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SB 2005 6

fahrlässige Körperverletzung

Graubünden · 2005-04-13 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 A.

X. wurde am 24. Juli 1978 in B. geboren, wo er zusammen mit einer

Schwester in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern aufwuchs. Dort

wohnte er bis zu seinem 16. Lebensjahr; danach zog die ganze Familie nach C. In

B. und C. besuchte X. während elf Jahren die Schule und während 1 ½ Jahren ein

Comunity College; danach absolvierte er eine 18-monatige Ausbildung an einem

Institut. Anschliessend arbeitete er an verschiedenen Stellen als Koch. Im Jahre

2000 arbeitete er für neun Monate im Hotel A. und danach in zwei Restaurants.

Sodann unternahm er Reisen nach Australien, Thailand und in die Schweiz. Nach

dem Autounfall vom 29. November 2002 flog er in die USA zurück. Im Sommer 2003

kam er wieder in die Schweiz, wo er sich zwei bis drei Monate aufhielt. Sodann

arbeitete er zu 40-50% in einer Cateringfirma und von Februar bis Mai 2004

zusätzlich zu 40-50% im Sicherheitsdienst des Flughafens Q.. Zuletzt erzielte er ein

monatliches Einkommen von ca. USD 2'000.-.

X. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-

Massnahmenregister verzeichnet.

B.

X. wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen fahrlässiger

Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB angeklagt. Gemäss Anklageschrift

vom 17. August 2004 liegt dieser Anklage folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 29. November 2002, um ca. 19.45 Uhr, fuhr X. mit dem

Personenwagen Nissan Prairie, Kennzeichen O.., von H. kommend

über die G.-Strasse in Richtung I.. Zur selben Zeit fuhr D. mit dem

Personenwagen der Marke Seat Alhambra, Kennzeichen P., in die

Gegenrichtung. Die Strasse war nass und es herrschten eher

schlechte Sichtverhältnisse. Auf der Höhe der Örtlichkeit F. fuhr zur

gleichen Zeit ein unbekannter Personenwagen vom Kreisel her über

die Zufahrtsstrasse in die G.-Strasse ein. Als sich jenes Fahrzeug

seitlich bis auf ca. 50-60 cm dem Fahrzeug des Angeklagten genähert

hatte, schwenkte dieser brüsk nach links auf die Gegenfahrbahn und

fuhr direkt vor den Personenwagen von D., worauf es zu einer

Frontalkollision zwischen diesen zwei Personenwagen kam. Durch die

Wucht des Aufpralles drehte sich der Personenwagen von X. um die

eigene Achse und kam anschliessend zum Stillstand. D. konnte ihre

Fahrtrichtung beibehalten und prallte mit dem Fahrzeugheck gegen

die rechtsseitige Leitplanke, wo sie mit ihrem Fahrzeug zum Stillstand

kam.

Beide Fahrzeuglenker wurden bei diesem Unfall verletzt. Gemäss

Arztbericht vom 11. Dezember 2002 erlitt D. Unterarmbrüche

beidseits,

einen

Beckenbruch

mit

Beteiligung

der

linken

Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie

Prellungen (Oberschenkel, Nase, Knie) und musste hospitalisiert

werden. Am 11. Dezember 2002 wurde sie für die Dauer von 1 ½

E. 3 Monaten in die Rehabilitationsklinik verlegt. Gemäss Arztbericht vom

17. März 2003 sind diese Verletzungen mit Ausnahme derjenigen an der linken Elle ausgeheilt. Die linke Elle musste hingegen zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall immer noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab Mitte Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich Nacken/Schultern hatte. Der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen erlitt Totalschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Das von D. gelenkte Fahrzeug erlitt ebenfalls Totalschaden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.--. Der Sachschaden an der Leitplanke beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 2'000.--. Der beim Angeklagten durchgeführte Alco-Test fiel negativ aus. Auch die D. entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Gewichtspromille.“ C. Die Fachstelle für Kriminaltechnische Dienste der Kantonspolizei Graubünden klärte ab, ob es zwischen dem Fahrzeug von X. und dem unbekannten, über die Einfahrt F. in die G.-Strasse einmündenden Personenwagen zu einer Streifkollision gekommen sei (act. 3/4). Dabei konnte festgestellt werden, dass der von X. gefahrene Nissan Prairie neben dem Schaden an der Front ebenfalls Beschädigungen an folgenden Stellen aufwies: hinten rechts, an Türe und Radkasten, 63-70 cm ab Boden, an der Stossstangenecke, 52-56 cm ab Boden und am Hinterrad (Felge), am linken Vorderrad und am rechten Hinterrad fehlte die Radzierblende (vgl. act. 3/5, Fotos 3-9). Nach der mikroskopischen Untersuchung der Spuren kam der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden beziehungsweise der zuständige Sachbearbeiter E. am 19. Dezember 2002 zu folgenden Schlüssen (act. 3/4, S. 4 f.): - „Im Spurenmaterial gesichert ab dem Nissan Prairie, Kennzeichen O., ab der rechten Hintertüre und ab anschliessendem Radkasten konnte hellblaue Eigenfarbe mit schwarzer Grundierung und fremder Kunststoffabrieb festgestellt werden (Foto 4+5). Der Lackschaden an der Türe wies bereits auf der Unfallstelle Rost auf (Foto 5). Somit handelt es sich um einen älteren Schaden. - Im Spurenmaterial gesichert ab der Stossstangenecke hinten rechts des Nissan Prairie befindet sich ausser Schmutz, hellblaue Eigenfarbe mit schwarzer und gelber Grundierung (Foto 4+6). Anhaftender Schmutz an den Kratzspuren weisen auf eine ältere Beschädigung hin. - Im Spurenmaterial gesichert ab dem rechten Hinterrad (Felge) des Nissan Prairie befinden sich Mineralien und schwarze

E. 4 (Kosten) (Rechtsmittelbelehrung) (Mitteilung).“ E. Mit Eingabe vom 23. April 2004 liess X. Einsprache gegen dieses Strafmandat erheben.

E. 5 Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'700.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden

E. 6 Die Gebühren und Barauslagen des Kreisamtes Fünf Dörfer in Höhe von Fr. 220.00, welche aus dem Erlass des Strafmandates resultieren, sind ebenfalls von X. zu bezahlen.

E. 7 Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts-

ausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent-

scheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche

Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden

und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff.

StPO).

b)

Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht

eingereichte Berufung von X. vom 1. Februar 2005 zu genügen, weshalb auf sie

einzutreten ist.

2.

Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag

eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra-

gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144

Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der

Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten

(Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber

unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird.

Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren.

Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das

erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines

korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch

auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren

Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz

kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich

verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius

ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen

zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S.

46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches

Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche

Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er

ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen

eindeutig ergibt.

E. 8 b) Der Berufungskläger verlangte keine mündliche Berufungsverhandlung.

Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine

mündliche

Berufungsverhandlung

anordnet,

nachdem

die

Vorinstanz

in

Anwesenheit von X. mündlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes

keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind

und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers

stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten

beantworten lassen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die zu beurteilenden Tatfragen

in bezug auf die Kollision können sodann aufgrund der Akten beantwortet werden.

Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht,

da zuungunsten von X. keine Berufung eingelegt worden ist. Ebenfalls steht im

vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches

Interesse entgegen. Die streitige Strafsache kann daher ohne mündliche

Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Ein persönliches Vortreten

von X. vor Gericht erweist sich als nicht notwendig.

3.

Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-

richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte

Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er das vorinstanzliche Urteil grundsätz-

lich aber nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (W.

Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,

Chur 1996, S. 375). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kantonsge-

richtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und

muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen

würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen

würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.).

4.

a) Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit der sich am 29.

November 2002 auf der G.-Strasse bei der Örtlichkeit F. ereigneten Kollision zwi-

schen den von D. und X. gelenkten Personenwagen zu befassen. Unbestritten ist

dabei, dass X. mit seinem Personenwagen auf der Höhe der Zufahrtsstrasse F.

brüsk nach links auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und anschliessend mit dem

korrekt entgegenkommenden Personenwagen von D. frontalkollidiert ist sowie,

dass D. dadurch schwer verletzt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich zu je-

nem Zeitpunkt ein drittes Fahrzeug über die Einfahrtsstrasse F. dem Fahrzeug des

Berufungsklägers genähert hat. Der Berufungskläger bestreitet aber für die fragliche

Kollision verantwortlich zu sein. Vielmehr habe diese Drittperson den Unfall verur-

sacht, indem sie sein Fahrzeug abgedrängt, allenfalls touchiert, habe und so sein

E. 9 Ausscheren nach links veranlasst habe. Streitig ist damit vorliegend, ob der unbe-

kannte, einfahrende Fahrzeuglenker durch sein Handeln den adäquaten Kausalzu-

sammenhang zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und den Verletzun-

gen von D. durchbrochen hat.

b) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Zeugenaussagen und der Beur-

teilung durch die beigezogenen Experten als erwiesen an, dass unmittelbar vor der

Frontalkollision mit dem Personenwagen von D. keine Streifkollision mit einem drit-

ten Fahrzeug stattgefunden habe. Aber selbst dann, wenn es zu einer leichten Tou-

chierung gekommen wäre, wäre X. ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Denn

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne von einer Durchbrechung

des adäquaten Kausalzusammenhanges erst dann gesprochen werden, wenn die

vom Opfer oder von Dritten gesetzte Mitursache derart sei, dass nach dem gewöhn-

lichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht mehr gerechnet werden müsse. Diese

Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da im Bereich von Einfahrten jeder-

zeit mit einfahrenden Fahrzeugen und der damit verbundenen Gefahr von gefährli-

chen Annäherungen oder gar Kollisionen gerechnet werden müsse. Der Bezirksge-

richtsausschuss J. kam deshalb zum Schluss, dass X. sich der fahrlässigen schwe-

ren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe.

c)

Demgegenüber hielt X. in seiner Berufungsschrift daran fest, dass der

Unfall durch das Einfahrmanöver eines Dritten verursacht worden sei beziehungs-

weise dieser durch sein Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang durchbro-

chen habe. Diese Darstellung werde durch die Zeugenaussagen gestützt und eine

Touchierung mit dem einfahrenden Fahrzeug des Dritten unmittelbar vor der Kolli-

sion sei auch nach den Expertenmeinungen zumindest wahrscheinlich. Er habe we-

gen der Berührung durch dieses Drittfahrzeug beziehungsweise durch das Herein-

drängeln dieses unbekannten Verkehrsteilnehmers eine Schreckreaktion erlitten

und die Richtung geändert. Da er nicht damit rechnen habe müssen, dass er durch

einen in die G.-Strasse einmündenden Fahrzeuglenker touchiert oder abgedrängt

werde, könne ihm diese Schreckreaktion nicht als Verletzung einer Vorsichtspflicht

vorgehalten werden. Er sei deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen.

5.

a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder

Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit

schädigt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen

verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht hinsicht-

E. 10 lich seines objektiven Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB. Danach macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer

einen Menschen lebensgefährlich verletzt, einen Körperteil, ein wichtiges Organ

oder Glied des Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen

bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines

Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des

Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Die Qualifika-

tion bewirkt nur den Wegfall des Antragserfordernisses respektive die Tat wird als

Offizialdelikt behandelt ohne eine Änderung der Strafdrohung zu erfahren.

Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB rechnen muss, wer durch sein

Verhalten bei einem Anderen unvorsätzlich eine Körperverletzung bewirkt und sich

vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen

Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB).

Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein

sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte.

Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit

grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige

Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr,

die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen

bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als

sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre,

und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene

Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im

Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet

sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck

und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren

sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehrungen gehören,

des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des

Täters (vgl. statt vieler BGE 129 IV 282 E. 2). Für gewisse Lebensbereiche legen

besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten

Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt

hat, beurteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies

schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit – namentlich bei

Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen – auch auf allgemeine

Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach

derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die

Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (F. Riklin, Schweizerisches

E. 11 Strafrecht, AT I, 2. Aufl., S. 194 f.; BGE 121 IV 14; PKG 1995 Nr. 45; PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz. Das Verhalten des Täters muss demnach geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 129 IV 282 E. 2; BGE 127 IV 39 und 65; BGE 121 IV 14 und 286; BGE 120 IV 300 E. 3e; BGE 118 IV 130 E. 3c; BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Nur ausnahmsweise ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges anzunehmen: die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache eines Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 39; BGE 121 IV 290; BGE 122 IV 23 und 310; BGE 100 IV 279; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 17. November 2004, SB 04 11; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 18 StGB N 27; Riklin, AT I, a.a.O., S. 139). b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ferner schreibt Art. 34 Abs. 1 SVG vor, dass Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG schliesslich ist gegenüber allen Strassenverkehrsbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. 6. a) Es gilt im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen.

E. 12 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der

Beweismittel

nach

freier

Überzeugung.

Dieser

Grundsatz

der

freien

Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die

Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen

frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268

f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit

wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters

massgebend sein (vgl. R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Straf-

prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann

der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung

der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache

als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen

zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht

genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und

eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte,

rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11,

S. 247).

Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen

zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein

absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6

Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der

Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten

Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis

bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung

an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit

Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung

der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des

Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die

vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG

E. 13 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im übrigen

nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist

vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu

untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter

zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen

noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in

dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen

werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die

Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben

Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern

vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie

die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein

die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/

Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246).

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die

persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche

Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im

Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als

Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit

und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles

in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den

Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für

die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die Konstanz in der Aussage bei

verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese

Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen

sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen,

Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe

mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten

und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition

muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem

Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der

Glaubwürdigkeitskriterien

von

Arntzen

(F.

Arntzen/E.

Michaelis-Arntzen,

E. 14 Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). b) Die Zeugin K. führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

29. November 2002 (act. 3/15) aus, dass sie zum Unfallzeitpunkt von J. herkommend über die G.-Strasse in Richtung R. unterwegs gewesen sei. Sie sei in einer Distanz von ca. 60 Metern hinter dem Personenwagen von X. hergefahren. Beim Heranfahren habe sie plötzlich festgestellt, dass ein unbekannter Personenwagen über die Einfahrt zur G.-Strasse gekommen sei und in diese habe einfahren wollen. Sie habe diesen einfahrenden Personenwagen erstmals bemerkt, als er sich zuoberst auf der Einfahrt, parallel zur G.-Strasse, befunden habe. Das Fahrzeug von X. habe sich praktisch auf gleicher Höhe befunden wie der einfahrende Personenwagen. Sie habe indes nicht genau sehen können, ob der Einfahrende das Fahrzeug von X. abgedrängt oder gestreift habe. Jedoch stehe fest, dass sich die beiden Personenwagen seitlich sehr nahe, schätzungsweise auf einen Abstand von ca. 50-60 cm, gekommen seien. Daraufhin habe X. ruckartig einen deutlichen Schwenker auf die Gegenfahrbahn eingeleitet, wo es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Zum einfahrenden Personenwagen konnte K. keine weiteren Angaben machen. Auf dem Schadensplatz seien ihr aber ein Mann und eine Frau aufgefallen, die sich bei ihr erkundigt hätten, was passiert sei. Dieses Paar habe gesagt, sie hätten einen Knall gehört und hätten deshalb angehalten. Der Mann habe dann seinen Wagen auf einen allfälligen Schaden kontrolliert und die beiden seien, noch bevor die Polizei anwesend gewesen sei, weitergefahren.

E. 15 c)

Der Zeuge L. schilderte den Unfallhergang bei seiner polizeilichen

Einvernahme am 30. November 2002 (act. 3/16) folgendermassen: Er sei zum

fraglichen Zeitpunkt in einer Distanz von ca. 100 Metern hinter dem Fahrzeug von

X. hergefahren. Als er sich nach der Brücke befunden habe, habe er in der Einfahrt

F. ein einfahrendes Fahrzeug bemerkt. Dieses habe sich zu jenem Zeitpunkt

ungefähr im ersten Drittel des Beschleunigungsstreifens befunden. Dieser

unbekannte, einmündende Personenwagen habe dann noch auf der Einfahrt einen

brüsken Schwenker nach rechts oder links gemacht. Einen kurzen Augenblick

später sei es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen von X. und D. gekommen. Zum

einfahrenden Personenwagen sowie zum Abstand zwischen dem Wagen von X.

und jenem des Unbekannten konnte L. keine Angaben machen.

d)

D. sagte am 3. Dezember 2002 (act. 3/17) folgendes aus: Als sie sich

zum fraglichen Zeitpunkt auf der Höhe der Ausfahrt von der G.-Strasse nach J.

befunden habe und der vor ihr fahrende Personenwagen über diese Ausfahrt die

G.-Strasse verlassen hatte, habe sie plötzlich einige Lichter auf sich zukommen

sehen. Durch die Spiegelung der Fahrbahn habe sie die Lichter nicht genau

zuordnen können. Danach habe es einen Knall gegeben und sie habe feststellen

müssen, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Die Strasse sei damals nass und

rutschig gewesen und die Sicht, bedingt durch den Regen, eher schlecht. Sie sei

mit ca. 70-80 km/h korrekt auf ihrer Fahrbahn gefahren.

e)

X. wurde am 10. Dezember 2002 polizeilich einvernommen (act. 3/18).

Er sagte aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, was am Unfalltag geschehen

sei. Der 29. November 2002 sei wie ein schwarzes Loch in seinem Gedächtnis.

Anlässlich seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 11. Juni 2004 bestätigte X.

(act. 3/23), dass er sich an den Unfall nicht erinnern könne. Betreffend der

festgestellten Beschädigungen hinten rechts an seinem Fahrzeug widersprach er

den Aussagen im Spurenauswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden (act.

3/4), wonach diese bereits vor dem Unfall vorgelegen haben, denn die Mutter seiner

Freundin - ihr gehörte das fragliche Unfallfahrzeug - habe ihm bestätigt, dass diese

Beschädigungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Autos an ihn noch nicht

vorhanden gewesen seien.

f)

Am 25. Juni 2004 wurde M., die Eigentümerin des Unfallautos Nissan

Prärie, O., und Mutter der Freundin von X., als Zeugin einvernommen (act. 3/27).

Sie sagte aus, dass sie ihr Fahrzeug am 27. oder 28. November 2002 X. übergeben

habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug hinten rechts keine Kratzer

E. 16 aufgewiesen. Zudem habe sie das Fahrzeug erst einige Monate zuvor vorgeführt.

Sie gab ausserdem zu Protokoll, dass sie mit X. vor dieser Zeugendeposition nicht

über den Unfall oder die Beschädigungen an ihrem Auto gesprochen habe.

g)

Am 25. Juni 2004 wurde der Polizeibeamte und Verfasser des

Spurenauswertungsberichts des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei

Graubünden vom 19. Dezember 2002 (act. 3/4), E., als Sachverständiger vom

Untersuchungsrichter befragt (act. 3/28). Er führte aus, dass er am fraglichen Abend

an den Unfallort ausgerückt sei. Er habe dort unter anderem die Fotos vom Unfallort

gemacht. Die Fotos von den Beschädigungen hinten rechts am Nissan Prairie (act.

3/5, Fotos 3-9) habe er am darauffolgenden Tag in der Garage angefertigt. Da sich

am Lackschaden an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs von X. bereits Rost

gebildet hatte, sei für ihn klar gewesen, dass diese Beschädigungen nicht im

Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnten. Vielmehr müssten sie bereits

vorher vorhanden gewesen sein, denn Rost könne sich nicht dermassen schnell

bilden. Dass es sich dabei offenbar um fremde Lackspuren gehandelt habe - wie

dies der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich ausgeführt habe (act.

3/26) –, habe mit den von ihm angewendeten Methoden nicht festgestellt werden

können. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um Kunststoffabrieb von einer

Stossstange gehandelt habe. Jedoch sei klar gewesen, dass es sich um

Fremdspuren gehandelt habe. Die Beschädigung an der Stossstangenecke hinten

rechts (act. 3/5, Fotos 4+5) habe er aufgrund des an der Beschädigung anhaftenden

Schmutzes als älteren Schaden eingestuft. Zudem seien keine frische, aufgeraute

Ränder vorhanden gewesen. Zur Beschädigung an der rechten hinteren Felge (act.

3/5, Foto 7-9) führte E. aus, dass dieser Schaden nicht während einer schnellen

Fahrt habe entstehen können. Vielmehr seien diese Beschädigungen - auch wegen

der darin gefundenen Mineralien (Sand, Kies) - wohl beim Anfahren an einen

Randstein entstanden. Zudem spreche auch der Umstand, dass der Raddeckel

praktisch unbeschädigt aufgefunden worden sei, dafür, dass hier keine Kollision

stattgefunden habe. Nach einem Aufprall würde der Raddeckel grössere Schäden

aufweisen. Zusammenfassend handle es sich deshalb auch bei dieser

Beschädigung an der hinteren rechten Felge um ältere Schäden, die nicht im

Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Auf die Frage der Verteidigung, ob die

Spurensicherung nicht durch das anhaltende schlechte Wetter beeinträchtigt

worden sei, antwortete der Sachverständige E., dass es zwar nicht optimal gewesen

sei, eine starke Beeinflussung des Ergebnisses aber ausgeschlossen werden

könne.

E. 17 7.

Der Experte E. des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei

Graubünden kommt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zum Schluss, dass

die Beschädigungen hinten rechts am Fahrzeug von X. bereits vor dem Unfall

vorhanden waren. Sie können demgemäss nicht von dem unbekannten Fahrzeug,

welches über die Einfahrt zur G.-Strasse kam, verursacht worden sein.

a)

Im Zusammenhang mit dem Gutachten gilt es allgemein festzuhalten,

dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche

aufgrund ihrer besonderen beruflichen und privaten Kenntnisse zur Beurteilung der

jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entschei-

dungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wis-

senssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil

des Bundesgerichtes vom 29. März 1990 i.S. A.A.; E. 7c, S. 17). Gemäss Lehre und

Praxis ist ein Gutachter, der zur Beantwortung gewisser Fragen beigezogen wird,

zwar Gehilfe und nicht Richter (vgl. PKG 1994 Nr. 45). Die Würdigung des Gutach-

tens unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Doch sind Abweichungen

von der Expertenmeinung in aller Regel nur dann zulässig, wenn deren Überzeu-

gungskraft durch gewichtige Tatsachen oder Indizien ernstlich gefährdet ist

(Padrutt, a.a.O., S. 231; M. Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweize-

rischen Strafprozess, Diss., Zürich 1978, 254 f.). Das Bundesgericht hielt in BGE

101 IV 130 fest, dass der Richter, der mangels eigener Fachkenntnisse einen Ex-

perten beiziehe, zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei sei. Aller-

dings dürfe er in Fachfragen von der Ansicht des Experten nur abweichen, wenn

triftige Gründe vorlägen. Mit anderen Worten dürfe der Richter nur dann von der

Meinung eines Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige zulässig begründete

Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Weiter

führt es in BGE 101 IV 130 aus: „Der Richter wird namentlich dann von den Schluss-

folgerungen des Gutachters abweichen dürfen, wenn dieser sich schon in seinem

Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in

wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht. Das-

selbe gilt, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten zu anderen Schlussfol-

gerungen gelangt. Auch dort, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten

oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiskraft oder Gehalt vom Richter

anders bewertet werden, ist dieser in seinem Entscheid weitgehend frei.“ Ebenfalls

wird der Richter dann von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichen dür-

fen, wenn dieser für die Beurteilung wesentliche Umstände ausser Acht gelassen

hat, wobei diesfalls wohl in den meisten Fällen die Einholung eines ergänzenden

Gutachtens erforderlich sein wird. In technischen Fragen hält sich das Bundesge-

E. 18 richt im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese

nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen

Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; BGE 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein

Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8;

BGE 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters

ab, hat es dies zu begründen (vgl. dazu auch BGE 129 I 57 f.).

b)

Vorliegend sind keine stichhaltigen Umstände ersichtlich, welche die

Überzeugungskraft des Gutachtens von E. erschüttern könnten. Zunächst konnten

weder die Zeugin K. noch der Zeuge L. eine seitliche Kollision zwischen dem über

die Zufahrtsstrecke in die G.-Strasse einbiegenden Personenwagen und dem

Fahrzeug von X. feststellen. Die Zeugenaussagen bestätigen damit die Darstellung

der Verteidigung, wonach die Beschädigungen hinten rechts am Fahrzeug von X.

durch eine seitliche Touchierung mit dem unbekannten Personenwagen entstanden

seien, gerade nicht. Weiter ist der Vorhalt der Verteidigung, dass sich Rost unmit-

telbar bilde, nicht nachvollziehbar. Zumal diese Behauptung durch nichts belegt wird

und die Fotos der fraglichen Beschädigungen bereits einen Tag nach dem Unfall

angefertigt wurden (vgl. act. 3/28, S. 2). Das Ergebnis des Experten E., wonach die

Beschädigungen hinten rechts an dem von X. gefahrenen Fahrzeug bereits vor dem

Unfall vorhanden waren, stellt auch die Untersuchung des Wissenschaftlichen

Dienstes der Stadtpolizei Zürich nicht in Frage. Denn die Zürcher Expertise

untersuchte den Nissan Prairie zwar auf Spuren eines Fremdfahrzeugs, ohne das

Alter der gefundenen Fremdpartikel beziehungsweise der Beschädigungen zu

bestimmen. Es wird dort denn auch festgehalten, dass nicht gesagt werden könne,

wann die Spurenübertragung stattgefunden habe (bereits vor oder während des

Unfallgeschehens). Zwar sagte die Zeugin M., die Eigentümerin des von X. gefah-

renen Fahrzeugs, aus, dass die umstrittenen Beschädigungen bei der Übergabe

des Fahrzeugs an X. ihres Wissens noch nicht vorhanden gewesen seien, doch

vermag diese Aussage die Expertise nicht zu erschüttern. Denn zum einen hat sie

ihren Wagen vor der Übergabe nicht speziell untersucht und zum andern gab sie

lediglich an, ihres Wissens habe er hinten rechts keine solchen Kratzer gehabt; die

festgestellten Beschädigungen könnten auch unbemerkt entstanden sein. Zudem

könnte sie als Fahrzeughalterin und zukünftige Schwiegermutter des Berufungsklä-

gers ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Auch besteht ein

Widerspruch zwischen ihren Aussagen und jenen des Berufungsklägers. Während

M. behauptet hat, nicht mit dem Berufungskläger über die Beschädigungen an ihrem

Personenwagen gesprochen zu haben (vgl. act. 3/27, S. 2 f.), sagte X. aus, dass M.

ihm im Spital bestätigt habe, dass die Kratzer hinten rechts vor dem Unfall noch

E. 19 nicht vorhanden gewesen seien (vgl. act. 3/23, S. 2 f.). Ebenso hat die N. als Haft-

pflichtversicherung des Berufungsklägers ein eigenes Interesse am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens, weshalb auch ihre Einschätzung, wonach eine Berührung

mit einem Drittfahrzeug wahrscheinlich sei, nur mit Zurückhaltung zu würden ist und

insbesondere die unabhängige Expertise nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

Der Kantonsgerichtsausschuss sieht aus all diesen Gründen vorliegend

keine Veranlassung, im Widerspruch zur Expertenmeinung zu entscheiden. Er ge-

langt deshalb zur Überzeugung, dass sich zwischen dem Fahrzeug des

Berufungsklägers und dem unbekannten Personenwagen, welcher sich auf der

Einfahrt befand, keine Streifkollision ereignet hatte. In Würdigung der gesamten

Sachlage gibt es demnach für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass sich der

Sachverhalt nach der Darstellung der Vorinstanz zugetragen hat.

8.

a)

Aufgrund des Beweisergebnisses steht somit fest, dass der

Berufungskläger mit seinem Wagen auf der Höhe der Zufahrtsstrasse brüsk nach

links auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und anschliessend mit dem korrekt

entgegenkommenden

Fahrzeug

von

D.

zusammengestossen

ist.

Der

Berufungskläger erfüllt damit unbestritten den Tatbestand nach Art. 31 Abs. 1 SVG

und Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG.

b)

Gemäss Arztbericht vom 11. Dezember 2002 (act. 3/10) erlitt D. durch

diese Kollision Unterarmbrüche beidseits, einen Beckenbruch mit Beteiligung der

linken Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie

Prellungen (Oberschenkel, Nase, Knie) und musste hospitalisiert werden. Am 11.

Dezember 2002 wurde sie für die Dauer von 1 ½ Monaten in die Rehabilitationsklinik

verlegt. Gemäss Arztbericht vom 17. März 2003 (act. 3/20) sind diese Verletzungen

mit Ausnahme derjenigen an der linken Elle ausgeheilt. Die linke Elle musste

hingegen zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall immer

noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab Mitte

Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit erheblich

eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich

Nacken/Schultern hatte. Dass derartige Verletzungen als schwer im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen sind, steht ausser Frage. X.

bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass D. objektiv unter Art. 125 Abs. 2 StGB zu

subsumierende Körperverletzungen erlitten hat. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand

auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

E. 20 c)

Hat der Angeklagte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 und

4 SVG verstossen, so fällt ihm eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB

zur Last. Er dachte nicht an die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens, weil er es

an der nach den konkreten Umständen und seiner persönlichen Erfahrung als

Automobilist gebotenen Vorsicht fehlen liess. Seine Fehlreaktion, nämlich das

plötzliche Linksausscheren trotz Gegenverkehr, war entgegen seiner Ansicht nicht

entschuldbar. Zum einen hat er es an der erhöhten Aufmerksamkeit, welche

Einfahrten zuzumessen ist, fehlen lassen. Im Bereich von Einfahrten ist stets mit

einbiegewilligen Fahrzeugen zu rechnen, weshalb Kreuzungen mit Einfuhrstecken

stets mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren sind. Bei aufmerksamer Fahrweise

hätte der Berufungskläger den einfahrenden Personenwagen genügend rechtzeitig

erkennen können (vgl. BGE 100 IV 279), so dass eine „Schreckreaktion“ von

vorneherein ausgeschlossen gewesen wäre. Dass ein frühes Erkennen des

unbekannten Fahrzeugs ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigen die

Aussagen der Zeugen K. und L. (vgl. act. 3/15 und 3/16). Beide Zeugen bemerkten

das einfahrwillige Fahrzeug bereits frühzeitig. Zum andern wäre die vom

Berufungskläger geltend gemachte Gefahrensituation, wonach das fremde

Fahrzeug ihn abgedrängt habe, durch blosses Bremsen zu meistern gewesen (vgl.

BGE 83 IV 84).

d)

Sein Fehlverhalten stand in ursächlichem Zusammenhang mit dem

nachfolgenden Unfall und war somit in natürlichem Sinne kausal. Die Ursachenfolge

war auch rechtserheblich. Ein brüsker Schwenker nach links auf einer Strasse mit

Gegenverkehr ist nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge geeignet, zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen von Menschen zu

führen.

Ein

Verhalten

eines

dritten

Fahrzeuglenkers,

welches

diesen

Kausalzusammenhang durchbrechen könnte, ist nach dem oben Gesagten

entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Aber selbst

dann, wenn ein solches Verhalten, nämlich ein zu nahes seitliches Auffahren eines

Drittfahrzeuges (gemäss Aussage von K. 50-60 cm) in Betracht zu ziehen wäre,

könnte dem Berufungskläger der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht

erspart bleiben. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – wie

oben erläutert - von einer Durchbrechung der Adäquanz erst dann gesprochen

werden, wenn die vom Opfer oder von Dritten gesetzte Mitursache einem derart

unsinnigen Verhalten zuzuschreiben wäre, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Das Mitverschulden

des Dritten müsste also derart sein, dass es als unmittelbarste Ursache des

folgenschweren Ereignisses erscheint und alle anderen Faktoren, die zu seinem

E. 21 Eintritt beitrugen, insbesondere das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gegeben, muss doch – wie bereits erwähnt - im Bereich von Einfahrten jederzeit mit einfahrenden Fahrzeugen und der damit verbundenen grundsätzlichen Gefahr von Annäherungen gerechnet werden. Der Berufungskläger musste somit unter den gegebenen Umständen mit dem Einfahren eines anderen Fahrzeuges in seine Fahrbahn rechnen. Er hätte dieses fremde Fahrzeug bei der nötigen Aufmerksamkeit auch genügend früh erkennen können und müssen (vgl. BGE 100 IV 279). Die Verteidigung zitiert zur Entlastung des Berufungsklägers das Urteil BGE 122 IV 225. Darin habe das Bundesgericht festgehalten, dass nicht verlangt werden könne, dass im Strassenverkehr jedermann zu jederzeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht an den Tag lege. Führt man sich jedoch den diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt vor Augen, wird klar, dass sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Angelegenheit übertragen lässt. In BGE 122 IV 225 entschied das Bundesgericht, dass ein Sattelschlepperfahrer, welcher aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren wolle, seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittberechtigten Querverkehr zuzuwenden habe. Er sei nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge. Dieser Fall unterscheidet sich somit grundsätzlich von den hier zu beurteilenden Sachumständen. Denn vorliegend geht es um einen über die Einfahrtstrasse einmündenden Personenwagen, von dessen Einfahrwilligkeit ein aufmerksamer Motorfahrzeuglenker nicht überrascht sein darf. Handelt es sich doch um eine alltägliche und normale Situation im Strassenverkehr, welche sich deshalb erheblich von den wegen des grobverkehrswidrigen Mofafahrers aussergewöhnlichen Umständen, die dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil zugrunde lagen, unterscheidet. Der Sattelschlepperfahrer musste nicht mit dem Verhalten des Mofalenkers rechnen, während im Bereich von Einfahrten immer mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Ein umsichtiger Fahrzeuglenker ist deshalb gerade verpflichtet, den Kreuzungen mit Einfahrten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Berufungskläger kann somit aus der Anrufung dieses Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist erstellt, dass selbst im Falle einer tatsächlich erfolgten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen – wovon der Kantonsgerichtsausschuss wie dargelegt nicht ausgeht - die Intensität derselben

E. 22 nach den Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei

Zürich nicht ausgereicht hätte, um den Personenwagen des Berufungsklägers

physikalisch nach links abzudrängen (vgl. act. 3/26). Angesichts der ganzen

Umständen kann vorliegend deshalb nicht von einer Durchbrechung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und dem

Unfall gesprochen werden. Ein allenfalls zu nahes seitliches Auffahren des

einfahrenden Lenkers kann, wie gesagt, nicht als derart unsinnig qualifiziert werden,

dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht hätte

gerechnet werden

müssen.

Ein

allfälliges

Mitverschulden

des

anderen

Fahrzeuglenkers würde also vorliegend nicht als unmittelbarste Ursache des

Unfalles erscheinen und nicht alle anderen Faktoren, die zu seinem Eintritt

beitrugen, insbesondere das Verhalten des Berufungsklägers, in den Hintergrund

drängen. Eine sogenannte Schuldkompensation gibt es ausserdem nicht (Riklin, AT

I, a.a.O., § 13 N 39, S. 139 mit Hinweisen). Für den Erfolg haftet auch, wer ihn bloss

mitverursacht hat (BGE 120 IV 300 E. 3e; G. Jenny, Basler Kommentar zum

Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 18 StGB N 72). Damit ergibt sich, dass X. der

fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB

schuldig zu sprechen ist.

f)

Da sich die vom Berufungskläger geschaffene Gefahr voll ausgewirkt

hat, indem ausser D. keine weiteren Personen konkret gefährdet wurden, wird die

Verletzung von Verkehrsregeln durch die Verurteilung wegen fahrlässiger

Körperverletzung konsumiert (vgl. PKG 1969 Nr. 44 und 62; BGE 91 IV 215).

9.

a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der

Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und

wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB

bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt

dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul-

digen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige

die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere

das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden

(Art. 48 Ziff. 2 StGB).

Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei

der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des ver-

schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,

mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück-

E. 23 sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,

Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande-

rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden

Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem

Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts-

gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto

grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; BGE 118 IV 14 f.; BGE 124

IV 44 ff.).

b)

Gemäss Art. 66bis StGB kann der Richter von einer Bestrafung absehen,

wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen wor-

den ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Art. 66bis StGB hat jene Grenzfälle

im Auge, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Straf-

verfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre. Die Unangemessenheit einer

Strafe hängt einerseits von der Schwere der Betroffenheit des Täters ab. Die unmit-

telbaren Folgen müssen den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Andererseits

hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Ver-

schulden ab (F. Riklin, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art.

66bis StGB N. 3 und 43 f.). Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit der

angemessenen Strafe zu vergleichen (BGE 119 IV 280). Dabei ist zunächst nach

den allgemeinen Regeln eine Strafzumessung ohne Berücksichtigung der Auswir-

kungen der Tat für den Täter vorzunehmen und die Höhe des Strafübels, das der

Schuld des Täters entspricht, zu ermitteln; in einem zweiten Schritt sind der so er-

mittelten Einsatzstrafe die tatsächlich beim Täter eingetretenen unmittelbaren Tat-

folgen gegenüberzustellen. Sie sind sodann vom verwirkten Strafübel zu substra-

hieren (H. Wiprächtiger, Die Abklärung der Persönlichkeit des Beschuldigten – die

Sicht des Richters, ZStrR 1993, 188 f.). Bleibt nach der Gegenüberstellung der un-

mittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der

Letzteren und kommt eine gänzliche Strafbefreiung deshalb nicht in Frage, kann die

Strafe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grundsatz in

maiore minus nach freiem Ermessen gemildert werden (BGE 119 IV 282; BGE 121

IV 176). Konkurriert eine schwere Selbstverletzung des Täters mit einer von ihm

begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil einer ihm nicht nahestehen-

den Person, wird nach der Rechtsprechung Art. 66bis StGB regelmässig nur als

Strafmilderungsgrund angewendet (vgl. die Kasuistik bei Riklin, Kommentar StGB,

a.a.O., Art. 66bis StGB N 58 ff.).

E. 24 c)

Das Verschulden des X. kann nicht als leicht bewertet werden. Er muss

sich den Vorwurf gefallen lassen, in Verletzung elementarer Verkehrsvorschriften

einen Menschen schwer verletzt und dessen Gesundheit über längere Zeit, wenn

nicht sogar bleibend, beeinträchtigt zu haben. Strafmindernd kann dem Berufungs-

kläger seine Vorstrafenlosigkeit und sein einwandfreier Leumund zugute gehalten

werden. Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. In An-

wendung von Art. 66bis StGB gilt es – wie dies auch die Vorinstanz getan hat - zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Gehirnerschütterung, einen offenen

Oberschenkelbruch links, einen Knochenbruch am linken Vorderarm und eine Horn-

hautverletzung des rechten Auges als Folge des Unfalls erlitten hat (act. 3/11).

Seine Verletzungen sind – soweit aus den Akten ersichtlich - ausgeheilt. D. erlitt

Unterarmbrüche beidseits, einen Beckenbruch mit Beteiligung der linken

Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie Prellungen

(Oberschenkel, Nase, Knie) (act. 3/10). Sie war mehrere Monate hospitalisiert. Die

linke Elle musste zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall

immer noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab

Mitte Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit

erheblich eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich

Nacken/Schultern hatte. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung rechtfer-

tigt es sich unter diesen Umständen angesichts dessen, dass D. durch die Tat

schwer betroffen wurde, die Schuld des Berufungsklägers nicht leicht wiegt und er

selber durch seine Tat nicht derart erheblich betroffen wurde, dass es den Rahmen

des Üblichen deutlich sprengen würde, nicht, dass von der Verhängung einer Strafe

abgesehen wird. Vielmehr ist die Betroffenheit des Berufungsklägers – wie dies

auch bereits die Vorinstanz getan hat - nur als Strafmilderungsgrund zu berücksich-

tigen. In Anbetracht seines Einkommens erscheint deshalb die von der Vorinstanz

ausgefällte Busse von Fr. 800.-, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht er-

höht werden darf, als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.

10.

Die Beurteilung der Adhäsionsklage durch die Vorinstanz erfolgte in

zutreffender Weise. Der Berufungskläger hat sich dazu denn auch nicht näher

geäussert. Da die Beurteilung der Adhäsionsklage durch die Vorinstanz nicht the-

matisiert worden ist, bleibt es bei der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Be-

zirksgerichtsausschusses J..

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es beim vorinstanzlichen

Kostenspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang

des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO), welcher D., die

E. 25 durch ihren Rechtsvertreter eine kurze Vernehmlassung einreichen liess, für das Berufungsverfahrens mit Fr. 250.- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.

E. 26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 250.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 6 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Nüssle —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses J. vom 24. November 2004, mitgeteilt am 11. Januar 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 24. Juli 1978 in B. geboren, wo er zusammen mit einer Schwester in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern aufwuchs. Dort wohnte er bis zu seinem 16. Lebensjahr; danach zog die ganze Familie nach C. In B. und C. besuchte X. während elf Jahren die Schule und während 1 ½ Jahren ein Comunity College; danach absolvierte er eine 18-monatige Ausbildung an einem Institut. Anschliessend arbeitete er an verschiedenen Stellen als Koch. Im Jahre 2000 arbeitete er für neun Monate im Hotel A. und danach in zwei Restaurants. Sodann unternahm er Reisen nach Australien, Thailand und in die Schweiz. Nach dem Autounfall vom 29. November 2002 flog er in die USA zurück. Im Sommer 2003 kam er wieder in die Schweiz, wo er sich zwei bis drei Monate aufhielt. Sodann arbeitete er zu 40-50% in einer Cateringfirma und von Februar bis Mai 2004 zusätzlich zu 40-50% im Sicherheitsdienst des Flughafens Q.. Zuletzt erzielte er ein monatliches Einkommen von ca. USD 2'000.-. X. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister verzeichnet. B. X. wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB angeklagt. Gemäss Anklageschrift vom 17. August 2004 liegt dieser Anklage folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 29. November 2002, um ca. 19.45 Uhr, fuhr X. mit dem Personenwagen Nissan Prairie, Kennzeichen O.., von H. kommend über die G.-Strasse in Richtung I.. Zur selben Zeit fuhr D. mit dem Personenwagen der Marke Seat Alhambra, Kennzeichen P., in die Gegenrichtung. Die Strasse war nass und es herrschten eher schlechte Sichtverhältnisse. Auf der Höhe der Örtlichkeit F. fuhr zur gleichen Zeit ein unbekannter Personenwagen vom Kreisel her über die Zufahrtsstrasse in die G.-Strasse ein. Als sich jenes Fahrzeug seitlich bis auf ca. 50-60 cm dem Fahrzeug des Angeklagten genähert hatte, schwenkte dieser brüsk nach links auf die Gegenfahrbahn und fuhr direkt vor den Personenwagen von D., worauf es zu einer Frontalkollision zwischen diesen zwei Personenwagen kam. Durch die Wucht des Aufpralles drehte sich der Personenwagen von X. um die eigene Achse und kam anschliessend zum Stillstand. D. konnte ihre Fahrtrichtung beibehalten und prallte mit dem Fahrzeugheck gegen die rechtsseitige Leitplanke, wo sie mit ihrem Fahrzeug zum Stillstand kam. Beide Fahrzeuglenker wurden bei diesem Unfall verletzt. Gemäss Arztbericht vom 11. Dezember 2002 erlitt D. Unterarmbrüche beidseits, einen Beckenbruch mit Beteiligung der linken Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie Prellungen (Oberschenkel, Nase, Knie) und musste hospitalisiert werden. Am 11. Dezember 2002 wurde sie für die Dauer von 1 ½

3 Monaten in die Rehabilitationsklinik verlegt. Gemäss Arztbericht vom

17. März 2003 sind diese Verletzungen mit Ausnahme derjenigen an der linken Elle ausgeheilt. Die linke Elle musste hingegen zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall immer noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab Mitte Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich Nacken/Schultern hatte. Der vom Angeklagten gelenkte Personenwagen erlitt Totalschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Das von D. gelenkte Fahrzeug erlitt ebenfalls Totalschaden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.--. Der Sachschaden an der Leitplanke beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 2'000.--. Der beim Angeklagten durchgeführte Alco-Test fiel negativ aus. Auch die D. entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Gewichtspromille.“ C. Die Fachstelle für Kriminaltechnische Dienste der Kantonspolizei Graubünden klärte ab, ob es zwischen dem Fahrzeug von X. und dem unbekannten, über die Einfahrt F. in die G.-Strasse einmündenden Personenwagen zu einer Streifkollision gekommen sei (act. 3/4). Dabei konnte festgestellt werden, dass der von X. gefahrene Nissan Prairie neben dem Schaden an der Front ebenfalls Beschädigungen an folgenden Stellen aufwies: hinten rechts, an Türe und Radkasten, 63-70 cm ab Boden, an der Stossstangenecke, 52-56 cm ab Boden und am Hinterrad (Felge), am linken Vorderrad und am rechten Hinterrad fehlte die Radzierblende (vgl. act. 3/5, Fotos 3-9). Nach der mikroskopischen Untersuchung der Spuren kam der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden beziehungsweise der zuständige Sachbearbeiter E. am 19. Dezember 2002 zu folgenden Schlüssen (act. 3/4, S. 4 f.): - „Im Spurenmaterial gesichert ab dem Nissan Prairie, Kennzeichen O., ab der rechten Hintertüre und ab anschliessendem Radkasten konnte hellblaue Eigenfarbe mit schwarzer Grundierung und fremder Kunststoffabrieb festgestellt werden (Foto 4+5). Der Lackschaden an der Türe wies bereits auf der Unfallstelle Rost auf (Foto 5). Somit handelt es sich um einen älteren Schaden. - Im Spurenmaterial gesichert ab der Stossstangenecke hinten rechts des Nissan Prairie befindet sich ausser Schmutz, hellblaue Eigenfarbe mit schwarzer und gelber Grundierung (Foto 4+6). Anhaftender Schmutz an den Kratzspuren weisen auf eine ältere Beschädigung hin. - Im Spurenmaterial gesichert ab dem rechten Hinterrad (Felge) des Nissan Prairie befinden sich Mineralien und schwarze

4 Eigenfarbe mit grauer Grundierung. Anhand der angerosteten Felge und den Mineralien handelt es sich um eine ältere Beschädigung. Die Beschaffenheit der Beschädigungen deuten auf ein Anfahren eines Randsteins hin (Foto 4, 7+9). - Das eingesammelte Material an der Unfallstelle, durch das Tiefbauamt Werkhof, wurde durch uns untersucht. Dabei kamen Teile einer Radzierblende und eine intakte Radzierblende der Marke Nissan zum Vorschein. Da am linken Vorderrad des Nissan Prairie, Kennzeichen O., der Spannring von der Radzierblende eingeklemmt zurückblieb, konnte die vollständige Radzierblende dem Hinterrad rechts zugeordnet werden. Diese dürfte beim Zusammenstoss von der Felge gesprungen sein. Montiert man diese Radzierblende auf das beschädigte Rad, deckt man die Beschädigung an der Radfelge vollständig ab (Foto 8). - Der Frontschaden des Seat Alhambra, Kennzeichen P., stammt eindeutig vom Zusammenstoss mit dem Nissan Prairie, Kennzeichen O.. Durch den Aufprall brach das Heck des Seat Alhambra gegen die rechtsseitige Leitplanke aus. Dabei wurde die Leitplanke und die Stossstangenecke hinten rechts am Seat Alhambra beschädigt. - Fremdspuren, die auf einen Drittbeteiligten hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen gelangen wir zur Überzeugung, dass die Beschädigungen hinten rechts am Personenwagen Nissan Prairie, Kennzeichen O., vor diesem Verkehrsunfall entstanden sind. Es handelt sich um ältere Beschädigungen, die mit dem vorliegenden Verkehrsunfall nicht in Zusammenhang stehen.“ D. Mit Strafmandat vom 16. April 2004 erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 800.00 Busse. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf der Pro- bezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht. 4. (Kosten) (Rechtsmittelbelehrung) (Mitteilung).“ E. Mit Eingabe vom 23. April 2004 liess X. Einsprache gegen dieses Strafmandat erheben.

5 F. Am 11. Juni 2004 legte die Rechtsanwältin von X. einen Unfallanaly- sebericht der “Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft vom 17. Mai 2004 (act. 3/25) so- wie den von der “Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft veranlassten Untersuchungs- bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. April 2004 (act. 3/26) ins Recht. Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich kam darin zum Schluss, dass an der Hintertüre rechts und am Radkasten hinten rechts am Fahrzeug X. Spuren von einem anderen Fahrzeug vorhanden seien. Dabei handle es sich vermutlich um ein Fahrzeug mit einer schwarz metallisierten Lackie- rung. Da es sich nur um eine geringfügige Beschädigung an der Hintertüre und dem Radkasten handle, könne sich nur ein leichtes Touchieren ereignet haben. Wann die Spurenübertragung stattgefunden habe (bereits vor oder während des Unfallge- schehens), könne jedoch aufgrund der vorgenommenen Untersuchung nicht gesagt werden. G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 stellte der Rechtsvertreter von D. den Antrag, es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass X. für sämtlichen seiner Kli- entin entstandenen Schaden (materiell und immateriell) haftbar sei. Im übrigen sei für die Bestimmung des Quantitativen die Forderung gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG an den Zivilrichter zu verweisen. H. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss J. fand am

24. November 2004 in Anwesenheit von X. und seiner Verteidigerin statt. Mit Urteil vom 24. November 2004, mitgeteilt am 11. Januar 2005, erkannte der Bezirksge- richtsausschuss J.: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB.

2. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft.

3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf ein Jahr angesetzt.

4. Es wird dem Grundsatze nach festgestellt, dass X. für sämtlichen D. aus dem Vorfall vom 29. November 2002 entstandenen Schaden (materiell und immateriell) haftbar ist. Für die Bestimmung des Quantitativen wird die Forderung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 OHG an den Zivilrichter verwiesen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'700.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden

6 - Fr. 1'364.70 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses - J. Fr. 2'640.00 - den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses - J. Fr. 60.00 total somit Fr. 5'764.70 werden X. auferlegt.

6. Die Gebühren und Barauslagen des Kreisamtes Fünf Dörfer in Höhe von Fr. 220.00, welche aus dem Erlass des Strafmandates resultieren, sind ebenfalls von X. zu bezahlen.

7. (Rechtsmittelbelehrung) 8.(Mitteilung)“. I. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses J. vom 24. Novem- ber 2004 erhob X. mit Eingabe vom 1. Februar 2005 Berufung beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils; eventualiter sei von einer Strafe im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 StGB Umgang zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 10. Fe- bruar 2005 auf eine Vernehmlassung ebenso wie die Vorinstanz mit Schreiben vom

22. Februar 2005, welche die Akten einreichte. Am 22. Februar 2005 beantragte der Rechtsvertreter von D., dass die Beru- fung vollumfänglich abzuweisen sei unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers für beide Instanzen. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und

7 Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts- ausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). b) Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung von X. vom 1. Februar 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt.

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b) Der Berufungskläger verlangte keine mündliche Berufungsverhandlung. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit von X. mündlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten lassen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die zu beurteilenden Tatfragen in bezug auf die Kollision können sodann aufgrund der Akten beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da zuungunsten von X. keine Berufung eingelegt worden ist. Ebenfalls steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Die streitige Strafsache kann daher ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht erweist sich als nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er das vorinstanzliche Urteil grundsätz- lich aber nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kantonsge- richtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 4.

a) Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit der sich am 29. November 2002 auf der G.-Strasse bei der Örtlichkeit F. ereigneten Kollision zwi- schen den von D. und X. gelenkten Personenwagen zu befassen. Unbestritten ist dabei, dass X. mit seinem Personenwagen auf der Höhe der Zufahrtsstrasse F. brüsk nach links auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und anschliessend mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von D. frontalkollidiert ist sowie, dass D. dadurch schwer verletzt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich zu je- nem Zeitpunkt ein drittes Fahrzeug über die Einfahrtsstrasse F. dem Fahrzeug des Berufungsklägers genähert hat. Der Berufungskläger bestreitet aber für die fragliche Kollision verantwortlich zu sein. Vielmehr habe diese Drittperson den Unfall verur- sacht, indem sie sein Fahrzeug abgedrängt, allenfalls touchiert, habe und so sein

9 Ausscheren nach links veranlasst habe. Streitig ist damit vorliegend, ob der unbe- kannte, einfahrende Fahrzeuglenker durch sein Handeln den adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und den Verletzun- gen von D. durchbrochen hat.

b) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Zeugenaussagen und der Beur- teilung durch die beigezogenen Experten als erwiesen an, dass unmittelbar vor der Frontalkollision mit dem Personenwagen von D. keine Streifkollision mit einem drit- ten Fahrzeug stattgefunden habe. Aber selbst dann, wenn es zu einer leichten Tou- chierung gekommen wäre, wäre X. ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne von einer Durchbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges erst dann gesprochen werden, wenn die vom Opfer oder von Dritten gesetzte Mitursache derart sei, dass nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht mehr gerechnet werden müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da im Bereich von Einfahrten jeder- zeit mit einfahrenden Fahrzeugen und der damit verbundenen Gefahr von gefährli- chen Annäherungen oder gar Kollisionen gerechnet werden müsse. Der Bezirksge- richtsausschuss J. kam deshalb zum Schluss, dass X. sich der fahrlässigen schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. c) Demgegenüber hielt X. in seiner Berufungsschrift daran fest, dass der Unfall durch das Einfahrmanöver eines Dritten verursacht worden sei beziehungs- weise dieser durch sein Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang durchbro- chen habe. Diese Darstellung werde durch die Zeugenaussagen gestützt und eine Touchierung mit dem einfahrenden Fahrzeug des Dritten unmittelbar vor der Kolli- sion sei auch nach den Expertenmeinungen zumindest wahrscheinlich. Er habe we- gen der Berührung durch dieses Drittfahrzeug beziehungsweise durch das Herein- drängeln dieses unbekannten Verkehrsteilnehmers eine Schreckreaktion erlitten und die Richtung geändert. Da er nicht damit rechnen habe müssen, dass er durch einen in die G.-Strasse einmündenden Fahrzeuglenker touchiert oder abgedrängt werde, könne ihm diese Schreckreaktion nicht als Verletzung einer Vorsichtspflicht vorgehalten werden. Er sei deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. 5.

a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht hinsicht-

10 lich seines objektiven Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Danach macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied des Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Die Qualifika- tion bewirkt nur den Wegfall des Antragserfordernisses respektive die Tat wird als Offizialdelikt behandelt ohne eine Änderung der Strafdrohung zu erfahren. Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB rechnen muss, wer durch sein Verhalten bei einem Anderen unvorsätzlich eine Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB). Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (vgl. statt vieler BGE 129 IV 282 E. 2). Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit – namentlich bei Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen – auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (F. Riklin, Schweizerisches

11 Strafrecht, AT I, 2. Aufl., S. 194 f.; BGE 121 IV 14; PKG 1995 Nr. 45; PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz. Das Verhalten des Täters muss demnach geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 129 IV 282 E. 2; BGE 127 IV 39 und 65; BGE 121 IV 14 und 286; BGE 120 IV 300 E. 3e; BGE 118 IV 130 E. 3c; BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Nur ausnahmsweise ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges anzunehmen: die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache eines Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 39; BGE 121 IV 290; BGE 122 IV 23 und 310; BGE 100 IV 279; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 17. November 2004, SB 04 11; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 18 StGB N 27; Riklin, AT I, a.a.O., S. 139). b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ferner schreibt Art. 34 Abs. 1 SVG vor, dass Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG schliesslich ist gegenüber allen Strassenverkehrsbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. 6. a) Es gilt im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen.

12 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG

13 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (F. Arntzen/E. Michaelis-Arntzen,

14 Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). b) Die Zeugin K. führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

29. November 2002 (act. 3/15) aus, dass sie zum Unfallzeitpunkt von J. herkommend über die G.-Strasse in Richtung R. unterwegs gewesen sei. Sie sei in einer Distanz von ca. 60 Metern hinter dem Personenwagen von X. hergefahren. Beim Heranfahren habe sie plötzlich festgestellt, dass ein unbekannter Personenwagen über die Einfahrt zur G.-Strasse gekommen sei und in diese habe einfahren wollen. Sie habe diesen einfahrenden Personenwagen erstmals bemerkt, als er sich zuoberst auf der Einfahrt, parallel zur G.-Strasse, befunden habe. Das Fahrzeug von X. habe sich praktisch auf gleicher Höhe befunden wie der einfahrende Personenwagen. Sie habe indes nicht genau sehen können, ob der Einfahrende das Fahrzeug von X. abgedrängt oder gestreift habe. Jedoch stehe fest, dass sich die beiden Personenwagen seitlich sehr nahe, schätzungsweise auf einen Abstand von ca. 50-60 cm, gekommen seien. Daraufhin habe X. ruckartig einen deutlichen Schwenker auf die Gegenfahrbahn eingeleitet, wo es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Zum einfahrenden Personenwagen konnte K. keine weiteren Angaben machen. Auf dem Schadensplatz seien ihr aber ein Mann und eine Frau aufgefallen, die sich bei ihr erkundigt hätten, was passiert sei. Dieses Paar habe gesagt, sie hätten einen Knall gehört und hätten deshalb angehalten. Der Mann habe dann seinen Wagen auf einen allfälligen Schaden kontrolliert und die beiden seien, noch bevor die Polizei anwesend gewesen sei, weitergefahren.

15 c) Der Zeuge L. schilderte den Unfallhergang bei seiner polizeilichen Einvernahme am 30. November 2002 (act. 3/16) folgendermassen: Er sei zum fraglichen Zeitpunkt in einer Distanz von ca. 100 Metern hinter dem Fahrzeug von X. hergefahren. Als er sich nach der Brücke befunden habe, habe er in der Einfahrt F. ein einfahrendes Fahrzeug bemerkt. Dieses habe sich zu jenem Zeitpunkt ungefähr im ersten Drittel des Beschleunigungsstreifens befunden. Dieser unbekannte, einmündende Personenwagen habe dann noch auf der Einfahrt einen brüsken Schwenker nach rechts oder links gemacht. Einen kurzen Augenblick später sei es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen von X. und D. gekommen. Zum einfahrenden Personenwagen sowie zum Abstand zwischen dem Wagen von X. und jenem des Unbekannten konnte L. keine Angaben machen. d) D. sagte am 3. Dezember 2002 (act. 3/17) folgendes aus: Als sie sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der Höhe der Ausfahrt von der G.-Strasse nach J. befunden habe und der vor ihr fahrende Personenwagen über diese Ausfahrt die G.-Strasse verlassen hatte, habe sie plötzlich einige Lichter auf sich zukommen sehen. Durch die Spiegelung der Fahrbahn habe sie die Lichter nicht genau zuordnen können. Danach habe es einen Knall gegeben und sie habe feststellen müssen, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Die Strasse sei damals nass und rutschig gewesen und die Sicht, bedingt durch den Regen, eher schlecht. Sie sei mit ca. 70-80 km/h korrekt auf ihrer Fahrbahn gefahren. e) X. wurde am 10. Dezember 2002 polizeilich einvernommen (act. 3/18). Er sagte aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, was am Unfalltag geschehen sei. Der 29. November 2002 sei wie ein schwarzes Loch in seinem Gedächtnis. Anlässlich seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 11. Juni 2004 bestätigte X. (act. 3/23), dass er sich an den Unfall nicht erinnern könne. Betreffend der festgestellten Beschädigungen hinten rechts an seinem Fahrzeug widersprach er den Aussagen im Spurenauswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden (act. 3/4), wonach diese bereits vor dem Unfall vorgelegen haben, denn die Mutter seiner Freundin - ihr gehörte das fragliche Unfallfahrzeug - habe ihm bestätigt, dass diese Beschädigungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Autos an ihn noch nicht vorhanden gewesen seien. f) Am 25. Juni 2004 wurde M., die Eigentümerin des Unfallautos Nissan Prärie, O., und Mutter der Freundin von X., als Zeugin einvernommen (act. 3/27). Sie sagte aus, dass sie ihr Fahrzeug am 27. oder 28. November 2002 X. übergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug hinten rechts keine Kratzer

16 aufgewiesen. Zudem habe sie das Fahrzeug erst einige Monate zuvor vorgeführt. Sie gab ausserdem zu Protokoll, dass sie mit X. vor dieser Zeugendeposition nicht über den Unfall oder die Beschädigungen an ihrem Auto gesprochen habe. g) Am 25. Juni 2004 wurde der Polizeibeamte und Verfasser des Spurenauswertungsberichts des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Dezember 2002 (act. 3/4), E., als Sachverständiger vom Untersuchungsrichter befragt (act. 3/28). Er führte aus, dass er am fraglichen Abend an den Unfallort ausgerückt sei. Er habe dort unter anderem die Fotos vom Unfallort gemacht. Die Fotos von den Beschädigungen hinten rechts am Nissan Prairie (act. 3/5, Fotos 3-9) habe er am darauffolgenden Tag in der Garage angefertigt. Da sich am Lackschaden an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs von X. bereits Rost gebildet hatte, sei für ihn klar gewesen, dass diese Beschädigungen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnten. Vielmehr müssten sie bereits vorher vorhanden gewesen sein, denn Rost könne sich nicht dermassen schnell bilden. Dass es sich dabei offenbar um fremde Lackspuren gehandelt habe - wie dies der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich ausgeführt habe (act. 3/26) –, habe mit den von ihm angewendeten Methoden nicht festgestellt werden können. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um Kunststoffabrieb von einer Stossstange gehandelt habe. Jedoch sei klar gewesen, dass es sich um Fremdspuren gehandelt habe. Die Beschädigung an der Stossstangenecke hinten rechts (act. 3/5, Fotos 4+5) habe er aufgrund des an der Beschädigung anhaftenden Schmutzes als älteren Schaden eingestuft. Zudem seien keine frische, aufgeraute Ränder vorhanden gewesen. Zur Beschädigung an der rechten hinteren Felge (act. 3/5, Foto 7-9) führte E. aus, dass dieser Schaden nicht während einer schnellen Fahrt habe entstehen können. Vielmehr seien diese Beschädigungen - auch wegen der darin gefundenen Mineralien (Sand, Kies) - wohl beim Anfahren an einen Randstein entstanden. Zudem spreche auch der Umstand, dass der Raddeckel praktisch unbeschädigt aufgefunden worden sei, dafür, dass hier keine Kollision stattgefunden habe. Nach einem Aufprall würde der Raddeckel grössere Schäden aufweisen. Zusammenfassend handle es sich deshalb auch bei dieser Beschädigung an der hinteren rechten Felge um ältere Schäden, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Auf die Frage der Verteidigung, ob die Spurensicherung nicht durch das anhaltende schlechte Wetter beeinträchtigt worden sei, antwortete der Sachverständige E., dass es zwar nicht optimal gewesen sei, eine starke Beeinflussung des Ergebnisses aber ausgeschlossen werden könne.

17 7. Der Experte E. des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden kommt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zum Schluss, dass die Beschädigungen hinten rechts am Fahrzeug von X. bereits vor dem Unfall vorhanden waren. Sie können demgemäss nicht von dem unbekannten Fahrzeug, welches über die Einfahrt zur G.-Strasse kam, verursacht worden sein. a) Im Zusammenhang mit dem Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen und privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entschei- dungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wis- senssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 29. März 1990 i.S. A.A.; E. 7c, S. 17). Gemäss Lehre und Praxis ist ein Gutachter, der zur Beantwortung gewisser Fragen beigezogen wird, zwar Gehilfe und nicht Richter (vgl. PKG 1994 Nr. 45). Die Würdigung des Gutach- tens unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Doch sind Abweichungen von der Expertenmeinung in aller Regel nur dann zulässig, wenn deren Überzeu- gungskraft durch gewichtige Tatsachen oder Indizien ernstlich gefährdet ist (Padrutt, a.a.O., S. 231; M. Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweize- rischen Strafprozess, Diss., Zürich 1978, 254 f.). Das Bundesgericht hielt in BGE 101 IV 130 fest, dass der Richter, der mangels eigener Fachkenntnisse einen Ex- perten beiziehe, zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei sei. Aller- dings dürfe er in Fachfragen von der Ansicht des Experten nur abweichen, wenn triftige Gründe vorlägen. Mit anderen Worten dürfe der Richter nur dann von der Meinung eines Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige zulässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Weiter führt es in BGE 101 IV 130 aus: „Der Richter wird namentlich dann von den Schluss- folgerungen des Gutachters abweichen dürfen, wenn dieser sich schon in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht. Das- selbe gilt, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten zu anderen Schlussfol- gerungen gelangt. Auch dort, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiskraft oder Gehalt vom Richter anders bewertet werden, ist dieser in seinem Entscheid weitgehend frei.“ Ebenfalls wird der Richter dann von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichen dür- fen, wenn dieser für die Beurteilung wesentliche Umstände ausser Acht gelassen hat, wobei diesfalls wohl in den meisten Fällen die Einholung eines ergänzenden Gutachtens erforderlich sein wird. In technischen Fragen hält sich das Bundesge-

18 richt im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; BGE 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; BGE 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen (vgl. dazu auch BGE 129 I 57 f.). b) Vorliegend sind keine stichhaltigen Umstände ersichtlich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens von E. erschüttern könnten. Zunächst konnten weder die Zeugin K. noch der Zeuge L. eine seitliche Kollision zwischen dem über die Zufahrtsstrecke in die G.-Strasse einbiegenden Personenwagen und dem Fahrzeug von X. feststellen. Die Zeugenaussagen bestätigen damit die Darstellung der Verteidigung, wonach die Beschädigungen hinten rechts am Fahrzeug von X. durch eine seitliche Touchierung mit dem unbekannten Personenwagen entstanden seien, gerade nicht. Weiter ist der Vorhalt der Verteidigung, dass sich Rost unmit- telbar bilde, nicht nachvollziehbar. Zumal diese Behauptung durch nichts belegt wird und die Fotos der fraglichen Beschädigungen bereits einen Tag nach dem Unfall angefertigt wurden (vgl. act. 3/28, S. 2). Das Ergebnis des Experten E., wonach die Beschädigungen hinten rechts an dem von X. gefahrenen Fahrzeug bereits vor dem Unfall vorhanden waren, stellt auch die Untersuchung des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich nicht in Frage. Denn die Zürcher Expertise untersuchte den Nissan Prairie zwar auf Spuren eines Fremdfahrzeugs, ohne das Alter der gefundenen Fremdpartikel beziehungsweise der Beschädigungen zu bestimmen. Es wird dort denn auch festgehalten, dass nicht gesagt werden könne, wann die Spurenübertragung stattgefunden habe (bereits vor oder während des Unfallgeschehens). Zwar sagte die Zeugin M., die Eigentümerin des von X. gefah- renen Fahrzeugs, aus, dass die umstrittenen Beschädigungen bei der Übergabe des Fahrzeugs an X. ihres Wissens noch nicht vorhanden gewesen seien, doch vermag diese Aussage die Expertise nicht zu erschüttern. Denn zum einen hat sie ihren Wagen vor der Übergabe nicht speziell untersucht und zum andern gab sie lediglich an, ihres Wissens habe er hinten rechts keine solchen Kratzer gehabt; die festgestellten Beschädigungen könnten auch unbemerkt entstanden sein. Zudem könnte sie als Fahrzeughalterin und zukünftige Schwiegermutter des Berufungsklä- gers ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Auch besteht ein Widerspruch zwischen ihren Aussagen und jenen des Berufungsklägers. Während M. behauptet hat, nicht mit dem Berufungskläger über die Beschädigungen an ihrem Personenwagen gesprochen zu haben (vgl. act. 3/27, S. 2 f.), sagte X. aus, dass M. ihm im Spital bestätigt habe, dass die Kratzer hinten rechts vor dem Unfall noch

19 nicht vorhanden gewesen seien (vgl. act. 3/23, S. 2 f.). Ebenso hat die N. als Haft- pflichtversicherung des Berufungsklägers ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch ihre Einschätzung, wonach eine Berührung mit einem Drittfahrzeug wahrscheinlich sei, nur mit Zurückhaltung zu würden ist und insbesondere die unabhängige Expertise nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht aus all diesen Gründen vorliegend keine Veranlassung, im Widerspruch zur Expertenmeinung zu entscheiden. Er ge- langt deshalb zur Überzeugung, dass sich zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem unbekannten Personenwagen, welcher sich auf der Einfahrt befand, keine Streifkollision ereignet hatte. In Würdigung der gesamten Sachlage gibt es demnach für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt nach der Darstellung der Vorinstanz zugetragen hat. 8. a) Aufgrund des Beweisergebnisses steht somit fest, dass der Berufungskläger mit seinem Wagen auf der Höhe der Zufahrtsstrasse brüsk nach links auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt und anschliessend mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von D. zusammengestossen ist. Der Berufungskläger erfüllt damit unbestritten den Tatbestand nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG. b) Gemäss Arztbericht vom 11. Dezember 2002 (act. 3/10) erlitt D. durch diese Kollision Unterarmbrüche beidseits, einen Beckenbruch mit Beteiligung der linken Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie Prellungen (Oberschenkel, Nase, Knie) und musste hospitalisiert werden. Am 11. Dezember 2002 wurde sie für die Dauer von 1 ½ Monaten in die Rehabilitationsklinik verlegt. Gemäss Arztbericht vom 17. März 2003 (act. 3/20) sind diese Verletzungen mit Ausnahme derjenigen an der linken Elle ausgeheilt. Die linke Elle musste hingegen zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall immer noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab Mitte Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich Nacken/Schultern hatte. Dass derartige Verletzungen als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen sind, steht ausser Frage. X. bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass D. objektiv unter Art. 125 Abs. 2 StGB zu subsumierende Körperverletzungen erlitten hat. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

20 c) Hat der Angeklagte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG verstossen, so fällt ihm eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB zur Last. Er dachte nicht an die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens, weil er es an der nach den konkreten Umständen und seiner persönlichen Erfahrung als Automobilist gebotenen Vorsicht fehlen liess. Seine Fehlreaktion, nämlich das plötzliche Linksausscheren trotz Gegenverkehr, war entgegen seiner Ansicht nicht entschuldbar. Zum einen hat er es an der erhöhten Aufmerksamkeit, welche Einfahrten zuzumessen ist, fehlen lassen. Im Bereich von Einfahrten ist stets mit einbiegewilligen Fahrzeugen zu rechnen, weshalb Kreuzungen mit Einfuhrstecken stets mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren sind. Bei aufmerksamer Fahrweise hätte der Berufungskläger den einfahrenden Personenwagen genügend rechtzeitig erkennen können (vgl. BGE 100 IV 279), so dass eine „Schreckreaktion“ von vorneherein ausgeschlossen gewesen wäre. Dass ein frühes Erkennen des unbekannten Fahrzeugs ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigen die Aussagen der Zeugen K. und L. (vgl. act. 3/15 und 3/16). Beide Zeugen bemerkten das einfahrwillige Fahrzeug bereits frühzeitig. Zum andern wäre die vom Berufungskläger geltend gemachte Gefahrensituation, wonach das fremde Fahrzeug ihn abgedrängt habe, durch blosses Bremsen zu meistern gewesen (vgl. BGE 83 IV 84). d) Sein Fehlverhalten stand in ursächlichem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Unfall und war somit in natürlichem Sinne kausal. Die Ursachenfolge war auch rechtserheblich. Ein brüsker Schwenker nach links auf einer Strasse mit Gegenverkehr ist nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen von Menschen zu führen. Ein Verhalten eines dritten Fahrzeuglenkers, welches diesen Kausalzusammenhang durchbrechen könnte, ist nach dem oben Gesagten entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Aber selbst dann, wenn ein solches Verhalten, nämlich ein zu nahes seitliches Auffahren eines Drittfahrzeuges (gemäss Aussage von K. 50-60 cm) in Betracht zu ziehen wäre, könnte dem Berufungskläger der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht erspart bleiben. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – wie oben erläutert - von einer Durchbrechung der Adäquanz erst dann gesprochen werden, wenn die vom Opfer oder von Dritten gesetzte Mitursache einem derart unsinnigen Verhalten zuzuschreiben wäre, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Das Mitverschulden des Dritten müsste also derart sein, dass es als unmittelbarste Ursache des folgenschweren Ereignisses erscheint und alle anderen Faktoren, die zu seinem

21 Eintritt beitrugen, insbesondere das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gegeben, muss doch – wie bereits erwähnt - im Bereich von Einfahrten jederzeit mit einfahrenden Fahrzeugen und der damit verbundenen grundsätzlichen Gefahr von Annäherungen gerechnet werden. Der Berufungskläger musste somit unter den gegebenen Umständen mit dem Einfahren eines anderen Fahrzeuges in seine Fahrbahn rechnen. Er hätte dieses fremde Fahrzeug bei der nötigen Aufmerksamkeit auch genügend früh erkennen können und müssen (vgl. BGE 100 IV 279). Die Verteidigung zitiert zur Entlastung des Berufungsklägers das Urteil BGE 122 IV 225. Darin habe das Bundesgericht festgehalten, dass nicht verlangt werden könne, dass im Strassenverkehr jedermann zu jederzeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht an den Tag lege. Führt man sich jedoch den diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt vor Augen, wird klar, dass sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Angelegenheit übertragen lässt. In BGE 122 IV 225 entschied das Bundesgericht, dass ein Sattelschlepperfahrer, welcher aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren wolle, seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittberechtigten Querverkehr zuzuwenden habe. Er sei nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfüge. Dieser Fall unterscheidet sich somit grundsätzlich von den hier zu beurteilenden Sachumständen. Denn vorliegend geht es um einen über die Einfahrtstrasse einmündenden Personenwagen, von dessen Einfahrwilligkeit ein aufmerksamer Motorfahrzeuglenker nicht überrascht sein darf. Handelt es sich doch um eine alltägliche und normale Situation im Strassenverkehr, welche sich deshalb erheblich von den wegen des grobverkehrswidrigen Mofafahrers aussergewöhnlichen Umständen, die dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil zugrunde lagen, unterscheidet. Der Sattelschlepperfahrer musste nicht mit dem Verhalten des Mofalenkers rechnen, während im Bereich von Einfahrten immer mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Ein umsichtiger Fahrzeuglenker ist deshalb gerade verpflichtet, den Kreuzungen mit Einfahrten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Berufungskläger kann somit aus der Anrufung dieses Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist erstellt, dass selbst im Falle einer tatsächlich erfolgten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen – wovon der Kantonsgerichtsausschuss wie dargelegt nicht ausgeht - die Intensität derselben

22 nach den Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei Zürich nicht ausgereicht hätte, um den Personenwagen des Berufungsklägers physikalisch nach links abzudrängen (vgl. act. 3/26). Angesichts der ganzen Umständen kann vorliegend deshalb nicht von einer Durchbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und dem Unfall gesprochen werden. Ein allenfalls zu nahes seitliches Auffahren des einfahrenden Lenkers kann, wie gesagt, nicht als derart unsinnig qualifiziert werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Ein allfälliges Mitverschulden des anderen Fahrzeuglenkers würde also vorliegend nicht als unmittelbarste Ursache des Unfalles erscheinen und nicht alle anderen Faktoren, die zu seinem Eintritt beitrugen, insbesondere das Verhalten des Berufungsklägers, in den Hintergrund drängen. Eine sogenannte Schuldkompensation gibt es ausserdem nicht (Riklin, AT I, a.a.O., § 13 N 39, S. 139 mit Hinweisen). Für den Erfolg haftet auch, wer ihn bloss mitverursacht hat (BGE 120 IV 300 E. 3e; G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 18 StGB N 72). Damit ergibt sich, dass X. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. f) Da sich die vom Berufungskläger geschaffene Gefahr voll ausgewirkt hat, indem ausser D. keine weiteren Personen konkret gefährdet wurden, wird die Verletzung von Verkehrsregeln durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung konsumiert (vgl. PKG 1969 Nr. 44 und 62; BGE 91 IV 215). 9.

a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück-

23 sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande- rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts- gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; BGE 118 IV 14 f.; BGE 124 IV 44 ff.). b) Gemäss Art. 66bis StGB kann der Richter von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen wor- den ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Art. 66bis StGB hat jene Grenzfälle im Auge, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Straf- verfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre. Die Unangemessenheit einer Strafe hängt einerseits von der Schwere der Betroffenheit des Täters ab. Die unmit- telbaren Folgen müssen den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Andererseits hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Ver- schulden ab (F. Riklin, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 66bis StGB N. 3 und 43 f.). Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit der angemessenen Strafe zu vergleichen (BGE 119 IV 280). Dabei ist zunächst nach den allgemeinen Regeln eine Strafzumessung ohne Berücksichtigung der Auswir- kungen der Tat für den Täter vorzunehmen und die Höhe des Strafübels, das der Schuld des Täters entspricht, zu ermitteln; in einem zweiten Schritt sind der so er- mittelten Einsatzstrafe die tatsächlich beim Täter eingetretenen unmittelbaren Tat- folgen gegenüberzustellen. Sie sind sodann vom verwirkten Strafübel zu substra- hieren (H. Wiprächtiger, Die Abklärung der Persönlichkeit des Beschuldigten – die Sicht des Richters, ZStrR 1993, 188 f.). Bleibt nach der Gegenüberstellung der un- mittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der Letzteren und kommt eine gänzliche Strafbefreiung deshalb nicht in Frage, kann die Strafe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grundsatz in maiore minus nach freiem Ermessen gemildert werden (BGE 119 IV 282; BGE 121 IV 176). Konkurriert eine schwere Selbstverletzung des Täters mit einer von ihm begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil einer ihm nicht nahestehen- den Person, wird nach der Rechtsprechung Art. 66bis StGB regelmässig nur als Strafmilderungsgrund angewendet (vgl. die Kasuistik bei Riklin, Kommentar StGB, a.a.O., Art. 66bis StGB N 58 ff.).

24 c) Das Verschulden des X. kann nicht als leicht bewertet werden. Er muss sich den Vorwurf gefallen lassen, in Verletzung elementarer Verkehrsvorschriften einen Menschen schwer verletzt und dessen Gesundheit über längere Zeit, wenn nicht sogar bleibend, beeinträchtigt zu haben. Strafmindernd kann dem Berufungs- kläger seine Vorstrafenlosigkeit und sein einwandfreier Leumund zugute gehalten werden. Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. In An- wendung von Art. 66bis StGB gilt es – wie dies auch die Vorinstanz getan hat - zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Gehirnerschütterung, einen offenen Oberschenkelbruch links, einen Knochenbruch am linken Vorderarm und eine Horn- hautverletzung des rechten Auges als Folge des Unfalls erlitten hat (act. 3/11). Seine Verletzungen sind – soweit aus den Akten ersichtlich - ausgeheilt. D. erlitt Unterarmbrüche beidseits, einen Beckenbruch mit Beteiligung der linken Hüftgelenkspfanne, eine Verstauchung des Knöchels rechts sowie Prellungen (Oberschenkel, Nase, Knie) (act. 3/10). Sie war mehrere Monate hospitalisiert. Die linke Elle musste zweimal operiert werden. D. litt auch 8 Monate nach dem Unfall immer noch an den Unfallfolgen und war über längere Zeit 100% arbeitsunfähig. Ab Mitte Juni 2003 konnte sie wieder zu 50% arbeiten, obwohl sie in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt war und permanente Schmerzen am Arm oder im Bereich Nacken/Schultern hatte. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung rechtfer- tigt es sich unter diesen Umständen angesichts dessen, dass D. durch die Tat schwer betroffen wurde, die Schuld des Berufungsklägers nicht leicht wiegt und er selber durch seine Tat nicht derart erheblich betroffen wurde, dass es den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen würde, nicht, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Vielmehr ist die Betroffenheit des Berufungsklägers – wie dies auch bereits die Vorinstanz getan hat - nur als Strafmilderungsgrund zu berücksich- tigen. In Anbetracht seines Einkommens erscheint deshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 800.-, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht er- höht werden darf, als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. 10. Die Beurteilung der Adhäsionsklage durch die Vorinstanz erfolgte in zutreffender Weise. Der Berufungskläger hat sich dazu denn auch nicht näher geäussert. Da die Beurteilung der Adhäsionsklage durch die Vorinstanz nicht the- matisiert worden ist, bleibt es bei der Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichtsausschusses J.. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es beim vorinstanzlichen Kostenspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO), welcher D., die

25 durch ihren Rechtsvertreter eine kurze Vernehmlassung einreichen liess, für das Berufungsverfahrens mit Fr. 250.- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.

26 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 250.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: