Aufhebung der ambulanten Massnahme
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 A.
Mit Urteil vom 4. Dezember 1996 sprach der Kantonsgerichtsaus-
schuss Graubünden X. schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dafür bestrafte das Gericht den
Verurteilten mit 4 Monaten Gefängnis, schob aber den Vollzug der Strafe gestützt
auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf und ordnete eine ambulante Behandlung nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Gleichzeitig wurde eine Schutzaufsicht errichtet.
B.
Im Bericht vom 18. August 2004 äusserte sich A. von der Schutzauf-
sicht Graubünden zum Therapieverlauf von X., wobei er seine Erkenntnisse teil-
weise auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik C., vom 10.
August 2004, stützte. In der langen Behandlungszeit seien verschiedentlich Schwie-
rigkeiten aufgetreten, die mehrmals durch vormundschaftliche Einweisungen in die
Kliniken C. oder F. im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges aufgefan-
gen werden mussten. Die letzte Einweisung in die Klinik F. sei im Mai 2003 erfolgt.
Seit dem Übertritt in die Wohngruppe B. der Klinik C. am 25. August 2003, habe
sich der Zustand von X. jedoch zunehmend verbessert. Er befinde sich nach wie
vor in dieser Wohngruppe und habe sich insgesamt positiv entwickelt. Die namhaf-
ten Fortschritte seien nicht zuletzt auf die erlangte Krankheitseinsicht und Behand-
lungsbereitschaft zurückzuführen. Er gehe seit einiger Zeit einer regelmässigen Ar-
beit in der Gärtnerei D. in E. nach und befinde sich in einer stabilen privaten und
beruflichen Situation. Da die über mehrere Jahre andauernde ambulante Behand-
lung unter den genannten Umständen zumindest in letzter Zeit erfolgreich verlaufen
sei, werde die Aufhebung der Massnahme empfohlen.
C.
Mit Departementsverfügung vom 23. August 2004, mitgeteilt am 24.
August 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:
„1. Die gegenüber X. mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses
Graubünden vom 4. Dezember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambu-
lante Behandlung und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff.
E. 4 N 27 zu Art. 43 StGB). In die gleiche Richtung zielt die Praxis des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft in SJZ 98 (2002) Seite 446, wonach nach erfolgreicher
Behandlung nicht allzu häufig Anlass vorhanden sein dürfte, auf die Vollstreckung
der Strafe nur bedingt, statt vorbehaltlos zu verzichten. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass sich der überwiegende Teil der Praxis für einen generel-
len Verzicht auf den Vollzug der Strafe ausspricht (Basler Kommentar, Niggli/Wi-
prächtiger, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 273 zu Art. 43 StGB).
Es wird demnach regelmässig vermutet, dass der Erfolg der Massnahme durch den
Strafvollzug vereitelt würde.
3.
Der Kantonsgerichtsausschuss sieht im konkreten Fall keine Veran-
lassung, von der dargelegten Praxis abzuweichen. Laut den bei den Akten liegen-
den Berichten der psychiatrischen Dienste Graubünden sowie der Schutzaufsicht
Graubünden, deutet alles darauf hin, dass X. sich auf gutem Wege befindet, sich in
die Gesellschaft einzugliedern. Insbesondere der Aufenthalt in der Wohngruppe B.
und die seinem Alltag Struktur verleihende, durch ihn ohne Unregelmässigkeiten
aufgesuchte Arbeitsstelle in E., lassen Hoffnung auf ein geregeltes privates und be-
rufliches Leben schöpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass X. in strafrechtlicher
Hinsicht nicht mehr negativ aufgefallen ist. In Anbetracht der verheissungsvollen
Aussichten auf nachhaltige Besserung bestehen denn auch kaum Zweifel daran,
dass die Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe im gegebenen Zeitpunkt seiner
Entwicklung abträglich sein würde. Es wird folglich dem Antrag des Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartements Graubünden entsprochen und auf den nachträglichen
Vollzug der am 4. Dezember 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 4 Mona-
ten verzichtet.
Am Rande sei noch bemerkt, dass es sich bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt zu prüfen, inwiefern die durch die Klinikeinweisungen bedingten fürsorgeri-
schen Freiheitsentzüge dem Freiheitsentzug in einem Gefängnis gleichzusetzen
(vgl. BGE 86 IV 217) – und bejahendenfalls auf die Strafdauer anzurechnen – wären
(vgl. PKG 1974 Nr. 7; Urteil des Thurgauischen Obergerichts vom 16. Oktober 1969
(RBOG 1969 N. 13); Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 34 StGB).
Dispositiv
- Die mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4. De- zember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambulante Massnahme und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 aufgehoben.
- Die mit gleichem Urteil ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis ist nicht mehr zu vollziehen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbe- schwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SBE 04 1 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Strafsache des X., betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme und Vollzug der aufgeschobenen Strafe, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 4. Dezember 1996 sprach der Kantonsgerichtsaus- schuss Graubünden X. schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dafür bestrafte das Gericht den Verurteilten mit 4 Monaten Gefängnis, schob aber den Vollzug der Strafe gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Gleichzeitig wurde eine Schutzaufsicht errichtet. B. Im Bericht vom 18. August 2004 äusserte sich A. von der Schutzauf- sicht Graubünden zum Therapieverlauf von X., wobei er seine Erkenntnisse teil- weise auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik C., vom 10. August 2004, stützte. In der langen Behandlungszeit seien verschiedentlich Schwie- rigkeiten aufgetreten, die mehrmals durch vormundschaftliche Einweisungen in die Kliniken C. oder F. im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges aufgefan- gen werden mussten. Die letzte Einweisung in die Klinik F. sei im Mai 2003 erfolgt. Seit dem Übertritt in die Wohngruppe B. der Klinik C. am 25. August 2003, habe sich der Zustand von X. jedoch zunehmend verbessert. Er befinde sich nach wie vor in dieser Wohngruppe und habe sich insgesamt positiv entwickelt. Die namhaf- ten Fortschritte seien nicht zuletzt auf die erlangte Krankheitseinsicht und Behand- lungsbereitschaft zurückzuführen. Er gehe seit einiger Zeit einer regelmässigen Ar- beit in der Gärtnerei D. in E. nach und befinde sich in einer stabilen privaten und beruflichen Situation. Da die über mehrere Jahre andauernde ambulante Behand- lung unter den genannten Umständen zumindest in letzter Zeit erfolgreich verlaufen sei, werde die Aufhebung der Massnahme empfohlen. C. Mit Departementsverfügung vom 23. August 2004, mitgeteilt am 24. August 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: „1. Die gegenüber X. mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 4. Dezember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambu- lante Behandlung und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB aufgehoben. 2. Von diesem Beschluss wird im Sinne von Art. 43 Ziff. 5 StGB dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Kenntnis gegeben mit dem Antrag, vom Vollzug der aufgeschobenen Strafe von 4 Mo- naten Gefängnis (Urteil vom 4. Dezember 1996) abzusehen. Das Gericht wird ersucht, den getroffenen Entscheid auch dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug, mitzuteilen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)
3 4. (Mitteilung)“ Die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der Schutzaufsicht wurden be- gründet mit der in verschiedener Hinsicht bemerkbaren positiven Entwicklung, wel- che X. insbesondere in der letzten Zeit durchlaufen habe, was sich namentlich darin manifestiere, dass er sich nunmehr in einer stabilen privaten und beruflichen Situa- tion befinde. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 43 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) obliegt dem Justiz-, Polizei- und Sanitäts- departement die Beschlussfassung über die Aufhebung einer Massnahme. Sie wird verfügt, sofern der Grund der Massnahme weggefallen ist. Demgegenüber steht dem Richter gemäss Art. 43 Ziff. 5 StGB der Entscheid zu, ob und wieweit aufge- schobene Strafen im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Es ist folglich zu prüfen, ob dem Antrag der Entlassungsbehörde – wonach vom Vollzug der aufgeschobenen Strafe von 4 Monaten Gefängnis ange- sichts des erfolgreichen Behandlungsverlaufes abgesehen werden soll – Folge ge- leistet werden kann. 2. Da in casu nichts bei den Akten liegt, was am Erfolg der vor siebenein- halb Jahren angeordneten und bis heute andauernden Massnahme zweifeln liesse, ist der vorliegende Fall im Lichte des Art. 43 Ziff. 5 StGB zu beurteilen, denn diese Bestimmung bezieht sich von ihrer Systematik und ihrem Wortlaut her auf den Fall einer erfolgreichen Massnahme und nur auf ihn (BGE 128 IV 247). Bei der Abwä- gung, ob die zugunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe nachträglich voll- zogen oder darauf verzichtet werden soll, steht die Frage im Vordergrund, ob der Erfolg der Massnahme durch den Strafvollzug erheblich gefährdet würde. Ist dies zu bejahen, drängt sich ein Verzicht auf den Vollzug auf. Da der Richter die Auswir- kungen eines nachträglichen Vollzuges oft nicht aus eigener Kompetenz beurteilen kann, ist zur Klärung dieser Frage gemäss Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 StGB der Arzt an- zuhören. Im Sinne einer weiteren Entscheidungshilfe schreibt Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 StGB vor, dass sich die zuständige Behörde über den nachträglichen Vollzug zu äussern hat. Nach BGE 107 IV 24 werden pädagogisch-therapeutische Gründe in der Re- gel gegen einen nachträglichen Vollzug der Strafe sprechen (Trechsel, Kommentar,
4 N 27 zu Art. 43 StGB). In die gleiche Richtung zielt die Praxis des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft in SJZ 98 (2002) Seite 446, wonach nach erfolgreicher Behandlung nicht allzu häufig Anlass vorhanden sein dürfte, auf die Vollstreckung der Strafe nur bedingt, statt vorbehaltlos zu verzichten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der überwiegende Teil der Praxis für einen generel- len Verzicht auf den Vollzug der Strafe ausspricht (Basler Kommentar, Niggli/Wi- prächtiger, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 273 zu Art. 43 StGB). Es wird demnach regelmässig vermutet, dass der Erfolg der Massnahme durch den Strafvollzug vereitelt würde. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht im konkreten Fall keine Veran- lassung, von der dargelegten Praxis abzuweichen. Laut den bei den Akten liegen- den Berichten der psychiatrischen Dienste Graubünden sowie der Schutzaufsicht Graubünden, deutet alles darauf hin, dass X. sich auf gutem Wege befindet, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Insbesondere der Aufenthalt in der Wohngruppe B. und die seinem Alltag Struktur verleihende, durch ihn ohne Unregelmässigkeiten aufgesuchte Arbeitsstelle in E., lassen Hoffnung auf ein geregeltes privates und be- rufliches Leben schöpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass X. in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr negativ aufgefallen ist. In Anbetracht der verheissungsvollen Aussichten auf nachhaltige Besserung bestehen denn auch kaum Zweifel daran, dass die Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe im gegebenen Zeitpunkt seiner Entwicklung abträglich sein würde. Es wird folglich dem Antrag des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden entsprochen und auf den nachträglichen Vollzug der am 4. Dezember 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 4 Mona- ten verzichtet. Am Rande sei noch bemerkt, dass es sich bei diesem Verfahrensausgang erübrigt zu prüfen, inwiefern die durch die Klinikeinweisungen bedingten fürsorgeri- schen Freiheitsentzüge dem Freiheitsentzug in einem Gefängnis gleichzusetzen (vgl. BGE 86 IV 217) – und bejahendenfalls auf die Strafdauer anzurechnen – wären (vgl. PKG 1974 Nr. 7; Urteil des Thurgauischen Obergerichts vom 16. Oktober 1969 (RBOG 1969 N. 13); Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 34 StGB).
5 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4. De- zember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambulante Massnahme und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 aufgehoben. 2. Die mit gleichem Urteil ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis ist nicht mehr zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbe- schwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: