Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Kosten der Untersuchung bestehend aus Untersuchungsgebühr CHF 395.00 Barauslagen CHF 455.05 Total CHF 850.05 bleiben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wird ersucht, in sei- nem Entscheid darüber zu befinden.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Die Kosten des Kreisamtes, bestehend aus:
- Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 300.00 Total mit Busse von Fr. 200.00 Fr. 500.00 gehen zu Lasten von A. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 6 b) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der
Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1
StPO abgewichen und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Ein-
stellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden,
wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren
verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in
konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen dem Ange-
schuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn
er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizeri-
schen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat und dadurch
das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der
Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich
somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine
zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten,
durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde.
Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gege-
benen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht.
Die Kostenbelastung darf aber nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang
zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachen-
den, behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff; Padrutt, a.a.O., S. 395
f.).
Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall
das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch A.. Sie befuhr eine taunasse, leicht
abfallende Rechtskurve mit etwa 40-50 km/h. In der Kurve bremste die Berufungs-
beklagte ihr Fahrzeug ab und rutschte dabei auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte
sie mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von D.. Durch diese Fahrweise
musste A. mit Ermittlungen und Einvernahmen durch die Polizei rechnen, zumal sie
mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade das Nichtan-
passen der Geschwindigkeit an äussere Umstände führt immer wieder zu schweren
Verkehrsunfällen. Die Berufungsbeklagte hätte die taunasse und abfallende
Rechtskurve mit verminderter Geschwindigkeit befahren müssen. Hätte sie bereits
vor der Rechtskurve abgebremst und die Geschwindigkeit reduziert, so wäre ein
weiteres Bremsen nicht mehr nötig gewesen und die Kollision hätte vermieden wer-
den können. A. hat somit durch ihre Fahrweise – abgesehen davon, dass sie gegen
die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst gefährdet, son-
dern auch D. verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhal-
E. 7 tensnormen der schweizerischen Gesetzgebung verstossen. Mit anderen Worten hat die Berufungsbeklagte durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens durch D. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Ins- gesamt beruhte somit die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demsel- ben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden ergaben sich vorwiegend aus polizeilichen Ermittlungen und Einver- nahmen. Diese Ermittlungshandlungen waren gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend dem Vergehenstatbestand wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes not- wendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten in einem direkten Kausalzusammenhang mit der erfolgten Ver- urteilung. Es rechtfertigt sich somit die Kosten der Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich A. aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen auch SB 03 27, SB 03 64, SB 04 46).
c) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und die Ziffer 3 des an- gefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005 wird aufgehoben, da sich A. durch ihr Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB selbst zuzu- schreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwalt- schaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der Verurteilung wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG besteht.
4. A. hat nicht durch ein ihr zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung des Berufungsverfahrens veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 800.- auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 160 StPO).
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 3 des angefochtenen Strafman- dates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, wird aufgehoben.
- Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 850.05.- gehen zu Lasten von A..
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 19 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, in Sachen der A., Berufungsbeklagte, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:
2 A. A. fuhr am 5. Dezember 2004 von H. in Richtung I.. In einer Rechtskurve bei der Örtlichkeit J. geriet sie mit ihrem Fahrzeug, Kennzeichen F., auf die Gegen- fahrbahn und kollidierte dort mit dem von D. gelenkten und bergwärts fahrenden Auto, Kennzeichen E.. D. stellte für sich und für ihre sich im Auto befindliche Tochter Strafantrag wegen Körperverletzung. Gemäss dem Arztbericht von G. erlitt D. eine Zerrung und Verstauchung der Halswirbelsäule sowie eine Kontussion der Brust- wirbelsäule. Über die 13-jährige Tochter liegt kein Arztbericht vor, aber gemäss Aus- sagen von D. soll sie einen Schock erlitten haben. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den eröffnete am 3. Februar 2005 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen fahrläs- siger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Am 28. Februar 2005 zog D. ihren Strafantrag sowie denjenigen ihrer Tochter zurück. Da keine Verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorlag und infolge des Rückzuges des Strafantrages eine Prozessvoraussetzung für die Weiter- führung des Verfahrens im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB fehlte, wurde das Verfahren gegen A. bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Unter- suchungsrichteramtes Chur vom 9. März 2005 lautete wie folgt: „1.Die Strafuntersuchung gegen A. wegen Körperverletzung wird ein- gestellt. Bezüglich der allenfalls einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird das Verfahren an den Kreispräsidenten Belfort abgetre- ten.
2. Die Kosten der Untersuchung bestehend aus Untersuchungsgebühr CHF 395.00 Barauslagen CHF 455.05 Total CHF 850.05 bleiben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wird ersucht, in sei- nem Entscheid darüber zu befinden.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“ Diese Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteram- tes Chur erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Kreispräsident Belfort erkannte daraufhin mit Strafmandat vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, wie folgt:
3 „1.A. ist schuldig der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. Dafür wird sie mit Fr. 200.00 Busse bestraft.
3. Die Kosten der Untersuchung für das Verfahren wegen Körperver- letzung in der Höhe von Fr. 850.05 werden zu Lasten des Staates abgeschrieben.
4. Die Kosten des Kreisamtes, bestehend aus:
- Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 300.00 Total mit Busse von Fr. 200.00 Fr. 500.00 gehen zu Lasten von A. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung).“ Die Abschreibung der Untersuchungskosten von Fr. 850.05.- zu Lasten des Staates begründete der Kreispräsident Belfort damit, dass D. diese Kosten verur- sacht habe, indem sie zuerst Strafantrag gestellt und diesen dann später wieder zurückgezogen habe. A. dürfe nicht mit Untersuchungskosten für ein Vergehen be- lastet werden, für welches sie nicht schuldig gesprochen wurde. Sie habe damit nur die Kosten eines Verfahrens wegen Übertretung zu tragen. C. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 10. Mai 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubün- den. Die Rechtsbegehren lauten: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses sei aufzuheben.
2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 850.05 seien der Verurteilten aufzuerlegen.
3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, dass die angefal- lenen Kosten überwiegend Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kan- tonspolizei gewesen seien. Die Einstellung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfa- cher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden im konkre- ten Fall auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen. Sämtliche Kosten würden in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrs- regelverletzung stehen.
4 D. Sowohl der Kreispräsident Belfort als auch die Berufungsbeklagte verzich- teten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Begründungen in der Rechtsschrift und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen ein Strafmandat ist gemäss Art. 174 StPO grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben. Soll indessen lediglich der in einem Straf- mandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. PKG 1993 Nr. 29; 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss in Bezug auf jene Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwalt- schaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Über- wälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aufgrund des Sach- zusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO); insbesondere der mit Kosten Belastete (BGE 117 Ia 255). Die Berufungsschrift ist dem Kantonsgerichtsausschuss innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides ein- zureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanz- lichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile da- von angefochten werden (Art. 142 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft Graubünden frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demzufolge einzutre- ten.
2. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichtes, über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blos- sen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil Anklage erhoben beziehungsweise die Sache dem zuständigen
5 Richter mit dem Antrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden, also auch in Bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung ein- gestellt wurde (vgl. PKG 1993 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Die Staatsanwaltschaft kann nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch bei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestandes nötig gewesen wären, weshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann (vgl. Entscheid der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes Graubünden vom 06. Juli 2004, BK 04 31).
3. a) Die vorliegende Berufung richtet sich einzig gegen den im Strafmandat vom 25. April 2005 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Kosten der Untersu- chung für das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 850.05.- zu Lasten des Kantons Graubünden abge- schrieben werden. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die angefallenen Kosten überwiegend Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kantonspo- lizei gewesen seien. Diese könnten der Eröffnung einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten. Die Aufwendungen seien deshalb je nach Kon- stellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie würden bei der Frage, wer sie schliesslich zu tragen habe, deren Schicksal teilen. Die Einstellung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die durch das Straf- mandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden im konkreten Fall auf demselben Sachverhalts- komplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während lau- fendem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend des Vergehenstatbestandes wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstat- bestandes notwendig gewesen. Sämtliche Kosten würden in direktem Zusammen- hang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ste- hen.
6
b) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Ein- stellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). So dürfen dem Ange- schuldigten bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizeri- schen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung des Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gege- benen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Kostenbelastung darf aber nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachen- den, behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). Auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war im vorliegenden Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch A.. Sie befuhr eine taunasse, leicht abfallende Rechtskurve mit etwa 40-50 km/h. In der Kurve bremste die Berufungs- beklagte ihr Fahrzeug ab und rutschte dabei auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte sie mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von D.. Durch diese Fahrweise musste A. mit Ermittlungen und Einvernahmen durch die Polizei rechnen, zumal sie mit ihrem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade das Nichtan- passen der Geschwindigkeit an äussere Umstände führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Die Berufungsbeklagte hätte die taunasse und abfallende Rechtskurve mit verminderter Geschwindigkeit befahren müssen. Hätte sie bereits vor der Rechtskurve abgebremst und die Geschwindigkeit reduziert, so wäre ein weiteres Bremsen nicht mehr nötig gewesen und die Kollision hätte vermieden wer- den können. A. hat somit durch ihre Fahrweise – abgesehen davon, dass sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst gefährdet, son- dern auch D. verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhal-
7 tensnormen der schweizerischen Gesetzgebung verstossen. Mit anderen Worten hat die Berufungsbeklagte durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens durch D. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Ins- gesamt beruhte somit die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG auf demsel- ben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden ergaben sich vorwiegend aus polizeilichen Ermittlungen und Einver- nahmen. Diese Ermittlungshandlungen waren gleichermassen für die Einstellung des Verfahrens betreffend dem Vergehenstatbestand wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes not- wendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten in einem direkten Kausalzusammenhang mit der erfolgten Ver- urteilung. Es rechtfertigt sich somit die Kosten der Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich A. aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen auch SB 03 27, SB 03 64, SB 04 46).
c) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und die Ziffer 3 des an- gefochtenen Strafmandates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005 wird aufgehoben, da sich A. durch ihr Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB selbst zuzu- schreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwalt- schaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der Verurteilung wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG besteht.
4. A. hat nicht durch ein ihr zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung des Berufungsverfahrens veranlasst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 800.- auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 160 StPO).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 3 des angefochtenen Strafman- dates des Kreispräsidenten Belfort vom 25. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 850.05.- gehen zu Lasten von A.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: