Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG | Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 A. A. stammt aus Guinea. Er wurde am 1. Januar 1982 in Guinea gebo- ren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei den Eltern in Freetown/Sierra Leone auf. Sein Vater verstarb ca. im Jahre 1994. Im Alter von vier Jahren wurde A. für ein Jahr in eine Koranschule geschickt. Andere Schulen hat er nicht besucht. Nach seiner Rückkehr aus der Koranschule half er seiner Mutter beim Kleidernähen. Er hat keinen Beruf erlernt und kann gemäss eigenen Angaben weder lesen noch schreiben. Am 16. März 1998 reiste er von Italien kommend erstmals in die Schweiz ein, wo er in die BFF-Empfangsstelle in Kreuzlingen kam. A. kam vorerst in ein Asyl- zentrum nach F. und wurde später dem Zentrum G. zugewiesen. Am 31. März 2001 ging A. mit B. auf der diplomatischen Mission von Guinea in Rom/Italien die Ehe ein. Die Anerkennung dieser Ehe in der Schweiz ist beim Bürgerrechts- und Zivilstandsdienst hängig. Mit B. hat A. eine Tochter, welche am XX.XX.XXXX zur Welt kam. A. befand sich in den Jahren 1998/1999 sieben Monate in H. in Ausschaf- fungshaft. Vom 13. September 2002 bis 11. Dezember 2002 verbüsste er eine drei- monatige Gefängnisstrafe in I.. Vom 18. Januar 2003 bis zum 30. Januar 2003 be- fand er sich erneut in I. und vom 31. Januar 2003 bis zum 16. April 2003 in J. im Strafvollzug. Am 16. April 2003 wurde er mit der Auflage, innert 48 Stunden aus der Schweiz auszureisen, entlassen. Dieser Aufforderung kam A. jedoch nicht nach. In der Schweiz ist der Berufungskläger unter folgenden Aliasnamen und/oder anderen Geburtsdaten verzeichnet: Aliasname 1 20.03.1982 Aliasname 2 20.03.1982 Aliasname 3 06.06.1975 Aliasname 4 23.02.1982 Aliasname 5 20.03.1982 Aliasname 6 01.01.1981 Aliasname 7 06.06.1975 Aliasname 8 06.06.1975 Aliasname 9 06.06.1975 Aliasname 10 20.03.1983
E. 3 Im Schweizerischen Zentralregister ist A. mit vier Verurteilungen verzeichnet:
Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte ihn – unter den
abweichenden Personalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 18. Juni 1999 we-
gen einfacher Körperverletzung, Raufhandel und Sachbeschädigung zu fünf Tagen
Gefängnis bedingt. Dabei wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.
Diese Probezeit wurde durch das Amtsgericht Olten-Gösgen am 6. November 2000
um ein Jahr verlängert.
Der Juge d’instruction Genève verurteilte ihn – unter den abweichenden Per-
sonalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 24. Juni 1999 wegen Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Tagen Gefängnis bedingt, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von acht Tagen. Dabei wurde ihm eine Probezeit von drei Jah-
ren angesetzt. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von drei Jahren ausge-
sprochen.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A. (abweichende Personalien: Ali-
asname 10, geb. 20.03.1982) am 16. November 2000 wegen Übertretung und Ver-
gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bedingt (als
Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 18. Juni 1999 und zum Strafmandat vom 24. Juni
1999), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 78 Tagen. Dabei wurde ihm
eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen.
Der Juge d’instruction Genève verurteilte ihn – unter den abweichenden Per-
sonalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 18. September 2002 wegen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 7 Tagen.
Zusätzlich wurde A. verurteilt:
vom Juge d’instruction Genève – unter den abweichenden Personalien Ali-
asname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 22. Januar 2003 wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesge-
setz über Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern zu drei Monaten Gefängnis,
unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 5 Tagen. Als Nebenstrafe wurde eine
dreijährige Landesverweisung ausgesprochen, deren Vollzug bedingt gewährt
wurde.
E. 4 Am 18. April 2003 wurde A. aufgrund einer nationalen Ausschreibung des Untersuchungsrichteramtes K. vom 12./13. Februar 2003 in E. verhaftet und am 19. April 2003 wieder auf freien Fuss gesetzt. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 erhob sie Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurtei- lung. Ihrer Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 1. Juli 2003 folgender Sach- verhalt zu Grunde: „Mit Verfügung vom 16. Februar 2001, eröffnet am 06. März 2001, war A. vom Amt für Polizeiwesen Graubünden mitgeteilt worden, dass er das Gebiet des Kantons Graubünden nach Eröffnung der Verfügung sofort zu verlassen habe und auf unbestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfe. Im März/April 2002 kaufte C. von A. in K. auf der Gasse in verschie- denen Malen insgesamt ca. 20-30 Kokainkügelchen à 0,2 Gramm. Pro Kokainkügelchen bezahlte sie ca. Fr. 40.-- bis 50.--. Gemäss ihren An- gaben war die Qualität des Kokains mittelmässig. A. bestreitet, an C. Betäubungsmittel verkauft zu haben. Er habe seit der Ausgrenzungsverfügung im Jahre 2001 den Kanton Graubünden nicht mehr betreten. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom
E. 07 Mai 2003 bestätigte C. nochmals, von A. in K. unter mehreren Ma- len Kokain gekauft zu haben.“ C. In der schriftlichen Ergänzung der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: „1. A. sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Untersu- chungsrichters I. vom 18. September 2002 und 22. Januar 2003, mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, zu bestrafen. 3. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 16. No-
5 vember 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge von 20 Tagen Gefängnis und drei Monaten Gefängnis seien zu widerrufen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. Mit Urteil vom 14. August 2003, mitgeteilt am 27. Oktober 2003 er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. A. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG. 2. Dafür wird er, als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Unter- suchungsrichters I. vom 18. September 2002 und 22. Januar 2003, mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Polizei- haft von zwei Tagen, bestraft. 3. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 16. No- vember 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge von 20 Tagen Gefängnis und drei Monaten Gefängnis sind zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'295.45 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'490.--, Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.--, Übersetzungskosten von Fr. 100.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'705.45) gehen zu Lasten von A. und sind innert 30 Tagen auf da PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise aus der Ge- richtskasse beglichen. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Gegen das am 27. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilte Urteil liess A. am 17. November 2003 innert Frist Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden einlegen, mit den Anträgen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 14.08./27.10.2003 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen betreffend mehrfache Widerhandlung sowohl gegen das Betäubungsmittel- gesetz als auch gegen das ANAG frei zu sprechen. Eventualiter im Falle eines Schuldspruches: a) Der Berufungskläger sei milde zu bestrafen,
6 b) der Vollzug einer auszusprechenden Freiheitsstrafe sei aufzu- schieben, c) vom Widerruf der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 14. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichts Olten/Gösgen vom 16. November 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge sei abzusehen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes. Antrag in formeller Hinsicht: Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger für den Berufungskläger einzusetzen.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Berufungs- kläger nach wie vor mit Vehemenz darauf beharre, dass er nach der Ausgrenzungs- verfügung vom 16. Februar 2001 das Gebiet des Kantons Graubünden nicht mehr betreten habe. Die Verurteilung beruhe im Wesentlichen auf der Aussage von C., im Frühjahr 2002 mehrere Male in K. 20-30 Kokainkügelchen à 0.2 Gramm vom Berufungskläger gekauft zu haben. A. halte jedoch daran fest, dass er in dieser Zeit gar nie in K. gewesen sei, weshalb er auch nicht die vorgeworfenen Delikte began- gen haben könne. Es dürfe nicht einfach aufgrund seines Vorlebens und seiner Her- kunft darauf geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von der Belastungszeugin ausgesagt. Insbesondere, wenn beachtet werde, wie diese Aussage zustande kam. Die Belastungszeugin habe aus bis zu 150 Passfotos neun Farbige als Drogenhändler identifiziert, darunter den Berufungskläger. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die Belastungszeugin diese Män- ner bezeichnet habe. Der Nachweis für einen Schuldspruch gestützt auf die vorhan- denen und von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen sei nicht rechtsgenüglich er- bracht. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss dennoch zur Überzeugung gelangen, der Berufungskläger habe die vorgeworfenen Delikte in der fraglichen Zeit began- gen, sei das ausgesprochene Strafmass von 3 Monaten angemessen zu reduzie- ren. Es sei für die behauptete Delinquenz zu hoch. Auch sei der Wandel im Umfeld des Berufungsklägers, der zwischenzeitlich geheiratet habe und Vater eines Kindes geworden sei, bei der Strafzumessung zu beachten. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2003 auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch die Staatsanwalt- schaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
E. 7 F.
Anlässlich der auf Antrag des Berufungsklägers durchgeführten münd-
lichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2004 vor dem Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden waren der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger
Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die
Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben.
Zu Beginn der Berufungsverhandlung korrigierte der Berufungskläger auf
richterliches Befragen seine Personalien gegenüber der Anklageschrift dahinge-
hend, dass er Staatsangehöriger von Guinea und nicht von Sierra Leone sei. Sein
richtiges Geburtsdatum sei der 1. Januar 1982. Seine falschen Namen seien ihm
jeweils von den Behörden gegeben worden. A. bestritt die ihm vorgeworfenen Taten
vollumfänglich. Er sei seit der Ausgrenzungsverfügung vom 16. Februar 2001 nicht
mehr in K. gewesen. Daher könne er es nicht gewesen sein, der in den Monaten
März und April 2002 C. Kokainkügelchen verkauft hatte.
Der amtliche Verteidiger betonte nochmals, dass die vorliegende Beweislage
nicht für eine Verurteilung seines Mandaten ausreichen könne.
Der Angeklagte verzichtete auf ein Schlusswort, da er bereits alles gesagt
habe.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Berufungs-
schrift, im Sachvortrag in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der per-
sönlichen Befragung des Berufungsklägers wird, soweit erforderlich, in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der
Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe-
ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli-
chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen
und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts-
verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange-
fochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie-
gende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 8 2.
Dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill auf Einsetzung als
amtlicher Verteidiger von A. im Berufungsverfahren wird gemäss Art. 102 Abs. 1 lit.
c StPO entsprochen (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons
Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 273 f. mit Hinweisen).
3.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte
Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätz-
lich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art.
144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag
eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Der Entscheid darüber ist da-
bei gemäss Praxis davon abhängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündli-
chen Verhandlung zu erwarten sind. Das Bundesgericht führte zu dieser Bestim-
mung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf habe,
dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch
ein Teilgehalt der umfassenden Garantie des "fair trial" sei, welcher sich auf die
Gesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmit-
telweges, beziehe. Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz
könne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich ver-
handelt habe, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder
aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen liessen, zur Diskussion
stünden, ferner wenn eine "reformatio in peius" ausgeschlossen sei und wenn die
Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne öffentliche An-
hörung sachgerecht und angemessen beurteilt werden könne (vgl. BGE 119 Ia 316
ff.; KGA GR 7.12.1994 in Sachen Hauser).
Im vorliegenden Fall beantragte der Berufungskläger in der Berufungsschrift
vom 17. November 2003 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem
Antrag wurde mit Verfügung vom 26. November 2003 des Kantonsgerichtspräsidi-
ums Graubünden entsprochen, sodass eine mündliche Berufungsverhandlung
durchgeführt werden konnte.
4.
Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln
unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-
trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat
der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-
lungen mit Strafe bedroht, welche schliesslich dazu führen oder führen können,
dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten
E. 9 zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach
Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungs-
typen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich
unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbietet, verteilt, verkauft,
vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un-
befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu An-
stalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen
wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder
Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer
Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).
5.a)
Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. gemäss Anklageschrift
vor, im März/April 2002 an C. verschiedene Male insgesamt ca. 20-30 Kokainkügel-
chen à 0.2 Gramm verkauft zu haben. Die Vorinstanz ist aufgrund der Beweislage
davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz ausreichend nachgewiesen sei. Dabei stützte sie sich im We-
sentlichen auf die Aussagen von C., welche vom Berufungskläger in K. Betäubungs-
mittel bezogen haben will. Demgegenüber hat der Berufungskläger die ihm zur Last
gelegten Taten immer bestritten, dies sowohl in der untersuchungsrichterlichen
Konfronteinvernahme als auch während der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz
und im Berufungsverfahren. Gemäss seinen Aussagen ist er zum fraglichen Zeit-
punkt nicht in K. gewesen und hat dort daher auch keine Betäubungsmittel an C.
verkauft. Es stehen sich somit widersprüchliche Aussagen gegenüber. Daher ist
vorerst zu prüfen, ob die Vorinstanz in Würdigung der Beweismittel, insbesondere
der Aussage von C., davon ausgehen durfte, dass der objektive Tatbestand der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtsgenüglich nachgewiesen
werden kann.
b)
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art.
144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah-
ren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last ge-
legten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O. S. 306). An
diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine
blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach
der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs-
regel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob-
jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei-
E. 10 lendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte
Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-
solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach
der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist
es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden
und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei
die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die
Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt-
zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen
(PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt
nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist viel-
mehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen,
ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu-
gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“
der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978
Nr. 31; Padrutt a.a.O. S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen.
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise
auch sogenannte Indizien sein. Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und An-
geschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein-
druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft
entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der kon-
kreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 5. Auflage, Basel 2002, § 54 N 5).
Mit Blick auf die Aussagen von A. und C. ist festzuhalten, dass im Rahmen
des Gerichtsverfahrens nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen,
sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund
steht. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die in-
nere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensab-
laufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses. Für die
Korrektheit der Aussage spricht im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen
Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder die unvorteilhafte Darstel-
E. 11 lung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten
und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheits-
widrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst
oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche
in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder auswei-
chende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien
des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen
Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Ge-
fühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahr-
heitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Über-
einstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergeb-
nis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtung des Zivilprozesses, Zürich 1974,
S. 311 mit Hinweisen; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der
Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.).
c)
Im Folgenden sind nun die dem Gericht vorliegenden Beweismittel
und Indizien einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzu-
klären, ob der A. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist.
A. wird vorgeworfen, an C. im März/April 2002 in K. auf der Gasse in ver-
schiedenen Malen insgesamt ca. 20-30 Kokainkügelchen à 0.2 Gramm von mittel-
mässiger Qualität für Fr. 40.-- bis Fr. 50.-- pro Kügelchen verkauft zu haben. A.
bestritt während der Untersuchung, Kokain an C. verkauft zu haben. Er sei seit 2001
nicht mehr im Kanton Graubünden gewesen. Auch an der Berufungsverhandlung
vor dem Kantonsgerichtsausschuss bestritt der Berufungskläger weiterhin den ihm
zur Last gelegten Sachverhalt.
C. erkannte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2002
(act. 4.2) auf Vorhalt mehrerer Fotoblätter (bis zu 15 Fotoblätter mit je 8 Personen),
mehrere Personen, von denen sie gestand, Kokain gekauft zu haben. Dabei er-
kannte sie auch die Person Nr. 4.8 (A.), als einen ihrer Verkäufer. In der Einver-
nahme vom 5. Dezember 2002 (act. 4.3) gab C. zu Protokoll ca. 3-4 Mal im Frühling
2002 Kokainkügelchen bei A. erworben zu haben, gesamthaft ca. 20-30 Kokainkü-
gelchen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2002
bestätigte C., dass ihre Aussagen gegenüber der Polizei bezüglich ihrer Betäu-
bungsmittellieferanten korrekt waren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
6. Dezember 2002 (act. 4.5) bestätigte sie nochmals, die Person Nr. 4.8 (A.) auf
E. 12 dem Fotoblatt Nr. 4 (act. 4.6) als einen ihrer Drogendealer zu erkennen. Sein Name
sei ihr nicht bekannt. Sie habe ihn auf der Gasse in K. kennengelernt. Er habe ihr in
der Folge jeweils 2-3 Kokainkügelchen, gesamthaft ca. 20-30 Stück à 0.2 Gramm
für Fr. 50.-- verkauft. Die Qualität des Stoffes sei eher schlecht gewesen. Anlässlich
der Konfronteinvernahme von C. und A. (beide als Angeschuldigte) beim Untersu-
chungsrichter vom 7. Mai 2003 (act. 1.6) war sich C. anfänglich nicht sicher, ob sie
den anwesenden A. kenne. Sie bestätigte jedoch ihre Aussage, von der Person 4.8
(A.) auf dem Fotoblatt Nr. 4 Drogen gekauft zu haben. Auf Vorhalt ihrer eigenen
Angaben anlässlich der früheren Einvernahmen bestätigte sie, drei bis vier mal bei
ihm Kokain gekauft zu haben. Dies sei im März/April 2002 gewesen. An die Menge
konnte sie sich nicht mehr erinnern. Die Qualität des Kokains sei mittelmässig ge-
wesen. Nachdem A. während der Einvernahme plötzlich aufgestanden war und ge-
fragt hatte, ob er die Person sei, die ihr das Kokain verkauft habe, war sich C. jedoch
sicher, dass er die betreffende Person sei, von der sie das Kokain gekauft habe.
C. sagte in den vier mit ihr geführten Einvernahmen vom 4./5. und 6.
Dezember 2002 aus, dass sie von der Person auf dem Foto Nr. 4.8 (Aliasname 10)
im März/April 2002 Betäubungsmittel gekauft habe. Selbst in der Konfronteinver-
nahme vom 7. Mai 2003 hielt sie noch daran fest, von der Person Nr. 4.8 Kokain
gekauft zu haben. Die Konstanz in der Aussage von C. worin sie mehrmals, über
einen längeren Zeitraum hinweg angibt, von der Person Nr. 4.8 Kokain gekauft zu
haben, spricht für die Richtigkeit ihrer Deposition. In der Konfronteinvernahme vom
7. Mai 2003 erkannte C. A. anfänglich nicht sicher. Sie erkannte ihn erst im Laufe
der Einvernahme, nachdem dieser aufgestanden war und fragte, ob er die betref-
fende Person sei. Dass C. A. auf dem Foto erkannte, ist unzweifelhaft; aufgrund
welcher Merkmale ist dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht von
Bedeutung, da sie A. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 – nach
anfänglicher Unsicherheit – einwandfrei und sicher als die Person 4.8 erkannte.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Person, welcher man wie C. mehrmals
begegnet, auch unter 1000 Personen erkannt werden kann. Damit sei gesagt, dass
die Anzahl der vorgelegten Fotos nicht massgebend ist. Durch die anfängliche Un-
sicherheit von C. anlässlich des Konfronts wird die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage
nicht vermindert. Sie lässt sich dadurch erklären, dass der Berufungskläger bei der
Konfronteinvernahme eine ganz andere Frisur trug als auf dem vorgelegten Foto.
C. erkannte ihn daher nicht sofort wieder, sondern erst nach eingehender Betrach-
tung seines Gesichtes bzw. seiner Augen. Die Angaben von C. über die Art und
Weise des Erwerbs der Betäubungsmittel und die erworbene Menge Kokain stim-
men in den Einvernahmen vom Dezember 2003 im Wesentlichen überein. In der
E. 13 Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 konnte C. die erworbene Menge an Betäu-
bungsmittel nicht mehr bestätigen, weil sie sich nicht mehr erinnerte. Dieser Vorbe-
halt bezüglich der Menge der erworbenen Betäubungsmittel zeigt, dass sie nicht
einfach willkürlich Vorwürfe erhebt, sondern sich der Tragweite ihrer Aussagen be-
wusst ist, was ihre Aussagen auch glaubhaft macht. Auch die Tatsache, dass sich
C. mit ihren Aussagen selbst belastet, deutet darauf hin, dass ihre Aussagen korrekt
sind. Irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sie A. zu Unrecht des Drogenhandels
bezichtigen sollte, sind nicht ersichtlich. Dem Kantonsgerichtsausschuss erschei-
nen die Aussagen von C. glaubhaft. Zu Handen der Verteidigung sei sodann fest-
gestellt, dass es auf die Aussage von D. (act. 4.10), welcher zugegeben hatte, Ko-
kainkugeln auch an C. verkauft zu haben, im vorliegenden Verfahren nicht an-
kommt.
A. hat bei allen Einvernahmen bestritten, zum betreffenden Zeitpunkt in K.
gewesen zu sein und C. irgendwelche Betäubungsmittel verkauft zu haben. Er hielt
auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfah-
ren daran fest, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben.
Angesichts der folgenden Tatsachen erscheint diese Behauptung jedoch als
wenig glaubhaft. Im Zeitraum der ihm zur Last gelegten Taten handelte der Beru-
fungskläger noch mit Kokain. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungs-
verhandlung handelte er bis etwa Ende des Jahres 2002 damit. Am 18. September
2002 verurteilte ihn der Untersuchungsrichter von I. wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (unter anderem Verkauf von Kokainkügelchen am 12.
September 2002). Aufgrund desselben Vorfalls wurde gegen ihn eine Ausgren-
zungsverfügung für das Gebiet des Kantons I. erlassen. Diese Ausgrenzungsverfü-
gung missachtete er jedoch; er wurde bereits am 17. Januar 2003 wieder in I. wegen
Drogendelikten (Verkauf von Kokainkügelchen) verhaftet. Diese Umstände lassen
die Beteuerung des Berufungsklägers, die Ausgrenzungsverfügung von Graubün-
den beachtet zu haben und daher auch keine Drogen in K. verkauft zu haben, in
ungünstigem Licht erscheinen. Sie vermögen vor allem die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen von C. nicht zu schmälern.
Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Aussagen von C. daher als
glaubhaft und sieht es als erwiesen an, dass A. ihr Kokainkügelchen verkauft hat.
Hinsichtlich der Menge wollte sich C. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7.
Mai 2003 nicht mehr auf ca. 20-30 Kokainkügelchen festlegen. Sie bestätigte aber
drei bis vier Mal mindestens zwei Kügelchen à 0,2 Gramm gekauft zu haben.
E. 14 d)
Für den Kantonsgerichtsausschuss ist unter Würdigung sämtlicher
Beweismittel der Nachweis, dass der Berufungskläger in der Zeit vom März/April
2002 in mehreren Malen Kokainkügelchen verkauft hat, rechtsgenüglich erbracht.
Die Qualität des Kokains wird von C. als mittelmässig bezeichnet. Deshalb ist von
einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38% auszugehen (SJZ 95 [1999], S.
511). Der Berufungskläger erfüllt daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG.
Die für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erforderlichen Betäu-
bungsmittelmengen sind hingegen klar nicht erreicht. Die Verurteilung des Beru-
fungsklägers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG durch
den Bezirksgerichtsausschuss Plessur ist aus diesen Gründen nicht zu beanstan-
den. Soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Verkaufs von
Betäubungsmitteln verlangt wird, ist die vorliegende Berufung abzuweisen.
6.a)
Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale
Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbe-
sondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auf-
lage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes
Gebiet nicht zu betreten. Wer diese Massnahmen nicht befolgt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft, falls sich erweist, dass der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
ist (Art. 23a ANAG).
b)
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden hat am 16. Februar 2001 eine
Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 13e ANAG gegen A. erlassen. Gemäss die-
ser, am 6. März 2001 eröffneten Verfügung, hatte A. das Gebiet des Kantons
Graubünden sofort zu verlassen und durfte es auf unbestimmte Zeit nicht mehr be-
treten. Auch wenn A. bestreitet, seit seiner Ausgrenzungsverfügung jemals wieder
in K. gewesen zu sein, erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss, wie unter Ziffer
5 dargelegt, als rechtsgenüglich erwiesen, dass A. im März/April 2002 mehrere Male
in K. Betäubungsmittel an C. verkauft hat. Dafür muss er sich in K. aufgehalten ha-
ben. Der objektive Tatbestand von Art. 13e ANAG ist daher erfüllt.
Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Vergehen mit Wissen
und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des
Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Der Be-
rufungskläger anerkennt zu wissen, dass er seit der Ausgrenzungsverfügung vom
E. 16 Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 40‘000.--, wenn das Gesetz nicht anders be-
stimmt (Art. 48 Ziff. 1 StGB).
b)
Zu beachten ist in casu, dass die nunmehr bekannt gewordenen und
vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten vor Erlass der Straf-
mandate durch den Untersuchungsrichter von I. am 18. September 2002 sowie am
22. Januar 2003 begangen wurden. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten
eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist dar-
auf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht
schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in ei-
nem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt
auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer
gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen
hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschlies-
send unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zu-
satzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93 und BGE 129 IV
113).
A. ist durch den Untersuchungsrichter I. am 18. September 2002 wegen Wi-
derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wor-
den. Am 22. Januar 2003 verurteilte ihn der Untersuchungsrichter I. wegen Wider-
handlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und wegen Widerhandlung gegen Art. 23 und
Art. 23a ANAG zu drei Monaten Gefängnis. Als Nebenstrafe wurde eine Landesver-
weisung von drei Jahren bedingt ausgesprochen, unter einer Probezeit von drei
Jahren.
Vorliegend hat sich der Berufungskläger neben seiner Drogendelinquenz, für
welche der Gesetzgeber wie ausgeführt Gefängnis oder Busse vorsieht, der Wider-
handlung gegen Art. 23a ANAG schuldig gemacht. Diese Delikte wurden vor Aus-
fällung der genannten Strafmandate des Untersuchungsrichters I. begangen.
c)
Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht, sondern erheblich, hat er
doch mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern verstossen. Die diversen früheren
Verurteilungen wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weite-
ren Delikten scheinen ihn nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafen, die zu ei-
nem Teil dieselben Straftatbestände zum Gegenstand hatten, wie sie heute zu be-
urteilen sind, sind denn auch straferhöhend zu werten. Ebenso muss die Delinquenz
E. 17 während der Probezeit straferhöhend berücksichtigt werden. Strafschärfend wirken
sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Es liegen weder Strafmilderungs- noch Straf-
minderungsgründe vor.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als
angemessen und gerechtfertigt, A. – als Zusatz zu den vom Untersuchungsrichter
I. am 18. September 2002 und 22. Januar 2003 ausgesprochenen Strafen von je
drei Monaten Gefängnis – eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten aufzuerlegen. Zu
diesem Strafmass gilt es noch Folgendes anzuführen: Wie bereits erwähnt, wurde
A. bereits am 24. Juni 1999 (I.) und am 16. November 2000 (Olten-Gösgen) wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Diese Strafen haben
offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt. Am 18. September 2002 und am 22. Januar
2003 wurde er wegen Verkaufs von jeweils wenigen Kokainkügelchen und einmal
wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit je drei Monaten Gefängnis bestraft. Im
vorliegenden Fall wurden mehr Kokainkügelchen verkauft; zudem kommt die Wi-
derhandlung gegen das ANAG dazu. Wären alle Verfehlungen zusammen beurteilt
worden, so wäre eine Strafe von 9 Monaten Gefängnis ohne weiteres angemessen,
gilt es doch zu bedenken, dass A. unbekümmert um das Schädigungs- und Gefähr-
dungspotential wiederholt, d.h. auch über mehrere Zeiträume hinweg in völliger Ver-
kennung der Vorstrafen delinquiert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
zwar die Berufungsinstanz von weniger verkauften Kokainkügelchen als die Vorin-
stanz ausgeht, dies aber am erheblichen Verschulden von A. nichts zu ändern ver-
mag. Das Strafmass kann daher nicht korrigiert werden. Auch wenn die Berufungs-
instanz von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht,
ist sie an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden und kann grundsätz-
lich die Strafe gleich belassen oder gar verschärfen (vgl. Die Praxis, 12/2001, Nr.
197). Nachdem – wie erwähnt – das Verschulden erheblich ist, die Strafe nach Art.
68 StGB zu schärfen ist, A. trotz Vorstrafen und während der Probezeit delinquierte
und Strafmilderungs- sowie Strafminderungsgründe gänzlich fehlen (die Tatsache,
dass A. in familiärem Umfeld lebt vermag keinen Strafminderungsgrund darzustel-
len, umso mehr nicht, als dies zum Zeitpunkt der Tatbegehung – damals noch ohne
Kind – auch schon der Fall war), ist nicht ersichtlich, weshalb das Strafmass herab-
gesetzt werden sollte. Auch die seit der Tatbegehung vergangene Zeit rechtfertigt
keine Korrektur. Hinzu kommt, dass offensichtlich finanzielle Motive für die Tatbe-
gehung im Vordergrund standen.
E. 18 d)
Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu-
chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht
durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Dies gilt auch
für die Anrechenbarkeit der Polizeihaft (BGE 124 IV 269 E. 4). Von der Anrechnung
darf nach neuerer Praxis des Bundesgerichtes nur abgesehen werden, wenn der
Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfba-
res Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der
Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu
umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweige-
rung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist
nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde.
Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug
auf A. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 2 Tagen
an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht.
e)
Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die drei-
monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt
werden kann, wie dies der Berufungskläger beantragt. Die diesbezüglichen Anfor-
derungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der
Verurteilte einen Anspruch darauf hat. Das Gericht verfügt indes über ein weites
Ermessen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf-
lage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforder-
lich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Absatz 2 der ge-
nannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen
nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat we-
gen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus-
oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hin-
sicht verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, dass Vorleben und Charakter des Verur-
teilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Strafe bzw. die Ge-
währung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen ab-
gehalten. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohl-
verhalten gestellt werden kann, wobei ihm dafür ein erhebliches Ermessen zusteht.
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet,
ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur-
teilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und
der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung
E. 19 des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele-
vante Faktoren sind unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind
die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen
(BGE 128 IV 198 f.). Zum Vorleben des Angeklagten gehört auch das soziale Um-
feld, welches für die Bewährungsaussichten massgeblichen Anteil hat. (Vgl. dazu
Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 67 ff zu Art. 41).
Die objektive Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat (März/April 2002) wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre-
chens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Mo-
naten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es bleibt
zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden
kann.
Für die Annahme künftigen Wohlverhaltens spricht, dass A. im Februar
2003 Vater geworden ist und dieser Umstand auf ihn eine stabilisierende Wirkung ha-
ben könnte. Unter dem Gesichtspunkt, dass auch andere familiäre Änderungen in sei-
nem Leben in der Schweiz keine stabilisierende Wirkung auf ihn ausgeübt haben, han-
delt es sich jedoch mehr um eine vage Hoffnung. Dies weil er auch nach seiner Heirat
am 31. März 2001 und noch kurz vor der Niederkunft seiner Tochter im Februar 2003,
mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Da er jetzt im Besitz einer provisorischen Auf-
enthaltsbewilligung ist und damit allenfalls eine Arbeitsstelle findet, könnte dies eine
stabilisierende Wirkung auf ihn ausüben; auch dies ist aber nur eine vage Hoffnung,
zumal seine Ehefrau erwerbstätig ist und schon bisher für den Unterhalt der Familie
gesorgt hat, während A. – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte – das
Kind betreut. Gegen die Annahme künftigen Wohlverhaltens spricht die Tatsache,
dass der Berufungskläger bereits mehrfach vorbestraft ist. Diese Vorstrafen betrafen,
ausser einmal, gleichartige Delikte wie die heute zu beurteilenden. Selbst die vom Un-
tersuchungsrichter von I. am 18. September 2002 ausgesprochene dreimonatige un-
bedingte Gefängnisstrafe beeindruckte ihn nicht, da er bereits am 17. Januar 2003 –
trotz Ausgrenzungsverfügung – dort wieder Kokain verkaufte. Nicht einmal der Vollzug
der Gefängnisstrafe (vgl. act. 2.21) konnte ihn von erneutem Delinquieren abhalten.
Dies zeigt eindeutig, dass A. nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu
diesem Zeitpunkt war er zudem längst verheiratet und seine Ehefrau war erwerbstätig.
Diese familiäre Bindung hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, zu delinquieren. Diese
Umstände lassen zur Zeit erhebliche Zweifel auf ein künftiges Wohlverhalten auf-
E. 20 kommen. Obschon andeutungsweise eine gewisse Hoffnung auf Besserung be- steht, kann dem Angeklagten in Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden, womit die subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzuges der ausgefällten Frei- heitsstrafe von 3 Monaten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sind. Somit kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden. f) Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht, ist gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug grundsätzlich zu widerrufen. Indessen kann von einem Widerruf des gewährten be- dingten Strafvollzugs abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Be- währung besteht und ein leichter Fall vorliegt (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Pro- bezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe. Demnach hat der Kantonsgerichtsausschuss darüber zu befinden, ob der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. November 2000 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen sind. A. beging die nun zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters von I. am
E. 24 Juni 1999 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen. Ebenso fallen diese Delikte in die Probezeit der mit Urteil vom 16. November 2000 des Amtsgerichts Olten-Gösgen ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Auf den Widerruf kann der Richter in leichten Fällen verzichten, wenn be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Statt dessen kann er, je nach den Um- ständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziff. 2 anord- nen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als „leichter Fall“ zu qualifizieren ist, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Strafmass die mass- gebliche Bedeutung zu. Dem Bedürfnis einerseits, keine fixe Grenze für die Bestim- mung des leichten Falles festzulegen, andererseits die Gesamtheit der Ta- tumstände zu konkretisieren, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet wird. Diese Grenze von drei Monaten ist aber keine starre Regel, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Das Gebot der Gleich- heit in der Rechtsanwendung erfordert allerdings, dass das Abweichen von einer solchen Regel durch besondere objektive oder subjektive Umstände gerechtfertigt und in diesem Sinn begründet sein muss (BGE 117 IV 101 E. 3c)). In casu liegt
21 objektiv ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor, da eine Frei- heitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen wird (vgl. auch BGE 128 IV 3). Für einen Verzicht auf den Widerruf bedarf es neben des leichten Falles zusätzlich der begründeten Aussicht auf Bewährung (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten entsprechen jenen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB, denn nach seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestim- mungen kein grundsätzlich anderer; verlangt wird also eine günstige Prognose für dauernde Bewährung (Schneider, a.a.O., N 239 ff zu Art. 41, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat in BGE 128 IV 3 hin- sichtlich der Begehung von Übertretungen in der Probezeit festgehalten, dass bei Anwendung der Generalklausel der Vertrauenstäuschung gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB darauf abzustellen ist, ob sich die Bewährungsprognose für den Ver- urteilten während der Probezeit so sehr verschlechtert hat, dass nunmehr der Voll- zug der Strafe als voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint. Dem Berufungs- kläger kann, wie bereits bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Vollzugs erläutert wurde (s. E. 7.e)), keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beru- fungskläger ist seit dem Jahre 1999 bis 2003/2004 (einschliesslich dem heutigen Urteil) bereits sechsmal verurteilt worden; fünfmal davon wegen Kokainverkaufs. Weder die jeweils damit verbundene Untersuchungshaft noch die vom Untersu- chungsrichter I. unbedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten hatten eine Warnungswirkung auf A. ausgeübt. Er delinquierte jeweils un- bekümmert weiter. Selbst nachdem er die dreimonatige Gefängnisstrafe vom 13. September 2002 bis 11. Dezember 2002 wegen Kokainverkaufs in I. verbüsst hatte, wurde er bereits am 22. Januar 2003, sechs Wochen nach seiner Entlassung, wie- der wegen desselben Delikts, begangen am 17. Januar 2003, verurteilt. Es zeigt sich somit, dass sich die Bewährungsprognose während der Probezeit so ver- schlechtert hat, dass der Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs als not- wendig erscheint. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig der Vollzug der neuen Strafe, bei einem Absehen von einem Widerruf, bereits genügend Schock- und Warnungswirkung auf A. ausüben würde und er dadurch von der Be- gehung weiterer Straftaten abgehalten würde (vgl. dazu BGE 116 IV 97; BGE 116 IV 177). Dies in Anbetracht der Tatsache, dass er am 17. Januar 2003, kurz nach dem Vollzug einer dreimonatigen Gefängnisstrafe bereits wieder delinquierte, diese Gefängnisstrafe also keine Warnwirkung zeigte. Auch ist umgekehrt nicht anzuneh- men, dass einzig der Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs diese Wirkung erreichen würde; A. hätte dann nur etwas mehr als drei Wochen zu verbüssen, was
22 ihn kaum beeindrucken würde, da er selbst nach einer drei Monate dauernden Ge- fängnisstrafe wieder delinquierte. Demnach liegt zwar ein leichter Fall vor, es be- steht jedoch keine begründete Aussicht auf Bewährung. Von einem Widerruf des mit Urteil des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 für die Strafe von 20 Ta- gen Gefängnis sowie des mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. No- vember 2000 für die Strafe von drei Monaten Gefängnis gewährten bedingten Voll- zuges kann somit gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB nicht abgesehen werden. Die Untersuchungshaft von 78 bzw. 8 Tagen wird dabei gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen bzw. dem Strafmandat des Untersuchungsrichters I. angerechnet. A. wird also nur noch etwas mehr als drei Wochen zu verbüssen ha- ben. 8. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK räumt dem Angeklagten das Recht auf unent- geltlichen Beizug eines Dolmetschers ein, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann. Diese Kostenbefrei- ung ist endgültig und besteht für alle Verfahrensschritte ungeachtet der finanziellen Lage des Angeklagten (Pr 2001 Nr. 124). Indem die Vorinstanz dem Angeklagten die Übersetzungskosten von Fr. 100.-- auferlegt hat, hat sie die genannte Norm verletzt. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz nur die in der Berufung ge- stellten Anträge. In gewissen Fällen, u.a. bei unbegründeter Kostenüberbindung, kann der Kantonsgerichtsausschuss das Urteil zu Gunsten des Verurteilten von Am- tes wegen ändern (Padrutt, a.a.O., S, 375). Das vorinstanzliche Urteil ist daher da- hingehend zu ändern, dass die Übersetzungskosten zu Lasten der Vorinstanz ge- hen. 9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu be- richtigen, dass die Übersetzungskosten zulasten des Bezirkes Plessur gehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin berich- tigt, als die Übersetzungskosten von Fr. 100.-- zu Lasten des Bezirkes Ples- sur gehen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'929.60 gehen zu Lasten des Berufungsklä- gers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 61 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., c/o B., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 14. August 2003, mitgeteilt am 27. Oktober 2003, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG, hat sich ergeben:
2 A. A. stammt aus Guinea. Er wurde am 1. Januar 1982 in Guinea gebo- ren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei den Eltern in Freetown/Sierra Leone auf. Sein Vater verstarb ca. im Jahre 1994. Im Alter von vier Jahren wurde A. für ein Jahr in eine Koranschule geschickt. Andere Schulen hat er nicht besucht. Nach seiner Rückkehr aus der Koranschule half er seiner Mutter beim Kleidernähen. Er hat keinen Beruf erlernt und kann gemäss eigenen Angaben weder lesen noch schreiben. Am 16. März 1998 reiste er von Italien kommend erstmals in die Schweiz ein, wo er in die BFF-Empfangsstelle in Kreuzlingen kam. A. kam vorerst in ein Asyl- zentrum nach F. und wurde später dem Zentrum G. zugewiesen. Am 31. März 2001 ging A. mit B. auf der diplomatischen Mission von Guinea in Rom/Italien die Ehe ein. Die Anerkennung dieser Ehe in der Schweiz ist beim Bürgerrechts- und Zivilstandsdienst hängig. Mit B. hat A. eine Tochter, welche am XX.XX.XXXX zur Welt kam. A. befand sich in den Jahren 1998/1999 sieben Monate in H. in Ausschaf- fungshaft. Vom 13. September 2002 bis 11. Dezember 2002 verbüsste er eine drei- monatige Gefängnisstrafe in I.. Vom 18. Januar 2003 bis zum 30. Januar 2003 be- fand er sich erneut in I. und vom 31. Januar 2003 bis zum 16. April 2003 in J. im Strafvollzug. Am 16. April 2003 wurde er mit der Auflage, innert 48 Stunden aus der Schweiz auszureisen, entlassen. Dieser Aufforderung kam A. jedoch nicht nach. In der Schweiz ist der Berufungskläger unter folgenden Aliasnamen und/oder anderen Geburtsdaten verzeichnet: Aliasname 1 20.03.1982 Aliasname 2 20.03.1982 Aliasname 3 06.06.1975 Aliasname 4 23.02.1982 Aliasname 5 20.03.1982 Aliasname 6 01.01.1981 Aliasname 7 06.06.1975 Aliasname 8 06.06.1975 Aliasname 9 06.06.1975 Aliasname 10 20.03.1983
3 Im Schweizerischen Zentralregister ist A. mit vier Verurteilungen verzeichnet: Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte ihn – unter den abweichenden Personalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 18. Juni 1999 we- gen einfacher Körperverletzung, Raufhandel und Sachbeschädigung zu fünf Tagen Gefängnis bedingt. Dabei wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Diese Probezeit wurde durch das Amtsgericht Olten-Gösgen am 6. November 2000 um ein Jahr verlängert. Der Juge d’instruction Genève verurteilte ihn – unter den abweichenden Per- sonalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 24. Juni 1999 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Tagen Gefängnis bedingt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von acht Tagen. Dabei wurde ihm eine Probezeit von drei Jah- ren angesetzt. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von drei Jahren ausge- sprochen. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A. (abweichende Personalien: Ali- asname 10, geb. 20.03.1982) am 16. November 2000 wegen Übertretung und Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bedingt (als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 18. Juni 1999 und zum Strafmandat vom 24. Juni 1999), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 78 Tagen. Dabei wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen. Der Juge d’instruction Genève verurteilte ihn – unter den abweichenden Per- sonalien Aliasname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 18. September 2002 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 7 Tagen. Zusätzlich wurde A. verurteilt: vom Juge d’instruction Genève – unter den abweichenden Personalien Ali- asname 3, geb. 6. Juni 1975 – am 22. Januar 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 5 Tagen. Als Nebenstrafe wurde eine dreijährige Landesverweisung ausgesprochen, deren Vollzug bedingt gewährt wurde.
4 Am 18. April 2003 wurde A. aufgrund einer nationalen Ausschreibung des Untersuchungsrichteramtes K. vom 12./13. Februar 2003 in E. verhaftet und am 19. April 2003 wieder auf freien Fuss gesetzt. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 erhob sie Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurtei- lung. Ihrer Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 1. Juli 2003 folgender Sach- verhalt zu Grunde: „Mit Verfügung vom 16. Februar 2001, eröffnet am 06. März 2001, war A. vom Amt für Polizeiwesen Graubünden mitgeteilt worden, dass er das Gebiet des Kantons Graubünden nach Eröffnung der Verfügung sofort zu verlassen habe und auf unbestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfe. Im März/April 2002 kaufte C. von A. in K. auf der Gasse in verschie- denen Malen insgesamt ca. 20-30 Kokainkügelchen à 0,2 Gramm. Pro Kokainkügelchen bezahlte sie ca. Fr. 40.-- bis 50.--. Gemäss ihren An- gaben war die Qualität des Kokains mittelmässig. A. bestreitet, an C. Betäubungsmittel verkauft zu haben. Er habe seit der Ausgrenzungsverfügung im Jahre 2001 den Kanton Graubünden nicht mehr betreten. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom
07. Mai 2003 bestätigte C. nochmals, von A. in K. unter mehreren Ma- len Kokain gekauft zu haben.“ C. In der schriftlichen Ergänzung der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: „1. A. sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Untersu- chungsrichters I. vom 18. September 2002 und 22. Januar 2003, mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, zu bestrafen. 3. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 16. No-
5 vember 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge von 20 Tagen Gefängnis und drei Monaten Gefängnis seien zu widerrufen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. Mit Urteil vom 14. August 2003, mitgeteilt am 27. Oktober 2003 er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. A. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG. 2. Dafür wird er, als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten des Unter- suchungsrichters I. vom 18. September 2002 und 22. Januar 2003, mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Polizei- haft von zwei Tagen, bestraft. 3. Die mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 16. No- vember 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge von 20 Tagen Gefängnis und drei Monaten Gefängnis sind zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'295.45 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'490.--, Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.--, Übersetzungskosten von Fr. 100.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'705.45) gehen zu Lasten von A. und sind innert 30 Tagen auf da PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise aus der Ge- richtskasse beglichen. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Gegen das am 27. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilte Urteil liess A. am 17. November 2003 innert Frist Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden einlegen, mit den Anträgen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 14.08./27.10.2003 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen betreffend mehrfache Widerhandlung sowohl gegen das Betäubungsmittel- gesetz als auch gegen das ANAG frei zu sprechen. Eventualiter im Falle eines Schuldspruches: a) Der Berufungskläger sei milde zu bestrafen,
6 b) der Vollzug einer auszusprechenden Freiheitsstrafe sei aufzu- schieben, c) vom Widerruf der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 14. Juni 1999 und mit Urteil des Amtsgerichts Olten/Gösgen vom 16. November 2000 gewährten bedingten Strafvollzüge sei abzusehen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes. Antrag in formeller Hinsicht: Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger für den Berufungskläger einzusetzen.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Berufungs- kläger nach wie vor mit Vehemenz darauf beharre, dass er nach der Ausgrenzungs- verfügung vom 16. Februar 2001 das Gebiet des Kantons Graubünden nicht mehr betreten habe. Die Verurteilung beruhe im Wesentlichen auf der Aussage von C., im Frühjahr 2002 mehrere Male in K. 20-30 Kokainkügelchen à 0.2 Gramm vom Berufungskläger gekauft zu haben. A. halte jedoch daran fest, dass er in dieser Zeit gar nie in K. gewesen sei, weshalb er auch nicht die vorgeworfenen Delikte began- gen haben könne. Es dürfe nicht einfach aufgrund seines Vorlebens und seiner Her- kunft darauf geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von der Belastungszeugin ausgesagt. Insbesondere, wenn beachtet werde, wie diese Aussage zustande kam. Die Belastungszeugin habe aus bis zu 150 Passfotos neun Farbige als Drogenhändler identifiziert, darunter den Berufungskläger. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die Belastungszeugin diese Män- ner bezeichnet habe. Der Nachweis für einen Schuldspruch gestützt auf die vorhan- denen und von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen sei nicht rechtsgenüglich er- bracht. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss dennoch zur Überzeugung gelangen, der Berufungskläger habe die vorgeworfenen Delikte in der fraglichen Zeit began- gen, sei das ausgesprochene Strafmass von 3 Monaten angemessen zu reduzie- ren. Es sei für die behauptete Delinquenz zu hoch. Auch sei der Wandel im Umfeld des Berufungsklägers, der zwischenzeitlich geheiratet habe und Vater eines Kindes geworden sei, bei der Strafzumessung zu beachten. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2003 auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete auch die Staatsanwalt- schaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
7 F. Anlässlich der auf Antrag des Berufungsklägers durchgeführten münd- lichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2004 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Zu Beginn der Berufungsverhandlung korrigierte der Berufungskläger auf richterliches Befragen seine Personalien gegenüber der Anklageschrift dahinge- hend, dass er Staatsangehöriger von Guinea und nicht von Sierra Leone sei. Sein richtiges Geburtsdatum sei der 1. Januar 1982. Seine falschen Namen seien ihm jeweils von den Behörden gegeben worden. A. bestritt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich. Er sei seit der Ausgrenzungsverfügung vom 16. Februar 2001 nicht mehr in K. gewesen. Daher könne er es nicht gewesen sein, der in den Monaten März und April 2002 C. Kokainkügelchen verkauft hatte. Der amtliche Verteidiger betonte nochmals, dass die vorliegende Beweislage nicht für eine Verurteilung seines Mandaten ausreichen könne. Der Angeklagte verzichtete auf ein Schlusswort, da er bereits alles gesagt habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Berufungs- schrift, im Sachvortrag in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der per- sönlichen Befragung des Berufungsklägers wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorlie- gende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
8 2. Dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. im Berufungsverfahren wird gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO entsprochen (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 273 f. mit Hinweisen). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätz- lich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Der Entscheid darüber ist da- bei gemäss Praxis davon abhängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündli- chen Verhandlung zu erwarten sind. Das Bundesgericht führte zu dieser Bestim- mung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch ein Teilgehalt der umfassenden Garantie des "fair trial" sei, welcher sich auf die Gesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmit- telweges, beziehe. Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz könne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich ver- handelt habe, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen liessen, zur Diskussion stünden, ferner wenn eine "reformatio in peius" ausgeschlossen sei und wenn die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne öffentliche An- hörung sachgerecht und angemessen beurteilt werden könne (vgl. BGE 119 Ia 316 ff.; KGA GR 7.12.1994 in Sachen Hauser). Im vorliegenden Fall beantragte der Berufungskläger in der Berufungsschrift vom 17. November 2003 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 26. November 2003 des Kantonsgerichtspräsidi- ums Graubünden entsprochen, sodass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden konnte. 4. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche schliesslich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten
9 zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungs- typen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie un- befugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu An- stalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). 5.a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. gemäss Anklageschrift vor, im März/April 2002 an C. verschiedene Male insgesamt ca. 20-30 Kokainkügel- chen à 0.2 Gramm verkauft zu haben. Die Vorinstanz ist aufgrund der Beweislage davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ausreichend nachgewiesen sei. Dabei stützte sie sich im We- sentlichen auf die Aussagen von C., welche vom Berufungskläger in K. Betäubungs- mittel bezogen haben will. Demgegenüber hat der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten Taten immer bestritten, dies sowohl in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme als auch während der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren. Gemäss seinen Aussagen ist er zum fraglichen Zeit- punkt nicht in K. gewesen und hat dort daher auch keine Betäubungsmittel an C. verkauft. Es stehen sich somit widersprüchliche Aussagen gegenüber. Daher ist vorerst zu prüfen, ob die Vorinstanz in Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Aussage von C., davon ausgehen durfte, dass der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last ge- legten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O. S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei-
10 lendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist viel- mehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt a.a.O. S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein. Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und An- geschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein- druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der kon- kreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 5. Auflage, Basel 2002, § 54 N 5). Mit Blick auf die Aussagen von A. und C. ist festzuhalten, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund steht. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die in- nere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensab- laufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses. Für die Korrektheit der Aussage spricht im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder die unvorteilhafte Darstel-
11 lung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheits- widrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Ge- fühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahr- heitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Über- einstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergeb- nis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 mit Hinweisen; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.). c) Im Folgenden sind nun die dem Gericht vorliegenden Beweismittel und Indizien einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzu- klären, ob der A. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. A. wird vorgeworfen, an C. im März/April 2002 in K. auf der Gasse in ver- schiedenen Malen insgesamt ca. 20-30 Kokainkügelchen à 0.2 Gramm von mittel- mässiger Qualität für Fr. 40.-- bis Fr. 50.-- pro Kügelchen verkauft zu haben. A. bestritt während der Untersuchung, Kokain an C. verkauft zu haben. Er sei seit 2001 nicht mehr im Kanton Graubünden gewesen. Auch an der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss bestritt der Berufungskläger weiterhin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. C. erkannte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2002 (act. 4.2) auf Vorhalt mehrerer Fotoblätter (bis zu 15 Fotoblätter mit je 8 Personen), mehrere Personen, von denen sie gestand, Kokain gekauft zu haben. Dabei er- kannte sie auch die Person Nr. 4.8 (A.), als einen ihrer Verkäufer. In der Einver- nahme vom 5. Dezember 2002 (act. 4.3) gab C. zu Protokoll ca. 3-4 Mal im Frühling 2002 Kokainkügelchen bei A. erworben zu haben, gesamthaft ca. 20-30 Kokainkü- gelchen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2002 bestätigte C., dass ihre Aussagen gegenüber der Polizei bezüglich ihrer Betäu- bungsmittellieferanten korrekt waren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
6. Dezember 2002 (act. 4.5) bestätigte sie nochmals, die Person Nr. 4.8 (A.) auf
12 dem Fotoblatt Nr. 4 (act. 4.6) als einen ihrer Drogendealer zu erkennen. Sein Name sei ihr nicht bekannt. Sie habe ihn auf der Gasse in K. kennengelernt. Er habe ihr in der Folge jeweils 2-3 Kokainkügelchen, gesamthaft ca. 20-30 Stück à 0.2 Gramm für Fr. 50.-- verkauft. Die Qualität des Stoffes sei eher schlecht gewesen. Anlässlich der Konfronteinvernahme von C. und A. (beide als Angeschuldigte) beim Untersu- chungsrichter vom 7. Mai 2003 (act. 1.6) war sich C. anfänglich nicht sicher, ob sie den anwesenden A. kenne. Sie bestätigte jedoch ihre Aussage, von der Person 4.8 (A.) auf dem Fotoblatt Nr. 4 Drogen gekauft zu haben. Auf Vorhalt ihrer eigenen Angaben anlässlich der früheren Einvernahmen bestätigte sie, drei bis vier mal bei ihm Kokain gekauft zu haben. Dies sei im März/April 2002 gewesen. An die Menge konnte sie sich nicht mehr erinnern. Die Qualität des Kokains sei mittelmässig ge- wesen. Nachdem A. während der Einvernahme plötzlich aufgestanden war und ge- fragt hatte, ob er die Person sei, die ihr das Kokain verkauft habe, war sich C. jedoch sicher, dass er die betreffende Person sei, von der sie das Kokain gekauft habe. C. sagte in den vier mit ihr geführten Einvernahmen vom 4./5. und 6. Dezember 2002 aus, dass sie von der Person auf dem Foto Nr. 4.8 (Aliasname 10) im März/April 2002 Betäubungsmittel gekauft habe. Selbst in der Konfronteinver- nahme vom 7. Mai 2003 hielt sie noch daran fest, von der Person Nr. 4.8 Kokain gekauft zu haben. Die Konstanz in der Aussage von C. worin sie mehrmals, über einen längeren Zeitraum hinweg angibt, von der Person Nr. 4.8 Kokain gekauft zu haben, spricht für die Richtigkeit ihrer Deposition. In der Konfronteinvernahme vom
7. Mai 2003 erkannte C. A. anfänglich nicht sicher. Sie erkannte ihn erst im Laufe der Einvernahme, nachdem dieser aufgestanden war und fragte, ob er die betref- fende Person sei. Dass C. A. auf dem Foto erkannte, ist unzweifelhaft; aufgrund welcher Merkmale ist dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht von Bedeutung, da sie A. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 – nach anfänglicher Unsicherheit – einwandfrei und sicher als die Person 4.8 erkannte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Person, welcher man wie C. mehrmals begegnet, auch unter 1000 Personen erkannt werden kann. Damit sei gesagt, dass die Anzahl der vorgelegten Fotos nicht massgebend ist. Durch die anfängliche Un- sicherheit von C. anlässlich des Konfronts wird die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage nicht vermindert. Sie lässt sich dadurch erklären, dass der Berufungskläger bei der Konfronteinvernahme eine ganz andere Frisur trug als auf dem vorgelegten Foto. C. erkannte ihn daher nicht sofort wieder, sondern erst nach eingehender Betrach- tung seines Gesichtes bzw. seiner Augen. Die Angaben von C. über die Art und Weise des Erwerbs der Betäubungsmittel und die erworbene Menge Kokain stim- men in den Einvernahmen vom Dezember 2003 im Wesentlichen überein. In der
13 Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 konnte C. die erworbene Menge an Betäu- bungsmittel nicht mehr bestätigen, weil sie sich nicht mehr erinnerte. Dieser Vorbe- halt bezüglich der Menge der erworbenen Betäubungsmittel zeigt, dass sie nicht einfach willkürlich Vorwürfe erhebt, sondern sich der Tragweite ihrer Aussagen be- wusst ist, was ihre Aussagen auch glaubhaft macht. Auch die Tatsache, dass sich C. mit ihren Aussagen selbst belastet, deutet darauf hin, dass ihre Aussagen korrekt sind. Irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sie A. zu Unrecht des Drogenhandels bezichtigen sollte, sind nicht ersichtlich. Dem Kantonsgerichtsausschuss erschei- nen die Aussagen von C. glaubhaft. Zu Handen der Verteidigung sei sodann fest- gestellt, dass es auf die Aussage von D. (act. 4.10), welcher zugegeben hatte, Ko- kainkugeln auch an C. verkauft zu haben, im vorliegenden Verfahren nicht an- kommt. A. hat bei allen Einvernahmen bestritten, zum betreffenden Zeitpunkt in K. gewesen zu sein und C. irgendwelche Betäubungsmittel verkauft zu haben. Er hielt auch anlässlich der Hauptverhandlungen vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfah- ren daran fest, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Angesichts der folgenden Tatsachen erscheint diese Behauptung jedoch als wenig glaubhaft. Im Zeitraum der ihm zur Last gelegten Taten handelte der Beru- fungskläger noch mit Kokain. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung handelte er bis etwa Ende des Jahres 2002 damit. Am 18. September 2002 verurteilte ihn der Untersuchungsrichter von I. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unter anderem Verkauf von Kokainkügelchen am 12. September 2002). Aufgrund desselben Vorfalls wurde gegen ihn eine Ausgren- zungsverfügung für das Gebiet des Kantons I. erlassen. Diese Ausgrenzungsverfü- gung missachtete er jedoch; er wurde bereits am 17. Januar 2003 wieder in I. wegen Drogendelikten (Verkauf von Kokainkügelchen) verhaftet. Diese Umstände lassen die Beteuerung des Berufungsklägers, die Ausgrenzungsverfügung von Graubün- den beachtet zu haben und daher auch keine Drogen in K. verkauft zu haben, in ungünstigem Licht erscheinen. Sie vermögen vor allem die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von C. nicht zu schmälern. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Aussagen von C. daher als glaubhaft und sieht es als erwiesen an, dass A. ihr Kokainkügelchen verkauft hat. Hinsichtlich der Menge wollte sich C. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2003 nicht mehr auf ca. 20-30 Kokainkügelchen festlegen. Sie bestätigte aber drei bis vier Mal mindestens zwei Kügelchen à 0,2 Gramm gekauft zu haben.
14 d) Für den Kantonsgerichtsausschuss ist unter Würdigung sämtlicher Beweismittel der Nachweis, dass der Berufungskläger in der Zeit vom März/April 2002 in mehreren Malen Kokainkügelchen verkauft hat, rechtsgenüglich erbracht. Die Qualität des Kokains wird von C. als mittelmässig bezeichnet. Deshalb ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 38% auszugehen (SJZ 95 [1999], S. 511). Der Berufungskläger erfüllt daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Die für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erforderlichen Betäu- bungsmittelmengen sind hingegen klar nicht erreicht. Die Verurteilung des Beru- fungsklägers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur ist aus diesen Gründen nicht zu beanstan- den. Soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Verkaufs von Betäubungsmitteln verlangt wird, ist die vorliegende Berufung abzuweisen. 6.a) Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbe- sondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auf- lage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Wer diese Massnahmen nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 23a ANAG). b) Das Amt für Polizeiwesen Graubünden hat am 16. Februar 2001 eine Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 13e ANAG gegen A. erlassen. Gemäss die- ser, am 6. März 2001 eröffneten Verfügung, hatte A. das Gebiet des Kantons Graubünden sofort zu verlassen und durfte es auf unbestimmte Zeit nicht mehr be- treten. Auch wenn A. bestreitet, seit seiner Ausgrenzungsverfügung jemals wieder in K. gewesen zu sein, erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss, wie unter Ziffer 5 dargelegt, als rechtsgenüglich erwiesen, dass A. im März/April 2002 mehrere Male in K. Betäubungsmittel an C. verkauft hat. Dafür muss er sich in K. aufgehalten ha- ben. Der objektive Tatbestand von Art. 13e ANAG ist daher erfüllt. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Der Be- rufungskläger anerkennt zu wissen, dass er seit der Ausgrenzungsverfügung vom
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16. Februar/6. März 2001 nicht mehr nach K. kommen darf. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 13e ANAG ist somit auch erfüllt. Die Verurteilung des Berufungsklä- gers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 13e Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 23a ANAG durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt verlangt wird, ist die vorliegende Berufung abzuweisen. 7.a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkompo- nente umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhal- ten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Straf- empfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollzieh- bar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschär- fungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Straf- rahmen zu halten. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe be- drohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegen- den Fall der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre (Art. 36 StGB). Der
16 Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 40‘000.--, wenn das Gesetz nicht anders be- stimmt (Art. 48 Ziff. 1 StGB). b) Zu beachten ist in casu, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten vor Erlass der Straf- mandate durch den Untersuchungsrichter von I. am 18. September 2002 sowie am
22. Januar 2003 begangen wurden. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist dar- auf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in ei- nem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschlies- send unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zu- satzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93 und BGE 129 IV 113). A. ist durch den Untersuchungsrichter I. am 18. September 2002 wegen Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wor- den. Am 22. Januar 2003 verurteilte ihn der Untersuchungsrichter I. wegen Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und wegen Widerhandlung gegen Art. 23 und Art. 23a ANAG zu drei Monaten Gefängnis. Als Nebenstrafe wurde eine Landesver- weisung von drei Jahren bedingt ausgesprochen, unter einer Probezeit von drei Jahren. Vorliegend hat sich der Berufungskläger neben seiner Drogendelinquenz, für welche der Gesetzgeber wie ausgeführt Gefängnis oder Busse vorsieht, der Wider- handlung gegen Art. 23a ANAG schuldig gemacht. Diese Delikte wurden vor Aus- fällung der genannten Strafmandate des Untersuchungsrichters I. begangen. c) Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht, sondern erheblich, hat er doch mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern verstossen. Die diversen früheren Verurteilungen wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weite- ren Delikten scheinen ihn nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafen, die zu ei- nem Teil dieselben Straftatbestände zum Gegenstand hatten, wie sie heute zu be- urteilen sind, sind denn auch straferhöhend zu werten. Ebenso muss die Delinquenz
17 während der Probezeit straferhöhend berücksichtigt werden. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Es liegen weder Strafmilderungs- noch Straf- minderungsgründe vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, A. – als Zusatz zu den vom Untersuchungsrichter I. am 18. September 2002 und 22. Januar 2003 ausgesprochenen Strafen von je drei Monaten Gefängnis – eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten aufzuerlegen. Zu diesem Strafmass gilt es noch Folgendes anzuführen: Wie bereits erwähnt, wurde A. bereits am 24. Juni 1999 (I.) und am 16. November 2000 (Olten-Gösgen) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Diese Strafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt. Am 18. September 2002 und am 22. Januar 2003 wurde er wegen Verkaufs von jeweils wenigen Kokainkügelchen und einmal wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit je drei Monaten Gefängnis bestraft. Im vorliegenden Fall wurden mehr Kokainkügelchen verkauft; zudem kommt die Wi- derhandlung gegen das ANAG dazu. Wären alle Verfehlungen zusammen beurteilt worden, so wäre eine Strafe von 9 Monaten Gefängnis ohne weiteres angemessen, gilt es doch zu bedenken, dass A. unbekümmert um das Schädigungs- und Gefähr- dungspotential wiederholt, d.h. auch über mehrere Zeiträume hinweg in völliger Ver- kennung der Vorstrafen delinquiert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Berufungsinstanz von weniger verkauften Kokainkügelchen als die Vorin- stanz ausgeht, dies aber am erheblichen Verschulden von A. nichts zu ändern ver- mag. Das Strafmass kann daher nicht korrigiert werden. Auch wenn die Berufungs- instanz von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht, ist sie an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden und kann grundsätz- lich die Strafe gleich belassen oder gar verschärfen (vgl. Die Praxis, 12/2001, Nr. 197). Nachdem – wie erwähnt – das Verschulden erheblich ist, die Strafe nach Art. 68 StGB zu schärfen ist, A. trotz Vorstrafen und während der Probezeit delinquierte und Strafmilderungs- sowie Strafminderungsgründe gänzlich fehlen (die Tatsache, dass A. in familiärem Umfeld lebt vermag keinen Strafminderungsgrund darzustel- len, umso mehr nicht, als dies zum Zeitpunkt der Tatbegehung – damals noch ohne Kind – auch schon der Fall war), ist nicht ersichtlich, weshalb das Strafmass herab- gesetzt werden sollte. Auch die seit der Tatbegehung vergangene Zeit rechtfertigt keine Korrektur. Hinzu kommt, dass offensichtlich finanzielle Motive für die Tatbe- gehung im Vordergrund standen.
18 d) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Dies gilt auch für die Anrechenbarkeit der Polizeihaft (BGE 124 IV 269 E. 4). Von der Anrechnung darf nach neuerer Praxis des Bundesgerichtes nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfba- res Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweige- rung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 2 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. e) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die drei- monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann, wie dies der Berufungskläger beantragt. Die diesbezüglichen Anfor- derungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Anspruch darauf hat. Das Gericht verfügt indes über ein weites Ermessen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf- lage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforder- lich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Absatz 2 der ge- nannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat we- gen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hin- sicht verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, dass Vorleben und Charakter des Verur- teilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Strafe bzw. die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen ab- gehalten. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohl- verhalten gestellt werden kann, wobei ihm dafür ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung
19 des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Faktoren sind unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Zum Vorleben des Angeklagten gehört auch das soziale Um- feld, welches für die Bewährungsaussichten massgeblichen Anteil hat. (Vgl. dazu Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 67 ff zu Art. 41). Die objektive Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat (März/April 2002) wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Mo- naten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Für die Annahme künftigen Wohlverhaltens spricht, dass A. im Februar 2003 Vater geworden ist und dieser Umstand auf ihn eine stabilisierende Wirkung ha- ben könnte. Unter dem Gesichtspunkt, dass auch andere familiäre Änderungen in sei- nem Leben in der Schweiz keine stabilisierende Wirkung auf ihn ausgeübt haben, han- delt es sich jedoch mehr um eine vage Hoffnung. Dies weil er auch nach seiner Heirat am 31. März 2001 und noch kurz vor der Niederkunft seiner Tochter im Februar 2003, mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Da er jetzt im Besitz einer provisorischen Auf- enthaltsbewilligung ist und damit allenfalls eine Arbeitsstelle findet, könnte dies eine stabilisierende Wirkung auf ihn ausüben; auch dies ist aber nur eine vage Hoffnung, zumal seine Ehefrau erwerbstätig ist und schon bisher für den Unterhalt der Familie gesorgt hat, während A. – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte – das Kind betreut. Gegen die Annahme künftigen Wohlverhaltens spricht die Tatsache, dass der Berufungskläger bereits mehrfach vorbestraft ist. Diese Vorstrafen betrafen, ausser einmal, gleichartige Delikte wie die heute zu beurteilenden. Selbst die vom Un- tersuchungsrichter von I. am 18. September 2002 ausgesprochene dreimonatige un- bedingte Gefängnisstrafe beeindruckte ihn nicht, da er bereits am 17. Januar 2003 – trotz Ausgrenzungsverfügung – dort wieder Kokain verkaufte. Nicht einmal der Vollzug der Gefängnisstrafe (vgl. act. 2.21) konnte ihn von erneutem Delinquieren abhalten. Dies zeigt eindeutig, dass A. nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu diesem Zeitpunkt war er zudem längst verheiratet und seine Ehefrau war erwerbstätig. Diese familiäre Bindung hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, zu delinquieren. Diese Umstände lassen zur Zeit erhebliche Zweifel auf ein künftiges Wohlverhalten auf-
20 kommen. Obschon andeutungsweise eine gewisse Hoffnung auf Besserung be- steht, kann dem Angeklagten in Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden, womit die subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzuges der ausgefällten Frei- heitsstrafe von 3 Monaten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sind. Somit kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden. f) Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht, ist gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug grundsätzlich zu widerrufen. Indessen kann von einem Widerruf des gewährten be- dingten Strafvollzugs abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Be- währung besteht und ein leichter Fall vorliegt (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Pro- bezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe. Demnach hat der Kantonsgerichtsausschuss darüber zu befinden, ob der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 und der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. November 2000 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen sind. A. beging die nun zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der mit Strafmandat des Untersuchungsrichters von I. am
24. Juni 1999 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen. Ebenso fallen diese Delikte in die Probezeit der mit Urteil vom 16. November 2000 des Amtsgerichts Olten-Gösgen ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Auf den Widerruf kann der Richter in leichten Fällen verzichten, wenn be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Statt dessen kann er, je nach den Um- ständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziff. 2 anord- nen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als „leichter Fall“ zu qualifizieren ist, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Strafmass die mass- gebliche Bedeutung zu. Dem Bedürfnis einerseits, keine fixe Grenze für die Bestim- mung des leichten Falles festzulegen, andererseits die Gesamtheit der Ta- tumstände zu konkretisieren, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet wird. Diese Grenze von drei Monaten ist aber keine starre Regel, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden kann. Das Gebot der Gleich- heit in der Rechtsanwendung erfordert allerdings, dass das Abweichen von einer solchen Regel durch besondere objektive oder subjektive Umstände gerechtfertigt und in diesem Sinn begründet sein muss (BGE 117 IV 101 E. 3c)). In casu liegt
21 objektiv ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor, da eine Frei- heitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen wird (vgl. auch BGE 128 IV 3). Für einen Verzicht auf den Widerruf bedarf es neben des leichten Falles zusätzlich der begründeten Aussicht auf Bewährung (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten entsprechen jenen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB, denn nach seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestim- mungen kein grundsätzlich anderer; verlangt wird also eine günstige Prognose für dauernde Bewährung (Schneider, a.a.O., N 239 ff zu Art. 41, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat in BGE 128 IV 3 hin- sichtlich der Begehung von Übertretungen in der Probezeit festgehalten, dass bei Anwendung der Generalklausel der Vertrauenstäuschung gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB darauf abzustellen ist, ob sich die Bewährungsprognose für den Ver- urteilten während der Probezeit so sehr verschlechtert hat, dass nunmehr der Voll- zug der Strafe als voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint. Dem Berufungs- kläger kann, wie bereits bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Vollzugs erläutert wurde (s. E. 7.e)), keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beru- fungskläger ist seit dem Jahre 1999 bis 2003/2004 (einschliesslich dem heutigen Urteil) bereits sechsmal verurteilt worden; fünfmal davon wegen Kokainverkaufs. Weder die jeweils damit verbundene Untersuchungshaft noch die vom Untersu- chungsrichter I. unbedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten hatten eine Warnungswirkung auf A. ausgeübt. Er delinquierte jeweils un- bekümmert weiter. Selbst nachdem er die dreimonatige Gefängnisstrafe vom 13. September 2002 bis 11. Dezember 2002 wegen Kokainverkaufs in I. verbüsst hatte, wurde er bereits am 22. Januar 2003, sechs Wochen nach seiner Entlassung, wie- der wegen desselben Delikts, begangen am 17. Januar 2003, verurteilt. Es zeigt sich somit, dass sich die Bewährungsprognose während der Probezeit so ver- schlechtert hat, dass der Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs als not- wendig erscheint. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig der Vollzug der neuen Strafe, bei einem Absehen von einem Widerruf, bereits genügend Schock- und Warnungswirkung auf A. ausüben würde und er dadurch von der Be- gehung weiterer Straftaten abgehalten würde (vgl. dazu BGE 116 IV 97; BGE 116 IV 177). Dies in Anbetracht der Tatsache, dass er am 17. Januar 2003, kurz nach dem Vollzug einer dreimonatigen Gefängnisstrafe bereits wieder delinquierte, diese Gefängnisstrafe also keine Warnwirkung zeigte. Auch ist umgekehrt nicht anzuneh- men, dass einzig der Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs diese Wirkung erreichen würde; A. hätte dann nur etwas mehr als drei Wochen zu verbüssen, was
22 ihn kaum beeindrucken würde, da er selbst nach einer drei Monate dauernden Ge- fängnisstrafe wieder delinquierte. Demnach liegt zwar ein leichter Fall vor, es be- steht jedoch keine begründete Aussicht auf Bewährung. Von einem Widerruf des mit Urteil des Untersuchungsrichters I. vom 24. Juni 1999 für die Strafe von 20 Ta- gen Gefängnis sowie des mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. No- vember 2000 für die Strafe von drei Monaten Gefängnis gewährten bedingten Voll- zuges kann somit gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB nicht abgesehen werden. Die Untersuchungshaft von 78 bzw. 8 Tagen wird dabei gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen bzw. dem Strafmandat des Untersuchungsrichters I. angerechnet. A. wird also nur noch etwas mehr als drei Wochen zu verbüssen ha- ben. 8. Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK räumt dem Angeklagten das Recht auf unent- geltlichen Beizug eines Dolmetschers ein, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann. Diese Kostenbefrei- ung ist endgültig und besteht für alle Verfahrensschritte ungeachtet der finanziellen Lage des Angeklagten (Pr 2001 Nr. 124). Indem die Vorinstanz dem Angeklagten die Übersetzungskosten von Fr. 100.-- auferlegt hat, hat sie die genannte Norm verletzt. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz nur die in der Berufung ge- stellten Anträge. In gewissen Fällen, u.a. bei unbegründeter Kostenüberbindung, kann der Kantonsgerichtsausschuss das Urteil zu Gunsten des Verurteilten von Am- tes wegen ändern (Padrutt, a.a.O., S, 375). Das vorinstanzliche Urteil ist daher da- hingehend zu ändern, dass die Übersetzungskosten zu Lasten der Vorinstanz ge- hen. 9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu be- richtigen, dass die Übersetzungskosten zulasten des Bezirkes Plessur gehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin berich- tigt, als die Übersetzungskosten von Fr. 100.-- zu Lasten des Bezirkes Ples- sur gehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'929.60 gehen zu Lasten des Berufungsklä- gers. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc