Beschimpfung (Entschädigung) | Strafprozessrecht (StPO)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob nicht weitere Straf- normen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wie Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB verletzt wurden.
E. 3 Ausserdem sei der Angeschuldigte zu verpflichten, dem Strafkläger eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. Juni 2001 zu bezahlen.
E. 4 samento allegato entro 20 giorni dalla presente comuni- cazione.
E. 5 F. deve a B. a titolo di risarcimento per spese d’avvocato l’importo di CHF 5'700.00.
E. 6 (Rimedi legali).
E. 7 - 3.Honorarrechnung vom. 26. März 2003: Fr. 1‘024.45
für die Zeitspanne vom 06.11.02 bis 26.03.03 (Nr. 19 der vorinstanzlichen Akten).
- 4. Honorarrechnung vom 29. April 2003: Fr. 4'588.15
für die Zeitspanne vom 27.03.03 bis 29.04.03 (Nr. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dem Bezirksgerichtsausschuss Bernina wurden anfänglich nicht sämtliche Honorarnoten eingereicht, weshalb die gesamthafte Honorarforderung in dessen Urteil vom 29. April 2003 nicht richtig ermittelt worden ist. Es ist jedoch aktenkundig, dass die Forderung total Fr. 11'519.40 beträgt. Dies wird im Übrigen auch von der Gegenpartei nicht bestritten. Die Vorinstanz hielt auch nach einer ersten Korrektur (gesamthafte Honorarnote im Betrage von Fr. 10'494.95) an ihrer Begründung fest (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juni 2003; act. 04/1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Honorarnote auf Fr. 5'700.-- redu- ziert hat, weil sie die Summe der eingereichten Rechnungen als überhöht erachtete. 4. Die Entschädigung an die Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsge- richtes in der Regel nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverban- des festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Das nach Zeitaufwand be- rechnete Honorar beträgt im Normalfall Fr. 200.-- pro Stunde (vgl. Art. 2 HO). Zunächst zu erörtern gilt es somit, ob der vom Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers angegebene Zeitaufwand angemessen war. Nach Prüfung der massgeblichen Akten und in Berücksichtigung der nicht sehr hohen Komplexität der Sache kommt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zum Schluss, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 51 Stunden und 15 Minu- ten zu hoch ist. Im Lichte der obigen Ausführungen, wonach für die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung sachliche Gründe nötig sind, lässt sich je- doch die Argumentation der Vorinstanz nicht vertreten. Eine Kürzung der geltend gemachten Arbeitszeit ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - im einzelnen zu begründen. a) Eine erste Kürzung des Arbeitsaufwandes lässt sich in Zusammen- hang mit dem Verfahren betreffend Entlastungsbeweis begründen. Für das vorer- wähnte Verfahren kann vorliegendenfalls kein Aufwand geltend gemacht werden, da der Beklagte und Berufungskläger in dieser Prozedur unterlegen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Bezirksgerichtsausschuss Bernina hat nämlich mit Urteil vom 11. April 2002, mitgeteilt am 18. April 2002, B. zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen
E. 8 (vgl. act. 42 der vorinstanzlichen Akten). Es wäre daher unbillig, wenn die Gegen-
partei diese angefallenen Kosten zu tragen hätte. Dieser Aufwand beläuft sich ins-
gesamt auf 3 Stunden und 45 Minuten und stellt sich folgendermassen zusammen
(vgl. 1. Honorarrechung vom 10. September 2002, doc. 13 der vorinstanzlichen Ak-
ten): Am 18. Februar 2002 wurde ein erster Entwurf der Vernehmlassung verfasst,
wobei um die Zulassung zum Entlastungsbeweis ersucht wurde. Die erforderliche
Zeit für das Aktenstudium und die Rechtsabklärungen für diesen ersten Entwurf be-
tragen 2 Stunden und 15 Minuten. Ein Tag später wurde diese Vernehmlassung
sowie alle dazu nötigen Beilagen bereit gestellt und dem Kreisamt Poschiavo ein-
gereicht. Dem Mandanten wurde eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Für
diese Tätigkeiten wurden 40 Minuten Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Glei-
chentags erfolgte ein Telefon mit dem Mandanten, welches 15 Minuten gedauert
haben soll. Am 19. April 2002 kam sodann der negative Entscheid des Bezirksge-
richtsausschusses Bernina. Für dessen Kenntnisnahme wurden 25 Minuten Auf-
wand aufgeschrieben. Schliesslich wurden noch 10 Minuten in Rechnung gestellt
für die telefonische Mitteilung des Entscheides an den Mandanten. Zusätzlich zu
diesen Tätigkeiten sind Spesen im Betrage von Fr. 19.30 entstanden. Für diesen
Verfahrensabschnitt sind somit gesamthaft Kosten im Umfange von Fr. 769.30 (=
3h 45’ x Fr. 200.-- + Fr. 19.30) angefallen, welche von der Gegenpartei nicht zurück-
zuerstatten sind.
b)
Eine zweite Verminderung des Arbeitsaufwandes lässt sich in Zusam-
menhang mit der Bereitstellung des Plädoyers begründen. Für dessen Vorbereitung
wurden nämlich gesamthaft 13 Stunden und 15 Minuten in Rechnung gestellt (vgl.
4. Honorarrechnung vom 29.04.03; doc. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Auf-
wand ist ungewöhnlich hoch, zumal das Durchschnittshonorar von Fr. 200.-- pro
Stunde praktische Erfahrung und einen organisierten Betrieb voraussetzt. Das Plä-
doyer umfasst 14 Seiten, wobei eine grosse Schrift verwendet wurde. Zudem ist
festzuhalten, dass für jeden Abschnitt - ausgenommen Seite sechs - jeweils die ita-
lienische Übersetzung folgt. Inhaltlich sind keine komplizierten rechtlichen Darle-
gungen enthalten. Es handelt sich vielmehr um eine Zusammenstellung der Fakten,
welche dem Rechtsvertreter durch das Vorverfahren bekannt waren und welche
keine wesentliche weitere Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
erforderlich machten. Es ging letztlich darum, eine relativ geringe Anzahl Akten
durchzusehen, sie in den Zusammenhang zu stellen und zu Gunsten des Mandan-
ten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen. Damit ist gleichzeitig ge-
sagt, dass der vom Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers in Rech-
nung gestellte Zeitaufwand von total 13 Stunden und 15 Minuten als überhöht er-
E. 9 scheint. Für diese Arbeit erscheinen vielmehr maximal 8 Stunden als angemessen.
Aufgrund des eben Dargelegten rechtfertigt es sich, die Honorarnote um weitere Fr.
1050.-- (= 5h 15’ x Fr. 200.--) zu reduzieren.
c)
Des weiteren wurden für die italienische Übersetzung des Plädoyers
3 Stunden - ebenfalls à Fr. 200.-- pro Stunde - Aufwand geltend gemacht (vgl. 4.
Honorarrechnung vom 29.04.03; doc. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Auf-
wand ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Gemäss Mitgliederverzeichnis des
Schweizerischen Anwaltverbandes SAV führt der Rechtsvertreter des Beklagten
und Berufungsklägers unter anderem auch Italienisch als Sprache auf, in der er
anwaltlich tätig ist. Er ist daher bei diesen Angaben zu behaften. Es sei im Übrigen
an dieser Stelle noch hinzugefügt, dass eine solche Übersetzung, um vor dem Be-
zirksgerichtsausschuss Bernina zu plädieren, nicht erforderlich war. Es ist nämlich
üblich, dass deutschsprechende Anwälte vor dem obengenannten Gericht bezie-
hungsweise Gerichtsausschuss in der eigenen Sprache plädieren (vgl. Stellung-
nahme vom 7. Juli 2003 des Bezirksgerichtsausschuss Bernina). Die eingereichten
Prozessschriften sind im Übrigen auch in Deutsch verfasst. Es ist jedoch nicht ak-
tenkundig, dass die zuständige Gerichtsbehörde eine Übersetzung derselben an-
gefordert hat. Die Gesamtforderung wird daher um weitere Fr. 600.-- (= 3h x Fr.
200.--) reduziert.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Reduktion der be-
treffenden Forderung im Betrage von Fr. 2’419.30 (= Fr. 769.30 + Fr. 1050.-- + Fr.
600.--) rechtfertigen lässt. Von diesem Zwischentotal von Fr. 2'419.30 ist noch die
Mehrwertsteuer von 7.6% - mithin Fr. 183.90 abzuziehen -, sodass die ausserge-
richtliche Entschädigung gesamthaft um Fr. 2’603.20 reduziert wird. F. wird daher
verpflichtet, den Angeklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor dem Be-
zirksgerichtsausschuss Bernina mit Fr. 8’916.20 ausseramtlich zu entschädigen. In
diesem Umfange ist die Berufung somit gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Be-
rufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen – rechtfertigt es sich, den Parteien
die Gerichtskosten je zur Hälfte zu überbinden und die ausseramtlichen Kosten
wettzuschlagen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 des angefochtenen Ur- teils wird aufgehoben.
- F. hat B. ausseramtlich mit Fr. 8'916.20 (inkl. MWSt) zu entschädigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten. Die ausseramtli- chen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 34 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der strafrechtlichen Berufung des B., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Bernina vom 29. April 2003, mitgeteilt am 28. Mai 2003, in Sachen des F., Strafkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Angeklagten und Berufungs- kläger, betreffend Beschimpfung (Entschädigung), hat sich ergeben:
2 A. Am 31. August 2001 reichte F. beim Kreisamt Poschiavo Klage wegen Ehrverletzung gegen B. ein. Dabei wurden folgende Anträge gestellt: „1. Herr B. sei der Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 ff. StGB strafrechtlich zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob nicht weitere Straf- normen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wie Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB verletzt wurden. 3. Ausserdem sei der Angeschuldigte zu verpflichten, dem Strafkläger eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. Juni 2001 zu bezahlen. 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeschuldigten.“ Zur Begründung legte der Strafkläger dar, dass er vom Beklagten am 27. Juni 2001 im Restaurant X., in Y., mit ehrverletzenden Äusserungen betitelt worden sei. Aufgrund der besagten Äusserungen sei zudem der Tatbestand der Rassendiskri- minierung erfüllt. Am gleichen Tag wurde B. am Abend von F. (und ein bis zwei Mitbeteiligten) auf dem Bahnhof in Y. geschlagen; hierfür ist F. vom Bezirksgericht Bernina am 4. Juni 2003 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. B. Nach ergebnislos durchgeführter Sühneverhandlung vom 25. Oktober 2001 in Poschiavo hielt F. in der Ergänzung der Klageschrift vom 28. November 2001 unverändert an seinen Rechtsbegehren fest. C. B. beantragte in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2002 was folgt: „1. Abweisung sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren. 2. Antrag um Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 166 Abs. 1, 1. Satz StPO. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt zu Lasten des Strafklägers.“
3 Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragte F. die Abweisung des Gesuches um Zulassung zum Entlastungsbeweis. Mit Verfügung vom 11. März 2002 wurde das Verfahren vor dem Kreisamt Poschiavo sistiert, die Akten wurden dem Bezirks- gerichtsausschuss Bernina zur entsprechenden Entscheidung überwiesen. D. Mit Urteil vom 11. April 2002, mitgeteilt am 18. April 2002, lehnte der Bezirksgerichtsausschuss Bernina das Gesuch um Zulassung zum Entlastungsbe- weis ab. In der Folge wurde das Verfahren vor dem Kreisamt Poschiavo wieder aufgenommen. Am 1. Oktober 2002 wurden vier Zeugen und am 24. Oktober 2002 wurde B. in Poschiavo zur Sache einvernommen. Mit Schreiben vom 8. November 2002 sowie vom 17. Januar 2003 verlangte der Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers die Ergänzung der Untersuchung. Seine Anträge formeller Natur wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2003 beziehungsweise vom 24. März 2003 vom Kreispräsidenten Poschiavo abgewiesen. E. Nach durchgeführter Untersuchung und erfolgter Anklageverfügung vom 9. Januar 2003 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Bernina nach der Hauptverhandlung vom 29. April 2003 mit schriftlich mitgeteiltem Urteil vom 28. Mai 2003 was folgt: „1. B. viene prosciolto da qualsiasi colpa. 2. Per il giudizio circa l’art. 261b CP viene dichiarato il non luogo a procedere. 3. La pretesa di risarcimento è rinviata al foro civile.
4. a) Le spese della presente procedura si compongono di spese d’istruttoria:tassa di Circolo CHF 930.00 spese di giudizio:tassa CHF 2'000.00 Esse sono a carico dell’attore. La tassa di Circolo deve essere versata direttamente alla cassa di Circolo. La tassa di giudizio è da versare al Tribunale del Distretto Bernina tramite il bollettino di versamento allegato entro 20 giorni dalla presente comunicazione. b) Le spese del procedimento inerente l’ammissione alla prova della verità si compongono di: spese di giudizio: tassa CHF 700.00 Esse sono a carico del convenuto e sono da versare al Tribunale del Distretto Bernina tramite il bollettino di ver-
4 samento allegato entro 20 giorni dalla presente comuni- cazione. 5. F. deve a B. a titolo di risarcimento per spese d’avvocato l’importo di CHF 5'700.00. 6. (Rimedi legali). 7. (Comunicazione).“ Der obsiegenden Partei wurde lediglich eine reduzierte ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen. Der Bezirksgerichtsausschuss Bernina begründete die Reduktion mit dem Umstand, dass ein Ehrverletzungsprozess durch ein vereinfach- tes Verfahren charakterisiert sei. Im Übrigen sei die Schwere und die Bedeutung des Falles berücksichtigt worden. Eine Reduktion sei schliesslich angemessen ge- wesen, um das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Kostendeckungsprinzip nicht zu verletzen. F. Gegen dieses Urteil liess B. am 19. Juni 2003 frist- und formgerecht Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und was folgt beantragen: „1. Es sei Ziff. 5 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts- ausschusses Bernina vom 29.04/28.05.2003 aufzuheben. 2. Es sei dem Beklagten & Berufungskläger B. eine ausseramt- liche Entschädigung zulasten des Berufungsbeklagten F. von Fr. 11'519.40 (inkl. Spesen und MWST), eventualiter ein Be- trag nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen. Subeventu- aliter sei der Fall zur neuen Beurteilung im angefochtenen Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kostenfolge gemäss Gesetz.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass das vorerwähnte Verfahren fast zwei Jahre gedauert habe. Der totale Zeitaufwand würde sich auf 51 Stunden und 15 Minuten belaufen. In den eingereichten Honorarnoten seien alle getätigten Auf- wendungen auf fünf Minuten genau angeführt worden. Mit der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von lediglich Fr. 5'700.-- inklusive Spesen und MWSt - statt Fr. 11'519.40 wie beansprucht - habe der Bezirksgerichtsausschuss Bernina das ihm zustehende Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt. Diese Re- duktion sei nicht mit sachlichen Gründen begründet worden.
5 G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft von Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2003 Antrag auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers. Die Vorinstanz hatte bereits am 7. Juli 2003 ihre Stellungnahme eingereicht; sie hielt an ihrem Standpunkt unverändert fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den eingereichten Rechtsschriften der Parteien sowie in der Stellungnahme der Vorinstanz wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. Der Ent- scheid über die ausseramtlichen Kosten bildet integrierenden Bestandteil eines je- den Sachurteils und unterliegt den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses (PKG 1991 Nr. 22). Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Ber- nina vom 29. April 2003, mitgeteilt am 28. Mai 2003, hat B. am 19. Juni 2003 frist- gerecht Berufung erhoben. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung ist somit ein- zutreten. 2. Der Ehrverletzungsprozess ist ein weitgehend nach den Grundsätzen des Zivilprozesses ausgestaltetes Strafverfahren (PKG 1974 Nr. 45). Demzufolge hat die Tragung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten nach zivilpro- zessualen Regeln zu erfolgen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten, notwen-
6 digen Kosten zu ersetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Vor- schrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Es ist dem richterlichen Ermessen an- heimgestellt, ob und in welchem Umfang von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (vgl. BGE 118 Ia 133 ff.). Für die Bemessung der Höhe der Prozessentschädigung wird auf die Bedeu- tung des Prozesses, vor allem aber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 279). Der für eine sachgerechte Prozess- führung notwendige Zeitaufwand bildet mit anderen Worten Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Vom Grundsatz der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO darf jedoch nicht unbesehen abgewichen werden. Viel- mehr sind für die Zusprechung einer bloss reduzierten Parteientschädigung sachli- che Gründe nötig, welche der Sachrichter gegeneinander abzuwägen und zu ge- wichten hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. April 1989 in Sa- chen M., ZB 3/89). Der Entscheid muss sich sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14). Die Anforderungen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind umso höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (PKG 1994 Nr. 26). Die Festsetzung eines Honorars kann wegen Verletzung von Art. 9 BV nur dann aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b). 3. Für das Verfahren vor der Vorinstanz beläuft sich der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten und Berufungsklägers auf Fr. 11'519.40 (inklusive Spesen und MWSt). Diese Summe stellt sich folgendermassen zusammen:
- 1. Honorarrechnung vom 10. September 2002: Fr. 2'414.20
für die Zeitspanne vom 11.09.01 bis 10.09.02 (Nr. 13 der vorinstanzlichen Akten).
- 2. Honorarrechnung vom 30. Oktober 2002: Fr. 3'492.60
für die Zeitspanne vom 13.09.02 bis 30.10.02 (Nr. 14 der vorinstanzlichen Akten).
7
- 3.Honorarrechnung vom. 26. März 2003: Fr. 1‘024.45
für die Zeitspanne vom 06.11.02 bis 26.03.03 (Nr. 19 der vorinstanzlichen Akten).
- 4. Honorarrechnung vom 29. April 2003: Fr. 4'588.15
für die Zeitspanne vom 27.03.03 bis 29.04.03 (Nr. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dem Bezirksgerichtsausschuss Bernina wurden anfänglich nicht sämtliche Honorarnoten eingereicht, weshalb die gesamthafte Honorarforderung in dessen Urteil vom 29. April 2003 nicht richtig ermittelt worden ist. Es ist jedoch aktenkundig, dass die Forderung total Fr. 11'519.40 beträgt. Dies wird im Übrigen auch von der Gegenpartei nicht bestritten. Die Vorinstanz hielt auch nach einer ersten Korrektur (gesamthafte Honorarnote im Betrage von Fr. 10'494.95) an ihrer Begründung fest (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juni 2003; act. 04/1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Honorarnote auf Fr. 5'700.-- redu- ziert hat, weil sie die Summe der eingereichten Rechnungen als überhöht erachtete. 4. Die Entschädigung an die Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsge- richtes in der Regel nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverban- des festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Das nach Zeitaufwand be- rechnete Honorar beträgt im Normalfall Fr. 200.-- pro Stunde (vgl. Art. 2 HO). Zunächst zu erörtern gilt es somit, ob der vom Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers angegebene Zeitaufwand angemessen war. Nach Prüfung der massgeblichen Akten und in Berücksichtigung der nicht sehr hohen Komplexität der Sache kommt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zum Schluss, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 51 Stunden und 15 Minu- ten zu hoch ist. Im Lichte der obigen Ausführungen, wonach für die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung sachliche Gründe nötig sind, lässt sich je- doch die Argumentation der Vorinstanz nicht vertreten. Eine Kürzung der geltend gemachten Arbeitszeit ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - im einzelnen zu begründen. a) Eine erste Kürzung des Arbeitsaufwandes lässt sich in Zusammen- hang mit dem Verfahren betreffend Entlastungsbeweis begründen. Für das vorer- wähnte Verfahren kann vorliegendenfalls kein Aufwand geltend gemacht werden, da der Beklagte und Berufungskläger in dieser Prozedur unterlegen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Bezirksgerichtsausschuss Bernina hat nämlich mit Urteil vom 11. April 2002, mitgeteilt am 18. April 2002, B. zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen
8 (vgl. act. 42 der vorinstanzlichen Akten). Es wäre daher unbillig, wenn die Gegen- partei diese angefallenen Kosten zu tragen hätte. Dieser Aufwand beläuft sich ins- gesamt auf 3 Stunden und 45 Minuten und stellt sich folgendermassen zusammen (vgl. 1. Honorarrechung vom 10. September 2002, doc. 13 der vorinstanzlichen Ak- ten): Am 18. Februar 2002 wurde ein erster Entwurf der Vernehmlassung verfasst, wobei um die Zulassung zum Entlastungsbeweis ersucht wurde. Die erforderliche Zeit für das Aktenstudium und die Rechtsabklärungen für diesen ersten Entwurf be- tragen 2 Stunden und 15 Minuten. Ein Tag später wurde diese Vernehmlassung sowie alle dazu nötigen Beilagen bereit gestellt und dem Kreisamt Poschiavo ein- gereicht. Dem Mandanten wurde eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Für diese Tätigkeiten wurden 40 Minuten Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Glei- chentags erfolgte ein Telefon mit dem Mandanten, welches 15 Minuten gedauert haben soll. Am 19. April 2002 kam sodann der negative Entscheid des Bezirksge- richtsausschusses Bernina. Für dessen Kenntnisnahme wurden 25 Minuten Auf- wand aufgeschrieben. Schliesslich wurden noch 10 Minuten in Rechnung gestellt für die telefonische Mitteilung des Entscheides an den Mandanten. Zusätzlich zu diesen Tätigkeiten sind Spesen im Betrage von Fr. 19.30 entstanden. Für diesen Verfahrensabschnitt sind somit gesamthaft Kosten im Umfange von Fr. 769.30 (= 3h 45’ x Fr. 200.-- + Fr. 19.30) angefallen, welche von der Gegenpartei nicht zurück- zuerstatten sind. b) Eine zweite Verminderung des Arbeitsaufwandes lässt sich in Zusam- menhang mit der Bereitstellung des Plädoyers begründen. Für dessen Vorbereitung wurden nämlich gesamthaft 13 Stunden und 15 Minuten in Rechnung gestellt (vgl.
4. Honorarrechnung vom 29.04.03; doc. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Auf- wand ist ungewöhnlich hoch, zumal das Durchschnittshonorar von Fr. 200.-- pro Stunde praktische Erfahrung und einen organisierten Betrieb voraussetzt. Das Plä- doyer umfasst 14 Seiten, wobei eine grosse Schrift verwendet wurde. Zudem ist festzuhalten, dass für jeden Abschnitt - ausgenommen Seite sechs - jeweils die ita- lienische Übersetzung folgt. Inhaltlich sind keine komplizierten rechtlichen Darle- gungen enthalten. Es handelt sich vielmehr um eine Zusammenstellung der Fakten, welche dem Rechtsvertreter durch das Vorverfahren bekannt waren und welche keine wesentliche weitere Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich machten. Es ging letztlich darum, eine relativ geringe Anzahl Akten durchzusehen, sie in den Zusammenhang zu stellen und zu Gunsten des Mandan- ten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen. Damit ist gleichzeitig ge- sagt, dass der vom Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers in Rech- nung gestellte Zeitaufwand von total 13 Stunden und 15 Minuten als überhöht er-
9 scheint. Für diese Arbeit erscheinen vielmehr maximal 8 Stunden als angemessen. Aufgrund des eben Dargelegten rechtfertigt es sich, die Honorarnote um weitere Fr. 1050.-- (= 5h 15’ x Fr. 200.--) zu reduzieren. c) Des weiteren wurden für die italienische Übersetzung des Plädoyers 3 Stunden - ebenfalls à Fr. 200.-- pro Stunde - Aufwand geltend gemacht (vgl. 4. Honorarrechnung vom 29.04.03; doc. 15 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Auf- wand ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Gemäss Mitgliederverzeichnis des Schweizerischen Anwaltverbandes SAV führt der Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers unter anderem auch Italienisch als Sprache auf, in der er anwaltlich tätig ist. Er ist daher bei diesen Angaben zu behaften. Es sei im Übrigen an dieser Stelle noch hinzugefügt, dass eine solche Übersetzung, um vor dem Be- zirksgerichtsausschuss Bernina zu plädieren, nicht erforderlich war. Es ist nämlich üblich, dass deutschsprechende Anwälte vor dem obengenannten Gericht bezie- hungsweise Gerichtsausschuss in der eigenen Sprache plädieren (vgl. Stellung- nahme vom 7. Juli 2003 des Bezirksgerichtsausschuss Bernina). Die eingereichten Prozessschriften sind im Übrigen auch in Deutsch verfasst. Es ist jedoch nicht ak- tenkundig, dass die zuständige Gerichtsbehörde eine Übersetzung derselben an- gefordert hat. Die Gesamtforderung wird daher um weitere Fr. 600.-- (= 3h x Fr. 200.--) reduziert. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Reduktion der be- treffenden Forderung im Betrage von Fr. 2’419.30 (= Fr. 769.30 + Fr. 1050.-- + Fr. 600.--) rechtfertigen lässt. Von diesem Zwischentotal von Fr. 2'419.30 ist noch die Mehrwertsteuer von 7.6% - mithin Fr. 183.90 abzuziehen -, sodass die ausserge- richtliche Entschädigung gesamthaft um Fr. 2’603.20 reduziert wird. F. wird daher verpflichtet, den Angeklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor dem Be- zirksgerichtsausschuss Bernina mit Fr. 8’916.20 ausseramtlich zu entschädigen. In diesem Umfange ist die Berufung somit gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Be- rufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen – rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu überbinden und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 des angefochtenen Ur- teils wird aufgehoben. 2. F. hat B. ausseramtlich mit Fr. 8'916.20 (inkl. MWSt) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten. Die ausseramtli- chen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc