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SB 2004 21

Verletzung von Verkehrsregeln

Graubünden · 2004-10-20 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand

10 sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung so- wie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten al- lein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Ge- richtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit ei- nes Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aus- sage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun- gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge- prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage

11 selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig- keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbar- keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili- gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwür- digkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.

a) Am 18. November 2002 wurde B. unter dem Verdacht festgenom- men, Drogen zu konsumieren und Heroin zu verkaufen. Die Auswertung ihres Na- tels ergab, dass sie in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30. Oktober 2002 insgesamt 24 Verbindungen mit dem Natel der Berufungsbeklagten hergestellt hatte. In derselben Zeit rief die Berufungsbeklagte B. einmal auf ihrem Natel an (vgl. rückwirkende Teilnehmeridentifikation, act. 3 der Staatsanwaltschaft Graubünden). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 sagte B. aus, sie kenne die Berufungsbeklagte schon lange, bei ihr habe sie ab und zu in den letzten Mona- ten Kokain gekauft. Sie wisse jedoch nicht, wie oft sie bei ihr Kokain gekauft habe. Sie hätten sich jeweils nach telefonischen Vereinbarungen an verschiedenen Orten in H. getroffen. Sie habe jedoch auch sonst telefonischen Kontakt mit der Beru- fungsbeklagten gehabt, so dass nicht jeder Anruf auch einem Kokaindeal entspre- che. Sie habe etwa vor einem Monat zum letzten Mal bei der Berufungsbeklagten Kokain gekauft (vgl. act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). In der unter- suchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen B. und der Berufungsbeklag- ten vom 28. Januar 2003 hielt B. an ihren Aussagen fest. Sie erklärte, sie habe von der Berufungsbeklagten Kokain gekauft und sie könne ihre Aussage vom 26. No- vember 2002 auch in Anwesenheit der Berufungsbeklagten als richtig bestätigen. Es sei in der Tat so, dass sie in den letzten Monaten vor ihrer Festnahme bei der Berufungsbeklagten einige Male 50er und 100er Briefchen Kokain gekauft habe, d.h. drei bis viermal. Ein 50er Briefchen habe etwa 0,25 g Kokain enthalten und ein 100er Briefchen etwa 0,3 - 0,4 g Kokain. Auf die Frage, wo sie das Kokain von der Berufungsbeklagten erworben habe, antwortete B., dass sie dazu eigentlich nichts mehr sagen möchte. Sie finde es mühsam, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, weil sie sie gut kenne. Sie sei eine gute Kollegin der Berufungsbeklag- ten und wolle deshalb keine weiteren Aussagen dazu machen. Es belaste sie sehr, dass sie gegen sie aussagen müsse. Was sie bisher gesagt habe, sei zutreffend. Nachdem die Berufungsbeklagte bestritt, an B. Kokain verkauft zu haben, hielt diese

12 fest, insgesamt habe sie wohl bei der Berufungsbeklagten 1 g Kokain gekauft, und zwar im Oktober und November 2002. Wie bereits gesagt, hätten sie sich an ver- schiedenen Orten in H. getroffen, wo genau wolle sie nicht sagen (vgl. act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Die Aussagen von B. sind klar, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch im un- tersuchungsrichterlichen Konfront hat sie im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass sie unter mehreren Malen nach telefonischer Vereinbarung bei der Berufungsbe- klagten Kokain erworben hat, wofür sie sich an verschiedenen Orten in H. getroffen haben. Ihre Aussagen sind somit widerspruchsfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B. bei der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, sie habe ab und zu bei der Berufungsbeklagten Kokain bezogen, wisse aber nicht, wie oft, in der untersu- chungsrichterlichen Konfronteinvernahme dann aber davon gesprochen hat, einige Male Kokain gekauft zu haben, das heisse drei- bis viermal. Offensichtlich konnte B. auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht die genaue Anzahl nennen, weil sie diese nicht mehr wusste, auch wenn sie sie eingegrenzt hat auf drei- bis viermal. Es besteht somit nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Aussage in der polizeilichen Einvernahme und jener vor dem Untersuchungsrichter. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich B. nicht konkret zu den Übergabe- orten geäussert hat, ihre Aussagen zu erschüttern. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde B. in der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 nicht nach den genauen Übergabeorten gefragt (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 28. Januar 2003 hat sich B. geweigert, nähere Angaben zu den Übergabeorten zu machen. Sie hat er- klärt, sie wolle dazu eigentlich nichts mehr sagen, da sie es als mühsam empfinde und es sie sehr belaste, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, weil sie gute Kolleginnen seien (act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Damit hat sie ihre Weigerung, weitere Angaben zu machen, nachvollziehbar und glaubwürdig begründet und erklärt. Diese Weigerung ist nicht als Indiz zu werten, dass sie nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätte, sondern als Ausdruck ihres inneren Konflikts aufgrund ihrer Loyalität gegenüber der guten Kollegin einerseits und ihrer Verpflich- tung zu wahrheitsgetreuer Aussage andererseits. Die Aussagen von B. sind folglich im Kerngehalt widerspruchsfrei. B. ist im weiteren bei ihren Aussagen geblieben, obwohl die Berufungsbeklagte im Konfront mit B. vehement alles bestritten hat. Wei- ter war es B. offensichtlich äusserst unangenehm und es belastete sie sehr, dass sie gegen die Berufungsbeklagte aussagen musste. Nachdem B. und die Beru- fungsbeklagte anerkanntermassen ein gutes Verhältnis zu einander pflegen, ist es leicht nachvollziehbar und durchaus glaubwürdig, dass B. nur widerstrebend gegen die Berufungsbeklagte aussagte. Dass sie es trotzdem tat und konstant bei ihren

13 Aussagen blieb, ist ein sehr deutliches und überzeugendes Indiz für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Im weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass B. die Berufungsbeklagte falsch beschuldigt hätte. Das auch von der Beru- fungsbeklagten anerkannte gute Verhältnis zwischen ihr und B. spricht im Gegenteil klar gegen eine falsche Beschuldigung. Die Berufungsbeklagte selbst konnte sich denn auch keinen Grund vorstellen, weshalb B. sie fälschlicherweise beschuldigen sollte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Berufungsbeklagten vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, B. habe sich von ihrer Aussage gegen die Beru- fungsbeklagte einen Vorteil für sich erhofft, sie habe ihre Stellung im Verfahren ver- bessern wollen. Dieser Argumentation kann in keiner Weise gefolgt werden. B. hat sich durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte weder einen Vorteil ver- schafft, noch hat sich ihre Stellung im Verfahren verbessert; vielmehr hat sich B. selbst belastet, indem sie Handlungen eingestand, die augenscheinlich auf den Ei- genkonsum gerichtet waren und die ihr ohne ihre eigene Aussage nicht hätten nach- gewiesen werden können. Der Umstand, dass sie sich selbst belastet hat, spricht im übrigen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In einem weiteren Punkt hat die Verteidigung die allgemeine Glaubwürdigkeit von B. mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass es sich bei der Zeugin um eine einschlägig bekannte Drogenhänd- lerin und Drogenkonsumentin handle, die sich nicht mehr richtig habe erinnern kön- nen, von wem sie Drogen bekommen beziehungsweise an wen sie Drogen verkauft habe. Diesbezüglich ist mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, dass eine Aus- sage nicht von vornherein weniger glaubwürdig oder gar gänzlich unglaubwürdig ist, nur weil sie von einer Person stammt, die Drogen konsumiert. Eine Aussage kann durchaus glaubhaft sein, weil sie die entsprechenden Realkennzeichen auf- weist, auch wenn der Zeuge in der Vergangenheit allenfalls gelogen hat, strafrecht- lich vorbelastet ist oder ein gespanntes Verhältnis zum Angeklagten hat. Denn es steht eben nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen im Vordergrund, son- dern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 Rz 13). Die Aussagen von B. sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie hat konstant ausgesagt; sie hat an ihren Aussagen auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten festgehalten, und obwohl es ihr wegen ihres guten Verhältnisses zur Berufungsbeklagten sehr unangenehm war, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, ist sie bei ihrer Aussage geblieben. Dass sie sich nicht mehr hätte erinnern können, von wem sie Drogen bezogen hat, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten keine Stütze findet. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 geht im Gegenteil hervor, dass B. ihre Lieferanten ohne zu zögern genau beschrei-

14 ben und benennen konnte (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Ihre Aussa- gen weisen somit viele Realkennzeichen auf und erscheinen daher glaubhaft. Der Umstand, dass sie zugestandenermassen Drogen verkauft und selbst konsumiert hat, vermag daran nichts zu ändern. In den Akten sind denn auch überhaupt keine Hinweise dafür zu finden, dass ihre Drogensucht ihre Aussagen bezüglich der Be- rufungsbeklagten negativ beeinflusst hätte. Schliesslich ist auch das Argument der Verteidigung, D. habe ihre belastende Aussage in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten zurückgenommen und die Aus- sage der Berufungsbeklagten bestätigt, was belege, wie leichtfertig solche belas- tenden Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und tendenziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien, mit aller Deutlichkeit abzulehnen. Es ist augenscheinlich und bedarf keiner weiteren Er- läuterung, dass aus der Tatsache, wonach ein Zeuge seine Aussagen bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes relativiert hat, nicht darauf geschlossen werden kann, andere Zeugen, welche sich zu anderen Sachverhalten geäussert haben, hät- ten falsch ausgesagt. Vom Aussageverhalten von D. kann nicht auf das Aussage- verhalten von B. geschlossen werden. Die Berufungsbeklagte kann daher aus dem Umstand, dass D. ihre belastende Aussage zurückgenommen hat, bezüglich der Aussage von B. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann sie nicht ab- leiten, B. habe falsch, tendenziös oder ungenau ausgesagt. Es ist an diesem Punkt mit aller Bestimmtheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von B. klar, eindeutig und weder unsicher noch ungenau sind und dass B. - eben gerade im Unterschied zu D. - während des gesamten Verfahrens an ihren Aussagen fest- gehalten hat, insbesondere auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten. Die Vor- bringen der Verteidigung vermögen nach dem Gesagten die Aussagen von B. nicht zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von B. glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Berufungsbeklagten nicht zu überzeugen. Sie hat in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2002 (act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) zunächst zwar bestätigt, dass sie B. kenne. Anschliessend hat sie jedoch vehement in Abrede gestellt, mit B. nach dem Sommer 2002 noch Kontakt gehabt zu haben. Bei dieser Aussage ist sie auch geblieben, als ihr vom einvernehmenden Polizeibeamten die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Natels von B. entgegen gehalten wurden, welche belegen, dass B. in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30. Oktober 2002 24 Mal auf das Natel der Berufungsbeklagten angerufen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Argument der Verteidi- gung, das Natel der Berufungsbeklagten sei in dieser Zeit nicht nur von ihr selbst

15 benutzt worden, weder in den Aussagen der Berufungsbeklagten noch in den wei- teren Akten eine Stütze findet. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. De- zember 2002 hat die Berufungsbeklagte bestritten, dass sie nach dem Sommer 2002 noch mit B. Kontakt gehabt habe (act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 f.). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 hielt sie weiterhin daran fest, dass die Vorwürfe gegen sie völlig aus der Luft gegriffen seien. Bezüglich der Telefonate führte sie nun aber aus, B. habe damals einen Freund namens E. gehabt. Mit ihm und mit B. sei sie häufig zum Grillieren an den Rhein gegangen, andere Personen seien auch dabei gewesen. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss hat die Beru- fungsbeklagte ausgeführt, dass sie mit B. grillieren gegangen sei, was sie jeweils telefonisch abgesprochen hätten. Sie erklärte im weiteren, die von ihr gemachte Aussage, dass sie nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei wohl falsch. Die Abgabe von Kokain an B. bestritt sie jedoch weiterhin. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten sind nicht glaubhaft. Zum einen ist ihre Aussage, sie habe nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt, durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Natels von B. zweifelsfrei wi- derlegt worden. Die Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden denn auch selbst eingestanden, diese Aussage sei falsch. Zum andern ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wes- halb die Berufungsbeklagte den Kontakt mit B. überhaupt hätte bestreiten sollen, wenn es bei den Kontakten tatsächlich nur um die Vereinbarung von gemeinsamen (legalen) Freizeitaktivitäten gegangen wäre. Dieses Aussageverhalten der Beru- fungsbeklagten, dass sie nämlich zunächst - sogar entgegen dem Beweis durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation - kategorisch bestritt, mit B. in der fraglichen Zeit überhaupt noch Kontakt gehabt zu haben, um dann allmählich - gewissermas- sen unter dem Druck der Beweislage - doch Kontakte zuzugestehen, lässt erhebli- che Zweifel an ihren Aussagen aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die glaubhaften Aussagen von B. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Berufungsbeklagte B. unter mehreren Malen ca. 1 g Kokain ver- kauft hat.

b) C. wurde von der Polizei am 13. Dezember 2002 bezüglich ihres Kokain- konsums einvernommen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Befra- gung von der Berufungsbeklagten ungefähr sieben bis acht Kokainkügelchen zum Preis von Fr. 30.-- pro Kügelchen gekauft habe. Die Übergaben hätten zu Hause

16 bei der Berufungsbeklagten, welche in Richtung K. wohne, stattgefunden. Die Be- rufungsbeklagte verkaufe an diverse Konsumenten auf der Gasse in H.. Sie, C., habe mit der Berufungsbeklagten jeweils telefonisch Kontakt aufgenommen. C. konnte die Nummer des Natels der Berufungsbeklagten nennen (act. 6 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003 (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden) bestätigte C. ihre gegenüber der Po- lizei gemachten Aussagen vollumfänglich. Sie führte aus, dass sie zwischen Sep- tember und Dezember 2002 bei der Berufungsbeklagten ungefähr sieben oder acht Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- gekauft habe. Diese Käufe habe sie entweder in der Stadt oder bei der Berufungsbeklagten zu Hause getätigt. Den Namen der Strasse, wo die Berufungsbeklagte wohne, wisse sie nicht, aber die Wohnung sei in der Nähe des K.. Bevor sie, C., in die Wohnung gegangen sei, habe sie die Berufungsbeklagte übers Natel angerufen. Wenn die Berufungsbeklagte Stoff gehabt habe, dann sei sie zu ihr gegangen. Eine Verwechslung schloss sie mit 100%-iger Sicherheit aus. Auch die Aussagen von C. sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie hat in beiden Einvernahmen im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass sie unter meh- reren Malen und jeweils nach telefonischer Absprache bei der Berufungsbeklagen sieben oder acht Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- erworben hat und dass die Überg- aben - zumindest teilweise - in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden haben. Ihre Aussagen sind somit im Kerngehalt widerspruchsfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C. bei der Polizei lediglich davon gesprochen hat, die Übergaben hätten jeweils in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefun- den, in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme aber angegeben hat, die Übergaben seien sowohl in der Wohnung der Berufungsbeklagten als auch in der Stadt erfolgt. Es ist offensichtlich, dass C. in der polizeilichen Einvernahme vom

13. Dezember 2002, in welcher sie zu ihrem Betäubungsmittelkonsum befragt wor- den ist (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden), eine erste, kurze Aussage zu ihren Käufen bei der Berufungsbeklagten gemacht hat. Sie wurde in dieser polizei- lichen Einvernahme nicht nach weiteren Details ihrer Bezüge bei der Berufungsbe- klagten gefragt und es ging schwergewichtig um andere Drogenlieferanten, bei de- nen C. auch Kokain gekauft hatte. In der untersuchungsrichterlichen Konfrontein- vernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003 (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden) ging es jedoch einzig um die Drogenkäufe, welche C. bei der Berufungsbeklagten getätigt hatte. Es erstaunt unter diesen Um- ständen nicht, dass die Aussage von C. anlässlich der Konfronteinvernahme etwas ausführlicher ausgefallen ist. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Kerngehalt stimmen die Aussagen von C. in den verschiedenen

17 Einvernahmen überein. Im Weiteren hat C. auch im Konfront mit der Berufungsbe- klagten an ihren Aussagen festgehalten, obwohl die Berufungsbeklagte vehement alles bestritten hat. C. hat auch Details nennen können, so zum Beispiel wie viel sie für die einzelnen Kügelchen bezahlt hat, dass die Übergaben in der Stadt oder in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden haben, wo sich die Wohnung der Berufungsbeklagten befand und wie die Natelnummer der Berufungsbeklagten lautete. Die Berufungsbeklagte hat schliesslich bestätigt, dass C. bei ihr in der Woh- nung gewesen ist, wollte den Grund des Besuchs jedoch nicht nennen (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und C. vom 6. Februar 2003, act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Aussagen von C. weisen viele Realkennzeichen auf, sie erscheinen daher glaubhaft. Die Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, es bestehe Grund zur Annahme, C. habe aus Rache falsch ausgesagt, da sie und C. im Zeitpunkt der Einvernahmen Streit gehabt hätten. Dass zwischen C. und der Berufungsbeklagten ein Streit bestanden haben soll, ist nur den Aussagen der Berufungsbeklagten zu entnehmen. Weitere Hinweise finden sich in den Akten keine. C. wurde dazu nicht befragt. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Berufungsbeklagten davon ausgeht, dass zwischen den beiden tatsächlich Streit geherrscht hat, macht dies die Aussage von B. nicht automatisch und zwingend unglaubwürdig. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen von C. klar, bestimmt, konstant und widerspruchsfrei. Sie hat an ihnen festgehalten und hat sich auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten nicht beirren lassen, obwohl die Berufungsbeklagte alles vehement bestritten hat. Die Aussagen erscheinen weder übertrieben noch ungenau oder ausweichend. Sie stimmen mit den Aussagen von C. bezüglich Verkaufsmodalitäten weitgehend überein. Bezüglich der Preise ist fest- zuhalten, dass diese ohne Zweifel je nach Grösse des Kokainkügelchens differiert haben. Unter diesen Umständen aber vermag auch der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Streit zwischen ihr und C. die Aussagen der letzteren nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich macht die Verteidigung auch ge- genüber C. geltend, diese habe durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte ihre Stellung im Verfahren verbessern wollen. Auch hierzu ist festzuhalten, dass C. ihre Stellung im Verfahren durch ihre Aussage in keiner Weise verbessert hat, viel- mehr hat sie sich belastet, indem sie auf den Eigenkonsum gerichtete Handlungen zugegeben hat. Dass sie sich selbst belastet hat, spricht wiederum für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Im Weiteren hat die Verteidigung auch gegenüber C. den Vorwurf erhoben, es handle sich bei der Zeugin um eine Drogenkonsumentin und Drogenhändlerin, die nicht mehr gewusst habe, von wem sie Drogen bezogen habe. Diesbezüglich kann auf das bereits bei B. Ausgeführte verwiesen werden, das sinn- gemäss auch für C. gilt. Im übrigen war C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme

18 vom 13. Dezember 2002 durchaus in der Lage, sehr genau und detailliert über ihre Drogenlieferanten Auskunft zu erteilen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Das Argument der Verteidigung, C. habe nicht mehr gewusst, von wem sie Drogen bezogen habe, findet in den Akten daher keine Stütze. In einem weiteren Punkt schliesslich hat die Verteidigung auch gegenüber den Aussagen von C. angeführt, dass das Aussageverhalten von D. aufzeige, wie leichtfertig solche belastenden Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und tenden- ziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien. Diese Argu- mentation ist abzulehnen. Es kann auf das verwiesen werden, was bei der Würdi- gung der Aussagen von C. zu diesem Argument der Verteidigung gesagt worden ist. Die Argumente der Verteidigung vermögen die klaren, konstanten und nachvoll- ziehbaren Aussagen von C. nicht zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Berufungsbeklagten nicht zu überzeugen. In der untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) führte sie an, C. habe auch von einer Drittperson erfahren haben können, wo sie, die Berufungsbeklagte, wohne. In der untersuchungsrichter- lichen Konfronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Fe- bruar 2003 hat die Berufungsbeklagte jedoch zugestanden, dass C. bei ihr in der Wohnung gewesen sei (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Weshalb hätte die Berufungsbeklagte abstreiten sollen, dass C. weiss, wo sie wohnt, wenn die Besuche von C. einen völlig harmlosen und legalen Grund gehabt hätten? In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 2) erklärte die Berufungsbeklagte im weiteren, sie wisse nicht, woher C. ihre Natelnummer kenne. Dann jedoch hat sie sofort darauf hingewiesen, dass sie und C. vor etwa einem Jahr ein besseres Verhältnis gepflegt und damals auch ab und zu miteinander telefoniert hätten. Die Berufungsbeklagte widerspricht sich hier augenscheinlich selbst. Dieses Aussageverhalten der Beru- fungsbeklagten lässt Zweifel an ihren weiteren Depositionen bezüglich der Aussa- gen von C. aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die glaubhaften Aussagen von C. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beru- fungsbeklagte C. unter mehreren Malen mindestens 0.7 g Kokain verkauft hat.

c) Unbestritten ist die Abgabe einer Linie Kokain durch die Berufungsbeklagte an D.. D. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2002 zwar davon gesprochen, sie habe bei der Berufungsbeklagten etwa fünf Kokainkügelchen ge-

19 kauft (act. 8 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.). In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten vom 11. Februar 2003 hat sie ihre Aussage jedoch zurückgenommen und erklärt, von der Berufungsbe- klagten nie Drogen gekauft zu haben. Sie habe lediglich im Sommer vorher von der Berufungsbeklagten eine Linie Kokain geschenkt bekommen (act. 15 der Staatsan- waltschaft Graubünden). Die Berufungsbeklagte hat sowohl in der untersuchungs- richterlichen Konfronteinvernahme (act. 15 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die Abgabe ei- ner Linie Kokain an D. anerkannt. Damit ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte im Sommer 2002 an D. eine Linie Kokain zu ungefähr 0.1 g gratis abgegeben hat.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnis- ses davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g Kokain und an C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft hat. Im weiteren hat sie an D. eine Linie Kokain zu ungefähr 0.1 g Kokain verschenkt. 4.

a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, ein- führt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un- befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Für den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG ist gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB

20 handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vor- satz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen ge- schlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Bil- ligung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV 67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein ande- res Betäubungsmittel ist (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). Was der Täter wusste und aufgrund seiner Persönlichkeit erkannte, ist Tatfrage (BGE 104 IV 214; BGE 100 IV 221).

b) Wie bereits einlässlich dargelegt, hat die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g Kokain und an C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft. An D. hat sie ungefähr 0.1 g Kokain verschenkt. Unbestrittenermassen fällt Kokain unter das Betäubungsmittel- gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BetmG). Indem nun die Berufungsbeklagte das Kokain erwarb, bei sich zu Hause aufbewahrte und anschliessend an B. und C. verkaufte beziehungsweise an D. verschenkte, erfüllte sie augenscheinlich den objektiven Tatbestand von Art. 19 BetmG, denn sie war zu diesen Handlungen nicht befugt. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsbe- klagte wusste, dass sie Kokain erwarb, aufbewahrte und verkaufte beziehungs- weise verschenkte, konsumierte sie gemäss ihren eigenen Aussagen in dieser Zeit doch selbst Kokain und kannte den Stoff daher ganz genau (vgl. untersuchungs- richterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Dass sie das Kokain auch erwerben, aufbewahren und ansch- liessend verkaufen beziehungsweise verschenken wollte, ist offensichtlich und be- darf keiner weiteren Erläuterung. Die Berufungsbeklagte macht denn auch nicht gel- tend, sie hätte nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe beziehungs- weise sie habe das Kokain gar nicht veräussern wollen. Damit jedoch handelte die Berufungsbeklagte vorsätzlich, denn sie erwarb, lagerte und verkaufte beziehungs- weise verschenkte das Kokain mit Wissen und Willen. Nachdem bereits der objek- tive Tatbestand als erfüllt betrachtet werden muss, hat sich die Berufungsbeklagte folglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erforderlichen Betäubungs- mittelmengen sind hingegen klar nicht erreicht. Die Vorinstanz hat die Berufungs- beklagte bezüglich des Verkaufs von Kokain an B. und C. folglich zu Unrecht frei

21 gesprochen; die Berufung ist in diesem Punkt begründet und das angefochtene Ur- teil ist diesbezüglich aufzuheben. 5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das ganze vorinstanzliche Ur- teil angefochten, mithin auch die Verurteilung der Berufungsbeklagten wegen des anerkannten Eigenkonsums von Kokain (vgl. das Rechtsbegehren der Berufung, act. 01, S. 1). Aus der Begründung der Berufung wird jedoch offensichtlich, dass sich diese gegen den Freispruch bezüglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG richtet, soweit es den Verkauf von Kokain an B. und C. betrifft, und nicht gegen die Verurteilung wegen des zugestandenen Eigenkonsums. Der Schuld- spruch wegen des Eigenkonsums erweist sich denn auch als rechtens.

a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer un- befugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Dro- genkonsum dienen, bei denen somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwen- dung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). - Bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Auch bezüglich der Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesände- rung in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Das neue Recht kann auf die Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, daher nur Anwendung finden, wenn es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber ver- jährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss, soweit die Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 1. Oktober 2002 stattfanden. Der Konsum von Betäubungsmitteln durch die Beru- fungsbeklagte sowie die auf die Ermöglichung des Eigenkonsums gerichteten Wi- derhandlungen gegen Art. 19 BetmG, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, verjährten somit spätestens am 30. September 2004, mithin noch vor der mündli- chen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 20. Oktober 2004. Unter diesen Umständen aber darf das Verfahren als Wir- kung der Verjährung bezüglich dieser Übertretungen nicht mehr fortgesetzt werden.

22

b) Die in der Anklageschrift erwähnten und durch die Berufungsbeklagte so- wohl in der Untersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2) als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der Staatsan- waltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zugegebenen Tat- und Erwerbs- handlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, welche nach dem 1. Oktober 2002 erfolgten, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Die Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen und augenschein- lich vorsätzlich in der Zeit ab Oktober 2002 - die Berufungsbeklagte hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 20. Oktober 2004 ausgesagt, sie konsumiere seit einem halben Jahr keine Drogen mehr - pro Monat etwa 1 bis 2 Kokainkügelchen erworben und konsumiert, was gemäss ihren Aussagen etwa 0.2 g Kokain monatlich entspricht (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen mehr- facher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgte daher zu Recht, soweit sie die zur Anklage gebrachten Handlungen nach dem 1. Oktober 2002 betrifft. 6. In einem weiteren Schritt ist nun die von der Vorinstanz vorgenom- mene Strafzumessung zu überprüfen.

a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan- tonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wen- det die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Ver- schulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehlalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterschiedet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkom- ponente beachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich- tung, mit der der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönliche Ver- hältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 124 IV 44f.; BGE 118 IV 14; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumes-

23 sung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so ver- urteil ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiben. Dabei ist er an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre (Art. 36 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 40'000.--, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 StGB).

b) Das Verschulden der Berufungsbeklagten wiegt nicht besonders schwer, darf aber auch nicht bagatellisiert werden. Sie hat unter mehreren Malen an ver- schiedene Personen insgesamt 1.8 bis 1.9 g Kokain verkauft oder verschenkt. Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38 % (vgl. SJZ 95 [1999], S. 511) 0.68 bis 0.72 g reinem Kokain. Zudem hat die Berufungsbeklagte ab Okto- ber 2002 Kokain selbst konsumiert. Die Berufungsbeklagte hat aus eigener Erfah- rung um die Schädlichkeit der von ihr verkauften beziehungsweise verschenkten Substanz gewusst. Dies hat sie jedoch nicht von ihren Taten abgehalten. Strafer- höhend wertet der Kantonsgerichtsausschuss die Vorstrafen der Berufungsbeklag- ten. Dabei übersieht er nicht, dass beide Vorstrafen nicht das Gebiet der Betäu- bungsmittel beschlagen. Trotzdem hätten sie der Berufungsbeklagten eine deutli- che Warnung sein sollen, sich in Zukunft an die verbindlichen Regeln des Rechts zu halten. Die Berufungsbeklagte war bis anhin aber offensichtlich nicht in der Lage, aus den Strafverfahren und den Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Offenbar ohne grosse Bedenken hat sie sich über die Warnwirkung der Vorstrafen hinweggesetzt. Recht stark straferhöhend gewichtet der Kantonsgerichtsausschuss den Umstand, dass die Berufungsbeklagte innerhalb der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen zweijährigen Probe- zeit für eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen erneut straffällig geworden ist. Die Be- rufungsbeklagte hat sich damit recht uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte ohne Weite- res auf den Verkauf des Kokains hätte verzichten können, wird sie doch vom Sozi-

24 aldienst für Suchtfragen und von ihren Eltern auch finanziell unterstützt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb ihr Ent- scheid, trotzdem Betäubungsmittel zu verkaufen, um so schwerer wiegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte zwar nach eigenen Angaben im Zeitpunkt, als sie die vorliegend zur Verurteilung gelan- genden Kokainverkäufe getätigt hat, selbst Kokain konsumiert hat. Sie hat jedoch angegeben, monatlich lediglich ein bis zwei Kokainkügelchen zu je Fr. 15.-- zu kon- sumieren (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Dies entspricht einem monatlichen finanziellen Aufwand von Fr. 15.-- bis Fr. 30.--. Ohne Zweifel war die Berufungsbeklagte in der Lage, ihren Eigenkonsum auch ohne den Verkauf von Kokain zu finanzieren. Die Kokainverkäufe waren daher offenbar nicht (allein) durch die Drogensucht der Berufungsbeklagten motiviert, weshalb ihre Drogenab- hängigkeit höchstens ganz leicht strafmindernd in Betracht gezogen werden kann. Auch leicht strafmindernd wirkt das Geständnis der Berufungsbeklagten bezüglich der an D. abgegebenen Linie Kokain. Die weiteren vorliegend zur Verurteilung kom- menden Drogenverkäufe hat die Berufungsbeklagte stets bestritten. Dies ist ihr zwar nicht straferhöhend anzurechnen. Sie kann jedoch auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Die Verteidigung hat im weiteren geltend gemacht, es sei strafmindernd zu beachten, dass die Drogenkäuferinnen ein Mitverschulden treffe, denn sie hätten die Berufungsbeklagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. Die Vertei- digung will dies aus dem Umstand ableiten, dass es sich bei den Abnehmerinnen um Drogenkonsumentinnen gehandelt hat. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Käuferinnen Drogenkonsumen- tinnen waren, kann mitnichten geschlossen werden, sie hätten die Berufungsbe- klagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. In den Akten finden sich keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Käuferinnen die Berufungs- beklagte in irgendeiner Weise bedrängt hätten. Insbesondere hat die Berufungsbe- klagte selbst nichts dergleichen ausgesagt. Aber auch die Aussagen der Zeuginnen stützen die Behauptung, die Berufungsbeklagte sei zur Abgabe von Kokain ge- drängt worden, nicht. Zwar haben offensichtlich sowohl B. als auch C. die Beru- fungsbeklagte jeweils nach Kokain gefragt (polizeiliche Einvernahme von B. vom

26. November 2002, act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3; polizeiliche Einvernahme von C. vom 13. Dezember 2002, act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 4; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003, act. 12, S. 1), das heisst, die Berufungsbeklagte ist offenbar nicht offensiv aufgetreten. Aber allein die Anfrage,

25 ob die Berufungsbeklagte Kokain verkaufe, vermag noch nicht ein Mitverschulden zu begründen, das das Verschulden der Berufungsbeklagten zu mindern ver- möchte. Dass da mehr als die Frage nach Kokain war, dass die Käuferinnen die Berufungsbeklagte geradezu bedrängt hätten, Kokain zu verkaufen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezügliche Aussage der Verteidigung findet daher in den Akten keine Stütze. Ohne Zweifel konnte sich die Berufungsbeklagte im übrigen auch gegen die Anfragen der Käuferinnen durchsetzen, wenn sie nichts verkaufen wollte, was sich leicht aus der Aussage von C. ergibt, welche zu Protokoll gab, dass sie jeweils bei der Berufungsbeklagten angerufen habe und dann zu dieser in die Wohnung gegangen sei, wenn diese Stoff gehabt habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 6. Februar 2003, act. 12, S. 1). Auch bezüglich der Ab- gabe einer Linie Kokain an D. ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hin- weise finden, wonach die Berufungsbeklagte in irgendeiner Form dazu genötigt wor- den wäre, vielmehr lassen die Aussagen der Berufungsbeklagten darauf schliessen, dass sie D. freiwillig eine Linie Kokain überlassen hat (vgl. untersuchungsrichterli- che Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2003, act. 15 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Ein mögliches Mitverschulden der Drogenkonsumentinnen, das straf- mindernd zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu beachten wäre, ist vorliegend da- her nicht gegeben. Strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrerer Straftat- bestände. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden der Berufungsbeklagten ange- messen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als begründet, das vorin- stanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben. 7. Bei diesem Strafmass ist im folgenden zu prüfen, ob der Berufungs- beklagten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB.

a) Objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Mona- ten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat. Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Beru- fungsbeklagte musste in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Gefängnisstrafe verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt.

26

b) Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Ver- brechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und an- dere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr sind ne- ben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund ei- ner Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.: PKG 1994 Nr. 28; PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoff- nung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133; 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstre- ckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezi- alprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterper- sönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvorhersage treffen lässt. Bei der Prü- fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewin- nen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaus- sicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. - Vorliegend erschweren die Vorstrafen sowie die Delin- quenz während laufender Probezeit die günstige Prognose. Andererseits hat die Berufungsbeklagte gemäss eigener Aussage den Konsum von Kokain eingestellt und es scheint, dass sie aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens eingesehen hat, dass der Handel mit und der Konsum von unter das Betäubungsmittelgesetz fallen- den Substanzen verboten ist und sie in Zukunft dieses Verbot respektieren will. Im weiteren lebt die Berufungsbeklagte offenbar in einem recht stabilen sozialen Um- feld, das sie trägt, wenn Probleme auftauchen. Sie pflegt eine gute Beziehung zur ihren Eltern, von welchen sie viel Unterstützung und Betreuung erfährt. Die Vertei- digung hat zu ihren Verfahrensanträgen entsprechende Berichte zu den Akten ge-

27 geben. Gemäss Bericht des Sozialdienstes für Suchtfragen, F, vom 12. Oktober 2004 verfügt die Berufungsbeklagte über genügend Ressourcen, um eine weitere Stabilisierung und gesellschaftliche Integration zu ermöglichen, auch wenn die Bemühungen der Berufungsbeklagten um eine Verbesserung der Situation nach Einschätzung der betreuenden Sozialarbeiterin noch nicht hinreichend sind. Auch ihr behandelnder Arzt, Dr. med. G., hält in seinem Bericht vom 30. September 2004 dafür, dass in den letzten zwei Jahren eine deutliche Verbesserung des Allgemein- zustandes der Berufungsbeklagten eingetreten sei. Die Berufungsbeklagte hat of- fensichtlich eine positive Entwicklung durchgemacht, und es scheint, dass sie gewillt ist, diese Entwicklung fortzusetzen. Kommt hinzu, dass die vorliegend ausgespro- chene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich die Berufungsbeklagte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen. Sie steht daher unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt gerade im Lichte der positiven Berichte und unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten, zumal die hier zu beurteilenden Verfehlungen auch auf einem anderen Gebiet liegen als jene der Vorstufen, noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen erfüllt, so dass der Berufungsbeklagten der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann.

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro- bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig- keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vor- strafen und die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist, grundsätzlich gegen eine günstige Prognose. Der Kantonsgerichtsausschuss trägt diesen Tatsachen Rechnung, indem er die Probe- zeit auf drei Jahre ansetzt. 8. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 wurde die Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis ver- urteilt, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Berufungsbeklagte hat die vorliegend zur Verurteilung gelangenden strafbaren Handlungen während der Probezeit begangen. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit dem erwähnten Strafmandat gewährten bedingten Strafvollzuges für 30 Tage Gefängnis.

28

a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Pro- bezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind mög- lich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die An- nahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann bei- spielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rück- fall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten oder eben darunter liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E 1c, zitiert in Roland M. Schneider, Basler Kommentar, N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles je- doch verneint (BGE 122 IV 156 E 3c). Umfasst die Strafe Taten, welche ausserhalb der Probezeit begangen worden sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Pro- bezeit eine fiktive Strafe bestimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Pro- bezeit begangen wurden, für den Widerruf irrelevant sind (vgl. BGE 117 IV 97; Al- brecht, Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 65 mit Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10).

b) Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 wurde die Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Die gleichzeitig angesetzte, zweijährige Probezeit endete am 6. August 2003. Die Be- rufungsbeklagte beging die vorliegend zur Beurteilung gelangenden Kokainver- käufe in der Zeit von September bis Dezember 2002. Der vorliegend relevante Ei- genkonsum erstreckte sich ab Oktober 2002 bis zur Anklageerhebung (24. Juni 2003). Wie bereits ausgeführt, ist bei einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten gemäss Rechtsprechung in der Regel ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzunehmen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser

29 Rechtsprechung abzuweichen. Die in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe von 20 Tagen Gefängnis erweist sich daher als leichter Fall. Damit ist die erste Vor- aussetzung, um von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges absehen zu kön- nen, erfüllt. Kumulativ zum leichten Fall muss beim Verurteilten jedoch auch eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Diesbezüglich kann auf die Erwä- gungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges verwiesen werden. Die Vor- strafen sowie die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probe- zeit straffällig geworden ist, sprechen an sich gegen die Aussicht auf Bewährung. Andererseits hat die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Aussagen den Drogen- konsum vollständig aufgegeben. Sie befindet sich des weiteren in einem recht sta- bilen sozialen Umfeld, hat offenbar eine positive Entwicklung durchgemacht und ist bereit, diesen positiven Weg weiter zu gehen. Es besteht unter diesen Umständen die begründete Hoffnung, dass sich die Berufungsbeklagte in Zukunft gesetzeskon- form verhalten und nicht mehr straffällig werden wird. Damit aber ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, so dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis abgesehen werden kann. Der Tatsache, dass sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während der Probezeit grundsätzlich gegen eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten der Berufungsbeklagten sprechen, trägt der Kantonsgerichtsausschuss Rechnung, in- dem er die Probezeit der mit dem erwähnten Strafmandat bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen um ein Jahr verlängert. 9.

a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. In der Begründung geht sie auf die Kosten jedoch nicht ein. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der Strafunter- suchung sowie die Kosten der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zu überbinden, welche in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden ist (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wären auch angefallen, wenn bereits die Vorinstanz die Berufungsbeklagte bezüglich der Kokainverkäufe an B. und C. verurteilt und für die auszufällende Strafe den bedingten Strafvollzug gewährt hätte. Mithin stehen sämtliche Kosten der Untersuchung in Zusammen- hang mit der erfolgten Verurteilung. Sie sind daher von der Berufungsbeklagten zu tragen. Dasselbe gilt für die Kosten der Vorinstanz. Auch wenn schon die Vorinstanz die Berufungsbeklagte in allen Anklagepunkten schuldig befunden hätte und den bedingten Strafvollzug für die auszusprechende Strafe gewährt hätte, hätte sie eine mündliche Hauptverhandlung durchführen und über die einzelnen Anklagepunkte

30 sowie den bedingten Strafvollzug und den Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 für die Strafe von 30 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzuges entscheiden müssen. Auch die Kosten der Vor- instanz stehen daher in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung, weshalb sie von der Berufungsbeklagen zu tragen sind. Unter den gegebenen Umständen kann der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren auch keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen werden.

b) Da die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Berufung in einem we- sentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Berufungsbeklagte in ihrer schrift- lichen Berufungsantwort - wie auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung - den Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft Graubünden in allen Punkten widersetzt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- langt hat. Damit hat sich das Verfahren recht aufwändig gestaltet. Für das Beru- fungsverfahren ist der Berufungsbeklagten eine reduzierte Entschädigung zuzu- sprechen.

31 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Erwägungen (21 Absätze)

E. 10 sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar-

stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver-

mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen

Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für

den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31;

Padrutt, a.a.O., S. 307).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle

Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel

mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form,

als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung so-

wie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten al-

lein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993

Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel

1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss.,

Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Ge-

richtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit ei-

nes Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aus-

sage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des

Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa-

gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung

des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu

werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur

von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres

Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht

unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe

Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun-

gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver-

schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende

Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung

mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge-

prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt-

zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig-

keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage

E. 11 selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und

der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig-

keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz

einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbar-

keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili-

gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt.

Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwür-

digkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen,

a.a.O., S. 15 ff.).

3.

a) Am 18. November 2002 wurde B. unter dem Verdacht festgenom-

men, Drogen zu konsumieren und Heroin zu verkaufen. Die Auswertung ihres Na-

tels ergab, dass sie in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30. Oktober 2002

insgesamt 24 Verbindungen mit dem Natel der Berufungsbeklagten hergestellt

hatte. In derselben Zeit rief die Berufungsbeklagte B. einmal auf ihrem Natel an (vgl.

rückwirkende Teilnehmeridentifikation, act. 3 der Staatsanwaltschaft Graubünden).

In der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 sagte B. aus, sie kenne

die Berufungsbeklagte schon lange, bei ihr habe sie ab und zu in den letzten Mona-

ten Kokain gekauft. Sie wisse jedoch nicht, wie oft sie bei ihr Kokain gekauft habe.

Sie hätten sich jeweils nach telefonischen Vereinbarungen an verschiedenen Orten

in H. getroffen. Sie habe jedoch auch sonst telefonischen Kontakt mit der Beru-

fungsbeklagten gehabt, so dass nicht jeder Anruf auch einem Kokaindeal entspre-

che. Sie habe etwa vor einem Monat zum letzten Mal bei der Berufungsbeklagten

Kokain gekauft (vgl. act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). In der unter-

suchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen B. und der Berufungsbeklag-

ten vom 28. Januar 2003 hielt B. an ihren Aussagen fest. Sie erklärte, sie habe von

der Berufungsbeklagten Kokain gekauft und sie könne ihre Aussage vom 26. No-

vember 2002 auch in Anwesenheit der Berufungsbeklagten als richtig bestätigen.

Es sei in der Tat so, dass sie in den letzten Monaten vor ihrer Festnahme bei der

Berufungsbeklagten einige Male 50er und 100er Briefchen Kokain gekauft habe,

d.h. drei bis viermal. Ein 50er Briefchen habe etwa 0,25 g Kokain enthalten und ein

100er Briefchen etwa 0,3 - 0,4 g Kokain. Auf die Frage, wo sie das Kokain von der

Berufungsbeklagten erworben habe, antwortete B., dass sie dazu eigentlich nichts

mehr sagen möchte. Sie finde es mühsam, gegen die Berufungsbeklagte aussagen

zu müssen, weil sie sie gut kenne. Sie sei eine gute Kollegin der Berufungsbeklag-

ten und wolle deshalb keine weiteren Aussagen dazu machen. Es belaste sie sehr,

dass sie gegen sie aussagen müsse. Was sie bisher gesagt habe, sei zutreffend.

Nachdem die Berufungsbeklagte bestritt, an B. Kokain verkauft zu haben, hielt diese

E. 12 fest, insgesamt habe sie wohl bei der Berufungsbeklagten 1 g Kokain gekauft, und

zwar im Oktober und November 2002. Wie bereits gesagt, hätten sie sich an ver-

schiedenen Orten in H. getroffen, wo genau wolle sie nicht sagen (vgl. act. 10 der

Staatsanwaltschaft Graubünden). Die Aussagen von B. sind klar, nachvollziehbar

und in sich geschlossen. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch im un-

tersuchungsrichterlichen Konfront hat sie im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass

sie unter mehreren Malen nach telefonischer Vereinbarung bei der Berufungsbe-

klagten Kokain erworben hat, wofür sie sich an verschiedenen Orten in H. getroffen

haben. Ihre Aussagen sind somit widerspruchsfrei. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass B. bei der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, sie habe ab und zu bei

der Berufungsbeklagten Kokain bezogen, wisse aber nicht, wie oft, in der untersu-

chungsrichterlichen Konfronteinvernahme dann aber davon gesprochen hat, einige

Male Kokain gekauft zu haben, das heisse drei- bis viermal. Offensichtlich konnte

B. auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht die genaue Anzahl

nennen, weil sie diese nicht mehr wusste, auch wenn sie sie eingegrenzt hat auf

drei- bis viermal. Es besteht somit nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen der

Aussage in der polizeilichen Einvernahme und jener vor dem Untersuchungsrichter.

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich B. nicht konkret zu den Übergabe-

orten geäussert hat, ihre Aussagen zu erschüttern. Wie sich aus den Akten ergibt,

wurde B. in der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 nicht nach den

genauen Übergabeorten gefragt (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3).

In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 28. Januar 2003 hat

sich B. geweigert, nähere Angaben zu den Übergabeorten zu machen. Sie hat er-

klärt, sie wolle dazu eigentlich nichts mehr sagen, da sie es als mühsam empfinde

und es sie sehr belaste, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, weil

sie gute Kolleginnen seien (act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Damit hat

sie ihre Weigerung, weitere Angaben zu machen, nachvollziehbar und glaubwürdig

begründet und erklärt. Diese Weigerung ist nicht als Indiz zu werten, dass sie nicht

wahrheitsgemäss ausgesagt hätte, sondern als Ausdruck ihres inneren Konflikts

aufgrund ihrer Loyalität gegenüber der guten Kollegin einerseits und ihrer Verpflich-

tung zu wahrheitsgetreuer Aussage andererseits. Die Aussagen von B. sind folglich

im Kerngehalt widerspruchsfrei. B. ist im weiteren bei ihren Aussagen geblieben,

obwohl die Berufungsbeklagte im Konfront mit B. vehement alles bestritten hat. Wei-

ter war es B. offensichtlich äusserst unangenehm und es belastete sie sehr, dass

sie gegen die Berufungsbeklagte aussagen musste. Nachdem B. und die Beru-

fungsbeklagte anerkanntermassen ein gutes Verhältnis zu einander pflegen, ist es

leicht nachvollziehbar und durchaus glaubwürdig, dass B. nur widerstrebend gegen

die Berufungsbeklagte aussagte. Dass sie es trotzdem tat und konstant bei ihren

E. 13 Aussagen blieb, ist ein sehr deutliches und überzeugendes Indiz für die Glaubhaf-

tigkeit ihrer Aussagen. Im weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise dafür,

dass B. die Berufungsbeklagte falsch beschuldigt hätte. Das auch von der Beru-

fungsbeklagten anerkannte gute Verhältnis zwischen ihr und B. spricht im Gegenteil

klar gegen eine falsche Beschuldigung. Die Berufungsbeklagte selbst konnte sich

denn auch keinen Grund vorstellen, weshalb B. sie fälschlicherweise beschuldigen

sollte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Berufungsbeklagten vom 12. Dezember

2002, act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). Die Verteidigung macht in

diesem Zusammenhang geltend, B. habe sich von ihrer Aussage gegen die Beru-

fungsbeklagte einen Vorteil für sich erhofft, sie habe ihre Stellung im Verfahren ver-

bessern wollen. Dieser Argumentation kann in keiner Weise gefolgt werden. B. hat

sich durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte weder einen Vorteil ver-

schafft, noch hat sich ihre Stellung im Verfahren verbessert; vielmehr hat sich B.

selbst belastet, indem sie Handlungen eingestand, die augenscheinlich auf den Ei-

genkonsum gerichtet waren und die ihr ohne ihre eigene Aussage nicht hätten nach-

gewiesen werden können. Der Umstand, dass sie sich selbst belastet hat, spricht

im übrigen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In einem weiteren Punkt hat die

Verteidigung die allgemeine Glaubwürdigkeit von B. mit dem Argument in Zweifel

gezogen, dass es sich bei der Zeugin um eine einschlägig bekannte Drogenhänd-

lerin und Drogenkonsumentin handle, die sich nicht mehr richtig habe erinnern kön-

nen, von wem sie Drogen bekommen beziehungsweise an wen sie Drogen verkauft

habe. Diesbezüglich ist mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, dass eine Aus-

sage nicht von vornherein weniger glaubwürdig oder gar gänzlich unglaubwürdig

ist, nur weil sie von einer Person stammt, die Drogen konsumiert. Eine Aussage

kann durchaus glaubhaft sein, weil sie die entsprechenden Realkennzeichen auf-

weist, auch wenn der Zeuge in der Vergangenheit allenfalls gelogen hat, strafrecht-

lich vorbelastet ist oder ein gespanntes Verhältnis zum Angeklagten hat. Denn es

steht eben nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen im Vordergrund, son-

dern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 Rz 13). Die Aussagen von B.

sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie hat konstant ausgesagt; sie

hat an ihren Aussagen auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten festgehalten,

und obwohl es ihr wegen ihres guten Verhältnisses zur Berufungsbeklagten sehr

unangenehm war, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, ist sie bei

ihrer Aussage geblieben. Dass sie sich nicht mehr hätte erinnern können, von wem

sie Drogen bezogen hat, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten

keine Stütze findet. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002

geht im Gegenteil hervor, dass B. ihre Lieferanten ohne zu zögern genau beschrei-

E. 14 ben und benennen konnte (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Ihre Aussa-

gen weisen somit viele Realkennzeichen auf und erscheinen daher glaubhaft. Der

Umstand, dass sie zugestandenermassen Drogen verkauft und selbst konsumiert

hat, vermag daran nichts zu ändern. In den Akten sind denn auch überhaupt keine

Hinweise dafür zu finden, dass ihre Drogensucht ihre Aussagen bezüglich der Be-

rufungsbeklagten negativ beeinflusst hätte. Schliesslich ist auch das Argument der

Verteidigung, D. habe ihre belastende Aussage in der untersuchungsrichterlichen

Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten zurückgenommen und die Aus-

sage der Berufungsbeklagten bestätigt, was belege, wie leichtfertig solche belas-

tenden Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und

tendenziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien, mit

aller Deutlichkeit abzulehnen. Es ist augenscheinlich und bedarf keiner weiteren Er-

läuterung, dass aus der Tatsache, wonach ein Zeuge seine Aussagen bezüglich

eines bestimmten Sachverhaltes relativiert hat, nicht darauf geschlossen werden

kann, andere Zeugen, welche sich zu anderen Sachverhalten geäussert haben, hät-

ten falsch ausgesagt. Vom Aussageverhalten von D. kann nicht auf das Aussage-

verhalten von B. geschlossen werden. Die Berufungsbeklagte kann daher aus dem

Umstand, dass D. ihre belastende Aussage zurückgenommen hat, bezüglich der

Aussage von B. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann sie nicht ab-

leiten, B. habe falsch, tendenziös oder ungenau ausgesagt. Es ist an diesem Punkt

mit aller Bestimmtheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von B.

klar, eindeutig und weder unsicher noch ungenau sind und dass B. - eben gerade

im Unterschied zu D. - während des gesamten Verfahrens an ihren Aussagen fest-

gehalten hat, insbesondere auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten. Die Vor-

bringen der Verteidigung vermögen nach dem Gesagten die Aussagen von B. nicht

zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt

der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von B.

glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Berufungsbeklagten

nicht zu überzeugen. Sie hat in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember

2002 (act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) zunächst zwar bestätigt,

dass sie B. kenne. Anschliessend hat sie jedoch vehement in Abrede gestellt, mit

B. nach dem Sommer 2002 noch Kontakt gehabt zu haben. Bei dieser Aussage ist

sie auch geblieben, als ihr vom einvernehmenden Polizeibeamten die Ergebnisse

der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Natels von B. entgegen gehalten

wurden, welche belegen, dass B. in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30.

Oktober 2002 24 Mal auf das Natel der Berufungsbeklagten angerufen hat. Lediglich

der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Argument der Verteidi-

gung, das Natel der Berufungsbeklagten sei in dieser Zeit nicht nur von ihr selbst

E. 15 benutzt worden, weder in den Aussagen der Berufungsbeklagten noch in den wei-

teren Akten eine Stütze findet. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. De-

zember 2002 hat die Berufungsbeklagte bestritten, dass sie nach dem Sommer

2002 noch mit B. Kontakt gehabt habe (act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden,

S. 1 f.). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 hielt

sie weiterhin daran fest, dass die Vorwürfe gegen sie völlig aus der Luft gegriffen

seien. Bezüglich der Telefonate führte sie nun aber aus, B. habe damals einen

Freund namens E. gehabt. Mit ihm und mit B. sei sie häufig zum Grillieren an den

Rhein gegangen, andere Personen seien auch dabei gewesen. Auch anlässlich der

mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss hat die Beru-

fungsbeklagte ausgeführt, dass sie mit B. grillieren gegangen sei, was sie jeweils

telefonisch abgesprochen hätten. Sie erklärte im weiteren, die von ihr gemachte

Aussage, dass sie nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt

habe, sei wohl falsch. Die Abgabe von Kokain an B. bestritt sie jedoch weiterhin.

Die Ausführungen der Berufungsbeklagten sind nicht glaubhaft. Zum einen ist ihre

Aussage, sie habe nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt,

durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Natels von B. zweifelsfrei wi-

derlegt worden. Die Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung

vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden denn auch selbst eingestanden,

diese Aussage sei falsch. Zum andern ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wes-

halb die Berufungsbeklagte den Kontakt mit B. überhaupt hätte bestreiten sollen,

wenn es bei den Kontakten tatsächlich nur um die Vereinbarung von gemeinsamen

(legalen) Freizeitaktivitäten gegangen wäre. Dieses Aussageverhalten der Beru-

fungsbeklagten, dass sie nämlich zunächst - sogar entgegen dem Beweis durch die

rückwirkende Teilnehmeridentifikation - kategorisch bestritt, mit B. in der fraglichen

Zeit überhaupt noch Kontakt gehabt zu haben, um dann allmählich - gewissermas-

sen unter dem Druck der Beweislage - doch Kontakte zuzugestehen, lässt erhebli-

che Zweifel an ihren Aussagen aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die

glaubhaften Aussagen von B. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund

der Beweislage und in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon aus-

zugehen, dass die Berufungsbeklagte B. unter mehreren Malen ca. 1 g Kokain ver-

kauft hat.

b) C. wurde von der Polizei am 13. Dezember 2002 bezüglich ihres Kokain-

konsums einvernommen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Dabei gab

sie unter anderem zu Protokoll, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Befra-

gung von der Berufungsbeklagten ungefähr sieben bis acht Kokainkügelchen zum

Preis von Fr. 30.-- pro Kügelchen gekauft habe. Die Übergaben hätten zu Hause

E. 16 bei der Berufungsbeklagten, welche in Richtung K. wohne, stattgefunden. Die Be-

rufungsbeklagte verkaufe an diverse Konsumenten auf der Gasse in H.. Sie, C.,

habe mit der Berufungsbeklagten jeweils telefonisch Kontakt aufgenommen. C.

konnte die Nummer des Natels der Berufungsbeklagten nennen (act. 6 der Staats-

anwaltschaft Graubünden, S. 4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon-

fronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003

(act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden) bestätigte C. ihre gegenüber der Po-

lizei gemachten Aussagen vollumfänglich. Sie führte aus, dass sie zwischen Sep-

tember und Dezember 2002 bei der Berufungsbeklagten ungefähr sieben oder acht

Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- gekauft habe. Diese Käufe habe sie entweder in der

Stadt oder bei der Berufungsbeklagten zu Hause getätigt. Den Namen der Strasse,

wo die Berufungsbeklagte wohne, wisse sie nicht, aber die Wohnung sei in der Nähe

des K.. Bevor sie, C., in die Wohnung gegangen sei, habe sie die Berufungsbeklagte

übers Natel angerufen. Wenn die Berufungsbeklagte Stoff gehabt habe, dann sei

sie zu ihr gegangen. Eine Verwechslung schloss sie mit 100%-iger Sicherheit aus.

Auch die Aussagen von C. sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie

hat in beiden Einvernahmen im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass sie unter meh-

reren Malen und jeweils nach telefonischer Absprache bei der Berufungsbeklagen

sieben oder acht Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- erworben hat und dass die Überg-

aben - zumindest teilweise - in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden

haben. Ihre Aussagen sind somit im Kerngehalt widerspruchsfrei. Daran ändert

auch der Umstand nichts, dass C. bei der Polizei lediglich davon gesprochen hat,

die Übergaben hätten jeweils in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefun-

den, in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme aber angegeben hat,

die Übergaben seien sowohl in der Wohnung der Berufungsbeklagten als auch in

der Stadt erfolgt. Es ist offensichtlich, dass C. in der polizeilichen Einvernahme vom

13. Dezember 2002, in welcher sie zu ihrem Betäubungsmittelkonsum befragt wor-

den ist (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden), eine erste, kurze Aussage zu

ihren Käufen bei der Berufungsbeklagten gemacht hat. Sie wurde in dieser polizei-

lichen Einvernahme nicht nach weiteren Details ihrer Bezüge bei der Berufungsbe-

klagten gefragt und es ging schwergewichtig um andere Drogenlieferanten, bei de-

nen C. auch Kokain gekauft hatte. In der untersuchungsrichterlichen Konfrontein-

vernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003 (act. 12

der Staatsanwaltschaft Graubünden) ging es jedoch einzig um die Drogenkäufe,

welche C. bei der Berufungsbeklagten getätigt hatte. Es erstaunt unter diesen Um-

ständen nicht, dass die Aussage von C. anlässlich der Konfronteinvernahme etwas

ausführlicher ausgefallen ist. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen. Im Kerngehalt stimmen die Aussagen von C. in den verschiedenen

E. 17 Einvernahmen überein. Im Weiteren hat C. auch im Konfront mit der Berufungsbe-

klagten an ihren Aussagen festgehalten, obwohl die Berufungsbeklagte vehement

alles bestritten hat. C. hat auch Details nennen können, so zum Beispiel wie viel sie

für die einzelnen Kügelchen bezahlt hat, dass die Übergaben in der Stadt oder in

der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden haben, wo sich die Wohnung

der Berufungsbeklagten befand und wie die Natelnummer der Berufungsbeklagten

lautete. Die Berufungsbeklagte hat schliesslich bestätigt, dass C. bei ihr in der Woh-

nung gewesen ist, wollte den Grund des Besuchs jedoch nicht nennen (untersu-

chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und C. vom 6. Februar 2003,

act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Aussagen von C. weisen

viele Realkennzeichen auf, sie erscheinen daher glaubhaft. Die Berufungsbeklagte

macht demgegenüber geltend, es bestehe Grund zur Annahme, C. habe aus Rache

falsch ausgesagt, da sie und C. im Zeitpunkt der Einvernahmen Streit gehabt hätten.

Dass zwischen C. und der Berufungsbeklagten ein Streit bestanden haben soll, ist

nur den Aussagen der Berufungsbeklagten zu entnehmen. Weitere Hinweise finden

sich in den Akten keine. C. wurde dazu nicht befragt. Aber selbst wenn man zu

Gunsten der Berufungsbeklagten davon ausgeht, dass zwischen den beiden

tatsächlich Streit geherrscht hat, macht dies die Aussage von B. nicht automatisch

und zwingend unglaubwürdig. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen von C.

klar, bestimmt, konstant und widerspruchsfrei. Sie hat an ihnen festgehalten und hat

sich auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten nicht beirren lassen, obwohl die

Berufungsbeklagte alles vehement bestritten hat. Die Aussagen erscheinen weder

übertrieben noch ungenau oder ausweichend. Sie stimmen mit den Aussagen von

C. bezüglich Verkaufsmodalitäten weitgehend überein. Bezüglich der Preise ist fest-

zuhalten, dass diese ohne Zweifel je nach Grösse des Kokainkügelchens differiert

haben. Unter diesen Umständen aber vermag auch der von der Berufungsbeklagten

geltend gemachte Streit zwischen ihr und C. die Aussagen der letzteren nicht als

unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich macht die Verteidigung auch ge-

genüber C. geltend, diese habe durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte

ihre Stellung im Verfahren verbessern wollen. Auch hierzu ist festzuhalten, dass C.

ihre Stellung im Verfahren durch ihre Aussage in keiner Weise verbessert hat, viel-

mehr hat sie sich belastet, indem sie auf den Eigenkonsum gerichtete Handlungen

zugegeben hat. Dass sie sich selbst belastet hat, spricht wiederum für die Glaub-

haftigkeit ihrer Aussagen. Im Weiteren hat die Verteidigung auch gegenüber C. den

Vorwurf erhoben, es handle sich bei der Zeugin um eine Drogenkonsumentin und

Drogenhändlerin, die nicht mehr gewusst habe, von wem sie Drogen bezogen habe.

Diesbezüglich kann auf das bereits bei B. Ausgeführte verwiesen werden, das sinn-

gemäss auch für C. gilt. Im übrigen war C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme

E. 18 vom 13. Dezember 2002 durchaus in der Lage, sehr genau und detailliert über ihre

Drogenlieferanten Auskunft zu erteilen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden).

Das Argument der Verteidigung, C. habe nicht mehr gewusst, von wem sie Drogen

bezogen habe, findet in den Akten daher keine Stütze. In einem weiteren Punkt

schliesslich hat die Verteidigung auch gegenüber den Aussagen von C. angeführt,

dass das Aussageverhalten von D. aufzeige, wie leichtfertig solche belastenden

Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und tenden-

ziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien. Diese Argu-

mentation ist abzulehnen. Es kann auf das verwiesen werden, was bei der Würdi-

gung der Aussagen von C. zu diesem Argument der Verteidigung gesagt worden

ist. Die Argumente der Verteidigung vermögen die klaren, konstanten und nachvoll-

ziehbaren Aussagen von C. nicht zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter

Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum

Schluss, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die

Aussagen der Berufungsbeklagten nicht zu überzeugen. In der untersuchungsrich-

terlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staatsanwaltschaft

Graubünden, S. 2 f.) führte sie an, C. habe auch von einer Drittperson erfahren

haben können, wo sie, die Berufungsbeklagte, wohne. In der untersuchungsrichter-

lichen Konfronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Fe-

bruar 2003 hat die Berufungsbeklagte jedoch zugestanden, dass C. bei ihr in der

Wohnung gewesen sei (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Weshalb

hätte die Berufungsbeklagte abstreiten sollen, dass C. weiss, wo sie wohnt, wenn

die Besuche von C. einen völlig harmlosen und legalen Grund gehabt hätten? In der

untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staats-

anwaltschaft Graubünden, S. 2) erklärte die Berufungsbeklagte im weiteren, sie

wisse nicht, woher C. ihre Natelnummer kenne. Dann jedoch hat sie sofort darauf

hingewiesen, dass sie und C. vor etwa einem Jahr ein besseres Verhältnis gepflegt

und damals auch ab und zu miteinander telefoniert hätten. Die Berufungsbeklagte

widerspricht sich hier augenscheinlich selbst. Dieses Aussageverhalten der Beru-

fungsbeklagten lässt Zweifel an ihren weiteren Depositionen bezüglich der Aussa-

gen von C. aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die glaubhaften Aussagen

von C. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in

Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beru-

fungsbeklagte C. unter mehreren Malen mindestens 0.7 g Kokain verkauft hat.

c) Unbestritten ist die Abgabe einer Linie Kokain durch die Berufungsbeklagte

an D.. D. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2002 zwar davon

gesprochen, sie habe bei der Berufungsbeklagten etwa fünf Kokainkügelchen ge-

E. 19 kauft (act. 8 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.). In der untersuchungsrich-

terlichen Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten vom 11. Februar 2003

hat sie ihre Aussage jedoch zurückgenommen und erklärt, von der Berufungsbe-

klagten nie Drogen gekauft zu haben. Sie habe lediglich im Sommer vorher von der

Berufungsbeklagten eine Linie Kokain geschenkt bekommen (act. 15 der Staatsan-

waltschaft Graubünden). Die Berufungsbeklagte hat sowohl in der untersuchungs-

richterlichen Konfronteinvernahme (act. 15 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S.

2 f.) als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der

Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und anlässlich der mündlichen Beru-

fungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die Abgabe ei-

ner Linie Kokain an D. anerkannt. Damit ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte im

Sommer 2002 an D. eine Linie Kokain zu ungefähr 0.1 g gratis abgegeben hat.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnis-

ses davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g Kokain und an

C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft hat. Im weiteren hat sie an D. eine Linie Kokain

zu ungefähr 0.1 g Kokain verschenkt.

4.

a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln

unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-

trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat

der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-

lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass

Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-

lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1

Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen

Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an-

derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, ein-

führt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft,

vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un-

befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu

Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen

wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder

Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer

Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).

Für den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG ist

gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB

E. 20 handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vor-

satz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene

Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar

dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das

Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen ge-

schlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Bil-

ligung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV

67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein ande-

res Betäubungsmittel ist (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht,

Sonderband Betäubungsmittel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu

Art. 19 BetmG). Was der Täter wusste und aufgrund seiner Persönlichkeit erkannte,

ist Tatfrage (BGE 104 IV 214; BGE 100 IV 221).

b) Wie bereits einlässlich dargelegt, hat die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g

Kokain und an C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft. An D. hat sie ungefähr 0.1 g

Kokain verschenkt. Unbestrittenermassen fällt Kokain unter das Betäubungsmittel-

gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BetmG). Indem nun die Berufungsbeklagte das Kokain

erwarb, bei sich zu Hause aufbewahrte und anschliessend an B. und C. verkaufte

beziehungsweise an D. verschenkte, erfüllte sie augenscheinlich den objektiven

Tatbestand von Art. 19 BetmG, denn sie war zu diesen Handlungen nicht befugt. In

subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsbe-

klagte wusste, dass sie Kokain erwarb, aufbewahrte und verkaufte beziehungs-

weise verschenkte, konsumierte sie gemäss ihren eigenen Aussagen in dieser Zeit

doch selbst Kokain und kannte den Stoff daher ganz genau (vgl. untersuchungs-

richterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft

Graubünden, S. 2). Dass sie das Kokain auch erwerben, aufbewahren und ansch-

liessend verkaufen beziehungsweise verschenken wollte, ist offensichtlich und be-

darf keiner weiteren Erläuterung. Die Berufungsbeklagte macht denn auch nicht gel-

tend, sie hätte nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe beziehungs-

weise sie habe das Kokain gar nicht veräussern wollen. Damit jedoch handelte die

Berufungsbeklagte vorsätzlich, denn sie erwarb, lagerte und verkaufte beziehungs-

weise verschenkte das Kokain mit Wissen und Willen. Nachdem bereits der objek-

tive Tatbestand als erfüllt betrachtet werden muss, hat sich die Berufungsbeklagte

folglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die für

einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erforderlichen Betäubungs-

mittelmengen sind hingegen klar nicht erreicht. Die Vorinstanz hat die Berufungs-

beklagte bezüglich des Verkaufs von Kokain an B. und C. folglich zu Unrecht frei

E. 21 gesprochen; die Berufung ist in diesem Punkt begründet und das angefochtene Ur-

teil ist diesbezüglich aufzuheben.

5.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das ganze vorinstanzliche Ur-

teil angefochten, mithin auch die Verurteilung der Berufungsbeklagten wegen des

anerkannten Eigenkonsums von Kokain (vgl. das Rechtsbegehren der Berufung,

act. 01, S. 1). Aus der Begründung der Berufung wird jedoch offensichtlich, dass

sich diese gegen den Freispruch bezüglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff.

1 BetmG richtet, soweit es den Verkauf von Kokain an B. und C. betrifft, und nicht

gegen die Verurteilung wegen des zugestandenen Eigenkonsums. Der Schuld-

spruch wegen des Eigenkonsums erweist sich denn auch als rechtens.

a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer un-

befugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine

Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand

erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Dro-

genkonsum dienen, bei denen somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter

führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwen-

dung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäu-

bungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). - Bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich

um einen Übertretungstatbestand. Auch bezüglich der Verjährungsfristen bei der

Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesände-

rung in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden teilweise vor

dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Das neue Recht kann auf die Taten,

die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, daher nur Anwendung finden, wenn

es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109

aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber ver-

jährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB).

Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung

finden muss, soweit die Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 1.

Oktober 2002 stattfanden. Der Konsum von Betäubungsmitteln durch die Beru-

fungsbeklagte sowie die auf die Ermöglichung des Eigenkonsums gerichteten Wi-

derhandlungen gegen Art. 19 BetmG, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten,

verjährten somit spätestens am 30. September 2004, mithin noch vor der mündli-

chen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

vom 20. Oktober 2004. Unter diesen Umständen aber darf das Verfahren als Wir-

kung der Verjährung bezüglich dieser Übertretungen nicht mehr fortgesetzt werden.

E. 22 b) Die in der Anklageschrift erwähnten und durch die Berufungsbeklagte so-

wohl in der Untersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002,

act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Ein-

vernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2)

als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der Staatsan-

waltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und an der mündlichen Berufungsverhandlung

vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zugegebenen Tat- und Erwerbs-

handlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, welche nach dem 1. Oktober

2002 erfolgten, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

zu subsumieren. Die Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen und augenschein-

lich vorsätzlich in der Zeit ab Oktober 2002 - die Berufungsbeklagte hat anlässlich

der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss

Graubünden am 20. Oktober 2004 ausgesagt, sie konsumiere seit einem halben

Jahr keine Drogen mehr - pro Monat etwa 1 bis 2 Kokainkügelchen erworben und

konsumiert, was gemäss ihren Aussagen etwa 0.2 g Kokain monatlich entspricht

(untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staats-

anwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen mehr-

facher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgte daher zu Recht, soweit

sie die zur Anklage gebrachten Handlungen nach dem 1. Oktober 2002 betrifft.

6.

In einem weiteren Schritt ist nun die von der Vorinstanz vorgenom-

mene Strafzumessung zu überprüfen.

a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan-

tonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wen-

det die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach

dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Ver-

schulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehlalt der konkreten Straf-

tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter

unterschiedet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkom-

ponente beachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich-

tung, mit der der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente

umfasst das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönliche Ver-

hältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,

Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 124 IV 44f.; BGE 118 IV

14; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente

wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumes-

E. 23 sung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56).

Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter

an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Wenn jemand

durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so ver-

urteil ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat

und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der ange-

drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiben. Dabei ist er an das ge-

setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat

ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt.

Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff.

1 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Die kürzeste Dauer

der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre (Art. 36 StGB). Der Höchstbetrag der

Busse beträgt Fr. 40'000.--, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 48 Ziff.

1 StGB).

b) Das Verschulden der Berufungsbeklagten wiegt nicht besonders schwer,

darf aber auch nicht bagatellisiert werden. Sie hat unter mehreren Malen an ver-

schiedene Personen insgesamt 1.8 bis 1.9 g Kokain verkauft oder verschenkt. Dies

entspricht bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38 % (vgl. SJZ 95 [1999],

S. 511) 0.68 bis 0.72 g reinem Kokain. Zudem hat die Berufungsbeklagte ab Okto-

ber 2002 Kokain selbst konsumiert. Die Berufungsbeklagte hat aus eigener Erfah-

rung um die Schädlichkeit der von ihr verkauften beziehungsweise verschenkten

Substanz gewusst. Dies hat sie jedoch nicht von ihren Taten abgehalten. Strafer-

höhend wertet der Kantonsgerichtsausschuss die Vorstrafen der Berufungsbeklag-

ten. Dabei übersieht er nicht, dass beide Vorstrafen nicht das Gebiet der Betäu-

bungsmittel beschlagen. Trotzdem hätten sie der Berufungsbeklagten eine deutli-

che Warnung sein sollen, sich in Zukunft an die verbindlichen Regeln des Rechts

zu halten. Die Berufungsbeklagte war bis anhin aber offensichtlich nicht in der Lage,

aus den Strafverfahren und den Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen.

Offenbar ohne grosse Bedenken hat sie sich über die Warnwirkung der Vorstrafen

hinweggesetzt. Recht stark straferhöhend gewichtet der Kantonsgerichtsausschuss

den Umstand, dass die Berufungsbeklagte innerhalb der mit Strafmandat des

Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen zweijährigen Probe-

zeit für eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen erneut straffällig geworden ist. Die Be-

rufungsbeklagte hat sich damit recht uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt.

Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte ohne Weite-

res auf den Verkauf des Kokains hätte verzichten können, wird sie doch vom Sozi-

E. 24 aldienst für Suchtfragen und von ihren Eltern auch finanziell unterstützt. Es wäre für

sie ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb ihr Ent-

scheid, trotzdem Betäubungsmittel zu verkaufen, um so schwerer wiegt. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte zwar

nach eigenen Angaben im Zeitpunkt, als sie die vorliegend zur Verurteilung gelan-

genden Kokainverkäufe getätigt hat, selbst Kokain konsumiert hat. Sie hat jedoch

angegeben, monatlich lediglich ein bis zwei Kokainkügelchen zu je Fr. 15.-- zu kon-

sumieren (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staats-

anwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11.

Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Dies entspricht

einem monatlichen finanziellen Aufwand von Fr. 15.-- bis Fr. 30.--. Ohne Zweifel

war die Berufungsbeklagte in der Lage, ihren Eigenkonsum auch ohne den Verkauf

von Kokain zu finanzieren. Die Kokainverkäufe waren daher offenbar nicht (allein)

durch die Drogensucht der Berufungsbeklagten motiviert, weshalb ihre Drogenab-

hängigkeit höchstens ganz leicht strafmindernd in Betracht gezogen werden kann.

Auch leicht strafmindernd wirkt das Geständnis der Berufungsbeklagten bezüglich

der an D. abgegebenen Linie Kokain. Die weiteren vorliegend zur Verurteilung kom-

menden Drogenverkäufe hat die Berufungsbeklagte stets bestritten. Dies ist ihr zwar

nicht straferhöhend anzurechnen. Sie kann jedoch auch nicht mit besonderer Milde

rechnen. Die Verteidigung hat im weiteren geltend gemacht, es sei strafmindernd

zu beachten, dass die Drogenkäuferinnen ein Mitverschulden treffe, denn sie hätten

die Berufungsbeklagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. Die Vertei-

digung will dies aus dem Umstand ableiten, dass es sich bei den Abnehmerinnen

um Drogenkonsumentinnen gehandelt hat. Dieser Argumentation kann jedoch nicht

gefolgt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Käuferinnen Drogenkonsumen-

tinnen waren, kann mitnichten geschlossen werden, sie hätten die Berufungsbe-

klagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. In den Akten finden sich

keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Käuferinnen die Berufungs-

beklagte in irgendeiner Weise bedrängt hätten. Insbesondere hat die Berufungsbe-

klagte selbst nichts dergleichen ausgesagt. Aber auch die Aussagen der Zeuginnen

stützen die Behauptung, die Berufungsbeklagte sei zur Abgabe von Kokain ge-

drängt worden, nicht. Zwar haben offensichtlich sowohl B. als auch C. die Beru-

fungsbeklagte jeweils nach Kokain gefragt (polizeiliche Einvernahme von B. vom

E. 26 b) Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten

erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Ver-

brechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige

Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber

auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen

nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und an-

dere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr sind ne-

ben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa-

chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund ei-

ner Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlver-

halten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.: PKG 1994 Nr. 28; PKG 1993

Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoff-

nung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133; 102 IV 63) noch die Annahme,

der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstre-

ckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezi-

alprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich

selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterper-

sönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvorhersage treffen lässt. Bei der Prü-

fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher

die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz

unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr.

24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewin-

nen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaus-

sicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken

geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt

(BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen

auf Bewährung herrscht. - Vorliegend erschweren die Vorstrafen sowie die Delin-

quenz während laufender Probezeit die günstige Prognose. Andererseits hat die

Berufungsbeklagte gemäss eigener Aussage den Konsum von Kokain eingestellt

und es scheint, dass sie aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens eingesehen hat,

dass der Handel mit und der Konsum von unter das Betäubungsmittelgesetz fallen-

den Substanzen verboten ist und sie in Zukunft dieses Verbot respektieren will. Im

weiteren lebt die Berufungsbeklagte offenbar in einem recht stabilen sozialen Um-

feld, das sie trägt, wenn Probleme auftauchen. Sie pflegt eine gute Beziehung zur

ihren Eltern, von welchen sie viel Unterstützung und Betreuung erfährt. Die Vertei-

digung hat zu ihren Verfahrensanträgen entsprechende Berichte zu den Akten ge-

E. 27 geben. Gemäss Bericht des Sozialdienstes für Suchtfragen, F, vom 12. Oktober

2004 verfügt die Berufungsbeklagte über genügend Ressourcen, um eine weitere

Stabilisierung und gesellschaftliche Integration zu ermöglichen, auch wenn die

Bemühungen der Berufungsbeklagten um eine Verbesserung der Situation nach

Einschätzung der betreuenden Sozialarbeiterin noch nicht hinreichend sind. Auch

ihr behandelnder Arzt, Dr. med. G., hält in seinem Bericht vom 30. September 2004

dafür, dass in den letzten zwei Jahren eine deutliche Verbesserung des Allgemein-

zustandes der Berufungsbeklagten eingetreten sei. Die Berufungsbeklagte hat of-

fensichtlich eine positive Entwicklung durchgemacht, und es scheint, dass sie gewillt

ist, diese Entwicklung fortzusetzen. Kommt hinzu, dass die vorliegend ausgespro-

chene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich die Berufungsbeklagte während der

Probezeit etwas zu schulden kommen lassen. Sie steht daher unter dem Zwang

zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt gerade im Lichte der

positiven Berichte und unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass

der Berufungsbeklagten, zumal die hier zu beurteilenden Verfehlungen auch auf

einem anderen Gebiet liegen als jene der Vorstufen, noch eine günstige Prognose

gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraus-

setzungen erfüllt, so dass der Berufungsbeklagten der bedingte Strafvollzug ge-

währt werden kann.

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro-

bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere

sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig-

keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be-

währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122;

Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vor-

strafen und die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probezeit

erneut straffällig geworden ist, grundsätzlich gegen eine günstige Prognose. Der

Kantonsgerichtsausschuss trägt diesen Tatsachen Rechnung, indem er die Probe-

zeit auf drei Jahre ansetzt.

8.

Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001

wurde die Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis ver-

urteilt, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Berufungsbeklagte

hat die vorliegend zur Verurteilung gelangenden strafbaren Handlungen während

der Probezeit begangen. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit dem

erwähnten Strafmandat gewährten bedingten Strafvollzuges für 30 Tage Gefängnis.

E. 28 a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge-

hen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn

begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen

stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche

Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Pro-

bezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der

Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der

Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind mög-

lich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für

den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die An-

nahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann bei-

spielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe

für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rück-

fall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung

verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten

hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt

jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten oder

eben darunter liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf

monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht

gezogen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998,

E 1c, zitiert in Roland M. Schneider, Basler Kommentar, N 235 zu Art. 41 StGB), bei

einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles je-

doch verneint (BGE 122 IV 156 E 3c). Umfasst die Strafe Taten, welche ausserhalb

der Probezeit begangen worden sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Pro-

bezeit eine fiktive Strafe bestimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Pro-

bezeit begangen wurden, für den Widerruf irrelevant sind (vgl. BGE 117 IV 97; Al-

brecht, Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975,

S. 65 mit Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10).

b) Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 wurde die

Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Die

gleichzeitig angesetzte, zweijährige Probezeit endete am 6. August 2003. Die Be-

rufungsbeklagte beging die vorliegend zur Beurteilung gelangenden Kokainver-

käufe in der Zeit von September bis Dezember 2002. Der vorliegend relevante Ei-

genkonsum erstreckte sich ab Oktober 2002 bis zur Anklageerhebung (24. Juni

2003). Wie bereits ausgeführt, ist bei einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten

gemäss Rechtsprechung in der Regel ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3

Abs. 2 StGB anzunehmen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser

E. 29 Rechtsprechung abzuweichen. Die in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe

von 20 Tagen Gefängnis erweist sich daher als leichter Fall. Damit ist die erste Vor-

aussetzung, um von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges absehen zu kön-

nen, erfüllt. Kumulativ zum leichten Fall muss beim Verurteilten jedoch auch eine

begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Diesbezüglich kann auf die Erwä-

gungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges verwiesen werden. Die Vor-

strafen sowie die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probe-

zeit straffällig geworden ist, sprechen an sich gegen die Aussicht auf Bewährung.

Andererseits hat die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Aussagen den Drogen-

konsum vollständig aufgegeben. Sie befindet sich des weiteren in einem recht sta-

bilen sozialen Umfeld, hat offenbar eine positive Entwicklung durchgemacht und ist

bereit, diesen positiven Weg weiter zu gehen. Es besteht unter diesen Umständen

die begründete Hoffnung, dass sich die Berufungsbeklagte in Zukunft gesetzeskon-

form verhalten und nicht mehr straffällig werden wird. Damit aber ist auch die zweite

Voraussetzung erfüllt, so dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit

Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis abgesehen werden kann. Der Tatsache,

dass sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während der Probezeit

grundsätzlich gegen eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten der

Berufungsbeklagten sprechen, trägt der Kantonsgerichtsausschuss Rechnung, in-

dem er die Probezeit der mit dem erwähnten Strafmandat bedingt ausgesprochenen

Gefängnisstrafe von 30 Tagen um ein Jahr verlängert.

9.

a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat mit ihrer Berufung auch

den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. In der Begründung geht sie auf die

Kosten jedoch nicht ein. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der Strafunter-

suchung sowie die Kosten der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zu überbinden,

welche in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden ist (Art. 158 Abs. 1

StPO). Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen

des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wären auch angefallen,

wenn bereits die Vorinstanz die Berufungsbeklagte bezüglich der Kokainverkäufe

an B. und C. verurteilt und für die auszufällende Strafe den bedingten Strafvollzug

gewährt hätte. Mithin stehen sämtliche Kosten der Untersuchung in Zusammen-

hang mit der erfolgten Verurteilung. Sie sind daher von der Berufungsbeklagten zu

tragen. Dasselbe gilt für die Kosten der Vorinstanz. Auch wenn schon die Vorinstanz

die Berufungsbeklagte in allen Anklagepunkten schuldig befunden hätte und den

bedingten Strafvollzug für die auszusprechende Strafe gewährt hätte, hätte sie eine

mündliche Hauptverhandlung durchführen und über die einzelnen Anklagepunkte

E. 30 sowie den bedingten Strafvollzug und den Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 für die Strafe von 30 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzuges entscheiden müssen. Auch die Kosten der Vor- instanz stehen daher in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung, weshalb sie von der Berufungsbeklagen zu tragen sind. Unter den gegebenen Umständen kann der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren auch keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen werden.

b) Da die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Berufung in einem we- sentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Berufungsbeklagte in ihrer schrift- lichen Berufungsantwort - wie auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung - den Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft Graubünden in allen Punkten widersetzt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- langt hat. Damit hat sich das Verfahren recht aufwändig gestaltet. Für das Beru- fungsverfahren ist der Berufungsbeklagten eine reduzierte Entschädigung zuzu- sprechen.

E. 31 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
  2. A. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.
  3. Dafür wird sie mit 20 Tagen Gefängnis bestraft.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
  5. Von einem Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird abgesehen; die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
  6. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten von A..
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu ¾ zu Lasten von A. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat.
  8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  9. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 21 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, Berufungsklä- gerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 18. November 2003, mit- geteilt am 10. Juni 2004, in Sachen gegen A., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 8. April 1976 in H. geboren, wo sie zusammen mit einem Bruder und einem Halbbruder bei den Eltern in geordneten familiären Verhältnissen aufwuchs. Nach sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule trat sie im Jahre 1994 im Restaurant J. in H. eine Lehre als Köchin an, welche sie jedoch nach we- nigen Monaten bereits wieder abbrach. In der Folge war sie im selben Restaurant noch während 17 Monaten als Küchengehilfin tätig. Danach verrichtete sie nur noch Gelegenheitsarbeiten. A. konsumierte während mehreren Jahren Drogen. Seit ei- nem halben Jahr nimmt sie nun gemäss ihren eigenen Angaben keine illegalen Dro- gen mehr zu sich. Zur Zeit nimmt sie täglich ca. 55 ml Methadon ein, welches ihr vom Arzt verschrieben wird. A. verfügt weder über Einkommen noch über Vermö- gen. Von den Sozialen Diensten H. wird sie mit Fr. 1'730.-- im Monat unterstützt, wovon ihr Fr. 800.-- ausbezahlt werden. Der Rest wird für die Bezahlung der Miete etc. verwendet. A. hat keine konkreten Zukunftspläne. Sie ist nicht verheiratet und hat keine Unterstützungspflichten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Eintragungen ver- zeichnet: Am 25. September 1997 verurteilte sie der Kreispräsident Chur wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 30 Ta- gen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre. Mit Strafmandat vom 6. August 2001 verur- teile der Kreispräsident Chur A. wegen Irreführung der Rechtspflege zu 30 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 erhob sie Anklage we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung. Der An- klage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2003 folgender Sachverhalt zu Grunde: „1.1 Im Oktober und November 2002 verkaufte A. B. an verschiedenen Orten in H. drei- oder viermal Kokain in Portionen zu Fr. 50.-- oder Fr. 100.--. Eine Portion zu Fr. 50.-- enthielt ca. 0,25 g und eine solche zu Fr. 100.-- ca. 0,3 - 0,4 g Kokain. Insgesamt gab die An- geklagte an B. ca. 1 g Kokain ab. 1.2 Zwischen September und Dezember 2002 veräusserte A. an C. ca. sieben oder acht Kokainkügelchen à Fr. 30.--. Diese Verkäufe erfolgten entweder in der Wohnung der Angeklagten am I. in H. oder auf der Gasse. Die abgegebene Kokainmenge beträgt somit 0,7 bis 0,8 g.

3 1.3 Im Sommer 2002 gab A. an D. auf der Gasse in H. gratis eine ‚Linie’ Kokain à ca. 0,1 g ab. Die Angeklagte bestreitet, jemals Kokain verkauft zu haben. Sie gibt lediglich zu, D. gratis eine ‚Linie’ Kokain zur Verfü- gung gestellt zu haben.

2. A. konsumiert seit ihrer letzten Verzeigung vom 31. Januar 1997 eigenen Angaben zufolge etwa zweimal im Monat ein Kügelchen Kokain. Monatlich injiziert sie somit ca. 0,2 g Kokain. Diesen Stoff erwirbt sie bei Schwarzafrikanern auf der Gasse in H., wobei sie pro Kügelchen Fr. 15.-- bezahlen muss.“ C. In der schriftlichen Ergänzung zur Anklageschrift vom 24. Juni 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei sie mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen.

3. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 6. August 2001 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen sei nicht zu widerrufen. Hingegen sei die Probezeit (2 Jahre) um ein Jahr zu verlängern.

4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. Mit Urteil vom 18. November 2003, mitgeteilt am 10. Juni 2004, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. a) A. wird von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG freigesprochen.

b) A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Dafür wird A. mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft.

3. Von einem Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 bedingt ausgesprochenen Gefängniss- trafe von 30 Tagen wird abgesehen und die Probezeit von 2 Jah- ren um ein Jahr verlängert.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'250.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'250.-- und Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.--) gehen zur Hälfte, d.h. Fr. 2'125.--, zu Las- ten der Verurteilten. Die Kosten der Strafuntersuchung gehen zur Hälfte, d.h. Fr. 625.--, zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsgebühren gehen zur Hälfte, d.h. Fr. 1'500.--, zu Las- ten der Gerichtskasse.

4 A. wird zu Lasten der Gerichtskasse eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.

5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur fest, die Aus- sagen von A. seien glaubwürdiger als jene der Belastungszeuginnen, die sich durch die Beschuldigungen eine Verbesserung ihrer eigenen Position erhofft hätten. Bei der Aussage von C. komme das zerstrittene Verhältnis zu A. hinzu. Bei den Aussa- gen von B. falle auf, dass diese relativ ungenau und zum Teil sogar ausweichend seien. Auch die Aussagen von C. wiesen Widersprüche auf. Es bestünden begrün- dete Zweifel darüber, ob A. an B. und C. anklagegemäss Kokain verkauft habe. Deshalb sei sie vom Vorwurf des mehrfachen Drogenverkaufs gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG freizusprechen. Die Abgabe einer „Linie“ Kokain an D. sei anerkannt, ebenso der Eigenkonsum. A. sei daher der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Das Verschulden von A. wiege angesichts der Menge abgegebenen und konsumierten Kokains eher leicht. Bezüglich des Konsums sei zudem die Suchter- krankung zu berücksichtigen. Straferhöhend würden die - wenn auch nicht einschlä- gigen - Vorstrafen ins Gewicht fallen. Strafmindernd wirke das Geständnis. Eine Busse von Fr. 150.-- erscheine dem Verschulden angemessen. Von einem Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesproche- nen Gefängnisstrafe von 30 Tagen könne abgesehen werden, da das damals be- gangene Delikt auf einem anderen Gebiet liege. D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 21. Juni 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben.

2. A. sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. Dafür sei sie mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen.

4. Die Probezeit von zwei Jahren gemäss Strafmandat des Kreisprä- sidenten Chur vom 06. August 2001 sei um ein Jahr zu verlän- gern.

5. Gesetzliche Kostenfolge.“

5 Begründend führt sie an, die von der Vorinstanz geltend gemachten Unge- reimtheiten würden an den in sich geschlossenen und glaubhaften Aussagen von B. und C. nichts ändern. Für Zweifel daran, dass die Angeklagte Kokain an B. und C. verkauft habe, bleibe unter diesen Umständen kein Raum. Im weiteren dürfe das Verschulden der Angeklagten nicht bagatellisiert werden, auch wenn sie den Klein- handel wohl zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums betrieben habe. Straf- schärfend wirke die mehrfache Tatbegehung, straferhöhend seien die Vorstrafen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe würden fehlen, ebenso Strafminderungs- gründe. Eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen sei angemessen. In objektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Subjektiv sei dies nicht der Fall. Die Angeklagte konsumiere weiterhin Drogen und sei nicht bereit, ihren Lebenswandel zu ändern. Eine günstige Prognose sei unter diesen Umstän- den auszuschliessen. Bezüglich des mit Strafmandat vom 6. August 2001 gewähr- ten bedingten Strafvollzuges könne von einem Widerruf abgesehen werden, da das im früheren Verfahren beurteilte Delikt auf einem anderen Gebiet liege und die An- geklagte eine Strafe werde verbüssen müssen. Es sei jedoch die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. E.

a) Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 verzichtete der Bezirksgerichtsaus- schuss Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

b) Mit Datum vom 1. September 2004 reichte A. eine Berufungsantwort ein. Sie beantragt: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

2. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

3. Eventuell, d.h. für den Fall der Gutheissung der Berufung sei die Berufungsbeklagte mit CHF 150.00 zu bestrafen; subeventuell sei ihr im Falle einer Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu ge- währen.

4. Verfahrensanträge:

a) Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

b) Es sei der Vater der Berufungsbeklagten, Herr L., H., als Zeuge zu den aktuellen, persönlichen Umständen bei der

Berufungsbeklagten zu befragen; ev. sei von ihm ein schrift-

licher Bericht einzuholen.

c) Es seien auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein

Bericht der Drogenberatungsstelle H. und des Hausarztes,

Dr. G., einzuholen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt.) zulasten der Berufungsklägerin.“

6 In der Begründung führte sie aus, sie wünsche die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung, um vor dem Kantonsgerichtsausschuss persönlich zu den An- schuldigungen Stellung nehmen zu können. Die von ihr beantragten Berichte seien im weiteren in dem Fall einzuholen, in welchem über die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu entscheiden sei. Materiell könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft, es bleibe für Zweifel kein Raum, nicht gefolgt werden. Die Aussagen der Berufungsbeklagten seien glaubwürdig, sie sei immer dabei geblieben, obschon ihr vom Untersuchungsrichter gesagt worden sei, bei ei- nem Geständnis könne die ganze Angelegenheit mittels Strafmandat ohne Ge- richtsverhandlung erledigt werden. Weiter spreche auch das freimütige Teilgeständ- nis für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Es habe nach dem Teilgeständnis kei- nen objektiven Grund gegeben, die Abgabe von Kokain an zwei weitere Personen zu bestreiten. Zudem habe die Berufungsbeklagte bezüglich der Kokainabgabe an D. von Anfang an die Wahrheit gesagt, was nach anfänglich abweichenden Aussa- gen von D. schliesslich bestätigt worden sei. Dasselbe sei der Berufungsbeklagten auch bezüglich der anderen zwei Frauen zuzubilligen. Wenn die Berufungsbeklagte die Sache hätte herunterspielen wollen, dann hätte sie sicher auch den eigenen Konsum und die Abgabe an D. zu ihren eigenen Gunsten beschönigt dargestellt. Dies sei unterblieben und aus den dargestellten Gründen könne der Berufungsbe- klagten ohne weiteres geglaubt werden. Umgekehrt seien aber die Beschuldigun- gen von B. und C. alles andere als glaubwürdig. Grundsätzlich sei darauf hinzuwei- sen, dass beiden Frauen die Glaubwürdigkeit abgehe, da anzunehmen sei, dass sie sich mit ihren Anschuldigungen gegen die Berufungsbeklagte eine Verbesse- rung ihrer eigenen Position erhofft hätten. Aber auch wenn keine bewussten Falsch- aussagen unterstellt würden, sei es bestenfalls zu Verwechslungen und Ungenau- igkeiten gekommen. Beide Zeuginnen seien notorische Drogenkonsumentinnen, welche selber Drogen verkauften. Es erstaune nicht, dass sie sich in ihrer damals von Drogenkonsum und Drogenhandel geprägten Lebensphase nicht mehr an alle Einzelheiten im Falle der Berufungsbeklagten hätten erinnern können. Dass es zu Verwechslungen habe kommen können, belege das Beispiel von D.. An ihrem Fall lasse sich zeigen, wie leichtfertig Aussagen zustande kommen und wieder zurück- genommen werden würden. Es sei somit erwiesen, dass die Aussagen der Drogen- konsumenten nicht immer für bare Münze genommen werden dürften, vor allem dann nicht, wenn andere zum eigenen Schutz des Drogenhandels bezichtigt wür- den. Wenn die von der Berufungsbeklagten von Anfang an gemachte Aussage be- züglich D. sich bestätigt habe, sei nicht einzusehen, weshalb ihr im Falle der beiden anderen Frauen nicht geglaubt werden solle. Es müsse im weiteren davon ausge- gangen werden, dass sich B. auch getäuscht habe, jedoch den Mut nicht aufge-

7 bracht habe, dies zuzugeben. Die protokollierten Telefonanrufe im September und Oktober 2002 sprächen nicht gegen diese Version, weil das Natel der Zeugin nicht ausschliesslich von ihr benutzt worden sei und weil unbestritten sei, dass die Zeugin und die Berufungsbeklagte ein gutes Verhältnis miteinander hätten. Der Umstand wiederum, dass C. mit der Berufungsbeklagten verfeindet sei, mindere deren Glaub- würdigkeit beträchtlich. Die von der Vorinstanz gehegten Zweifel seien somit mehr- fach begründet, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuwei- sen. Falls die Berufung gutgeheissen werde, müsse über die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entschieden werden. Die persönlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten hätten sich seit den vorgeworfenen Taten und der Strafuntersuchung weiter gebessert und stabilisiert. Sie sei nicht uneinsichtig, sondern wolle bei der Wahrheit bleiben, gerade mit Blick auf ihre Bestrafung wegen Irreführung der Rechtspflege. Das Leugnen der Taten dürfe daher nicht strafer- höhend angerechnet werden. Deutlich strafmindernd wirke das freimütige Teilge- ständnis. Falls den Zeuginnen geglaubt werde, müsse auch deren Mitverschulden strafmindernd berücksichtigt werden, denn sie hätten die Berufungsbeklagte gera- dezu zur Weitergabe der Drogen gedrängt. Anders wäre es nur, wenn die Beru- fungsbeklagte neuen oder unbekannten Drogenkonsumentinnen Stoff abgegeben hätte, was vorliegend nicht zutreffe. Auch aus dieser Sicht treffe die Berufungsbe- klagte, wenn überhaupt, so doch nur eine geringe Schuld. Bezüglich der persönli- chen Verhältnisse sei festzuhalten, dass die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die Berufungsbeklagte konsumiere weiterhin Drogen und sei nicht bereit, ihren Le- benswandel zu ändern, falsch sei. Die Berufungsbeklagte habe sich vielmehr ge- fangen. Dank des Methadons, welches sie täglich vorbildlich regelmässig beim Hausarzt einnehme, lebe sie drogenfrei. Sie habe ihr Leben zum Positiven verän- dert, die persönlichen Voraussetzungen gäben dank des günstigen Umfeldes und der nachhaltig positiv geänderten Einstellung Anlass zu berechtigter Hoffnung. Die Taten damals stünden in direktem Zusammenhang mit der damaligen Suchtproble- matik, was zugunsten der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei. Weiter straf- mindernd sei die Strafempfindlichkeit der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, die noch nie eine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen. Insbesondere mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe würden die zu Hoffnung Anlass gebenden Fortschritte der letzten Zeit wohl ins Gegenteil verkehrt. Die Berufungsbeklagte lebe heute in stabilen Verhältnissen und sie werde von ihren Eltern in persönlicher Weise liebevoll unterstützt. Sie habe eine eigene Wohnung beziehen können. Sie habe einen Hund, den sie vorbildlich betreue und der ihr nicht zu unterschätzende persönliche Kon- takte ausserhalb der Drogenszene ermögliche. Die Berufungsbeklagte sei nicht ein- schlägig vorbestraft, was trotz der jahrelangen Drogenkarriere sehr zu ihren Guns-

8 ten spreche. Das vorliegende Verfahren sei ihr unter diesen Umständen mit Sicher- heit Warnung genug. Zudem konsumiere sie ohnehin keine harten Drogen mehr. Eine günstige Prognose sei daher ohne weiteres möglich, es müsse ihr der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Schliesslich könne die Berufungsbeklagte durch einen

- auch nur kurzen - Gefängnisaufenthalt wieder aus der Bahn geworfen werden; die stetigen Erfolge der letzten Zeit seien in hohem Masse gefährdet. Eine unbedingte Strafe wiederspreche in diesem Fall fundamental dem Gedanken der Spezialprä- vention. F. Anlässlich der auf Antrag der Berufungsbeklagten durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2004 vor dem Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden waren die Berufungsbeklagte und ihr privater Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Ge- gen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben. In der Befragung bestätigte die Berufungsbeklagte ihre in der Strafuntersu- chung und vor Schranken der Vorinstanz gemachten Aussagen. Insbesondere be- stritt sie weiterhin, Kokain an B. und C. verkauft zu haben, anerkannte aber den Eigenkonsum und die Abgabe einer Linie Kokain an D.. Der Verteidiger hielt sich in seinem Plädoyer an die bereits in der Berufungsantwort gemachten Ausführungen. Die Berufungsbeklagte verzichtete auf ein eigentliches Schlusswort, gab jedoch ih- rer Hoffnung Ausdruck, dass alles gut herauskommen werde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschrif- ten, im Sachvortrag in der mündlichen Berufungsverhandlung - das mündliche Plä- doyer des Verteidigers wurde schriftlich zu den Akten gereicht - sowie in der per- sönlichen Befragung der Berufungsbeklagten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange-

9 fochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft der Berufungsbeklagten vor, sie habe unter verschiedenen Malen an B. ungefähr 1 g Kokain und an C. 0,7 bis 0,8 g Kokain verkauft. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Sachverhalte. Es geht somit vorliegend vorerst um die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhalts- punkte dafür finden, dass die Berufungsbeklagte die ihr zur Last gelegten Kokain- verkäufe getätigt hat oder nicht.

a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sach- verhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel ent- scheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafpro- zessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies- senden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand

10 sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung so- wie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten al- lein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Ge- richtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit ei- nes Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aus- sage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun- gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge- prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage

11 selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig- keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbar- keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili- gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwür- digkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.

a) Am 18. November 2002 wurde B. unter dem Verdacht festgenom- men, Drogen zu konsumieren und Heroin zu verkaufen. Die Auswertung ihres Na- tels ergab, dass sie in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30. Oktober 2002 insgesamt 24 Verbindungen mit dem Natel der Berufungsbeklagten hergestellt hatte. In derselben Zeit rief die Berufungsbeklagte B. einmal auf ihrem Natel an (vgl. rückwirkende Teilnehmeridentifikation, act. 3 der Staatsanwaltschaft Graubünden). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 sagte B. aus, sie kenne die Berufungsbeklagte schon lange, bei ihr habe sie ab und zu in den letzten Mona- ten Kokain gekauft. Sie wisse jedoch nicht, wie oft sie bei ihr Kokain gekauft habe. Sie hätten sich jeweils nach telefonischen Vereinbarungen an verschiedenen Orten in H. getroffen. Sie habe jedoch auch sonst telefonischen Kontakt mit der Beru- fungsbeklagten gehabt, so dass nicht jeder Anruf auch einem Kokaindeal entspre- che. Sie habe etwa vor einem Monat zum letzten Mal bei der Berufungsbeklagten Kokain gekauft (vgl. act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). In der unter- suchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen B. und der Berufungsbeklag- ten vom 28. Januar 2003 hielt B. an ihren Aussagen fest. Sie erklärte, sie habe von der Berufungsbeklagten Kokain gekauft und sie könne ihre Aussage vom 26. No- vember 2002 auch in Anwesenheit der Berufungsbeklagten als richtig bestätigen. Es sei in der Tat so, dass sie in den letzten Monaten vor ihrer Festnahme bei der Berufungsbeklagten einige Male 50er und 100er Briefchen Kokain gekauft habe, d.h. drei bis viermal. Ein 50er Briefchen habe etwa 0,25 g Kokain enthalten und ein 100er Briefchen etwa 0,3 - 0,4 g Kokain. Auf die Frage, wo sie das Kokain von der Berufungsbeklagten erworben habe, antwortete B., dass sie dazu eigentlich nichts mehr sagen möchte. Sie finde es mühsam, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, weil sie sie gut kenne. Sie sei eine gute Kollegin der Berufungsbeklag- ten und wolle deshalb keine weiteren Aussagen dazu machen. Es belaste sie sehr, dass sie gegen sie aussagen müsse. Was sie bisher gesagt habe, sei zutreffend. Nachdem die Berufungsbeklagte bestritt, an B. Kokain verkauft zu haben, hielt diese

12 fest, insgesamt habe sie wohl bei der Berufungsbeklagten 1 g Kokain gekauft, und zwar im Oktober und November 2002. Wie bereits gesagt, hätten sie sich an ver- schiedenen Orten in H. getroffen, wo genau wolle sie nicht sagen (vgl. act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Die Aussagen von B. sind klar, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch im un- tersuchungsrichterlichen Konfront hat sie im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass sie unter mehreren Malen nach telefonischer Vereinbarung bei der Berufungsbe- klagten Kokain erworben hat, wofür sie sich an verschiedenen Orten in H. getroffen haben. Ihre Aussagen sind somit widerspruchsfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B. bei der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, sie habe ab und zu bei der Berufungsbeklagten Kokain bezogen, wisse aber nicht, wie oft, in der untersu- chungsrichterlichen Konfronteinvernahme dann aber davon gesprochen hat, einige Male Kokain gekauft zu haben, das heisse drei- bis viermal. Offensichtlich konnte B. auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht die genaue Anzahl nennen, weil sie diese nicht mehr wusste, auch wenn sie sie eingegrenzt hat auf drei- bis viermal. Es besteht somit nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Aussage in der polizeilichen Einvernahme und jener vor dem Untersuchungsrichter. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich B. nicht konkret zu den Übergabe- orten geäussert hat, ihre Aussagen zu erschüttern. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde B. in der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 nicht nach den genauen Übergabeorten gefragt (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 28. Januar 2003 hat sich B. geweigert, nähere Angaben zu den Übergabeorten zu machen. Sie hat er- klärt, sie wolle dazu eigentlich nichts mehr sagen, da sie es als mühsam empfinde und es sie sehr belaste, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, weil sie gute Kolleginnen seien (act. 10 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Damit hat sie ihre Weigerung, weitere Angaben zu machen, nachvollziehbar und glaubwürdig begründet und erklärt. Diese Weigerung ist nicht als Indiz zu werten, dass sie nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätte, sondern als Ausdruck ihres inneren Konflikts aufgrund ihrer Loyalität gegenüber der guten Kollegin einerseits und ihrer Verpflich- tung zu wahrheitsgetreuer Aussage andererseits. Die Aussagen von B. sind folglich im Kerngehalt widerspruchsfrei. B. ist im weiteren bei ihren Aussagen geblieben, obwohl die Berufungsbeklagte im Konfront mit B. vehement alles bestritten hat. Wei- ter war es B. offensichtlich äusserst unangenehm und es belastete sie sehr, dass sie gegen die Berufungsbeklagte aussagen musste. Nachdem B. und die Beru- fungsbeklagte anerkanntermassen ein gutes Verhältnis zu einander pflegen, ist es leicht nachvollziehbar und durchaus glaubwürdig, dass B. nur widerstrebend gegen die Berufungsbeklagte aussagte. Dass sie es trotzdem tat und konstant bei ihren

13 Aussagen blieb, ist ein sehr deutliches und überzeugendes Indiz für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Im weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass B. die Berufungsbeklagte falsch beschuldigt hätte. Das auch von der Beru- fungsbeklagten anerkannte gute Verhältnis zwischen ihr und B. spricht im Gegenteil klar gegen eine falsche Beschuldigung. Die Berufungsbeklagte selbst konnte sich denn auch keinen Grund vorstellen, weshalb B. sie fälschlicherweise beschuldigen sollte (vgl. polizeiliche Einvernahme der Berufungsbeklagten vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3). Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, B. habe sich von ihrer Aussage gegen die Beru- fungsbeklagte einen Vorteil für sich erhofft, sie habe ihre Stellung im Verfahren ver- bessern wollen. Dieser Argumentation kann in keiner Weise gefolgt werden. B. hat sich durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte weder einen Vorteil ver- schafft, noch hat sich ihre Stellung im Verfahren verbessert; vielmehr hat sich B. selbst belastet, indem sie Handlungen eingestand, die augenscheinlich auf den Ei- genkonsum gerichtet waren und die ihr ohne ihre eigene Aussage nicht hätten nach- gewiesen werden können. Der Umstand, dass sie sich selbst belastet hat, spricht im übrigen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In einem weiteren Punkt hat die Verteidigung die allgemeine Glaubwürdigkeit von B. mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass es sich bei der Zeugin um eine einschlägig bekannte Drogenhänd- lerin und Drogenkonsumentin handle, die sich nicht mehr richtig habe erinnern kön- nen, von wem sie Drogen bekommen beziehungsweise an wen sie Drogen verkauft habe. Diesbezüglich ist mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, dass eine Aus- sage nicht von vornherein weniger glaubwürdig oder gar gänzlich unglaubwürdig ist, nur weil sie von einer Person stammt, die Drogen konsumiert. Eine Aussage kann durchaus glaubhaft sein, weil sie die entsprechenden Realkennzeichen auf- weist, auch wenn der Zeuge in der Vergangenheit allenfalls gelogen hat, strafrecht- lich vorbelastet ist oder ein gespanntes Verhältnis zum Angeklagten hat. Denn es steht eben nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen im Vordergrund, son- dern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 Rz 13). Die Aussagen von B. sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie hat konstant ausgesagt; sie hat an ihren Aussagen auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten festgehalten, und obwohl es ihr wegen ihres guten Verhältnisses zur Berufungsbeklagten sehr unangenehm war, gegen die Berufungsbeklagte aussagen zu müssen, ist sie bei ihrer Aussage geblieben. Dass sie sich nicht mehr hätte erinnern können, von wem sie Drogen bezogen hat, ist eine Behauptung der Verteidigung, die in den Akten keine Stütze findet. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 geht im Gegenteil hervor, dass B. ihre Lieferanten ohne zu zögern genau beschrei-

14 ben und benennen konnte (act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Ihre Aussa- gen weisen somit viele Realkennzeichen auf und erscheinen daher glaubhaft. Der Umstand, dass sie zugestandenermassen Drogen verkauft und selbst konsumiert hat, vermag daran nichts zu ändern. In den Akten sind denn auch überhaupt keine Hinweise dafür zu finden, dass ihre Drogensucht ihre Aussagen bezüglich der Be- rufungsbeklagten negativ beeinflusst hätte. Schliesslich ist auch das Argument der Verteidigung, D. habe ihre belastende Aussage in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten zurückgenommen und die Aus- sage der Berufungsbeklagten bestätigt, was belege, wie leichtfertig solche belas- tenden Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und tendenziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien, mit aller Deutlichkeit abzulehnen. Es ist augenscheinlich und bedarf keiner weiteren Er- läuterung, dass aus der Tatsache, wonach ein Zeuge seine Aussagen bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes relativiert hat, nicht darauf geschlossen werden kann, andere Zeugen, welche sich zu anderen Sachverhalten geäussert haben, hät- ten falsch ausgesagt. Vom Aussageverhalten von D. kann nicht auf das Aussage- verhalten von B. geschlossen werden. Die Berufungsbeklagte kann daher aus dem Umstand, dass D. ihre belastende Aussage zurückgenommen hat, bezüglich der Aussage von B. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann sie nicht ab- leiten, B. habe falsch, tendenziös oder ungenau ausgesagt. Es ist an diesem Punkt mit aller Bestimmtheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von B. klar, eindeutig und weder unsicher noch ungenau sind und dass B. - eben gerade im Unterschied zu D. - während des gesamten Verfahrens an ihren Aussagen fest- gehalten hat, insbesondere auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten. Die Vor- bringen der Verteidigung vermögen nach dem Gesagten die Aussagen von B. nicht zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von B. glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Berufungsbeklagten nicht zu überzeugen. Sie hat in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2002 (act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) zunächst zwar bestätigt, dass sie B. kenne. Anschliessend hat sie jedoch vehement in Abrede gestellt, mit B. nach dem Sommer 2002 noch Kontakt gehabt zu haben. Bei dieser Aussage ist sie auch geblieben, als ihr vom einvernehmenden Polizeibeamten die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Natels von B. entgegen gehalten wurden, welche belegen, dass B. in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 30. Oktober 2002 24 Mal auf das Natel der Berufungsbeklagten angerufen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Argument der Verteidi- gung, das Natel der Berufungsbeklagten sei in dieser Zeit nicht nur von ihr selbst

15 benutzt worden, weder in den Aussagen der Berufungsbeklagten noch in den wei- teren Akten eine Stütze findet. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 17. De- zember 2002 hat die Berufungsbeklagte bestritten, dass sie nach dem Sommer 2002 noch mit B. Kontakt gehabt habe (act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 f.). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 hielt sie weiterhin daran fest, dass die Vorwürfe gegen sie völlig aus der Luft gegriffen seien. Bezüglich der Telefonate führte sie nun aber aus, B. habe damals einen Freund namens E. gehabt. Mit ihm und mit B. sei sie häufig zum Grillieren an den Rhein gegangen, andere Personen seien auch dabei gewesen. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss hat die Beru- fungsbeklagte ausgeführt, dass sie mit B. grillieren gegangen sei, was sie jeweils telefonisch abgesprochen hätten. Sie erklärte im weiteren, die von ihr gemachte Aussage, dass sie nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei wohl falsch. Die Abgabe von Kokain an B. bestritt sie jedoch weiterhin. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten sind nicht glaubhaft. Zum einen ist ihre Aussage, sie habe nach dem Sommer 2002 mit B. keinen Kontakt mehr gehabt, durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Natels von B. zweifelsfrei wi- derlegt worden. Die Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden denn auch selbst eingestanden, diese Aussage sei falsch. Zum andern ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wes- halb die Berufungsbeklagte den Kontakt mit B. überhaupt hätte bestreiten sollen, wenn es bei den Kontakten tatsächlich nur um die Vereinbarung von gemeinsamen (legalen) Freizeitaktivitäten gegangen wäre. Dieses Aussageverhalten der Beru- fungsbeklagten, dass sie nämlich zunächst - sogar entgegen dem Beweis durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation - kategorisch bestritt, mit B. in der fraglichen Zeit überhaupt noch Kontakt gehabt zu haben, um dann allmählich - gewissermas- sen unter dem Druck der Beweislage - doch Kontakte zuzugestehen, lässt erhebli- che Zweifel an ihren Aussagen aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die glaubhaften Aussagen von B. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Berufungsbeklagte B. unter mehreren Malen ca. 1 g Kokain ver- kauft hat.

b) C. wurde von der Polizei am 13. Dezember 2002 bezüglich ihres Kokain- konsums einvernommen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Befra- gung von der Berufungsbeklagten ungefähr sieben bis acht Kokainkügelchen zum Preis von Fr. 30.-- pro Kügelchen gekauft habe. Die Übergaben hätten zu Hause

16 bei der Berufungsbeklagten, welche in Richtung K. wohne, stattgefunden. Die Be- rufungsbeklagte verkaufe an diverse Konsumenten auf der Gasse in H.. Sie, C., habe mit der Berufungsbeklagten jeweils telefonisch Kontakt aufgenommen. C. konnte die Nummer des Natels der Berufungsbeklagten nennen (act. 6 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003 (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden) bestätigte C. ihre gegenüber der Po- lizei gemachten Aussagen vollumfänglich. Sie führte aus, dass sie zwischen Sep- tember und Dezember 2002 bei der Berufungsbeklagten ungefähr sieben oder acht Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- gekauft habe. Diese Käufe habe sie entweder in der Stadt oder bei der Berufungsbeklagten zu Hause getätigt. Den Namen der Strasse, wo die Berufungsbeklagte wohne, wisse sie nicht, aber die Wohnung sei in der Nähe des K.. Bevor sie, C., in die Wohnung gegangen sei, habe sie die Berufungsbeklagte übers Natel angerufen. Wenn die Berufungsbeklagte Stoff gehabt habe, dann sei sie zu ihr gegangen. Eine Verwechslung schloss sie mit 100%-iger Sicherheit aus. Auch die Aussagen von C. sind klar, in sich geschlossen und nachvollziehbar. Sie hat in beiden Einvernahmen im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass sie unter meh- reren Malen und jeweils nach telefonischer Absprache bei der Berufungsbeklagen sieben oder acht Kokainkügelchen zu je Fr. 30.-- erworben hat und dass die Überg- aben - zumindest teilweise - in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden haben. Ihre Aussagen sind somit im Kerngehalt widerspruchsfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C. bei der Polizei lediglich davon gesprochen hat, die Übergaben hätten jeweils in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefun- den, in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme aber angegeben hat, die Übergaben seien sowohl in der Wohnung der Berufungsbeklagten als auch in der Stadt erfolgt. Es ist offensichtlich, dass C. in der polizeilichen Einvernahme vom

13. Dezember 2002, in welcher sie zu ihrem Betäubungsmittelkonsum befragt wor- den ist (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden), eine erste, kurze Aussage zu ihren Käufen bei der Berufungsbeklagten gemacht hat. Sie wurde in dieser polizei- lichen Einvernahme nicht nach weiteren Details ihrer Bezüge bei der Berufungsbe- klagten gefragt und es ging schwergewichtig um andere Drogenlieferanten, bei de- nen C. auch Kokain gekauft hatte. In der untersuchungsrichterlichen Konfrontein- vernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003 (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden) ging es jedoch einzig um die Drogenkäufe, welche C. bei der Berufungsbeklagten getätigt hatte. Es erstaunt unter diesen Um- ständen nicht, dass die Aussage von C. anlässlich der Konfronteinvernahme etwas ausführlicher ausgefallen ist. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Kerngehalt stimmen die Aussagen von C. in den verschiedenen

17 Einvernahmen überein. Im Weiteren hat C. auch im Konfront mit der Berufungsbe- klagten an ihren Aussagen festgehalten, obwohl die Berufungsbeklagte vehement alles bestritten hat. C. hat auch Details nennen können, so zum Beispiel wie viel sie für die einzelnen Kügelchen bezahlt hat, dass die Übergaben in der Stadt oder in der Wohnung der Berufungsbeklagten stattgefunden haben, wo sich die Wohnung der Berufungsbeklagten befand und wie die Natelnummer der Berufungsbeklagten lautete. Die Berufungsbeklagte hat schliesslich bestätigt, dass C. bei ihr in der Woh- nung gewesen ist, wollte den Grund des Besuchs jedoch nicht nennen (untersu- chungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen A. und C. vom 6. Februar 2003, act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Aussagen von C. weisen viele Realkennzeichen auf, sie erscheinen daher glaubhaft. Die Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, es bestehe Grund zur Annahme, C. habe aus Rache falsch ausgesagt, da sie und C. im Zeitpunkt der Einvernahmen Streit gehabt hätten. Dass zwischen C. und der Berufungsbeklagten ein Streit bestanden haben soll, ist nur den Aussagen der Berufungsbeklagten zu entnehmen. Weitere Hinweise finden sich in den Akten keine. C. wurde dazu nicht befragt. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Berufungsbeklagten davon ausgeht, dass zwischen den beiden tatsächlich Streit geherrscht hat, macht dies die Aussage von B. nicht automatisch und zwingend unglaubwürdig. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen von C. klar, bestimmt, konstant und widerspruchsfrei. Sie hat an ihnen festgehalten und hat sich auch im Konfront mit der Berufungsbeklagten nicht beirren lassen, obwohl die Berufungsbeklagte alles vehement bestritten hat. Die Aussagen erscheinen weder übertrieben noch ungenau oder ausweichend. Sie stimmen mit den Aussagen von C. bezüglich Verkaufsmodalitäten weitgehend überein. Bezüglich der Preise ist fest- zuhalten, dass diese ohne Zweifel je nach Grösse des Kokainkügelchens differiert haben. Unter diesen Umständen aber vermag auch der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Streit zwischen ihr und C. die Aussagen der letzteren nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich macht die Verteidigung auch ge- genüber C. geltend, diese habe durch ihre Aussage gegen die Berufungsbeklagte ihre Stellung im Verfahren verbessern wollen. Auch hierzu ist festzuhalten, dass C. ihre Stellung im Verfahren durch ihre Aussage in keiner Weise verbessert hat, viel- mehr hat sie sich belastet, indem sie auf den Eigenkonsum gerichtete Handlungen zugegeben hat. Dass sie sich selbst belastet hat, spricht wiederum für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Im Weiteren hat die Verteidigung auch gegenüber C. den Vorwurf erhoben, es handle sich bei der Zeugin um eine Drogenkonsumentin und Drogenhändlerin, die nicht mehr gewusst habe, von wem sie Drogen bezogen habe. Diesbezüglich kann auf das bereits bei B. Ausgeführte verwiesen werden, das sinn- gemäss auch für C. gilt. Im übrigen war C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme

18 vom 13. Dezember 2002 durchaus in der Lage, sehr genau und detailliert über ihre Drogenlieferanten Auskunft zu erteilen (act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Das Argument der Verteidigung, C. habe nicht mehr gewusst, von wem sie Drogen bezogen habe, findet in den Akten daher keine Stütze. In einem weiteren Punkt schliesslich hat die Verteidigung auch gegenüber den Aussagen von C. angeführt, dass das Aussageverhalten von D. aufzeige, wie leichtfertig solche belastenden Aussagen zustande kämen und dass die Aussagen generell ungenau und tenden- ziös und von der Tagesform der Zeuginnen abhängig gewesen seien. Diese Argu- mentation ist abzulehnen. Es kann auf das verwiesen werden, was bei der Würdi- gung der Aussagen von C. zu diesem Argument der Verteidigung gesagt worden ist. Die Argumente der Verteidigung vermögen die klaren, konstanten und nachvoll- ziehbaren Aussagen von C. nicht zu erschüttern. Gesamthaft betrachtet und unter Würdigung aller Umstände kommt der Kantonsgerichtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Berufungsbeklagten nicht zu überzeugen. In der untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) führte sie an, C. habe auch von einer Drittperson erfahren haben können, wo sie, die Berufungsbeklagte, wohne. In der untersuchungsrichter- lichen Konfronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Fe- bruar 2003 hat die Berufungsbeklagte jedoch zugestanden, dass C. bei ihr in der Wohnung gewesen sei (act. 12 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Weshalb hätte die Berufungsbeklagte abstreiten sollen, dass C. weiss, wo sie wohnt, wenn die Besuche von C. einen völlig harmlosen und legalen Grund gehabt hätten? In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. Januar 2003 (act. 11 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 2) erklärte die Berufungsbeklagte im weiteren, sie wisse nicht, woher C. ihre Natelnummer kenne. Dann jedoch hat sie sofort darauf hingewiesen, dass sie und C. vor etwa einem Jahr ein besseres Verhältnis gepflegt und damals auch ab und zu miteinander telefoniert hätten. Die Berufungsbeklagte widerspricht sich hier augenscheinlich selbst. Dieses Aussageverhalten der Beru- fungsbeklagten lässt Zweifel an ihren weiteren Depositionen bezüglich der Aussa- gen von C. aufkommen. Ihre Aussagen vermögen daher die glaubhaften Aussagen von C. nicht zu erschüttern. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beru- fungsbeklagte C. unter mehreren Malen mindestens 0.7 g Kokain verkauft hat.

c) Unbestritten ist die Abgabe einer Linie Kokain durch die Berufungsbeklagte an D.. D. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2002 zwar davon gesprochen, sie habe bei der Berufungsbeklagten etwa fünf Kokainkügelchen ge-

19 kauft (act. 8 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.). In der untersuchungsrich- terlichen Konfronteinvernahme mit der Berufungsbeklagten vom 11. Februar 2003 hat sie ihre Aussage jedoch zurückgenommen und erklärt, von der Berufungsbe- klagten nie Drogen gekauft zu haben. Sie habe lediglich im Sommer vorher von der Berufungsbeklagten eine Linie Kokain geschenkt bekommen (act. 15 der Staatsan- waltschaft Graubünden). Die Berufungsbeklagte hat sowohl in der untersuchungs- richterlichen Konfronteinvernahme (act. 15 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.) als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die Abgabe ei- ner Linie Kokain an D. anerkannt. Damit ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte im Sommer 2002 an D. eine Linie Kokain zu ungefähr 0.1 g gratis abgegeben hat.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnis- ses davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g Kokain und an C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft hat. Im weiteren hat sie an D. eine Linie Kokain zu ungefähr 0.1 g Kokain verschenkt. 4.

a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, ein- führt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un- befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Für den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG ist gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB

20 handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vor- satz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen ge- schlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Bil- ligung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV 67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein ande- res Betäubungsmittel ist (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). Was der Täter wusste und aufgrund seiner Persönlichkeit erkannte, ist Tatfrage (BGE 104 IV 214; BGE 100 IV 221).

b) Wie bereits einlässlich dargelegt, hat die Berufungsbeklagte an B. ca. 1 g Kokain und an C. ca. 0.7 bis 0.8 g Kokain verkauft. An D. hat sie ungefähr 0.1 g Kokain verschenkt. Unbestrittenermassen fällt Kokain unter das Betäubungsmittel- gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BetmG). Indem nun die Berufungsbeklagte das Kokain erwarb, bei sich zu Hause aufbewahrte und anschliessend an B. und C. verkaufte beziehungsweise an D. verschenkte, erfüllte sie augenscheinlich den objektiven Tatbestand von Art. 19 BetmG, denn sie war zu diesen Handlungen nicht befugt. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsbe- klagte wusste, dass sie Kokain erwarb, aufbewahrte und verkaufte beziehungs- weise verschenkte, konsumierte sie gemäss ihren eigenen Aussagen in dieser Zeit doch selbst Kokain und kannte den Stoff daher ganz genau (vgl. untersuchungs- richterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Dass sie das Kokain auch erwerben, aufbewahren und ansch- liessend verkaufen beziehungsweise verschenken wollte, ist offensichtlich und be- darf keiner weiteren Erläuterung. Die Berufungsbeklagte macht denn auch nicht gel- tend, sie hätte nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe beziehungs- weise sie habe das Kokain gar nicht veräussern wollen. Damit jedoch handelte die Berufungsbeklagte vorsätzlich, denn sie erwarb, lagerte und verkaufte beziehungs- weise verschenkte das Kokain mit Wissen und Willen. Nachdem bereits der objek- tive Tatbestand als erfüllt betrachtet werden muss, hat sich die Berufungsbeklagte folglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Die für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erforderlichen Betäubungs- mittelmengen sind hingegen klar nicht erreicht. Die Vorinstanz hat die Berufungs- beklagte bezüglich des Verkaufs von Kokain an B. und C. folglich zu Unrecht frei

21 gesprochen; die Berufung ist in diesem Punkt begründet und das angefochtene Ur- teil ist diesbezüglich aufzuheben. 5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das ganze vorinstanzliche Ur- teil angefochten, mithin auch die Verurteilung der Berufungsbeklagten wegen des anerkannten Eigenkonsums von Kokain (vgl. das Rechtsbegehren der Berufung, act. 01, S. 1). Aus der Begründung der Berufung wird jedoch offensichtlich, dass sich diese gegen den Freispruch bezüglich einer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG richtet, soweit es den Verkauf von Kokain an B. und C. betrifft, und nicht gegen die Verurteilung wegen des zugestandenen Eigenkonsums. Der Schuld- spruch wegen des Eigenkonsums erweist sich denn auch als rechtens.

a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer un- befugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Dro- genkonsum dienen, bei denen somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwen- dung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). - Bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Auch bezüglich der Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist auf den 1. Oktober 2002 eine Gesetzesände- rung in Kraft getreten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Das neue Recht kann auf die Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, daher nur Anwendung finden, wenn es im Vergleich zum alten Recht das mildere ist (Art. 337 StGB). Gemäss Art. 109 aStGB verjährten die Übertretungen innert zwei Jahren. Im neuen Recht aber ver- jährt die Strafverfolgung von Übertretungen erst innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Damit ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb das alte Recht Anwendung finden muss, soweit die Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 1. Oktober 2002 stattfanden. Der Konsum von Betäubungsmitteln durch die Beru- fungsbeklagte sowie die auf die Ermöglichung des Eigenkonsums gerichteten Wi- derhandlungen gegen Art. 19 BetmG, welche vor dem 1. Oktober 2002 erfolgten, verjährten somit spätestens am 30. September 2004, mithin noch vor der mündli- chen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 20. Oktober 2004. Unter diesen Umständen aber darf das Verfahren als Wir- kung der Verjährung bezüglich dieser Übertretungen nicht mehr fortgesetzt werden.

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b) Die in der Anklageschrift erwähnten und durch die Berufungsbeklagte so- wohl in der Untersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Ein- vernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2) als auch vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 30 der Staatsan- waltschaft Graubünden, S. 5 Ziff. 1) und an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zugegebenen Tat- und Erwerbs- handlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, welche nach dem 1. Oktober 2002 erfolgten, sind unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren. Die Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen und augenschein- lich vorsätzlich in der Zeit ab Oktober 2002 - die Berufungsbeklagte hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 20. Oktober 2004 ausgesagt, sie konsumiere seit einem halben Jahr keine Drogen mehr - pro Monat etwa 1 bis 2 Kokainkügelchen erworben und konsumiert, was gemäss ihren Aussagen etwa 0.2 g Kokain monatlich entspricht (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 2). Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen mehr- facher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfolgte daher zu Recht, soweit sie die zur Anklage gebrachten Handlungen nach dem 1. Oktober 2002 betrifft. 6. In einem weiteren Schritt ist nun die von der Vorinstanz vorgenom- mene Strafzumessung zu überprüfen.

a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan- tonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wen- det die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Ver- schulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehlalt der konkreten Straf- tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterschiedet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkom- ponente beachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich- tung, mit der der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönliche Ver- hältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 124 IV 44f.; BGE 118 IV 14; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumes-

23 sung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so ver- urteil ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiben. Dabei ist er an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre (Art. 36 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 40'000.--, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 StGB).

b) Das Verschulden der Berufungsbeklagten wiegt nicht besonders schwer, darf aber auch nicht bagatellisiert werden. Sie hat unter mehreren Malen an ver- schiedene Personen insgesamt 1.8 bis 1.9 g Kokain verkauft oder verschenkt. Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38 % (vgl. SJZ 95 [1999], S. 511) 0.68 bis 0.72 g reinem Kokain. Zudem hat die Berufungsbeklagte ab Okto- ber 2002 Kokain selbst konsumiert. Die Berufungsbeklagte hat aus eigener Erfah- rung um die Schädlichkeit der von ihr verkauften beziehungsweise verschenkten Substanz gewusst. Dies hat sie jedoch nicht von ihren Taten abgehalten. Strafer- höhend wertet der Kantonsgerichtsausschuss die Vorstrafen der Berufungsbeklag- ten. Dabei übersieht er nicht, dass beide Vorstrafen nicht das Gebiet der Betäu- bungsmittel beschlagen. Trotzdem hätten sie der Berufungsbeklagten eine deutli- che Warnung sein sollen, sich in Zukunft an die verbindlichen Regeln des Rechts zu halten. Die Berufungsbeklagte war bis anhin aber offensichtlich nicht in der Lage, aus den Strafverfahren und den Verurteilungen die notwendigen Lehren zu ziehen. Offenbar ohne grosse Bedenken hat sie sich über die Warnwirkung der Vorstrafen hinweggesetzt. Recht stark straferhöhend gewichtet der Kantonsgerichtsausschuss den Umstand, dass die Berufungsbeklagte innerhalb der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen zweijährigen Probe- zeit für eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen erneut straffällig geworden ist. Die Be- rufungsbeklagte hat sich damit recht uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte ohne Weite- res auf den Verkauf des Kokains hätte verzichten können, wird sie doch vom Sozi-

24 aldienst für Suchtfragen und von ihren Eltern auch finanziell unterstützt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb ihr Ent- scheid, trotzdem Betäubungsmittel zu verkaufen, um so schwerer wiegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte zwar nach eigenen Angaben im Zeitpunkt, als sie die vorliegend zur Verurteilung gelan- genden Kokainverkäufe getätigt hat, selbst Kokain konsumiert hat. Sie hat jedoch angegeben, monatlich lediglich ein bis zwei Kokainkügelchen zu je Fr. 15.-- zu kon- sumieren (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2002, act. 5 der Staats- anwaltschaft Graubünden, S. 1 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Februar 2003, act. 16 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Dies entspricht einem monatlichen finanziellen Aufwand von Fr. 15.-- bis Fr. 30.--. Ohne Zweifel war die Berufungsbeklagte in der Lage, ihren Eigenkonsum auch ohne den Verkauf von Kokain zu finanzieren. Die Kokainverkäufe waren daher offenbar nicht (allein) durch die Drogensucht der Berufungsbeklagten motiviert, weshalb ihre Drogenab- hängigkeit höchstens ganz leicht strafmindernd in Betracht gezogen werden kann. Auch leicht strafmindernd wirkt das Geständnis der Berufungsbeklagten bezüglich der an D. abgegebenen Linie Kokain. Die weiteren vorliegend zur Verurteilung kom- menden Drogenverkäufe hat die Berufungsbeklagte stets bestritten. Dies ist ihr zwar nicht straferhöhend anzurechnen. Sie kann jedoch auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Die Verteidigung hat im weiteren geltend gemacht, es sei strafmindernd zu beachten, dass die Drogenkäuferinnen ein Mitverschulden treffe, denn sie hätten die Berufungsbeklagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. Die Vertei- digung will dies aus dem Umstand ableiten, dass es sich bei den Abnehmerinnen um Drogenkonsumentinnen gehandelt hat. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Käuferinnen Drogenkonsumen- tinnen waren, kann mitnichten geschlossen werden, sie hätten die Berufungsbe- klagte geradezu gedrängt, ihnen Kokain zu verkaufen. In den Akten finden sich keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die Käuferinnen die Berufungs- beklagte in irgendeiner Weise bedrängt hätten. Insbesondere hat die Berufungsbe- klagte selbst nichts dergleichen ausgesagt. Aber auch die Aussagen der Zeuginnen stützen die Behauptung, die Berufungsbeklagte sei zur Abgabe von Kokain ge- drängt worden, nicht. Zwar haben offensichtlich sowohl B. als auch C. die Beru- fungsbeklagte jeweils nach Kokain gefragt (polizeiliche Einvernahme von B. vom

26. November 2002, act. 4 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 3; polizeiliche Einvernahme von C. vom 13. Dezember 2002, act. 6 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 4; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. und der Berufungsbeklagten vom 6. Februar 2003, act. 12, S. 1), das heisst, die Berufungsbeklagte ist offenbar nicht offensiv aufgetreten. Aber allein die Anfrage,

25 ob die Berufungsbeklagte Kokain verkaufe, vermag noch nicht ein Mitverschulden zu begründen, das das Verschulden der Berufungsbeklagten zu mindern ver- möchte. Dass da mehr als die Frage nach Kokain war, dass die Käuferinnen die Berufungsbeklagte geradezu bedrängt hätten, Kokain zu verkaufen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezügliche Aussage der Verteidigung findet daher in den Akten keine Stütze. Ohne Zweifel konnte sich die Berufungsbeklagte im übrigen auch gegen die Anfragen der Käuferinnen durchsetzen, wenn sie nichts verkaufen wollte, was sich leicht aus der Aussage von C. ergibt, welche zu Protokoll gab, dass sie jeweils bei der Berufungsbeklagten angerufen habe und dann zu dieser in die Wohnung gegangen sei, wenn diese Stoff gehabt habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 6. Februar 2003, act. 12, S. 1). Auch bezüglich der Ab- gabe einer Linie Kokain an D. ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hin- weise finden, wonach die Berufungsbeklagte in irgendeiner Form dazu genötigt wor- den wäre, vielmehr lassen die Aussagen der Berufungsbeklagten darauf schliessen, dass sie D. freiwillig eine Linie Kokain überlassen hat (vgl. untersuchungsrichterli- che Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2003, act. 15 der Staatsanwaltschaft Graubünden). Ein mögliches Mitverschulden der Drogenkonsumentinnen, das straf- mindernd zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu beachten wäre, ist vorliegend da- her nicht gegeben. Strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrerer Straftat- bestände. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden der Berufungsbeklagten ange- messen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als begründet, das vorin- stanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben. 7. Bei diesem Strafmass ist im folgenden zu prüfen, ob der Berufungs- beklagten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB.

a) Objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Mona- ten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat. Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Beru- fungsbeklagte musste in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Gefängnisstrafe verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind somit erfüllt.

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b) Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Ver- brechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und an- dere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Vielmehr sind ne- ben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um aufgrund ei- ner Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.: PKG 1994 Nr. 28; PKG 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoff- nung auf Bewährung (BGE 115 IV 82; 100 IV 133; 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstre- ckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezi- alprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterper- sönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvorhersage treffen lässt. Bei der Prü- fung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewin- nen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaus- sicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133; 115 IV 82; 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. - Vorliegend erschweren die Vorstrafen sowie die Delin- quenz während laufender Probezeit die günstige Prognose. Andererseits hat die Berufungsbeklagte gemäss eigener Aussage den Konsum von Kokain eingestellt und es scheint, dass sie aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens eingesehen hat, dass der Handel mit und der Konsum von unter das Betäubungsmittelgesetz fallen- den Substanzen verboten ist und sie in Zukunft dieses Verbot respektieren will. Im weiteren lebt die Berufungsbeklagte offenbar in einem recht stabilen sozialen Um- feld, das sie trägt, wenn Probleme auftauchen. Sie pflegt eine gute Beziehung zur ihren Eltern, von welchen sie viel Unterstützung und Betreuung erfährt. Die Vertei- digung hat zu ihren Verfahrensanträgen entsprechende Berichte zu den Akten ge-

27 geben. Gemäss Bericht des Sozialdienstes für Suchtfragen, F, vom 12. Oktober 2004 verfügt die Berufungsbeklagte über genügend Ressourcen, um eine weitere Stabilisierung und gesellschaftliche Integration zu ermöglichen, auch wenn die Bemühungen der Berufungsbeklagten um eine Verbesserung der Situation nach Einschätzung der betreuenden Sozialarbeiterin noch nicht hinreichend sind. Auch ihr behandelnder Arzt, Dr. med. G., hält in seinem Bericht vom 30. September 2004 dafür, dass in den letzten zwei Jahren eine deutliche Verbesserung des Allgemein- zustandes der Berufungsbeklagten eingetreten sei. Die Berufungsbeklagte hat of- fensichtlich eine positive Entwicklung durchgemacht, und es scheint, dass sie gewillt ist, diese Entwicklung fortzusetzen. Kommt hinzu, dass die vorliegend ausgespro- chene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich die Berufungsbeklagte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen. Sie steht daher unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt gerade im Lichte der positiven Berichte und unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten, zumal die hier zu beurteilenden Verfehlungen auch auf einem anderen Gebiet liegen als jene der Vorstufen, noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraus- setzungen erfüllt, so dass der Berufungsbeklagten der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann.

c) Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Pro- bezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfällig- keit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Be- währungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vor- strafen und die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist, grundsätzlich gegen eine günstige Prognose. Der Kantonsgerichtsausschuss trägt diesen Tatsachen Rechnung, indem er die Probe- zeit auf drei Jahre ansetzt. 8. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 wurde die Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis ver- urteilt, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Berufungsbeklagte hat die vorliegend zur Verurteilung gelangenden strafbaren Handlungen während der Probezeit begangen. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit dem erwähnten Strafmandat gewährten bedingten Strafvollzuges für 30 Tage Gefängnis.

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a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Pro- bezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind mög- lich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die An- nahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann bei- spielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rück- fall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten oder eben darunter liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E 1c, zitiert in Roland M. Schneider, Basler Kommentar, N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles je- doch verneint (BGE 122 IV 156 E 3c). Umfasst die Strafe Taten, welche ausserhalb der Probezeit begangen worden sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Pro- bezeit eine fiktive Strafe bestimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Pro- bezeit begangen wurden, für den Widerruf irrelevant sind (vgl. BGE 117 IV 97; Al- brecht, Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 65 mit Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10).

b) Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 wurde die Berufungsbeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Die gleichzeitig angesetzte, zweijährige Probezeit endete am 6. August 2003. Die Be- rufungsbeklagte beging die vorliegend zur Beurteilung gelangenden Kokainver- käufe in der Zeit von September bis Dezember 2002. Der vorliegend relevante Ei- genkonsum erstreckte sich ab Oktober 2002 bis zur Anklageerhebung (24. Juni 2003). Wie bereits ausgeführt, ist bei einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten gemäss Rechtsprechung in der Regel ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzunehmen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser

29 Rechtsprechung abzuweichen. Die in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe von 20 Tagen Gefängnis erweist sich daher als leichter Fall. Damit ist die erste Vor- aussetzung, um von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges absehen zu kön- nen, erfüllt. Kumulativ zum leichten Fall muss beim Verurteilten jedoch auch eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Diesbezüglich kann auf die Erwä- gungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges verwiesen werden. Die Vor- strafen sowie die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während laufender Probe- zeit straffällig geworden ist, sprechen an sich gegen die Aussicht auf Bewährung. Andererseits hat die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Aussagen den Drogen- konsum vollständig aufgegeben. Sie befindet sich des weiteren in einem recht sta- bilen sozialen Umfeld, hat offenbar eine positive Entwicklung durchgemacht und ist bereit, diesen positiven Weg weiter zu gehen. Es besteht unter diesen Umständen die begründete Hoffnung, dass sich die Berufungsbeklagte in Zukunft gesetzeskon- form verhalten und nicht mehr straffällig werden wird. Damit aber ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt, so dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis abgesehen werden kann. Der Tatsache, dass sowohl die Vorstrafen als auch die Delinquenz während der Probezeit grundsätzlich gegen eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten der Berufungsbeklagten sprechen, trägt der Kantonsgerichtsausschuss Rechnung, in- dem er die Probezeit der mit dem erwähnten Strafmandat bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen um ein Jahr verlängert. 9.

a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. In der Begründung geht sie auf die Kosten jedoch nicht ein. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der Strafunter- suchung sowie die Kosten der Vorinstanz der Berufungsbeklagten zu überbinden, welche in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden ist (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wären auch angefallen, wenn bereits die Vorinstanz die Berufungsbeklagte bezüglich der Kokainverkäufe an B. und C. verurteilt und für die auszufällende Strafe den bedingten Strafvollzug gewährt hätte. Mithin stehen sämtliche Kosten der Untersuchung in Zusammen- hang mit der erfolgten Verurteilung. Sie sind daher von der Berufungsbeklagten zu tragen. Dasselbe gilt für die Kosten der Vorinstanz. Auch wenn schon die Vorinstanz die Berufungsbeklagte in allen Anklagepunkten schuldig befunden hätte und den bedingten Strafvollzug für die auszusprechende Strafe gewährt hätte, hätte sie eine mündliche Hauptverhandlung durchführen und über die einzelnen Anklagepunkte

30 sowie den bedingten Strafvollzug und den Widerruf des mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 für die Strafe von 30 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzuges entscheiden müssen. Auch die Kosten der Vor- instanz stehen daher in Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung, weshalb sie von der Berufungsbeklagen zu tragen sind. Unter den gegebenen Umständen kann der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren auch keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen werden.

b) Da die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Berufung in einem we- sentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen hat. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Berufungsbeklagte in ihrer schrift- lichen Berufungsantwort - wie auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung - den Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft Graubünden in allen Punkten widersetzt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- langt hat. Damit hat sich das Verfahren recht aufwändig gestaltet. Für das Beru- fungsverfahren ist der Berufungsbeklagten eine reduzierte Entschädigung zuzu- sprechen.

31 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. 3. Dafür wird sie mit 20 Tagen Gefängnis bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 5. Von einem Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. August 2001 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird abgesehen; die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 6. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten von A.. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu ¾ zu Lasten von A. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: