Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. A._____ wurde von der Gemeinde Davos (Betreibung Nr. Z.1._____), der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Betreibung Nr. Z.2._____) und der B._____ AG (Betreibung Nr. Z.3._____) betrieben. Gegen die jeweiligen Zahlungs- befehle hat A._____ keinen Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurde A._____ der Konkurs angedroht. Seit dem 20. August 2025 ist das Einzelunternehmen «A._____ Transportdienstleistungen» im Handelsregister eingetragen, dessen In- haber A._____ ist. B. Am 20. November 2025 (Datum Poststempel) legte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Er bringt vor, dass die eingeforderte Zahlung der B._____ AG bereits bezahlte Prämien betreffe. Bei der Steuerrechnung handle es sich um die letzte gemeinsame Steuer. Sie müsste auf ihn und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufgeteilt werden. C. Die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos er- folgte am 27. November 2025. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die vorliegende Beschwerde er- folgte fristgerecht innert zehn Tagen seit Zustellung der bemängelten Konkursan- drohungen, welche zulässige Anfechtungsobjekte darstellen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Bestand bzw. den Umfang der betriebenen Forderungen. 2.2. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- oder Konkursverfahrens gerügt werden (z.B. fehlende örtliche Zuständigkeit des Betreibungs- oder Konkursamtes [Art. 46 ff. SchKG], Mängel bei der Zustellung von Betreibungsurkunden [Art. 64 ff. SchKG], Pfändung von unpfändbaren Vermögenswerten [Art. 92 SchKG] oder Ver- letzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Art. 93 SchKG]).
E. 3 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig – was vorliegend der Fall ist –, entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzel- richterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
E. 4 / 4 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. Dezember 2025 mitgeteilt am 10. Dezember 2025 Referenz SBK 25 105 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügungen Betreibungs- und Konkursamt der Region Prätti- gau/Davos vom 24. Oktober 2025, mitgeteilt am 10. November 2025; vom 10. November 2025, mitgeteilt am 10. November 2025; vom 17. November 2025, mitgeteilt am 18. November 2025
2 / 4 Sachverhalt A. A._____ wurde von der Gemeinde Davos (Betreibung Nr. Z.1._____), der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Betreibung Nr. Z.2._____) und der B._____ AG (Betreibung Nr. Z.3._____) betrieben. Gegen die jeweiligen Zahlungs- befehle hat A._____ keinen Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge wurde A._____ der Konkurs angedroht. Seit dem 20. August 2025 ist das Einzelunternehmen «A._____ Transportdienstleistungen» im Handelsregister eingetragen, dessen In- haber A._____ ist. B. Am 20. November 2025 (Datum Poststempel) legte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Er bringt vor, dass die eingeforderte Zahlung der B._____ AG bereits bezahlte Prämien betreffe. Bei der Steuerrechnung handle es sich um die letzte gemeinsame Steuer. Sie müsste auf ihn und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufgeteilt werden. C. Die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos er- folgte am 27. November 2025. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die vorliegende Beschwerde er- folgte fristgerecht innert zehn Tagen seit Zustellung der bemängelten Konkursan- drohungen, welche zulässige Anfechtungsobjekte darstellen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Bestand bzw. den Umfang der betriebenen Forderungen. 2.2. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- oder Konkursverfahrens gerügt werden (z.B. fehlende örtliche Zuständigkeit des Betreibungs- oder Konkursamtes [Art. 46 ff. SchKG], Mängel bei der Zustellung von Betreibungsurkunden [Art. 64 ff. SchKG], Pfändung von unpfändbaren Vermögenswerten [Art. 92 SchKG] oder Ver- letzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Art. 93 SchKG]).
3 / 4 2.3. Bestreitet eine betriebene Person die Forderung, hat sie Rechtsvorschlag zu erheben (oder, je nach Stand des Verfahrens, Klage einzureichen). Der Rechtsvor- schlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchkG). Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss dann seinen Anspruch begründen und belegen. Über den Anspruch entscheidet das Zivilgericht oder die zuständige Verwaltungs- behörde. 2.4. Der Beschwerdeführer hat gegen die jeweiligen Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben. Die Betreibungen wurden in korrekter Weise fortgesetzt, indem dem Beschwerdeführer der Konkurs angedroht wurde. Weder das Betrei- bungsamt noch die Aufsichtsbehörde sind berechtigt oder verpflichtet zu prüfen, ob die der Betreibung zugrundeliegenden Forderungen bestehen. Der Beschwerdefüh- rer bringt nichts vor, was den Ablauf des Verfahrens oder die Handlungen des Be- treibungs- und Konkursamts als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen lässt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig – was vorliegend der Fall ist –, entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzel- richterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
4 / 4 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]