opencaselaw.ch

SBK 2025 90

permesso di dimora

Graubünden · 2024-08-05 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 leitete die B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) ein Betreibungsverfahren über eine Forderungssumme von CHF 197'317.44 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 ein. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde «Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl Beilagen» angegeben. Dem Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 waren verschiedene Kopien beigelegt, unter anderem eine Kopie der folgenden «RECHNUNG für Gläubigerbevorzugung C._____» vom 7. August 2025, ausgestellt (aber nicht unterzeichnet) von der B._____, adressiert an D._____ und A._____: Kurzfristige Darlehen FK CHF 19'832.70 22.04.2025 Darlehen E._____ CHF 281'103.25 27.10.2025 Kontokorrent F._____ CHF 42'911.22 31.03.2025 Kontokorrent B._____ CHF 33'627.65 31.03.2025 Total ohne Zinsen & Schadenersatz CHF 397'317.44 31.03.2025 B. Gestützt auf das Betreibungsbegehren erliess das Betreibungsamt Albula am

10. September 2025 einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. G._____). H._____, der Ehemann von A._____, nahm diesen Zahlungsbefehl am 1. Oktober 2025 in Empfang und erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. C. Am 7. Oktober 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Zahlungsbefehl vom

10. September 2025 Beschwerde und verlangte dessen Nichtigerklärung sowie die Löschung der Betreibung Nr. G._____ im Betreibungsregister. D. Das Betreibungsamt Albula beantragte in seiner Stellungnahme vom

15. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 Antrag auf kostfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom

30. Oktober 2025 die Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 12. November 2025 an ihrem Abweisungsbegehren fest. Besagte Eingabe vom 12. November 2025 ist der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. E. Die Akten des Betreibungsamtes Albula wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.

3 / 9

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 / 9

Verjährung gedient habe (act. A.4, Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin habe gegen

den Ehemann der Beschwerdeführerin, H._____, sowie seine Gesellschaft I._____

seit Mai 2025 insgesamt über zwanzig angebliche Forderungen in Betreibung

gesetzt, aber nie versucht, die Rechtsvorschläge in diesen Verfahren zu beseitigen

(act. A.4, Rz. 4). Nun versuche die Beschwerdegegnerin, die Familie von H._____

zu bedrängen. Belege für ihre Forderungen habe sie auch auf Nachfrage hin nicht

erbracht

(act. A.1,

Rz. 7;

act. A.1,

Rz. 13).

Auch

die

Tochter

der

Beschwerdeführerin, D._____, sei grundlos für denselben Betrag betrieben worden

(act. A.1, Rz. 12). Es sei nicht klar, wie die in Betreibung gesetzte Forderung von

CHF 197'317.44 mit den in der Rechnung vom 7. August 2025 aufgeführten

Forderungen von total CHF 397'317.44 zusammenhänge (act. A.1, Rz. 9; act. A.1,

Rz. 11). Bei den CHF 397'317.44 handle es sich zudem um Forderungen

verschiedener Gläubiger (act. A.1, Rz. 8).

2.4.1. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann

grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob

tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Daher steht es weder dem

Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Hingegen hat jedermann in der

Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und

Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts

findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch im

Betreibungsrecht, und eine Betreibung kann wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein

(Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1 m.w.H.).

2.4.2. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann gegeben, wenn mit

einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der

Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt

werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung

gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung

bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu bedrängen. Ein

gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn

keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den

Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von

einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1).

2.4.3. Die Dispositionsmaxime gilt nicht hinsichtlich nichtiger Verfügungen. Die

Nichtigkeit wird von Amtes wegen festgestellt. Wenn bereits bei Eingang eines

E. 5 / 9

Betreibungsbegehrens die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung offensichtlich

ist, hat das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten und

ist dem Betreibenden die Missbräuchlichkeit seines Betreibungsbegehrens mittels

Verfügung mitzuteilen. Häufig wird die Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch erst von der

Aufsichtsbehörde erkannt (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August

2024 E. 3.3 m.w.H.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

2.4.4. Die Löschung einer nichtig erklärten Betreibung besteht darin, dass der

Registereintrag mit dem Vermerk versehen wird, die Betreibung sei durch Entscheid

der Aufsichtsbehörde vom fraglichen Datum nichtig erklärt worden; die so

gekennzeichnete Betreibung darf dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt

werden (BGE 115 III 24 E. 2), bleibt so aber für das Betreibungsamt und die

Aufsichtsbehörden sichtbar (vgl. BGE 121 III 81 E. 4a, in: Pra 1995 Nr. 207;

Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4

[Betreibungsauszug 2016], B., Ziff. 8; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, Art. 22 N. 19).

2.5.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass

Darlehensforderungen

gegenüber

H._____,

dem

Ehemann

der

Beschwerdeführerin, bestünden. Dies wird durch die E-Mail vom 19. März 2025

erhärtet, worin H._____ K._____ für die erhaltenen Darlehen dankt und die

Rückzahlung von CHF 285'000.00 anfangs Mai 2025, «nach erfolgreicher

Umsetzung des Ghanageschäftes», verspricht (act. C.2). Zudem ist ein

Vergütungsauftrag Nr. 7 «Zahlung für B._____, Investition J._____» vom 14. März

2023 eingereicht worden, welchen H._____, einziges Mitglied des Verwaltungsrates

der I._____, im Namen und Auftrag der I._____ unterzeichnet hat (act. C.5). Die

Beschwerdeführerin ist bei der I._____ nicht mit einer Funktion im Handelsregister

eingetragen. Eine Verbindung zur Beschwerdeführerin kann daher aus diesen

Dokumenten nicht abgeleitet werden.

2.5.2. Eine rechtliche Beziehung zur Beschwerdeführerin könnte allenfalls daher

rühren, dass – folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – auf der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin in O.1._____ ein Grundpfandrecht als

Sicherheit für die H._____ gewährten Darlehen hätte errichtet werden und die

Beschwerdeführerin solidarische Haftungserklärungen hätte unterzeichnen sollen

(act. A.3, II., Rz. 5; act. C.3). Dafür, dass dies effektiv erfolgt ist, legt die

Beschwerdegegnerin keine Beweise ins Recht. Vielmehr kann zwei Beilagen zum

E. 6 / 9 Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 Folgendes entnommen werden (BKA- act. 1): • Sowohl das Schreiben von K._____ an H._____ und die I._____ vom 9. Mai 2025 als auch die an D._____ und die Beschwerdeführerin adressierte «RECHNUNG für Gläubigerbevorzugung Finanzierung Ll O.1._____» der Beschwerdegegnerin vom

E. 7 / 9 2.5.3. Warum die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe von CHF 197'317.44 plus 5 % Zins seit dem 5. Juli 2023 in Betreibung gesetzt hat, obwohl in den beiden Beilagen zum Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 nur eine Kontokorrentforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 33'627.65 mit Stand

31. März 2025 erwähnt ist, wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht erklärt. 2.5.4. Ferner erhellt aus dem E-Mail-Verkehr vom 2. Dezember 2022, dem ein Grundbuchauszug vom 16. April 2020 über die Liegenschaft in O.1._____ beiliegt, dass die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft als Erbvorbezug (1990) bzw. Kauf (2003) erworben hat (act. C.3). Demgegenüber erwähnt K._____ in seinem Schreiben an H._____ und die I._____, dass er H._____ erstmals am 29. Juni 2020 ein Darlehen gewährt habe (BKA-act. 1), also erst nach dem Liegenschaftenerwerb durch die Beschwerdeführerin. Folglich ist kein Konnex zur Beschwerdeführerin ersichtlich, ausser dass ihrem Ehemann, H._____, anscheinend auch von der Beschwerdegegnerin, Darlehen gewährt worden sind. Sodann stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, warum die Beschwerdegegnerin – nach Darstellung der Beschwerdeführerin, der seitens der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen worden ist – in den über zwanzig, seit dem 23. Mai 2025 gegen die I._____ bzw. H._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren, die mittels Rechtsvorschlägen gestoppt worden sind, keine Verfahren zur Beseitigung dieser Rechtsvorschläge eingeleitet hat (act. A.4, Rz. 4), sondern am 31. August 2025 eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin initiiert hat. Dazu macht die Beschwerdegegnerin keine nachvollziehbaren Angaben. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen für die geltend gemachten und in Betreibung gesetzten Forderungen zugestellt (act. B.4). 2.5.5. Gestützt auf den Forderungsgrund «Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl. Beilagen» hat die Beschwerdegegnerin zudem mit Zahlungsbefehl vom 2. September 2025 (Betreibung Nr. L._____ des Betreibungsamtes O.2._____) H._____ für CHF 397'317.44 nebst 5 % Zins seit dem 5. Juli 2023 (act. B.3) sowie mit Zahlungsbefehl vom 1. September 2025 (Betreibung Nr. 457105 des Betreibungsamtes Zürich 9) D._____, die Tochter der Beschwerdeführerin, betrieben (act. B.5). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Angabe desselben Forderungsgrundes («Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl. Beilagen») mit Betreibungsbegehren vom

31. August 2025 (Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Albula) nur für CHF 197'317.44 nebst Zins zu

E. 8 / 9

5 % seit dem 5. Juli 2023 betrieben (act. B.2). Eine Erklärung dafür, warum die

Beschwerdegegnerin neben H._____ auch die Beschwerdeführerin und ihre

Tochter gestützt auf den Rechtsgrund «Gläubigerbevorzugung LlG O.1._____»

betrieben hat und warum die Beschwerdeführerin unter diesem Rechtsgrund mit

einem anderen Forderungsbetrag als ihr Ehemann und ihre Tochter betrieben

worden ist, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Überhaupt macht die

Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen darüber, gestützt auf welche

rechtlichen Grundlagen sie die Beschwerdeführerin betreibt.

2.5.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich bei den

gegenüber der Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 in

Betreibung gesetzten Forderungen um Fantasieforderungen handelt, für die

gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Grundlagen ersichtlich sind. Vielmehr

wird der Eindruck erweckt und bestärkt, dass durch die Betreibung gegen die

Beschwerdeführerin zusätzlicher Druck auf ihren Ehemann, H._____, ausgeübt

werden soll, nachdem die seit Mai 2025 gegen H._____ und die I._____ erfolgten

Betreibungen durch Erhebung des Rechtsvorschlages blockiert worden sind, zumal

der Beschwerdeführerin auch auf Nachfragen ihres Rechtsvertreters hin keine

Unterlagen und Erklärungen zu der gegen sie erhobenen Forderung geliefert

worden sind. Mit der vorliegenden Betreibung werden daher sachfremde Zwecke

verfolgt, weshalb der Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 nichtig ist.

Entsprechend ist auch die Betreibung Nr. G._____ im Betreibungsregister zu

löschen (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG).

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine böswillige oder mutwillige

Prozessführung, welche ausnahmsweise zur Auferlegung einer Busse sowie von

Gebühren und Auslagen führten könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im

Beschwerdeverfahren

nach

Art. 17–19

SchKG

darf

zudem

keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).

E. 9 / 9 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das von der B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula eingeleitete Betreibungsverfahren Nr. G._____ wird infolge Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 10. September 2025 im Betreibungsregister gelöscht.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 27. Mai 2026 mitgeteilt am 1. Juni 2026 Referenz SBK 25 90 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Schmid Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher BAUR HÜRLIMANN AG, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden Gegenstand Feststellung Nichtigkeit Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom

10. September 2025

2 / 9 Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 leitete die B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) ein Betreibungsverfahren über eine Forderungssumme von CHF 197'317.44 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 ein. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde «Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl Beilagen» angegeben. Dem Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 waren verschiedene Kopien beigelegt, unter anderem eine Kopie der folgenden «RECHNUNG für Gläubigerbevorzugung C._____» vom 7. August 2025, ausgestellt (aber nicht unterzeichnet) von der B._____, adressiert an D._____ und A._____: Kurzfristige Darlehen FK CHF 19'832.70 22.04.2025 Darlehen E._____ CHF 281'103.25 27.10.2025 Kontokorrent F._____ CHF 42'911.22 31.03.2025 Kontokorrent B._____ CHF 33'627.65 31.03.2025 Total ohne Zinsen & Schadenersatz CHF 397'317.44 31.03.2025 B. Gestützt auf das Betreibungsbegehren erliess das Betreibungsamt Albula am

10. September 2025 einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. G._____). H._____, der Ehemann von A._____, nahm diesen Zahlungsbefehl am 1. Oktober 2025 in Empfang und erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. C. Am 7. Oktober 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Zahlungsbefehl vom

10. September 2025 Beschwerde und verlangte dessen Nichtigerklärung sowie die Löschung der Betreibung Nr. G._____ im Betreibungsregister. D. Das Betreibungsamt Albula beantragte in seiner Stellungnahme vom

15. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 Antrag auf kostfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom

30. Oktober 2025 die Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 12. November 2025 an ihrem Abweisungsbegehren fest. Besagte Eingabe vom 12. November 2025 ist der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. E. Die Akten des Betreibungsamtes Albula wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif.

3 / 9 Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Einzige kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG ist im Kanton Graubünden das Obergericht (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 10. September 2025 geltend. Dieser wurde ihr am 1. Oktober 2025 zugestellt. Ihre Beschwerdeschrift wurde am 7. Oktober 2025, d.h. innert der zehntägigen Beschwerdefrist, der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob es sich bei der Betreibung Nr. G._____ um eine missbräuchlich eingeleitete Betreibung handelt. 2.2. Die Beschwerdegegnerin führt an, sie habe dem Ehemann der Beschwerdeführerin, H._____, diverse Darlehen gewährt (act. A.3, Rz. 4). Es seien zudem die Errichtung von Grundpfandrechten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in O.1._____ (Gemeinde Vaz/Obervaz) sowie solidarische Haftungserklärungen der Beschwerdeführerin sowie weiterer Angehöriger von H._____ diskutiert worden (act. A.3, Rz. 5). Zwecks Unterbrechung einer allenfalls drohenden Verjährung sei die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden (act. A.3, Rz. 7). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke nur eine unrechtmässige Rufschädigung und Nötigung (act. A.1, Rz. 7, act. A.1, Rz. 11). Zwar sei sie Eigentümerin der Liegenschaft in O.1._____ gewesen. Es bestehe aber keine Verbindung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin (act. A.1, Rz. 5; act. A.4, Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin könne keine rechtliche Grundlage nennen, auf welche sich ihre Betreibung gegen sie stütze (act. A.4, Rz. 5 f.). Ferner führe die Beschwerdegegnerin nicht aus, inwiefern die Betreibung der Unterbrechung der

4 / 9 Verjährung gedient habe (act. A.4, Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin habe gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, H._____, sowie seine Gesellschaft I._____ seit Mai 2025 insgesamt über zwanzig angebliche Forderungen in Betreibung gesetzt, aber nie versucht, die Rechtsvorschläge in diesen Verfahren zu beseitigen (act. A.4, Rz. 4). Nun versuche die Beschwerdegegnerin, die Familie von H._____ zu bedrängen. Belege für ihre Forderungen habe sie auch auf Nachfrage hin nicht erbracht (act. A.1, Rz. 7; act. A.1, Rz. 13). Auch die Tochter der Beschwerdeführerin, D._____, sei grundlos für denselben Betrag betrieben worden (act. A.1, Rz. 12). Es sei nicht klar, wie die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 197'317.44 mit den in der Rechnung vom 7. August 2025 aufgeführten Forderungen von total CHF 397'317.44 zusammenhänge (act. A.1, Rz. 9; act. A.1, Rz. 11). Bei den CHF 397'317.44 handle es sich zudem um Forderungen verschiedener Gläubiger (act. A.1, Rz. 8). 2.4.1. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Daher steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Hingegen hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch im Betreibungsrecht, und eine Betreibung kann wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.4.2. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann gegeben, wenn mit einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu bedrängen. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1). 2.4.3. Die Dispositionsmaxime gilt nicht hinsichtlich nichtiger Verfügungen. Die Nichtigkeit wird von Amtes wegen festgestellt. Wenn bereits bei Eingang eines

5 / 9 Betreibungsbegehrens die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung offensichtlich ist, hat das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten und ist dem Betreibenden die Missbräuchlichkeit seines Betreibungsbegehrens mittels Verfügung mitzuteilen. Häufig wird die Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch erst von der Aufsichtsbehörde erkannt (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 m.w.H.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 2.4.4. Die Löschung einer nichtig erklärten Betreibung besteht darin, dass der Registereintrag mit dem Vermerk versehen wird, die Betreibung sei durch Entscheid der Aufsichtsbehörde vom fraglichen Datum nichtig erklärt worden; die so gekennzeichnete Betreibung darf dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (BGE 115 III 24 E. 2), bleibt so aber für das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden sichtbar (vgl. BGE 121 III 81 E. 4a, in: Pra 1995 Nr. 207; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 [Betreibungsauszug 2016], B., Ziff. 8; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, Art. 22 N. 19). 2.5.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass Darlehensforderungen gegenüber H._____, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bestünden. Dies wird durch die E-Mail vom 19. März 2025 erhärtet, worin H._____ K._____ für die erhaltenen Darlehen dankt und die Rückzahlung von CHF 285'000.00 anfangs Mai 2025, «nach erfolgreicher Umsetzung des Ghanageschäftes», verspricht (act. C.2). Zudem ist ein Vergütungsauftrag Nr. 7 «Zahlung für B._____, Investition J._____» vom 14. März 2023 eingereicht worden, welchen H._____, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der I._____, im Namen und Auftrag der I._____ unterzeichnet hat (act. C.5). Die Beschwerdeführerin ist bei der I._____ nicht mit einer Funktion im Handelsregister eingetragen. Eine Verbindung zur Beschwerdeführerin kann daher aus diesen Dokumenten nicht abgeleitet werden. 2.5.2. Eine rechtliche Beziehung zur Beschwerdeführerin könnte allenfalls daher rühren, dass – folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in O.1._____ ein Grundpfandrecht als Sicherheit für die H._____ gewährten Darlehen hätte errichtet werden und die Beschwerdeführerin solidarische Haftungserklärungen hätte unterzeichnen sollen (act. A.3, II., Rz. 5; act. C.3). Dafür, dass dies effektiv erfolgt ist, legt die Beschwerdegegnerin keine Beweise ins Recht. Vielmehr kann zwei Beilagen zum

6 / 9 Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 Folgendes entnommen werden (BKA- act. 1): • Sowohl das Schreiben von K._____ an H._____ und die I._____ vom 9. Mai 2025 als auch die an D._____ und die Beschwerdeführerin adressierte «RECHNUNG für Gläubigerbevorzugung Finanzierung Ll O.1._____» der Beschwerdegegnerin vom

7. August 2025 enthalten dieselbe Forderungszusammenstellung mit einem Total ohne Zinsen und Schadenersatz von CHF 397'317.44. In diesen beiden Beilagen zum Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 wird sodann als Teilforderung der erwähnten Gesamtforderung eine Kontokorrentforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 33'627.65 mit Stand 31. März 2025 erwähnt und nicht die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 197'317.44 samt Zins. • In der «RECHNUNG für Gläubigerbevorzugung Finanzierung Ll O.1._____» der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025, welche als Adressaten D._____ und die Beschwerdeführerin nennt, führt die Rechnungsstellerin, die Beschwerdegegnerin, aus, dass die Beschwerdeführerin statt zwei Schuldbriefe zu errichten, die Liegenschaft in O.1._____ an ihre Tochter D._____ verkauft habe. In der Folge habe K._____ zwei Teilzahlungen erhalten und die Handwerker seien vollständig entschädigt worden. Wie diese Zahlungsflüsse mit der Beschwerdeführerin zusammenhängen bzw. gegenüber ihr die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 197'317.44 samt Zins begründen, wird in dieser Rechnung – ausser mit dem Hinweis im Titel («Gläubigerbevorzugung Finanzierung Ll O.1._____») nicht ausgeführt. • Im Schreiben von K._____ vom 9. Mai 2025, welches sich an H._____ und die I._____ richtet, führt K._____ aus, H._____ habe die Idee gehabt, auf der Liegenschaft in O.1._____ als Sicherheit zwei Schuldbriefe zu errichten. Stattdessen habe er die Liegenschaft seiner Tochter verkauft, Teilrückzahlungen an K._____ getätigt und die Handwerker vollständig entschädigt. Auch hier ist der Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin unklar bzw. wie daraus die gegenüber der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung resultieren sollte, obschon K._____ gemäss seinem Schreiben vom 9. Mai 2025 für den Fall des fehlenden Geldeingangs auch die Beschwerdeführerin in solidarische Haftung nehmen will. Dabei führt er nicht näher aus, gestützt auf welche konkreten Umstände und welche Rechtsgrundlagen dies erfolgen soll.

7 / 9 2.5.3. Warum die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe von CHF 197'317.44 plus 5 % Zins seit dem 5. Juli 2023 in Betreibung gesetzt hat, obwohl in den beiden Beilagen zum Betreibungsbegehren vom 31. August 2025 nur eine Kontokorrentforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 33'627.65 mit Stand

31. März 2025 erwähnt ist, wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht erklärt. 2.5.4. Ferner erhellt aus dem E-Mail-Verkehr vom 2. Dezember 2022, dem ein Grundbuchauszug vom 16. April 2020 über die Liegenschaft in O.1._____ beiliegt, dass die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft als Erbvorbezug (1990) bzw. Kauf (2003) erworben hat (act. C.3). Demgegenüber erwähnt K._____ in seinem Schreiben an H._____ und die I._____, dass er H._____ erstmals am 29. Juni 2020 ein Darlehen gewährt habe (BKA-act. 1), also erst nach dem Liegenschaftenerwerb durch die Beschwerdeführerin. Folglich ist kein Konnex zur Beschwerdeführerin ersichtlich, ausser dass ihrem Ehemann, H._____, anscheinend auch von der Beschwerdegegnerin, Darlehen gewährt worden sind. Sodann stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, warum die Beschwerdegegnerin – nach Darstellung der Beschwerdeführerin, der seitens der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen worden ist – in den über zwanzig, seit dem 23. Mai 2025 gegen die I._____ bzw. H._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren, die mittels Rechtsvorschlägen gestoppt worden sind, keine Verfahren zur Beseitigung dieser Rechtsvorschläge eingeleitet hat (act. A.4, Rz. 4), sondern am 31. August 2025 eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin initiiert hat. Dazu macht die Beschwerdegegnerin keine nachvollziehbaren Angaben. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen für die geltend gemachten und in Betreibung gesetzten Forderungen zugestellt (act. B.4). 2.5.5. Gestützt auf den Forderungsgrund «Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl. Beilagen» hat die Beschwerdegegnerin zudem mit Zahlungsbefehl vom 2. September 2025 (Betreibung Nr. L._____ des Betreibungsamtes O.2._____) H._____ für CHF 397'317.44 nebst 5 % Zins seit dem 5. Juli 2023 (act. B.3) sowie mit Zahlungsbefehl vom 1. September 2025 (Betreibung Nr. 457105 des Betreibungsamtes Zürich 9) D._____, die Tochter der Beschwerdeführerin, betrieben (act. B.5). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Angabe desselben Forderungsgrundes («Rechnung 07.08.2025, Gläubigerbevorzugung C._____, inkl. Beilagen») mit Betreibungsbegehren vom

31. August 2025 (Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Albula) nur für CHF 197'317.44 nebst Zins zu

8 / 9 5 % seit dem 5. Juli 2023 betrieben (act. B.2). Eine Erklärung dafür, warum die Beschwerdegegnerin neben H._____ auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gestützt auf den Rechtsgrund «Gläubigerbevorzugung LlG O.1._____» betrieben hat und warum die Beschwerdeführerin unter diesem Rechtsgrund mit einem anderen Forderungsbetrag als ihr Ehemann und ihre Tochter betrieben worden ist, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Überhaupt macht die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen darüber, gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen sie die Beschwerdeführerin betreibt. 2.5.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich bei den gegenüber der Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 in Betreibung gesetzten Forderungen um Fantasieforderungen handelt, für die gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Grundlagen ersichtlich sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt und bestärkt, dass durch die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin zusätzlicher Druck auf ihren Ehemann, H._____, ausgeübt werden soll, nachdem die seit Mai 2025 gegen H._____ und die I._____ erfolgten Betreibungen durch Erhebung des Rechtsvorschlages blockiert worden sind, zumal der Beschwerdeführerin auch auf Nachfragen ihres Rechtsvertreters hin keine Unterlagen und Erklärungen zu der gegen sie erhobenen Forderung geliefert worden sind. Mit der vorliegenden Betreibung werden daher sachfremde Zwecke verfolgt, weshalb der Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 nichtig ist. Entsprechend ist auch die Betreibung Nr. G._____ im Betreibungsregister zu löschen (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine böswillige oder mutwillige Prozessführung, welche ausnahmsweise zur Auferlegung einer Busse sowie von Gebühren und Auslagen führten könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG darf zudem keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das von der B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula eingeleitete Betreibungsverfahren Nr. G._____ wird infolge Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 10. September 2025 im Betreibungsregister gelöscht. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]