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SBK 2026 30

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-04-23 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 / 4

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 20. Februar 2026

das Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend Betrei-

bungsamt O.1._____) um Zustellung sämtlicher A._____ betreffenden Akten in

Kopie oder für kurze Zeit zur Einsicht ersuchte,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dies damit begründete, dass sie eine

Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungs-

mittelgesetz etc. führe, wobei sie darüber Kenntnis habe, dass A._____ auch

Vorgänge beim Betreibungsamt gehabt habe oder immer noch habe, und dass

die Einsichtnahme zur Beurteilung der entsprechenden Person diene,

dass das Betreibungsamt O.1._____ das Obergericht des Kantons Graubünden

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom

23. Februar 2026 um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte,

dass gemäss Art. 44 StPO Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechts-

hilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der

StPO verfolgt und beurteilt werden,

dass die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren beizieht, wenn dies für

den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Perso-

nen erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO),

dass Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur

Verfügung stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2

StPO),

dass die ersuchte Behörde nicht befugt ist zu prüfen, ob das Begehren um Her-

ausgabe der Akten materiell begründet oder ob es für das betreffende Verfahren

zweckmässig oder notwendig ist (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Sum-

mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 194 N. 15),

dass sich Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche Akten in Anwendung

dieser Bestimmung herausgeben, in jeder Hinsicht rechtmässig verhalten und

insbesondere das Amtsgeheimnis nicht verletzen (DONATSCH, a.a.O., Art. 194

N. 16 f.),

E. 3 / 4 – dass die gestützt auf ein Begehren nach Art. 194 StPO von der Staatsanwalt- schaft anbegehrte Herausgabe von Akten folglich zum Vornherein keiner Ent- bindung vom Amtsgeheimnis bedarf (vgl. auch OBERHOLZER, in: Niggli/Wipräch- tiger, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 320 N. 14), – dass auf das Gesuch des Betreibungsamts O.1._____ folglich nicht einzutreten ist, – dass die Frage, ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse der Einsichtnahme in Akten entgegensteht, von der Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis zu unterscheiden ist, – dass die Abwägung, ob derartige Geheimhaltungsinteressen einer Einsicht- nahme entgegenstehen, durch die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vorzu- nehmen ist, an welche das Gesuch um Aktenherausgabe gerichtet wird und welche die Akten auch kennen, – dass die Akten beim Betreibungsamt O.1._____ liegen und die Interessenab- wägung gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO durch das Betreibungsamt O.1._____ selber und nicht durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs vorzunehmen ist, – dass sich das Obergericht demnach dazu nicht zu äussern hat, – dass folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden,

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Carl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. Februar 2026 mitgeteilt am 26. Februar 2026 Referenz SBK 26 30 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ Gesuchsteller in Sachen A._____ Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 20. Februar 2026 das Betreibungs- und Konkursamt der Region O.1._____ (nachfolgend Betrei- bungsamt O.1._____) um Zustellung sämtlicher A._____ betreffenden Akten in Kopie oder für kurze Zeit zur Einsicht ersuchte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dies damit begründete, dass sie eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz etc. führe, wobei sie darüber Kenntnis habe, dass A._____ auch Vorgänge beim Betreibungsamt gehabt habe oder immer noch habe, und dass die Einsichtnahme zur Beurteilung der entsprechenden Person diene, – dass das Betreibungsamt O.1._____ das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom

23. Februar 2026 um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte, – dass gemäss Art. 44 StPO Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechts- hilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden, – dass die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren beizieht, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Perso- nen erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO), – dass Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO), – dass die ersuchte Behörde nicht befugt ist zu prüfen, ob das Begehren um Her- ausgabe der Akten materiell begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig oder notwendig ist (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 194 N. 15), – dass sich Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche Akten in Anwendung dieser Bestimmung herausgeben, in jeder Hinsicht rechtmässig verhalten und insbesondere das Amtsgeheimnis nicht verletzen (DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 16 f.),

3 / 4 – dass die gestützt auf ein Begehren nach Art. 194 StPO von der Staatsanwalt- schaft anbegehrte Herausgabe von Akten folglich zum Vornherein keiner Ent- bindung vom Amtsgeheimnis bedarf (vgl. auch OBERHOLZER, in: Niggli/Wipräch- tiger, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 320 N. 14), – dass auf das Gesuch des Betreibungsamts O.1._____ folglich nicht einzutreten ist, – dass die Frage, ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse der Einsichtnahme in Akten entgegensteht, von der Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis zu unterscheiden ist, – dass die Abwägung, ob derartige Geheimhaltungsinteressen einer Einsicht- nahme entgegenstehen, durch die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vorzu- nehmen ist, an welche das Gesuch um Aktenherausgabe gerichtet wird und welche die Akten auch kennen, – dass die Akten beim Betreibungsamt O.1._____ liegen und die Interessenab- wägung gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO durch das Betreibungsamt O.1._____ selber und nicht durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs vorzunehmen ist, – dass sich das Obergericht demnach dazu nicht zu äussern hat, – dass folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Carl