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SB 2004 8

einfache Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Graubünden · 2004-04-21 · Deutsch GR
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Diebstahl | Vermögen

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Dafür wird A. mit fünf Tagen Gefängnis bestraft, unter Anrechnung der Polizeihaft von drei Tagen im Vollzugsfalle.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben.

E. 4 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'346.50 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'346.50, Gerichtsge- bühr Fr. 3'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten für

3 den Übersetzer in der Höhe von Fr. 69.95 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 6 2 und 3 StPO aufgrund der Akten, da der gehörig vorgeladene Angeklagte, ohne

dass er dispensiert worden wäre, nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Im

anstehenden Rechtsmittelverfahren stehen jedoch primär Fragen der Beweiswürdi-

gung im Mittelpunkt der richterlichen Urteilsfindung. Der Kantonsgerichtsausschuss

hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Die Frage der re-

formatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der

Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der

Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanz-

liche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme

nicht verschärfen darf. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen

Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Ebenso wenig stellen sich

Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers. Der Kantonsgerichts-

ausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die

vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches

Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig.

4.

Der Berufungskläger beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

die Einvernahme einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle für Asylsuchende in C. als

Zeugin. B. habe dieser gegenüber erwähnt, dass er wisse, wer die Sachen wirklich

gestohlen habe, er wolle dies jedoch nicht sagen. Er möchte aber A. helfen, da

dieser nichts gemacht habe. Gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsge-

richtsausschuss auf Antrag oder von Amtes wegen das Beweisverfahren ergänzen

oder wiederholen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

besteht allerdings kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme bzw. Zeu-

genladung. Der Richter kann von einer Ergänzung des Beweisverfahrens absehen,

wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat

und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,

dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(BGE 121 I 308 f. = Praxis 85 Nr. 143; BGE 115 la 101; BGE 97 I 219 f.; PKG 1993

Nr. 27). Der Berufungskläger reichte mit der Berufungsschrift einen Computeraus-

zug der Beratungsstelle für Asylfragen ein, aus welchem der Inhalt des Gesprächs

zwischen der Mitarbeiterin der Beratungsstelle und B. hervorgeht. Mit Blick auf die-

ses Aktenstück und das weitere vorliegende Beweismaterial kommt der Kantonsge-

richtsausschuss - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - daher zum

Schluss, dass die beantragte Zeugeneinvernahme nicht geeignet ist, das erhaltene

Bild der Sachlage zu ändern. Die beantragte Zeugin könnte nur das wiedergeben,

was ihr B. gesagt hat. Es ist indessen nachstehend noch darzulegen, dass die Ver-

sionen, welche B. ausserhalb seines Geständnisses vom 7. Mai 2003 vorgetragen

E. 7 hat, nicht glaubhaft sind. Insofern wäre aus der beantragten Zeugeneinvernahme

nichts zu gewinnen.

5.a)

Der Gehilfenschaft zu Diebstahl macht sich schuldig, wer einer Person

vorsätzlich Hilfe leistet, einer Drittperson eine fremde bewegliche Sache zur Aneig-

nung wegzunehmen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern

(Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB). Die Strafandrohung beträgt

Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 139 Ziff. 1 StGB), wobei der als

Gehilfe tätig gewordene Täter milder bestraft werden kann (Art. 25 StGB). Nach

Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen die genannten Bestim-

mungen verstossen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Tat. Im vorliegenden

Fall ist somit zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Beweislage erwiesen ist, dass

der Berufungskläger am fraglichen Diebstahl überhaupt beteiligt war. Ist dies zu be-

jahen, stellt sich sodann die Frage, ob der Berufungskläger durch sein Verhalten

den Tatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt hat.

b)

Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art.

144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah-

ren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat

liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord-

nung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der

zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als

eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft.

Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdi-

gungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz

eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur-

teilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte

Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-

solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche

und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach

der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist

es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden

und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei

die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die

Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt-

zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen

E. 8 (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um-

stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten

den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in

der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund-

satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom-

men werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid,

a.a.O., N 286).

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die

Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be-

weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni-

ger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise

der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit an-

deren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall

(Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess-

recht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens

interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernomme-

nen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage.

Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Ge-

schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes so-

wie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz

für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakte-

ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst

erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der

Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Depo-

sition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun-

gen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmäs-

sig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten

oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeu-

genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974,

S. 311 ff.). Ein Geständnis unterliegt dabei - in gleicher Weise wie eine Zeugenaus-

sage oder eine Expertise - als Beweismittel der richterlichen Würdigung auf seine

materielle Richtigkeit (vgl. ZR 90 (1991) Nr. 30).

6.a)

Der Berufungskläger rügt die Berücksichtigung der Aussage der Aus-

kunftsperson N. durch die Vorinstanz. Nach Auffassung des Berufungsklägers hätte

N. als Zeugin unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht aussagen müssen.

E. 9 Es seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sie nicht als Zeugin

einzuvernehmen. Die Tatsache, dass sie aus Angst nicht mit A. habe konfrontiert

werden wollen, reiche dafür nicht aus, zumal weder vorher noch nachher irgendwel-

che Verbindungen zwischen diesen beiden bestanden hätten. Durch diese Umge-

hung des Zeugenbeweises seien die Verfahrensrechte des Berufungsklägers mas-

siv beschnitten worden, weshalb die Aussage von N. nicht als Beweis zugelassen

werden dürfe. Diesem Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht beigepflichtet

werden. N. wurde am 6. Mai 2003 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson be-

fragt. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren rasch und entschlossen gehandelt

werden muss, ist das Verfahren einfach und nur durch wenige Formvorschriften ein-

geengt. In dieser ersten Verfahrensphase wird der Wahrheitsfindung mehr Gewicht

beigemessen als dem Schutzbedürfnis des Angeschuldigten. Anders als in der Un-

tersuchung sind daher die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut; beispielsweise ist

die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Befragung nicht vorgeschrieben. Im ge-

richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen

(PKG 1991 Nr. 55). Die polizeiliche Einvernahme vom 6. Mai 2003 wurde folglich

rechtmässig durchgeführt. Die Aussagen von N. sind somit grundsätzlich verwert-

bar. Davon getrennt ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Rechte des Beru-

fungsklägers im ordentlichen Untersuchungsverfahren hinreichend gewahrt worden

sind.

b)

Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 wurde N. vom Untersuchungsrichter-

amt C. zur Zeugeneinvernahme auf den 4. August 2003 vorgeladen (vgl. Akten der

Staatsanwaltschaft, act. 3.19). Der Aktennotiz des zuständigen Untersuchungsrich-

ters vom 31. Juli 2003 lässt sich entnehmen, dass N. telefonisch erklärte, am 4.

August 2003 nicht zur Einvernahme erscheinen zu können. Sie teilte des Weiteren

mit, dass sie A. bei einem Scheibenkonfront als einen der beiden eine Karton-

schachtel wegtragenden Männer wiedererkannt habe. Der Untersuchungsrichter

führte in seiner Aktennotiz sodann aus, dass auf einen Konfront zwischen dem Be-

rufungskläger und N. verzichtet werde, da letztere den Diebstahl selber nicht beob-

achtet habe, sondern lediglich - aber immerhin - gesehen habe, dass der Ange-

schuldigte in aller Öffentlichkeit B. geholfen habe, die Kartonschachtel vom Ge-

schäft in Richtung Geleise zu tragen. Unabhängig von dieser Aussage habe B. am

7. Mai 2003 die gleichen Angaben gemacht. Zu dieser Aktennotiz ist zu bemerken,

dass mit dem erwähnten Scheibenkonfront der von der Kantonspolizei anlässlich

der Einvernahme von N. am 6. Mai 2003 vorgenommene Fotokonfront gemeint sein

muss, bei welchem diese A. eindeutig als einen der beiden Täter identifizierte (vgl.

Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5). Demnach hat N. die vor der Kantonspolizei

E. 10 gemachten Aussagen gegenüber dem zuständigen Untersuchungsrichter vollum-

fänglich bestätigt; eine Zeugeneinvernahme wurde jedoch nicht durchgeführt.

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein, Fragen

an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlas-

tungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu er-

wirken (BGE 125 I 127 E. 6a; vgl. dazu auch Art. 76c Abs. 5 StPO in Verbindung

mit Art. 76c Abs. 3 und 4 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens

wenigstens einmal die Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergän-

zungsfragen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5a; BGE 116 Ia 291 E. 3a). Nach der

Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention

ist das Abstellen auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus dem Ermitt-

lungsverfahren zwar zulässig, der Angeschuldigte muss jedoch die Möglichkeit ha-

ben, die Aussagen spätestens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichts-

verhandlung zu bestreiten und die ihn belastenden Personen ergänzend zu befra-

gen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht,

Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrens-

recht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden

formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich kei-

nen Vorwurf machen, Zeugen oder Auskunftspersonen nicht vorgeladen zu haben,

wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisan-

träge zu stellen (BGE 121 I 306 E. 1b; 120 Ia 48 E. 2e/aa; 118 Ia 462 E. 5b). Aus

den Akten geht hervor, dass dem Berufungskläger mit der Schlussverfügung vom

2. September 2003 die Möglichkeit gegeben wurde, Anträge auf Ergänzung der Un-

tersuchung zu stellen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.2). Ebenso räumte die

Vorinstanz dem Berufungskläger mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 8.

Oktober 2003 die Möglichkeit ein, Anträge auf Zeugenladung zu stellen (vorinstanz-

liche Akten, act. 1.7). Diese Verteidigungsrechte wurden vom Berufungskläger je-

doch nicht wahrgenommen. Trotz gehöriger Vorladung erschien der Berufungsklä-

ger sodann nicht vor der Vorinstanz, weshalb der Fall gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO

aufgrund der Akten beurteilt wurde. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren hat

es der Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterlassen, einen Antrag auf Durch-

führung einer Einvernahme von N. als Zeugin bzw. auf Durchführung eines Kon-

frontes zwischen dieser und seinem Mandanten zu stellen. Aus diesem Grunde

kann der Berufungskläger gemäss der vorgängig genannten Praxis des Bundesge-

richts keine Verletzung seiner Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechte geltend ma-

chen. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Berufungsklägers im ordentlichen

E. 11 Verfahren hinreichend gewahrt wurden und die Aussage von N. im Rahmen der

vorliegenden Indizienkette als Beweismittel verwertbar ist. Darüber hinaus ist in die-

sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der freien Be-

weiswürdigung die Aussage einer Auskunftsperson ohnehin dieselbe Beweiseig-

nung wie die Aussage eines Zeugen besitzt. Schliesslich ist entscheidend, dass die

Aussage von N. vom 6. Mai 2003 nicht die einzige ist und auch nicht isoliert betrach-

tet wird, sondern dass sie sich - ohne dass N. Kenntnis von der Aussage von B.

haben konnte - lückenlos in dessen am nachfolgenden Tag abgelegtes und detail-

liert geschildertes Geständnis einfügt. Wie noch darzulegen sein wird, ist N. somit

nicht die einzige Person, welche den Berufungskläger belastet.

7.a)

Die zum fraglichen Zeitpunkt als Verkäuferin im Kaufhaus V. tätige N.

sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2003 aus, dass sie sich am

1. Mai 2003 um ca. 17.10 Uhr im ersten Stock des Kaufhauses auf der Seite des

Bahngleises befunden habe. Sie habe gesehen, wie zwei ihr unbekannte Männer

mit einer grossen Schachtel vor dem Laden in Richtung Geleise gegangen seien.

Während des Tragens habe einer davon die Schachtel geöffnet und hinein ge-

schaut; dabei hätten Kleiderbügel herausgeragt, welche die Männer dann versucht

hätten hinein zu drücken (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5). Auf einem

Fotoblatt mit zehn Personen erkannte N. gemäss eigenen Angaben mit 100% Si-

cherheit den Berufungskläger als einen der beiden Täter. Diese Wahrnehmungen

stimmen sodann exakt mit den Schilderungen des Tathergangs von B. anlässlich

dessen Geständnisses gegenüber der Kantonspolizei vom 7. Mai 2003 überein.

Dieser sagte - nachdem er vorher alles bestritten hatte - dabei aus, dass er am 1.

Mai 2003 um ca. 17.00 Uhr das Kleidergeschäft der V. in C. aufgesucht habe. Bei

der gegenüberliegenden Tankstelle habe er eine grosse Schachtel gefunden, in

welche er die vor dem Kleiderladen aufgehängten bzw. aufliegenden T-Shirts und

Hemden gepackt habe. Danach habe er die volle Schachtel unter die Arme genom-

men, um sie zum Asylantenheim zu tragen. Sie sei jedoch sehr schwer gewesen.

Auf dem Trottoir, zwischen dem Kaufhaus und der S.-Strasse, habe er zufällig sei-

nen Zimmerkollegen getroffen, den er gefragt habe, ob er ihm helfen könne, die

Schachtel zum Asylantenheim zu tragen. Dieser habe eingewilligt und mit ihm die

Schachtel bis über die Geleise getragen. In seinem Zimmer im Durchgangszentrum

habe er die Ware aus der Schachtel genommen und in seine schwarze Tasche mit

der Aufschrift „G.“ eingepackt. Als sein Zimmerkollege gegen ca. 21.00 Uhr ins Zim-

mer gekommen sei, habe er ihm ein paar der gestohlenen Kleidungsstücke hinge-

worfen und gesagt, dass er sich nehmen könne, was er wolle. Dieser habe ihm

jedoch sämtliche Sachen zurückgegeben und gesagt, dass er nichts davon wolle.

E. 12 Schliesslich identifizierte B. den Berufungskläger als seinen Gehilfen. B. wurde vom

Bezirksgerichtsausschuss Plessur gestützt auf dieses Geständnis und die Aussage

von N. in einem separaten Verfahren wegen Diebstahls verurteilt (Proz.-Nr. xx.yy).

Eine dagegen erhobene Berufung von B. wurde vom Kantonsgerichtsausschuss

Graubünden abgewiesen (Urteil vom 21. April 2004, SB 04 4).

b)

Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass B. sein Ge-

ständnis anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August

2003 widerrufen und ihn dabei nicht mehr belastet habe. Der Widerruf des Geständ-

nisses erscheint im Gegensatz zum Geständnis jedoch als unglaubhaft. So hielt B.

gegenüber dem Untersuchungsrichter am 4. August 2003 fest, dass auf den gestoh-

lenen Kleidern keine Fingerabdrücke von ihm gewesen sein können, da er die ge-

stohlene Ware erstmals bei der Polizei gesehen habe. Auf den Vorhalt des Unter-

suchungsrichters, wie er erklären könne, dass seine Fingerabdrücke auf den Foli-

enverpackungen vom Erkennungsdienst der Kantonspolizei bereits am 3. Mai 2003

sichergestellt werden konnten, obschon er die Kleidungsstücke erstmals am 5. Mai

2003 gesehen haben wolle, fand B. keine plausible Erklärung. Er erwiderte lediglich,

dass diese Ware bei der V. herumliege und er die entsprechenden Packungen mög-

licherweise zuvor einmal bei einem Besuch dort in den Händen gehalten habe.

Ebenso wenig glaubhaft erscheint für den Kantonsgerichtsausschuss die Aussage

von B. gegenüber einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle für Asylsuchende in C.

vom 7. Mai 2003, wonach er wisse, wer die Sachen wirklich gestohlen habe, dies

aber nicht sagen wolle. Er wolle A. helfen, weil dieser wirklich nichts gemacht habe.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb B. diese Version nicht wenige Stunden zuvor

gegenüber der Kantonspolizei darlegte und so seinen Zimmerkollegen gar nicht erst

belastete. Obwohl B. von der Mitarbeiterin der Beratungsstelle angehalten wurde,

die Wahrheit zu sagen, erwähnte er auch gegenüber dem Untersuchungsrichter bei

der Einvernahme vom 4. August 2003 mit keinem Wort, dass er wisse, wer den

Diebstahl begangen habe. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass B. sich seine

Aussagen - abgesehen vom Geständnis vom 7. Mai 2003 - so zurecht legte, wie es

gerade am besten zu den erhobenen Vorwürfen passte. Für die Glaubhaftigkeit sei-

nes Geständnisses spricht ausserdem die Tatsache, dass bei der Spurenauswer-

tung der Kantonspolizei auf einer Hemdverpackung ein Abdruck vom rechten Dau-

men des Berufungsklägers gesichert werden konnte. Gemäss der glaubhaften Dar-

stellung von B. soll er am Abend des 1. Mai 2003 A. einige der gestohlenen Klei-

dungsstücke zugeworfen und ihm angeboten haben, davon zu nehmen, was er

wolle. A. habe ihm jedoch sämtliche Sachen zurückgegeben. In Bezug auf dieses

Indiz verstrickte sich der Berufungskläger im Untersuchungsverfahren seinerseits in

E. 13 Widersprüche. Gegenüber der Kantonspolizei bestritt er bei der Einvernahme vom

6. Mai 2003 zunächst, weder die schwarze Tasche, in welcher das Diebesgut ver-

staut war, noch die einzelnen Kleider jemals zuvor gesehen bzw. berührt zu haben

(vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). Anlässlich der untersuchungsrichterli-

chen Befragung vom 1. Juli 2003 räumte er dagegen ein, dass ihn B. am Abend des

1. Mai 2003 in seinem Zimmer gefragt habe, ob er ein T-Shirt kaufen wolle. Aus

diesem Grund habe er ein solches vor sich hingehalten, um zu schauen, ob es

passe. Ebenso habe er ein Hemd in einer Nylonverpackung vor sich hingehalten.

Als er - nach seiner nicht glaubhaften Version - B. gefragt habe, woher dieser die T-

Shirts habe, habe ihm dieser geantwortet, dass ihn dies nichts angehe. B. habe die

T-Shirts in einer Tasche gehabt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.16). Auf

den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er denn gegenüber der Polizei

ausgesagt habe, die betreffenden Kleider noch nie im Leben gesehen zu haben,

erwiderte der Berufungskläger, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Da

der Berufungskläger weder bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai

2003 noch bei der zweiten polizeilichen Befragung vom darauf folgenden Tag gel-

tend machte, den beigezogenen Übersetzer nicht zu verstehen und die Richtigkeit

der entsprechenden Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte, ist dieser Einwand

zumindest fragwürdig. Das von B. abgelegte Geständnis erscheint jedenfalls auch

deshalb als glaubhaft, weil dabei bezüglich der Frage, wie die Fingerabdrücke von

A. auf das Diebesgut gelangt sind, ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass er A.

als Dank für die Hilfe beim Transport der Kleidungsstücke ein paar T-Shirts bzw.

Hemden schenken wollte. Demgegenüber stellt sich bei der Darstellung des Beru-

fungsklägers die Frage, weshalb B. ausgerechnet ihm die Kleider hätte anbieten

sollen, zumal sie ansonsten ihren eigenen Angaben zufolge überhaupt keinen Kon-

takt miteinander hatten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4. und act. 3.16).

Dass das am 7. Mai 2003 abgelegte Geständnis der Wahrheit entspricht, ergibt sich

schliesslich aus der von B. der Vorinstanz vorgetragenen Version (vgl. SB 04 4),

wonach er mitten in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2003 die T-Shirts und Hemden

behändigt und in der Tasche in seinem Schrank versteckt habe, nachdem er habe

beobachten können, wie zwei Personen die gestohlene Ware in einen Müllcontainer

beim Durchgangszentrum F. gesteckt hätten. Hätte es sich - was eben gerade nicht

zutrifft - so zugetragen, so hätte er die gestohlene Ware dem Berufungskläger nicht

am Abend hinhalten können. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten somit fest-

zuhalten, dass die Tatsache, wonach sich die Vorinstanz bei der Verurteilung auch

auf das Geständnis von B. abstützte, nicht zu beanstanden ist.

E. 14 c)

Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses ist aufgrund der

Aussage von N. und des glaubhaften Geständnisses von B. erstellt, dass der Beru-

fungskläger an der Tatausführung beteiligt war, indem er dem Haupttäter B. gehol-

fen hat, die gestohlenen Kleidungsstücke vom Kaufhaus über die Bahngeleise zu

tragen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbe-

stand der Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt hat (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung

mit Art. 25 StGB).

8.a)

Für den Fall, dass der Kantonsgerichtsausschuss seine Beteiligung

am fraglichen Delikt als erwiesen erachte, vertritt der Berufungskläger die Ansicht,

dass der durch B. begangene Diebstahl bereits vollendet gewesen sei, weshalb er

sich auch nicht der Gehilfenschaft schuldig gemacht haben könne. Darüber hinaus

habe er in subjektiver Hinsicht die Haupttat nicht vorsätzlich gefördert.

Als Gehilfe ist strafbar, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vor-

satztat eines anderen fördert (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-

kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 25 StGB, mit zahlreichen Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei ist nicht erforderlich, dass es

ohne den fördernden Tatbeitrag des Gehilfen nicht zur Tat gekommen wäre, son-

dern es genügt bereits, dass die Tat, so wie sich die Ereignisse abspielten, das

Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 25 StGB).

Die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung müssen durch den Gehil-

fen erhöht worden sein (BGE 120 IV 265, 272). Hierfür ist Vorsatz erforderlich; d.h.

der Gehilfe weiss oder rechnet damit, dass er eine bestimmt geartete Straftat unter-

stützt und dass er dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Einzelheiten

der Haupttat müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. Vielmehr genügt es, dass

der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafba-

ren Tuns erkennt (BGE 117 IV 186, 188). Die Beteiligung ist dem Gehilfen dabei

solange möglich, als die Tat noch nicht beendet ist, d.h. als nach einer Vollendung

durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin be-

einträchtigt wird (vgl. BGE 99 IV 124). Beendet ist ein Delikt demnach, wenn der

Täter sein Ziel erreicht bzw. seine Bereicherungsabsicht realisiert hat (Trechsel,

a.a.O., N 7 vor Art. 21 StGB; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997,

S. 116). Gemäss Praxis des Bundesgerichts erfolgt der Eintritt der Bereicherung im

Zeitpunkt des Versteckens des Diebesgutes (vgl. Pra 70 Nr. 121).

b)

Der Berufungskläger verkennt, dass der Diebstahl im Zeitpunkt, als er

B. begegnete, noch nicht beendet war. Gemäss der vom Berufungskläger zitierten

E. 15 Apprehensionstheorie ist der Diebstahl mit der Herstellung des neuen Gewahrsams,

d.h. sobald der Täter die Sache ergriffen hat, erst vollendet und nicht - wie der Be-

rufungskläger ausführt - beendet (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 115; Trechsel,

a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Vorliegend war der Diebstahl somit vollendet, als

der Haupttäter die Kleidungsstücke in der Schachtel verstaut hatte und sich an-

schickte, diese wegzutragen. Eine Beendigung des Delikts lag zu diesem Zeitpunkt

dagegen nicht vor, zumal das Ziel von B. darin bestand, das Diebesgut möglichst

schnell und unauffällig in Sicherheit zu bringen. Als er beim Fortschaffen der Ware

in unmittelbarer Nähe des Kaufhauses auf den Berufungskläger traf, hatte er seine

Bereicherungsabsicht jedenfalls ganz offensichtlich noch nicht verwirklicht. Indem

der Berufungskläger half, die Schachtel über die Bahngeleise zu tragen, leistete er

einen der Haupttat untergeordneten Tatbeitrag, der die Chancen des Gelingens des

Diebstahls förderte. Durch die Mithilfe des Berufungsklägers konnte das Diebesgut

schneller vom Deliktsort entfernt und den Blicken von Passanten und Verkaufsper-

sonal entzogen werden. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl

ist somit erfüllt. Nach Aussage von N. ragten beim Wegtragen Kleiderbügel aus der

Schachtel heraus, welche die beiden Täter hinein zu drücken versuchten. Da der

Berufungskläger somit spätestens zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Schachtel

kannte, musste er davon ausgehen, dass es sich bei den zahlreichen, noch ver-

packten T-Shirts oder den noch an den Kleiderbügeln hängenden Hemden um Die-

besware handeln musste. Zumindest musste er sich bewusst gewesen sein, dass

ein Asylbewerber nicht in der Lage sein konnte, mit dem ihm wöchentlich abgege-

benen Geld eine grosse Schachtel voller Kleidungsstücke zu erwerben. Sein Ver-

halten kann deshalb nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest billigend

in Kauf nahm, bei der in der Schachtel versteckten Ware handle es sich um gestoh-

lene Gegenstände. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht der Straftatbestand der

Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz

daher zu Recht der Gehilfenschaft zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in

Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen.

9.a)

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der

Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und

wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe

nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In

BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage

der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei

E. 16 der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde-

ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel-

cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich

erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere

auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat

und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit

(vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah-

mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.

b)

Der Berufungskläger bringt bezüglich der Strafzumessung vor, dass

das hartnäckige Abstreiten der Tat von der Vorinstanz nicht straferhöhend hätte ge-

wertet werden dürfen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem

auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen zu berücksichtigen. Wohl wurde in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussagever-

weigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrecht-

lich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten dar-

aus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGE 103 IV

10), der Haftentschädigung (BGE 112 Ib 446) oder der Kostenauflage bei Einstel-

lung des Verfahrens (BGE 109 Ia 166) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht,

dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im

Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe (BGE 113 IV 57).

Die Tatsache, dass die Vorinstanz das hartnäckige Abstreiten der Tat durch den

Berufungskläger als Zeichen fehlender Einsicht in das Unrecht des Delikts deutete,

steht somit im Einklang mit Art. 63 StGB. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist aber fest-

zustellen, dass die Uneinsichtigkeit nicht ohne weiteres straferhöhend berücksich-

tigt werden darf; indessen kann der Berufungskläger aufgrund seines Verhaltens

nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, Bern 1989, S. 241). Diese etwas modifizierte Würdigung des Verhaltens des

Berufungsklägers ändert indessen am Strafmass nichts, zumal die Berufungsin-

stanz aufgrund eigener Würdigung die Strafe gleich belassen kann.

c)

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das Verschulden des

Berufungsklägers nicht als leicht einzustufen. Er leistete B. beim Fortschaffen der

Kleidungsstücke bereitwillig Hilfe, obwohl er sich bewusst gewesen sein musste,

dass es sich dabei um gestohlene Ware handelte. Strafmindernd ist die Vorstrafen-

losigkeit zu berücksichtigen, strafmildernd die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB in Ver-

bindung mit Art. 65 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Unter Berück-

sichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe er-

E. 17 scheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene

Strafe von fünf Tagen Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Ver-

hältnissen des Berufungsklägers angemessen. Sodann ist festzustellen, dass die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

10.a) Der Berufungskläger rügt die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--

im Verhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich

ist vorweg festzuhalten, dass sich der Kantonsgerichtsausschuss bei der Beurtei-

lung vorinstanzlicher Kostensprüche grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung auf-

erlegt. Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine be-

stimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die

Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Ge-

meinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden

sind, decken. Das Gemeinwesen muss bei der Bemessung von Verwaltungsge-

bühren, worunter Untersuchungs- und Gerichtsgebühren fallen, die Grundsätze des

Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostende-

ckungsprinzip besagt, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten

des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquiva-

lenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis

stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist.

Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Inter-

esse des Privaten an der Leistung ist zulässig, wie auch in beschränktem Ausmass

eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwi-

schen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben (PKG

1997 Nr. 29).

b)

Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in

Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der

Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Gemäss Art. 3 lit. e

der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir-

kenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) beträgt der Gebühre-

nansatz vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Der Bezirksgerichts-

ausschuss Plessur hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 3000.-- festgelegt, womit die

gemäss Gebührentarif höchstmögliche Gebühr nicht ausgeschöpft worden ist. Es

ist nun nicht ersichtlich, inwiefern der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr der

Staatsanwaltschaft von Fr. 1'346.50 respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--

sämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- bzw. Ge-

E. 18 richtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. Die beanstandete Gerichtsge- bühr wurde deutlich unter dem Maximalbetrag festgelegt. Die Strafsache bedurfte der Vorbereitung und der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem dreiköpfig besetzen Gericht. Obschon aufgrund des Nichterscheinens des Angeklagten zur Verhandlung keine Befragungen durchgeführt werden mussten, entstand für die Vorinstanz angesichts der für den zu beurteilenden Fall zentralen Beweiswürdigung ein beträchtlicher Aufwand. Dem beigezogenen Aktuar oblag sodann das Verfassen des umfassend begründeten Entscheides. Die durch das Gerichtsverfahren dem Bezirk entstandenen Kosten sind mit den auferlegten Fr. 3'000.-- wohl abgedeckt. Anhaltspunkte, dass die Kosten damit überschritten worden wären, liegen keine vor. Es wurde somit durchaus einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nachgelebt. Die Höhe der erhobenen Ge- richtsgebühr steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung - Beanspruchung der Justiz mit der Durchführung eines umfas- senden verfassungsmässigen und gesetzeskonformen Gerichtsverfahrens - für den Pflichtigen hat. Es handelt sich vorliegend nicht um eine einfache, wenig Aufwand verursachende Strafsache, wie dies etwa bei Verkehrsstrafsachen der Fall sein kann. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr angemessen ist. 11. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 StPO vollumfänglich dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gehören gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichtskosten und sind daher den Kosten für das Berufungsverfahren zuzu- schlagen. Da diese in vollem Umfang zu Lasten des Berufungsklägers gehen, gilt dies ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vom Kantons Graubünden lediglich vorschussweise übernommen werden (Art. 155 Abs. 1 StPO).

E. 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklä- gers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 6. November 2003, mitge- teilt am 5. Februar 2004, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 12. Oktober 1983 in K., I., geboren. Er wuchs zusammen mit 11 Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Im I. besuchte er acht Jahre die obligatorische Schule. Einen Beruf erlernte er nicht. Er arbeitete bei sei- nem Vater auf dem Bauernhof. Im Februar 2003 kam er in die Schweiz. Als Asylbe- werber erhält A. wöchentlich einen Betrag von Fr. 77.--. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Zwischen dem 5. und 7. Mai 2003 befand er sich in Polizeihaft. B. A. wird angeklagt der Gehilfenschaft zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2003 folgender Sachver- halt zugrunde: „Am 1. Mai 2003 brachte B. eine Kartonschachtel zum an der R.- Strasse 1 in C. gelegenen Kaufhaus V., in die er insgesamt 22 T-Shirts und 5 Herrenhemden legte und ohne Bezahlung mitnahm. Zwischen dem Kaufhaus und der S.-Strasse begegnete B. seinem Kollegen aus dem Durchgangszentrum F., A.. Auf Wunsch B.s half A. die Schachtel über den Damm bei der RhB-Station C. West zu tragen. Während des Tragens öffnete einer der beiden die Schachtel und es ragten Kleider- bügel heraus. Beide Personen versuchten diese hineinzudrücken. Hinter dem Damm trug B. gemäss eigenen Angaben die Schachtel wieder alleine und brachte sie in das Durchgangszentrum, wo er die Kleidungsstücke zunächst in eine Tasche legte und diese schliesslich in einem Schrank einschloss. A. will B. am Nachmittag des 1. Mai 2003 weder gesehen noch ihm etwas zu tragen geholfen haben. Die gestohlenen Kleidungsstücke konnten sichergestellt und der Ge- schädigten zurückgegeben werden. Gegen B. wurde ein separates Strafverfahren eröffnet.“ C. Mit Urteil vom 6. November 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2004, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig der Gehilfenschaft zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Dafür wird A. mit fünf Tagen Gefängnis bestraft, unter Anrechnung der Polizeihaft von drei Tagen im Vollzugsfalle. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'346.50 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'346.50, Gerichtsge- bühr Fr. 3'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten für

3 den Übersetzer in der Höhe von Fr. 69.95 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung des Schuldspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits A. von der Auskunftsperson N. zweifelsfrei als eine derjenigen Per- sonen identifiziert worden sei, welche das Diebesgut in Richtung der Geleise getra- gen hätten. Anderseits habe der Haupttäter B., der die Waren entwendet habe, ein Geständnis abgelegt, in welchem er den Tathergang geschildert und A. als seinen Gehilfen identifiziert habe. Dieses - später freilich widerrufene - Geständnis lasse sich widerspruchsfrei in die Aussage der Auskunftsperson einfügen. Somit sei er- wiesen, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt gewesen sei, indem er dem Haupt- täter geholfen habe, die gestohlene Ware über die Geleise zu schaffen. Da im Forts- chaffen des Diebesgutes ein der Haupttat untergeordneter Tatbeitrag liege, welcher die Chancen des Gelingens des Diebstahls gefördert habe und der Angeklagte da- von habe ausgehen müssen, dass es sich bei den zahlreichen, noch verpackten T- Shirts oder den noch an Kleiderbügeln hängenden Hemden um Diebesware gehan- delt habe, sei der Straftatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. D. Gegen dieses Urteil liess A. am 26. Februar 2004 Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und folgende Anträge stellen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 6.11.2003 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsklä- ger sei vom Vorwurf des Diebstahls von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Berufungs- klägers zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt.“ Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Aussage von N. nicht als Beweis zugelassen werden dürfe, da sie auf jeden Fall als Zeugin unter strafrecht- lich sanktionierter Wahrheitspflicht hätte aussagen müssen. Ausserdem habe B. das Geständnis, auf welches sich der Bezirksgerichtsausschuss Plessur bei der Verurteilung des Berufungsklägers gestützt habe, vor dem Untersuchungsrichter wi- derrufen und dabei den Berufungskläger nicht mehr belastet. Gegenüber einer Mit- arbeiterin der Beratungsstelle für Asylsuchende in C. habe B. sodann erwähnt, dass

4 er wisse, wer die Sachen wirklich gestohlen habe; A. habe damit nichts zu tun. Diese Mitarbeiterin der Beratungsstelle sei, sofern überhaupt noch erforderlich, als Zeugin einzuvernehmen. Selbst wenn der Berufungskläger als Täter in Frage kommen würde, so sei der durch B. begangene Diebstahl bereits vollendet gewesen, wes- halb sich der Berufungskläger auch nicht der Gehilfenschaft schuldig gemacht ha- ben könne. E. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2004 un- ter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil die Abweisung der Beru- fung beantragte, verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. März 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Beru- fungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile da- von angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung vom 26. Februar 2004 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger stellt ein Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidigung mit dem Unterzeichnenden der Berufungsschrift als Rechtsvertreter. Nach Art. 144 Abs. 2 StPO finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der StPO über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) sinngemäss Anwendung. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kos- ten bei, so wird ihm gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO unter Berücksichtigung be- rechtigter Wünsche ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn die tatsächliche oder

5 rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ist das Gesuch um Bestellung des amtli- chen Verteidigers in der Person des die Berufungsschrift Unterzeichnenden gutzu- heissen. 3.a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann die- ser in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlan- gen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss sei- nen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilge- halt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrens- öffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfah- ren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündli- chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so- weit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen las- sen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von ge- ringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger keine mündliche Beru- fungsverhandlung beantragt. Damit hat er stillschweigend auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung verzichtet. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine münd- liche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksge- richtsausschusses Plessur vom 6. November 2003 erging gestützt auf Art. 122 Abs.

6 2 und 3 StPO aufgrund der Akten, da der gehörig vorgeladene Angeklagte, ohne dass er dispensiert worden wäre, nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stehen jedoch primär Fragen der Beweiswürdi- gung im Mittelpunkt der richterlichen Urteilsfindung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Die Frage der re- formatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanz- liche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Ebenso wenig stellen sich Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers. Der Kantonsgerichts- ausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 4. Der Berufungskläger beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Einvernahme einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle für Asylsuchende in C. als Zeugin. B. habe dieser gegenüber erwähnt, dass er wisse, wer die Sachen wirklich gestohlen habe, er wolle dies jedoch nicht sagen. Er möchte aber A. helfen, da dieser nichts gemacht habe. Gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsge- richtsausschuss auf Antrag oder von Amtes wegen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht allerdings kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme bzw. Zeu- genladung. Der Richter kann von einer Ergänzung des Beweisverfahrens absehen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 121 I 308 f. = Praxis 85 Nr. 143; BGE 115 la 101; BGE 97 I 219 f.; PKG 1993 Nr. 27). Der Berufungskläger reichte mit der Berufungsschrift einen Computeraus- zug der Beratungsstelle für Asylfragen ein, aus welchem der Inhalt des Gesprächs zwischen der Mitarbeiterin der Beratungsstelle und B. hervorgeht. Mit Blick auf die- ses Aktenstück und das weitere vorliegende Beweismaterial kommt der Kantonsge- richtsausschuss - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - daher zum Schluss, dass die beantragte Zeugeneinvernahme nicht geeignet ist, das erhaltene Bild der Sachlage zu ändern. Die beantragte Zeugin könnte nur das wiedergeben, was ihr B. gesagt hat. Es ist indessen nachstehend noch darzulegen, dass die Ver- sionen, welche B. ausserhalb seines Geständnisses vom 7. Mai 2003 vorgetragen

7 hat, nicht glaubhaft sind. Insofern wäre aus der beantragten Zeugeneinvernahme nichts zu gewinnen. 5.a) Der Gehilfenschaft zu Diebstahl macht sich schuldig, wer einer Person vorsätzlich Hilfe leistet, einer Drittperson eine fremde bewegliche Sache zur Aneig- nung wegzunehmen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB). Die Strafandrohung beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 139 Ziff. 1 StGB), wobei der als Gehilfe tätig gewordene Täter milder bestraft werden kann (Art. 25 StGB). Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen die genannten Bestim- mungen verstossen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Tat. Im vorliegenden Fall ist somit zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Beweislage erwiesen ist, dass der Berufungskläger am fraglichen Diebstahl überhaupt beteiligt war. Ist dies zu be- jahen, stellt sich sodann die Frage, ob der Berufungskläger durch sein Verhalten den Tatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt hat. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdi- gungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen

8 (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund- satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be- weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni- ger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit an- deren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernomme- nen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes so- wie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakte- ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Depo- sition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun- gen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmäs- sig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Ein Geständnis unterliegt dabei - in gleicher Weise wie eine Zeugenaus- sage oder eine Expertise - als Beweismittel der richterlichen Würdigung auf seine materielle Richtigkeit (vgl. ZR 90 (1991) Nr. 30). 6.a) Der Berufungskläger rügt die Berücksichtigung der Aussage der Aus- kunftsperson N. durch die Vorinstanz. Nach Auffassung des Berufungsklägers hätte N. als Zeugin unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht aussagen müssen.

9 Es seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sie nicht als Zeugin einzuvernehmen. Die Tatsache, dass sie aus Angst nicht mit A. habe konfrontiert werden wollen, reiche dafür nicht aus, zumal weder vorher noch nachher irgendwel- che Verbindungen zwischen diesen beiden bestanden hätten. Durch diese Umge- hung des Zeugenbeweises seien die Verfahrensrechte des Berufungsklägers mas- siv beschnitten worden, weshalb die Aussage von N. nicht als Beweis zugelassen werden dürfe. Diesem Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht beigepflichtet werden. N. wurde am 6. Mai 2003 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson be- fragt. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren rasch und entschlossen gehandelt werden muss, ist das Verfahren einfach und nur durch wenige Formvorschriften ein- geengt. In dieser ersten Verfahrensphase wird der Wahrheitsfindung mehr Gewicht beigemessen als dem Schutzbedürfnis des Angeschuldigten. Anders als in der Un- tersuchung sind daher die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut; beispielsweise ist die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Befragung nicht vorgeschrieben. Im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen (PKG 1991 Nr. 55). Die polizeiliche Einvernahme vom 6. Mai 2003 wurde folglich rechtmässig durchgeführt. Die Aussagen von N. sind somit grundsätzlich verwert- bar. Davon getrennt ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Rechte des Beru- fungsklägers im ordentlichen Untersuchungsverfahren hinreichend gewahrt worden sind. b) Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 wurde N. vom Untersuchungsrichter- amt C. zur Zeugeneinvernahme auf den 4. August 2003 vorgeladen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19). Der Aktennotiz des zuständigen Untersuchungsrich- ters vom 31. Juli 2003 lässt sich entnehmen, dass N. telefonisch erklärte, am 4. August 2003 nicht zur Einvernahme erscheinen zu können. Sie teilte des Weiteren mit, dass sie A. bei einem Scheibenkonfront als einen der beiden eine Karton- schachtel wegtragenden Männer wiedererkannt habe. Der Untersuchungsrichter führte in seiner Aktennotiz sodann aus, dass auf einen Konfront zwischen dem Be- rufungskläger und N. verzichtet werde, da letztere den Diebstahl selber nicht beob- achtet habe, sondern lediglich - aber immerhin - gesehen habe, dass der Ange- schuldigte in aller Öffentlichkeit B. geholfen habe, die Kartonschachtel vom Ge- schäft in Richtung Geleise zu tragen. Unabhängig von dieser Aussage habe B. am

7. Mai 2003 die gleichen Angaben gemacht. Zu dieser Aktennotiz ist zu bemerken, dass mit dem erwähnten Scheibenkonfront der von der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme von N. am 6. Mai 2003 vorgenommene Fotokonfront gemeint sein muss, bei welchem diese A. eindeutig als einen der beiden Täter identifizierte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5). Demnach hat N. die vor der Kantonspolizei

10 gemachten Aussagen gegenüber dem zuständigen Untersuchungsrichter vollum- fänglich bestätigt; eine Zeugeneinvernahme wurde jedoch nicht durchgeführt. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlas- tungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu er- wirken (BGE 125 I 127 E. 6a; vgl. dazu auch Art. 76c Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 76c Abs. 3 und 4 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal die Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergän- zungsfragen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5a; BGE 116 Ia 291 E. 3a). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Abstellen auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus dem Ermitt- lungsverfahren zwar zulässig, der Angeschuldigte muss jedoch die Möglichkeit ha- ben, die Aussagen spätestens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichts- verhandlung zu bestreiten und die ihn belastenden Personen ergänzend zu befra- gen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrens- recht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich kei- nen Vorwurf machen, Zeugen oder Auskunftspersonen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisan- träge zu stellen (BGE 121 I 306 E. 1b; 120 Ia 48 E. 2e/aa; 118 Ia 462 E. 5b). Aus den Akten geht hervor, dass dem Berufungskläger mit der Schlussverfügung vom

2. September 2003 die Möglichkeit gegeben wurde, Anträge auf Ergänzung der Un- tersuchung zu stellen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.2). Ebenso räumte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2003 die Möglichkeit ein, Anträge auf Zeugenladung zu stellen (vorinstanz- liche Akten, act. 1.7). Diese Verteidigungsrechte wurden vom Berufungskläger je- doch nicht wahrgenommen. Trotz gehöriger Vorladung erschien der Berufungsklä- ger sodann nicht vor der Vorinstanz, weshalb der Fall gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO aufgrund der Akten beurteilt wurde. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren hat es der Rechtsvertreter des Berufungsklägers unterlassen, einen Antrag auf Durch- führung einer Einvernahme von N. als Zeugin bzw. auf Durchführung eines Kon- frontes zwischen dieser und seinem Mandanten zu stellen. Aus diesem Grunde kann der Berufungskläger gemäss der vorgängig genannten Praxis des Bundesge- richts keine Verletzung seiner Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechte geltend ma- chen. Daraus ergibt sich, dass die Rechte des Berufungsklägers im ordentlichen

11 Verfahren hinreichend gewahrt wurden und die Aussage von N. im Rahmen der vorliegenden Indizienkette als Beweismittel verwertbar ist. Darüber hinaus ist in die- sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung die Aussage einer Auskunftsperson ohnehin dieselbe Beweiseig- nung wie die Aussage eines Zeugen besitzt. Schliesslich ist entscheidend, dass die Aussage von N. vom 6. Mai 2003 nicht die einzige ist und auch nicht isoliert betrach- tet wird, sondern dass sie sich - ohne dass N. Kenntnis von der Aussage von B. haben konnte - lückenlos in dessen am nachfolgenden Tag abgelegtes und detail- liert geschildertes Geständnis einfügt. Wie noch darzulegen sein wird, ist N. somit nicht die einzige Person, welche den Berufungskläger belastet. 7.a) Die zum fraglichen Zeitpunkt als Verkäuferin im Kaufhaus V. tätige N. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2003 aus, dass sie sich am

1. Mai 2003 um ca. 17.10 Uhr im ersten Stock des Kaufhauses auf der Seite des Bahngleises befunden habe. Sie habe gesehen, wie zwei ihr unbekannte Männer mit einer grossen Schachtel vor dem Laden in Richtung Geleise gegangen seien. Während des Tragens habe einer davon die Schachtel geöffnet und hinein ge- schaut; dabei hätten Kleiderbügel herausgeragt, welche die Männer dann versucht hätten hinein zu drücken (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5). Auf einem Fotoblatt mit zehn Personen erkannte N. gemäss eigenen Angaben mit 100% Si- cherheit den Berufungskläger als einen der beiden Täter. Diese Wahrnehmungen stimmen sodann exakt mit den Schilderungen des Tathergangs von B. anlässlich dessen Geständnisses gegenüber der Kantonspolizei vom 7. Mai 2003 überein. Dieser sagte - nachdem er vorher alles bestritten hatte - dabei aus, dass er am 1. Mai 2003 um ca. 17.00 Uhr das Kleidergeschäft der V. in C. aufgesucht habe. Bei der gegenüberliegenden Tankstelle habe er eine grosse Schachtel gefunden, in welche er die vor dem Kleiderladen aufgehängten bzw. aufliegenden T-Shirts und Hemden gepackt habe. Danach habe er die volle Schachtel unter die Arme genom- men, um sie zum Asylantenheim zu tragen. Sie sei jedoch sehr schwer gewesen. Auf dem Trottoir, zwischen dem Kaufhaus und der S.-Strasse, habe er zufällig sei- nen Zimmerkollegen getroffen, den er gefragt habe, ob er ihm helfen könne, die Schachtel zum Asylantenheim zu tragen. Dieser habe eingewilligt und mit ihm die Schachtel bis über die Geleise getragen. In seinem Zimmer im Durchgangszentrum habe er die Ware aus der Schachtel genommen und in seine schwarze Tasche mit der Aufschrift „G.“ eingepackt. Als sein Zimmerkollege gegen ca. 21.00 Uhr ins Zim- mer gekommen sei, habe er ihm ein paar der gestohlenen Kleidungsstücke hinge- worfen und gesagt, dass er sich nehmen könne, was er wolle. Dieser habe ihm jedoch sämtliche Sachen zurückgegeben und gesagt, dass er nichts davon wolle.

12 Schliesslich identifizierte B. den Berufungskläger als seinen Gehilfen. B. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur gestützt auf dieses Geständnis und die Aussage von N. in einem separaten Verfahren wegen Diebstahls verurteilt (Proz.-Nr. xx.yy). Eine dagegen erhobene Berufung von B. wurde vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden abgewiesen (Urteil vom 21. April 2004, SB 04 4). b) Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass B. sein Ge- ständnis anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. August 2003 widerrufen und ihn dabei nicht mehr belastet habe. Der Widerruf des Geständ- nisses erscheint im Gegensatz zum Geständnis jedoch als unglaubhaft. So hielt B. gegenüber dem Untersuchungsrichter am 4. August 2003 fest, dass auf den gestoh- lenen Kleidern keine Fingerabdrücke von ihm gewesen sein können, da er die ge- stohlene Ware erstmals bei der Polizei gesehen habe. Auf den Vorhalt des Unter- suchungsrichters, wie er erklären könne, dass seine Fingerabdrücke auf den Foli- enverpackungen vom Erkennungsdienst der Kantonspolizei bereits am 3. Mai 2003 sichergestellt werden konnten, obschon er die Kleidungsstücke erstmals am 5. Mai 2003 gesehen haben wolle, fand B. keine plausible Erklärung. Er erwiderte lediglich, dass diese Ware bei der V. herumliege und er die entsprechenden Packungen mög- licherweise zuvor einmal bei einem Besuch dort in den Händen gehalten habe. Ebenso wenig glaubhaft erscheint für den Kantonsgerichtsausschuss die Aussage von B. gegenüber einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle für Asylsuchende in C. vom 7. Mai 2003, wonach er wisse, wer die Sachen wirklich gestohlen habe, dies aber nicht sagen wolle. Er wolle A. helfen, weil dieser wirklich nichts gemacht habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb B. diese Version nicht wenige Stunden zuvor gegenüber der Kantonspolizei darlegte und so seinen Zimmerkollegen gar nicht erst belastete. Obwohl B. von der Mitarbeiterin der Beratungsstelle angehalten wurde, die Wahrheit zu sagen, erwähnte er auch gegenüber dem Untersuchungsrichter bei der Einvernahme vom 4. August 2003 mit keinem Wort, dass er wisse, wer den Diebstahl begangen habe. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass B. sich seine Aussagen - abgesehen vom Geständnis vom 7. Mai 2003 - so zurecht legte, wie es gerade am besten zu den erhobenen Vorwürfen passte. Für die Glaubhaftigkeit sei- nes Geständnisses spricht ausserdem die Tatsache, dass bei der Spurenauswer- tung der Kantonspolizei auf einer Hemdverpackung ein Abdruck vom rechten Dau- men des Berufungsklägers gesichert werden konnte. Gemäss der glaubhaften Dar- stellung von B. soll er am Abend des 1. Mai 2003 A. einige der gestohlenen Klei- dungsstücke zugeworfen und ihm angeboten haben, davon zu nehmen, was er wolle. A. habe ihm jedoch sämtliche Sachen zurückgegeben. In Bezug auf dieses Indiz verstrickte sich der Berufungskläger im Untersuchungsverfahren seinerseits in

13 Widersprüche. Gegenüber der Kantonspolizei bestritt er bei der Einvernahme vom

6. Mai 2003 zunächst, weder die schwarze Tasche, in welcher das Diebesgut ver- staut war, noch die einzelnen Kleider jemals zuvor gesehen bzw. berührt zu haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). Anlässlich der untersuchungsrichterli- chen Befragung vom 1. Juli 2003 räumte er dagegen ein, dass ihn B. am Abend des

1. Mai 2003 in seinem Zimmer gefragt habe, ob er ein T-Shirt kaufen wolle. Aus diesem Grund habe er ein solches vor sich hingehalten, um zu schauen, ob es passe. Ebenso habe er ein Hemd in einer Nylonverpackung vor sich hingehalten. Als er - nach seiner nicht glaubhaften Version - B. gefragt habe, woher dieser die T- Shirts habe, habe ihm dieser geantwortet, dass ihn dies nichts angehe. B. habe die T-Shirts in einer Tasche gehabt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.16). Auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er denn gegenüber der Polizei ausgesagt habe, die betreffenden Kleider noch nie im Leben gesehen zu haben, erwiderte der Berufungskläger, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe. Da der Berufungskläger weder bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2003 noch bei der zweiten polizeilichen Befragung vom darauf folgenden Tag gel- tend machte, den beigezogenen Übersetzer nicht zu verstehen und die Richtigkeit der entsprechenden Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte, ist dieser Einwand zumindest fragwürdig. Das von B. abgelegte Geständnis erscheint jedenfalls auch deshalb als glaubhaft, weil dabei bezüglich der Frage, wie die Fingerabdrücke von A. auf das Diebesgut gelangt sind, ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass er A. als Dank für die Hilfe beim Transport der Kleidungsstücke ein paar T-Shirts bzw. Hemden schenken wollte. Demgegenüber stellt sich bei der Darstellung des Beru- fungsklägers die Frage, weshalb B. ausgerechnet ihm die Kleider hätte anbieten sollen, zumal sie ansonsten ihren eigenen Angaben zufolge überhaupt keinen Kon- takt miteinander hatten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4. und act. 3.16). Dass das am 7. Mai 2003 abgelegte Geständnis der Wahrheit entspricht, ergibt sich schliesslich aus der von B. der Vorinstanz vorgetragenen Version (vgl. SB 04 4), wonach er mitten in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2003 die T-Shirts und Hemden behändigt und in der Tasche in seinem Schrank versteckt habe, nachdem er habe beobachten können, wie zwei Personen die gestohlene Ware in einen Müllcontainer beim Durchgangszentrum F. gesteckt hätten. Hätte es sich - was eben gerade nicht zutrifft - so zugetragen, so hätte er die gestohlene Ware dem Berufungskläger nicht am Abend hinhalten können. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten somit fest- zuhalten, dass die Tatsache, wonach sich die Vorinstanz bei der Verurteilung auch auf das Geständnis von B. abstützte, nicht zu beanstanden ist.

14 c) Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses ist aufgrund der Aussage von N. und des glaubhaften Geständnisses von B. erstellt, dass der Beru- fungskläger an der Tatausführung beteiligt war, indem er dem Haupttäter B. gehol- fen hat, die gestohlenen Kleidungsstücke vom Kaufhaus über die Bahngeleise zu tragen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbe- stand der Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt hat (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB). 8.a) Für den Fall, dass der Kantonsgerichtsausschuss seine Beteiligung am fraglichen Delikt als erwiesen erachte, vertritt der Berufungskläger die Ansicht, dass der durch B. begangene Diebstahl bereits vollendet gewesen sei, weshalb er sich auch nicht der Gehilfenschaft schuldig gemacht haben könne. Darüber hinaus habe er in subjektiver Hinsicht die Haupttat nicht vorsätzlich gefördert. Als Gehilfe ist strafbar, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vor- satztat eines anderen fördert (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 25 StGB, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei ist nicht erforderlich, dass es ohne den fördernden Tatbeitrag des Gehilfen nicht zur Tat gekommen wäre, son- dern es genügt bereits, dass die Tat, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 25 StGB). Die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung müssen durch den Gehil- fen erhöht worden sein (BGE 120 IV 265, 272). Hierfür ist Vorsatz erforderlich; d.h. der Gehilfe weiss oder rechnet damit, dass er eine bestimmt geartete Straftat unter- stützt und dass er dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Einzelheiten der Haupttat müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. Vielmehr genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafba- ren Tuns erkennt (BGE 117 IV 186, 188). Die Beteiligung ist dem Gehilfen dabei solange möglich, als die Tat noch nicht beendet ist, d.h. als nach einer Vollendung durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin be- einträchtigt wird (vgl. BGE 99 IV 124). Beendet ist ein Delikt demnach, wenn der Täter sein Ziel erreicht bzw. seine Bereicherungsabsicht realisiert hat (Trechsel, a.a.O., N 7 vor Art. 21 StGB; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 116). Gemäss Praxis des Bundesgerichts erfolgt der Eintritt der Bereicherung im Zeitpunkt des Versteckens des Diebesgutes (vgl. Pra 70 Nr. 121). b) Der Berufungskläger verkennt, dass der Diebstahl im Zeitpunkt, als er B. begegnete, noch nicht beendet war. Gemäss der vom Berufungskläger zitierten

15 Apprehensionstheorie ist der Diebstahl mit der Herstellung des neuen Gewahrsams, d.h. sobald der Täter die Sache ergriffen hat, erst vollendet und nicht - wie der Be- rufungskläger ausführt - beendet (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 115; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Vorliegend war der Diebstahl somit vollendet, als der Haupttäter die Kleidungsstücke in der Schachtel verstaut hatte und sich an- schickte, diese wegzutragen. Eine Beendigung des Delikts lag zu diesem Zeitpunkt dagegen nicht vor, zumal das Ziel von B. darin bestand, das Diebesgut möglichst schnell und unauffällig in Sicherheit zu bringen. Als er beim Fortschaffen der Ware in unmittelbarer Nähe des Kaufhauses auf den Berufungskläger traf, hatte er seine Bereicherungsabsicht jedenfalls ganz offensichtlich noch nicht verwirklicht. Indem der Berufungskläger half, die Schachtel über die Bahngeleise zu tragen, leistete er einen der Haupttat untergeordneten Tatbeitrag, der die Chancen des Gelingens des Diebstahls förderte. Durch die Mithilfe des Berufungsklägers konnte das Diebesgut schneller vom Deliktsort entfernt und den Blicken von Passanten und Verkaufsper- sonal entzogen werden. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl ist somit erfüllt. Nach Aussage von N. ragten beim Wegtragen Kleiderbügel aus der Schachtel heraus, welche die beiden Täter hinein zu drücken versuchten. Da der Berufungskläger somit spätestens zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Schachtel kannte, musste er davon ausgehen, dass es sich bei den zahlreichen, noch ver- packten T-Shirts oder den noch an den Kleiderbügeln hängenden Hemden um Die- besware handeln musste. Zumindest musste er sich bewusst gewesen sein, dass ein Asylbewerber nicht in der Lage sein konnte, mit dem ihm wöchentlich abgege- benen Geld eine grosse Schachtel voller Kleidungsstücke zu erwerben. Sein Ver- halten kann deshalb nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest billigend in Kauf nahm, bei der in der Schachtel versteckten Ware handle es sich um gestoh- lene Gegenstände. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht der Straftatbestand der Gehilfenschaft zu Diebstahl erfüllt. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz daher zu Recht der Gehilfenschaft zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen. 9.a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei

16 der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde- ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Der Berufungskläger bringt bezüglich der Strafzumessung vor, dass das hartnäckige Abstreiten der Tat von der Vorinstanz nicht straferhöhend hätte ge- wertet werden dürfen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen zu berücksichtigen. Wohl wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussagever- weigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrecht- lich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten dar- aus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGE 103 IV 10), der Haftentschädigung (BGE 112 Ib 446) oder der Kostenauflage bei Einstel- lung des Verfahrens (BGE 109 Ia 166) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe (BGE 113 IV 57). Die Tatsache, dass die Vorinstanz das hartnäckige Abstreiten der Tat durch den Berufungskläger als Zeichen fehlender Einsicht in das Unrecht des Delikts deutete, steht somit im Einklang mit Art. 63 StGB. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist aber fest- zustellen, dass die Uneinsichtigkeit nicht ohne weiteres straferhöhend berücksich- tigt werden darf; indessen kann der Berufungskläger aufgrund seines Verhaltens nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Diese etwas modifizierte Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers ändert indessen am Strafmass nichts, zumal die Berufungsin- stanz aufgrund eigener Würdigung die Strafe gleich belassen kann. c) Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das Verschulden des Berufungsklägers nicht als leicht einzustufen. Er leistete B. beim Fortschaffen der Kleidungsstücke bereitwillig Hilfe, obwohl er sich bewusst gewesen sein musste, dass es sich dabei um gestohlene Ware handelte. Strafmindernd ist die Vorstrafen- losigkeit zu berücksichtigen, strafmildernd die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB in Ver- bindung mit Art. 65 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe er-

17 scheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von fünf Tagen Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Berufungsklägers angemessen. Sodann ist festzustellen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 10.a) Der Berufungskläger rügt die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- im Verhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass sich der Kantonsgerichtsausschuss bei der Beurtei- lung vorinstanzlicher Kostensprüche grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung auf- erlegt. Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine be- stimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Ge- meinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken. Das Gemeinwesen muss bei der Bemessung von Verwaltungsge- bühren, worunter Untersuchungs- und Gerichtsgebühren fallen, die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostende- ckungsprinzip besagt, dass der Gesamtbetrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquiva- lenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Inter- esse des Privaten an der Leistung ist zulässig, wie auch in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwi- schen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben (PKG 1997 Nr. 29). b) Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Gemäss Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) beträgt der Gebühre- nansatz vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Der Bezirksgerichts- ausschuss Plessur hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 3000.-- festgelegt, womit die gemäss Gebührentarif höchstmögliche Gebühr nicht ausgeschöpft worden ist. Es ist nun nicht ersichtlich, inwiefern der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'346.50 respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- bzw. Ge-

18 richtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. Die beanstandete Gerichtsge- bühr wurde deutlich unter dem Maximalbetrag festgelegt. Die Strafsache bedurfte der Vorbereitung und der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem dreiköpfig besetzen Gericht. Obschon aufgrund des Nichterscheinens des Angeklagten zur Verhandlung keine Befragungen durchgeführt werden mussten, entstand für die Vorinstanz angesichts der für den zu beurteilenden Fall zentralen Beweiswürdigung ein beträchtlicher Aufwand. Dem beigezogenen Aktuar oblag sodann das Verfassen des umfassend begründeten Entscheides. Die durch das Gerichtsverfahren dem Bezirk entstandenen Kosten sind mit den auferlegten Fr. 3'000.-- wohl abgedeckt. Anhaltspunkte, dass die Kosten damit überschritten worden wären, liegen keine vor. Es wurde somit durchaus einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nachgelebt. Die Höhe der erhobenen Ge- richtsgebühr steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung - Beanspruchung der Justiz mit der Durchführung eines umfas- senden verfassungsmässigen und gesetzeskonformen Gerichtsverfahrens - für den Pflichtigen hat. Es handelt sich vorliegend nicht um eine einfache, wenig Aufwand verursachende Strafsache, wie dies etwa bei Verkehrsstrafsachen der Fall sein kann. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr angemessen ist. 11. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 StPO vollumfänglich dem Berufungsklä- ger aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gehören gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichtskosten und sind daher den Kosten für das Berufungsverfahren zuzu- schlagen. Da diese in vollem Umfang zu Lasten des Berufungsklägers gehen, gilt dies ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vom Kantons Graubünden lediglich vorschussweise übernommen werden (Art. 155 Abs. 1 StPO).

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklä- gers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: