Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz
Sachverhalt
„Am 22. Februar 2004 begab sich X. nach Arbeitsschluss im Hotel F. gegen 23.00 Uhr in das Dancing H. in G., wo er sich bis zum 23. Februar 2004 um ca. 03.15 Uhr aufhielt und in der genannten Zeit ca. 1.2 Liter Bier konsu- mierte. Anschliessend setzte er sich ans Steuer seines Personenwagens I. (D) und fuhr auf der Kantonsstrasse von G. kommend in Richtung J.. Um ca. 03.50 Uhr passierte er in J. mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h einen Engpass und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit der Fassade des Hau- ses Nr. 17 von K. und danach mit dem auf dem angrenzenden Parkplatz parkierten Fahrzeug von L. kollidierte. Durch die Kollision wurde das Fahr- zeug von L. in den daneben parkierten Wagen von M. geschoben, während sich der Wagen von X. um 90° drehte und in der Fahrbahnmitte zum Still- stand kam. Die in er Folge beim Angeklagten abgenommene Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen einen Mindestblutalkohol- gehalt von 1.69 Gewichtspromille. Am 23. Februar 2004 wurde X. der ausländische Führerausweis von der Po- lizei vorläufig aberkannt.“ D. Am 12. April 2005 fand vor dem Bezirksgerichtsgerichtsausschuss Al- bula die mündliche Hauptverhandlung statt. X. war im Beisein seiner privaten Ver- teidigerin anwesend; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine mündliche Vertretung der Anklage. Mit Urteil vom 12. April 2005, schriftlich mitgeteilt am 24. Juni 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula wie folgt: „1. X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freigespro- chen. 2. X. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.-- bestraft.
4 Das Depositum in Höhe von CHF 1'000.-- (Empfangsschein 68135 A) wird angerechnet. 4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'026.90 Kosten des Kreisamtes Belfort für Strafmandatsverfahren CHF 300.00 Gerichtsgebühren CHF 1'800.00 abzüglich Restbetrag des Depositums ./. CHF 800.00 insgesamt CHF 3'326.90 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubün- den. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte zwar die objektiven Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB, führte jedoch hinsichtlich des Vorlebens von X. aus, dass er im Jahre 2000 vom Amtsgericht A. zu 60 Tagessätzen à DM 22.-- verurteilt worden sei. Das im schweizerischen Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessät- zen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Eine Gesamtwürdigung der für und wider einen be- dingten Strafvollzug sprechenden Faktoren führe daher zum Schluss, dass X. keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die Rechtswohltat des bedingten Straf- vollzugs sei ihm daher zu verweigern und die ausgefällte Strafe zu vollziehen. E. Gegen dieses Urteil liess X. am 18. Juli 2005 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Berufung einreichen. Dabei stellte er folgende Rechts- begehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 12. April 2005, mitgeteilt am 24. Juni 2005, sei bezüglich der Ziffer 3 (Satz 1) aufzuheben. 2. Es sei X. zu einer bedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen. Von einer Busse sei abzusehen. 3. Es sei X. eine Probezeit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich des jeweils anzuwen- denden Mehrwertsteuersatzes auf die aussergerichtliche Entschädi- gung zu Lasten des Staates.“
5 Als Begründung machte er insbesondere geltend, dass er im Jahre 2000 zwar wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden sei, das Amtsge- richt A. jedoch keine Gefängnisstrafe, sondern lediglich Tagessätze ausgesprochen habe. Damit sei die Warnwirkung des Entscheids nicht derart ausgeprägt gewesen, wie wenn er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Auch habe er nicht erkennen können, dass er im Wiederholungsfall mit einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen müsse, da das Tagsatzsystem nicht dieselbe Wirkung zeige, wie die Verhängung einer kurzen Gefängnisstrafe. Die von der Vorinstanz zur Gefängnisstrafe ausgesprochene Geldstrafe greife in sein Existenzminimum ein, weshalb davon abzusehen sei. F. Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubün- den teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und seine private Verteidigerin lic. iur. Tamara Huwiler anwesend. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, dass er am fraglichen Morgen, weil er die Örtlichkeiten nicht ge- kannt habe, in die falsche Richtung gefahren sei. Bei der Verengung der Strasse in J. sei er am Steuer eingeschlafen und sodann kollidiert. Das Ergebnis der Blutalko- holprobe anerkenne er vollständig. Dass es überhaupt zu diesem Zwischenfall ge- kommen sei, führe er auf seine im damaligen Zeitpunkt sehr schwierige berufliche Situation zurück. Heute gehe es ihm besser und er finde den nötigen Halt bei seiner Familie. Ein Auto besitze er zurzeit aus finanziellen Gründen nicht, da er noch immer seine durch den Vorfall entstandenen Schulden zurückzahlen müsse. Die private Verteidigerin betonte, dass X. von Anfang an geständig gewesen sei und sich nicht gegen die Sanktion gewehrt habe. Bezüglich der Frage des be- dingten Strafvollzugs gelte es zu berücksichtigen, dass dieser auch bei einer ein- schlägigen Vorstrafe nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden müsse. Viel- mehr sei auch hier im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Das Tagsatz- system in Deutschland lasse sich nicht mit einer kurzen Gefängnisstrafe verglei- chen, weshalb auch die Warnwirkungen eines solchen Entscheides deutlich gerin- ger seien. Auf die Aussprechung einer Busse sei zu verzichten, weil X. in sehr knap-
6 pen finanziellen Verhältnissen lebe und eine Busse daher in sein Existenzminimum eingreifen würde. In seinem Schlusswort beteuerte X. nochmals sein Bedauern über den Vor- fall. Er wolle inskünftig ein Vorbild für sein Kind sein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der rich- terlichen Befragung und des Plädoyers sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, wes- halb auf sie einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger anerkennt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowie dessen Subsumtion unter die Normen des Strassenverkehrsrechts vollum- fänglich. Er beantragt jedoch den Aufschub der vom Bezirksgerichtsausschuss Al- bula ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen und das Absehen von einer Busse. Die vorliegende Berufung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Straf- zumessung (Busse) und gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, wes- halb auf die rechtliche Qualifikation der begangenen Verkehrsregelverstösse nicht weiter einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt voll- ziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aber nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vor- sätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefäng-
7 nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandeln- den Fall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. In subjektiver Hinsicht wird vom Verurteilten eine innere und infolgedessen dauernde Besserung verlangt. Er muss durch die Warnungsstrafe von Verbrechen oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhand- lungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 69 f. zu Art. 41). Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Ta- tumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198 mit weiteren Hin- weisen). Der Richter soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlich- keit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen. Der Richter muss begrün- detes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Da die Zu- kunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine um- fassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht, steht somit die Frage im Mittel- punkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotzt unsichererer Zu- kunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). a) Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrecht- liche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsklägers spricht der Umstand, dass er bereits im Februar 2000 wegen Überholens trotz Verbots zu einer
8 Geldbusse von 80 DM und im August 2000 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen à 22 DM verurteilt wurde. Zur letzten Vorstrafe führte die Vorin- stanz aus, das in der Schweiz im geltenden Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessätzen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammen- hang mit der günstigen Prognose wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Dies umso mehr, als dem Strafbescheid des Amtsgerichts A. eine der vorliegend zu beurteilenden Straftat vergleichbare Handlung zugrunde gelegen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die einschlägige Vor- strafe bei der Prognosestellung durchaus als erheblich ungünstiges Element zu ge- wichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat nur knapp vier Jahre liegen. Dennoch kann die in Deutschland ausgefällte Sanktion in Form einer Geldstrafe gemäss geltendem Tagessatzsystem nicht mit einer beding- ten Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden, da diese eine Sanktion eigener Art darstellt und Grundsätze, die für die bedingte Freiheitsstrafe gelten, nicht unbesehen über- nommen werden können. So darf nach der Praxis des Bundesgerichts davon aus- gegangen werden, dass eine als Busse ergangene Sanktion nicht eine Warnung gleichen Gewichts darstellt, wie eine mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Vortat (BGE 115 IV 81 f. in Pra 78 (1989) Nr. 257 S. 920). Dennoch wirkt sich die Vorstrafe im Hinblick auf die Prognose in erhöhtem Mass negativ aus, zumal auch der in diesem Zusammenhang verhängte Führerausweisentzug von 15 Monaten den Berufungs- kläger nicht davon abhalten konnte, erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Jedoch gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus- schliessen (Schneider, a.a.O., N. 90 zu Art. 41). Eine wichtige Rolle kommt im Rahmen der Prognoseprüfung in Bezug auf das Vorleben auch dem Leumund zu. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 (act. 32) geht hervor, dass die Lebensführung und das allgemeine Verhalten von X. bis anhin zu keinen Bean- standungen führte. Die Abklärungen beim Arbeitgeber hätten zudem ergeben, dass dieser mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden sei und er ihn aus diesem Grund auch weiterhin im Hotel/Restaurant F. in G. beschäftigen werde. Ausser den erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist X. bis zum jetzigen Zeit- punkt nie negativ aufgefallen. Dieser gute persönliche Leumund ist bei der Progno- sestellung positiv zu berücksichtigen.
9 b) Auch aus dem Charakter des Verurteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf sein künftiges Verhalten ziehen. Gegen eine günstige Prognose spricht hierbei gemäss Praxis des Bundesgerichts die Einsichtslosigkeit des Täters als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen. Dazu gehört auch die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit, seinem kriminellen Handeln endgültig ein Ende zu setzen; feh- lende Einsicht manifestiert sich auch in haltlosem Leugnen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (vgl. zum Ganzen Schneider, a.a.O., N. 98 zu Art. 41 mit Verweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). X. hat sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ und einsichtig gezeigt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Sep- tember 2005 mehrfach beteuert, dass er einen grossen Fehler begangen habe, den er sehr bereue. Auch sein Verhalten nach der Tat deutet auf Einsicht und Reue hin. So hat er die Verantwortung für den Unfall auf sich genommen und ist bemüht, den entstandenen Schaden abzubezahlen. Des Weiteren führte er aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer schwierigen beruflichen Situation befunden habe, welche sich jedoch zwischenzeitlich verbessert habe. Er habe aber aus dem Vorfall gelernt und reagiere heute anders auf berufliche Schwierigkeiten; insbesondere gehe er auf Leute zu und spreche allfällige Probleme an. Auch finde er Halt bei seiner Familie. Diese Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten und die Stabilisierung im sozialen Umfeld des Berufungsklägers sind ebenfalls positiv zu werten. c) Art. 41 Ziff. 1 StGB nennt als Kriterien für die Feststellung des künfti- gen Wohlverhaltens nur das Vorleben und den Charakter des Verurteilten. Zu be- achten sind aber ferner auch die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat. Beides lässt Rückschlüsse auf die im Gesetz erwähnten Gesichts- punkte sowie auf Einsicht und Reue zu. Im Zusammenhang mit den konkreten Ta- tumständen ist negativ zu berücksichtigen, dass es keine zwingenden Gründe für die Fahrt unter starkem Alkoholeinfluss gab und diese somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - ohne Weiteres hätte unterbleiben können. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass bei X. - wie auch bereits beim Vorfall vom Mai 2000 - ein erheblicher Blutalkoholgehalt festgestellt wurde. Jedoch ist, was den Al- koholkonsum von X. betrifft, auszuführen, dass der Blutalkoholgehalt, der nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall bei ihm gemessen wurde, mit mindestens 1.69 Promille zwar sehr hoch war, jedoch keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung be- stehen. Gemäss eigenen Angaben konsumiert er nur unregelmässig Alkohol; vor- wiegend abends im Ausgang. Seit er aber eine Familie habe, gehe er nach der Ar- beit nach Hause und nicht mehr in den Ausgang. Auch ist zu berücksichtigen, dass
10 es seit dem Unfall im Februar 2004 zu keinen weiteren Zwischenfällen dieser Art gekommen ist. Dementsprechend sind gegenüber dem Berufungskläger auch keine Weisungen bezüglich Alkoholabstinenz zu erteilen. Dieser Umstand darf X. jedoch auch nicht zum Nachteil gereichen, zumal das Bundesgericht in BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200 ausführte, dass eine günstige Prognose dann gerechtfertigt sei, wenn beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig durch einen un- abhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies sichergestellt sei, dass der Betroffene jederzeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden könne. Im vorliegenden Fall sind diese Massnahmen nicht erforderlich, weshalb X. nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, welcher aufgrund von Anzei- chen einer Suchtgefährdung eine kontrollierte Alkoholabstinenz auferlegt wurde. Berücksichtigt werden darf auch, dass X. derzeit kein Auto besitzt. Gleichwohl be- steht zwar objektiv die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu lenken, doch gibt X. damit zum Ausdruck, dass er dies einstweilen nicht zu tun gedenkt. d) Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung fest- gehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als ungünstig zu gewichten sind, jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass X. nun gewillt ist, seine Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und durch die Auferlegung einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände zum Ergebnis, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Pro- gnose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges für die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gewährt werden kann. Die Be- rufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. 4. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbeson- dere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rück- fälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen sowie die Tatumstände gegen eine günstige Prognose. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit vorlie- gend auf vier Jahre anzusetzen ist.
11 5. In einem weiteren Punkt beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.--. Da er immer noch die aus dem Unfall entstandenen Schulden abzubezahlen habe und zudem seine Freundin finanziell unterstütze, greife die Busse in sein Existenzminimum ein. Unter diesen Umständen sei von einer Busse abzusehen. Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafrahmen Gefängnis oder Busse bis Fr. 40’000 (Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse ange- droht, so kann der Richter gestützt auf Art. 50 Ziff. 2 StGB in jedem Fall beide Stra- fen miteinander verbinden (BGE 120 IV 67 E.2b S. 71). Bei der Bussenbemessung ist von Art. 63 und 48 StGB auszugehen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die aus- zufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (BGE 119 IV 10 E.4b S. 13 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers schwer. So verursachte er zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren, unter starkem Alkoholeinfluss stehend, einen Verkehrsunfall. Aus die- sem Grund rechtfertigt es sich, X. neben der bedingt ausgesprochenen Gefängniss- trafe auch noch eine Busse aufzuerlegen. Gemäss eigenen Angaben erzielt X. ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.--. Jedoch resultiert aus dem Unfall nach wie vor eine Restschuld von Fr. 13'000.--, die er in monatlichen Raten von jeweils Fr. 900.-- abzubezahlen hat. Daneben unterstützt er seine Lebenspartnerin und deren Kind. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgespro- chene und gegenüber dem Antrag in der Ergänzung der Anklageschrift reduzierte
12 Busse von Fr. 200.-- als den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von X. an- gemessen. 6.a) Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass der Berufungskläger im wesentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durchgedrungen und nur im Nebenpunkt bezüglich der Höhe der Busse unterlegen ist. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Zur Aussprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist auszu- führen, dass die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine solche zusprechen kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des für das Berufungsverfahren erforderlichen Aufwands erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 X. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
E. 3 Dafür wird X. mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.-- bestraft.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'026.90 Kosten des Kreisamtes Belfort für Strafmandatsverfahren CHF 300.00 Gerichtsgebühren CHF 1'800.00 abzüglich Restbetrag des Depositums ./. CHF 800.00 insgesamt CHF 3'326.90 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubün- den.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 6 pen finanziellen Verhältnissen lebe und eine Busse daher in sein Existenzminimum
eingreifen würde.
In seinem Schlusswort beteuerte X. nochmals sein Bedauern über den Vor-
fall. Er wolle inskünftig ein Vorbild für sein Kind sein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der rich-
terlichen Befragung und des Plädoyers sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit
erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus-
schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen
seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter
Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat
darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob
das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, wes-
halb auf sie einzutreten ist.
2.
Der Berufungskläger anerkennt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt
sowie dessen Subsumtion unter die Normen des Strassenverkehrsrechts vollum-
fänglich. Er beantragt jedoch den Aufschub der vom Bezirksgerichtsausschuss Al-
bula ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen und das Absehen von einer
Busse. Die vorliegende Berufung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Straf-
zumessung (Busse) und gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, wes-
halb auf die rechtliche Qualifikation der begangenen Verkehrsregelverstösse nicht
weiter einzugehen ist.
3.
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt voll-
ziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aber nicht zulässig,
wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vor-
sätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefäng-
E. 7 nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da X. innerhalb der letzten fünf
Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandeln-
den Fall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben.
In subjektiver Hinsicht wird vom Verurteilten eine innere und infolgedessen
dauernde Besserung verlangt. Er muss durch die Warnungsstrafe von Verbrechen
oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhand-
lungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, Basler
Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 69 f. zu Art. 41). Der Richter hat also
eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm
ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Ta-
tumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-
währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor-
belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver-
hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. Es ist unzulässig, unter
den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen
eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198 mit weiteren Hin-
weisen). Der Richter soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlich-
keit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung
rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen. Der Richter muss begrün-
detes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur
während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Da die Zu-
kunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine um-
fassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine
absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht, steht somit die Frage im Mittel-
punkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotzt unsichererer Zu-
kunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24).
a)
Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrecht-
liche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsklägers spricht der
Umstand, dass er bereits im Februar 2000 wegen Überholens trotz Verbots zu einer
E. 8 Geldbusse von 80 DM und im August 2000 wegen vorsätzlicher Gefährdung des
Strassenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
zu 60 Tagessätzen à 22 DM verurteilt wurde. Zur letzten Vorstrafe führte die Vorin-
stanz aus, das in der Schweiz im geltenden Recht noch nicht bekannte System der
Geldstrafe mit Tagessätzen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze
Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammen-
hang mit der günstigen Prognose wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
zu betrachten. Dies umso mehr, als dem Strafbescheid des Amtsgerichts A. eine
der vorliegend zu beurteilenden Straftat vergleichbare Handlung zugrunde gelegen
habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die einschlägige Vor-
strafe bei der Prognosestellung durchaus als erheblich ungünstiges Element zu ge-
wichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat nur
knapp vier Jahre liegen. Dennoch kann die in Deutschland ausgefällte Sanktion in
Form einer Geldstrafe gemäss geltendem Tagessatzsystem nicht mit einer beding-
ten Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden, da diese eine Sanktion eigener Art darstellt
und Grundsätze, die für die bedingte Freiheitsstrafe gelten, nicht unbesehen über-
nommen werden können. So darf nach der Praxis des Bundesgerichts davon aus-
gegangen werden, dass eine als Busse ergangene Sanktion nicht eine Warnung
gleichen Gewichts darstellt, wie eine mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Vortat (BGE
115 IV 81 f. in Pra 78 (1989) Nr. 257 S. 920). Dennoch wirkt sich die Vorstrafe im
Hinblick auf die Prognose in erhöhtem Mass negativ aus, zumal auch der in diesem
Zusammenhang verhängte Führerausweisentzug von 15 Monaten den Berufungs-
kläger nicht davon abhalten konnte, erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug
zu lenken. Jedoch gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch einschlägige
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus-
schliessen (Schneider, a.a.O., N. 90 zu Art. 41).
Eine wichtige Rolle kommt im Rahmen der Prognoseprüfung in Bezug auf
das Vorleben auch dem Leumund zu. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei
Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 (act. 32) geht hervor, dass
die Lebensführung und das allgemeine Verhalten von X. bis anhin zu keinen Bean-
standungen führte. Die Abklärungen beim Arbeitgeber hätten zudem ergeben, dass
dieser mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden sei und er ihn aus diesem
Grund auch weiterhin im Hotel/Restaurant F. in G. beschäftigen werde. Ausser den
erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist X. bis zum jetzigen Zeit-
punkt nie negativ aufgefallen. Dieser gute persönliche Leumund ist bei der Progno-
sestellung positiv zu berücksichtigen.
E. 9 b)
Auch aus dem Charakter des Verurteilten lassen sich im Einzelfall
massgebliche Schlüsse auf sein künftiges Verhalten ziehen. Gegen eine günstige
Prognose spricht hierbei gemäss Praxis des Bundesgerichts die Einsichtslosigkeit
des Täters als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit
der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen. Dazu gehört auch die fehlende Einsicht in
die Notwendigkeit, seinem kriminellen Handeln endgültig ein Ende zu setzen; feh-
lende Einsicht manifestiert sich auch in haltlosem Leugnen. Einsicht in das Unrecht
der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose
(vgl. zum Ganzen Schneider, a.a.O., N. 98 zu Art. 41 mit Verweisen auf die Praxis
des Bundesgerichts). X. hat sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ
und einsichtig gezeigt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Sep-
tember 2005 mehrfach beteuert, dass er einen grossen Fehler begangen habe, den
er sehr bereue. Auch sein Verhalten nach der Tat deutet auf Einsicht und Reue hin.
So hat er die Verantwortung für den Unfall auf sich genommen und ist bemüht, den
entstandenen Schaden abzubezahlen. Des Weiteren führte er aus, dass er sich zum
Zeitpunkt des Vorfalls in einer schwierigen beruflichen Situation befunden habe,
welche sich jedoch zwischenzeitlich verbessert habe. Er habe aber aus dem Vorfall
gelernt und reagiere heute anders auf berufliche Schwierigkeiten; insbesondere
gehe er auf Leute zu und spreche allfällige Probleme an. Auch finde er Halt bei
seiner Familie. Diese Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten und die Stabilisierung
im sozialen Umfeld des Berufungsklägers sind ebenfalls positiv zu werten.
c)
Art. 41 Ziff. 1 StGB nennt als Kriterien für die Feststellung des künfti-
gen Wohlverhaltens nur das Vorleben und den Charakter des Verurteilten. Zu be-
achten sind aber ferner auch die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen
nach der Tat. Beides lässt Rückschlüsse auf die im Gesetz erwähnten Gesichts-
punkte sowie auf Einsicht und Reue zu. Im Zusammenhang mit den konkreten Ta-
tumständen ist negativ zu berücksichtigen, dass es keine zwingenden Gründe für
die Fahrt unter starkem Alkoholeinfluss gab und diese somit - wie die Vorinstanz zu
Recht ausführte - ohne Weiteres hätte unterbleiben können. Ebenfalls negativ ins
Gewicht fällt auch der Umstand, dass bei X. - wie auch bereits beim Vorfall vom Mai
2000 - ein erheblicher Blutalkoholgehalt festgestellt wurde. Jedoch ist, was den Al-
koholkonsum von X. betrifft, auszuführen, dass der Blutalkoholgehalt, der nach dem
vorliegend zu beurteilenden Unfall bei ihm gemessen wurde, mit mindestens 1.69
Promille zwar sehr hoch war, jedoch keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung be-
stehen. Gemäss eigenen Angaben konsumiert er nur unregelmässig Alkohol; vor-
wiegend abends im Ausgang. Seit er aber eine Familie habe, gehe er nach der Ar-
beit nach Hause und nicht mehr in den Ausgang. Auch ist zu berücksichtigen, dass
E. 10 es seit dem Unfall im Februar 2004 zu keinen weiteren Zwischenfällen dieser Art
gekommen ist. Dementsprechend sind gegenüber dem Berufungskläger auch keine
Weisungen bezüglich Alkoholabstinenz zu erteilen. Dieser Umstand darf X. jedoch
auch nicht zum Nachteil gereichen, zumal das Bundesgericht in BGE 128 IV 193 E.
3c S. 200 ausführte, dass eine günstige Prognose dann gerechtfertigt sei, wenn
beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig durch einen un-
abhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies sichergestellt sei, dass
der Betroffene jederzeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden
könne. Im vorliegenden Fall sind diese Massnahmen nicht erforderlich, weshalb X.
nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, welcher aufgrund von Anzei-
chen einer Suchtgefährdung eine kontrollierte Alkoholabstinenz auferlegt wurde.
Berücksichtigt werden darf auch, dass X. derzeit kein Auto besitzt. Gleichwohl be-
steht zwar objektiv die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu lenken, doch gibt X. damit zum
Ausdruck, dass er dies einstweilen nicht zu tun gedenkt.
d)
Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung fest-
gehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als
ungünstig zu gewichten sind, jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass X.
nun gewillt ist, seine Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und durch die Auferlegung
einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten
wird. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände zum Ergebnis, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Pro-
gnose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen erfüllt, so dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges
für die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gewährt werden kann. Die Be-
rufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.
4.
Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten
eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der
Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbeson-
dere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rück-
fälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-
währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Wie
bereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen sowie die Tatumstände gegen eine
günstige Prognose. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit vorlie-
gend auf vier Jahre anzusetzen ist.
E. 11 5.
In einem weiteren Punkt beanstandet der Berufungskläger die von der
Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.--. Da er immer noch die
aus dem Unfall entstandenen Schulden abzubezahlen habe und zudem seine
Freundin finanziell unterstütze, greife die Busse in sein Existenzminimum ein. Unter
diesen Umständen sei von einer Busse abzusehen.
Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafrahmen Gefängnis oder Busse bis Fr. 40’000
(Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse ange-
droht, so kann der Richter gestützt auf Art. 50 Ziff. 2 StGB in jedem Fall beide Stra-
fen miteinander verbinden (BGE 120 IV 67 E.2b S. 71). Bei der Bussenbemessung
ist von Art. 63 und 48 StGB auszugehen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs.
1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des
Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen
und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und
Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen
Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf
die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die aus-
zufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich
Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des
Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Rahmen dieser
Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (BGE 119 IV 10 E.4b
S. 13 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, wiegt das Verschulden
des Berufungsklägers schwer. So verursachte er zum zweiten Mal innerhalb von
vier Jahren, unter starkem Alkoholeinfluss stehend, einen Verkehrsunfall. Aus die-
sem Grund rechtfertigt es sich, X. neben der bedingt ausgesprochenen Gefängniss-
trafe auch noch eine Busse aufzuerlegen. Gemäss eigenen Angaben erzielt X. ein
monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.--. Jedoch resultiert aus dem Unfall
nach wie vor eine Restschuld von Fr. 13'000.--, die er in monatlichen Raten von
jeweils Fr. 900.-- abzubezahlen hat. Daneben unterstützt er seine Lebenspartnerin
und deren Kind. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgespro-
chene und gegenüber dem Antrag in der Ergänzung der Anklageschrift reduzierte
E. 12 Busse von Fr. 200.-- als den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von X. an- gemessen. 6.a) Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass der Berufungskläger im wesentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durchgedrungen und nur im Nebenpunkt bezüglich der Höhe der Busse unterlegen ist. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Zur Aussprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist auszu- führen, dass die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine solche zusprechen kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des für das Berufungsverfahren erforderlichen Aufwands erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.
E. 13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 26 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Tamara Huwiler, c/o Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 12. April 2005, mitgeteilt am
24. Juni 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 8. März 1981 in A. (Deutschland) geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern in B. (Deutschland) in geord- neten Verhältnissen auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Gesamtschule, welche er mit der Fachoberschulreife mit gymnasieller Zu- trittsberechtigung abschloss. In der Folge absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Restaurantfachmann, welche er im Jahre 2000 erfolgreich abschloss. Anfangs 2001 kam er erstmals in die Schweiz, wo er anfänglich im Restaurant C. in D. tätig war. Im Jahr 2002 leistete er in E. 10 Monate Militärdienst. Danach kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitet seit Ende 2003 im Sporthotel F. in G. als Kellner. X. erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.- -. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 13'000.--. Seit Mai 2004 lebt X. zusammen mit seiner Freundin und deren Sohn in G.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist X. nicht eingetragen. Beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (Deutschland) ist er mit zwei Eintragungen verzeichnet. Am 21. Februar 2000 wurde ihm wegen Überholens trotz Verbot eine Geldbusse von 80 DM auferlegt. Am 9. August 2000 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenver- kehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Ta- gessätzen à 22 DM verurteilt. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 geht über X. nichts Nachteiliges hervor. Sein Arbeitge- ber sei mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden und werde ihn aus diesem Grund auch weiterhin beschäftigen. B. Mit Verfügung vom 2. April 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 12. Juli 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten Belfort, X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 15. September 2004 sprach der
3 Kreispräsident Belfort X. im Sinne des Mandatsantrags schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Entscheid liess X. am 27. September 2004 Einsprache erhe- ben. Nach ergänzter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesslich mit Verfügung vom 10. März 2005 gegen X. Anklage wegen vorsätzli- chen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, wegen gro- ber Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie wegen Art. 4a Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Albula erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „Am 22. Februar 2004 begab sich X. nach Arbeitsschluss im Hotel F. gegen 23.00 Uhr in das Dancing H. in G., wo er sich bis zum 23. Februar 2004 um ca. 03.15 Uhr aufhielt und in der genannten Zeit ca. 1.2 Liter Bier konsu- mierte. Anschliessend setzte er sich ans Steuer seines Personenwagens I. (D) und fuhr auf der Kantonsstrasse von G. kommend in Richtung J.. Um ca. 03.50 Uhr passierte er in J. mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h einen Engpass und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit der Fassade des Hau- ses Nr. 17 von K. und danach mit dem auf dem angrenzenden Parkplatz parkierten Fahrzeug von L. kollidierte. Durch die Kollision wurde das Fahr- zeug von L. in den daneben parkierten Wagen von M. geschoben, während sich der Wagen von X. um 90° drehte und in der Fahrbahnmitte zum Still- stand kam. Die in er Folge beim Angeklagten abgenommene Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen einen Mindestblutalkohol- gehalt von 1.69 Gewichtspromille. Am 23. Februar 2004 wurde X. der ausländische Führerausweis von der Po- lizei vorläufig aberkannt.“ D. Am 12. April 2005 fand vor dem Bezirksgerichtsgerichtsausschuss Al- bula die mündliche Hauptverhandlung statt. X. war im Beisein seiner privaten Ver- teidigerin anwesend; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine mündliche Vertretung der Anklage. Mit Urteil vom 12. April 2005, schriftlich mitgeteilt am 24. Juni 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula wie folgt: „1. X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freigespro- chen. 2. X. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.-- bestraft.
4 Das Depositum in Höhe von CHF 1'000.-- (Empfangsschein 68135 A) wird angerechnet. 4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'026.90 Kosten des Kreisamtes Belfort für Strafmandatsverfahren CHF 300.00 Gerichtsgebühren CHF 1'800.00 abzüglich Restbetrag des Depositums ./. CHF 800.00 insgesamt CHF 3'326.90 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubün- den. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte zwar die objektiven Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB, führte jedoch hinsichtlich des Vorlebens von X. aus, dass er im Jahre 2000 vom Amtsgericht A. zu 60 Tagessätzen à DM 22.-- verurteilt worden sei. Das im schweizerischen Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessät- zen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Eine Gesamtwürdigung der für und wider einen be- dingten Strafvollzug sprechenden Faktoren führe daher zum Schluss, dass X. keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die Rechtswohltat des bedingten Straf- vollzugs sei ihm daher zu verweigern und die ausgefällte Strafe zu vollziehen. E. Gegen dieses Urteil liess X. am 18. Juli 2005 beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Berufung einreichen. Dabei stellte er folgende Rechts- begehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 12. April 2005, mitgeteilt am 24. Juni 2005, sei bezüglich der Ziffer 3 (Satz 1) aufzuheben. 2. Es sei X. zu einer bedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen. Von einer Busse sei abzusehen. 3. Es sei X. eine Probezeit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich des jeweils anzuwen- denden Mehrwertsteuersatzes auf die aussergerichtliche Entschädi- gung zu Lasten des Staates.“
5 Als Begründung machte er insbesondere geltend, dass er im Jahre 2000 zwar wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden sei, das Amtsge- richt A. jedoch keine Gefängnisstrafe, sondern lediglich Tagessätze ausgesprochen habe. Damit sei die Warnwirkung des Entscheids nicht derart ausgeprägt gewesen, wie wenn er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Auch habe er nicht erkennen können, dass er im Wiederholungsfall mit einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen müsse, da das Tagsatzsystem nicht dieselbe Wirkung zeige, wie die Verhängung einer kurzen Gefängnisstrafe. Die von der Vorinstanz zur Gefängnisstrafe ausgesprochene Geldstrafe greife in sein Existenzminimum ein, weshalb davon abzusehen sei. F. Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubün- den teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und seine private Verteidigerin lic. iur. Tamara Huwiler anwesend. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, dass er am fraglichen Morgen, weil er die Örtlichkeiten nicht ge- kannt habe, in die falsche Richtung gefahren sei. Bei der Verengung der Strasse in J. sei er am Steuer eingeschlafen und sodann kollidiert. Das Ergebnis der Blutalko- holprobe anerkenne er vollständig. Dass es überhaupt zu diesem Zwischenfall ge- kommen sei, führe er auf seine im damaligen Zeitpunkt sehr schwierige berufliche Situation zurück. Heute gehe es ihm besser und er finde den nötigen Halt bei seiner Familie. Ein Auto besitze er zurzeit aus finanziellen Gründen nicht, da er noch immer seine durch den Vorfall entstandenen Schulden zurückzahlen müsse. Die private Verteidigerin betonte, dass X. von Anfang an geständig gewesen sei und sich nicht gegen die Sanktion gewehrt habe. Bezüglich der Frage des be- dingten Strafvollzugs gelte es zu berücksichtigen, dass dieser auch bei einer ein- schlägigen Vorstrafe nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden müsse. Viel- mehr sei auch hier im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Das Tagsatz- system in Deutschland lasse sich nicht mit einer kurzen Gefängnisstrafe verglei- chen, weshalb auch die Warnwirkungen eines solchen Entscheides deutlich gerin- ger seien. Auf die Aussprechung einer Busse sei zu verzichten, weil X. in sehr knap-
6 pen finanziellen Verhältnissen lebe und eine Busse daher in sein Existenzminimum eingreifen würde. In seinem Schlusswort beteuerte X. nochmals sein Bedauern über den Vor- fall. Er wolle inskünftig ein Vorbild für sein Kind sein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der rich- terlichen Befragung und des Plädoyers sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, wes- halb auf sie einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger anerkennt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowie dessen Subsumtion unter die Normen des Strassenverkehrsrechts vollum- fänglich. Er beantragt jedoch den Aufschub der vom Bezirksgerichtsausschuss Al- bula ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen und das Absehen von einer Busse. Die vorliegende Berufung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Straf- zumessung (Busse) und gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, wes- halb auf die rechtliche Qualifikation der begangenen Verkehrsregelverstösse nicht weiter einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt voll- ziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aber nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vor- sätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefäng-
7 nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandeln- den Fall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. In subjektiver Hinsicht wird vom Verurteilten eine innere und infolgedessen dauernde Besserung verlangt. Er muss durch die Warnungsstrafe von Verbrechen oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhand- lungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 69 f. zu Art. 41). Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Ta- tumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198 mit weiteren Hin- weisen). Der Richter soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlich- keit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen. Der Richter muss begrün- detes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Da die Zu- kunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine um- fassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht, steht somit die Frage im Mittel- punkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotzt unsichererer Zu- kunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). a) Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrecht- liche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsklägers spricht der Umstand, dass er bereits im Februar 2000 wegen Überholens trotz Verbots zu einer
8 Geldbusse von 80 DM und im August 2000 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen à 22 DM verurteilt wurde. Zur letzten Vorstrafe führte die Vorin- stanz aus, das in der Schweiz im geltenden Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessätzen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammen- hang mit der günstigen Prognose wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Dies umso mehr, als dem Strafbescheid des Amtsgerichts A. eine der vorliegend zu beurteilenden Straftat vergleichbare Handlung zugrunde gelegen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die einschlägige Vor- strafe bei der Prognosestellung durchaus als erheblich ungünstiges Element zu ge- wichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat nur knapp vier Jahre liegen. Dennoch kann die in Deutschland ausgefällte Sanktion in Form einer Geldstrafe gemäss geltendem Tagessatzsystem nicht mit einer beding- ten Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden, da diese eine Sanktion eigener Art darstellt und Grundsätze, die für die bedingte Freiheitsstrafe gelten, nicht unbesehen über- nommen werden können. So darf nach der Praxis des Bundesgerichts davon aus- gegangen werden, dass eine als Busse ergangene Sanktion nicht eine Warnung gleichen Gewichts darstellt, wie eine mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Vortat (BGE 115 IV 81 f. in Pra 78 (1989) Nr. 257 S. 920). Dennoch wirkt sich die Vorstrafe im Hinblick auf die Prognose in erhöhtem Mass negativ aus, zumal auch der in diesem Zusammenhang verhängte Führerausweisentzug von 15 Monaten den Berufungs- kläger nicht davon abhalten konnte, erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Jedoch gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus- schliessen (Schneider, a.a.O., N. 90 zu Art. 41). Eine wichtige Rolle kommt im Rahmen der Prognoseprüfung in Bezug auf das Vorleben auch dem Leumund zu. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 (act. 32) geht hervor, dass die Lebensführung und das allgemeine Verhalten von X. bis anhin zu keinen Bean- standungen führte. Die Abklärungen beim Arbeitgeber hätten zudem ergeben, dass dieser mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden sei und er ihn aus diesem Grund auch weiterhin im Hotel/Restaurant F. in G. beschäftigen werde. Ausser den erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist X. bis zum jetzigen Zeit- punkt nie negativ aufgefallen. Dieser gute persönliche Leumund ist bei der Progno- sestellung positiv zu berücksichtigen.
9 b) Auch aus dem Charakter des Verurteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf sein künftiges Verhalten ziehen. Gegen eine günstige Prognose spricht hierbei gemäss Praxis des Bundesgerichts die Einsichtslosigkeit des Täters als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen. Dazu gehört auch die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit, seinem kriminellen Handeln endgültig ein Ende zu setzen; feh- lende Einsicht manifestiert sich auch in haltlosem Leugnen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (vgl. zum Ganzen Schneider, a.a.O., N. 98 zu Art. 41 mit Verweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). X. hat sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ und einsichtig gezeigt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Sep- tember 2005 mehrfach beteuert, dass er einen grossen Fehler begangen habe, den er sehr bereue. Auch sein Verhalten nach der Tat deutet auf Einsicht und Reue hin. So hat er die Verantwortung für den Unfall auf sich genommen und ist bemüht, den entstandenen Schaden abzubezahlen. Des Weiteren führte er aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer schwierigen beruflichen Situation befunden habe, welche sich jedoch zwischenzeitlich verbessert habe. Er habe aber aus dem Vorfall gelernt und reagiere heute anders auf berufliche Schwierigkeiten; insbesondere gehe er auf Leute zu und spreche allfällige Probleme an. Auch finde er Halt bei seiner Familie. Diese Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten und die Stabilisierung im sozialen Umfeld des Berufungsklägers sind ebenfalls positiv zu werten. c) Art. 41 Ziff. 1 StGB nennt als Kriterien für die Feststellung des künfti- gen Wohlverhaltens nur das Vorleben und den Charakter des Verurteilten. Zu be- achten sind aber ferner auch die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat. Beides lässt Rückschlüsse auf die im Gesetz erwähnten Gesichts- punkte sowie auf Einsicht und Reue zu. Im Zusammenhang mit den konkreten Ta- tumständen ist negativ zu berücksichtigen, dass es keine zwingenden Gründe für die Fahrt unter starkem Alkoholeinfluss gab und diese somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - ohne Weiteres hätte unterbleiben können. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass bei X. - wie auch bereits beim Vorfall vom Mai 2000 - ein erheblicher Blutalkoholgehalt festgestellt wurde. Jedoch ist, was den Al- koholkonsum von X. betrifft, auszuführen, dass der Blutalkoholgehalt, der nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall bei ihm gemessen wurde, mit mindestens 1.69 Promille zwar sehr hoch war, jedoch keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung be- stehen. Gemäss eigenen Angaben konsumiert er nur unregelmässig Alkohol; vor- wiegend abends im Ausgang. Seit er aber eine Familie habe, gehe er nach der Ar- beit nach Hause und nicht mehr in den Ausgang. Auch ist zu berücksichtigen, dass
10 es seit dem Unfall im Februar 2004 zu keinen weiteren Zwischenfällen dieser Art gekommen ist. Dementsprechend sind gegenüber dem Berufungskläger auch keine Weisungen bezüglich Alkoholabstinenz zu erteilen. Dieser Umstand darf X. jedoch auch nicht zum Nachteil gereichen, zumal das Bundesgericht in BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200 ausführte, dass eine günstige Prognose dann gerechtfertigt sei, wenn beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig durch einen un- abhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies sichergestellt sei, dass der Betroffene jederzeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden könne. Im vorliegenden Fall sind diese Massnahmen nicht erforderlich, weshalb X. nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, welcher aufgrund von Anzei- chen einer Suchtgefährdung eine kontrollierte Alkoholabstinenz auferlegt wurde. Berücksichtigt werden darf auch, dass X. derzeit kein Auto besitzt. Gleichwohl be- steht zwar objektiv die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu lenken, doch gibt X. damit zum Ausdruck, dass er dies einstweilen nicht zu tun gedenkt. d) Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung fest- gehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als ungünstig zu gewichten sind, jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass X. nun gewillt ist, seine Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und durch die Auferlegung einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände zum Ergebnis, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Pro- gnose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges für die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gewährt werden kann. Die Be- rufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. 4. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbeson- dere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rück- fälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen sowie die Tatumstände gegen eine günstige Prognose. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit vorlie- gend auf vier Jahre anzusetzen ist.
11 5. In einem weiteren Punkt beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.--. Da er immer noch die aus dem Unfall entstandenen Schulden abzubezahlen habe und zudem seine Freundin finanziell unterstütze, greife die Busse in sein Existenzminimum ein. Unter diesen Umständen sei von einer Busse abzusehen. Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafrahmen Gefängnis oder Busse bis Fr. 40’000 (Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse ange- droht, so kann der Richter gestützt auf Art. 50 Ziff. 2 StGB in jedem Fall beide Stra- fen miteinander verbinden (BGE 120 IV 67 E.2b S. 71). Bei der Bussenbemessung ist von Art. 63 und 48 StGB auszugehen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die aus- zufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (BGE 119 IV 10 E.4b S. 13 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers schwer. So verursachte er zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren, unter starkem Alkoholeinfluss stehend, einen Verkehrsunfall. Aus die- sem Grund rechtfertigt es sich, X. neben der bedingt ausgesprochenen Gefängniss- trafe auch noch eine Busse aufzuerlegen. Gemäss eigenen Angaben erzielt X. ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.--. Jedoch resultiert aus dem Unfall nach wie vor eine Restschuld von Fr. 13'000.--, die er in monatlichen Raten von jeweils Fr. 900.-- abzubezahlen hat. Daneben unterstützt er seine Lebenspartnerin und deren Kind. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgespro- chene und gegenüber dem Antrag in der Ergänzung der Anklageschrift reduzierte
12 Busse von Fr. 200.-- als den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von X. an- gemessen. 6.a) Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass der Berufungskläger im wesentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durchgedrungen und nur im Nebenpunkt bezüglich der Höhe der Busse unterlegen ist. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Zur Aussprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist auszu- führen, dass die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine solche zusprechen kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des für das Berufungsverfahren erforderlichen Aufwands erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: