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SBK 2025 55

V01_ENT_VRG_Vollausfertigung_20250214_171808_ANOM.docx

Graubünden · 2025-07-25 · Deutsch GR
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Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM»

Verfügung vom 25. Juli 2025 mitgeteilt am 25. Juli 2025

Referenz

SBK 25 55

Instanz

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

Pfändung

Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region

Maloja vom 16. Juni 2025

In Erwägung,

dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend Betreibungamt Maloja) in der Pfändung Nr. B._____ gegen A._____ am 16. Juni 2025 die Pfändung vollzog und die Pfändungsurkunde ausstellte,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom

26. Juni 2025 (Poststempel 28. Juni 2025) sowie 2. Juli 2025 (Poststempel 3. Juli 2025) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob,

dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, es sei die Pfändung aufzuheben und das Existenzminimum neu festzulegen,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Poststempel 24. Juli 2025) den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

2 / 3

wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Beschwerde

Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

wird

als

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

gegenstandslos

geworden

am

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