einfache Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Leib und Leben
Erwägungen (9 Absätze)
E. 03 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, und der B., Adhäsionsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen A., sowie in der strafrechtlichen Berufung
2 des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Erläuterung vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG, hat sich ergeben:
E. 3 A. A. wurde am 16. Juli 1982 in I. geboren, wo er zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Die Mutter führt den Haushalt und arbeitet nebenbei als Aushilfe im Service, der Vater ist bei der E. in I. als Magaziner tätig. A. besuchte während sechs Jahren die Primarschule und danach ein Jahr lang die Realschule in I.. In der Folge konnte er in die Sekundarschule wechseln, wurde jedoch nach einem Jahr wegen ungenügender Leistungen wieder in die Realschule zurückversetzt. Hier absolvierte er zwei weitere Schuljahre. Anfang August 1999 begann A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur bei der Firma F. (neu K.) in I.. Im dritten Lehrjahr erzielte A. eigenen Aussagen zufolge ein Einkommen von mo- natlich Fr. 800.— brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Entscheid vom 10. Mai 1999 wurde er jedoch von der Jugendanwaltschaft des Kan- tons Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie SVG-Delikten zu einer Arbeitsleistung von drei Halbtagen verpflichtet. Dem Leumundsbericht der Polizei I. vom 22. Februar 2002 bzw. vom 31. März 1999 kann nichts Nachteiliges über A. entnommen werden. Bei einem persön- lichen Gespräch habe er einen guten Eindruck hinerlassen, und sein Arbeitgeber stelle ihm ein gutes Zeugnis aus. A. wurde am 10. Februar 2002 in I. festgenommen und verblieb bis zum 11. Februar 2002 in Polizeihaft. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 9. Februar 2002, hielt sich B. bis um ca. 02.30 Uhr oder
E. 03.00 Uhr verkleidet an der Fasnacht in der I. auf. Anschliessend be- gab sie sich nach Hause an den H.-Weg in I.. Als sie vor der Haustüre zum Mehrfamilienhaus am H.-Weg stand, näherte sich ihr der eben- falls verkleidete A. von hinten und trat zu ihr. Auf die Frage von B., was er hier mache oder wohin er gehe, sagte A., er wolle zu einem Kolle- gen namens A. gehen. B. öffnete die Haustüre des Mehrfamilienhau- ses mit dem Schlüssel und trat ins Haus. In diesem Moment legte A. B. von hinten den linken Arm um den Hals und drückte zu. Als B. laut „Mama, Mama“ schrie, hielt ihr A. mit der rechten Hand die Nase und den Mund zu. B. versuchte, mit beiden Händen die Umklammerung um den Hals zu lösen und wand sich gleichzeitig mit dem Oberkörper hin und her. Anschliessend fielen beide zu Boden, sodass sie auf der rechten Körperseite zu liegen kamen. A. liess mit der rechten Hand
E. 4 den Mund und die Nase von B. los, fasste sie am Hals und würgte sie
heftig, sodass sie keine Luft mehr bekam. B. riss nun mit beiden Hän-
den am rechten Arm von A.. Dieser lockerte den Griff um den Hals,
löste den linken Arm und griff B. mit der linken Hand zwischen die
Beine, wobei er sie heftig am Schambein und an der Scheide packte.
Da B. in der Folge schrie, liess er sie zwischen den Beinen los, griff
mit beiden Händen an ihren Hals und drückte erneut zu. Auch hielt er
in der Folge wieder ihren Mund und die Nase zu. Als C., der Vater von
B., dazu trat, liess A. B. los und versuchte die Haustüre des Mehrfa-
milienhauses zu öffnen und sich zu entfernen. C. konnte A. jedoch
festhalten bis die alarmierte Polizei eintraf.
Gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 erlitt B. am 10. Februar
2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale
Schleimhautläsion, Nasenbluten sowie punkförmige Hauteinblutun-
gen am Hals. Am 25. Februar 2002 erstattete B. gegen A. Strafantrag
wegen einfacher Körperverletzung etc.
A. bestreitet, B. am Schambein und an der Scheide gepackt zu haben.
A. kaufte und konsumierte in der Zeit von 13. Februar 1999 bis am 10.
Februar 2002 durchschnittlich 5 Gramm Marihuana pro Monat. Weiter
baute er im Sommer 2001 für den Eigenkonsum drei Pflanzen Hanf
an.
Am 10. Februar 2002 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei A. 1.9
Gramm Haschisch sicher.“
C.
Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes I. von den Psychia-
trischen Diensten Graubünden (L.) erstellte Gutachten vom 11. März 2002 gelangte
im wesentlichen zum Schluss, dass A. zum Tatzeitpunkt an keiner Geisteskrankheit
litt. Auch habe weder eine Persönlichkeits- noch eine schwere Bewusstseinsstörung
vorgelegen. Störungen im sexuellen Bereich seien ebenfalls auszuschliessen. Hin-
gegen habe zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und
unter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorgelegen. Diese sei jedoch
nicht derart gewesen, dass sie sich hätte einschränkend auf die Zurechnungsfähig-
keit von A. auswirken können. Massnahmen wurden keine empfohlen.
D.
Die Schlussverfügung erging am 12. September 2002. Am 2. Oktober
2002 reichte B., vertreten durch die Opferhilfe-Beratungstelle I., bei der Staatsan-
waltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende
Anträge:
„1. Herr A. sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts
zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach
richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar
2002 zu bezahlen.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.— (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'770.—und Gerichts- gebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.—ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichtes Plessur zu überweisen.
E. 6 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden. B. Zum Verfahren
1. Die Untersuchungsakten und die Akten der Vorinstanz seien bei- zuziehen.
2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das angefochtene Urteil durch die Vorinstanz erläutert wurde.
3. Die allfällige Berufung gegen den Erläuterungsentscheid sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinen.“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verletzung von B. als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden könne. Insbesondere bei der erlittenen Nasenbeinfraktur handle es sich um eine äusserst einfache und nicht schmerzhafte Fraktur, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen wer- den könne. Eine seelische Verletzung werde in den Akten nirgends belegt, weshalb A. lediglich wegen Tätlichkeit zu verurteilen sei. Zum Tatbestand der Nötigung liess der Berufungskläger ausführen, dass er B. nur während kurzer Zeit in den „Schwitz- kasten“ genommen habe. Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes. Auch habe er es sich nie zum Ziel gemacht, B. an der Heimkehr zu hindern. Er habe lediglich Dampf ablassen wollen. Der tatbestandsmässige Erfolg sei demnach ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend könne auch nicht von einer Nötigung gesprochen werden. Schliesslich sei zu be- achten, dass in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. beim Bezirksgericht Plessur bereits ein Erläuterungsgesuch eingereicht worden sei. Bis zum Vorliegen dieses Erläuterungsentscheides sei das hängige Berufungsverfahren zu sistieren. H. Besagtes Erläuterungsgesuch an das Bezirksgericht Plessur verfasste A. ebenfalls am 30. April 2003, versehen mit folgenden Rechtsbegehren:
E. 8 „Zur Sache
1.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 16.
Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in der Strafsache gegen
den Gesuchsteller und in der Adhäsionsklage von B., H.-Weg,
Chur, sei zu erläutern, indem die Erwägungen betreffend der Ad-
häsionsklage umgesetzt und ins Dispositiv aufgenommen wer-
den.
2.
Das Dispositiv ist wie folgt zu ergänzen:
a) Die Adhäsionsklage wird abgewiesen.
b) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten betreffend die Adhä-
sionsklage und hat überdies den Beklagten im Umfang von Fr.
300.00 zuzüglich 7,6 % MWST zu entschädigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6 % MWST
zu Lasten der Gerichtskasse.
Zum Verfahren
1.
Der Vollzug des Verfahrens sei aufzuschieben.
2.
Auf einen Parteivortritt sei zu verzichten.“
A. macht im wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Plessur in seinem
Urteil vom 16. Januar 2003 auch über die Adhäsionsklage von B. hätte befinden
müssen. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, seine vorgängigen Erwägungen
hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv umzusetzen, weshalb das Urteil nun
zu erläutern sei. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils sei zudem zu Un-
recht in allgemeiner Weise festgehalten worden, dass die Adhäsionsklage bei man-
gelnder Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen werden könne. So seien bei-
spielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurtei-
len. Vorliegend seien lediglich Fr. 1'000.— eingefordert worden, weshalb das Ge-
richt die Adhäsionsklage selber hätte beurteilen müssen. Eine Verweisung der Ad-
häsionsklage auf den Zivilweg sei folglich unzulässig. Den Erwägungen des Be-
zirksgerichtes könne ferner entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen
habe, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen mache das
Bezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend. Da eine unge-
nügend substanziierte Forderungsklage nach den Regeln der ZPO abgewiesen
werden müsse, hätte das Bezirksgericht folgerichtig auch die Adhäsionsklage von
B. abweisen müssen.
I.
Mit Erläuterung vom 9. Mai 2003 hielt das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur folgendes fest:
E. 9 „1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.1./9.4.2003 i.S. A. lautet richtig, wie folgt:
Dispositiv
- A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
- Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die er- standene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet.
- Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
- Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Ha- schisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und ver- nichtet.
- Die Adhäsionsklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.—(Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'770.— und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.— ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
- (Rechtsmittelbelehrung).
- (Mitteilungen).
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilungen.“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründet seine Erläuterung damit, dass die Adhäsionsklage von B. in den Erwägungen des Urteils vom 16. Januar 2003 abge- handelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A. habe das Gericht indessen nicht auf eine Abweisung der Adhäsionsklage erkannt, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen. Dieses Erkenntnis habe irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es handle sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. J. Gegen diese Erläuterung liess A. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Da- bei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Be- zirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei vollständig aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. 10
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass der Erläuterungsentscheid vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichts-präsiden- ten gefällt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen. Eine Ergän- zung des Dispositivs indessen erfolge durch jenes Richterkollegium, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte die Erläuterung im vorliegen- den Fall durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen. K. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
- Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Ad- häsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Gegen den Erläuterungsent- scheid ist ebenfalls die Berufung gegeben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 367). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte- nen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
- Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. / 10. Februar 2002 liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften zur Beurteilung vor: Die Beru- fung von A. vom 30. April 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom
- Januar 2003 (SB 03 17; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge A. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von B. gegen dieses Urteil (SB 03 15) und die Berufung von A. gegen die Erläuterung des Bezirksge- 11 richtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 (SB 03 28). Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger ausdrücklich um Vereinigung seiner beiden Berufungen er- suchte. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklage von B. beziehungsweise die Berufungen SB 03 15 und 03 28 befinden.
- a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf An- trag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Ver- handlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Par- teivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantona- len Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Ge- bot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafver- fahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Dis- kussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er aus- drücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine münd- liche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. 12 b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur wurde am 16. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und zudem zur Hauptsache Rechtsfragen zur Diskussion stehen und sich keinerlei Fra- gen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch auf- grund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Ver- handlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündli- chen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.
- a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht be- steht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Be- weise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Beru- fungsschrift die Einholung einer Expertise über die mit einer Nasenbeinfraktur ver- bundenen Schmerzen und über die Qualifikation einer solchen Fraktur als Tätlich- keit oder Körperverletzung (vgl. act. 01, S. 4 und 5). Für den Kantonsgerichtsaus- schuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solch ein Gutachten zusätzliche Er- 13 kenntnisse bringen könnte. So kann sich das Gericht – wie nachfolgend dargelegt - aufgrund der vorliegenden Entscheidgrundlagen ohne weiteres selber ein hinrei- chendes Bild über die Verletzungen verschaffen, welche B. erleiden musste. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich rele- vanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Expertise nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungs- klägers ist demzufolge abzuweisen.
- Die Vorinstanz sprach A. der einfachen Körper-verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG für schuldig. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln liess der Beru- fungskläger unangefochten. Hingegen machte er geltend, dass sein Verhalten am Abend des 9. Februar 2002 lediglich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsin- stanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375).
- a). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesund- heit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung der Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen einer mit Gefängnis zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit ande- ren Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 126 StGB). 14 Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesund- heit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beein- trächtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft bei- spielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und ver- hältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorüberge- hende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperli- chen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforder- lich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – selbst vorübergehende – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise bei Zu- fügung erheblicher Schmerzen (vgl. BGE 103 IV 65; A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlich- keit gestaltet sich trotz dieser Richtlinien als sehr schwierig. Dem Sachrichter wird daher bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Einwirkung zu einer Schä- digung an Körper oder Gesundheit führte, ein relativ grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 26; A. Roth, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StGB; BGE 119 IV 1). b). Der Berufungkläger qualifiziert sein Verhalten vom 10. Februar 2002 als Tätlichkeit, wobei er insbesondere geltend macht, dass die Nasenbeinfraktur von B. weder eine Röntgenaufnahme noch eine Fixierung durch Tampons oder äus- sere Gipsschiene erfordert habe. B. habe die einfachste Form einer Nasenbeinfra- ktur erlitten, weshalb sie das Spital denn auch sogleich wieder habe verlassen dür- fen. Mit anderen Worten müsse von einer einfachen und nicht schmerzhaften Frak- tur ausgegangen werden, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbe- findens taxiert werden. So habe das Bundesgericht sogar bei einem Schlag, welcher eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht habe, noch auf Tätlichkeit erkannt. Auch schmerzempfindliche Druckstellen mit einem tiefen Hämatom und eine schmer- zende Verrückung des Kiefergelenkes seien vom höchsten Gericht noch als Tät- 15 lichkeit taxiert worden. B. hingegen sei lediglich in den Schwitzkasten genommen worden, wobei ihr der Mund zugehalten worden sei. Ob sie Schmerzen gehabt habe, sei nicht bekannt. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte seelische Verletzung finde in den Akten keine Stütze. Der Berufungskläger sei daher lediglich wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. c). aa). B. erlitt gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 eine nicht dislo- zierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten und punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Diese Verletzungen erforderten eine am- bulante Behandlung, wobei ihr der behandlende Arzt, G., eine Heilungszeit von 2 – 3 Tagen prognostizierte (vgl. act. 4.3.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme gab B. zu Protokoll, dass A. sie heftig gewürgt habe. Dies habe sehr geschmerzt und sie habe kaum mehr atmen können. Zudem sei sie mit ihrer rechten Schläfe heftig gegen einen im Hauseingang stehenden Kinderwagen gestossen. Ihre Schläfe und ihr Hals würden immer noch schmerzen (vgl. act. 4.12.). Im An- schluss an eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. März 2002 teilte B. der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass sie nach dem Vorfall vom
- Februar 2002 zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide häu- fig unter Kopfschmerzen und sei in therapeutischer Behandlung bei D. in I. (vgl. act. 4.19.). Diese Aussagen bestätigte B. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage vom 2. Ok- tober 2002. Nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 habe sie unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die im März 2002 begonnene Psychotherapie dauere noch immer an (vgl. act. 1.16.). bb). Sämtliche Verletzungen, welche B. in der Nacht des 10. Februars 2002 erlitt, sind unstreitig auf den Angriff des Berufungsklägers zurückzuführen. Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob diese Verletzungen als Schädigung von Körper oder Gesundheit im Sinne der obigen Ausführungen und damit als Körperverletzung an- zusehen sind. Die erlittene Nasenbeinfraktur muss klarerweise als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angesehen werden. So werden Knochenbrüche und insbe- sondere Nasenbeinfrakturen in Lehre und Rechtsprechung zur Veranschaulichung eines krankhaften Zustands explizit erwähnt (vgl. A. Roth, a.a.O., N 15 zu den Vor- bemerkungen zu Art. 122 StGB, N 4 zu Art. 123 StGB und N 5 zu Art. 126 StGB; BGE 103 IV 65; RB-TG 1988, Nr. 35). Der Begriff einer „Fraktur“ weist denn auch 16 bereits auf eine Schädigung des Körpers hin. Die Art der Fraktur und die Dauer der Heilung ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Wesentlich ist einzig, ob die erlittene Verletzung eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erforderte (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt, musste B. doch gemäss Arztbe- richt vom 10. Februar 2002 ambulant behandelt werden, wobei ihr eine Heilungszeit von 2 bis 3 Tagen prognostiziert wurde. Durch das Zufügen der Nasenbeinfraktur hat sich A. somit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nebst der Nasenbeinfraktur erlitt B. durch das Würgen hervorgerufene, punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Das heftige Zudrücken des Halses habe sie sehr geschmerzt und sie habe kaum noch atmen können. Am Vormittag nach dem Überfall verspürte sie diese Schmerzen noch immer (vgl. act. 4.3. und 4.12.). Das Würgen rief mit anderen Worten bei B. nicht bloss eine vorübergehende, harm- lose Störung des Wohlbefindens, sondern vielmehr eine schmerzhafte, gesundheit- liche Beeinträchtigung hervor. Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfa- che Körperverletzung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vom Berufungs- kläger aufgeführten Beispiele der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern, wonach verschiedene Fälle von Quetschungen als Tätlichkeit betrachtet worden seien. So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis den Anwen- dungsbereich von Art. 123 StGB bewusst zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt, indem der tatsächlichen körperlichen Schädigung nun grösseres Gewicht beige- messen wird und solche Fälle wohl entsprechend als Körperverletzung beurteilt würden (vgl. A. Roth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). Schliesslich ist auch zu beachten, dass unter dem Titel der Körperverletzung sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit des Menschen geschützt wird (vgl. A. Roth, a.a.O., N 13 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Als Folge des Vorfalls vom 10. Februar 2002 war B. eigenen Aussagen zufolge während zwei Wochen arbeitsunfähig und musste sich anschliessend während mehreren Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Zudem leidet sie seither häufig unter Kopfschmerzen (vgl. act. 1.16. und 4.19.). Für den Kantonsge- richtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. So er- scheint es – zusätzlich auch aufgrund der Lebenserfahrung - mehr als glaubhaft, dass eine junge Frau zur Verarbeitung eines solchen massiven Überfalls professio- neller Hilfe bedarf. Der Angriff von A. führte demnach zweifellos zu einer langan- dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit von B., was wiederum einem eigentli- 17 chen krankhaften Zustand gleichkommt. Der Berufungskläger machte sich somit auch in dieser Hinsicht einer einfachen Körperverletzung schuldig. Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass der Berufungsklä- ger B. an Körper und Gesundheit schädigte, was bei ihr zu einem krankhaften Zu- stand im Sinne der Rechtsprechung führte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit ohne weiteres erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. d). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei jedoch Eventual- vorsatz genügt (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkom- mentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). Der Vorsatz muss sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schä- digung beziehen. Die Feststellung des Willensinhaltes kann jedoch schwierig sein, da sich der Angreifer regelmässig keine ganz bestimmten Vorstellungen über sein Tun macht. Diesfalls lässt sich der Umfang seines Vorsatzes jedoch meist nach dem Tatvorgehen genügend bestimmen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 29 f.). A. gab anlässlich der unmittelbar nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er mittels seiner furcht- erregenden Kostümierung eine beliebige Person – unabhängig ob Frau oder Mann - habe erschrecken wollen. Als B. schrie, sei er in Panik geraten und deshalb hand- greiflich geworden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Haustüre bereits offen gestanden (vgl. act. 4.9.). Bei einer weiteren Einver-nahme vor der Kantonspolizei Graubünden nur wenige Stunden später führte A. demgegenüber aus, dass er bei seiner ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer ausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen. Er habe seine Aggressionen los- werden wollen und darum eine beliebige Person angegriffen (vgl. act. 4. 15). Diese Ausführungen präzisierte A. Tags darauf vor dem Untersuchungsrichteramt I. Er habe am Nachmittag des 9. Februar 2002 familiäre Auseinandersetzungen gehabt. Auf dem Weg von der Fasnacht nach Hause habe er plötzlich den Wunsch verspürt, sich mit jemandem zu schlagen. Er habe ein Ventil gesucht, um seine Aggressionen loszuwerden. Deshalb habe er B. angegriffen, sie in den Schwitzkasten genommen und ihr anschliessend Mund und Nase zugehalten. Es sei ihm vorgekommen, wie wenn ihn aus ihrem Gesicht heraus seine Mutter und Schwester angeschaut und ausgelacht hätten (vgl. act. 4.16). 18 Die zweite Version des Tatmotivs erachtet der Kantonsgerichtsausschuss als glaubwürdiger. Hätte die Absicht von A. lediglich darin bestanden, jemanden zu er- schrecken, so hätte er B. ohne weiteres mit Worten beruhigen und sie so an weite- rem Schreien hindern können – zumal sie ihm von der Schulzeit her ja bekannt war (vgl. act. 4.9. und 4.18.). Die zweite Version des Tathergangs deckt sich überdies mit den Ausführungen von B.. Damit ist davon auszugehen, dass A. die Berufungs- beklagte in der Absicht angriff, sich mit jemandem zu schlagen. Mögliche Körper- verletzungen nahm er dabei offensichtlich in Kauf. Darauf weist insbesondere das konkrete Tatvorgehen hin. So sieht derjenige, welcher eine ihm körperlich unterle- gene Person in den „Schwitzkasten“ nimmt und sie zudem heftig am Hals würgt, die Möglichkeit von Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. A. hat somit auch den subjektiven Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung erfolgte demzufolge zu Recht.
- a). Der Berufungskläger beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese privilegierte Form unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand, indem der Richter ermächtigt wird, die Strafe „in leichten Fällen“ nach freiem Ermessen zu mildern. Der Strafrahmen geht also nicht einfach auf Gefängnis, sondern ist gegen unten offen, weshalb auch auf Haft oder bloss auf Busse erkannt werden kann (vgl. A. Roth, a.a.O., N 7 zu Art. 123 StGB). Als „leichte Fälle“ sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Men- schen in der nächstleichteren Form nach der einfachen Körperverletzung zu verste- hen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 123 StGB). b). Nach neuester Praxis des Bundesgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objek- tiven Verletzungsfolgen abzustellen (vgl. BGE 127 IV 59). Im vorliegenden Fall sind die objektiven Verletzungsfolgen erheblich und überschreiten klar die Grenze zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Insbesondere die erlittene Nasenbeinfraktur, aber auch die weiteren Beeinträch-ti- gungen von Körper und Gesundheit der Berufungsbeklagten führten bei ihr zu ei- nem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung und können nicht als harm- lose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. Dass die angeführte Grenze so deutlich überschritten wurde, zeigt auf, dass der vorliegende Fall bereits unter ob- 19 jektiven Gesichtspunkten nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrachtet werden kann. Auch die übrigen Umstände der Tat können nicht als leicht qualifiziert wer- den. Vielmehr belasten die konkreten Tatumstände den Berufungskläger schwer. So griff er ohne äusseren Anlass eine ihm körperlich unterlegene Frau an, nahm sie in den „Schwitzkasten“, würgte sie und hielt ihr Mund und Nase zu. Durch dieses Verhalten offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotenzial. Hinzu kommt, dass er durch das Zudrücken des Halses weitaus schwerwiegendere Verletzungsfolgen in Kauf nahm als tatsächlich eingetreten sind. Der Vorfall vom 10. Februar 2002 beziehungsweise das Verhalten des Berufungsklägers kann somit keineswegs als leichter Fall qualifiziert und unter die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden.
- a). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Frei- heit in der Willensbildung oder –betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/Mün- chen 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit ande- ren Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nöti- gungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 327 ff.). Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen beider Tatbestandselemente. Das an sich mögliche Nötigungsmittel des „Schwitzkastens“ sei von nur kurzer Dauer und daher nicht genügend intensiv gewesen. Ein Nötigungserfolg liege eben- falls nicht vor. So habe er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beab- sichtigt, B. den Zutritt zur elterlichen Wohnung zu verweigern. Seine Absicht habe einzig darin bestanden, eine Schlägerei anzuzetteln. b). Das Nötigungsmittel der Gewalt erfordert, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des konkreten Opfers zu brechen vermag (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Vorausgesetzt ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers – mit einer je nach dessen Konstitution, Alter oder Geschlecht unterschiedlichen Intensität (vgl. 20 Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 328; BGE 101 IV 44). Welches Mass die Gewaltein- wirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Die zeitliche Dauer der Gewaltanwendung ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So kann beispielsweise auch das kurze Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB). B. beabsichtigte, in das Mehrfamilienhauses am H.-Weg einzutreten, als sie von A. in den „Schwitzkasten“ genommen und so während drei bis vier Minuten festgehalten wurde. Zugleich wurde sie durch das Würgen des Halses und das Zu- halten von Mund und Nase daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Führt man sich die körperliche Überlegenheit des Berufungsklägers vor Augen, so wird deutlich, dass B. durch seinen Angriff in der Bewegungsfreiheit behindert wurde und nicht mehr in der Lage war, ihren freien Willen zu betätigen. Die von A. ausgehende Ge- walteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem Tatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag. Dass diese Gewaltanwendung zugleich rechtswidrig war, ist offensichtlich und braucht nicht näher geprüft zu wer- den (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 45). c). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei abgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334 f.). B. wurde am Zugang zur elterlichen Wohnung gehindert, weil sie von A. fest- gehalten wurde. Da ihr dieser Mund und Nase zuhielt, war es ihr zudem teilweise auch nicht mehr möglich, um Hilfe zu rufen. Mit anderen Worten wurde die Beru- fungsbeklagte durch das Verhalten von A. genötigt, das Heimkehren und das Schreien zu unterlassen. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Nötigungserfolgs mit dem Argument, er habe B. nicht an der Heimkehr hindern wollen. Es sei ihm einzig darum gegangen, eine Schlägerei anzuzetteln (vgl. act. 01 / S. 8 f.). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Nötigungserfolg nicht das vom Täter angestrebte Ziel sein muss. Vielmehr genügt es bereits, wenn der Nötigungserfolg Mittel zum eigentlichen Ziel des Täters ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Wie A. mehrfach zu Pro- 21 tokoll gab, hatte er B. zufällig ausgewählt, weil er sich mit jemandem schlagen wollte. Das Zusammentreffen mit ihr sei ein 100 %-iger Zufall gewesen, er habe sie schon längere Zeit nicht mehr gesehen (vgl. act. 4.15. und 4.16.). B. hatte folglich keinen Grund, sich mit dem Berufungskläger zu schlagen. Entsprechend machte sie auch keinerlei diesbezüglichen Anstalten. Als A. auf sie traf, war sie vielmehr gerade dabei, in das Mehrfamilienhaus am H.-Weg einzutreten. Das Festhalten von B. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der Anzettelung einer Schlägerei. Das Zuhalten von Mund und Nase schliesslich er- folgte mit dem erklärten Ziel, B. am Schreien zu hindern (vgl. act. 4.15. und 4.16.). Damit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall sowohl der Nötigungserfolg als auch dessen Konnexität zu den Nötigungsmitteln gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. d). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, also das Bewusstsein und der Wille des Täters, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335; BGE 101 IV 46). Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich be- wusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wir- kung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Hier ist jedoch wiederum festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Eigenen Angaben zufolge verspürte der Befugungskläger in der Nacht des
- / 10. Februar 2002 einen unwiderstehlichen Drang, sich mit jemandem zu schla- gen. Als er B. auf deren Nachhauseweg entdeckte, beschloss er, dass sie die Per- son sein sollte, welche er anpöbeln und schlagen wollte (vgl. act. 4.15. und 4.16.). In dieser Absicht folgte er ihr bis vor die Haustüre, griff sie anschliessend von hinten an und hielt sie fest. Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B. in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzette- lung einer Schlägerei – zu erreichen. Dass A. seinen Angriff bewusst plante, ver- deutlicht zudem, dass er um die Wirkung seines Verhaltens durchaus wusste oder diese zumindest in Kauf nahm. Gleiches gilt für das Zuhalten von Mund und Nase, erfolgte dies doch in der klaren Absicht, die Hilferufe der Berufungsbeklagten zu unterdrücken (vgl. act. 4.15. und 4.16). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB somit auch in subjektiver Hinsicht. 22 e). Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die einfache Körper- verletzung im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung konsumiere. Die Nötigung kann nach der Rechtsprechung mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdeliktes abgegolten werden, sofern die Beeinträchtigung der Willens- freiheit des Opfers mit dem Angriff auf seinen Körper eine Handlungseinheit bildet (vgl. BGE 104 IV 170). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB konsumiert die Nötigung folglich nur dann, wenn letztere unmittelbar mit dem Angriff auf den Körper einhergeht. Die gewaltsame Beeinträchtigung der Wil- lensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Kör- perverletzung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter das Opfer vor der Austeilung von Schlägen am Kragen festhält (vgl. BGE 104 IV 170; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Ist indessen der Angriff auf den Körper des Opfers ein Mittel der Nötigung zu einem über das Dulden dieses Angriffs hinausgehenden Verhalten, so wird der Nöti- gungstatbestand vom Verletzungsdelikt nicht abgegolten, sondern es liegt eine Konkurrenzsituation vor (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; BGE 104 IV 170). Mit anderen Worten liegen die beiden Tatbestände Nötigung und einfache Körperverletzung dann miteinander in Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer an- lässlich einer Nötigungshandlung verletzte (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Diesfalls ist der Täter wegen Verletzung beider Tatbestände schuldig zu sprechen, da keine der Strafbestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Im vorliegenden Fall kann die Nötigung von B. nicht als blosse Begleiter- scheinung der einfachen Körperverletzung betrachtet werden. Der Tathergang ver- deutlicht vielmehr, dass B. anlässlich der mit Gewalt verübten Nötigungshandlung verletzt wurde. Der Angriff auf ihren Körper war das vom Berufungskläger gewählte Mittel, um ihre Heimkehr und ihre Hilferufe zu verunmöglichen und so eine Schlä- gerei zu provozieren. Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170). Die beiden Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung und der Nötigung stehen demzufolge in Konkurrenz zueinander, wes- halb A. zu Recht auch wegen Verletzung von Art. 181 StGB verurteilt wurde.
- Zusammengefasst ergibt sich somit, dass A. zu Recht wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung 23 gemäss Art. 181 StGB verurteilt wurde. Die Berufung von A. ist daher diesbezüglich abzuweisen. Der Berufungskläger ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ent- gegen seinen Ausführungen nicht vorbefasst war (vgl. act. 01, S. 3). Zwar trifft es zu, dass das Bezirksgericht Plessur eine kurze Erwägung über den nicht nachweis- baren Tatbestand der sexuellen Nötigung anstellte (vgl. act. 1.21., S. 6). Dies rührt daher, dass die Strafuntersuchung gegen A. ursprünglich wegen sexueller Nötigung eröffnet wurde (vgl. act. 1.1.). Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsum- tion der Anklage nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hätte somit – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - durchaus die Möglichkeit gehabt, den eingeklagten Sach- verhalt rechtlich anders zu beurteilen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 263 und 311); dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Dem Be- zirksgericht Plessur kann damit keine Vorbefasstheit angelastet werden.
- a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Be- zirksgericht Plessur verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sie- ben Monaten Gefängnis, unter Anrechung von zwei Tagen Polizeihaft. Zur Begrün- dung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. als schwerwiegend zu qualifi- zieren sei. So habe er einzig zwecks Abbauen von Aggressionen in später Nacht und schreckerregendem Aufzug eine junge Frau angegriffen und verletzt. Dabei habe er in vollem Bewusstsein gehandelt und eine Traumatisierung des Opfers in Kauf genommen. Strafmindernd sei ihm der gute Leumund anzurechnen, Strafmil- derungsgründe lägen keine vor. Das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hingegen müsse strafschärfend berücksichtigt werden. b). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das 24 Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu be- achten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vor- leben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumes- sungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweite- rung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). c). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf da- bei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszuge- hen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen ver- schuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, be- stimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schär- fende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen).
- a). Unter den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache Körperverletzung die höchste abstrakte Strafandrohung vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend somit der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- 25 bindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen einer Gefängnisstrafe von min- destens 3 Tagen bis zu maximal 3 Jahren. b). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das schwere Verschulden von A. ins Gewicht. So hat er ohne äusseren Anlass in später Nacht eine junge Frau überraschend von hinten angefallen, sie in den „Schwitzkasten“ genommen und ge- würgt. Durch dieses Vorgehen offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotential und eine beträchtliche kriminelle Energie. Als B. Widerstand leistete, fielen der Be- rufungskläger und sein Opfer zu Boden. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, B. auch weiterhin festzuhalten. Selbst als diese ihn inständig bat, von ihr abzulassen, gab er sie nicht frei (vgl. act. 4.12. und 4.18.). Durch seinen Angriff verursachte der Be- rufungskläger verschiedene Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau. Ihre Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, hatte sie doch eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs gar befürchtet, Opfer einer Verge- waltigung zu werden (vgl. act. 4.18.). A. hat demnach in grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich un- terlegenen Opfers eingegriffen. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von B. muss daher als sehr verwerflich bezeichnet werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafschärfend jedoch ist das Zu- sammentreffen mehrer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 68 StGB). So machte sich der Angeklagte nebst der einfachen Körperverletzung auch der Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig. c). Im Rahmen der Täterkomponente muss A. die Vorstrafe aus dem Jahre 1999 als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Sein Leumund und sein Geständnis hingegen sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den persönli- chen Verhältnissen gilt es zu beachten, dass gemäss Gutachten der Psychiatri- schen Dienste Graubünden vom 11. März 2002 bei A. zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Cannabis- und Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorlag. Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch explizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers gehabt habe. A. sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Situa- tion zu überblicken und entsprechend zu handeln (vgl. act. 2.7.). Dieses Gutachten wurde unter Berücksichtigung des vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen am 13. Februar 2002 erstellten Berichts verfasst. Es stützt sich somit bereits auf die bei A. zum Tatzeitpunkt nachgewiesene Blutalkoholkonzentration und die nachge- 26 wiesene Konzentration des aktiven Canabiswirkstoffes (vgl. act. 2.7. und 4.6.). Dem Bericht des IRM kann weiter entnommen werden, dass bei A. kein zentralwirksames Medikament nachgewiesen werden konnte (vgl. act. 4.6.). Der Berufungskläger kann damit die eingenommenen Suchtmittel und Medikamente nicht als zusätzli- chen strafmindernden Faktor anführen. Zu der vorgebrachten angespannten fami- liären Situation schliesslich ist zu sagen, dass diese Spannungen offensichtlich kein unübliches Ausmass erreichten, bezeichnete A. doch das Verhältnis zu seinen El- tern als gut. Der Streit vom 9. Februar 2002 sei der erste gewesen seit September 2001 (vgl. act. 2.7. und 4.16.). Die familiäre Situation des Berufungsklägers recht- fertigt somit ebenfalls keine besondere Strafminderung. Strafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor. Insbesondere fallen die bloss verbalen Äusserungen des Bedauerns von A. nicht unter den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB. Die An- wendung dieses Strafmilderungsgrundes hätte eine besondere Anstrengung sei- tens des Berufungsklägers erfordert, welche er freiwillig und uneigennützig hätte erbringen müssen (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Die von A. geäusserte Reue ist jedoch als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd zu berücksichtigen. d). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorin- stanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Leumund und Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen) die Vorstrafe von A. straferhöhend, sein Geständnis und seine Reue hingegen strafmindernd in die Strafzumessung mitein- zubeziehen sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutreten- den Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzu- weichen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss ist denn auch nach der Praxis des Bun- desgerichts in der Strafzumessung frei und nicht an die Vorinstanz gebunden. Eine Berufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sach- verhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Be- rufungsklägers insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Faktoren entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). 27 Ohne die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren Geständnis und Reue hätte im vorliegenden Fall die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund des schwe- ren Verschuldens von A. durchaus auch höher angesetzt werden können. Nach Ab- wägung sämtlicher Umstände gelangt der Kantonsgerichts-ausschuss daher zur Überzeugung, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – un- ter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen - dem Verschulden von A. angemes- sen ist.
- Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Straf- vollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren. A. macht dazu in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Dauer der Probezeit auf zwei statt auf drei Jahre festzulegen sei. Die obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest. Zu berücksichtigen ist dabei die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie insbesondere die Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Unbeachtlich hingegen ist die Schwere der Tat (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Im vorliegenden Fall offen- barte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Ag- gressionspotential. Zudem muss seine Rückfallgefahr in Bezug auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich eingestuft werden. So kam das IRM St. Gallen gestützt auf eine Urinanalyse zum Schluss, dass A. wohl häufig Cannabis konsumiere, weshalb bei der Beurteilung der nachgewiesenen Substan- zen eine allfällige Gewöhnung mitberücksichtigt werden müsse (vgl. Bericht des IRM St.Gallen vom 14. Februar 2002, act. 4.6.). Der häufige Konsum von Cannabis wurde vom Berufungskläger denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 5.2.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Vorstrafe erachtet der Kantonsgerichts- ausschuss eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.
- a). Am 2. Oktober 2002 reichte B. dem Untersuchungsrichteramt I. eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, A. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermes- sen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. Unter Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens führte B. weiter aus, dass sie sich ein lebenslanges Nachklage- recht ausdrücklich vorbehalte. 28 Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen zu dieser Adhäsionsklage Stel- lung, indem sie festhielt, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da B. dies unterlassen habe, werde auf die Klage nicht eingetreten und die Adhäsionsklä- gerin auf den Zivilweg verwiesen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen fanden aller- dings keinen Eingang ins Dispositiv des Urteils vom 16. Januar 2003. b). B. reichte daraufhin beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen dieses Urteil ein. In ihrer Rechtschrift beantragte sie eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsions- klage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurtei- lung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Auf- wand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Adhäsionsklage zu beurteilen. c). A. hingegen wandte sich mit einem Erläuterungsgesuch an die Vorin- stanz. Darin ersuchte er um Erläuterung des Urteils vom 16. Januar 2003, indem die Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv aufzunehmen seien. Mit einem zusätzlichen Begehren beantragte A. eine Ergänzung des Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage. Da die Vorinstanz eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, müsse sie diese folgerichtig auch abweisen. Mit Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 wurde das vorinstanzliche Urteil mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt und die Ad- häsionsklage von B. auf den Zivilweg verwiesen. Dies entspreche den bereits an- gestellten Erwägungen im Urteil vom 16. Januar 2003. Die damaligen Erkenntnisse hätten irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es habe sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt, welches mit der vorliegenden amtli- chen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. Gegen diese Erläuterung liess A. beim Kantonsgerichtsaus-schuss Berufung erheben mit dem Antrag um Aufhebung und Rückweisung des Erläuterungsent- scheides an das Bezirksgericht Plessur. Der Erläuterungsent-scheid sei vom sach- lich unzuständigen Bezirksgerichtspräsidenten gefällt worden. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen 29 der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen müsse durch jenes Richterkollegium erfolgen, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen.
- a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche For- derung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend ma- chen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadener- satzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestim- mungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Straf- verfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). B. wurde durch den Angriff des Beru- fungsklägers sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und fällt somit zweifellos unter den Opferbegriff des OHG. b). Der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivil- forderung durch das Strafgericht wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Beispielsweise darf das Strafgericht zivilrechtliche An- sprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übri- gen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilan- sprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivil- ansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollstän- dige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG). 30 Das Gericht darf indessen nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entschei- den. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Be- urteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisver- fahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzö- gern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadener- satzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhe- bungen und erlaubt daher eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Straf- gericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). Mit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Ge- setzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldig- ten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Op- fers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwen- digen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). c). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz die Adhäsionsklage von B. mit der Begründung auf den Zivilweg, dass sie dem Gericht keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der erlittenen Schädigungen (Arztberichte etc.) eingereicht habe. Auch wenn dieses Versäumnis unverständlich ist – wäre es doch für die Op- ferhilfe-Beratungsstelle ein leichtes gewesen, den Gesundheitszustand von B. zu belegen – ist die Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Adhäsionskläge- rin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden mit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts. Es wäre der Vorinstanz – wenn es dessen überhaupt bedurft hätte - daher ohne weiteres zuzumuten gewe- sen, die gewünschten Unterlagen und Arztberichte einzuholen. Diese Beweiserhe- bungen wären mit Sicherheit nicht derart umfangreich gewesen, dass die richterli- che Urteilsfindung ungebührlich lange verzögert worden wäre (vgl. BGE 123 IV 83). Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der Adhäsionsklägerin hätte entsprechend beurteilen müssen. 31
- B. beantragt in ihrer Berufungsschrift die teilweise Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung. a). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Akten- lage kein neues Urteil gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. Diese hat dann in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rück- weisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behe- bung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In Fällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376). b). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (vgl. dazu Art. 133 StPO mit Verweis auf Art. 141 – 146 StPO). Die Aktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Adhäsionsklage durch den Kantons- gerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in ihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsions- klage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht, die Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz ist daher abzusehen.
- In ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 stellte B. vorerst den Antrag, dass A. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflich- ten sei, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. a). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck einer Genug- tuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung 32 einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obliga- tionenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungs- summe muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Er- fordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Ab- teilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR). Die Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten zu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten lassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus der Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtu- ungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Aus- gleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR). b). A. hat B. in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2002 überra- schend von hinten angegriffen, in den „Schwitzkasten“ genommen und festgehal- ten. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu und würgte sie. Durch dieses Vorge- hen hat A. seinem Opfer physische, aber auch psychische Verletzungen zugefügt. Das Wohlbefinden von B. wurde durch diese Verletzungen stark beeinträchtigt, zu- mal ihre Nase nach dem Angriff gebrochen war. Zudem ist es gerichtsnotorisch er- stellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen Täters traumatisiert und verängstigt wird. Das Verschulden von A. wiegt daher schwer. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung sind damit zweifellos gegeben. 33 Auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das schwere Verschulden des Berufungsklägers ins Gewicht. B. befand sich spät nachts nichts ahnend auf dem Heimweg, als sie von A. gepackt, festgehalten und zu Boden gerissen wurde. Dabei wurde sie vom Berufungskläger derart stark gewürgt, dass sie beinahe keine Luft mehr bekam. In der Folge musste sie ambulant behandelt und während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaub- haft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur im- mer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven Überfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf. Damit ist erstellt, dass der Beru- fungskläger seinem Opfer körperliche, vor allem aber auch länger andauernde see- lische Schmerzen zugefügt hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich die von B. eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.— zweifellos als angemessen (zur Höhe der Genugtuung vgl. Hütte / Ducksch, a.a.O., VIII / 8 ff. 1998 – 2000). Aufgrund dieser Sachlage und der vorhandenen Akten (Arztbericht und Aussage des Opfers) waren und sind für die Beurteilung dieser Genugtuungssumme auch keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz hätte diesen Teil der Adhä- sionsklage ohne weiteres beurteilen können und müssen. Die Adhäsionsklage ist daher in Bezug auf die beantragte Genugtuungsleistung gutzuheissen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins, wel- cher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten gegenüber B. in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2002 verübt wurden, ist die Genugtuungssumme wie beantragt ab dem 10. Februar 2002 zu verzinsen. c). Bei der eingeklagten Genugtuung von Fr. 1'000.-- berief sich B. zudem ausdrücklich auf den Vorbehalt eines Nachklagerechts. Damit macht sie sinn- gemäss geltend, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Genugtu- ungsleistungen einzuklagen. Zum Zeitpunkt eines Urteils kann durchaus Ungewissheit über die Grösse und Dauer der Schädigung oder die Art des Heilungsverlaufs bestehen. Gerade Verletzungen psychischer Natur sind im Zeitpunkt des Strafprozesses möglicher- weise noch nicht überblickbar. Derart wichtige und bedeutsame Änderungen legen eine Berücksichtigung im Urteil nahe (vgl. Karl Oftinger / Emil Stark Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N 227; Brehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Für den Fall, dass im Zeitpunkt 34 der Urteilsfällung die Folgen einer Verletzung noch nicht mit hinreichender Sicher- heit feststellbar sind, hat der Richter daher gemäss Art. 46 Abs. 2 OR die Möglich- keit, eine Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre vorzubehalten. Ob sich dieser Änderungsvorbehalt auch auf eine Genugtuungsforderung beziehen kann, ist in der Lehre umstritten. Die Systematik des Gesetzes scheint dagegen zu sprechen. Führt man sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und gerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädig- ten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar sein. Zu gleichem Schluss kommt man bei Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 OR, wonach generell von „Folgen der Verletzung“ die Rede ist (vgl. Oftin- ger / Stark, a.a.O., § 6 N 231 f.; Brehm, a.a.O. N 129 f. zu Art. 47 OR). Im Herbst des Jahres 2002 befand sich B. nach wie vor in psychotherapeuti- scher Behandlung. Auf den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Ur- teilsfindung lassen die Akten keine Rückschlüsse zu. B. führte aber in ihrer Adhäsi- onsklage glaubhaft aus, dass die psychische Belastung möglicherweise chronifiziert und zu einer (weiterdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung werden könnte. Dies erscheint durchaus möglich, kommt es doch gerade bei solch heim- tückischen Überfällen häufig vor, dass das Opfer noch lange Zeit immer wieder von den Geschehnissen eingeholt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ihrem Begehren auf Vor- merkung eines Nachklagerechts in Bezug auf die eingeklagte Genugtuungssumme ist demzufolge stattzugeben. Ihre Sache wird es indessen sein, auf Beweissiche- rung und Verjährung zu achten. d). Unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren ihrer Adhäsionsklage führt B. schliesslich folgendes aus: „Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein le- benslanges Nachklagerecht vor.“ Diese Aussage begründet B. mit dem Hinweis, dass sie im Laufe ihres Lebens wahrscheinlich weitere psychotherapeutische Hilfe benötige. Mit ihrer Argumentation bezieht sich die Adhäsionsklägerin, welche von der Opferhilfeberatungsstelle beraten worden ist, offensichtlich auf einen möglicher- weise auch viel später eintreffenden Vermögensschaden wegen benötigter Hilfe. B. hat jedoch weder für den Urteilszeitpunkt eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht, noch hat sie die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungs- pflicht des Berufungsklägers anbegehrt. Diesen Antrag hätte B. aber entsprechend formulieren müssen. So ist ein Gesuch um Erlass eines Feststellungsurteils nur 35 dann zulässig, wenn es ein klar formuliertes Feststellungsbegehren enthält (vgl. BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Die gehörige Einleitung einer Klage gehört zu den Prozessvoraussetzungen des Zivilprozesses und ist als solche eine – von Amtes wegen zu prüfende - Bedingung für das Eintreten auf die Sache (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 36 N 68 N 73 und N 78; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 21 N 6 und § 35 N 7). Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu for- schen, was die Klägerin will und was nicht. Im vorliegenden Fall fehlt ein klar formu- liertes Begehren um Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Beru- fungsklägers, und ein anderes Begehren wurde nicht gestellt. In Bezug auf das le- benslängliche Nachklagerecht kann daher auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es ein lebenslanges Nachklagerecht schlechthin nicht gibt, da dieses gemäss Art. 46 Abs. 2 OR stets auf zwei Jahre begrenzt ist und damit nicht lebenslänglich vorbehalten werden kann. e). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Adhäsions- klage von B. teilweise gutzuheissen ist, indem A. unter Vorbehalt eines Nachklage- rechts zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem
- Februar 2002 verpflichtet wird. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. B. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie – unter Beachtung der Ver- jährungsfristen – berechtigt ist, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend zu machen. Da Prozessurteile nach der Lehre nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, führt das teilweise Nichteintreten auf ihre Klage nicht zu einer res iudicata. Die Berufung von B. vom 25. April 2003 ist entsprechend ebenfalls teilweise gutzuheissen.
- Wird nach dem Gesagten die Berufung von B. teilweise gutgeheissen, so muss das entsprechende Rechtsbegehren von A. in seiner gegen das Urteil vom
- Januar 2003 erhobenen Berufung abgewiesen werden. Seine Berufung gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 (SB 03 28) ist aufgrund der nun durch den Kantonsgerichtsausschuss erfolgten Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der ebenfalls bedeutungslos gewor- dene Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO aufzuheben (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367 und S. 375). Nachstehend sind aber 36 dennoch einige Anmerkungen zum Erläuterungsverfahren und zur Adhäsionsklage zu machen. a). A. beantragte in seinem Erläuterungsgesuch vom 30. April 2003 eine Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsi- onsklage, sowie die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. In seiner gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ergriffenen Berufung machte er alsdann geltend, dass sein Erläuterungsgesuch zu Unrecht vom Bezirksgerichts- präsidenten behandelt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, of- fenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen; ein Dispositiv ergänzen hingegen dürfe er nicht. Dies sei Aufgabe desjenigen Rich- terkollegiums, welches zuvor das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte im vorliegenden Fall die Erläuterung durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt das Institut der Erläuterung nicht. Die Praxis jedoch lässt die Erläuterung als ausserordentliches Rechtsmittel zu (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367). Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sind folglich hilfsweise beizu- ziehen. Demnach sind für die Behandlung eines Erläuterungsgesuches wenn immer möglich die nämlichen Richter einzuberufen, welche bereits an der erstmaligen Be- urteilung teilgenommen haben (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Schreibfehler, offenkun- dige Rechnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien hingegen darf der Ge- richtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung korrigieren (vgl. Art. 240 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist aber insbesondere der Sinn und Zweck des Rechtsmittels von Bedeutung. Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren oder deuten. Entsprechend schreibt Art. 238 ZPO vor, dass die Erläuterung der Auf- hellung unklarer richterlicher Entscheide diene; beispielsweise bei Widersprüchen zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. PKG 1998 Nr. 36; 1991 Nr. 23). Es kann aber auch vorkommen, dass das Gericht zwar in den Erwägungen zu einem Rechtsbegehren Stellung genommen hat, dass aber vergessen wurde, die Ent- scheidung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 39 N 23; PKG 1994 Nr. 32). Eine Erläuterung darf jedoch nur den Inhalt eines Urteils klarstellen und nicht zu dessen Abänderung führen (vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, S. 474). Mit anderen Worten darf das Dispositiv, mit dem ein Erläuterungsgesuch gutgeheis- sen wird, die erläuterten Punkte nur neu fassen, nicht aber materiell abändern (vgl. 37 Robert Hauser / Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, § 165). Erläuterungsgesuche, welche auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheides zielen, sind folglich unzulässig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 45 N 22). Das Erläuterungsgesuch von A. enthielt ein solches, auf inhaltliche Abände- rung des Entscheides zielendes Begehren. Seinen Ausführungen zufolge hat das Bezirksgericht Plessur in seinen Erwägungen zu Unrecht auf eine Verweisung der Klage auf den Zivilweg geschlossen. Da das Gericht offenbar eine mangelnde Sub- stanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, hätte es diese folgerichtig abwei- sen müssen. A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständi- gen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden In- halt. Dieser Antrag auf Ergänzung des Dispositivs mitsamt inhaltlichen Anweisun- gen stellt nach dem Gesagten kein zulässiges Erläuterungsgesuch dar. Da ein zulässiges Rechtsbegehren indessen wie obstehend ausgeführt eine Prozessvor- aussetzung des Zivilprozesses – dessen Regeln für das Institut der Erläuterung im Strafverfahren ja hilfsweise beizuziehen sind – darstellt, hätte die Vorinstanz auf das entsprechende Erläuterungsbegehren von A. gar nicht eintreten dürfen (vgl. Os- car Vogel / Karl Spühler, a.a.O., § 36 N 68 und 73; Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 21 N 6 und § 35 N 7). Damit ist auch erstellt, dass A. keine ausseramtliche Ent- schädigung für das Erläuterungsverfahren zusteht. Die Frage, ob der Bezirksge- richtspräsident Plessur das Dispositiv entsprechend den Erwägungen ergänzen durfte, kann bei dieser Sachlage hingegen offenbleiben. Anzumerken ist schliesslich noch, dass das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung von B. in Bezug auf die adhäsi- onsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung zu einer Ergänzung des vorin- stanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 führt (vgl. obstehend E 17). Dies rührt da- her, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - ent- sprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu ergänzen. A. stand somit mit dem Rechtsmittel der (ohnehin ergriffenen) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2003 ein ausreichendes Instrument zur Verfügung, um sich Klarheit über die Begründetheit der gegenparteilichen Ad- häsionsklage zu verschaffen – des Erläuterungsgesuches und der nachfolgenden Berufung gegen die Erläuterung hätte es somit nicht bedurft. 38 b). Zum Schluss ist kurz auf die Kritik der Vorinstanz einzugehen, wonach sich die Opferhilfe-Beratungsstelle als Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin in einem Interessenskonflikt befinde. Die Beratungsstelle sei nach dem Gesetz ver- pflichtet, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungsleistungen vorzuschiessen. Da die Beratungsstelle folglich das Risiko der Nichteinbringlichkeit beim Täter trage, habe sie ein Interesse daran, Forderungen in nur geringer Höhe einzuklagen. Im Interesse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen unabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom
- Januar 2003, S. 14.). Die Opferhilfe-Beratungsstelle bestreitet das Vorliegen eines solchen Interessenskonflikts vehement. Sie sei lediglich für die Sofort- und übrige Hilfe zuständig, die Genugtuung und Entschädigung hingegen sei Aufgabe der Opferhilfe-Fachstelle. Es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche und unabhängige Stellen (vgl. Berufung von B. vom 25. April 2003, S. 5). Die Ausführungen der Opferhilfe-Beratungsstelle vermögen den Anschein ei- nes möglichen Interessenskonfliktes nicht vollkommen aus dem Weg zu räumen. So sind sowohl die Opferhilfe-Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt, welches die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beurteilt und dem Opfer ausrichtet, Teile des kantonalen Sozialdienstes (vgl. 1 f. VVzOHG und Art. 9 Sozi- alhilfegesetz). Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein solcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechts- schriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003). Diese Mitunterzeichnung der Ad- häsionsklägerin ist auch im Hinblick auf Art. 23 ZPO von Bedeutung, wonach aus- serhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Fremdvertretung grundsätzlich je- nen Personen vorbehalten ist, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind (Art. 23 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Februar 2003, SF 02 26, S. 42 ff.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.— ge- hen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 StPO). Da A. vollumfänglich unterliegt, ist eine Korrektur am vor-instanzlichen Kostenspruch nicht angebracht (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). B. wurde nicht anwaltlich, sondern durch die Opferhilfe-Beratungsstelle ver- treten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind von Gesetzes wegen unentgeltlich (vgl. Art. 3 Abs. 4 OHG), so dass B. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden sind, welche A. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hätte entschädigen müssen. 39 40 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
- Die Berufung SB 03 17 von A. wird abgewiesen.
- Die Berufung SB 03 15 von B. wird teilweise gutgeheissen, die Erläuterung vom 9. Mai 2003 wird aufgehoben und das angefochtene Urteil wird wie folgt ergänzt: Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und A. wird unter Vorbehalt eines Nachklagerechts verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten.
- Die Berufung SB 03 28 von A. wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.— gehen zu Lasten von A..
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 15 (nicht mündlich eröffnet) 03 17 03 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, und der B., Adhäsionsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen A., sowie in der strafrechtlichen Berufung
2 des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Erläuterung vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG, hat sich ergeben:
3 A. A. wurde am 16. Juli 1982 in I. geboren, wo er zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Die Mutter führt den Haushalt und arbeitet nebenbei als Aushilfe im Service, der Vater ist bei der E. in I. als Magaziner tätig. A. besuchte während sechs Jahren die Primarschule und danach ein Jahr lang die Realschule in I.. In der Folge konnte er in die Sekundarschule wechseln, wurde jedoch nach einem Jahr wegen ungenügender Leistungen wieder in die Realschule zurückversetzt. Hier absolvierte er zwei weitere Schuljahre. Anfang August 1999 begann A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur bei der Firma F. (neu K.) in I.. Im dritten Lehrjahr erzielte A. eigenen Aussagen zufolge ein Einkommen von mo- natlich Fr. 800.— brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Entscheid vom 10. Mai 1999 wurde er jedoch von der Jugendanwaltschaft des Kan- tons Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie SVG-Delikten zu einer Arbeitsleistung von drei Halbtagen verpflichtet. Dem Leumundsbericht der Polizei I. vom 22. Februar 2002 bzw. vom 31. März 1999 kann nichts Nachteiliges über A. entnommen werden. Bei einem persön- lichen Gespräch habe er einen guten Eindruck hinerlassen, und sein Arbeitgeber stelle ihm ein gutes Zeugnis aus. A. wurde am 10. Februar 2002 in I. festgenommen und verblieb bis zum 11. Februar 2002 in Polizeihaft. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 9. Februar 2002, hielt sich B. bis um ca. 02.30 Uhr oder 03.00 Uhr verkleidet an der Fasnacht in der I. auf. Anschliessend be- gab sie sich nach Hause an den H.-Weg in I.. Als sie vor der Haustüre zum Mehrfamilienhaus am H.-Weg stand, näherte sich ihr der eben- falls verkleidete A. von hinten und trat zu ihr. Auf die Frage von B., was er hier mache oder wohin er gehe, sagte A., er wolle zu einem Kolle- gen namens A. gehen. B. öffnete die Haustüre des Mehrfamilienhau- ses mit dem Schlüssel und trat ins Haus. In diesem Moment legte A. B. von hinten den linken Arm um den Hals und drückte zu. Als B. laut „Mama, Mama“ schrie, hielt ihr A. mit der rechten Hand die Nase und den Mund zu. B. versuchte, mit beiden Händen die Umklammerung um den Hals zu lösen und wand sich gleichzeitig mit dem Oberkörper hin und her. Anschliessend fielen beide zu Boden, sodass sie auf der rechten Körperseite zu liegen kamen. A. liess mit der rechten Hand
4 den Mund und die Nase von B. los, fasste sie am Hals und würgte sie heftig, sodass sie keine Luft mehr bekam. B. riss nun mit beiden Hän- den am rechten Arm von A.. Dieser lockerte den Griff um den Hals, löste den linken Arm und griff B. mit der linken Hand zwischen die Beine, wobei er sie heftig am Schambein und an der Scheide packte. Da B. in der Folge schrie, liess er sie zwischen den Beinen los, griff mit beiden Händen an ihren Hals und drückte erneut zu. Auch hielt er in der Folge wieder ihren Mund und die Nase zu. Als C., der Vater von B., dazu trat, liess A. B. los und versuchte die Haustüre des Mehrfa- milienhauses zu öffnen und sich zu entfernen. C. konnte A. jedoch festhalten bis die alarmierte Polizei eintraf. Gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 erlitt B. am 10. Februar 2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten sowie punkförmige Hauteinblutun- gen am Hals. Am 25. Februar 2002 erstattete B. gegen A. Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung etc. A. bestreitet, B. am Schambein und an der Scheide gepackt zu haben. A. kaufte und konsumierte in der Zeit von 13. Februar 1999 bis am 10. Februar 2002 durchschnittlich 5 Gramm Marihuana pro Monat. Weiter baute er im Sommer 2001 für den Eigenkonsum drei Pflanzen Hanf an. Am 10. Februar 2002 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei A. 1.9 Gramm Haschisch sicher.“ C. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes I. von den Psychia- trischen Diensten Graubünden (L.) erstellte Gutachten vom 11. März 2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass A. zum Tatzeitpunkt an keiner Geisteskrankheit litt. Auch habe weder eine Persönlichkeits- noch eine schwere Bewusstseinsstörung vorgelegen. Störungen im sexuellen Bereich seien ebenfalls auszuschliessen. Hin- gegen habe zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorgelegen. Diese sei jedoch nicht derart gewesen, dass sie sich hätte einschränkend auf die Zurechnungsfähig- keit von A. auswirken können. Massnahmen wurden keine empfohlen. D. Die Schlussverfügung erging am 12. September 2002. Am 2. Oktober 2002 reichte B., vertreten durch die Opferhilfe-Beratungstelle I., bei der Staatsan- waltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Herr A. sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen.
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2. Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges Nachklagerecht vor.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A..“ Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin im wesentlichen geltend, dass sie nach der Tat während einigen Tagen nicht mehr habe zur Arbeit gehen können. Sie habe unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die körperlichen Verletzungen seien mittlererweile verheilt, nicht aber die seelischen. So müsse sie sich seit März 2002 einer psycho- therapeutischen Behandlung unterziehen. Es bestehe Gefahr, dass die psychische Belastung chronifiziert werde und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führe. Die behandelnde Therapeutin, Frau D., I., sei auf Anfrage sicherlich bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 wurde A. von der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall ge- stützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Plessur zur Beurtei- lung überwiesen. Dieses erkannte mit Urteil vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehr- fachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstan- dene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.— (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'770.—und Gerichts- gebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.—ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichtes Plessur zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilungen).“
6 Das Bezirksgericht Plessur kam im wesentlichen zum Schluss, dass die Na- senbeinfraktur, die enorale Schleimhautläsion und die Hauteinblutungen bei B. von einer Intensität seien, welche das Mass einer Tätlichkeit bei weitem überschreiten würden. Hinzu kämen ihre intensiven seelischen Verletzungen und das vorsätzliche Handeln von A., weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. A. habe B. von hinten gewürgt und ihr auf diese Weise willentlich den Zutritt zur elterlichen Wohnung verunmög- licht. Zudem habe er sie daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Demzufolge sei auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Gleiches gelte für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, da A. unbestrittenermassen Marihuana gekauft, konsu- miert und selber angepflanzt habe. In Bezug auf die Adhäsionsklage von B. führte das Bezirksgeicht aus, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da sie dies vorliegend unterlassen habe, werde auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen. F. Gegen dieses Urteil reichte B. am 25. April 2003 beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden Berufung ein mit dem Antrag um teilweise Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Adhäsionsklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnis-mässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Be- schaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz die Adhäsionsklage hätte beurteilen müssen. G. A. liess am 30. April 2003 beim Kantonsge-richtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Ja- nuar 2003 einreichen. Dabei stellte er folgende Rechts-begehren: „A. Zur Sache
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mit- geteilt am 9. April 2003, sei mit Ausnahme von Ziffer 4 vollständig aufzuheben.
2. A. sei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen.
3. Dafür sei A. mit zwei Monaten Haft zu bestrafen. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen sei ihm anzurechnen.
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4. Der Vollzug der Strafe sei unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
5. Die Adhäsionsklage sei abzuweisen.
6. Die Untersuchungskosten von CHF 4'770.00 und die Gerichtsge- bühren von Fr. 4'000.00 seien zu 1/3 vom Staat und zu 2/3 von A. zu tragen. Der Rechtsvertreter von A. sei für das Untersuchungs- verfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur ausser- amtlich zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden. B. Zum Verfahren
1. Die Untersuchungsakten und die Akten der Vorinstanz seien bei- zuziehen.
2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das angefochtene Urteil durch die Vorinstanz erläutert wurde.
3. Die allfällige Berufung gegen den Erläuterungsentscheid sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinen.“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verletzung von B. als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden könne. Insbesondere bei der erlittenen Nasenbeinfraktur handle es sich um eine äusserst einfache und nicht schmerzhafte Fraktur, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen wer- den könne. Eine seelische Verletzung werde in den Akten nirgends belegt, weshalb A. lediglich wegen Tätlichkeit zu verurteilen sei. Zum Tatbestand der Nötigung liess der Berufungskläger ausführen, dass er B. nur während kurzer Zeit in den „Schwitz- kasten“ genommen habe. Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes. Auch habe er es sich nie zum Ziel gemacht, B. an der Heimkehr zu hindern. Er habe lediglich Dampf ablassen wollen. Der tatbestandsmässige Erfolg sei demnach ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend könne auch nicht von einer Nötigung gesprochen werden. Schliesslich sei zu be- achten, dass in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. beim Bezirksgericht Plessur bereits ein Erläuterungsgesuch eingereicht worden sei. Bis zum Vorliegen dieses Erläuterungsentscheides sei das hängige Berufungsverfahren zu sistieren. H. Besagtes Erläuterungsgesuch an das Bezirksgericht Plessur verfasste A. ebenfalls am 30. April 2003, versehen mit folgenden Rechtsbegehren:
8 „Zur Sache 1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in der Strafsache gegen den Gesuchsteller und in der Adhäsionsklage von B., H.-Weg, Chur, sei zu erläutern, indem die Erwägungen betreffend der Ad- häsionsklage umgesetzt und ins Dispositiv aufgenommen wer- den. 2. Das Dispositiv ist wie folgt zu ergänzen:
a) Die Adhäsionsklage wird abgewiesen.
b) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten betreffend die Adhä- sionsklage und hat überdies den Beklagten im Umfang von Fr. 300.00 zuzüglich 7,6 % MWST zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten der Gerichtskasse. Zum Verfahren 1. Der Vollzug des Verfahrens sei aufzuschieben. 2. Auf einen Parteivortritt sei zu verzichten.“ A. macht im wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Plessur in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 auch über die Adhäsionsklage von B. hätte befinden müssen. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, seine vorgängigen Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv umzusetzen, weshalb das Urteil nun zu erläutern sei. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils sei zudem zu Un- recht in allgemeiner Weise festgehalten worden, dass die Adhäsionsklage bei man- gelnder Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen werden könne. So seien bei- spielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurtei- len. Vorliegend seien lediglich Fr. 1'000.— eingefordert worden, weshalb das Ge- richt die Adhäsionsklage selber hätte beurteilen müssen. Eine Verweisung der Ad- häsionsklage auf den Zivilweg sei folglich unzulässig. Den Erwägungen des Be- zirksgerichtes könne ferner entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen habe, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen mache das Bezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend. Da eine unge- nügend substanziierte Forderungsklage nach den Regeln der ZPO abgewiesen werden müsse, hätte das Bezirksgericht folgerichtig auch die Adhäsionsklage von B. abweisen müssen. I. Mit Erläuterung vom 9. Mai 2003 hielt das Bezirksgerichtspräsidium Plessur folgendes fest:
9 „1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.1./9.4.2003 i.S. A. lautet richtig, wie folgt:
1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die er- standene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet.
3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Ha- schisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und ver- nichtet.
5. Die Adhäsionsklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.—(Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'770.— und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.— ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
7. (Rechtsmittelbelehrung).
8. (Mitteilungen).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilungen.“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründet seine Erläuterung damit, dass die Adhäsionsklage von B. in den Erwägungen des Urteils vom 16. Januar 2003 abge- handelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A. habe das Gericht indessen nicht auf eine Abweisung der Adhäsionsklage erkannt, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen. Dieses Erkenntnis habe irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es handle sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. J. Gegen diese Erläuterung liess A. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Da- bei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Be- zirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei vollständig aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen.
10 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass der Erläuterungsentscheid vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichts-präsiden- ten gefällt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen. Eine Ergän- zung des Dispositivs indessen erfolge durch jenes Richterkollegium, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte die Erläuterung im vorliegen- den Fall durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen. K. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Ad- häsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Gegen den Erläuterungsent- scheid ist ebenfalls die Berufung gegeben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 367). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte- nen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. / 10. Februar 2002 liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften zur Beurteilung vor: Die Beru- fung von A. vom 30. April 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom
16. Januar 2003 (SB 03 17; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge A. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von B. gegen dieses Urteil (SB 03 15) und die Berufung von A. gegen die Erläuterung des Bezirksge-
11 richtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 (SB 03 28). Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger ausdrücklich um Vereinigung seiner beiden Berufungen er- suchte. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklage von B. beziehungsweise die Berufungen SB 03 15 und 03 28 befinden.
3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf An- trag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Ver- handlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Par- teivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantona- len Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Ge- bot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafver- fahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Dis- kussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er aus- drücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine münd- liche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.
12 b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur wurde am 16. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und zudem zur Hauptsache Rechtsfragen zur Diskussion stehen und sich keinerlei Fra- gen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch auf- grund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Ver- handlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündli- chen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.
4. a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht be- steht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Be- weise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Beru- fungsschrift die Einholung einer Expertise über die mit einer Nasenbeinfraktur ver- bundenen Schmerzen und über die Qualifikation einer solchen Fraktur als Tätlich- keit oder Körperverletzung (vgl. act. 01, S. 4 und 5). Für den Kantonsgerichtsaus- schuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solch ein Gutachten zusätzliche Er-
13 kenntnisse bringen könnte. So kann sich das Gericht – wie nachfolgend dargelegt - aufgrund der vorliegenden Entscheidgrundlagen ohne weiteres selber ein hinrei- chendes Bild über die Verletzungen verschaffen, welche B. erleiden musste. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich rele- vanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Expertise nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungs- klägers ist demzufolge abzuweisen. 5. Die Vorinstanz sprach A. der einfachen Körper-verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG für schuldig. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln liess der Beru- fungskläger unangefochten. Hingegen machte er geltend, dass sein Verhalten am Abend des 9. Februar 2002 lediglich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsin- stanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375).
6. a). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesund- heit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung der Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen einer mit Gefängnis zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit ande- ren Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 126 StGB).
14 Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesund- heit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beein- trächtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft bei- spielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und ver- hältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorüberge- hende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperli- chen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforder- lich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – selbst vorübergehende – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise bei Zu- fügung erheblicher Schmerzen (vgl. BGE 103 IV 65; A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlich- keit gestaltet sich trotz dieser Richtlinien als sehr schwierig. Dem Sachrichter wird daher bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Einwirkung zu einer Schä- digung an Körper oder Gesundheit führte, ein relativ grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 26; A. Roth, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StGB; BGE 119 IV 1). b). Der Berufungkläger qualifiziert sein Verhalten vom 10. Februar 2002 als Tätlichkeit, wobei er insbesondere geltend macht, dass die Nasenbeinfraktur von B. weder eine Röntgenaufnahme noch eine Fixierung durch Tampons oder äus- sere Gipsschiene erfordert habe. B. habe die einfachste Form einer Nasenbeinfra- ktur erlitten, weshalb sie das Spital denn auch sogleich wieder habe verlassen dür- fen. Mit anderen Worten müsse von einer einfachen und nicht schmerzhaften Frak- tur ausgegangen werden, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbe- findens taxiert werden. So habe das Bundesgericht sogar bei einem Schlag, welcher eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht habe, noch auf Tätlichkeit erkannt. Auch schmerzempfindliche Druckstellen mit einem tiefen Hämatom und eine schmer- zende Verrückung des Kiefergelenkes seien vom höchsten Gericht noch als Tät-
15 lichkeit taxiert worden. B. hingegen sei lediglich in den Schwitzkasten genommen worden, wobei ihr der Mund zugehalten worden sei. Ob sie Schmerzen gehabt habe, sei nicht bekannt. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte seelische Verletzung finde in den Akten keine Stütze. Der Berufungskläger sei daher lediglich wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. c). aa). B. erlitt gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 eine nicht dislo- zierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten und punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Diese Verletzungen erforderten eine am- bulante Behandlung, wobei ihr der behandlende Arzt, G., eine Heilungszeit von 2 – 3 Tagen prognostizierte (vgl. act. 4.3.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme gab B. zu Protokoll, dass A. sie heftig gewürgt habe. Dies habe sehr geschmerzt und sie habe kaum mehr atmen können. Zudem sei sie mit ihrer rechten Schläfe heftig gegen einen im Hauseingang stehenden Kinderwagen gestossen. Ihre Schläfe und ihr Hals würden immer noch schmerzen (vgl. act. 4.12.). Im An- schluss an eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. März 2002 teilte B. der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass sie nach dem Vorfall vom
10. Februar 2002 zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide häu- fig unter Kopfschmerzen und sei in therapeutischer Behandlung bei D. in I. (vgl. act. 4.19.). Diese Aussagen bestätigte B. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage vom 2. Ok- tober 2002. Nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 habe sie unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die im März 2002 begonnene Psychotherapie dauere noch immer an (vgl. act. 1.16.). bb). Sämtliche Verletzungen, welche B. in der Nacht des 10. Februars 2002 erlitt, sind unstreitig auf den Angriff des Berufungsklägers zurückzuführen. Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob diese Verletzungen als Schädigung von Körper oder Gesundheit im Sinne der obigen Ausführungen und damit als Körperverletzung an- zusehen sind. Die erlittene Nasenbeinfraktur muss klarerweise als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angesehen werden. So werden Knochenbrüche und insbe- sondere Nasenbeinfrakturen in Lehre und Rechtsprechung zur Veranschaulichung eines krankhaften Zustands explizit erwähnt (vgl. A. Roth, a.a.O., N 15 zu den Vor- bemerkungen zu Art. 122 StGB, N 4 zu Art. 123 StGB und N 5 zu Art. 126 StGB; BGE 103 IV 65; RB-TG 1988, Nr. 35). Der Begriff einer „Fraktur“ weist denn auch
16 bereits auf eine Schädigung des Körpers hin. Die Art der Fraktur und die Dauer der Heilung ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Wesentlich ist einzig, ob die erlittene Verletzung eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erforderte (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt, musste B. doch gemäss Arztbe- richt vom 10. Februar 2002 ambulant behandelt werden, wobei ihr eine Heilungszeit von 2 bis 3 Tagen prognostiziert wurde. Durch das Zufügen der Nasenbeinfraktur hat sich A. somit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nebst der Nasenbeinfraktur erlitt B. durch das Würgen hervorgerufene, punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Das heftige Zudrücken des Halses habe sie sehr geschmerzt und sie habe kaum noch atmen können. Am Vormittag nach dem Überfall verspürte sie diese Schmerzen noch immer (vgl. act. 4.3. und 4.12.). Das Würgen rief mit anderen Worten bei B. nicht bloss eine vorübergehende, harm- lose Störung des Wohlbefindens, sondern vielmehr eine schmerzhafte, gesundheit- liche Beeinträchtigung hervor. Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfa- che Körperverletzung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vom Berufungs- kläger aufgeführten Beispiele der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern, wonach verschiedene Fälle von Quetschungen als Tätlichkeit betrachtet worden seien. So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis den Anwen- dungsbereich von Art. 123 StGB bewusst zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt, indem der tatsächlichen körperlichen Schädigung nun grösseres Gewicht beige- messen wird und solche Fälle wohl entsprechend als Körperverletzung beurteilt würden (vgl. A. Roth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). Schliesslich ist auch zu beachten, dass unter dem Titel der Körperverletzung sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit des Menschen geschützt wird (vgl. A. Roth, a.a.O., N 13 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Als Folge des Vorfalls vom 10. Februar 2002 war B. eigenen Aussagen zufolge während zwei Wochen arbeitsunfähig und musste sich anschliessend während mehreren Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Zudem leidet sie seither häufig unter Kopfschmerzen (vgl. act. 1.16. und 4.19.). Für den Kantonsge- richtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. So er- scheint es – zusätzlich auch aufgrund der Lebenserfahrung - mehr als glaubhaft, dass eine junge Frau zur Verarbeitung eines solchen massiven Überfalls professio- neller Hilfe bedarf. Der Angriff von A. führte demnach zweifellos zu einer langan- dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit von B., was wiederum einem eigentli-
17 chen krankhaften Zustand gleichkommt. Der Berufungskläger machte sich somit auch in dieser Hinsicht einer einfachen Körperverletzung schuldig. Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass der Berufungsklä- ger B. an Körper und Gesundheit schädigte, was bei ihr zu einem krankhaften Zu- stand im Sinne der Rechtsprechung führte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit ohne weiteres erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. d). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei jedoch Eventual- vorsatz genügt (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkom- mentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). Der Vorsatz muss sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schä- digung beziehen. Die Feststellung des Willensinhaltes kann jedoch schwierig sein, da sich der Angreifer regelmässig keine ganz bestimmten Vorstellungen über sein Tun macht. Diesfalls lässt sich der Umfang seines Vorsatzes jedoch meist nach dem Tatvorgehen genügend bestimmen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 29 f.). A. gab anlässlich der unmittelbar nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er mittels seiner furcht- erregenden Kostümierung eine beliebige Person – unabhängig ob Frau oder Mann
- habe erschrecken wollen. Als B. schrie, sei er in Panik geraten und deshalb hand- greiflich geworden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Haustüre bereits offen gestanden (vgl. act. 4.9.). Bei einer weiteren Einver-nahme vor der Kantonspolizei Graubünden nur wenige Stunden später führte A. demgegenüber aus, dass er bei seiner ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer ausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen. Er habe seine Aggressionen los- werden wollen und darum eine beliebige Person angegriffen (vgl. act. 4. 15). Diese Ausführungen präzisierte A. Tags darauf vor dem Untersuchungsrichteramt I. Er habe am Nachmittag des 9. Februar 2002 familiäre Auseinandersetzungen gehabt. Auf dem Weg von der Fasnacht nach Hause habe er plötzlich den Wunsch verspürt, sich mit jemandem zu schlagen. Er habe ein Ventil gesucht, um seine Aggressionen loszuwerden. Deshalb habe er B. angegriffen, sie in den Schwitzkasten genommen und ihr anschliessend Mund und Nase zugehalten. Es sei ihm vorgekommen, wie wenn ihn aus ihrem Gesicht heraus seine Mutter und Schwester angeschaut und ausgelacht hätten (vgl. act. 4.16).
18 Die zweite Version des Tatmotivs erachtet der Kantonsgerichtsausschuss als glaubwürdiger. Hätte die Absicht von A. lediglich darin bestanden, jemanden zu er- schrecken, so hätte er B. ohne weiteres mit Worten beruhigen und sie so an weite- rem Schreien hindern können – zumal sie ihm von der Schulzeit her ja bekannt war (vgl. act. 4.9. und 4.18.). Die zweite Version des Tathergangs deckt sich überdies mit den Ausführungen von B.. Damit ist davon auszugehen, dass A. die Berufungs- beklagte in der Absicht angriff, sich mit jemandem zu schlagen. Mögliche Körper- verletzungen nahm er dabei offensichtlich in Kauf. Darauf weist insbesondere das konkrete Tatvorgehen hin. So sieht derjenige, welcher eine ihm körperlich unterle- gene Person in den „Schwitzkasten“ nimmt und sie zudem heftig am Hals würgt, die Möglichkeit von Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. A. hat somit auch den subjektiven Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung erfolgte demzufolge zu Recht.
7. a). Der Berufungskläger beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese privilegierte Form unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand, indem der Richter ermächtigt wird, die Strafe „in leichten Fällen“ nach freiem Ermessen zu mildern. Der Strafrahmen geht also nicht einfach auf Gefängnis, sondern ist gegen unten offen, weshalb auch auf Haft oder bloss auf Busse erkannt werden kann (vgl. A. Roth, a.a.O., N 7 zu Art. 123 StGB). Als „leichte Fälle“ sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Men- schen in der nächstleichteren Form nach der einfachen Körperverletzung zu verste- hen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 123 StGB). b). Nach neuester Praxis des Bundesgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objek- tiven Verletzungsfolgen abzustellen (vgl. BGE 127 IV 59). Im vorliegenden Fall sind die objektiven Verletzungsfolgen erheblich und überschreiten klar die Grenze zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Insbesondere die erlittene Nasenbeinfraktur, aber auch die weiteren Beeinträch-ti- gungen von Körper und Gesundheit der Berufungsbeklagten führten bei ihr zu ei- nem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung und können nicht als harm- lose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. Dass die angeführte Grenze so deutlich überschritten wurde, zeigt auf, dass der vorliegende Fall bereits unter ob-
19 jektiven Gesichtspunkten nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrachtet werden kann. Auch die übrigen Umstände der Tat können nicht als leicht qualifiziert wer- den. Vielmehr belasten die konkreten Tatumstände den Berufungskläger schwer. So griff er ohne äusseren Anlass eine ihm körperlich unterlegene Frau an, nahm sie in den „Schwitzkasten“, würgte sie und hielt ihr Mund und Nase zu. Durch dieses Verhalten offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotenzial. Hinzu kommt, dass er durch das Zudrücken des Halses weitaus schwerwiegendere Verletzungsfolgen in Kauf nahm als tatsächlich eingetreten sind. Der Vorfall vom 10. Februar 2002 beziehungsweise das Verhalten des Berufungsklägers kann somit keineswegs als leichter Fall qualifiziert und unter die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden.
8. a). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Frei- heit in der Willensbildung oder –betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/Mün- chen 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit ande- ren Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nöti- gungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 327 ff.). Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen beider Tatbestandselemente. Das an sich mögliche Nötigungsmittel des „Schwitzkastens“ sei von nur kurzer Dauer und daher nicht genügend intensiv gewesen. Ein Nötigungserfolg liege eben- falls nicht vor. So habe er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beab- sichtigt, B. den Zutritt zur elterlichen Wohnung zu verweigern. Seine Absicht habe einzig darin bestanden, eine Schlägerei anzuzetteln. b). Das Nötigungsmittel der Gewalt erfordert, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des konkreten Opfers zu brechen vermag (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Vorausgesetzt ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers – mit einer je nach dessen Konstitution, Alter oder Geschlecht unterschiedlichen Intensität (vgl.
20 Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 328; BGE 101 IV 44). Welches Mass die Gewaltein- wirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Die zeitliche Dauer der Gewaltanwendung ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So kann beispielsweise auch das kurze Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB). B. beabsichtigte, in das Mehrfamilienhauses am H.-Weg einzutreten, als sie von A. in den „Schwitzkasten“ genommen und so während drei bis vier Minuten festgehalten wurde. Zugleich wurde sie durch das Würgen des Halses und das Zu- halten von Mund und Nase daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Führt man sich die körperliche Überlegenheit des Berufungsklägers vor Augen, so wird deutlich, dass B. durch seinen Angriff in der Bewegungsfreiheit behindert wurde und nicht mehr in der Lage war, ihren freien Willen zu betätigen. Die von A. ausgehende Ge- walteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem Tatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag. Dass diese Gewaltanwendung zugleich rechtswidrig war, ist offensichtlich und braucht nicht näher geprüft zu wer- den (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 45). c). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei abgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334 f.). B. wurde am Zugang zur elterlichen Wohnung gehindert, weil sie von A. fest- gehalten wurde. Da ihr dieser Mund und Nase zuhielt, war es ihr zudem teilweise auch nicht mehr möglich, um Hilfe zu rufen. Mit anderen Worten wurde die Beru- fungsbeklagte durch das Verhalten von A. genötigt, das Heimkehren und das Schreien zu unterlassen. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Nötigungserfolgs mit dem Argument, er habe B. nicht an der Heimkehr hindern wollen. Es sei ihm einzig darum gegangen, eine Schlägerei anzuzetteln (vgl. act. 01 / S. 8 f.). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Nötigungserfolg nicht das vom Täter angestrebte Ziel sein muss. Vielmehr genügt es bereits, wenn der Nötigungserfolg Mittel zum eigentlichen Ziel des Täters ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Wie A. mehrfach zu Pro-
21 tokoll gab, hatte er B. zufällig ausgewählt, weil er sich mit jemandem schlagen wollte. Das Zusammentreffen mit ihr sei ein 100 %-iger Zufall gewesen, er habe sie schon längere Zeit nicht mehr gesehen (vgl. act. 4.15. und 4.16.). B. hatte folglich keinen Grund, sich mit dem Berufungskläger zu schlagen. Entsprechend machte sie auch keinerlei diesbezüglichen Anstalten. Als A. auf sie traf, war sie vielmehr gerade dabei, in das Mehrfamilienhaus am H.-Weg einzutreten. Das Festhalten von B. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der Anzettelung einer Schlägerei. Das Zuhalten von Mund und Nase schliesslich er- folgte mit dem erklärten Ziel, B. am Schreien zu hindern (vgl. act. 4.15. und 4.16.). Damit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall sowohl der Nötigungserfolg als auch dessen Konnexität zu den Nötigungsmitteln gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. d). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, also das Bewusstsein und der Wille des Täters, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335; BGE 101 IV 46). Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich be- wusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wir- kung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Hier ist jedoch wiederum festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Eigenen Angaben zufolge verspürte der Befugungskläger in der Nacht des
9. / 10. Februar 2002 einen unwiderstehlichen Drang, sich mit jemandem zu schla- gen. Als er B. auf deren Nachhauseweg entdeckte, beschloss er, dass sie die Per- son sein sollte, welche er anpöbeln und schlagen wollte (vgl. act. 4.15. und 4.16.). In dieser Absicht folgte er ihr bis vor die Haustüre, griff sie anschliessend von hinten an und hielt sie fest. Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B. in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzette- lung einer Schlägerei – zu erreichen. Dass A. seinen Angriff bewusst plante, ver- deutlicht zudem, dass er um die Wirkung seines Verhaltens durchaus wusste oder diese zumindest in Kauf nahm. Gleiches gilt für das Zuhalten von Mund und Nase, erfolgte dies doch in der klaren Absicht, die Hilferufe der Berufungsbeklagten zu unterdrücken (vgl. act. 4.15. und 4.16). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB somit auch in subjektiver Hinsicht.
22 e). Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die einfache Körper- verletzung im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung konsumiere. Die Nötigung kann nach der Rechtsprechung mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdeliktes abgegolten werden, sofern die Beeinträchtigung der Willens- freiheit des Opfers mit dem Angriff auf seinen Körper eine Handlungseinheit bildet (vgl. BGE 104 IV 170). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB konsumiert die Nötigung folglich nur dann, wenn letztere unmittelbar mit dem Angriff auf den Körper einhergeht. Die gewaltsame Beeinträchtigung der Wil- lensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Kör- perverletzung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter das Opfer vor der Austeilung von Schlägen am Kragen festhält (vgl. BGE 104 IV 170; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Ist indessen der Angriff auf den Körper des Opfers ein Mittel der Nötigung zu einem über das Dulden dieses Angriffs hinausgehenden Verhalten, so wird der Nöti- gungstatbestand vom Verletzungsdelikt nicht abgegolten, sondern es liegt eine Konkurrenzsituation vor (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; BGE 104 IV 170). Mit anderen Worten liegen die beiden Tatbestände Nötigung und einfache Körperverletzung dann miteinander in Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer an- lässlich einer Nötigungshandlung verletzte (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Diesfalls ist der Täter wegen Verletzung beider Tatbestände schuldig zu sprechen, da keine der Strafbestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Im vorliegenden Fall kann die Nötigung von B. nicht als blosse Begleiter- scheinung der einfachen Körperverletzung betrachtet werden. Der Tathergang ver- deutlicht vielmehr, dass B. anlässlich der mit Gewalt verübten Nötigungshandlung verletzt wurde. Der Angriff auf ihren Körper war das vom Berufungskläger gewählte Mittel, um ihre Heimkehr und ihre Hilferufe zu verunmöglichen und so eine Schlä- gerei zu provozieren. Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170). Die beiden Tatbestände der einfachen Kör- perverletzung und der Nötigung stehen demzufolge in Konkurrenz zueinander, wes- halb A. zu Recht auch wegen Verletzung von Art. 181 StGB verurteilt wurde. 9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass A. zu Recht wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung
23 gemäss Art. 181 StGB verurteilt wurde. Die Berufung von A. ist daher diesbezüglich abzuweisen. Der Berufungskläger ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ent- gegen seinen Ausführungen nicht vorbefasst war (vgl. act. 01, S. 3). Zwar trifft es zu, dass das Bezirksgericht Plessur eine kurze Erwägung über den nicht nachweis- baren Tatbestand der sexuellen Nötigung anstellte (vgl. act. 1.21., S. 6). Dies rührt daher, dass die Strafuntersuchung gegen A. ursprünglich wegen sexueller Nötigung eröffnet wurde (vgl. act. 1.1.). Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsum- tion der Anklage nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hätte somit – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - durchaus die Möglichkeit gehabt, den eingeklagten Sach- verhalt rechtlich anders zu beurteilen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 263 und 311); dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Dem Be- zirksgericht Plessur kann damit keine Vorbefasstheit angelastet werden.
10. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Be- zirksgericht Plessur verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sie- ben Monaten Gefängnis, unter Anrechung von zwei Tagen Polizeihaft. Zur Begrün- dung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. als schwerwiegend zu qualifi- zieren sei. So habe er einzig zwecks Abbauen von Aggressionen in später Nacht und schreckerregendem Aufzug eine junge Frau angegriffen und verletzt. Dabei habe er in vollem Bewusstsein gehandelt und eine Traumatisierung des Opfers in Kauf genommen. Strafmindernd sei ihm der gute Leumund anzurechnen, Strafmil- derungsgründe lägen keine vor. Das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hingegen müsse strafschärfend berücksichtigt werden. b). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das
24 Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu be- achten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vor- leben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumes- sungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweite- rung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). c). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf da- bei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszuge- hen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen ver- schuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, be- stimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schär- fende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen).
11. a). Unter den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache Körperverletzung die höchste abstrakte Strafandrohung vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend somit der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver-
25 bindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen einer Gefängnisstrafe von min- destens 3 Tagen bis zu maximal 3 Jahren. b). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das schwere Verschulden von A. ins Gewicht. So hat er ohne äusseren Anlass in später Nacht eine junge Frau überraschend von hinten angefallen, sie in den „Schwitzkasten“ genommen und ge- würgt. Durch dieses Vorgehen offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotential und eine beträchtliche kriminelle Energie. Als B. Widerstand leistete, fielen der Be- rufungskläger und sein Opfer zu Boden. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, B. auch weiterhin festzuhalten. Selbst als diese ihn inständig bat, von ihr abzulassen, gab er sie nicht frei (vgl. act. 4.12. und 4.18.). Durch seinen Angriff verursachte der Be- rufungskläger verschiedene Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau. Ihre Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, hatte sie doch eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs gar befürchtet, Opfer einer Verge- waltigung zu werden (vgl. act. 4.18.). A. hat demnach in grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich un- terlegenen Opfers eingegriffen. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von B. muss daher als sehr verwerflich bezeichnet werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafschärfend jedoch ist das Zu- sammentreffen mehrer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 68 StGB). So machte sich der Angeklagte nebst der einfachen Körperverletzung auch der Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz schuldig. c). Im Rahmen der Täterkomponente muss A. die Vorstrafe aus dem Jahre 1999 als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Sein Leumund und sein Geständnis hingegen sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den persönli- chen Verhältnissen gilt es zu beachten, dass gemäss Gutachten der Psychiatri- schen Dienste Graubünden vom 11. März 2002 bei A. zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Cannabis- und Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorlag. Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch explizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers gehabt habe. A. sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Situa- tion zu überblicken und entsprechend zu handeln (vgl. act. 2.7.). Dieses Gutachten wurde unter Berücksichtigung des vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen am 13. Februar 2002 erstellten Berichts verfasst. Es stützt sich somit bereits auf die bei A. zum Tatzeitpunkt nachgewiesene Blutalkoholkonzentration und die nachge-
26 wiesene Konzentration des aktiven Canabiswirkstoffes (vgl. act. 2.7. und 4.6.). Dem Bericht des IRM kann weiter entnommen werden, dass bei A. kein zentralwirksames Medikament nachgewiesen werden konnte (vgl. act. 4.6.). Der Berufungskläger kann damit die eingenommenen Suchtmittel und Medikamente nicht als zusätzli- chen strafmindernden Faktor anführen. Zu der vorgebrachten angespannten fami- liären Situation schliesslich ist zu sagen, dass diese Spannungen offensichtlich kein unübliches Ausmass erreichten, bezeichnete A. doch das Verhältnis zu seinen El- tern als gut. Der Streit vom 9. Februar 2002 sei der erste gewesen seit September 2001 (vgl. act. 2.7. und 4.16.). Die familiäre Situation des Berufungsklägers recht- fertigt somit ebenfalls keine besondere Strafminderung. Strafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor. Insbesondere fallen die bloss verbalen Äusserungen des Bedauerns von A. nicht unter den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB. Die An- wendung dieses Strafmilderungsgrundes hätte eine besondere Anstrengung sei- tens des Berufungsklägers erfordert, welche er freiwillig und uneigennützig hätte erbringen müssen (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Die von A. geäusserte Reue ist jedoch als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd zu berücksichtigen. d). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorin- stanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Leumund und Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen) die Vorstrafe von A. straferhöhend, sein Geständnis und seine Reue hingegen strafmindernd in die Strafzumessung mitein- zubeziehen sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutreten- den Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzu- weichen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss ist denn auch nach der Praxis des Bun- desgerichts in der Strafzumessung frei und nicht an die Vorinstanz gebunden. Eine Berufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sach- verhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Be- rufungsklägers insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Faktoren entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197).
27 Ohne die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren Geständnis und Reue hätte im vorliegenden Fall die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund des schwe- ren Verschuldens von A. durchaus auch höher angesetzt werden können. Nach Ab- wägung sämtlicher Umstände gelangt der Kantonsgerichts-ausschuss daher zur Überzeugung, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – un- ter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen - dem Verschulden von A. angemes- sen ist. 12. Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Straf- vollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren. A. macht dazu in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Dauer der Probezeit auf zwei statt auf drei Jahre festzulegen sei. Die obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest. Zu berücksichtigen ist dabei die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie insbesondere die Ge- fahr seiner Rückfälligkeit. Unbeachtlich hingegen ist die Schwere der Tat (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Im vorliegenden Fall offen- barte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Ag- gressionspotential. Zudem muss seine Rückfallgefahr in Bezug auf Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich eingestuft werden. So kam das IRM St. Gallen gestützt auf eine Urinanalyse zum Schluss, dass A. wohl häufig Cannabis konsumiere, weshalb bei der Beurteilung der nachgewiesenen Substan- zen eine allfällige Gewöhnung mitberücksichtigt werden müsse (vgl. Bericht des IRM St.Gallen vom 14. Februar 2002, act. 4.6.). Der häufige Konsum von Cannabis wurde vom Berufungskläger denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 5.2.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Vorstrafe erachtet der Kantonsgerichts- ausschuss eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.
13. a). Am 2. Oktober 2002 reichte B. dem Untersuchungsrichteramt I. eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, A. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermes- sen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. Unter Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens führte B. weiter aus, dass sie sich ein lebenslanges Nachklage- recht ausdrücklich vorbehalte.
28 Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen zu dieser Adhäsionsklage Stel- lung, indem sie festhielt, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da B. dies unterlassen habe, werde auf die Klage nicht eingetreten und die Adhäsionsklä- gerin auf den Zivilweg verwiesen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen fanden aller- dings keinen Eingang ins Dispositiv des Urteils vom 16. Januar 2003. b). B. reichte daraufhin beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen dieses Urteil ein. In ihrer Rechtschrift beantragte sie eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsions- klage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurtei- lung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Auf- wand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Adhäsionsklage zu beurteilen. c). A. hingegen wandte sich mit einem Erläuterungsgesuch an die Vorin- stanz. Darin ersuchte er um Erläuterung des Urteils vom 16. Januar 2003, indem die Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv aufzunehmen seien. Mit einem zusätzlichen Begehren beantragte A. eine Ergänzung des Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage. Da die Vorinstanz eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, müsse sie diese folgerichtig auch abweisen. Mit Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 wurde das vorinstanzliche Urteil mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt und die Ad- häsionsklage von B. auf den Zivilweg verwiesen. Dies entspreche den bereits an- gestellten Erwägungen im Urteil vom 16. Januar 2003. Die damaligen Erkenntnisse hätten irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es habe sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt, welches mit der vorliegenden amtli- chen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. Gegen diese Erläuterung liess A. beim Kantonsgerichtsaus-schuss Berufung erheben mit dem Antrag um Aufhebung und Rückweisung des Erläuterungsent- scheides an das Bezirksgericht Plessur. Der Erläuterungsent-scheid sei vom sach- lich unzuständigen Bezirksgerichtspräsidenten gefällt worden. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen
29 der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen müsse durch jenes Richterkollegium erfolgen, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen.
14. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche For- derung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend ma- chen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadener- satzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestim- mungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Straf- verfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). B. wurde durch den Angriff des Beru- fungsklägers sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und fällt somit zweifellos unter den Opferbegriff des OHG. b). Der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivil- forderung durch das Strafgericht wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Beispielsweise darf das Strafgericht zivilrechtliche An- sprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übri- gen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilan- sprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivil- ansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollstän- dige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG).
30 Das Gericht darf indessen nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entschei- den. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Be- urteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisver- fahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzö- gern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadener- satzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhe- bungen und erlaubt daher eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Straf- gericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). Mit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Ge- setzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldig- ten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Op- fers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwen- digen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). c). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz die Adhäsionsklage von B. mit der Begründung auf den Zivilweg, dass sie dem Gericht keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der erlittenen Schädigungen (Arztberichte etc.) eingereicht habe. Auch wenn dieses Versäumnis unverständlich ist – wäre es doch für die Op- ferhilfe-Beratungsstelle ein leichtes gewesen, den Gesundheitszustand von B. zu belegen – ist die Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Adhäsionskläge- rin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden mit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts. Es wäre der Vorinstanz
– wenn es dessen überhaupt bedurft hätte - daher ohne weiteres zuzumuten gewe- sen, die gewünschten Unterlagen und Arztberichte einzuholen. Diese Beweiserhe- bungen wären mit Sicherheit nicht derart umfangreich gewesen, dass die richterli- che Urteilsfindung ungebührlich lange verzögert worden wäre (vgl. BGE 123 IV 83). Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der Adhäsionsklägerin hätte entsprechend beurteilen müssen.
31 15. B. beantragt in ihrer Berufungsschrift die teilweise Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung. a). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder auf- gehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Akten- lage kein neues Urteil gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. Diese hat dann in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rück- weisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behe- bung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In Fällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376). b). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (vgl. dazu Art. 133 StPO mit Verweis auf Art. 141 – 146 StPO). Die Aktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Adhäsionsklage durch den Kantons- gerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in ihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsions- klage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht, die Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz ist daher abzusehen. 16. In ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 stellte B. vorerst den Antrag, dass A. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflich- ten sei, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. a). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck einer Genug- tuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung
32 einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obliga- tionenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungs- summe muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Er- fordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Ab- teilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR). Die Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten zu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten lassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus der Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtu- ungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Aus- gleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR). b). A. hat B. in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2002 überra- schend von hinten angegriffen, in den „Schwitzkasten“ genommen und festgehal- ten. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu und würgte sie. Durch dieses Vorge- hen hat A. seinem Opfer physische, aber auch psychische Verletzungen zugefügt. Das Wohlbefinden von B. wurde durch diese Verletzungen stark beeinträchtigt, zu- mal ihre Nase nach dem Angriff gebrochen war. Zudem ist es gerichtsnotorisch er- stellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen Täters traumatisiert und verängstigt wird. Das Verschulden von A. wiegt daher schwer. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung sind damit zweifellos gegeben.
33 Auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das schwere Verschulden des Berufungsklägers ins Gewicht. B. befand sich spät nachts nichts ahnend auf dem Heimweg, als sie von A. gepackt, festgehalten und zu Boden gerissen wurde. Dabei wurde sie vom Berufungskläger derart stark gewürgt, dass sie beinahe keine Luft mehr bekam. In der Folge musste sie ambulant behandelt und während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaub- haft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur im- mer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven Überfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf. Damit ist erstellt, dass der Beru- fungskläger seinem Opfer körperliche, vor allem aber auch länger andauernde see- lische Schmerzen zugefügt hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich die von B. eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.— zweifellos als angemessen (zur Höhe der Genugtuung vgl. Hütte / Ducksch, a.a.O., VIII / 8 ff. 1998 – 2000). Aufgrund dieser Sachlage und der vorhandenen Akten (Arztbericht und Aussage des Opfers) waren und sind für die Beurteilung dieser Genugtuungssumme auch keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz hätte diesen Teil der Adhä- sionsklage ohne weiteres beurteilen können und müssen. Die Adhäsionsklage ist daher in Bezug auf die beantragte Genugtuungsleistung gutzuheissen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins, wel- cher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten gegenüber B. in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2002 verübt wurden, ist die Genugtuungssumme wie beantragt ab dem 10. Februar 2002 zu verzinsen. c). Bei der eingeklagten Genugtuung von Fr. 1'000.-- berief sich B. zudem ausdrücklich auf den Vorbehalt eines Nachklagerechts. Damit macht sie sinn- gemäss geltend, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Genugtu- ungsleistungen einzuklagen. Zum Zeitpunkt eines Urteils kann durchaus Ungewissheit über die Grösse und Dauer der Schädigung oder die Art des Heilungsverlaufs bestehen. Gerade Verletzungen psychischer Natur sind im Zeitpunkt des Strafprozesses möglicher- weise noch nicht überblickbar. Derart wichtige und bedeutsame Änderungen legen eine Berücksichtigung im Urteil nahe (vgl. Karl Oftinger / Emil Stark Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N 227; Brehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Für den Fall, dass im Zeitpunkt
34 der Urteilsfällung die Folgen einer Verletzung noch nicht mit hinreichender Sicher- heit feststellbar sind, hat der Richter daher gemäss Art. 46 Abs. 2 OR die Möglich- keit, eine Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre vorzubehalten. Ob sich dieser Änderungsvorbehalt auch auf eine Genugtuungsforderung beziehen kann, ist in der Lehre umstritten. Die Systematik des Gesetzes scheint dagegen zu sprechen. Führt man sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und gerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädig- ten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar sein. Zu gleichem Schluss kommt man bei Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 OR, wonach generell von „Folgen der Verletzung“ die Rede ist (vgl. Oftin- ger / Stark, a.a.O., § 6 N 231 f.; Brehm, a.a.O. N 129 f. zu Art. 47 OR). Im Herbst des Jahres 2002 befand sich B. nach wie vor in psychotherapeuti- scher Behandlung. Auf den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Ur- teilsfindung lassen die Akten keine Rückschlüsse zu. B. führte aber in ihrer Adhäsi- onsklage glaubhaft aus, dass die psychische Belastung möglicherweise chronifiziert und zu einer (weiterdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung werden könnte. Dies erscheint durchaus möglich, kommt es doch gerade bei solch heim- tückischen Überfällen häufig vor, dass das Opfer noch lange Zeit immer wieder von den Geschehnissen eingeholt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ihrem Begehren auf Vor- merkung eines Nachklagerechts in Bezug auf die eingeklagte Genugtuungssumme ist demzufolge stattzugeben. Ihre Sache wird es indessen sein, auf Beweissiche- rung und Verjährung zu achten. d). Unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren ihrer Adhäsionsklage führt B. schliesslich folgendes aus: „Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein le- benslanges Nachklagerecht vor.“ Diese Aussage begründet B. mit dem Hinweis, dass sie im Laufe ihres Lebens wahrscheinlich weitere psychotherapeutische Hilfe benötige. Mit ihrer Argumentation bezieht sich die Adhäsionsklägerin, welche von der Opferhilfeberatungsstelle beraten worden ist, offensichtlich auf einen möglicher- weise auch viel später eintreffenden Vermögensschaden wegen benötigter Hilfe. B. hat jedoch weder für den Urteilszeitpunkt eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht, noch hat sie die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungs- pflicht des Berufungsklägers anbegehrt. Diesen Antrag hätte B. aber entsprechend formulieren müssen. So ist ein Gesuch um Erlass eines Feststellungsurteils nur
35 dann zulässig, wenn es ein klar formuliertes Feststellungsbegehren enthält (vgl. BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Die gehörige Einleitung einer Klage gehört zu den Prozessvoraussetzungen des Zivilprozesses und ist als solche eine – von Amtes wegen zu prüfende - Bedingung für das Eintreten auf die Sache (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 36 N 68 N 73 und N 78; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 21 N 6 und § 35 N 7). Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu for- schen, was die Klägerin will und was nicht. Im vorliegenden Fall fehlt ein klar formu- liertes Begehren um Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Beru- fungsklägers, und ein anderes Begehren wurde nicht gestellt. In Bezug auf das le- benslängliche Nachklagerecht kann daher auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es ein lebenslanges Nachklagerecht schlechthin nicht gibt, da dieses gemäss Art. 46 Abs. 2 OR stets auf zwei Jahre begrenzt ist und damit nicht lebenslänglich vorbehalten werden kann. e). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Adhäsions- klage von B. teilweise gutzuheissen ist, indem A. unter Vorbehalt eines Nachklage- rechts zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem
10. Februar 2002 verpflichtet wird. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. B. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie – unter Beachtung der Ver- jährungsfristen – berechtigt ist, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend zu machen. Da Prozessurteile nach der Lehre nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, führt das teilweise Nichteintreten auf ihre Klage nicht zu einer res iudicata. Die Berufung von B. vom 25. April 2003 ist entsprechend ebenfalls teilweise gutzuheissen. 17. Wird nach dem Gesagten die Berufung von B. teilweise gutgeheissen, so muss das entsprechende Rechtsbegehren von A. in seiner gegen das Urteil vom
16. Januar 2003 erhobenen Berufung abgewiesen werden. Seine Berufung gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 (SB 03 28) ist aufgrund der nun durch den Kantonsgerichtsausschuss erfolgten Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der ebenfalls bedeutungslos gewor- dene Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO aufzuheben (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367 und S. 375). Nachstehend sind aber
36 dennoch einige Anmerkungen zum Erläuterungsverfahren und zur Adhäsionsklage zu machen. a). A. beantragte in seinem Erläuterungsgesuch vom 30. April 2003 eine Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsi- onsklage, sowie die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. In seiner gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ergriffenen Berufung machte er alsdann geltend, dass sein Erläuterungsgesuch zu Unrecht vom Bezirksgerichts- präsidenten behandelt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, of- fenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen; ein Dispositiv ergänzen hingegen dürfe er nicht. Dies sei Aufgabe desjenigen Rich- terkollegiums, welches zuvor das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte im vorliegenden Fall die Erläuterung durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt das Institut der Erläuterung nicht. Die Praxis jedoch lässt die Erläuterung als ausserordentliches Rechtsmittel zu (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367). Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sind folglich hilfsweise beizu- ziehen. Demnach sind für die Behandlung eines Erläuterungsgesuches wenn immer möglich die nämlichen Richter einzuberufen, welche bereits an der erstmaligen Be- urteilung teilgenommen haben (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Schreibfehler, offenkun- dige Rechnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien hingegen darf der Ge- richtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung korrigieren (vgl. Art. 240 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist aber insbesondere der Sinn und Zweck des Rechtsmittels von Bedeutung. Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren oder deuten. Entsprechend schreibt Art. 238 ZPO vor, dass die Erläuterung der Auf- hellung unklarer richterlicher Entscheide diene; beispielsweise bei Widersprüchen zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. PKG 1998 Nr. 36; 1991 Nr. 23). Es kann aber auch vorkommen, dass das Gericht zwar in den Erwägungen zu einem Rechtsbegehren Stellung genommen hat, dass aber vergessen wurde, die Ent- scheidung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 39 N 23; PKG 1994 Nr. 32). Eine Erläuterung darf jedoch nur den Inhalt eines Urteils klarstellen und nicht zu dessen Abänderung führen (vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, S. 474). Mit anderen Worten darf das Dispositiv, mit dem ein Erläuterungsgesuch gutgeheis- sen wird, die erläuterten Punkte nur neu fassen, nicht aber materiell abändern (vgl.
37 Robert Hauser / Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, § 165). Erläuterungsgesuche, welche auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheides zielen, sind folglich unzulässig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 45 N 22). Das Erläuterungsgesuch von A. enthielt ein solches, auf inhaltliche Abände- rung des Entscheides zielendes Begehren. Seinen Ausführungen zufolge hat das Bezirksgericht Plessur in seinen Erwägungen zu Unrecht auf eine Verweisung der Klage auf den Zivilweg geschlossen. Da das Gericht offenbar eine mangelnde Sub- stanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, hätte es diese folgerichtig abwei- sen müssen. A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständi- gen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden In- halt. Dieser Antrag auf Ergänzung des Dispositivs mitsamt inhaltlichen Anweisun- gen stellt nach dem Gesagten kein zulässiges Erläuterungsgesuch dar. Da ein zulässiges Rechtsbegehren indessen wie obstehend ausgeführt eine Prozessvor- aussetzung des Zivilprozesses – dessen Regeln für das Institut der Erläuterung im Strafverfahren ja hilfsweise beizuziehen sind – darstellt, hätte die Vorinstanz auf das entsprechende Erläuterungsbegehren von A. gar nicht eintreten dürfen (vgl. Os- car Vogel / Karl Spühler, a.a.O., § 36 N 68 und 73; Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 21 N 6 und § 35 N 7). Damit ist auch erstellt, dass A. keine ausseramtliche Ent- schädigung für das Erläuterungsverfahren zusteht. Die Frage, ob der Bezirksge- richtspräsident Plessur das Dispositiv entsprechend den Erwägungen ergänzen durfte, kann bei dieser Sachlage hingegen offenbleiben. Anzumerken ist schliesslich noch, dass das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung von B. in Bezug auf die adhäsi- onsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung zu einer Ergänzung des vorin- stanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 führt (vgl. obstehend E 17). Dies rührt da- her, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - ent- sprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu ergänzen. A. stand somit mit dem Rechtsmittel der (ohnehin ergriffenen) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2003 ein ausreichendes Instrument zur Verfügung, um sich Klarheit über die Begründetheit der gegenparteilichen Ad- häsionsklage zu verschaffen – des Erläuterungsgesuches und der nachfolgenden Berufung gegen die Erläuterung hätte es somit nicht bedurft.
38 b). Zum Schluss ist kurz auf die Kritik der Vorinstanz einzugehen, wonach sich die Opferhilfe-Beratungsstelle als Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin in einem Interessenskonflikt befinde. Die Beratungsstelle sei nach dem Gesetz ver- pflichtet, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungsleistungen vorzuschiessen. Da die Beratungsstelle folglich das Risiko der Nichteinbringlichkeit beim Täter trage, habe sie ein Interesse daran, Forderungen in nur geringer Höhe einzuklagen. Im Interesse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen unabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom
16. Januar 2003, S. 14.). Die Opferhilfe-Beratungsstelle bestreitet das Vorliegen eines solchen Interessenskonflikts vehement. Sie sei lediglich für die Sofort- und übrige Hilfe zuständig, die Genugtuung und Entschädigung hingegen sei Aufgabe der Opferhilfe-Fachstelle. Es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche und unabhängige Stellen (vgl. Berufung von B. vom 25. April 2003, S. 5). Die Ausführungen der Opferhilfe-Beratungsstelle vermögen den Anschein ei- nes möglichen Interessenskonfliktes nicht vollkommen aus dem Weg zu räumen. So sind sowohl die Opferhilfe-Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt, welches die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beurteilt und dem Opfer ausrichtet, Teile des kantonalen Sozialdienstes (vgl. 1 f. VVzOHG und Art. 9 Sozi- alhilfegesetz). Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein solcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechts- schriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003). Diese Mitunterzeichnung der Ad- häsionsklägerin ist auch im Hinblick auf Art. 23 ZPO von Bedeutung, wonach aus- serhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Fremdvertretung grundsätzlich je- nen Personen vorbehalten ist, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind (Art. 23 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Februar 2003, SF 02 26, S. 42 ff.). 18. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.— ge- hen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 StPO). Da A. vollumfänglich unterliegt, ist eine Korrektur am vor-instanzlichen Kostenspruch nicht angebracht (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). B. wurde nicht anwaltlich, sondern durch die Opferhilfe-Beratungsstelle ver- treten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind von Gesetzes wegen unentgeltlich (vgl. Art. 3 Abs. 4 OHG), so dass B. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden sind, welche A. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hätte entschädigen müssen.
39
40 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung SB 03 17 von A. wird abgewiesen. 2. Die Berufung SB 03 15 von B. wird teilweise gutgeheissen, die Erläuterung vom 9. Mai 2003 wird aufgehoben und das angefochtene Urteil wird wie folgt ergänzt: Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und A. wird unter Vorbehalt eines Nachklagerechts verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. 3. Die Berufung SB 03 28 von A. wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.— gehen zu Lasten von A.. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: