, nicht aber vom Beschwerdeführer. Die Verwertung nur eines Miteigentumsanteils habe demgegenüber weniger
5 / 8 Erfolgsaussichten, weswegen die Aufschubsbewilligung nicht gewährt worden sei (act. A.2). 3.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, die der Verfügung vorausgehenden Betreibungshandlungen nicht angefochten wurden und somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Verfügungen vom 20. Februar 2026 bilden, worin eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Betrages von CHF 8'400.00 gesetzt wurden, andernfalls der Aufschub dahinfalle und die Verwertung angeordnet werde (act. B.1 und 2). 3.2. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Die Bewilligung des Verwertungsaufschubs ist von zwei wesentlichen Voraussetzungen abhängig, wobei diese in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, nämlich einerseits die Glaubhaftmachung, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann, sowie andererseits die sofortige Bezahlung der ersten Rate (SCHLEGEL/ZOPFI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 123 N. 6). 3.3. Die Glaubhaftmachung hängt im Wesentlichen von der Frage ab, wie wahrscheinlich es ist, dass es dem Schuldner aufgrund seiner konkreten Umstände möglich sein wird, die Schuld innert nützlicher (d.h. längstens der gesetzlichen) Frist zu begleichen (SCHLEGEL/ZOPFI, a.a.O., Art. 123 N. 7). Ob die Darlegungen des Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen (SUTER/REINAU, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 Aufl. 2021, Art. 123 N. 15). Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermessen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35). Glaubhaft machen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Die Darlegungen des Schuldners sind glaubhaft, wenn für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn der Betreibungsbeamte noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich doch als unrichtig erweisen könnten. Der
6 / 8 Schuldner hat seine Fähigkeit glaubhaft zu machen, während der Aufschubsdauer die Schuld vollumfänglich zu tilgen, wobei sich aus den Angaben insgesamt die Wahrscheinlichkeit ersehen lassen muss, dass innert nützlicher Frist hinreichend frei verfügbare Mittel zur Tilgung der fraglichen Schuld zur Verfügung stehen werden (SUTER/REINAU, a.a.O., N 14 zu Art. 123 SchKG). Ob die Darlegungen des Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen (SUTER/REINAU, a.a.O., N 15 zu Art. 123 SchKG). 3.4. Im Gegensatz zur Glaubhaftmachung der ratenweisen Tilgung der Schuld handelt es sich bei der Bezahlung der ersten Rate um die Erbringung eines konkreten Tatbeweises. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner dabei gleichzeitig mit der Höhe der ersten Rate einen konkreten Zahlungstermin zu setzen. Hält der Schuldner diesen Zahlungstermin nicht ein oder bezahlt er eine zu tiefe erste Rate, verwirkt sein Anspruch auf Verwertungsaufschub (SCHLEGEL/ZOPFI, a.a.O., Art. 123 SchKG N. 8). 3.5. Vorliegend wurde bereits der Tatbeweis der Bezahlung der ersten Rate nicht erbracht. Das Betreibungsamt Imboden hat diese erste Rate bei in Betreibung gesetzten Forderungen von je CHF 45'178.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten auf je CHF 4'200.00 festgelegt. Diese Rate wurde in zwei separaten Verfügungen vom 18. Dezember 2025 – enthaltend die jeweilige Betreibungsnummer – an die Beschwerdeführer mitgeteilt (BA-act. A.4). Das Betreibungsamt Imboden hat zudem mit E-Mail vom 13. Januar 2026 klargestellt, dass die Ratenzahlung von je CHF 4'200.00 von beiden Beschwerdeführern zu leisten ist. Gleiches wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer nochmals mit E-Mail vom 25. Februar 2026 mitgeteilt. Somit wurden allfällige Missverständnisse der Beschwerdeführer aus dem Weg geräumt. Ein Ersuchen um Anpassung dieser Ratenzahlung auf CHF 4'200.00 für beide Schuldner zusammen wurde abgelehnt. Dass das Betreibungsamt Imboden mit der festgelegten Rate von je CHF 4'200.00 bzw. insgesamt CHF 8'400.00 sein pflichtgemäss Ermessen überschritten hätte, ist für das Obergericht nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen diese Raten angesichts der offenen Forderungssummen – beim Beschwerdeführer eine Restschuld von CHF 48'498.45 (Stand vom 10. März 2026) und bei der Beschwerdeführerin eine Restschuld von CHF 48'519.55 (Stand vom 10. März 2026) – ohne Weiteres regelmässig und angemessen bzw. nachvollziehbar. Damit wären die offenen Forderungen in rund 12 Monaten – der zulässigen Höchstdauer des Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG – getilgt worden. Mit Art. 123 SchKG offensichtlich nicht vereinbar ist dagegen der von den Beschwerdeführern
7 / 8 mit ihren Rechtsbegehren beantragte (vollständige) Zahlungsaufschub bis Ende Mai 2026. Zahlungseingänge sind, abgesehen von einer Zahlung über CHF 4'200.00, nicht mehr erfolgt. Ist aber bereits die Finanzierung der verlangten ersten Abschlagszahlungen für beide Beschwerdeführer zusammen nicht sichergestellt, fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung eines Verwertungsaufschubs. 3.6. Die Zahlung weiterer Raten ist überdies nicht glaubhaft gemacht. Bereits der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2026 an das Betreibungsamt Imboden geltend gemacht, dass es den Beschwerdeführern «aus leicht nachvollziehbaren Gründen aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich» sei, CHF 8'400.00 pro Monat für Ratenzahlungen aufzuwerfen (vgl. BA-act. 5). Die Beschwerdeführer beantragten in vorliegender Beschwerde sogar einen Zahlungsaufschub bis 31. Mai 2026 (vgl. act. A.1), ohne im Weiteren mit Dokumenten ihre Zahlungsfähigkeit darzulegen. Damit ist offensichtlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann. Es fehlt daher auch an der zweiten Voraussetzung für einen Aufschub der Verwertung gemäss Art. 123 SchKG. 3.7. Zusammenfassend fehlt es an einem Tatbeweis der Beschwerdeführer für die Zahlung der vom Betreibungsamt Imboden festgelegten ersten Raten. Zudem haben die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann. Wenn das Betreibungsamt Imboden in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass der Aufschub dahinfalle und die Versteigerung der beiden Miteigentumsanteile angeordnet werde, wenn die Zahlung von insgesamt CHF 8'400.00 nicht innert der gesetzten Frist erfolgte, hat es rechtmässig und in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens gehandelt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 5. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]