Sachverhalt
A. Mit Begehren vom 15. April 2025 ersuchte C._____ das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (fortan: Betreibungsamt Albula) um Fortsetzung der von ihm gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. B._____ für die Forderungssumme von CHF 2'541.50. B. In der Folge zeigte das Betreibungsamt Albula A._____ zweimal die Pfändung an und lud ihn zur Pfändung am Schalter des Betreibungsamts vor, letztmalig auf den 13. Mai 2025 (Pfändungsankündigungen vom 15. April 2025 bzw. 30 April 2025). Die letztere Ankündigung wurde A._____ am 8. Mai 2025 postalisch zugestellt. C. Erst am 15. Mai 2025 erschien A._____ beim Amt zwecks Pfändungsvollzugs (Pfändung Nr. D._____). D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 zeigte das Betreibungsamt Albula G._____ (fortan: G._____) die vollständige Einkommenspfändung an. E. Die Pfändungsurkunde wurde am 14. Juli 2025 aus- und A._____ zugestellt. Gepfändet wurden die monatlichen Leistungen der Pensionskasse. Die Pfändungsurkunde dient gemäss Vermerk als provisorischer Verlustschein. Gegen die Pfändungsurkunde erhob A._____ keine Beschwerde. F. Gemäss Betreibungsamt Albula ersuchte A._____ um Revision der Existenzminimumberechnung und reichte Belege nach. Infolgedessen stellte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 24. September 2025 fest, dass keine pfändbare Lohnquote vorhanden sei. Die erhaltenen Lohnquoten wurden A._____ rückerstattet. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 ersuchte C._____ das Betreibungsamt Albula um Prüfung, ob bei der E._____ in O.1._____ ein auf A._____ lautendes Konto bestehe. Er beantragte, gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG allfällig neu entdeckte Vermögenswerte zu pfänden. H. Mit einem gleichentags ausgestellten und als "dringliche und vorsorgliche Sicherungsmassnahme infolge Pfändungsvollzug" bezeichneten Schreiben an die E._____ liess das Betreibungsamt Albula auf A._____ lautende Konti und Depositen bis zu einem Betrag von CHF 3'200.00 sperren. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 übermittelte die E._____ dem Betreibungsamt Albula Auszüge des auf A._____ lautenden Trading Kontos. Zugleich bestätigte die E._____, den Abfluss der Vermögenswerte bis zu einem Betrag von CHF 3'200.00 gesperrt zu haben,
3 / 11 wobei der Saldo Schwankungen unterliege. In der Folge wurde der gesperrte Betrag auf ein Konto des Betreibungsamtes Albula überwiesen. I. Anlässlich eines Termins vom 15. Januar 2026, um welchen A._____ ersucht hatte, gab A._____ gegenüber dem Betreibungsamt Albula an, dass die Gelder auf dem Konto nicht ihm, sondern seiner Tochter gehören würden. J. Am 16. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Albula die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. D._____ aus. Die Pfändung wurde auf "Künftiges Einkommen" verfügt. Unter Pfändungsergebnis ist folgendes ausgeführt: Anschluss- und Ergänzungspfändung aufgrund Art. 115 Abs. 3 SchKG Guthaben auf Konto bei der E._____ in O.2._____ Guthaben im Umfang von CHF 3'200.00 auf dem Konto IBAN F._____ Anschluss- und Ergänzungspfändung aufgrund Art. 115 Abs. 3 SchKG für Betreibung Nr. B._____ Am 15.05.2025 wurde im Büro des Betreibungsamt Albula gepfändet: Gepfändet werden die monatlichen Leistungen der Pensionskasse. Die pfändbare Lohnquote wurde auf CHF 96.25 festgelegt und per 1. Februar 2026 verfügt. K. Mit als «Beschwerde gegen: Pfändungsurkunde, Pfändung D._____; Pfändungsvollzug, Pfändungsgruppe D._____; Berechnung Existenz-Minimum, Datum der Ausstellung 16.01.2026» bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2026 (Poststempel: 30. Januar 2026) gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 liess sich das Betreibungsamt Albula unter Einreichung eines Aktenauszuges zur Beschwerde vernehmen. Darin beantragt es die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe ebenfalls vom 5. Februar 2026 monierte der Beschwerdeführer eine ihm von seiner Pensionskasse (G._____) angezeigte Abrechnung, gemäss welcher ihm ein Betrag von CHF 396.25 abgezogen worden sei. Er bat um Überprüfung des Vorgehens des Betreibungsamtes Albula. N. Am 11. Februar 2026 wies das Betreibungsamt Albula darauf hin, dass es am 26. Januar 2026 zufolge Sicherungsmassnahme die Einkommenspfändung an die G._____ erlassen habe, im Umfange von CHF 396.25. O. Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2026 (Poststempel: 20. Februar
2026) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Sachverhalt.
4 / 11 P. Mit auf 30. Januar 2026 datiertem Schreiben, welches beim Obergericht des Kantons Graubünden unfrankiert am 24. Februar 2026 einging, reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Eingabe vom 19. Februar 2026 versehentlich nicht versandte Beilagen nach. Q. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 26. Februar 2026 sowie 11. März 2026. In letzterer wies er darauf hin, dass ihm seitens der G._____ mitgeteilt worden sei, dass ihm nunmehr CHF 2'037.85 von seiner Rente abgezogen und an das Betreibungsamt Albula überwiesen werde. R. Das Betreibungsamt Albula reichte am 20. März 2026 eine Kopie der Pfändungsurkunde vom 14. Juli 2025 ein. S. Nach telefonischer Rücksprache seitens des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 15. September 2026 übermittelte das Betreibungsamt Albula unter anderem einen aktuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers. Eine Aktennotiz wurde erstellt und liegt in den Akten. T. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
E. 1.2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
E. 1.3 Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3).
E. 1.4 Das Betreibungsamt hat im Rahmen der von ihm erlassenen Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 einerseits den nachträglichen Pfändungsvollzug gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG in Bezug auf das Kontoguthaben
E. 5 / 11 bei der E._____ im Umfang von CHF 3'200.00 beurkundet. Zugleich hat es das Existenzminimum des Beschwerdeführers angepasst und damit verbunden eine Revision der Einkommenspfändung verfügt (BA-act. 14). Es handelt sich mithin um zwei eigenständige und anfechtbare Verfügungen. Die Eintretensvoraussetzungen geben in Bezug auf diese beiden Anfechtungsobjekte zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ob die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich weiterer beanstandeter Sachverhalte erfüllt sind, ist im jeweiligen konkreten Zusammenhang zu prüfen. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz, SchKG). 3. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbs- ausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum (bestehend aus Grundbeträgen samt Zuschlägen) gegenüberzustellen, pfändbar ist dabei grundsätzlich die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ist dabei aber nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt
E. 6 / 11
grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Beurteilung der
Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs
massgebend ist der Zeitpunkt der Pfändung oder des Arrests. Nachträglichen
Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung
Rechnung zu tragen (BGE 121 III 20 E. 3b; vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG).
4.1.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2026
eine falsche Existenzminimumberechnung. Das Amt würde von falschen Zahlen
ausgehen. Die Krankenkassenprämie betrage entgegen der Annahme des
Betreibungsamtes Albula pro Monat nicht CHF 470.85, sondern CHF 497.85. Er
habe eine Kopie der neuen Police dem Betreibungsamt im Dezember 2025
persönlich übergeben. Bei der Berechnung seien auch die persönlich erbrachten
Krankheitskosten von total CHF 3'020.20 nicht vollständig berücksichtigt worden.
Entgegen der Berechnung sei ein Betrag von monatlich CHF 251.68 anstatt CHF
159.40 anzurechnen. Es bleibe kein pfändbares Einkommen mehr übrig (vgl. dazu
insbesondere act. A.1, S. 1 ff.).
4.2.
Das Betreibungsamt bestreitet, dass der Beschwerdeführer bereits im
Dezember 2025 entsprechende Belege für die Krankenkassenpolice 2026
eingereicht hat (act. A.2). Offensichtlich stützte sich das Betreibungsamt Albula auf
die bisher dokumentierten Krankenkassenprämien, die bereits anlässlich der
Pfändung vom 15. Mai 2025 (vgl. act. E.2) in Höhe von CHF 470.85 berücksichtigt
wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem Betreibungsamt
bereits im Dezember 2025 eine neue Versicherungspolice für das Jahr 2026
eingereicht, aus welcher sich eine höhere Prämie ergebe, findet in den Akten keine
hinreichende Stütze. Ein entsprechender Beleg ist nicht aktenkundig. Der im
Beschwerdeverfahren eingereichte «Screen-Shot» (vgl. act. B.5) weist weder ein
Datum noch sonstige Angaben auf, die eine eindeutige Zuordnung oder inhaltliche
Überprüfung erlauben würden. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine
von der Versicherung ausgestellte Police, welcher hinsichtlich der Höhe der Prämie
eine entsprechende Beweiskraft zukäme. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm
behauptet, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Kopie der
massgeblichen Versicherungspolice beim Betreibungsamt Albula eingereicht, wäre
zu erwarten gewesen, dass er diese auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
einreicht. Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Hinzu kommt, dass sich
aus den Akten, namentlich aus dem Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (BA-act.
06),
ergibt,
dass
der
Beschwerdeführer
Belege
und
Unterlagen
trotz
entsprechender Aufforderung (BA-act. 04 und 05) wiederholt erst verspätet
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann die Pfändung von CHF 3'200.00 Bankguthaben bei der E._____. Er macht einerseits geltend, die Pfändung des Bankguthabens führe zu einer Überpfändung. Andererseits macht er geltend, das Konto lediglich für seine Tochter zu verwalten und für Investitionen in die Liegenschaft seiner Tochter zu nutzen (vgl. etwa act. A.1).
E. 6.2 Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 136 III 490 E. 4.2). Wird entgegen dem Vollstreckungsziel der Pfändungsbetreibung zu viel gepfändet, liegt eine sog. Überpfändung vor (BGE 145 III 487 E. 3.1.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der nachträglichen Pfändung gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt sodann keine Überpfändung vor; was der Blick in den aktuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers offensichtlich werden lässt (vgl. act. I.2).
E. 6.4 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Für die Anmeldung des Drittanspruchs wird keine besondere Form verlangt. Sie kann mündlich oder schriftlich sein. Sie muss aber dem Gläubiger ermöglichen zu erkennen, wer
E. 6.5 Das Betreibungsamt bestreitet nicht, vom Beschwerdeführer vorgängig darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Bankguthaben dessen Tochter zustehe (vgl. act. A.2, S.2). Auch wenn gemäss der Information der E._____ (vgl. BA-act. 12) das Konto auf den Beschwerdeführer lautet und er wirtschaftlich Berechtigter ist, hätte das Betreibungsamt Albula den entsprechend geltend gemachten Drittanspruch vormerken müssen. Eine entsprechende Vormerkung in der Pfändungsurkunde fehlt indessen gänzlich. Entsprechend initiierte das Betreibungsamt Albula auch kein Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG. Der angemeldete Drittanspruch hätte vorliegend zwingend in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden müssen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes erweist sich somit als rechtswidrig. Dies führt jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zur Ungültigkeit der Pfändung als solcher. Die Vormerkung eines dem Betreibungsamt bekanntgegebenen Drittanspruchs gehört nicht zum eigentlichen Pfändungsvollzug, sondern stellt eine diesem nachgelagerte Verfahrenshandlung dar (BGE 97 III 18 E. 2b). Der bestehende Mangel ist indessen zu beheben und das Betreibungsamt Albula ist anzuweisen, den vom Beschwerdeführer angemeldeten Drittanspruch seiner Tochter I._____ am gepfändeten Guthaben den Beteiligten anzuzeigen. Da die Pfändungsurkunde bereits zugestellt worden ist, hat dies mittels besonderer Mitteilung (Musterformular Nr. 18) zu erfolgen. Den Beteiligten ist dabei die
E. 7 / 11 eingereicht hat. Seine Mitwirkungspflichten hat er damit mehrfach nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt. Diese Umstände widerlegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die neue Versicherungspolice bereits im Dezember 2025 beim Betreibungsamt eingereicht habe. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine allfällige Beweislastumkehr infolge unterbliebener Erstellung eines Pfändungsprotokolls Platz greifen könnte (vgl. BGE 73 III 72 E. 2). Die Rüge ist unbegründet. 4.3. Hinsichtlich der mutmasslich zu tief angerechneten Krankheitskosten reicht der Beschwerdeführer zwar eine Abrechnung der H._____ AG ein (act. B.6). Der Beleg datiert indessen vom 17. Januar 2026, mithin nach Pfändungsvollzug und Ausstellung der Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 (act. B.2). Er konnte somit, da nicht vorliegend, keinen Eingang in die Berechnung finden, wozu das Betreibungsamt auch nicht gehalten war. Die Rüge ist unbegründet. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die (neue) Berechnung seines Existenzminimums wendet, ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. 5. In seinen weiteren Eingaben (vgl. Sachverhalt lit. M. ff.) beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Handlungen des Betreibungsamtes Albula, welche erst nach Ausstellung der Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung vom 16. Januar 2026 erfolgt sein sollen. Es ist bereits fraglich, ob und inwieweit diese Handlungen Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden können. Davon unabhängig gilt es dazu das Folgende festzuhalten: Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien von der Rente gemäss Rentenabrechnung der G._____ vom 28. Januar 2026 ab 1. Februar 2026 zugunsten des Betreibungsamtes Albula CHF 396.25 abgezogen worden (vgl. act. A.3 und act. B.7). Mit Eingabe vom 11. März 2026 monierte der Beschwerdeführer, ihm würden gemäss erneuter Rentenabrechnung der G._____ vom 3. März 2026 ab 1. März 2026 CHF 2'134.10 abgezogen (vgl. act. A.7, B.26). Das Betreibungsamt Albula hat mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (act. A.4) richtiggestellt, dass der Betrag von CHF 396.25 aufgrund einer Pfändungsanzeige im Sinne einer Sicherungsmassnahme überwiesen worden sei. Anlässlich einer von Amtes wegen zur Klärung des Sachverhaltes erfolgten telefonischen Besprechung seitens des Obergerichts des Kantons Graubünden wies das Betreibungsamt Albula sodann darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 2. März 2026 CHF 300.00 rückerstattet wurden und die entsprechende Anzeige aufgehoben worden sei. Sodann stellte das Betreibungsamt Albula klar, dass die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Rentenabbuchungen nie wirksam erfolgt seien. Sie seien, bevor die Rentenanstalt
E. 8 / 11 die Zahlungen tatsächlich geleistet habe, aufgehoben worden (act. I.1). Der den Beschwerdeführer betreffenden Kontoauszug bestätigt das Vorbringen (vgl. act. I.2). Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rügen in jedem Fall an einem entsprechendem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Aufgrund des im nunmehr vorliegenden Kontoauszug dokumentierten Zahlungsverkehrs (act. I.2) ist darauf zu schliessen, dass die zu beurteilende angefochtene Existenzminimumberechnung zwischenzeitlich revidiert worden sein dürfte, erfolgen aktuell regelmässig Schuldnerzahlungen (Drittschuldner) in Höhe von CHF 69.25. Die Differenz von CHF 27.00 zur Existenzminimumberechnung gemäss Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 besteht augenscheinlich in der monatlich um CHF 27.00 höheren Krankenkassenprämie. Offenbar blieb(en) die entsprechende(n) Revision(en) unangefochten.
E. 9 / 11 welchen Anspruch auf welchen gepfändeten Vermögenswert geltend macht (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 Pra 108 Nr. 19). Zur Anmeldung ist auch der Schuldner legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4.1). Eine gegenüber dem Betreibungsamt mündlich erhobene Drittansprache ist vom Betreibungsamt zu vermerken (BGE 57 III 71 S. 73 ff.). Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu pfändenden Gegenstände oder Rechte haben nicht die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge, sondern verpflichten das Amt einzig, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (BGE 134 III 122 E. 4.2). In Anwendung der zitierten Norm hält sich das Betreibungsamt an die Erklärungen des Schuldners oder des Drittansprechers und muss die Begründetheit der Ansprache nicht überprüfen. Es hat nur die Frage abzuklären, wer über die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) verfügt, ohne vertiefte materielle Überlegungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand rechtmässig sei oder nicht (BGE 123 III 367 E. 3b). Im Fall einer Drittansprache hat das Betreibungsamt den pfändbaren Gegenstand in der Pfändung zu belassen. Ihm kommt nicht die Kompetenz zu, über den Drittanspruch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1).
E. 10 / 11 Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SchKG anzusetzen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt Albula ist jedoch anzuweisen, die Pfändung Nr. D._____ in der Betreibung Nr. B._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von I._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 8. Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es werden vorliegend keine Kosten erhoben.
E. 11 / 11 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Betreibungsamt Albula wird angewiesen, die Pfändung Nr. D._____ in der Betreibung Nr. B._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von I._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. September 2026 mitgeteilt am 21. September 2026 Referenz SBK 26 16 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 16. Januar 2026
2 / 11 Sachverhalt A. Mit Begehren vom 15. April 2025 ersuchte C._____ das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (fortan: Betreibungsamt Albula) um Fortsetzung der von ihm gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. B._____ für die Forderungssumme von CHF 2'541.50. B. In der Folge zeigte das Betreibungsamt Albula A._____ zweimal die Pfändung an und lud ihn zur Pfändung am Schalter des Betreibungsamts vor, letztmalig auf den 13. Mai 2025 (Pfändungsankündigungen vom 15. April 2025 bzw. 30 April 2025). Die letztere Ankündigung wurde A._____ am 8. Mai 2025 postalisch zugestellt. C. Erst am 15. Mai 2025 erschien A._____ beim Amt zwecks Pfändungsvollzugs (Pfändung Nr. D._____). D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 zeigte das Betreibungsamt Albula G._____ (fortan: G._____) die vollständige Einkommenspfändung an. E. Die Pfändungsurkunde wurde am 14. Juli 2025 aus- und A._____ zugestellt. Gepfändet wurden die monatlichen Leistungen der Pensionskasse. Die Pfändungsurkunde dient gemäss Vermerk als provisorischer Verlustschein. Gegen die Pfändungsurkunde erhob A._____ keine Beschwerde. F. Gemäss Betreibungsamt Albula ersuchte A._____ um Revision der Existenzminimumberechnung und reichte Belege nach. Infolgedessen stellte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 24. September 2025 fest, dass keine pfändbare Lohnquote vorhanden sei. Die erhaltenen Lohnquoten wurden A._____ rückerstattet. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 ersuchte C._____ das Betreibungsamt Albula um Prüfung, ob bei der E._____ in O.1._____ ein auf A._____ lautendes Konto bestehe. Er beantragte, gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG allfällig neu entdeckte Vermögenswerte zu pfänden. H. Mit einem gleichentags ausgestellten und als "dringliche und vorsorgliche Sicherungsmassnahme infolge Pfändungsvollzug" bezeichneten Schreiben an die E._____ liess das Betreibungsamt Albula auf A._____ lautende Konti und Depositen bis zu einem Betrag von CHF 3'200.00 sperren. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 übermittelte die E._____ dem Betreibungsamt Albula Auszüge des auf A._____ lautenden Trading Kontos. Zugleich bestätigte die E._____, den Abfluss der Vermögenswerte bis zu einem Betrag von CHF 3'200.00 gesperrt zu haben,
3 / 11 wobei der Saldo Schwankungen unterliege. In der Folge wurde der gesperrte Betrag auf ein Konto des Betreibungsamtes Albula überwiesen. I. Anlässlich eines Termins vom 15. Januar 2026, um welchen A._____ ersucht hatte, gab A._____ gegenüber dem Betreibungsamt Albula an, dass die Gelder auf dem Konto nicht ihm, sondern seiner Tochter gehören würden. J. Am 16. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Albula die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. D._____ aus. Die Pfändung wurde auf "Künftiges Einkommen" verfügt. Unter Pfändungsergebnis ist folgendes ausgeführt: Anschluss- und Ergänzungspfändung aufgrund Art. 115 Abs. 3 SchKG Guthaben auf Konto bei der E._____ in O.2._____ Guthaben im Umfang von CHF 3'200.00 auf dem Konto IBAN F._____ Anschluss- und Ergänzungspfändung aufgrund Art. 115 Abs. 3 SchKG für Betreibung Nr. B._____ Am 15.05.2025 wurde im Büro des Betreibungsamt Albula gepfändet: Gepfändet werden die monatlichen Leistungen der Pensionskasse. Die pfändbare Lohnquote wurde auf CHF 96.25 festgelegt und per 1. Februar 2026 verfügt. K. Mit als «Beschwerde gegen: Pfändungsurkunde, Pfändung D._____; Pfändungsvollzug, Pfändungsgruppe D._____; Berechnung Existenz-Minimum, Datum der Ausstellung 16.01.2026» bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2026 (Poststempel: 30. Januar 2026) gelangte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 liess sich das Betreibungsamt Albula unter Einreichung eines Aktenauszuges zur Beschwerde vernehmen. Darin beantragt es die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe ebenfalls vom 5. Februar 2026 monierte der Beschwerdeführer eine ihm von seiner Pensionskasse (G._____) angezeigte Abrechnung, gemäss welcher ihm ein Betrag von CHF 396.25 abgezogen worden sei. Er bat um Überprüfung des Vorgehens des Betreibungsamtes Albula. N. Am 11. Februar 2026 wies das Betreibungsamt Albula darauf hin, dass es am 26. Januar 2026 zufolge Sicherungsmassnahme die Einkommenspfändung an die G._____ erlassen habe, im Umfange von CHF 396.25. O. Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2026 (Poststempel: 20. Februar
2026) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Sachverhalt.
4 / 11 P. Mit auf 30. Januar 2026 datiertem Schreiben, welches beim Obergericht des Kantons Graubünden unfrankiert am 24. Februar 2026 einging, reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Eingabe vom 19. Februar 2026 versehentlich nicht versandte Beilagen nach. Q. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 26. Februar 2026 sowie 11. März 2026. In letzterer wies er darauf hin, dass ihm seitens der G._____ mitgeteilt worden sei, dass ihm nunmehr CHF 2'037.85 von seiner Rente abgezogen und an das Betreibungsamt Albula überwiesen werde. R. Das Betreibungsamt Albula reichte am 20. März 2026 eine Kopie der Pfändungsurkunde vom 14. Juli 2025 ein. S. Nach telefonischer Rücksprache seitens des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 15. September 2026 übermittelte das Betreibungsamt Albula unter anderem einen aktuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers. Eine Aktennotiz wurde erstellt und liegt in den Akten. T. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.4. Das Betreibungsamt hat im Rahmen der von ihm erlassenen Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 einerseits den nachträglichen Pfändungsvollzug gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG in Bezug auf das Kontoguthaben
5 / 11 bei der E._____ im Umfang von CHF 3'200.00 beurkundet. Zugleich hat es das Existenzminimum des Beschwerdeführers angepasst und damit verbunden eine Revision der Einkommenspfändung verfügt (BA-act. 14). Es handelt sich mithin um zwei eigenständige und anfechtbare Verfügungen. Die Eintretensvoraussetzungen geben in Bezug auf diese beiden Anfechtungsobjekte zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ob die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich weiterer beanstandeter Sachverhalte erfüllt sind, ist im jeweiligen konkreten Zusammenhang zu prüfen. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz, SchKG). 3. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbs- ausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum (bestehend aus Grundbeträgen samt Zuschlägen) gegenüberzustellen, pfändbar ist dabei grundsätzlich die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ist dabei aber nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt
6 / 11 grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs massgebend ist der Zeitpunkt der Pfändung oder des Arrests. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 121 III 20 E. 3b; vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). 4.1. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2026 eine falsche Existenzminimumberechnung. Das Amt würde von falschen Zahlen ausgehen. Die Krankenkassenprämie betrage entgegen der Annahme des Betreibungsamtes Albula pro Monat nicht CHF 470.85, sondern CHF 497.85. Er habe eine Kopie der neuen Police dem Betreibungsamt im Dezember 2025 persönlich übergeben. Bei der Berechnung seien auch die persönlich erbrachten Krankheitskosten von total CHF 3'020.20 nicht vollständig berücksichtigt worden. Entgegen der Berechnung sei ein Betrag von monatlich CHF 251.68 anstatt CHF 159.40 anzurechnen. Es bleibe kein pfändbares Einkommen mehr übrig (vgl. dazu insbesondere act. A.1, S. 1 ff.). 4.2. Das Betreibungsamt bestreitet, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2025 entsprechende Belege für die Krankenkassenpolice 2026 eingereicht hat (act. A.2). Offensichtlich stützte sich das Betreibungsamt Albula auf die bisher dokumentierten Krankenkassenprämien, die bereits anlässlich der Pfändung vom 15. Mai 2025 (vgl. act. E.2) in Höhe von CHF 470.85 berücksichtigt wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem Betreibungsamt bereits im Dezember 2025 eine neue Versicherungspolice für das Jahr 2026 eingereicht, aus welcher sich eine höhere Prämie ergebe, findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Ein entsprechender Beleg ist nicht aktenkundig. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte «Screen-Shot» (vgl. act. B.5) weist weder ein Datum noch sonstige Angaben auf, die eine eindeutige Zuordnung oder inhaltliche Überprüfung erlauben würden. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine von der Versicherung ausgestellte Police, welcher hinsichtlich der Höhe der Prämie eine entsprechende Beweiskraft zukäme. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Kopie der massgeblichen Versicherungspolice beim Betreibungsamt Albula eingereicht, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreicht. Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten, namentlich aus dem Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (BA-act. 06), ergibt, dass der Beschwerdeführer Belege und Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung (BA-act. 04 und 05) wiederholt erst verspätet
7 / 11 eingereicht hat. Seine Mitwirkungspflichten hat er damit mehrfach nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt. Diese Umstände widerlegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die neue Versicherungspolice bereits im Dezember 2025 beim Betreibungsamt eingereicht habe. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine allfällige Beweislastumkehr infolge unterbliebener Erstellung eines Pfändungsprotokolls Platz greifen könnte (vgl. BGE 73 III 72 E. 2). Die Rüge ist unbegründet. 4.3. Hinsichtlich der mutmasslich zu tief angerechneten Krankheitskosten reicht der Beschwerdeführer zwar eine Abrechnung der H._____ AG ein (act. B.6). Der Beleg datiert indessen vom 17. Januar 2026, mithin nach Pfändungsvollzug und Ausstellung der Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 (act. B.2). Er konnte somit, da nicht vorliegend, keinen Eingang in die Berechnung finden, wozu das Betreibungsamt auch nicht gehalten war. Die Rüge ist unbegründet. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die (neue) Berechnung seines Existenzminimums wendet, ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. 5. In seinen weiteren Eingaben (vgl. Sachverhalt lit. M. ff.) beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Handlungen des Betreibungsamtes Albula, welche erst nach Ausstellung der Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung vom 16. Januar 2026 erfolgt sein sollen. Es ist bereits fraglich, ob und inwieweit diese Handlungen Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden können. Davon unabhängig gilt es dazu das Folgende festzuhalten: Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien von der Rente gemäss Rentenabrechnung der G._____ vom 28. Januar 2026 ab 1. Februar 2026 zugunsten des Betreibungsamtes Albula CHF 396.25 abgezogen worden (vgl. act. A.3 und act. B.7). Mit Eingabe vom 11. März 2026 monierte der Beschwerdeführer, ihm würden gemäss erneuter Rentenabrechnung der G._____ vom 3. März 2026 ab 1. März 2026 CHF 2'134.10 abgezogen (vgl. act. A.7, B.26). Das Betreibungsamt Albula hat mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (act. A.4) richtiggestellt, dass der Betrag von CHF 396.25 aufgrund einer Pfändungsanzeige im Sinne einer Sicherungsmassnahme überwiesen worden sei. Anlässlich einer von Amtes wegen zur Klärung des Sachverhaltes erfolgten telefonischen Besprechung seitens des Obergerichts des Kantons Graubünden wies das Betreibungsamt Albula sodann darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 2. März 2026 CHF 300.00 rückerstattet wurden und die entsprechende Anzeige aufgehoben worden sei. Sodann stellte das Betreibungsamt Albula klar, dass die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Rentenabbuchungen nie wirksam erfolgt seien. Sie seien, bevor die Rentenanstalt
8 / 11 die Zahlungen tatsächlich geleistet habe, aufgehoben worden (act. I.1). Der den Beschwerdeführer betreffenden Kontoauszug bestätigt das Vorbringen (vgl. act. I.2). Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rügen in jedem Fall an einem entsprechendem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Aufgrund des im nunmehr vorliegenden Kontoauszug dokumentierten Zahlungsverkehrs (act. I.2) ist darauf zu schliessen, dass die zu beurteilende angefochtene Existenzminimumberechnung zwischenzeitlich revidiert worden sein dürfte, erfolgen aktuell regelmässig Schuldnerzahlungen (Drittschuldner) in Höhe von CHF 69.25. Die Differenz von CHF 27.00 zur Existenzminimumberechnung gemäss Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2026 besteht augenscheinlich in der monatlich um CHF 27.00 höheren Krankenkassenprämie. Offenbar blieb(en) die entsprechende(n) Revision(en) unangefochten. 6.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann die Pfändung von CHF 3'200.00 Bankguthaben bei der E._____. Er macht einerseits geltend, die Pfändung des Bankguthabens führe zu einer Überpfändung. Andererseits macht er geltend, das Konto lediglich für seine Tochter zu verwalten und für Investitionen in die Liegenschaft seiner Tochter zu nutzen (vgl. etwa act. A.1). 6.2. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 136 III 490 E. 4.2). Wird entgegen dem Vollstreckungsziel der Pfändungsbetreibung zu viel gepfändet, liegt eine sog. Überpfändung vor (BGE 145 III 487 E. 3.1.1). 6.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der nachträglichen Pfändung gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt sodann keine Überpfändung vor; was der Blick in den aktuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers offensichtlich werden lässt (vgl. act. I.2). 6.4. Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Für die Anmeldung des Drittanspruchs wird keine besondere Form verlangt. Sie kann mündlich oder schriftlich sein. Sie muss aber dem Gläubiger ermöglichen zu erkennen, wer
9 / 11 welchen Anspruch auf welchen gepfändeten Vermögenswert geltend macht (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 Pra 108 Nr. 19). Zur Anmeldung ist auch der Schuldner legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4.1). Eine gegenüber dem Betreibungsamt mündlich erhobene Drittansprache ist vom Betreibungsamt zu vermerken (BGE 57 III 71 S. 73 ff.). Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu pfändenden Gegenstände oder Rechte haben nicht die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge, sondern verpflichten das Amt einzig, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (BGE 134 III 122 E. 4.2). In Anwendung der zitierten Norm hält sich das Betreibungsamt an die Erklärungen des Schuldners oder des Drittansprechers und muss die Begründetheit der Ansprache nicht überprüfen. Es hat nur die Frage abzuklären, wer über die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) verfügt, ohne vertiefte materielle Überlegungen darüber anzustellen, ob der tatsächliche Zustand rechtmässig sei oder nicht (BGE 123 III 367 E. 3b). Im Fall einer Drittansprache hat das Betreibungsamt den pfändbaren Gegenstand in der Pfändung zu belassen. Ihm kommt nicht die Kompetenz zu, über den Drittanspruch zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). 6.5. Das Betreibungsamt bestreitet nicht, vom Beschwerdeführer vorgängig darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Bankguthaben dessen Tochter zustehe (vgl. act. A.2, S.2). Auch wenn gemäss der Information der E._____ (vgl. BA-act. 12) das Konto auf den Beschwerdeführer lautet und er wirtschaftlich Berechtigter ist, hätte das Betreibungsamt Albula den entsprechend geltend gemachten Drittanspruch vormerken müssen. Eine entsprechende Vormerkung in der Pfändungsurkunde fehlt indessen gänzlich. Entsprechend initiierte das Betreibungsamt Albula auch kein Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG. Der angemeldete Drittanspruch hätte vorliegend zwingend in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden müssen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes erweist sich somit als rechtswidrig. Dies führt jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zur Ungültigkeit der Pfändung als solcher. Die Vormerkung eines dem Betreibungsamt bekanntgegebenen Drittanspruchs gehört nicht zum eigentlichen Pfändungsvollzug, sondern stellt eine diesem nachgelagerte Verfahrenshandlung dar (BGE 97 III 18 E. 2b). Der bestehende Mangel ist indessen zu beheben und das Betreibungsamt Albula ist anzuweisen, den vom Beschwerdeführer angemeldeten Drittanspruch seiner Tochter I._____ am gepfändeten Guthaben den Beteiligten anzuzeigen. Da die Pfändungsurkunde bereits zugestellt worden ist, hat dies mittels besonderer Mitteilung (Musterformular Nr. 18) zu erfolgen. Den Beteiligten ist dabei die
10 / 11 Bestreitungsfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 2 SchKG anzusetzen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt Albula ist jedoch anzuweisen, die Pfändung Nr. D._____ in der Betreibung Nr. B._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von I._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 8. Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es werden vorliegend keine Kosten erhoben.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt Albula wird angewiesen, die Pfändung Nr. D._____ in der Betreibung Nr. B._____ mit der Vormerkung des behaupteten Drittanspruchs von I._____ zu ergänzen, diese den Beteiligten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitzuteilen und das weitere Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 ff. SchKG im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]