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SB 2008 35

Betäubungsmittelgesetz BetmG

Graubünden · 2009-05-06 · Deutsch GR
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Ehrverletzung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen zu zahlen.

E. 3 Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei vollumfänglich abzu- weisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 Der Berufungsbeklagte beantragt in seinem Schreiben vom 8. Novem- ber 2008, die mit der Berufung eingereichten neuen Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen; der Berufungskläger sei nicht berechtigt, im Rahmen des Beru- fungsverfahrens neue Beweismittel einzulegen, er hätte dies wenn schon im vorin- stanzlichen Untersuchungsverfahren tun müssen. Auch wenn es sich beim Verfah- ren bei Vergehen gegen die Ehre um ein dem zivilprozessualen Zweiparteienver- fahren angenähertes Verfahren handelt (PKG 1990 Nr. 41 E 2b), ist es doch noch immer ein Strafverfahren und es sind primär und grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 162 StPO). Auf zivilprozessuale Grundsätze kann nur subsidiär zurückgegriffen werden. Die bündnerische Strafpro- zessordnung aber kennt klarerweise kein Novenverbot im Berufungsverfahren. Es sind nun aber schlicht keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser klaren Regelung des Strafprozessrechts im Ehrverletzungsverfahren abgewichen und auf zivilpro- zessuale Bestimmungen zurückgegriffen werden sollte. Daher stand es dem Beru- fungskläger frei, mit seiner Berufungsschrift neue Beweismittel einzulegen, selbst wenn er diese bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte einlegen können. Der Antrag des Berufungsbeklagten, die im Berufungsverfahren neu eingelegten Beweismittel aus dem Recht zu weisen, ist daher abzulehnen.

E. 6 In seiner Berufung wendet sich der Berufungskläger zunächst dage- gen, dass die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis zugelas- sen hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe indirekt im privaten Inter-

Seite 10 — 24 esse von C. und damit nicht im öffentlichen Interesse gehandelt. Weiter sei die Fest- stellung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe den Artikel nicht mit der Ab- sicht verfasst, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner An- sicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen, weshalb ihm begrün- dete Veranlassung zugekommen sei, unrealistisch und falsch.

a) Der Berufungsbeklagte hält diesbezüglich dafür, diese Einwände seien verspätet. Der Berufungskläger habe ausdrücklich auf die Erhebung einer Einspra- che gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis verzichtet, als ihm vom Kreisamt im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StPO dazu Gelegenheit eingeräumt worden sei. Damit habe auch kein Zulassungsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur stattgefunden und es fehle an einem entsprechenden Zwischenentscheid, den der Berufungskläger hätte erzwingen können und müssen. Die Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis könne folglich nicht mehr Thema der vorliegenden Beru- fung sein. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen. Die bündnerische Strafpro- zessordnung sieht ein besonderes Verfahren für die Beurteilung von Einreden ge- gen die Zulassung zum Entlastungsbeweis vor. Der Berufungskläger hat von die- sem Verfahren keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm der Kreispräsident die ent- sprechende Möglichkeit mit Schreiben vom 27. Juli 2007 eröffnet hat (kreisamtliche Akten, act. 10). Der Berufungskläger hat vielmehr sogar explizit auf die Erhebung von Einreden gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB verzichtet (vgl. Schreiben Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just an das Kreisamt Chur vom 31. August 2007, kreisamtliche Akten, act. 13). Auch wenn der Berufungskläger gleichzeitig mit dem Verzicht im genannten Schreiben erklärt hat, dieser gelte nicht als Anerkennung, dass die be- anstandeten Äusserungen in Wahrung öffentlicher Interessen oder mit begründeter Veranlassung und nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht worden seien, je- mandem Übles vorzuwerfen, so hat er doch mit dem Verzicht zu verstehen gege- ben, dass er gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht opponieren will. Seine Ausführungen im Schreiben vom 31. August 2007 können nicht anders inter- pretiert werden, als dass er zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht anerkennt, dass er aber seine diesbezüglichen Ein- wände nicht geltend machen will. Damit aber hat er die Zulassung zum Entlastungs- beweis nicht bestritten, weshalb kein Verfahren nach Art. 166 Abs. 2 StPO durch- geführt werden musste. Er kann seine Einwände gegen die Zulassung zum Entlas- tungsbeweis nun aber nicht einfach in einem späteren Verfahrensstadium geltend machen, nachdem er das dafür vom Gesetz vorgesehene Verfahren ganz bewusst und gewollt nicht genutzt hat. Seine Einwände in der Berufung sind daher verspätet.

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b) Selbst wenn aber die vorgebrachten Einwände materiell zu behandeln wären, könnte ihnen keine Folge geleistet werden. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Ver- anlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Diese bei- den Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Zulassung zum Ent- lastungsbeweis nicht erteilt werden kann (BGE 116 IV 31 E 3.; 89 IV 191; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, N 20 f. zu Art. 173 StGB). Vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen ist mithin nur, wer eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und in der Absicht getätigt hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Be- gründete Veranlassung besteht dann, wenn der Täter mit den betreffenden Infor- mationen entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Ausserdem muss nach der Rechtsprechung in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich 2008, § 45, Ziff. 3.3, S. 364 ff.). Beleidigungsabsicht im Sinne des Gesetzes besteht, wenn es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 173 StGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung in Art. 173 Ziff. 3 StGB tritt der Fall, dass jemand nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, selten ein, was bedeutet, dass die Zulassung die Regel bildet (vgl. BGE 132 IV 116; Trech- sel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). Der Berufungskläger macht nun zunächst geltend, weil es bei den Äusserungen des Berufungsbeklagten indirekt um die pri- vaten Interessen von C. und damit nicht um öffentliche Interessen gegangen sei, hätte der Berufungsbeklagte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dür- fen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine begründete Veranlassung jedoch nicht nur dann, wenn öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Auch private Interessen genügen und diese billigt der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten ja offenbar zu. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist mithin nicht Voraussetzung der Zulas- sung zum Entlastungsbeweis. Mit seiner Argumentation gewinnt der Berufungsklä- ger daher nichts. Im weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der Absicht gehan- delt, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner Ansicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen. Dies gehe völlig an der Sache vor- bei und müsse als unrealistisch und falsch bezeichnet werden. Der Berufungsbe- klagte habe vielmehr mit seinem Artikel nur das Ziel verfolgt, den Berufungskläger

Seite 12 — 24 seinerseits schlecht zu machen und in die Pfanne zu hauen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Übles vorwer- fen wollte, müsste diese Motivation die vorherrschende gewesen sein, um die Vor- aussetzung der überwiegenden Beleidigungsabsicht zu erfüllen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungs- antwort klar ausgeführt, er habe mit seinem Artikel die Rolle und das Vorgehen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dessen Artikel in der Zeitschrift Q. unter journalistischen Gesichtspunkten kritisch hinterfragen und für die Leserschaft be- leuchten wollen (act. 11, S. 6, Ziff. 3; vgl. auch Klageantwort, kreisamtliche Akten, act. 9, S. 21, Ziff. 18). Eine solche Motivation kann dem Berufungsbeklagten nicht abgesprochen werden. Damit lässt sich nicht sagen, eine – falls überhaupt vorhan- dene – Beleidigungsabsicht sei das überwiegende Motiv der beanstandeten Äusse- rungen gewesen. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der überwiegenden Absicht gehandelt, dem Berufungskläger etwas Übles vorzuwerfen, erweist sich folglich als korrekt. Unter diesen Umständen aber war der Berufungsbeklagte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb die Berufung in diesem Punkte abzuweisen wäre, selbst wenn die Einwände materiell zu prüfen wären.

E. 7 Die Vorinstanz hat die Textstelle „eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden“ als nicht ehrverletzend qualifiziert. Der Berufungskläger macht nun geltend, diese Äusserung sei im Zusammenhang mit der vorhergehenden Passage zu interpretieren, wo der Berufungsbeklagte schreibe „allein schon das wäre Ruf- mord“ und sich auf die angebliche Betreibungshandlung aus dem Jahre 1989 (rea- liter 1998) beziehe. Der Berufungsbeklagte unterstelle dem Berufungskläger im Ge- samtzusammenhang, dass er nicht nur eine Betreibungshandlung erfunden habe, sondern er erwecke den aktenkundig falschen Eindruck, dass nie irgendwelche Zwangsvollstreckungen gegen C. und gegen von diesem beherrschte Firmen statt- gefunden hätten. Die wiederholte Behauptung (im Lauftext und im Kasten), es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegeben, beziehe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht allein auf die eine Zwangsverwertung von 1989, sondern klar erkenntlich auf die gesamte Vergangenheit von C.. Dies stehe im krassen Gegen- satz zu den im Jahre 2005 ausgestellten Verlustscheinen. Der Berufungskläger werde damit sehr wohl als Lügner dargestellt, was in einem erheblichen Masse ehr- verletzend sei. – Die vom Berufungskläger beanstandete Textstelle findet sich in folgender Passage des Artikels im P.: „Da schreibt A. nämlich, um C. erst einmal schlecht zu machen: ‚1989 ist gegen C. zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung

Seite 13 — 24 durchgeführt worden, doch noch immer fliessen laufend Gelder auf seine Konti.’ 1989 in Schieflage? Wohl kaum, damals stand C. in den Diensten der S. und eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden. A. rechtfertigt das heute damit, dass eine Verwechslung vorliege. Allein schon diese Aussage wäre Rufmord.“ Es geht aus dem Zusammenhang sehr deutlich hervor, dass die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden, sich auf das Jahr 1989 bezieht. Ein unvor- eingenommener Leser wird die Passage denn auch zweifellos so verstehen. Daran vermag auch die weitere Bemerkung, allein schon diese Aussage wäre Rufmord, nichts zu ändern. Denn der Vorwurf an C., er sei bereits 1989, als er noch in leiten- der Stellung bei der S. gearbeitet habe und zudem viele Jahre vor den im Artikel in der Zeitschrift Q. ins Zentrum gerückten und angeprangerten finanziellen Proble- men, in finanziellen Schwierigkeiten gewesen, würde ohne Zweifel den Ruf von C. erheblich mehr belasten und ihn als weitaus weniger vertrauenswürdig in finanziel- len Dingen hinstellen, als die nachgewiesenen gegenwärtigen finanziellen Turbu- lenzen vermuten liessen. Damit wird der Ruf von C. durch den Hinweis auf eine Zwangsvollstreckung im Jahre 1989 ganz erheblich stärker belastet, worauf sich der Ausdruck „Rufmord“ klarerweise bezieht. Wie sich aus den Akten ergibt und wie vom Berufungskläger auch eingestanden, fand im Jahre 1989 tatsächlich keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die Aussage im Artikel des P. entsprach mithin der Wahrheit. Sie wirft dem Berufungskläger vor, journalistisch unsorgfältig gearbei- tet zu haben, kritisiert mithin die Art und Weise der Berufsausübung. Sie betrifft je- doch nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger, integrer Mensch. Die Äusserung ist damit nicht ehrverletzend, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Selbst wenn sie als ehrverletzend eingestuft werden müsste, wäre im übrigen

– wie eben festgestellt – der Wahrheitsbeweis erbracht, fand im Jahre 1989 doch eingestandenermassen keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Der Berufungs- kläger weist in seiner Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz auch bezüglich einer zweiten von ihm angeprangerten Textstelle ohne Not davon ausgegangen sei, die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegen C. stattgefunden, be- ziehe sich nur auf das Jahr 1989. Diese zweite Textstelle lautet wie folgt: „Gegen C. soll 1989 zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden sein, schrieb A.. Darauf angesprochen, dass dies nicht stimmt, erklärte er das mit einem Irrtum: ‚Der Privatkonkurs 1989 war in Wirklichkeit eine Liegenschaftsverwertung im Tessin im Jahre 1998. Ich habe den Tipp von der Kapo L. gekriegt und nochmals verifiziert.’ Das war im November 2005, der Artikel ist erst im Januar 2006 erschie- nen. Die Verifizierung dauert etwas lange, jetzt haben wir Dezember und bislang gab es keine Berichtigung dieser Falschmeldung. Gegen C. gab es nämlich gar nie eine Zwangsvollstreckung und im Q. wurde die Falschbehauptung auch nie demen-

Seite 14 — 24 tiert.“ Die Vorinstanz konnte auch bezüglich dieser Textstelle ohne Willkür davon ausgehen, dass sich der Hinweis auf eine fehlende Zwangsvollstreckung auf das Jahr 1989 bezog, um welches es ja vornehmlich ging. Selbst wenn sich dieser Hin- weis aber nicht nur auf das Jahr 1989 bezogen haben sollte, wäre keine Ehrverlet- zung gegeben, wird dem Berufungskläger doch entgegen seinen Ausführungen in der Berufung in keiner Weise vorgeworfen, er lüge. Vielmehr wird Kritik an seiner Verifizierung geäussert, die nach Meinung des Berufungsbeklagten hätte aufzeigen müssen, dass auch 1998 keine Zwangsvollstreckung erfolgt war, da nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden habe. Der Vorwurf lautet daher, der Berufungs- kläger habe bezüglich Zwangsvollstreckungen nicht genügend seriös abgeklärt be- ziehungsweise sich daraus ergebende Richtigstellungen noch immer nicht vorge- nommen. Die Kritik wendet sich mithin auch hier ausschliesslich gegen die journa- listische Vorgehensweise des Berufungsklägers, betrifft somit einzig seine Berufs- ausübung und ist daher nicht ehrverletzend. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen. Im übrigen ist gemäss Aktenlage bezüglich der Jah- reszahl 1989 tatsächlich keine Richtigstellung erfolgt. Der Vorwurf, der Berufungs- kläger habe eine veröffentlichte falsche Information nicht berichtigt, trifft daher – so- weit aus den Akten ersichtlich – zu.

E. 8 Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die Ab- folge von Äusserungen im Artikel des Berufungsbeklagten im P., zuerst seien die angeblich ungerechtfertigten Forderungen zur Betreibung gebracht, dann dies pu- bliziert und anschliessend C. verhaftet worden, als nicht ehrverletzend eingeschätzt hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe vielmehr gezielt versucht, eine Kausalkette zu konstruieren, bei der der Berufungskläger einen unbescholtenen Mann betreibe, um diesen dann via Publikation ins Gefängnis zu bringen. Damit werde dem Berufungskläger eine zutiefst unethische Absicht unterstellt, weshalb die Schilderung der unmittelbar aufeinander folgenden Vorgänge als ehrverletzend beurteilt werden müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zu Recht festgestellt hat, ist für die Beurteilung der inkriminierten Textstellen vom Verständnis des sich im Mittelfeld der gesamten potentiellen Leserschaft be- wegenden Lesers auszugehen. Da der P. an alle Haushalte und privaten Postfächer in Graubünden, exklusive Engadin und italienischsprachige Täler, verteilt wird, so- mit sowohl gebildete als auch weniger gebildete Leser ansprechen will und auch wird, ist von einem durchschnittlichen bündnerischen Zeitungsleser auszugehen. Gerade weil der P. an alle Haushaltungen und privaten Postfächer verteilt wird, kann entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon gesprochen werden, er würde sich, allein weil es sich um eine Gratiszeitung handelt, an weniger gebildete

Seite 15 — 24 Leser wenden und auch vornehmlich von solchen gelesen. Daran vermögen auch allfällige orthographische Fehler im publizierten Text nichts zu ändern. Es ist viel- mehr von einem durchschnittlichen Leser auszugehen und wie dieser die beanstan- deten Textstellen versteht. Dem durchschnittlichen Zeitungsleser aber ist ohne Zweifel bekannt, dass ein einziger Zeitungsartikel keine Verhaftung zu initiieren ver- mag, ansonsten nach jedem Enthüllungsartikel, der sich mit einer möglichen schwe- reren Straftat befasst, eine Verhaftung erfolgen müsste. Wie die Vorinstanz im wei- teren zu Recht ausführt, vermag der Durchschnittsleser durchaus zu erkennen, dass eine Publikation in einer Zeitschrift keinen Grund für die Verhaftung von C. setzten konnte, weil dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, auf welche der Berufungskläger keinen Einfluss hatte. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung den Rechtsunterworfenen soweit bekannt ist, als dass sie wissen, dass eine Verhaftung als schwerstmöglicher Eingriff nicht willkürlich und nach Gutdünken erfolgen darf, sondern gesetzlich be- stimmten Voraussetzungen und Abläufen folgen muss. Für den durchschnittlichen Zeitungsleser war damit offensichtlich, dass die Publikation des Artikels in der Zeit- schrift Q. nicht ursächlich für die Verhaftung von C. war. Entgegen den Ausführun- gen in der Berufung erweckt das Aufzeigen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Artikel des Berufungsbeklagten beim durchschnittlichen Zeitungsleser daher nicht den Eindruck, der Berufungskläger sei für die Verhaftung von C. verantwortlich oder habe diese gar veranlasst. Die aufgezeigte Abfolge der Ereignisse erweist sich unter diesen Umständen nicht als ehrverletzend, wirft sie dem Berufungskläger doch gar nichts vor. Die vorinstanzliche Entscheidung ist damit in diesem Punkt zu schützen.

E. 9 Die Vorinstanz hat die bereits in Erwägung 7 zitierte Aussage, der Be- rufungskläger habe C. erst einmal schlecht machen wollen, als ehrverletzend er- kannt. Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung nun, dass die Vorin- stanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe aber bezüglich dieser Aussage den Wahrheitsbeweis erbracht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Ziffern in der Jahreszahl einer Zwangs- vollstreckung vertauscht und nicht korrigiert worden seien, was die Böswilligkeit des Berufungsklägers und damit die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung belege. Dem könne nicht gefolgt werden, da der Berufungskläger sehr wohl gewillt gewesen sei, die Unrichtigkeit zu korrigieren, was sich aus einer Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. ergebe. Nur im späteren Versand des gleichen Manuskripts an den Verleger von Q. sei die Korrektur unterblieben. Dies aber nicht aus Böswil- ligkeit, sondern aus reiner Vergesslichkeit. Diese einzelne Jahreszahl sei ange- sichts der Vielzahl von Betreibungshandlungen gegen C. zudem mehr oder weniger

Seite 16 — 24 bedeutungslos. Das Nichtkorrigieren eines einzelnen Datums zeige damit kein wil- lentliches Schlechtmachen. Da der Berufungsbeklagte Kenntnis von den Korrektur- bemühungen des Berufungsklägers gehabt habe, könne ihm auch der Gutglau- bensbeweis nicht gelingen. – Wie bereits festgestellt und von keiner Seite bestritten, fand im Jahre 1989 keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die entsprechende Aussage im Artikel des Berufungsklägers war mithin unwahr. Dies war dem Beru- fungskläger vor der Veröffentlichung in der Zeitschrift Q. im Januar 2006 bekannt, was sich aus einer E-Mail vom 18. November 2005 an die stellvertretende Chefre- daktorin des R. ergibt (kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8c). In dieser E-Mail wies der Berufungskläger auf die Verwechslung der Jahreszahl hin. Gleichzeitig führte er wörtlich aus: „Wäre aber kein Unglück gewesen“. Diese Aussage zeigt die Einstel- lung des Berufungsklägers C. gegenüber sehr deutlich. Denn entgegen den Aus- führungen in der Berufung macht es offensichtlich einen ganz erheblichen Unter- schied, ob behauptet wird, eine Person sei seit ein paar Jahren in finanzieller Schief- lage (seit 1998, in welchem Jahr die angebliche Zwangsverwertung eines Grunds- tücks im Tessin tatsächlich stattgefunden haben soll) oder bereits seit mehr als ei- neinhalb Jahrzehnten (nämlich seit 1989) und zudem noch zu einer Zeit, als die Person in gehobener beruflicher Stellung bei einem angesehenen Bankinstitut ar- beitete. Wenn der Berufungskläger in seiner E-Mail daher ausführt, es wäre kein Unglück gewesen, wenn die unbestrittenermassen falsche Information veröffentlicht worden wäre, dass C. seit mehr als 16 Jahren von Zwangsvollstreckungen betroffen gewesen sei, was C. in ein ganz erheblich schlechteres Licht rückt, so lässt sich dies nicht anders interpretieren, als dass es dem Berufungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. möglichst negativ darzustellen. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass gegen C. in den Jahren 2003 bis 2005 offenbar tatsächlich mehrere Be- treibungshandlungen erfolgten (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2005, kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5). Wie es in den Jahren davor ausgese- hen hat, lässt sich aufgrund der Akten für einzelne wenige Jahre nur bruchstückhaft erahnen, jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Für die meisten Jahre und insbesondere für die Zeit vor 1998 sind überhaupt keine Betreibungshandlungen belegt. Wenn nun durch eine falsche Jahreszahl der Eindruck erweckt wird, C. sei seit 1989 mit Betreibungshandlungen konfrontiert gewesen, obwohl Betreibungshandlungen erst für einen wesentlich späteren Zeitpunkt überhaupt sicher nachgewiesen sind, wird C. ohne Zweifel und ganz augenscheinlich weitaus stärker belastet, als wenn eine korrekte, viel spätere Jahreszahl verwendet würde. Insofern kommt es entgegen den Ausführungen in der Berufung sehr wohl auf die korrekte Jahreszahl an, selbst wenn gegen C. in späteren Jahren mehrfach Betreibungshandlungen erfolgt sind. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Publikation einer falschen Information,

Seite 17 — 24 die ein erheblich falsches Licht auf die ganze Angelegenheit warf, als kein Unglück bezeichnete, zeigt deutlich auf, dass er C. schlecht hinstellen wollte. Dasselbe ist aus dem Umstand zu schliessen, dass gemäss Aktenlage bezüglich der falschen Jahreszahl bis anhin keine Richtigstellung in der Zeitschrift Q. erfolgt ist. Der durch den Artikel erweckte falsche und erheblich stärker belastende Eindruck, C. habe sich bereits 1989 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, ist daher vom Beru- fungskläger nicht korrigiert worden. Offensichtlich ging es dem Berufungskläger tatsächlich darum, C. in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Im übrigen erscheint es tatsächlich äusserst merkwürdig, dass der Berufungskläger die falsche Jahreszahl nicht korrigiert hat, bevor er das Manuskript seines Artikels an die Re- daktion von Q. weiter gegeben hat. Wie sich aus den gesamten Abläufen und ins- besondere der starken persönlichen Betroffenheit des Berufungsklägers ergibt, war ihm dieser eine Artikel sehr wichtig. Er hat im weiteren gemäss der bereits genann- ten E-Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. selbst noch Recherchen bezüglich der angeblichen ersten Zwangsvollstreckung vorgenommen, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die Jahreszahl 1989 nicht stimmt. Er war sich daher offensichtlich der Bedeutsamkeit dieser Jahreszahl bewusst. Unter diesen Umständen aber ist es nur schwer nachvollziehbar, dass er die Korrektur der Jah- reszahl vor der nächsten Weitergabe des Manuskripts vergessen haben soll. Selbst wenn man ihm aber zugestehen wollte, dass er das Manuskript ohne nochmalige Kontrolle an die Redaktion von Q. weitergegeben hat, so hat er doch vor der Publi- kation den redigierten Artikel zum Gegenlesen zugeschickt bekommen (vgl. E-Mail von F. an A. vom 4. Dezember 2006, kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8). Spätes- tens hier wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger sich bei der Prüfung des Artikels an die falsche Jahreszahl erinnert hätte beziehungsweise dass ihm die falsche Jahreszahl aufgefallen wäre, bezüglich der er wie gesagt extra noch eigene Recherchen angestellt hatte. Seine Aussage, er habe die Korrektur schlicht verges- sen, erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger als Jurist in besonderem Masse bewusst sein musste, dass massive Anschuldigungen, wie er sie gegen C. erhob, eine erhebliche Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern in sich bergen und daher einer besonders genauen Abklärung und Sorgfalt bedürfen. Aus dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der ge- samten Umstände und der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es dem Beru- fungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. schlecht zu machen. Die Vorinstanz hat den Wahrheitsbeweis bezüglich dieser Aussage somit zu Recht als erbracht erachtet. Die Berufung ist in diesem Punkt daher unbegründet.

Seite 18 — 24

E. 10 Im Artikel des Berufungsbeklagten im P. findet sich die Aussage, der Berufungskläger habe unbegründete Forderungen von zweimal Fr. 1.925 Mio. auf dem Betreibungsweg gegen C. geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese Aussage als ehrverletzend eingestuft, weil dem unvoreingenommenen Leser das Gefühl ver- mittelt werde, der Berufungskläger habe Forderungen von insgesamt Fr. 3.85 Mio., die nicht bestanden hätten, gegen C. geltend gemacht, um diesem in irgend einer Weise zu schaden. Dieser Vorwurf sei geeignet, den Berufungskläger in seiner Gel- tung als ehrbarer Mensch herabzusetzen und so seine Ehre zu verletzen. Jedoch habe der Berufungskläger den Beweis, dass es sich bei der Äusserung im Artikel des Berufungsbeklagten um eine unwahre Behauptung handle und die Forderun- gen begründet gewesen seien, nicht erbracht. Aus dem bei den Akten liegenden Schreiben von C. an H. vom 6. April 2005 lasse sich die Erklärung, dass C. dem Berufungskläger Fr. 1.925 Mio. schulde, nicht entnehmen. Der Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten im weiteren in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 selbst mitgeteilt, die Verweigerung der Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht Plessur habe an einem Mangel in der Aktivlegitimation gelegen. Der Berufungsbe- klagte habe unter diesen Umständen gute Gründe gehabt, davon auszugehen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht begründet seien. Er habe mithin den Gut- glaubensbeweis erbringen können. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beweis für die Forderung von Fr. 1.925 Mio. nicht erbracht sei. Die Kaufverpflichtung von C. liege bei den Akten und es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Forderung in Zweifel ziehe. Der Rückzug eines Rechtsöffnungsbe- gehrens könne im weiteren viele Gründe haben, weshalb es unzulässig sei, daraus auf eine unbegründete Forderung zu schliessen. Diesen Ausführungen des Beru- fungsklägers kann nicht zugestimmt werden. Zum einen musste der Berufungsbe- klagte vorliegend nicht davon ausgehen, die Rechtsöffnung sei aus irgendwelchen möglichen, aber unbekannten Gründen nicht erreicht worden. Vielmehr hatte ihm der Berufungskläger in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 klar und unmissver- ständlich mitgeteilt, das Bezirksgericht habe die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation nicht erteilt (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 3, S. 2 oben). Der Berufungsbeklagte durfte von dieser Information ausgehen. Er durfte darauf vertrauen, dass der Berufungskläger als Jurist die Sachlage juristisch korrekt darstellte. Daher durfte er davon ausgehen, dass nicht das Rechtsöffnungs- gesuch zurückgezogen worden war, sondern dass die Rechtsöffnung verweigert worden war, was augenscheinlich nicht dasselbe ist. Und er durfte davon ausgehen, dass die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation verweigert worden war. Ob nun aber dieser Mangel darin bestand, dass der Berufungskläger

Seite 19 — 24 nicht berechtigt war, die Rechtsöffnung zu beantragen, oder aber darin, dass der Berufungskläger nicht Inhaber der in Betreibung gesetzten Forderung war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedoch durfte sich der Berufungsbeklagte aufgrund dieser Auskunft zumindest in seinen Zweifeln bestärkt fühlen, handelt es sich beim Berufungskläger doch eben um einen Juristen, dem die Voraussetzungen, um eine Rechtsöffnung erfolgreich zu beantragen, ohne Zweifel geläufig sind. Zum andern hat der Berufungsbeklagte den Artikel aus dem P. vor dessen Erscheinen C. zur Korrektur vorgelegt. C. hat die Aussage, die in Betreibung gesetzten Forderungen würden nicht bestehen, nicht beanstandet. Der Berufungsbeklagte durfte unter die- sen Umständen davon ausgehen, dass C. den Bestand der Forderungen nicht an- erkennt. Die Forderungen müssen mithin als umstritten betrachtet werden. Daran vermag im weiteren auch das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Schreiben von C. vom 6. April 2005 nichts zu ändern (kreisamtliche Akten, act. 24, Beilage 17). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lässt sich aus diesem Schreiben keine Verpflichtung von C. ableiten, dem Berufungskläger die Summe von Fr. 1.925 Mio. zu bezahlen. Andere Dokumente, die den Beweis für den Bestand der Forderung erbringen würden, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere hat bis anhin offen- sichtlich noch kein Gericht über den Bestand der Forderung entschieden. Es darf unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon ausgegangen werden, die Forderung sei ausgewiesen. Gemäss Aktenlage und Kenntnisstand des Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Publikation seines Artikels hat der Berufungskläger zudem nichts weiter unternommen, um die von ihm be- hauptete Forderung gegenüber C. durchzusetzen. Insbesondere wurde diese gemäss Aktenlage weder von der aktiv legitimierten Person erneut in Betreibung gesetzt beziehungsweise die Rechtsöffnung beantragt (obwohl die Betreibung ei- nen leicht gangbaren und nicht sehr kostspieligen Weg zur Durchsetzung einer For- derung eröffnet), noch wurde sie auf gerichtlichem Weg weiterverfolgt. Gerade die- ser Verzicht auf die Durchsetzung der Forderung durfte beim Berufungsbeklagten Zweifel an der Begründetheit der Forderung erwecken. Dem Berufungsbeklagten stellte sich die Sachlage somit wie folgt dar: Die Rechtsöffnung war aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation des Berufungsklägers verweigert worden; der Be- stand der Forderung war in keiner Weise nachgewiesen und C. bestritt diesen; der Berufungskläger hatte die Durchsetzung dieser Forderung nicht weiter verfolgt, ob- wohl es sich um eine erhebliche Summe handelte, auf die zweifellos nicht leicht zu verzichten war. Unter diesen Umständen aber bestanden für den Berufungsbeklag- ten hinreichende Gründe davon auszugehen, der Berufungskläger habe unbegrün- dete Forderungen in namhafter Höhe gegen C. und dessen Firma in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, vom Berufungsbe-

Seite 20 — 24 klagten sei der Glutglaubensbeweis erbracht worden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Zu Handen des Berufungsklägers sei schliesslich noch der Hinweis angebracht, dass bezüglich C. auch zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlungen und Aussagen die Un- schuldsvermutung galt, auch wenn er einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat. Seine Aussagen erscheinen daher nicht von vornherein als wenig oder gar nicht glaubhaft, nur weil er in Untersuchungshaft war. Davon musste auch der Berufungs- beklagte nicht ausgehen. Die diesbezüglichen Bemerkungen in der Berufung sind aus diesem Grund unangebracht.

E. 11 In einem letzten Punkt schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz seinen eigenen Artikel, der in der Zeitschrift Q. erschienen sei, kritisiert habe, obwohl es in vorliegendem Verfahren darum gehe, den Artikel des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Wenn die Vorinstanz im übrigen seinen Artikel genauer bewertet hätte, hätte sie auch würdigen müssen, dass es um das Gebaren des Geschäftsmanns C. gegangen sei und nicht so sehr um dasjenige des Privat- mannes. Trotzdem habe sie nur die Betreibungen gegen C. privat erwähnt und nicht jene gegen dessen Firma T. AG. Erst dort aber seien die Betreibungen zu finden, auf welchen die Recherchen des Berufungsklägers basiert hätten. Dort würden auch Privatpersonen aufgeführt, die von C. übervorteilt worden seien und deren in Betreibung gesetzte Forderungen sich zusammen auf über eine Million belaufen würden. – Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hatte sich die Vorin- stanz im Rahmen der Prüfung des Wahrheitsbeweises sehr wohl mit seinem Artikel in der Zeitschrift Q. auseinanderzusetzen. Konkret ging es in diesem Punkt um die Frage, ob der Berufungsbeklagte den Wahrheitsbeweis für die Aussage zu erbrin- gen vermochte, die seltsamen Methoden des Berufungsklägers hätten dazu geführt, dass C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger habe dargestellt werden können. Es war mithin zu entscheiden, ob der Berufungskläger seltsame Methoden ange- wandt hatte und ob dadurch C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger hingestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang musste die Vorinstanz sehr wohl prüfen, wie es zur Veröffentlichung des Artikels gekommen war, wie der Berufungskläger seine eigene Verstrickung mit C. im Artikel dargestellt beziehungsweise eben aus- gelassen hatte und welche Auswirkungen dieses Weglassen auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen Zeitungslesers bezüglich der Person C. haben musste. Im übrigen wendet sich der Berufungskläger mit seiner Argumentation, die sich allein mit der Frage befasst, ob zur Beurteilung auch die Betreibungen gegen die T. AG beigezogen werden müssen, augenscheinlich nicht gegen die Feststellung der Vor- instanz, der Berufungskläger habe seltsame Methoden angewandt, indem er der

Seite 21 — 24 Redaktion der Zeitschrift Q. seine Verstrickungen mit C. verschwiegen habe, was wiederum gemäss Aussage des Chefredaktors von Q. erst dazu geführt habe, dass der Artikel überhaupt veröffentlicht worden sei. Schon damit aber ist belegt, dass seltsame Methoden zur Veröffentlichung des Artikels und dadurch zur Darstellung von C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger geführt haben. Der Berufungsklä- ger wendet sich mit seinen Ausführungen einzig dagegen, dass C. nur als Millio- nenbetrüger habe dargestellt werden können, weil der Berufungskläger selbst For- derungen in Millionenhöhe geltend gemacht und dies in seinem Artikel nicht aufge- zeigt habe. Er macht sinngemäss geltend, auch ohne seine eigenen Betreibungen seien gegenüber C. und seiner Firma von Betroffenen Betreibungen in Millionen- höhe erhoben worden, so dass C. so oder so als Millionenbetrüger da stehe. Zunächst ist in diesem Zusammenhang ganz klar festzustellen, dass der durch- schnittliche Leser des Artikels in der Zeitschrift Q. ohne Zweifel den Eindruck erhält, es gehe einzig und allein um C. und in keiner Weise um seine Firmen. Der Beru- fungskläger spricht in seinem Artikel von den Vorlieben von C. als Person, von einer Zwangsvollstreckung gegen C. und von dessen Konti, auf die noch immer Gelder fliessen sollen, von alten Gemälden, die C. gehörten und die dieser als Pfand ver- spreche, vom Vorgehen von C. bei der Anwerbung von Investoren und so weiter. Immer wird C. persönlich und ohne Hinweis auf eine Firma genannt. Firmen werden nur im Zusammenhang mit dem Betreibungsregister, ohne Nennung von Namen oder nähere Kennzeichnung und eigentlich lediglich nebenbei erwähnt. Dadurch entsteht ganz klar der Eindruck, es gehe in dem Artikel nur um C. und nicht auch um seine angeblichen Firmen. Die Art der Berichterstattung führt dazu, dass der unvoreingenommene Leser zum Schluss gelangt, C. persönlich sei einerseits in Mil- lionenhöhe verschuldet und andererseits mit unlauteren Machenschaften immer wieder zu neuen Geldern gekommen. Dass C. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. November 2005 (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5) Betreibungen in der Gesamthöhe von über Fr. 2.5 Mio. ausweist, liegt jedoch klarerweise an der vom Berufungskläger in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1.925 Mio.. Ohne diese Betreibung verbleiben noch in Betreibung gesetzte Forderungen von etwas mehr als Fr. 630'000.--. Die Schulden aber, die gemäss Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 4. November 2005 die T. AG betreffen (kreisamtliche Akten, act. 1, Bei- lage 6), können nicht C. persönlich zugerechnet werden, handelt es sich bei der T. AG doch einerseits offensichtlich um eine juristische Person und ist andererseits in keiner Weise nachgewiesen, dass und allenfalls wie C. an dieser Firma beteiligt ist. Sie sind entgegen den Ausführungen in der Berufung daher nicht relevant. C. als Person konnte mithin nur als Millionenschuldner dargestellt werden, weil der Beru- fungskläger eine Forderung von beinahe Fr. 2 Mio. in Betreibung gesetzt hatte.

Seite 22 — 24 Kommt hinzu, dass die übrigen in Betreibung gesetzten Forderungen von ungefähr Fr. 630'000.-- überwiegend Forderungen von Banken betrafen, was sehr stark dafür spricht, dass sie mit den vom Berufungskläger in seinem Artikel angeprangerten angeblichen Geschäften von C. nichts zu tun hatten. Allein durch den Umstand, dass der Berufungskläger eine Forderung über Fr. 1.925 Mio. in Betreibung setzte, deren Begründetheit in keiner Weise nachgewiesen ist, konnte C. persönlich als Millionenschuldner und –betrüger dargestellt werden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, es sei erstellt, dass die seltsame Vorgehensweise des Berufungsklägers dazu geführt habe, dass zum einen sein Artikel überhaupt publi- ziert worden sei und dass zum andern C. als Millionenbetrüger habe dargestellt wer- den können. Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgestellt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt unbegründet und das vorin- stanzliche Urteil ist zu bestätigen.

E. 12 Die Vorinstanz hat schliesslich die Aussage, der Berufungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen, als ehrverletzend eingestuft. Sie hat diesbezüglich jedoch den Wahrheitsbeweis als erbracht erachtet. Der Berufungskläger seinerseits äussert sich in der Berufung nicht zu der Frage, ob der Wahrheitsbeweis in diesem Fall zu Recht als erbracht erkannt worden ist, son- dern belässt es bei seinen allgemeinen Ausführungen bezüglich der Zulassung des Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis. Dass diese allgemeinen Einwände verspätet sind, wurde bereits ausgeführt. Der Berufung fehlt es mithin an einer sub- stantiierten Rüge im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz als erbracht er- kannten Wahrheitsbeweis für die als ehrverletzend eingestufte Aussage, der Beru- fungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich unter diesen Umständen nicht weiter mit dieser Frage zu befassen. Es sei jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger in seiner Berufung entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort nicht festge- stellt hat, die Aussage, er habe C. in die Pfanne gehauen, bilde nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Liest man die Berufung genau durch, so wird leicht er- sichtlich, dass der Berufungskläger in Ziffer 5 lediglich darauf hingewiesen hat, dass es in vorliegendem Verfahren nicht darum gehe, ob der Berufungskläger C. tatsäch- lich in die Pfanne gehauen habe oder nicht. Diese Feststellung trifft jedoch nicht gänzlich zu. Im Rahmen der Entlastungsbeweise ist nämlich ohne Zweifel auch die Motivation des Berufungsklägers bezüglich seiner Ausführungen in seinem Artikel relevant. Jedoch ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als es in vorlie- gendem Verfahren nicht darum geht zu klären, ob der in der Zeitschrift Q. erschie- nene Artikel die Ehre von C. verletzt hat.

Seite 23 — 24

E. 13 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung vollumfänglich abzuwei- sen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, der zudem den Berufungsbeklagten angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat.

Seite 24 — 24 Demnach erkennt die I. Strafkammer:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten mit Fr. 5'827.90 (inklu- sive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 35 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des lic. iur. A., Strafkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Oktober 2008, in Sachen des Strafklägers und Berufungsklägers gegen B., c/o O. und Verlag,, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 A. B. wurde am 9. März 1948 in L. geboren. Er wuchs zusammen mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Sein Vater war Baumeister und seine Mutter besorgte den Haus- halt. In L. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre das Gymnasium. Anschliessend besuchte er fünf Jahre das Lehrerseminar und schloss diese Ausbil- dung mit Erfolg ab. Später erfolgte an der Universität M. ein Abschluss in Ge- schichte. Im Jahre 1972 wechselte er zu der damaligen N. in die Redaktion, wo er auch einige Jahre als Chefredaktor tätig war. Im Jahre 1997 erwarb er die Firma O. in L.. B. ist verheiratet und hat einen Sohn sowie eine Tochter. Er ist Herausgeber der Wochenzeitung „P.“. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Graubünden er- zielte er im Jahre 2006 ein Reineinkommen von Fr. 197'600.-- (provisorisch). Über Reinvermögen verfügte er nicht. B. In der Ausgabe des „P.“ vom 6. Dezember 2006 erschien ein Artikel von B., welcher sich einerseits mit der Person C. und andererseits mit einem von A. verfassten und in der Konsumentenzeitschrift „Q.“ vom Januar 2006 unter dem Titel „Fettes Leben – auf Kosten anderer“ erschienenen Artikel befasste. A. erachtete mehrere Passagen des Artikels im „P.“ als unwahr und zudem ehrverletzend. Er verlangte die Publikation einer Gegendarstellung. Nachdem er einen Teil der An- passungen, die B. verlangt hatte, an der Gegendarstellung vorgenommen hatte, er- schien diese in der Ausgabe des „P.“ vom 20. Dezember 2006. C.

a) Mit Eingabe vom 6. März 2007 instanzierte A. beim Kreisamt Chur eine Klage gegen B. wegen Ehrverletzung. Er stellte folgende Anträge: „1.a) B. sei wegen ehrverletzender Äusserungen gegenüber A. auf Grund von Art. 174 StGB zu verurteilen. 1.b) Eventualiter sei B. auf Grund von Art. 173 StGB zu verurteilen. 1.c) Subeventualiter sei B. auf Grund von Art. 177 StGB zu verurtei- len. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen zu zahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten.“

b) Im Rahmen der Sühneverhandlung vom 30. April 2007 konnte keine Eini- gung zwischen den Parteien erzielt werden, worauf der Kreispräsident Chur mit Ver- fügung vom 1. Mai 2007 das Sühneverfahren als gescheitert erklärte und A. Frist zur Klageergänzung ansetzte. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 liess dieser mitteilen, dass er auf eine förmliche Ergänzung der Ehrverletzungsklage verzichte.

Seite 3 — 24

c) Die Klageantwort von B. ging innert erstreckter Frist am 26. Juli 2007 beim Kreisamt Chur ein. Sie enthält das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen und das Verfahren in Sachen B. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB sei kostenfällig zu Lasten des Strafklägers einzustellen, eventua- liter sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Antrag Entlastungsbeweis Für den Fall, dass wider Erwarten Ausführungen im Bericht „C.: 100 stille Tage im Sennhof“ bzw. in der Publikation „Vom Fall C.“ zum „Fall A. – „Q.“, beide erschienen in der Ausgabe „P.“ 6. De- zember 2006, objektiv als ehrverletzend zu qualifizieren sein soll- ten, sei der Beklagte zum Wahrheits- bzw. zum Gutglaubensbe- weis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinsichtlich sämtlicher, in den vorerwähnten Publikationen gemachten tatsächlichen Aus- führungen mit den in VI. dieser Rechtsschrift aufgeführten Be- weismittel zuzulassen, insb. zu folgenden Aussagen: - dass gegen C. 1989 keine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden ist - dass der Kläger der Redaktionsleitung von ‚Q.’ vorgängig der Publikation seines Berichtes in der Ausgabe Nr. 1/2006 im ‚Q.’ seine Verbindungen zu C., insbesondere selbst als Gläubiger C. gegenüber aktiv geworden zu sein, verschwiegen hat - dass der Beklagte begründete Veranlassung zur Annahme hatte, die vom Kläger C. gegenüber geltend gemachten For- derungen seien unbegründet - dass der Kläger mit dem Bericht im ‚Q.’ sein eigenes Süpp- chen kochen wollte - dass der Kläger C. mit seinem Bericht so richtig in die Pfanne gehauen hat - dass der Kläger bei der Berichterstattung über C. nicht neutral gewesen ist - dass der Beklagte begründete Veranlassung zur Annahme hatte, gegen C. seien abgesehen von den Betreibungen A.’s keine weiteren Betreibungsvorgänge ergangen - dass R. und U. eine Publikation des Berichtes A. über C. ab- gelehnt haben - dass aufgrund des Berichtes A. über C. der Eindruck in der Öffentlichkeit entstanden ist, es handle sich um einen Millio- nenbetrüger - zu allfälligen weiteren Tatsachenbehauptungen, aus denen der Kläger eine Ehrverletzung ableitet.

Seite 4 — 24 3. Die Zivilklage (Genugtuungsforderung) sei vollumfänglich abzu- weisen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Klägers.“

d) Mit Schreiben vom 31. August 2007 verzichtete A. ausdrücklich auf eine Einrede gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis.

e) In der Folge führte der Kreispräsident Chur die Untersuchung durch. Ins- besondere wurden C., Rechtsanwalt Dr. iur. D., E., F. und G. als Zeugen einver- nommen. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2008 für ge- schlossen erklärt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 reichte A. zusätzliche Be- weismittel ein. B. stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ergänzende Beweis- anträge.

f) Am 21. Februar 2008 erliess der Kreispräsident Chur die Anklageverfügung mit folgendem Inhalt: „1. B. wird wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventu- aliter wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, sube- ventualiter wegen Beschimpfung in Anklagezustand versetzt, be- gangen durch die Publikation im P. am 6.12.2006 mit dem Titel: ‚C.: 100 stille Tage im Sennhof’. 2. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurtei- lung überwiesen. 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur am 25. Juni 2008 waren A. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Her- mann Just, sowie B. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suen- derhauf, anwesend. Nach Schluss der Beweisaufnahme zur Person und zur Sache stellte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just folgende Anträge: „1.a) B. sei wegen ehrverletzender Äusserungen gegenüber A. auf Grund von Art. 174 StGB zu verurteilen. 1.b) Eventualiter sei B. auf Grund von Art. 173 StGB zu verurteilen. 1.c) Subeventualiter sei B. auf Grund von Art. 177 StGB zu verurtei- len. 2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zu zahlen.

Seite 5 — 24 3. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 400.00 zu verurteilen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Angeklagten.“ Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 12'612.45 auszurichten. 3. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese ab- zuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Mit Urteil vom 25. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Oktober 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. B. wird von den Anklagevorwürfen der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB von Schuld und Strafe frei- gesprochen. 2. Auf die Genugtuungsforderung von A. wird nicht eingetreten. 3. (Kosten). 4. (Rechtmittelbelehrung): 5. (Mitteilung).“ Begründend beurteilte es die Hälfte der beanstandeten Textpassagen als nicht ehrverletzend, weil es sich um Kritik an der Ausübung des Journalistenberufes durch A. handle und nicht um Kritik an seiner Geltung als ehrbarer Mensch. Für diejenigen Textstellen aber, welche das Gericht als ehrverletzend einstufte, erach- tete es den Wahrheits- beziehungsweise Gutglaubensbeweis als erbracht. Auf die Genugtuungsforderung trat es nicht ein, weil A. es unterlassen habe, diese bereits in der Strafklage zu beziffern, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, weshalb sein Begehren prozessual mangelhaft sei. F. Gegen dieses Urteil erhob A., nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25.6. 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und der Strafbeklagte B. sei

Seite 6 — 24 wegen ehrverletzender Äusserungen gemäss Art. 174 StGB, eventualiter 173 StGB, gegenüber A. zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“ G.

a) Mit Schreiben vom 8. November 2008 stellte B. vorsorglich innert der Frist zur Anschlussberufung folgende Beweisanträge: „1. Es seien aus Händen des Strafklägers A. und aus Händen von C., und aus Händen von H., die folgenden Unterlagen edieren zu las- sen:

- sämtliche Akten wie Verträge, Korrespondenz, Urteile etc. im Zusammenhang mit der den Betreibungs-Nr. YY., H./C. bzw. Nr. ZZ. H./T. zugrunde liegenden Forderungen

- sämtliche Unterlagen wie Vertragsdokumente, Korrespondenz, Rechtsschriften, Urteile etc. im Zusammenhang mit Bemühun- gen des Klägers auf Forderungsdurchsetzung gegenüber C. im Zusammenhang mit allfälligen Forderungsansprüchen A.s ge- gen C. 2. Es seien aus Händen des Bezirksamtes Plessur sämtliche Akten des Rechtsöffnungsverfahrens A./C. zu edieren. 3. Aus Händen der Staatsanwaltschaft Graubünden seien die Straf- akten in Sachen XX., I., und die Strafakten in Sachen C. zu edie- ren. 4. Der Berufungsbeklagte sei zur Beweisaussage zu folgenden Sachverhaltsteilen zuzulassen:

- zur Richtigkeit des im inkriminierten Bericht des P. vom 6. De- zember 2006 wiedergegebenen Zitates der Aussage von A., ‚Natürlich habe ich mit der Bündner Staatsanwaltschaft koope- riert, ich wurde aber angefragt.’ 5. Es seien J. und K. als Zeugen zu befragen.“

b) In seiner Berufungsantwort vom 9. Januar 2009 beantragte B. was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese ein- getreten werden kann und das Dispositiv des Urteils des Bezirks- gerichtsausschusses Plessur gemäss Urteil vom 25. Juni 2008 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehr- wertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers A..“ H. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete mit Schreiben vom

18. November 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 24 Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.

a) Gegen Urteile des Bezirkgerichtsausschusses in Ehrverletzungssa- chen können die Parteien gemäss Art. 168 Abs. 1 StPO Berufung an das Kantons- gericht erheben. Die Formalitäten der Berufung richten sich dabei nach den allge- meinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 423, Ziff. 8.1). Die Berufung ist demnach innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO).

b) Der Berufungskläger verlangt gemäss Rechtsbegehren in der Berufung die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils. Damit ficht er grundsätzlich auch das Nichteintreten der Vorinstanz auf die geltend gemachte Genugtuungsfor- derung an. In der Folge unterlässt es der Berufungskläger jedoch, ein Rechtsbe- gehren bezüglich der Genugtuung zu stellen. Ebenso wenig finden sich in der Be- gründung der Berufung Ausführungen zur Frage der Genugtuung. Damit mangelt es bezüglich der Genugtuungsforderung bereits an einer Rüge beziehungsweise einer genügenden Substantiierung und damit an den für die Berufung notwendigen formellen Voraussetzungen. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Nichteintreten der Vorinstanz auf die geltend gemachte Genugtuungs- forderung angefochten wird.

c) Obwohl der Berufungskläger gemäss Rechtsbegehren die gänzliche Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, äussert er sich in der Begründung der Berufung nicht zu allen von der Vorinstanz beurteilten Textstellen. Die Textpas- sagen, der Berufungskläger sei „nicht neutral“ gewesen und „dass er sein eigenes Süppchen kochen wollte“, welche von der Vorinstanz als nicht ehrverletzend beur- teilt worden sind, hat der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nicht auf- gegriffen. Er äussert sich in keiner Weise dazu, warum das vor-instanzliche Urteil in Bezug auf diese zwei Textstellen fehlerhaft sein sollte, so dass es diesbezüglich an der vom Gesetz verlangten notwendigen Begründung fehlt und auf die Berufung insoweit nicht eingetreten werden kann. Diese beiden Textstellen sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden.

Seite 8 — 24

d) Die übrigen Punkte der Berufung geben bezüglich der Eintretensvoraus- setzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf sie eingetreten werden kann. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein- geschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). 3. Ein Parteivortritt findet in Berufungsverfahren bei Vergehen gegen die Ehre nicht statt (Art. 168 Abs. 2 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern er- streckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. – Der von Beginn weg anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte hat im vorliegenden Verfahren nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Ein Parteivortritt findet daher nicht statt. 4. Der Berufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 8. November 2008 mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt, an welchen er gemäss Berufungsant- wort festhält.

a) Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann ver- zichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen

Seite 9 — 24 bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Be- weiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen).

b) Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Berufungs- beklagte bereits aufgrund der bestehenden Beweislage von Schuld und Strafe frei- zusprechen und es ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Es erübrigt sich aber unter diesen Umständen, weitere entlastende Beweiserhebungen zu tätigen. Die vom Berufungsbeklagten gestellten Beweisergänzungsanträge werden daher abge- wiesen. 5. Der Berufungsbeklagte beantragt in seinem Schreiben vom 8. Novem- ber 2008, die mit der Berufung eingereichten neuen Beweismittel seien aus dem Recht zu weisen; der Berufungskläger sei nicht berechtigt, im Rahmen des Beru- fungsverfahrens neue Beweismittel einzulegen, er hätte dies wenn schon im vorin- stanzlichen Untersuchungsverfahren tun müssen. Auch wenn es sich beim Verfah- ren bei Vergehen gegen die Ehre um ein dem zivilprozessualen Zweiparteienver- fahren angenähertes Verfahren handelt (PKG 1990 Nr. 41 E 2b), ist es doch noch immer ein Strafverfahren und es sind primär und grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 162 StPO). Auf zivilprozessuale Grundsätze kann nur subsidiär zurückgegriffen werden. Die bündnerische Strafpro- zessordnung aber kennt klarerweise kein Novenverbot im Berufungsverfahren. Es sind nun aber schlicht keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser klaren Regelung des Strafprozessrechts im Ehrverletzungsverfahren abgewichen und auf zivilpro- zessuale Bestimmungen zurückgegriffen werden sollte. Daher stand es dem Beru- fungskläger frei, mit seiner Berufungsschrift neue Beweismittel einzulegen, selbst wenn er diese bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte einlegen können. Der Antrag des Berufungsbeklagten, die im Berufungsverfahren neu eingelegten Beweismittel aus dem Recht zu weisen, ist daher abzulehnen. 6. In seiner Berufung wendet sich der Berufungskläger zunächst dage- gen, dass die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis zugelas- sen hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe indirekt im privaten Inter-

Seite 10 — 24 esse von C. und damit nicht im öffentlichen Interesse gehandelt. Weiter sei die Fest- stellung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe den Artikel nicht mit der Ab- sicht verfasst, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner An- sicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen, weshalb ihm begrün- dete Veranlassung zugekommen sei, unrealistisch und falsch.

a) Der Berufungsbeklagte hält diesbezüglich dafür, diese Einwände seien verspätet. Der Berufungskläger habe ausdrücklich auf die Erhebung einer Einspra- che gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis verzichtet, als ihm vom Kreisamt im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StPO dazu Gelegenheit eingeräumt worden sei. Damit habe auch kein Zulassungsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur stattgefunden und es fehle an einem entsprechenden Zwischenentscheid, den der Berufungskläger hätte erzwingen können und müssen. Die Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis könne folglich nicht mehr Thema der vorliegenden Beru- fung sein. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen. Die bündnerische Strafpro- zessordnung sieht ein besonderes Verfahren für die Beurteilung von Einreden ge- gen die Zulassung zum Entlastungsbeweis vor. Der Berufungskläger hat von die- sem Verfahren keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm der Kreispräsident die ent- sprechende Möglichkeit mit Schreiben vom 27. Juli 2007 eröffnet hat (kreisamtliche Akten, act. 10). Der Berufungskläger hat vielmehr sogar explizit auf die Erhebung von Einreden gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB verzichtet (vgl. Schreiben Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just an das Kreisamt Chur vom 31. August 2007, kreisamtliche Akten, act. 13). Auch wenn der Berufungskläger gleichzeitig mit dem Verzicht im genannten Schreiben erklärt hat, dieser gelte nicht als Anerkennung, dass die be- anstandeten Äusserungen in Wahrung öffentlicher Interessen oder mit begründeter Veranlassung und nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht worden seien, je- mandem Übles vorzuwerfen, so hat er doch mit dem Verzicht zu verstehen gege- ben, dass er gegen die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht opponieren will. Seine Ausführungen im Schreiben vom 31. August 2007 können nicht anders inter- pretiert werden, als dass er zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht anerkennt, dass er aber seine diesbezüglichen Ein- wände nicht geltend machen will. Damit aber hat er die Zulassung zum Entlastungs- beweis nicht bestritten, weshalb kein Verfahren nach Art. 166 Abs. 2 StPO durch- geführt werden musste. Er kann seine Einwände gegen die Zulassung zum Entlas- tungsbeweis nun aber nicht einfach in einem späteren Verfahrensstadium geltend machen, nachdem er das dafür vom Gesetz vorgesehene Verfahren ganz bewusst und gewollt nicht genutzt hat. Seine Einwände in der Berufung sind daher verspätet.

Seite 11 — 24

b) Selbst wenn aber die vorgebrachten Einwände materiell zu behandeln wären, könnte ihnen keine Folge geleistet werden. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Ver- anlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Diese bei- den Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Zulassung zum Ent- lastungsbeweis nicht erteilt werden kann (BGE 116 IV 31 E 3.; 89 IV 191; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, N 20 f. zu Art. 173 StGB). Vom Entlas- tungsbeweis ausgeschlossen ist mithin nur, wer eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und in der Absicht getätigt hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Be- gründete Veranlassung besteht dann, wenn der Täter mit den betreffenden Infor- mationen entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Ausserdem muss nach der Rechtsprechung in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich 2008, § 45, Ziff. 3.3, S. 364 ff.). Beleidigungsabsicht im Sinne des Gesetzes besteht, wenn es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 173 StGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung in Art. 173 Ziff. 3 StGB tritt der Fall, dass jemand nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, selten ein, was bedeutet, dass die Zulassung die Regel bildet (vgl. BGE 132 IV 116; Trech- sel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). Der Berufungskläger macht nun zunächst geltend, weil es bei den Äusserungen des Berufungsbeklagten indirekt um die pri- vaten Interessen von C. und damit nicht um öffentliche Interessen gegangen sei, hätte der Berufungsbeklagte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dür- fen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine begründete Veranlassung jedoch nicht nur dann, wenn öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Auch private Interessen genügen und diese billigt der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten ja offenbar zu. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist mithin nicht Voraussetzung der Zulas- sung zum Entlastungsbeweis. Mit seiner Argumentation gewinnt der Berufungsklä- ger daher nichts. Im weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der Absicht gehan- delt, dem Berufungskläger Übles vorzuwerfen, sondern um die seiner Ansicht nach unwahren Behauptungen über C. zu berichtigen. Dies gehe völlig an der Sache vor- bei und müsse als unrealistisch und falsch bezeichnet werden. Der Berufungsbe- klagte habe vielmehr mit seinem Artikel nur das Ziel verfolgt, den Berufungskläger

Seite 12 — 24 seinerseits schlecht zu machen und in die Pfanne zu hauen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Übles vorwer- fen wollte, müsste diese Motivation die vorherrschende gewesen sein, um die Vor- aussetzung der überwiegenden Beleidigungsabsicht zu erfüllen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungs- antwort klar ausgeführt, er habe mit seinem Artikel die Rolle und das Vorgehen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dessen Artikel in der Zeitschrift Q. unter journalistischen Gesichtspunkten kritisch hinterfragen und für die Leserschaft be- leuchten wollen (act. 11, S. 6, Ziff. 3; vgl. auch Klageantwort, kreisamtliche Akten, act. 9, S. 21, Ziff. 18). Eine solche Motivation kann dem Berufungsbeklagten nicht abgesprochen werden. Damit lässt sich nicht sagen, eine – falls überhaupt vorhan- dene – Beleidigungsabsicht sei das überwiegende Motiv der beanstandeten Äusse- rungen gewesen. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe nicht mit der überwiegenden Absicht gehandelt, dem Berufungskläger etwas Übles vorzuwerfen, erweist sich folglich als korrekt. Unter diesen Umständen aber war der Berufungsbeklagte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb die Berufung in diesem Punkte abzuweisen wäre, selbst wenn die Einwände materiell zu prüfen wären. 7. Die Vorinstanz hat die Textstelle „eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden“ als nicht ehrverletzend qualifiziert. Der Berufungskläger macht nun geltend, diese Äusserung sei im Zusammenhang mit der vorhergehenden Passage zu interpretieren, wo der Berufungsbeklagte schreibe „allein schon das wäre Ruf- mord“ und sich auf die angebliche Betreibungshandlung aus dem Jahre 1989 (rea- liter 1998) beziehe. Der Berufungsbeklagte unterstelle dem Berufungskläger im Ge- samtzusammenhang, dass er nicht nur eine Betreibungshandlung erfunden habe, sondern er erwecke den aktenkundig falschen Eindruck, dass nie irgendwelche Zwangsvollstreckungen gegen C. und gegen von diesem beherrschte Firmen statt- gefunden hätten. Die wiederholte Behauptung (im Lauftext und im Kasten), es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegeben, beziehe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht allein auf die eine Zwangsverwertung von 1989, sondern klar erkenntlich auf die gesamte Vergangenheit von C.. Dies stehe im krassen Gegen- satz zu den im Jahre 2005 ausgestellten Verlustscheinen. Der Berufungskläger werde damit sehr wohl als Lügner dargestellt, was in einem erheblichen Masse ehr- verletzend sei. – Die vom Berufungskläger beanstandete Textstelle findet sich in folgender Passage des Artikels im P.: „Da schreibt A. nämlich, um C. erst einmal schlecht zu machen: ‚1989 ist gegen C. zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung

Seite 13 — 24 durchgeführt worden, doch noch immer fliessen laufend Gelder auf seine Konti.’ 1989 in Schieflage? Wohl kaum, damals stand C. in den Diensten der S. und eine Zwangsvollstreckung hat nie stattgefunden. A. rechtfertigt das heute damit, dass eine Verwechslung vorliege. Allein schon diese Aussage wäre Rufmord.“ Es geht aus dem Zusammenhang sehr deutlich hervor, dass die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden, sich auf das Jahr 1989 bezieht. Ein unvor- eingenommener Leser wird die Passage denn auch zweifellos so verstehen. Daran vermag auch die weitere Bemerkung, allein schon diese Aussage wäre Rufmord, nichts zu ändern. Denn der Vorwurf an C., er sei bereits 1989, als er noch in leiten- der Stellung bei der S. gearbeitet habe und zudem viele Jahre vor den im Artikel in der Zeitschrift Q. ins Zentrum gerückten und angeprangerten finanziellen Proble- men, in finanziellen Schwierigkeiten gewesen, würde ohne Zweifel den Ruf von C. erheblich mehr belasten und ihn als weitaus weniger vertrauenswürdig in finanziel- len Dingen hinstellen, als die nachgewiesenen gegenwärtigen finanziellen Turbu- lenzen vermuten liessen. Damit wird der Ruf von C. durch den Hinweis auf eine Zwangsvollstreckung im Jahre 1989 ganz erheblich stärker belastet, worauf sich der Ausdruck „Rufmord“ klarerweise bezieht. Wie sich aus den Akten ergibt und wie vom Berufungskläger auch eingestanden, fand im Jahre 1989 tatsächlich keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die Aussage im Artikel des P. entsprach mithin der Wahrheit. Sie wirft dem Berufungskläger vor, journalistisch unsorgfältig gearbei- tet zu haben, kritisiert mithin die Art und Weise der Berufsausübung. Sie betrifft je- doch nicht die Geltung des Berufungsklägers als anständiger, integrer Mensch. Die Äusserung ist damit nicht ehrverletzend, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Selbst wenn sie als ehrverletzend eingestuft werden müsste, wäre im übrigen

– wie eben festgestellt – der Wahrheitsbeweis erbracht, fand im Jahre 1989 doch eingestandenermassen keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Der Berufungs- kläger weist in seiner Berufung darauf hin, dass die Vorinstanz auch bezüglich einer zweiten von ihm angeprangerten Textstelle ohne Not davon ausgegangen sei, die Feststellung, es habe nie eine Zwangsvollstreckung gegen C. stattgefunden, be- ziehe sich nur auf das Jahr 1989. Diese zweite Textstelle lautet wie folgt: „Gegen C. soll 1989 zum ersten Mal eine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden sein, schrieb A.. Darauf angesprochen, dass dies nicht stimmt, erklärte er das mit einem Irrtum: ‚Der Privatkonkurs 1989 war in Wirklichkeit eine Liegenschaftsverwertung im Tessin im Jahre 1998. Ich habe den Tipp von der Kapo L. gekriegt und nochmals verifiziert.’ Das war im November 2005, der Artikel ist erst im Januar 2006 erschie- nen. Die Verifizierung dauert etwas lange, jetzt haben wir Dezember und bislang gab es keine Berichtigung dieser Falschmeldung. Gegen C. gab es nämlich gar nie eine Zwangsvollstreckung und im Q. wurde die Falschbehauptung auch nie demen-

Seite 14 — 24 tiert.“ Die Vorinstanz konnte auch bezüglich dieser Textstelle ohne Willkür davon ausgehen, dass sich der Hinweis auf eine fehlende Zwangsvollstreckung auf das Jahr 1989 bezog, um welches es ja vornehmlich ging. Selbst wenn sich dieser Hin- weis aber nicht nur auf das Jahr 1989 bezogen haben sollte, wäre keine Ehrverlet- zung gegeben, wird dem Berufungskläger doch entgegen seinen Ausführungen in der Berufung in keiner Weise vorgeworfen, er lüge. Vielmehr wird Kritik an seiner Verifizierung geäussert, die nach Meinung des Berufungsbeklagten hätte aufzeigen müssen, dass auch 1998 keine Zwangsvollstreckung erfolgt war, da nie eine Zwangsvollstreckung stattgefunden habe. Der Vorwurf lautet daher, der Berufungs- kläger habe bezüglich Zwangsvollstreckungen nicht genügend seriös abgeklärt be- ziehungsweise sich daraus ergebende Richtigstellungen noch immer nicht vorge- nommen. Die Kritik wendet sich mithin auch hier ausschliesslich gegen die journa- listische Vorgehensweise des Berufungsklägers, betrifft somit einzig seine Berufs- ausübung und ist daher nicht ehrverletzend. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen. Im übrigen ist gemäss Aktenlage bezüglich der Jah- reszahl 1989 tatsächlich keine Richtigstellung erfolgt. Der Vorwurf, der Berufungs- kläger habe eine veröffentlichte falsche Information nicht berichtigt, trifft daher – so- weit aus den Akten ersichtlich – zu. 8. Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die Ab- folge von Äusserungen im Artikel des Berufungsbeklagten im P., zuerst seien die angeblich ungerechtfertigten Forderungen zur Betreibung gebracht, dann dies pu- bliziert und anschliessend C. verhaftet worden, als nicht ehrverletzend eingeschätzt hat. Er macht geltend, der Berufungsbeklagte habe vielmehr gezielt versucht, eine Kausalkette zu konstruieren, bei der der Berufungskläger einen unbescholtenen Mann betreibe, um diesen dann via Publikation ins Gefängnis zu bringen. Damit werde dem Berufungskläger eine zutiefst unethische Absicht unterstellt, weshalb die Schilderung der unmittelbar aufeinander folgenden Vorgänge als ehrverletzend beurteilt werden müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil zu Recht festgestellt hat, ist für die Beurteilung der inkriminierten Textstellen vom Verständnis des sich im Mittelfeld der gesamten potentiellen Leserschaft be- wegenden Lesers auszugehen. Da der P. an alle Haushalte und privaten Postfächer in Graubünden, exklusive Engadin und italienischsprachige Täler, verteilt wird, so- mit sowohl gebildete als auch weniger gebildete Leser ansprechen will und auch wird, ist von einem durchschnittlichen bündnerischen Zeitungsleser auszugehen. Gerade weil der P. an alle Haushaltungen und privaten Postfächer verteilt wird, kann entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon gesprochen werden, er würde sich, allein weil es sich um eine Gratiszeitung handelt, an weniger gebildete

Seite 15 — 24 Leser wenden und auch vornehmlich von solchen gelesen. Daran vermögen auch allfällige orthographische Fehler im publizierten Text nichts zu ändern. Es ist viel- mehr von einem durchschnittlichen Leser auszugehen und wie dieser die beanstan- deten Textstellen versteht. Dem durchschnittlichen Zeitungsleser aber ist ohne Zweifel bekannt, dass ein einziger Zeitungsartikel keine Verhaftung zu initiieren ver- mag, ansonsten nach jedem Enthüllungsartikel, der sich mit einer möglichen schwe- reren Straftat befasst, eine Verhaftung erfolgen müsste. Wie die Vorinstanz im wei- teren zu Recht ausführt, vermag der Durchschnittsleser durchaus zu erkennen, dass eine Publikation in einer Zeitschrift keinen Grund für die Verhaftung von C. setzten konnte, weil dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, auf welche der Berufungskläger keinen Einfluss hatte. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung den Rechtsunterworfenen soweit bekannt ist, als dass sie wissen, dass eine Verhaftung als schwerstmöglicher Eingriff nicht willkürlich und nach Gutdünken erfolgen darf, sondern gesetzlich be- stimmten Voraussetzungen und Abläufen folgen muss. Für den durchschnittlichen Zeitungsleser war damit offensichtlich, dass die Publikation des Artikels in der Zeit- schrift Q. nicht ursächlich für die Verhaftung von C. war. Entgegen den Ausführun- gen in der Berufung erweckt das Aufzeigen der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Artikel des Berufungsbeklagten beim durchschnittlichen Zeitungsleser daher nicht den Eindruck, der Berufungskläger sei für die Verhaftung von C. verantwortlich oder habe diese gar veranlasst. Die aufgezeigte Abfolge der Ereignisse erweist sich unter diesen Umständen nicht als ehrverletzend, wirft sie dem Berufungskläger doch gar nichts vor. Die vorinstanzliche Entscheidung ist damit in diesem Punkt zu schützen. 9. Die Vorinstanz hat die bereits in Erwägung 7 zitierte Aussage, der Be- rufungskläger habe C. erst einmal schlecht machen wollen, als ehrverletzend er- kannt. Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung nun, dass die Vorin- stanz davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe aber bezüglich dieser Aussage den Wahrheitsbeweis erbracht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Ziffern in der Jahreszahl einer Zwangs- vollstreckung vertauscht und nicht korrigiert worden seien, was die Böswilligkeit des Berufungsklägers und damit die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung belege. Dem könne nicht gefolgt werden, da der Berufungskläger sehr wohl gewillt gewesen sei, die Unrichtigkeit zu korrigieren, was sich aus einer Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. ergebe. Nur im späteren Versand des gleichen Manuskripts an den Verleger von Q. sei die Korrektur unterblieben. Dies aber nicht aus Böswil- ligkeit, sondern aus reiner Vergesslichkeit. Diese einzelne Jahreszahl sei ange- sichts der Vielzahl von Betreibungshandlungen gegen C. zudem mehr oder weniger

Seite 16 — 24 bedeutungslos. Das Nichtkorrigieren eines einzelnen Datums zeige damit kein wil- lentliches Schlechtmachen. Da der Berufungsbeklagte Kenntnis von den Korrektur- bemühungen des Berufungsklägers gehabt habe, könne ihm auch der Gutglau- bensbeweis nicht gelingen. – Wie bereits festgestellt und von keiner Seite bestritten, fand im Jahre 1989 keine Zwangsvollstreckung gegen C. statt. Die entsprechende Aussage im Artikel des Berufungsklägers war mithin unwahr. Dies war dem Beru- fungskläger vor der Veröffentlichung in der Zeitschrift Q. im Januar 2006 bekannt, was sich aus einer E-Mail vom 18. November 2005 an die stellvertretende Chefre- daktorin des R. ergibt (kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8c). In dieser E-Mail wies der Berufungskläger auf die Verwechslung der Jahreszahl hin. Gleichzeitig führte er wörtlich aus: „Wäre aber kein Unglück gewesen“. Diese Aussage zeigt die Einstel- lung des Berufungsklägers C. gegenüber sehr deutlich. Denn entgegen den Aus- führungen in der Berufung macht es offensichtlich einen ganz erheblichen Unter- schied, ob behauptet wird, eine Person sei seit ein paar Jahren in finanzieller Schief- lage (seit 1998, in welchem Jahr die angebliche Zwangsverwertung eines Grunds- tücks im Tessin tatsächlich stattgefunden haben soll) oder bereits seit mehr als ei- neinhalb Jahrzehnten (nämlich seit 1989) und zudem noch zu einer Zeit, als die Person in gehobener beruflicher Stellung bei einem angesehenen Bankinstitut ar- beitete. Wenn der Berufungskläger in seiner E-Mail daher ausführt, es wäre kein Unglück gewesen, wenn die unbestrittenermassen falsche Information veröffentlicht worden wäre, dass C. seit mehr als 16 Jahren von Zwangsvollstreckungen betroffen gewesen sei, was C. in ein ganz erheblich schlechteres Licht rückt, so lässt sich dies nicht anders interpretieren, als dass es dem Berufungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. möglichst negativ darzustellen. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass gegen C. in den Jahren 2003 bis 2005 offenbar tatsächlich mehrere Be- treibungshandlungen erfolgten (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2005, kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5). Wie es in den Jahren davor ausgese- hen hat, lässt sich aufgrund der Akten für einzelne wenige Jahre nur bruchstückhaft erahnen, jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Für die meisten Jahre und insbesondere für die Zeit vor 1998 sind überhaupt keine Betreibungshandlungen belegt. Wenn nun durch eine falsche Jahreszahl der Eindruck erweckt wird, C. sei seit 1989 mit Betreibungshandlungen konfrontiert gewesen, obwohl Betreibungshandlungen erst für einen wesentlich späteren Zeitpunkt überhaupt sicher nachgewiesen sind, wird C. ohne Zweifel und ganz augenscheinlich weitaus stärker belastet, als wenn eine korrekte, viel spätere Jahreszahl verwendet würde. Insofern kommt es entgegen den Ausführungen in der Berufung sehr wohl auf die korrekte Jahreszahl an, selbst wenn gegen C. in späteren Jahren mehrfach Betreibungshandlungen erfolgt sind. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Publikation einer falschen Information,

Seite 17 — 24 die ein erheblich falsches Licht auf die ganze Angelegenheit warf, als kein Unglück bezeichnete, zeigt deutlich auf, dass er C. schlecht hinstellen wollte. Dasselbe ist aus dem Umstand zu schliessen, dass gemäss Aktenlage bezüglich der falschen Jahreszahl bis anhin keine Richtigstellung in der Zeitschrift Q. erfolgt ist. Der durch den Artikel erweckte falsche und erheblich stärker belastende Eindruck, C. habe sich bereits 1989 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, ist daher vom Beru- fungskläger nicht korrigiert worden. Offensichtlich ging es dem Berufungskläger tatsächlich darum, C. in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Im übrigen erscheint es tatsächlich äusserst merkwürdig, dass der Berufungskläger die falsche Jahreszahl nicht korrigiert hat, bevor er das Manuskript seines Artikels an die Re- daktion von Q. weiter gegeben hat. Wie sich aus den gesamten Abläufen und ins- besondere der starken persönlichen Betroffenheit des Berufungsklägers ergibt, war ihm dieser eine Artikel sehr wichtig. Er hat im weiteren gemäss der bereits genann- ten E-Mail an die stellvertretende Chefredaktorin des R. selbst noch Recherchen bezüglich der angeblichen ersten Zwangsvollstreckung vorgenommen, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die Jahreszahl 1989 nicht stimmt. Er war sich daher offensichtlich der Bedeutsamkeit dieser Jahreszahl bewusst. Unter diesen Umständen aber ist es nur schwer nachvollziehbar, dass er die Korrektur der Jah- reszahl vor der nächsten Weitergabe des Manuskripts vergessen haben soll. Selbst wenn man ihm aber zugestehen wollte, dass er das Manuskript ohne nochmalige Kontrolle an die Redaktion von Q. weitergegeben hat, so hat er doch vor der Publi- kation den redigierten Artikel zum Gegenlesen zugeschickt bekommen (vgl. E-Mail von F. an A. vom 4. Dezember 2006, kreisamtliche Akten, act. 9, Beilage 8). Spätes- tens hier wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger sich bei der Prüfung des Artikels an die falsche Jahreszahl erinnert hätte beziehungsweise dass ihm die falsche Jahreszahl aufgefallen wäre, bezüglich der er wie gesagt extra noch eigene Recherchen angestellt hatte. Seine Aussage, er habe die Korrektur schlicht verges- sen, erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger als Jurist in besonderem Masse bewusst sein musste, dass massive Anschuldigungen, wie er sie gegen C. erhob, eine erhebliche Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern in sich bergen und daher einer besonders genauen Abklärung und Sorgfalt bedürfen. Aus dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der ge- samten Umstände und der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es dem Beru- fungskläger tatsächlich darum gegangen ist, C. schlecht zu machen. Die Vorinstanz hat den Wahrheitsbeweis bezüglich dieser Aussage somit zu Recht als erbracht erachtet. Die Berufung ist in diesem Punkt daher unbegründet.

Seite 18 — 24 10. Im Artikel des Berufungsbeklagten im P. findet sich die Aussage, der Berufungskläger habe unbegründete Forderungen von zweimal Fr. 1.925 Mio. auf dem Betreibungsweg gegen C. geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese Aussage als ehrverletzend eingestuft, weil dem unvoreingenommenen Leser das Gefühl ver- mittelt werde, der Berufungskläger habe Forderungen von insgesamt Fr. 3.85 Mio., die nicht bestanden hätten, gegen C. geltend gemacht, um diesem in irgend einer Weise zu schaden. Dieser Vorwurf sei geeignet, den Berufungskläger in seiner Gel- tung als ehrbarer Mensch herabzusetzen und so seine Ehre zu verletzen. Jedoch habe der Berufungskläger den Beweis, dass es sich bei der Äusserung im Artikel des Berufungsbeklagten um eine unwahre Behauptung handle und die Forderun- gen begründet gewesen seien, nicht erbracht. Aus dem bei den Akten liegenden Schreiben von C. an H. vom 6. April 2005 lasse sich die Erklärung, dass C. dem Berufungskläger Fr. 1.925 Mio. schulde, nicht entnehmen. Der Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten im weiteren in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 selbst mitgeteilt, die Verweigerung der Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht Plessur habe an einem Mangel in der Aktivlegitimation gelegen. Der Berufungsbe- klagte habe unter diesen Umständen gute Gründe gehabt, davon auszugehen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht begründet seien. Er habe mithin den Gut- glaubensbeweis erbringen können. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beweis für die Forderung von Fr. 1.925 Mio. nicht erbracht sei. Die Kaufverpflichtung von C. liege bei den Akten und es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Forderung in Zweifel ziehe. Der Rückzug eines Rechtsöffnungsbe- gehrens könne im weiteren viele Gründe haben, weshalb es unzulässig sei, daraus auf eine unbegründete Forderung zu schliessen. Diesen Ausführungen des Beru- fungsklägers kann nicht zugestimmt werden. Zum einen musste der Berufungsbe- klagte vorliegend nicht davon ausgehen, die Rechtsöffnung sei aus irgendwelchen möglichen, aber unbekannten Gründen nicht erreicht worden. Vielmehr hatte ihm der Berufungskläger in seiner E-Mail vom 4. Dezember 2006 klar und unmissver- ständlich mitgeteilt, das Bezirksgericht habe die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation nicht erteilt (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 3, S. 2 oben). Der Berufungsbeklagte durfte von dieser Information ausgehen. Er durfte darauf vertrauen, dass der Berufungskläger als Jurist die Sachlage juristisch korrekt darstellte. Daher durfte er davon ausgehen, dass nicht das Rechtsöffnungs- gesuch zurückgezogen worden war, sondern dass die Rechtsöffnung verweigert worden war, was augenscheinlich nicht dasselbe ist. Und er durfte davon ausgehen, dass die Rechtsöffnung aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation verweigert worden war. Ob nun aber dieser Mangel darin bestand, dass der Berufungskläger

Seite 19 — 24 nicht berechtigt war, die Rechtsöffnung zu beantragen, oder aber darin, dass der Berufungskläger nicht Inhaber der in Betreibung gesetzten Forderung war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedoch durfte sich der Berufungsbeklagte aufgrund dieser Auskunft zumindest in seinen Zweifeln bestärkt fühlen, handelt es sich beim Berufungskläger doch eben um einen Juristen, dem die Voraussetzungen, um eine Rechtsöffnung erfolgreich zu beantragen, ohne Zweifel geläufig sind. Zum andern hat der Berufungsbeklagte den Artikel aus dem P. vor dessen Erscheinen C. zur Korrektur vorgelegt. C. hat die Aussage, die in Betreibung gesetzten Forderungen würden nicht bestehen, nicht beanstandet. Der Berufungsbeklagte durfte unter die- sen Umständen davon ausgehen, dass C. den Bestand der Forderungen nicht an- erkennt. Die Forderungen müssen mithin als umstritten betrachtet werden. Daran vermag im weiteren auch das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Schreiben von C. vom 6. April 2005 nichts zu ändern (kreisamtliche Akten, act. 24, Beilage 17). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lässt sich aus diesem Schreiben keine Verpflichtung von C. ableiten, dem Berufungskläger die Summe von Fr. 1.925 Mio. zu bezahlen. Andere Dokumente, die den Beweis für den Bestand der Forderung erbringen würden, finden sich in den Akten nicht. Insbesondere hat bis anhin offen- sichtlich noch kein Gericht über den Bestand der Forderung entschieden. Es darf unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht davon ausgegangen werden, die Forderung sei ausgewiesen. Gemäss Aktenlage und Kenntnisstand des Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Publikation seines Artikels hat der Berufungskläger zudem nichts weiter unternommen, um die von ihm be- hauptete Forderung gegenüber C. durchzusetzen. Insbesondere wurde diese gemäss Aktenlage weder von der aktiv legitimierten Person erneut in Betreibung gesetzt beziehungsweise die Rechtsöffnung beantragt (obwohl die Betreibung ei- nen leicht gangbaren und nicht sehr kostspieligen Weg zur Durchsetzung einer For- derung eröffnet), noch wurde sie auf gerichtlichem Weg weiterverfolgt. Gerade die- ser Verzicht auf die Durchsetzung der Forderung durfte beim Berufungsbeklagten Zweifel an der Begründetheit der Forderung erwecken. Dem Berufungsbeklagten stellte sich die Sachlage somit wie folgt dar: Die Rechtsöffnung war aufgrund eines Mangels in der Aktivlegitimation des Berufungsklägers verweigert worden; der Be- stand der Forderung war in keiner Weise nachgewiesen und C. bestritt diesen; der Berufungskläger hatte die Durchsetzung dieser Forderung nicht weiter verfolgt, ob- wohl es sich um eine erhebliche Summe handelte, auf die zweifellos nicht leicht zu verzichten war. Unter diesen Umständen aber bestanden für den Berufungsbeklag- ten hinreichende Gründe davon auszugehen, der Berufungskläger habe unbegrün- dete Forderungen in namhafter Höhe gegen C. und dessen Firma in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, vom Berufungsbe-

Seite 20 — 24 klagten sei der Glutglaubensbeweis erbracht worden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Zu Handen des Berufungsklägers sei schliesslich noch der Hinweis angebracht, dass bezüglich C. auch zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlungen und Aussagen die Un- schuldsvermutung galt, auch wenn er einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat. Seine Aussagen erscheinen daher nicht von vornherein als wenig oder gar nicht glaubhaft, nur weil er in Untersuchungshaft war. Davon musste auch der Berufungs- beklagte nicht ausgehen. Die diesbezüglichen Bemerkungen in der Berufung sind aus diesem Grund unangebracht. 11. In einem letzten Punkt schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz seinen eigenen Artikel, der in der Zeitschrift Q. erschienen sei, kritisiert habe, obwohl es in vorliegendem Verfahren darum gehe, den Artikel des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Wenn die Vorinstanz im übrigen seinen Artikel genauer bewertet hätte, hätte sie auch würdigen müssen, dass es um das Gebaren des Geschäftsmanns C. gegangen sei und nicht so sehr um dasjenige des Privat- mannes. Trotzdem habe sie nur die Betreibungen gegen C. privat erwähnt und nicht jene gegen dessen Firma T. AG. Erst dort aber seien die Betreibungen zu finden, auf welchen die Recherchen des Berufungsklägers basiert hätten. Dort würden auch Privatpersonen aufgeführt, die von C. übervorteilt worden seien und deren in Betreibung gesetzte Forderungen sich zusammen auf über eine Million belaufen würden. – Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hatte sich die Vorin- stanz im Rahmen der Prüfung des Wahrheitsbeweises sehr wohl mit seinem Artikel in der Zeitschrift Q. auseinanderzusetzen. Konkret ging es in diesem Punkt um die Frage, ob der Berufungsbeklagte den Wahrheitsbeweis für die Aussage zu erbrin- gen vermochte, die seltsamen Methoden des Berufungsklägers hätten dazu geführt, dass C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger habe dargestellt werden können. Es war mithin zu entscheiden, ob der Berufungskläger seltsame Methoden ange- wandt hatte und ob dadurch C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger hingestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang musste die Vorinstanz sehr wohl prüfen, wie es zur Veröffentlichung des Artikels gekommen war, wie der Berufungskläger seine eigene Verstrickung mit C. im Artikel dargestellt beziehungsweise eben aus- gelassen hatte und welche Auswirkungen dieses Weglassen auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen Zeitungslesers bezüglich der Person C. haben musste. Im übrigen wendet sich der Berufungskläger mit seiner Argumentation, die sich allein mit der Frage befasst, ob zur Beurteilung auch die Betreibungen gegen die T. AG beigezogen werden müssen, augenscheinlich nicht gegen die Feststellung der Vor- instanz, der Berufungskläger habe seltsame Methoden angewandt, indem er der

Seite 21 — 24 Redaktion der Zeitschrift Q. seine Verstrickungen mit C. verschwiegen habe, was wiederum gemäss Aussage des Chefredaktors von Q. erst dazu geführt habe, dass der Artikel überhaupt veröffentlicht worden sei. Schon damit aber ist belegt, dass seltsame Methoden zur Veröffentlichung des Artikels und dadurch zur Darstellung von C. in der Öffentlichkeit als Millionenbetrüger geführt haben. Der Berufungsklä- ger wendet sich mit seinen Ausführungen einzig dagegen, dass C. nur als Millio- nenbetrüger habe dargestellt werden können, weil der Berufungskläger selbst For- derungen in Millionenhöhe geltend gemacht und dies in seinem Artikel nicht aufge- zeigt habe. Er macht sinngemäss geltend, auch ohne seine eigenen Betreibungen seien gegenüber C. und seiner Firma von Betroffenen Betreibungen in Millionen- höhe erhoben worden, so dass C. so oder so als Millionenbetrüger da stehe. Zunächst ist in diesem Zusammenhang ganz klar festzustellen, dass der durch- schnittliche Leser des Artikels in der Zeitschrift Q. ohne Zweifel den Eindruck erhält, es gehe einzig und allein um C. und in keiner Weise um seine Firmen. Der Beru- fungskläger spricht in seinem Artikel von den Vorlieben von C. als Person, von einer Zwangsvollstreckung gegen C. und von dessen Konti, auf die noch immer Gelder fliessen sollen, von alten Gemälden, die C. gehörten und die dieser als Pfand ver- spreche, vom Vorgehen von C. bei der Anwerbung von Investoren und so weiter. Immer wird C. persönlich und ohne Hinweis auf eine Firma genannt. Firmen werden nur im Zusammenhang mit dem Betreibungsregister, ohne Nennung von Namen oder nähere Kennzeichnung und eigentlich lediglich nebenbei erwähnt. Dadurch entsteht ganz klar der Eindruck, es gehe in dem Artikel nur um C. und nicht auch um seine angeblichen Firmen. Die Art der Berichterstattung führt dazu, dass der unvoreingenommene Leser zum Schluss gelangt, C. persönlich sei einerseits in Mil- lionenhöhe verschuldet und andererseits mit unlauteren Machenschaften immer wieder zu neuen Geldern gekommen. Dass C. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. November 2005 (kreisamtliche Akten, act. 1, Beilage 5) Betreibungen in der Gesamthöhe von über Fr. 2.5 Mio. ausweist, liegt jedoch klarerweise an der vom Berufungskläger in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1.925 Mio.. Ohne diese Betreibung verbleiben noch in Betreibung gesetzte Forderungen von etwas mehr als Fr. 630'000.--. Die Schulden aber, die gemäss Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 4. November 2005 die T. AG betreffen (kreisamtliche Akten, act. 1, Bei- lage 6), können nicht C. persönlich zugerechnet werden, handelt es sich bei der T. AG doch einerseits offensichtlich um eine juristische Person und ist andererseits in keiner Weise nachgewiesen, dass und allenfalls wie C. an dieser Firma beteiligt ist. Sie sind entgegen den Ausführungen in der Berufung daher nicht relevant. C. als Person konnte mithin nur als Millionenschuldner dargestellt werden, weil der Beru- fungskläger eine Forderung von beinahe Fr. 2 Mio. in Betreibung gesetzt hatte.

Seite 22 — 24 Kommt hinzu, dass die übrigen in Betreibung gesetzten Forderungen von ungefähr Fr. 630'000.-- überwiegend Forderungen von Banken betrafen, was sehr stark dafür spricht, dass sie mit den vom Berufungskläger in seinem Artikel angeprangerten angeblichen Geschäften von C. nichts zu tun hatten. Allein durch den Umstand, dass der Berufungskläger eine Forderung über Fr. 1.925 Mio. in Betreibung setzte, deren Begründetheit in keiner Weise nachgewiesen ist, konnte C. persönlich als Millionenschuldner und –betrüger dargestellt werden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, es sei erstellt, dass die seltsame Vorgehensweise des Berufungsklägers dazu geführt habe, dass zum einen sein Artikel überhaupt publi- ziert worden sei und dass zum andern C. als Millionenbetrüger habe dargestellt wer- den können. Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgestellt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt unbegründet und das vorin- stanzliche Urteil ist zu bestätigen. 12. Die Vorinstanz hat schliesslich die Aussage, der Berufungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen, als ehrverletzend eingestuft. Sie hat diesbezüglich jedoch den Wahrheitsbeweis als erbracht erachtet. Der Berufungskläger seinerseits äussert sich in der Berufung nicht zu der Frage, ob der Wahrheitsbeweis in diesem Fall zu Recht als erbracht erkannt worden ist, son- dern belässt es bei seinen allgemeinen Ausführungen bezüglich der Zulassung des Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis. Dass diese allgemeinen Einwände verspätet sind, wurde bereits ausgeführt. Der Berufung fehlt es mithin an einer sub- stantiierten Rüge im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz als erbracht er- kannten Wahrheitsbeweis für die als ehrverletzend eingestufte Aussage, der Beru- fungskläger habe den L.-Geschäftsmann C. so richtig in die Pfanne gehauen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich unter diesen Umständen nicht weiter mit dieser Frage zu befassen. Es sei jedoch festgehalten, dass der Berufungskläger in seiner Berufung entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort nicht festge- stellt hat, die Aussage, er habe C. in die Pfanne gehauen, bilde nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Liest man die Berufung genau durch, so wird leicht er- sichtlich, dass der Berufungskläger in Ziffer 5 lediglich darauf hingewiesen hat, dass es in vorliegendem Verfahren nicht darum gehe, ob der Berufungskläger C. tatsäch- lich in die Pfanne gehauen habe oder nicht. Diese Feststellung trifft jedoch nicht gänzlich zu. Im Rahmen der Entlastungsbeweise ist nämlich ohne Zweifel auch die Motivation des Berufungsklägers bezüglich seiner Ausführungen in seinem Artikel relevant. Jedoch ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als es in vorlie- gendem Verfahren nicht darum geht zu klären, ob der in der Zeitschrift Q. erschie- nene Artikel die Ehre von C. verletzt hat.

Seite 23 — 24 13. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung vollumfänglich abzuwei- sen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, der zudem den Berufungsbeklagten angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat.

Seite 24 — 24 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten mit Fr. 5'827.90 (inklu- sive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: